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Konkurrentenstreit - Beförderung - Vorsitzender Richter am Kammergericht - dienstliche Beurteilung - Gesamturteil - Voreingenommenheit - Tatsachengrundlage - Plausibilisierung - Beurteilungsbeitrag - Begründung - Leistungssteigerung - Anschlussbeschwerde - Beschwerde gegen die Kostenentscheidung - Umdeutung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 4. Senat Entscheidungsdatum 16.11.2023
Aktenzeichen OVG 4 S 37/23 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2023:1116.OVG4S37.23.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 122 Abs 1 VwGO, § 123 Abs 1 VwGO, § 130 Abs 2 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 158 Abs 1 VwGO, Art 33 Abs 2 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG

Leitsatz

Ein unterlegener Bewerber um ein Beförderungsamt kann nicht anstelle des Beurteilten inzident einen Beurteilungsstreit ausfechten und hierzu die Plausibilisierung anhand von Beurteilungsbeiträgen und Weiterem verlangen.
Seine Angriffsmöglichkeiten im Konkurrentenstreit beschränken sich darauf, ob die dienstliche Beurteilung eines Ausgewählten oder die Auswahlentscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht und den anderen unzulässig bevorzugt, wozu eine Beurteilung trotz ungenügender Tatsachengrundlage zählt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. August 2023 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde des Beigeladenen zu 4 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. August 2023 geändert und der Satz 2 des Tenors wie folgt gefasst: „Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 4 und mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.“

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 4 und mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

A. Die gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Dabei ist der Senat nicht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Prüfung der vom Antragsteller dargelegten Gründe beschränkt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2017 – OVG 4 S 17.17 – juris Rn. 3 f.). Denn dessen Darlegung, die von ihm abgelehnten Richterinnen und Richter hätten im Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. August 2023 nicht die Ablehnungsgesuche unberücksichtigt lassen dürfen, ist richtig. Der Antragsteller hatte sich nicht, wie es in diesem Beschluss heißt, insoweit auf Einwände gegen die vermeintlich rechtswidrige Verfahrensgestaltung beschränkt, sondern ausdrücklich als Befangenheitsgrund angeführt, dass vorausgegangene Ablehnungsgesuche durch den Beschluss der Kammer vom 6. Juni 2023 unter Mitwirkung von drei abgelehnten Richterinnen verworfen worden seien. Die Behandlung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig durch die abgelehnten Richter setzt voraus, dass die Ablehnungsbegründung vollständig erfasst und wohlwollend ausgelegt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007 – 1 BvR 3084/06 – juris Rn. 26). Das ist nicht beachtet worden.

Waren die am Beschluss vom 16. August 2023 mitwirkenden Richterinnen und Richter mangels eines gesonderten Beschlusses über die Ablehnungsgesuche nicht zur Entscheidung in der Sache berufen, obliegt dem Senat die umfassende Prüfung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Die vom Antragsteller in einem solchen Fall für notwendig erachtete Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht ist nicht geboten. Der im Urteilsverfahren geltende § 130 VwGO wird nicht durch § 122 Abs. 1 VwGO auf das Beschlussverfahren erstreckt. Sollte die Vorschrift gleichwohl im vorläufigen Rechtsschutz entsprechend anwendbar sein (dagegen: Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 130 Rn. 1; offengelassen vom Senat im Beschluss vom 28. November 2022 – OVG 4 S 20/22 – juris Rn. 42), dann allenfalls nur in besonderen Ausnahmefällen (Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 130 Rn. 4). Die Vorschrift würde selbst im Urteilsverfahren nicht die Notwendigkeit der Zurückverweisung nach sich ziehen. Denn ein Besetzungsfehler (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) gehört zu den wesentlichen Verfahrensmängeln gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 130 Rn. 8) und erlaubt ohne die vom Gesetz weiter vorausgesetzte umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme aufgrund des Mangels nicht die ohnehin nur im Ermessen des Oberverwaltungsgerichts stehende Zurückverweisung. Eine derartige Beweisaufnahme ist im vorliegenden Verfahren nicht indiziert.

Der Senat ist in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ohne Weiteres zur Entscheidung berufen. Der Antragsteller hat beim Oberverwaltungsgericht keinen Antrag auf Aktenübersendung gestellt.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Es besteht nicht die Gefahr, dass durch die Ernennung der Beigeladenen zu 2 bis 4 zu Vorsitzenden Richterinnen bzw. Richtern am Kammergericht die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beigeladene zu 1 ist bereits ernannt; dagegen könnte der Antragsteller im Wege einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr vorgehen, was er denn auch unterlässt.

Der Antragsteller hat aus Art. 33 Abs. 2 GG einen Anspruch auf fehlerfreie Entscheidung über seine eigene Bewerbung. Dieser Artikel gibt die entscheidenden Maßstäbe für die Bewerberauswahl abschließend vor. Eine Auswahlentscheidung kann grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar die Eignung, die Befähigung und die fachliche Leistung der Bewerber betreffen (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 31; BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2023 – 2 VR 1.23 – juris Rn. 16).

Es ist weder vom Antragsteller aufgezeigt worden noch im Wege eingehender tatsächlicher und rechtlicher Überprüfung ersichtlich, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt worden wäre.Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt durch den Dienstherrn bezieht sich auf die künftige Amtstätigkeit des Betroffenen und enthält zugleich eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt. Sie umfasst auch eine vorausschauende Aussage darüber, ob der Betreffende die ihm in dem angestrebten Amt obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten erfüllen wird. Bei diesem prognostischen Urteil steht dem Dienstherrn ein weiter Beurteilungsspielraum zu; die Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den dienst- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 56).

Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen. Die Beurteilungen sind dabei, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 58). Gibt es aktuell ein Benotungsgefälle, setzen sich in der Bestenauslese grundsätzlich die Bewerber mit dem aktuell besseren Gesamturteil durch (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 58; BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2023 – 2 VR 1.23 – juris Rn. 21).

2. Der Antragsgegner hat diese Vorgaben in seiner Auswahlentscheidung gemessen an den dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu 2 bis 4 frei von gerichtlich überprüfbaren Beurteilungsfehlern beachtet.

a. Die prinzipiellen Einwände des Antragstellers gegen die dienstlichen Beurteilungen greifen nicht durch.

Der Antragsteller moniert wie schon im Verfahren OVG 4 S 20/22 das Fehlen einer parlamentarischen Ermächtigungsgrundlage und hält die Fortgeltung der bisherigen Regelungen in einem Übergangszeitraum für ausgeschlossen. Der Senat hält in Ansehung der vom Antragsteller nunmehr vorgebrachten Erwägungen an seiner Rechtsauffassung fest (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2022 – OVG 4 S 20/22 – juris Rn. 3-5):

„Das Bundesverfassungsgericht hat in dem vom Antragsteller angeführten Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 u.a. – (juris Rn. 92 f.) der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht etwa die Anerkennung eines Übergangszeitraums verboten, sondern ihr im Gegenteil unter Absage an ein eigenes Verwerfungsmonopol bei Normen unterhalb eines Parlamentsgesetzes eine Prüfungs- und Verwerfungskompetenz eingeräumt. Darf die Verwaltungsgerichtsbarkeit anstelle des Bundesverfassungsgerichts niederrangige Normen verwerfen, kann es gleich dem Bundesverfassungsgericht die Folgen berücksichtigen, die sich aus einer sofortigen Nichtanwendung von Normen ergäben. Die Folgen des Fehlens von Höchstaltersgrenzen der Verbeamtung – wie in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall – einerseits und des Fortfalls aller aktuellen und älteren dienstlichen Beurteilungen für eine geordnete Erfüllung des öffentlichen Auftrags andererseits unterscheiden sich erheblich voneinander. Bei der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Rechtsfortbildung im Beurteilungswesen aufgrund eines Wandels der Anschauung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 – OVG 4 S 15/21 – juris Rn. 11) ist ein Übergangszeitraum geboten, um einen der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferneren Zustand zu vermeiden (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2022 – 2 B 45.21 – juris Rn. 15).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat sich der Senat im Beschluss vom 8. Dezember 2021 – OVG 4 S 27/21 – nicht gegen einen Übergangszeitraum ausgesprochen. Denn der Senat schloss es in dieser Entscheidung lediglich aus, eine aktuelle Beurteilung, in deren Gesamturteil nicht die Befähigungsbewertung eingeflossen ist, noch zu verwerten; der Dienstherr dürfe allerdings für einen Übergangszeitraum eine entgegenstehende Beurteilungsrichtlinie ändern und so dienstliche Beurteilungen mit vollständigem Gesamturteil ermöglichen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Dezember 2021 – OVG 4 S 27/21 – juris Rn. 12 f.).

Zur Bestimmung des Übergangszeitraums ist an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 – anzuknüpfen (so BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2022 – 2 B 45.21 – juris Rn. 16). Die Ansicht des Antragstellers, der Übergangszeitraum habe mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 u.a. – begonnen, überzeugt nicht. Das Bundesverfassungsgericht verlangte in dem genannten Beschluss eine gesetzliche Regelung für Höchstaltersgrenzen der Verbeamtung, weil diese einen schwerwiegenden Eingriff in das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG bedeuteten (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 u.a. – juris Rn. 68). Demgegenüber dienen dienstliche Beurteilungen als Messinstrument der Verwirklichung des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatzes (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 – OVG 4 S 15/21 – juris Rn. 6 f.). Auch die vom Antragsteller angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2020 – 2 C 2.20 – und vom 21. Dezember 2020 – 2 B 63.20 – würden nicht den Beginn einer Übergangszeit markieren. Denn in diesen Entscheidungen zum nordrhein-westfälischen und brandenburgischen Landesrecht fehlen Angaben zu den nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts mindestens gebotenen gesetzlichen Regelungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 – OVG 4 S 15/21 – juris Rn. 4, 19). Diese Festlegung hat das Bundesverwaltungsgericht für sich erst in seiner dritten Entscheidung vom 7. Juli 2021 nachgeholt. Der hier in Rede stehende Zeitraum der dienstlichen Beurteilungen liegt vor der Verkündung des Urteils vom 7. Juli 2021 und ist damit jedenfalls dem Übergangszeitraum zuzurechnen (entsprechend BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2022 – 2 B 45.21 – juris Rn. 16). Nebenbei sei angemerkt, dass der Berliner Gesetzgeber inzwischen § 9 RiGBln neu gefasst hat (Erstes Gesetz zur Änderung des Berliner Richtergesetzes vom 2. November 2022, GVBl. Berlin S. 583).“

Die Zulässigkeit eines Übergangszeitraums wird nicht nur vom Dienstrechtssenat, sondern auch vom Soldatenrechtssenat des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 – juris Rn. 40; Beschluss vom 29. August 2023 – 1 WB 60.22 – Pressemitteilung Nr. 62/2023; entsprechend die Beschlüsse des Senats vom 22. Dezember 2022 – OVG 4 S 33/22 – juris Rn. 2-7 und vom 13. September 2023 – OVG 4 S 22/23 – juris Rn. 7 f.).

