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Entscheidung 1 K 1578/19


Metadaten

Gericht VG Potsdam 1. Kammer Entscheidungsdatum 18.01.2023
Aktenzeichen 1 K 1578/19 ECLI ECLI:DE:VGPOTSD:2023:0118.1K1578.19.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 1 Abs 1 VermG, § 1 Abs 6 VermG, § 2 Abs 1 S 1 VermG, § 2 Abs 1 S 5 VermG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1, aber mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2, die diese selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer vermögensrechtlichen Berechtigung hinsichtlich der vormaligen Posterholungsheim T...eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht (Posterholungsheim T...eGmbH).

Die Klägerin ist gegründet worden zur Durchsetzung gewerkschaftlicher vermögensrechtlicher Ansprüche. Ihr sind durch gewerkschaftliche Nachfolgeorganisationen i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 5 des Vermögensgesetzes (VermG) Ansprüche auf Rückübertragung des im Beitrittsgebiet belegenen Vermögens, welches nach Auffassung der Anmelder den früheren Gewerkschaften zwischen 1933 und 1945 entzogen worden war, abgetreten worden.

Ehemalige grundbuchmäßige Eigentümerin der zum Posterholungsheim gehörenden Grundstücke in T... (Kreis ), belegen am L.../P..., katastermäßige Bezeichnung: Gemarkung T..., Flur , Flurstücke , , , , , , , , , , , , , , , und , war die 1933  als Posterholungsheim eGmbH firmierende Genossenschaft (bis 1920: Bezirks-Genesungsheim eGmbH).

Die Genossenschaft war auf Initiative des Berliner Bezirksvereins der Post-Unterbeamten (im Folgenden: Bezirksverein) im September 1906 gegründet worden; der Bezirksverein hatte im Juni 1906 auf seinem Vereinstag einen entsprechenden Beschluss gefasst. Mit der 1908 erfolgten Gründung des Verbandes Deutscher Post- und Telegraphen-Unterbeamten (ab 1920: Reichsverband Deutscher Post- und Telegraphenbeamten e. V.; im Folgenden: Reichsverband) trat der Bezirksverein diesem bei (Gesamtzahl der Bezirksvereine im Reichsverband nach dem Stand 1926: 40; Zahl der Mitglieder des Reichsverbandes nach dem Stand 1933: 144 000).

Die Gründungssatzung der Posterholungsheim T...eGmbH aus dem Jahr 1906 wurde in der Folge mehrfach geändert. Durch das Genossenschaftsregister beim Amtsgericht Charlottenburg wurde der Beklagten eine – bei den Verwaltungsvorgängen befindliche – Fassung von 1909 bekannt; die zeitlich nächste Fassung stammt aus dem Jahr 1937.

Aus der bis 1937 geltenden Fassung der Satzung von 12. März 1909 (im Folgenden: Satzung) ergeben sich zwei Gegenstände des Unternehmens der Genossenschaft (§ 2): zum einen der Bau, Erwerb und die Verwaltung von Wohnhäusern, welche „der Erholung, Genesung und dem vorübergehenden oder dauernden Ruhebedürfnis beurlaubter und pensionierter Mitglieder“ des Bezirksvereins dienen sollten (Nr. 1), wobei die Wohnhäuser innerhalb des ganzen Deutschen Reichs errichtet werden konnten und im Eigentum der Genossenschaft verbleiben sollten; zum anderen die Annahme von Spareinlagen der Genossen zur Verwendung im Betrieb der Genossenschaft (Nr. 2). Der Geschäftsanteil für jeden Genossen war auf 30 Mark festgesetzt (§ 3 Abs. 1 Satz 1), es durften bis zu hundert Anteile erworben werden. Den Mitgliedern wurde nachgelassen, den Anteil in monatlichen Raten von 50 Pfennig vom Tage des Eintritts an einzuzahlen (§ 3 Abs. 2 Satz 2). Allein Mitglieder des Bezirksvereins und Zusammenschlüsse solcher Mitglieder konnten Anteile an der Genossenschaft erwerben (§ 5). Aus der Mitgliedschaft in der Genossenschaft folgte ein Nutzungsrecht ihrer Einrichtungen (§ 9 Nr. 3). Die Bekanntmachungen der Genossenschaft waren in der „Deutschen Post“, einem Organ des Reichsverbandes, „einzurücken“ (§ 37 Satz 1). Nach § 39 Satz 2 der Satzung sollten im Fall einer Auflösung der Genossenschaft „die Genossen außer ihren Spareinlagen und sonstigen Forderungen an die Genossenschaft nicht mehr als ihr Geschäftsguthaben ausgezahlt“ erhalten. Der Rest des Genossenschaftsvermögens wurde (im Fall der Auflösung) „für gemeinnützige, möglichst ähnliche Zwecke bestimmt“ (§ 39 Satz 3). Nach § 40 waren Abänderungen des Genossenschaftszwecks, der Festsetzung einer Höchstdividende, der Regelungen in § 39 und des § 40 selbst nur mit Genehmigung des Staatssekretärs der Reichspost zulässig.

Insbesondere für die Jahre nach Gründung der Genossenschaft ist belegt, dass Funktionäre des Bezirksvereins auch in der Genossenschaft leitende Funktionen im Aufsichtsrat und im Vorstand ausübten. Dass der Betrieb des Erholungsheims zu Beginn oder im Zeitpunkt der vom Kläger vorgetragenen Schädigung zwischen 1933 und 1945 unmittelbar durch die Gewerkschaft durchgeführt wurde, ist nicht nachweisbar. Grundstücksankäufe der Genossenschaft wurden allerdings mindestens teilweise, insbesondere was den ersten Ankauf von 1906 angeht, mit finanziellen Mitteln getätigt, die der Bezirksverein zur Verfügung gestellt hatte. Dieser bezeichnete sich in der ersten Zeit nach der Gründung und dem Bau der ersten Häuser des Erholungsheims verschiedentlich selbst als Eigentümer des Heims.

Nach dem Machtantritt der Nationalsozialisten am 30. Januar 1933 gerieten die sog. freien Gewerkschaften (also der sozialistisch und sozialdemokratisch orientierten Gewerkschaften) unter erheblichen politischen Druck, da der nationalsozialistische Staat ihre Zerschlagung und auch die Auflösung aller gewerkschaftlichen Organisationen anstrebte. Auf der Grundlage der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (sog. Reichstagsbrandverordnung) wurde das Vermögen der freien Gewerkschaften sowie ihrer Vermögensgesellschaften auf Anordnung des Generalstaatsanwaltes beim Landgericht Berlin vom 9./12. Mai 1933 beschlagnahmt. Verfügungsberechtigter Pfleger wurde Dr. Ley, der Führer der Deutschen Arbeitsfront (DAF), die am 10. Mai 1933 als nationalsozialistischer Einheitsverband der Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegründet worden war. Die sog. „beschlagnahmten Gewerkschaften“ galten als aufgelöst.

Der Reichsverband der Deutschen Post- und Telegraphenbeamten e. V., dessen Vorsitzender Franz Kugler (SPD) bereits Mitte März 1933 verhaftet worden war, wurde aufgrund Beschlusses des Reichskommissars für Beamtenorganisationen Jakob Sprenger vom 28. Mai 1933 mit Wirkung vom 1. Juli 1935 zwangsaufgelöst. Die Abwicklung wurde bis Ende des Jahres 1936 durchgeführt. Das Vermögen wurde bis Anfang 1937 an den 1933 im Rahmen der nationalsozialistischen Umbildung der Beamtenorganisationen aus dem Deutschen Beamtenbund hervorgegangenen, alle Beamtenorganisationen zusammenfassenden und der NSDAP angeschlossenen Reichsbund der Deutschen Beamten e. V. (im Folgenden: RDB) übertragen. Diese Übertragung erfolgte unstreitig verfolgungsbedingt und entsprach dem von der Reichsregierung beschlossenen Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933, welches die Grundlage bildete für die Verfolgung und Zerschlagung der deutschen Gewerkschaften und der ihnen angegliederten Organisationen. Die gesamten Vermögenswerte der Postbeamtenorganisationen wurden spätestens bei Beendigung der Liquidation auf Grund des Gesetzes über Beamtenvereinigungen vom 27. Mai 1937 dem RDB als sog. Anfallberechtigen (vgl. § 45 BGB) übereignet und übergeben.

Gegenüber der Posterholungsheim T...eGmbH als solcher wurden zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 nach außen erkennbare, ihren rechtlichen Bestand betreffende Enteignungsmaßnahmen nicht ergriffen. Sie wurde insbesondere nicht zugunsten des RDB, des Reichs (oder einer sonstigen Gebietskörperschaft) oder irgendwelcher nationalsozialistischen Organisationen oder Einzelpersonen beschlagnahmt.

Zwischen den Beteiligten ist gleichzeitig unstreitig geblieben, dass die vor 1933 in den Aufsichtsrat gewählten und in den Vorstand berufenen Mitglieder im Laufe des Jahres 1933, wohl im September 1933, ihre Posten zur Verfügung stellten und in der Folge teilweise andere Personen diese Positionen wahrnahmen. In einem Schreiben der Sterbekasse „Postalia“ an das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung vom 28. April 1936 (Verwaltungsvorgang Heft 4, Bl. 262) wurde dies als Folge der „Umschaltung“ eingeordnet. Im Einzelnen heißt es in dem – ein vormaliges Vorstandsmitglied betreffenden – Schreiben der „Postalia“: „Die Niederlegung [des Vorstandspostens] ist völlig freiwillig gewesen und zwar infolge der Umschaltung im September 1933, wo der gesamte Vorstand und Aufsichtsrat ihre Posten zur Verfügung stellten.“

Durch die Neufassung der Genossenschaftssatzung vom 15. April 1937 wurde u. a. die Beschränkung der Mitgliedschaft und Nutzungsmöglichkeit auf Gewerkschaftsmitglieder aufgehoben. Nach dem neugefassten § 5 der Satzung konnten die Mitgliedschaft nunmehr erwerben die „im Reichspostgebiet beschäftigten Post- und Telegraphenbeamten, Angestellten und Arbeiter sowie die Ehefrauen verstorbener Mitglieder“ sowie Zusammenschlüsse von Beamten der Deutschen Reichspost. Weitere Einzelheiten wurden verändert. Die Vorschrift in § 39, dass bei der Liquidation der Rest des Genossenschaftsvermögens für gemeinnützige, möglichst ähnliche Zwecke bestimmt werde, blieb gleichlautend erhalten. Die Genehmigung für wesentliche Satzungsänderungen musste nunmehr vom Reichspostminister erteilt werden (§ 40).

Für das Jahr 1945 ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Kopie eines Schreibens der Leitung des Verbands für Eisenbahn-Post-Fernmeldewesen an den Magistrat der Stadt Berlin vom 22. Dezember 1945 (Verwaltungsvorgang Heft 4, Bl. 263) der Befund, dass – wie es dort heißt – „bisher“ so gut wie sämtliche Funktionsträger der Genossenschaft Mitglieder der NSDAP gewesen seien, nämlich alle drei Vorstandsmitglieder sowie sieben von neun Aufsichtsratsmitgliedern. Bei allen in der dortigen Auflistung als „Pg“ ausgewiesenen Funktionären findet sich der Zusatz: „aus dem Postdienst entlassen“. Die Genossenschaft müsse, heißt es weiter, unbedingt eine neue Führung erhalten, für die in dem genannten Schreiben fünf konkrete Postmitarbeiter vorgeschlagen wurden.

Die Genossenschaft bestand bis in die Nachkriegszeit fort. Es wurde ein Notvorstand gebildet, dem – soweit ersichtlich – vornehmlich im Westteil Berlins ansässige Postbeamte und Genossenschaftsmitglieder angehörten. Die Genossenschaft blieb zunächst nach dem 8. Mai 1945 weiter als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

1948/49 kam es zur Enteignung der Genossenschaft zugunsten des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes (FDGB), dem Dachverband der Einzelgewerkschaften auf dem Gebiet der sowjetischen Besatzungszone, auf der Grundlage von SMAD-Befehl Nr. 82 vom 29. April 1948, welcher „die Rückgabe des durch den nationalsozialistischen Staat entzogenen Vermögens an die demokratischen Organisationen“ betraf. Am 21. März 1949 wurden die Grundstücke der ehemaligen Posterholungsheim T...eGmbH grundbuchlich auf den „FDGB - Landesverband Berlin, vertreten durch die Vermögensverwaltung des FDGB GmbH -“ umgetragen, insbesondere die im Grundbuch von T... in Band IV, Blatt 375, 390 und 396 sowie Band VII, Blatt 448 und 461 eingetragenen Grundstücke. Als Grundlage für die Umtragung wurde auf den „von der Landesregierung am 18. Januar 1949 bestätigten Beschluss vom 25. Juni 1948 der Landeskommission zur Durchführung des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland vom 29.4.1948 über die Rückgabe des durch den Nazistaat beschlagnahmten Eigentums [an die] demokratische[n] Organisationen und des Ersuchens des neuen Eigentümers vom 1.3.1949“ verwiesen. Das Posterholungsheim T...wurde in der Folge zunächst in den FDGB eingegliedert.

In einem das Posterholungsheim betreffenden Schreiben der Abteilung Bundesfinanzen beim FDGB an den Zentralvorstand der (1946 konstituierten) IG Post- und Fernmeldewesen vom 22. August 1949 (Verwaltungsvorgang Heft 2, Bl. 367R) heißt es, dass man festgestellt habe, dass „die jetzigen Gesellschafter [gemeint wohl: Mitglieder der Genossenschaft] zum grössten Teil UGO-Leute sind“ (UGO: vom FDGB im Mai 1948 abgespaltene sog. Unabhängige Gewerkschaftsorganisation, Basis für den späteren West-Berliner Landesbezirk des Deutschen Gewerkschaftsbundes - DGB). Weiter heißt es: „Diese Feststellungen sowie die weitere Feststellung, dass das Heim unserer Vermögensverwaltung bereits übereignet ist, ergeben, dass wir die Briefe, die bisher seitens der Gesellschafter an uns gerichtet wurden, nicht […] beantworten, sondern das Heim so zu behandeln [ist], wie unsere übrigen Ferienheime auch ohne Rücksicht auf die früheren Besitzer.“

Ein über einen Potsdamer Rechtsanwalt erhobener Einspruch der Genossenschaft gegen die Enteignung blieb im Ergebnis ohne Erfolg. Dem lagen folgende noch nachweisbare Umstände zugrunde.

In dem den Einspruch betreffenden Schreiben des – vom Aufsichtsrat oder Vorstand der Genossenschaft beauftragten – Rechtsanwalts S...vom 27. September 1949 (Verwaltungsvorgang Heft 2, Blatt 243), gerichtet an den Innenminister Bruno Lentzsch, das auf eine mit dem Minister gehabte Rücksprache Bezug nahm, wurde ausgeführt, dass die Genossenschaft sich „ausschließlich durch eigene Beiträge finanziert“ und die Zahl der Mitglieder im Durchschnitt sich auf 2400 belaufen habe. Diese Zahl sei auch jetzt noch vorhanden. Es wurde „ausdrücklich hervorgehoben, daß der Genossenschaftsbesitz des ‚Posterholungsheimes‘ niemals Gewerkschafts-eigentum gewesen ist“. Es liege auf der Hand, dass der SMAD-Befehl 82 vorliegend „überhaupt nicht“ zutreffe.

