Gericht | OLG Brandenburg 11. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 08.11.2023 | |
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Aktenzeichen | 11 U 263/21 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2023:1108.11U263.21.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 28.10.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 13 O 226/20 – wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Dieses und das angefochtene Urteil werden für vorläufig vollstreckbar erklärt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Prämienanpassungen im Rahmen einer privaten Krankenversicherung und sich daraus ergebender Ansprüche auf Rückerstattung sowie Herausgabe von Nutzungen. Streitgegenständlich sind die Anpassungen der Beklagten im Versicherungsverhältnis … im Tarif (A)-N zum 01.01.2011 in Höhe von 9,38 €, zum 01.01.2014 in Höhe von 38,58 €, zum 01.01.2015 in Höhe von 20,59 €, zum 01.01.2017 in Höhe von 47,03 €, zum 01.01.2018 in Höhe von 29,47 € und zum 01.01.2020 um 83,90 € und im Tarif (B)-N die Erhöhung zum 01.01.2015 um 12,75 €. Neben der Feststellung der Unwirksamkeit der vorgenannten Beitragsanpassungen macht der Kläger im hiesigen Berufungsverfahren die Rückzahlung vermeintlich überzahlter Beiträge in Höhe von (weiteren) 9.714,15 € nebst Zinsen geltend. Darüber hinaus begehrt er die (weitergehende) Feststellung der Nutzungsherausgabepflicht und die Freistellung von vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 950,93 €. Er hat sich auf die materielle und formelle Unwirksamkeit der in Rede stehenden Beitragsanpassungen berufen.
Die Beklagte hält ihre Beitragsanpassungen für formell und materiell wirksam und hat darüber hinaus die Verjährungseinrede erhoben.
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beitragsanpassungen im Tarif (A)-N zum 01.01.2011 und zum 01.01.2014 bis einschließlich 01.01.2017 und im Tarif (B)-N zum 01.01.2015 für unzureichend begründet und demnach für formell unwirksam gehalten. Infolgedessen hat es die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 573,75 € nebst Zinsen verurteilt und hinsichtlich der festgestellten Unwirksamkeit auch die Nutzungsherausgabepflicht der Beklagten tenoriert. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
Die Beitragsanpassungen der Beklagten zum 01.01.2017, 01.01.2018 und zum 01.01.2020 seien formell wirksam erfolgt. Insbesondere seien von der Beklagten die Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG, die vom Bundesgerichtshof aufgestellt worden seien, beachtet worden. Für eine Beitragsanpassung im Tarif (A) zum 01.01.2016 in Höhe von 20,59 € sei der Kläger beweisfällig geblieben, weil die Beklagte eine solche Beitragsanpassung (im Folgenden auch BAP) bestritten und der Kläger nichts hierzu vorgelegt habe. Die festgestellte Unwirksamkeit im Tarif (A) zum 01.01.2011 und 01.01.2014 sowie die fehlende Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der jeweiligen Erhöhungsbeträge seien bis zum 01.01.2017 zu befristen, da im genannten Tarif eine wirksame BAP ab diesem Zeitpunkt erfolgt sei und die unwirksamen vorangegangenen BAP beendet habe (LGU 9). Infolge der insoweit festgestellten Unwirksamkeit stehe dem Kläger ein hieraus resultierender Zahlungsanspruch in Höhe von 573,75 € nebst anteiliger Zinsen (vgl. hierzu LGU 12) zu, wobei zu berücksichtigen sei, dass Rückzahlungsansprüche für Zahlungen des Klägers, die bis zum 31.12.2016 erfolgten, verjährt seien (LGU 10 f.). Zudem seien in dem genannten Umfang auch die Anträge zu den Ziffern 3a) und 3b) begründet (LGU 11). Die Voraussetzungen für einen Befreiungsanspruch für außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten lägen indessen nicht vor. Soweit der Kläger die materielle Wirksamkeit in Abrede gestellt habe, sei das Bestreiten „ins Blaue hinein“ erfolgt (LGU 8). Ihn treffe nach allgemeinen Regeln die Darlegungs- und Beweislast, wobei hinzukomme, dass er die monatlichen Beiträge vorbehaltslos gezahlt habe (LGU 8). Auch wäre es ihm möglich gewesen, konkrete Anhaltspunkte für eine materielle Unwirksamkeit vorzutragen (LGU 9). Schließlich sei die klägerseits gerügte Unabhängigkeit des Treuhänders nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von den Zivilgerichten nicht zu überprüfen (LGU 9).
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren im Umfang der erfolgten Klageabweisung weiterverfolgt. Zusammengefasst macht der Kläger Folgendes geltend:
Das Landgericht habe verkannt, dass die materielle Rechtmäßigkeit der BAP im Tarif (A) zum 01.01.2017, zum 01.01.2018 und zum 01.01.2020 nicht deshalb feststehe, weil er keine konkreten versicherungsmathematischen Einwände gegen die materielle Rechtmäßigkeit formuliert habe (BB 3; GA II 259). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in vergleichbaren Fällen liege die Darlegungs- und Beweislast bei der Beklagten (BB 3; GA II 259). Überdies sei maßgeblich, dass er nicht nur bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche, sondern auch die negative Feststellung begehrt habe (BB 4; GA 260). Selbst wenn man die grundsätzliche Beweislast bei ihm sehen wollte, habe die Beklagte ihre sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt (BB 5; GA II 261). Eine weitergehende Substanziierungslast bestehe hingegen nicht (BB 5; GA II 261). Außerdem könne ein substanziiertes Bestreiten nur erfolgen, wenn das Gericht zuvor festgestellt habe, dass der insoweit darlegungsbelastete Versicherer die materielle Rechtmäßigkeit substanziiert dargelegt habe, was hier schon angesichts fehlender versicherungsmathematischer Sachkunde des Gerichts nicht erfolgt sei (BB 6; GA II 262). Dies werde durch Rechtsprechung des OLG Köln bestätigt. Schließlich sei die angefochtene Entscheidung auch deshalb fehlerhaft, weil die Zusammensetzung der maßgeblichen Unterlagen erstinstanzlich offengeblieben und demnach nicht nachvollziehbar sei, welche Unterlagen dem Treuhänder tatsächlich vorgelegen haben (BB 8; GA II 264). Rechtsfehlerhaft sei zudem die Klageabweisung im Hinblick auf die Erhöhung im Tarif (A) zum 01.01.2015 um 20,50 € erfolgt. Hier habe ein offensichtliches Schreibversehen vorgelegen, welches vom Landgericht hätte berücksichtigt werden müssen, denn es sei unzweifelhaft die BAP zum 01.01.2016 im genannten Tarif gemeint gewesen (BB 8, 9; GA 264, 265). Ferner sei das Landgericht zu Unrecht von einer Verjährung der Ansprüche für Rückzahlungen geleisteter Prämien bis zum 31.12.2016 ausgegangen (BB 9; GA 265). Dies gelte insbesondere mit Blick auf die gegen die jeweilige BAP vorgebrachten materiellen Einwände, zumal auch insoweit ein Anspruch nach § 280 Abs. 1 BGB bestehe. Zu Unrecht habe das Landgericht schließlich vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten versagt, die im Ergebnis jedenfalls aus § 280 BGB folgten (BB 10; GA II 266 f.).
Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 27.09.2023 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27.10.2023 weiter vorgetragen und insbesondere die Zulassung der Revision begehrt.
Der Kläger beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils
1. festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer … auch folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags unwirksam sind und er nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet war und ist:
a) im Tarif (A)-N die Erhöhung zum 01.01.2015 um 20,59 €, zum 01.01.2017 um 47,03 €, zum 01.01.2018 um 29,47 € und zum 01.01.2020 um 83,90 €,
b) folgende Erhöhung des Monatsbeitrags auch in der Zeit ab dem 01.01.2017 unwirksam waren und auch jetzt noch sind und der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet war und ist
aa) im Tarif (A)-N die Erhöhung zum 01.01.2011 um 9,38 € und zum 01.01.2014 um 38,58 €,
bb) im Tarif (B)-N die Erhöhung zum 01.01.2015 um 12,75 €,
2. die Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 9.714,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.06.2020 zu zahlen und
3. festzustellen, dass die Beklagte
a) ihm gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die er vor dem 11.06.2020 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den er
aa) auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen sowie auf die Erhöhung im
Tarif (C) zum 01.01.2012 um 8,92 € gezahlt hat
bb) vor dem 01.01.2017 auf die unter 1.b) aufgeführten Beitragserhöhung
gezahlt hat,
b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.06.2020 zu verzinsen hat und
4. den Beklagten zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 950,93 € freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Berufung des Klägers für unbegründet und verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens (BE 3 ff.; GA II 279 ff.). Mit Schriftsatz vom 09.02.2023 hat die Beklagte (unwidersprochen) unter Vorlage eines entsprechenden Schreibens mitgeteilt, dass der Tarif (B)-N zum 01.10.2022 aufgrund einer Kündigung beendet worden sei (GA II 351 ff.).
II.
