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Entscheidung VG 4 K 3271/18


Metadaten

Gericht VG Potsdam 4. Kammer Entscheidungsdatum 26.09.2022
Aktenzeichen VG 4 K 3271/18 ECLI ECLI:DE:VGPOTSD:2022:0926.VG4K3271.18.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 34 BBauG, § 35 Abs 1 BBauG, § 35 Abs 3 S 1 Nr 3 BBauG, § 35 Abs 3 S 1 Nr 7 BBauG, § 61 Abs 1 Nr 11 BauO BB, § 61 Abs 3 BauO BB, § 43 Abs 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des G... Das etwa 259 m2 große Flurstück liegt mit einer Breite von e...an und ist etwa 14,00 m tief. Auf dem Grundstück der Klägerin befindet sich im nordöstlichen Teil ein Bungalowgebäude. Dieses Gebäude erstreckt sich über die Grenze des Grundstücks hinaus auf die nördlich angrenzende Landfläche d...Südöstlich des Flurstücks schließen sich nördlich entlang d... weitere seeanliegende Flurstücke an, die teilweise mit Wohn- und Wochenendhäusern bebaut sind.  Nordwestlich befindet sich auf d...eine begrünte Freifläche. Weiter nordwestlich schließen sich nördlich d... ebenfalls vereinzelt mit Wohn- und Wochenendhäusern bebaute Flurstücke an. Wegen der näheren Einzelheiten zur Lage wird auf den nachfolgenden Auszug aus dem BrandenburgViewer verwiesen:

© GeoBasis-DE/LGB (2020), dl-de/by-2-0, Daten geändert (26. September 2022)

Das Grundstück der Klägerin liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen stellt diesen Bereich als „Grünfläche“ dar.

Ausweislich einer vom Entwurfsbüro für Gebiets-, Stadt- und Dorfplanung beim Rat des Bezirks Potsdam erstellten Bestandskarte vom 6. März 1963 wurde auf dem klägerischen Grundstück ein Gebäude eingezeichnet.

Unter dem 13. Februar 2015 fand eine Kontrolle vor Ort durch Mitarbeiter des Beklagten statt im Rahmen derer Lichtbilder des damaligen Bauzustandes gefertigt wurden.

Das von der Klägerin beauftragte Unternehmen Berlin Box führte im Jahr 2015 diverse Arbeiten an dem Gebäude durch, welche der Klägerin unter dem 26. Juni 2015 in Rechnung gestellt wurden. Der genaue Umfang der Arbeiten steht zwischen den Beteiligten im Streit.

Im Rahmen einer Kontrolle vor Ort durch Mitarbeiter des Beklagten wurde am 27. November 2015 festgestellt, dass an dem Bungalow Baumaßnahmen erfolgt sind. Der Beklagte forderte mit Bescheid vom 7. Januar 2016 von der Klägerin die Einstellungen der Arbeiten (Az. 03938-15-10). Nach Erhebung eines Widerspruchs einigten sich die Klägerin und der Beklagte nach einer gemeinsamen Besprechung am 14. November 2016 darauf, dass das Widerspruchsverfahren eingestellt werde, die Baueinstellungsverfügung Bestand behielte und die Klägerin hinsichtlich der baulichen Veränderung einen Bauantrag stelle.

Unter dem 21. Dezember 2016, beim Beklagten eingegangen am 6. Januar 2017, beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Sanierung und Instandsetzung eines Wochenendhauses (Bungalowtyp) mit Wintergarten- und Geräteschuppenanbau, Austausch einzelner, tragende Elemente der Dachkonstruktion sowie der Rückbau eines Teilbereichs zur Einhaltung der Abstandsfläche z...Nach den zuletzt eingereichten und nach Angaben der Klägerin noch aktuellen Planunterlagen soll über die bereits am Bungalow vorgenommenen Arbeiten hinausgehend ein Teil des vorhandenen Bungalows abgerissen, die Dachkonstruktion verändert sowie einige Fenster-und Türöffnungen neu gebaut werden. Die Gesamtgrundfläche des Bungalows werde dabei verkleinert (Bl. 26 bis 29 des Verwaltungsvorgangs).

Der Landesbetrieb Straßenwesen teilte unter dem 10. Februar und dem 27. April 2017 mit, für die Erschließung sei die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Sofern das Bauvorhaben baurechtlich genehmigungsfähig sei, sei die Antragstellerin gehalten, einen solchen Antrag zu stellen.

Nach einer Besprechung übersandte der für die Klägerin planende A... mit E-Mail vom 19. Februar 2018 überarbeitete Pläne zum Gebäude, welche nach Auffassung der Klägerin den tatschlich vorgenommenen Änderungen entsprechen sollen (Bl. 49, 74 ff. der Gerichtsakte).

Den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung lehnte der Beklagte nach vorheriger Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 15. März 2018 ab. Zur Begründung führte er aus, das Vorhaben befinde sich im Außenbereich. Eine Baugenehmigung, welche die rechtmäßige Errichtung des Gebäudes belegen könne, liege nicht vor. Die beantragten Maßnahmen gegriffen in die Tragwerkskonstruktion ein, sodass der beantragte Umfang durch den Bestandsschutz nicht mehr vermittelt werde. Die Maßnahmen wiesen in Teilen dieselbe Qualität auf, welche auch bei einem Neubau zu finden sei. Das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans und lasse die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Zudem sei die verkehrliche Erschließung nicht gesichert, da eine erforderliche Sondernutzungserlaubnis nicht vorliege.