Nach einer im Zusammenhang mit der Beschwerde der Genossenschaft stehenden „Aktennotiz“ der FDGB Vermögensverwaltung vom 19. Oktober 1949 (Verwaltungsvorgang Heft 2, Blatt 244) wurde die „Entstehungsgeschichte“ des Posterholungsheims auf der Basis von Ausführungen des von dort befragten „Koll[egen] P...vom Post- und Fernmeldewesen, Leiter des Zeitungsvertriebs-Amtes“ in Berlin, nachvollzogen und festgehalten. Danach sei die Genossenschaft „auf rein genossenschaftlicher Basis aus geringen und geringsten Beiträgen der damaligen Unterbeamten der O.P.D. Berlin gegründet“ worden. Die seinerzeitige Oberpostdirektion Berlin habe „ausser namhaften Zuschüssen, die weder verzinst, noch zurückgezahlt zu werden brauchten, auch noch Hypotheken [gegeben], die ausserordentlich gering verzinst“ worden seien. Der seinerzeitige Bezirksverein der Postunterbeamten habe „gleichfalls kleinere Zuschüsse, auch eine Hypothek von ca. 40.000.-- RM“ gegeben. Das Posterholungsheim sei bis 1939 ausschließlich auf genossenschaftlicher Basis geführt worden. Weiter heißt es: „Auch durch die Nazizeit hindurch, bis 1945, wurde die Post-Erholungsheim e.G.m.b.H. T...als Genossenschaft und nicht als gewerkschaftlicher Zusammenschluß betrachtet.“ Die „führenden Männer“ der Genossenschaft seien ausnahmslos Nazis gewesen und nach 1945 spurlos verschwunden; das Erholungsheim sei vollkommen verwaist gewesen. Unbelastete Post-Bedienstete, in der Hauptsache alte Gewerkschafter, hätten eine Generalversammlung einberufen, in der der neue Aufsichtsrat gewählt worden sei, der seinerseits den neuen Vorstand bestellt habe. Dieser Vorstand habe sich später zur UGO geschlagen. Der Vorstand des Aufsichtsrats (namens T...) lebe allerdings in Potsdam und sei Mitglied des FDGB. Die Vermutung liege nahe, dass jede Versammlung durch „diese 3 UGO-Leute nach den Westsektoren einberufen“ werde. Die Sache sei dadurch „gegenstandslos“ geworden, weil auf den Antrag der FDGB Vermögensverwaltung hin dieser das Erholungsheim übereignet worden sei.

Ebenfalls aus dem Bestand der FDGB Vermögensverwaltung stammt ein die dortige Einschätzung zusammenfassender Aktenvermerk vom 9. November 1949 (Verwaltungsvorgang Heft 2, Bl. 242/242R), der die Begründung für den Enteignungsantrag wie folgt festhält: Das Posterholungsheim sei ursprünglich von Postunterbeamten der Oberpostdirektion Berlin auf genossenschaftlicher Basis gegründet worden. Mitglieder hätten nur Mitglieder der Bezirksvereine werden können, die Vorläufer der kommenden gewerkschaftlichen Organisation gewesen seien und 1908 in den „Reichsbeamten-Bund“ übergegangen seien. Im Jahr 1933 sei die Genossenschaft „von den Nazis nicht als Gewerkschaftsvermögen angesehen und infolgedessen nicht gleichgeschaltet“ worden. Das Heim selbst sei zur Zeit durch ca. 200 Umsiedler belegt. Weiter heißt es, dass „neuerdings“ nun von UGO-Mitgliedern Einspruch gegen die Übereignung erhoben worden sei. Verhandlungen, die „von uns“ mit dem Ministerium des Innern geführt worden seien, seien bislang zu keinem Ergebnis gekommen, weil „die von uns gegebene Begründung unseres Rechtsanspruches auf dieses Heim als nicht ausreichend genug angesehen wurde“.

In dem an den verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt der Genossenschaft gerichteten Antwortschreiben der Landesregierung Brandenburg, Minister des Innern, vom 10. Januar 1950 wird ausgeführt, dass der Sachverhalt gründlich nachgeprüft worden sei. „Nach meinen Feststellungen“ sei die Genossenschaft nicht nur eine Gründung von Gewerkschaftsmitgliedern gewesen, sondern darüber hinaus seien die Vermögenswerte aus Gewerkschaftsvermögen geschaffen worden. Für den Erwerb des Grundbesitzes und die Errichtung der Gebäude seien jedoch „nicht nur eigene Mittel der Genossenschaft verwendet worden, sondern 172.000.-- RM, die der Reichsverband Deutscher Post- und Telegrafenbeamten e.V. in Berlin unter hypothekarischer Sicherung an dem Grundstück darlehnsweise hergegeben“ habe. Rechtsnachfolger des Reichsbundes sei der FDGB. Der zeitweilige Übergang der Rechte (aus der hypothekarischen Sicherung) auf den RDB sei ohne Belang. Danach seien die dem Enteignungsbeschluss zugrunde gelegten Tatsachen richtig.

Was die damalig von der FDGB Vermögensverwaltung angesprochenen und von der Klägerin zur Klagebegründung angeführten Grundpfandrechte über 100.000,00 RM und 72.000,00 RM angeht, welche in dem Grundbuch von T..., Band , Blatt  (zu den Flurstücken  bis ) verzeichnet war, so ergibt sich aus dem bezeichneten Grundbuch folgender Befund:

Am 30. April 1913 wurde in Abteilung III des Grundbuchs (erstmalig nach dem Erwerb durch die Genossenschaft) zur laufenden Nr. 1 eine Hypothek über einen mit dreieinhalb vom Hundert jährlich verzinsten Betrag von 130.000,00 Mark eingetragen, und zwar für die „Deutsche Post“ Verlagsanstalt und Depositenkasse GmbH in Berlin, offenkundig das die Gewerkschaftspublikation „Deutsche Post“ herausgebende Unternehmen. Die Hypothek wurde gelöscht am 29. Januar 1924.

In Folge der (Hyper-) Inflation und Währungsumstellung von Mark (bzw. Papiermark) zu Renten- und später Reichsmark wurde (zur laufenden Nr. 2) auf der Grundlage des Aufwertungsgesetzes vom 16. Juli 1925 am 23. März 1926 der im Nennwert auf 25 vom Hundert (vgl. § 4 des Aufwertungsgesetzes) von 130.000,00 reduzierte, wertmäßig aber aufgewertete Betrag von 32.500,00 Goldmark eingetragen. Das so neu eingetragene Grundpfandrecht wurde abgetreten mit den Zinsen seit dem 1. April 1927 an den Reichsverband Deutscher Post- und Telegraphenbeamten e. V. und dies eingetragen am 20. Juli 1927. Gelöscht wurde das Grundpfandrecht am 18. März 1933.

Am selben Tag wurde neu eingetragen (zur laufenden Nr. 3) ein Grundpfandrecht über 100.000,00 Feingoldmark „Darlehen, vom 2. [?] April 1933 ab mit fünf vom Hundert jährlich in vierteljährlichen, an den Kalendervierteljahresersten nachträglich fälligen Teilen verzinslich und in Höhe von je eintausend Goldmark jährlich – anfangend am 1. April 1934 – tilgbar, für den Reichsverband Deutscher Post- und Telegraphenbeamten [e. V.] in Berlin“. Weiter heißt es: „Wegen der weiteren Nebenabreden wird auf die Bewilligung vom 27. März 1933 Bezug genommen. Die sofortige Zwangsvollstreckung ist gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer zulässig.“ Der Zinssatz und die Tilgungsabrede wurde im Jahr darauf aufgrund einer Bewilligung vom 19. Dezember 1934 geändert auf drei vom Hundert jährlich zuzüglich 1 vom Hundert Tilgung, eingetragen am 20. September 1935.

Ebenfalls am 20. September 1935 wurde (zur laufenden Nr. 4) eine weitere Hypothek – über 72.000,00 Goldmark – eingetragen, wiederum zugunsten des Reichsverbands Deutscher Post- und Telegraphenbeamten e. V., und zwar aufgrund einer Bewilligung (wiederum) vom 19. Dezember 1934. Vom 1. Januar 1934 an war ebenfalls (wie bei der Hypothek zur laufenden Nr. 3) hierfür eine Verzinsung mit drei vom Hundert jährlich in vierteljährlichen Nachtragsraten und eine einprozentige Tilgung jährlich vorgesehen.

Am 4. Februar 1938 wurde die Abtretung der zu den laufenden Nummern 3 und 4 eingetragenen Hypotheken mit den Zinsen seit dem 1. Januar 1938 an den RDB vermerkt. Beide Grundpfandrechte wurden am 31. März 1949 gelöscht.

1953 übertrug der FDGB die hier streitgegenständlichen Grundstücke an den Rat des Kreises T..., da sie nicht mehr vom FDGB genutzt wurden. Andere, vorliegend nicht im Streit stehende Flurstücke verblieben im Eigentum des FDGB.

Bis heute sind im Eigentum der Stadt T..., der Beigeladenen zu 2, verblieben die Flurstücke  und  bis . Die weiteren Flurstücke übertrug die Beigeladene zu 2 in den 1990er Jahren an die Beigeladene zu 1, das kommunale Wohnungsbauunternehmen der Stadt.

Die Posterholungsheim T...eGmbH ließ ihren Geschäftsbetrieb nach der Übertragung der Grundstücke auf den FDGB ruhen. Sie wurde zu keinem Zeitpunkt aufgelöst oder liquidiert. Der Geschäftsbetrieb wurde nicht mehr aufgenommen.

1962 erkannte das Landgericht Duisburg im Rückerstattungsverfahren 13 RÜ. Sp. 92/62 die Deutsche Postgewerkschaft i. S. d. § 7 Abs. 2 REG als Nachfolgeorganisation des Reichsverbandes Deutscher Post- und Telegraphenbeamter e. V. an.

Mit Schreiben vom 25. März 1991 stellte die G...GmbH in Vollmacht der Deutschen Postgewerkschaft bzw. der Vermögens- und Treuhandverwaltung der Deutschen Postgewerkschaft GmbH einen Antrag auf Rückübertragung von Vermögenswerten, insbesondere von Grundbesitz in T...(am L...), Erholungsheim H...(Vollmacht vom 8. März 1991).

Im Februar 1993 wurden beim Vermögensamt von der G...Grundbuchbestandsblätter vorgelegt, aus denen hervorging, welche Grundstücke ehemals zum vermögensrechtlich angemeldeten Vermögen des Posterholungsheims T...gehörten.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 4. Mai 1995 traten die Deutsche Postgewerkschaft sowie die Vermögens- und Treuhandverwaltung der Deutschen Postgewerkschaft GmbH entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 2 VermG ihre Restitutionsansprüche nach dem Vermögensgesetz an die Klägerin ab. Die Klägerin ist damit Zessionarin und an die Stelle der ursprünglichen Antragstellerin getreten.

Die Klägerin legte am 11. Februar 2009 weitere Unterlagen vor und präzisierte den vermögensrechtlichen Antrag hinsichtlich der klagegegenständlichen Grundstücke in der Gemarkung T..., Flur .

Nachdem von einer Mitarbeiterin des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) unter dem 17. Dezember 2018 eine beabsichtigte Entscheidung im Entwurf erstellt worden war, mit der eine Unternehmensrückgabe der Genossenschaft abgelehnt, jedoch das Bestehen eines Anspruchs auf Entschädigung nach Maßgabe des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes dem Grunde nach festgestellt und eine Entscheidung über die Grundstücke einem gesonderten Bescheid überlassen werden sollte, wurde dies in einem Aktenvermerk vom 18. Dezember 2018 von einer weiteren Mitarbeiterin kritisiert und dafür votiert, den Antrag der Klägerin mangels gewerkschaftlichen Eigentums abzulehnen. Dem schloss sich die zuständige Referatsleitung mit Verfügung vom 7. Januar 2019 an. Sodann wurde unter dem 8. Januar 2019 eine den Antrag ablehnende beabsichtigte Entscheidung durch das BADV erstellt und an die Beteiligten versandt. Die Klägerin nahm hierzu mit Schreiben vom 14. März und 4. April 2019 ausführlich Stellung.

Mit Bescheid des BADV vom 23. Mai 2019 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rückübertragung des Vermögens der Posterholungsheim T...eGmbH an die Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin keine Berechtigte i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 VermG sei. Die Posterholungsheim T...eGmbH sei kein Vermögenswert der antragstellenden Gewerkschaft oder ihrer Vermögens- und Treuhandverwaltung oder ihrer Rechts- bzw. Funktionsvorgänger gewesen.

Als Genossenschaft habe die Einrichtung ihren Mitgliedern gehört und damit nicht den Gewerkschaften. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass allein Gewerkschaftsmitglieder Genossenschaftsanteile hätten erwerben können und Bekanntmachungen in dem Organ des Reichsverbandes, der „Deutschen Post“, einzurücken gewesen seien. Gewerkschafter hätten zwar in der Genossenschaft leitende Funktionen ausgeübt. Nach ihrer Gründung sei die Genossenschaft jedoch rechtlich selbständig gewesen.

Ein gewerkschaftlicher Bezug bestehe zwar, dieser sei indes zu lose gewesen. Das Statut habe vorgesehen (§ 20), dass bestimmte Reingewinne an einen Hilfsreservefonds fließen sollten, nicht etwa an eine Gewerkschaft. Bei Auflösung sei der Rest für gemeinnützige Zwecke zu verwenden gewesen, § 39, und eben nicht für die Gewerkschaft. Einen sog. Beherrschungsvertrag mit einer Gewerkschaft habe es ebenfalls nicht gegeben. Auch für eine Treuhänderposition der Genossen seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Gewerkschaften selber hätten keine Anteile an der Genossenschaft gehalten.

Es spreche nichts dafür, dass die Genossenschaft – wie die Klägerin meine – eine Vermögensträgerin des Bezirksvereins gewesen sei. Der Begriff sei schon wenig scharf definiert. Jedenfalls habe die Genossenschaft nicht die Funktion gehabt, der Gewerkschaft die Verwaltung ihres Vermögens zu ermöglichen oder sie hierbei zu unterstützen. Dies ergebe sich aus § 2 des Statuts, nach dem Unternehmensgegenstand die Errichtung und Verwaltung von Wohnhäusern zur Erholung der Mitglieder des Bezirksvereins und die Annahme von Spareinlagen der Genossen war. Aus der Regelung, dass allein Gewerkschaftsmitglieder Genossenschaftsanteile erwerben durften, sei konsequenterweise gefolgt, dass auch allein solche Mitglieder Leitungsfunktionen dort hatten.

Das Unternehmen Posterholungsheim T...eGmbH selbst sei nicht im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG geschädigt worden. Es habe bis 1949 fortbestanden. Bis dahin sei es auch Eigentümer der Grundstücke geblieben.

Dass der satzungsmäßige Gesellschaftszweck ein typisch gewerkschaftlicher gewesen sei und Mitglieder allein Mitglieder des Bezirksvereins hätten werden können, werde nicht bestritten, führe aber nicht weiter. Das Erholungsheim sei zu keinem Zeitpunkt von der Gewerkschaft betrieben worden, sondern stets von der Genossenschaft selbst. Bei dem Erwerb der Grundstücke mit finanziellen Mitteln der Gewerkschaft habe es sich um eine „klassische Anschubfinanzierung“ gehandelt. Dass die Gewerkschaft sich selber als Eigentümerin bezeichnet habe, führe ebenfalls nicht weiter, da dies keine Rücksicht auf die rechtliche Konstruktion nehme. Der Zweck, Gewerkschaftsmitgliedern zu dienen, mache es nicht zu rechtlichem Eigentum der Gewerkschaft. Der historisch bedingte Umstand, dass die Gewerkschaften selbst keine juristischen Personen gewesen seien, befreie sie nicht von den Folgen der gewählten rechtlichen Konstruktionen. Die Deutsche Postgewerkschaft sei keinesfalls – wie die Klägerin meine – die Rechtsnachfolgerin der Genossenschaft. Letztlich könne Berechtigter nur sein, wer an eigenem Vermögen geschädigt worden sei. Dies sei hinsichtlich der Klägerin nicht der Fall.

Die Klägerin hat am 20. Juni 2019 Klage erhoben.

