Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat | Entscheidungsdatum | 17.10.2023 | |
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Aktenzeichen | OVG 9 B 5.15 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2023:1017.OVG9B5.15.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 43 VwGO, § 4 UmwRG, § 8aF WHG, § 14 WHG, § 75 VwVfG, § 74 VwVfG, § 28aF WHG, § 29aF WHG, § 31aF WHG, § 39 WHG, § 67 WHG, § 69 WHG, § 70 WHG, § 100 WHG |
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen Handeln und Unterlassen des Beklagten in Bezug auf die Müggelspree und die Gewässer in ihrer Niederung.
Die Müggelspree ist der ca. 33 km lange Spreeabschnitt zwischen dem Wehr Große Tränke und dem Dämeritzsee in Berlin. Ihre Niederung war zu DDR-Zeiten Hochwassergebiet (Beschluss des Rates des Bezirks Frankfurt/Oder Nr. 189 vom 7. Dezember 1989, Hochwassergebiete im Bezirk Frankfurt/Oder) und ist in Berlin und Brandenburg Überschwemmungsgebiet (vgl. für Brandenburg: Abl. Bbg 2017, Nr. 2, S. 34, sowie § 1 und Nr. 50 der Anlage der Verordnung vom 18. März 2019, GVBl. II Nr. 21; für Berlin: GVBl. Bln 2018, S. 661). Außerdem gibt es auf brandenburgischem Gebiet zwei FFH-Gebiete (EU-Nr. DE 3649-303, Landes-Nr. 559; EU-Nr. DE 3651-303, Landes-Nr. 651).
An der Müggelspree gibt es - soweit hier von Belang - den Unterpegel Wehr Große Tränke sowie die Pegel Mönchwinkel und Hohenbinde. Die Messlatte des Pegels Mönchwinkel (urspr. Pegelnullpunkt 33,47 m üNHN) ist im Frühjahr 1996 durch Eis um ca. 30 cm angehoben worden. Das ist erst im Jahr 2002 bemerkt worden. Deshalb weist die Pegelmessreihe "Alt Mönchwinkel" für 1996 bis 2002 um ca. 30 cm zu niedrige Werte aus. Seit Beginn des hydraulischen Jahres 2003 (1. Nov. 2002) wird die neue Pegelmessreihe "Alt Mönchwinkel 2" mit dem zutreffenden Pegelnullpunkt 33,76 m üNHN geführt.
Die Müggelspree diente bis Ende des 19. Jahrhunderts auch dem Schiffsverkehr. Zur Fahrrinnensicherung wurden Querbuhnen eingebaut ("Buhnen der Kategorie III"). Seit Ende des 19. Jahrhunderts geht der Schiffsverkehr über den westlichen Flügel des Oder-Spree-Kanals, während die Müggelspree durch das Wehr Große Tränke vom Spreeoberlauf getrennt ist. Das Wehr wird von der Bundeswasserstraßenverwaltung gesteuert, in erster Linie nach Kanalerfordernissen.
Zahlreiche Mäander der Müggelspree sind im Lauf der Zeit natürlich durchbrochen oder künstlich durchstochen worden. Auch nach dem Bau des Wehrs wurden noch Mäander durchstochen, nunmehr allein zur Erhöhung der Abflussleistung. Hintergrund war die Notwendigkeit, über die Müggelspree Sümpfungswässer aus dem Lausitzer Braunkohlenrevier abzuführen.
Die Müggelspreeniederung wurde in den 1970er Jahren im Sinne großflächiger Landwirtschaft "komplex" melioriert. Zwecks effektiven Maschineneinsatzes wurden Erhebungen planiert, Senken und kleinere Entwässerungsgräben aufgefüllt und größere, nicht so engmaschige Entwässerungsgräben angelegt. Zudem wurden acht Schöpfwerke errichtet: Wulkower Bogen, Mönchwinkel (auch Spreewerder genannt), Hartmannsdorf, Steinfurt(h), Burig, Schönschornstein, Bretterscher Graben, Gosener Wiesen (Berliner Gebiet).
Von den Beteiligten vorgelegte Unterlagen legen nahe, dass Errichtung und Betrieb der Schöpfwerke genossenschaftlich erfolgten, dass sie nach der Wiedervereinigung zunächst - jedenfalls teilweise - noch durch oder im Auftrag öffentlicher Stellen weiterbetrieben wurden (Landkreis, Gemeinde, Gewässerunterhaltungsverband) und dass diese die entsprechende Last nicht dauerhaft tragen wollten, sondern sich um einen Betrieb durch die bevorteilten Landwirtschaftsbetriebe bemühten. Nach dem Scheitern dieser Bemühungen erfolgte allenfalls noch ein Betrieb durch einzelne Landwirte. So hat der Vater der Klägerin zunächst noch bestimmte Schöpfwerke weiterbetrieben, den Betrieb Mitte der 1990er Jahre aber aufgegeben. Jedenfalls ab Mitte der 1990er Jahre waren die Schöpfwerke nicht mehr in Betrieb und verfielen.
Eine Unterhaltung der Müggelspree fand bis einschließlich 2001 nicht statt.
Im hier interessierenden Zusammenhang mit der Müggelspree sind u. a. das jeweils für Umwelt zuständige Ministerium des Landes Brandenburg, die für Umwelt zuständige Landesoberbehörde und der in der Müggelspreeniederung tätige Gewässerunterhaltungsverband tätig geworden. Deren Bezeichnungen haben im Laufe der Zeit - teils mehrfach - gewechselt. Im Folgenden werden vereinfachend die Bezeichnungen "Umweltministerium", "Landesumweltamt" und "Wasserverband" verwendet.