Den hiergegen am 18. April 2018 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2018 ab. Zur Begründung führt er ergänzend aus, die Klägerin habe es nicht vermocht, den Nachweis einer gemeingebräuchlichen genutzten Zufahrt sowie der Bebauung des Grundstücks mit einem Bungalow vor der Entstehung der Straßenverordnung der DDR zu erbringen. Auch eine ununterbrochen unveränderte Nutzung des Bungalows sei nicht nachgewiesen worden. Recherchen im Kreisarchiv und dem Archiv der Stadt Werder (Havel) hätten nichts zu Tage gefördert. Aus der Bestandskarte vom 6. März 1963 sei nicht einmal ansatzweise die Kubatur des Bungalows zu erkennen. Auch könne kein genauer Zeitpunkt für die Errichtung des Wochenendhauses ermittelt werden. Zudem bestehe kein faktischer Bestandsschutz gemäß § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke der DDR mehr, da diese Rechtsposition infolge wesentlicher Veränderung erloschen sei. Die vorgenommenen Arbeiten gingen über bloße Instandhaltungsarbeiten hinaus. Auch lasse das Vorhaben die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Von ihm ginge eine erhebliche Vorbildwirkung aus. Auf d...seien unbebaut, sodass auf diesen Grundstücken die Möglichkeit bestehe, ebenfalls Wochenendhäuser zu errichten. Jedenfalls öffne die Errichtung des Bungalows die unbebauten, unmittelbar am Wasser belegenen Grundstücke für weitere Bebauung. Die weitere Verfestigung der ufernahen Bebauung sei zu befürchten. Auch sei die Darstellung im Flächennutzungsplan nicht funktionslos geworden. Der Widerspruchsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28. September 2018 zugestellt.

Die Klägerin hat am 25. Oktober 2018 Klage erhoben.

Nachdem sie ursprünglich lediglich die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der in Streit stehenden Baugenehmigung begehrt hat, hat sie mit Schriftsatz vom 15. März 2019 erklärt, die Klage so zu formulieren, dass sie in erster Linie die Feststellung, dass ihr Wochenendhaus Bestandsschutz genieße, begehre.

Zu deren Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei stets davon ausgegangen, dass ihrem Gebäude in teilsanierter Form Bestandsschutz zukomme. Diesem sei der Beklagte stets entgegengetreten. Der Bestandsschutz sei auch nicht entfallen. Erforderlich sei hierfür nicht nur eine Erneuerung des Dachstuhls, sondern darüberhinausgehend weitere Eingriffe in die Außenfassade. Sie habe bei der Sanierung des Gebäudes äußersten Wert darauf gelegt, dieses nicht im Bestand zu ändern. Mit E-Mail ihres Planers vom 19. Februar 2018 habe sie diejenigen Unterlagen eingereicht, aus welchen die tatsächlichen Veränderungen hervorgingen. Zunächst sei das Gebäude entkernt und die Deckenverkleidung entfernt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die Dachhölzer teilweise gebrochen und verfault gewesen seien. Aufgrund dessen habe sie die Bauausführung der Firma Berlin Box überlassen, diese aber stets darauf hingewiesen, dass die Konstruktion des Gebäudes nicht verändert werden und die Arbeiten nicht über Instandhaltungsarbeiten hinausgehen sollten. Dies sei durch die Aussage d... belegt. Die Pfetten-Sparren-Konstruktion sei im Ergebnis nicht verändert worden. Statisch relevante Eingriffe hätten nicht stattgefunden. Im Dachbereich seien Hölzer nur im absolut notwendigen Umfang erneuert worden, da sie aufgrund von Fäulnis einsturzgefährdet gewesen seien. Es seien lediglich einzelne Dachbalken ausgetauscht worden, ohne dass hiermit statische Eingriffe verbunden gewesen wären. Die Dachkonstruktion sei nicht vollständig ersetzt worden. Es seien aber auch marode Dachbalken tragender Art ausgetauscht worden. Nur in der Gesamtschau hätten sich die Einzelmaßnahmen zu einem Quasi-Neubau summiert. Auch sei lediglich statt des maroden Asbestwellblechs eine Dachpappe aufgebracht worden. Im Fassadenbereich habe sie den Baukörper vollständig erhalten und ausschließlich Leistungen, die baugenehmigungsfrei gewesen seien, erbracht. Die Fassadenverkleidung mit Asbestplatten sei beseitigt und durch optisch ähnliche Siebdruckplatten ersetzt worden. Dies seien Veränderungen an der nichttragenden Außenwandverkleidung. Die Eingangstür sei lediglich erneuert worden, ebenso die Fenster, die ausschließlich innerhalb der vorhandenen Öffnungen ausgetauscht worden seien. Hieran ändere auch die Auffassung des Beklagten zu dem quer verlaufenden Balken nichts. Dieser habe bereits vor Beginn der Maßnahmen existiert. Sollte der Balken ausgetauscht worden sein, sei dies unschädlich. Der schlichte Austausch habe konstruktiv wie statisch keine Veränderung zur Folge gehabt. Auch sei durch den Austausch der Holzbalken nicht belegt, dass der gesamte Dachstuhl erneuert worden sei. Die Erschließung sei auch gesichert. Die Zufahrt von der B 1 habe seit Jahrzenten bestanden, so dass auch hier Bestandsschutz vorliege. Zudem sei das Gebäude bauplanungsrechtlich zulässig. Es handele sich um ein faktischen Wochenendhausgebiet zwischen dem Bereich d.... Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richte sich nach § 34 des Baugesetzbuches. Selbst wenn von einer Lage im Außenbereich ausgegangen werden sollte, sei das Vorhaben zulässig. Bei dem existierenden Gebäude handele es sich ersichtlich um einen Typenbau aus DDR-Zeiten. Leider lasse sich eine erteilte Baugenehmigung nicht auffinden, dies sei aber für die Annahme von Bestandsschutz nicht zwingend erforderlich. Es sei nicht ernsthaft zweifelhaft, dass der Typenbau zu DDR-Zeiten baurechtlich genehmigungsfähig gewesen sei. Es sei auch nicht zweifelhaft, dass das Gebäude schon zu DDR-Zeiten und sogar davor in der jetzigen Kubatur gestanden habe. Das Gebäude befinde sich seit längerer Zeit im Eigentum ihrer Familie, sie habe aber ihre Rechte nicht ausüben können, sodass der Rat der Stadt Werder (Havel) die Verwaltung innegehabt habe. Nach der Wiedererlangung des Grundstückes nach der Wiedervereinigung sei der marode Zustand des Bungalows bekannt geworden. Analog oder zumindest sinngemäß sei auf § 35 Abs. 4 Nr. 2 des Baugesetzbuches abzustellen. Die beantragten Maßnahmen hätten nicht dieselbe Qualität, um sie einem Neubau gleichzusetzen. Auch sei keine Verfestigung einer Splittersiedlung zu besorgen. Zum einen werde lediglich ein Minus dessen genehmigt, was vorhanden sei, da sie einige Rückbaumaßnamen durchführen möchte. Zum anderen bestehe bis auf wenige Ausnahmen eine durchgehende Bebauung nördlich der Bundesstraße. Insgesamt liege ein Sonderfall vor, so dass die Vorbildwirkung entfalle. Auch stehe das Vorhaben nicht im Widerspruch zum Flächennutzungsplan. Dieser widerspreche der faktischen Ausgestaltung des Gebiets.

