Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat | Entscheidungsdatum | 21.09.2023 | |
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Aktenzeichen | OVG 10 B 9.19 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0921.OVG10B9.19.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 80 Abs 1 S 2 BauO BB, § 74 Abs 1 S 1 BauO BB, § 54 BauO BB, § 55 Abs 13 BauO BB, § 34 Abs 2 BauGB, § 4 Abs 1 BauNVO, § 4 Abs 2 Nr 3 BauNVO, § 3 Abs 1 DBO, § 89e DBO, § 3 Abs 2 BevBauwV, § 11 Abs 3 BevBauwV, § 59 BauO BE, § 61 BauO BE |
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer bauaufsichtlichen Ordnungsverfügung, insbesondere einer Nutzungsuntersagung, in Bezug auf das Grundstück K... in U... (Flurstück , Flur der Gemarkung ).
Das 608 m2 große Eckgrundstück liegt im nordöstlichen Bereich des Straßengevierts K.../ I.../ F... und grenzt mit einer Breite von etwa 37 m an die nördlich verlaufende K... sowie mit einer Breite von ca. 21 m an die östlich verlaufende I... an. Sowohl dieses als auch die benachbarten Straßengevierte sind durch eine kleinteilige Bebauung mit wohngenutzten Ein- und Mehrfamilienhäusern gekennzeichnet, wobei sich in der I... eine Töpferei, in der I... eine Imkerei, in der I... eine Firma für Holz- und Bauarbeiten, in der I... ein Haus und Gartendienst, in der I... ein Sanitärinstallateur, in der I... ein Fotostudio sowie eine Firma für Beregnungsanlagen und in der U... die Geschäftsstelle der Firma „“ befindet. Welche Nutzung auf dem Grundstück K... stattfindet, steht in Streit. Wegen der Lage im Einzelnen wird auf den nachfolgenden Auszug aus dem BrandenburgViewer verwiesen:
Vor der Überlassung an den ehemaligen Geschäftsführer und Gründer der Klägerin, Herrn , Ende der 1980er Jahre lag das zum damaligen Zeitpunkt im Eigentum der Gemeinde U... stehende Grundstück eine längere Zeit brach. Nach Angaben der Klägerin überließ die Gemeinde U... dem ehemaligen Geschäftsführer der Klägerin Ende des Sommers 1989 aufgrund einer mündlich erteilten Zustimmung das Grundstück zur Nutzung als Stellplatz für Kraftfahrzeuge. Zu diesem Zeitpunkt betrieb der ehemalige Geschäftsführer den Ausführungen der Klägerin zufolge ein Taxigewerbe mit einem Taxi (einem Wolga). Nach November 1989 erwarb er ein weiteres Taxi (einen Audi) sowie im Juni 1990 drei Kleinbusse der Marke Mercedes. Zugleich ersuchte er unter dem 25. April 1990 die Gemeinde um den Abschluss eines Pachtvertrags. Dieses Schreiben versah der damalige Bürgermeister im September 1990 mit dem Vermerk „genehmigt“. Anschließend schloss der ehemalige Geschäftsführer der Klägerin im eigenen Namen mit dem damaligen Gemeindeamt U... unter dem 13. Dezember 1990 einen Nutzungsvertrag über das streitgegenständliche Grundstück. Ein Pachtvertrag zwischen dem derzeitigen Geschäftsführer der Klägerin und der Gemeinde U... datiert auf den 14. Mai 2001. Nach Abschluss eines Grundstückskaufvertrags im Jahr 2004 erwarb schließlich der derzeitige Geschäftsführer der Klägerin Eigentum an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück. In der folgenden Zeit befestigte die Klägerin den Boden des Grundstücks mit Recyclingmaterial, friedete es ein und stellte eine Werbeanlage auf.
Jedenfalls seit dem Jahr 2015 betreibt die Klägerin auf diesem Grundstück einen Schüler-, Behinderten-, und Krankenfahrdienst, wofür sie Personenkraftfahrzeuge und Kleinbusse (Vans) verwendet. Nach ihren Angaben sind derzeit 10 bis 15 Kraftfahrzeuge im Einsatz, die montags bis freitags hauptsächlich für den Schulbeförderungsdienst eingesetzt werden. Diese Fahrzeuge verlassen ab 6.30 Uhr das Betriebsgelände und kehren ab 18.00 Uhr zurück. Die Schultouren umfassen einen Radius von 15 bis 20 km. Wochenendfahrten finden derzeit nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine statt.
Nachdem ein Mitarbeiter des Beklagten am 23. Januar 2008 festgestellt hatte, dass das Grundstück als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge genutzt und eine Werbeanlage aufgestellt worden war, verfügte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Januar 2015 gegenüber der Klägerin, die gewerbliche Nutzung des Grundstücks als Park- bzw. Abstellplatz für die Betriebsfahrzeuge innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung einzustellen (Ziffer 1), die auf dem Grundstück errichtete Werbeanlage zu beseitigen (Ziffer 2), drohte für den Fall, dass der Verfügung unter Ziffer 1 nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß nachgekommen werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 EUR (Ziffer 3) sowie in Bezug auf die Verfügung unter Ziffer 2 in gleicher Höhe (Ziffer 4) an. Zur Begründung führte er aus, die Nutzung des Grundstücks als Park- bzw. Abstellfläche für die Betriebsfahrzeuge sei formell rechtswidrig, da die erforderliche Baugenehmigung nicht vorliege. Das Vorhaben sei auch bauplanungsrechtlich unzulässig, da die Eigenart der näheren Umgebung der eines allgemeinen Wohngebietes entspreche und das klägerische Vorhaben eine wesensfremde Nutzung sei. Es handele sich auch nicht um einen nicht störenden Gewerbebetrieb, insbesondere diene er nicht der gebietsbezogenen Versorgung. Die Werbeanlage sei in Anbetracht der Illegalität der Hauptnutzung auch nicht genehmigungsfrei. Die Nutzungsuntersagung und Beseitigungsverfügung seien geeignet, erforderlich und angemessen, insbesondere um zu verhindern, dass sich jemand dadurch einen Vorteil verschaffe, dass er baurechtliche Vorschriften nicht einhalte. Ferner führe die fortdauernde Nutzung zu einer negativen Vorbildwirkung. Ein Vertrauensschutz scheide aus, da diesen allein eine Baugenehmigung vermitteln könne, die nicht vorliege.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2015 zurück und führte ergänzend aus, das Gebiet sei als allgemeines Wohngebiet mit der Tendenz zum reinen Wohngebiet anzusehen. Der klägerische Betrieb stelle keine Anlage für soziale oder gesundheitliche Zwecke dar. Zudem sei das Vorhaben nicht auf die Versorgung des Gebietes ausgerichtet und sei als gewerbliches Element innerhalb des vorherrschenden Wohngebietscharakters anzusehen, dessen Erscheinungsbild eine optisch störende, nicht gebietsadäquate Dominanz entfalte. Zudem würde das Vorhaben im Nahbereich erhebliche Unruhe stiften und bodenrechtlich relevante Spannungen hervorrufen. Ferner würde durch das Abstellen der privaten Fahrzeuge der Angestellten im öffentlichen Raum die Wohnruhe erheblich gestört werden.
