Gericht | VG Potsdam 4. Kammer | Entscheidungsdatum | 17.10.2023 | |
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Aktenzeichen | 4 K 886/19 | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2023:1017.4K886.19.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 1 Abs 1 S 2 BauO BB, § 19 Abs 2 BauO BB, § 58 Abs 2 BauO BB, § 113 Abs 1 S 1 VwGO |
Die Bescheide des Beklagten vom 2. Juli 2018 zu den Aktenzeichen FÖ-2018-2a und FÖ-2018-2b sowie die Widerspruchsbescheide vom 18. März 2019 zu den Aktenzeichen W02842-18-60 und W02844-18-60 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger wenden sich gegen die Anordnung des Beklagten, eine vorgenommene Grundstücksteilung rückgängig zu machen.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks G... letzteres haben die Kläger am 13. Mai 2016 erworben – sind durch Zerlegung aus dem F... entstanden, die am 26. Februar 2015 in das Grundbuch eingetragen wurde. Das F... hat eine Größe von 701 m² ist unbebaut und grenzt im rückwärtigen Teil, östlich an das mit einem Einfamilienhaus bebaute F... an, das eine Größe von 361 m² aufweist. Westlich liegt das Grundstück an d... an. Nördlich und südlich grenzt es an mit jeweils einem Einfamilienhaus bebaute Flurstücke an.
Wegen der näheren Einzelheiten zur Lage wird auf den nachfolgenden Auszug aus dem BrandenburgViewer verwiesen.
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 18 „Ortskern Rehbrücke – Teilbereich A“ (im Folgenden: „Bebauungsplan Nr. 18“). Dieser wurde im Amtsblatt der Beigeladenen vom 12. September 2007 mit folgendem Inhalt bekannt gegeben:
In dem Bebauungsplan Nr. 18 ist für den Bereich, in dem das streitgegenständliche Grundstück belegen ist, als Art der baulichen Nutzung „WR“, „Reine Wohngebiete (§ 3 BauNVO)“, festgesetzt. Der Plan enthält zudem unter anderem folgende textliche Festsetzungen:
„Festsetzungen für Mindestgröße von Grundstücken
5) Mindestgröße für Baugrundstücke für Einzelhäuser:
In den Reinen Wohngebieten, den Allgemeinen Wohngebieten und den Mischgebieten wird die Mindestgröße von Baugrundstücken zur Errichtung von Einzelhäusern gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB mit 700 qm festgesetzt.
6) Mindestgröße für Baugrundstücke für Doppelhaushälften:
In den Reinen Wohngebieten, den Allgemeinen Wohngebieten und den Mischgebieten wird die Mindestgröße von Baugrundstücken zur Errichtung von Doppelhaushälften gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB mit 600 qm festgesetzt.
7) Die festgesetzten Mindestgrößen für Baugrundstücke gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 5 und 6 gelten nicht für Grundstücke, die zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses (13.09.2005) bereits eine geringere Größe aufgewiesen haben.“
Am 9. Mai 2017 beantragten die Eigentümer des F... bei dem Beklagten eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer Nutzfläche von 221,65 m² auf dem F..., die mit Bescheid vom 12. Dezember 2017 und Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2018 abgelehnt wurde und Gegenstand des vor dem erkennenden Gericht geführten Verfahrens mit dem Aktenzeichen VG 4 K 1552/18 ist.
In diesem Zusammenhang ordnete der Beklagte, nach deren Anhörung, gegenüber den Klägern, jeweils mit Ordnungsverfügung vom 2. Juli 2018 an, die Grundstücksteilung des (früheren) F... innerhalb von 6 Monaten ab Zustellung des Bescheids rückabzuwickeln, so dass im Ergebnis die beiden F... im Grundbuch wieder auf einem Blatt unter einer laufenden Nummer geführt werden. Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnung drohte der Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 Euro an. Er bestimmte, dass die Kläger die Kosten zu tragen haben, und setzte eine Gebühr in Höhe von 100,00 Euro fest. Zur Begründung führte er aus, dass im Rahmen der Bearbeitung des Baugenehmigungsverfahrens für das F... erkennbar geworden sei, dass die Grundstücksteilung dem Bebauungsplan Nr. 18 widerspreche. Nach dem Bebauungsplan müssten Grundstücke mit einem Einzelhaus mindestens eine Grundstücksfläche von 700 m² aufweisen. Dies werde zwar mit dem F... erreicht, nicht jedoch mit dem F... das eine Größe von nur 361 m² aufweise. Durch die Grundstücksteilung im Geltungsbereich eines wirksamen Bebauungsplans dürften auch für bereits bebaute Grundstücke keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen. Dies sei vorliegend indes der Fall. Als Eigentümer des heutigen F... seien die Kläger für den dem Bebauungsplan widersprechenden Zustand auf ihrem Grundstück verantwortlich und könnten für dessen Beseitigung herangezogen werden. Die Rückgängigmachung der Grundstücksteilung liege im öffentlichen Interesse, da sie der Durchsetzung der Festsetzung der laut Bebauungsplan geforderten Mindestgrundstücksgröße diene. Eine Befreiung von der Festsetzung der Mindestgrundstücksgröße komme nicht in Betracht.