Vor dem Hintergrund vorhandener Mittel für ökologische Ausgleichsmaßnahmen wegen der Errichtung des GVZ Freienbrink gaben das Landesumweltamt und die Landesentwicklungsgesellschaft ein Konzept zur Renaturierung von Müggelspree und ihrer Niederung in Auftrag. Das 2001 von der "Freien Planungsgruppe Berlin" vorgelegte Wasserwirtschaftlich-ökologische Rahmenkonzept Müggelspree ("WÖRK MS") enthielt im Wesentlichen eine "Bestandsaufnahme", ein "potentielles Leitbild", eine "Restriktionsanalyse", ein "integriertes Leitbild" (mit mehreren Varianten) und Vorschläge für Umsetzungsvarianten. Nach der Bestandsanalyse sind die Wasserstände in der Müggelspree und die Grundwasserstände in der Niederung in den 1990er Jahren ungeachtet nicht erfolgter Krautung und Einstellung des Schöpfwerksbetriebs zurückgegangen, weil die Sümpfungswässer aus dem Lausitzer Braunkohlenrevier drastisch zurückgingen, Spreewasser zum Auffüllen von Tagebaurestlöchern genutzt wurde und es eine Trockenperiode gab. In den 1990er Jahren sei der bordvolle Abfluss (28 m³/s) nur einmal überschritten worden. Ab 1990 sollen die Abflüsse unter 10 m³/s zugenommen haben und häufig extrem niedrige Abflüsse unter 3 m³/s gemessen worden sein (WÖRK MS, Band I, Kap. I [Einleitung], Kap. IV, S. 6). In der Zeit von 1960 bis etwa 2000 soll es in der Aue insgesamt eine Grundwasserabsenkung von 50 bis 100 cm gegeben haben. Teile der Aue sollen um die Jahrtausendwende herum 1 m und mehr über dem mittleren Spreewasserstand gelegen haben. Es soll eine deutlich verringerte Niedrigwasserführung der Müggelspree in den Sommermonaten gegeben haben; die Müggelspree soll für einige Tage bis Wochen im Jahr nahezu zum Stillstand gekommen sein (WÖRK MS, Band II, S. 34 f. und Karte 4.41). Das "potentielle Leitbild" beschrieb den Anfang des Jahrtausends potentiell natürlichen Gewässer- und Auenzustand unter Einbeziehung der als irreversibel angesehenen anthropogenen Veränderungen (WÖRK MS, Band II, Nr. 3, S. 5). Die Restriktionsanalyse beschrieb Hindernisse für eine Entwicklung in Richtung des potentiellen Leitbildes, insbesondere vorhandene und künftige Nutzungen (WÖRK MS, Band II, Nr. 5, S. 54). Das "integrierte Leitbild" beschrieb den unter Beachtung dieser Hindernisse voraussichtlich realisierbaren Zustand (WÖRK MS, Band II Nr. 6, S. 67 ff.). Es sah v. a. eine größere Dynamik von Abflüssen und Wasserständen, ein gewisses Mäandrieren und eine Anhebung der Gewässersohle und Wasserstände der Müggelspree sowie eine stärkere Vernässung der Niederung vor. In den Ausführungen zum Wasserregime wird zunächst betont, eine finanzierbare Offenhaltung der Landschaft sei nur möglich, wenn eine rentable landwirtschaftliche Nutzung in Form extensiver Grünlandnutzung möglich sei. Dafür dürfe eine zeitweise Überflutung der Aue nur von Anfang Dezember bis Ende März zugelassen und müsse eine Befahrbarkeit und Beweidung dadurch ermöglicht werden, dass die Grundwasserflurabstände auf den Wiesen Anfang Mai mindestens 30 cm betrügen. Bezüglich der künftigen Überflutungshöhe und -häufigkeit sowie der künftigen mittleren Wasserstände wurden jeweils zwei Varianten beschrieben. Nach Variante 1 sollte eine zeitweise Auenüberflutung von Anfang November bis Mitte Mai zugelassen werden, nach der Variante 2 unter stärkerer Priorisierung der Landwirtschaft nur von Anfang Dezember bis Ende März. Nach Variante A der Anhebung der mittleren Wasserstände (30 cm) sollten künftig Anfang Mai in flussnahen Bereichen der Aue Grundwasserflurabstände von ca. 30 bis 50 cm bestehen. Der entsprechende Flächenanteil solle um ca. 250 ha zunehmen. Die sommerlichen Wasserstände würden sich etwa bei 60 bis 80 cm unter Flur einstellen. Eine stärkere Anhebung der Grundwasserflurabstände auf 10 bis 30 cm unter Flur ergebe sich nur für ca. 100 bis 150 ha. Nach Variante B der Anhebung der mittleren Wasserstände (35 cm bei Freienbrink bis 55 cm beim Wehr Große Tränke) sollten künftig Anfang Mai in flussnahen Bereichen der Aue Grundwasserflurabstände von ca. 10 bis 30 cm bestehen. Dieser Flächenanteil sollte um 250 bis 300 ha zunehmen. Für sonstige Grünlandflächen sollte ein mittlerer Wasserstand von 30 bis 50 cm unter Flur angestrebt werden. Flächen, die Anfang Mai noch einen Grundwasserflurabstand von 10 cm und weniger auswiesen, sollten nur einen vergleichsweise kleinen Anteil einnehmen; im flussnahen Bereich sollten künftig zusätzlich ca. 150 ha ein entsprechendes Wasserregime aufweisen. Als Vorzugsvariante wurde letztlich die Zulassung zeitweiser Überflutungen nur von Anfang Dezember bis Ende März (Interesse der Landwirtschaft) und eine Wasserstandsanhebung um 35 cm bei Freienbrink bis 55 beim Wehr Große Tränke angesehen (Interesse des Landschaftswasserhaushalts, des Moorschutzes und des Arten- und Biotopschutzes). Das "integrierte" Leitbild sollte durch eine entsprechende Steuerung des Wehrs Große Tränke und durch wasserbauliche Maßnahmen erreicht werden, wobei wiederum zwei Umsetzungsvarianten vorgeschlagen wurden. Umsetzungsvariante I sah einen direkten Umbau des Gewässerbetts vor, insbesondere eine Verlängerung um ca. 6 km (Wiederanschluss von Altarmen), eine Anhebung der Sohle um 0,5 bis 1 m und eine weitgehende Buhnenentfernung. Umsetzungsvariante II sah die gleiche Laufverlängerung und die Entfernung von Uferverbau und Buhnen vor, aber keine technische Sohlerhöhung, sondern nur ergänzende sohlstützende Maßnahmen; es sollte mehr auf die Regenerationsfähigkeit des Flusses gebaut werden. Als Vorzugsvariante für die Umsetzung wurde die Variante I angesehen, weil durch sie zeitnah mit einer deutlichen Verbesserung der biotischen Lebensraumstruktur zu rechnen sei. Gleichwohl sollten in einem ersten Bauabschnitt beide Varianten umgesetzt und damit gleichsam getestet werden. Für die planungsrechtliche Absicherung wurde ein Planfeststellungsverfahren für unumgänglich gehalten, vorzugsweise in 6 bis 8 Abschnitten. Das WÖRK MS beschrieb schließlich eingehend mögliche Strategien für einen Ausgleich renaturierungsbedingter Bewirtschaftungsausfälle und -erschwernisse gegenüber den Landwirten.
Die Baudienststelle des Landesumweltamts bewertete das WÖRK MS unter dem 2. Januar 2002 kritisch. Beschrieben werde ein ökologisches Optimum/Maximum, die Sohl- und Wasserstandsanhebung und die Zahl der wiederherzustellenden Mäander seien fraglich, die wasserbauliche Konzeption solle [besser] vorrangig die Eigendynamik des Flusses aktivieren.
Im Oktober 2002 unterbreitete der Wasserverband einen "Vorschlag zur Trägerschaft und Kostenminimierung zur Umsetzung des WÖRK MS". Es solle auf eine kurzfristig einzuleitende sukzessive Entwicklung gesetzt werden. Ausgegangen werde von ca. 15 Jahren für die Umsetzung der Rückbaukonzepte. Ein Großteil lasse sich in Form von Unterhaltungsmaßnahmen umsetzen. Als erste Maßnahmen wurden angesprochen: Beseitigung von Uferverbauungen, Einbringung von Sohlschwellen (0,2 m), ggf. Substratzugaben, Pralluferentfesselungen, Holzung standortfremder Hybridpappeln über 8 bis 10 Jahre, plangenehmigungsfähig konzipierte Altarmöffnungen, Umbau des Binnenentwässerungssystems zur partiellen Anhebung der Grundwasserstände. Durch die Vornahme vorwiegend kleiner Eingriffe und die Ableitung der nächsten Schritte aus deren Auswirkungen ließen sich bestimmte Anpassungsmaßnahmen und Planungskosten einsparen.
Nach Bestimmung des Wasserverbandes zum "Träger der Rückbaumaßnahmen an der Müggelspree" fand am 10. Juli 2003 im Landesumweltamt eine Beratung zu den "Rückbaumaßnahmen" statt. Vorgesehen wurden: der Einbau von Sohlschwellen und Sohlgürteln zur Vermeidung weiterer Tiefenerosion (u. a. aus Buhnen und Uferverbau), wobei eine Wasserstandsanhebung bei MW um bis zu 10 cm als unwesentlich angesehen wurde, die Abholzung von Hybridpappeln, der Anschluss von Altarmen (höchste Priorität), wobei ebenfalls eine Wasserstandsanhebung um 10 cm bei Mittelabfluss als unwesentlich angesehen wurde.