Das gegen die Notwendigkeit eines Übergangszeitraums in der Gerichtsbarkeit gerichtete Vorbringen des Antragstellers, die Personalausstattung der Berliner Justiz sei noch nicht erwiesenermaßen „unauskömmlich“, zeitweilige Vakanzen von Vorsitzendenstellen seien „die Regel“ und Vertretungen möglich, überzeugt nicht. Die Nachbesetzung der Stellen von Vorsitzenden in gerichtlichen Spruchkörpern ist in der Regel von noch höherer Dringlichkeit als die Beförderung von Beamten. Denn eine längere Vakanzvertretung im Spruchkörper durch Beisitzer ist gerichtsverfassungsrechtlich unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 – 3 C 4.85 – juris Rn. 15; Beschlüsse des Senats vom 22. Februar 2022 – OVG 4 S 55/21 – juris Rn. 4 und vom 22. Dezember 2022 – OVG 4 S 33/22 – juris Rn. 4). In den dem Senat zur Entscheidung vorliegenden Verfahren OVG 4 S 37/23 und OVG 4 S 39/23, die in erster Instanz bereits im Jahr 2022 anhängig wurden, geht es um zunächst sechs, inzwischen noch um fünf Vorsitzendenstellen am Kammergericht. Im Hinblick auf die Belastung von Senatsvorsitzenden mit dem Geschäftsanfall in ihren Stammsenaten dürfte deren gleichzeitige und womöglich jahrelange Befassung mit den Agenden der vertretungsweise zu führenden Senate von erheblichem negativen Einfluss auf die nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebotene Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in angemessener Zeit sein.

Der Antragsteller übergeht mit seiner erneuten Behauptung, der seiner Meinung nach ohnehin abzulehnende Übergangszeitraum hätte mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 begonnen, die bereits im Senatsbeschluss vom 28. November 2022 zitierte höchstrichterliche Klärung dieser Frage. Danach ist der Beginn in der Verkündung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 – (juris) zu sehen (so BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2022 – 2 B 45.21 – juris Rn. 16). Ob der Übergangszeitraum abgelaufen ist, bestimmt sich nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt. Das Bundesverwaltungsgericht führt insoweit bei der Überprüfung dienstlicher Beurteilungen den Beurteilungsstichtag (das Schlussdatum des Beurteilungszeitraums) an (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 40) und ansonsten den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 2017 – 2 VR 2.16 – juris Rn. 32, 52, vom 21. Dezember 2017 – 2 VR 3.17 – juris Rn. 22 und vom 10. Dezember 2018 – 2 VR 4.18 – juris Rn. 12).

Die Ansicht des Antragstellers, den dienstlichen Beurteilungen fehlten ordnungsgemäß gebildete Gesamturteile, überzeugt nicht. Sie enthalten im Einklang mit § 7 Abs. 4 BeurtAV das „Gesamtergebnis der Beurteilung“, das mit einer der aufgelisteten „abschließenden Bewertungen zusammenzufassen“ ist. Der Versuch des Antragstellers, zwischen einem „Gesamturteil“ und einem „Gesamtergebnis“ einen Unterschied aufzuzeigen, gelingt nicht. Seine Behauptung, ein Gesamtergebnis sei „die nicht näher zu begründende Vergabe einer Note“ und deswegen kein Akt wertender Erkenntnis unter Würdigung der Bedeutung und unter Gewichtung der Einzelmerkmale und ihrer Bewertungen, vermengt unzulässig den Weg der Bildung des abschließenden Prädikats mit dessen Begründung (Herstellung versus Darstellung). Das vom Antragsteller in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 – (juris) ist zu einer sog. Ankreuzbeurteilung ergangen. Es ist inzwischen höchstrichterlich geklärt, dass die damaligen Vorgaben nicht in jedem Fall einzuhalten sind und die Begründung des Gesamturteils entbehrlich sein kann (siehe BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2021 – 2 B 21.20 – juris Rn. 18 und Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 – juris Rn. 64-66; daran anschließend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2021 – OVG 4 S 34/21 – juris Rn. 19). Geht es darum, die Herleitung des Gesamturteils aus den Einzelbegründungen erkennbar zu machen (so BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 – juris Rn. 65), so könnten Gewichtungsvorgaben das Gesamturteil auch ohne Begründung gut nachvollziehbar machen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. April 2020 – OVG 4 S 11/20 – juris Rn. 5). Solche lagen mit der bekanntgegebenen Übereinkunft der Präsidenten der oberen Landesgerichte und der Generalstaatsanwälte aus Berlin und Brandenburg vom 19. Januar 2017 vor. Der Antragsteller bezieht sich selbst auf diese in den dienstlichen Beurteilungen erwähnte „Orientierungshilfe zur Begründung des Gesamtergebnisses“. Die Argumentation des Antragstellers trifft aber auch aus einem anderen Grund nicht zu. Denn er lässt außer Acht, dass die ihm und den Beigeladenen erteilten dienstlichen Beurteilungen im Formularabschnitt „Gesamtbewertung“ jeweils Begründungen enthalten, warum die abschließende Bewertung vergeben wurde.

Im „Gesamtergebnis der Beurteilung“ finden sich die drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG wieder. Die Art und Weise, wie das zusammenfassende Gesamturteil als Ergebnis der Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Merkmale zu bilden ist, ist von Art. 33 Abs. 2 GG nicht konkret vorgegeben und unterliegt deshalb der Gestaltung durch den Normgeber, solange dieser nicht Einzelmerkmale der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG völlig unberücksichtigt lässt (BVerwG, Urteil vom 9. September 2021 – 2 A 3.20 – juris Rn. 47 f.). Eine Zuordnung der Einzelmerkmale zu jeweils einem der drei Kriterien ist nicht geboten. Die maßgebliche Beurteilungsrichtlinie sieht eine vom Gesamturteil abgesonderte Würdigung eines der drei Kriterien gerade nicht vor. Der Senat hat dazu im Beschluss vom 28. November 2022 – OVG 4 S 20/22 – (juris Rn. 12) ausgeführt und hält in Ansehung des neuerlichen Vorbringens des Antragstellers daran fest:

„Der vom Antragsteller angeführte Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2021 – OVG 4 S 27/21 – (juris) gibt für dessen Auffassung nichts her. Denn dieser Entscheidung lag ein abweichender Sachverhalt zugrunde. Der Richtliniengeber hatte die Beurteilungsrichtlinie geändert und die Befähigungseinschätzung ausdrücklich aus der Bildung des Gesamturteils herausgenommen in Umsetzung der Rechtsprechungsänderung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 12.14 –, die mit dessen Urteil vom 7. Juli 2021 wieder zurückgenommen wurde. Die hier maßgebliche Gemeinsame Allgemeine Verfügung – BeurtAV – vom 16. Juni 2005 (ABl. Berlin S. 2289) wurde zuletzt am 18. August 2011 (ABl. Berlin S. 2156) geändert und berücksichtigte die damals einhellige und jetzt wiederhergestellte Rechtsprechung zu Art. 33 Abs. 2 GG. Der Umstand, dass die Richtliniengeber die vorübergehende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nachvollzogen hatten, kommt ihnen nun entgegen. Die dienstlichen Beurteilungen erfassen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der zu beurteilenden Richter (§ 1 Abs. 1 BeurtAV), die aufgefächert werden in die in § 7 Abs. 2 BeurtAV genannten Anforderungen, Kompetenzen, Eigenschaften, Fähigkeiten und Leistungen. Die Merkmale sind im Einzelnen zu bewerten (§ 7 Abs. 3 BeurtAV) und in einem Gesamtergebnis zusammenzufassen (§ 7 Abs. 4 BeurtAV). Das steht im Einklang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 – (juris).“

Der Antragsteller hält unverändert die Rechtsprechung des Senats zu der vorausschauenden Eignungsbewertung für falsch. Der Senat hat dazu im Beschluss vom 28. November 2022 – OVG 4 S 20/22 – (juris Rn. 13-16) ausgeführt und hält in Ansehung des neuerlichen Vorbringens des Antragstellers daran fest:

„Der Antragsteller ist zu Unrecht der Ansicht, dass das Gesamtergebnis wegen der vorausschauenden Eignungsbewertung doch wieder in Teilergebnisse zerfalle und die Eignung gesondert bewertet würde.

Es wäre bereits ein Irrtum, in der vorausschauenden Eignungsbewertung eine Bewertung nur der Eignung als einem der drei Elemente Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zu sehen. Wenn Grundlage dieser Bewertung „die Anforderungen des angestrebten Amtes“ sind (so § 7 Abs. 5 Satz 3 BeurtAV; entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 3 RiGBln n.F.: „Eignungsbewertung für das angestrebte Amt“), ist Eignung als Oberbegriff der Trias zu verstehen. In diesem weiten Sinne verwendet auch das Bundesverfassungsgericht den Begriff (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 56) und unterscheidet insofern zwischen Eignung im weiten und im engen Sinn (vgl. Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 u.a. – juris Rn. 59).