Zur Begründung verweist sie zunächst auf die Gründungsgeschichte der Posterholungsheim T...eGmbH. Sie sei vom Bezirksverein gegründet worden. Der Zugang zur Genossenschaft habe von Beginn an nach der Satzung allein den Mitgliedern des Bezirksvereins offen gestanden. Hinsichtlich der Organe des Bezirksvereins und der Genossenschaft habe weitgehende Personenidentität bestanden. So sei etwa der erste Vorsitzende des Bezirksvereins G...auch erster Vorsitzender der Genossenschaft gewesen.

Aus verschiedenen Gründen, u. a. weil die Satzung des Bezirksvereins diesem jede wirtschaftliche Betätigung untersagt habe, habe sich der Bezirksverein einer anderen Rechtsform bedienen und zu diesem Zweck eine Gesellschaft gründen müssen. Da der Bezirksverein 1906 erst zwei Jahre bestanden und noch über keine großen finanziellen Mittel verfügt habe, habe er nicht eine GmbH gründen und mit Stammkapital ausstatten können. Deshalb habe er die Rechtsform einer Genossenschaft gewählt. Der Bezirksverein habe sich „trotzdem“ stets als Eigentümer des Erholungsheims verstanden und sich entsprechend verhalten.

Deshalb habe im September 1906 nicht die Genossenschaft, sondern der Bezirksverein ein Waldgrundstück mit einer Größe von 7,4543 ha zu einem Kaufpreis von 600 M pro Hektar, insgesamt also für 4.472,53 M erworben (Parzelle Kartenblatt 5 Nr. 463/19). Das Grundstück sei schon im Mai 1908 mit sechs Häusern bebaut gewesen, die für 1.500 Personen jährlich Wohnmöglichkeiten bereitgehalten hätten. Zur selben Zeit sei ein weiteres Grundstück von 14,10 ha (Parzelle Kartenblatt 5 Nr. 465/19) für einen Kaufpreis von 8.464,62 M hinzuerworben worden. Bis 1914 hätten 17 Häuser mit 188 Wohnungen für 3.700 Personen pro Jahr sowie eine Gaststätte zum Erholungsheim gehört. In den Jahren 1926/27 sei ein Kinderheim erbaut worden, das 1927 noch um ein Kinderferienheim erweitert worden sei. Bis zum Jahr 1930 habe das Erholungsheim dazu 205 Wohneinheiten (für 4.100 Personen jährlich) und ein Verwaltungsgebäude umfasst. Das Heim habe weniger einem Hotelbetrieb entsprochen als vielmehr einer Siedlung mit Mehrfamilienhäusern, die einen mehrere Wochen dauernden Aufenthalt ermöglichten. Zur Finanzierung habe der Bezirksverein eine sog. Verbandslotterie veranstaltet, bei der reichsweit – insbesondere auch von anderen Bezirksvereinen – Lose hätten erworben werden können. Damit sei ein nicht unerheblicher Teil der Baukosten aufgebracht worden.

Insbesondere kurz nach der Gründung und im Rahmen der ersten Bebauungsplanungen hätten auch mehrere – von einem Maurermeister gezeichnete – Lagepläne die Flächen als „Bauplatz des Bezirksvereins der Postunterbeamten im Oberpostdirektionsbezirk Berlin“ bezeichnet. In weiteren Bauunterlagen sei dies ebenfalls der Fall gewesen. In einer Unterlage der königlichen Katasterverwaltung vom 18. September 1906 sei als neuer Eigentümer der Bezirksverein genannt worden.

Der Berliner Bezirksverein habe bis zum Jahr 1907 bereits mehr als 10.000 Mitglieder gehabt. Mit der Gründung des Reichsverbandes im Jahr 1908 hätten die erforderlichen gesetzlichen Bekanntmachungen der Genossenschaft nach der Satzung in der Verbands-Zeitschrift „Deutsche Post“ veröffentlicht werden müssen.

Der Reichsverband habe der Genossenschaft zur weiteren Finanzierung des Heims ein Darlehen gewährt, für das eine Hypothek in Höhe von 172.000 RM zugunsten des Verbandes im Grundbuch eingetragen worden sei.

Sowohl der Reichsverband als auch der Bezirksverein hätten politisch der SPD nahegestanden. Er habe bei der Reichspräsidentenwahl 1932 Hindenburg unterstützt, weil alle anderen ernsthaften Kandidaten (u. a. Adolf Hitler) Gegner der Gewerkschaften, des freien Koalitionsrechts und des demokratischen Volksstaats seien.

Nach 1933 habe die Auflösung des Reichsverbandes in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zerschlagung der freigewerkschaftlichen Verbände vom Mai 1933 und der Beschlagnahme ihres Vermögens gestanden. Kurz nach der Machtübernahme sei der Vorstand abgesetzt (und der Vorsitzende verhaftet) worden. Im November 1933 sei der nationalsozialistische RDB gegründet worden, in dem die Beamtenschaft fortan organisiert gewesen sei. Dem Reichsverband habe bis zur Abwicklung seiner Auflösung Ende 1936 die Verwaltung seiner Vermögenswerte und der Fortbetrieb der sozialen Einrichtungen oblegen.

Auch bei der Genossenschaft habe 1933 ein Austausch des Vorstandes und des Aufsichtsrates durch linientreue Nationalsozialisten stattgefunden. Das zeige das Schreiben der Verbandsleitung des Verbandes für Eisenbahn-Post-Fernmeldewesen vom 22. Dezember 1945 an den Magistrat der Stadt Berlin. Der Aufsichtsratsvorsitzende der Genossenschaft K...sei gleichzeitig von 1934 bis 1937 Vorstand und Liquidator des Reichsverbandes gewesen. H...sei Angehöriger des RDB gewesen.

Die Genossenschaft sei von den Nationalsozialisten fortgeführt worden und bis 1949 als Eigentümerin der Grundstücke des Posterholungsheims im Grundbuch eingetragen geblieben.

Es sei davon auszugehen, dass die Grundstücke – ebenso wie das sonstige Vermögen sämtlicher Postbeamtenorganisationen – spätestens mit Abschluss der Liquidation des Reichsverbandes „zumindest faktisch“ dem RDB unterstanden hätten. Die Hypothek sei am 1. Januar 1938 an die RDB abgetreten worden. Das Heim selbst sei während der NS-Zeit von der „Volksdeutschen Mittelstelle“, einer Untergliederung der SS, für ihre Aufgaben genutzt worden.

Die Ablehnung der Rückübertragung im angegriffenen Bescheid sei rechtswidrig. Die Deutsche Postgewerkschaft sei als Nachfolgeorganisation nach dem Reichsverband anerkannt. Die Zedentin sei damit Funktionsnachfolgerin des Reichsverbandes nach § 2 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 VermG. Dies schließe auch den Bezirksverband ein. Die politische Gegnerschaft des Reichsverbandes zum Nationalsozialismus sei aufgrund der politischen Nähe zur SPD unstreitig, ebenso die verfolgungsbedingte Schädigung des Verbandes. Nach dem Bescheid sei allein streitig, ob die Genossenschaft ein gewerkschaftliches Unternehmen gewesen sei. Diese habe zwar nicht formal-juristisch im Eigentum „ihres Gründers“, des Bezirksvereins, gestanden. Dies sei aufgrund der Rechtsform der Genossenschaft auch nicht möglich. Allerdings hätten zwischen der Genossenschaft und dem Bezirksverein bzw. dem Reichsverband so zahlreiche und enge Bezüge bestanden, dass die Genossenschaft als gewerkschaftliches Unternehmen anzusehen sei. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei der Bezirksverein als Eigentümer der Genossenschaft zu betrachten. Dies ergebe sich aus einer Gesamtschau aller Umstände und Indizien.

Der satzungsmäßige „Gesellschaftszweck“ sei ein typisch gewerkschaftlicher gewesen. Der Bezirksverein habe die Genossenschaft gegründet. Damit habe er seiner fürsorgerischen Verpflichtung für die Mitglieder nachkommen wollen. Die Leistung habe ausschließlich Gewerkschaftsmitgliedern zukommen sollen. Der Entschluss zur Errichtung des Posterholungsheimes in T...sei auf dem Bezirkstag des Bezirksvereins am 20. Mai 1906 gefasst worden. Es sei eben keine Gründung einzelner Gewerkschaftsmitglieder gewesen. Das Eindringen von Nicht-Gewerkschaftern sei durch besondere Regeln zur Vererbung verhindert worden. Hinzukomme die Personenidentität in den Organen der Genossenschaft und der Gewerkschaft. Auch der Geschäftssitz der Genossenschaft und des Bezirksvereins in Berlin seien identisch gewesen.

Die Beklagte lege die Satzungsvorschriften über die Auflösung und Liquidation falsch aus. Die Genossen hätten bei Liquidation nicht das Vermögen ausgezahlt erhalten, sondern allein die auf die Anteile geleisteten Einzahlungen zuzüglich des zugeschriebenen Gewinns. Die Auszahlungen seien damit strikt begrenzt gewesen. Das eigentliche, restliche Vermögen sei für gemeinnütze Zwecke bestimmt gewesen. Wegen der Personenidentität mit den Gewerkschaftsgremien sei davon auszugehen, dass das Vermögen im Fall der Liquidation für einen gewerkschaftlichen Zweck verwendet worden wäre. „Aller Voraussicht nach“ wäre es, so die Klägerin, einem anderen vom Reichsverband betriebenen Erholungsheim zugutegekommen. Für solche Zwecke sei 1931 vom Reichsverband eigens ein Verein gegründet worden. Da die Mitglieder der Genossenschaft überwiegend nur über sehr bescheidene finanzielle Mittel verfügt hätten und den Anteil in Monatsraten zu 50 Pfennig entrichten konnten, wäre – so die Klägerin – im Fall der Auflösung nur ein äußerst geringer Teil des Vermögens ausgezahlt worden. Man habe es vermutlich bewusst unterlassen, dass Vermögen der Gewerkschaft zufallen zu lassen, um sich die Unterstützung der Reichspost („Beihilfeleistungen“) bei der Vorhabensrealisierung zu sichern. Eine solche Unterstützung wäre anderenfalls wohl nicht möglich gewesen, da sonst ein staatlicher Arbeitgeber die SPD-nahe Gewerkschaft unmittelbar unterstützt hätte. Dies sei eine abwegige Vorstellung. In einem ähnlichen Fall, betreffend ein in der Rechtsform der Genossenschaft betriebenes sog. Volkshaus, habe es eine vergleichbare Satzungsvorschrift gegeben; desungeachtet sei die Berechtigung anerkannt worden. Die Genossen hätten auch nicht unbeschränkt für Verluste gehaftet. Vielmehr sei zunächst auf den Reservefonds und den Hilfsreservefonds zurückzugreifen gewesen. Danach sei die Haftung auf den jeweiligen Geschäftsanteil beschränkt gewesen.

Der Umstand, dass der Bezirksverein entgegen erster Planungen den Betrieb des Heims nicht selber durchführte (erste Baupläne hätten noch den „Bauplatz des Bezirksvereins“ ausgewiesen), sondern eine Genossenschaft hierfür gegründet wurde, liege u. a. in dem politisch aufgeheizten Klima der Reichstagsauflösung vom Dezember 1906, in dessen Folge im Vorfeld der Neuwahlen im Januar 1907 gegen SPD und Zentrum gehetzt worden sei. Der der SPD nahestehende, damalig erst rund zwei Jahre bestehende Bezirksverein habe sich insoweit keinen Gefahren aussetzen wollen. Formal-juristisch sei damit das Erholungsheim vom Bezirksverein gelöst gewesen. Der Oberpostdirektor in Stettin habe zuvor noch dem dortigen Bezirksverein die Errichtung eines Posterholungsheimes untersagt. Dass die Rechtsform der Genossenschaft gewählt wurde, habe auch damit zu tun, dass der Bezirksverein in seiner kurzen Existenz noch nicht die Mittel gehabt habe, um das Stammkapital einer GmbH aufzubringen.

Eine starke Indizwirkung für die Eigentümerstellung des Bezirksvereins habe der Umstand, dass dieser den Kauf der Grundstücke und den Bau des Erholungsheims finanziert habe. Es sei ein Darlehen von 172.000,00 RM an die Genossenschaft ausgereicht worden, welches hypothekarisch (zugunsten des Reichsverbandes) gesichert worden sei. Dieses Geld sei wohl für den Kauf des zweiten Grundstücks und die fortschreitende Bebauung verwendet worden. Erst bei der Übertragung auf den FDGB sei die Hypothek gelöscht worden, sie habe bis dahin noch voll valutiert. Deshalb sei 1938 nach Abtretung die Hypothek in voller Höhe auf den NS-nahen RDB umgetragen worden.

Weiter stütze der ursprüngliche Name der Genossenschaft die Annahme des wirtschaftlichen Eigentums. Bis zur Umbenennung 1926 sei dieser „Bezirks-Genesungsheim Berlin eGmbH“ gewesen, so dass der Zugehörigkeit zum Berliner Bezirksverein damit Rechnung getragen worden sei. Die Umbenennung habe an der Zugehörigkeit nichts geändert.

Der Bezirksverein habe sich auch selbst als Eigentümer verstanden. Dies ergebe sich aus Äußerungen des Vorsitzenden des Bezirksvereins G...von August 1908. Ebenso habe es in der Rückschau beim 50. Jahrestag der Gründung des Reichsverbandes 1959 in einem „Geschichtsband“ geheißen, dass Berlin als erster Bezirksverband 1907 das Erholungsheim T...gegründet habe. Auch schon 1908 beim Bezirkstag gemachte Ausführungen zur Finanzierung verdeutlichten, dass die Genossenschaft nach dem Willen und Selbstverständnis des Vereins gewerkschaftliches Eigentum waren.

Noch nach dem Zweiten Weltkrieg sei das Heim als Gewerkschaftseigentum betrachtet und auf den FDGB übertragen worden. Der zugrundeliegende SMAD-Befehl Nr. 82 habe die Rückgabe des NS-beschlagnahmten Eigentums an demokratische Organisationen geregelt. Die Zuordnung sei auch nicht willkürlich erfolgt, sondern es sei bereits damals sehr sorgfältig recherchiert worden. In der SMAD-Einschätzung sei deshalb in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bereits ein gewichtiges Indiz für die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse gesehen worden.

Auch die Beklagte sei zunächst im Rahmen eines beabsichtigten Teil-Bescheides vom 17. Dezember 2018 noch von einer Eigentümerstellung der Gewerkschaft ausgegangen und habe dies erst später geändert.

Der Gesetzeszweck von § 2 Abs. 1 Satz 5 VermG sei es zu verhindern, dass der entzogene Vermögenswert mangels eines echten Rechtsnachfolgers in die Hand des Fiskus falle. Vorliegend würde die Beigeladene zu 1 als kommunales Wohnungsunternehmen der Stadt T...vom Vermögensentzug profitieren, wenn man der Klägerin die Berechtigung abspreche.

Ein weiteres Erholungsheim des Reichsverbandes in W... sei 1950 auf der Grundlage des alliierten Wiedergutmachungsrechts an die Deutsche Postgewerkschaft zurückgegeben worden. Es habe sich dabei um einen Verein gehandelt, dessen Mitglieder ausschließlich Mitglieder des Reichsverbandes oder der von ihm errichteten Organisationen waren. Dies sei vergleichbar mit der vorliegenden Konstellation.

Im Übrigen sei die Deutsche Postgewerkschaft (und in Rechtsnachfolge heute die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, kurz Verdi) auch Funktionsnachfolgerin unmittelbar der Posterholungsheim T...eGmbH gewesen. Alle Voraussetzungen hierfür lägen vor. Insbesondere habe die Deutsche Postgewerkschaft (und nehme heute Verdi) die Aufgaben der Genossenschaft war. Sie betreibe in Bayern ein Erholungsheim.

