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Vorliegen von Instandhaltungsmaßnahmen i.S.d. § 61 Abs 3 BbgBO (verneint) - Definition und Maßstab für die Annahme einer wesentlichen Identitätsänderung - Maßgeblichkeit einer Gesamtschau - Austausch der kompletten Dachkonstruktion und eines Großteils der Seitenwände - Relevanz weiterer Gesichtspunkte (statische Neuberechnung, finanzieller Aufwand) - Art und Bezugspunkt des maßgeblichen Aufwands - Relevanz einer sukzessiven Vornahme der Baumaßnahmen - Anspruch auf Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung (verneint) - Befürchtung der Verfestigung einer Splittersiedlung - Ernstliche Richtigkeitszweifel (verneint) - Verfahrensmangel (verneint) - Rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (verneint) - Grundsätzliche Bedeutung (verneint) - Divergenz (verneint)


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat Entscheidungsdatum 29.11.2023
Aktenzeichen OVG 10 N 49/23 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2923:1129.OVG10N49.23.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 61 Abs 3 BauO BB, § 34 Abs 1 BauGB, § 35 Abs 3 S 1 Nr 7 BauGB

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 7. März 2023 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flurstück , Flur , Gemarkung  (postalisch: R...  und  in  P...), auf dem sich zwei Wochenhäuser befanden. In den Jahren zwischen 2013 und 2019 wurden an dem Wochenendhaus R...  Baumaßnahmen durchgeführt. Mit Blick auf diese beantragte die Klägerin unter dem 30. September 2019 die Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung für das Bauvorhaben „Kernsanierung Wochenendhaus in Folge von massiven Wasserschäden und Einsturzgefahr“. Diesen Antrag lehnte der Beklagte ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos. Im Rahmen ihrer anschließend beim Verwaltungsgericht Cottbus erhobenen Klage hat die Klägerin ihren Hauptantrag darauf gerichtet, festzustellen, dass die im Bauantrag aufgeführten Maßnahmen genehmigungsfrei seien, und hilfsweise die Erteilung der Baugenehmigung begehrt. Auch diese Klage ist erfolglos geblieben.

II.

Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung, der auf die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, hierzu unter 1.), einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, hierzu unter 2.), besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, hierzu unter 3.), eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, hierzu unter 4.), und eine Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, hierzu unter 5.) gestützt wird, hat in der Sache keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

1. Mit ihrem Zulassungsvorbringen zeigt die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht auf.

Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 17 m.w.N.) und nicht nur die Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9). Daran fehlt es hier.

a. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die an dem Gebäude R... vorgenommenen Baumaßnahmen gingen über bloße Instandhaltungsmaßnahmen hinaus und seien daher nicht gem. § 61 Abs. 3 BbgBO genehmigungsfrei.

aa. Soweit die Klägerin insoweit im Wesentlichen einwendet, ihr Vorhaben wahre die Identität zu dem ursprünglich vorhandenen Wochenendhaus, greift dies nicht durch.

Sie führt aus, entscheidend sei, ob die Bausubstanz in ihrem äußeren Erscheinungsbild wesentlich geändert worden sei. Die Frage der Standfestigkeit habe nichts damit zu tun, ob mit den baulichen Maßnahmen die Anlage vor dem Verfall geschützt werde. Dies werde gerade durch die Wiederherstellung statisch tragender Bauteile erreicht. Vorliegend sei der gesamte Baukörper exakt und ohne Abweichung von dem bisher vorhandenen Baukörper errichtet worden, so dass dieser identisch sei. Ausmaß, Kubatur, Gestaltung, Materialqualität sowie Innenraumnutzung und Gestaltung seien nicht im Geringsten verändert worden. Das Verwaltungsgericht habe auch keine Feststellungen zu einer Identitätsveränderung getroffen, etwa habe es nicht festgestellt, aus welchem Material der Dachstuhl vor der Erneuerung bestanden habe.

Das greift unter Berücksichtigung des zutreffenden rechtlichen Maßstabs nicht durch.

