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Entscheidung 11 U 9/22


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 11. Zivilsenat Entscheidungsdatum 08.11.2023
Aktenzeichen 11 U 9/22 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2023:1108.11U9.22.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 16.12.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 13 O 15/21 – wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Dieses und das angefochtene Urteil werden für vorläufig vollstreckbar erklärt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Prämienanpassungen im Rahmen einer privaten Krankenversicherung und sich daraus ergebende Ansprüche auf Rückerstattung sowie Herausgabe von Nutzungen. Streitgegenständlich sind die Anpassungen der Beklagten im Versicherungsverhältnis (X1) im Tarif 865 (Bonus Care Alpha) zum 01.01.2014 in Höhe von 53,51 €, zum 01.01.2018 in Höhe von 62,20 € und zum 01.01.2020 um 70,44 € sowie im Tarif 190 zum 01.01.2010 um 49,56 €, zum 01.01.2011 in Höhe von 58,28 und zum 01.01.2012 um 22,61 € (LGU 2, 3). Neben der Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen im Tarif 865 hat der Kläger die Rückzahlung vermeintlich überzahlter Beiträge in Höhe von insgesamt 10.517,11 € nebst Zinsen, die Feststellung der Nutzungsherausgabepflicht und die Freistellung von vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten begehrt. Er hat sich auf die formelle und materielle Unwirksamkeit der in Rede stehenden Beitragsanpassungen berufen.

Der Beklagte hält seine Beitragsanpassungen für formell und materiell wirksam und hat darüber hinaus die Verjährungseinrede erhoben.

Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen wird ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat die Klage mit einem dem Kläger am 27.12.2021 zugestellten Urteil insgesamt abgewiesen und zur Begründung zusammengefasst Folgendes ausgeführt:

Unbegründet sei zunächst der Klageantrag zu Ziffer 1 (LGU 5 ff.). Die Beitragsanpassungen des Beklagten im Tarif 865 zum 01.01.2018 und zum 01.01.2020 seien formell und materiell wirksam erfolgt. Soweit der Kläger die materielle Wirksamkeit in Abrede gestellt habe, sei das Bestreiten „ins Blaue hinein“ erfolgt (LGU 7). Ihn treffe nach allgemeinen Regeln die Darlegungs- und Beweislast. Hier wäre es ihm möglich gewesen, konkrete Anhaltspunkte für eine materielle Unwirksamkeit vorzutragen. Die Wirksamkeit der Erhöhung zum 01.01.2014 könne dahinstehen, da im genannten Tarif eine wirksame Erhöhung jedenfalls zum 01.01.2018 erfolgt sei und etwaige Ansprüche hieraus im Übrigen verjährt seien. Unbegründet sei auch der Antrag zu Ziffer 2, denn der Tarif 190 habe lediglich bis ins Jahr 2012 hinein bestanden, weshalb etwaige Rückzahlungsansprüche ebenfalls verjährt seien. Infolgedessen bleibe auch den Klageanträgen zu den Ziffern 3 und 4 ein Erfolg versagt (LGU 9).

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 17.01.2022 eingelegten und am 16.03.2022 (innerhalb nachgelassener Frist) begründeten Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Zusammengefasst macht er Folgendes geltend:

Entgegen der Annahme des Landgerichts erfüllten die streitgegenständlichen Erhöhungen nicht die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine gesetzeskonforme Mitteilung im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG. Die in Rede stehende Begründung sei jeweils unklar und lasse insbesondere nicht erkennen, welche der in Betracht kommenden Rechnungsgrundlagen die Anpassung ausgelöst habe (BB 4; GA II 264). Jedenfalls aber habe das Landgericht verkannt, dass für die Rechtmäßigkeit einer Beitragsanpassung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in vergleichbaren Fällen die Darlegungs- und Beweislast bei dem Beklagten liege, was auch für die eingeklagten Bereicherungsansprüche gelte (BB 5; GA II 265). Selbst wenn man die grundsätzliche Beweislast dennoch bei ihm sehen wollte, habe der Beklagte seine sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt. Eine weitergehende Substanziierungslast bestehe zu seinen Lasten nicht (BB 6; GA II 266). Außerdem könne ein substanziiertes Bestreiten nur erfolgen, wenn das Gericht zuvor festgestellt habe, dass der insoweit darlegungsbelastete Versicherer die materielle Rechtmäßigkeit substanziiert dargelegt habe, was hier schon angesichts fehlender versicherungsmathematischer Sachkunde des Gerichts nicht erfolgt sei (BB 7; GA II 267). Dies werde durch Rechtsprechung des OLG Köln bestätigt. Zu Unrecht habe das Landgericht im Streitfall eine Verjährung angenommen. Insoweit sei zu beachten, dass nicht nur die formelle, sondern auch die materielle Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Beitragsanpassungen angegriffen worden sei (BB 9 ff.; GA II 269 ff.) und der Rückzahlungsanspruch nicht nur aus Bereicherungsrecht, sondern auch aus § 280 Abs. 1 BGB folge (BB 10; GA II 270). Maßgeblich sei insoweit, dass er keine Kenntnis vom Fehlen der materiellen Erhöhungsvoraussetzungen gehabt habe, weshalb die Verjährungsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei.

Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vom 20.09.2023 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 25.10.2023 weiter vorgetragen und insbesondere die Zulassung der Revision begehrt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1.festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen ihm und dem Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer (X2)

unwirksam sind und er nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet ist:

im Tarif 865 (BONUS CARE ALPHA) die Erhöhung zum 01.01.2014 um 53,51 €, zum 01.01.2018 um 62,20 € und zum 01.01.2020 um 70,44 €,

2.den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.517,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 28.12.2020 zu zahlen und

3.festzustellen, dass der Beklagte

a) ihm gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die er vor dem 28.12.2020 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den er

aa) auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat

bb) auf die Erhöhung im Tarif 190 zum 01.01.2010 um 49,56 €, zum 01.01.2011 um 58,28 € und zum 01.01.2012 um 22,61 € gezahlt hat,

b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 28.12.2020 zu verzinsen hat und

4.den Beklagten zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 893,45 € freizustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält die Berufung des Klägers für unbegründet und verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens (BE 4 ff.; GA II 307 ff.).

II.

Die (im Übrigen zulässige) Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des §546 ZPO noch rechtfertigen die berufungsrechtlich zugrundezulegenden Tatsachen im Ergebnis eine andere Entscheidung. Die Klage ist in allen Haupt- und Nebenansprüchen unbegründet, wobei die Nebenforderungen das Schicksal der Hauptforderungen teilen. Hierzu im Einzelnen:

A. Zu Recht hat das Landgericht dem Klageantrag zu Ziffer 1, mit dem der Kläger auch im Berufungsverfahren die Feststellung begehrt, dass die Beitragsanpassungen des Beklagten im streitgegenständlichen Versicherungsverhältnis im Tarif 865 zum 01.01.2014 und zum 01.01.2018 und zum 01.01.2020 unwirksam seien, einen Erfolg versagt (LGU 5 ff.).

