Gericht | LG Cottbus 3. Zivilkammer | Entscheidungsdatum | 23.02.2022 | |
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Aktenzeichen | 3 O 306/13 | ECLI | ECLI:DE:LGCOTTB:2022:0223.3O306.13.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9501,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten seit 09.07.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 51%, die Klägerin zu 49%.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 18.903,66 € festgesetzt.
Die Klägerin begehrt aus einem gekündigten Leasingvertrag Zahlung rückständiger Raten bis zum Vertragsende und Schadensersatz wegen behaupteter Schäden am Leasingfahrzeug. Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob dem Beklagten die Möglichkeit zum freihändigen Verkauf genommen wurde und deshalb in die Berechnung ein erzielbarer Preis von 20.000 € netto oder aber der von der Klägerin in die Berechnung eingestellte tatsächliche Verkaufserlös von 11.512,61 € zu berücksichtigen ist.
Im Einzelnen:
Zwischen den Parteien bestand der Leasingvertrag vom 28.12.2006/19.01.2007 (K 1 = Bl. 17 d. A. i.V.m. AGB K 2 = Bl. 18 d.A ) über einen PKW ………………, ………………. Für das Auto war ein Netto-Kaufpreis von 62.068,97 € zuzüglich MwSt. angesetzt. Die monatliche Netto-Leasingrate betrug 832,47 € zuzüglich MwSt. Die feste Vertragslaufzeit war zunächst mit 48 Monaten angegeben. Die Parteien einigten sich auf eine Verlängerung bis zum 31.12.2011 (B 2, Bl. 57) und danach bis zum 31.12.12 (B 3, Bl. 59) unter Festlegung des dann geltenden Restkaufpreises von 24.600,00 € zuzüglich MwSt.
Nachdem der Beklagte einen Teil der Rate vom Mai 2012 und die Raten von Juni und August 2012 nicht gezahlt hatte, verfasste die Klägerin ein Schreiben vom 15.08.2012, in dem offenen Raten in Höhe von 3.480,31 € zur Zahlung fällig gestellt waren und die fristlose Kündigung des Vertrages enthalten war. Zugleich enthielt das Schreiben eine Aufforderung zur Herausgabe des Fahrzeugs bis zum 22.08.2012. Der Zugang des Schreibens vom 15.08.2012 ist zwischen den Parteien streitig.
Der Beklagte gab das Fahrzeug nicht heraus und zahlte am 29.08.2012 einen Betrag in Höhe von 119,00 €, am 10.09.2012 weitere 1.000,00 € und am 11.10.2012 nochmals 1.100,00 €.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.10.2012 meldete sich der Beklagte bei der Klägerin, gab an, die Kündigung vom 15.08.2012 nicht erhalten zu haben und bat um Stundung (B 8, Bl. 197). Dem widersprach die Klägerin.
Mit Schreiben vom 16.11.2012 (K 7, Bl. 23) kündigte die Klägerin den Leasingvertrag erneut und verlangte Herausgabe bis zum 30.11.2012. Die offenen Leasingraten waren jetzt mit 4.253,23 € angegeben.
Weil der Beklagte das Fahrzeug nicht herausgab, erhob die Klägerin beim Landgericht Potsdam Klage zum Aktenzeichen 10 O 440/12. Die Klageschrift wurde dem Beklagten im Januar 2013 zugestellt. Der Beklagte erkannte den Anspruch an.
Der vom Bekl. beauftragte Sachverständige ……………… gab in seinem Wertgutachten v 8.1.13 nach Besichtigung am 3.1.13 den Wert an mit 19411,76,00 netto 23.100 brutto. Dass dies der Klägerin zur Kenntnis gegeben worden sei, hat der Bekl. nicht behauptet.
Der Beklagte verhandelte mit der Klägerin über den Ankauf des Fahrzeugs bzw. eine vergleichsweise Lösung. Er teilte im Schreiben vom 15.02.13 mit, dass ein nicht konkret benannter Kaufinteressent 20.000 zahlen wolle und bat um Frist Verlängerung bis zum 1.3.13.
Am 12.12.12 ( B 10, Bl. 199) hatte er bereits bekundet, das Fahrzeug zum Restwert erwerben zu wollen „soweit die Umfinanzierung bis zum 1.3.13 gelingt“.
Tatsächlich gelang die Umfinanzierung, wie sich aus B 14 ergibt, aber der Beklagte teilte diese nicht mehr mit.
Die Klägerin beauftragte die Auktionsfirma ……………… mit der Verwertung des Autos, die sich ihrerseits der Firma ……………… bediente.
