Gericht | LG Cottbus 4. Zivilkammer | Entscheidungsdatum | 28.07.2022 | |
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Aktenzeichen | 4 O 4/21 | ECLI | ECLI:DE:LGCOTTB:2022:0728.4O4.21.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 9.762,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.06.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klägerin von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Kanzlei ………………………………, ………………………………, ………………, in Höhe von 745,40 € freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von Werklohn.
Am 07.03.2014 beauftragten die Beklagten die Klägerin mit der Einbringung einer Horizontalsperre in ihrem Haus in der ... in ..., welches auf Feldsteinen gegründet ist, zu einem Festpreis von 10.100,00 €. Der Vertrag sah unter Pos. 1 die Baustelleneinrichtung, Pos. 2. die Injektion von Webac 240, Pos. 3 Schimmelbehandlung im Schlaf- und Wohnzimmer und Pos. 5 Bautrockner vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Auftrag vom 07.03.2014 (Bl. 21 d.A.) verwiesen.
Sodann führte die Klägerin am 29.04.2014 und 30.04.2014 Arbeiten durch und verwendete für die Erstellung der Horizontalsperre das Mittel „Ruberstein Silan Injektionskonzentrat“, ohne die Beklagten hierauf hinzuweisen und eine Bauzustandsanalyse/Voruntersuchung des Bauwerks durchzuführen. Am 30.04.2014 erfolgte die Abnahme ohne Mängel (Bl. 22 d.A.).
Unter dem 30.04.2014 berechnete die Klägerin den Beklagten für das Bohrloch-Injektionsverfahren 10.100,03 € (Bl. 23 d.A.).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.05.2015 teilten die Beklagten mit, dass die Rechnung um 0,03 € zu hoch sei und nicht das im Vertrag erwähnte Mittel Webac 240 verwendet worden sei (Bl. 25 ff. d.A.). Hierauf teilte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 03.06.2014 und Setzung einer Zahlungsfrist bis zum 12.06.2014 mit, dass nur noch ein Betrag von 10.100,00 € geltend gemacht werde und bei der Erstellung des Vertrages ein Fehler unterlaufen sei, da das Produkt Webac 240 tatsächlich nicht für Horizontalsperren vorgesehen sei und von der Klägerin dafür auch nicht verwendet werde. Mit Schreiben vom 19.06.2014 forderte die Klägerin die Beklagten zur Zahlung bis zum 29.06.2014 auf (Bl. 31 d.A.). Weitere Mahnungen folgten am 30.06.2014 und 07.07.2014. Mit anwaltlichem Schreiben der Klägerseite vom 24.07.2014 wurden die Beklagten erneut zur Zahlung aufgefordert (Bl. 32 f. d.A), die aber ausblieb.
Die Klägerin trägt vor, dass das Mittel Webac 240 von der Klägerin nicht für Horizontalsperren verwendet werde, da das eingesetzte Produkt deutlich besser geeignet sei, insbesondere um feinste Kapillare zu verfüllen, als das „Universalmittel“ Webac 240, welches hier zudem ungeeignet sei. Sie habe das vereinbarte Werk ordnungsgemäß und den Regeln der Technik entsprechend erbracht. Es sei der wirkliche Wille der Parteien gewesen, für die Herstellung der Horizontalsperre ein geeignetes Mittel zu verwenden. Die Beklagten hätten kein besonderes Interesse daran, dass die Horizontalsperre mit einem bestimmten Mittel ausgeführt werde. Die Trockenlegung sei erfolgreich gewesen, sodass kein Verfüllen von Hohlstellen mit quellfähigem Injektionsmörtel sowie die Nachinjizierung mit Ruberstein IF erforderlich sei. Die WTA Richtlinie 2016 sei nicht heranzuziehen. Die Differenz der Materialkosten liege unter 20 %, wobei 2,0 kg je Quadratmeter anzusetzen seien, unter Verweis auf die Kalkulationen, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (K 2, Bl. 227 d.A., K 3, Bl. 228 d.A.; nachgebessert: K 4, Bl. 242 f. d.A.; K 5, Bl. 244 f. d.A.), die ortsüblich und angemessen seien.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 10.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2014 zu zahlen;
