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Entscheidung 9 UF 95/23


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 13.11.2023
Aktenzeichen 9 UF 95/23 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2023:1113.9UF95.23.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 6. April 2023 - Az. 97 F 102/21 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Die gegen die mit Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 6. April 2023 erfolgte Zurückweisung seines (wiederholten) Antrages auf (weitergehende) Abänderung des Versorgungsausgleichs gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2 FamFG statthaft sowie form- und fristgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG eingelegt worden. Das mithin zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

1.

Der neuerliche Abänderungsantrag des Antragstellers vom 1./24. März 2021 ist bereits unzulässig.

Der zitierte neuerliche Abänderungsantrag des Antragstellers knüpft wieder (ausschließlich) an die Leistungsverbesserungen im Zusammenhang mit der sog. Mütterrente II an, also an das zum 1. Januar 2019 in Kraft getretene Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016 – RV-Leistungsverbesserungs- und –Stabilisierungsgesetz). Durch dieses Gesetz ist die zuvor auf 24 Monate erstreckte und zugleich begrenzte Kindererziehungszeit für Eltern, deren Kinder vor 1992 geboren worden sind (infolge des zum 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23. Juni 2014, BGBl. I, S. 787 - sog. Mütterrente I), auf insgesamt 30 Monate erweitert worden. (Infolge der sog. Mütterrente I hatte das Amtsgericht Cottbus auf ersten Abänderungsantrag des Antragstellers bereits mit Beschluss vom 14. Juni 2018, Az. 97 F 15/18, eine entsprechende abändernde Regelung zum Ausgleich der Anrechte der Antragsgegnerin in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung getroffen.)

Vor dem Hintergrund der sog. Mütterrente II hat der Antragsteller jedoch bereits im Mai 2019 einen weiteren Abänderungsantrag eingereicht und im Verfahren des Amtsgerichts Cottbus zum Az. 97 F 118/19 eine Überprüfung des Versorgungsausgleichs vornehmen lassen. Das Amtsgericht hat nach Einholung einer entsprechend aktualisierten Auskunft der gesetzlichen Rentenversicherung der Antragsgegnerin, die diese unter dem 19. August 2019 vorgelegt hat (Bl. 15 ff. der beigezogenen Akte zum Az. 97 F 118/19) und auf deren Grundlage mit Beschluss vom 4. Dezember 2019 den Abänderungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen, weil durch die sog. Mütterrente II keine wesentliche Wertänderung des Anrechts der Antragsgegnerin im Sinne von § 225 Abs. 2 und 3 FamFG eingetreten sei.

Diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden. Liegt aber bereits eine rechtskräftige Entscheidung über den Abänderungsantrag des Antragstellers aus Anlass der Mütterrente II vor, darf diese formell rechtskräftig getroffene Entscheidung in einem neuen Verfahren zwischen den Beteiligten nicht erneut überprüft werden. Dieser in § 322 ZPO verankerte Grundsatz findet auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung; dies gilt selbst dann, wenn (anders als hier) die Ausgangsentscheidung sachlich fehlerhaft sein sollte (vgl. dazu - ausdrücklich für Entscheidungen zum Versorgungsausgleich - BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2015, Az. XII ZB 564/12, abgedruckt in FamRZ 2015, 1279, und vom 25. Juni 2014, Az. XII ZB 410/12, abgedruckt in FamRZ 2014, 1614).

Höchst vorsorglich und nur der Vollständigkeit halber wird der Antragsteller deshalb darauf hingewiesen, dass selbst bei unterstellter Zulässigkeit seines Abänderungsantrages dieser unbegründet bleiben muss, weil sich - jenseits der bereits rechtskräftig beschiedenen Veränderungen infolge der sog. Mütterrente I - nach Erlass der Entscheidung des Amtsgerichts Cottbus vom 4. Dezember 2019 keinerlei sonstige rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit (am 31. Januar 2000) ergeben haben, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken und deshalb eine wesentliche Wertänderung nach § 225 Abs. 2 und 3 FamFG begründen könnten.