Am 9. Juli 2018 legten die Kläger Widerspruch gegen den jeweiligen Bescheid ein, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen auf die Ausführungen der Klägerin in dem Verfahren VG 4 K 1552/18 verwiesen, wonach der Bebauungsplan unwirksam sei. Der Beklagte wies jeweils mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2019 die Widersprüche zurück, bestimmte, dass die Kläger die Kosten zu tragen haben, und setzte eine Gebühr in Höhe von 100,00 Euro fest. Zur Begründung vertiefte er seine Ausführungen aus dem Ausgansbescheid und führte ergänzend unter anderem aus, dass weder die Ausgangs- noch die Widerspruchsbehörde eine Normverwerfungskompetenz hätten, so dass der Bebauungsplan anzuwenden sei.
Am 8. April 2019 haben die Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung verweisen sie erneut auf die Ausführungen der Klägerin in dem Verfahren VG 4 K 1552/18 und führen ergänzend aus: Die Anordnung sei bereits deswegen rechtswidrig, weil der Beklagte für deren Erlass nicht zuständig sei. Der sachliche Vollzug der örtlichen Bauvorschriften und planungsrechtlichen Festsetzungen obliege der Gemeinde und nicht der unteren Bauaufsicht. Zudem sei der Bebauungsplan Nr. 18 unwirksam. Es fehle die Bekanntmachungsanordnung. Sie sei auch nicht bekanntgemacht worden. Ferner sei nicht der Beschluss des Bebauungsplans, sondern die Satzung bekanntgemacht worden. Die Festsetzungen über die Mindestgrundstücksgrößen verstießen gegen den bauplanungsrechtlichen Typenzwang und seien abwägungsfehlerhaft. Zahlreiche Flurstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans mit einer geringeren Grundfläche als die geforderten Mindestgrößen seien vor der Festsetzung nicht ermittelt worden. Schließlich sei die Festsetzung des Sondergebiets Forschung nicht hinreichend bestimmt. Mit der Klage reichten sie den gegenüber dem Kläger zu 2) ergangenen Ausgangsbescheid und den gegenüber der Klägerin zu 1) ergangenen Widerspruchsbescheid ein.
Nachdem die Kläger ursprünglich beantragt hatten, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 2. Juli 2018 (AZ: Fö-2018-2a) sowie den Widerspruchsbescheid vom 18. März 2019 (AZ: 0242-18-60) aufzuheben, haben sie ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung umgestellt und beantragen nunmehr,
die Bescheide des Beklagten vom 2. Juli 2018 zur Rückgängigmachung der Grundstücksteilung (Az.: FÖ-2018-2a, FÖ-2018-2b) sowie die Widerspruchsbescheide des Beklagten vom 18. März 2019 (Az.: W02842/18/60 und W02844-19-60) jeweils aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen in den angegriffenen Ausgangs- und Widerspruchsbescheiden.
Die Klage hat Erfolg.
Sie ist zulässig. Insbesondere ist sie hinsichtlich der gegenüber dem Kläger zu 2) ergangenen Bescheide nicht nach Ablauf der Klagefrist aus § 74 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhoben. Obwohl in dem mit der Klage angekündigten Antrag ausdrücklich nur die Aufhebung der gegenüber der Klägerin zu 1) ergangenen Bescheide beantragt wurde, ergibt sich nach Auffassung der Kammer aus den folgenden weiteren Umständen, dass die Klage von Beginn auch die gegen die an den Kläger zu 2) adressierten Bescheide gerichtet war. So haben beide Kläger die Klage erhoben. Es erscheint fernliegend, dass der Kläger zu 2) eine offensichtlich unzulässige Klage gegen die nicht ihm gegenüber ergangenen Bescheide einlegen wollte. Außerdem wurde als Anlage der an den Kläger zu 2) adressierte Ausgangsbescheid mit dem Aktenzeichen FÖ-2018-2b eingereicht. Dies spricht dafür, dass auch dieser Gegenstand der Klage sein sollte. Vor diesem Hintergrund versteht die Kammer den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auch nicht als eine nachträgliche Klageänderung, sondern als eine Klarstellung.