Die (im Übrigen zulässige) Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht in dem Umfang abgewiesen, der noch Gegenstand des klägerischen Berufungsbegehren ist. Das angefochtene Urteil beruht insoweit weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die berufungsrechtlich zugrundezulegenden Tatsachen im Ergebnis eine andere Entscheidung. Die noch rechtshängige Klage bleibt in allen Haupt- und Nebenansprüchen erfolglos, wobei die Nebenforderungen das Schicksal der Hauptforderungen teilen. Hierzu im Einzelnen:
A. Hinsichtlich des Berufungsantrags zu Ziffer 1. - bezogen auf die Beitragsanpassung im Tarif (B)-N (Antrag zu Ziffer 1.b.bb.) - ist die Klage unzulässig geworden, da der Tarif aufgrund der unstreitig gebliebenen Mitteilung der Beklagten im Schriftsatz vom 09.02.2023 durch Kündigung beendet worden ist. Nach der mit den Parteien im Senatstermin erörterten Rechtsprechung des Senats fehlt es in einem solchen Fall an einem Rechtsschutzbedürfnis (Urt. v. 30.11.2022 – 11 U 179/21; vgl. auch Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urt. v. 01.12.2021 – 5 U 93/20, Rn. 40 - 41, juris).
B. Zu Recht hat das Landgericht dem Klageantrag zu Ziffer 1, mit dem der Kläger auch im Berufungsverfahren die Feststellung begehrt, dass die Beitragsanpassungen des Beklagten im streitgegenständlichen Versicherungsverhältnis im Tarif (A) zum 01.01.2017, zum 01.01.2018 und zum 01.01.2020 unwirksam seien, einen Erfolg versagt.
1. Die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen des Beklagten waren zunächst formell rechtmäßig, worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat und was auch der ständigen Senatsrechtsprechung entspricht. Da die klägerische Berufungsbegründung im Streitfall hierauf nicht weiter eingeht kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen der Zivilkammer verwiesen werden (LGU 6 ff.).
2. Die Unabhängigkeit des Treuhänders ist in diesem Berufungsverfahren von der Klägerseite zu Recht nicht weiter in Abrede gestellt worden (vgl. hierzu noch erstinstanzlich in der Klageschrift S. 12 f.; GA I 13 f.). Insoweit folgt der Senat in ständiger Praxis (statt vieler bereits Hinweisbeschl. v. 25.08.2022 – 11 U 16/21) der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urt. v. 19.12.2018, IV ZR 255/17).
3. Soweit der Kläger zunächst in der Klageschrift vermeintlich nicht vorliegende Treuhänderzustimmungen mit Nichtwissen bestritten hatte (S. 12 der Klageschrift; GA I 13), hat er dieses Bestreiten in seiner Berufungsbegründung ebenfalls nicht weiterverfolgt.
4. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger schließlich darauf, dass sein Bestreiten der materiellen Rechtmäßigkeit der formell wirksamen Beitragsanpassungen der Beklagten zumindest zu einer Beweiserhebung hätte führen müssen (vgl. BB 4 ff.; GA II 260). Mit Blick auf die Ausführungen des Klägers in seiner Berufungsbegründung und auch der Argumentation im nachgelassenen Schriftsatz vom 27.10.2023 ist hierzu Folgendes auszuführen:
a) Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung meint, das Landgericht habe die materielle Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Beitragsanpassungen schon deshalb verneinen müssen, weil er erstinstanzlich mit Nichtwissen bestritten habe, dass die von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen dem Treuhänder tatsächlich vorgelegen hätten (BB 8; GA II 264), geht dieser Angriff ins Leere. Die Vollständigkeit der dem Treuhänder seitens der beklagten Versicherung übergebenen Unterlagen betrifft nämlich nicht die materielle Rechtmäßigkeit der jeweiligen Beitragsanpassung, sondern das hierfür vorgesehene Verfahren (vgl. hierzu statt vieler Senat, Urt. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23; v. 22.9.2023 – 11 U 123/23, BeckRS 2023, 26158 Rn. 11; v. 12.07.2023 – 11 U 28/23; v. 05.07.2023 - 11 U 24/23; Beschl. v. 24.05.2023 - 11 U 275/22; so auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.09.2023 – 8 U 810/23, Rn. 10, juris). Hierzu im Einzelnen:
aa) Nach § 155 Abs. 1 S. 2 VAG (bzw. § 12b Abs. 1 VAG a.F.) wird dem Treuhänder im Hinblick auf die Berechnung der Prämien auferlegt, dass er zu prüfen hat, ob diese mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang stehen. Ist dies der Fall, ist die Zustimmung nach Satz 5 dieser Regelung zu erteilen. Was dagegen die in § 155 Abs. 2 VAG (bzw. § 12 b Abs. 2 VAG a.F.) gesondert geregelte Verwendung der (erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen) RfB-Mittel angeht, die der Zustimmung des Treuhänders bedürfen, so heißt es demgegenüber lediglich, dass er darauf zu achten habe, dass die in der Satzung und den Versicherungsbedingungen bestimmten Voraussetzungen erfüllt und die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt sind (Senatsurt. v. 26.09.2023 – 11 U 65/23; v. 22.9.2023 – 11 U 123/23, BeckRS 2023, 26158 Rn. 11; v. 05.07.2023 - 11 U 24/23, BeckRS 2023, 16581 zustimmend Günther, FD-VersR 2023, 458602, beck-online; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 21.02.2023 – 16 U 139/19, Rn. 69 ff., juris). Der Umstand, ob dem Treuhänder die erforderlichen Unterlagen vollständig vorgelegt worden sind, betrifft demnach nicht die formelle oder materielle Wirksamkeit der Beitragsanpassung als solche (Senat, a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, a.a.O., Rn. 71, juris). Dieser Umstand und die daraus resultierende Folgefrage, ob nämlich der Treuhänder auf der Grundlage der – vollständig oder nicht – vorgelegten Unterlagen seine tatsächlich erteilte Zustimmung hätte erteilen dürfen, betrifft nach mittlerweile ständiger Senatsrechtsprechung nicht die Wirksamkeit der Beitragsanpassung, sondern ist Teil der Aufgaben des Treuhänders, der insoweit die Interessen der Versichertengemeinschaft wahrnimmt. Diese zu überprüfen ist aber nicht Sache der Zivilgerichte, sondern der Aufsichtsbehörde (vgl. mit überzeugender Begründung OLG Nürnberg, Beschl. v. 05.06.2023 – 8 U 3284/22, BeckRS 2023, 12283 Rn. 44). Zwar macht § 203 Abs. 2 S. 1 VVG die Berechtigung des Versicherers zur Neufestsetzung der Prämie davon abhängig, dass der zustimmende Treuhänder die „technischen Berechnungsgrundlagen“ überprüft hat. Allein deren Unvollständigkeit als solche vermittelt dem Versicherungsnehmer nach zutreffender Auffassung des OLG Nürnberg, der der Senat folgt, aber keine Befugnis, die Wirksamkeit der Prämienanpassung mit Erfolg zu beanstanden. Der Wortlaut des § 203 VVG gibt insoweit keinen Aufschluss darüber, ob sich der Versicherungsnehmer im Prämienanpassungsstreit mit Erfolg auf die Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen berufen kann. § 203 Abs. 2 S. 1 VVG verlangt vielmehr lediglich, dass die Unterlagen den Treuhänder in die Lage versetzen müssen, die Beitragsanpassung nach Maßgabe des in § 203 Abs. 2 S. 4 VVG in Verbindung mit § 155 VAG vorgeschriebenen Verfahrens zu überprüfen. § 155 Abs. 1 S. 3 und 4 VAG ordnen ausdrücklich an, dass dem Treuhänder „sämtliche“ Berechnungsgrundlagen, die inhaltlich „vollständig“ sein müssen, vorzulegen sind (statt vieler Senat, a.a.O.). Ob § 203 VVG insoweit aber nur einen Verweis auf das einzuhaltende Verfahren beinhaltet oder dessen Nichteinhaltung – hier: betreffend die Unterlagenvollständigkeit – vom Versicherungsnehmer mit Erfolg im Prämienanpassungsstreit gerügt werden können soll, geht aus dem Wortlaut nicht hervor (OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 45). Rechtssystematische Erwägungen und die Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung sprechen jedenfalls nicht dafür, dass der Versicherungsnehmer die Wirksamkeit der Prämienanpassung allein mit der behaupteten Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen angreifen könnte (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O. unter Hinweis auf OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 12.05.2023 – 20 U 7/23). Die Zivilgerichte haben demnach den Treuhändervorgang an sich nicht zu überprüfen (vgl. Senat, a.a.O.).