Ausschlussgründe lägen, anders als die Beigeladene zu 1 vortrage, nicht vor. Der Anwendungsbereich sei schon nicht gegeben, da die Klägerin einen Antrag auf Unternehmensrestitution gestellt habe, nicht Einzelrestitution. Es fehle auch an einer Widmung zum Gemeingebrauch. Weiter mangele es an einer Änderung der Zweckbestimmung der Grundstücke. Die wohnhausartige Bebauung sei aber so schon ursprünglich geschaffen worden.

Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2023 hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, dass weitere Indizien für ein gewerkschaftliches Eigentum sprächen. Die Grundsteinlegung und die Einweihung des Erholungsheimes seien mit Festakten des Bezirksvereins verbunden gewesen. In der Kassette, welche in den Grundstein eingemauert wurde, seien u. a. auch die Statuten des Vereins enthalten gewesen. Bei der Bezirksvereinskonferenz von 1908 habe der Vorsitzende des Bezirksvereins das Heim als eigenes Heim bezeichnet. Faktisch seien Erholungsheime Einrichtungen nicht des Bezirksvereins, sondern des Reichsverbandes gewesen. Dies zeige sich auch am Beispiel der Wirtschaftsgemeinschaft Sozialer Körperschaften der Beamten der Deutschen Reichspost e. V., der 1931 gegründet worden sei. Sein Zweck sei neben anderen auch die Übernahme der gemeinschaftlichen Verwaltung der den Mitgliedern angeschlossenen Erholungsheime sowie die Bewirtschaftung dieser Erholungsheime auf Antrag gewesen. Daraus lasse sich schließen, dass die Mitglieder des Verbandes, also die Bezirksvereine, tatsächliche Eigentümer der Einrichtungen gewesen seien. Aus steuerlichen Gründen sei keine GmbH, sondern ein Verein gegründet worden. Ähnliche praktische Erwägungen hätten auch bei der Entscheidung, das Erholungsheim als Genossenschaft zu betreiben, eine Rolle gespielt. Hier bedürfe es keines Stammkapitals. Gesellschafterwechsel seien weniger kompliziert. Die Genossen hätten die Geschäftsanteile „nur treuhänderisch für den Verband“ gehalten. Ein solches Vorgehen sei damalig bei Gewerkschaften weit verbreitet gewesen. Motive der Gründung seien vielfältig gewesen, etwa steuerliche Gründe, aber auch – wie bei einer Genossenschaft – „schlicht (die) stärkere Einbindung der Gewerkschaftsmitglieder“.

Der Reichsverband wie die Genossenschaft selbst seien politische Gegner des Nationalsozialismus gewesen und als solche schädigenden Maßnahmen ausgesetzt. Der Reichsverband sei durch Absetzung des Vorstandes und die angeordnete Liquidation geschädigt worden. Die Zerschlagung der Beamtenverbände habe sich vollzogen, indem die NSDAP einen Reichskommissar für Beamtenorganisationen ernannt habe, der kommissarische Führer in den unterstellten Verbänden bestellt habe. 1937 sei die zwangsweise Auflösung der Beamtenverbände nachträglich legalisiert worden. Aufgrund der Auflösung habe der Reichsverband auch sein Unternehmen Posterholungsheim T...eGmbH verloren. Der Entzug des Unternehmens stelle gleichzeitig auch die Schädigung der Genossenschaft dar. Der Umstand, dass die Genossenschaft weiterbestanden habe, hindere nicht die Annahme eines Vermögensverlustes „auf andere Weise“ i. S. v. § 1 Abs. 6 VermG. Hier sei im September 1933 der gesamte Vorstand und Aufsichtsrat der Genossenschaft aus den Ämtern entfernt worden. Dies ergebe sich aus dem Schreiben der Sterbekasse „Postalia“, einer Einrichtung des Reichsverbandes, an das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung vom 28. April 1936. Der dort benutzte Begriff der „Umschaltung“ sei verschleiernd für Verdrängung. Dann seien Nationalsozialisten in die Führungsämter eingesetzt worden. In der Satzungsänderung von 1937 sei dann die Mitgliedschaft in der Genossenschaft nicht mehr auf Gewerkschaftsmitglieder beschränkt gewesen, sondern wie dargestellt erweitert worden. Damit sei die gewerkschaftliche Bindung endgültig gekappt worden. Der Vermögensverlust sei vergleichbar mit den Arisierungen jüdischer Unternehmen, bei denen die Anteile jüdischer Gesellschafter zwangsweise abgetreten worden seien, die Unternehmen jedoch fortexistierten. Hier seien die gewerkschaftlichen Verbindungen gekappt und die Vorstände ausgetauscht worden. In der mündlichen Verhandlung wurde ergänzend vorgetragen, dass auch im Jahr 1933 noch eine Identität zwischen den Funktionären der Genossenschaft und Funktionsträgern innerhalb des Reichsverbandes bestanden habe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23. Mai 2019 zu verpflichten festzustellen, dass die Klägerin Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes hinsichtlich des Unternehmens Posterholungsheim T...eGmbH ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und verweist zur Begründung auf den streitgegenständlichen Bescheid. Die von der Klägerin zitierten Bescheide und Entscheidungen zu Volkshaus-Genossenschaften als gewerkschaftlichen Unternehmen ließen keine allgemeinen Rückschlüsse auf Genossenschaften zu. Die frühere beabsichtigte Entscheidung sei durch den streitgegenständlichen Bescheid überholt. Hilfsweise werde sich dem Vorbringen der Beigeladenen zu 1 zum Vorliegen von Ausschlussgründen angeschlossen, welche durch die Beklagte jedoch selbst nicht geprüft worden seien.

Die Beigeladene zu 1 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf die von der Beklagten vorgetragenen Gesichtspunkte. Eine Rückübertragung der Grundstücke müsse jedenfalls daran scheitern, dass die Ausschlussgründe des § 5 Abs. 1 Buchst. b und c VermG vorlägen. Es handele sich nicht um ein „klassisches Erholungsheim“, sondern um ein Wohngebiet, in dem eine zwei- bis dreigeschossige Bebauung vorherrschend sei. Umfasst seien bebaute Grundstücke, Verkehrsflächen, Wege und Plätze. Die Altbausubstanz sei durchgehend vermietet gewesen. Mitte der 1990er Jahre seien noch (weitere) Wohngebäude sowie Gaststätten, Arztpraxen und Verkaufseinrichtungen errichtet worden. Die Altbausubstanz sei im Zuge der Neubebauung vollständig und grundhaft saniert und modernisiert worden. Ein Teil der Fläche sei vor 1989 mit Eigenheimen bebaut worden. Ein anderer Teil werde als Garagen- und Erholungsgrundstücke genutzt. Im Jahr 1938 hätte die Nutzung als Erholungsheim geendet. Seitdem seien die Wohnungen zu (Dauer-) Wohnzwecken genutzt worden. Nach 1945 sei dann eine für ein Wohngebiet übliche Infrastruktur errichtet worden. Es sei der Ausschlussgrund des komplexen Wohnungsbaus anzunehmen. Sie selbst sei erst 2009 über die vermögensrechtliche Anmeldung informiert worden.

Die Beigeladene zu 2 hat weder einen Antrag gestellt noch sich zur Sache geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (drei Ordner) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beigeladenen zu 2 in der mündlichen Verhandlung in der Sache verhandeln und entscheiden, da die Beigeladene zu 2 mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Dem vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin (wie von der Beklagtenvertreterin) in der mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2023 gestellten Antrag auf Schriftsatznachlass war nicht zu entsprechen. Da die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung keine grundlegend neuen Tatsachen oder Gesichtspunkte zu den in Rede stehenden Geschehnissen oder zu den bereits in dem angegriffenen Bescheid sowie im Beteiligtenvorbringen im Zentrum stehenden Fragen der Eigentümerposition an der Posterholungsheim T...eGmbH hinzufügte und insbesondere die Klägerin somit bereits hinreichend Gelegenheit hatte, hierzu vorzutragen, bedurfte es keiner weiteren Frist zur Stellungnahme.

Die Klage ist ungeachtet des fortbestehenden Rückübertragungsinteresses der Klägerin mit dem gestellten Berechtigungsfeststellungsantrag im Hinblick darauf zulässig, dass die Beklagte bislang keine Ermittlungen und keine Prüfung des Vorliegens von Restitutions-Ausschlussgründen, insbesondere solchen nach § 5 des Vermögensgesetzes (VermG), durchgeführt hat.

Die zulässige Klage bleibt jedoch ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.

Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung ihrer Berechtigung nach dem Vermögensgesetz hinsichtlich der Posterholungsheim T...eGmbH, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Der geltend gemachte Feststellungsanspruch steht der Klägerin nicht zu, da sie nicht Berechtigte i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 5 VermG ist. Danach sind Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes u. a. juristische Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger (Satz 1). In den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG gelten als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind (Satz 5).

Hier ist die Klägerin nicht Rechtsnachfolgerin einer juristischen Person bzw. Vereinigung, deren Vermögenswerte von Schädigungsmaßnahmen nach § 1 VermG betroffen war. Insbesondere scheitert die Annahme der Berechtigung bereits daran, dass nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die in Rede stehende ursprüngliche Vereinigung, von der sich die Position der Nachfolgeorganisation, der Deutschen Postgewerkschaft, ableiten soll, nämlich der Reichsverband Deutscher Post- und Telegraphenbeamten e. V., Eigentümer der Posterholungsheim T...eGmbH war. Die Genossenschaft war nicht ein Vermögenswert des Reichsverbandes.

Das Gericht konnte auch unter besonderer Berücksichtigung der historischen Besonderheiten der Situation der Gewerkschaften im Deutschen Kaiserreich, in der Weimarer Republik und im Nationalsozialismus nicht aus den umfassenden vorliegenden Unterlagen, weder aus den von der Beklagten ermittelten noch aus den von der Klägerin recherchierten und ergänzend vorgelegten Materialien, entnehmen, dass die Genossenschaft ein Vermögenswert des Reichsverbandes war. Die Klägerin, Zessionarin des von der Deutschen Postgewerkschaft als Nachfolgeorganisation des Reichsverbandes angemeldeten Rückübertragungsanspruchs, vermochte diese Eigentümerposition auch nicht zur Überzeugung des Gerichts zu belegen. Damit ist bereits die Zedentin, die Deutsche Postgewerkschaft, nicht Berechtigte i. S. der vorgenannten Vorschriften gewesen, und auch die Klägerin vermag dies in ihrer Rechtsnachfolge nicht zu sein.

1) Dieser Überzeugungsbildung lagen die folgenden Maßgaben zugrunde.

Die den Regelungen des § 1 VermG zugrundeliegenden Tatsachen sind grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln. Der Berechtigte hat daran mitzuwirken (§ 31 Abs. 1 Satz 1 VermG). Lassen sich danach in § 1 vorausgesetzte Tatsachen nicht mehr feststellen, gilt auch in der vermögensrechtlichen Betrachtung in der Regel die allgemeine Beweislastverteilung. Danach geht die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, grundsätzlich zu ihren Lasten, sofern das materielle Recht, also insbesondere das Vermögensgesetz, keine andere Regelung trifft.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2006 - 7 C 16.05 -, juris Rn. 17; Urteil vom 24. März 1994 - 7 C 11.93 -, juris Rn. 17.

Anspruchsbegründende Tatsachen – wie das Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert eine ist – hat danach jeweils der Berechtigte zu beweisen. Für den Anspruch ausschließende Tatsachen besteht dagegen die Beweislast des Verfügungsberechtigten.

Etwas anderes gilt zwar, soweit die Vermutungsregelung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 REAO gilt. Diese Vorschrift begründet aber nur die Vermutung, dass bestimmte Vermögensverluste verfolgungsbedingt waren. Für den Nachweis des Eigentums an Vermögensgegenständen, die auf diese Weise verloren gegangen sein könnten, gelten dagegen die allgemeinen Beweisregeln,

vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2006 - 7 C 16.05 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 29. Juli 2005 - 7 B 21.05 -, juris Rn. 3.

Eine Beweislastentscheidung kommt erst in Betracht, wenn sich nach Ausschöpfung aller Indizien keine tragfähige Grundlage für eine Tatsachenfeststellung ergibt. Dabei ist das Gericht nicht an Beweisregeln gebunden. Es hat zu entscheiden, ob mögliche Zweifel zu überwinden sind und ob die Überzeugung von der Wahrheit eines bestimmten Sachverhalts möglich ist.  Eine Entscheidung nach einer bestehenden Beweislast setzt keine von allen Zweifeln völlig freie Überzeugung voraus. Insofern darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, ob eine Tatsache als wahr und richtig angesehen werden kann. In zweifelhaften Fällen muss es sich mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen.

BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 8 B 70.12 -, juris Rn. 19; Wasmuth, RVI, Stand: 03/2021, B 100 VermG § 1 Rn. 13b.

Eine Überzeugungsbildung kommt also auch im Vermögensrecht nicht erst dann in Betracht, wenn sich ein dahingehender Vollbeweis führen lässt. Vielmehr gilt auch hier, dass eine Überzeugungsbildung auf der Grundlage von Indizien zulässig ist, und dass dabei zusätzlich die oft dürftige Beweislage zu den lang zurückliegenden Jahren vor 1945 in Rechnung zu stellen ist. Die Annahme der Unaufklärbarkeit kommt erst dann in Betracht, wenn sich auch nach Ausschöpfung aller Indizien keine tragfähige Grundlage für eine tatsächliche Feststellung bietet.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 - 8 C 4.12 -, juris Rn. 42.

2) Hiervon ausgehend steht zur Überzeugung des Gerichts zunächst fest, dass die formale Eigentümerposition an der Posterholungsheim T...eGmbH der Gesamtheit ihrer Mitglieder zustand. Dies ist auch von der Klägerin in ihrem Vorbringen der Sache nach mit dem Verweis auf die gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten der Genossenschaft zugestanden worden und bis zuletzt zwischen den Beteiligten unstreitig geblieben. Diese Eigentümerposition folgt aus der personalistischen Struktur der Genossenschaft,

vgl. hierzu Geibel in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Auflage 2021, § 1 Rn. 2.

Insoweit ist es merkmalsprägend für die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft, dass die Mitglieder der Genossenschaft deren Eigentümer (und zugleich Kunden) sind (sog. Identitätsprinzip). Die Posterholungsheim T... eGmbH hatte ausweislich der veröffentlichten Bilanz für das Jahr 1932 am 1. Januar 1933 einen Bestand von 2420 Mitgliedern (mit 5606 Anteilen). Diese waren – bei der streng formell-rechtlichen Betrachtung – Eigentümer der Genossenschaft (Kapitaleigner, vgl. Beuthin, in: NZG 2022, 1323).

Eine rechtliche Konstruktion, in welcher Weise die von der Klägerin vorgetragene wirtschaftliche Beherrschung in der Rechtswirklichkeit der rund 2 400 Mitglieder zählenden Genossenschaft umgesetzt und abgesichert worden sein soll, ist nicht ersichtlich und nicht zur Überzeugung des Gerichts, auch nicht mit einem „für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit“, vorgetragen.