Sie beantragt,

festzustellen, dass bei dem Wochenendhaus mit Wintergarten- und Geräteschuppenanbau auf dem G... die im Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12. April 2016 (Anlage K 7 zum Klagebegründungsschriftsatz vom 15. März 2019) im Wesentlichen zu Ziff. IV. und V. (Seiten 3 – 6) aufgelisteten Arbeiten am Gebäude baugenehmigungsfreie Instandhaltungsarbeiten waren,

hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. März 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2018 zu verpflichten, ihr die Baugenehmigung laut Antrag auf Erteilung vom 21. Dezember 2016 zur Sanierung und Instandsetzung eines Wochenendhauses (Bungalowtyp) mit Wintergarten- und Geräteschuppenanbau auf dem G...zu erteilen,

die Hinzuziehung ihrer Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid.

Er führt ferner aus, die Feststellung vor Ort hätten ergeben, dass die im Bungalow konstruktiv verbauten Holzbalken als tragende Balken mit statischer Funktion erst nach dem 11. August 2015 verbaut worden seien. Dies folge auch aus der auf dem Holzbalken im Bungalow im Rahmen der mündlichen Verhandlung ersichtliche Prägung „a 11082015 c24 18% 33 UMPAST“. Die Angabe „11082015“ sei das Produktionsdatum, die Angabe „c24“ stelle nach DIN 1052 mit Einführung im August 2004 eine Festigkeitsklasse des Holzmaterials als Qualitätsmerkmal fest, die Angaben „18%“ und „15%“ legten den Feuchtigkeitsbereich des Holzbalkens fest. „33UMPAST“ sei wohl die Prüfnummer der Materialprüfungsanstalt. Vor der Wende habe in der ehemaligen DDR keine maschinelle Sortierung von Bauholz stattgefunden. Auch habe es vor 1990 keine Prägeverfahren in Bauholzmaterial gegeben. Vor der Wende sei getrocknetes oder frisches Vollholz verbaut, das Material sei maximal mit einem Stempel versehen worden. Ferner folge aus der Bezeichnung „c24“, dass es sich nicht um ein Holzmaterial handele, dass vor der Wende zur Verfügung gestanden haben könne. Bis 2004 seien für die Einordnung Sortierklassen (S7/ S 10/ S 13) verwendet worden, Mit Einführung der DIN 1052 im August 2004, die sowohl für den Holzbau als auch für Holzkonstruktionen im Massiv-, Stahl-, oder Mauerwerksbauten sowohl im Neubau als auch in der Renovierung und Sanierung gelte, wurden anstelle der Sortierklassen Festigkeitsklassen eingeführt. S10 entspreche daher C24. Der Sortierung S 10 liege eine visuelle Sortierung zugrunde. Bei der Bezeichnung C 24 handele es sich um eine maschinelle Holzsortierung mit qualitativ bestimmter Festigkeit. Dies korrespondiere nicht mit der Aussage des Zeugen Brauer.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2019 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Das Gericht hat über die Durchführung der Hausrenovierungsarbeiten entsprechend der Rechnungen Nr. 26/06/43 und Nr. 11/10/59 im Jahr 2015 an dem klägerischen Gebäude Beweis erhoben durch Vernehmung d.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 2022 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A. Der Einzelrichter, dem das Verfahren nach § 6 Abs. 1 VwGO durch die Kammer nach vorheriger Anhörung der Beteiligten übertragen wurde, entscheidet ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.

Nach der zulässigen Erweiterung ihrer Klage gemäß § 91 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO konnte die Klägerin ihr Begehren im Wege der objektiven Klagehäufung § 44 VwGO verfolgen.

B. Die Klage ist insgesamt abzuweisen.

I. Der Hauptantrag der Klägerin, der darauf gerichtet ist, festzustellen, dass die vorgenommenen Arbeiten als Instandhaltungsarbeiten keiner Baugenehmigung bedürfen, hat keinen Erfolg.

1. Die Klage ist zwar zulässig. Sie ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Bei der Frage, ob ein Bauherr zur Vornahme bestimmter baulicher Tätigkeiten einer Genehmigung bedurfte, handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne dieser Norm (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Dezember 2016 - OVG 6 B 82.15 -, juris. Rn. 16; Reimus, in: Reimus/Semtner/Langer, die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Auflage 2017, § 61 Rn. 5; Weinmann, in: Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, 22. Edition, Stand: 1. Mai 2022, Art. 57 Rn. 289). Hieran hat die Klägerin im vorliegenden Fall auch ein Feststellungsinteresse. Hierzu genügt jedes nach der Sachlage anzuerkennende schutzwürdige Interesse ideeller, rechtlicher oder wirtschaftlicher Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 1990 - 5 B 100.90 -, juris Rn. 5.). Dieses folgt bereits daraus, dass der Belklagte bereits ein bauaufsichtliches Verfahren in Angriff genommen hat und insoweit die Genehmigungsfreiheit der Maßnahmen bestreitet (Bl. 187 der Gerichtsakte; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Dezember 2016 - OVG 6 B 82.15 -, juris. Rn. 16).