Die am 21. Juli 2015 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Cottbus mit Urteil vom 12. April 2018 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Nutzungsuntersagung sei rechtmäßig, da das Vorhaben formell illegal sei. Es sei weder genehmigungsfrei noch könnten die zivilrechtlichen Nutzungsabsprachen eine Baugenehmigung ersetzen. Zudem sei die Nutzung auch materiell rechtswidrig, insbesondere verstoße sie gegen bauplanungsrechtliche Rechtsnormen. Die in den Blick zu nehmende nähere Umgebung (nördlich durch die ...straße und die dort verlaufende Gemeindegrenze, östlich durch die ...straße und westlich durch die ...-Straße begrenzt) sei als Wohngebiet anzusehen, wobei dahinstehen könne, ob es sich um ein reines oder allgemeines Wohngebiet handele. Die klägerische Nutzung sei keine Nutzung zu sozialen oder gesundheitlichen Zwecken. Vielmehr handele es sich um eine atypische, den Wohngebietscharakter störende Nutzung, die nicht ausnahmsweise zulässig sei. Auch könne sich die Klägerin nicht auf einen Bestandsschutz oder sonstigen Vertrauensschutz berufen. Es sei nicht nachgewiesen, dass die in Streit stehende Nutzung zu Zeiten der DDR förmlich bauaufsichtlich genehmigt worden sei. Es liege keine Zustimmung nach § 3 der Bevölkerungsbauwerkeverordnung vor und auch die Genehmigung und der Abschluss des Pachtvertrags im Jahr 1990 seien nicht als Erteilung einer Baugenehmigung anzusehen. Der Stellplatz sei aber nach dem Gesetz über die Bauordnung vom 20. Juli 1990 genehmigungspflichtig gewesen. Ein Bestandsschutz folge auch nicht daraus, dass das Vorhaben möglicherweise im Jahr 1989 nicht genehmigungspflichtig gewesen sei, da das Recht der DDR keine Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes vergleichbare Garantie des Privateigentums vorgesehen habe. Zudem habe das Vorhaben bereits nach damaligen Recht den Regelungen zur zulässigen Nutzungsart widersprochen. Auch ein Schutz nach § 11 Abs. 3 der Bevölkerungsbauwerkeverordnung scheide aus. Ebenso sei die Beseitigungsverfügung hinsichtlich der Werbeanlage nicht zu beanstanden, da in diesem Fall bereits die formelle Rechtswidrigkeit deren Anordnung rechtfertige und die Klägerin es versäumt habe, spätere Rechtsänderungen in einem Verfahren nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes geltend zu machen.
Der Senat hat die Berufung gegen dieses Urteil auf Antrag der Klägerin vom 8. Mai 2018 mit Beschluss vom 30. April 2019 (OVG 10 N 25.18) zugelassen.
Mit ihrer am 5. Juni 2019 beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ein-gegangenen Berufungsbegründung trägt die Klägerin vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts genieße das Vorhaben Bestandsschutz. Als maßgeblicher Zeitpunkt müsse darauf abgestellt werden, dass im Jahr 1989 ihr die Gemeinde U...das Grundstück überlassen habe. Zwar könne sie, die Klägerin, sich nicht auf die „Verjährungsvorschriften“ der Bevölkerungsbauwerkeverordnung berufen, allerdings sei ihr Stellplatz nach § 3 Abs. 2 der Bevölkerungsbauwerkeverordnung nicht genehmigungspflichtig gewesen. Daraus folge, dass eine Zustimmung des Rates gar nicht notwendig gewesen sei, da ihr Bauwerk ohne Genehmigung formell und materiell rechtmäßig gewesen sei. Es könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass keine Baugenehmigung vorliege, da nach damaligem Recht keine erforderlich gewesen sei. Dies führe nicht zu einer Genehmigungspflicht nach 1990. Ferner sei ihr Vorhaben auch zu Zeiten der DDR materiell rechtmäßig gewesen, da es sich um ein Mischgebiet gehandelt habe. U...habe sich damals durch die gleiche Verteilung von Wohnen und Gewerbe ausgezeichnet. Gewerbe- oder gar reine Wohngebiete habe es nicht gegeben, die Arbeitsplätze der Zeuthener seien über den gesamten Ort verteilt gewesen. Selbst wenn es sich um ein allgemeines Wohngebiet gehandelt habe, sei ihr Betrieb als nicht störender Gewerbebetrieb zulässig gewesen. Von dem Parkplatz gingen weniger oder zumindest nicht mehr Emissionen als von einem Anwohnerparkplatz der vorhandenen Mietshäuser aus. Der hieraus folgende Bestandsschutz wirke bis heute. Auch liege eine Baugenehmigung bzw. eine formelle Legalisierung vor. Der Rat der Gemeinde U...sei für die Zustimmung zur Nutzung als Parkplatz zuständig gewesen, habe ihr das Grundstück zur Nutzung überlassen und hierbei für und in Vollmacht der staatlichen Bauaufsicht gehandelt. Dies gelte umso mehr, als es eine Trennung zwischen zivilrechtlichem und verwaltungsrechtlichem Handeln nicht gegeben habe. Auch sei diese Überlassung als Standortgenehmigung gemäß § 3 der Deutschen Bauordnung vom 2. Oktober 1958 anzusehen. Ferner sei das Vorhaben auch nach § 34 des Baugesetzbuches genehmigungsfähig. Es sei fragwürdig, ob für die Bestimmung der näheren Umgebung auf die Gemeindegrenzen abzustellen sei. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sei aufgrund der sich in U...gleichmäßig fortsetzenden Bebauung ein größerer als vom Verwaltungsgericht angenommener Bereich in den Blick zu nehmen. Verfehlt sei es, nur diejenigen Grundstücke miteinzubeziehen, von denen aus das klägerische Vorhaben sicht- oder hörbar sei. Auch müsse bei der Annahme, dass die K... als westliche Grenze anzusehen sei, berücksichtigt werden, dass sich in diesem Gebiet mehrere große Parkplätze befänden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es handele sich um ein allgemeines Wohngebiet, verkenne, dass sich auf dem benachbarten Flurstück eine Töpferei als produzierendes Gewerbe befinde. Zudem sei ihr Vorhaben nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässig. Dies sei zumindest im Rahmen einer Gleichbehandlung mit der Töpferei geboten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. April 2018 zu ändern
und den Bescheid des Beklagten vom 13. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2015 aufzuheben,
ferner die Zuziehung ihres ehemaligen Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus, dass die bauliche Anlage über keine Baugenehmigung verfüge und Bestandsschutz nicht vorliege.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden ist.
A. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung vom 13. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
I. Die unter Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids getroffene Anordnung, die gewerbliche Nutzung des Grundstücks als Park- bzw. Abstellplatz für die Betriebsfahrzeuge innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung einzustellen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Da im Falle einer Nutzungsuntersagung – wie hier – die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist (st. Rspr. des Senats, siehe Urteil vom 26. August 2021 - OVG 10 B 1.18 -, juris Rn. 29 m.w.N.), findet die angegriffene Ordnungsverfügung ihre Rechtsgrundlage in § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgBO (Stand des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018, GVBl. I, Nr. 39, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Februar 2021, GVBl. I, Nr. 5). Nach dieser Norm kann, wenn (bauliche) Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, diese Nutzung untersagt werden.
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der Nutzungsuntersagung vor, da die Nutzung des Grundstücks als Park- bzw. Abstellplatz für ihre Betriebsfahrzeuge sowohl formell (a.) als auch materiell illegal ist (b.).
a. Die Klägerin verfügt für die derzeitige Nutzung nicht über eine für ihr Vorhaben erforderliche Baugenehmigung oder einen anderen legalisierenden Verwaltungsakt.
aa. Eine Baugenehmigung im Sinne der seit dem 1. August 1990 mit Einführung der Bauordnung der Deutschen Demokratischen Republik (Gesetz zur Einführung des Gesetzes über die Bauordnung vom 20. Juli 1990, GBl. DDR I, Nr. 50, S. 950 sowie des Gesetzes über die Bauordnung vom 20. Juli 1990, GBl. DDR I, Nr. 50, S. 929 – Bauordnung 1990) geltenden Rechtslage liegt für die in Frage stehende Nutzung nicht vor. Die Erteilung einer solchen hat die Klägerin nach eigenen Angaben auch nie beantragt.
Entgegen ihrer Auffassung folgt eine Legalisierung auch nicht durch die Nutzungsüberlassung seitens der Gemeinde im Jahr 1989. Diese stellt keine Zustimmung i.S.d § 3 der Verordnung über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke und Städte bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken durch die Bevölkerung vom 8. November 1984 (GBl. DDR I, Nr. 36, S. 433 - BevölkerungsbauwerkeVO 1984) dar. § 6 Abs. 1 Satz 1 BevölkerungsbauwerkeVO 1984 sieht für eine solche Entscheidung die Schriftform vor. Nach § 7 Abs. 2 BevölkerungsbauwerkeVO 1984 hatte der Rat der Gemeinde die Baugenehmigung der staatlichen Aufsicht dem Antragsteller mit der Zustimmung des Rates auszuhändigen oder zu übersenden. Die nach dem klägerischen Vortrag allein mündlich erfolgte bloße Nutzungsüberlassung erfüllt diese Anforderungen nicht.
Soweit die Klägerin ausführt, durch die Überlassung des Parkplatzes habe das zuständige Bauamt ihr eine Standortgenehmigung im Sinne des § 3 Abs. 1 der Anordnung Nr. 2 über verfahrensrechtliche und bautechnische Bestimmungen im Bauwesen (Deutsche Bauordnung [DBO] vom 2. Oktober 1958, GBl. DDR Sonderdruck Nr. 287 – DBO 1958) erteilt, greift auch dies nicht durch. Diese Regelung war zum maßgeblichen Zeitpunkt 1989 zumindest durch die BevölkerungsbauwerkeVO 1984 sowie die Verordnung über die staatliche Bauaufsicht vom 1. Oktober 1987 (GBl. DDR I, Nr. 26, S. 249 - BauaufsichtsVO 1987) ersetzt worden, welche ihrerseits anstelle der noch in der Deutschen Bauordnung angelegten Vorgehensweise ein anderes System der bauaufsichtlichen Zulassung normierten, insbesondere die Zustimmung des Rates und die durch die staatliche Bauaufsicht zu erteilende Baugenehmigung, vgl. § 3 und § 7 BevölkerungsbauwerkeVO 1984 sowie § 9 BauaufsichtsVO 1987.
Darüber hinaus folgt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt hat, weder aus dem „Genehmigungsvermerk“ vom September 1990 auf dem Antrag auf Erstellung eines Pachtvertrags noch dem Vertrag vom 13. Dezember 1990 oder dessen Verlängerungen durch die Gemeinde U... die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 70 der bereits seit dem 1. August 1990 in Kraft getretenen Bauordnung der Deutschen Demokratischen Republik, vgl. § 1 des Gesetz zur Einführung des Gesetzes über die Bauordnung vom 20. Juli 1990. Zum einen lag zu diesem Zeitpunkt die Zuständigkeit für die Erteilung der Baugenehmigung bereits nicht mehr bei den Gemeinden, sondern war vielmehr Sache des Kreises als unterer Bauaufsichtsbehörde, vgl. § 59 Abs. 1, § 61 BauO 1990 i.V.m. § 4 Abs. 1 Buchst. a) des Gesetzes über die Einführung des Gesetzes über die Bauordnung vom 20. Juli 1990. Zum anderen betreffen all diese Maßnahmen allein Vereinbarungen über privatrechtliche Nutzungsrechte. Dies folgt insbesondere aus der getroffenen Entgeltvereinbarung, der befristeten Dauer der Nutzungsüberlassung, die mit dem Wesen einer auf unbestimmten Zeit erteilten baurechtlichen Genehmigung nicht in Einklang steht, sowie § 3 des Vertrags vom 13. Dezember 1990, wonach Baumaßnahmen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Gemeindeamtes (Bauwesen) bedürften. Dies lässt erkennen, dass mit Abschluss dieses Vertrags keine bauaufsichtliche Prüfung nach den Maßgaben der BevölkerungsbauwerkeVO 1984 oder der Deutschen Bauordnung 1958 vorgenommen worden ist.
bb. Die derzeit ausgeübte Nutzung des Grundstücks als Abstellplatz für den gewerblich betriebenen Beförderungsdienst ist auch genehmigungsbedürftig.
(1) Es kann dahinstehen, ob – wie die Klägerin meint – das Vorhaben zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme gegen Ende des Sommers 1989 nicht zustimmungsbedürftig im Sinne des zu diesem Zeitpunkt noch geltenden § 3 Abs. 2 BevölkerungsbauwerkeVO 1984 gewesen ist, so dass zu diesem Zeitpunkt die Errichtung bzw. Nutzungsänderung der Anlage selbst formell rechtmäßig gewesen ist, worauf auch die späteren Gesetzesänderungen keinen Einfluss gehabt hätten (hierzu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. August 2021, a.a.O., Rn. 90 ff.). Hierfür spricht zwar, dass der Stellplatz zum damaligen Zeitpunkt als unbefestigte Fläche existierte und als solche auch anschließend genutzt wurde, so dass vieles dafür streiten dürfte, dass ein solcher unbefestigter Stellplatz nicht als Bauwerk, das mehr als 5 m2 bebaute Grundfläche hat (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 BevölkerungsbauwerkeVO 1984), anzusehen wäre. Soweit die Klägerin demgegenüber im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmalig ausgeführt hat, dass ihr ehemaliger Geschäftsführer im Zuge der Nutzungsaufnahme im Jahr 1989 um das Gelände herum (mit Ausnahme der Zufahrt und einer an der ...straße befindlichen Bushaltestelle) einen Holzzaun errichtet hat, dürfte dies hingegen eine Zustimmungsbedürftigkeit nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 BevölkerungsbauwerkeVO 1984 als Errichtung einer Einfriedung an öffentlichen Verkehrsflächen ausgelöst haben.