Die Klage ist auch begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Anordnung der Rückabwicklung von Grundstücksteilungen, die dem § 19 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) widersprechen, verbunden mit der Anordnung, die Grundstücke wieder zu vereinigen, ist § 58 Abs. 2 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung – BbgBO – (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 28. November 2013 – 2 BV 12.760 –, juris Rn. 31 ff., der die Generalklausel für bauordnungsrechtliches Einschreiten der unteren Bauaufsicht als Rechtsgrundlage heranzieht; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand: 150. EL Mai 2023, § 19 Rn. 44b; Otto, Brandenburgische Bauordnung, 5. Auflage 2021, § 7 Rn. 10, jeweils m. w. N.). Nach § 58 Abs. 2 Satz 2 BbgBO haben die Bauaufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer Aufgaben aus § 58 Abs. 2 Satz 1 BbgBO die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die am Bau Beteiligten zu beraten. Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 BbgBO hat die Bauaufsichtsbehörde bei der Errichtung, der Änderung, der Beseitigung, der Instandhaltung und der Nutzung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Die allgemeine Überwachungsaufgabe gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BbgBO auch für Baugrundstücke, zumal, wenn sie – wie hier das F...bereits bebaut sind, ohnehin eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 BbgBO vorliegt, deren Nutzung in einer konkreten Lage auf einem konkreten Grundstück öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen muss (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 28. November 2013 – 2 BV 12.760 –, juris Rn. 33).
Die Bescheide sind formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Beklagte, entgegen der Auffassung der Kläger, sachlich zuständig für den Erlass der angegriffenen Ordnungsverfügungen. Auch nach der von den Klägern angeführten Kommentarliteratur ist die Gemeinde nur dann sachlich zuständig, wenn durch ein baugenehmigungsfreies Vorhaben gegen wirksame örtliche Bauvorschriften oder planungsrechtliche Festsetzungen verstoßen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2022 – OVG 2 B 19/20 –, juris Rn.44 ff.; Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Auflage 2017, § 58 Rn. 17 ff.; Otto, Brandenburgische Bauordnung, 5. Auflage 2021, § 58 Rn. 34 ff.). Wie nachfolgend dargestellt, ist der Bebauungsplan Nr. 18 unwirksam, was – ungeachtet einer förmlichen Aufhebung oder Unwirksamkeitserklärung – mangels wirksamer planungsrechtlicher Festsetzungen bereits für sich genommen eine etwaige gemeindliche Zuständigkeit entfallen und die Zuständigkeit bei der unteren Bauaufsichtsbehörde verbleiben lässt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2022 – OVG 2 B 19/20 –, juris Rn. 48). Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob eine Genehmigungsfreiheit nach § 61 BbgBO gegeben ist, die zusätzlich, neben einer verletzten örtlichen Bauvorschrift oder planungsrechtlichen Festsetzung, für die Annahme der gemeindlichen Zuständigkeit erforderlich wäre, was jedenfalls mit Blick auf den für das auf dem F... geplante genehmigungspflichtige Bauvorhaben, für das bereits ein Bauantrag gestellt wurde, zweifelhaft erscheint.
Die Bescheide sind jedoch materiell rechtswidrig. Durch die erfolgte Teilung des vormaligen F... wird nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften oder die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen verstoßen. Die Teilung führt nicht zu einem Verstoß gegen § 19 Abs. 2 BauGB. Dadurch sind keine Verhältnisse entstanden, die den Festsetzungen eines Bebauungsplans widersprechen, in dessen Geltungsbereich das Grundstück liegt. Denn der Bebauungsplan Nr. 18 ist unwirksam, weshalb die textliche Festsetzung Nr. 5 über die Mindestgrundstücksgröße für Einzelhäuser keine Wirkung entfaltet. Die Kammer hat in dem vor ihr geführten Verfahren unter dem Aktenzeichen VG 4 K 1552/18 zur Unwirksamkeit des auch hier verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans Nr. 18 folgende Ausführungen getroffen, wonach auch im vorliegenden Verfahren von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans und somit der textlichen Festsetzung Nr. 5 auszugehen ist:
„Der Bebauungsplan Nr. 18 leidet an (jedenfalls) einem formellen Fehler, der zu seiner Unwirksamkeit führt. Er ist unter Verstoß gegen die maßgeblichen Bekanntmachungsvorschriften veröffentlicht worden, weil der Bürgermeister der Beigeladenen keine Bekanntmachungsanordnung erlassen hat und diese auch nicht bekanntgemacht wurde. Dieser formelle Fehler ist auch nicht unbeachtlich und führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans.