Schließlich kann die Klägerin nicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO darauf verwiesen werden, dass sie ihre behaupteten Rechte mit einer rechtsschutzintensiveren Gestaltungs- oder Leistungsklage geltend machen könne. Eine vorrangige Klageart besteht im vorliegenden Einzelfall nicht. Ausweislich der mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten festgehaltenen Einigung der Beteiligten vom 24. November 2016 wurde das Widerspruchsverfahren gegen die Baueinstellungsverfügung vom 7. Januar 2016 eingestellt, die Verfügung selbst behielt jedoch Bestand. Gegen die – mangels eines anhängigen Rechtsbehelfs – nunmehr bestandskräftigte Baueinstellungsverfügung ist es der Klägerin verwehrt, im Wege einer Klage zulässigerweise vorzugehen.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin kann die begehrte Feststellung nicht beanspruchen, weil die vorgenommenen Baumaßnahmen nicht genehmigungsfrei sind. Nach den einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften ist das Vorhaben genehmigungspflichtig. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist mangels entgegenstehender materiell-rechtlicher Regelungen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Dezember 2016 - OVG 6 B 82.15 -, juris. Rn. 17). Die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich deshalb nach der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl.I/18, Nr. 39, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2021, GVBl.I/21, Nr. 5).

Gemäß § 59 Abs. 1 BbgBO ist die Errichtung baulicher Anlagen genehmigungspflichtig, soweit nicht in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 anderes bestimmt ist.

Hierbei ist das Gericht unter Berücksichtigung aller von den Beteiligten übermittelten Unterlagen (insb. Bl. 54 ff., 74 ff., 132 ff., 157 f., 173 ff. der Gerichtsakte sowie Bl. 191 ff., 305 ff. des Verwaltungsvorgangs), der vor Ort gewonnen Erkenntnisse (Bl. 116 ff., 213 ff. der Gerichtsakte) und der Aussage d... zu der Überzeugung gelangt, dass zumindest folgende Arbeiten ausgeführt wurden: Die ursprünglich vorhandene Fassadenverkleidung mit Asbestplatten, die mit Holzbrettern vernagelt waren, wurden durch Siebdruckplatten ersetzt. Die sich an der nordwestlichen Außenwand befindliche Eingangstür wurde in der vorhandenen Öffnung ersetzt. Ebenso wurden das südliche sowie die beiden südwestlichen Fenster in ihren vorhandenen Öffnungen erneuert, wobei zumindest das südliche Fenster eine geringere Breite als das ursprüngliche aufweist. Ferner erfolgte eine Erneuerung der Holzverkleidung an der südöstlichen Seite. Darüber hinaus fand eine Erneuerung der Dacheindeckung durch Entfernung der alten Wellasbestplatten und Aufbringen von Dachpappe statt. Ferner ist nach der Aussage des Zeugen Brauer davon auszugehen, dass eine sog. „Ertüchtigung“ an einigen der Balken der Dachkonstruktion stattgefunden hat, wobei die schadhaften Balken an bestimmten Stellen seitlich mit weiteren Balken verstärkt oder schadhafte Stelle ausgesägt und durch neues Holz ersetzt worden sind. Nicht gefolgt werden kann der Klägerin und d... soweit diese annehmen, der quer durch den Wohnraum verlaufende und mit vertikalen Pfosten abgestützte Mittelbalken, der anstelle einer Firstpfette verbaut worden ist (vgl. Bl. 239 der Gerichtsakte) sei nicht vollständig erneuert worden. Dies wurde durch die substantiierten Ausführungen des Beklagten zu der auf dem Balken ersichtlichen in Augenschein genommenen Prägung „a 11082015 c24 18% 15% 33UMPAST“ (Bl. 218 ff. der Gerichtsakte) widerlegt. Der zur Entscheidung berufende Einzelrichter schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Beklagten in seinen Schriftsätzen vom 11. und vom 19. Juli 2022 an. Dementsprechend ist ersichtlich, dass die Prägung „11082015“ das Produktionsdatum kennzeichnet und die weiteren Prägungen insbesondere die Festigkeitsklasse nach DIN 1052 und den Feuchtigkeitsbereich des Balkens bezeichnet. Unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass nach der Auskunft des Bundes Berliner Zimmermeister vor 1990 keine maschinelle Prägung von Bauholz in der DDR stattgefunden hat und die Festigkeitsklasse C24 erst mit der im August 2004 veröffentlichten DIN 1052 (2004-08) angewandt wurde, steht fest, dass der Querbalken erst nach August 2015 verbaut worden sein kann. Dass dieser nicht aus DDR-Zeiten stammt, korrespondiert auch mit den vor Ort getroffenen Feststellungen. Ausweislich der im Termin vom 8. Juni 2022 gewonnenen Erkenntnisse und der sie dokumentierenden Lichtbilder war der über den Wohnraum in Richtung des Wintergartens hinausragende Teil des Balkens ersichtlich aufgrund der Farbgebung des Holzes neueren Datums, was auch d...attestierte.

Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich nicht um nach § 61 Abs. 1 Nr. 11 oder Abs. 3 BbgBO genehmigungsfreie Maßnahmen.

Dabei bedarf es vorliegend keiner abschließenden Entscheidung dazu, wie das Verhältnis von § 61 Abs. 3 BbgBO zu § 61 Abs. 1 Nr. 11 BbgBO zu bestimmen ist (zu den Einzelheiten vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 3 L 282/20 -, juris Rn. 11 m.w.N.). Denn bei den vorgenommenen Maßnahmen handelt es sich nicht um Instandhaltungsmaßnahmen i.S.d. § 61 Abs. 3 BbgBO und sie sind auch nicht nach § 61 Abs. 1 Nr. 11 BbgBO genehmigungsfrei.