(2) Dies kann letztlich offenbleiben, da im Folgenden in der Zeit zwischen den Jahren 2004 und 2008 das Vorhaben aufgrund einer wesentlichen Änderung der ursprünglich bestehenden baulichen Anlage sowie auch einer Nutzungsänderung genehmigungsbedürftig geworden ist.
Nach § 54 BbgBO a.F. (Stand des Gesetzes in der Fassung vom 16. Juli 2003, GVBl. I, Nr. 12, S. 210, oder in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 2006, GVBl. I, Nr. 7, S. 74 f.) bedurfte die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen einer Baugenehmigung, soweit in den §§ 55, 58, 60, 61, 71 und 72 BbgBO a.F nichts anderes bestimmt ist. Sowohl Lagerplätze als auch Stellplätze für Kraftfahrzeuge unterfielen als fiktive bauliche Anlagen dem Anwendungsbereich der BbgBO a.F., vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 4 BbgBO a.F.
Von der Änderung einer baulichen Anlage i.S. des § 54 BbgBO a.F. spricht man, wenn die vorhandene Bausubstanz mehr als nur unerheblich verändert wird (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juli 2022 - OVG 10 B 1/21 -, juris Rn. 34; Reimus, in: Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Aufl. 2017, § 59 Rn. 3). Ob eine Änderung vorliegt, ist im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände zu entscheiden und richtet sich danach, ob Zielsetzungen des öffentlichen Rechts erheblich berührt werden. Danach können auch geringfügige Änderungen die Art, den Umfang oder die Intensität der Nutzung so verändern, dass dies nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erheblich sein kann (Decker, in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Werkstand: 150. EL Februar 2023, Art. 3 Rn. 51). Die Änderung ist abzugrenzen von bloßen Instandhaltungsmaßnahmen i.S.d. § 55 Abs. 13 BbgBO a.F., d.h. von baulichen Maßnahmen, die der Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit und der baulichen Substanz einer Anlage dienen, ohne deren Charakter zu verändern. Maßgebend ist, dass dabei die Identität der baulichen Anlage einschließlich ihres Nutzungszwecks gewahrt bleibt und sie hinsichtlich Konstruktion, Standsicherheit, Bausubstanz und äußerem Erscheinungsbild keine wesentlichen Änderungen erfährt. Ein Identitätsverlust tritt nach allgemeinen Grundsätzen ein, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird oder die Baumaßnahmen sonst praktisch einer Neuerrichtung gleichkommen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2013 - OVG 10 N 39.13 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 22. Dezember 2016 - OVG 10 S 42.15 -, juris Rn. 4; Reimus, a.a.O., § 61 Rn. 55; zu § 29 BauGB: BVerwG, Urteil vom 14. April 2000 - BVerwG 4 C 5.99 -, juris Rn. 26 m.w.N.). Eine Änderung liegt auch dann vor, wenn die Baumaßnahme mit einer Erhöhung des Nutzungsmaßes verbunden ist (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2005 - BVerwG 4 B 60.05 -, juris Rn. 4).
Ferner liegt eine Nutzungsänderung im bauordnungsrechtlichen Sinne dann vor, wenn eine Nutzungsänderung im bauplanungsrechtlichen Sinne, § 29 Abs. 1 BauGB, anzunehmen ist. Diese setzt voraus, dass die Verwirklichung eines Vorhabens die jeder Art der Nutzung eigene Variationsbreite verlässt und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange erneut berührt werden können, der neuen Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten also eine andere Qualität zukommt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn mit der neuen Nutzung eine erhöhte Belastung für die Nachbarschaft verbunden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 2002 - BVerwG 4 B 64.02 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2012 - OVG 10 S 35.12 -, juris Rn. 7; Kohl, in: Meyer, Achelis, von Alven-Döring, Hellriegel, Kohl, Rau, Bauordnung für Berlin, 7. Auflage 2021, § 59 Rn. 17 f.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt hier durch die zwischen den Jahren 2004 bis 2008 erfolgte Verfestigung der gesamten Stellfläche mit Recycling, der (Neu-)Errichtung der Einfriedung, dem Anbringen der Werbetafel sowie der erheblichen Aufstockung des auf dem Grundstück abgestellten Fuhrparks sowohl eine Änderung als auch eine Nutzungsänderung im Verhältnis zu dem in den Jahren 1989 und 1990 bestehenden Vorhaben vor.
Dies folgt erstens bereits aus dem im Zuge dieser Maßnahmen getätigten Aufwand der Klägerin. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die ursprüngliche Herstellung eines unbefestigten Stellplatzes für Kraftfahrzeuge (d.h. auf bloßer Erde) – wenn überhaupt – nur geringe Investitionen im Raum stehen. Dementsprechend erfordert die Verdichtung der Stellfläche mit „Recycling“, einem Erd-Schutt-Stein-Gemisch, welches auf Flächen aufgebracht, planiert und dann mit einer Rüttelplatte verfestigt wird, erst recht in Kombination mit der Errichtung einer (neuen) Einfriedung, einen finanziellen und arbeitstechnischen Aufwand, der dem einer Ersterrichtung eines unbefestigten Stellplatzes in jedem Fall gleichkommt, wenn nicht sogar deutlich übersteigt. Dies korrespondiert auch mit dem Vortrag der Klägerin, die ausführt, sie habe in diesem Zusammenhang „erhebliche Investitionen“ getätigt (Schriftsatz vom 21. Juli 2015, S. 5). Darüber hinaus wurde zweitens durch die ausgeführten Maßnahmen auch das äußere Erscheinungsbild der Anlage maßgeblich geändert, was einen Identitätsverlust zur Folge hat. Bestand sie zuvor als eine durch Fahrzeugbewegungen planierte Erdfläche, so wurde durch die dauerhafte Verfestigung die Befahrbarkeit des Areals für Kraftfahrzeuge nicht nur verbessert, sondern das provisorische Erscheinungsbild des Stellplatzes aufgehoben und insbesondere in Zusammenschau mit der Einfriedung der Charakter der Anlage zu einem Betriebshof für einen Fuhrpark geändert. Drittens ermöglichte diese Verfestigung des Bodens eine erhebliche Nutzungsintensivierung des Stellplatzes. Bestand nach den eigenen Angaben der Klägerin der gesamte Fuhrpark am Ende des Jahres 1990 aus insgesamt fünf Fahrzeugen, so ist dieser inzwischen auf ca. 15 Kleinbusse angewachsen. Die Verdreifachung des auf dem Grundstück vorhandenen Kraftfahrzeugbestands bewirkt aufgrund der damit einhergehenden Zunahme der Fahrtbewegungen, insbesondere des An- und Abfahrtsverkehrs sowohl der Kraftfahrzeuge selbst als auch der an- und abreisenden Fahrer, gegenüber einem Betrieb mit lediglich fünf Fahrzeugen eine erheblich erhöhte Belastung der Nachbarschaft und berührt dementsprechend städtebauliche Gesichtspunkte in einer quantitativ und qualitativ anderen Art und Weise als ein wesentlich kleinerer Fuhrpark.