Am 06.03.2013 kam es zur Herausgabe an die Sicherstellerin, die Firma ………………. (Sicherstellungsprotokoll nicht unterzeichnet: K 18, Bl. 112).
Die Klägerin holte einen Zustandsbericht des TÜV vom 18.04.2013 (K 17, Bl. 107 ff. d. A.) ein, der von einem Händler-Einkaufswert von 9.900,00 € ausging und veräußerte das Fahrzeug schließlich für 11.512,61 € netto.
Zuvor bot sie das Fahrzeug dem Beklagten auf der Grundlage des Zustandsberichts des TÜV nicht mehr zum Kauf an und setzte den Beklagten auch nicht bzgl. des dort genannten Wertes in Kenntnis.
Die Klage beim Landgericht Potsdam wurde übereinstimmend für erledigt erklärt und das Landgericht legte dem Beklagten die Kosten auf. (B v 28.6.13, K 21, Bl. 120)
Die Klägerin begehrt mit der Klage Zahlung von 18.903,66 €. Hinsichtlich der Einzelpositionen wird auf die Anlagen K15, K 14, K 12 und K 16 verwiesen.
Zum Wert des verwerteten Fahrzeugs behauptet die Klägerin:
1.) das Fahrzeug habe bei Rückgabe am 6.3.13 erhebliche Mängel aufgewiesen, die in dem Übernahmeprotokoll vom 06.03.2013 (Bl. 112 ff. d. A.) und in dem Zustandsbericht des TÜV vom 18.04.2013 (Bl. 107 ff. d. A.) festgehalten seien.
2.) Das Fahrzeug hätte keinen über dem gutgeschriebenen Wert (11.512,61 € netto) liegenden Verkehrswert gehabt. Die in dem TÜV Bericht aufgeführten Minderwerte seien bei der Berechnung des Händlereinkaufswertes am 6.3.13 mit den dort angegebenen Beträgen zu berücksichtigen. Aus der Vermarktungsauswertung der Auktionsfirma ……………… (vgl. Bl. 98 d. A.) ergebe sich, dass vier Angebote abgegeben worden seien. Das höchste Gebot sei angenommen worden.
Die Klägerin bestreitet, dass der Beklagte ihr einen konkreten – namentlich benannten – Kaufinteressenten in der bis zum 1.3.13 verlängerten Frist genannt habe ( Kl 322 ).
Sie sei zwar zur bestmöglichen Verwertung verpflichtet, der Leasingnehmer müsse aber auch sein Selbst- oder Drittbenennungsrecht ausüben, indem er den Kaufinteressenten „benennt“ (Kl 380). Dazu reiche die anwaltliche Mitteilung im S. v. 15.02.13 (B 13, Bl. 202) nicht, weil der dort angegebene Interessent nicht namentlich genannt sei, vielmehr nur angegeben ist, ein "konkreter Kaufinteressent" wolle 20.000 zahlen.
Die Klägerin beruft sich zudem auf das Schreiben des damaligen Bevollm. des Beklagten ( B 15, 204) vom 22.02.13 an die Klägerin direkt. Die darin geäußerte Bitte um schnelle Antwort zur Frage des Beklagten, ob er sich weiter um die Finanzierung und/oder einen Käufer kümmern soll oder das Fahrzeug tatsächlich herausgaben soll, möchte die Klägerin dahingehend verstanden wissen, dass der Beklagte damit mitgeteilt habe, dass der Kaufinteressent entweder nicht solvent oder abgesprungen sei. (Kl 465)
So sei auch das Schreiben des RA ……………… vom 1.3.13 (K 26) zu werten, in dem er mitteilte, dass das Fahrzeug zur Abholung bereit stehe. ( Kl 465)
Der Beklagte hätte ja am 1.3.13 mitteilen können, dass er nunmehr über das erforderlich Geld verfügte oder den Kaufinteressenten namentlich benennen können (Kl 465, 466)
Als Leistung ist in der Rechnung der ………………vom 16.10.2012 (K 8, Bl. 25 d. A.) über 20,00 € nur angegeben, dass der Auftrag zur Sicherstellung an die ……………… weitergegeben wurde. Weitere Leistungen sind von der Klägerin nicht vorgetragen (vgl. Kl 105).
Zur Anl. K 9, Bl. 26, verweist die Klägerin zudem auf die Anl. K 19, Bl. 117, die eine Rechnung der ……………… gegenüber der Klägerin vom 06.12.12 mit der Angabe „Weiterbelastung: i.S.v. GmbH / Rechnung 63493 – Sicherstellung“ über 245,00 € netto / 291,55 € brutto enthält.