(1) Unter Instandhaltungsmaßnahmen i.S.d. § 61 Abs. 3 BbgBO sind bauliche Maßnahmen zu verstehen, die der Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit und der baulichen Substanz einer Anlage dienen, ohne deren Charakter zu verändern. Sie erfassen – als Oberbegriff – neben den bestands- und werterhaltenden Unterhaltungsmaßnahmen auch Instandsetzungsmaßnahmen, bei denen einzelne Bauteile ausgebessert und gegebenenfalls ausgetauscht werden, um durch Abnutzung, Alterung, Witterung oder sonstige Einflüsse entstandene Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Maßgebend ist, dass dabei die Identität der baulichen Anlage einschließlich ihres Nutzungszwecks gewahrt bleibt und sie hinsichtlich Konstruktion, Standsicherheit, Bausubstanz und äußerem Erscheinungsbild keine wesentlichen Änderungen erfährt. Danach ist Kennzeichen dieser Identität, dass das ursprüngliche Gebäude nach wie vor als „Hauptsache“ erscheint. Ein Identitätsverlust tritt ein, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird oder die Baumaßnahmen sonst praktisch einer Neuerrichtung gleichkommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juli 2022 - OVG 10 B 1/21 -, juris Rn. 44; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Januar 2015 - OVG 10 N 63/11 -, juris Rn. 5; zu § 29 BauGB BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 - IV C 75.71 -, juris Rn. 18; Urteil vom 14. April 2000 - 4 C 5.99 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 10. Oktober 2005 – BVerwG 4 B 60.05 -, juris Rn. 4; Hervorhebungen nicht im Original).

Vor diesem Hintergrund liegt den klägerischen Ausführungen ein Fehlverständnis des aufgezeigten und nach ständiger Rechtsprechung relevanten Maßstabs zugrunde. Eine „Identität“ in diesem Sinne bezieht sich nicht allein auf das äußere Erscheinungsbild des Bauwerks, sondern maßgeblich auf die bauliche Substanz der zuvor bestehenden baulichen Anlage. Demnach ist es in der Rechtsprechung geklärt, dass auch wenn das Erscheinungsbild unangetastet bleibt und das Bauvolumen nicht erweitert wird, die vorgenommenen Maßnahmen den Umgang genehmigungsfreier Instandhaltungsmaßnahmen überschreiten können. Entscheidend sind Art und Umfang der Baumaßnahmen. Bei Instandhaltungsarbeiten wird die Bausubstanz grundsätzlich erhalten und nicht ausgetauscht, weshalb der teilweise oder vollständige Austausch von Bausubstanz grundsätzlich genehmigungspflichtig ist, es sei denn, er wird von einer der speziellen Regelungen in § 61 Abs. 1 BbgBO erfasst. Die Instandhaltung ist damit inhaltlich von einer genehmigungspflichtigen (Neu-)Errichtung oder Änderung einer baulichen Anlage abzugrenzen (so bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2013 - OVG 10 N 39/13 -, juris Rn. 5 m.w.N.; Beschluss vom 22. Dezember 2016 - OVG 10 S 42/15 -, juris Rn. 4). Bei einem Austausch der Substanz ist – anders als die Klägerin meint – gerade der errichtete Baukörper nicht mehr identisch mit dem zuvor Vorhandenen.

Auch ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Notwendigkeit einer statischen Neuberechnung nicht allein ausschlaggebend für die Abgrenzung von Instandhaltungsmaßnahmen zu genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen ist. Wie bereits aufgezeigt handelt es sich nur um einen Fall, der allein oder auch zusammen mit den weiteren aufgezählten Varianten dazu führt, dass ein Identitätsverlust vorliegt. Entscheidend ist insoweit auch  eine Gesamtschau unter Berücksichtigung der nach den vorstehenden Ausführungen maßgeblichen Kriterien (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juli 2022, a.a.O. Rn. 48).

(2) Dies zugrunde gelegt sind die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, obschon sie nicht klar zwischen den aufgezeigten Aspekten differenzieren, im Ergebnis und unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht zu beanstanden.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass sich aus der dem Bauantrag beigefügten Stellungnahme des Dipl.-Ing. (FH) U..., die auch nach dem klägerischen Antrag den Umfang der vorgenommenen Baumaßnahmen bezeichnet, ergibt, dass die Dachkonstruktion abgetragen und erneuert, die Wände komplett ausgetauscht und diese Bauteile auf die vorhandene Bodenplatte aufgebaut worden seien. Der Austausch der Dachkonstruktion sowie die vollständige Erneuerung von zwei Außenwänden sei auch der beigefügten Fotodokumentation (Bl. 25 des Verwaltungsvorgangs) zu entnehmen, ebenso wie der Umstand, dass die Wände vollständig freigelegt worden seien (Bl. 23 des Verwaltungsvorgangs). Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Dass insoweit ein wesentlicher Austausch der Substanz des zuvor aufstehenden Gebäudes vorliegt, erweist sich – wie das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde legt – ebenfalls aus dem Umstand, dass die gesamte Dachkonstruktion, einschließlich der tragenden Sparren und Firstbalken, vollständig aus neuem (hellem) Holz gefertigt worden ist. Die aus den Lichtbildern gewonnen Erkenntnisse decken sich sowohl hinsichtlich des Austauschs der Dachkonstruktion als auch der Außenwände mit den Angaben in der Baubeschreibung des Dipl.-Ing. (FH) U... sowie den im gerichtlichen Verfahren klägerseits eingereichten Schreiben der Firma S...G... vom 17. Juni 2019, sowie der Darstellung „Sanierungsverlauf R.... “, in denen ausgeführt wird, dass eine zwischen den Jahren 2013 und 2018 ausgeführte schrittweise Erneuerung der Wandteile (Aufbau von Wänden in das Holzständerwerk von innen) und ein Ersatz der alten Dachkonstruktion durch eine „Zeltdachkonstruktion in zimmermannsmäßigen Abbund“ stattgefunden habe.