Hieran ändert es nichts, wenn anzunehmen sein sollte, dass die aufgeführten Maßnahmen in einem zeitlichen Abstand zueinander erfolgten. Grundsätzlich sind für die Frage, ob eine wesentliche Änderung oder Nutzungsänderung vorliegt, nicht alle einzelnen Baumaßnahmen für sich, sondern als Ganzes zu betrachten (vgl. zu § 29 BauGB BVerwG, Urteil vom 14. April 2000, a.a.O.). Dies gilt zum einen, wenn sowohl bauliche Maßnahmen als auch Nutzungsintensivierungen vorliegen, und zum anderen, wenn diese Umstände zeitlich gestaffelt eintreten. Denn sowohl für die bauplanungs- als auch für die bauordnungsrechtliche Relevanz eines Vorhabens ist nicht der zeitliche Ablauf, also die Aneinanderreihung in an sich unmaßgeblicher Einzelmaßnahmen, entscheidend, sondern vielmehr der Umstand, dass zu einem Zeitpunkt alle Veränderungen kumulativ vorgelegen haben. Dies zugrunde gelegt kann es auch dahinstehen, ob die Errichtung des Zaunes oder die Aufstellung der Werbeanlage nach § 55 Abs. 6 Nr. 1 oder Abs. 8 Nr. 1 BbgBO a.F. genehmigungsfrei waren. Denn der Freistellungskatalog des § 55 BbgBO a.F. betrifft nur selbständige Einzelvorhaben und entspricht damit dem Grundsatz, dass ein als Ganzes genehmigungsbedürftiges Vorhaben nicht in genehmigungsbedürftige und genehmigungsfreie Bestandteile aufgespalten betrachtet werden darf (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juli 2022, a.a.O., Rn. 38).
b. Darüber hinaus ist die Nutzung des Grundstücks als Park- bzw. Abstellplatz für die klägerischen Betriebsfahrzeuge auch materiell illegal, da das Vorhaben nach den zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden bauplanungsrechtlichen Rechtsvorschriften nicht genehmigungsfähig ist (aa.), ihm der Schutz des § 11 Nr. 3 BevölkerungsbauwerkeVO 1984 nicht zugutekommt (bb.) und das Vorhaben schon im Jahr 1989 den damals noch geltenden baurechtlichen Vorschriften nicht entsprochen hat (cc.).
aa. Die streitgegenständliche Nutzung steht im Widerspruch zu den bauplanungsrechtlichen Vorschriften nach §§ 29 ff. BauGB, da das klägerische Vorhaben seiner Art nach an diesem Standort nicht (auch nicht ausnahmsweise) zulässig ist.
(1) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht zu Recht zugrunde gelegt, dass die hierfür in Betracht zu ziehende nähere Umgebung des Vorhabens allenfalls der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets entspricht, § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO, wenn nicht sogar – was hier offen bleiben kann – ein reines Wohngebiet i.S.d. § 3 BauNVO vorliegt.
Für die Beurteilung der Frage, wie die nähere Umgebung eines Vorhabens einzugrenzen wäre, ist wie im Fall des § 34 Abs. 1 BauGB diejenige Umgebung maßgeblich, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann, und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Dabei ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (st. Rspr. siehe nur BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2019 - BVerwG 4 B 27.19 -, juris Rn. 7 f. m.w.N.), so dass etwa bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung „in der Regel“ enger zu begrenzen sein könnte als bei der Ermittlung des Gebietscharakters (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - BVerwG 4 B 38.13 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Zwar sind im Ausgangspunkt insoweit auch die Auswirkungen des beabsichtigten Vorhabens auf die Umgebung zu berücksichtigen (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand: 149. EL Februar 2023, § 34 Rn. 36), allerdings ist zu konstatieren, dass die bodenrechtliche Prägung eines Baugrundstücks durch die Umgebung mit zunehmender Entfernung abnimmt (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - 2 M 53/18 -, juris Rn. 20). Darüber hinaus ist die Immissionsbelastung durch die Nutzung einer öffentlichen Straße nicht geeignet, die Zuordnung eines Gebiets zu einem faktischen Baugebiet entfallen zu lassen, weil sie nicht die Art der baulichen Nutzung betrifft (BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 2022 - BVerwG 4 B 35.21 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Zur Bestimmung der näheren Umgebung können auch Lagepläne verwendet werden, die ein Bild „von oben“ vermitteln. Dabei kann die für § 34 Abs. 2 BauGB kennzeichnende wechselseitige Beeinflussung auch über ein den optischen Zusammenhang unterbrechendes Hindernis noch eintreten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014, a.a.O., Rn. 13). Entscheidend ist, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung nach tatrichterlicher Würdigung im Einzelfall reichen.
Es kann dahinstehen, ob – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – die entlang der K... verlaufende Gemeindegrenze die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1, Abs. 2 BauGB einzugrenzen vermag (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 19. September 2005 - 2 R 7/05 -, juris Rn. 31). Denn selbst wenn dies – wie die Klägerin meint – nicht zutreffend sein und demnach auch der nördlich der K... befindliche Bereich zu berücksichtigen sein sollte, ändert dies nichts an dem zugrunde zu legenden Gebietscharakter. Aus der Auswertung der in den Akten befindlichen Lichtbilder sowie des über den BRANDENBURGVIEWER sowie Google Maps verfügbaren Kartenmaterials folgt, dass die maßgebliche „nähere Umgebung“ im Sinne des § 34 Abs. 1, Abs. 2 BauGB mit Blick auf die Art der baulichen Nutzung selbst in ihrem größtmöglich anzunehmenen Umgriff ausgehend von dem Baublock bzw. Straßengeviert, in welchem das Vorhaben belegen ist, allenfalls die an diesen angrenzenden Baublöcke umfasst, d.h. die Umgebung zwischen i... bzw. x... (in westlicher Richtung), der L.../X.../H... (in nördlicher Richtung), der U... bzw. X... (in östlicher Richtung) sowie der X... (in südlicher Richtung). Diese maximal anzunehmende Ausdehnung der in Betracht kommenden näheren Umgebung folgt aus den vom klägerischen Vorhaben ausgehenden Auswirkungen, d.h. den Betriebsgeräuschen der rangierenden Kraftahrzeuge sowie dem Zu- und Abfahrtsverkehr der Kleinbusse der Klägerin und dem An- und Abreiseverkehr ihrer Mitarbeiter. Zwar dürfte dieser größtmöglich in Betracht kommende Bereich mit Blick auf die fehlende Prägung durch die weiter entfernt liegenden Grundstücke und in Anbetracht der fehlenden Sichtbeziehungen des klägerischen Grundstücks zu einer Vielzahl der insbesondere am äußeren Rand des umrissenen Areals belegenen Flächen weiter einzugrenzen sein. Das kann aber dahinstehen. Denn selbst dieser Bereich ist jedenfalls als allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO einzustufen. Allgemeine Wohngebiete dienen gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen, daher ist dieser Baugebietstyp durch das Vorherrschen der Wohnnutzung gekennzeichnet. Das ist hier der Fall: Das so umgrenzte Gebiet ist fast ausschließlich von Ein- und Mehrfamilienhäusern auf kleinteilig parzellierten Grundstücken geprägt, so dass nicht nur die Wohnnutzung die vorherrschende Nutzungsart ist, sondern auch ein offensichtliches zahlenmäßiges Überwiegen derselben vorliegt.
