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Entscheidung 11 W 19/23


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 11. Zivilsenat Entscheidungsdatum 15.11.2023
Aktenzeichen 11 W 19/23 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2023:1115.11W19.23.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Beschwerde der Klägervertreter gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Neuruppin vom 16.03.2022 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 07.09.2023 wird zurückgewiesen.

Der Teilabhilfebeschluss des Landgerichts vom 07.09.2023 wird von Amts wegen klarstellend dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert erster Instanz insgesamt auf 27.441,76 EUR festgesetzt wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Kläger hat bei dem Landgericht Neuruppin mit Schriftsatz vom 23.10.2020 am 13.11.2020 Klage eingereicht und insoweit ursprünglich folgende Anträge angekündigt:

1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer K... unwirksam sind:

a) im Tarif AM0 die Erhöhung zum 01.01.2011 in Höhe von 69,40 EUR,

b) im Tarif R10 die Erhöhung zum 01.01.2011 in Höhe von 6,94 EUR,

c) im Tarif TC43 107,37 die Erhöhung zum 01.01.2011 in Höhe von 8,71 EUR,

d) im Tarif SD3 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 20,08 EUR,

e) im R10 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 2,01 EUR,

f) im Tarif AM0 die Erhöhung zum 01.04.2013 in Höhe von 29,96 EUR,

g) im Tarif R10 die Erhöhung zum 01.04.2013 in Höhe von 3,00 EUR,

h) im Tarif VollMed Aktiv die Erhöhung zum 01.04.2016 in Höhe von 55,14 EUR,

i) im Tarif TC 43 107,37 die Erhöhung zum 01.04.2016 in Höhe von 11,50 EUR,

j) im Tarif TC43 107,37 die Erhöhung zum 01.04.2017 in Höhe von 9,90 EUR,

k) im Tarif VollMed Aktiv die Erhöhung zum 01.04.2017 in Höhe von 56,37 EUR,

l) im Tarif VollMed Aktiv die Erhöhung zum 01.04.2018 in Höhe von 79,99 EUR,

m) im Tarif KM die Erhöhung zum 01.04.2019 in Höhe von 0,61 EUR,

und er nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 433,67 EUR zu reduzieren ist,

2. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 12.590,14 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte

a) ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den er auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,

b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat,

4. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.524,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

In der Replik vom 02.12.2021 hat der Kläger ausgeführt, dass er infolge der nachgeholten Informationen der Beklagten in der Klageerwiderung mit Ausnahme der Anpassung in dem Tarif KM von einer Heilung der seiner Ansicht nach bestehenden formell unwirksamen Beitragsanpassungen zum 01.01.2022 ausgehe. Im Übrigen hat er den Vortrag der Beklagten zugestanden, wonach der Tarif TC43 bereits zum 01.06.2019 beendet worden sei. Insoweit hat er hinsichtlich des letzten Halbsatzes des Antrags zu 1) den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt, die Klage teilweise zurückgenommen und im Übrigen angekündigt, nunmehr folgende angepasste Klageanträge stellen zu wollen:

1. Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer K... unwirksam sind:

im Tarif KM die Beitragsanpassung zum 01.04.2019 in Höhe von 0,61 EUR

und der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 625,17 EUR zu reduzieren ist.

2. Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer K... unwirksam waren:

a) im Tarif AM0 die Beitragsanpassung zum 01.01.2011 in Höhe von 69,40 EUR,

b) im Tarif R10 die Beitragsanpassung zum 01.01.2011 in Höhe von 6,94 EUR,

c) im Tarif TC43 107,37 die Beitragsanpassung zum 01.01.2011 in Höhe von 8,71 EUR,

d) im Tarif SD3 die Beitragsanpassung zum 01.01.2012 in Höhe von 20,08 EUR,

e) im R10 die Beitragsanpassung zum 01.01.2012 in Höhe von 2,01 EUR,

f) im Tarif AM0 die Beitragsanpassung zum 01.04.2013 in Höhe von 29,96 EUR,

g) im Tarif R10 die Beitragsanpassung zum 01.04.2013 in Höhe von 3,00 EUR,

h) im Tarif VollMed Aktiv die Beitragsanpassung zum 01.04.2016 in Höhe von 55,14 EUR,

i) im Tarif TC43 107,37 die Beitragsanpassung zum 01.04.2016 in Höhe von 11,50 EUR,

j) im Tarif TC43 107,37 die Beitragsanpassung zum 01.04.2017 in Höhe von 9,90 EUR,

k) im Tarif VollMed Aktiv die Beitragsanpassung zum 01.04.2017 in Höhe von 56,37 EUR,

l) im Tarif VollMed Aktiv die Beitragsanpassung zum 01.04.2018 in Höhe von 79,99 EUR,

und er nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 12.409,48 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte

a) ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den er auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,

b) die nach 4a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.524,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