Zur R. der ………………ggü. der Klägerin über 301,08 € netto ( K 10, Bl. 27) verweist die Klägerin auf die Anlagen K 20 und 21, Bl. 118,119.
Die Klägerin begehrt Schadensersatz in Höhe von Taxikosten. Sie behauptet, diese seien bei der Begutachtung durch den TÜV am 02.04.13 in Höhe von 75,00 € entstanden. In der Anlage K 11, Bl. 28 d. A., auf die die Klägerin zur Darlegung verweist, sind aber keine Taxikosten aufgeführt, sondern innerhalb einer Rechnung der ……………… gegenüber der Klägerin vom 25.04.13 als „Gutachtenerstellung variabel“ 75,00 € netto berechnet.
Obwohl bestritten, trägt die Klägerin nicht mehr vor, sondern meint nur, die Taxikosten, die für die Einholung des Gutachtens angefallen seien, seien angemessen (Kl 106)
Sie verlangt weiter Verwertungskosten in Höhe von 230,21 € (Einlieferungsgebühr, Verkäuferkommission, Aufbereitungskosten und Datenerfassungskosten) aus der Abrechnung des Auktionshauses ……… (vgl. Bl. 28 d. A.).
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 18.903,66 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.07.2013 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint:
Der Leasingvertrag sei nicht durch Kündigung, sondern durch Ablauf der regulären Vertragszeit beendet worden, so dass Schadensersatzansprüche nicht berechtigt seien.
Eine wirksame Kündigung liege nicht vor.
Er bestreitet den Zugang des Kündigungsschreibens vom 15.08.2012 und pauschal die Höhe der Forderung bis einschließlich 11/2012.
Er ist der Ansicht, die weitere Kündigung vom 16.11.2012 sei nicht wirksam geworden. Sie sei zwar seinem damaligen Anwalt ……………… zugegangen. Nach Ansicht des Beklagten soll aber die Vollmacht (B 9, Bl. 198 d. A.) so auszulegen sein, dass dieser nur zur „Abgabe“ von Willenserklärungen bevollmächtigt sei, nicht aber zur Entgegennahme.
Ferner habe der Kaufinteressent ………………für das Fahrzeug 20.000,00 € angeboten.
Bei ordnungsgemäßer Verwertung wäre mindestens ein Verkaufserlös von 23.100 € brutto erzielt worden (Bl. 53)
Das Fahrzeug habe nur gebrauchsübliche kleinere bis minimale Schäden aufgewiesen.
Der Beklagte beruft sich auf den Umstand, dass das Übernahmeprotokoll von ihm nicht unterschrieben ist und das von ihm eingeholte Gutachten vom 08.01.2013 (Bl. 66 ff. d. A.).
Aus der Anlage B 18, Bl. 317 ergebe sich sogar, dass das Fahrzeug keine sichtbaren Mängel aufwies und nur die Heckklappe durch einen Ast leicht beschädigt gewesen sei. (Bekl. 314)
Auch aus den km Ständen ergäbe sich, dass das Fahrzeug seit der Begutachtung durch den SV ……………… bis zur Rückgabe kaum bewegt worden sei. Er verweist auf die von seinem Sachverständigen ……………… festgestellten km-Stände.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ……………… (Bl. 536 ff.), ……………… (Bl. 543 ff.), ……………… (Bl. 548 ff.), ……………… (Bl. 552 ff.) und Einholung eines Sachverständigengutachtens. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 05.04.2017, Bl. 535 ff., das Gutachten des Sachverständigen …………. sowie hinsichtlich der Anhörung des Sachverständigen auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 27.10.2021.
Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
A)
Die Klägerin hat einen Anspruch aus § 535 Abs. 2 BGB i. V. m. dem Leasingvertrag auf Leasingraten brutto bis zum Vertragsende, also bis einschließlich 11/2012.
Der Leasingvertrag ist wirksam beendet. Die Kündigung vom 15.08.2012 bleibt dabei unberücksichtigt, weil der Zugang streitig und von Klägerseite nicht bewiesen ist. Allerdings ist die Kündigung vom 16.11.2012 (K7) unstreitig dem damaligen Bevollmächtigten des Beklagten zugegangen.
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist dieser Zugang auch ihm gegenüber wirksam. Die von dem Beklagten selbst vorgelegte Vollmacht (B 9, Bl. 198 d. A.) umfasst dem eindeutigen Wortlaut nach nicht nur die Vollmacht zur Abgabe von Willenserklärungen, sondern ausdrücklich auch die Vollmacht zur Entgegennahme von Zustellungen.