Dieser Einordnung stehen auch keine Gewerbebetriebe in der näheren Umgebung entgegen, die durch eine gewerbliche Nutzung geprägt sind, die nicht mehr als der Versorgung des Gebiets dienende nicht störenden Handwerksbetriebe, § 4 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 4 BauNVO, oder sonstige ausnahmsweise zulässige nicht störende Gewerbebetriebe, § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, anzusehen sind. Soweit die Klägerin auf die südlich des Vorhabengrundstücks belegene Töpferei (I... ) Bezug nimmt, ist festzustellen, dass es sich – wie auch aus den Lichtbildern des Ortstermins vom 21. Februar 2018 (Bl. 87 der Gerichtsakte) erkennbar ist – in Anbetracht des offensichtlich eingeschränkten Warensortiments um einen kleinen Handwerksbetrieb handelt, der keinen nennenswerten An- und Abfahrtsverkehr verursacht und auch eher emissionsarm tätig ist. Gegenteiliges ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht substantiiert vorgetragen. Soweit ferner – wie im Rahmen des Ortstermins vom 21. Februar 2018 festgestellt worden ist – eine Imkerei (I... ), eine Firma für Haus- und Gartendienst (I... ), ein Fotostudio und ein Betrieb für Gartenberegnungsanlagen (beides I... ) und ein Sanitärinstallateur (I... ) sowie auch – wie aus den Eintragungen auf Google Maps ersichtlich – die Geschäftsstelle der Firma „“ (U... ) ansässig ist, ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass diese Betriebe einen erheblichen An- und Abfahrtsverkehr verursachen oder geräuschintensive Leistungen an Ort und Stelle erbringen. Hinsichtlich der umstrittenen Nutzung in der K... sowie der Firma für Holz- und Bautenschutz (I... ) handelt es sich um außer Betracht bleibende Fremdkörper, d.h. um singuläre Anlagen, weil sie in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im Wesentlichen homogenen Bebauung stehen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2006 - BVerwG 4 C 11.05 -, juris Rn. 9). Sowohl das mit einem Fahrzeug und einem Container bestandene Grundstück K... als auch die – vermeintlich auf dem Grundstück I... in einem Nebengebäude ansässige – holzverarbeitende Firma stehen in einem deutlichen Kontrast zu der von der ansonsten durch eine nahezu vollständig durch die Bebauung mit Wohngebäuden geprägten Umgebung und findet in dieser keine Entsprechung.
(2) Entgegen der Aufassung der Klägerin ist ihr Vorhaben nicht als Anlage für soziale oder gesundheitliche Zwecke i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig.
Bei den nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO generell in einem Allgemeinen Wohngebiet zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke handelt es sich nur um die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) BauGB definierten Gemeinbedarfsanlagen. Liegt bei einer solchen Anlage die Trägerschaft in der Hand einer natürlichen oder einer juristischen Person des Privatrechts, so genügt es, wenn mit staatlicher oder gemeindlicher Anerkennung eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird, hinter die etwaiges privatwirtschaftliches Gewinnstreben eindeutig zurücktritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 17.95 -, juris Rn. 23 ff., 29; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Januar 2014 – OVG 2 S 34.13 –, juris Rn. 10). Dies ist mit Blick auf das seitens der Klägerin betriebe Transportunternehmen, welches ausweislich seines Internetauftritts (, zuletzt abgerufen am 20. September 2023) diverse Transportdienstleistungen sowohl für die Öffentliche Hand als auch für Krankenkassen und Privatpersonen anbietet, nicht der Fall.
Selbst wenn anzunehmen sein sollte, dass demgegenüber auch eine staatliche Gewährleistungs- und Überwachungsverantwortlichkeit geeignet wäre, um den Gemeinwohlbezug solcher Anlagen und Einrichtungen herzustellen, deren Leistungserbringung sich nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen vollzieht und auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2012 - BVerwG 4 C 14.10 -, juris Rn. 11), und im vorliegenden Fall die – nach dem Vortrag der Klägerin – allein unternehmensgegenständliche Erbringung von Schulbeförderungsdienstleistungen für gesundheitlich eingeschränkte Schüler diese Voraussetzungen erfüllen würde, änderte dies – wie im Folgenden ausgeführt wird – an der Unvereinbarkeit der Art der baulichen Nutzung mit dem hier zugrunde zu legenden Gebietscharakter nichts.
(3) Das klägerische Vorhaben erweist sich weder ausnahmsweise als nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB noch ggf. als Anlage für soziale Zwecke nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO als zulässig, da es als gebietsunverträglich der allgemeinen Zweckbestimmung des Plangebiets widerspricht.
Dabei ist zu berücksichtigten, dass sich die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens innerhalb eines Baugebiets der Baunutzungsverordnung nicht allein nach dessen Einordnung in eine bestimmte Begriffskategorie (Nutzungs- oder Anlagenart), sondern auch nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets richtet. Dies bezieht sich sowohl auf die allgemeine als auch auf die ausnahmsweise zulässige Art der in Frage stehenden baulichen Nutzung. Zwischen der Zweckbestimmung des Baugebiets und den jeweils zugeordneten Nutzungsarten besteht ein funktionaler Zusammenhang, der für die Auslegung und Anwendung jeder tatbestandlich normierten Nutzungsart maßgeblich ist und den Charakter des Gebietes eingrenzend bestimmt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - BVerwG 4 C 1.02 -, juris Rn. 12 f.; Urteil vom 2. Februar 2012, a.a.O., Rn. 16 jeweils m.w.N.). Die Gebietsunverträglichkeit beurteilt sich für § 4 BauNVO in erster Linie nach dem Kriterium der gebietsunüblichen Störung. Dabei lösen Umfang, Einzugsbereich und Zu- und Abgangsverkehr Störungen aus und können Unruhe in das Gebiet bringen und somit regelhaft erhebliche Auswirkungen auf die auch im allgemeinen Wohngebiet erstrebte gebietsbezogene Wohnruhe darstellen, womit die allgemeine Zweckbestimmung des Gebiets, nämlich vorwiegend dem Wohnen zu dienen, gefährdet wird. Auch muss das in Frage stehende Ruhebedürfnis nicht gleichbedeutend mit einer immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002, a.a.O., Rn. 15 ff.).