Überdies hat der Kläger mit weiterem Schriftsatz vom 15.02.2022 auf richterlichen Hinweis klarstellen lassen, dass auch die Tarife AM0 und SD3 beendet sind und daher „mit der Replik diesbezüglich auch nur die Feststellung für die Unwirksamkeit in der Vergangenheit beantragt“ wurde. Ausweislich des inzwischen rechtskräftigen Urteils erfolgte die Beendigung der beiden vorbezeichneten Tarife bereits zum 31.08.2013. Außerdem hat der Kläger die Klage in dem Schriftsatz vom 15.02.2022 nochmals teilweise zurückgenommen und insoweit angekündigt, nur noch an einem Zahlungsantrag über 12.379,70 EUR nebst Zinsen festhalten zu wollen.

Widersprüchlich hierzu hat er sodann in der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 16.02.2022 allerdings doch die Anträge aus dem Schriftsatz vom 02.12.2021 gestellt.

Das Landgericht hat den Streitwert mit Beschluss vom 16.03.2022 zunächst auf 12.615,76 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der maßgebliche Streitwert aus dem ursprünglichen Zahlungsantrag (12.590,14 EUR) ergebe und nach § 9 ZPO analog für den weiterhin verfolgten Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit in dem Tarif KM der 42-fache Erhöhungsbeitrag anzusetzen gewesen sei (42 x 0,61 = 25,62 EUR).

Nach Beendigung des Rechtsstreits in zweiter Instanz am 19.04.2023 sowie Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens haben die Klägervertreter mit am 16.08.2023 eingegangenem Schriftsatz im eigenen Namen Streitwertbeschwerde gemäß § 32 Abs. 2 GKG eingelegt und beantragt, den Streitwert auf 20.658,76 EUR heraufzusetzen.

Das Landgericht hat der Streitwertbeschwerde mit Beschluss vom 07.09.2023 teilweise abgeholfen, den Streitwert für den Zeitraum bis zum 02.12.2021 auf 27.441,76 EUR sowie für den anschließenden Zeitraum auf bis zu 19.000,00 EUR festgesetzt. Im Übrigen hat es der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die im eigenen Namen eingelegte, gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG statthafte Beschwerde der Rechtsanwälte G… R… Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere steht der inzwischen rechtskräftige Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 05.07.2023 einer Streitwertabänderung nicht entgegen (vgl. § 107 ZPO).

Die Beschwerde ist in der Sache allerdings unbegründet, soweit ihr nicht durch das Landgericht abgeholfen worden ist. Im Übrigen war die Streitwertfestsetzung in dem Teilabhilfebeschluss vom 07.09.2023 aus Klarstellungsgründen von Amts wegen abzuändern.

Hierzu im Einzelnen:

1.

Zutreffend hat das Landgericht den Streitwert für die Gerichtsgebühren der ursprünglichen Klage über den Antrag der Klägervertreter hinaus von Amts wegen (vgl. § 63 Abs. 3 Nr. 1 GKG) auf 27.441,76 EUR festgesetzt.

Zugrunde zu legen war zunächst der Zahlungsantrag zu 2. über 12.590,14 EUR. Für die Feststellung der künftigen Nichtleistungspflicht war grundsätzlich gemäß § 9 ZPO analog ein Zeitraum von 3,5 Jahren ab Anhängigkeit des Feststellungsantrags zum 13.11.2021 anzusetzen; eine Kürzung war nicht vorzunehmen, da sich der Feststellungsantrag nicht mit dem Antrag auf Rückzahlung der Prämienanteile, die bis längstens September 2020 gezahlt wurden, überschnitt (vgl. BGH, Urt. v. 10.03.2021 - IV ZR 353/19, Rn. 37), sodass ein weiterer Betrag von 14.851,62 EUR zu addieren war.

2.

