Gericht | VG Cottbus 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 17.11.2023 | |
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Aktenzeichen | 3 K 1016/21 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2023:1117.3K1016.21.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 8 Abs 1 S 3 WaldG BB, § 8 Abs 2 S 3 WaldG BB |
§ 8 Abs. 2 Satz 3 LWaldG greift nur dann, wenn in einem Bebauungsplan für einen vorhandenen Wald bei Festsetzung einer anderen Nutzungsart eine naturschutzrechtliche oder forstrechtliche Kompensation festgesetzt wurde. Die Regelung gilt dann nicht, wenn erst nach Wirksamwerden des Plans im B-Plan-Gebiet Wald entsteht. Soll dieser Wald in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden, bedarf es auch dann einer gesonderten Genehmigung/Erlaubnis selbst wenn die andere Nutzungsart der im Bebauungsplan festgesetzten entspricht.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke in der Gemarkung N.... Die Flurstücke liegen in dem von der Gemeindevertretung N... am 25. November 2013 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 202 “Industriegebiet N...“. Dieser enthält auch Festsetzungen über die Grünflächen und Freiraumgestaltung, wobei Grundlage der planerischen Festsetzung ein landschaftspflegerischer Begleitplan gewesen ist.
Der Kläger führte mit Schreiben vom 3. Februar 2021 an den Beklagten aus, das Flurstück ... sei als Industriebaufläche ausgewiesen. Auf dieser sei zurzeit ein Automarkt in Betrieb; die übrigen Flurstücke würden im Bereich der Trasse der geplanten Ortsumgehung liegen. Mittlerweile habe es einen neuen Bebauungsplan zur Ortsumgehung gegeben mit der Folge, dass nur noch eine Teilfläche des Flurstücks 3... hierfür in Anspruch genommen werde. In dem Grünordnungsplan zum Bebauungsplan 202 werde in Ziffer 3.7 eine zukünftig bodenversiegelnde Fläche von 43,5 ha ausgewiesen, wobei mit Blick auf die Regelungen in diesem Plan die Versiegelung durch beschriebene Maßnahmen naturschutzrechtlich ausgeglichen worden seien. In dem Grünordnungsplan seien auch Waldumwandlungsflächen festgelegt worden, allerdings nicht für die in seinem Eigentum stehenden Flächen, da diese als ehemalige Tagebauflächen unbewaldet gewesen seien.
Unter dem 23. Dezember 2020 erteilte der Landrat des Landkreises D... dem Kläger eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Erdarbeiten zur Höhenanpassung des Grundstücks an die geplante Umgehungsstraße“. Teil des Bescheides ist eine Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart für das Flurstück 2....
Am 8. Juni 2021 stellte der Kläger einen Antrag auf Feststellung der Waldeigenschaft für die in seinem Eigentum stehenden oben genannten Flurstücke. Mit Bescheid vom 10. Juni 2021 stellte der Beklagte für die Flurstücke 2... sowie die Flurstücke 3... fest, dass es sich um Wald im Sinne des Gesetzes handelt. Für das Flurstück 3... wurde die Waldeigenschaft verneint. Zur Begründung führte er aus, die Flurstücke seien mit Waldbäumen hier Robinie, Kiefer, Eiche, Eschen, Ahron, Pappel unterschiedlichen Alters bestockt. Es handele sich um eine mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche, die sich im Stadium der Wiederbewaldung nach vorhergegangener Holzernte befinde. Die benannten Flurstücke seien miteinander und über die Grundstücksgrenzen hinaus mit weiteren Waldflächen verbunden und würden einen zusammenhängenden Waldbestand bilden. Über die Flurstücke 2... führe ein Waldweg, der die Waldflächen erschließe. Auch vernichtete und kahlgeschlagene Grundflächen würden als Wald gelten, wobei die Waldeigenschaft allein auf objektive Kriterien abstelle.
Dagegen legte der Kläger am 16. Juni 2021 Widerspruch ein und vermerkte, im Bebauungsplan 202 sei eine Ausweisung als Industriegebiet und Trassenumgehungsstraße also Verkehrsfläche erfolgt. Einer Ausweisung einer Waldfläche bedürfe es gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 Landeswaldgesetz (LWaldG) dann nicht, wenn für die Waldflächen in einem Planfeststellungsbeschluss oder in einer Baugenehmigung eine andere Nutzungsart zugelassen werde. Der Bebauungsplan sei waldrechtlich qualifiziert und entfalte forstrechtlich eine konzentrierende Wirkung. Da die Flächen für die ursprünglich geplante Straßentrasse nicht mehr benötigt würden, könnten diese wieder einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden.
