Gericht | VG Potsdam 8. Kammer | Entscheidungsdatum | 14.03.2016 | |
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Aktenzeichen | VG 8 K 4832/15 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 30 RuStAG, § 43 Abs 1 VwGO |
Dem Antrag eines sog. Reichsbürgers auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises fehlt es am erforderlichen schutzwürdigen Sachbescheidungsinteresse, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit zweifelsfrei und nicht klärungsbedürftig ist.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger begehrt die Feststellung des Bestehens seiner deutschen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises.
Am 8. Juli 2015 beantragte der Kläger bei dem Beklagten unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Dabei gab er u. a. an, dass er am 14. September 1960 in H... im Herzogtum Sachsen-Meiningen geboren sei. Seine erste Ehe sei am 17. November 1984 in Wittenberge in Preußen geschlossen und am 28. Oktober 1996 in P... in Preußen geschieden worden. Am 31. Juli 2006 habe er in G... in Preußen erneut geheiratet. Wohnhaft sei er in W... in Preußen. Er sei derzeit im Besitz eines bis zum 28. Dezember 2019 gültigen Personalausweises. Die deutsche Staatsangehörigkeit habe er durch Abstammung vom Vater und Geburt gemäß § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes - RuStAG - (Stand: 22.07.1913) erworben. Neben der deutschen Staatsangehörigkeit besitze er seit der Geburt auch noch die Staatsangehörigkeit des Herzogtums Sachsen-Meiningen. Von seiner Geburt bis Februar 1961 habe er in H... im Herzogtum Sachsen-Meiningen gewohnt, vom März 1961 bis Februar 1983 in S... im Königreich Sachsen, vom März 1983 bis Oktober 1994 in W... im Königreich Preußen und ab November 1994 in W... im Königreich Preußen. Sein Vater sei am 8. März 1936 in H... im Herzogtum Sachsen-Meiningen geboren und habe neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch die des Herzogtums Sachsen-Meiningen besessen. Sein Großvater väterlicherseits sei am 9. Februar 1903 in H... im Herzogtum Sachsen-Meiningen geboren und habe ebenfalls die Staatsangehörigkeit des Herzogtums Sachsen-Meiningen besessen. Zur Glaubhaftmachung legte der Kläger Geburtsurkunden für sich, seinen Vater und seinen Großvater väterlicherseits vor.
Mit Bescheid vom 14. September 2015 lehnte der Beklagte die beantragte Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ab. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass der Antrag bereits unzulässig sei. Er beziehe sich auf eine im Herzogtum Sachsen-Meiningen geborene und heute im Königreich Preußen wohnhafte fiktive Person. Der Kläger sei demgegenüber im Territorium der ehemaligen DDR im Bezirk S..., Kreis M..., geboren und heute im Landkreis P... des Bundeslandes Brandenburg in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft. In einem Staat Preußen könne der Kläger offensichtlich nicht wohnhaft sein, da dieser bereits zum Zeitpunkt der Geburt längst aufgelöst gewesen sei. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet, da ein sachliches Interesse an der beantragten Feststellung nicht bestehe. Die deutsche Staatsangehörigkeit werde von keiner öffentlichen Stelle bestritten. Insbesondere sei der Kläger im Besitz eines gültigen deutschen Personalausweises. Im Melderegister sei er mit der Angabe „Staatsangehörigkeit: deutsch“ registriert. Das bloße Besitzinteresse an einem Staatsangehörigkeitsausweis begründe kein berechtigtes Interesse.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2015 als unbegründet zurück. Zweifel an der sachlichen Richtigkeit des Ablehnungsbescheides bestünden nicht. Insbesondere sei unverändert ein sachliches Antragsinteresse nicht ersichtlich.