die Beklagten, gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Klägerin von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Kanzlei ..., ..., ..., in Höhe von 805,20 € freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor,dass der Vertrag nicht erfüllt worden sei. Es sei eine konkret durchgeführte Horizontalabdichtung mit dem Produkt Webac 240 geschuldet. Das verwendete Produkt sei für den hiesigen Sockelbereich ungeeignet und stelle ein Aliud dar. Die Leistungen der Klägerin seien derart mangelhaft, dass sie zu keinem Vergütungsanspruch führten. Das abzudichtende Mauerwerk, soweit Feuchtigkeit festgestellt worden sei, sei erdberührend. Die Horizontalsperre sei eingebracht in Streifenfundamente, die zumindest auf der Innenseite vollständig erdberührend seien. Vorher hätte der vorhandene Salz- und Feuchtegehalt im Mauerwerk und das Vorhandensein von Hohlstellen ermittelt werden und eine Hohlraumverpressung mit Zementleim vorgenommen werden müssen, was hier unstreitig nicht erfolgte. Das eingesetzte Mittel dürfe nicht bei erhöhtem Salzgehalt im Mauerwerk verwendet werden. Auch die Schimmelbehandlung und die Bautrocknung seien von der Klägerin nicht erfolgt. Die Klägerin habe insoweit der Beklagten zu 2. lediglich ein Mittel zur eigenständigen Schimmelbehandlung übergeben. Unter Beachtung des verwendeten Mittels sei lediglich von einem Kostenaufwand von gesamt 2.650,30 € auszugehen. Mit Schriftsatz vom 04.12.2019 hat die Beklagtenseite von etwa 40 kg benötigten Ruberstein gesprochen (Bl. 195 d.A.). Mit Schriftsatz vom 18.02.2020 ist von 15 kg verarbeiteten Ruberstein die Rede gewesen (Bl. 213 d.A.). Mit Schriftsatz vom 13.05.2020 sind unter Vorlage eines Fotos verwendete 30 kg Silan Injektionskonzentrat erwähnt (Bl. 233 /235 d.A.). Im Schriftsatz vom 14.12.220 behaupten die Beklagten, dass die Klägerin ein Gebinde von 15 kg Ruberstein benötigt habe (Bl. 249 d.A.). Mit Schriftsatz vom 23.02.2022 haben sie erstmals unter Beweisantritt vorgetragen, dass an dem einzigen Arbeitstag der Verarbeitung nur 1 Kanister vollständig und der zweite Kanister zur Hälfte verbraucht worden sei; mit 15 l Ruberstein-Konzentrat könne keine ausreichende Horizontalsperre hergestellt werden (Bl. 298 d.A.).
Mit Beschluss vom 19.11.2014 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden (Bl. 34 d.A.).Gem. Beweisbeschluss vom 02.10.2015 ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen ... vom 20.03.2017 und dessen schriftliche Ergänzung vom 16.08.2017 (Bl. 80 ff. d.A.) gem. Beschluss vom 21.06.2017 (Bl. 75 d.A.) sowie das schriftliche Ergänzungsgutachten vom 18.12.2018 (Bl. 131 ff. d.A.) gem. erweitertem Beweisbeschluss vom 21.12.2017 (Bl. 115 d.A.), welches er in der Verhandlung vom 22.11.2019 mündlich erläutert hat, worauf Bezug genommen wird (s. Sitzungsprotokoll vom 22.11.2019 (Bl. 181 ff. d.A.)), verwiesen.
Gemäß Beweisbeschluss vom 12.02.2021 ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens (Bl. 251 d.A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen ... vom 06.09.2021 (Bl. 248 ff. d.A.) und dessen schriftliche Ergänzung vom 19.01.2022 (Bl. 277 ff. d.A.), zugestellt an den Beklagtenvertreter am 28.01.2022 (Bl. 289 d.A.) zur Stellungnahme binnen 3 Wochen (Bl. 287 d.A.), gem. Beschluss vom 28.10.2021 (Bl. 267 d.A.), Bezug genommen.