1. Die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen des Beklagten waren zunächst formell rechtmäßig.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urt. v. 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19 - juris) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Der Versicherer muss dabei zwar nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Der Versicherungsnehmer muss den Mitteilungen aber mit der gebotenen Klarheit entnehmen können, dass eine Veränderung der genannten Rechnungsgrundlagen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.2022, IV ZR 337/20; Urt. v. 21.07.2021, IV ZR 191/20; Urt. v. 20.10.2021, IV ZR 148/20; Urt. v. 17.11.2021, IV ZR 113/20 - jeweils zitiert nach juris). Ihm muss grundsätzlich verdeutlicht werden, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der betreffenden Rechnungsgrundlage gibt, dessen Überschreitung die in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat (vgl. insbesondere BGH, Urt. v. 30.11.2022 – IV ZR 294/20, BeckRS 2022, 36909 Rn. 17; BGH, Urt. v. 09.02.2022, IV ZR 337/20; Urt. v. 21.07.2021, IV ZR 191/20 - zitiert jeweils nach juris). Nicht erforderlich ist es hingegen, dem Versicherungsnehmer die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen (BGH, Urt. v. 22.06.2022 – IV ZR 253/20, NJW 2022, 3358 Rn. 22; Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 314/19, a.a.O., Rn. 95 und IV ZR 294/19, VersR 2021, 240; OLG Hamm, Beschl. v. 23.06.2022 - 20 U 128/22). Im Übrigen genügt es, wenn sich die erforderliche Begründung aus einer Zusammenschau aller dem Versicherungsnehmer übersandten Unterlagen ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.2022 – IV ZR 337/20, NJW-RR 2022, 606 Rn. 31; OLG Nürnberg, Beschl. v. 05.06.2023 – 8 U 3284/22, Rn. 9, juris; OLG Dresden, Beschl. v. 28.08.2023 – 4 U 1107/23, BeckRS 2023, 26618 Rn. 4). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat seit langem in ständiger Rechtsprechung an (vgl. statt vieler Urt. v. 25.01.2023 – 11 U 133/22; 21.12.2022 – 11 U 133/21; Urt. v. 14.11.2022 – 11 U 54/22).

Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (BGH, Urt. v. 30.11.2022 – IV ZR 294/20, BeckRS 2022, 36909 Rn. 16; Senat, a.a.O.).

b) Gemessen daran genügen die genannten Beitragsanpassungen des Beklagten - auch wenn sie den vom Kläger geforderten „Schwellenwert“ nicht ausdrücklich benennen – in allen drei angegriffenen Jahren (2014, 2018, 2020) den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Dies hat der Senat für die wortgleichen Informationsmitteilungen der auch hier maßgeblichen Beitragsan- passungen bereits mehrfach entschieden (vgl. Senatsurt. v. 06.09.2023 – 11 U 97/23; v. 02.08.2023 – 11 U 34/23; v. 28.07.2023 – 11 U 33/23; v. 17.05.2023 – 11 U 314/22; v. 05.05.2023 – 11 U 265/22; v. 08.03.2023 – 11 U 170/22; v. 07.12.2022 – 11 U 191/21 und v. 21.09.2022 – 11 U 177/21; vgl. auch Beschl. v. 14.07.2023 – 11 U 284/22).

Anhaltspunkte davon abzuweichen, zeigt die klägerische Berufungsbegründung nicht auf. Insbesondere verfängt der vorgebrachte Einwand des Klägers nicht, wonach sich den Mitteilungsschreiben des Beklagten nicht hinreichend entnehmen lasse, welche Rechnungsgrundlage Auslöser der jeweiligen Beitragsanpassung gewesen sei. Bereits auf der Grundlage des klägerischen Vortrags in der erstinstanzlichen Replik vom 03.09.2021 (dort ab S. 2; GA I 74 ff.) hat der Beklagte im Rahmen der Erhöhungsmitteilungen jeweils entweder auf gestiegene „Versicherungsleistungen“ oder gestiegene „Leistungsausgaben“ verwiesen. Den Begriff der „Leistungsausgaben“ setzt der Bundesgerichtshof terminologisch mit Versicherungsleistungen gleich (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 314/19, a.a.O., Rn. 37; vgl. hierzu statt vieler bereits Senatsurt. v. 07.12.2022 – 11 U 191/21). Insoweit kann dahinstehen, ob etwaige Forderungen wegen der Beitragsanpassung im Jahr 2014 – wie vom Landgericht angenommen - verjährt sind (vgl. LGU 8; BB 9 ff. GA II 269 ff.).

2. Die Unabhängigkeit des Treuhänders ist in diesem Berufungsverfahren von der Klägerseite zu Recht nicht weiter in Abrede gestellt worden (anders noch S. 10 ff. der Klageschrift v. 27.01.2021; GA I 12 ff.). Insoweit folgt der Senat in ständiger Praxis (statt vieler bereits Hinweisbeschl. v. 25.08.2022 – 11 U 16/21) der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urt. v. 19.12.2018, IV ZR 255/17).

3. Soweit der Kläger zunächst in der Klageschrift vermeintlich nicht vorliegende Treuhänderzustimmungen mit Nichtwissen bestritten hatte (S. 9 der Klageschrift v. 27.01.2021; GA I 11), hat er dieses Bestreiten mit Blick auf die von dem Beklagten vorgelegte Anlage BLD 2 (AB) in der Berufungsbegründung nicht weiterverfolgt.

4. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger schließlich darauf, dass sein Bestreiten der materiellen Rechtmäßigkeit der formell wirksamen Beitragsanpassungen der Beklagten zumindest zu einer Beweiserhebung hätte führen müssen (vgl. hierzu eingehend BB 4 ff.; GA II 264 ff.).

a) Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung meint, das Landgericht habe die materielle Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Beitragsanpassungen schon deshalb verneinen müssen, weil er erstinstanzlich mit Nichtwissen bestritten habe, dass die von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen dem Treuhänder tatsächlich vorgelegen hätten (BB 9; GA II 269), geht dieser Angriff ins Leere. Die Vollständigkeit der dem Treuhänder seitens der beklagten Versicherung übergebenen Unterlagen betrifft nämlich nicht die materielle Rechtmäßigkeit der jeweiligen Beitragsanpassung, sondern das hierfür vorgesehene Verfahren (vgl. hierzu statt vieler Senat, Urt. v. 27.09.2023 – 11 U 65/23; v. 22.9.2023 – 11 U 123/23, BeckRS 2023, 26158 Rn. 11; v. 12.07.2023 – 11 U 28/23; v. 05.07.2023 - 11 U 24/23; Beschl. v. 24.05.2023 - 11 U 275/22; so auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.09.2023 – 8 U 810/23, Rn. 10, juris). Hierzu im Einzelnen:

aa) Nach § 155 Abs. 1 S. 2 VAG (bzw. § 12b Abs. 1 VAG a.F.) wird dem Treuhänder im Hinblick auf die Berechnung der Prämien auferlegt, dass er zu prüfen hat, ob diese mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang stehen. Ist dies der Fall, ist die Zustimmung nach Satz 5 dieser Regelung zu erteilen. Was dagegen die in § 155 Abs. 2 VAG (bzw. § 12 b Abs. 2 VAG a.F.) gesondert geregelte Verwendung der (erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen) RfB-Mittel angeht, die der Zustimmung des Treuhänders bedürfen, so heißt es demgegenüber lediglich, dass er darauf zu achten habe, dass die in der Satzung und den Versicherungsbedingungen bestimmten Voraussetzungen erfüllt und die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt sind (Senatsurt. v. 26.09.2023 – 11 U 65/23; v. 22.9.2023 – 11 U 123/23, BeckRS 2023, 26158 Rn. 11; v. 05.07.2023 - 11 U 24/23, BeckRS 2023, 16581 zustimmend Günther, FD-VersR 2023, 458602, beck-online; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 21.02.2023 – 16 U 139/19, Rn. 69 ff., juris). Der Umstand, ob dem Treuhänder die erforderlichen Unterlagen vollständig vorgelegt worden sind, betrifft demnach nicht die formelle oder materielle Wirksamkeit der Beitragsanpassung als solche (Senat, a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, a.a.O., Rn. 71, juris). Dieser Umstand und die daraus resultierende Folgefrage, ob nämlich der Treuhänder auf der Grundlage der – vollständig oder nicht – vorgelegten Unterlagen seine tatsächlich erteilte Zustimmung hätte erteilen dürfen, betrifft nach mittlerweile ständiger Senatsrechtsprechung nicht die Wirksamkeit der Beitragsanpassung, sondern ist Teil der Aufgaben des Treuhänders, der insoweit die Interessen der Versichertengemeinschaft wahrnimmt. Diese zu überprüfen ist aber nicht Sache der Zivilgerichte, sondern der Aufsichtsbehörde (vgl. mit überzeugender Begründung OLG Nürnberg, Beschl. v. 05.06.2023 – 8 U 3284/22, BeckRS 2023, 12283 Rn. 44). Zwar macht § 203 Abs. 2 S. 1 VVG die Berechtigung des Versicherers zur Neufestsetzung der Prämie davon abhängig, dass der zustimmende Treuhänder die „technischen Berechnungsgrundlagen“ überprüft hat. Allein deren Unvollständigkeit als solche vermittelt dem Versicherungsnehmer nach zutreffender Auffassung des OLG Nürnberg, der der Senat folgt, aber keine Befugnis, die Wirksamkeit der Prämienanpassung mit Erfolg zu beanstanden. Der Wortlaut des § 203 VVG gibt insoweit keinen Aufschluss darüber, ob sich der Versicherungsnehmer im Prämienanpassungsstreit mit Erfolg auf die Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen berufen kann. § 203 Abs. 2 S. 1 VVG verlangt vielmehr lediglich, dass die Unterlagen den Treuhänder in die Lage versetzen müssen, die Beitragsanpassung nach Maßgabe des in § 203 Abs. 2 S. 4 VVG in Verbindung mit § 155 VAG vorgeschriebenen Verfahrens zu überprüfen. § 155 Abs. 1 S. 3 und 4 VAG ordnen ausdrücklich an, dass dem Treuhänder „sämtliche“ Berechnungsgrundlagen, die inhaltlich „vollständig“ sein müssen, vorzulegen sind (statt vieler Senat, a.a.O.). Ob § 203 VVG insoweit aber nur einen Verweis auf das einzuhaltende Verfahren beinhaltet oder dessen Nichteinhaltung – hier: betreffend die Unterlagenvollständigkeit – vom Versicherungsnehmer mit Erfolg im Prämienanpassungsstreit gerügt werden können soll, geht aus dem Wortlaut nicht hervor (OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 45). Rechtssystematische Erwägungen und die Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung sprechen jedenfalls nicht dafür, dass der Versicherungsnehmer die Wirksamkeit der Prämienanpassung allein mit der behaupteten Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen angreifen könnte (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O. unter Hinweis auf OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 12.05.2023 – 20 U 7/23). Die Zivilgerichte haben demnach den Treuhändervorgang an sich nicht zu überprüfen (vgl. Senat, a.a.O.).

bb) Soweit der Kläger bereits in seiner Klageschrift (dort insbesondere ab S. 8; GA I 10 ff.) und auch im Schriftsatz vom 03.09.2021 (dort S. 11; GA I 83) bestritten hatte, dass aus den dem Treuhänder übergebenen Unterlagen die durchschnittliche Altersverteilung der von der Verteilung der Limitierungsmittel betroffenen Tarife erkennbar gewesen sei, verfängt auch dies nicht (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Klägervortrag Senatsurt. v. 22.9.2023 – 11 U 123/23, BeckRS 2023, 26158 Rn. 13). Eine Kontrolle, die sich auf eine „Ausbalancierung“ der Limitierungsmaßnahmen über alle in einem Jahr anzupassenden Tarife hinweg zu erstrecken hätte und die der Versicherer – bei Strafe der Unwirksamkeit sämtlicher Beitragsanpassungen eines jeweiligen Jahres – durch ein verschriftlichtes Limitierungskonzept oder eine anderweitige ausführliche Dokumentation seiner jeweiligen tarifbezogenen Motivation zu ermöglichen hätte und ein damit verbundener Überprüfungsauftrag hinsichtlich der Angemessenheit der Verteilung auf die Versichertenbestände insgesamt durch den Treuhänder, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (Senat, a.a.O.). Insbesondere § 155 Abs. 2 S. 2, 3 VAG räumt dem Treuhänder ein eigenständiges Ermessen nicht ein. Von der Forderung eines Limitierungskonzeptes, einer Dokumentation oder auch nur eines ausführlichen Prüfvermerks des Treuhänders sind Expertenkommission und Gesetzgeber schon bei ihren Überlegungen bei Schaffung dieses Verfahrens nicht ausgegangen; Anklang im Gesetz hat diese Forderung erst recht nicht gefunden (vgl. hierzu insgesamt und mit weiteren Nachweisen Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, a.a.O., Rn. 87, juris, vgl. auch Senatsurt. v. 04.10.2023 – 11 U 62/23).

b) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger zudem darauf, dass das Landgericht sein rechtliches Gehör dadurch verletzt haben soll, dass es seinen Vortrag als unzureichend und „ins Blaue hinein“ angesehen hat (BB. 4 ff.; GA II 264 ff.). Der Senat teilt insoweit die Ausführungen der Zivilkammer, die sich eingehend mit dem klägerischen Vortrag, insbesondere mit der Pauschalität seines Vorbringens befasst haben (LGU 6 ff.):

aa) Die Klägerseite gibt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs korrekt wieder, wonach die Frage einer materiell wirksamen Prämienerhöhung des privaten Krankenversicherers grundsätzlich uneingeschränkt der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Die Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung setze nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere zu Verjährungsfragen, nur voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung hat und diese für materiell nicht berechtigt hält (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2022 – IV ZR 193/20, juris Rn. 51; statt vieler auch Senatsurt. v. 12.07.2023 – 11 U 28/23). Auch folgt der Senat in diesem Zusammenhang der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Prozessbeteiligten die Möglichkeiten haben müssen, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (BVerfG, Beschl. v. 28.12.1999 – 1 BvR 2203/98, juris). Den beklagten Krankenversicherer treffe die Darlegungs- und Beweislast für die materielle Rechtmäßigkeit der von ihm geltend gemachten Beitragsanpassung (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2022

Im Ansatz geht der Kläger daher auch zutreffend davon aus, dass ein Klagevortrag nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits dann schlüssig und erheblich ist, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Das gilt selbst dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Dabei darf sie von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung bereits in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Im Rahmen der weiteren Substanziierungsanforderungen ist dann insbesondere zu berücksichtigen, ob sich die Geschehnisse, die Gegenstand des Parteivortrags sind, im Wahrnehmungsbereich der Partei abgespielt haben und inwieweit der Vortrag der Gegenpartei sodann Anlass zu einer weiteren Aufgliederung und Ergänzung der Sachdarstellung bietet (st. Rspr., vgl. statt vieler BGH, Urt. v. 17.09.1998 - III ZR 174/97, NJW-RR 1999, 361).

Der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei bleibt dann unbeachtlich, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich und damit rechtsmissbräuchlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt, auch wenn diese Bewertung einer strengen Kontrolle unterliegt (st. Rspr. BGH, z.B. Beschl. v. 10.01.2023 - VIII ZR 9/21,Rn. 14 f., juris, m.w.N.; vgl. eingehend bereits Senatsurt. v. 08.09.2023 – 11 U 88/23, BeckRS 2023, 26105 Rn. 7). Die Beweislast zu Lasten des Krankenversicherers wird demnach nur im Falle einer prozessual beachtlichen Beanstandung seitens des klagenden Versicherungsnehmers ausgelöst (vgl. statt vieler Senatsurt. v. 27.09.2023 – 11 U 65/23; OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.09.2023 – 8 U 810/23, Rn. 20, juris m.w.N.).

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 28.12.1999 - 1 BvR 2203/98, r + s 2000, 167), das bei einer Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung eine materielle Überprüfung aus rechtsstaatlichen Gründen für geboten hält, was auch der ständigen Rechtsprechung des BGH entspricht und der auch der Senat folgt (vgl. statt vieler Senatsurt. v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23). Danach ist das Interesse des Versicherungsnehmers an einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen mit einem schutzwürdigen Interesse des Krankenversicherers an der Geheimhaltung der Berechnungsgrundlagen zum Ausgleich zu bringen (Senat, a.a.O.). Von Verfassungs wegen darf daher insoweit eine sachliche Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen nicht allein mit Rücksicht auf Geheimhaltungsinteressen der Versicherung gänzlich versagt werden (Senat, a.a.O.). Die Zivilgerichte haben deshalb zu prüfen, inwieweit einem Interesse der Krankenversicherers an Geheimhaltung durch die Anwendung der §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2, 174 Abs. 3 S. 1 GVG (vgl. auch § 353d Nr. 2 StGB) Rechnung getragen werden kann. Sie haben auch zu klären, worauf dieses Interesse sich im Einzelnen bezieht (BVerfG, a.a.O.; Senat, a.a.O.). Weder das Bundesverfassungsgericht noch der Bundesgerichtshof fordern hierbei allerdings, dass dadurch die im Zivilprozess geltenden Regeln der Darlegungs- und Substanziierungslast außer Kraft gesetzt würden (vgl. Senatsurt. v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23).

Etwas anderes würde auch dann nicht gelten, wenn man das gesamte klägerische Vorbringen zur materiellen Rechtmäßigkeit nicht als „einfaches Bestreiten“, sondern als Bestreiten mit „Nichtwissen“ im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO verstehen wollen würde, so wie dies klägerseitig ausdrücklich in anderen Verfahren der klägerischen Prozessbevollmächtigten, die diese mit im Übrigen ähnlich gelagerten Sachvortrag beim Senat angebracht haben, vorgetragen haben (vgl. statt vieler 11 U 254/21; 11 U 263/21; vgl. hierzu allgemein auch OLG München Hinweisbeschluss v. 08.05.2023 – 38 U 6499/22, BeckRS 2023, 13103 Rn. 20). Auch in diesem Fall ist die Grenze zulässigen Bestreitens mit Nichtwissen ein „rechtsmissbräuchliches“ Vorbringen, das der Bundesgerichtshof mit einem Bestreiten „ins Blaue hinein“ gleichsetzt (st. Rspr. vgl. BGH, Urt. v. 04.04.2014 – V ZR 275/12, NJW 2015, 468 Rn. 12) und jedenfalls bei willkürlicher Behauptung, ohne greifbare Anhaltspunkte als gegeben ansieht (BGH, Urt. v. 15.06.2000 - I ZR 55/98, NJW-RR 2000, 1635, 1638; BGH, Urt. v. 17.09.1998 - III ZR 174/97, NJW-RR 1999, 361).

bb) Gemessen daran erfolgte das klägerische Bestreiten der jeweiligen Beitragsanpassung im Streitfall, wie bereits auch in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle, die beim Senat seitens der klägerischen Prozessbevollmächtigten vertreten werden, anhängig waren und sind, erkennbar „ins Blaue hinein“ und ist damit prozessual unbeachtlich (vgl. hierzu bereits Senatsurt. v. 27.09.2023 – 11 U 65/23; Beschl. v. 24.05.2023 - 11 U 275/22; Urt. v. 21.06.2023 - 11 U 336/22; s.a. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.05.2023 - 1 U 218/22, Rn. 11 ff. juris; dass., Beschl. v. 22.05.2023 - 1 U 222/22, Rn. 9 ff., juris; s.a. LG München, Urt. v. 01.06.2023 - 12 O 1228/19).