Vor diesem Hintergrund liegt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, ein Identitätsverlust vor. Bereits mit dem Austausch der gesamten Dachkonstruktion sowie eines Großteils der Außenwände wird ein erheblicher Austausch der vorhandenen Bausubstanz bewirkt, der dazu führt, dass die vorgenommenen Baumaßnahmen über bloße Instandhaltungsmaßnahmen hinausgehen und praktisch einer Neuerrichtung gleichkommen. Dementsprechend stellt sich die Genehmigungsfrage insgesamt neu. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats in nahezu gleich gelagerten Konstellationen (Beschluss des Senats vom 16. Januar 2015, a.a.O. Rn. 4 ff.).

bb. Dementsprechend verhilft der Einwand der Klägerin, dass die vorliegende Konstellation von zwei Entscheidungen des Senats (Urteil vom 23. September 2014 - OVG 10 B 5/12 - und Urteil vom 4. Juli 2022 - OVG 10 B 1/21 -, jeweils bei juris veröffentlicht) abweiche, ihrem Zulassungsvorbringen nicht zum Erfolg. Zum einen hat das Verwaltungsgericht der erstgenannten Entscheidung lediglich den oben dezidiert dargelegten Maßstab entnommen und nicht eine Vergleichbarkeit des entscheidungserheblichen Sachverhalts zugrunde gelegt. Zum anderen ist auch der Verweis auf das Urteil des Senats vom 4. Juli 2022 nicht ergiebig. Wie bereits ausgeführt ist die Frage, ob eine statische Neuberechnung erforderlich ist, nur einer von mehreren Aspekten. Der Senat hat indes in mehreren Entscheidungen deutlich herausgestellt, dass – wie hier – bereits der Austausch wesentlicher Teile der vorhandenen Bausubstanz zu einem maßgeblichen Identitätsverlust des zuvor existenten Bauwerks führt.

cc. Das Zulassungsvorbringen verfängt auch nicht, soweit die Klägerin ausführt, die Standfestigkeit des Gesamtgebäudes sei nicht durch die Umbaumaßnahmen, sondern durch den witterungsbedingten Verfall berührt worden, die einmal berechnete Statik des Bauwerks ändere sich nicht durch den Austausch maroder Bauteile durch Bauteile gleichen Ausmaßes und gleicher Tragfähigkeit und eine Neuberechnung sei nur erforderlich, wenn sich die Baukonstruktion ändere, neue Lasten in den Baukörper eingebracht würden oder unterschiedliche Materialien mit abweichenden Eigenschaften verwendet werden würden.

Zum einen führt unabhängig von der Notwendigkeit einer statischen Nachberechnung bereits der erhebliche Austausch der zuvor vorhandenen Bausubstanz dazu, dass die vorgenommenen Baumaßnahmen eindeutig den Umfang von bloßen Instandhaltungsmaßnahmen überschreiten und vielmehr eine Neuerrichtung des Bauwerks vorliegt. Zum anderen vermag es der Einwand der Klägerin auch in der Sache nicht, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass der Eingriff in den Bestand derart intensiv sei, dass die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt werde, mit schlüssigen Gegenargumenten zu erschüttern. Bereits ausweislich der im gerichtlichen Verfahren eingereichten Aufstellung des Sanierungsverlaufs (Bl. 61 und 163 der Gerichtsakte) ist ersichtlich, dass für die Neuerrichtung des Dachstuhls eine neue Statik erstellt worden ist (Rechnung Nr. 252-042A01). Zudem ist in der Baubeschreibung des Dipl.-Ing. (FH) U... nicht nur ausgeführt worden, dass eine Überprüfung des Altbestands durch einen Statiker stattgefunden habe. Vielmehr wird dort auch angegeben, dass im Rahmen des Komplettaustauschs der Wände „Trag- und Standsicherheitsnachweise“ durch einen Statiker berechnet und zu Verfügung gestellt worden seien. Weswegen vor diesem Hintergrund bei einem fast vollständigen Austausch der Außenwände und einer kompletten Erneuerung der gesamten Dachkonstruktion eine statische Neuberechnung unter Berücksichtigung der aktuell an die verwendeten Baumaterialien zu stellenden Anforderungen nicht erforderlich sein soll, ist nicht ersichtlich.

dd. Auch soweit die Klägerin einwendet, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft angenommen, dass sich die Baukosten auf 30.000 EUR beliefen und nicht nur 16.000 EUR betragen würden und somit den Umfang eines Neubaus erreichten, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Berufung. Die Klägerin macht hiermit neben dem Vorliegen eines Verfahrensmangels, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auch eine inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung geltend.