Die Klage ist überwiegend begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von Werklohn in Höhe von 9.762,35 € gem. §§ 631 Abs. 1, 2. Hs.; 421 BGB.
Zwischen den Parteien besteht unstreitig ein Werkvertrag. Die Klägerin hat neben der Baustelleneinrichtung auch die Horizontalabdichtung erbracht. Nicht erbracht hat sie die Pos. 3 und 5 des Vertrages bzw. die Pos. 3 und 4 der von ihr vorgelegten Kalkulationen und zwar die Schimmelbehandlung im Schlaf- und Wohnzimmer sowie die Bautrocknung. Die Beklagte hat sich substantiiert hierzu geäußert. Die Darlegungs- und Beweislast zur Leistungserbringung obliegt der Klägerin, der sie nicht nachgekommen ist. Sie hat weder hierzu substantiiert vorgetragen noch insoweit Beweis angetreten. Daher sind hierfür unter Zugrundelegung der Offenlegung der Kalkulation 195,47 € netto und 88,27 € netto abzuziehen. Ferner ist Ausgangspunkt der Werklohnberechnung der zwischen den Parteien vereinbarte Festpreis von 10.100,00 € brutto, den die Klägerin allenfalls beanspruchen kann, was sie mit der Anspruchsbegründung - im Gegensatz zum Mahnverfahren - auch berücksichtigt hat. Ausgehend hiervon ergibt sich eine Werklohnforderung von 9.762,35 €. Die Werkleistungen der Klägerin sind von den Beklagten auch abgenommen worden, sodass der Anspruch auch fällig ist (§§ 640, 641 BGB).
Streitig ist das Vorliegen eines Mangels.
Auch eine Falschleistung, wie von der Beklagtenseite eingewandt, würde lediglich zu Mängelansprüchen führen, da diese einem Sachmangel gleich steht (§ 633 Abs. 2 S. 3 BGB).
Ein Mangel besteht zwar grundsätzlich schon darin, dass die Klägerin von der vertraglichen Vereinbarung des konkreten Injektionsverfahrens mit dem Mittel Webac 240 abgewichen ist, indem sie unstreitig das Injektionsmittel Ruberstein verwendet hat. Denn schon allein das Abweichen vom vertraglich Vereinbarten stellt gem. § 633 Abs. 2 S. 1 BGB einen Mangel dar. Jedoch besteht hier die Besonderheit, dass das Mittel Webac 240 ungeeignet ist.
Denn nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Verwendung des Injektionsmittels Webac 240 im hiesigen Fall ungeeignet war.
Der Sachverständige ..., der ein erfahrener und von der Kammer seit mehreren Jahren eingesetzter Bausachverständiger ist, hat hierzu in seinem schriftlichen Gutachten vom 20.03.2017 nachvollziehbar ausgeführt, dem sich das Gericht anschließt, dass der Sockelbereich des streitgegenständlichen Gebäudes 3 Schichten ausmacht und ca. 30 - 40 cm über Terrain liegt. Er ist ein Vollsteinmauerwerrk bestehend aus Ziegeln, bei dem grundsätzlich eine Homogenität vorliegt. Darunter ist ein Feldsteinmauerwerk als Sockel bzw. Fundament hergestellt, der 10 - 20 cm mit unbekannter Einbindetiefe über Terrain herausragt, bei dem grundsätzlich mit größeren Hohlräumen zu rechnen ist. Die horizontale nachträgliche Querschnittsabdichtung ist im sog. Chemischen Verfahren in Höhe des Sockelmauerwerks mit zwei Packerreihen im Versatz vorgenommen worden. Beim Produkt Webac 240 handelt es sich um ein Polyacrylatgel. Der primäre Wirkungsmechanismus besteht in einer kapillar verstopfenden Wirkungsweise, wobei die Reaktionszeit bis zum Einstellen der Fließfähigkeit sehr kurz eingestellt ist und zwar ca. 1 - 3 Minuten im Temperaturbereich von bis 20° C. Da es ein reversibles Feuchtigkeitsaufnahme- bzw. Feuchtigkeitsabgabeverhalten besitzt, soll es nur in erdberührten Bereichen eingesetzt werden. Der Einsatz ist also grundsätzlich vorrangig unterhalb des Terrains, im Baugrund vorgegeben. Das Produkt Ruberstein SIK basiert auf Alkylacol-Siloxanen und wird für Feuchtegrade bis 95 % empfohlen. Das Konzentrat ist entsprechend der Versalzungsgrade in einem Mischverhältnis von 1:10 bis 1:14 einzubringen. Voraussetzung ist, dass Hohlstellen vor dem Verpressvorgang mit einem Injektagemörtel zu verfüllen sind, da das Mittel diese nicht überwinden kann und beim Ansatz der Bohrlöcher nicht nur der Bereich des Ziegelfundaments, sondern auch der des Feldsteinfundaments betroffen ist sowie bei einem Durchfeuchtungsgrad > 80 % eine Mehrfachinjektion erforderlich ist, insbesondere eine ergänzende Nachinjizierung mittels Ruberstein IF.