Am 3. Dezember 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er insbesondere vor, dass Reisepass und Personalausweis keine hinreichenden Nachweise für die deutsche Staatsangehörigkeit seien. Diese werde nur durch einen Staatsangehörigkeitsausweis verbindlich nachgewiesen. Sein Antrag auf Feststellung der Staatsangehörigkeit sei unter Vorlage der erforderlichen Urkunden wirksam gestellt. Er sei keine fiktive Person. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich einwandfrei und zweifelsohne, dass er deutscher Staatsangehöriger sei. Ein besonderes Interesse an der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises sei gerade nicht erforderlich. Eine Anfrage beim Bundesverwaltungsamt habe ergeben, dass im Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (EStA) zu seiner Person keine Eintragung vorhanden sei. Da das Deutsche Reich nicht untergegangen sei und völkerrechtlich fortbestehe, sei das RuStAG in der Fassung vom 22. Juli 1913 anwendbar. Danach sei er Staatsangehöriger des Herzogtums Sachsen-Meiningen und hierüber mittelbar Staatsangehöriger des Deutschen Reiches.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 14. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2015 zu verpflichten, seine deutsche Staatsangehörigkeit festzustellen und ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er insbesondere an, dass die Klage zumindest teilweise bereits unzulässig sein dürfte. Ein Rechtsschutzbedürfnis sei nicht erkennbar. Dass der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit besitze sei gar nicht streitig. Klagegegenstand sei lediglich, ob er verpflichtet sei, hierüber eine rechtsgestaltende Feststellung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) zu treffen. Auch stehe nicht in Streit, dass nach einer Feststellungsentscheidung gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG hierüber ein Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen wäre. Zumindest sei die Klage unbegründet. Ein Feststellungsanspruch nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG setze nach der Allgemeinen Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.24 des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg vom 19. Mai 2015 in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als ungeschriebene tatbestandliche Voraussetzung ein legitimes Feststellungsinteresse voraus. Dass Anträge, die bei Behörden oder Gerichten gestellt werden, generell eines sachlichen Antragsinteresses bedürfen, entspreche allgemeinen Rechtsgrundsätzen und sei ein immanenter Bestandteil der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbundene Feststellungen zur Staatsangehörigkeit unabhängig von einer Rechtsunsicherheit zu ermöglichen, sei nicht der Sinn der Regelung. Die praktische Relevanz ergebe sich daraus, dass seit einigen Jahren diverse Personen, die insgesamt keinen bestimmten Zusammenschluss darstellen, die Verwaltungen und Gerichte im gesamten Bundesgebiet mit Anträgen, Beschwerden, Auskunftsersuchen und sonstigen mündlichen oder schriftlichen Eingaben, Vorstellungen und Meinungskundgaben überziehen, die als gemeinsames Merkmal dadurch gekennzeichnet seien, dass die staatliche Existenz und Rechtmäßigkeit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder unter Berufung darauf, dass das deutsche Kaiserreich völkerrechtlich fortbestehe, in Abrede gestellt werde. Speziell bei den Staatsangehörigkeitsbehörden werde durch diesen Personenkreis, dem auch der Kläger zugerechnet werden könne, in nur gering voneinander abweichenden Versionen fast identische Anträge auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt, die dazu im Internet verbreiteten Mustern entsprechen. Bei diesen Anträgen werde nicht das Ziel verfolgt, die unstreitige Staatsangehörigkeit zu klären, sondern eine an das Bundesverwaltungsamt zum Register der EStA mitzuteilende Entscheidung zu Staatsangehörigkeitsurkunden zu erreichen. Durch den Besitz eines Staatsangehörigkeitsausweises sehe sich dieser Personenkreis gegenüber Inhabern lediglich eines Personalausweises oder Reisepasses quasi auf eine höhere Rechtsstufe gestellt. Das Register der EStA sei nicht darauf angelegt, auch nur den Anschein zu erwecken, das gesamte deutsche Staatsvolk abzubilden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 8. Januar 2016 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen worden ist, ist durch den Einzelrichter zu entscheiden.