Die Klägerin wendet ein, die im Bauantrag angegebenen Herstellungskosten hätten für das Verwaltungsgericht nicht bindend sein dürfen, denn diese geschätzten Baukosten entsprächen nicht den tatsächlich angefallenen. Zudem fielen für einen vergleichbaren Neubau Kosten von mehr als 30.000 EUR an. Auf dem freien Markt seien Wochenendhäuser als Neubauten für Preise von 40.000 EUR bis zu 120.000 EUR erhältlich, wobei für Gebäude in den Ausmaßen der klägerischen Anlage mehr als 40.000 EUR aufzurufen seien. Auch habe sie bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen, dass lediglich ein Aufwand von knapp über 17.000 EUR netto angefallen sei, was sie auch durch Vorlage der Rechnungen belegt habe.

Damit zeigt sie keine Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. Erstens hat das Verwaltungsgericht diesen Umstand ausweislich seiner Begründung als einen von mehreren selbstständig tragenden Aspekten im Rahmen einer Gesamtwürdigung zugrunde gelegt. Die angefallenen Kosten stellen aber im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung nur einen von mehreren möglichen Gesichtspunkten dar. Auch umfasst der nach dem aufgezeigten Maßstab berücksichtigungsfähige „Aufwand“ nicht nur den finanziellen, sondern auch den tatsächlichen Aufwand. Auf die tatsächlichen Kosten kommt es hier im Ergebnis nicht an, weil – wie dargelegt – bereits der Umfang des Austausches der Bausubstanz es rechtfertigt, die Baumaßnahmen als genehmigungspflichtige Änderung der baulichen Anlage zu bewerten (vgl. bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Januar 2015, a.a.O. Rn. 4 und 6). Unabhängig davon ist zweitens der in den Blick zu nehmende finanzielle Aufwand der in Frage stehenden Arbeiten mit demjenigen Aufwand zu vergleichen, der im Rahmen eines Neubaus für die konkret ausgeführten baulichen Maßnahmen angefallen wäre. Dementsprechend ist der pauschale Verweis auf den Wert für Wochenendhausneubauten „auf dem freien Markt“ nicht geeignet aufzuzeigen, dass insoweit ein Neubau in dem Umfang und dem Baufortschritt vorliegt, der demjenigen des vorliegenden Falls entspricht. Ausweislich der Stellungnahme des Dipl.-Ing. (FH) U... wurde einem angeordneten Baustopp Folge geleistet. Demgegenüber ist nicht substantiiert dargetan, dass die klägerseits angegebenen 40.000 bis 120.000 EUR sich auf Bauwerke gleichen Baufortschritts beziehen. Darüber hinaus ist drittens festzustellen, dass die Angabe der Klägerin, die sechs beigefügten Rechnungen befänden sich im Verwaltungsverfahren, was eine Einsicht in die Verwaltungsakte gezeigt habe, nicht nachvollziehbar ist. Die benannten Rechnungen befinden sich weder in dem mit Eingang des Bauantrags beim Beklagten am 4. Oktober 2019 beginnenden Verwaltungsvorgang zum Baugenehmigungsverfahren, noch sind sie Teil der Gerichtsakte selbst. Soweit die Klägerin ferner ausdrücklich angibt, ein „weiterer Aufwand wurde nicht investiert“, ist dies ebenso unschlüssig. Der Zulassungsbegründung sind sechs Rechnungen beigefügt (Nrn. 062/4074/13, 003/4091/14, 017/4091/14, 054/4682/18, 015/4711/19 und 019/4711/19). Die ebenfalls klägerseits eingereichte Aufstellung zum Sanierungsverlauf R...  (Anlage K01) führt darüber hinaus jedoch noch die Rechnung Nr. 252-042A01 (Statik für neuen Dachstuhl) auf. Zudem wird in der Baubeschreibung des Dipl.-Ing. (FH) U... ausgeführt, dass für den Komplettaustausch der Wände „Trag- und Standsicherheitsnachweise“ durch einen Statiker erstellt worden seien. Beide Positionen finden sich in den beigefügten sechs Rechnungen nicht. Hierauf kommt es aber – wie ausgeführt – nicht entscheidungserheblich an.

ee. Eine Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zeigt das Zulassungsvorbringen auch nicht auf, soweit ausgeführt wird, dass das Verwaltungsgericht übersehen habe, dass die sukzessive Instandsetzung über einen längeren Zeitraum hinweg erfolgt sei. Es stelle sich die Frage, ob und wenn ja zu welchem Zeitpunkt und in welchem Ausmaß diese sukzessive Ausführung dazu führe, dass ein neues Gebäude entstanden sei.