In einem Protokoll der Sitzung der seinerzeitigen AG Müggelspree am 30. Januar 2004 (Landesumweltamt, Wasserverband, Untere Wasserbehörde, Landwirtschaftsamt, NaturSchutzFonds, Leibniz-Institut für Gewässerökologie und Binnenfischerei) heißt es u. a., Zielstellung für die im Jahr 2004 beginnende Rückbauphase sei die Erhöhung der ökologischen Bedeutung/Funktion als Lebensraum. Gleichzeitig sei die Entwässerungswirkung in der Niederung zu reduzieren durch eine Anhebung der Niedrigwasserstände "bei Duldung von zeitweisen Überschwemmungen". Dem würden eine gezielte Anhebung der Gewässersohle sowie eine Öffnung von Altarmen zur Laufverlängerung und Reduzierung des Gefälles dienen.
Im Masterplan Spree (Landesumweltamt, 2004) heißt es auf S. 19 u. a., das WÖRK MS sehe folgende Schwerpunktmaßnahmen vor: Laufverlängerungen durch Altarmanschlüsse, Beseitigung der Uferbefestigungen zur Verbesserung der Flussdynamik, Maßnahmen zur Herstellung der Sohlstabilität, Abflusserhöhung durch Änderung des Regimes am Wehr Große Tränke, Extensivierung landwirtschaftlicher Nutzflächen in der Aue. Detaillierte Planungen würden kurz-, mittel- und langfristig realisiert. Kurzfristig würden Sohlaufhöhungen durch den Einbau von Sohlschwellen im Bereich der Altarme Mönchwinkel I und II sowie eine Teilöffnung des Altarmes Mönchwinkel II vorbereitet.
Im Unterhaltungsrahmenplan Müggelspree 2007 (außer Kraft gesetzt mit Schreiben des Landesumweltamtes vom 11. Januar 2018) wurde als Schwerpunkt der Wasserbewirtschaftung die sommerliche Niedrigwassererhöhung angegeben. Entsprechend den länderübergreifenden Bewirtschaftungsgrundsätzen betrage der Mindestabfluss am Unterpegel Große Tränke 8 m³/s. Das sei möglichst einzuhalten. Die letzten Trockenjahre hätten gezeigt, dass der Mindestabfluss deutlich unterschritten werde. Die Sicherheiten für den Mindestabfluss im Juli/August würden sich vorerst nur in beschränktem Umfang von ca. 50% auf ca. 70% erhöhen (S. 5). Die dargestellten Entwicklungsziele basierten auf dem WÖRK MS und seien aus dem dortigen "potentiellen" Leitbild unter Würdigung der bestehenden Nutzungsansprüche und Restriktionen abgeleitet (S. 16). Oberstes Entwicklungsziel sei eine weitestgehende Annäherung an die Wiederherstellung der Naturnähe sowie Eigendynamik des Flusses und seiner Aue, soweit sich dies mit den berechtigten Interessen der Land- und Gewässernutzer vereinbaren lasse (S. 16). Wesentliche Gestaltungskräfte seien ein naturnahes Abflussregime und ein naturraumtypisches Feststoffaufkommen (Reduzierung des Geschiebemangels durch Rückbau von Uferbefestigungen und Rückbau von Flussbegradigungen zur Schaffung von Geschiebeherden) (S. 16). Neben Durchfluss und Fließgeschwindigkeiten nähmen die Wasserstände eine zentrale Rolle für die Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie und die Erhaltung der Kulturlandschaft ein. Die Sicherstellung der erforderlichen Wasserstände müsse sich sowohl an der Ökologie als auch an einer standortgerechten Landnutzung ausrichten (S. 17). Die durch die Abflusssteuerung am Wehr Große Tränke hervorgerufenen kurzfristigen Wasserstandsschwankungen von 20 bis 30 cm und die auftretenden Havarien mit Schwankungen um 70 cm führten insbesondere unter Niedrigwasserverhältnissen innerhalb weniger Stunden zum Trockenfallen flacher Uferbereiche (S. 17). Ein grundlegendes Ziel sei die Vermeidung kurzfristiger Wasserstandsschwankungen (S. 17). Die Wasserstände im Frühjahr sollten von bordvollem Abfluss geprägt sein. (S. 17). Im Hoch- und Spätsommer (ab Juli) solle eine standortangepasste Flächennutzung als eine wesentliche Grundlage zur Erhaltung der Kulturlandschaft im Mittelpunkt stehen (S. 17).
Nach den Angaben des Beklagten sind an der Müggelspree ab 2002 erste Krautungen erfolgt. Im Übrigen wurden von 2003 bis 2008 die nachfolgenden Maßnahmen verwirklicht:
Legende | |
ML | Maßnahmeliste Schriftsatz Beklagter vom 30. Januar 2017 |
BFK | Antworten des Beklagten auf den Fragenkatalog vom 15. November 2019 |
Datum | Maßnahme | Quelle |
2003 | Altarm Mönchwinkel II | LT-Drs. 6/5495 |
2004 | Altarm Mönchwinkel II (Teilanschluss) | LT-Drs. 6/5495 |
2004 | Altarm Mönchwinkel II - Sedimenteinbringung | BFK 1.4.2 |
2004 | Holzung von Hybridpappeln in der Gemarkung Hangelsberg | LT-Drs. 6/5495 |
2004 | Profilaufweitung und Entschlammung Altarm Mönchwinkel I | Schriftsatz Bekl. vom 13. März 2017, S. 3 |
2005 | Vollanschluss Altarm | LT-Drs. 6/5495 |
2005 | Verbesserung Landschaftswasserhaushalt Müggelspreeniederung (Spreegräben, Rückbau stillgelegtes Schöpfwerk Hartmannsdorf, Sanierung Stauanlagen) | LT-Drs. 6/5495 |
2005 | Holzung von Hybridpappeln in den Gemarkungen Hangelsberg und Braunsdorf | LT-Drs. |
2005/2006 | Holzung von Hybridpappeln in der Gemarkung Sieverslake | LT-Drs. 6/5495, |
2005 bis 2008 | eine jährliche Krautung der Müggelspree | BFK 4.5 |
2006 | Rückbau stillgelegtes Schöpfwerk | LT-Drs. 6/5495 |
2006 | Rückbau stillgelegtes Schöpfwerk Mönchwinkel | LT-Drs. 6/5495, |
2006 | Aufnahme Verwallung linkes Ufer Braunsdorf an 14 Stellen | LT-Drs. 6/5495, |
2006/2007 | Entfernung von Buhnen der Kategorie III oberhalb Hangelsberg (zw. Stat. 33.000 und 34.000) und Einbau einer Grundschwelle (bei Stat. 33.050) | LT-Drs. 6/5495 |
2006/2007 | Rückbau von 8 Buhnen der Kategorie III oberhalb von Hangelsberg (bei Stat. 33.000) und Einbau von Material als raue Sohlstruktur | BFK 1.5.1 |
2006/2007 | Rückbau von 17 Buhnen der Kategorie III oberhalb Hangelsberg (bei Stat. 32.000) und Einbau von Material als raue Sohlstruktur | BFK 1.5.1 |
2006/2007 | Rückbau von 11 Buhnen der Kategorie III oberhalb Hangelsberg (bei Stat. 31.000) und Einbau von Material als raue Sohlstruktur | BFK 1.5.1 |
2007 | Vollanschluss Altarm Stäbchen-Sieverslake | LT-Drs. 6/5495 |
2007 | Holzung von Hybridpappeln in der Gemarkung Hartmannsdorf | LT-Drs. 6/5495 |
2007 | 4 Schlitzungen von Verwallungen bei Stat. 30.750 (unterhalb Wehr Große Tränke, oberhalb Hangelsberg) | BFK 1.7.1 |
2008 | Vollöffnung Altarm Mönchwinkel II | LT-Drs. 6/5495 |
2008 | Prallufersicherung bei Neuhartmannsdorf | LT-Drs. 6/5495, |
2008 | Altarm Freienbrink III - Teilöffnung | LT-Drs. 6/5495, |
2008/2009 | Holzung von Hybridpappeln am Altarm Freienbrink | LT-Drs. 6/5495 |
Hinsichtlich einer Planfeststellungs- oder -genehmigungspflicht der Altarmanschlüsse hatte das Umweltministerium zwar in 2006 und 2008 jeweils kritisch nachgefragt, aber letztlich nicht auf einer planungsrechtlichen Absicherung bestanden. Der Tagungsband der Jahrestagung des DWA-Landesverbandes Nordost am 28. Mai 2009 enthält einen Beitrag des Geschäftsführers des Wasserverbandes („Gewässerunterhaltung als Impuls für eine naturnahe Gewässerentwicklung am Beispiel der Müggelspree“). In dem Beitrag heißt es u. a., die gewählte Herangehensweise - naturnahe Gewässerentwicklung im rechtlichen Rahmen der Gewässerunterhaltung - stelle eine effektive Alternative zu aufwändigen Planfeststellungsverfahren dar, deren Ausgang und Erfolg oftmals nicht abschließend bestimmt werden könnten. […] Anstatt umfangreicher, aufwändiger Planfeststellungsverfahren setze der Wasserverband auf den Einsatz von geeigneten Unterhaltungsmaßnahmen mit minimalem Planungsaufwand, um eine sukzessive Entwicklung über viele Jahre zu fördern. […] Der Unterhaltungsrahmenplan stelle die rechtliche Grundlage für die Ausführung von Wiederherstellungsmaßnahmen am Gewässer ohne aufwändige Einzelverfahren dar.