bb) Soweit der Kläger bereits in seiner Klageschrift (dort insbesondere ab S. 11 f.) und auch im Schriftsatz vom 15.04.2021 (GA I 113) bestritten hatte, dass aus den dem Treuhänder übergebenen Unterlagen die durchschnittliche Altersverteilung der von der Verteilung der Limitierungsmittel betroffenen Tarife erkennbar gewesen sei, verfängt auch dies nicht (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Klägervortrag Senatsurt. v. 22.09.2023 – 11 U 123/23, BeckRS 2023, 26158 Rn. 13). Eine Kontrolle, die sich auf eine „Ausbalancierung“ der Limitierungsmaßnahmen über alle in einem Jahr anzupassenden Tarife hinweg zu erstrecken hätte und die der Versicherer – bei Strafe der Unwirksamkeit sämtlicher Beitragsanpassungen eines jeweiligen Jahres – durch ein verschriftlichtes Limitierungskonzept oder eine anderweitige ausführliche Dokumentation seiner jeweiligen tarifbezogenen Motivation zu ermöglichen hätte und ein damit verbundener Überprüfungsauftrag hinsichtlich der Angemessenheit der Verteilung auf die Versichertenbestände insgesamt durch den Treuhänder, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (Senat, a.a.O.). Insbesondere § 155 Abs. 2 S. 2, 3 VAG räumt dem Treuhänder ein eigenständiges Ermessen nicht ein. Von der Forderung eines Limitierungskonzeptes, einer Dokumentation oder auch nur eines ausführlichen Prüfvermerks des Treuhänders sind Expertenkommission und Gesetzgeber schon bei ihren Überlegungen bei Schaffung dieses Verfahrens nicht ausgegangen; Anklang im Gesetz hat diese Forderung erst recht nicht gefunden (vgl. hierzu insgesamt und mit weiteren Nachweisen Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, a.a.O., Rn. 87, juris, vgl. auch Senatsurt. v. 04.10.2023 – 11 U 62/23).
b) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger - wie mit den Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingehend erörtert - zudem darauf, dass das Landgericht sein rechtliches Gehör dadurch verletzt haben soll, dass es seinen Vortrag als unzureichend und auf Zuruf (LGU 8) und damit quasi „ins Blaue hinein“ angesehen hat. Der Senat teilt insoweit die Ausführungen der Zivilkammer, die sich eingehend mit dem klägerischen Vortrag, insbesondere mit der Pauschalität seines Vorbringens befasst hat (LGU 8 f.):
aa) Die Klägerseite gibt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs korrekt wieder (vgl. BB 3 f. und S. 7 ff. im nachgelassenen Schriftsatz vom 27.10.2023), wonach die Frage einer materiell-wirksamen Prämienerhöhung des privaten Krankenversicherers grundsätzlich uneingeschränkt der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Die Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung setzte nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere zu Verjährungsfragen nur voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung hat und diese für materiell nicht berechtigt hält (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2022 – IV ZR 193/20, juris Rn. 51; statt vieler auch Senatsurt. v. 12.07.2023 – 11 U 28/23). Hierbei unterstellt der Senat zugunsten des Klägers, dass dies sowohl für die ausschließlich geltend gemachte negative Feststellungsklage (so ausdrücklich auf S. 4 des nachgelassenen Schriftsatzes vom 27.10.2023) als auch in Bezug auf die Zahlungsansprüche gelten soll. Auch folgt der Senat in diesem Zusammenhang der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Prozessbeteiligten die Möglichkeiten haben müssen, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (BVerfG, Beschl. v. 28.12.1999 – 1 BvR 2203/98, juris). Den beklagten Krankenversicherer treffe die Darlegungs- und Beweislast für die materielle Rechtmäßigkeit der von ihm geltend gemachten Beitragsanpassung (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2022 – IV ZR 193/20, r+s 2022, 462 Rn. 51 m.w.N.).
Im Ansatz geht der Kläger - wie mit seinem Prozessbevollmächtigten mündlich am 27.09.2023 eingehend erörtert - daher auch zutreffend davon aus, dass ein Klagevortrag nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits dann schlüssig und erheblich ist, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Das gilt selbst dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Dabei darf sie von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung bereits in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Im Rahmen der weiteren Substanziierungsanforderungen ist dann insbesondere zu berücksichtigen, ob sich die Geschehnisse, die Gegenstand des Parteivortrags sind, im Wahrnehmungsbereich der Partei abgespielt haben und inwieweit der Vortrag der Gegenpartei sodann Anlass zu einer weiteren Aufgliederung und Ergänzung der Sachdarstellung bietet (st. Rspr., vgl. statt vieler BGH, Urt. v. 17.09.1998 - III ZR 174/97, NJW-RR 1999, 361).
Weder der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch der klägerseits angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann jedoch entnommen werden, dass hierdurch die allgemeinen Grundsätze der abgestuften Darlegungslast gewollt und erkennbar verändert worden sind. Insbesondere bleibt der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei dann unbeachtlich, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich und damit rechtsmissbräuchlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt, auch wenn diese Bewertung einer strengen Kontrolle unterliegt (st. Rspr. BGH, z.B. Beschl. v. 10.01.2023 - VIII ZR 9/21, Rn. 14 f., juris, m.w.N.; vgl. eingehend bereits Senatsurt. v. 08.09.2023 – 11 U 88/23, BeckRS 2023, 26105 Rn. 7). Die Beweislast zu Lasten des Krankenversicherers wird demnach nur im Falle einer prozessual beachtlichen Beanstandung seitens des klagenden Versicherungsnehmers ausgelöst (vgl. statt vieler Senatsurt. v. 27.09.2023 – 11 U 65/23; OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.09.2023 – 8 U 810/23, Rn. 20, juris m.w.N.).
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 28.12.1999 - 1 BvR 2203/98, r + s 2000, 167), das bei einer Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung eine materielle Überprüfung aus rechtsstaatlichen Gründen für geboten hält, was auch der ständigen Rechtsprechung des BGH entspricht und der auch der Senat folgt (vgl. statt vieler Senatsurt. v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23). Danach ist das Interesse des Versicherungsnehmers an einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen mit einem schutzwürdigen Interesse des Krankenversicherers an der Geheimhaltung der Berechnungsgrundlagen zum Ausgleich zu bringen (Senat, a.a.O.). Von Verfassungs wegen darf daher insoweit eine sachliche Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen nicht allein mit Rücksicht auf Geheimhaltungsinteressen der Versicherung gänzlich versagt werden (Senat, a.a.O.). Die Zivilgerichte haben deshalb zu prüfen, inwieweit einem Interesse des Krankenversicherers an Geheimhaltung durch die Anwendung der §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2, 174 Abs. 3 S. 1 GVG (vgl. auch § 353d Nr. 2 StGB) Rechnung getragen werden kann. Sie haben auch zu klären, worauf dieses Interesse sich im Einzelnen bezieht (BVerfG, a.a.O.; Senat, a.a.O.). Weder das Bundesverfassungsgericht noch der Bundesgerichtshof fordern hierbei allerdings, dass dadurch die im Zivilprozess geltenden Regeln der Darlegungs- und Substanziierungslast außer Kraft gesetzt würden (vgl. Senatsurt. v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23).
Etwas anderes würde auch dann nicht gelten, wenn man das gesamte klägerische Vorbringen zur materiellen Rechtmäßigkeit nicht als „einfaches Bestreiten“, sondern als Bestreiten mit „Nichtwissen“ im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO verstehen wollen würde, so wie dies vom klägerischen Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Erörterungen am 27.09.2023 betont und auch im Schriftsatz vom 27.10.2023 (dort S. 11) nochmals bestätigt wurde. Dies folgt bereits aus der vom Kläger selbst angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Auch in diesem Fall ist nämlich die Grenze zulässigen Bestreitens mit Nichtwissen ein „rechtsmissbräuchliches“ Vorbringen, das der Bundesgerichtshof mit einem Bestreiten „ins Blaue hinein“ gleichsetzt (st. Rspr. vgl. BGH, Urt. v. 04.04.2014 – V ZR 275/12, NJW 2015, 468 Rn. 12) und jedenfalls bei willkürlicher Behauptung, ohne greifbare Anhaltspunkte als gegeben ansieht (BGH, Urt. v. 15.06.2000 - I ZR 55/98, NJW-RR 2000, 1635, 1638; BGH, Urt. v. 17.09.1998 - III ZR 174/97, NJW-RR 1999, 361; Urt. v. 07.07.1988 – III 111/87, juris Rn. 34 m.w.N.).