Allein aufgrund des Einsatzortes am Sockel sowohl aus Ziegeln wie auch Feldsteinmauerwerk oberhalb des Terrains ist der Einsatz von Webac 240 ungeeignet. Soweit die Beklagten hier eine Erdberührtheit dergestalt vorgetragen haben, dass die Horizontalsperre eingebracht sei in Streifenfundamente, die zumindest auf der Innenseite vollständig erdberührend seien, kann dem nicht gefolgt werden. Denn ausweislich der vorgelegten Fotos und der vom Sachverständigen gefertigten Skizze (Anlage 5 und Anlage 3 des Sachverständigengutachtens vom 20.03.2017) ist hier auch unter Beachtung des Injektionswinkels lediglich der Bereich OK Terrain betroffen und nicht der Fundamentbereich.
Zwar hätte die Klägerin in diesem Fall grundsätzlich eine Anzeigepflicht getroffen, dass sie aufgrund der Ungeeignetheit des Mittels Webac 240 nunmehr das Produkt Ruberstein SIK verwendet, welches zur vorgesehenen chemischen Horizontalsperre geeignet ist, der sie nicht nachgekommen ist. Es ist hier aber nicht ersichtlich, was eine Bedenkenanzeige gebracht hätte, insbesondere, dass sich die Beklagte dennoch für das ungeeignete Produkt Webac 240 bzw. gegen das geeignete Produkt Ruberstein SIK entschieden hätte. Darüber hinaus war hier zumindest anzunehmen, dass die Verwendung des Mittels Ruberstein SIK dem mutmaßlichen Willen der Beklagten, nämlich der Erlangung einer Dichtigkeit des Hauses, gerechnet auf die gesamte Nutzungszeit des Hauses, entsprochen hat, sodass zumindest ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gem. § 677 BGB besteht.
Die Annahme eines Mangels ergibt sich hier auch nicht aus einem Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik. Ein solcher Verstoß stellt zwar grundsätzlich einen Mangel dar (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2014, 21 U 155/13; OLG Nürnberg, Urteil vom 23.09.2010, 13 U 194/08; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 07.03.2002, 7 U 38/98; OLG Celle, Urteil vom 06.05.1999, 14 U 163/98, jeweils juris). Maßgebend sind hierbei die allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme (vgl. OLG Nürnberg a.a.O.), wobei diese nicht schriftlich niedergelegt sein müssen; ausreichend ist, dass eine große Mehrheit der maßgebenden Fachkreise von ihrer Richtigkeit und der Anwendbarkeit in der Praxis ausgeht (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Insoweit kann es dahinstehen, ob die Merkblätter 4 - 10 WTA 2016, gegen die die Klägerin gem. den überzeugenden Erläuterungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten vom 20.03.2017 und dessen schriftlicher Ergänzung vom 16.08.2017 verstoßen hat, da sie keine Voruntersuchungen/Bauzustandsanlyse vorgenommen hat, insbesondere Feststellungen zum Durchfeuchtungsgrad der einzelnen Bauteile, die Bestimmung des Salzgehaltes und die Erkundung, ob Hohlräume im abzudichtenden Querschnittsbereich vorliegen, sowie auch ein Verfüllen von Hohlräumen, welche bei Feldsteinen anzunehmen sind sowie ein Nachinjizieren bei Feuchtegehalten > 80 %, nicht erfolgt sind, vorliegend schon heranzuziehen sind mit Blick auf die bereits am 30.04.2014 erfolgte Abnahme.