Mit Bescheid vom 23. September 2021 gab der Beklagte dem Widerspruch teilweise dahingehend statt, dass er für das Flurstück 8... die festgestellte Waldeigenschaft aufhob. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung führte er aus, für die restlichen Flurstücke verbleibe es bei der Feststellung der Waldeigenschaft. Wald sei als ein tatsächlicher Begriff anzusehen, wobei die Waldeigenschaft unabhängig von Eintragungen in Waldverzeichnissen, Grundbuchverzeichnissen und anderen amtlichen oder aber nichtamtlichen Plänen sei. Soweit der Kläger auf den rechtswirksamen Bebauungsplan und dessen “waldrechtlichen Qualifizierung“ verweise, seien die hier in Rede stehenden Flächen davon nicht betroffen. Für die von ihm benannten Flurstücke entfalte der Bebauungsplan forstrechtlich keine konzentrierende Wirkung. Der Verweis darauf, die Flächen seien im Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen, lasse keinen Rückschluss darauf zu, dass für die in Rede stehenden Grundstücke die Waldeigenschaft nicht gegeben sei.
Der Kläger hat am 5. Oktober 2021 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Flurstücke würden im Bebauungsplan Nr. 202 liegen. Festgesetzt worden sei “Trasse-Umgehungsstraße“. Deshalb seien die Flurstücke auch mit einem Bauverbot belegt gewesen. Spätere Änderungen des Bebauungsplanes hätten seine Flurstücke nicht betroffen. Die Stadt K... habe im Jahr 2016 einen neuen Bebauungsplan für die geplante Ortsumgehung aufgestellt. Seine Flurstücke würden für den Straßenbau daher nicht mehr benötigt. Eine Überführung in eine gewerbliche Nutzung sei jedoch nicht möglich, da der Beklagte die Flächen als Wald bezeichne. Die Stadt K... wolle eine Umwandlung von Waldflächen in Gewerbeflächen nicht zu lassen. Da die Grundstücke längere Zeit brach gelegen hätten, sei eine Spontanvegetation entstanden. Allerdings wolle der Beklagte die im § 8 LWaldG geschaffenen Ausnahmen nicht anerkennen. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 3 LWaldG würden Planfeststellungsbeschlüsse die Umwandlungsgenehmigung von Wald ersetzen. Nach § 38 Abs. 5 BbgStrG würden Bebauungspläne die ansonsten erforderliche Planfeststellung oder aber Plangenehmigung ersetzen. Ein Planfeststellungsbeschluss stelle klar, dass die im Plan mit andersartiger Nutzung als Wald bezeichnete Fläche kein Wald sei. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes - also in dem Zeitraum von 1992 bis 1995 - seien seine Flächen ehemalige Tagebauflächen gewesen mithin reine Sandflächen. Sie hätten von daher auch nicht als Flächen für eine etwaige Waldumwandlung geführt sein können. Es handele sich um einen Bebauungsplan, der nach § 8 Abs. 2 S. 3 LWaldG eine Umwandlungsgenehmigung von Wald ersetzen würde. Insoweit habe es auch einen Grünordnungsplan zum Bebauungsplan gegeben. Der Bebauungsplan sei forstrechtlich qualifiziert und die naturschutz- und forstrechtliche Kompensationsmaßnahmen seien eingeplant und ausgeführt worden. Die Entscheidung des Beklagten stelle auf dem heutigen örtlich vorgefundenen Zustand ab und berücksichtige nicht die aufgrund des Planungsrechtes entstandene Rechtslage.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 10. Juni 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2021 aufzuheben und diesen zu verpflichten festzustellen, dass die Flurstücke 3... sowie die Flurstücke 2... kein Wald sind,
hilfsweise, dass es für die Flurstücke 3... sowie die Flurstücke 8... es einer Waldumwandlungsgenehmigung nicht bedarf.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es komme nicht darauf an, wie sich die hier streitgegenständlichen Flächen zum Zeitpunkt der Erstellung des Bebauungsplanes dargestellt hätten. Lichtbilder zeigten die sukzessive erfolgte Bewaldung. Von daher seien die Flächen als Wald zu beurteilen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger angesprochene Regelung im § 8 LWaldG erst im Jahr 2004 Eingang in das Gesetz gefunden hätte und bei der Bauleitplanung im Jahr 1993 für das hier in Rede stehende Waldgebiet eine Kompensation nicht festgesetzt worden sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.