Unter Zugrundelegung dessen erweist sich die klägerische Nutzung als mit der Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiets unverträglich. Dies folgt daraus, dass – auch nach den neuen Angaben der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat – wochentags ihr Vorhaben mit einer erheblichen Verkehrsbelastung in Gestalt des bis ca. 6:30 Uhr stattfindenden Anfahrverkehrs ihrer Mitarbeiter sowie des ab diesem Zeitpunkt einsetzenden Abfahrtsverkehrs von ca. 10 bis 15 Kleinbussen einschließlich der auf dem Gelände selbst erfolgenden Rangierbewegungen einhergeht. Dabei führt bereits die Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge zu einem sprunghaften Anstieg der Fahrgeräusche und trägt Unruhe in das Wohngebiet. Hinzu kommt, dass sowohl mit dem Anreiseverkehr der Mitarbeiter als auch mit der Ausfahrt der eingesetzten Kleinbusse neben dem hierdurch anfallenden Verkehrslärm weitere Störungen wie die Immissionen von Rangiervorgängen, dem Anlassen der Fahrzeuge, dem Zuschlagen von Türen und der Unterhaltung der Mitarbeiter einhergehen, die sich von den Straßengeräuschen des fließenden Verkehrs hinsichtlich des Informationsgehaltes unterscheiden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Oktober 2015 - OVG 10 B 1.14 -, juris Rn. 44). Dies gilt insbesondere deswegen, weil diese Störungen in für die Wohnnutzung relevanten Zeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (vgl. Ziffer 6.5 der TA Lärm), den Morgenstunden in der Zeit von 6 Uhr bis 7 Uhr fallen. In Anbetracht des Umstandes, dass nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat diese Beförderungsfahrten sich über das angrenzende „ländliche Gebiet“ in einem Umkreis von ca. 15 bis 20 km erstrecken, liegt auch offensichtlich eine über die Gemeinde U...und erst Recht über die Versorgung der im Gebiet Wohnenden hinausgehende Nutzung vor, so dass ihr Vorhaben keinen ausschließlichen Gebietsbezug aufweist, der für eine Gebietsverträglichkeit streiten könnte.
(4) Soweit die Klägerin aus dem Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG, mit Blick auf eine Genehmigung der benachbarten Töpferei eine Erteilung einer Duldung bzw. Ausnahme begehrt, greift dies nicht durch. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass insoweit ein wesentlich gleicher Sachverhalt vorliegt, dass etwa von dieser Töpferei überhaupt eine mit dem Transportdienst der Klägerin ähnliche Beeinträchtigung ausgeht und die Töpferei einen über die verbrauchernahe Versorgung hinaus reichenden Einzugsbereich aufweist. Zum anderen wäre – wenn dies anzunehmen sein sollte – die der Töpferei erteilte Baugenehmigung ggf. rechtswidrig, so dass es der Klägerin auch deswegen verwehrt bleibt, sich insoweit auf Art. 3 Abs. 1 GG zu berufen.
bb. Entgegen der Auffassung der Klägerin genießt die Anlage ferner unter keinen Umständen den Schutz des § 11 Nr. 3 BevölkerungsbauwerkeVO 1984 oder 1989. Aufgrund der erstmaligen Nutzungsaufnahme im Jahr 1989 waren bei Außerkrafttreten der BevölkerungsbauwerkeVO und Inkrafttreten der Bauordnung der Deutschen Demokratischen Republik am 1. August 1990 keine fünf Jahre seit Fertigstellung bzw. Nutzungsaufnahme vergangen.
cc. Darüber hinaus erfolgte auch die Aufnahme der Nutzung als Stellplatz für Kraftfahrzeuge im Jahr 1989 entgegen der zu diesem Zeitpunkt geltenden materiell-rechtlichen baurechtlichen Vorschriften. Unabhängig davon, dass – wie unter 1. a. bb. (2) ausgeführt – ein möglicherweise anzunehmender Bestandsschutz aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten maßgeblichen Änderung und Nutzungsänderung der in Frage stehenden baulichen Anlage erloschen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 - BverwG IV C 75.71 -, juris Rn. 18), stand das Vorhaben auch mit dem vor dem 1. August 1990 geltenden Recht nicht in Einklang, so dass ein Bestandsschutz auch von daher nicht in Betracht käme.
Da die BevölkerungsbauwerkeVO 1984 zu der Frage der materiellrechtlich an ein Bauvorhaben zu stellenden Anforderungen keine Regelungen enthält, richtet sich die Zulässigkeit nach den ansonsten unverändert fortgeltenden Regelungen der Deutschen Bauordnung 1958. Stellplätze für Kraftfahrzeuge unterfielen als bauliche Anlage dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes, vgl. Nr. 5 der Begriffsbestimmungen vor dem 1. Abschnitt i.V.m. § 22 Satz 1 Nr. 4, §§ 421 ff. DBO 1958. Die Zulässigkeit der Art dieser baulichen Nutzung richtete sich nach § 422 DBO 1958 i.V.m. §§ 81 ff. DBO 1958. Es kann dahinstehen, ob die nach diesem Recht in Betracht zu nehmende Umgebung der Gemeinde U...im Jahr 1989 einem ländlichen Wohngebiet (§ 83 DBO 1958), einem städtischen Wohngebiet (§ 84 DBO 1958) oder einem Mischgebiet (§ 85 DBO 1958) entsprach. Denn in all diesen Gebieten war das klägerische Vorhaben als Stellplatz für Kraftfahrzeuge, der die alleinige gewerbliche Nutzung des Grundstücks darstellt, seiner Art nach nicht zulässig. Es handelte sich vielmehr um einen ausschließlich in Verkehrsgebieten (§ 89 DBO 1958) zulässigen Betriebshof im Sinne dieses Gesetzes.
Ausweislich der Begriffsbestimmung Nr. 7 vor dem 46. Abschnitt der Deutschen Bauordnung 1958 enthielten Betriebshöfe, zu denen Kraftverkehrs- und Instandsetzungsbetriebe zählten, geschlossene oder offene Zubehöranlagen und Garagen mit oder ohne Nebenräume und dienten der Pflege und Instandsetzung sowie dem Einstellen von Kraftfahrzeugen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie zwangsläufig Garagen aufweisen mussten. Maßgeblich ist vielmehr, ausweislich der Definition, dass es sich um die Stellflächen von Kraftverkehrsbetrieben handelte. Hierzu zählte das 1989 existierende klägerische Transportunternehmen als ein gewerblicher Kraftverkehrsbetrieb, dessen alleinige Nutzung des Grundstücks im Abstellen der für den Betrieb genutzten Kraftfahrzeuge bestand. Die Deutsche Bauordnung 1958 sah eine solche Nutzung als Betriebshof ausweislich des insoweit abgeschlossenen Regelungssystems gemäß § 89 Buchst. e) DBO 1958 allein in Verkehrsgebieten vor. Verkehrsgebiete dienten nach der Begriffsbestimmung Nr. 4 Buchst. f) vor dem 5. Abschnitt der Deutschen Bauordnung 1958 den Anlagen des Eisenbahn-, Straßen-, Luft- und Wasserverkehrs, wobei zu ihnen nicht Straßen, Brücken, Parkplätze usw. zu rechnen waren, die Bestandteile der einzelnen Nutzungsgebiete waren. Diese allgemeine Beschreibung wurde in § 89 DBO 1958 anhand der dort aufgeführten Anlagen näher konturiert, wobei offenkundig jegliche Art von Wohnbebauung – mit Ausnahme von Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal, § 89 Buchst. c) DBO 1958 – in diesem Gebiet nicht zulässig war. Dies zugrunde gelegt, ist nicht erkennbar, dass die insoweit in den Blick zu nehmende Umgebung des klägerischen Vorhabens im Jahr 1989 nicht – wie auch heute – durch eine erhebliche Wohnbebauung, sondern durch die in § 89 DBO 1958 aufgezählten Anlagen geprägt war. Dies gilt insbesondere deswegen, weil – anders als die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemeint hat – Straßen grundsätzlich zu den jeweiligen Gebieten zählten und nicht eigenen Verkehrsgebieten vorbehalten waren, vgl. § 83 Buchst. f), § 84 Buchst. f), § 85 Buchst. f), § 86 Buchst. e), § 87 Buchst. d), § 88 Buchst. f), § 89 Buchst. f), § 90 Nr. 1 Buchst. e) und Nr. 2 Buchst. f) DBO 1958.