Die Kündigungsvoraussetzung, nämlich Zahlungsverzug des Beklagten, lagen unstreitig vor. Das Leasingverhältnis war damit aufgrund der außerordentlichen Kündigung vor dem regulären Ende des Leasingvertrages (31.12.2012) bereits Ende November 2012 beendet. Damit standen der Klägerin Erfüllungsansprüche auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Leasingraten inkl. Mehrwertsteuer bis Ende November 2012 zu. Der Anspruch errechnet sich wie folgt:
rückständige Raten bis Juli 2012: | 266,12 € |
rückständige Raten 8 - 11/2012 (4 x 990,64 € brutto): | 3.962,56 € |
Summe: | 4.228,68 € |
B)
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280, 286 BGB in Höhe der Rücklastschriftgebühren. Zwar war der Beklagte mit der Zahlung in Verzug. Er hat auch erst am 31.03.2012 gebeten, nicht mehr vom Konto Lastschriften einzuziehen (vgl. B17, Bl. 207). Der Beklagte hat aber bestritten, dass Rücklastschriftgebühren überhaupt angefallen sind und die Klägerseite hat dazu keinen Beweis angeboten.
C)
Nach der wirksamen Kündigung des Leasinggebers aufgrund des Zahlungsverzuges des beklagten Leasingnehmers ist der klagenden Leasinggeberin ein Anspruch auf Ersatz des durch die Kündigung entstandenen Schadens entstanden. Der Anspruch ergibt sich nicht erst aus §§ 280 ff BGB, sondern schon aus dem Vertrag in Verbindung mit § 7 Nr. 2 der AGB (K2).
Deshalb ist auch keine weitere Fristsetzung erforderlich.
Der Schadensersatz berechnet sich wie folgt:
1.
Restliche Leasingraten abgezinst auf den Tag, an dem der Leasinggeber den Erlös aus der Veräußerung des Leasingobjektes erhalten hat (vgl. BGH NJW 1984, 2687):
Von der Nettoleasingrate (806,46 Euro) hatte die Klägerin selbst bereits einen Versicherungsbeitrag von 26,00 € herausgerechnet. Sie hat gemäß K 15, Bl. 33 d. A., abgezinst auf den 17.11.2012, und damit zu Gunsten des Beklagten abweichend vom richtigen Abzinsungsdatum eine Abzinsung vorgenommen und macht den Barwert gemäß K 15, Bl. 33 d. A., mit 805,09 € geltend. Dieser Betrag ist in die Schadensberechnung einzubeziehen.
2.
Kalkulierter Restwert abgezinst auf den Tag, an dem der Leasinggeber den Erlös aus der Veräußerung des Leasingobjektes erhalten hat (BGH a. a. O.).
Vereinbarter Restwert netto: | 24.600,00 € |
- 132,34 € (Abzinsen mit 4,42 %) | |
= | 24.467,66 € |
(richtig berechneter Barwert gem. K15, Bl. 33)ebenfalls zugunsten des Beklagten abgezinst bereits auf den 17.11.2012)
Zwischensumme der Schadenspositionen 1 und 2: 25.272,75 €
3.
Von dem so errechneten Schadensbetrag ist abzuziehen nicht nur der tatsächlich erzielte Verwertungserlös, sondern der bei Erfüllung aller vertraglichen Nebenpflichten erzielbare Verwertungserlös unter Berücksichtigung der Verwertungskosten und weiterer Ersparnisse. Im Streitfall ist in die Berechnung einzustellen nicht nur der von Klägerseite tatsächlich erzielte Erlös, auch nicht der nach dem Sachverständigengutachten bei Verwertung durch die Klägerin erzielbare Erlös, sondern der im Falle der Veräußerung an den Kaufinteressenten ……………. erzielbare Erlös i.H.v. 20.000 € netto.
Hinsichtlich der Aussage des Zeugen ……………… wird auf das Protokoll Bl. 552 ff. d. A. verwiesen.