Dies trifft nicht zu. Für das Überschreiten des Umfangs bloßer Instandhaltungsmaßnahmen ist es unschädlich, ob die vorgenommenen Baumaßnahmen in einem zeitlichen Abstand zueinander erfolgt sind. Grundsätzlich sind für die Frage, ob eine wesentliche Änderung i.S.d § 59 Abs. 1 BbgBO vorliegt, die von dem Vorliegen bloßer Instandhaltungsmaßnahmen abzugrenzen ist, nicht alle einzelnen Baumaßnahmen für sich, sondern als Ganzes zu betrachten (vgl. zu § 29 BauGB BVerwG, Urteil vom 14. April 2000, - BVerwG 4 C 5.99 -, juris Rn. 26). Dies gilt auch, wenn die einzelnen Maßnahmen zeitlich gestaffelt erfolgen. Denn sowohl für die bauplanungs- als auch für die bauordnungsrechtliche Relevanz eines Vorhabens ist nicht der zeitliche Ablauf, also die Aneinanderreihung an sich unmaßgeblicher Einzelmaßnahmen, entscheidend, sondern vielmehr der Umstand, dass zu einem Zeitpunkt alle Veränderungen kumulativ vorgelegen haben (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. September 2023 - OVG 10 B 9/19 -, EA S. 14, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juli 2022, a.a.O. Rn. 38). Dies gilt erst recht hinsichtlich der im vorliegenden Fall ausgeführten Baumaßnahmen, die offensichtlich Teil einer über eine längere Zeit ausgeführten Gesamtmaßnahme zur Wiederherstellung der Standfestigkeit und Nutzbarkeit des zuvor existenten und maroden Wochenendhauses waren.

b. Auch die Annahme des Verwaltungsrechts, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten (nachträglichen) Baugenehmigung, so dass ihr Hilfsantrag erfolgslos bleibe, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend in Zweifel gezogen.

aa. Nicht durchzudringen vermag die Klägerin mit ihrem Einwand, es sei eine weitergehende Abwägung des „Für und Wider“ einer Beseitigungsverfügung geboten, da ausnahmsweise Gründe für die Angemessenheit einer dauerhaften Duldung des vorhandenen Zustandes sprächen, wobei sie auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 24. Februar 2016 - 7 A 19/14) Bezug nimmt. Diese Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Diese Ausführungen gehen in der Sache fehl. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hat die Rechtmäßigkeit einer Bauordnungsverfügung zum Gegenstand, die als Ermessenentscheidung ausgestaltet ist (vgl. für das brandenburgische Landesrecht § 80 Abs. 1 BbgBO) und bei der nach Ansicht des Gerichts im Rahmen der Ermessensausübung die Erteilung einer dauerhaften Duldung der baurechtswidrig existenten Anlage in Betracht kommt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Februar 2016 - 7 A 19/14 -, juris Rn. 26 ff.). Das ist für den hier in Streit stehenden Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung unergiebig. Die Erteilung einer Duldung mag allenfalls in einem – hier nicht streitgegenständlichen – Verfahren auf Erlass einer Beseitigungsverfügung oder Nutzungsuntersagung relevant werden. Die Erteilung einer Baugenehmigung steht demgegenüber nicht im Ermessen des Beklagten; es handelt sich um eine gebundene Entscheidung (vgl. Reimus, in: Reimus/Semtner/Langer, Die neue brandenburgische Bauordnung, 4. Auflage 2017, § 72 Rn. 4). Mithin ist nicht dargetan, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt die zitierte Entscheidung für die Erteilung der begehrten Baugenehmigung von rechtlicher Bedeutung sein soll, insbesondere, welche dem Vorhaben entgegenstehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeräumt werden würden.

Aus denselben Erwägungen greift auch der Hinweis der Klägerin auf eine Ermessensreduzierung auf Null im vorliegenden Fall nicht durch.

bb. Soweit der Vortrag der Klägerin dahingehend zu verstehen ist, dass sie (auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte) einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, Art. 3 Abs. 1 GG, herzuleiten sucht, rechtfertigt auch dies nicht die Zulassung der Berufung.