Im Frühjahr 2009 bestanden in der Müggelspree bedingt durch Witterung und Bauarbeiten (Talsperre Spremberg, Wehr Märkisch Buchholz) Abflussverhältnisse, die zu erhöhten Wasserständen führten. Unter dem 16. März 2009 vermerkte das Umweltamt des Landkreises zu Beschwerden des Landwirtschaftsbetriebes I...und der Klägerin: Am 13. März 2009 habe der Abfluss des Wehrs Große Tränke 21 m³/s betragen. Erwartet würden bis zu 23 m³/s. Der langjährige mittlere Abfluss für März betrage 17,1 m³/s. Bislang trete die Müggelspree nicht über die Ufer. Ab einem Wasserstand von 1 m am Pegel Hohenbinde könne in den tiefer liegenden Vorlandbereichen das Wasser über die Ufer treten. Aktuell betrage der Pegelstand 1 m. Das Grundproblem sei die starke Bodenverdichtung mit der Folge, dass bei den im Raum Neu Zittau vorherrschenden charakteristischen Grundwasserständen das Niederschlagswasser nicht oder nur sehr langsam in den Untergrund fließen könne. Am 12. und 13. März hätten Ortsbesichtigungen stattgefunden. In Höhe Gosener Wiesen seien auf den Weideflächen vereinzelt nasse Stellen vorhanden. In Höhe der Autobahnbrücke ständen die Wiesenflächen rechts und links großräumig unter Wasser (ca. 25 - 30 ha). Bei Stäbchen gebe es in Richtung Autobahnbrücke ca. 30 ha feuchte Weideflächen, etwa 500 m von der Spree entfernt. Die Gräben im Raum Neu Zittau träten zwar nicht über die Ufer, seien aber unzureichend unterhalten.
In einem Bericht des Leibnitz-Instituts für Gewässerökologie und Binnenfischerei vom 21. April 2010 ("Untersuchungen zu Auswirkungen erhöhter Winterdurchflüsse in der Müggelspree") werden die Folgen der erhöhten Abflüsse im März 2009 bewertet. Anhand von Messungen im Februar 2009 seien die Wasserstände für den (seinerzeit) durchschnittlichen Winterabfluss von 15 m³/s und für den Abfluss von 22,5 m³/s modelliert worden (S. 15). Danach habe die Durchflusserhöhung auf ca. 22,5 m³/s im März 2009 (Wehr Große Tränke) den Wasserspiegel vom Wehr bis Freienbrink um ca. 40 cm angehoben, bei der Autobahnbrücke habe die Anhebung noch ca. 35 cm betragen, bei Hohenbinde noch ca. 25 cm, bei Erkner ca. 3 cm (S. 21). Es hätten 358,32 ha vernässte oder überflutete Flächen abgegrenzt werden können, damit seien 18 % der landwirtschaftlichen Flächen vernässt gewesen (S. 39). Der landwirtschaftliche Betrieb I...bewirtschafte mit 794,92 ha den größten Flächenanteil in der Aue. Davon seien Ende März 2009 211 ha (=26,5%) vernässt gewesen (davon 22,7% mit einer Überstauung von 0,01 bis 0 m, 41,6% mit einer Überstauung von 0,05 m, 25,1% mit einer Überstauung von 0,1 m, 10,3% mit einer Überstauung von 0,2 m und 0,3% mit einer Überstauung von 0,3 m (S. 40). Hinsichtlich der Lage der vernässten Flächen (nicht nur des Betriebes I... ) heißt es in dem Bericht, zwischen Große Tränke und Hangelsberg seien nur einige vereinzelte, vornehmlich schwach vernässte Bereiche (Überstauung 0,05 m) festzustellen gewesen; selbst die in diesem Bereich erfolgten Verwallungsschlitzungen hätten keine großen Auswirkungen gezeigt (S. 40). Die ersten großen Vernässungen hätten sich zwischen Hangelsberg und Mönchwinkel insbesondere im Bereich des Wulkower Bogens gefunden, der offensichtlich zu Vernässungen bis tief in die Aue hinein neige. Die Müggelspree selbst sei am unteren Ende des Paläomäanders und oberhalb der Holzbrücke Mönchwinkel ausgeufert; in beiden Fällen habe der Wasserstand mit dem Müggelspreewasserstand korreliert; die Ausuferungen seien durch in die Müggelspree mündende, ebenfalls ausufernde Gräben verstärkt. Bei Neu-Mönchwinkel seien großflächige vernässte Stellen z. T. mit 0,3 m Überstauung festgestellt worden, ohne dass es Ausuferungen gegeben habe (aufsteigendes Grundwasser oder nicht versickertes Niederschlagswasser). Starke Vernässungen bei den Altarmen Kirchhofen I und II könnten auf Ausuferungen der Altarme zurückgeführt werden; es sei anzunehmen, dass das Wasser über deren Ufer getreten und nach Absenken des Wasserspiegels in den Senken verblieben sei (S. 42). Zwischen Hartmannsdorf und der A 10 seien die Niederungen beidseitig vernässt gewesen. Besonders auffällig seien die Vernässungen bei den wiederangeschlossenen Altarmen Stäbchen-Sieverslake und Freienbrink III gewesen. In beiden Fällen sei es zu größeren Ausuferungen aus dem Altarm vor dem Mäanderbogen gekommen; ein Teil des Wassers sei in den Senken stehen geblieben. Weitere Ausuferungen hätten linksseitig bei Steinfurt(h) (ehem. Schöpfwerksbereich) und rechtsseitig bei Freienbrink festgestellt werden können; offensichtlich stünden die Vernässungen im Zusammenhang mit Moorsackungen (S. 42). Direkt linksseitig unterhalb der Autobahn sei eine großflächig vernässte Fläche festgestellt worden (ehem. Schöpfwerksbereich) (S. 43). Eine bei hohen Wasserständen zeitweilig stark vernässte Fläche (0,3 m) habe sich bei Hohenbinde im Bereich eines verlandeten Altarms befunden. Die größten Vernässungsausmaße seien von Burig bis zum Dämeritzsee festzustellen gewesen, hätten aber nicht auf Ausuferungen zurückgeführt werden können. Die Wasserleitfähigkeit der Böden sei infolge von Moordegradierung verschlechtert, außerdem führe der Rückstau der Mühlendammer Schleuse zu hohen Grundwasserständen (S. 44). In der Zusammenfassung heißt es im Wesentlichen: Im Gegensatz zu Vernässungen wegen Wassereinlaufs über Entwässerungsgräben hätten die echten Ausuferungen nur eine sehr kleine Fläche eingenommen. Es seien mehrere, zusammenhängende Entwässerungspools entstanden. Echte Ausuferungen seien meist kleinflächig gewesen (stromunteres Ende des Wulkower Bogens, Altarme Kirchhofen I und II, Stäbchen-Sieverslake, Freienbrink III, Altarm südlich Freienbrink <ggü. Steinfurt>, Waldrand oberhalb A 10, Altarm südlich Hohenbinde). Einige großflächige Vernässungen seien durch Einlauf aus Entwässerungsgräben in Senken entstanden, z. T. mit großen Wassertiefen (stromunteres Ende des Wulkower Bogens, oberhalb Spreebrücke Mönchwinkel, Waldrand oberhalb A 10, am ehem. Schöpfwerk Burig, am ehem. Schöpfwerk Steinfurt(h)). Bei den echten Ausuferungen und Einläufen hätten sich Flächen mit Wasser gefüllt, der Rückfluss zur Spree sei aber durch die Geländemorphologie, oft auch durch Uferverwallungen nicht gewährleistet gewesen. Vernässungen habe es in der gesamten Niederung in unterschiedlichem Ausmaß gegeben, in großen Teilen infolge hoher Niederschläge und eingeschränkter Versickerungsfähigkeit der Böden durch hohe Grundwasserstände oder geringe Leitfähigkeit. Das Wasser habe sich in Senken gesammelt. Die größten Vernässungen seien im unteren Bereich der Niederung aufgetreten, wo ausgedehnte Niedermoorstandorte vorherrschten. Hier seien vor allem die Flächen um die ehemaligen Schöpfwerkstandorte von ausgedehnten Überstauungen mit großen Wassertiefen betroffen gewesen; das lege die Vermutung nahe, dass die (frühere) starke Entwässerung zu Moordegradierungen und Oberflächenschwund geführt habe (S. 43 ff.).