aaa) Der Kläger hat für die behaupteten Rechtsverstöße im Prüfungsverfahren keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, sondern lediglich subjektive Zweifel mitgeteilt, die er auf einen – woran auch immer festgemachten – Eindruck stützt, dass in Bezug auf die Limitierungsmittelverwendung die treuhänderische Zustimmung ohne tatsächliche Prüfung der Voraussetzungen erteilt worden sei (vgl. hierzu insbesondere das pauschale Bestreiten der Tatbestandsvoraussetzungen auf S. 11 des Schriftsatzes vom 03.09.2021; GA I 83). Selbst wenn man – entgegen der vorgenannten Rechtsauffassung – das Prüfungsverfahren des Treuhänders einer zivilgerichtlichen Kontrolle unterwürfe, setzte diese unabhängig von der Verteilung der Beweislast zumindest voraus, dass insoweit irgendwelche Anhaltspunkte für die Vermutung von Unzulänglichkeiten im Falle der hier in Rede stehenden Beitragsanpassungen vorzubringen gewesen wären. Hieran fehlt es vorliegend in jeglicher Hinsicht, denn Anlass für seinen Vortrag waren erklärtermaßen keine Ungereimtheiten, sondern Spekulationen, denen ein tatsachenbasierter Vortrag seitens des Klägers nicht zugrundelag. Der Kläger hat hier weder erstinstanzlich noch in der gem. § 520 Abs. 3 ZPO maßgeblichen Berufungsbegründung Anhaltspunkte dafür vorgetragen, weshalb er von der materiellen Unwirksamkeit in dem jeweiligen Tarif ausgeht (in diese Richtung auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.09.2023 – 8 U 810/23, Rn. 21, juris; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 19.06.2023 – 1 U 70/23, juris Rn. 10; Franz/Püttgen, VersR 2022, 1, 25; LG Duisburg, Urt. v. 23.05.2023 – 6 O 281/22, juris Rn. 42). Er beschränkte vielmehr auf das bloße (pauschale) Bestreiten bzw. Bestreiten mit Nichtwissen der im Gesetz genannten Anpassungsvoraussetzungen und meint zusammengefasst, der Beklagte müsse – mangels eigener Kenntnis – zunächst einmal alles hierfür vortragen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei für die Schlüssigkeit einer jedweden Beitragsanpassung unvermeidbar (vgl. BB 6, 7; GA II 266, 267).

Ein Rechtssatz, wonach im Rahmen eines privaten Krankenversicherungsverhältnisses für einen Versicherungsnehmer ein Anspruch gegen den Versicherer dahingehend bestehen soll, dass dieser für alle jemals erfolgten Beitragsanpassungen für jeden Vertragstarif (beendet oder unbeendet) - ohne Benennung eines irgendwie gearteten Anhaltspunktes – einen Anspruch dahingehend habe, vollständig über alle strategischen und versicherungsmathematischen Überlegungen des Versicherers nicht nur offenbarungspflichtig informiert zu werden, sondern in einem zweiten Schritt diese Angaben – ebenfalls ohne das Aufzeigen irgendwelcher Anhaltspunkte - durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens überprüfen zu lassen, lässt sich jedoch weder dem Gesetz noch der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu entnehmen. Ein Verweis auf angeblich nicht eingehaltene Rechtsvorschriften stellt - wie im Streitfall besonders deutlich wird - nämlich keinen Sachvortrag dar, sondern könnte erst und allenfalls das Ergebnis der Bewertung des hier nicht vorliegenden Sachvortrages sein. Allein das Bestehen von Anforderungen bietet - ohne hinzutretende Erkenntnisse - demnach noch keinen Anhalt für die Annahme, diese könnten nicht erfüllt sein (vgl. statt vieler Senatsurt. v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.03.2023, I-13 U 125/22, zit. n. LG Duisburg, Urt. v. 23.05.2023 – 6 O 281/22, BeckRS 2023, 16631 Rn. 21; LG Wuppertal, Urt. v. 04.07.2023 – 4 O 276/22, BeckRS 2023, 17390 Rn. 27).

Das gilt auch, soweit der Kläger bestritten hat, dass die Leistungsausgaben bei der letzten Neu- oder bei der Erstkalkulation der Prämie korrekt kalkuliert worden seien und die neue Prämie im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben kalkuliert worden sei (BB 11; GA II 83). Insbesondere bestehen für eine vermeintliche Unterkalkulation im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte. Auch dies stellt demnach ohne jedwede Anhaltspunkte ein Bestreiten „ins Blaue hinein“ dar, zumal die konkrete Höhe der hier streitigen Anpassungen keinen Hinweis darauf zulässt, dass die Annahme zutreffend sein könnte. Demzufolge ist der gleichermaßen pauschale Vortrag seiner Prozessbevollmächtigten, die nicht nur zu allen hier im Streit stehenden Beitragsanpassungen, sondern auch in zahlreichen Parallelverfahren, die eine Vielzahl von Tarifen verschiedenster Versicherer betreffen, nicht tatsachenbasiert und vom Wortlaut vielfach identisch

bbb) Entgegen der von ihm vertretenen Annahme lassen sich Anhaltspunkte für vermeintliche Unregelmäßigkeiten nicht erst nach einer vollständigen Einsichtnahme in alle Geschäftsunterlagen der Beklagten erzielen. So hätte sich der Kläger zur Begründung greifbarer Anhaltspunkte für etwaige Unregelmäßigkeiten, ohne Weiteres etwa auf vergleichbare Anpassungen anderer Versicherungsunternehmen beziehen können (vgl. statt vieler Senatsurt. v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23). Der Kläger hat auch keine anderen Erkenntnisquellen herangezogen, um sein Vorbringen weiter zu substanziieren, was ihm ohne großen Aufwand möglich gewesen wäre (vgl. auch Senat, a.a.O.). So hätte er Auskünfte bei der BaFin hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit des Tarifes einholen können. Hierzu fordert die BaFin – wie mit den Parteien im Senatstermin am 20.09.2023 erörtert - auf ihrer Webseite ausdrücklich auf (Senat, a.a.O.). Der Kläger hat auch keinerlei sonstige Tatsachen vorgetragen, die einen gewissen Anhaltspunkt dafür liefern könnten, dass und aus welchem Grund die Beitragsanpassungen seitens der Beklagten in Bezug auf den Einsatz limitierender Maßnahmen nicht korrekt vorgenommen worden sein könnten (vgl. zu offenbar ähnlich gelagertem klägerischen Vortrag auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.09.2023 – 8 U 810/23, Rn. 22, juris).

ccc) Die hier vorgenommene Wertung entspricht im Übrigen auch der Ausgangslage, die der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag. Im genannten Bezugsverfahren hatte der dortige Kläger zumindest – anders als der hiesige Kläger – einen greifbaren Anhaltspunkt, der ihn misstrauisch werden ließ und lassen durfte (vgl. bereits Senatsurt. v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23). Die dortige Versicherung hatte nämlich in einem Umfang Beitragserhöhungen vorgenommen, der nach dem klägerischen (und zumindest insoweit substanziierten) Vortrag weit über den allgemeinen Entwicklungen bei den privaten Krankenversicherungen in vergleichbaren Tarifen aufwies.

