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Entscheidung 2 Sa 576/23


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 2. Kammer Entscheidungsdatum 20.10.2023
Aktenzeichen 2 Sa 576/23 ECLI ECLI:DE:LAGBEBB:2023:1020.2SA576.23.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 16 Abs 3 TVöD/VKA, § 12 TVöD, § 17 Abs 4 TVöD

Leitsatz

Gemäß § 16 Abs. 3 TVöD/VKA wird die jeweils nächste Stufe nach bestimmten "Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe" erreicht.
Dies gilt auch dann, wenn die Eingruppierung in unterschiedliche Entgeltgruppen nicht auf unterschiedlichen Aufgaben, sondern auf dem Fehlen oder Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in der Person des oder der Beschäftigten beruht.

Werden solche Voraussetzungen in der Person später erworben und erfolgt aus diesem Grund eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe, handelt es sich um eine Höhergruppierung im Sinne des § 17 Abs. 4 TVöD/VKA.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. April 2023 - 8 Ca 1158/22 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung der Klägerin.

Die Klägerin ist seit 2006 bei der beklagten Stadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet gemäß arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung Anwendung (TVöD/VKA). Ab Oktober 2012 wurde die Klägerin nach Entgeltgruppe 8 Stufe 4 TVöD/VKA und ab Oktober 2016 nach Entgeltgruppe 8 Stufe 5 TVöD/VKA vergütet.

Die Beklagte teilte der Klägerin mit, sie werde ab 1. August 2017 auf die Stelle „Sachbearbeiter/in Wirtschaftliche Jugendhilfe UMF“ umgesetzt. Diese sei nach Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA bewertet. Da sie die Stellenanforderungen - Bachelor of Arts bzw. Verwaltungsfachwirtin - noch nicht erfülle, erfolge zunächst eine Eingruppierung in die nächstniedrigere Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA. Die Klägerin wurde zum Lehrgang zur Verwaltungsfachwirtin entsandt und schloss diesen am 16. Dezember 2021 ab. Die Beklagte teilte der Klägerin eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA mit Wirkung zum 1. Dezember 2021 mit und vergütete die zuvor nach Stufe 5 der Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA vergütete Klägerin nunmehr nach Stufe 5 der Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA.

Mit E-Mail vom 1. August 2022 forderte die Klägerin eine Vergütung nach Stufe 6 ab dem 1. August 2022. Die Beklagte lehnte dies ab und führte zur Begründung aus, die Stufenlaufzeit in der Stufe 5 habe nach der erfolgten Höhergruppierung zum 1. Dezember 2021 erneut zu laufen begonnen.

Mit ihrer am 12. Dezember 2022 beim Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) eingegangenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und geltend gemacht, sie führe die ihr am 1. August 2017 übertragene Tätigkeit durchgehend und dauerhaft aus, es handle sich um dieselbe Tätigkeit. Sie habe aufgrund der Ausübung derselben Aufgaben bereits ab dem 1. Januar 2016 über einschlägige Berufserfahrung verfügt, so dass keine Einarbeitung notwendig gewesen sei. Absolvierte Stufenlaufzeiten seien anzurechnen.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.08.2022 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9b, Stufe 6 zu zahlen und etwaige Differenz-Nachzahlungsbeträge, beginnend ab dem 01.08.2022 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat die Beklagte auf § 17 Abs. 4 TVöD-VKA verwiesen. Hiernach habe aufgrund der Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA die Stufenlaufzeit in der Stufe 5 zum 1. Dezember 2021 erneut begonnen, die Voraussetzungen einer Vergütung nach Stufe 6 zum 1. August 2022 seien nicht gegeben. Vor Dezember 2021 habe die Klägerin die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA nicht erfüllt, weshalb nach Nr. 2 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) der Entgeltordnung VKA zutreffend eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA erfolgt sei. Für eine fiktive Fortschreibung der Stufenlaufzeit gebe es angesichts der anderslautenden ausdrücklichen tarifvertraglichen Regelung keinen Raum.