Auch die ebenfalls vom Leibniz-Institut für Gewässerökologie und Binnenfischerei erstellten "Sozioökonomischen Betrachtungen zur Bewirtschaftungssituation in der Aue der Müggelspree im Zusammenhang mit der Müggelspree" (September 2009) beschäftigen sich mit den Auswirkungen der erhöhten Winterdurchflüsse im Frühjahr 2009. Das nach Betrieben gezeichnete Vernässungsbild decke sich mit dem der vorgenannten Untersuchung. Die Nässeverhältnisse hätten einen wesentlichen Teil der Gespräche mit den Landwirten eingenommen. Diese beobachteten überwiegend eine Verschlechterung der Bewirtschaftungsbedingungen durch häufigere und längere Perioden der Unbefahrbarkeit von Wiesen, nässebedingten Rückgang guter Futtergräser und Versagen von Neusaaten, eine Zunahme von Binsen und Seggen oder Rohrglanzgras auf den Flächen (S. 35). Hinsichtlich der Ursachen hätten sicherlich alle diskutierten Argumente Platz (Niederschlagsverhältnisse, Abflussverhältnisse [Wehrsteuerung], Aufgabe der Schöpfwerke). Dass die Altarmanschlüsse einen deutlichen Einfluss auf die Vernässungen hätten bzw. diese verstärkten, könne rechnerisch nicht belegt werden; eine Mittelwassererhöhung von 10 cm dürfte sich nur bis ca. 1 km oberhalb auswirken (S. 36). Die Hauptvorflut für die landwirtschaftlichen Flächen habe sich insbesondere in den Sommermonaten verändert. Die Durchflüsse hätten sich verringert, das Wasser sei klar geworden. Es komme zu einer verstärkten Entwicklung von Makrophyten. Es hätten sich Schlammbänke gebildet, die durch das Makrophytenwachstum festgelegt würden. Das müsse theoretisch bei gleichen Abflüssen im Winterhalbjahr zu höheren Wasserständen führen; allerdings ließen sich insoweit im Vergleich Beginn der 90er Jahre/2006 keine deutlichen Unterschiede erkennen (S. 53). Die Auswirkungen der Krautentwicklung auf die Wasserstände im Sommerhalbjahr ließen sich hingegen deutlich nachvollziehen. Der Krautstau in Höhe des Wehrs Große Tränke betrage 1 m und falle dann ab. In Hohenbinde betrügen die sommerlichen Wasserstandsunterschiede zwischen 1993 und 2006 noch 20 cm (S. 54). Für die konventionelle Landwirtschaft nachteilig entwickelt habe sich seit Anfang der 90er Jahre die Binnenvorflut. Mit Wegfall der Schöpfwerke sei das weitmaschige Grabensystem nicht mehr ausreichend wirksam. Hinzu komme die durch Torfschwund infolge der Entwässerung hervorgerufene Absenkung der ehemaligen Moorböden, die bereits bei den Meliorationsplanungen mit ca. 10 bis 20 cm einkalkuliert worden sei (S. 54). Die Entwässerungsgräben seien überwiegend gering unterhalten, nach Aussagen mancher Bewirtschafter manche Gräben überhaupt nicht. Durch Verlandung der Sohle werde überwiegend die Kiesschicht nicht mehr erreicht, so dass sich die Entwässerungsreichweite deutlich verringert habe. Überdies sei die Sohle teilweise angehoben worden, womit größere Abschnitte der Senken dauerhaft feucht gehalten würden und auch im Hochsommer nur nach längeren Trockenperioden befahrbar seien (S. 54). Der Eindruck der Bewirtschafter, dass sich die Bewirtschaftungsfähigkeit an der Müggelspree beständig verschlechtere, lasse sich nachvollziehen (S. 55). Vorgeschlagen wurde u. a. eine intensivere Krautung des Unterlaufs. Im Rückstaubereich des Dämeritzsees seien die Wasserstände der Spree ganzjährig recht hoch. Während im Winter Durchflüsse vom 8 m³/s (Wehr Große Tränke) einen Pegelstand von ca. 55 cm bei Hohenbinde verursachten, dürften im Sommer die Durchflüsse 5 m³/s nicht übersteigen, um gleiche Wasserstände zu erreichen. Durchflusserhöhungen riefen beim Pegel Hohenbinde sehr steile Wasserstandsschwankungen hervor und führten sehr schnell zu sehr geringen Grundwasserflurabständen auch im Sommer. Eine Wasserstandssenkung von 10 bis 20 cm bei gleichen Durchflüssen würde sich auf den Wiesen bereits deutlich bemerkbar machen. Der dort ansässige Landwirt könne mit Grundwasserflurabständen von 20 cm gut wirtschaften (S. 61).