Unter Instandhaltungsmaßnahmen i.S.d. § 61 Abs. 3 BbgBO sind bauliche Maßnahmen zu verstehen, die der Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit und der baulichen Substanz einer Anlage dienen, ohne deren Charakter zu verändern. Sie erfassen - als Oberbegriff - neben den bestands- und werterhaltenden Unterhaltungsmaßnahmen auch Instandsetzungsmaßnahmen, bei denen einzelne Bauteile ausgebessert und gegebenenfalls ausgetauscht werden, um durch Abnutzung, Alterung, Witterung oder sonstige Einflüsse entstandene Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Maßgebend ist, dass dabei die Identität der baulichen Anlage einschließlich ihres Nutzungszwecks gewahrt bleibt und sie hinsichtlich Konstruktion, Standsicherheit, Bausubstanz und äußerem Erscheinungsbild keine wesentlichen Änderungen erfährt. Ein solcher Identitätsverlust tritt ein, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird oder die Baumaßnahmen sonst praktisch einer Neuerrichtung gleichkommen (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 - IV C 75.71 -, juris Rn. 12; Urteil vom 14. April 2000 - 4 C 5.99 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 21. März 2001 - 4 B 18.01 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 10. Oktober 2005 - 4 B 60.05 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2013 - OVG 10 N 39/13 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 16. Januar 2015 - OVG 10 N 63.11 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 22. Dezember 2016 - OVG 10 S 42.15 -, juris Rn. 4; VGH München, Beschluss vom 28. Juni 2021 - 1 ZB 19.2067 -, juris Rn. 5; Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Auflage 2017, § 61 Rn. 55). Ferner ist zu berücksichtigten, dass bei Instandhaltungsarbeiten im Sinne dieser Vorschrift die Bausubstanz grundsätzlich erhalten und nicht ausgetauscht wird, weshalb der teilweise oder vollständige Austausch von Bausubstanz grundsätzlich genehmigungspflichtig ist, es sei denn, er wird von einer der speziellen Regelungen in § 61 Abs. 2 bis Abs. 11 BbgBO erfasst (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2013 - OVG 10 N 39.13 -, juris Rn. 5 m.w.N.). Die Genehmigungsfreiheit bezieht sich demgegenüber auf solche Unterhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen, bei denen ein schadhaftes Bauteil, das unter Abnutzung, Alterung, der Witterung oder anderen Einflüsse gelitten hat, wieder hergerichtet wird und die Schadensbeseitigung ohne wesentliche Änderung des bisherigen Zustandes erfolgt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Januar 2015 – OVG 10 N 63.11 –, juris Rn. 5).

Vor diesem Hintergrund handelt es sich nicht mehr um genehmigungsfreie Instandhaltungsarbeiten, da die vorgenommenen Arbeiten die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung erforderlich macht. Ein Bauteil hat eine tragende oder aussteifende Funktion, wenn dieser zur Erhaltung der Standsicherheit der baulichen Anlage und ihrer Teile notwendig ist. Das ist dann der Fall, wenn er die Last anderer Bauteile übernehmen und ableiten muss oder der Querversteifung einer baulichen Anlage dient. Derartige Bauteile sind: die Dachkonstruktion, Decken, Außenwände. Nicht tragend sind hingegen bauliche Anlagen vor allem unbelastete Innenwände, Säulen, Pfeiler und sonstige statisch nicht relevante Bauteile (vgl. Reimus in Reimus/ Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, Kommentar, § 61 Rn. 38). Zur Überzeugung des Gerichts wurde in dem Objekt Änderungen in den tragenden bzw. aussteifenden Bauteilen vorgenommen. Hierbei handelt es sich insbesondere um den die Fristpfette der Dachkonstruktion ersetzenden Querbalken (teilweise im Protokoll auch als „Mittelpfette“ bezeichnet) im Gebäudeinneren. Nach den vor Ort getroffenen Feststellungen existieren bis auf zwei auf den Außenwänden aufliegenden Pfetten keine weiteren, welche die Last der Dachkonstruktion abnehmen können. Da es sich außerdem bei den gestaffelten Sparren ebenfalls lediglich um Balken und nicht um durchgehende Holzplatten handelt (was jedoch die vom Beklagten beigebrachte Zeichnung, Bl. 131 der Gerichtsakte suggeriert), ist der Einzug einer Fristpfette oder eines sie ersetzten Balkens erforderlich. Dies folgt ebenfalls aus der vom Z... anschaulich geschilderten Art der Dachkonstruktion. Unter Zugrundelegung seiner Aussage sowie den vor Ort gewonnenen Eindrücken liegt die Dachkonstruktion seitlich auf den quer verlaufenden Außenpfetten auf, welche die Last nach unten abtragen, und wird nicht im Giebel durch eine Firstpfette gestützt. Vielmehr wird insoweit die Last von dem quer durch den Wohnraumraum verlaufenden Balken abgenommen. Unabhängig von der Frage, ob die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes tatsächlich gefährdet ist, so wird diese jedenfalls von dem Vorhaben berührt und eine statische Nachberechnung wird erforderlich. Die Frage der Statik stellt sich neu, insbesondere da ungewiss ist, ob die gewählten Materialien, insbesondere die Beschaffenheit, die Holzart und die Stärke des als Firstpfettenersatz fungierenden Querbalkens unter Berücksichtigung der Ertüchtigung der weiteren Elemente des Dachstuhls statischen Anforderungen genügt. Dies gilt umso mehr, als nach der Aussage des Zeugen Brauer das Gesamtgewicht der Konstruktion zugenommen hat. Unabhängig hiervon spricht auch der in das Objekt geflossene Aufwand gegen das Vorliegen bloßer Instandhaltungsarbeiten. Ausweislich der beiden Rechnungen der Firma Berlin Box investierte die Klägerin im Jahr 2015 eine Summe von 36.580,60 Euro (29.053,60 Euro ohne die auf die Entsorgung entfallenden Beträge). Allein diese Summen erreichen bzw. übersteigen unter Berücksichtigung der damaligen Baupreise sowie des geringen Umfangs des Vorhabens den Aufwand für einen Neubau.

Auch liegt der vor dem Hintergrund dieser Maßnahmen allein in Frage kommenden Tatbestände des § 61 Abs. 1 Nr. 11 lit. e. nicht vor. Nach dieser Norm sind Arbeiten an der Bedachung einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung ausgenommen bei Hochhäusern genehmigungsfrei. Allerdings umfasst die Genehmigungsfreistellung nach § 61 Abs. 1 Nr. 11 lit. e. BbgBO nur die „Bedachung“ von Gebäuden, nicht jedoch die Änderung der gesamten Dachkonstruktion. Sie erfasst insbesondere nicht den Austausch der Sparren oder sonstiger tragender Teile der Dachkonstruktion wie sonstiger konstruktiver bzw. gestalterischer Änderungen der Dachkonstruktion (zutreffend VG Cottbus, Urteil vom 15. März 2017 - 1206/14 -, juris Rn. 28; Beschluss vom 28. Juli 2020 – 3 L 282/20 –, juris Rn 13; zur parallelen Vorschrift Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 lif. f BayBO VGH München, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 9 ZB 14.653 -, juris Rn. 5 f.; Weinmann, in: Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, Stand: 1. November 2021, Art. 57 Rn. 168). So liegt es aber – wie soeben aufgeführt – hier.