bb) Gemessen an den strengen (von der BGH-Rechtsprechung aufgestellten) Anforderungen, erfolgte das klägerische Bestreiten der jeweiligen Beitragsanpassung im Streitfall, wie bereits auch in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle, die beim Senat seitens der klägerischen Prozessbevollmächtigten vertreten werden, anhängig waren und sind, im vorliegenden Fall erkennbar „ins Blaue hinein“ und ist damit prozessual unbeachtlich (vgl. hierzu bereits Senatsurt. v. 27.09.2023 – 11 U 65/23; Beschl. v. 24.05.2023 - 11 U 275/22; Urt. v. 21.06.2023 - 11 U 336/22; s.a. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.05.2023 - 1 U 218/22, Rn. 11 ff. juris; dass., Beschl. v. 22.05.2023 - 1 U 222/22, Rn. 9 ff., juris; s.a. LG München, Urt. v. 01.06.2023 - 12 O 1228/19). Sein Vorbringen erschöpft sich – wie auch in anderen, von der klägerischen Prozessbevollmächtigten vertretenen Fällen vor dem Senat – im Wesentlichen auf ein Bestreiten, dass der auslösende Faktor eine Höhe von 10 % gehabt habe, die Prämie bei vorangegangener Neu- und Erstkalkulation zureichend kalkuliert worden und die neue Prämie gesetzeskonform sei und schließlich, dass die Limitierungsmaßnahmen den Anforderungen des § 155 Abs. 2 VAG entsprächen:
aaa) Der Kläger hat für die behaupteten Rechtsverstöße im Prüfungsverfahren jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, sondern lediglich subjektive Zweifel mitgeteilt, die er auf einen – woran auch immer festgemachten – Eindruck stützt, dass in Bezug auf die Limitierungsmittelverwendung die treuhänderische Zustimmung ohne tatsächliche Prüfung der Voraussetzungen erteilt worden sei (vgl. hierzu insbesondere das pauschale Bestreiten der Tatbestandsvoraussetzungen auf S. 9 f. des Schriftsatzes vom 15.04.2021; GA I 116). Auch sein Vortrag im Schriftsatz vom 27.10.2023 böte – selbst wenn dieser Vortrag entsprechend seines Vorbringens auf S. 18 novenrechtlich zuzulassen wäre – keine Ansätze die eine anderslautende Entscheidung rechtfertigten. Selbst wenn man – entgegen der vorgenannten Rechtsauffassung – das Prüfungsverfahren des Treuhänders einer zivilgerichtlichen Kontrolle unterwürfe, setzte diese unabhängig von der Verteilung der Beweislast zumindest voraus, dass insoweit irgendwelche Anhaltspunkte für die Vermutung von Unzulänglichkeiten im Falle der hier in Rede stehenden Beitragsanpassungen vorzubringen gewesen wären. Hieran fehlt es vorliegend in jeglicher Hinsicht, denn Anlass für seinen Vortrag waren erklärtermaßen keine Ungereimtheiten, sondern Spekulationen, denen ein tatsachenbasierter Vortrag seitens des Klägers nicht zugrundelag. Der Kläger hat hier weder erstinstanzlich noch in der gem. § 520 Abs. 3 ZPO maßgeblichen Berufungsbegründung Anhaltspunkte dafür vorgetragen, weshalb er von der materiellen Unwirksamkeit in dem jeweiligen Tarif ausgeht (in diese Richtung auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.09.2023 – 8 U 810/23, Rn. 21, juris; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 19.06.2023 – 1 U 70/23, juris Rn. 10; Franz/Püttgen, VersR 2022, 1, 25; LG Duisburg, Urt. v. 23.05.2023 – 6 O 281/22, juris Rn. 42). Er beschränkte sich vielmehr auf das bloße (pauschale) Bestreiten bzw. Bestreiten mit Nichtwissen der im Gesetz genannten Anpassungsvoraussetzungen und meint zusammengefasst, die Beklagte müsse – mangels eigener klägerischer Kenntnis – zunächst einmal alles hierfür vortragen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei für die Schlüssigkeit einer jedweden Beitragsanpassung unvermeidbar (vgl. BB 6; GA II 262).
Ein Rechtssatz, wonach im Rahmen eines privaten Krankenversicherungsverhältnisses für einen Versicherungsnehmer ein Anspruch gegen den Versicherer dahingehend bestehen soll, dass dieser für alle jemals erfolgten Beitragsanpassungen für jeden Vertragstarif (beendet oder unbeendet) - ohne Benennung eines irgendwie gearteten Anhaltspunktes – einen Anspruch dahingehend habe, vollständig über alle strategischen und versicherungsmathematischen Überlegungen des Versicherers nicht nur offenbarungspflichtig informiert zu werden, sondern in einem zweiten Schritt diese Angaben – ebenfalls ohne das Aufzeigen irgendwelcher Anhaltspunkte - durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens überprüfen zu lassen, lässt sich jedoch weder dem Gesetz noch der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu entnehmen. Ein Verweis auf angeblich nicht eingehaltene Rechtsvorschriften stellt - wie im Streitfall besonders deutlich wird - nämlich keinen Sachvortrag dar, sondern könnte erst und allenfalls das Ergebnis der Bewertung des hier nicht vorliegenden Sachvortrages sein. Allein das Bestehen von Anforderungen bietet – ohne hinzutretende Erkenntnisse - demnach noch keinen Anhalt für die Annahme, diese könnten nicht erfüllt sein (vgl. statt vieler Senatsurt. v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.03.2023, I-13 U 125/22, zit. n. LG Duisburg, Urt. v. 23.05.2023 – 6 O 281/22, BeckRS 2023, 16631 Rn. 21; LG Wuppertal, Urt. v. 04.07.2023 – 4 O 276/22, BeckRS 2023, 17390 Rn. 27).
Das gilt auch, soweit der Kläger bestritten hat, dass die Leistungsausgaben bei der letzten Neu- oder bei der Erstkalkulation der Prämie korrekt kalkuliert worden seien und die neue Prämie im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben kalkuliert worden sei. Insbesondere bestehen für eine vermeintliche Unterkalkulation im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte. Auch dies stellt demnach ohne jedwede Anhaltspunkte ein Bestreiten „ins Blaue hinein“ dar, zumal die konkrete Höhe der hier streitigen Anpassungen keinen Hinweis darauf zulässt, dass die Annahme zutreffend sein könnte. Etwas anderes folgt auch nicht aus den mit dem Schriftsatz vom 27.10.2023 zur Akte gereichten Entscheidungen, denen nicht die hier in Rede stehenden Beitragsanpassungen zugrunde lagen (vgl. hierzu auch Senatsurt. v. 08.11.2023 – 11 U 172/19). Demzufolge ist der gleichermaßen pauschale Vortrag seiner Prozessbevollmächtigten, die nicht nur zu allen hier im Streit stehenden Beitragsanpassungen, sondern auch in zahlreichen Parallelverfahren, die eine Vielzahl von Tarifen verschiedenster Versicherer betreffen, nicht tatsachenbasiert und vom Wortlaut vielfach identisch.
Bei der Prämienanpassung erfolgt nicht nur die Festsetzung eines Erhöhungsbetrages, sondern eine vollständige Neufestsetzung für den neu kalkulierten Zeitraum. Ob eine frühere Prämienerhöhung fehlerhaft war, wäre bei Wirksamkeit der Neufestsetzung und der daraus folgenden erhöhten Beitragspflicht des Versicherungsnehmers zunächst ohne Bedeutung (BGH, Urt. v. 16.12.2020 - IV ZR 294/19; juris). Die Anwendung des § 155 Abs. 3 S. 4 VAG, wonach eine Anpassung bei einer Unterkalkulation in vorangegangenen Verfahren nicht erfolgen darf, setzt zusätzlich voraus, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies hätte erkennen können. Hierzu findet sich im klägerischen Vortrag nichts.