Das ist auch der Grund dafür, dass die hier weiter beteiligte Versorgungsträgerin nach erneuter Überprüfung im hiesigen Verfahren erster Instanz unter dem 23. Januar 2023 (Bl. 37 der Akte) mitgeteilt hat, dass sich im Vergleich zu der im vorangegangenen Abänderungsverfahren im August 2019 erteilten Auskunft keine Änderungen ergeben haben (im Übrigen auch nicht etwa aus - ausdrücklich geprüften - sog. Grundrentenzuschlägen).

In jener im vorausgegangenen Abänderungsverfahren im August 2019 erteilten Auskunft hat die Versorgungsträgerin die Leistungsverbesserungen der sog. Mütterrente II auch tatsächlich bereits berücksichtigt, wie sich eindeutig aus dem Versicherungsverlauf ergibt, in dem für alle drei vor 1992 geborenen Kinder für jeweils 30 Monate entsprechende Kindererziehungszeiten vermerkt sind (08/1982 - 01/1985 und 04/1985 bis 03/1990). Daraus haben sich auch entsprechende Wertänderungen in den Versorgungsanrechten der Antragsgegnerin ergeben, wie sich aus dem Vergleich der im August 2019 (aus Anlass der Mütterrente II) erteilten Auskunft der weiteren Beteiligten zu der im März 2018 (aus Anlass des ersten Abänderungsverfahrens wegen der sog. Mütterrente I) erteilten Auskunft ergibt (Bl. 13 der ebenfalls beigezogenen Akte des Amtsgerichts Cottbus zum Az. 97 F 15/18). Zweifel an der - bis heute fortwirkenden und unter dem 23. Januar 2023 ausdrücklich bestätigten - Richtigkeit der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg aus August 2019 bestehen daher nicht.

Für eine Abänderung des Versorgungsausgleichs reicht es aber aus Rechtsgründen nicht aus, dass irgendeine Wertveränderung des Ausgleichswerts eines ehezeitlichen Versorgungsanrechts eines geschiedenen Ehegatten festzustellen ist; eine solche Änderung begründet nach dem in § 225 Abs. 2 und 3 FamFG klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers nur dann eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung, wenn sie nach näherer Maßgabe der dortigen Voraussetzungen wesentlich ist. Diese Voraussetzung liegt im Streitfall jedoch nicht vor, wie das Amtsgericht sowohl in dem Beschluss vom 4. Dezember 2019 (Az. 97 F 118/19) wie auch in der hier angefochtenen Entscheidung vom 6. April 2023 zutreffend ausgeführt hat. Auf diese Entscheidungsgründe wird zur Vermeidung weiterer unnötiger Wiederholungen Bezug genommen.

Dabei ist zu Recht als Bezugsgröße für die Feststellung einer wesentlichen Veränderung nicht die ursprüngliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich vom 11. Januar 2013 (Az., 197 F 5/12 des Amtsgerichts Cottbus) herangezogen worden, sondern das Ergebnis des ersten vom Antragsteller (wegen der sog. Mütterrente I) eingeleiteten und mit Erfolg geführten Abänderungsverfahrens, das mit Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 14. Juni 2018 (Az. 97 F 15/18) endete. Durch die Verbesserungen aus der sog. Mütterrente I ergab sich eine hinreichend deutliche und damit die erforderliche wesentliche Wertänderung, die die seinerzeit vom Antragsteller erstrebte Abänderung des Versorgungsausgleichs gerechtfertigt hat.

Die weiteren Verbesserungen aus der Mütterrente II hingegen begründen nur noch eine vergleichsweise „unwesentliche“ Wertänderung, die eine neuerliche gerichtliche Abänderung des Versorgungsausgleichs gerade nicht gebietet. Das ist auch keine Besonderheit des Streitfalles, sondern zeigt sich durchaus auch in weiteren veröffentlichten Entscheidungen zur - fehlenden - wesentlichen Veränderung des Ausgleichswertes infolge der weiteren Verbesserungen allein aufgrund der Mütterrente II im Vergleich zu den (bereits abändernd berücksichtigten) Verbesserungen der Mütterente I (vgl. dazu etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. November 2020, Az. 4 UF 172/20; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. April 2020, Az. 6 UF 30/20; OLG Schleswig, Beschluss vom 10. Februar 2020, Az. 15 UF 185/19).

Nach alledem musste die Beschwerde des Antragstellers ohne Erfolg bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.