Es wäre aber auch falsch anzunehmen, dass als Ergebnis einer dienstlichen Beurteilung zwei Gesamturteile gefällt würden. Das Verwaltungsgericht weist richtig darauf hin, dass im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dienstliche Beurteilungen auf der Grundlage der auf dem jeweiligen Dienstposten erbrachten Leistung bezogen auf das innegehabte Statusamt zu erstellen sind (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 – juris Rn. 47). Steht nicht eine Verwendungsentscheidung bei gleichbleibendem Statusamt, sondern eine Beförderung in ein höheres Statusamt an, kommt es im Anschluss an das Bundesverfassungsgericht demgegenüber entscheidend auf die Prognose an, ob und wie sehr sich Bewerber für das höhere Amt eignen; in der zukunftsgerichteten Entscheidung muss die künftige Amtstätigkeit in den Blick genommen werden (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 56). Diese Prognose erfolgt auf der Grundlage der an die bisherige Tätigkeit anknüpfenden dienstlichen Beurteilungen und ist typischerweise mit umso mehr Unsicherheiten verbunden, je mehr sich die Agenden des bisherigen und des zukünftigen Statusamtes prinzipiell unterscheiden. Der Wechsel von einer Sachbearbeiter- auf eine Führungsebene bei Beamten mag als Beispiel dienen.

Im Allgemeinen hat die für die Beförderungsentscheidung zuständige Stelle die Prognose selbständig zu erstellen und dabei die von womöglich verschiedenen Beurteilern über die Bewerber abgegebenen dienstlichen Beurteilungen ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Davon abweichend sehen die Richtliniengeber mit § 7 Abs. 5 BeurtAV (und jetzt der Berliner Gesetzgeber mit § 9 Abs. 2 Satz 3 RiGBln) vor, dass der Auswertung der dienstlichen Beurteilungen aller Bewerber durch die zuständigen Stellen zur Fertigung der Auswahlentscheidung Auswertungen durch die Verfasser der dienstlichen Beurteilungen vorgeschaltet werden. Die Normgeber versprechen sich anscheinend durch die von den Beurteilern zu erstellenden sogenannten vorausschauenden Eignungsbewertungen wegen ihrer regelmäßig unmittelbaren Kenntnis der Person eine tragfähigere Grundlage für die anstehende Prognose darüber, wer die beste Eignung für das künftige Richteramt aufweist. Wegen der hervorragenden Bedeutung der dienstlichen Beurteilungen und deren abschließender Gesamturteile für die Bestenauslese (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 58) sind die vorausschauenden Eignungsbewertungen nicht mehr als ein Baustein für die alle Bewerber würdigende und vergleichende Prognoseentscheidung. Auf diesen Zweck deutet die Begründungspflicht hin (siehe § 7 Abs. 5 Satz 2 BeurtAV), die schon galt, als das Bundesverwaltungsgericht die Pflicht zur Begründung des Gesamtergebnisses einer dienstlichen Beurteilung noch nicht in seine Rechtsprechung aufgenommen hatte (grundlegend war das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 – juris Leitsatz 2). Ob die vorausschauende Eignungsbewertung den Verfasser des Auswahlvermerks bindet oder ihm lediglich als bedeutsame Argumentationshilfe dient, braucht nicht entschieden zu werden, weil der Antragsgegner die gleichlautenden Prädikate des Antragstellers und des Beigeladenen in den vorausschauenden Eignungsbewertungen berücksichtigt hat.“

Der Antragsteller setzt dem lediglich entgegen, den Beurteilungen sei nicht zu entnehmen, ob die Eignung in das Gesamtergebnis eingeflossen sei. Das von ihm in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hält jedoch ausdrücklich fest, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nicht zwingend in eigene Rubriken der dienstlichen Beurteilung aufzunehmen seien; es sei zulässig, dass die Einzelmerkmale mehreren dieser drei Kriterien zuordenbar seien (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 – juris Rn. 48). Wie bereits ausgeführt, kommt es hier dem Richtliniengeber entgegen, dass er die höchstrichterliche Rechtsprechung von 2015 bis 2021, wonach die Befähigung nicht Teil des Gesamturteils sein könne, nicht nachvollzogen hatte, vielmehr die ältere Richtlinie insoweit unverändert ließ. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 33 Abs. 2 GG zielt die Befähigung auf allgemein der Tätigkeit zugutekommende Fähigkeiten wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung. Fachliche Leistung bedeute Fachwissen, Fachkönnen und Bewährung im Fach. Eignung im engeren Sinne erfasse insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung seien (so das BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2015 – 2 BvR 161/15 – juris Rn. 28). Die nicht näher begründete Behauptung des Antragstellers, die so zu verstehende Eignung spiegele sich nicht in den Einzelmerkmalen der dienstlichen Beurteilungen wider, ist nicht nachvollziehbar. Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften zeigen sich in der Verhandlungsführung, der Entschlusskraft, dem Verantwortungsbewusstsein und anderen Einzelmerkmalen.

Der Antragsteller bringt seine weitere Rüge, die Beigeladenen zu 1 und 4, die bereits in einem anderen Verfahren ausgewählt worden seien, hätten nicht erneut ausgewählt werden dürfen, ihnen fehle das „passive Wahlrecht“, ohne die Angabe einer gesetzlichen Grundlage für diese Ansicht vor. Die von der Exekutive verantwortete Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ist eine Auswahl, keine Wahl (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 – juris Rn. 18, 28 f.). Der von ihm angeführte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2013 – 6 PB 17.12 – (juris) gibt für seine Behauptung nichts her. Dort war zu klären, in welcher Dienststelle Beschäftigte einer Agentur für Arbeit, deren Tätigkeit einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) zugewiesen wurde, das Wahlrecht für den Personalrat hatten. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte auf ein Wahlrecht im Jobcenter, auch wenn die Agentur für Arbeit einzelne personalrechtliche Befugnisse behielt. Eine Personalratswahl wird nicht durch Art. 33 Abs. 2 GG bestimmt. Dieser Artikel schützt hingegen das berechtigte Interesse der Richter und Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 31). Aus diesem Grund wäre eine – vom Antragsteller unterstellte – Regelung verfassungsrechtlich problematisch, die es einem Kandidaten verböte, sich mehrmals um höherwertige Stellen zu bewerben. Denn die Kandidaten können für die jeweiligen Verfahren nicht vorhersagen, ob sie im Vergleich mit den jeweiligen Mitbewerbern als Beste ausgelesen werden. Sie brauchen außerdem bei einem vorangeschrittenen Verfahren, in welchem sie für die Auswahl vorgesehen sind, nicht das Risiko auf sich zu nehmen, auf andere Bewerbungen zu verzichten. Denn es ist immer mit behördlichen Fehlern und einer entsprechenden Beanstandung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu rechnen. Das berechtigte Interesse der Bewerber, sich ihre Chancen aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch zu bewahren, endet erst mit der Beförderung. Der Antragsteller beruft sich selbst darauf, dass frühere Verfahren, bei denen die Beigeladenen zu 1 und 4 ausgewählt worden seien, in Konkurrentenstreitigkeiten angegriffen worden seien, und zitiert aus dem Besetzungsvermerk, beide Stellen seien mit Unwägbarkeiten behaftet.

Der Antragsteller verkennt, wenn er nur auf Pflichten des Dienstherrn ihm gegenüber abstellt, die grundrechtsgleichen Rechte der Mitbewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG. Die Norm stellt Pflichten und Rechte gegenüber (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 – juris Rn. 18). Mit seiner Erwägung, er wäre ausgewählt worden, wenn die Beigeladenen zu 1 und 4 nicht mehr im Bewerberfeld gewesen wären, hat er nur den eigenen Bewerbungsverfahrensanspruch und nicht denjenigen der Mitbewerber im Blick. Ob der Dienstherr eine Auswahl nur im Umfang der vorhandenen Stellen oder vorsorglich auch mit eventuell nachrückenden Bewerbern trifft, steht in seinem gerichtlich nicht zu beanstandenden Verfahrensermessen. Die andere Ansicht des Antragstellers, der eine „Vorratswahl“ für unzulässig hält, fiele im Hinblick auf die Bewerbungsverfahrensansprüche der ihm vorgezogenen Beigeladenen zu 1 und 4 auf ihn selbst zurück.

Das Verfahren ist im Hinblick auf die Beteiligung des Richterwahlausschusses nicht zu beanstanden. Der Senat hat sich grundlegend dazu geäußert, wie im Land Berlin das Verhältnis zwischen Justizsenatorin und Richterwahlausschuss geregelt ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2020 – OVG 4 S 24/20 – juris) und hält an seinen Erwägungen fest:Im Land Berlin ist das Zusammenwirken von Exekutive und Richterwahlausschuss bei der Ernennung von Richterinnen und Richtern in der Weise ausgestaltet, dass der Richterwahlausschuss über einen Personalvorschlag des zuständigen Mitglieds des Senats mit „ja“ oder „nein“ abstimmt (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 der Geschäftsordnung des Richterwahlausschusses – GO RiWA – in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2022; ABl. Berlin S. 1307). Neben dem Personalvorschlag werden dem Richterwahlausschuss bei seiner Einberufung eine Liste mit den Namen aller Bewerberinnen und Bewerber sowie die Stellungnahmen des Präsidialrats vorgelegt; außerdem stehen dem Richterwahlausschuss die für die Entscheidung erheblichen Personalunterlagen sämtlicher Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 RiGBln). Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 RiGBln wählt der Richterwahlausschuss in geheimer Abstimmung die Bewerberin oder den Bewerber, die oder der für das Richteramt persönlich und fachlich am besten geeignet ist. Der Richterwahlausschuss des Landes Berlin trifft keine echte Wahlentscheidung unter mehreren (geeigneten) Bewerberinnen und Bewerbern. Er stimmt vielmehr über einen begründeten Personalvorschlag des Senators in Bezug auf die Besetzung einer Stelle mit „ja“ oder „nein“ ab. Der Sache nach „wählt“ der Berliner Richterwahlausschuss nicht, sondern billigt oder verwirft einen Personalvorschlag der Exekutive. Damit ist ihm der Sache nach lediglich eine Vetoposition eingeräumt. Ebenso wie das für Personalvorschläge zuständige Mitglied des Senats ist auch der Richterwahlausschuss einfachgesetzlich (§ 22 Abs. 1 Satz 1 RiGBln) auf den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet. Er „wählt die Bewerberin oder den Bewerber, die oder der für das Richteramt persönlich und fachlich am besten geeignet ist“.