Die Klägerin wendet im Wesentlichen ein, in der unmittelbaren Umgebung und im gleichen baulichen Zusammenhang befänden sich neu errichtete wohngenutzte Einfamilienhäuser (R...  und ), deren Baugenehmigung niemals hätte erteilt werden dürfen. Die Außenbereichsgrenze sei ohne weiteres exakt an die westliche Hauskante des Hauses Nr.  verlegt worden. Dadurch, dass der Beklagte die beiden genannten Gebäude genehmigt habe, habe er sich hinsichtlich seines Ausübungsermessens festgelegt.

Das verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die insoweit einschlägige ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt, dass der Bebauungszusammenhang grundsätzlich am letzten mit den übrigen Häusern im Zusammenhang stehenden Baukörper ende. Prägend seien grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten und nicht solche, die wie Wochenendhäuser nur vorübergehend genutzt würden. Dies zieht das Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat ferner ausgeführt, im vorliegenden Fall sei die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich jedenfalls an der westlichen Gebäudekante des Gebäudes R...  sowie in südlicher Richtung an der Gebäudekante des Einfamilienhauses R...  zu verorten, das als maßstäbliche Bebauung anzusehen sei. Westlich der R...  sowie westlich bzw. südwestlich der R...  seien ausschließlich Wochenendhäuser vorhanden. Diese Erwägungen zieht das Zulassungsvorbringen mit dem bloßen Verweis auf einen „gleichen baulichen Zusammenhang“ nicht hinreichend in Zweifel, da es an einer substantiierten Auseinandersetzung mit dem zugrunde gelegten Maßstab oder der Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall fehlt. Dies gilt auch, soweit man die an anderer Stelle vorgenommenen Ausführungen der Klägerin mitberücksichtigt, dass sich der Zusammenhang der Gebäude auf der nördlichen und südlichen Seite der R... nicht unterscheide. Insoweit übergeht das Vorbringen den seitens des Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Umstand, dass sich die Abgrenzung von Außen- zu Innenbereich im vorliegenden Fall nach der im fraglichen Areal vorhandenen Nutzungsart richtet und die vorhandenen Wochenendhäuser nicht als maßgebliche Bebauung anzusehen sind. Die Ausgestaltung der Baukörper spielt demgegenüber keine Rolle. Ist aber das Gebäude R...  demnach im Innenbereich belegen, fehlt es an einem sachlichen Grund, der eine Gleichbehandlung mit dem im bauplanungsrechtlichen Außenbereich situierten Vorhaben der Klägerin rechtfertigt.

Soweit die Klägerin ferner auf das Gebäude R...  Bezug nimmt, vermag auch dies nicht, das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 GG zu belegen. Allein der Umstand, dass eine Baugenehmigung für ein vergleichbares Vorhaben erteilt worden ist, sagt nichts über dessen Zulässigkeit in bauplanungsrechtlicher Hinsicht aus. Insbesondere vermag der bloße Hinweis es nicht, die im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens gebotene substantiierte Auseinandersetzung mit der – die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ablehnenden – Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ersetzen. Sollte – wie die Klägerin andeutet – das Vorhaben R...  bauplanungsrechtlich unzulässig und somit die für dieses Gebäude erteilte Baugenehmigung rechtswidrig sein, so wäre es der Klägerin bereits deswegen verwehrt, sich auf Art. 3 Abs. 1 GG zu berufen, da die Gewährung einer „Gleichheit im Unrecht“ ausscheidet.

cc. Dem Zulassungsvorbringen bleibt ferner der Erfolg versagt, soweit die Klägerin darauf verweist, dass ihr Gebäude seinerzeit mit einer Baugenehmigung errichtet worden sei, die Gegenstand „der Verwaltungsakte“ sei und dem Verwaltungsgericht vorgelegen haben müsse. Unabhängig davon, dass in dem Verwaltungsvorgang, der dem erstinstanzlichen Gericht und dem Senat vorliegt, keine solche Genehmigung aufzufinden ist und sich dementsprechend die Annahme der Klägerin als bloße Mutmaßung darstellt, ist die vermeintliche Existenz einer früheren Baugenehmigung für die Frage der Genehmigungsfähigkeit des aktuellen Vorhabens nicht relevant, da sich infolge der genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen die Genehmigungsfrage – wie bereits aufgeführt – neu stellt.

dd. Auch sofern das Verwaltungsgericht angenommen hat, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB unzulässig, stellt das klägerische Vorbringen die Richtigkeit dieser Annahme nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Das Verwaltungsgericht hat zugrunde gelegt, dass das klägerische Vorhaben dazu führen würde, dass sich das Gewicht der gegen eine weitere Bebauung im Außenbereich sprechenden öffentlichen Belange verringern würde, da bereits Nebengebäude geeignet seien, eine Folgebebauung nach sich zu ziehen und den Vorgang einer siedlungsstrukturell unerwünschten Zersiedlung einzuleiten. Angesichts der in der näheren Umgebung befindlichen unbebauten (Flurstücke , , , , , ) oder nur mit kleinen Anlagen bebauten (Flurstücke  und ) Grundstücke bestehe die erhebliche Gefahr der Ausuferung der Bebauung in den Außenbereich.