Ob die Genehmigungsfreiheit nach § 61 Abs. 1 oder Abs. 3 BbgBO ferner voraussetzt, dass dasjenige Gebäude, an dem die potenziell genehmigungsfreien Arbeiten durchgeführt worden sind oder werden sollen, selbst legalisiert ist oder Bestandsschutz genießt, kann daher vorliegend dahinstehen. Zwar gehen Teile der Rechtsprechung davon aus, dass Instandhaltungsarbeiten auch dann nicht als genehmigungspflichtige Änderung einer Anlage anzusehen, wenn diese selbst keinen Bestandsschutz genießt (VGH München, Beschluss vom 14. August 2012 - 1 CS 12.1489 -, juris Rn. 7 ff.; Beschluss vom 15. April 2019 – 1 CS 19.150 –, juris Rn. 10; Beschluss vom 20. Januar 2020 – 1 ZB 18.933 –, juris Rn. 13). Dies bedarf jedoch hier keiner Entscheidung, da es sich nach dem zuvor Festgestellten gerade nicht um genehmigungsfreie Maßnahmen handelt.

Höchst vorsorglich weist das Gericht noch darauf hin, dass die Klägerin keine Nachweise vorlegen konnten, aus denen hervorgeht in welcher Kubatur und in welchem Maß das Wochenendhaus ursprünglich genehmigt wurde. Dabei ist zu beachten, dass für das die Darlegungs- und Beweispflicht für das Vorliegen einer Baugenehmigung bzw. für das Eingreifen eines Bestandsschutzes bei der Klägerin liegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2020 – OVG 10 S 4/20 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Die vorgelegten und im Verwaltungsvorgang auffindbaren Bilder geben zwar in Ansätzen Aufschluss über den Bestand vor Beginn der Baumaßnahmen, nicht jedoch über die Genehmigungssituation bzw. den formellen Bestandsschutz des Wochenendhausbestandes. Gleiches gilt auch für die Bestandskarte vom 6. März 1963. Dieser kann zwar entnommen werden, dass sich auf dem jetzigen Grundstück der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt ein Gebäude befunden hat. Es ist jedoch nicht im Ansatz erkennbar, dass die Kubatur mit der nunmehr vorhandenen übereinstimmt bzw. sich das Gebäude überhaupt an derselben Stelle befindet, geschweige denn, dass die konkrete Bauausführung der damaligen entsprochen hat.

II. Die Klage ist auch in ihrem zulässigen Hilfsantrag unbegründet. Die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung der unter dem 21. Dezember 2016 beantragten Baugenehmigung.

Dem zur Bescheidung gestellten Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, § 72 Abs. 1 Satz 1 BbgBO. Es ist bauplanungsrechtlich unzulässig.

1. Entgegen der Auffassung der Klägerin gehört der geplante Standort des Vorhabens – welcher weder im Anwendungsbereich eines Bebauungsplanes noch einer Innenbereichssatzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegt – keinem Bebauungszusammenhang an. Demgemäß erfolgt die bauplanungsrechtliche Beurteilung nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB, sondern nach § 35 BauGB.

Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Der Bebauungszusammenhang reicht grundsätzlich so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (BVerwG, Beschluss vom 2. April 2017 - 4 B 7.07 -, juris Rn. 4; Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 2.66 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Unter den Begriff der Bebauung im Sinne dieser Vorschrift fällt allerdings nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 -, juris Rn. 11; Urteil vom 14. September 1992 - 4 C 15.90 -, juris Rn. 12). Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 55.81 -, juris Rn. 12). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B.  Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2017 - 4 B 7.07 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 11. Juli 2002 - 4 B 30.02 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 10. Juli 2000 - 4 B 39.00 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 6. März 1992 - 4 B 35.92 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - OVG 10 N 13.06 -, juris Rn. 9). Dabei können zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil auch Grundstücke gehören, auf denen sich nur bauliche Anlagen ohne maßstabsbildende Kraft befinden; denn selbst unbebaute Flächen können einem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein. Ob eine Unterbrechung des Zusammenhanges vorliegt, ist nicht nach geographisch mathematischen Maßstäben zu entscheiden. Vielmehr bedarf es einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2017 - 4 B 7.07 -, juris Rn. 4; Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 2.66 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Grundlage und Ausgangspunkt dieser bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie darüber hinaus auch andere topographische Verhältnisse, wie z.B. Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen) und Straßen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1997 - 4 B 238.96 -, juris Rn. 4 f.). Das kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht – wie dies allerdings der Regel entspricht – am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder auch mehrere Grundstücke bis zu einer der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 -, juris Rn. 22; Beschluss vom 18. Dezember 1987 - 4 B 249.87 -, juris Rn. 1). Im Gegenzug können eine Zäsurwirkung auch Freiflächen, Geländehindernisse (Damm, Böschung, Flüsse oder Gräben), Erhebungen oder Baulücken oder auch Flächen entfalten, die wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Schwimmbäder, Sportplätze oder der Erholung dienende Grünflächen) für eine den Zusammenhang prägende Bebauung nicht zur Verfügung stehen (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 27. Mai 1988 - 4 B 71.88 -, juris Rn. 5). Ebenfalls anerkannt ist, dass sich mit wachsender Größe einer Freifläche deren trennender Eindruck verstärken kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 -, juris Rn. 22). Auch kann eine Straße oder ein Weg je nach den Umständen des Einzelfalles einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 -, juris Rn. 22; Beschluss vom 16. Februar 1988 - 4 B 19.88 -, juris Rn. 2).