Jedoch liegt auch bei einem solchen Verstoß ein Mangel nicht vor, wenn mit der konkreten Ausführung der Abdichtung ein auch tatsächlich nachweisbares Risiko nicht verbunden ist, mithin irgendwelche Gebrauchsnachteile nicht erkennbar sind (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 11.08.2005, 19 U 55/05; OLG Nürnberg, Urteil vom 25.07.2002, 13 U 979/02, jeweils juris). Dies ist hier gegeben.
Denn nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Leistungen der Klägerin erfolgreich waren, sprich keine Gebrauchsnachteile erkennbar sind.
Der Sachverständige hat hierzu in seinem schriftlichen Gutachten vom 18.12.2018, der schriftlichen Ergänzung vom 16.08.2017 und seiner mündlichen Anhörung vom 22.11.2019 nachvollziehbar dargelegt, dem sich das Gericht anschließt, dass regelmäßiges Ziel einer über dem Natursteinsockel, im darüber aufgehenden Mauerwerk, eingebrachten nachträglichen Abdichtung mittels chemischen Verfahrens durch Injektoren, darin besteht, dass ab dieser Ebene aufwärts ein (bis dahin ggf. vorliegendes) weiteres kapillares Saugen und damit Aufsteigen von Feuchtigkeit über dieser Ebene bis in die Erdgeschosszone hinein verhindert wird. Ein Erfolg ist gegeben, wenn im Ergebnis einer durchgeführten nachträglichen Abdichtungsmaßnahme das vorherige Schadbild nun in Folge und auch sofort nicht mehr vorhanden ist. Um einen Vergleich durchführen zu können, hat der Sachverständige die seitens der Klägerseite protokollierte Bestandsmessung (s. Anlage 3 Bl. 6 des schriftlichen Gutachtens vom 20.03.2017) als Ausgangspunkt herangezogen und selbst am 18.08.2018 Messungen im Schlafzimmer, der Stube und dem Arbeitszimmer im Erdgeschoss (im Gebäudeinneren) durchgeführt, wobei er pro Zimmer 3 Messpunkte in unterschiedlicher Höhe vergleichbar mit der Ausgangsmessung gewählt hat. Gemessen hat der Sachverständige mit einer GAN Hydromette RTU 600 mit Kugelkopfsonde, welche mit dem seitens der Klägerin verwandten Messprinzip und Gerätschaft vergleichbar ist. Diese Messung hat Tiefenwirkung von 4,5 - 5 cm bis sogar 12 cm unter besonders günstigen Rahmenbedingungen und ist gängig/üblich. Er hat hierbei die gebräuchliche Messmethode unterstellt, wie sie in Fachkreisen gehandhabt wird und daraufhin dann die entsprechenden Messpunkte gewählt. Hierbei hat sich eine deutliche Absenkung des Feuchtegehalts ergeben. Die vom Sachverständigen gemessenen Oberflächenfeuchtewerte lagen im Durchschnitt bei rund 40 % der Ausgangswerte, der Messwerte vor Beginn der nachträglichen Abdichtungsarbeiten. Die vom Sachverständigen gemessenen Werte von 70 - 90 Digits, die aber nur 4 x und damit nicht so oft gemessen worden sind (13 x 30 - 50 Digits gemessen), fallen in die Einordnung Ausgleichsfeuchte. Sie sind zwar etwas hoch, jedoch ist der Austrocknungsprozess noch nicht abgeschlossen. Erst Werte ab 100 Digits sind als nass einzuordnen. Insofern über Jahrzehnte eine Einlagerung von Feuchtigkeit in den Bauteilen der Umfassungswände vorliegt, kann mit einer erfolgreichen horizontalen Querschnittsabdichtung der nachträgliche Zustrom von weiterer kapillar aufsteigender Feuchte verhindert werden, was hier offensichtlich gelungen ist. Das Verfahren führt aber nicht zu einer sofortigen massiven Feuchtereduzierung, da die über Jahrzehnte eingelagerte Feuchte einhergehend mit Salzablagerungen erst über Jahre durch Diffusionsprozesse sukzessive ausgetragen werden kann. Dieser Prozess kann auch mehr als 10 Jahre andauern. Eine absolute Trockenheit gibt es nicht. Es ist immer eine gewisse Ausgleichsfeuchte vorhanden, die sich