ddd) Mit dieser Begründung liegt der Senat - entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung, die sein Prozessbevollmächtigter nochmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 20.09.2023 zum Ausdruck gebracht hat - auch auf der Argumentationslinie des Bundesgerichtshofs in vergleichbaren Fallkonstellationen. So hat der BGH in einer Entscheidung zu Prämienanpassungen (BGH, Urt. v. 09.02.2022, IV ZR 337/20, Rn. 21) in einem gleichgelagerten Fall ausgeführt, dass der Kläger in diesem Verfahren im Wesentlichen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Beitragsanpassungen, einer Abweichung der Rechnungsgrundlagen über den Schwellenwert hinaus und die Richtigkeit der Beitragskalkulation ins Blaue hinein bestritten haben könnte. Der Bundesgerichtshof hat insoweit – auch wenn er diese Frage letztendlich im genannten Bezugsfall offenlassen konnte, ausdrücklich ein Bestreiten „ins Blaue hinein“ in Erwägung gezogen.

eee) Für ein unzulässiges, willkürliches Bestreiten („ins Blaue hinein“) in den Beitragsanpassungsprozessen der klägerischen Prozessbevollmächtigten mit vergleichbarem Vortrag - und so auch im Falle des Prozesses des Klägers im Streitfall - sprechen weitere Argumente:

Eine Erhöhung der Prämien ist nur mit Zustimmung des aufsichtsrechtlich überwachten Treuhänders, der nach der ständigen Praxis des BGH die Interessen der Gesamtheit der Versicherten wahrnimmt und demgemäß auch nicht im Lager des Versicherers steht, möglich (vgl. hierzu grundlegend BGH, Urt. v. 19.12.2018 – IV ZR 255/17, NJW 2019, 919). Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl. statt vieler Senatsurt. v. 27.09.2023 – 11 U 65/23).

Der Treuhänder ist als Kontrollinstanz an die Stelle der Finanzaufsicht getreten. Alle Argumente, die der BGH gegen die Nichtüberprüfbarkeit der Unabhängigkeit des Treuhänders angeführt hat (vgl. hierzu insbesondere BGH, a.a.O., Rn. 48, 53, 55, 71), lassen sich auch gegen die gerichtliche Prüfbarkeit aufgrund eines ausschließlich pauschalen Vortrags „ins Blaue hinein“ übertragen:

Wenn die Zivilgerichte im Bereicherungsprozess eine anhaltlose und umfassende materielle Prüfung von Voraussetzungen und Umfang der vorgenommenen Prämienerhöhung „ins Blaue hinein“ vorzunehmen hätten, wäre dadurch offensichtlich die Stabilität der Prämien gefährdet (vgl. hierzu BGH, a.a.O., Rn. 48, so auch Senat, Urt. v. 04.10.2023 –11 U 79/23 und 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23). Auch würde diese serienmäßige Prüfung die Gefahr mit sich bringen, dass eine Überprüfung ihrer Richtigkeit die Einhaltung des Äquivalenzprinzips und die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen unterliefe (Arg. BGH, a.a.O., Rn. 49; Senat, a.a.O.). Zudem muss eine vorübergehende Äquivalenzstörung im Interesse der Beitragsstabilität vermieden werden (BGH, a.a.O., Rn. 49; Senat, a.a.O.). Weiterhin darf der Zweck der Einschaltung des Prämientreuhänders bei dieser Aufgabe keine Überprüfungsmöglichkeit der materiellen Rechtmäßigkeit durch den einzelnen Versicherungsnehmer im Rechtsstreit über eine Prämienanpassung erfordern (BGH, a.a.O., Rn. 50; Senat, a.a.O.), denn der Treuhänder übernimmt an dieser Stelle gerade die Interessen der Versichertengemeinschaft. Durch die Einschaltung eines Treuhänders wird es dem Versicherungsnehmer in der Konzeption des Gesetzes nämlich erspart, erst vor Gericht ziehen und das Prozesskostenrisiko eingehen zu müssen, um überhaupt eine neutrale Kontrolle der Prämienerhöhung zu erreichen (vgl. hierzu Armbrüster, Wirksamkeitsvoraussetzungen für Prämienanpassungsklauseln, r + s 2012, 365, 377).

Die Einführung des Bedingungstreuhänders verfolgte überdies den Zweck, anstelle des bisherigen aufsichtsrechtlichen Instrumentariums der Bedingungsgenehmigung ein neues vertragsrechtliches Instrumentarium zu entwickeln. Dieses Instrumentarium sollte ein Ersatz für die bisherige aufsichtsrechtliche Qualitätskontrolle darstellen. Das bedeutete, dass die Wirksamkeit der Bedingungsänderung an die Prüfung und Zustimmung des Treuhänders geknüpft sein sollte (vgl. hierzu eingehend Senat, a.a.O.; Langheid/Wandt/Boetius, MüKO-VVG; 2. Aufl. 2017, § 203 Rn. 597 m.w.N.).

Aus der engen Verzahnung zwischen Vertrags- und Aufsichtsrecht, wie sie in § 203 Abs. 2 S. 4 VVG zum Ausdruck kommt, folgt zudem, dass der Zweck des Anpassungsrechts nach § 155 VAG, namentlich die dauerhafte Erfüllbarkeit der vertraglichen Verpflichtungen des Versicherers sicherzustellen und damit die Belange der Versicherten zu wahren sind und nicht durch eine anhaltslose bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zu Gunsten Einzelner konterkariert werden dürfen (Senat, a.a.O.; Langheid/Rixecker/Muschner, VVG., 7. Aufl. 2022, § 203 Rn. 37). Zwar ist der Treuhänder kein Organ der Versicherungsaufsicht (Langheid/Wandt/Boetius, a.a.O., § 203 Rn. 603). Allerdings verpflichtet § 155 Abs. 3 Satz 5 VAG den Treuhänder, die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn er zu einer notwendigen Prämienanpassung mit dem Versicherungsunternehmen keine übereinstimmende Beurteilung erzielen kann (vgl. insgesamt auch Senat, a.a.O.; Langheid/Wandt/Boetius, a.a.O., § 203 Rn. 606).

Ferner ist dem BGH auch darin zuzustimmen, dass die Grenzen der dem Versicherer zustehenden Beurteilungsspielräume grundsätzlich im Rahmen der materiellen Überprüfung der Berechtigung des Versicherers zur Prämienanpassung gewährleistet werden müssen (BGH, a.a.O., Rn. 53). Dies setzt jedoch greifbare Anhaltspunkte für dahingehende Fehler voraus. Dass dies in tausenden, bei den Instanzgerichten anhängigen und annähernd serienmäßig adressierten Fällen „ins Blaue hinein“ geprüft werden muss, mit dem Risiko gravierender inhaltlicher Divergenzen bei jedem einzelnen Tarif und Versicherten, wird weder von den Vorschriften des VVG noch den Normen des VAG und somit überlagernd die allgemeinen zivilprozessualen Grundsätze gefordert.