Die Klage ist ohne Erfolg.
Hinsichtlich des Flurstücks 2... ist die Klage bereits nicht zulässig. Dem Kläger steht für die hier in Rede stehende Feststellung der Waldeigenschaft ein Rechtschutzinteresse nicht mehr zur Seite. Die Aufhebung des Bescheides des Beklagten würde insoweit für ihn ohne Nutzen sein. Die Feststellung der Waldeigenschaft in dem Bescheid vom 10. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides hat sich erledigt. Unstreitig wurde dem Kläger jedenfalls für das Flurstück 2... mit Bescheid vom 23. Dezember 2020 des Landrates des Landkreises D... eine Baugenehmigung einschließlich einer Waldumwandlungsgenehmigung erteilt. Nach dem Vortrag des Klägers wurde die Fläche im Februar 2022 komplett beräumt (Schriftsatz vom 30. Oktober 2023). Die Baugenehmigung hat unstreitig Bestandskraft erlangt. Mit der Genehmigung der Waldumwandlung und der Beseitigung der auf dem Grundstück ursprünglich vorhandenen Waldpflanzen entfällt die Waldeigenschaft (vgl. Urteil der Kammer vom 7. Mai 2021 – 3 K 745/20 -).
Im Übrigen ist die Feststellung des Beklagten, dass es sich bei den übrigen Flurstücken um Wald handelt, nicht zu beanstanden. Der Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. September 2021 ist insoweit rechtmäßig. Dieser verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Als Ermächtigungsgrundlage genügt vorliegend § 32 Abs. 1 Nr. 6 LWaldG. Denn der streitgegenständliche Bescheid wurde auf Antrag und nicht gegen den Willen des Adressaten erlassen. In diesem Fall bedarf es außerhalb der Zuständigkeitsregelung des § 32 Abs. 1 Nr. 6 LWaldG keiner gesonderten Befugnisnorm zum Erlass des Feststellungsbescheids (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 28. März 2008 – 3 K 1242/05 –, juris, Rn. 14, 15; Koch, Waldgesetz des Landes Brandenburg, Kommentar, Stand April 2022, § 2, Anmerkung 3.4). |
Entgegen der Auffassungen des Klägers handelt es sich bei den Grundstücken mit der Bezeichnung Flurstück 3...um Wald. Die Waldeigenschaft bestimmt sich nach § 2 BWaldG. § 2 Abs. 1 LWaldG übernimmt die Grundsatzdefinition des Bundeswaldgesetzes und zählt in § 2 Abs. 2 LWaldG einzelne Flächen auf, die gleichermaßen als Wald gelten (Wald im weiteren Sinne).
Nach § 2 Abs. 1 LWaldG ist Wald jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche. Die Legaldefinition stellt allein auf objektive Kriterien ab und beschränkt sich auf eine tatsächliche Betrachtungsweise (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Mai 2017 – OVG 11 B 19.16 -, Juris Rn. 17). Maßgelblich ist, ob die Ansammlung von Waldbäumen und Waldsträuchern einen flächenhaften Eindruck vermittelt. Solange der äußere Gesamteindruck eines entstehenden oder (noch) bestehenden Waldes anzunehmen ist und die betreffenden Waldbäume nicht als Einzelexemplare in freier Landschaft zu betrachten sind, liegt auch bei lichtem Bestand Wald im Sinne des Gesetzes vor (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2020 – OVG 11 N 31.18; Urteil vom 20. Februar 2014 – OVG 11 A 1.11 – juris, Rn. 45). Weitere Indizien für einen Wald können die Dichte des Baumbestandes, das Vorhandenseien von Unterbewuchs sowie eine geschlossene Kronendecke sein. Die maßgebliche tatsächliche Betrachtungsweise schließt es aus, von rechtlichen Zweckbestimmungen und Festsetzungen in Plänen oder amtlichen Registern (Grundbuch, Waldverzeichnis etc.) bei der Bestimmung der Waldeigenschaft auszugehen. In diesem Zusammenhang kommt es ebenfalls nicht darauf an, wie und aufgrund welcher historischen Umstände die flächenhafte Bestockung mit Forstpflanzen entstanden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Februar 2014 – OVG 11 A 1.11 - juris, Rn. 45); auch nicht, ob es sich um „Bauland“ handelt, etwa, weil ein Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. April 2019 – OVG 2 N 38.16 -).