dann einpegelt. Da an dem streitgegenständlichen Objekt innerhalb eines Zeitraumes von mehr als 4 Jahren nach der durchgeführten nachträglichen Abdichtungsmaßnahme ein deutlich messbarer Feuchterückgang zu verzeichnen ist, kann von einer erfolgreichen Trockenlegung gesprochen werden. Das Verfüllen von Hohlstellen hat sich wohl dahingehend erledigt, dass die Abdichtung wohl wegen zufälliger wahrscheinlicher Homogenität des Sockelmauerwerks, sodass möglicherweise nur ein Mehr an Injektagemittel-Einbringung die nicht erkundeten, aber dennoch möglichen Hohlstellen mit aufgefüllt hat, zum Erfolg geführt hat. Das Nachinjizieren macht keinen Sinn mehr bzw. ist überflüssig, da zwischenzeitlich der Abbindeprozess der Materialien lange schon abgeschlossen ist. Eine gewisse Unsicherheit besteht zwar darin, dass Voruntersuchungen bezüglich der Hohlstellen und auch des Salzgehalts nicht geführt worden sind. Seine Lebenserfahrung hat gezeigt, dass auch nicht Regelrechtes erfolgreich geworden sein kann. Er geht davon aus, dass sich der Zustand mit der Zeit verbessern wird. Hiervon ist auch das Gericht überzeugt, da bis zum jetzigen Zeitpunkt, mehr als 8 Jahre nach den Arbeiten der Klägerin und deren Abnahme, von der Beklagten nicht angezeigt worden ist, dass der Zustand schlechter geworden oder gleich geblieben ist, insbesondere keine Feuchte- oder Schimmelstellen im Nachgang vorgetragen worden sind.
Es ist hier auch keine Preisanpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) vorzunehmen.
Eine solche ist zwar grundsätzlich möglich; z.B. im Fall von erheblichen Mindermengen, wie sie auch hier vorliegen können, da das Produkt Webac 240 unverdünnt und das Produkt Ruberstein SIK im Mischungsverhältnis 1:10 bis 1:14 verwendet wird, setzt aber voraus, dass eine wesentliche Änderung vorliegt, die bei Erreichen bzw. Überschreiten der 20 % - Grenze anzunehmen ist. Diese vorgenannte Grenze ist hier aber nicht erreicht.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass beim Einsatz von Ruberstein SIK niedrigere Materialkosten entstehen als beim ursprünglich geplanten Einsatz von Webac 240. Diese liegen aber, wenn auch knapp, unter 20 %.
Der Sachverständige ... hat hierzu in seinem schriftlichen Gutachten vom 06.09.2021 und dessen schriftlicher Ergänzung vom 19.01.2022 überzeugend ausgeführt, dem sich das Gericht anschließt, dass sich eine Gesamtfläche von 19,04 qm ergibt und pro qm Mauerwerk wird ein Bedarf von 1,5 - 2,5 kg angenommen. Unter Ansatz von 1,5 km/qm, der mit dem Foto auf Bl. 235 d.A. einhergeht/übereinstimmt, und dem Material-Lieferpreis ergibt sich für die Pos. 2 ein Wert von 4.689,87 €. Bei Ansatz von 2,5 kg/qm ergibt sich für die Pos. 2 ein Wert von 5.752,50 €. Unter Heranziehung der Baukostendatei ergibt sich für die Pos. 2 ein Wert von 6.182,25 €. Daraus berechnet sich ein Mittelwert von rund 5.700,00 €. Unter Zugrundelegung von 2,0 km/qm (rund 38,8 kg) ergibt die Pos. 2 einen Preis von 5.221,14 € netto. Unter Berücksichtigung der Baukostendatei ergibt sich ein Wert von 7.138,26 € netto. Dies ergibt einen Mittelwert von 6.179,70 € netto. Ausgehend vom zuletzt genannten Mittelwert liegt der Preisunterschied unter weiterer Beachtung der von der Klägerseite vorgelegten Kalkulationen (s. Anlage K 3 und K 4) unter 20 %. Dies gilt auch unter Heranziehung der Werte für die Baukostendatei, damit unter Ansatz der höchsten vom Sachverständigen ermittelten Werte. Die ermittelten Werte stellen eine Von-Bis-Spanne auf. Auch der höchste Wert ist auch noch ein auskömmlicher Wert und damit heranzuziehen.