Die von der Klägerin vorgebrachte Auffassung, dass zunächst der Bezirksverein und später der Reichsverband unabhängig von der formalen Eigentümerposition der Genossenschaftsmitglieder der wirtschaftliche und vermögensrechtlich maßgebliche Eigentümer der Genossenschaft gewesen seien, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Für die Annahme eines solchen außerhalb der formalen Eigentümerposition bestehenden wirtschaftlichen Eigentums ist eine wirtschaftlich-tatsächliche Beherrschung des genossenschaftlichen Unternehmens erforderlich. Von einer solchen Beherrschung vermochte das Gericht keine Überzeugung zu gewinnen, und zwar weder auf treuhänderischer noch auf sonstiger Basis, etwa durch ein Recht zur Bestimmung der Mitglieder des Aufsichtsrats oder der Vorstände.

a) In Bezug auf die Frage des wirtschaftlichen Eigentums (in Abgrenzung zur formalen Eigentumsposition) hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit Fällen von Treuhandverhältnissen zunächst grundlegend festgestellt, dass Berechtigter gemäß § 2 Abs. 1 VermG derjenige ist, dem der Vermögenswert im Zeitpunkt der Schädigung gehörte.

aa) Bei Grundstücksenteignungen ist dies grundsätzlich der im Grundbuch eingetragene Eigentümer. Hatte er das Eigentum lediglich als Treuhänder inne, kann stattdessen der Treugeber vermögensrechtlich Berechtigter sein. Die Voraussetzungen dafür sind nach dem jeweiligen Schädigungstatbestand und dem Sinn und Zweck der vermögensrechtlichen Vorschriften zu bestimmen.

BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 - 8 C 4.15 -, juris Rn. 41; vgl. für einen weiteren Fall der Annahme wirtschaftlichen Eigentums im Treuhandverhältnis auch BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 7 C 23.03 -, juris Rn. 9.

Ein Zurücktreten der formalen Eigentumsposition hinter dem wirtschaftlichen Eigentum ist – so hat das Bundesverwaltungsgericht wiederum für den Fall der Treuhand ausgeführt – aus dem Gesetzeszweck dann zu begründen, wenn die wirtschaftliche Schädigung allein in der Person des Treugebers eingetreten war. Das setzt voraus, dass der Treugeber sein Eigentum am Vermögenswert im Rahmen einer uneigennützigen (Verwaltungs-)Treuhand auf den Treuhänder übertragen hatte und im Zeitpunkt der Schädigung kraft dieses Treuhandverhältnisses, das durch ein Auseinanderfallen von wirtschaftlicher und rechtlicher Zuordnung gekennzeichnet ist, wirtschaftlicher Eigentümer des Vermögenswertes war.

BVerwG, Urteil vom 16. August 2006 - 8 C 16.05 -, juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 - 8 C 4.15 -, juris Rn. 43.

In einem solchen Verhältnis stand im maßgeblichen Schädigungszeitpunkt das wirtschaftliche Eigentum am treuhänderisch übertragenen Vermögenswert dem Treugeber zu, wenn er diejenige wirtschaftliche Herrschaft über das Treugut ausübte, deren gewöhnlicher Ausdruck das Eigentum ist. Dazu musste er im Innenverhältnis zum Treuhänder berechtigt sein, allein und uneingeschränkt über den Vermögenswert zu verfügen, sodass dem Treuhänder nur der formale Rechtstitel des Eigentums blieb und er verpflichtet war, den Vermögenswert auf Verlangen des Treugebers jederzeit an diesen zurück zu übereignen.

bb) An diesen – zum Treuhandverhältnis bei Grundstückseigentum aufgestellten – Maßgaben gemessen, kann vorliegend nicht von einem wirtschaftlichen Eigentum des Reichsverbands im mutmaßlichen Zeitpunkt seiner Schädigung (seiner erzwungenen Auflösung nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten) – ausgegangen werden. Zum einen ist insoweit von Bedeutung, dass hier nicht eine Einzelschädigung, etwa der Entzug eines oder mehrerer Grundstücke in Rede steht, sondern die Schädigung der Genossenschaft als solcher. Insoweit wäre Voraussetzung für eine Eigentümerstellung des Reichsverbandes als Treugeber, dass er in irgendeiner Form mit allen Mitgliedern der Genossenschaft (oder jedenfalls mit einer überwiegenden Anzahl von Mitgliedern) Treuhandabreden getroffen haben müsste. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte und es erscheint bei der Anzahl von rund 2 400 Mitgliedern (und da die Genossenschaft als solche darüber hinaus stets auf den Eintritt immer weiterer Mitglieder angelegt war) auch schlicht praktisch ausgeschlossen, dass derartige, und seien es auch nur mündliche, Treuhandabreden bestanden haben.

Der Umstand, dass es sich bei den Mitgliedern satzungsgemäß um Gewerkschaftsmitglieder handeln musste, kann auch nicht zur Annahme eines gewissermaßen unausgesprochenen, automatischen Treuhandverhältnisses führen. Die Mitglieder der Gewerkschaft waren als solche nicht etwa von vornherein verpflichtet, als Mitglieder der Genossenschaft in Genossenschaftsangelegenheiten, insbesondere im Rahmen von Abstimmungen in der Generalversammlung, stets ohne weiteres den Vorgaben der Gewerkschaft, vertreten durch deren Leitungspersonal (Funktionäre), zu folgen.

Das rechtliche Wesen der Genossenschaft lässt bereits für sich genommen ein Treuhandmodell problematisch erscheinen, da eben alle Mitglieder (als formale Eigentümer der Genossenschaft) – bzw. deren Mehrheit – in eine solche Treuhand eingebunden werden müssten. Umso schwieriger erscheint eine solche Konstruktion vorliegend, wo zum einen die finanzielle Hürde zum Eintritt bei einer satzungsmäßigen Bestimmung des Anteils auf 30 Mark (später: Reichsmark) relativ gering war und die Möglichkeit der Begleichung dieses Anteils in kleinen Raten von 50 Pfennig monatlich den Anteilserwerb weiter erleichterte und zum anderen durch die mit der Mitgliedschaft einhergehende Nutzungsmöglichkeit ein erheblicher Anreiz für den Eintritt geschaffen war. Die Posterholungsheim T... eGmbH war ersichtlich auf die Gewinnung einer möglichst hohen Mitgliederzahl (und fortwährende weitere Vergrößerung) angelegt, was bei einer Mitgliederzahl von rund 2 400 in den Jahren 1932/33 als erfolgreich angesehen werden kann. Die Klägerin selber hat dargelegt, dass auch die Gewerkschaft selber ein Interesse an der Gewinnung von Mitgliedern hatte, da sich diese dann (der Sache nach als Mitinhaber der Genossenschaft) stärker für das Erholungsheim engagieren würden.

b) Auch in sonstiger Weise lässt sich eine durch wirtschaftlich-tatsächliche Beherrschung begründete Eigentümerstellung des Reichsverbandes hinsichtlich der Posterholungsheim T... eGmbH nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen.

Die wirtschaftliche Schädigung einer etwaigen Enteignung wäre bereits nicht, wie erforderlich, allein in der Person des Treugebers eingetreten. Vielmehr wäre diese bei allen Mitgliedern der Genossenschaft an ihren insgesamt 5606 Anteilen (im Wert von immerhin 168.180 Reichsmark) wirksam geworden. Dies spricht gegen eine Eigentümerstellung des Reichsverbandes.

Es ist zwar generell die eingetragene Genossenschaft als abhängiges Unternehmen denkbar,

vgl. dazu aus aktueller Perspektive Geibel in: Henssler/Strohn, a. a. O., § 1 Rn. 37 f.

Wegen des grundsätzlich in der Genossenschaft geltenden Stimmrechts nach Köpfen (vgl. § 43 Abs. 3 Satz 1 GenG) unterliegt dies jedoch besonderen Anforderungen. Für den insoweit zunächst in Betracht kommenden Abschluss eines Beherrschungsvertrages gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Eine eingetragene Genossenschaft kann zwar weiter auch dann von einem anderen Unternehmen abhängig sein, wenn eines oder mehrere ihrer Vorstandsmitglieder faktisch einen beherrschenden Einfluss in der Genossenschaft ausüben und zugleich ein Doppelmandat in dem anderen Unternehmen innehaben,

zum aktuellen Recht insoweit wiederum Geibel in Henssler/Strohn, a. a. O., § 1 Rn. 37.

Die (Doppel-) Position dieser Vorstandsmitglieder muss dann allerdings (etwa satzungsmäßig oder vertraglich oder durch anhaltend garantierte Mehrheitsverhältnisse) dauerhaft abgesichert sein, da ansonsten nicht für die eigentumstypische Dauerhaftigkeit der umfänglichen Kontrolle des beherrschten Unternehmens gesorgt wäre. Dies ist hier nicht der Fall. Die Aufsichtsratsmitglieder wurden durch Wahl (der Genossenschaftsmitglieder) in der Generalversammlung bestimmt (§ 24 Abs. 1 der Satzung); der Aufsichtsrat wiederum wählte nach § 22 der Satzung die Mitglieder des Vorstands. In tatsächlicher Hinsicht war es in der Zeit des Deutschen Kaiserreichs bis 1918 und in der Zeit der Weimarer Republik, mithin zu den Zeiten der Unterstützung durch den Bezirksverein und später den Reichsverband, teilweise nachgewiesenermaßen und teilweise nach dem Vorbringen der Klägerin so, dass Funktionäre (speziell in den ersten Jahren des Bestehens der Genossenschaft auch leitende Funktionäre) der Gewerkschaft parallel Leitungsfunktionen (Aufsichtsrats- und Vorstandsposten) in der Genossenschaft ausübten. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass dies faktisch oder rechtlich zu irgendeiner Zeit während des Bestehens der Genossenschaft und insbesondere zum Zeitpunkt der möglichen Schädigung ab dem 30. Januar 1933 dauerhaft sichergestellt gewesen wäre.

Ausgeschlossen oder als unwahrscheinlich beiseitegelassen werden kann insbesondere auch nicht, dass praktische Gesichtspunkte zu der – hier unterstellten – Wahrnehmung von derartigen Doppelfunktionen im Schädigungszeitpunkt führten, dass nämlich diejenigen Personen, die in der Gewerkschaft Erfahrung mit der Ausübung von Funktionen erworben hatten, sich als Genossenschaftsmitglieder eher für die Leitungsfunktionen zur Verfügung stellten als solche Mitglieder, die keinerlei derartige Erfahrung hatten. Insofern ist der Umstand, dass von Genossenschaftsvorständen oder Aufsichtsratsmitgliedern gleichzeitig (oder teilweise auch zu einer früheren Zeit) in der Gewerkschaft Führungspositionen eingenommen wurden bzw. worden waren, zur Überzeugung des Gerichts kein – nach den dargestellten Maßstäben – hinreichend gesicherter Beleg für eine wirtschaftlich-tatsächliche Beherrschung und damit eine Eigentümerposition des Reichsverbandes gegenüber der Genossenschaft.

Von Bedeutung für die durchgreifenden Zweifel des Gerichts an einer beherrschenden Stellung des Führungspersonals mit Doppelfunktionen ist weiter auch, dass eine Vielzahl an Angelegenheiten der Genossenschaft nach § 31 der Satzung ohnehin der Generalversammlung vorbehalten war (u. a. Genehmigung der Bilanz, Entlastung des Vorstandes und Aufsichtsrates, die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse des Aufsichtsrats und des Vorstandes, Enthebung der Mitglieder des Aufsichtsrates von ihren Ämtern, die Ausschließung von Genossen, Änderungen des Statuts sowie die Auflösung).

Danach gibt es keine eine entsprechende Überzeugung des Gerichts begründenden Anzeichen dafür, dass abweichend vom genossenschaftsrechtlich verankerten demokratischen Prinzip die Führung des Reichsverbandes eine rechtlich oder tatsächlich abgesicherte faktische Eigentümerposition hinsichtlich der Genossenschaft hatte.

Soweit die Klägerin der Sache nach (wohl) weiter vorgetragen hat, dass allein der Umstand, dass die Mitglieder der Genossenschaft sämtlich auch Mitglieder der Gewerkschaft waren, eine Verfügungsmacht des Reichsverbandes über die Genossenschaft begründete, so vermag auch dies eine Überzeugung des Gerichts von der Eigentümerposition des Reichsverbandes nicht zu begründen. Gerade mit Blick auf die hohe Zahl von rund 2 400 Genossenschaftsmitgliedern erscheint es zur Überzeugung des Gerichts gerade nicht gesichert, dass diese stets in ihrer jeweils erforderlichen Mehrheit so abstimmten, wie es dem Willen der Gewerkschaft, repräsentiert durch ihre Führungsfunktionäre, entsprach. Bereits in den von der Klägerin vorgelegten Protokollen der damaligen Gewerkschaftstage spiegeln sich unterschiedliche Auffassungen zu einzelnen gewerkschaftlichen und gewerkschaftspolitischen Fragen wieder. Eine Fraktionierung und die Möglichkeit von Mehrheiten, die sich etwaigen Vorgaben der Gewerkschaft bzw. ihrer Leitung nicht fügten, war somit jederzeit denkbar und auch keineswegs unrealistisch. Die Gewerkschaft hatte letztlich keine rechtlichen oder tatsächlichen Mittel, um eine uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Genossenschaft auszuüben.

Danach verbleibt es dabei, dass – den rechtlichen Rahmenbedingungen des Genossenschaftsgesetzes entsprechend – die Genossenschaft im Eigentum der Inhaber ihrer Genossenschaftsanteile, also ihrer Mitglieder (Genossen) stand und dass weder über im Hintergrund bestehende (Treuhand-) Abreden und -Konstruktionen noch bei einer auch wirtschaftliche und personelle Gesichtspunkte einbeziehenden tatsächlichen Betrachtungsweise eine faktisch-wirtschaftliche Beherrschung und damit ein Eigentumsrecht des Reichsverbandes bestand.

c) Was die von der Klägerin geltend gemachten verschiedenen Umstände („Indizien“) angeht, die – abgesehen von den zuletzt behandelten Gesichtspunkten – ihrer Auffassung nach für eine wirtschaftlich-tatsächliche Eigentümerstellung des Reichsverbandes sprechen, vermögen auch diese eine Überzeugung des Gerichts von einem solchen Eigentum des Reichsverbandes an der Genossenschaft im Zeitpunkt einer Schädigung zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 nicht zu begründen.

aa) Die von der Klägerin dargestellte – im Kern unstreitige – Geschichte der Anfänge der Genossenschaft im Deutschen Kaiserreich bis 1918, von 1906 bis zur Errichtung der ersten Gebäude noch vor dem Ersten Weltkrieg, also insbesondere der Beschluss zur Gründung der Genossenschaft auf dem Bezirksvereinstag 1906, die Zurverfügungstellung finanzieller Mittel zum Erwerb des ursprünglichen Geländes des Posterholungsheims, die Durchführung der Einweihungsfeierlichkeiten im Jahr 1908 unter Beteiligung zahlreicher Funktionäre und Honoratioren des Bezirksvereins und anderer Bezirksvereine, die Unterstützung der Finanzierung weiterer Baulichkeiten mithilfe der Durchführung einer reichsweiten Verbandslotterie, die verschiedentliche Bezeichnung des Posterholungsheims als eines Erholungsheims des Bezirksvereins durch dessen Vertreter usw. sprechen zur Überzeugung des Gerichts zwar für eine –  auch von der Beklagten zugestandene – Nähe im Speziellen des Bezirksvereins – auf dessen Wirken sich das dargestellte Vorbringen konzentriert – und möglicherweise auch noch ab 1908 des Reichsverbandes zu der Posterholungsheim T...eGmbH. Allerdings deuten sie weder – wie die Klägerin meint – zwingend noch auch nur mit überwiegender, für die Überzeugungs-gewinnung ausreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Eigentümerposition der Gewerkschaft an der Genossenschaft hin. Sie lassen sich vielmehr auch zwanglos im Sinne einer Stellung und eines Verständnisses als Förderer und gewissermaßen Mentor der Genossenschaft verstehen. Eine solche fördernde Position erscheint auch geradezu selbstverständlich, da die Genossenschaft von Mitgliedern der Gewerkschaft für solche Mitglieder (als Genossen und vor allem als Nutznießer der Anlagen) gegründet worden war. Der Bezirksverein hatte insoweit von Beginn an ein erhebliches Interesse am Erfolg und Gedeihen des Posterholungsheims, als dies seinen Mitgliedern zugutekam und auch als starkes Argument bei der Werbung von weiteren Mitgliedern für den Bezirksverein (bzw. später des Reichsverbandes) ins Feld geführt werden konnte. Diese Position und die angeführten Umstände lassen sich zur Überzeugung des Gerichts auch ohne eine Eigentümerstellung der Gewerkschaft denken und umsetzen, wenn auch die Führung des Bezirksvereins – und später des Reichsverbandes – davon ausgegangen sein mag, dass die Vereinsmitglieder in der Generalversammlung regelmäßig „in ihrem Sinne“ abstimmen würden. Weiter zugunsten der Gewerkschaft abgesichert wurde dies, wie dargelegt, nicht.