Dass nach der Deutschen Bauordnung 1958 Betriebshöfe für Kraftverkehrsbetriebe allein in Verkehrsgebieten zulässig waren, folgt neben dem eindeutigen Wortlaut der §§ 81 ff. DBO 1958 auch aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der übrigen Gebietsregelungen. Diesen lag der Wille des Gesetzgebers zugrunde, die Zulässigkeit der in den verschiedenen Gebietstypen möglichen baulichen Anlagen (auch) am Schutzniveau der dort existierenden und zulässigen Wohnbebauung auszurichten. Neben dem in § 81 Satz 2 DBO 1958 verankerten generellen Rücksichtnahmegebot ergab sich dies insbesondere aus der für städtische Wohngebiete normierten Anforderungen, dass Garagen für PKW unter der Bedingung zulässig waren, dass sie verkehrsgünstig ohne besondere Belästigung für die Bewohner ausgewiesen wurden, § 84 Buchst. e) DBO 1958, sowie dem für Mischgebiete gesondert normierten Gebot, dass alle baulichen Maßnahmen in diesen Gebieten (Neubau, Umbau, Abbruch usw.) in erster Linie auf das Wohnen Rücksicht zu nehmen hatten, § 85 Satz 2 DBO 1958. Dieser konzeptionellen Erwägung korrespondierte mit Blick auf die Zulässigkeit von reinen Stellplätzen ein abgestuftes und an dem Schutzniveau der in Frage stehenden Gebiete orientiertes Zulässigkeitssystem: In ländlichen und städtischen Wohngebieten wurde die Zulässigkeit von Parkplätzen daran geknüpft, dass sie zur Erschließung und Versorgung des Baugebietes erforderlich waren, § 83 Buchst. f) DBO 1958 und § 84 Buchst. f) DBO 1958. In Mischgebieten waren Parkplätze allgemein, § 85 Buchst. f) DBO 1958, in Gewerbegebieten, Industriegebieten und landwirtschaftlichen Produktionsgebieten, soweit sie zur Erschließung des Gebietes erforderlich waren, § 86 Buchst. e), § 87 Buchst. d), § 88 Buchst. f) DBO 1958, in Erholungs- und Grenzgebieten waren Parkplätze innerorts lediglich zur Versorgung des Gebietes, § 90 Satz 2 Nr. 1 Buchst. e) DBO 1958, und außerorts für den allgemeinen Bedarf zulässig, § 90 Satz 2 Nr. 1 Buchst. f) DBO 1958. In keinem dieser Gebiete findet sich im Vergleich zu § 89 Buchst. e) DBO 1958 eine Zulässigkeitsregelung für reine, einem Kraftverkehrsbetrieb als alleinige Nutzung eines Grundstücks dienende Stellplätze. Die Begrenzung der Zulässigkeit von solchen Betriebshöfen auf Verkehrsgebiete erweist sich daher als Ausdruck der vorweggenommenen Konfliktbewältigung vor dem Hintergrund des aufgezeigten Rücksichtnahmegebots.
2. Danach ist die Nutzungsuntersagung auch nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere liegt weder eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der Nutzung vor, noch kommt dieser ein Bestandsschutz zu Gute. Auch eine atypischen Fallgestaltung, die einen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip begründen könnte, ist nicht ersichtlich. Gegenteiliges wurde nicht substantiiert vorgebracht. Anderes folgt auch nicht aus der jahrzehntelangen Nutzung des Stellplatzes oder aus der von 2008 bis 2014 andauernden Untätigkeit des Beklagten, denn eine Verwirkung bauaufsichtlicher Eingriffsbefugnisse existiert nicht (zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2023 - OVG 10 N 22/23 -, juris Rn. 4).
II. Auch die unter Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids getroffene Anordnung, die auf dem streitgegenständlichen Flurstück errichtete Werbeanlage mit Einstellung der Nutzung zu beseitigen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde legt, findet diese Anordnung ihre Ermächtigungsgrundlage in § 74 Abs. 1 Satz 1 BbgBO in der Fassung der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I, Nr. 14, S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2010 (GVBl. I, Nr. 39 - BbgBO 2010), da insoweit der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2017 - OVG 10 N 27.14 -, juris Rn. 11).
Nach dem zuvor Aufgeführten liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm vor. Die Anlage ist formell illegal, insbesondere ist die Werbeanlage nach § 55 Abs. 8 Nr. 1 BbgBO 2010 aufgrund der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit der Leistung „Transportdienst“ an diesem Standort nicht genehmigungsfrei und auch nach § 62 Abs. 1 Nr. 12 Buchst. a BbgBO nicht als selbstständige Einzelanlage, sondern als Teil der Gesamtanlage „Stellplatz“ zu betrachten, so dass selbst unter der Geltung der neuen Bauordnung eine Genehmigungsfreistellung nicht in Betracht kommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juli 2022, a.a.O., Rn. 38). Auch hat das Verwaltungsgericht zu Recht zugrunde gelegt, dass die in Frage stehenden Werbeanlage ohne unverhältnismäßige Kosten und ohne Substanzverlust entfernt werden kann, so dass bereits die formelle Illegalität der Anlage für die Erfüllung des Tatbestands ausreicht. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich und wurden klägerseits nicht geltend gemacht.
III. Die Zwangsgeldandrohungen unter Ziffer 3 und Ziffer 4 des angegriffenen Bescheids sind ebenfalls nicht zu beanstanden, vgl. §§ 3, 6, 27, 28 VwVGBbg. Die dort aufgeführten Fristen knüpfen beide zulässigerweise an die Bestandskraft der Nutzungsuntersagung an. Ziffer 3 und Ziffer 4 differenzieren auch hinreichend nach den unterschiedlichen Handlungspflichten und werden im Übrigen auch von der Klägerin nicht beanstandet.
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Eine Entscheidung über die seitens der Klägerin beantragte Zuziehung ihres ehemaligen Bevollmächtigten für die Führung eines Vorverfahrens gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist aufgrund der zu ihren Lasten getroffenen Entscheidung über die Verfahrenskosten entbehrlich.
C. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.