Soweit die Beklagtenseite nunmehr im Schriftsatz vom 23.02.2022 vorgetragen hat, dass nur 15 kg verwendet worden seien und 15 kg zur Herstellung einer Horizontalsperre nicht ausreichend seien, ist dieses Vorbringen zum einen verspätet i.S.v. § 296 Abs. 1 ZPO und zum anderen widersprüchlich.
Denn der Rechtsstreit wäre entscheidungsreif. Würde dieses Vorbringen zugelassen werden, müsste weiter Beweis erhoben werden, was die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Der Schriftsatz der Beklagtenseite vom 23.02.2022 ist aber erst nach Ablauf der gesetzten Stellungnahmefrist zum letzten Ergänzungsgutachten eingegangen. Zudem hat das Vorbringen zur nicht ausreichenden Horizontalsperre nichts mit dem letzten Beweisthema betreffend die Auskömmlichkeit der Preise zu tun, sondern eines etwaigen Mangels der Horizontalsperre. Dieses Beweisthema war schon vor Jahren abgeschlossen und zuvor ist selbst von der Beklagtenseite angenommen worden, dass die benötigten bzw. ausreichend Mengen verwendet worden sind. Es ist hier auch nicht ersichtlich und/oder vorgetragen, dass dies nicht hätte früher vorgetragen werden können. Die Beklagtenseite hat die Verspätung damit nicht (genügend) entschuldigt.
Auch die Angaben des verarbeiteten Materials variieren in diesem Rechtsstreit doch sehr stark und sind damals auch, was die 15 kg angeht, bislang ohne Beweisantritt gewesen.
Lediglich betreffend das Vorbringen mit Schriftsatz vom 13.05.2020, wo von 30 kg die Rede war, war ein Foto beigelegt, Bl. 235 d. A., auf welches sich auch der Sachverständige bezogen hat. Mit Schriftsatz vom 04.12.2019 hat die Beklagtenseite sogar von etwa 40 kg benötigten Ruberstein gesprochen (Bl. 195 d.A.), was einhergeht mit dem Klägervorbringen zur Verwendung von 2,0 kg/qm.
Auf die ortsübliche Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB kam es hier nicht an.
Denn die Parteien haben hier einen Festpreisvertrag geschlossen. Insoweit hätte die Verwendung eines anderen Injektionsmittels, welches sich entscheidend auf den Preis ausgewirkt hätte, ähnlich dem Fall von Mindermengen, lediglich zu einer Preisanpassung führen können (s.o.).
Der Zinsanspruch ergibt sich gem. §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Der Freistellungsanspruch folgt aus §§ 280, 286 Abs. 1 BGB.
Die vormaligen Klägervertreter sind beauftragt worden mit der außergerichtlichen Geltendmachung als sich die Beklagten mit der Zahlung des Werklohns schon in Verzug befunden haben. Da aber nur ein Gebührenstreitwert bis zu 10.000,00 € anzusetzen ist (s.o.) und das RVG a.F. vom 23.07.2013 Anwendung findet, berechnen sich zu beanspruchende und geltend gemachte Gebühren von 745,40 € (1,3 Gebühr und Postpauschale).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
enn die Zuvielforderung war geringfügig (unter 5 %). Trotz eines Gebührensprungs werden nur geringfügig höhere Kosten veranlasst (unter 10 %).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.