Die mit der mit der Replik vom 02.12.2021 reduzierten Klageanträge hatten auf den Streitwert im Sinne des § 63 GKG keine Auswirkungen. Eine gestaffelte Festsetzung des Streitwertes für die Gerichtsgebühren ist unzulässig (eingehend: OLG München, Beschl. v. 13.12.2016 - 15 U 2407/16, Rn. 16 ff. und KG, Beschl. v. 02.03.2018 - 26 W 62/17, Rn. 4 ff.; ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.03.2023 - 16 U 154/21, Rn. 49; Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 04.08.2022 - 2 U 162/21, Rn. 69; OLG Dresden, Beschl. v. 19.07.2022 - 12 W 367/22, Rn. 4; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 07.03.2022 - 3 W 3/22, Rn. 12; OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.01.2022 - 2 W 4619/21, Rn. 9 ff.; Hanseatisches OLG Bremen, Beschl. v. 05.01.2022 - 2 W 56/21, Rn. 6; OLG Koblenz - 3. Zivilsenat - Urt. v. 24.08.2021 - 3 U 184/21, Rn. 53; OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.06.2021 - 12 U 183/20, Rn. 5 ff.; Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 19.01.2018 - 15 WF 258/17, Rn. 4, - jew. juris -; Schneider/Völpert, AnwK RVG, 9. Aufl., § 32 Rn. 62; Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl., Verfahrensrecht, Rn. 1.250 ff.; Toussaint/Elzer, Kostenrecht, 53. Aufl., Vorbem zu §§ 3-9 ZPO, Rn. 9; BeckOK Kostenrecht/Jäckel, 42. Ed., § 63 Rn. 22; Schneider/Völpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, § 63 GKG, Rn. 64). Insoweit hält der Senat an seiner bislang vertretenen, gegenteiligen Auffassung (vgl. etwa Urt. v. 24.02.2023 - 11 U 262/21; so auch OLG Koblenz - 12. Zivilsenat -, Beschl. v. 22.07.2022 - 12 U 1853/20, Rn. 4; OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.10.2017 - 8 W 31/17, Rn. 17; unklar: BGH, Beschl. v. 14.06.2022 - XI ZR 571/21; ders. Beschl. v. 28.10.2014 - XI ZR 395/13 - jew. juris) nicht länger fest.

Es ist zu unterscheiden zwischen der Gebührenwertfestsetzung nach § 63 GKG (ggf. i.V.m § 32 RVG) und dem Verfahren nach § 33 RVG:

Gemäß § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragsstellung, mithin in erster Instanz der Eingang der Klageschrift maßgeblich. Eine nachträgliche Änderung des danach maßgeblichen Wertes erfolgt nur in Fällen der Klageerhöhung, der Widerklageerhebung oder in ähnlichen Fällen der Erweiterung des Streitgegenstandes und gilt dann erst ab dem Zeitpunkt, in dem die Erweiterung des Streitgegenstandes durch den Eingang eines entsprechenden bestimmenden Schriftsatzes anhängig gemacht worden ist. Für eine Herabsetzung des Streitwerts nach bestimmten Verfahrensabschnitten besteht hingegen seit Abschaffung der sog. Urteilsgebühr im Kostenverzeichnis zum GKG und dem Inkrafttreten des KostRMoG vom 05.05.2004 kein Raum mehr, nachdem Teil-Klagerücknahmen und Teilerledigungen nicht mehr zu einer Reduzierung der anfallenden Gerichtsgebühren führen können. Das Gericht hat im Verfahren nach § 63 Abs. 2 GKG lediglich den für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert festzusetzen, dabei ist es unbeachtlich, dass über § 32 Abs. 1 RVG diese Wertfestsetzung mittelbar auch Einfluss auf die Rechtsanwaltsgebühren hat (zutreffend: KG, Beschl. v. 02.03.2018 - 26 W 62/17, Rn. 6 f., juris). Denn die Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG dient ausschließlich der Bemessung der Gerichtsgebühren. Die Terminsgebühr des Rechtsanwalts kann sich zwar nach einem niedrigeren Wert zum Zeitpunkt des Termins richten; dann liegt jedoch ein Fall des § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG vor, keine Änderung des Streitwerts für die Gerichtsgebühren (OLG München, a.a.O.). Soweit beim Anwalt unterschiedliche Werte für verschiedene Gebühren maßgeblich sein können und sich die Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und Einigungsgebühr nicht zwangsläufig aus demselben Gegenstandswert wie die Gerichtsgebühren zu berechnen sind, erfolgt eine diesbezüglich gesonderte Wertfestsetzung - die dann auch eine Staffelung enthalten kann - nach § 33 RVG. Der Grundsatz des § 32 RVG, wonach die gerichtliche Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts auch für die Gebühren des Rechtsanwalts bestimmend ist, gilt nur insoweit, als sich der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit mit derjenigen des Rechtsanwalts deckt (OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 12, juris). Diese Festsetzung für die Anwaltsgebühren erfolgt jedoch nicht von Amts wegen, sondern erst auf einen ausdrücklichen Antrag nach § 33 Abs. 2 RVG (OLG Dresden, a.a.O., Rn. 4).

Vorliegend haben die Klägervertreter allerdings ihre Streitwertbeschwerde vom 16.08.2023 ausdrücklich auf § 32 Abs. 2 RVG gestützt, ein Antrag nach § 33 RVG liegt nicht vor. Eine Auslegung der Streitwertbeschwerde scheidet angesichts ihres klaren Wortlautes aus.