Auch das Vorbringen des Klägers zu dem auslösenden Faktor bietet keinen Anlass, zu einer anderen Bewertung zu kommen. Die Beklagte hat bereits ab S. 10 in der Klageerwiderung die auslösenden Faktoren aufgeschlüsselt nach Tarif und Jahr dargelegt und hierzu ausgeführt (GA I 48). Maßstab für die gerichtliche Prüfung ist, ob die Prämienanpassung nach aktuariellen Grundsätzen als mit den bestehenden Rechtsvorschriften und eventuell davon abweichenden wirksamen vertraglichen Bestimmungen in Einklang stehend anzusehen ist (§ 155 Abs. 1 Satz 2 VAG). Die danach vorzunehmende Kontrolle der Prämienerhöhung hat sich auf der Grundlage der dem Treuhänder vom Versicherer vorgelegten Unterlagen zunächst darauf zu erstrecken, ob die Anpassungsvoraussetzungen gegeben sind (§ 155 Abs. 3 Satz 2 VAG). Ist das der Fall, ist der Umfang der Prämienerhöhung zu überprüfen (BGH, Urt. v. 16.06.2004 – IV ZR 117/02, Rn. 15, juris). Die Überprüfung erfolgt hinsichtlich des Vorliegens der Anpassungsvoraussetzungen und sodann hinsichtlich der vom Versicherer vorgenommenen Neuberechnung der Prämie zunächst anhand der ins Einzelne gehenden, engen und verbindlichen materiellen Vorgaben und umfasst schließlich auch die sog. Limitierungsmaßnahmen. Steht die Neuberechnung der Prämie nach aktuariellen Grundsätzen mit den bestehenden Rechtsvorschriften bzw. maßgeblichen vertraglichen Bestimmungen in Einklang, so hat der Treuhänder die ihm obliegende Zustimmung zu erteilen (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.2004 – IV ZR 117/02, Rn. 13, juris). Die gerichtliche Überprüfung ist dabei auf diejenigen Unterlagen beschränkt, die der Versicherer dem Treuhänder zur Prüfung gemäß § 155 VAG, § 17 KVAV vorgelegt hat. Denn nur darauf gründet sich die für die Wirksamkeit der Erhöhung erforderliche Zustimmung des Treuhänders. Aus diesen Unterlagen müssen sich die Voraussetzungen und der Umfang der vorgenommenen Anpassung für den Sachverständigen nachvollziehbar und in tatsächlicher Hinsicht belegt ergeben. Soweit dies nicht der Fall ist, fehlt es (ganz oder teilweise) schon mangels entsprechender Unterlagen an der Berechtigung des Versicherers zur Prämienerhöhung (vgl. zum Ganzen nur Senatsurt. v. 08.09.2023 – 11 U 88/23). Nach § 155 Abs. 3 VAG sind diese Vergleichswerte (auslösende Faktoren „Versicherungsleistungen“) der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 KVAV spätestens 4 Monate nach dem Ende des Beobachtungszeitraums vorzulegen, ohne dass dies einen Anspruch des Treuhänders auf die Unterlage begründet (vgl. Prölls/Dreher-Präve, § 155 VAG, Rn. 16). Eine Nachprüfung der Berechnung durch den Treuhänder ist nach dem Wortlaut § 17 Abs. 1 S. 1 KVAV nicht vorgesehen. Auch sonst ergeben sich keine Anhaltspunkte aus § 203 VVG i. V. m. § 155 VAG und den Bestimmungen der KVAV oder den AVB der Beklagten, die eine Berechnung des Treuhänders zu den auslösenden Faktoren erfordern. Gemäß § 155 Abs. 1 S. 2, 3, Abs. 2 VVG, auf den die Vorschrift des § 203 VVG verweist, ist im Einzelnen genau festgelegt, was der Zustimmung des Treuhänders bedarf und welche Unterlagen zur Berechnung der Prämien ihm hierfür vorzulegen sind. Die Berechnungen der auslösenden Faktoren sind hiervon nicht erfasst und sind demgemäß auch nicht von ihm zu überprüfen. § 15 Abs. 1 bis 3 KVAV i.V.m. den Formeln des Abschnitts A und B der Anlage 2 – soweit es den auslösenden Faktor „Versicherungsleistungen“ betrifft – legen „lediglich“ das für den Versicherer verbindliche Verfahren zur Gegenüberstellung der erforderlichen und der kalkulierten Versicherungsleistungen in seinen engen Grenzen fest, nicht aber den Umfang der dem Treuhänder vorzulegenden Unterlagen. Im Übrigen wird dieses Ergebnis durch einen Umkehrschluss aus § 17 Abs. 1 S. 2 KVAV gestützt. Nur für den Fall, dass der Versicherer trotz Überschreiten des einschlägigen Schwellenwerts eine Anpassung – was hier nicht einschlägig und bei streitigen Prämienanpassungen in der Regel nicht relevant sein dürfte – nicht für erforderlich hält, sind die Gegenüberstellungen auf der Grundlage der aktuell gültigen Rechnungsgrundlagen zu übermitteln, d. h. für die übrigen Fälle gilt das nicht. Gegenstand der Prüfung ist aber – wie schon oben ausgeführt – auf die Unterlagen beschränkt, die der Versicherer dem Treuhänder zur Prüfung, die sich aber nicht auf die Berechnung der Gegenüberstellung beziehen kann, gemäß § 155 VAG, § 17 KVAV vorgelegt hat. Insofern umfasst die Zustimmungserklärung des Treuhänders zu einer Prämienanpassung nicht die Zustimmung zur Berechnung der auslösenden Faktoren „Versicherungsleistungen“, sondern nur zur gesetzeskonformen Abwicklung der Formalien, die der Erstellung der neuen technischen Berechnungsgrundlagen vorausgehen (so zutreffend Bach/Moser, § 15 KVAV, Rn. 20). Dieses Procedere wird von dem Kläger im Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt.
Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass die Berechnungen zum auslösenden Faktor Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sein könnten, ist das Vorbringen des Klägers ohne greifbare Anhaltspunkte „ins Blaue hinein“ erfolgt. Er trägt zunächst pauschal vor, er bestreite die Überschreitung des Schwellenwerts in Höhe von 10 %, ohne auf die einzelne Prämienanpassungen näher einzugehen. Soweit der Kläger sich in seinem Schriftsatz vom 27.10.2023 (dort S. 20) hinsichtlich der auslösenden Faktoren auf eine „weitere“ Mitteilung des 9. Zivilsenats des OLG Köln und auf ein Urteil des Landgerichts Memmingen vom 02.03.2023 (Anlage BB 13; 21 O 1098/19) bezieht, wonach die bloße Mitteilung von Schadensquotienten nicht ausreiche, kann er damit nicht durchdringen. Bei der vermeintlichen Mitteilung des OLG Köln, die dem Senat auch nicht zur Kenntnis gebracht worden ist, fehlt jeglicher Bezug zu der Beklagten, während das Urteil des Landgerichts Memmingen Prämienerhöhungen mit anderen Tarifen zum Gegenstand hatte. Auch das Vorbringen des Klägers unter Bezugnahme auf die landgerichtliche Entscheidung, es handle sich um eine durchgängige Praxis der Beklagten, dass sie dem Treuhänder nur einen Teil der benötigten Werte mitgeteilt habe, ist ohne Substanz. Hierzu hätte der Kläger – da er offensichtlich über entsprechendes Wissen verfügt – im Einzelnen Vortrag halten können, vorausgesetzt dieses Wissen erschöpft sich nicht in der Kenntnis über das Verhalten der … Krankenversicherung.
Soweit der Kläger schließlich darauf abstellt, dass die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen nicht ausreichen würden, um bei den limitierenden Maßnahmen die Einhaltung des § 155 Abs. 2 VAG zu belegen, kann er damit nicht gehört werden, soweit er sich auf die von ihm zitierte Rechtsprechung (vgl. Schriftsatz vom 27.10.2023, S. 19) bezieht. Es ist bereits nicht ersichtlich und auch nicht von dem Kläger vorgetragen, in welchem Zusammenhang diese Entscheidungen zu den hier gegenständlichen Tarifen stehen. Gleiches gilt für sein weiteres Vorbringen zu den limitierenden Maßnahmen. So führt er – ohne dies weiter darzulegen – allgemein aus, dass sich den Unterlagen der Beklagten eine – teilweise massive – Ungleichbehandlung bei der Zuweisung von RfB-Mitteln an die einzelnen Tarife entnehmen lasse, Gründe nennt er dafür jedoch nicht. Es ist nicht erkennbar, welche Anhaltspunkte hier für die streitgegenständlichen Tarifen und den jeweiligen Erhöhungsjahren bestehen. Grundlage kann indes nicht die in diesem Zusammenhang von ihm zitierte Rechtsprechung sein.
bbb) Entgegen der von ihm vertretenen Annahme lassen sich Anhaltspunkte für vermeintliche Unregelmäßigkeiten nicht erst nach einer vollständigen Einsichtnahme in alle Geschäftsunterlagen der Beklagten (unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen oder eines Versicherungsmathematikers „mit magischen Kräften“) erzielen. So hätte sich der Kläger zur Begründung greifbarer Anhaltspunkte für etwaige Unregelmäßigkeiten, ohne Weiteres etwa auf vergleichbare Anpassungen anderer Versicherungsunternehmen beziehen können (vgl. statt vieler Senatsurt. v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23). Der Kläger hat auch keine anderen Erkenntnisquellen herangezogen, um sein Vorbringen weiter zu substanziieren, was ihm ohne großen Aufwand möglich gewesen wäre (vgl. auch Senat, a.a.O.). So hätte er Auskünfte bei der BaFin hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit des Tarifes einholen können. Hierzu fordert die BaFin – wie mit den Parteien im Senatstermin am 20.09.2023 erörtert - auf ihrer Webseite: www.bafin.de/SharedDocs/FAQs/DE/Verbraucher/Versicherung/Produkte/Kranken/Beitragserhoehung/03_pruefung_beitragserhoehung.html?id=19628532 – letzter Aufruf am 07.11.2023) ausdrücklich auf (Senat, a.a.O.). Der Kläger hat auch keinerlei sonstige Tatsachen vorgetragen, die einen gewissen Anhaltspunkt dafür liefern könnten, dass und aus welchem Grund die Beitragsanpassungen seitens der Beklagten in Bezug auf den Einsatz limitierender Maßnahmen nicht korrekt vorgenommen worden sein könnten (vgl. zu offenbar ähnlich gelagertem klägerischen Vortrag auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.09.2023 – 8 U 810/23, Rn. 22, juris).
ccc) Die hier vorgenommene Wertung entspricht im Übrigen auch der Ausgangslage, die der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag. Im genannten Bezugsverfahren hatte der dortige Kläger zumindest – anders als der hiesige Kläger – einen greifbaren Anhaltspunkt, der ihn misstrauisch werden ließ und lassen durfte (vgl. bereits Senatsurt. v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23). Die dortige Versicherung hatte nämlich in einem Umfang Beitragserhöhungen vorgenommen, der nach dem klägerischen (und zumindest insoweit substanziierten) Vortrag weit über den allgemeinen Entwicklungen bei den privaten Krankenversicherungen in vergleichbaren Tarifen aufwies.