bb) Was den Ankauf der ersten Geländeflächen für das Posterholungsheim anging, so erfolgte dessen Finanzierung zwar offenbar durch den Bezirksverein. Anders als die Klägerin dies in ihrem Vorbringen mitunter suggeriert, erwarb dieser jedoch nicht selber das Eigentum an dem Grundstück. Grundbuchlich eingetragener Eigentümer nach dem Verkauf durch die Stadtgemeinde T...war ausweislich der bei den Akten befindlichen Grundbücher jeweils unmittelbar die Genossenschaft. Die Zurverfügungstellung der finanziellen Mittel durch die Gewerkschaft erfolgte auch nicht etwa im Sinne eines „verlorenen Zuschusses“ des wirtschaftlichen Eigentümers in sein (vermeintliches) Eigentum. Vielmehr wurden die finanziellen Zuwendungen an die Genossenschaft durch die Eintragung einer verzinslichen Hypothek über 130.000,00 Mark im Jahr 1913 – zugunsten des gewerkschaftlichen Unternehmens „Deutsche Post“ Verlagsanstalt und Depositenkasse GmbH – abgesichert.

cc) Die angesprochene Durchführung einer reichsweiten Verbandslotterie zur Unterstützung der Bebauung des Posterholungsheims erscheint als typischer Ausdruck einer solchen Fördererposition. Der Bezirksverein und der Reichsverband nutzten insoweit ihre Infrastrukturen und ihre Mitglieder, um die Genossenschaft zu unterstützen, ohne allerdings (an dieser Stelle) eigene finanzielle Ressourcen unmittelbar an diese zu leiten. Vielmehr wurde das der Gewerkschaft zugutekommende Geld von den einzelnen Gewerkschaftsmitgliedern durch den Kauf der Lotterielose aufgebracht.

dd) Der Umstand, dass sich der Geschäftssitz der Genossenschaft in Berlin an derselben Adresse befand wie derjenige des Bezirksvereins bzw. des Reichsverbandes, lag wegen der verschiedenen inhaltlichen und teilweise auch personellen Überschneidungen aus praktischen und möglicherweise auch finanziellen Gründen nahe, ist jedoch weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit den anderen Gesichtspunkten ein sicheres Indiz für eine Eigentümerstellung der Gewerkschaft.

Dies gilt auch für die Firma der Genossenschaft. Der von der Klägerin angeführte Umstand, dass diese bis zur Umbenennung im Jahr 1920 „Bezirks-Genesungsheim Berlin eGmbH“ gewesen und damit der Zugehörigkeit zum Berliner Bezirksverein Rechnung getragen worden sei, gibt schon im Ansatz für den hier maßgeblichen Zeitraum ab dem 30. Januar 1933 nicht viel her. Im Übrigen ist die vormalige Firma Ausdruck des dargestellten Näheverhältnisses gewesen, das sich aus dem Umstand ergab, dass allein Mitglieder des Bezirksvereins Mitglieder sein konnten. Dieses Näheverhältnis ist, wie ausgeführt, nicht mit einem Eigentumsrecht gleichzusetzen.

ee) Entsprechendes gilt für die in § 37 Satz 1 der Genossenschaftssatzung festgelegten Pflicht zur Veröffentlichung von gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen der Genossenschaft in der „Deutschen Post“, dem publizistischen Organ des Reichsverbandes. Diese Form der Veröffentlichung lag bei einer Genossenschaft, deren Mitglieder zu diesem Zeitpunkt sämtlich Mitglieder des Reichsverbandes (bzw. des diesem zugehörigen Bezirksvereins) waren, ebenfalls aus praktischen Gründen nahe. Abgesehen davon war nach § 37 Satz 2 der Satzung dann, „wenn dieses Blatt unzugänglich“ werden sollte, nicht etwa auf eine andere gewerkschaftliche Publikation auszuweichen, sondern es sollte in diesem Fall die Veröffentlichung im (amtlichen) Deutschen Reichsanzeiger erfolgen.

ff) Belege für eine wirtschaftliche Eigentümerposition des Reichsverbandes stellen auch die von der Klägerin hervorgehobenen Grundpfandrechte nicht dar, welche im Grundbuch von „T...“, Band , Blatt , zugunsten des Reichsverbandes (und zeitlich vorangehend zugunsten der „Deutsche Post“ Verlagsanstalt und Depositenkasse GmbH) eingetragen waren.

Zu Beginn des in Rede stehenden, möglichen Schädigungszeitraums, am 30. Januar 1933, bestand insoweit eine Hypothek über 33.500,00 Goldmark zugunsten des Reichsverbandes. Diese ging zurück auf die 1926 erfolgte Wiedereintragung nach Aufwertung der aufgrund des Geldverfalls wertlos gewordenen Altrechts von 130.000,00 Mark (November 1923: Wert einer neuen Rentenmark bei einer Billion [Papier-] Mark). Nach § 4 des Aufwertungsgesetzes vom 16. Juli 1925 (RGBl. I, 117; im Folgenden: Aufwertungsgesetz) wurden Hypotheken auf 25 vom Hundert des Goldmark(nenn)betrages aufgewertet, welcher bei vor dem 1. Januar 1918 erworbenen Ansprüchen der Nennbetrag des Anspruchs war, § 2 Abs. 1 Satz 1 Aufwertungsgesetz. Hier ergab sich also aus dem Nennbetrag von 130.000,00 Mark ein aufgewerteter Betrag von 33.500,00 GM. Nach den weiteren Vorschriften des Aufwertungsgesetzes konnte die Zahlung des Aufwertungsbetrages grundsätzlich vom 1. Januar 1932 an verlangt werden, wobei der Zinssatz bei Eintragung 1926 bei 3 vom Hundert und seit dem 1. Januar 1928 bei fünf vom Hundert lag, §§ 25 Abs. 1, 28 Abs. 1 Aufwertungsgesetz. Die ursprünglich 1913 eingetragene Hypothek war demnach – abgesehen von den Besonderheiten des Aufwertungsrechts – dem Grundbuchstand zum Zeitpunkt 30. Januar 1933 weiterhin im vollen Umfang zugrunde gelegt.

Das so beschriebene Grundpfandrecht spricht indes ebenso wenig für eine wirtschaftlich-faktische Beherrschung der Genossenschaft durch den Reichsverband wie das Vorbringen der Klägerin, dass den bestehenden Grundpfandrechten entsprechend auch (weiterhin) Darlehensforderungen des Reichsverbandes gegenüber der Genossenschaft bestanden, die aus den – so die Klägerin sinngemäß – letztlich vom Bezirksverein bzw. dem Reichsverband finanzierten, in die Genossenschaft geflossenen Investitionen herrührten.

Das Bestehen einer Verbindlichkeit aus einem Darlehen und eines dieses sichernden Grundpfandrechts ist zur Überzeugung des Gerichts weder für sich genommen noch in einer Gesamtschau mit den weiteren vorgetragenen Umständen ein hinreichend sicherer Anhalt für das Bestehen einer faktisch-wirtschaftlichen Eigentümerstellung.

Zunächst gilt grundlegend, dass die Inhaberschaft an einem Grundpfandrecht (oder auch an mehreren Grundpfandrechten) für Grundstücke eines Unternehmens keine Eigentümerstellung an diesem Unternehmen vermittelt. Vielmehr handelt es sich um ein Sicherungsmittel für ein von einem Darlehensgeber dem Grundstückseigentümer gewährtes Darlehen in einer Konstellation von zwei voneinander unabhängigen Rechtssubjekten.

Auch wenn das den 1913 und 1926 eingetragenen Grundpfandrechten zugrundeliegende Darlehen über den Zeitraum seit seiner Eintragung 1913 nicht getilgt worden sein sollte – nähere Informationen hierzu fehlen letztlich, die vollständige Zugrundelegung des Nennbetrages bei der Wiedereintragung könnte dafürsprechen –, würde dies zunächst allein für eine gewisse Förderung der Genossenschaft durch den Verzicht auf die Einforderung von Tilgungsleistungen durch zunächst die „Deutsche Post“ Verlagsanstalt und Depositenkasse GmbH und später den Reichsverband sprechen. Ob diese Unterstützung letztlich vollständig selbstlos war, muss offenbleiben, da zu berücksichtigen ist, dass bereits die ursprüngliche Hypothek mit einem Zinssatz von dreieinhalb vom Hundert belegt war und es keineswegs von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass diese Zinsen von der Genossenschaft auch aufgebracht und an die GmbH bzw. den Reichsverband gezahlt wurden. Allein die Vereinbarung des Zinssatzes könnte für ein gewisses wirtschaftliches Eigeninteresse des Darlehensgläubigers an der Darlehens-gewährung sprechen.

Dass es an einer klaren Indizwirkung für eine faktisch-wirtschaftliche Eigentümerstellung der freien Gewerkschaft des Reichsverbandes fehlt, gilt erst recht für die im Mai 1933 und im September 1935 erfolgten Eintragungen zweier neuer Hypotheken über 100.000,00 Goldmark und 72.000,00 Goldmark zugunsten des Reichsver-bandes, auf die sich die Klägerin allein bezieht und auf die sie ihre Rechte stützen will. Denn insoweit bleibt zum einen bereits der schuldrechtliche Hintergrund der Grundpfandrechtbestellungen im Dunkeln; zum anderen ist der Zeitpunkt der Eintragungen zu berücksichtigen, in welchem nur noch bedingt bzw. gar nicht mehr vom Bestehen eines vom Zugriff des NS-Staates freien Reichsverbandes auszugehen ist.

Es lässt sich zunächst nach der umfassend ermittelten Aktenlage nicht im Einzelnen nachvollziehen, ob konkrete Forderungen des Reichsverbandes, und wenn ja welche, die Grundlage der 1933 und 1935 eingetragenen Hypotheken waren. Geht man – zugunsten der Klägerin – davon aus, dass das bis zum 18. Mai 1933 eingetragen gewesene Grundpfandrecht über 33.500,00 GM in die am selben Tag eingetragene Hypothek über 100.000,00 GM eingeflossen ist, verbleibt ein Betrag von 66.500,00 GM, für den ungeklärt bleibt, welche Darlehen diesem zugrunde lagen und ob und wofür genau diese vom Reichsverband oder von gewerkschaftlichen Unternehmen an die Genossenschaft gewährt wurden. Für 1933 oder in der Folge durchgeführte maßgebliche Baumaßnahmen der Posterholungsheim T... eGmbH, für die solche Darlehen aufgenommen worden sein könnten, ergeben sich jedenfalls aus den Altunterlagen keine klaren Hinweise. Das Gleiche gilt – erst recht – für die Grundpfandrechtseintragung im September 1935 (Bewilligung vom 19. Dezember 1934). Für welches an die Genossenschaft geflossene Darlehen die 72.000,00 GM zu diesem späten Zeitpunkt in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen wurde, ist nicht erkennbar.

Hervorzuheben ist für die beiden 1933 und 1935 eingetragenen Grundpfandrechte, dass es in hohem Maße unwahrscheinlich erscheint, dass diese ohne eigenes wirtschaftliches Interesse des Darlehens- und Hypothekengläubigers, des Reichsverbandes, also gewissermaßen im Sinne einer selbstlosen Investition in das im eigenen Eigentum stehende Unternehmen des Posterholungsheims, im Grundbuch eingetragen wurden. Dagegen sprechen maßgeblich die detaillierten Regelungen über Verzinsung, Tilgung und die Möglichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung, die hinsichtlich der 1933 eingetragenen Hypothek über 100.000,00 GM im September 1935 noch leicht zugunsten der Schuldnerin verändert wurden. Diese ausgefeilten Regelungen sprechen dafür, dass die Zins- und Tilgungsabreden nicht etwa nur des äußeren Anscheins halber eingetragen wurden, sondern dass sie einem tatsächlichen Zins- und Tilgungsverlangen des Gläubigers entsprachen, auch wenn dies hinsichtlich der Tilgung auf einen sehr langen Zeitraum angelegt war (ein vom Hundert Tilgung jährlich). Das in diesen Abreden zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Eigeninteresse des Reichsverbandes spricht zur Überzeugung des Gerichts nicht für dessen Eigentümerposition.

Mit Blick auf die Zeitpunkte der Grundpfandrechtsbestellungen ist festzuhalten, dass in diesen jeweils die Unabhängigkeit des Reichsverbandes bereits nicht mehr sichergestellt war.

Dies gilt zunächst zweifellos für das am 19. Dezember 1934 bewilligte und am 20. September 1935 eingetragene Grundpfandrecht über 72.000,00 GM. Zu diesem Zeitpunkt muss bereits gesichert von einer Schädigung des Reichsverbandes ausgegangen werden, die nach der bereits im März 1933 erfolgten Inhaftierung des Vorsitzenden Franz Kugler mit dem Schlag gegen die Gewerkschaften und insbesondere auch den Reichsverband am 2. Mai 1933 (Besetzung der Gewerkschaftshäuser durch Kommandos der SA und SS, Verhaftung und Misshandlung zahlreicher weiterer Gewerkschaftsfunktionäre) nach außen dokumentiert wurde. 1934/35 war der Reichsverband mithin nicht mehr als freie Gewerkschaft anzusehen und befand sich bereits allein noch in (fremd-bestimmter, nämlich ns-geprägter) Abwicklung. Dem entspricht auch die von der Klägerin vorgelegte verbandshistorische Darstellung, in der von der „Auflösung des Verbandes als Berufsorganisation im Jahre 1933“ die Rede ist (Geschichte der deutschen Postpersonalverbände von 1890 bis 1949, Hrsg. Hauptvorstand der Deutschen Postgewerkschaft, 1959, S. 162).

Von einer freien, unbeeinträchtigten Gewerkschaft ist aber auch hinsichtlich der auf der Grundlage einer Bewilligung vom 27. März 1933 am 18. Mai 1933 auf dem Grundbuchblatt 375 eingetragenen Hypothek über 100.000,00 GM nicht mehr ohne weiteres auszugehen. Denn zum Zeitpunkt der Bewilligung war, wie dargestellt, der Vorsitzende des Reichsverbandes, Franz Kugler, bereits – unter dem Vorwand von vermögensstrafrechtlichen Vorwürfen – aus seiner Position entfernt worden. Damit hatte der Zugriff des NS-Staates auf den Reichsverband begonnen. Insoweit bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob das bestellte Grundpfandrecht als Beleg einer Handlung des – aus der Sicht der Klägerin – ungeschädigten, freien Eigentümers dienen kann, mit dem sich eine Unterstützung der – als im eigenen Eigentum stehend angenommenen – Genossenschaft belegen ließe. Im Zeitpunkt der Eintragung des Grundpfandrechts Mitte Mai 1933 war dies jedenfalls, wie dargestellt, nicht mehr der Fall.