Das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es habe am 1. Dezember 2021 keine Höhergruppierung stattgefunden, die einen Beginn der Stufenlaufzeit ausgelöst hätte. „Höhergruppierung“ meine eine dauerhafte Übertragung von Tätigkeiten einer höheren Entgeltgruppe. § 17 Abs. 4 TVöD/VKA greife nur bei Höhergruppierungen nach dem Grundsatz der Tarifautomatik. Die Beklagte habe der Klägerin bereits zum 1. August 2017 Tätigkeiten einer Stelle übertragen, die in die Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA eingruppiert sei, lediglich das bisherige Fehlen einer Stellenanforderung bei der Klägerin habe nach den tarifvertraglichen Regelungen zu einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA geführt. Zum 1. Dezember 2021 sei keine Veränderung der Tätigkeit oder der Eingruppierungsregelungen erfolgt. Die Stufenzuordnung sei deshalb nach § 16 TVöD/VKA vorzunehmen, nach der Stufenfindung sei die Stufenlaufzeit nachzuzeichnen. Die Tarifautomatik bewirke, dass die Änderung der Entgeltgruppe auf das Datum der Übertragung der Tätigkeit zurückwirke.

Gegen dieses ihr am 15. Mai 2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30. Mai 2023 Berufung eingelegt und diese am 14. Juli 2023 im Wesentlichen wie folgt begründet: Rechtsfehlerhaft habe das Arbeitsgericht das Vorliegen einer Höhergruppierung im Sinne des Tarifvertrages zum 1. Dezember 2021 verneint. Eine Höhergruppierung sei eine Einreihung in eine höhere Entgeltgruppe, ohne dass es hierbei auf den Grund ankomme. § 17 Abs. 4 TVöD/VKA erfordere entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht zwingend die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, sondern erfasse auch den Fall, dass sich aufgrund des Erfüllens persönlicher Tätigkeitsmerkmale die Wertigkeit der Tätigkeit ändere. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Klägerin auch nicht im Sinne der Tarifautomatik bereits seit dem 1. August 2017 in die Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA eingruppiert gewesen. Die Entgeltordnung enthalte zahlreiche Tatbestandsmerkmale mit Voraussetzungen in der Person des Beschäftigten. Auch diese seien bei der Prüfung der zutreffenden Eingruppierung mit einzubeziehen, es könne dann nicht allein auf die Tätigkeit abgestellt werden. Bei den Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD handle es sich, wie dort ausdrücklich festgehalten, um Eingruppierungsregelungen und nicht lediglich um Regelungen zu einer Absenkung der Vergütung bei gleichzeitiger höherer Eingruppierung, wie das Arbeitsgericht wohl meine. Für die von der Klägerin geforderte Anrechnung vorheriger Stufenlaufzeiten gebe es keine Rechtsgrundlage.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Höhergruppierung sei die Zuordnung einer höheren Entgeltgruppe infolge der Übertragung einer höherbewerteten Tätigkeit. Höherbewertete Aufgaben seien bereits zum 1. August 2017 dauerhaft übertragen worden. Die zunächst noch fehlende Qualifikation habe nichts an Arbeitsqualität und Arbeitsquantität geändert. Unabhängig hiervon sei zweifelhaft, ob die Voraussetzungen der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD vorgelegen hätten. Eingruppierungsrechtlich hätte sich die Klägerin bereits seit dem 1. August 2017 in der Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA befunden.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Rechtsvortrages wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist zulässig.

Sie ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 b) ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO, § 66 Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG).

II. Die Berufung ist begründet.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts liegen die Voraussetzungen einer Vergütung der Klägerin nach Stufe 6 der Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA ab 1. August 2022 nicht vor.

1. Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass das Erreichen einer höheren Stufe in § 16 Abs. 3 TVöD/VKA geregelt ist. Allerdings wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht näher geprüft. Gemäß § 16 Absatz 3 TVöD-VKA erreichen die Beschäftigten die jeweils nächste Stufe nach bestimmten „Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber“, die Stufe 6 wird nach fünf Jahren in Stufe 5 erreicht.

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Bei der Klägerin liegt zum 1. August 2022 keine vorherige ununterbrochene Tätigkeit von fünf Jahren innerhalb derselben Entgeltgruppe in der Stufe 5 vor.

a) Tätigkeitszeiten in der Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA und Tätigkeitszeiten in der Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA sind keine Tätigkeitszeiten „in derselben Entgeltgruppe“.

Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der tarifvertraglichen Regelung. Es handelt sich bei der Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA und der Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA nicht um dieselbe Entgeltgruppe. Der Tarifvertrag unterscheidet ausdrücklich zwischen der „Entgeltgruppe 9a“ und der „Entgeltgruppe 9b“. An diese unterschiedlichen Entgeltgruppen knüpft die Entgelttabelle mit einem jeweils unterschiedlichen Entgelt an.

Aus dem Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich nichts Anderes. Der Stufenaufstieg im Entgeltsystem des TVöD soll die gewonnene Berufserfahrung honorieren. Die Tarifvertragsparteien sind davon ausgegangen, dass die Beschäftigten durch die Ausübung der ihnen übertragenen Tätigkeit laufend Kenntnisse und Erfahrungen sammeln, die die Arbeitsqualität und -quantität verbessern. Ausgehend von diesem Zweck haben sie in § 1 Abs. 2 Satz 6 der Anlage zu § 56 TVöD-BT-V ebenso wie in § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT (VKA) bestimmt, dass für den Stufenaufstieg eine ununterbrochene Tätigkeit „innerhalb derselben Entgeltgruppe“ bei demselben Arbeitgeber erforderlich ist. Die Stufen sind also auf die jeweilige tariflich zutreffende Entgeltgruppe bezogen. Nur die in dieser Entgeltgruppe erworbene Berufserfahrung wird durch eine höhere Vergütung honoriert (BAG, Urteil vom 1. Juni 2017 – 6 AZR 741/15 –, BAGE 159, 214-221, Rn. 17). Es geht nach der tarifvertraglichen Wertung in § 16 Abs. 3 TVöD/VKA nicht allgemein um eine sachdienliche Berufserfahrung, sondern um eine innerhalb einer Entgeltgruppe erworbene Berufserfahrung.

Soweit das Arbeitsgericht hier wesentlich auf das Ausüben derselben Tätigkeit abstellt, entspricht dies nicht der tarifvertraglichen Regelung. Diese knüpft an die Entgeltgruppe an, die nach den tarifvertraglichen Vorgaben zu ermitteln ist. Hiernach kann es nicht nur auf eine bestimmte Tätigkeit ankommen, sondern auch auf das Vorliegen bestimmter Bildungsvoraussetzungen.

b) Die Klägerin war auch nicht aufgrund der Tarifautomatik bereits zum 1. August 2017 in die Entgeltgruppe 9b eingruppiert.

(1) Gemäß § 12 TVöD/VKA („Tarifautomatik“) richtet sich die Eingruppierung der/des Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. …Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein (§ 12 Abs. 2 Satz 1 und 6 TVöD/VKA). D.h. es kommt entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht nur auf die Tätigkeit an, vielmehr müssen auch Voraussetzungen in der Person einer Beschäftigten erfüllt sein, soweit diese Voraussetzung für eine bestimmte Entgeltgruppe sind.

(2) Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA ist vorgesehen für „Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben“. Über eine abgeschlossene Hochschulbildung verfügte die Klägerin vor dem Dezember 2021 unstreitig nicht. Es können für die Zeit vor Dezember 2021 auch keine gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen im Sinne der tarifvertraglichen Regelung festgestellt werden. Die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung eines in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals trägt der Anspruchsteller (BAG, Urteil vom 16. August 2023 – 4 AZR 339/22 –, Rn. 24, juris). Zur Feststellung gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen bedarf es einer ähnlich gründlichen Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, wobei Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet einer Ausbildung nicht ausreichen (BAG, Urteil vom 25. Januar 2017 – 4 AZR 379/15 –, Rn. 27, juris). Näherer klägerseitiger Vortrag zur ähnlich gründlichen Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes liegt nicht vor. Allein der Hinweis auf die Bewertung der Stelle einerseits und die hiernach auszuübende Tätigkeit der Klägerin andererseits reicht nicht aus. Dies ergibt sich bereits aus Ziffer 2. der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) der Entgeltordnung VKA. Diese sehen bei Fehlen einer vorgesehenen Ausbildung bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals eine Eingruppierung in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe vor. Entsprechend kann nicht aus dem Vorliegen der sonstigen Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals auf das Vorliegen von gleichwertigen Kenntnissen und Erfahrungen, wie sie eine entsprechende Ausbildung vermittelt, geschlossen werden. Auch unabhängig hiervon liegt kein konkreter Vortrag zur Erfüllung der Voraussetzungen einer Eingruppierung nach Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA bereits ab dem 1. August 2017 vor (vgl. zu den Anforderungen BAG, Urteil vom 14. Oktober 2020 – 4 AZR 252/19 –, Rn. 30, juris). Der Hinweis auf eine gleichbleibende Arbeitsqualität und Arbeitsquantität genügt diesen Anforderungen nicht.