Die Klage ist zwar zulässig. Insbesondere fehlt es ihr nicht an dem für jede Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzinteresse. Dass es dem an den Beklagten gerichteten Antrag des Klägers auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises - wie noch auszuführen sein wird - an dem erforderlichen Sachbescheidungsinteresse fehlt, führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage, sondern zu deren Unbegründetheit. Aus der Sicht des Verwaltungsprozesses ist das Sachbescheidungsinteresse des Antragstellers an der beantragten behördlichen Entscheidung eine materiellrechtliche Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch und keine Sachurteilsvoraussetzung. Das Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung ergibt sich gerade aus dem Streit über das Sachbescheidungsinteresse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2004 - 7 B 92.03 -, NVwZ 2004, 1240 ff. = juris Rdnr. 25).
Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 14. September 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 10. November 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger dadurch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG auf die beantragte Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit und dementsprechend auch keinen Anspruch nach § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises.
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Zwar ist der vom Beklagten zitierten Rechtsauffassung, dass es für die beantragte Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit in einer entsprechenden Anwendung des § 43 Abs. 1 VwGO stets eines legitimen Feststellungsinteresses bedarf (so Marx, in: Fritz/Vormeier [Hrsg.], Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Loseblattausgabe Stand: November 2015, § 30 Rdnrn. 17 ff.) nicht zu folgen. Bei dem in § 43 Abs. 1 VwGO ausdrücklich geregeltem berechtigtem Interesse an einer baldigen Feststellung handelt es sich um ein besonderes über das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis hinausgehendes qualifiziertes Rechtsschutzschutzbedürfnis, welches gerade nur bei einer bestimmten - nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiären - Klageart erforderlich ist. Eine entsprechende Anwendbarkeit der Regelung ist weder bei anderen Klagearten noch generell bei feststellenden Verwaltungsakten angezeigt. Nach dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG wird der Anspruch auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit neben dem Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit gerade von keinen weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen abhängig gemacht. Die Erforderlichkeit der Darlegung, der Glaubhaftmachung oder sogar des Nachweises eines berechtigten Feststellungsinteresses hat so in § 30 StAG gerade keine ausdrückliche gesetzliche Regelung gefunden (vgl. Maaßen, in: Hailbronner/ Renner/ Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Auflage 2010, § 30 Rdnr. 3; Oberhäuser, in: Hofmann [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 30 StAG Rdnr. 2). Die in der Kommentierung von Marx in Bezug genommene höchstrichterliche Rechtsprechung bezieht sich auf die Zulässigkeit einer gerichtlichen Feststellungsklage und ist durch die durch Art. 5 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (GVBl. I, S. 1970, 2003 ff.) neu geschaffene Möglichkeit einer behördlichen Feststellungsentscheidung mit Bindungswirkung (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 StAG) überholt. Dies bedeutet, dass nicht bei jedem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises von Amts wegen das Bestehen eines berechtigten Feststellungsinteresses zu prüfen und gegebenenfalls vom Antragsteller darzulegen, glaubhaft zu machen und nachzuweisen wäre.
Dass es nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG regelmäßig der Prüfung eines berechtigten Feststellungsinteresses nicht bedarf, hat jedoch nicht zur Folge, dass die Staatsangehörigkeitsbehörde ausnahmslos verpflichtet wäre, auf Antrag jedes deutschen Staatsangehörigen dessen Staatsangehörigkeit festzustellen und einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Es ist anerkannt, dass vergleichbar mit dem im Verwaltungsprozess erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis als Ausdruck eines allgemeinen ungeschriebenen Rechtsgrundsatzes auch im Verwaltungsverfahren vor Behörden ein Antrag nur zulässig ist, wenn der Antragsteller ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse an der von ihm beantragten Amtshandlung hat. Durch diesen Grundsatz soll ausgeschlossen werden, dass die Verwaltung nicht für ersichtlich nutzlose oder unlautere Zwecke missbräuchlich in Anspruch genommen werden kann. Bei dem Fehlen eines schutzwürdigen Interesses ist die zur Entscheidung berufene Behörde zwar nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, die beantragte Amtshandlung allein aus diesem Grunde auch dann zu verweigern, wenn „an sich“ ein Anspruch besteht (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. März 1973 - IV C 49.71 -, BVerwGE 42, 115 ff. = juris Rdnr. 14 m.w.N. und vom 17. Oktober 1989 - 1 C 18.87 -, BVerwGE 84, 11 ff. = juris Rdnr. 13, sowie Beschluss vom 30. Juni 2004 - 7 B 92.03 -, a.a.O. = juris Rdnr. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Oktober 2013 - OVG 12 B 42.11 -, juris Rdnr. 19; Kopp/ Ramsauer, VwVfG Kommentar, 16. Auflage 2015, § 22 Rdnrn. 77 ff. m.w.N.; Ritgen, in: Knack/ Henneke, VwVfG Kommentar, 9. Auflage 2010, § 22 Rdnr. 24; Schwarz, in: Fehling/Kastner/ Störmer [Hrsg.], Verwaltungsrecht Handkommentar, 4. Auflage 2016, § 22 VwVfG Rdnr. 49; Wittreck, BayVBl. 2004, 193 ff.).