Für die Bekanntmachung von Bebauungsplänen gilt § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Danach ist die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB). In der Bekanntmachung ist nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung (§ 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB). Das Bundesrecht trifft insoweit keine weiteren Regelungen, sondern setzt dem Landesrecht einen gesetzlichen Rahmen, der nicht überschritten werden darf. Welche Anforderungen im Einzelnen an die Verkündung bzw. Bekanntmachung vom Bebauungsplänen zu stellen sind, richtet sich daher nach den Bekanntmachungsvorschriften des Landes- und Ortsrechts (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. August 2009 – OVG 10 A 6.07 –, juris Rn. 38, und Urteil vom 21. November 2019 – OVG 10 A 12.16 –, juris Rn. 41 m. w. N. aus der Rspr., sowie Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand: 150. EL Mai 2023, § 10 Rn. 112 m. w. N.).
Die ortsübliche Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans Nr. 18 nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB richtet sich vorliegend nach den Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl.I/01, S.154) zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl.I/06, [Nr. 07], S.74, 86) – GO –. Denn der Bebauungsplan Nr. 18 ist am 12. September 2007 bekannt gemacht worden, mithin vor Inkrafttreten der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286) – BbgKVerf a. F. – am 1. Januar 2008 (vgl. GVBl.I/07, [Nr. 19], S. 329). Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GO sind Satzungen vom hauptamtlichen Bürgermeister oder vom Amtsdirektor zu unterzeichnen und öffentlich bekanntzumachen. Diese Regelung wird durch die aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 3 GO vom Minister des Innern erlassene Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen vom 1. Dezember 2000 (GVBl.II/00, [Nr. 24], S.435) geändert durch Artikel 4 Nummer 9 des Gesetzes vom 20. April 2006 (GVBl.I/06, [Nr. 04], S.46, 48) – BekanntmV a. F. – und die Regelungen der Hauptsatzung der Beigeladenen ergänzt. In § 1 Abs. 1 Satz 1 BekanntmV a. F. ist normiert, dass Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen der Gemeinden, Ämter und Landkreise von dem Hauptverwaltungsbeamten (hauptamtlicher Bürgermeister, Amtsdirektor oder Landrat) in ihrem vollen Wortlaut bekannt gemacht werden, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV a. F. ist die Bekanntmachungsanordnung des Hauptverwaltungsbeamten in den Akten schriftlich zu vermerken, zu datieren und mit seiner Unterschrift zu versehen. Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so kann die öffentliche Bekanntmachung nach § 1 BekanntmV a. F. gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BekanntmV a. F. für diese Teile dadurch ersetzt werden, dass sie zu jedermanns Einsicht während der öffentlichen Sprechzeiten ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BekanntmV a. F. wird die Ersatzbekanntmachung von dem Hauptverwaltungsbeamten angeordnet. Die Anordnung muss nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BekanntmV a. F. genaue Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und zusammen mit der Satzung veröffentlicht werden.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB werden Bebauungspläne, weil Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile dieser sind, stets nur durch Veröffentlichung des Beschlusses der Gemeinde bekannt gemacht, d. h. im Wege der Ersatzbekanntmachung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BekanntmV a. F. Deshalb bedarf es nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BekanntmV a. F. einer Anordnung der Ersatzbekanntmachung des Hauptverwaltungsbeamten, die mit den nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BekanntmV a. F. geforderten Angaben zusammen mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zu erfolgen hat (zum Erfordernis der Bekanntmachung der Bekanntmachungsanordnung auch bei einer Ersatzbekanntmachung von Bebauungsplänen vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. November 2019 – OVG 10 A 12.16 –, juris Rn. 41 ff. m. w. N.). Vorliegend lässt sich schon die Anordnung der Ersatzbekanntmachung des seinerzeitigen Bürgermeisters der Beigeladenen dem Verwaltungsvorgang zu dem Verfahren über den Bebauungsplan Nr. 18 nicht entnehmen. Auch ist die Bekanntmachungsanordnung nicht zusammen mit der Ersatzbekanntmachung im Amtsblatt der Beigeladenen vom 12. September 2007 bekanntgemacht worden.
Dieser formelle Fehler ist weder nach §§ 214, 215 BauGB noch nach den landesrechtlichen Vorschriften unbeachtlich. Die fehlende und nicht bekanntgemachte Bekanntmachungsanordnung fällt nicht unter eine der Fallgruppen des § 214 BauGB. Auch ist der Fehler, obwohl er nicht (binnen eines Jahres) gerügt wurde, nicht nach der hier maßgeblichen Vorschrift des § 3 Abs. 4 BbgKVerf a. F. unbeachtlich. Nach der Überleitungsvorschrift in § 141 Abs. 3 BbgKVerf a. F. gilt § 3 Abs. 4 und 6 BbgKVerf a. F. auch für kommunale Satzungen, Rechtsverordnungen und Flächennutzungspläne, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fehlerhaft öffentlich bekannt gemacht wurden, mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 3 Abs. 4 Satz 1 mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes beginnt.
Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf a. F. ist eine Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung – hier nach § 141 Abs. 3 BbgKVerf a. F. seit Inkrafttreten der BbgKVerf am 1. Januar 2008 – gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Zwar ist ausweislich der Verwaltungsvorgänge eine Rüge des Fehlens der Bekanntmachungsanordnung und deren Nicht-Bekanntmachung nicht erfolgt; dies wird auch von der Klägerin nicht behauptet, weshalb der Fehler danach unbeachtlich wäre. Nach § 4 Abs. 3 Satz 3 BbgKVerf a. F. gilt die Unbeachtlichkeit nach Satz 1 für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten. Dies ist hier gerade nicht der Fall, weshalb der Bekanntmachungsfehler beachtlich ist. Das Fehlen der Bekanntmachungsanordnung hat sich vorliegend auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme von dem Satzungsinhalt ausgewirkt. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BekanntmV a. F. muss die Bekanntmachungsanordnung genaue Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten. Die diesbezüglichen Angaben im tatsächlich bewirkten Bekanntmachungstext sind vorliegend so gestaltet, dass den Interessierten die Möglichkeit der Kenntnisnahme von dem Satzungsinhalt in relevanter Weise erschwert wurde. Denn in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Beigeladenen vom 12. September 2007 wird zunächst mitgeteilt, dass der Bebauungsplan mit Begründung (nur) in der Zeit vom 20. September 2007 bis einschließlich 22. Oktober 2007 in dem mit Adressangabe benannten Service Center der Gemeindeverwaltung der Beigeladenen zu folgenden Zeiten ausliegt: Montag 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr, Dienstag bis Donnerstag 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Freitag 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr. Dann heißt es aber weiter ohne zeitliche Begrenzung, dass jedermann die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 18 mit der Begründung in der Gemeindeverwaltung einsehen und Auskunft über den Inhalt verlangen kann. Die Angaben zur Dauer der Auslegung bzw. der möglichen Einsichtnahme erschweren die Kenntnisnahmemöglichkeit. Denn danach bleibt unklar, ob eine Einsichtnahme nur zu den Auslegungszeiten oder jederzeit möglich ist, was für sich bereits die Möglichkeit der Kenntnisnahme erschwert, weil ein interessierter Leser nicht sicher sagen kann, wann genau die Einsichtnahme möglich ist. Sollte die Auslegung und Einsichtnahme tatsächlich nur auf die in der Bekanntmachung angegebenen Zeiten, insbesondere nur für die Dauer eines Monats, beschränkt sein, würde auch dies die Möglichkeit der Kenntnisnahme von Satzungsinhalt merklich einschränken. Aufgrund dieses Befunds ist nicht davon auszugehen, dass sich die Betroffenen anhand der tatsächlich bewirken Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten. Da die Bekanntmachungsanordnung Angaben zur Dauer der Auslegung hätte enthalten müssen, hat sich deren Fehlen vorliegend auf die (erschwerte) Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Satzungsinhalt ausgewirkt.
Der Fehler führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 18. Denn die Bekanntmachungsanordnung hat nicht nur eine notarielle Funktion, sondern Entscheidungscharakter, weil hierdurch unter anderem festgelegt wird, zu welchem genauen Zeitpunkt die Satzung bekannt gemacht wird, welche Art der öffentlichen Bekanntmachung gewählt und wo, das heißt in welchem Veröffentlichungsorgan, die Bekanntmachung erfolgen soll. Dabei handelt es sich nicht nur um eine sanktionslose Ordnungsvorschrift, sondern um eine wesentliche Verfahrensvorschrift, deren Verletzung grundsätzlich die Ungültigkeit der Satzung zur Folge hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Mai 2012 – OVG 2 S 106.11 –, juris 13 m. w. N. aus der Rspr.).
Ob der Bebauungsplan Nr. 18 auch aus anderen Gründen an formellen Mängeln leidet, die zu seiner Unwirksamkeit führen – etwa, weil der Ausfertigungsvermerk lediglich mit einer Paraphe versehen sei, nach dem Wortlaut des Bekanntmachungstextes nur der Bebauungsplan und nicht der Beschluss der Gemeindevertretung bekanntgegeben, oder weil nicht auf die Möglichkeit der (dauerhaften) Einsichtnahme jedermanns während der Sprechzeiten hingewiesen wurde, sondern nur in der Zeit vom 20. September 2007 bis 22. Oktober 2007 – kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Ebenso wenig ist relevant, dass nach dem Vorbringen der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung überhaupt anstelle des Satzungsbeschlusses wegen der Unwirksamkeit des maßgeblichen Flächennutzungsplans eine Genehmigung erforderlich und bekanntzumachen gewesen wäre.