Vor diesem Hintergrund ziehen die Argumente des Antragstellers nicht, der Richterwahlausschuss sei nicht richtig über die Zahl der zu besetzenden Stellen informiert gewesen und habe mehr Bewerber gewählt, als Stellen ausgeschrieben und zur Wahl gestanden hätten. Der Richterwahlausschuss hat die Personalvorschläge der Exekutive gebilligt und teils verworfen, die danach vom Senat umgesetzt werden können. Dabei darf die Exekutive nach dem Haushaltsrecht einerseits nicht mehr Beförderungen vergeben, als Planstellen vorhanden und ausgeschrieben sind, und andererseits einem in mehreren Verfahren mit Billigung des Richterwahlausschusses ausgewählten Bewerber nicht in mehrere Planstellen einweisen und ihm somit gleichsam ein doppeltes Gehalt zukommen lassen. Der Senat hat in seinem dem Antragsteller bekannten Beschluss vom 28. November 2022 – OVG 4 S 20/22 – (juris Rn. 6 ff.) ausgeführt und hält in Ansehung des neuerlichen Vorbringens daran fest, dass es dem Richterwahlausschuss überlassen bleibt, ob er für die anstehende Entscheidung weitere Unterlagen benötigt. Dabei sind die dienstlichen Beurteilungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 58) und dem Selbstverständnis des Richterwahlausschusses die maßgebliche Entscheidungsgrundlage der Bestenauslese. Völlig zu Recht entscheidet der Richterwahlausschuss „vornehmlich auf der Grundlage hinreichend aktueller dienstlicher Beurteilungen“ (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GO RiWA). Die Vorrangigkeit der aktuellen (jüngsten) dienstlichen Beurteilungen entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. erneut BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 58; BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2023 – 2 VR 1.23 – juris Rn. 21). In den aktuellen dienstlichen Beurteilungen ist nur der von ihnen genannte Zeitraum der jüngsten Vergangenheit für die Benotung relevant; die fernere Vergangenheit darf nicht mitbeurteilt werden, schon gar nicht unter Verdrängung älterer dienstlicher Beurteilungen. Ob und in welcher Funktion die Beigeladene zu 2 vor mehr als einem Jahrzehnt im GJPA tätig gewesen ist, darf deswegen von Verfassungs wegen nicht den Ausschlag geben. Der Richterwahlausschuss hat sich selbst nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GO RiWA zur Einhaltung des Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet.

Der Antragsteller bemängelt, das Verwaltungsgericht habe ohne Beiziehung der vollständigen Personalakten von ihm und den Beigeladenen entschieden und ihm insoweit die Akteneinsicht verwehrt. Die von ihm angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 1975 – VI C 30.72 – behandelt indes nur das Einsichtsrecht eines Beamten nach dem Landesbeamtenrecht in seine eigene Personalakte unter Einschluss des Besetzungsberichts einer Auswahlentscheidung, auch soweit darin von anderen Bewerbern die Rede ist (juris Rn. 29 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht betonte, dass die Personalakten anderer Beamten im Übrigen der Geheimhaltungspflicht unterliegen. Aus dieser Entscheidung ist gerade nicht ein Recht auf Einsichtnahme in die vollständigen Personalakten aller Beigeladenen abzulesen. Auch in dem von ihm genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Kassel vom 7. Oktober 1993 – 1 TJ 1705/93 – ging es nur um die Einsicht in die Beurteilungen des Konkurrenten mit Ausnahme seiner Personalakte (juris Rn. 4). Nach § 10 RiGBln in Verbindung mit § 84 Abs. 4 LBG dürfen nur bestimmte Beschäftigte Zugang zu Personalakten haben, wenn das zum Zweck der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft erforderlich ist. Dritten ist die Einsichtnahme nicht erlaubt. Das Recht eines Richters oder Beamten nach § 87 Abs. 1 Satz 2 LBG auf Einsichtnahme in die eigene vollständige Personalakte erstreckt sich nicht auf die vollständige Personalakte anderer öffentlich Bediensteter. Der Senat teilt allerdings seit jeher die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.), dass jedenfalls der Auswahlvorgang mit den für die Auswahlentscheidung relevanten dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen nach Art. 33 Abs. 2 mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG von einem unterlegenen Bewerber eingesehen werden darf. Dem Richterwahlausschuss hingegen dürfen nach § 20 Abs. 2 Satz 3 RiGBln Personalakten auch ohne Zustimmung der Richterin oder des Richters vorgelegt werden. Aus dieser den § 84 Abs. 4 LBG konkretisierenden Vorschrift erwächst dem Antragsteller kein eigenes Recht auf Akteneinsicht. Die Einsichtnahme in die vollständigen Personalakten anderer ist einem unterlegenen Bewerber auch nicht zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes zu erlauben. Denn die für die Bestenauslese maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen werden aufgrund der Eindrücke der Beurteiler von der Persönlichkeit, dem Verhalten, der Arbeit und den Arbeitserträgen der zu Beurteilenden erstellt. Ob eine dienstliche Beurteilung auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruht und subjektiv wahrhaftig ist, lässt sich anhand der gegebenenfalls gebotenen Plausibilisierung durch die Beurteiler überprüfen. Für die Plausibilisierung ist die Personalakte unergiebig.

In die bereits erstinstanzlich beigezogenen Beurteilungshefte hat der Antragsteller in der Gerichtsstelle einsehen können. Wenn er in Bezug auf das Heft über den Beigeladenen zu 4 rügt, es liege nicht im Original, sondern als Dublette vor, bleibt der Grund der Beanstandung unerfindlich. Denn eine Fälschung der Unterlagen, für die nichts spricht, wird auch von ihm nicht behauptet. Die Beurteilungshefte (Zeugnishefte) sind nicht, wie der Antragsteller spekuliert, unter Vorenthalt der Beurteilungsbeiträge „bereinigt“ worden. Sie enthalten vielmehr planmäßig keine Beurteilungsbeiträge.

Die Beurteilungsbeiträge haben nach dem vom Antragsteller angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 – Bedeutung in einem Rechtsstreit des Beurteilten wegen der ihm erteilten dienstlichen Beurteilung (juris Rn. 24); eine Plausibilisierung ohne dieselben bleibt allerdings möglich (vgl. juris Rn. 25; entsprechend VGH Kassel, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 1 B 1165/18 – juris Rn. 14). Soweit der Dienstherr dem Beurteilten im Rechtsstreit schriftliche Beurteilungsbeträge nicht zur Kenntnis gibt, trägt er allerdings nach den Regeln der materiellen Beweislast die womöglich nachteiligen Folgen der Unterlassung.

Anders sind die dienstlichen Beurteilungen Dritter zu sehen. Finden diese sich mit ihrer dienstlichen Beurteilung ab, ist der Beurteiler nicht zur Plausibilisierung angehalten. Die dienstliche Beurteilung vermittelt dem Beurteilten eine geschützte Rechtsposition, die vom Dienstherrn nur eingeschränkt beseitigt werden könnte (so BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 2 A 4.15 – juris Rn. 16). Sie ist kein Verwaltungsakt (BVerwG, wie eben), schon gar nicht ein begünstigender Verwaltungsakt mit belastender Drittwirkung, der von Außenstehenden angefochten werden könnte. Dementsprechend kann ein unterlegener Bewerber um ein Beförderungsamt nicht anstelle des Beurteilten inzident einen Beurteilungsstreit ausfechten und hierzu die Plausibilisierung anhand von Beurteilungsbeiträgen und Weiterem verlangen. Seine Angriffsmöglichkeiten im Konkurrentenstreit beschränken sich darauf, ob die dienstliche Beurteilung eines Ausgewählten oder die Auswahlentscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht und den anderen unzulässig bevorzugt (so das BVerfG, Beschlüsse vom 2. Oktober 2007 – 2 BvR 2457/04 – juris Rn. 13 und vom 8. Oktober 2007 – 2 BvR 1846/07 u.a. – juris Rn. 14), wozu eine Beurteilung trotz ungenügender Tatsachengrundlage zählt (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 – juris Rn. 47). Der Senat schließt sich dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung an (anders VGH Kassel, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 1 B 1165/18 – juris). Von daher sind Forderungen eines unterlegenen Bewerbers, zu den dienstlichen Beurteilungen der Ausgewählten Beurteilungsbeiträge vorzulegen und in das Geschäft der Plausibilisierung einzutreten, nicht ohne Weiteres berechtigt. Beurteilungsbeiträge sind nur Elemente neben möglichst zahlreichen anderen Erkenntnissen, die vom Beurteiler maßstabsgerecht eingeordnet und gewichtet werden müssen. Nur soweit sachfremde Erwägungen und unzulässige Bevorzugungen vorgetragen werden oder nach dem Eindruck des Gerichts im Raum stehen, hätte der Dienstherr Grund zum Vortrag. Dazu kann dann auch die Notwendigkeit der Plausibilisierung einer dienstlichen Beurteilung gehören. Ein Verdacht sachfremder Erwägungen oder unzulässiger Bevorzugungen ist hier weder hinreichend aufgezeigt noch ansatzweise erkennbar.

Des Weiteren übersieht der Antragsteller mit seinen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur, die sich allgemein mit Sachaufklärung durch die Verwaltungsgerichte im einstweiligen Rechtsschutz bei fehlender Mitwirkung staatlicher Stellen befassen, die Besonderheiten dienstrechtlicher Konkurrentenstreitigkeiten. Dort isterforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptverfahren geltend gemachten Anspruchs einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 – 2 BvR 2223/15 – juris Rn. 100).