Von 2009 bis 2012 wurden an der Müggelspree folgende Maßnahmen verwirklicht (Abkürzungen wie oben):
Datum | Maßnahme | Quelle |
2009 | Rückbau von Buhnen der Kategorie III und Einbau von Material als raue Sohlstruktur bei Hangelsberg (2 Stück zw. Stat. 28.000 und 29.000) | BFK 1.5.1 |
2009 | Rückbau von Buhnen der Kategorie III im Bereich der A 10 | LT-Drs. 6/5495 |
2009 | Uferbefestigung Hangelsberg | |
2009 | Rückbau von 13 Buhnen der Kategorie III und Einbau von Material als raue Sohlstruktur bei Hangelsberg | LT-Drs. 6/5495 |
2009 | Rückbau von 13 Buhnen der Kategorie III und Einbau von Material als raue Sohlstruktur bei Hartmannsdorf | LT-Drs. 6/5495, |
2009 bis 2012 | Holzung von Hybridpappeln bei Spreewerder und Freienbrink | LT-Drs. 6/5495 |
2009 bis heute | Eine grundsätzlich komplette Krautung der Müggelspree im Jahr (Juli/August), eine weitere Krautung im Jahr nach Bedarf (Oktober). | Schriftsätze Beklagter |
2010 | Hochwasserbedingte Verwallungsöffnungen an 13 Stellen zwischen Freienbrink und Mönchwinkel, um den Rückfluss in die Müggelspree zu erleichtern. | BFK 1.7.1 mit Karte GA 1175 |
2010 | Holzung von Hybridpappeln Gemarkungen Röthen, Neu Zittau, Hangelsberg | LT-Drs. 6/5495 |
2011 | Sanierung Altarm Kirchhofen II | LT-Drs. 6/5495 |
2011 | Entfernung einer Engstelle bei Hartmannsdorf, Ufer rechts | LT-Drs. 6/5495 |
2011 | Rückbau von zwei Buhnen der Kategorie III (ohne Einbringung des Materials) | BFK 1.5.1 |
2011/2012 | Öffnung der Verwallung mit vier flachen Mulden. Anlage von vier Entwässerungsgräben an den Bürgerwiesen, alles bei Stat. 32.000 bis 32.500 (unterhalb Wehr Große Tränke). | LT-Drs. 6/5495 |
In der schon unter dem 28. Juli 2010 vom Landesumweltamt erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis für die Kläranlage Fürstenwalde heißt es u. a. (S. 35), die Müggelspree weise einen mittleren Durchfluss von 12 m³/s auf. Erst bei Durchflüssen von 28 m³/s trete sie über die Ufer. Laut Stellungnahme des LUA/Referat RS5 könne unter Berücksichtigung des derzeitigen Unterhaltungszustandes bereits bei 20 m³/s eine Überflutung einsetzen.
Nachdem es ab August 2010 bis in das Frühjahr 2011 in der Müggelspree u. a. infolge hoher Zuflüsse über das Wehr Große Tränke zu stark erhöhten Wasserständen gekommen war (vgl. auch die Antwort auf die Kleine Anfrage Nr. 1093, LT-Drs. 5/2966) und unterschiedliche Stellen vermutet hatten, die hohen Wasserstände seien primär durch eine veränderte Sohlenlage infolge von Maßnahmen zur naturnahen Umgestaltung verursacht worden (z. B. Rückbau von Buhnen und Ufersicherungen und Altarmanschlüsse), wurde die Müggelspree im Herbst 2012 vermessen. Die Baudienststelle des Landesumweltamtes hielt danach unter dem 11. Februar 2013 fest: Wesentliche Veränderungen der Sohlenlage seien nur lokal und mit sehr begrenzter Wirksamkeit festzustellen. Die aktuelle Sohlenlage liege im Vergleich zu 2005 und 1989 im Mittel um 25 cm tiefer. Die Erosionen seien auf die erhöhten Abflüsse der letzten Jahre im Zusammenhang mit Profileinengungen durch eingewachsene Röhrichte zurückzuführen (S. 2). Deutliche Auflandungen um bis zu 1,4 m seien auf die Bereiche von km 3 bis 3,8 (unterhalb Brücke Neu Zittau), 13,4 bis 13,9 (unterhalb Spreeau) und 24,5 bis 25 (Ortslage Hangelsberg) beschränkt. Es handele sich um die Auflandung ehemals sehr tiefer (übertiefer) Flussabschnitte, welche wie Sedimentfallen wirkten (S. 2). Teilweise, z. B. km 0,9 bis 1,6 (unterhalb Bretterscher Graben), habe sich die Sohle gegenüber 1989 deutlich eingetieft (S. 2). Unterhalb der Altarme Mönchwinkel II und I, Freienbrink und Sieverslake seien keine Sohlenveränderungen nachweisbar (S. 2). Sehr viele Querprofile zeigten im Uferbereich einseitig oder auch beidseitig deutliche Einengungen durch eingewachsene Röhrichte und daraus resultierende Verlandungen. Oft hätten sich 2005 festgestellte Schlammablagerungen mittlerweile konsolidiert, so dass sie als feste Sohle eingemessen worden seien. Das Beispiel des Querprofils Nr. 614 (bei Spreewerder) zeige die Wirksamkeit von Krautungsmaßnahmen. Hier hätten sich die Schlammauflandungen am rechten Ufer deutlich reduziert. Das Profil sei gegenüber 2005 deutlich aufgeweitet (S. 3). Weiter zeige z. B. das Querprofil Nr. 105 den Erfolg des Rückbaus von Ufersicherungen und Buhnen. Das Profil sei deutlich aufgeweitet. Der Kolk am Buhnenfuß sei mit Grobmaterial aufgefüllt worden. Im Längsschnitt stelle sich dies wie eine Sohlenauflandung dar, die tatsächlich gar nicht vorhanden sei. Das Profil von 2012 sei deutlich größer als das von 2005 (S. 3/4). Deutliche Sohlenveränderungen (Auflandungen oder Erosionen von mehreren Dezimetern) beschränkten sich auf sehr kurze Abschnitte und hätten nur einen unwesentlichen Einfluss auf die hydraulische Leistungsfähigkeit (S. 4). Die Veränderungen der Sohlenlage bis ca. 3 km hätten auf Grund des Rückstaus des Dämeritzsees und der vorhandenen großen Wassertiefe von mehr als 2 m keinen Einfluss auf den Wasserspiegel (S. 4/5). Der Bereich unterhalb der A 10 sei auf Grund des dort sehr flachen Profils als kritisch einzuschätzen. Hier hätten bereits geringe Wasserpflanzenbestände erhebliche Auswirkungen auf die hydraulische Leistungsfähigkeit. Besonders der Bereich von km 2,3 bis 3,9 (Schönschornstein bis Neu Zittau) sei schon früher als ein Bereich mit erhöhtem Wasserspiegelgefälle und demzufolge als rückstauverursachend eingeschätzt worden (S. 5). Die Wirkung von tiefer liegenden Gerinneabschnitten als Sedimentfallen (z. B. km 2,8 bis 3,8) sei durch die Auflandungen egalisiert. Künftig sei damit zu rechnen, dass bei Hochwasser und Eis mobilisierte Geschiebe sich in den kritischen gefällearmen Rückstaubereichen unterhalb von Neu Zittau ablagerten (S. 5). Wesentlich negativer seien die seitlichen Einengungen infolge eingewachsener Röhrichte. Sie wirkten sich zwar auf die Hochwasserspiegellage kaum aus, führten aber zu einer Vergrößerung der Wasserstandsschwankungen bei Abflussänderungen im NQ- und MQ-Bereich. Die Gerinneeinengung bewirke eine weitere Sohlenerosion und Verschärfung der Niedrigwasserprobleme (S. 5). Die Schlammablagerungen und Röhrichte hätten sich in den letzten 7 Jahren konsolidiert. Eine einfache Krautung reiche hier nicht mehr aus. In diesen Bereichen seien scharfe Grundräumungen mit Sedimententnahmen nötig (S. 5). Positiv sei der Rückbau von Buhnen und Ufersicherungen. Die relevanten Querprofile zeigten die Wirkung im Sinne einer Erweiterung der Abflussfläche und der Eindämmung der Sohlenerosionen (S. 5). Aus Sicht der Baudienststelle ergebe sich für die Sicherung der hydraulischen Leistungsfähigkeit folgender Handlungsbedarf: Entfernung seitlicher Einengungen durch Röhrichte, regelmäßige Krautung (ausschlaggebende Bedeutung), Fortsetzung des Rückbaus von Buhnen und Ufersicherungen (mit dem Ziel der Reduzierung der Sohlenerosion und der Schaffung möglichst breiter Profile mit geringen Wasserstandsschwankungen bei NQ und MQ), Entfernung des HEFE-Versuchsgerinnes, Sohlenbaggerung im Bereich 2,3 bis 3,8 km (30 bis 50 cm Sedimententnahme; Ausgleichsgefälle für die Sohlenlage), Vorratsbaggerung im Bereich Neu Zittau bis Hohenbinde, um die Sedimentablagerungen auf einen gut zugänglichen Bereich zu konzentrieren (S. 5). Die Altarmeinbindungen hätten keinen signifikanten Einfluss auf die Leistungsfähigkeit (kein Handlungsbedarf) (S. 6). Die zukünftig notwendigen Instandsetzungsarbeiten würden normalerweise im Rahmen der laufenden Unterhaltung organisiert werden können. Dennoch werde eine hydraulische Berechnung empfohlen, um die Auswirkungen klar belegen zu können. Des Weiteren sollte geprüft werden, ob der angestrebte Zustand nicht wasserrechtlich abgesichert werden sollte (S. 6). Alle genannten Instandsetzungsmaßnahmen hätten keinen wesentlichen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit bei HQ-Abflüssen. Deshalb könnten sich auch künftig bei Hochwasser (erhebliche) Beeinträchtigungen für die Anlieger ergeben (S. 6).