Daher greifen zunächst die Hinweise des Klägers auf etwaige Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 202 erkennbar nicht. Auch ist es nicht zweifelhaft, dass es sich bei den genannten Flurstücken (noch) um Wald im Sinne des Gesetzes handelt. Insoweit ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass die hier in Rede stehenden Flächen Anfang der 90ger Jahre kein Wald waren, mit der Folge, dass sie zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 202 der Gemeinde N...als unbewaldet galten (vgl. etwa die Erklärung des Herrn H... vom 2. November 2021, Anlage K 9). Gleichermaßen unstreitig ist der Umstand, dass die in Rede stehenden Flächen weitgehend sich selbst überlassen blieben und im Wege der natürlichen Sukzession eine Bestockung mit Waldpflanzen erfolgt ist. Vorliegend ist ein Mischbestand aus Waldbäumen Kiefer, Robine, Eiche, Eschenahorn und Pappel unterschiedlichen Alters in den letzten 20 bis 25 Jahren auf den streitgegenständlichen Flächen entstanden. Dies hat der Beklagte mit den Anlagen zu seinem Schriftsatz vom 11. August 2023 und den beigefügten Luftbildaufnahmen, die objektive Quellen sind und bei der Entscheidungsfindung mit berücksichtigt werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2020 – OVG 11 N 31.18) hinreichend untersetzt. Insbesondere die Darstellung auf Blatt 90 der Gerichtsakte, die den Zeitraum von 2013 bis 2015 abdeckt, zeigt einen geschlossenen Waldbestand, der die hier in Rede stehenden Flurstücke erfasst und sich in östlicher Richtung weiter ausdehnt. So findet sich eine geschlossene, mit Waldbäumen bestockte Fläche auf der westlichen Seite des Flurstücks 8..., welches sich östlich des Flurstücks 8...anschließt. Entsprechendes gilt für das Flurstück 2...auf der östlichen Seite der Flurstücke 1.... Auch mit Blick auf die sich aus den Luftbildern ergebene Situation ist es nicht zweifelhaft, dass die hier in Rede stehenden Flurstücke Teil eines umfassenden Waldgebietes sind, welches ohne Zweifel eine flächenhafte Ausdehnung hat und deutlich über die Mindestgröße von 0,2 ha also 2000 m² hinausgeht (vgl. hierzu, Koch, a.a.O., Anmerkung 3.1.2.3 zu § 2).
Zurecht verweist der Beklagte auch darauf, dass selbst wenn Wege durch die hier in Rede stehenden Flächen geführt sind, diese den Flurstücken oder Teilen davon die Waldeigenschaft nicht nimmt. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 LWaldG gelten als Wald auch Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, unterirdische, baumfrei zu haltende Trassen bis zu 10m Breite. Waldblößen und Lichtungen sind Teil des Waldes, § 2 Abs. 2 Nr. 3 LWaldG.
Auch hier ist der Gesamteindruck entscheidend, wobei insoweit eine Abgrenzung vorgenommen werden kann nämlich dahingehend, dass Wald im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 LWaldG dann nicht besteht, wenn es sich um lediglich einzelne Baumgruppen oder Baumreihen oder Hecken und Schutzpflanzungen handelt. Dies ist erkennbar hier nicht der Fall.
Das Ende einer Waldeigenschaft wird nicht dadurch bewirkt, dass der Wald beseitigt wird. Dies wird auch nicht allein durch eine Waldumwandlungsgenehmigung herbeigeführt. Die entsprechende Genehmigung überwindet lediglich das gegebene präventive Verbot mit Erlaubnis– bzw. Genehmigungsvorbehalt, da sie gestattet, den Wald in eine andere Nutzungsart zu überführen. Der Verlust der rechtlichen Eigenschaft einer Grundfläche als Wald wird erst durch den Vollzug der Befugnis konstituiert (vgl. Koch, a.a.O. Textziffer 3.1.3 zu § 2). Mithin bedarf es für das Ende der Waldeigenschaft einer entsprechenden Genehmigung (Waldumwandlungsgenehmigung) oder aber einer entsprechenden Fiktion – dazu sogleich – und eines darauf fußenden Vollzuges der jeweils erteilten Genehmigung bzw. der aufgrund anderweitiger rechtlicher Vorschriften gestatteten Zulassung die Waldfläche umzuwandeln.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang meint, die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 202 bzw. dessen Existenz sowie der Umstand, dass bestimmte Teile der hier in Rede stehenden Flurstücke von ihm veranlasst gerodet wurden, hätten zur Folge, dass die Waldeigenschaft entfallen ist, kann er damit nicht durchdringen.