Der Senat teilt nicht die kategorischen Bedenken des Antragstellers gegenüber der Handhabung des Beurteilungswesens im Kammergericht. Der Einsatz von Hilfspersonen in der Vorbereitung von dienstlichen Beurteilungen ist möglich und bei großen Dienststellen nahezu unvermeidlich, wenn ein einheitlicher Maßstab zugrunde gelegt und gesichert werden soll. So ist die Verortung der Beurteilungszuständigkeit im Auswärtigen Amt, zu dem die Botschaften und Konsulate gehören (§ 2 GAD), bei einem sog. Zentralen Beurteiler mit einem größeren Mitarbeiterstab in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. den 7. und 10. Senat des OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29. April 2016 – OVG 7 S 3.16 – juris und vom 28. Mai 2019 – OVG 10 S 34.18 – juris). Mit einer solchen Verfahrensgestaltung wird vermieden, dass eine Vielzahl von Beurteilern nicht nur vereinzelt, sondern prinzipiell divergierende Maßstäbe verwendet. Die Beurteilungsrichtlinie oder eine andere Norm schreibt die namentliche Erwähnung von Hilfspersonen in der dienstlichen Beurteilung nicht vor. Sollten die Vorbereitungen durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Dr. G... in dem vom Antragsteller behaupteten Ausmaß wahrgenommen werden, so wäre das nicht zu beanstanden. Wie ein Verwaltungsverfahren zweckmäßig zu gestalten ist (vgl. § 10 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln), entzieht sich weitgehend der gerichtlichen Überprüfung. Die Vorsitzende Richterin handelt in diesem Verwaltungsverfahren nicht in richterlicher Unabhängigkeit, sondern ist als Hilfsperson den Weisungen des Kammergerichtspräsidenten und dessen Wertungs- und Maßstabsvorgaben verpflichtet. Die dienstlichen Beurteilungen werden von dem Kammergerichtspräsidenten verantwortet. Aufgrund des Umstands, dass er mit Frau Dr. G... eine einzige Hilfsperson bei der Vorbereitung der dienstlichen Beurteilungen heranzieht, ist die strukturelle Gefahr unterschiedlicher Maßstäbe ausgeschlossen, die bei mehreren zunächst selbstständig agierenden Hilfspersonen möglich erschiene. Des Weiteren verkürzt der Antragsteller mit seiner These, der Präsident des Kammergerichts müsste zumindest ein Stück weit über eigene Anschauungen von den zu Beurteilenden verfügen, das Organisationsermessen des Dienstherrn bei der Festlegung des zuständigen Beurteilers (BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 – juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2016 – OVG 7 S 3.16 – juris Rn. 12).Kennt der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung, bleibt er gleichwohl zur Beurteilung berufen und ist vollständig auf schriftliche oder mündliche Beurteilungsbeiträge angewiesen (BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 – juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2016 – OVG 7 S 3.16 – juris Rn. 13).

b. Das Verlangen des Antragstellers, das Gericht möge die ihm erteilte dienstliche Beurteilung beanstanden, ist unbegründet.

Die Angriffe des Antragstellers gegen seine Beurteilerin verfangen nicht. Er hält sie, wie schon im Verfahren OVG 4 S 20/22, für weder willens noch in der Lage, ihn sachlich und gerecht zu beurteilen, und verweist insoweit auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2018 – 1 WB 31.17 – (juris Rn. 31). Er erklärt sie zudem für befangen und voreingenommen. Er hält diese Bewertung offenbar in einer Parallelwertung zu zivilprozessualen Darlegungserfordernissen für „unstreitig“. Denn er hält – in diesem wie auch in etlichen anderen Zusammenhängen – für relevant, dass der Antragsgegner seine Behauptung im Wesentlichen nicht in Abrede gestellt habe. Das verkennt den verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO). Danach gelten behauptete Tatsachen nicht – mit Bindung des Gerichts – als zugestanden, wenn sie nicht hinreichend bestritten werden. Es kommt auch nicht darauf an, wie der Antragsteller mehrfach annimmt, dass der verwertbare Sachverhalt sich aus dem Vorbringen zumindest einer der „Parteien“, richtigerweise: der Beteiligten, ergeben müsste (siehe § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Antragsteller beruft sich auf einen Bericht des Tagesspiegels über die Beurteilerin, in dem allerdings auch nach seinem Vortrag deren Tätigkeit nicht in Bezug auf den Antragsteller gewürdigt wird. Er meint, eine von einem befangenen Beurteiler erstellte Beurteilung sei rechtswidrig.

Der Antragsteller verkennt, dass zur Ablehnung eines Beurteilers nicht die Besorgnis der Befangenheit ausreicht, es vielmehr auf dessen Voreingenommenheit ankommt. Das hat der Senat bereits im Beschluss vom 28. November 2022 – OVG 4 S 20/22 – (juris Rn. 22) ausgeführt. Abgesehen von Umständen, die gerichtlich oder allgemein bekannt sind, obliegt es dem Beurteilten, die ihm bedeutsam erscheinenden Gründe für die Voreingenommenheit des Beurteilers geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. August 2002 – 2 BvR 2357/00 – juris Rn. 31 f.; in Bezug genommen von BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2018 – 1 WB 31.17 – juris Rn. 31). Solche Gründe sind weder bekannt noch vom Antragsteller substantiiert vorgetragen worden. Er führt nichts an, was darauf hindeutet, dass die Beurteilerin ihn als Person ablehne oder ungerecht behandele. Die von ihm angeschnittenen Fragen des beachtlichen Maßstabs und der tatsächlichen Unterfütterung von Werturteilen betreffen nicht die Voreingenommenheit der Beurteilerin, sondern die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung.

Es ist für den Senat nicht erkennbar, dass die dem Antragsteller erteilte dienstliche Beurteilung nicht den allgemeinen Beurteilungsmaßstäben entspricht. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verkennt die Forderung, dass bereits die Erstbeurteiler stets von einem völlig kongruenten Maßstab ausgehen müssten, die tatsächlichen Gegebenheiten wie auch die rechtlichen Anforderungen für die Abfassung dienstlicher Beurteilungen (BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2023 – 2 VR 3.23 – juris Rn. 53). Es ist vielmehr die Funktion der (in Bezug auf den Antragsteller am 5. August 2022 vorgenommenen) Überbeurteilung, einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu gewährleisten (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BeurtAV). Da für die Beurteilungen / Überbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen stets der Präsident des Kammergerichts verantwortlich zeichnet, geht der Senat von der Maßstabsgerechtheit aus. Irreguläre Abweichungen sind weder substantiell vorgetragen worden noch ersichtlich. Auch hier irrt der Antragsteller, wenn er nach zivilprozessualen Vorbild Schlüsse daraus ziehen will, der Antragsgegner habe seine Behauptungen nicht explizit in Abrede gestellt.

Der Senat teilt nicht die Einschätzung des Antragstellers, dass der im Vergleich mit den Vorsitzenden Richtern am Landgericht höhere Anteil von Beisitzern im Kammergericht unter den Ausgewählten zwei verschiedene Maßstäbe indiziert. Der Antragsteller verbindet das mit der nicht belegten Behauptung, eine solche Verteilung sei bundesweit singulär. Wie der Antragsteller von Indizien auf einen feststehenden Sachverhalt kommt, bleibt unerfindlich. Er stellt nicht die gegenläufige Vermutung in Rechnung, dass talentierte und leistungsbereite Richterinnen und Richter von vornherein die höhere Gerichtsbarkeit mit ihren fachlichen und intellektuellen Herausforderungen anstreben.

Soweit der Antragsteller erneut eine Bewertung seiner „auf Bundes- und Landesebene ausgeübte(n) Ausbildungs- und Sachverständigentätigkeit“ vermisst, hingegen Entsprechendes bei dem Beigeladenen im Verfahren OVG 4 S 39/23 festgestellt haben will, verweist der Senat auf die Ausführungen im Beschluss vom 28. November 2022 – OVG 4 S 20/22 – (juris Rn. 31):

„Wenn die Beurteilerin die Nebenbeschäftigungen des Antragstellers, der sich auch auf Tätigkeiten außerhalb des Beurteilungszeitraums beruft, nicht bzw. nicht umfassend beurteilte (Fachveröffentlichungen wurden gewürdigt), steht das im Einklang mit dem vom Verwaltungsgericht angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2020 – 2 VR 2.19 – (juris Leitsatz). Denn die dienstliche Beurteilung ist auf das Statusamt bezogen und gegebenenfalls mit Blick auf das angestrebte Statusamt auszuwerten (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2020 – 2 VR 2.19 – juris Rn. 28). Der Antragsteller behauptet in der Beschwerdebegründung nicht, vom Dienstherrn zu den Nebentätigkeiten aufgefordert worden zu sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2020 – 2 VR 2.19 – juris Rn. 40 f.). Es kommt hinzu, dass die Tatsache von Nebenbeschäftigungen ohne Weiteres nichts über die dort gezeigten Leistungen besagt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2020 – 2 VR 2.19 – juris Rn. 39). Wenn der Beurteilerin die eigene Anschauung von der Qualität der Tätigkeit fehlt, müsste sie Beurteilungsbeiträge einholen. Das ist regelmäßig nicht möglich und jedenfalls aus den oben genannten Gründen nicht zu verlangen. Hat ein Beurteiler hingegen eigene Eindrücke gewonnen, braucht er sie nicht künstlich auszublenden. Aus dem vom Antragsteller zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2016 – 2 BvR 2223/15 – (juris Rn. 73) geht nur, aber immerhin hervor, dass eine juristische Nebentätigkeit nach Verfassungsrecht verwertet werden darf. Insoweit wäre die vom Antragsteller behauptete partielle Berücksichtigung solcher Eindrücke in anderen Fällen, die er nicht näher belegt, rechtmäßig.“