Der Bebauungsplan Nr. 18 leidet auch an (jedenfalls) einem inhaltlichen Mangel, der zu dessen Unwirksamkeit führt.
Die textliche Festsetzung unter Nr. 5 des Bebauungsplans Nr. 18 ist unzulässig, weil sie einen Verstoß gegen den in § 9 BauGB zum Ausdruck kommenden bauplanungsrechtlichen Typenzwang begründet.
Die Festsetzung lautet:
‚In den Reinen Wohngebieten, den Allgemeinen Wohngebieten und den Mischgebieten wird die Mindestgröße von Baugrundstücken zur Errichtung von Einzelhäusern gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB mit 700 qm festgesetzt.‘
Bei einer isolierten Betrachtung des Wortlauts der Festsetzung, die den Begriff Einzelhäuser im Plural verwendet, könnte erwogen werden, ob danach die Errichtung mehrerer Einzelhäuser auf einem Baugrundstück, das die geforderte Mindestgröße von 700 m² aufweist, zulässig wäre. Hingegen spricht die Verwendung des Plurals auch bei dem Begriff der Baugrundstücke dafür, dass nach der Festsetzung je Baugrundstück nur ein Einzelhaus errichtet werden darf. Bestätigt wird dieser Befund durch den Sinn und Zweck der Regelung, der ausweislich der Begründung zu dem Bebauungsplan, Seite 18, darin besteht, auf den Baugrundstücken nur Einzelhäuser bzw. Doppelhäuser zuzulassen, um den Waldsiedlungscharakter mit Einzel- und Doppelhäusern zu erhalten. Die Festsetzung solle der Tendenz entgegenwirken, Flurstücke aufzuteilen, um eine möglichst hohe wirtschaftliche Verwertung der Grundstücke zu erzielen und vermehrt in den rückwärtigen Grundstücksbereichen Wohngebäude auf verhältnismäßig kleinen Parzellen zu errichten. Dass dieses Verständnis der Festsetzung dem Willen der Beigeladenen entspricht, wird durch ihr Vorbringen im gerichtlichen Verfahren bestätigt, wonach wegen der Festsetzung Nr. 5 die Errichtung nur eines Einzelhauses je Flurstück mit einer Mindestgröße von 700 m2 zulässig sei.
Die so verstandene textliche Festsetzung Nr. 5 verstößt gegen den bauplanungsrechtlichen Typenzwang. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 31. Januar 1995 – 4 NB 48.93 –, juris Rn. 19 ff. zu einem ähnlich gelagerten Fall Folgendes ausgeführt:
‚[19] Geklärt ist zunächst, daß der Gemeinde kein bauplanerisches ‚Festsetzungsfindungsrecht‘ zusteht (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 - BVerwG 4 C 18.91 - BVerwGE 92, 56, 62 = Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 61 = DVBl 1993, 654). Vielmehr besteht für bauplanungsrechtliche Festsetzungen ein Typenzwang (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151, 154 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 118 - DVBl 1994, 284). Durch den Bebauungsplan bestimmt die Gemeinde Inhalt und Schranken des Eigentums der im Planbereich gelegenen Grundstücke. Hierfür bedarf sie gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Sie findet sich in § 9 BBauG/BauGB und in den ergänzenden Vorschriften der nach § 2 Abs. 5 BauGB (und den ihm entsprechenden früheren Regelungen) erlassenen Baunutzungsverordnung. Durch sie wird der festsetzungsfähige Inhalt eines Bebauungsplans abschließend geregelt (BVerwG, Beschluß vom 15. August 1991 - BVerwG 4 N 1.89 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 14 = DVBl 1992, 32 m.w.N.). Weicht die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen von den Vorgaben des § 9 BBauG/BauGB und der Baunutzungsverordnung ab, so ist die von diesem Fehler betroffene Festsetzung wegen Verstoßes gegen den bauplanungsrechtlichen Typenzwang, durch den die Beachtung des Gesetzesvorbehalts des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet wird, nichtig, und zwar unabhängig von der Frage, ob das mit ihr verfolgte planerische Ziel materiell-rechtlich zulässig ist und möglicherweise sogar auf andere Weise realisiert werden könnte.
[20] Daraus folgt, daß die Kombination verschiedener zulässiger Festsetzungen nicht zur Folge haben darf, daß auf diese Weise "neue" Festsetzungen entstehen, die von den Vorgaben des abschließenden Festsetzungskatalogs inhaltlich abweichen (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 5. Juli 1991 - BVerwG 4 NB 22.91 - Buchholz 406.12 § 16 BauNVO Nr. 1). Werden in einen Bebauungsplan mehrere Festsetzungen aufgenommen, so sind sie bauplanungsrechtlich nicht stärker miteinander verbunden oder verknüpft, als daß jede dieser Festsetzungen für sich genommen mit dem für sie maßgeblichen Festsetzungsinhalt eingehalten werden muß. Weitergehende Ziele kann der Plangeber mit dem (bloßen) Mittel der Festsetzungskombination nicht erreichen (vgl. auch HambOVG, Urteil vom 27. Mai 1993 - Bf II 108/91 - BRS 55 Nr. 38).