Der Umstand, dass die beiden bezeichneten Grundpfandrechte aufgrund einer Abtretung seitens des bereits geschädigten Reichsverbandes im Februar 1938 grundbuchlich auf den nationalsozialistischen RDB umgetragen wurden, gibt weder für eine Eigentümerposition des Reichsverbandes noch für eine vermögensrechtliche Schädigung der Genossenschaft etwas her. Die Abtretung der Hypotheken mag allenfalls Ausdruck einer Schädigung des Reichsverbandes hinsichtlich der Grundpfandrechte sein. Hierüber ist jedoch vorliegend nicht zu befinden.

d) Demgegenüber sprechen verschiedene Umstände gegen eine Eigentümerposition des Reichsverbandes an der Posterholungsheim T... eGmbH.

aa) Zunächst spricht indiziell gegen die Annahme von Gewerkschaftseigentum, dass nicht allein der Bezirksverein und sodann der Reichsverband die Posterholungsheim T...eGmbH wirtschaftlich unterstützten, in ihrem Fall wohl in erster Linie in Form von Darlehen. Auch das Deutsche Reich in Gestalt der Reichspost, diese wiederum repräsentiert durch die Oberpostdirektion Berlin, leistete zur Überzeugung des Gerichts einen erheblichen Anteil an dem finanziellen Auskommen der Genossenschaft. Ungeachtet dieser finanziellen Beihilfen ist nicht davon auszugehen, dass die Reichspost faktisch-wirtschaftliche Eigentümerin oder Miteigentümerin der Genossenschaft war.

Die Klägerin selbst hat in diesem Zusammenhang von Beihilfeleistungen der Reichspost gesprochen, die sich die Genossenschaft habe sichern wollen (durch die satzungsmäßige Regelung für den Fall der Liquidation). Solche Unterstützung durch die Reichspost wird auch in der – der Beklagten vom Uckermärkischen Volkskundemuseum T...(heute: Museum für Stadtgeschichte T...) überlassenen – Darstellung „25 Jahre Post-Erholungsheim T...“ aus dem Jahr 1931 (Autor: A. Waschke) beschrieben (Verwaltungsvorgang Heft 2, Bl. 351 ff.). Dort heißt es: „Fast unmöglich erschien es der Genossenschaft zunächst, die für die Durchführung des Planes erforderlichen Kapitalien aufzubringen. Weil nämlich das Heim gerade auch den wirtschaftlich schwächsten Teilen der Postbeamten und -Angestellten dienstbar sein sollte, war in der Satzung vorgesehen, dass der Genossenschaftsanteil durch monatliche Beiträge von 50 Pfennig eingezahlt werden könne. Die Genossenschaft fand aber die tatkräftigste Unterstützung der Reichspostverwaltung, besonders des damaligen Berliner Oberpostdirektors, Geh. Oberpostrat Vorbeck […] und des Baurats Walter. So wurden denn im Winter die Pläne für die ersten sechs Häuser fertiggestellt, mit deren Bau im Frühjahr 1907 begonnen werden konnte.“ Schließlich sprechen auch die Darstellungen in den Nachkriegsunterlagen der FDGB Vermögensverwaltung für eine maßgebliche finanzielle Unterstützung der Genossenschaft durch die Oberpostdirektion Berlin (vgl. die im Tatbestand wiedergegebene „Aktennotiz“ der FDGB Vermögensverwaltung vom 19. Oktober 1949).

bb) Bei Auflösung und Liquidierung der Genossenschaft war das Restvermögen nach § 39 Abs. 2 Satz 2 der Satzung für „gemeinnützige, möglichst ähnliche Zwecke“ bestimmt, nicht aber eine Abführung an den Reichsverband (oder eine andere gewerkschaftsnahe Organisation) vorgesehen. Demgegenüber hätte es bei einer Eigentümerstellung des Reichsverbandes nahegelegen, einen diesem oder allgemein jedenfalls den berufsständischen Organisationen nahestehende Begünstigten zu bestimmen, da ansonsten das (vermeintliche) Eigentum in fremde Hände abzufließen drohte. Soweit die Klägerin meint, wegen der Personenidentität in den Führungsgremien der Gewerkschaft und der Genossenschaft sei davon auszugehen gewesen, dass das Vermögen im Fall der Liquidation für einen gewerkschaftlichen Zweck verwendet worden wäre, denn, „aller Voraussicht nach“ wäre es – so die Klägerin – einem anderen vom Reichsverband betriebenen Erholungsheim zugutegekommen, so vermag dies nicht zu überzeugen. Auf die mangelnde Kontrolle über die Mitglieder wie damit auch über den Aufsichtsrat und den Vorstand (und etwaige Liquidatoren) ist bereits hingewiesen worden. Letztlich war im Fall der Liquidation die Verwendung des restlichen Vermögens – und damit der Essenz des vermeintlichen Verbandseigentums – damit der sicheren Kontrolle des Reichsverbandes entzogen.

cc) Auch die satzungsmäßige Vorschrift über die Genehmigung von Änderungen an der Satzung in § 40 der Satzung, nach der Abänderungen des Genossenschafts-zwecks, der Festsetzung einer Höchstdividende, der Regelungen in § 39 und des § 40 selbst nur mit Genehmigung des Staatssekretärs der Reichspost (1937 den aktuellen Bezeichnungen angepasst: des Reichspostministers) zulässig waren, spricht gegen eine Eigentümerstellung des Reichsverbandes. Dieser hätte sich mit der dargestellten Regelung in eine nicht unbedeutende Abhängigkeit vom Reich und der staatlichen Postverwaltung begeben. Die Regelung spricht vielmehr für eine maßgebliche Abhängigkeit der Genossenschaft vom Wohlwollen und der Unterstützung durch die Reichspost.

dd) Ferner spricht gegen die Annahme von Gewerkschaftseigentum an der Genossenschaft der rechtliche und auch tatsächliche Fortbestand der eigenständigen Posterholungsheim T...eGmbH in der Zeit des Nationalsozialismus.

Für die Posterholungsheim T...eGmbH ist festzuhalten, dass diese bis in die Nachkriegszeit in ihrer rechtlichen Verfasstheit bestehen und auch zunächst als Eigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücke weiter eingetragen blieb. Erst im März 1949 erfolgte die Eintragung der FDGB Vermögensverwaltung in Abteilung I der relevanten Grundbücher.

Durch den nationalsozialistischen Staat wurde auf die im Eigentum des Reichsverbandes stehenden Erholungsheime zugegriffen. Überwiegend geschah dies in der Form, dass diese direkt nach 1933 dem nunmehr nationalsozialistisch kontrollierten Reichsverband bzw. sodann dem nationalsozialistischen RDB zugeordnet wurden. Dies lässt sich etwa der im Verwaltungsvorgang enthaltenen eidesstattlichen Versicherung des ehemaligen Verbandssekretärs des Reichsverbandes vom 24. Juni 1959 entnehmen, in der es heißt, dass „Häuser, Erholungsheime und Hypotheken grundbuchmäßig auf Grund allgemeiner Ermächtigung auf den RDB überschrieben wurden“ (Verwaltungsvorgang Heft 2, Bl. 481).  In einem – von der Klägerin vorgelegten – Bericht des Landesfinanzamts Berlin vom 24. April 1936 über die Betriebsprüfung des Reichsverbandes wird im Rahmen einer Zusammenfassung des vorhandenen Vermögens („um einen klaren Überblick über die Vermögensverhältnisse des Reichsverbandes zu bekommen“) auf die Erholungsheime des Reichsverbandes eingegangen. Es hätten „auch die Erholungsheime näher an den Verband herangebracht werden“ müssen. Dies sei dadurch geschehen, dass die besonderen Vereinigungen nach und nach aufgelöst und die Verbindlichkeiten vom Reichsverband übernommen worden seien. Damit seien die Erholungsheime in das Eigentum des Verbandes übergegangen, mit Ausnahme des Heims in W..., das dem Obersten SA-Führer geschenkt worden sei. Der Verband sei damit Eigentümer der Heime in H...(H...), O...(B...) und B...(O...) geworden (Gerichtsakte Bl. 162 ff.). Auch wenn dort die Rechtsform der Genossenschaft als eine von mehreren in früheren Zeiten möglichen juristische Konstruktionen (neben eingetragenem Verein und GmbH) erwähnt wird, um Erholungsheime einzurichten, wird das Posterholungsheim in T... insoweit nicht als Verbandseigentum aufgezählt oder in sonstiger Weise erwähnt. Diese Darstellung der Vermögensverhältnisse des Reichsverbandes spricht für seine Eigentümerposition an anderen Erholungsheimen, jedoch gegen ein – auch nur faktisch-wirtschaftliches – Eigentumsrecht des Verbandes an der Posterholungsheim T...eGmbH.

ee) Auch der Umstand, dass ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Schreibens der Sterbekasse „Postalia“ an das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung vom 28. April 1936 (Gerichtsakte Bl. 221) „infolge der Umschaltung“ im September 1933 sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Genossenschaft ihre Posten „zur Verfügung stellten“, vermag die Annahme eines Zugriffs auf Vermögen des Reichsverbandes nicht entscheidend zu stützen. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Vorstand nach § 22 der Satzung aus fünf Mitgliedern bestand. Nach der in den Verwaltungsvorgängen vorliegenden Kopie des Genossenschaftsregisterauszuges für die Posterholungsheim T...eGmbH schieden (ausweislich des entsprechenden Eintrages vom 27. Oktober 1933) zu diesem Zeitpunkt allerdings nur zwei Personen aus dem Vorstand aus, nämlich neben dem in dem Schreiben der „Postalia“ erwähnten Mitglied F...noch das Vorstandsmitglied W.... Für sie traten die neu gewählten Mitglieder W...und H...ein. Das ausgeschiedene Mitglied W...trat indes im Jahr 1936 erneut in den Vorstand ein, nunmehr als stellvertretendes Mitglied für das – wohl körperlich eingeschränkte – Mitglied H....

Vorliegend wurden danach allein zwei von fünf Vorstandsmitgliedern ausgewechselt, wobei ein Ausgeschiedener einige Zeit später nochmals in den Vorstand (als stellvertretendes Mitglied) eintrat. Dieser Vorgang erscheint bereits nicht ohne Weiteres als streng nationalsozialistisch orientierte Gleichschaltung (wenn man – was die Klägerin nahelegt – davon ausgeht, dass bis zur Machtübernahme die Vorstandsmitglieder politisch links orientiert und SPD-nah waren). Vielmehr blieb die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder im Amt.

Der zitierte Begriff der „Umschaltung“ mag im Sinne einer Gleichschaltung gemeint gewesen sein oder jedenfalls verstanden werden können. Es erschiene vor dem historischen Hintergrund der Machtübernahme der totalitär ausgerichteten Nationalsozialisten indes bemerkenswert, wenn in einem wirtschaftlichen Unternehmen, wie es die Posterholungsheim T...eGmbH war, nicht nach dieser Machtübernahme eine Auswechslung von SPD-nahen, politisch links stehenden Inhabern von Leitungspositionen erwogen und auch umgesetzt worden wäre. Dies spricht aber nicht für eine Eigentümerposition des Reichsverbandes, sondern für die mit der Stabilisierung der nationalsozialistischen Diktatur einhergehende Ausschaltung von als politisch oppositionell wahrgenommenen Personen aus leitenden Positionen in Wirtschaft, Gesellschaft und Verwaltung.

Aus den gleichen Gründen spricht auch das Schreiben der Verbandsleitung des Verbandes für Eisenbahn-Post-Fernmeldewesen an den Magistrat der Stadt Berlin vom 22. Dezember 1945 (Verwaltungsvorgang Heft 4, Bl. 263), nach dem im Zeitpunkt des Kriegsendes alle drei (verbliebenen) Vorstandsmitglieder sowie sieben von neun Aufsichtsratsmitgliedern „Pg“ (Parteigenossen), also NSDAP-Mitglieder, waren. Auch der Umstand, dass diese Mitglieder in die Leitungsgremien gewählt bzw. für diese bestimmt worden waren, ist kein Nachweis für eine (vormalige, entzogene) Eigentümerposition des Reichsverbandes, sondern entspricht dem erwartbaren Befund in einem Wirtschaftsunternehmen nach zwölf Jahren totalitärer nationalsozialistischer Diktatur. Es kann auch nicht von vorherein ausgeschlossen werden, dass vormalige Mitglieder der freien Gewerkschaft nach Januar 1933 in die NSDAP eintraten. Jedenfalls bestehen keine belegbaren Anzeichen dafür, dass eine gezielte Ausschaltung des gesamten alten Leitungspersonals und der umfassende Austausch aller etwaig SPD-nahen Mitglieder durch NS-nahe Personen erfolgten.

ff) Soweit die Klägerin weiter anführt, dass die Nutzung des Posterholungsheims durch eine Unterorganisation der SS in den Jahren (wohl) ab 1938 einen Zugriff des NS-Staates auf die Genossenschaft dokumentiere, vermag auch dies das Gericht nicht zu überzeugen.

Nach einem in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Abriss der Geschichte des Posterholungsheims, dessen Verfasser sich aus der Kopie nicht ergibt und das als Quellenstandort das Museum T...(„Ortschronist“) angibt (Verwaltungsvorgang Heft 2, Bl. 359 ff.), war in den Wintermonaten 1934/35 und 1935/36 im Heim der „Postschutz“ untergebracht; in achtwöchigen Kursen von etwa 300 Mann Stärke hätten Postbeamte hier eine militärische Ausbildung erhalten. Im Herbst des Jahres 1938 sei das Heim mit geflüchteten Sudetendeutschen belegt worden. Es seien von Mitte September bis Mitte Oktober über eintausend Personen untergebracht gewesen. Im Jahr 1938 seien im „Postheim“ an erholungssuchenden Postbeamten-familien bei 235 Wohnungen noch etwa 5800 Personen jährlich zu Gast gewesen. Nach Beginn des Krieges zogen – nach einem im Verwaltungsvorgang enthaltenen Artikel aus dem T...Kurstadt Journal (Ausgabe 166, März 2019, Autor M...) – im Rahmen der von der Volksdeutschen Mittelstelle praktisch durchge-führten „Heim-ins-Reich“-Kampagne Familien aus Wolhynien (Ukraine) und dem Banat (Rumänien) in die Anlage. Untergebracht worden seien weiter die Volksdeutsche Mittelstelle selbst sowie Führungskräfte der Waffen-SS. Außerhalb seien Baracken für aus Slowenien ausgesiedelte sog. Volksdeutsche entstanden, innerhalb habe es bewachte Baracken für Zwangsarbeiter gegeben. Im Februar 1945 sei die SS aus dem Postheim verschwunden, und am 28. April habe die Rote Armee das Gelände besetzt.

Bei der Volksdeutschen Mittelstelle handelte es sich um eine Behörde des Deutschen Reichs, ab Juni 1941 umgewandelt in ein Hauptamt der SS, mit der Aufgabe, die volkstumspolitischen Ziele des Nationalsozialismus in Bezug auf die sog. Volksdeutschen, also die außerhalb des Deutschen Reichs in den Grenzen von 1937 und Österreichs lebenden Personen deutscher „Volkszugehörigkeit“ und nichtdeutscher Staatsangehörigkeit, umzusetzen.

Wurde damit zwar offenkundig die Nutzung des in hier in Rede stehenden Geländes als Posterholungsheim in der Zeit von etwa Herbst 1938 bis Kriegsende eingestellt und das Heim für vom NS-Regime für opportun gehaltene Zwecke durch NS-Organisationen genutzt, so liegt darin doch kein Beleg dafür, dass das Posterholungsheim bzw. die Posterholungsheim T...eGmbH von den Nationalsozialisten als gewerkschaftliches Eigentum angesehen wurden. Anzeichen dafür, dass die im Zusammenhang mit der sog. Sudetenkrise sowie dann mit dem Zweiten Weltkrieg und der aggressiven Volkstumspolitik des Nationalsozialismus stehenden Nutzungen deshalb im Posterholungsheim erfolgten, weil das Heim als Gewerkschaftseigentum betrachtet wurde, sind nicht ersichtlich. Vielmehr spricht viel dafür, dass es praktische Gesichtspunkte waren, die die Umnutzung begründeten, nämlich der Bedarf an Unterbringungsmöglichkeiten für die genannten Personengruppen bzw. für eine Außenstelle der Volksdeutschen Mittelstelle. Dafür, dass der eigentliche Eigentümer, die Posterholungsheim T...eGmbH, damit dauerhaft aus ihrem Eigentum verdrängt werden sollte, fehlen konkrete Anhaltspunkte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es an Anzeichen dafür fehlt, dass die Genossenschaft als Gewerkschaftseigentum betrachtet wurde.

gg) Weiter spricht – anders als die Klägerin meint – auch der Umstand, dass die Posterholungsheim T...eGmbH in der unmittelbaren Nachkriegszeit, noch vor Gründung der DDR, auf der Grundlage des SMAD-Befehls 82 enteignet wurde und die Grundstücke dementsprechend 1949 auf die Vermögensverwaltung des FDGB umgetragen wurden, nicht für eine wirtschaftlich-faktische Eigentümerposition des Reichsverbandes an der Genossenschaft.