ddd) Mit dieser Begründung liegt der Senat - entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung, die sein Prozessbevollmächtigter nochmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 27.09.2023 zum Ausdruck gebracht hat - auch auf der Argumentationslinie des Bundesgerichtshofs in vergleichbaren Fallkonstellationen. So hat der BGH in einer Entscheidung zu Prämienanpassungen (BGH, Urt. v. 09.02.2022 - IV ZR 337/20, Rn. 21) in einem gleichgelagerten Fall ausgeführt, dass der Kläger in diesem Verfahren im Wesentlichen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Beitragsanpassungen, einer Abweichung der Rechnungsgrundlagen über den Schwellenwert hinaus und die Richtigkeit der Beitragskalkulation ins Blaue hinein bestritten haben könnte. Der Bundesgerichtshof hat insoweit – auch wenn er diese Frage letztendlich im genannten Bezugsfall offenlassen konnte, ausdrücklich ein Bestreiten „ins Blaue hinein“ in Erwägung gezogen.
eee) Für ein unzulässiges, willkürliches Bestreiten („ins Blaue hinein“) in den Beitragsanpassungsprozessen der klägerischen Prozessbevollmächtigten mit vergleichbarem Vortrag - und so auch im Falle des Prozesses des Klägers im Streitfall - sprechen weitere Argumente:
Eine Erhöhung der Prämien ist nur mit Zustimmung des aufsichtsrechtlich überwachten Treuhänders, der nach der ständigen Praxis des BGH die Interessen der Gesamtheit der Versicherten wahrnimmt und demgemäß auch nicht im Lager des Versicherers steht, möglich (vgl. hierzu grundlegend BGH, Urt. v. 19.12.2018 – IV ZR 255/17, NJW 2019, 919). Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl. statt vieler Senatsurt. v. 27.09.2023 – 11 U 65/23).
Der Treuhänder ist als Kontrollinstanz an die Stelle der Finanzaufsicht getreten. Alle Argumente, die der BGH gegen die Nichtüberprüfbarkeit der Unabhängigkeit des Treuhänders angeführt hat (vgl. hierzu insbesondere BGH, a.a.O., Rn. 48, 53, 55, 71), lassen sich auch gegen die gerichtliche Prüfbarkeit aufgrund eines ausschließlich pauschalen Vortrags „ins Blaue hinein“ übertragen:
Wenn die Zivilgerichte im Bereicherungsprozess eine anhaltslose und umfassende materielle Prüfung von Voraussetzungen und Umfang der vorgenommenen Prämienerhöhung „ins Blaue hinein“ vorzunehmen hätten, wäre dadurch offensichtlich die Stabilität der Prämien gefährdet (vgl. hierzu BGH, a.a.O., Rn. 48, so auch Senat, Urt. v. 04.10.2023 –11 U 79/23 und 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23). Auch würde diese serienmäßige Prüfung die Gefahr mit sich bringen, dass eine Überprüfung ihrer Richtigkeit die Einhaltung des Äquivalenzprinzips und die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen unterliefe (Arg. BGH, a.a.O., Rn. 49; Senat, a.a.O.). Zudem muss eine vorübergehende Äquivalenzstörung im Interesse der Beitragsstabilität vermieden werden (BGH, a.a.O., Rn. 49; Senat, a.a.O.). Weiterhin darf der Zweck der Einschaltung des Prämientreuhänders bei dieser Aufgabe keine Überprüfungsmöglichkeit der materiellen Rechtmäßigkeit durch den einzelnen Versicherungsnehmer im Rechtsstreit über eine Prämienanpassung erfordern (BGH, a.a.O., Rn. 50; Senat, a.a.O.), denn der Treuhänder übernimmt an dieser Stelle gerade die Interessen der Versichertengemeinschaft. Durch die Einschaltung eines Treuhänders wird es dem Versicherungsnehmer in der Konzeption des Gesetzes nämlich erspart, erst vor Gericht ziehen und das Prozesskostenrisiko eingehen zu müssen, um überhaupt eine neutrale Kontrolle der Prämienerhöhung zu erreichen (vgl. hierzu Armbrüster, Wirksamkeitsvoraussetzungen für Prämienanpassungsklauseln, r + s 2012, 365, 377).
Die Einführung des Bedingungstreuhänders verfolgte überdies den Zweck, anstelle des bisherigen aufsichtsrechtlichen Instrumentariums der Bedingungsgenehmigung ein neues vertragsrechtliches Instrumentarium zu entwickeln. Dieses Instrumentarium sollte ein Ersatz für die bisherige aufsichtsrechtliche Qualitätskontrolle darstellen. Das bedeutete, dass die Wirksamkeit der Bedingungsänderung an die Prüfung und Zustimmung des Treuhänders geknüpft sein sollte (vgl. hierzu eingehend Senat, a.a.O. Langheid/Wandt/Boetius, MüKO-VVG; 2. Aufl. 2017, § 203 Rn. 597 m.w.N.).
Aus der engen Verzahnung zwischen Vertrags- und Aufsichtsrecht, wie sie in § 203 Abs. 2 S. 4 VVG zum Ausdruck kommt, folgt zudem, dass der Zweck des Anpassungsrechts nach § 155 VAG, namentlich die dauerhafte Erfüllbarkeit der vertraglichen Verpflichtungen des Versicherers sicherzustellen und damit die Belange der Versicherten zu wahren sind und nicht durch eine anhaltslose bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zu Gunsten Einzelner konterkariert werden dürfe (Senat, a.a.O.; Langheid/Rixecker/Muschner, VVG., 7. Aufl. 2022, § 203 Rn. 37). Zwar ist der Treuhänder kein Organ der Versicherungsaufsicht (Langheid/Wandt/Boetius, a.a.O., § 203 Rn. 603). Allerdings verpflichtet § 155 Abs. 3 Satz 5 VAG den Treuhänder, die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn er zu einer notwendigen Prämienanpassung mit dem Versicherungsunternehmen keine übereinstimmende Beurteilung erzielen kann (vgl. insgesamt auch Senat, a.a.O.; Langheid/Wandt/Boetius, a.a.O., § 203 Rn. 606).
Ferner teilt der Senat die Auffassung des BGH, dass die Grenzen der dem Versicherer zustehenden Beurteilungsspielräume grundsätzlich im Rahmen der materiellen Überprüfung der Berechtigung des Versicherers zur Prämienanpassung gewährleistet werden müssen (BGH, a.a.O., Rn. 53). Dies setzt jedoch greifbare Anhaltspunkte für dahingehende Fehler voraus. Dass dies in tausenden, bei den Instanzgerichten anhängigen und annähernd serienmäßig adressierten Fällen „ins Blaue hinein“ geprüft werden muss, mit dem Risiko gravierender inhaltlicher Divergenzen bei jedem einzelnen Tarif und Versicherten, wird weder von den Vorschriften des VVG noch den Normen des VAG und somit überlagernd die allgemeinen zivilprozessualen Grundsätze gefordert. Denn ohne Vorliegen jeglicher, objektiver Anhaltspunkte, die den Verdacht einer materiell fehlerhaften Beitragsanpassung rechtfertigen, liefe es auf eine ausforschende Prozessführung hinaus, die der ZPO jedoch wesensfremd ist (vgl. Gesetzesbegründung zur ZPO-Reform zum 01.01.2002: BT-Drs. 14/6036, S. 120, 2. Sp.). Das Gericht wäre in jedem Einzelfall – da sich die Berechnungsgrundlagen regelmäßig nur mit Hilfe eines Sachverständigen bis ins Einzelne gehend überprüfen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.2004 – IV ZR 117/02, Rn. 16, juris) - schon bei der Erheblichkeitsprüfung des Parteivortrags angehalten, sich im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Unterstützung eines Sachverständigen zu bedienen (für derartige Verfahrenskonstellationen s.a. BT-Drs. 19/13828, S. 18), was ersichtlich weder im Sinne des Gesetzgebers war noch der höchstrichterlichen Rechtsprechung entnommen werden kann.