[21] Hiernach kann es lediglich darauf ankommen, ob die einzelnen in Frage stehenden Festsetzungen allein oder in ihrer Summe geeignet sind, das planerische Ziel, nur ein Wohngebäude mit höchstens einer Wohnung auf einem Baugrundstück von mindestens 1 000 qm Größe zuzulassen, in wirksames Ortsrecht umzusetzen.
[22] Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Flächen, auf denen nur Einzelhäuser zulässig sind, ist § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1977 (§ 22 Abs. 2 Satz 3 BauNVO 1990) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG (BauGB). Die Festsetzung enthält keine Konkretisierung des Maßes der baulichen Nutzung, sondern steht in Zusammenhang mit der Regelung der Bauweise. Diese betrifft allein die Anordnung der Gebäude auf einem Baugrundstück im Verhältnis zu den Nachbargrundstücken und dabei insbesondere zu den seitlichen Grundstücksgrenzen (vgl. Förster, BauNVO, 3. Aufl. 1978, § 22 Anm. 1; Fickert/Fieseler, BauNVO 7. Aufl. 1992, § 22 Rn. 1). Einzelhäuser sind - im Gegensatz zu Doppel- oder Reihenhäusern (Hausgruppen) - allseitig freistehende Gebäude von höchstens 50 m Länge (Fickert/Fieseler, a.a.O., § 22 Rn. 6.1). Die ausschließliche Zulassung von Einzelhäusern enthält keine Aussage über die Anzahl der zulässigen Gebäude. Soweit sie die erforderlichen seitlichen Grenzabstände einhalten, dürfen auf einem Baugrundstück auch mehrere "Einzelhäuser" stehen (vgl. z.B. Fickert/Fieseler, a.a.O.). Die gegenteilige Auffassung wird auch nicht in dem von der Beschwerde zitierten (zum Begriff des Doppelhauses ergangenen) Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Januar 1986 - 1 A 124/84 - (BRS 46 Nr. 99) vertreten.
[23] Die nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 BBauG 1976 zulässige Festsetzung von Grundstücksmindestgrößen hat als gesetzlichen Bezugspunkt das "Baugrundstück". Im planungsrechtlichen Sinne ist hierunter eine Fläche zu verstehen, auf der nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften eine oder mehrere bauliche Anlagen nach städtebaulichen Grundsätzen zulässig sind (vgl. Kalb, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 1987, § 200 Rn. 19; Fislake, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 1988, § 200 Rn. 10). Der Begriff des Baugrundstücks ist dementsprechend flächen- und nicht gebäude(anzahl)bezogen. Mit der Festsetzung einer Mindestgrundstücksgröße allein kann nicht verhindert werden, daß mehrere Häuser auf dem Grundstück errichtet werden (Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 1993, § 9 Rn. 43).
[…]
[26] Wenn aber alle drei Festsetzungen jeweils für sich nicht zu einer Beschränkung der Gebäudeanzahl auf ein einziges Wohngebäude je Grundstück führen, so können sie dieses Ergebnis auch nicht in ihrer Summe erreichen. Das planerische Ziel der Antragsgegnerin, die Anzahl der zulässigen Gebäude auf einem Grundstück unmittelbar von der Grundstücksgröße abhängig zu machen, läßt sich durch die Kombination der drei Festsetzungen nicht ohne Verstoß gegen den bauplanungsrechtlichen Typenzwang verwirklichen. Das schließt nicht aus, daß je nach den besonderen Umständen ein solcher Erfolg mittelbar durch diese - oder andere zusätzliche - Festsetzungen eintreten kann. Auf diese Möglichkeit hat der Senat in seinem Beschluß vom 5. April 1993 - BVerwG 4 NB 3.91 - (BVerwGE 92, 231 = Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 62 = BRS 55 Nr. 37) hingewiesen, indem er ausgeführt hat, das vom Bundesgesetzgeber gebilligte Ziel, einer zu großen Verdichtung der Wohnbebauung durch eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 BBauG entgegenzutreten, könne durch zahlreiche weitere Festsetzungen ergänzt werden. So ließe sich das Planungsziel der Antragsgegnerin, nur ein einziges Wohngebäude auf einem mindestens 1 000 qm großen Grundstück zuzulassen, ohne weiteres mit anderen planerischen Festsetzungen (z.B. Baukörperausweisungen durch Baugrenzen und Bautiefen) erreichen (vgl. HambOVG, Urteil vom 27. Mai 1993 - Bf II 108/91 - BRS 55 Nr. 38).‘