Zwar betraf der SMAD-Befehl Nr. 82 vom 29. April 1948 die Rückgabe des „durch den nationalsozialistischen Staat entzogenen Vermögens an die demokratischen Organisationen“. Die Enteignung erfolgte also ersichtlich – zumindest inzident – mit der Begründung, dass die Genossenschaft dem Reichsverband (als „demonkratischer Organisation“) vom NS-Staat entzogen worden sei.

Anders als die Klägerin vorträgt, ist aber zunächst nichts dafür ersichtlich, dass die Prüfung derartiger Enteignungen (allgemein auf der Grundlage von SMAD-Befehlen bzw. speziell auf der Grundlage des SMAD-Befehls 82) besonders abgewogen und objektiv sowie unter Nutzung umfassender und exakter Recherchemöglichkeiten erfolgte und damit ihr Ergebnis besonders belastbar und von hoher indizieller Wirkung ist. Substantiierte Angaben dazu, wie die Klägerin zu dieser von ihr der Sache nach vorgetragenen Einschätzung kommt, hat sie nicht gemacht. Generell ist der Kammer in der Umsetzung der SMAD-Befehle durch die Besatzungsbehörden bzw. die von ihnen eingesetzten deutschen Stellen vielmehr eine sehr große Verschiedenheit in der Genauigkeit der Prüfung bekannt. Die Zuordnung von Personen oder Unternehmen unter die SMAD-Befehle erfolgte nicht selten gerade nicht unter Anwendung objektiver Maßstäbe, sondern, soweit überhaupt nähere Begründungen gegeben werden, mit ideologischen Begründungsmustern und zielgerichtet zur Sozialisierung von Grundeigentum und Produktionsmitteln.

Auch im vorliegenden Fall sprechen die aktenkundigen Umstände der Nachprüfung der Enteignung aus Anlass des Einspruchs der noch existierenden Genossenschaft eher gegen eine objektive und alle Gesichtspunkte einbeziehende Prüfung und Entscheidung.

So ergibt sich für das Gericht aus dem Altaktenbestand der Eindruck, dass ein wesentlicher Gesichtspunkt für das Festhalten an der Enteignung und Überführung in FDGB-Eigentum das Herausdrängen der politisch nicht genehmen, in West-Berlin lebenden Mitglieder der – vom FDGB abgespaltenen – Unabhängigen Gewerk-schaftsorganisation („UGO-Leute“) aus diesem Vermögenswert war. Insoweit ist zunächst auf das Schreiben der Abteilung Bundesfinanzen des FDGB an den Zentralvorstand der IG Post- und Fernmeldewesen vom 22. August 1949 zu verweisen, nach welchem man festgestellt habe, „dass die jetzigen Gesellschafter zum grössten Teil UGO-Leute sind“ und wo es weiter heißt: „Diese Feststellungen sowie die weitere Feststellung, dass das Heim unserer Vermögensverwaltung bereits übereignet ist, ergeben, dass wir die Briefe, die bisher seitens der Gesellschafter an uns gerichtet wurden, nicht zu beantworten [haben], sondern das Heim so zu behandeln [ist], wie unsere übrigen Ferienheime auch ohne Rücksicht auf die früheren Besitzer.“

Auch die aktenkundige, FDGB-seitige Argumentation für die Aufrechterhaltung der Enteignung erscheint kaum überzeugend. Die Inanspruchnahme nach SMAD-Befehl 82 wurde ausweislich des Antwortschreibens an den von der Genossenschaft mit dem Einspruch gegen die Enteignung beauftragten Rechtsanwalt S...im Kern mit einer Darlehensgewährung durch den Reichsverband gerechtfertigt. Im Schreiben der Landesregierung Brandenburg an den Rechtsanwalt vom 10. Januar 1950 wurde insoweit – wie oben dargestellt – auf ein angebliches Darlehen des Reichsverbandes von 172.000,00 RM und die entsprechende hypothekarische Sicherung verwiesen.

Eine Darlehensgewährung ist indes bereits im Ansatz, wie dargelegt, keine überzeugende Grundlage für eine Einordnung als Gewerkschaftsvermögen. Zudem wird sich in der dargestellten Begründung nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass die beiden Hypotheken über insgesamt 172.000,00 RM erst begründet wurden, als der Zugriff des NS-Staates auf den Reichsverband bereits begonnen hatte bzw. abgeschlossen war.

Im Übrigen ergibt sich aus dem weiteren Inhalt der Altunterlagen des FDGB, dass entgegen der Kommunikation nach außen, gegenüber dem genannten Rechtsanwalt, nach den intern gefertigten Vermerken alles dafür sprach, dass die Genossenschaft von den Nationalsozialisten gerade nicht als Gewerkschaftseigentum angesehen worden war und damit eine „Rückgabe“ von „durch den nationalsozialistischen Staat entzogenem“ Vermögen gar nicht in Rede stand.

Zunächst hatte bereits Rechtsanwalt S...als Vertreter der im Westteil Berlins wohnenden Vorstandsmitglieder der Genossenschaft im Jahr 1948/49 seinen Einspruch gegen die Inanspruchnahme nach dem SMAD-Befehl 82 im Schreiben an den Innenminister des Landes Brandenburg vom 27. September 1949 (Verwaltungsvorgang Heft 2, Bl. 364) damit begründet, dass „der Genossenschaftsbesitz des ‚Posterholungsheims‘ niemals Gewerkschaftseigentum gewesen ist“. Mag man das Vorbringen des Bevollmächtigten der Genossenschaft in erster Linie als interessengeleitet betrachten – der Prozessbevollmächtigte der Klägerin brachte in der mündlichen Verhandlung seine Auffassung zum Ausdruck, dass diese Darstellung der Genossenschaft falsch gewesen seien –, so bestätigt doch auch die interne Kommunikation in der FDGB Vermögensverwaltung diese damalige Betrachtungsweise.

Nach der oben dargestellten „Aktennotiz“ der FDGB Vermögensverwaltung vom 19. Oktober 1949, in der dokumentiert wurde, was ein von dort einbestellter Kollege „vom Post- und Fernmeldewesen“ mit entsprechenden Kenntnissen zur „Entstehungsgeschichte“ des Posterholungsheims zu berichten wusste, wurde das Posterholungsheim 1905 auf „rein genossenschaftlicher Basis“ aus „geringen und geringsten Beiträgen der damaligen Unterbeamten der O.P.D. Berlin“ gegründet. Auf die Unterstützung der Oberpostdirektion wurde hingewiesen. Der seinerzeitige Bezirksverein habe „kleinere Zuschüsse“ und auch eine Hypothek von ca. 40.000,00 RM gegeben (gemeint ist damit möglicherweise die Hypothek über 33.500,00 GM). Weiter heißt es aber in ausreichender Deutlichkeit: „Auch durch die Nazizeit hindurch, bis 1945, wurde die Post-Erholungsheim e.G.m.b.H. T... als Genossenschaft und nicht als gewerkschaftlicher Zusammenschluss betrachtet.“

Mit gleicher Tendenz fasste die Einschätzung der FDGB Vermögensverwaltung – wie ebenfalls oben bereits dargestellt – ein Aktenvermerk vom 9. November 1949 zusammen, dass die Genossenschaft im Jahr 1933 „von den Nazis nicht als Gewerkschaftsvermögen angesehen und infolgedessen nicht gleichgeschaltet“ worden sei. Wenn es dort weiter heißt, dass Verhandlungen, die „von uns“ mit dem Ministerium des Innern für Brandenburg geführt worden seien, bislang zu keinem Ergebnis gekommen seien, weil „die von uns gegebene Begründung unseres Rechtsanspruchs auf dieses Heim als nicht ausreichend genug angesehen wurde“, spricht auch dies dagegen, dass man in der Nachkriegszeit klar und objektiv von Gewerkschaftseigentum an der Genossenschaft ausging. Desungeachtet hatte die Enteignung in der Folge, wie dargestellt, Bestand.

Danach ist festzuhalten, dass auch die Enteignung der Genossenschaft auf der Basis von SMAD-Befehl 82 eine Überzeugung des Gerichts von der Eigentümerstellung des Reichsverbandes an der Posterholungsheim T... eGmbH nicht zu begründen oder – in einer Gesamtschau mit weiteren Umständen – zu stützen vermag. Die aufgezeigten Umstände aus der Nachkriegsgeschichte sprechen tendenziell eher gegen die Annahme von Gewerkschaftseigentum durch die staatlichen Stellen unter SMAD-Kontrolle.

e) In einer zusammenfassenden Gesamtschau der Umstände, die für und gegen eine (faktisch-wirtschaftliche) Eigentümerposition des Reichsverbands sprechen, überwiegen für das Gericht nach dem Vorstehenden – ungeachtet der insbesondere finanziellen Förderung, die die Genossenschaft gerade in den ersten Jahren ihres Bestehens seitens des Bezirksvereins und des Reichsverbandes erhielt – die Gesichtspunkte, die für eine eigentumsmäßige Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Erholungsheim T...eGmbH im Zeitpunkt einer etwaigen Schädigung zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 sprechen. Das Gericht vermag deshalb auf der Grundlage des Akteninhalts und der klagebegründend angeführten Umstände nicht die Überzeugung zu bilden, dass die Genossenschaft im Eigentum des Reichsverbandes, auf dessen Funktionsnachfolge sich die Klägerin bezieht, stand. Damit ist die Klägerin nicht Berechtigte i. S. v. § 2 VermG.

Wirtschaftliche Beziehungen bestanden nicht allein zum Reichsverband, sondern auch zur Reichspost. Eine klare wirtschaftliche Beherrschung durch den Reichsverband, die faktisch der Stellung eines Eigentümers gleichkam, ist nicht zu erkennen. Dies hätte es erfordert, dass der Reichsverband seinen Einfluss auf die Genossenschaft absichert. Die in Teilen nachgewiesene Personenidentität zwischen Gewerkschafts- und Genossenschaftsfunktionären vermochte dies nicht zu erreichen.

Die tatsächliche und wirtschaftliche Position der Gewerkschaft im Verhältnis zur Genossenschaft lässt sich ohne weiteres als solche eines (bloßen) Förderers verstehen. Die Gewerkschaft war an einem Erfolg der von ihr initiierten Genossenschaft interessiert und deshalb bereit, dafür gewisse wirtschaftliche Mittel zur Verfügung zu stellen. Mit der Genossenschaftsgründung wurde sich für ein rechtliches Modell entschieden, das dem Erholungsheim eine Eigenständigkeit (und damit auch erhebliche Unterstützungsleistungen durch die Reichspost) und der Gewerkschaft über die Hypotheken die Rückforderung ihrer eingesetzten Mittel ermöglichte.

Diese Betrachtungsweise wird bestätigt durch die Nichtübernahme der Genossenschaft seitens des Reichsverbandes nach dem 30. Januar 1933 oder seitens des RDB nach der Auflösung des Reichsverbandes. Die sich in den späteren FDGB-Unterlagen findende Beschreibung, dass die Genossenschaft 1933 von den Nationalsozialisten nicht als Gewerkschaftseigentum angesehen (und deshalb nicht gleichgeschaltet) worden sei, erscheint authentisch und folgerichtig.

3) Soweit die Klägerin schließlich – erstmalig im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – vorträgt, dass die Deutsche Postgewerkschaft, von der sie ihre Rechte ableite, nicht nur Nachfolgeorganisation des Reichsverbandes, sondern auch Nachfolgeorganisation unmittelbar der Posterholungsheim T...eGmbH gewesen sei, vermag dies ihrem Klagebegehren nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG sind – wie bereits dargestellt – Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Nach Satz 5 derselben Vorschrift gelten im Übrigen in den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind.

Die Deutsche Postgewerkschaft (oder irgendeine andere in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg neu gegründete Gewerkschaft) war bzw. ist nach diesen Maßgaben nicht Rechtsnachfolgerin der Posterholungsheim T...eGmbH. Weder wurde letztere im nationalsozialistischen Deutschland aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen noch entsprach die Deutsche Postgewerkschaft nach ihren Organisationsstatuten der Genossenschaft und nahm deren Funktionen oder Aufgaben war oder verfolgte deren satzungsmäßige Zwecke.

Wie bereits dargestellt bestand die Posterholungsheim T...eGmbH in rechtlich unveränderter Gestalt durch die gesamte Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 fort. Sie wurde weder unmittelbar durch den Staat aufgelöst noch zur Selbstauflösung gezwungen. Im Übrigen erfolgte auch nach dem Kriegsende keine Auflösung. Eine Löschung aus dem Genossenschaftsregister fand nicht statt. Nach der Enteignung wurde die Genossenschaft allein funktionslos und setzte ihre Tätigkeit nicht mehr fort.

Selbst wenn man eine Auflösung im genannten Zeitraum unterstellen würde, führt die Argumentation der Klägerin nicht weiter. Der Umstand, dass es auch der Deutschen Postgewerkschaft satzungsgemäß nicht versagt war, ein Erholungsheim für ihre Mitglieder zu gründen und zu betreiben, und dass sie dies nach dem klägerischen Vorbringen bis zuletzt auch tat, führt zur Überzeugung des Gerichts nicht dazu, dass sie Funktionsnachfolgerin der Posterholungsheim T...eGmbH war, weil sie deren Aufgaben wahrnahm. Ein Erholungsheim für Beschäftigte der Post lässt sich durch eine Gewerkschaft gründen und betreiben, aber auch etwa durch die Post selber oder, wie vorliegend geschehen, durch einzelne Gewerkschaftsmitglieder – oder auch durch nicht gewerkschaftlich organisierte Postbedienstete – auf genossenschaftlicher Basis, ggf. von außen unterstützt durch eine Gewerkschaft und/oder die Post als solche. Mit gleichem Recht wie die Klägerin könnte also dann die Post (oder der hinter ihr stehende Eigentümer) oder auch eine neugegründete bzw. wiederbelebte Genossenschaft (ggf. in Liquidation) die Funktionsnachfolge nach der Posterholungsheim T...eGmbH beanspruchen. Die Überschneidung der Funktionswahrnehmung ist zu geringfügig, um eine Funktionsnachfolge anzunehmen.

4) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 der Klägerin aufzuerlegen, § 162 Abs. 3 VwGO. Denn die Beigeladene zu 1 hat selbst einen Antrag gestellt (und auch in der Sache vorgetragen) und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Dementgegen hat die Beigeladene zu 2 weder zur Sache vorgetragen noch einen Antrag gestellt. Sie hat ihre außergerichtlichen Kosten deshalb selbst zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 der Zivilprozessordnung i. V. m. § 167 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 VermG i. V. m. §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO), da das Gericht in seiner Entscheidung nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes und des Bundesverfassungsgerichts abweicht und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Beurteilung der Sache hängt maßgeblich von der Würdigung konkreter Gegebenheiten des Einzelfalls ab.

B e s c h l u s s

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt, § 52 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 37 Abs. 2 VermG.