Vorliegend besteht ersichtlich kein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Der Kläger ist im Jahre 1960 als Sohn der deutschen Staatsangehörigen Helmut und Ingeburg Hummel auf dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland und des heutigen Bundeslandes Thüringen geboren worden. Weshalb gleichwohl die deutsche Staatsangehörigkeit zweifelhaft und klärungsbedürftig sein könnte, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Insbesondere wird die deutsche Staatsangehörigkeit - soweit bekannt - auch nicht von dem Beklagten oder anderen Behörden in Frage gestellt. Der Kläger ist im Besitz eines deutschen Personalausweises und eines deutschen Reisepasses. Dass die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte, wie beispielsweise die Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen, auch nur fraglich sein könnte, ist nicht bekannt. Für einen Verlust der Staatsangehörigkeit spricht nichts. Warum zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit gerade ein Staatsangehörigkeitsausweis erforderlich oder auch nur nützlich sein könnte, ist vom Kläger nicht dargelegt worden. Dass die begehrte Entscheidung nach § 33 Abs. 3 StAG dem Bundesverwaltungsamt zur Eintragung im Register der EStA (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG) mitzuteilen wäre, ist unerheblich, da sich auch daraus keinerlei rechtlichen Vorteile für den Kläger ergeben würden. Aufgabe des Entscheidungsregisters ist lediglich die Sammlung aller relevanter Entscheidungen zu Erwerb, Bestand und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit und nicht die möglichst vollständige Erfassung aller deutschen Staatsangehörigen. Dass das Fehlen einer Eintragung zur Person des Klägers auch nur als Indiz für das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit gedeutet werden könnte, ist auszuschließen. Die Missbräuchlichkeit des Begehrens ergibt sich zweifelsfrei und ohne jeden weiteren Prüfungsbedarf schon aus den vom Kläger bei seiner Antragstellung selber gemachten Angaben insbesondere zur Belegenheit der aufgeführten Orte im Königreich Preußen, im Königreich Sachsen und im Herzogtum Sachsen-Meiningen, sowie der angegebenen weiteren Staatsangehörigkeit des Herzogtums Sachsen-Meiningen und der begehrten (teilweisen) Anwendung des RuStAG in der Fassung vom 22. Juli 1913. Die Einschätzung des Beklagten, dass der Kläger aufgrund dieser Angaben einem bestimmten Personenkreis, dem es vorrangig darum geht, die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Legitimität in Frage zu stellen, zuzurechnen sein dürfte, ist nicht zu beanstanden. Welche politischen und ideologischen Ziele mit dem Antrag im Einzelnen verfolgt werden sollen, ist nicht weiter aufklärungsbedürftig (zur Missbräuchlichkeit von Klagen sog. „Reichsbürger“ vgl. VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 12. Juli 2011 - 7 K 626/10 -, juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Berufung ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Ein Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegt nicht vor.
B e s c h l u s s :
Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Bedeutung der Sache für den Kläger ist in Übereistimmung mit dem von Verwaltungsrichtern erarbeiteten Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: 2013), Ziffer 42.2., mit dem doppelten Auffangwert von 5.000,- € zu beziffern.