Demgegenüber wendet die Klägerin ein, das in Frage stehende Wochenendhaus habe bereits seit Jahrzehnten in gleicher Kubatur existiert. Die Errichtung eines Gebäudes gleichen Umfangs führe nicht zur Einleitung einer Zersiedelung, da dies nur dann der Fall sei, wenn es zuvor keine Bebauung gegeben habe. Auch sei eine Verfestigung nicht anzunehmen. Diese könne nur vorliegen, wenn der Beklagte durch die Genehmigung von Neubauten auf den Nachbargrundstücken den Charakter der Siedlung ändere oder durch die Genehmigung von Häusern anderer Maße und Identität erkläre, eine Splittersiedlung für angemessen zu halten und dulden zu wollen. Eine Verfestigung liege in Anbetracht des in gleicher Kubatur errichteten Gebäudes nicht vor. Zudem könnten nur vorübergehend genutzte Bauwerke, die den Siedlungscharakter nicht prägen würden, nicht zu der Gefahr einer Splittersiedlung führen.

Dieses Vorbringen greift nicht durch. Die Klägerin unterliegt einem Fehlverständnis des Begriffs „Splittersiedlung“. Unter einer solchen ist jeder Siedlungsansatz zu fassen, dem es an dem für einen (im Zusammenhang bebauten) Ortsteil erforderlichen Gewicht fehlt. Eine Splittersiedlung bezeichnet lediglich den Gegensatz zum Vorliegen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Ein „Charakter“ einer Splittersiedlung, der durch das Ausmaß von Baukörpern geprägt wird, ist für die bauplanungsrechtliche Bewertung nicht relevant. Vielmehr liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB in Gestalt einer Verfestigung dann vor, wenn das Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz ist, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 -, juris Rn. 22 m.w.N.). Zudem reicht es für den Tatbestand der Verfestigung einer Splittersiedlung aus, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden können, an Überzeugungskraft einbüßen würden, und mit der Versagung der Genehmigung „den Anfängen gewehrt“ werden soll (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juli 2022, - OVG 10 B 1/21 -, juris Rn. 87). Diesen Maßstab, den auch das Verwaltungsgericht seinen Ausführungen zu den drohenden und im Einzelfall benannten negativen Vorbildwirkungen zugrunde gelegt hat, verkennt die Klägerin. Denn eine negative Vorbildwirkung liegt auch dann vor, wenn ein Bauvorhaben Vorbild für andere, über die Instandhaltung hinausgehende Bauarbeiten in dem Gebiet sein kann. Auch in diesem Fall führt dies zu einer schleichenden Verfestigung der vorhandenen Splittersiedlung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juli 2022, a.a.O. Rn. 86 f.). Unerheblich ist ferner, dass es sich vorliegend um ein Wochenendhaus handelt. Die Frage, ob ein Vorhaben eine Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt, ist von der Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, zu unterscheiden. Allein im letztgenannten Fall ist entscheidend, ob ein die Siedlungsstruktur prägendes Element vorliegt.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen des Vorliegens eines Verfahrensmangels, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, in Gestalt einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs zuzulassen.

Das Gebot rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht dazu, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Davon, dass das Gericht ihm unterbreitetes Vorbringen auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt und berücksichtigt, ist grundsätzlich auszugehen. Auch ist es nicht erforderlich, dass das Gericht sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt. Vielmehr ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan, wenn das Gericht sich in seiner Begründung mit dem für die Entscheidung erheblichen Kern des Beteiligtenvorbringens jedenfalls zu den Fragen, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung sind, auseinandersetzt. Erst wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen. Ebenso wenig verpflichtet es das Gericht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt insbesondere keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Mai 2022 - OVG 10 N 4/21 -, juris Rn. 50).