Die Kammer ist der sicheren Überzeugung, dass der Zeuge dem Beklagten gegenüber bekundet hatte, das streitgegenständliche Fahrzeug für 20.000 € netto kaufen zu wollen. Der Zeuge hat flüssig und widerspruchsfrei entsprechendes bekundet. Der Zeuge ………………bestätigte zur sicheren Überzeugung des Gerichts die Behauptung des Beklagten, er habe dem Beklagten angeboten, das streitgegenständliche Fahrzeug für 20.000 € zu kaufen. Er bekundete, dass er interessiert war an dem ……………… des Beklagten und man sich auch über den Preis von ca. 20.000 € unterhalten habe. Im Jahre 2013 habe er sich das konkrete Fahrzeug auch angesehen und Interesse bekundet. Man habe zwar nichts Schriftliches vereinbart, aber er hätte, wenn man ihm die Möglichkeit gegeben hätte, den Wagen für 20.000 € gekauft. Das habe er mit dem Beklagten auch soweit besprochen. Der Zeuge bekundete insbesondere nicht lediglich allgemein und pauschal, dass er dem Beklagten irgendein Auto abgekauft hätte, sondern er bekundete sogar, dass er sich konkret den hier streitgegenständlichen Wagen angesehen hatte. Er konnte beschreiben, dass er am Kofferraum und am Schweller leichte Mängel gesehen hatte und der Kilometerstand damals bei etwa 70.000 lag sowie die Erstzulassung nach seiner Erinnerung bei 2006. Er hatte sich sogar nach dem Marktwert erkundigt und deshalb festgestellt, dass der vereinbarte Preis von 20.000 € netto im unteren Niveau gewesen sei (Bl. 553 der Akte). Die Kammer ist daher der sicheren Überzeugung, dass der Zeuge ………………dem Beklagten das Fahrzeug auch tatsächlich für 20.000 € netto abgekauft hätte und damals ein entsprechendes Angebot unterbreitet hatte. Wenn die Klägerin entsprechend ihrer vertraglichen Nebenpflicht dem Beklagten also die Verwertung konkret angekündigt hätte und damit den Beklagten in die Lage versetzt hätte, den Wagen tatsächlich in einer von ihm als endgültig erkannten Frist zu veräußern, hätte der Beklagte das Fahrzeug zur sicheren Überzeugung des Gerichts an den Zeugensinnen glaub für 20.000 € netto verkauft.
Entgegen der Einwendungen der Klägerseite im Schriftsatz vom 28.05.2018, Bl. 822 d. A. sieht das Gericht keinen Anlass für Zweifel an der einfachen und eindeutigen Aussage des Zeugen.
Die Klägerin muss sich folglich – entsprechend der bereits erteilten Hinweise - den Betrag von 20.000 € anrechnen lassen, sodass sich die oben genannte Schadensposition von 25.272,75 € um 20.000 € reduziert auf 5272,75 €.
Die von der Klägerin gemäß Anl. K8, K9 und K 10 geltend gemachten Positionen, die nur durch die Verwertung entstanden sind, wären bei der rechtmäßigen Vorgehensweise, nämlich bei Berücksichtigung des Angebotes vom Zeugen i.H.v. 20.000 € nicht entstanden, weil dann eine Verwertung durch die Firma ……………… inklusive der von dieser durchgeführten Überführung nicht erfolgt wäre und folglich auch die dabei entstandenen Kosten nicht angefallen wären.
Damit berechnet sich der Anspruch der Klägerin insgesamt wie folgt:
A: 4.228,68 €
B: 0,00 €
C: 5272,75 € €
Summe 9501,43 €
Der Zinsanspruch ist aus Verzug gerechtfertigt.
Der Beklagte befindet sich im Verzug ab dem 09.07.2013. Er wurde mit Schreiben der Klägerin vom 24.06.2013 (K 13, Bl. 31 der Akte) zur Zahlung eines die gerechtfertigte Klageforderung übersteigenden Betrages bis zum 08.07.2013 aufgefordert und dadurch entsprechend in Verzug gesetzt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO.
Der in dem Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 25.10.2021 (Bl. 891 der Akte) zusätzlich gestellte Antrag, „die hier angefallenen Kosten i.H.v. 238 € für die Beauftragung des Terminvertreters hinsichtlich des Termins am 19.02.2020 der Gegenseite aufzuerlegen“, ist ein Antrag nicht zur Hauptsache, sondern zur Verteilung der Kosten im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens. Der Antrag war daher nicht in den Tatbestand aufzunehmen. Selbst wenn es ein Antrag auf eine besondere Kostengrundentscheidung sein sollte, war er als Antrag zur Nebenentscheidung nicht in den Tatbestand aufzunehmen und rechtfertigt zudem keine andere Kostengrundentscheidung als die hier gemäß § 92 ZPO getroffene Quotelung. Die eventuell gesondert entstandenen Kosten eines Terminvertreters sind keine Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung. Nur die Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung oder der notwendigen Rechtsverteidigung sind aber gemäß § 91 ff. ZPO ersatzfähig.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.