Der Antragsteller bezieht sich auf Tätigkeiten seit dem Jahr 2005 und in diesem Verfahren zum Teil auch auf Prüfungs- und Fortbildungstätigkeiten für den Dienstherrn. Er gibt allerdings in seiner Beschwerdeschrift nicht an, welche dieser Tätigkeiten in den Beurteilungszeitraum fielen und deswegen Berücksichtigung hätten finden dürfen. Wie ausgeführt, braucht der Dienstherr die nicht statusamtsbezogenen Nebentätigkeiten nicht zu bewerten. Das gilt gerade auch im Richterrecht, bei dem die dienstliche Beurteilung nicht als Grundlage für eine statusamtsgleiche Verwendungsentscheidung (Dienstpostenvergabe) dient, weil über den Einsatz von Richtern das Gerichtspräsidium ohne Auswertung dienstlicher Beurteilungen entscheidet. Die vom Bundesverwaltungsgericht für Bundesbeamte gemachten Modifikationen bei verlangten oder im dienstlichen Interesse übernommenen Nebentätigkeiten aufgrund des Bundesbeamtengesetzes setzen, um sie in der dienstlichen Beurteilung der Bundesbeamten zu berücksichtigen, voraus, dass die dort gezeigten Leistungen erfasst werden können und Rückschlüsse auf die Qualifikation in Bezug auf weitere dienstliche Verwendungen zulassen (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2020 – 2 VR 2.19 – juris Rn. 40). Das Bundesverwaltungsgericht verlangt auch im Bundesbeamtenrecht nicht die Aussendung von Beobachtern zur Verfertigung von Beurteilungsbeiträgen. Bei dem nach Inhalt und Datum unkonkreten Behauptungen des Antragstellers zu seinen Nebentätigkeiten lässt sich für den Senat nicht erkennen, welche in den Beurteilungszeitraum fallenden Betätigungen überhaupt hätten evaluiert werden können.

Der weitere Einwand des Antragstellers, die Beurteilungsgrundlagen seien tatsächlich defizitär gewesen, greift nicht. Der Senat hat dazu im Beschluss vom 28. November 2022 – OVG 4 S 20/22 – (juris Rn. 28, 30) ausgeführt und hält in Ansehung der Kritik des Antragstellers daran fest:

„Richtig ist die Erwartung, der zuständige Beurteiler wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen (BVerwG, Beschluss vom 7. November 2017 – 2 B 19.17 – juris Rn. 13). Die dienstliche Beurteilung ist für Beförderungsentscheidungen im öffentlichen Dienst von derart hervorragender Bedeutung (siehe BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 58), dass an diesem Instrument auch in Bereichen festzuhalten ist, in denen die Messung und Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf strukturelle Schwierigkeiten stößt. Es liegt auf der Hand, dass ein zur dienstlichen Beurteilung eines Beamten berufener Vorgesetzter aus einer regelmäßigen, womöglich werktäglichen und engen Zusammenarbeit eine Fülle von tatsächlichen Eindrücken gewinnt, die eine dichte Tatsachengrundlage für das zu treffende Werturteil bilden. Eine vergleichbare Zusammenarbeit besteht regelmäßig nicht zwischen Gerichtsleitung und zu beurteilenden Richtern, zumal in großen Gerichten wie dem Landgericht Berlin. Ist ein Vorsitzender Richter zu beurteilen, besteht noch nicht einmal wie bei einem beisitzenden Richter die Möglichkeit, den Beurteilungsbeitrag des Vorsitzenden einzuholen, dessen Spruchkörper der zu beurteilende Richter angehört. Das dünnt die der Gerichtsleitung zur Verfügung stehende Tatsachengrundlage aus. Angesichts der umfangreichen Pflichten, die der Gerichtsleitung zur Gewährleistung einer funktionstüchtigen Judikative auferlegt sind, darf von ihr nicht erwartet werden, dass sie den Großteil ihrer Tätigkeit auf die Beobachtung der Richter zwecks Ansammlung möglichst umfassender Beurteilungsgrundlagen ausrichtet (grundlegend BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 – juris Rn. 24). Deshalb ist eine vergleichsweise ausgedünnte Tatsachengrundlage bei der Beurteilung von Richtern, die nicht als Beisitzer in einem Spruchkörper tätig sind, unvermeidlich. Die Begrenzung wird in der Gemeinsamen Allgemeinen Verfügung daran deutlich, dass nach § 6 Satz 1 BeurtAV die dienstliche Beurteilung auf einer „möglichst breiten Erkenntnisgrundlage“ zu erfolgen habe. Es besteht die widerlegliche Erwartung, dass ein Beurteiler erkennt, ob die ihm zur Verfügung stehende Tatsachengrundlage für die Abgabe eines Werturteils ausreicht. Regelmäßig ist die Auswertung einer hinreichenden Zahl von Akten, die der zu Beurteilende bearbeitet hat, womöglich dessen Überhörung in der mündlichen Verhandlung und gegebenenfalls ein Beurteilungsbeitrag des Vorsitzenden ausreichend; ein Beurteiler darf zudem die Eindrücke aus Gesprächen mit dem und über den zu Beurteilenden – letztere mit der gebotenen Um- und Vorsicht – einfließen lassen.“

„Die Behauptung des Antragstellers, die Grundlagen seien jedenfalls bei bestimmten Merkmalen defizitär, geht einher mit der Erwartung, dass bei einem genaueren Hinsehen seine herausragende Position nicht hätte übersehen werden können. Der Antragsteller führt nicht aus, welche Tätigkeiten – abgesehen von seinen Nebenbeschäftigungen – die Beurteilerin zusätzlich hätte beobachten und bewerten sollen. Er behauptet nicht etwa verfahrensbezogen, die Beurteilerin hätte keine Auswertung von Ausarbeitungen vorgenommen, sondern ergebnisbezogen, sie hätte keine gewissenhafte Ausarbeitung erbracht. Das wiederum läuft darauf hinaus, dass ihm auf der ausgewerteten Grundlage ein besseres Ergebnis erteilt werden müsste. Es ist indes nicht der Antragsteller, sondern die Beurteilerin für das zu treffende Werturteil zuständig. Daneben verlangt der Antragsteller, es hätten von Dritten Beurteilungsbeiträge eingeholt werden müssen, ohne anzuführen, welche konkreten Personen seiner Ansicht nach in welcher Hinsicht berufen wären, zu seiner Beurteilung beizutragen.“

Die Behauptung des Antragstellers, die Rechtsauffassung des Senats sei nicht mit höchstgerichtlichen Entscheidungen vereinbar, lässt die oben genannten Zitate außer Acht. In der Sache bestätigt der Antragsteller sogar die strukturellen Schwierigkeiten der Beurteilung von Vorsitzenden Richtern, wenn er einräumt, es fehle an Beurteilungsbeiträgen Dritter von hinreichendem Umfang und Tiefe. Der Antragsteller nennt auch in diesem Verfahren keine Personen, die zur Abgabe derartiger Beiträge über ihn in der Lage wären. Mit seiner Kritik an der vom Senat formulierten Erwartung unterstellt er Beurteilern (allesamt Richtern), sich nicht um eine sachliche und gerechte Beurteilung zu bemühen. Der Senat teilt nicht dieses Unwerturteil.

Der Antragsteller meint, die vom Antragsgegner in erster Instanz vorgenommene Plausibilisierung käme unzulässig zu spät, soweit die Erwägungen tragend seien oder aber der Richterwahlausschuss bereits entschieden habe. Das überzeugt nicht. Der Senat hat dazu im Beschluss vom 28. November 2022 – OVG 4 S 20/22 – (juris Rn. 34) ausgeführt und hält in Ansehung der Einwände des Antragstellers daran fest:

„Der Antragsteller irrt auch mit seiner Annahme, höchstgerichtlich sei die Plausibilisierung einer dienstlichen Beurteilung vor Gericht durch Darlegung maßgeblicher Erwägungen nicht mehr möglich, zumindest bei Mitwirkung eines Richterwahlausschusses. Insoweit wird erneut auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 21 verwiesen. Die vom Antragsteller herangezogene Ansicht des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 – und des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 11. Januar 2012 – 5 Bs 213/11 – betrifft nicht die dienstlichen Beurteilungen der einzelnen Bewerber, sondern den Auswahlvermerk (BVerfG, a.a.O. juris Rn. 21 f.; OVG Hamburg, a.a.O. juris Rn. 26). Beide Gerichte haben den Versuchen eine Absage erteilt, die Auswahlbegründungen zu ergänzen bzw. umzuschreiben. Eine Plausibilisierung bewirkt nicht die textliche Änderung oder Ergänzung einer dienstlichen Beurteilung, sondern soll sie nachvollziehbar machen und so gerichtlichen Rechtsschutz ermöglichen. Die Plausibilisierung betrifft mithin nicht die Aussagekraft, sondern die Nachprüfbarkeit einer dienstlichen Beurteilung. Dem Richterwahlausschuss lagen die aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber und der ausführliche Auswahlvermerk vor. Diese Texte sind nicht mehr geändert worden. Es kommt hinzu, dass der Richterwahlausschuss selbst zu entscheiden hat, ob er zu den ihm vorgelegten Texten weitere Erläuterungen benötigt.“

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 11. Januar 2012 – 5 Bs 213/11 – (juris) handelt in der vom Antragsteller zu Unrecht erneut für seine gegenteilige Meinung angeführten Randnummer 26 nicht von einer Erläuterung der Beurteilung (Plausibilisierung), gegen die keine Bedenken bestünden, sondern von neuartigen „tragenden Erwägungen der Auswahlentscheidung“ (Auswahlvermerk). Außerdem räumt das Gesetz nach Auffassung des hanseatischen Gerichts dem Hamburgischen Richterwahlausschuss eine „Vorschlagskompetenz“ ein (juris a.a.O.). Die besteht wie oben gezeigt nicht nach dem Berliner Recht. Eine Plausibilisierung der dienstlichen Beurteilung ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch nach der Befassung des Berliner Richterwahlausschusses möglich.