In den Jahren ab 2013 wurden an der Müggelspree folgende Maßnahmen verwirklicht:
Jahr | Maßnahme | Quelle |
2013/2014 | Entfernung von drei Engstellen rechtes Ufer (unter 100 m) bei Steinfurt, unterhalb Altarm Freienbrink II und bei Neu-Hartmannsdorf (unterhalb der Entnahmestelle des Jahres 2011) | LT-Drs. 6/5495 |
2014 | Entfernung Uferbefestigung | LT-Drs. 6/5495, |
2014 bis 2016 | Dükergraben Spreenhagen | LT-Dr. 6/5495, |
2014 bis 2016 | Uferbefestigung bei Hangelsberg | LT-Drs. 6/5495, |
2015 | Entfernung einer Engstelle oberhalb der A 10 | BFK 4.8 |
2016 | Entfernung eine Engstelle bei Hartmannsdorf, linkes Ufer | LT-Drs. 6/5495 |
2016 | Entfernung einer Engstelle bei Steinfurt | BFK 4.8 |
2016 | Entfernung einer Engstelle bei Schlösschen | BFK 4.8 |
2017/2018 | Entfernung einer Engstelle bei Hangelsberg | BFK 4.8 |
2018 | Entfernung einer Engstelle bei der A 10 | BFK 4.8 |
2019 | Entfernung zweier Engstellen bei Mönchwinkel | BFK 4.8 |
Beginn 2019 | Altgewässer bei der Holzbrücke Mönchwinkel | BFK 1.3.2 |
Dez. 2022 | Rückbau des nicht mehr funktionsfähigen SW Steinfurt(h); Ersatz des dortigen Staubauwerks durch einen Freiauslauf | Schriftsatz Klägerin vom 7. März 2023, S. 3; Schriftsatz Beklagter vom 21. April 2023, S. 5, Schriftsatz Klägerin vom 7. März 2023, S. 3 |
Im Unterhaltungsplan Müggelspree Mai 2022 bis April 2023 heißt es u. a. sinngemäß: Als Unterhaltungsziel würden die aktuellen HQ1- bis HQ2-Abflüsse analog den Festlegungen der DIN 1184 und DIN 19712 definiert, bei denen unter normalen Umständen ohne Krauteinfluss keine Ausuferungen und lediglich geringe Vernässungen und Beeinträchtigungen der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen einträten. Das könne in weiten Bereichen gesichert werden. Lokale Einschränkungen und Problemstrecken seien identifiziert, z. B. unterhalb Mönchwinkel. Die ermittelte derzeit vorhandene Leistungsfähigkeit entspreche mit lokalen Einschränkungen den HQ1- bis HQ2-Werten, womit der vorwiegenden Grünlandnutzung im Überschwemmungsgebiet ausreichend Rechnung getragen werde (S. 2). Ziel der Unterhaltung sei es auch, ein zu starkes Absinken der Wasserstände zu vermeiden, auch um Trockenschäden an landwirtschaftlichen Grundstücken zu vermeiden sowie Niedermoore nicht zu stark zu entwässern. Auch bei geringen Abflüssen sollten die Wasserstände im MNW- bis MW-Bereich gehalten werden (S. 3). Die Unterhaltungsziele würden unter Berücksichtigung des Abflusstrends der letzten 20 Jahre [tabellarisch] wie folgt definiert (Seite 4):
Hauptwert | Abfluss | Zielvorgabe |
MNQSommer | 4 m³/s | Berücksichtigung bei Krautung, MNW solle nicht unterschritten werden |
MQSommer | 8,6 m³/s | normale Bewirtschaftung müsse gesichert sein, langjähriges Mittelwasser solle nicht überschritten werden |
MQWinter | 15 m³/s | maßgeblich für krautfreien Unterhaltungszustand, d. h. hinsichtlich Abflusshindernissen, Engstellen, Sohlenlage |
HQ1 Sommer | 11,5 m³/s | zu sichernder Ausuferungsbeginn im Sommer |
HQ 2 Winter | 24 m³/s | angestrebte Leistungsfähigkeit (Ausuferungsbeginn) ohne Krauteinfluss |
Die Klägerin betreibt seit 1995 einen - ihr zu 100 % gehörenden - Landwirtschaftsbetrieb in den Gemarkungen Köpenick, Erkner, Gosen, Neu Zittau, Hartmannsdorf, Spreeau, Mönchwinkel, Hangelsberg, Braunsdorf und Fürstenwalde (Mutterkuhhaltung, im Jahr 2018 ca. 450 Tiere). Ihre Pacht- und Eigentumsflächen grenzen z. T. unmittelbar an die Müggelspree an.
Nachdem es im Frühjahr 2002 überdurchschnittlich hohe Niederschläge gegeben hatte, erhob der Vater der Klägerin im Jahr 2005 aus eigenem und von der Klägerin abgetretenem Recht Schadenersatzklage gegen das Land Brandenburg wegen Vernässungen. Er stellte dabei ausweislich des Urteils des LG Frankfurt (Oder) vom 4. Dezember 2009 - 11 O 354/05 -, UA S. 3 f., auf die zwischen 1989 und 2002 unterbliebenen Entkrautungen, die über 15 Jahre unterbliebene Beseitigung von Verlandungen sowie darauf ab, dass das Land Brandenburg es unterlassen haben, die Vorflut durch eine entsprechende Steuerung des Wehrs Große Tränke zu sichern. Die Spree trete wegen der erhöhten Uferbereiche erst bei einem Pegelstand von 90 cm über die Ufer, die Wiesen seien aber bereits bei einem Pegelstand von 69 cm infolge drückenden Grundwassers überflutet, erst bei einem Pegelstand von maximal 50 cm könne Oberflächenwasser versickern [Pegel Hohenbinde]. Die Klage blieb ohne Erfolg. Im Berufungsurteil des OLG Brandenburg vom 19. April 2011 - 2 U 2/10 - heißt es u. a., es lasse sich nicht feststellen, ob die Pflicht zur Gewässerunterhaltung im Jahr 2002 verletzt worden sei und es fehle auch am Nachweis einer Kausalität unterlassener Entkrautungsmaßnahmen. Ob Verlandungen aufgetreten seien, die vor April 2002 hätten beseitigt sein müssen, sei streitig. Wegen des Rückgangs der Sümpfungswässer und geänderter wasserrechtlicher Vorgaben habe von 1990 bis 2002 nicht so gebaggert werden müssen wie vor 1990. Auch die Argumente zur Wehrsteuerung und zur Stilllegung zweier Schöpfwerke würden nicht greifen.