Dass der Bundesgerichtshof die vorgenannten Bedenken in der Grundsatzentscheidung vom 16.12.2020 (IV ZR 294/19) revidiert haben könnte ist fernliegend. Im Gegenteil, die Richtigkeit der hier vertretenen Rechtsauffassung wird vielmehr durch die jüngste Praxis des Bundesgerichtshofs bestätigt. Dieser geht selber nicht davon aus, dass es für den Einstieg in eine materielle Überprüfung der Wirksamkeit der jeweiligen Tarife ausreicht, dass der Kläger die materielle Rechtmäßigkeit lediglich behauptet, da er anderenfalls etwa in seiner Entscheidung vom 19.07.2023 (IV ZR 123/22, juris) die materielle Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Beitragsanpassungen ohne eine weitere Sachprüfung nicht hätte bejahen können und dürfen. Dass der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat beim Bundesgerichtshof daher ohne jegliche Begründung von den allgemein anerkannten Grundsätzen abweichen wollte, die er im Übrigen in anderen Zusammenhängen nicht infrage stellt, liegt fern (vgl. bereits Senatsurt. v. 04.10.2023 – 11 U 79/23 und 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23; überzeugend auch LG Wuppertal, Urt. v. 04.07.2023 – 4 O 276/22, BeckRS 2023, 17390 Rn. 25).

fff) Für einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB, den die klägerische Berufung ebenfalls anführt, gelten die vorgenannten Ausführungen mit Blick auf die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast, die im Schadensrecht entwickelt wurden, erst recht. Im Übrigen geht es hier nicht um die Verletzung der Leistungspflicht des Beklagten. Der Anspruch auf Rückzahlung entsteht zudem nicht durch ein schädigendes Verhalten des Leistungsempfängers - hier durch die vermeintlich unwirksame Prämienerhöhung -, sondern durch die Verfügungen des Leistenden (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2022, IV ZR 253/20, Rn. 43, juris).

ggg) Dementsprechend geht auch der klägerische Vorwurf aus der Berufungsbegründung ins Leere, wonach das Landgericht es verfahrensfehlerhaft unterlassen habe, Beweis zu erheben. Dies würde nämlich – wie bereits dargelegt – einen prozessual beachtlichen Sachvortrag des Klägers zunächst voraussetzen, der hier weder erstinstanzlich noch mit der Berufungsbegründung unterbreitet wurde. Dem Kläger war insoweit ein ergänzender richterlicher Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO nicht zu erteilen und demnach auch keine weitergehende Schriftsatzfrist einzuräumen:

Hinweise nach § 139 Abs. 2 ZPO müssen nur dann und nur soweit erteilt werden, als sie erforderlich sind (BeckOK ZPO/von Selle, 50. Ed. 01.09.2023, § 139 Rn. 35). Nach der genannten Vorschrift ist ein Hinweis erforderlich, wenn für das Gericht erkennbar ist, dass eine oder beide Parteien einen entscheidungserheblichen Gesichtspunkt übersehen oder für unerheblich gehalten haben. Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (BGH, Beschl. v. 10.03.2016 – VII ZR 47/13, NJW 2016, 2508 Rn. 11). Aus den Schriftsätzen oder mündlichen Erklärungen ergibt sich, ob ein tatsächlicher oder rechtlicher entscheidungserheblicher Gesichtspunkt übersehen wurde. Davon kann etwa ausgegangen werden, wenn der Gesichtspunkt nicht erwähnt wird (MüKoZPO/Fritsche, 6. Aufl. 2020, § 139 Rn. 42). Bei einer zwischen den Parteien umstrittenen Frage muss das Gericht seinen Standpunkt jedoch nicht dezidiert klarstellen. Anders liegt es, wenn es die Frage anders beurteilt als beide Parteien, wobei es nicht darauf ankommt, dass die Ansicht der Parteien zu dem relevanten Punkt übereinstimmend ist (MüKoZPO/Fritsche, a.a.O.).

Gemessen daran drehte sich im Streitfall ein wesentlicher Teil des gesamten erst- und zweitinstanzlichen Rechtsstreits um genau die Frage, ob der Vortrag des Klägers zur materiellen Rechtmäßigkeit hier als „ins Blaue hinein“ zu bewerten ist. Dies hatte die Beklagte erstinstanzlich bereits in der Klageerwiderung so moniert (dort S. 9; GA I 46) und nochmals zum Vortrag „auf Verdacht“ im Schriftsatz vom 02.11.2021 (dort S. 4; GA I 134) vertieft. Das Landgericht hatte einen entsprechenden Hinweis ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 30.11.2021 erteilt (GA I 209 R) und sein Urteil hierauf maßgeblich gestützt (LGU 7). Für den Kläger kam die Rechtsauffassung des Senats im Streitfall daher keinesfalls überraschend.

Der Kläger hätte daher etwaige Angriffe in der gem. § 520 Abs. 3 ZPO maßgeblichen Berufungsbegründung vorbringen können und begründen müssen, weshalb ggf. neuer Sachvortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren zuzulassen gewesen wäre. All dies ist nicht geschehen. Demnach war dem Kläger eine weitergehende Schriftsatzfrist auf die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2023 nicht zu gewähren.

B. Unbegründet ist darüber hinaus auch der im Berufungsantrag zu Ziffer 2 enthaltene Zahlungsantrag. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 10.517,11 €. Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt BGB noch aus § 280 Abs. 1, 3 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag. Die Zahlungen der monatlichen Versicherungsprämien durch den Kläger an den Beklagten erfolgten - wie bereits dargelegt - jeweils mit Rechtsgrund und ohne eine Vertragsverletzung des Beklagten. Sie beruhten auf jeweils formell-wirksamen Beitragsanpassungen (s.o. unter A.). Da sich die Berufungsbegründung des Klägers hiermit nicht weiter befasst, kann es bei dem Verweis nach oben verbleiben. Der ebenfalls geltend gemachte Zinsanspruch folgt dem Schicksal der Hauptforderung; er ist ebenfalls unbegründet.

C. Der Berufungsantrag zu Ziffer 3, der auf Nutzungsfeststellung gerichtet ist, bleibt aus den genannten Gründen ebenfalls ohne Erfolg, weil die Leistungen des Klägers an den Beklagten mit Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt BGB erfolgten. Da sich die klägerische Berufung hierzu nicht weiter verhält, kann es auch insoweit dabei verbleiben.

D. Da Klage und Berufung in den Hauptsacheanträgen insgesamt unbegründet bleiben, ist das auf Freistellung von vorprozessual entstandenen Rechtsverfolgungskosten gerichtete Begehren gleichermaßen unbegründet.

III.

A. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

B. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO hierfür nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts (vgl. hierzu insbesondere und eingehend Senatsbeschl. v. 21.12.2022 – 11 U 224/21; vgl. auch Urt. v. 25.01.2023 – 11 U 133/22; 18.01.2023 – 11 U 154/22).

1. Zunächst ist der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO - entgegen der vom klägerischen Prozessbevollmächtigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung und im Schriftsatz vom 25.10.2023 vertretenen Rechtsauffassung - nicht gegeben.

a) Dieser Zulassungsgrund ist unter anderem in den Fällen einer Divergenz anzunehmen, wenn also die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt allerdings nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschl. v. 19.11.2020 – I ZR 19/20, BeckRS 2020, 36306 Rn. 6; Beschl. v. 10.09.2020 - I ZR 237/19, juris Rn. 8).

b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, denn die Entscheidung beruht auch zur Frage der materiellen Rechtmäßigkeit - wie eingehend unter II.A.4 dargestellt - auf Rechtssätzen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellt wurden. Hiervon weicht der Senat nicht ab. Daran ändern auch die vom Kläger im Schriftsatz vom 25.10.2023 angeführten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Jena, München und Dresden (Anlage BB3 bis BB6) nichts. Maßgeblich für die im Streitfall angenommene Rechtsmissbräuchlichkeit des klägerischen Vortrags ist sein Vorbringen in diesem Rechtsstreit und somit eine tatrichterliche Einzelfallwürdigung. Soweit der Kläger auf S. 2 und 3 im nachgelassenen Schriftsatz die angeführten Entscheidungen sinngemäß zusammenfasst, übersieht er dabei, dass der Bundesgerichtshof in keiner Entscheidung, bei der die Wirksamkeit von Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung in Rede stand, eine Abkehr von seiner bislang über Jahrzehnte hinweg gefestigten Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen rechtsmissbräuchlichen Vortrag, der stets einer Einzelfallwürdigung zu unterziehen ist, erklärt hat. Das betrifft auch den Vortrag zu den auslösenden Faktoren (entgegen der klägerischen Annahme auf S. 15 im Schriftsatz vom 25.10.2023). Auch insoweit folgt der Senat den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtssätzen in ständiger Praxis. Dementsprechend ist die Nichtzulassung der Revision im Streitfall, die sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert weder „objektiv willkürlich“ noch führt diese zu einer „offensichtlichen Divergenz“.

2. Entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung liegt auch der Zulassungsgrund der „grundsätzlichen Bedeutung“ gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht vor.

a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage setzt die Revisibilität des anzuwendenden Rechts nach § 545 Abs. 1 ZPO voraus. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (BVerfG Beschl. v. 05.07.2022 – 1 BvR 832/21, BeckRS 2022, 20740 Rn. 14). Das kann insbesondere bei Musterprozessen und Verfahren, in denen die Auslegung typischer Vertragsbestimmungen, Tarife, Formularverträge oder allgemeiner Geschäftsbedingungen erforderlich wird, aber auch in sonstigen Fällen, in denen Leitentscheidungen des Revisionsgerichts notwendig erscheinen, der Fall sein. Liegt bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, ist eine (erneute oder ergänzende) Klärungsbedürftigkeit nur zu bejahen, wenn in Literatur und Rechtsprechung – nicht nur vereinzelt – mit beachtlichen, vom Revisionsgericht noch nicht berücksichtigten Argumenten Widerspruch erhoben wird, die Anlass zu einer Überprüfung des bisherigen Standpunkts geben können (vgl. hierzu insgesamt BeckOK ZPO/Kessal-Wulf, 50. Ed. 01.09.2023, § 543 Rn. 19, 21 m.w.N.).

b) Gemessen daran ist die Grundsätzlichkeit der Entscheidung im Streitfall auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens im Schriftsatz vom 25.10.2023 zu verneinen:

aa) Anders als der Kläger auf den Seiten 15 und 17 f. des genannten Schriftsatzes Glauben machen will, hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2023 keinesfalls zum Ausdruck gebracht, dass er von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte oder auch von seiner eigenen Rechtsprechung im Sinne einer „Selbstbindung“ abweichen wolle. Das Gegenteil ist richtig: Im Verhandlungstermin vom 20.09.2023 hat der Senat klargestellt, dass das angefochtene Urteil richtig sei und zu den maßgeblichen, sich hier stellenden Rechtsfragen der ständigen Senatsrechtsprechung folge. Dem stehen weder die zunächst erfolgte Übertragung auf den Einzelrichter noch die Rückübertragung auf den Senat als Gesamtspruchkörper entgegen. Ob die Übertragung und Rückübertragung der Sache gem. § 526 Abs. 1, 2 ZPO zu Recht erfolgten, kann nämlich dahinstehen, weil ein Rechtsbehelf hiergegen nicht eingelegt worden ist und ein Rechtsmittel auf eine fehlerhafte Entscheidung nicht gestützt werden kann. Im Übrigen kann der klägerseits angeführten Rückübertragung keine präjudizielle Wirkung für die endgültige Beurteilung einzelner Rechtsfragen des Rechtsstreits entnommen werden, die nämlich der abschließenden Würdigung der an der Entscheidung mitwirkenden Richter des Spruchkörpers obliegt.

bb) Hinsichtlich der Beurteilung der formellen Rechtmäßigkeit handelt es sich nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in vergleichbaren Fällen um eine Frage, die der Tatrichter im Einzelfall zu entscheiden hat (BGH, Urt. v. 30.11.2022 – IV ZR 294/20, BeckRS 2022, 36909 Rn. 16).

cc) Schließlich ist die Annahme zu einem rechtsmissbräuchlichen Vorbringen des Klägers zur vermeintlich fehlenden materiellen Rechtmäßigkeit einzelfallbezogen, weshalb auch insoweit eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit nicht gegeben. Vorliegend beruhen die nach Darstellung des Klägers gegenteiligen Entscheidungen der angeführten Oberlandesgerichte München, Jena und Dresden (Anlage BB 3 ff.) ebenso auf der Würdigung des jeweils vorgetragenen Sachverhaltes in tatsächlicher Hinsicht und nicht auf anderslautenden abstrakten Rechtssätzen (vgl. zu ähnlich gelagerter Argumentation auch OLG Dresden, Beschl. v. 09.03.2023 – 4 U 2496/22, Rn. 5, juris), zumal keines der genannten Gerichte (insoweit konsequent) eine Revisionszulassung erwogen hat. Aus der Sicht des Senats sind die hierzu maßgeblichen Rechtssätze - wie zuvor unter II.A.4 im Einzelnen dargelegt - unzweifelhaft höchstrichterlich geklärt. Die weiteren Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 25.10.2023, insbesondere zu einer vermeintlichen Grundrechtsverletzung (vgl. S. 18 f.) hat der Senat zur Kenntnis genommen und geprüft, sie führen indessen zu keinem anderen Ergebnis.