Der Antragsteller hält außerdem die vom Antragsgegner vorgenommene Plausibilisierung für nicht ausreichend. Das trifft nicht zu. Der Senat hat dazu im Beschluss vom 28. November 2022 – OVG 4 S 20/22 – (juris Rn. 32) ausgeführt:

„Die Verpflichtung zur Plausibilisierung der Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung steht in einer Wechselbeziehung zur Obliegenheit des Beurteilten, Einwände gegen deren Richtigkeit oder Nachvollziehbarkeit darzulegen (BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2021 – 2 VR 4.20 – juris Rn. 34). Das gilt entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht nur in dem Fall, in dem bereits eine Erläuterung in einem persönlichen Gespräch stattgefunden hat, bei dem der Beurteilte keine konkreten Einwände machte (siehe BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 21). Die Plausibilisierung kann auch inzident in einem vor Gericht ausgetragenen Konkurrentenstreit erfolgen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2021 – 4 S 34/21 – juris Rn. 7; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 3 Rn. 84 und § 11 Rn. 61) und ist in dem Maße geboten, in welchem der Beurteilte konkrete Einwände formuliert. Eine durch konkrete Einwände herausgeforderte Plausibilisierung ist vor allem dann geboten, wenn die dienstliche Beurteilung selbst außer den pauschalen Werturteilen keine oder kaum weiterführende Angaben enthält, wie es insbesondere bei einer Ankreuzbeurteilung anzunehmen ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 – juris Rn. 65). Demgegenüber wird die Schwelle zu der Notwendigkeit für den Dienstherrn, eine dienstliche Beurteilung substantiiert zu plausibilisieren, angehoben, je mehr die dienstliche Beurteilung selbst textliche Ausführungen enthält. Das ist bei Richterbeurteilungen gemäß der Gemeinsamen Allgemeinen Verfügung – BeurtAV – der Fall. Setzt ein Richter einzelnen Formulierungen in seiner dienstlichen Beurteilung konkrete Einwände entgegen, hat der Dienstherr entsprechend konkret darauf einzugehen. Verlangt hingegen ein Richter zu einzelnen, mehreren oder allen Untermerkmalen gemäß § 7 Abs. 2 BeurtAV, zu denen jeweils ausführliche Textpassagen in die dienstliche Beurteilung aufgenommen sind, eine Plausibilisierung, ohne auf Besonderheiten einzugehen, ist der dem Dienstherrn abverlangte Aufwand geringer als bei einer Ankreuzbeurteilung. Denn eine Plausibilisierung kann dadurch erfolgen, dass zu einem pauschalen Werturteil entweder tatsächliche Vorgänge benannt oder aber Teilwerturteile dargelegt werden, mit denen das pauschale Werturteil unterfüttert wird (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 – juris Rn. 25; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 20). Die Ausführlichkeit, mit welcher in den dienstlichen Beurteilungen über Richter die Untermerkmale mit Teilwerturteilen erläutert werden, spricht bei einer unkonkret bleibenden Beanstandung durch den Beurteilten regelmäßig für sich. Denn die Plausibilisierung der einzelnen Prädikate ist gleichsam in die dienstliche Beurteilung integriert. Der Dienstherr ist dann nicht gehalten, die ausführliche Begründung zu paraphrasieren oder die ohnehin schon feingliedrige Argumentation mit Teilwerturteilen noch mehr zu verfeinern.“

Entgegen der Kritik des Antragstellers beruht die hier bekräftigte Rechtsauffassung des Senats auf der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Hat danach der Dienstherr seinen Standpunkt dargestellt, soll es nicht mehr genügen, Einzelbewertungen oder das Gesamturteil als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen. In einer solchen Situation liege es vielmehr am Beurteilten klarzustellen, hinsichtlich welchen Werturteils und aus welchem Grund er einen weiteren Erläuterungsbedarf sehe (BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 – juris Rn. 37).

Der Antragsteller löst im Hinblick auf die in der dienstlichen Beurteilung selbst enthaltenen Ausführungen und die im Gespräch mit der Beurteilerin und die später gegenüber dem Verwaltungsgericht vorgenommene Plausibilisierung nicht die Notwendigkeit zu einer noch weitergehenden Plausibilisierung der ihm erteilten dienstlichen Beurteilung in der zweiten Instanz aus. Zu der insoweit vom Antragsteller für defizitär gehaltenen Tatsachengrundlage hat sich der Senat oben geäußert. Der Antragsteller vermisst zu Unrecht eine Auflistung sämtlicher Quellen im Beurkundungstext. Diese könnten vielmehr Gegenstand der Plausibilisierung werden. Die angeblich unter Missachtung des Beurteilungszeitraums ausgewertete Akte des Landgerichts Berlin 67 S 369/18 fehlt in der Auflistung ausgewerteter Akten im Schreiben des Antragsgegners vom 21. Februar 2023, was dieser im Schreiben vom 5. Oktober 2023 bekräftigt. Der Antragsteller zeigt des Weiteren mit den Ausführungen zum Verhältnis zwischen den Textpassagen und den vergebenen Ausprägungsgraden bzw. dem Gesamtergebnis keine gerichtlich zu beanstandenden Fehler auf. Die von ihm angeführten Randnummern in den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 – (juris Rn. 41) und des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 2. März 2017 – 1 B 138/17 – (juris Rn. 9 f.) sind nicht einschlägig, sondern befassen sich mit der Begründung des Gesamtergebnisses oder der Würdigung der Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten. Angesichts des von Verfassungs wegen weiten Beurteilungsspielraums des Dienstherrn und der beschränkten Nachprüfbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. erneut BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 56) lässt sich hier eine Verfehlung des dienst- und verfassungsrechtlichen Rahmens durch den Antragsgegner nicht feststellen. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers enthält, wie auch der Vergleich mit den dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen zeigt, durchweg individuelle Formulierungen. Die daran anschließenden Prädikate sind nachvollziehbar.

c. Die Auffassung des Antragstellers, die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen seien allesamt rechtswidrig, trifft, soweit sie in diesem Verfahren gerichtlich nachprüfbar sind, nicht zu. Der Antragsteller kann – wie bereits ausgeführt – nicht ohne Weiteres die Plausibilisierung der anderen erteilten dienstlichen Beurteilungen verlangen. Abgesehen von den unter a. abgehandelten allgemeinen Aspekten des Beurteilungs- und Auswahlverfahrens beschränken sich die Angriffsmöglichkeiten des Antragstellers darauf, ob die dienstliche Beurteilung eines Ausgewählten auf sachfremden Erwägungen beruht und den anderen unzulässig bevorzugt (siehe erneut BVerfG, Beschlüsse vom 2. Oktober 2007 – 2 BvR 2457/04 – juris Rn. 13 und vom 8. Oktober 2007 – 2 BvR 1846/07 u.a. – juris Rn. 14), wozu eine Beurteilung trotz ungenügender Tatsachengrundlage zählt (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 – juris Rn. 47). Es müssten mithin konkrete Anhaltspunkte für sachwidrige Erwägungen bzw. eine unzulässige Bevorzugung aufgezeigt oder erkennbar sein, um den Dienstherrn zur Plausibilisierung veranlassen zu können. Der Senat muss diese Beschränkung entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO beachten und darf nicht von Amts wegen in eine weitergehende Nachprüfung der dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen (wie bei der dem Antragsteller erteilten) eintreten.

Sachfremde Erwägungen oder unzulässige Bevorzugungen der Beigeladenen sind weder vom Antragsteller aufgezeigt noch ersichtlich.

Die beanstandete Funktionsbeschreibung der Beigeladenen zu 2 vor mehr als einem Jahrzehnt im GJPA ist aus den oben genannten Gründen schon objektiv irrelevant im aktuellen Leistungsvergleich. Der Senat hat ebenfalls oben ausgeführt, warum der Antragsteller nicht die Plausibilisierung der dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen verlangen und insoweit den über die Beigeladene zu 2 gefertigten Beurteilungsbeitrag vom 4. April 2022 anfordern darf.

Die in Bezug auf die Beigeladene zu 3 erneuerte Kritik an der Verfassungsgemäßheit des Beurteilungswesens verfängt nicht. Es ist die Entscheidung des Gesetzgebers, welches Beurteilungssystem (Regelbeurteilungen; Anlassbeurteilungen; ggf. Kombinationen) gelten soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 – juris Rn. 34). Wie ausgeführt, konnte in Bezug auf die hier zu überprüfende Auswahlentscheidung noch das bislang geltende Recht aus Gesetzen und Verwaltungsvorschriften zur Anwendung kommen. Zu dem im Land Berlin geltenden Regelbeurteilungssystem konnte die oberste Dienstbehörde gemäß dem bis zum 12. November 2022 geltenden § 9 Abs. 1 Satz 4 RiGBln in der Fassung vom 9. Juni 2011 bestimmen, welche Richterinnen und Richter nicht mehr regelmäßig zu beurteilen waren. Sie machte davon Gebrauch und nahm Richterinnen und Richter nach Vollendung des 50. Lebensjahrs von der Regelbeurteilung aus (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BeurtAV). Folglich galt für den Antragsteller wie für die Beigeladenen im Hinblick auf ihr höheres Alter nur noch das Anlassbeurteilungssystem. Der Normgeber muss bei einer Entscheidung für das Anlassbeurteilungssystem Sorge tragen, dass den Erfordernissen des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung getragen wird. Ihm ist allerdings nicht verwehrt, in einem größeren Umfang Anlässe für dienstliche Beurteilungen anzuerkennen. Insoweit ist gerichtlich nichts dagegen zu erinnern, dass eine Anlassbeurteilung auf Antrag des zu Beurteilenden zu erstellen war, wenn seit der letzten dienstlichen Beurteilung mehr als 24 Monate vergangen waren (§ 2 Abs. 4 Satz 2 Buchst. e mit Satz 3 BeurtAV).