Soweit das Zulassungsvorbringen darauf Bezug nimmt, das Verwaltungsgericht habe übergangen, dass die Klägerin angegebenen habe, die tatsächlichen Kosten würden sich auf 16.000 EUR belaufen, begründet dies nach den aufgezeigten Maßstäben keinen Verfahrensmangel. Aus den Urteilsgründen (EA S. 10) ist ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht diesen Umstand zur Kenntnis genommen, aber als nicht hinreichend dargelegt behandelt hat. Dass es diesen Vortrag übergangen habe, folgt hieraus nicht. Ferner finden sich auch die klägerseits aufgeführten Rechnungen – wie dargelegt – weder in dem vorliegenden Verwaltungsvorgang noch in der Gerichtsakte, so dass es bereits an dem Vorliegen von Tatsachen fehlt, die das Verwaltungsgericht übersehen haben könnte. Auch das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, ein Wert von 30.000 EUR erreiche den Aufwand eines Neubaus, belegt keine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Es ist nicht schlüssig dargetan, inwieweit ein dem Gericht unterbreiteter konkreter Vortrag übergangen worden sein soll, da das Zulassungsvorbringen nicht dargelegt hat, dass ein solcher Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt erfolgt ist. In der Sache handelt es sich vielmehr um die Geltendmachung einer materiell-rechtlichen Fehleinschätzung des Verwaltungsgerichts, mithin des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3. Unter Berücksichtigung dessen liegt der Berufungszulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, ebenfalls nicht vor.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind gegeben, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich über- schreitende Schwierigkeiten verursacht und sich diese auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall entscheidungserheblich sind. Dabei ist es zur Darlegung des Zulassungsgrundes erforderlich, dass die Fragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, konkret bezeichnet werden. Ferner ist regelmäßig zu erläutern, worin die besondere Schwierigkeit besteht. Ergibt sich die Schwierigkeit schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils, so genügt der Antragsteller seiner Darlegungslast indes mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Erblickt der Antragsteller die Schwierigkeiten des Falles hingegen darin, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, so hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2023 - OVG 10 N 75/22 -, juris Rn. 13 m.w.N.).

Die Klägerin meint, eine solche Schwierigkeit folge daraus, dass es einer dezidierten Analyse der tatsächlich durchgeführten Baumaßnahmen bedurft hätte, die Kenntnisse der Bautechnik voraussetzten und eine Berücksichtigung der Fragen der Statik bedingen würde und nicht ohne weiteres zu beantworten sei. Hiermit zeigt sie keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, die sich signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheiden, in denen es erstinstanzlich sehr häufig um die Abgrenzung von genehmigungsfreien Instandhaltungsmaßnahmen zu genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen auch unter Berücksichtigung von Fragen der Statik geht, zumal sich die Frage – wie vom Senat unter 1.a. dargelegt – ohne weiteres klären lässt.

4. Der von der Klägerin angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) führt ebenfalls nicht zu der erstrebten Zulassung der Berufung.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt daher zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung neben der Bezeichnung der Frage Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage. Nicht klärungsbedürftig ist eine Frage, deren Beantwortung sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2023 - OVG 10 N 75.22 -, juris Rn. 16). Auch fehlt es an der allgemeinen Bedeutung der Sache regelmäßig, wenn lediglich die Anwendung von (in sich nicht zweifelhaften) Vorschriften auf den konkreten Fall in Rede steht oder wenn die Beantwortung der aufgeworfenen Frage ausschlaggebend von einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls abhängt (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 127; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 124 Rn. 38).

Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht, da die aufgeworfene Frage,

„ob die sukzessive Instandsetzung eines Gebäudes über einen Zeitraum in den Jahren hinweg dazu führt, dass jede(r) einzelne Instandsetzungsmaßnahme(n) für sich gesondert zu betrachten ist und daher die Instandsetzungsmaßnahmen in ihrer Gesamtheit nicht mehr von Bedeutung sein können für die Frage, ob es sich um wesentliche das Gebäude ändernde umstrukturierende Maßnahmen handelt oder nicht“

zum einen, wie unter 1.a.ee. ausgeführt, bereits geklärt ist und sie zum anderen maßgeblich von einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls – insbesondere dem genauen Ablauf und zeitlichen Abstand der jeweils konkret vorgenommenen Maßnahmen – abhängt, so dass eine über den vorliegenden Fall hinausgehende Bedeutung nach den aufgezeigten Maßstäben nicht ersichtlich ist.

5. Ohne Erfolg macht die Klägerin schließlich geltend, die Berufung sei aufgrund einer Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.

Die Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. März 2023 - OVG 10 N 33/22 -, juris Rn. 5 m.w.N.).

Gemessen an diesen Anforderungen ist die Divergenzrüge schon deshalb nicht prozessual ordnungsgemäß dargelegt, weil der Rechtsbehelf keine in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Rechtssätze aufzeigt, die einem näher bezeichneten Rechtssatz von der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Senats vom 4. Juli 2022 (OVG 10 B 1/21) widersprechen. Tatsächlich entsprechen die in der benannten Entscheidung zugrunde gelegten Maßstäbe – wie bereits aufgezeigt worden ist und anders als die Klägerin meint – den seitens des Verwaltungsgerichts zugrunde gelegten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der zutreffenden Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).