2. Aus § 17 Abs. 4 TVöD/VKA ergibt sich nichts Anderes.

a) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts würde das Nichtvorliegen einer Höhergruppierung im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD/VKA für sich genommen nicht dazu führen, dass die Voraussetzungen einer höheren Stufe gemäß § 16 Abs. 3 TVöD/VKA vorliegen. Nach der tarifvertraglichen Regelung geht es nicht um ein „Auslösen“ einer erneuten Stufenlaufzeit, vielmehr müssen die Voraussetzungen für das Erreichen der höheren Stufe vorliegen.

Für den weiteren Stufenaufstieg zählt nach der Grundregel des § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT (VKA) nach der Zuordnung zu einer Stufe in der neuen Entgeltgruppe allein die Stufenlaufzeit in dieser neuen Gruppe. Das stellt § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-AT aF für den Fall der Höhergruppierung lediglich klar (BAG, Urteil vom 1. Juni 2017 – 6 AZR 741/15 –, BAGE 159, 214-221, Rn. 17; die damalige Regelung entspricht § 17 Abs. 4 S. 2 TVöD/VKA). Nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien hat der höhergruppierte Beschäftigte keine Berufserfahrung, die ihm in der Entgeltstufe, der er nach seiner Höhergruppierung zugeordnet worden ist, noch zugutekommen könnte. Er muss deshalb in dieser Stufe grundsätzlich erst die volle Laufzeit durchmessen, um in ihr die von den Tarifvertragsparteien für den Stufenaufstieg in der höheren Entgeltgruppe vorausgesetzte Berufserfahrung zu gewinnen, so dass die von den Tarifvertragsparteien bei typisierender Betrachtung angenommene Verbesserung seiner Arbeitsleistung nach Qualität und Quantität eintritt (BAG, Urteil vom 20. September 2012 – 6 AZR 211/11 –, Rn. 18, juris). Soll die in anderen Entgeltgruppen erworbene Stufenlaufzeit nach einer Höher- oder Herabgruppierung gleichwohl „mitgenommen“ werden, bedarf das nach dieser Tarifsystematik einer eindeutigen Anordnung der Tarifvertragsparteien (BAG, Urteil vom 1. Juni 2017 – 6 AZR 741/15 –, BAGE 159, 214-221, Rn. 17).

b) Unabhängig hiervon liegt bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA nach vorheriger Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA eine Höhergruppierung vor.

Es handelt sich bei der Entgeltgruppe 9b TVöD/VKA ersichtlich um eine höhere Entgeltgruppe. Eine Höhergruppierung kann entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht nur aufgrund einer Änderung der Tätigkeit erfolgen, sondern auch darauf beruhen, dass nunmehr persönliche Voraussetzungen eines Tarifmerkmals gegeben sind. § 12 TVöD/VKA regelt die „Eingruppierung“ und sieht in Absatz 2 Satz 6 vor „Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein“. Es handelt sich bei den „Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) der Entgeltordnung VKA ausdrücklich um „Eingruppierungsregelungen“. Die Tarifvertragsparteien honorieren damit einen Wissenszuwachs. § 17 TVöD findet entsprechend auch Anwendung, wenn keine höherwertige Tätigkeit zugewiesen wird, aber die Wertigkeit der bisher ausgeübten Tätigkeit sich verändert, so dass die Eingruppierung an diese veränderten Umstände anzupassen ist (LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2020 – 15 Sa 1119/20 –, Rn. 28, juris).

Die tarifvertragliche Regelung in § 17 Abs. 4 S. 2 TVöD/VKA ist entsprechend keine, erst Recht keine nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erforderliche „eindeutige Anordnung“ der Mitnahme einer erworbenen Stufenlaufzeit.

Da es sich um eine typisierende tarifvertragliche Betrachtung handelt, kam es für die Entscheidung nicht auf sehr gute Beurteilungen der Klägerin an, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

III. Die Entscheidung über die Kosten erster und zweiter Instanz beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.