Zunächst kann er sich nicht mit Erfolg auf § 8 Abs. 1 S. 3 LWaldG berufen. Danach bedarf es einer Genehmigung (Waldumwandungsgenehmigung) nach Satz 1 nicht, wenn für die Waldfläche in einem Planfeststellungsbeschluss oder in einer Baugenehmigung eine andere Nutzungsart zugelassen wird. Vorliegend fehlt es bereits an einem Planfeststellungsbeschluss im Sinne der Vorschrift. Ein Planfeststellungsbeschluss im Sinne der Vorschrift ist nur ein solcher, der die Rechtswirkungen nach § 75 Abs. 1 VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 75 VwVfGBbg). Nach § 75 Abs. 1 S. 1 VwVfGBbg wird durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen festgestellt. Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.
An einer derartigen Verbindlichkeit fehlt es. Der Bebauungsplan Nr. 202 der Gemeinde N...hat keine gestattende Wirkung, vielmehr bestimmt er nach § 30 Abs. 1 S. 1 BauGB lediglich die Zulässigkeit von Vorhaben nach den entsprechenden Festsetzungen. Sofern der Kläger auf § 38 Abs. 5 BbgStrG verweist, führt dies hier nicht weiter. Zwar ersetzen nach Satz 1 der Vorschrift Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches die Planfeststellung und Plangenehmigung nach den Absätzen 1 und 2. Jedoch werden insoweit nur die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Errichtung und wesentliche Änderungen von Landes- und Kreisstraßen einer Regelung unterworfen. Dies führt aber nicht zu der von dem Kläger daraus abgeleiteten Rechtswirkung, das bauplanerische Festsetzungen in einem Bebauungsplan eine Waldumwandlungsgenehmigung ersetzen könnten. Im Übrigen greift die Vorschrift deshalb nicht, da es einer Qualifizierung dahingehend bedarf, dass in dem Planfeststellungsbeschluss für die Waldfläche eine andere Nutzungsart zugelassen sein muss. Dies ist vorliegend erkennbar nicht der Fall, da – unstreitig – im Bebauungsplan keine Regelung über die hier in Rede stehenden Flächen als Wald erfolgt sind, da diese zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplanes unstreitig kein Wald waren.
Auch kann der Kläger aus § 8 Abs. 2 S. 3 LWaldG für sich nichts herleiten. Danach steht einer Genehmigung gleich, wenn in einem rechtskräftigen Bebauungsplan nach § 30 des BauGB eine anderweitige Nutzung vorgesehen ist, sofern darin die hierfür erforderliche naturschutz- und forstrechtlichen Kompensationen zum Ausgleich der nachteiligen Wirkung festgesetzt sind. Dabei kann an dieser Stelle auch unterstellt werden, dass der genannte Bebauungsplan ein „qualifizierter“ Bebauungsplan nämlich dahingehend ist, dass für die im Bebauungsplan belegenden Flächen eine Kompensation erfolgt ist bzw. es diesbezügliche Festsetzungen gibt. Dies genügt allerdings nicht. Voraussetzung ist nämlich, dass für im Bebauungsplan belegende Waldflächen eine entsprechende Kompensation festgesetzt worden ist. Ausweislich des Wortlautes ist es erforderlich, das in dem Bebauungsplan zugleich die für eine Waldumwandlung erforderlichen naturschutz- und forstrechtlichen Kompensationen zum Ausgleich der nachteiligen Wirkung festgesetzt sind. Es bedarf mithin eines Zusammenhanges bei der bauplanerischen Festsetzung zwischen der Inanspruchnahme von Waldflächen und dem dort festgesetzten Ausgleich bzw. der festgesetzten Kompensationen für den Eingriff. Nur der Umstand, dass sich in einem mittels Bebauungsplan überplanten Gebiet nach dessen Erlass Wald entwickelt hat, führt nicht dazu, dass für eine – rechtmäßige - Inanspruchnahme Wald es ausreichen würde, dass der Bebauungsplan eine andere Nutzungsart als Wald aufweist. Dies kann ohne weiteres auch in dem vom Kläger angeführten Gesetzesmaterialien sowie den weiterführenden Erlassen entnommen werden. So verweist die auch vom Kläger angeführte Landtagsdrucksache LT-Drs. 3/6677 auf § 9 BWaldG und, dass mit den Regelungen