Die Kammer macht sich die vorstehenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu eigen. Danach lässt sich das mit einer Festsetzung verfolgte Ziel, die Anzahl der zulässigen Gebäude auf einem Grundstück unmittelbar von der Grundstücksgröße abhängig zu machen, durch die Kombination der beiden Festsetzungen zur Mindestgrundstücksgröße nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB und zur Bauweise nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132, 133) – BauNVO 1990 – nicht ohne Verstoß gegen den bauplanungsrechtlichen Typenzwang erreichen. Weder eine nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zulässige Festsetzung über die Bauweise bzw. Bebauung mit Einzelhäusern oder Doppelhaushälften trifft eine Aussage zu der auf einem Grundstück zulässigen Anzahl von Gebäuden, noch ist mit der flächen- und nicht gebäudeanzahlbezogenen Festsetzung einer Mindestgrundstücksgröße nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zu verhindern, dass auf einem Grundstück mehrere Häuser errichtet werden. Somit darf dies auch nicht das Ergebnis der Kombination der beiden Festsetzungen sein (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16. August 2022 – 3 K 476/19 OVG –, juris Rn. 41 ff. und OVG Nordrhein-Westfahlen, Urteil vom 2. September 1993 – 10a NE 60/88 –, juris Rn. 57 ff., die in Fällen vergleichbarer Festsetzungs-Kombinationen mit einer entsprechenden Begründung einen Verstoß gegen den bauplanungsrechtlichen Typenzwang bejaht haben). Soweit die Beigeladene auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. März 2004 – 15 N 00.3421 –, juris Rn. 30, verweist, in dem das Gericht eine textliche Festsetzung ausdrücklich nicht beanstandet hat, die für Einzelhausgrundstücke eine Mindestgröße von 500 m² und für Doppelhausgrundstücke von 300 m² forderte, vermag die Kammer dieser Entscheidung nicht zu folgen. Den Entscheidungsgründen dieses Urteils ist keine Auseinandersetzung mit der im Entscheidungszeitpunkt bereits existenten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder des OVG Nordrhein-Westfahlen zu entnehmen. Vielmehr ging der Verwaltungsgerichtshof ohne nähere Begründung davon aus, dass § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB als Rechtsgrundlage für eine derartige Festsetzung genüge. Dies ist nach den zuvor zitierten Entscheidungen, denen sich die Kammer anschließt, jedoch gerade nicht der Fall. Auch soweit die Beigeladene für die Zulässigkeit der Festsetzungskombination auf die das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1998 – 4 C 1.97 –, juris Rn. 1, verweist, führt dies zu keinem anderen Befund. Das Bundesverwaltungsgericht hat die in der zitierten Entscheidung aufgeworfene Frage, „[…] ob die Mindestgröße der Baugrundstücke auch durch eine relative, etwa an Wohneinheiten oder Wohngebäude anknüpfende (Verhältnis-)Zahl festgesetzt werden könne […]“ ausdrücklich offengelassen.
Dieser Mangel führt (jedenfalls) zur Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 5 des Bebauungsplans Nr. 18 (vgl. zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans: BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2014 – 4 BN 1.14 –, juris Rn. 15; Beschluss vom 17. September 2013 - 4 BN 40.13 –, juris Rn. 4; Beschluss vom 6. November 2007 – 4 BN 44.07 –, juris Rn. 3; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16. August 2022 – 3 K 476/19 OVG –, juris Rn. 47).
Angesichts dieses klaren Befunds verzichtet die Kammer auf Ausführungen zu den, zum Teil erst in der mündlichen Verhandlung, weiter vorgetragenen Einwänden der Klägerin gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans, wie insbesondere dem Fehlen einer Rechtsgrundlage auch für die textliche Festsetzung Nr. 7 und den darin unzulässig festgelegten zeitlichen Anknüpfungspunkt für „Bestandsschutz“ für kleinere Grundstücke, der vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans liege, oder den behaupteten Abwägungsmangel aufgrund des Fehlens einer Erhebung über die Grundstücksgrößen aller im Plangebiet befindlichen Grundstücke und einer Auseinandersetzung damit.“
Dass das mit einem Einzelhaus bebaute F... nur eine Größe von 361 m² aufweist, führt vor diesem Hintergrund nicht zu einem Verstoß gegen den Bebauungsplan Nr. 18 bzw. § 19 Abs. 2 BauGB und vermag die getroffenen Anordnungen nicht zu stützen. Ob eine Befreiung zu erteilen gewesen wäre kann mit Blick darauf dahinstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung.
Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 a, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
Beschluss
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.