Die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen zu 3 mit Beurteilungszeitraum bis zum 30. April 2021 knüpfte an die ihr zuletzt erteilte Beurteilung mit Zeitraum bis zum 15. Juni 2015 an, die ihrerseits eine Anlassbeurteilung war. Die vom Antragsteller kritisierte Verbesserung von Ausprägungsgraden lässt weder den Schluss auf sachwidrige Erwägungen noch auf unzulässige Bevorzugung der Beigeladenen zu 3 zu. Die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Relevanz von Anlassbeurteilungen in einem Regelbeurteilungssystem lässt sich nicht auf ein reines Anlassbeurteilungssystem übertragen, zumal der bei der Beigeladenen zu 3 beurteilte Zeitraum an Länge nicht hinter einem Regelbeurteilungszeitraum zurücksteht. Aus der vom Antragsteller angeführten Randnummer 40 im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Januar 2021 – 2 VR 4.20 – (juris) ergibt sich nicht das Erfordernis einer Begründung, warum mehrere Ausprägungsgrade in der jetzigen Anlassbeurteilung besser seien als in der Anlassbeurteilung aus dem Jahr 2015. Die Entscheidung steht in der jüngeren Rechtsprechungslinie des Bundesverwaltungsgerichts, bei einer Entscheidung des Normgebers für ein Regelbeurteilungssystem die Bedeutung der daneben mitunter erteilten Anlassbeurteilungen herabzusetzen. Demgemäß soll bei einer erst kurz zuvor erteilten Regelbeurteilung die Abweichung in einer Anlassbeurteilung begründungsbedürftig (je kürzer – desto mehr) sein. Das soll eine noch hinreichend aktuelle Regelbeurteilung stärken. Demgegenüber ist die der letzten dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen zu 3 vorausgegangene Beurteilung aus dem Jahr 2015 unter keinem denkbaren Gesichtspunkt noch aktuell und dürfte vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht alleine für die Auswahlentscheidung herangezogen werden. Das vom Antragsteller auf das Anlassbeurteilungssystem übertragene Argument des Bundesverwaltungsgerichts spräche, wenn überhaupt, gegen die dem Antragsteller selbst binnen Jahresfrist zugestandene Leistungssteigerung, die ohne insoweit besondere Rechtfertigung erfolgte.

Der Antragsteller, der die der Beigeladenen zu 3 attestierten Leistungssteigerungen unter mehrfacher Anführung ihres Lebensalters anzweifelt, zeigt keine Gesetzmäßigkeit auf, nach der die richterliche Leistung von der Mitte des Lebens an nicht mehr steigerungsfähig wäre. Der Senat erkennt demgegenüber in der Lebens- und die Berufserfahrung eines Richters wichtige Aspekte für eine gelingende Rechtsprechung. Diese Erfahrungen nehmen typischerweise im Verlauf der Jahre zu.

Der Antragsteller beruft sich darauf, dass der Präsidialrat in Bezug auf die vorgesehene Beförderung der Beigeladenen zu 3 keine Stellungnahme abgegeben hat. Der Präsidialrat hat daneben die Beförderung der Beigeladenen zu 1, 4 und 5 gebilligt und die der Beigeladenen zu 2 sowie zweier weiterer Personen nicht gebilligt. Der Präsidialrat traf diese Entscheidungen aus hier nicht bekannten Gründen. Ob der Präsidialrat weitere Bewerber für vorzugswürdig hielt oder andere Vorbehalte hegte, entzieht sich der gerichtlichen Kenntnis. Der Präsidialrat gab nach außen nicht mehr als das jeweilige Ergebnis mit Abstimmungsverhältnis bekannt. Jedenfalls hat der Richterwahlausschuss die Stellungnahme des Präsidialrats nicht zum Anlass für die Ablehnung der Beigeladenen zu 2 und 3 genommen. Da die Gründe für die fehlenden Zustimmungen des Präsidialrats nicht erkennbar sind, besteht kein konkreter Verdacht einer Auswahlentscheidung aus sachwidrigen Erwägungen bzw. mit dem Ziel einer unzulässigen Bevorzugung.

Auch die im Ablauf der Anlassbeurteilungen der Beigeladenen zu 4 und 5 (ähnlich beim Antragsteller) zu verzeichnenden Leistungssteigerungen sind aus den genannten Gründen weder besonders begründungsbedürftig noch geben sie Anlass zur Annahme, die Beigeladenen sollten aus sachwidrigen Erwägungen bedacht und unzulässig bevorzugt werden.

d. Der Vergleich der vom Gericht nicht zu beanstandenden aktuellen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen ergibt einen eindeutigen Vorsprung der letzteren. Diese übertreffen in der Gesamtbewertung „die Anforderungen erheblich (obere Grenze)“. Der Antragsteller „übertrifft die Anforderungen erheblich“. Die Bewertungsskala in § 7 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a BeurtAV sieht fünf Notenstufen vor, die durch die vorgesehenen Zusätze „obere Grenze“ und „untere Grenze“ elfteilig wird. Eine solche Auffächerung bringt nach der maßgeblichen Einschätzung des Dienstherrn messbare und beachtliche Bewertungsunterschiede zum Ausdruck (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 – juris Rn. 13 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2021 – OVG 4 S 34.21 – juris Rn. 4). Demgemäß hat der Antragsgegner in seiner Auswahlentscheidung im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG den Beigeladenen mit Zustimmung des Richterwahlausschusses den Vorzug gegeben. Die vorausschauenden Eignungsbewertungen enthalten keine Umstände, die in der Auswahlentscheidung noch besonders hätten bedacht werden müssen, denn die an diesem Verfahren beteiligten Bewerber werden allesamt für besonders geeignet gehalten.

e. An dem Ergebnis ändern die weiteren Ausführungen des Antragstellers nichts. Der Senat hat wie dargelegt in zweiter Instanz eine eingehende tatsächliche und rechtliche Überprüfung vorgenommen. Auf die vom Antragsteller behaupteten zahlreichen Gehörsverstöße des Verwaltungsgerichts kommt es mithin nicht an, abgesehen davon, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schon dann gegeben ist, wenn sich das Gericht die Auffassung eines Beteiligten nicht zu eigen macht oder den Sachverhalt von Amts wegen aufgeklärt.

3. Der zusätzliche Antrag des Antragstellers, die Kosten des Verfahrens, soweit es hinsichtlich des Beigeladenen zu 1 erstinstanzlich für erledigt erklärt worden sei, dem Antragsgegner aufzuerlegen, hat keinen Erfolg. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob er die auf § 161 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO beruhende Kostenentscheidung zu diesem nicht in die zweite Instanz gelangten Streitgegenstand abändern dürfte (vgl. § 158 Abs. 1 VwGO). Denn aus den oben genannten Gründen hätte der Antragsteller auch die Beförderung des Beigeladenen zu 1 nicht verhindern können.

Schließlich ist die hilfsweise begehrte Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht abzulehnen. Der Hilfsantrag bleibt aus den oben im Zusammenhang mit der Besetzungsrüge genannten Gründen ohne Erfolg (so schon der Beschluss des Senats vom 28. November 2022 – OVG 4 S 20/22 – juris Rn. 42).

B. Die Beschwerde des Beigeladenen zu 4 hat als Anschlussbeschwerde im Sinn von § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 567 Abs. 3 ZPO Erfolg.

Der vom Beigeladenen zu 4 zunächst gewollten selbstständigen Beschwerde steht § 158 Abs. 1 VwGO entgegen. Danach ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Das schließt die Entscheidung über die Kosten eines Beigeladenen ein (OVG Bautzen, Beschluss vom 3. März 2010 – 1 E 3/10 – juris Rn. 2; Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 158 Rn. 2).

Die Beschwerde ist allerdings umzudeuten in eine Anschlussbeschwerde. Eine unzulässige Prozesshandlung, die wegen ihrer Eindeutigkeit und Klarheit einer Auslegung nicht zugänglich ist, kann in eine den gleichen Zwecken dienende zulässige Prozesshandlung umgedeutet werden, wenn sie deren Voraussetzungen erfüllt und ein entsprechender Parteiwille von vornherein genügend erkennbar ist (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2000 – VII ZB 29/99 – juris Rn. 9). Für eine Umdeutung genügt dabei der mutmaßliche Parteiwille; in aller Regel wird eine Partei ein unzulässiges Rechtsmittel als zulässiges Anschlussrechtsmittel retten wollen (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 – III ZB 41/08 – juris Rn. 11). Dies hat der Beigeladene zu 4 in seinem Schriftsatz vom 12. September 2023 klargestellt.

Es ist unschädlich, dass die „Anschlussbeschwerde“ des Beigeladenen zu 4 vor der Beschwerde des Antragstellers eingegangen ist. Denn ein verfrüht eingegangenes Anschlussrechtsmittel wird mit Eingang des Rechtsmittels wirksam (Rimmelspacher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 524 ZPO Rn. 6).

Eine Anschlussbeschwerde darf sich nach der vom Senat geteilten herrschenden Auffassung (OVG Bautzen, Beschluss vom 3. März 2010 – 1 E 3/10 – juris Rn. 2; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juli 2014 – 1 ME 71/14 – juris Rn. 22; OVG Hamburg, Beschluss vom 11. Juli 2017 – 2 Bs 114/17 – juris Rn. 20; Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 158 Rn. 3; Olbertz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand März 2023, VwGO § 158 Rn. 5; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 158 Rn. 4; anders Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 158 Rn. 27) allein gegen die Kostenentscheidung richten.

Die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts für das Verfahren erster Instanz ist in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 4 zu korrigieren. Es entspricht nach § 162 Abs. 3 VwGO billigem Ermessen, diese Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Denn der Beigeladene zu 4 hat, was das Verwaltungsgericht übersehen hat, einen Zurückweisungsantrag gestellt (Schriftsatz vom 14. Dezember 2022, Seite 8 am Ende) und sich damit einem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt; er hat zudem den Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens mit eigenem Sachvortrag gefördert.

C. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die außergerichtlichen zweitinstanzlichen Kosten des Beigeladenen zu 4 aufzuerlegen. Dieser hat sich mit seiner Anschlussbeschwerde einem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt; der Antragsteller hat insoweit die Zurückweisung beantragt und ist damit unterlegen (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Die übrigen Beigeladenen haben in der zweiten Instanz keinen Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers gestellt oder auch nur dessen Vorbringen eine eigene Argumentation entgegengesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).