in § 8 LWaldG dessen Inhalt umgesetzt werden soll. § 9 BWaldG benennt allerdings in seinem Abs. 1 S. 1 klar, dass Wald nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde gerodet und in einer anderen Nutzungsart umgewandelt werden darf. In § 9 Abs. 3 BWaldG heißt es, dass die Länder bestimmen können, dass die Umwandlung keiner Genehmigung bedarf, wenn für die Waldfläche aufgrund anderer öffentlich-rechtlichen Vorschriften rechtsverbindlich eine andere Nutzungsart festgestellt worden ist. Von daher ist schon der Bezug auf die bundesrechtlichen Vorschriften insoweit eindeutig, dass ein Genehmigungserfordernis nur dann nicht besteht, wenn für die Waldfläche eine andere Nutzungsart festgestellt worden ist. Hinzu kommt vorliegend, dass für die Waldfläche eine entsprechende Kompensation im Bebauungsplan selbst festgesetzt worden sein muss. Dazu heißt es in der entsprechenden Drucksache, dass „um inhaltlich eine genehmigungsgleiche Wirkung sicherstellen zu können nur die Bebauungspläne die Waldumwandlungsgenehmigungen konzentrieren sollen können, in denen die erforderlichen natur- und forstrechtlichen Kompensationsmaßnahmen festgesetzt wurden“. Von daher ist zwingende Voraussetzung, dass eine Waldfläche in Rede stand, für die eine entsprechende Kompensation festgesetzt worden ist. Fehlt es daran, kann der Bebauungsplan die erforderliche Waldumwandlung nicht ersetzen bzw. entbehrlich machen.
Nichts anderes folgt aus dem vom Kläger angeführten Erlass vom 14. August 2008 (ABl. für Brandenburg – Nr. 38 vom 24. September 2008). Auch danach geht es um die Überplanung von „Waldflächen“, insbesondere darum, dass die Investoren, Bauherrn und die planende Gemeinde bereits in der Planungsphase genau wissen, welche Kompensationsmaßnahmen bei einer Inanspruchnahme von Wald erforderlich werden. Nach der Textziffer 4. des Erlasses darf dann, wenn im B-Plan nur teilweise, unvollständige bzw. nicht hinreichende Regelungen zur Waldkompensation getroffen wurden, von § 8 Abs. 2 Satz 3 LWaldG kein Gebrauch gemacht werden. Dann ist über die Waldumwandlung im anschließenden konkreten Genehmigungsverfahren zu entscheiden.
So liegt der Fall hier angesichts dessen, dass – wiederum unstreitig – es sich bei den im Eigentum des Klägers stehenden Flächen jedenfalls zum Zeitpunkt Planaufstellung und des Satzungsbeschlusses erkennbar nicht um Wald gehandelt hat und von daher für diese Flächen auch keine Kompensation für einen vorhandenen Wald festgesetzt worden ist. Entsteht auf Flächen, für die eine andere Nutzungsart festgesetzt worden ist, erst im Nachhinein Wald, insbesondere, wenn wie hier, diese Flächen für eine gewisse Zeit mit einem Bauverbot belegt gewesen sind, bedarf es nachfolgend einer entsprechenden Waldumwandlungsgenehmigung mit damit einhergehenden Maßnahmen zum Ausgleich der nachteiligen Wirkungen. Andernfalls könnte die dem Gesetz zugrundeliegende Maßgabe, dass Wald zu erhalten ist, nicht hinreichend umgesetzt werden.
Ist nach alledem davon auszugehen, dass zum hier maßgeblichen Zeitpunkt die Flächen Wald sind, diese nicht auf zulässiger Weise die Waldeigenschaft verloren haben und ersetzen die von dem Kläger angeführten Vorschriften bzw. der hier in Rede stehende Bebauungsplan Nr. 202 der Gemeinde N... nicht die erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung kann der Kläger auch mit seinem Hilfsantrag nicht durchdringen. Vielmehr ist - entsprechend der Auffassung des Beklagten – es so, dass für die genannten Flächen – unabhängig von der Frage, ob sie mittlerweile gerodet worden sind oder nicht – eine entsprechende Waldumwandlungsgenehmigung für eine andere Nutzungsart zu beantragen ist bzw. ein entsprechendes Genehmigungserfordernis nach wie vor besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 ff. i.V.m. den §§ 708 ff ZPO.