Dass der Bundesgerichtshof die vorgenannten Bedenken in der Grundsatzentscheidung vom 16.12.2020 (IV ZR 294/19) revidiert haben, könnte ist fernliegend. Im Gegenteil, die Richtigkeit der hier vertretenen Rechtsauffassung wird vielmehr durch die jüngste Praxis des Bundesgerichtshofs bestätigt. Dieser geht selber nicht davon aus, dass es für den Einstieg in eine materielle Überprüfung der Wirksamkeit der jeweiligen Tarife ausreicht, dass der Kläger die materielle Rechtmäßigkeit lediglich behauptet, da er anderenfalls etwa in seiner Entscheidung vom 19.07.2023 (IV ZR 123/22, juris) die materielle Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Beitragsanpassungen ohne eine weitere Sachprüfung nicht hätte bejahen können und dürfen. Dass der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat beim Bundesgerichtshof daher ohne jegliche Begründung von den allgemein anerkannten Grundsätzen abweichen wollte, die er im Übrigen in anderen Zusammenhängen nicht infrage stellt, liegt fern (vgl. bereits Senatsurt. v. 04.10.2023 – 11 U 79/23 und 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23; überzeugend auch LG Wuppertal, Urt. v. 04.07.2023 – 4 O 276/22, BeckRS 2023, 17390 Rn. 25). Anders als der Kläger meint, steht er auch nicht schutzlos dar. Geeignete Anknüpfungspunkte für das Vorliegen einer materiell-rechtswidrigen Beitragsanpassung (deren Erheblichkeitsschwelle im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes tatsächlich nicht zu hoch angehängt werden darf), können sich z.B. im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls aus einer außergewöhnlich starken Beitragsanpassung ergeben, wie der Senat dies etwa in einem beiden Parteivertretern bekannten Parallelverfahren (11 U 93/19, Beschl. v. 08.11.2023) klargestellt hat.
fff) Für einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB, den die klägerische Berufung ebenfalls anführt, gelten die vorgenannten Ausführungen mit Blick auf die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast, die im Schadensrecht entwickelt wurden, erst recht. Im Übrigen geht es hier nicht um die Verletzung der Leistungspflicht des Beklagten. Der Anspruch auf Rückzahlung entsteht zudem nicht durch ein schädigendes Verhalten des Leistungsempfängers - hier durch die vermeintlich unwirksame Prämienerhöhung -, sondern durch die Verfügungen des Leistenden (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2022, IV ZR 253/20, Rn. 43, juris).
ggg) Dementsprechend geht auch der klägerische Vorwurf aus der Berufungsbegründung ins Leere, wonach das Landgericht es verfahrensfehlerhaft unterlassen habe, Beweis zu erheben. Dies würde nämlich – wie bereits dargelegt – einen prozessual beachtlichen Sachvortrag des Klägers zunächst voraussetzen, der hier weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren unterbreitet wurde.
C. Dahinstehen kann, wie mit der vom Landgericht zurückgewiesenen Beitragsanpassung zum „01.01.2015“ bzw. zum „01.01.2016“ im Tarif (A) prozessual zu verfahren ist. Auch wenn der klägerische Prozessbevollmächtigte hierzu im Senatstermin angeführt hatte, der Senat solle seinen Vortrag hierzu „sinnvoll“ auslegen, ändert dies nichts an dem Umstand, dass es insoweit bereits an einem schlüssigen klägerischen Vortrag fehlt; auch wenn der Kläger bereits in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen, dass hier eine Verwechslung vorgelegen habe. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung darauf abgestellt, dass die Beklagte eine entsprechende Erhöhung bestritten und der Kläger einen Nachweis nicht erbracht habe. Dem klägerischen Vortrag kann weder in erster Instanz noch in der gem. § 520 Abs. 3 ZPO maßgeblichen Berufungsbegründung entnommen werden, weshalb er (auf formeller Ebene) der Meinung ist, insoweit unzureichend informiert worden zu sein. Zum Einwand fehlender materiell-rechtlicher Wirksamkeit kann im Übrigen zur Vermeidung auf die Ausführungen unter II.B.4 verwiesen werden.
D. Unbegründet ist darüber hinaus auch der im Berufungsantrag zu Ziffer 2 enthaltene Zahlungsantrag. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung (weiterer) 9.714,15 €. Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt BGB noch aus § 280 Abs. 1, 3 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag. Die Zahlungen der monatlichen Versicherungsprämien durch den Kläger an die Beklagte erfolgten - wie bereits dargelegt - jeweils mit Rechtsgrund und ohne eine Vertragsverletzung der Beklagten. Sie beruhten auf jeweils wirksamen Beitragsanpassungen (s.o.). Der ebenfalls geltend gemachte Zinsanspruch folgt dem Schicksal der Hauptforderung; er ist ebenfalls unbegründet.
E. Der Berufungsantrag zu Ziffer 3, der auf Nutzungsfeststellung gerichtet ist, bleibt aus den genannten Gründen ebenfalls ohne Erfolg, weil die Leistungen des Klägers an den Beklagten mit Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt BGB erfolgten. Da sich die klägerische Berufung hierzu nicht weiter verhält, kann es auch insoweit dabei verbleiben.
F. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht dem Kläger die Freistellung vorprozessual entstandener Rechtsverfolgungskosten versagt, obwohl die Klage zumindest in geringem Umfang Erfolg hatte.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, dass ein Verzug der Beklagten hinsichtlich der vorgerichtlich geltend gemachten Auskunftsbegehren nicht festgestellt werden könne (LGU 12). Diese (zutreffende) Begründung greift die Berufung nicht an (BB 10 f.; GA II 266 f.).
2. Aber auch aus dem Gesichtspunkt einer Pflichtverletzung in Form von unzureichend begründeten und deshalb rechtsunwirksamen Beitragsänderungen (§ 241 Abs. 2 BGB) besteht zugunsten des Klägers bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
a) Eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung der Beklagten könnte zwar in der unberechtigten Geltendmachung der nicht geschuldeten Erhöhungsbeträge aus der unwirksamen Prämienanpassung bei der Beitragsabrechnung gesehen werden. Diesem Anspruch könnte auch nicht entgegengehalten werden, dass der Gesetzgeber als Folge einer unzureichenden Begründung in § 203 Abs. 5 VVG allein das Nichtwirksamwerden der Prämienanpassung vorgesehen habe. Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, verletzt nämlich ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB. Wenn ein Partner eines gegenseitigen Vertrags aus diesem Vertrag Ansprüche gegen den anderen Partner ableitet, die ihm nicht zustehen, kommt daher ein Anspruch aus der Verletzung vertraglicher Pflichten aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2022 – IV ZR 193/20, r+s 2022, 462 Rn. 54 m.w.N.).
Diese Pflichtwidrigkeit hat die Beklagte im Streitfall aber nicht zu vertreten, vgl. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB, denn sie durfte ihre Rechtsposition als plausibel ansehen (vgl. hierzu allgemein BGH, Urt. v. 16.01.2009 – V ZR 133/08, NJW 2009, 1262 Rn. 19 ff.). Maßgeblich ist insoweit, dass das Grundsatzurteil des BGH betreffend die formelle Rechtmäßigkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19, r+s 2021, 89) erst zu einem späteren Zeitpunkt erging (so überzeugend OLG Nürnberg, Hinweisbeschl. v. 15.2.2023 – 8 U 2488/22, r+s 2023, 553, Rn. 36).
b) Letztendlich trägt aber auch die vom Landgericht herangezogene Argumentation, wonach Voraussetzung für einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten grundsätzlich ist, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH, Beschl. v. 25.4.2022 – VIa ZR 524/21, BeckRS 2022, 12034 Rn. 7). Hierbei kommt es – wovon auch das Landgericht ausgegangen ist - maßgeblich darauf an, ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst oder als Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist. Dies ist eine Frage des Innenverhältnisses, nämlich der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats (OLG Nürnberg, a.a.O. Rn. 37 ff.). Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden, lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist dann kein Raum mehr. Anders liegt es, wenn sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben. Der Kläger hat darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass er seinen Prozessbevollmächtigten zunächst lediglich mit seiner außergerichtlichen Vertretung beauftragt oder ihm einen nur bedingten Prozessauftrag erteilt hat (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 15.2.2022 – 4 U 1672/21, BeckRS 2022, 4575 Rn. 49 m.w.N.; OLG Nürnberg, a.a.O.). Dazu liegt hier indes kein Vortrag vor. Der klägerische Vortrag im Schreiben vom 27.05.2020 (Anlage K 3; AB) spricht sogar dagegen.
c) Unabhängig vom Vorliegen eines haftungsbegründenden Tatbestandes war die Beauftragung der Klägervertreter mit der (zunächst nur) vorgerichtlichen Geltendmachung der Klageforderungen jedenfalls nicht erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O., m.w.N.). Wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, handelte es sich um eine von vornherein aussichtslose vorgerichtliche Tätigkeit (vgl. Klageerwiderung vom 09.12.2020, S. 32), was den klägerischen Prozessbevollmächtigten aus mehr als 500 Verfahren bekannt gewesen sei (GA I 70) und dem Senat darüber hinaus aus einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren geläufig ist. Dementsprechend war eine außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Beklagten und die dadurch verursachten Kosten nicht zweckmäßig. Da der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mit anwaltlicher Hilfe somit keinerlei Aussicht auf Erfolg versprach und damit kein Grund zu der Annahme bestand, eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden zu können (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.; BGH, Urt. v. 28.5.2013 – XI ZR 148/11, BeckRS 2013, 10421 Rn. 35). Jedenfalls wäre der Kläger gehalten gewesen, seinen Prozessbevollmächtigten bereits von Anfang an einen unbedingten Klageauftrag zu erteilen; dann wären deren Tätigkeiten vor Erhebung der Klage allein unter die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG gefallen (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.; BGH, Urt. v. 7.5.2015 – III ZR 304/14, BeckRS 2015, 10709 Rn. 35).
