Gericht | OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 25.10.2023 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | 13 WF 104/23 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2023:1025.13WF104.23.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Vorlageverfügung des Amtsgerichts Neuruppin vom 27.06.2023 wird abgeändert.
Das Beschwerdeverfahren wird dem zuständigen Landgericht Neuruppin zur Entscheidung vorgelegt.
I.
Mit Beschluss vom 25.05.2023 (Bl. 186) hat das Amtsgericht auf den Vergütungsantrag der Sachverständigen 24.02.2023 (Bl. 94) die beantragte Vergütung festgesetzt.
Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 07.06.2023 (Bl. 211) ein Rechtsmittel eingelegt. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel durch Beschluss vom 27.06.2023 (Bl. 247) nicht abgeholfen und die Vorlage an das Brandenburgische Oberlandesgericht zur Entscheidung angeordnet.
II.
Für die Entscheidung über die nach § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde ist nicht das Oberlandesgericht, sondern gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 JVEG das Landgericht Neuruppin zuständig. Bei gerichtlicher Festsetzung des Amtsgerichts als Familiengericht ist das Landgericht und nicht das Oberlandesgericht für Beschwerden nach § 4 zuständig (vgl. OLG München, BeckRS 2010, 17544, beck-online; OLG Celle DS 2005, 391; OLG Frankfurt DS 2007, 231; BeckOK KostR/Bleutge, 42. Ed. 1.7.2023, JVEG § 4 Rn. 30).
Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 2 JVEG ist das „nächsthöhere Gericht“ zur Entscheidung berufen. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist hierunter unabhängig vom Instanzenzug in der Hauptsache das allgemein dem erkennenden Gericht übergeordnete Gericht zu verstehen. Das ist für das Amtsgericht nach der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit das für seinen Bezirk zuständige Landgericht.
Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 4 JVEG bewusst keine Ausnahmeregelung dahingehend getroffen, dass in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen) der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 (a oder b) GVG bezeichneten Art das Oberlandesgericht zuständig sein sollte, wie dies etwa in § 33 Abs. 4 Satz 2 RVG angeordnet wurde. Ein Bedürfnis für eine derartige Ausnahmeregelung hat der Gesetzgeber im Falle des JVEG nicht gesehen, weil die hier zu treffenden Beschwerdeentscheidungen jedenfalls nicht in gleichem Maß Kenntnisse auf dem Gebiet des Familienrechts voraussetzen wie sonstige Verfahren in Familiensachen betreffende Beschwerden (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, dort zu § 4 JVEG, BT-Drucksache 15/1971, Seiten 179, 180).
Angesichts des klaren Wortlauts der gesetzlichen Regelung und des eindeutig dokumentierten Willens des Gesetzgebers besteht kein Anlass, hiervon abzuweichen (ebenso Kammergericht FamRZ 2008, 1101; OLG Frankfurt OLGR 2006, 896 und OLGR 2008, 194; OLG Brandenburg FamRZ 2006, 141; OLG Celle MDR 2005, 707; Zöller/Lückemann, ZPO, 34. Auflage, § 119 GVG Rn. 8; BeckOK KostR/Bleutge, 42. Ed., JVEG § 4 Rn. 30; Binz/Dörndorfer/Petzold/ Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Auflage, § 4 Rn. 15).