In Anwendung dieser Grundsätze ist das Gericht der Überzeugung, dass das klägerische Grundstück nicht mehr Bestandteil eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist. Dies hat der Beklagte dezidiert und zutreffend bereits in seinem Widerspruchsbescheid vom 10. September 2018 ausgeführt, so dass auf dessen Ausführungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird. Das klägerische Vorbringen gibt nur Anlass zu folgenden Anmerkungen:

Ein Bebauungszusammenhang wird nicht durch die vorhandene Bebauung d... vermittelt, die sich in nordwestlicher Richtung an d... anschließt, da ein solcher jedenfalls aufgrund der trennenden Wirkung d...sowie der sich südlich an diese anschließenden bis zum A...reichenden unbebauten Freifläche ausscheidet. Ferner braucht nicht entschieden zu werden, ob die nördlich und südlich d... vorhandene Bebauung zusammen genommen einen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB darstellt, woran in Anbetracht der geringen Zahl an Gebäuden sowie des fehlenden städtebaulich prägenden Gewichts erhebliche Zweifel bestehen. Denn nach dem im Termin zur mündlichen Verhandlung vor Ort gewonnenen Eindrücken des erheblichen Verkehrsaufkommens kommt dem Straßenkörper d...insoweit eine Zäsuwirkung zu. Bei d... handelt es sich um eine stark befahrene Bundesstraße, die als Hauptverkehrsstraße d...verbindet. Sie fungiert als Fahrtroute für verkehrende Buslinie. Zudem befindet sich die nächstgelegenste relevante Bebauung – das Wohnzeckende dienende Haus mit der postalischen A...50 m in südlicher Richtung von der Straße entfernt. Die Zäsurwirkung wird durch den beiderseits der Straße vorhandenen Baumbestand verstärkt.

Die nördlich der B 1 vorhandenen Bebauung stellt sich nicht als eigenständiger Ortsteil dar und erweist sich vielmehr aufgrund ihrer unorganischen Siedlungsstruktur sowie des fehlenden städtebaulich prägenden Gewichts als Splittersiedlung. Auf den Grundstücken befinden sich lediglich Gebäude, die als Wohngebäude oder als Wochenendhäuser genutzt werden. Die Nebengelassen bleiben für die Beurteilung außer Betracht, da ihnen keine maßstabsbildende Kraft zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2001 - 4 B 26.01 -, juris Rn. 5). Allein die geringe Zahl der Gebäude – selbst unter Einschluss der Wochenendhäuser – auf einem Areal von ca. 23.000 m2 reicht schon nicht aus, um ein „gewisses Gewicht“ in Abgrenzung zu einer Splittersiedlung zu begründen. Sie sind insbesondere nach der Art der Bauten und Anlagen weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht mit den Siedlungsschwerpunkten der Gemeinde vergleichbar. Die in Betracht zu nehmenden S... selbst, sind größtenteils von einer weitaus verdichteten meist straßenbegleitenden Bebauung mit Wohngebäuden geprägt.

2. Der Beklagte hat in den Bescheiden auch zutreffend ausgeführt, dass das im Außenbereich zur Bescheidung gestellte Vorhaben öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, und die Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten lässt.

Der maßgebliche Flächennutzungsplan d... vom 15. Mai 2008 in der Fassung der 8. Änderung (Amtsblatt für die Stadt Werder (Havel) vom 25. November 2021, Nr. 24, S. 5) stellt den fraglichen Bereich als „Grünfläche” dar. Dieser Zweckbestimmung würde die Zulassung des Vorhabens widersprechen. Einer Grünfläche ist die Bebauung mit baulichen Anlagen grundsätzlich, und so auch hier, fremd. Dies gilt erst recht für die begehrte Nutzung des Gebäudes zur zumindest zeitweiligen Wohnnutzung. Zwar kann die tatsächliche Entwicklung eines Gebietes dazu führen, dass sich das Gewicht der Aussagen des Flächennutzungsplans bis hin zum Verlust der Aussagekraft abschwächt. Dadurch kann ein Flächennutzungsplan die ihm vom Gesetz zugewiesene Bedeutung als Konkretisierung öffentlicher Belange und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung verlieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 -, juris Rn. 18; Urteil vom 15. März 1967 - IV C 205.65 -, juris Rn. 16). Von einer derartigen Funktionslosigkeit der Darstellung des Flächennutzungsplans vermag der Einzelrichter hier aber nicht auszugehen. Die im fraglichen Bereich auszumachenden Wohnbebauung lässt eine Nutzung als Grünfläche in erheblichen Teilbereichen noch zu. Aus Rechtsgründen ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde - wie hier mit der Darstellung „Grünfläche“ - die weitere bauliche Entwicklung auf den Bestandsschutz begrenzt. Der darin zum Ausdruck kommende „negative Planungswille“ (vgl. insoweit Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Auflage 2019, § 35 Rn. 75) kann allenfalls dann überwunden werden, wenn andere öffentliche Belange aus § 35 Abs. 3 BauGB nicht beeinträchtigt sind (dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1982 - BVerwG 4 C 31.78 -, juris Rn. 7). Das ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, vorliegend nicht der Fall.

Das Vorhaben lässt auch die Erweiterung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten. Der Charakter einer Ansiedlung als Splittersiedlung folgt aus der Entgegensetzung zum Ortsteil; Splittersiedlungen sind auch jene Ansiedlungen, die – selbst wenn sie einen baulichen Zusammenhang aufweisen sollten – wegen des Fehlens jeglichen Ausdrucks organischer Siedlungsstruktur keine Ortsteile im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB darstellen (vgl. vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2015 - 4 B 45.14 -, juris Rn. 6). Dies trifft nach den vorstehenden Ausführungen für die in Rede stehende bandartige Bebauung entlang der B 1 zu.