Entgegen der Auffassung der Berufung (BB 11; GA II 267) kommt es auf die Frage, ob die streitgegenständliche Rechtsmaterie aufgrund ihrer Komplexität die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts rechtfertige (vgl. BGH, Urt. v. 29.10.2019 – VI ZR 45/19, r+s 2020, 112 Rn. 21 f. und v. 17.9.2015 – IX ZR 280/14, NJW 2015, 3793 Rn. 8), nicht entscheidungserheblich an (so überzeugend OLG Nürnberg, a.a.O.). Selbst wenn man die Berechtigung des Klägers, einen Rechtsanwalt zur Durchsetzung etwaiger Rückforderungsansprüche heranzuziehen, nicht in Abrede stellt, ist damit über die Zweckmäßigkeit des konkret erteilten Mandates noch nichts gesagt. Da den Klägervertretern bekannt war, dass ein außergerichtliches Herantreten an die Beklagte keine Aussicht auf Erfolg versprach, hätten diese - falls dies nicht ohnehin geschehen ist - auf einen unbedingten Klageauftrag hinwirken müssen (OLG Nürnberg, a.a.O.).
III.
A. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
B. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO hierfür nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts (vgl. hierzu insbesondere und eingehend Senatsbeschl. v. 21.12.2022 – 11 U 224/21; vgl. auch Urt. v. 25.01.2023 – 11 U 133/22; 18.01.2023 – 11 U 154/22).
1. Zunächst ist der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO - entgegen der vom klägerischen Prozessbevollmächtigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung und im Schriftsatz vom 27.10.2023 vertretenen Rechtsauffassung - nicht gegeben.
a) Dieser Zulassungsgrund ist unter anderem in den Fällen einer Divergenz anzunehmen, wenn also die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt allerdings nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschl. v. 19.11.2020 – I ZR 19/20, BeckRS 2020, 36306 Rn. 6; Beschl. v. 10.09.2020 – I ZR 237/19, juris Rn. 8).
b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, denn die Entscheidung beruht auch zur Frage der materiellen Rechtmäßigkeit - wie eingehend unter II.B.4 dargestellt - auf Rechtssätzen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellt wurden. Hiervon weicht der Senat nicht ab. Daran ändern auch die vom Kläger im Schriftsatz vom 27.10.2023 angeführten Entscheidungen des Kammergerichts (Anlage BB7) und der Oberlandesgerichte Jena (Anlage BB3), München (Anlage BB4 und 5), Dresden (Anlage BB6) Stuttgart (Anlage BB 8), Braunschweig (Anlage BB 9) und Köln (S. 20 im nachgelassenen Schriftsatz) nichts. Auch die angeführten und dem nachgelassenen Schriftsatz beigefügten land- und amtsgerichtlichen Entscheidungen (Anlagen BB10 - BB15) führen zu keinem anderen Ergebnis. Maßgeblich für die im Streitfall angenommene Rechtsmissbräuchlichkeit des klägerischen Vortrags ist sein Vorbringen in diesem Rechtsstreit und somit eine tatrichterliche Einzelfallwürdigung. Soweit der Kläger auf S. 3 im nachgelassenen Schriftsatz die angeführten Entscheidungen sinngemäß zusammenfasst, übersieht er dabei, dass der Bundesgerichtshof in keiner Entscheidung, bei der die Wirksamkeit von Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung in Rede stand, eine Abkehr von seiner bislang über Jahrzehnte hinweg gefestigten Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen rechtsmissbräuchlichen Vortrag, der stets einer Einzelfallwürdigung zu unterziehen ist, erklärt hat. Das betrifft auch den Vortrag zu den auslösenden Faktoren und den limitierenden Maßnahmen (entgegen der klägerischen Annahme auf S. 15 sowie S. 19 ff. im Schriftsatz vom 27.10.2023). Auch insoweit folgt der Senat den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtssätzen in ständiger Praxis. Dementsprechend ist die Nichtzulassung der Revision im Streitfall, die sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert, weder „objektiv willkürlich“ noch führt diese zu einer „offensichtlichen Divergenz“.
2. Entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung liegt auch der Zulassungsgrund der „grundsätzlichen Bedeutung“ gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht vor.
a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage setzt die Revisibilität des anzuwendenden Rechts nach § 545 Abs. 1 ZPO voraus. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (BVerfG Beschl. v. 05.07.2022 – 1 BvR 832/21, BeckRS 2022, 20740 Rn. 14). Das kann insbesondere bei Musterprozessen und Verfahren, in denen die Auslegung typischer Vertragsbestimmungen, Tarife, Formularverträge oder allgemeiner Geschäftsbedingungen erforderlich wird, aber auch in sonstigen Fällen, in denen Leitentscheidungen des Revisionsgerichts notwendig erscheinen, der Fall sein. Liegt bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, ist eine (erneute oder ergänzende) Klärungsbedürftigkeit nur zu bejahen, wenn in Literatur und Rechtsprechung – nicht nur vereinzelt – mit beachtlichen, vom Revisionsgericht noch nicht berücksichtigten Argumenten Widerspruch erhoben wird, die Anlass zu einer Überprüfung des bisherigen Standpunkts geben können (vgl. hierzu insgesamt BeckOK ZPO/Kessal-Wulf, 50. Ed. 01.09.2023, § 543 Rn. 19, 21 m.w.N.).
b) Gemessen daran ist die Grundsätzlichkeit der Entscheidung im Streitfall auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens im Schriftsatz vom 27.10.2023 zu verneinen:
aa) Anders als der Kläger auf den Seiten 15 und 17 f. des genannten Schriftsatzes Glauben machen will, hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2023 keinesfalls zum Ausdruck gebracht, dass er von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte oder auch von seiner eigenen Rechtsprechung im Sinne einer „Selbstbindung“ abweichen wolle. Das Gegenteil ist richtig: Im Verhandlungstermin vom 27.09.2023 hat der Senat klargestellt, dass das angefochtene Urteil richtig sei und zu den maßgeblichen, sich hier stellenden Rechtsfragen der ständigen Senatsrechtsprechung folge. Dem stehen weder die zunächst erfolgte Übertragung auf den Einzelrichter noch die Rückübertragung auf den Senat als Gesamtspruchkörper entgegen (entgegen S. 17 f. im nachgelassenen Schriftsatz). Ob die Übertragung und Rückübertragung der Sache gem. § 526 Abs. 1, 2 ZPO zu Recht erfolgten, kann nämlich dahinstehen, weil ein Rechtsbehelf hiergegen nicht eingelegt worden ist und ein Rechtsmittel auf eine fehlerhafte Entscheidung nicht gestützt werden kann. Im Übrigen kann der klägerseits angeführten Rückübertragung keine präjudizielle Wirkung für die endgültige Beurteilung einzelner Rechtsfragen des Rechtsstreits entnommen werden, die nämlich der abschließenden Würdigung der an der Entscheidung mitwirkenden Richter des Spruchkörpers obliegt.
bb) Hinsichtlich der Beurteilung der formellen Rechtmäßigkeit handelt es sich nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in vergleichbaren Fällen um eine Frage, die der Tatrichter im Einzelfall zu entscheiden hat (BGH, Urt. v. 30.11.2022 – IV ZR 294/20, BeckRS 2022, 36909 Rn. 16).
cc) Schließlich ist die Annahme zu einem rechtsmissbräuchlichen Vorbringen des Klägers zur vermeintlich fehlenden materiellen Rechtmäßigkeit einzelfallbezogen, weshalb auch insoweit eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit nicht gegeben. Vorliegend beruhen die nach Darstellung des Klägers gegenteiligen Entscheidungen der angeführten Oberlandesgerichte München, Jena und Dresden (Anlage BB 3 ff.) ebenso auf der Würdigung des jeweils vorgetragenen Sachverhaltes in tatsächlicher Hinsicht und nicht auf anderslautenden abstrakten Rechtssätzen (vgl. zu ähnlich gelagerter Argumentation auch OLG Dresden, Beschl. v. 09.03.2023 – 4 U 2496/22, Rn. 5, juris), zumal keines der vorgenannten Gerichte (insoweit konsequent) eine Revisionszulassung erwogen hat. Aus der Sicht des Senats sind die hierzu maßgeblichen Rechtssätze - wie zuvor unter II.B.4 im Einzelnen dargelegt - unzweifelhaft höchstrichterlich geklärt. Soweit das Kammergericht in der aus der Anlage BB7 ersichtlichen Entscheidung die Revision zugelassen hat, führt dies zu keiner anderen Bewertung, denn die dortige Zulassung bezog sich auf Rechtsfragen, denen das Kammergericht zwar grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat (KGU 44), die sich hier aber so nicht stellen. Die weiteren Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 27.10.2023, insbesondere zu einer vermeintlichen Grundrechtsverletzung hat der Senat zur Kenntnis genommen und geprüft, sie führen indessen zu keinem anderen Ergebnis.