Die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung ist dann zu befürchten, wenn die Auffüllung des bisher schon in Anspruch genommenen räumlichen Bereiches einen Vorgang der Zersiedelung darstellt, der nach Lage der Dinge im Interesse einer geordneten Siedlungsstruktur unerwünscht ist. Die Erweiterung einer Splittersiedlung liegt vor, wenn die räumliche Ausdehnung des bisher in Anspruch genommenen Bereichs einer Zersiedlung zunimmt. Dagegen ist unter der Verfestigung einer Splittersiedlung die Auffüllung des schon bisher von der Splittersiedlung in Anspruch genommenen Bereichs zu verstehen. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass das Auffüllen einer Baulücke in einer bestehenden Splittersiedlung als deren Verfestigung und unerwünschte Zersiedlung zu beurteilen ist; dies gilt insbesondere für das Hinzutreten zusätzlicher Wohnbauten in einer Splittersiedlung. Die Berechtigung einer solchen Annahme bedarf aber - zumindest in Fällen der Verfestigung (und nicht der Erweiterung) - einer konkreten Begründung; sie rechtfertigt sich mithin auch in der Regel nicht einfach aus sich (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 - IV C 37.75 -, juris Rn. 24 und 27; siehe auch Urteil vom 7. Februar 1986 - 4 C 30.83 -, juris Rn. 6). Als Grund für eine Missbilligung kommt etwa in Betracht, dass das hinzutretende Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz ist, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 -, juris Rn. 21; Urteil vom 3. Juni 1977 - IV C 37.75 -, juris Rn. 27). Ein sicherer Nachweis ist in diesem Zusammenhang entbehrlich. Vielmehr begnügt sich § 35 Abs. 2 BauGB mit dem Maßstab verständiger Plausibilität und stellt darauf ab, ob nach Lage der Verhältnisse des Einzelfalles eine Beeinträchtigung anzunehmen ist (BVerwG, Beschluss vom 30. November 1994 - 4 B 226.94 -, juris Rn. 5). Dabei setzt der Tatbestand des Befürchtens der Verfestigung einer Splittersiedlung nicht voraus, dass – als Folge der Zulassung des insoweit öffentliche Belange beeinträchtigenden Vorhabens – ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben entsteht. Es genügt, dass die Gründe, welche weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das inmitten stehende Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Verfestigung einer Splittersiedlung) versagt würde, mit der Genehmigung also ein sogenannter Berufungsfall geschaffen würde. Mit der Versagung der Genehmigung soll bereits „den Anfängen gewehrt“ werden (BVerwG, Beschluss vom 2. September 1999 - 4 B 27.99 -, juris Rn. 6). Für die Frage, ob eine siedlungsstrukturelle Missbilligung vorliegt, kann ferner wesentlich das Verhältnis sein, das zwischen dem Umfang der bereits vorhandenen Splittersiedlung und dem hinzutretenden Vorhaben besteht (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 - IV C 37.75 -, juris Rn. 27).

Selbst wenn man die für die Klägerin günstigere Einordnung ihres Vorhabens als Verfestigung einer Splittersiedlung zugrunde legt, ließe dessen Zulassung die Verfestigung des vorhandenen Siedlungssplitters befürchten, worauf der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid zutreffend hingewiesen hat. Auf dessen Ausführungen wird insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Der Beklagte könnte vergleichbaren Bauvorhaben entlang des nördlich der B 1 verlaufenden Uferstreifens nur noch schwerlich etwas entgegensetzen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die bislang unbebauten oder nur mit Nebengelassen bestandenen F...sowie die einer verdichteteren Bebauung zugänglichen F.... Die weitergehende Bebauung des Gebiets wäre kaum noch zu verhindern, da sich die umliegenden Grundstücke planungsrechtlich in derselben Situation befinden wie das klägerische Grundstück. Ob und inwieweit eine Bebaubarkeit aus anderen Gründen – etwa in Anbetracht des vorhandenen Baumbestands – auszuschließen ist, muss nach den oben aufgezeigten Maßstäben nicht vertieft werden. Denn zumindest würden bauplanungsrechtliche Bedenken gegen eine Bebauung erheblich an Überzeugungskraft einbüßen, sollte das klägerische Vorhaben zugelassen werden. Hierdurch kommt dem Vorhaben des eine konkrete Vorbildfunktion in naheliegender Zukunft zu, die den im fraglichen Bereich vorhandenen Baudruck handgreiflich verstärken und damit eine Verschlechterung der gegenwärtigen Situation durch eine Verdichtung bzw. eine Intensivierung der Nutzung des vorhandenen Baubestandes nach sich ziehen kann. Dies würde ein Bedürfnis nach förmlicher Planung des Bereiches hervorrufen, welche von der Beigeladenen gegenwärtig nicht zu leisten beabsichtigt ist.

3. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem seitens der Klägerin geltend gemachten baurechtlichen Bestandsschutz. Dieser betrifft die historische Baurechtskonformität einer baulichen Anlage, vermittelt aber nach gefestigter Rechtsprechung keine bauaufsichtlichen Zulassungsansprüche (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, juris, Rn. 20). Gleiches gilt für den § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke der DDR. Unabhängig davon, greifen diese beiden Aspekte aufgrund der die genehmigungsfrage neu aufwerfenden Umbaumaßahmen der Klägerin im vorliegenden Fall nicht ein. Ferner kommt der Klägerin nicht die (Teil-)Privilegierung nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 lit. b BauGB zugute. Diese gilt nur für Wohngebäude, nicht für Wochenendhäuser (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 12. März 1982 – 4 C 59.78 –, juris Rn. 19 ff.; Beschluss vom 25. Juni 2001 – 4 B 42.01 –, juris Rn. 9 f.; VGH München, Beschluss vom 7. November 2002 – 26 ZB 01.48 –, juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2006 – OVG 2 N 205.05 –, juris Rn. 5).

C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit nicht einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

Aufgrund der Kostentragungspflicht der Klägerin ist eine Entscheidung über die Hinzuziehung ihres Prozessbevollmächtigen für die Führung des Vorverfahrens entbehrlich.

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 a, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und Nr. 1.1.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das im Rahmen ihres Hauptantrags zu berücksichtigende Interesse der Klägerin wird in Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte mit dem Auffangstreitwert in Ansatz gebracht. Ihr im Hilfsantrag verfolgtes Interesse in Bezug auf die Erteilung einer Baugenehmigung wird in Anlehnung an Nr. 9.1.2.6 und Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit dem festgesetzten Betrag bewertet, wobei das Vorhaben in Anbetracht des Charakters als Wochenendhaus und des geringen Umfangs mit der Hälfte des auf ein Einfamilienhaus entfallenden Betrags in Ansatz gebracht wird.