Unter dem 29. Januar 2015 unterbreiteten der Landwirtschaftsbetrieb I...und die Klägerin dem Umweltministerium den Entwurf eines Antrages auf Gründung eines "Schöpfwerksverbandes Müggelspree".
Unter dem 4. Mai 2018 teilte die Klägerin dem Umweltministerium unter dem Betreff "Hochwasserlage in der Müggelspree-Niederung - Pegel Hohenbinde 74 cm" mit, dass große Flächen vernässt seien. Außerdem legte sie dem Umweltministerium wohl im Dezember 2018 einen Bericht zur Lage im Jahr 2018 mit Fotos (meist infolge ausufernder Gewässer II. Ordnung) vernässter Flächen vor (Neu Zittau, Erkner, Hartmannsdorf, Spreeau).
In einem vom Beklagten mit Schriftsatz vom 9. Januar 2019 vorgelegten Vermerk vom 12. Dezember 2018 hielt das Referat 33 des Umweltministeriums u. a. fest: Der Landwirtschaftsbetrieb I...und der Landwirtschaftsbetrieb der Klägerin seien seit 2015 im KULAP-Förderprogramm "Ökologischer Landbau", FP 880, verpflichtet, das u. a. einen mittleren jährlichen Tierbesatz von 0,5 rauhfutterverzehrenden Großvieheinheiten je ha Dauergrünland erfordere. Ein Teil der geförderten Flächen weise seit Jahren starke Vernässungen auf (Stand April 2018 I...GbR 69%, Betrieb der Klägerin 51%). Das habe im Frühjahr 2018 zu einer Untersagung der Rinderhaltung auf den Flächen geführt. Wegen des nicht ausreichenden Futterangebots auf den restlichen Flächen müssten voraussichtlich ab 2019 die Tierbestände reduziert werden, womit die Gefahr eines Förderverlusts bestehe. Aus diesem Anlass seien nach einer Besprechung Anfang Juni 2018 77 Parzellen mit insgesamt 946 ha hinsichtlich der Förderfähigkeit im Programm "Moorschonende Stauhaltung", FP 830, geprüft worden. Die Flächen lägen indessen entweder nicht in der förderfähigen Kulisse "MoorS" oder verfügten nicht über ein geeignetes wasserregulierbares System. Ziel der Fördermaßnahme sei eine hohe Stauhaltung mit einer ganzjährigen Wasserrückhaltung von 10 cm unter dem mittleren Geländeniveau. Zahlreiche Parzellen seien indessen durch oberflächlich anstehende Vernässungen geprägt, die nicht mehr durch eine aktive Entwässerung, sondern durch Verdunstung beeinflusst werde. Sie seien nicht staureguliert zu bewirtschaften. Die Fördervoraussetzungen des FP 830 seien nicht erfüllbar.
Bereits unter dem 27. Oktober 2010 hatten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin namens des Landwirtschaftsbetriebes I...und der Klägerin an das Landesumweltamt gewandt und unter Beifügung einer Flurstücksübersicht mit 119 in Eigentum oder langfristiger Pacht ihrer Mandanten stehenden Flurstücken in den Gemarkungen Braunsdorf, Fürstenwalde, Hangelsberg und Mönchwinkel (insgesamt 162,9142 ha) ausgeführt, nach dem Masterplan Spree seien im Bereich Müggelspree verschiedene Renaturierungsmaßnahmen durchgeführt worden. Das gelte insbesondere für die Öffnung der Altarme Mönchwinkel II und III [gemeint: I und II]. Keine der Maßnahmen habe das erforderliche Planfeststellungsverfahren (isoliert, aber jedenfalls insgesamt) durchlaufen. Infolge der Maßnahmen seien die aufgelisteten Flurstücke derart vernässt, dass sie nicht, jedenfalls aber nicht mehr im bisherigen Umfang landwirtschaftlich genutzt werden könnten. Ihre Mandanten machten einen Anspruch auf Beseitigung der durch Umsetzung des Konzepts „Renaturierung der Müggelspree“ an ihren Eigentums- und Pachtflächen entstandenen Folgen geltend. Die Folgenbeseitigung könne etwa im Bau von Schöpfwerken oder der Regulierung der Wasserführung durch das Wehr Große Tränke bestehen. Zur Bescheidung werde eine Frist bis zum 24. November 2010 gesetzt. Andernfalls werde gerichtliche Geltendmachung erfolgen.
Der Beklagte hatte den Antrag unter dem 8. Dezember 2010 abgelehnt. Die Wehrsteuerung erfolge nach einer Verteilungsfunktion, die zwischen dem Wasser- und Schifffahrtsamt entsprechend der länderübergreifenden Bewirtschaftung der Spree abgestimmt sei. Die wesentlichen Rahmenbedingungen ergäben sich aus der Sicherung der Wasserversorgung Berlins und der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs auf der Bundeswasserstraße Oder-Spree-Kanal. Darüber hinaus werde sie daran ausgerichtet, dass die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen erfolgen könne, soweit die hydrologischen Voraussetzungen dafür gegeben seien. Ein Anspruch auf Wiederverschließung der Altarme sei nicht ersichtlich. Deren Wiederöffnung habe keinen belegbaren Zusammenhang mit den erwähnten Vernässungen.
Mit ihrer schon am 21. Dezember 2010 erhoben Klage hat die Klägerin zunächst nur den Antrag angekündigt, den Beklagten zu verurteilen, die infolge der Öffnung der Altarme Mönchwinkel I und II im Bereich der Müggelspree entstandenen Vernässungen ihrer an die Müggelspree angrenzenden Eigentums- und Pachtflächen durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen, hilfsweise, die dadurch ihr entstandenen Schäden durch eine angemessene Entschädigung in Geld auszugleichen. Beigefügt gewesen sind der vorprozessuale Antrag vom 27. Oktober 2010 des Landwirtschaftsbetriebes I...und der Klägerin an den Beklagten (mit der erwähnten Flurstücksliste mit 119 Flurstücken mit insgesamt 162,9142 ha) und dessen Ablehnung. Die Flurstücksliste ist auch noch einmal der Klagebegründung beigefügt worden.
Am 1. September 2012 hat die Klägerin ihre Klage dahin erweitert, dass sie sich auch auf die weiteren, bis dahin umgesetzten "Maßnahmen zur Renaturierung" der Müggelspree erstrecke und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die infolge der Umsetzung des Konzepts "Renaturierung der Müggelspree" entstandenen Vernässungen ihrer an die Müggelspree angrenzenden Eigentums- und Pachtflächen durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen, hilfsweise, die dadurch ihr entstandenen Schäden durch eine angemessene Entschädigung in Geld auszugleichen. Wie die Klagebegründung zeige, seien die Vernässungen nicht nur auf die Öffnungen der Altarme Mönchwinkel I und II zurückzuführen, sondern auf die gesamten Renaturierungsmaßnahmen; darauf habe die Klägerin auch ihren Antrag an die Behörde vom 27. Oktober 2010 erstreckt (Schriftsatz vom 30. August 2012, S.1). Unter dem 21. November 2012 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht ein Gutachten des Parlamentarischen Beratungsdienstes des Landtages Brandenburg eingereicht ("Zur Notwendigkeit eines Planfeststellungsverfahrens für an der Müggelspree durchgeführte bauliche Maßnahmen", 12. Oktober 2012), in dem folgende bauliche Maßnahmen angesprochen werden: Anschlüsse der Altarme Mönchwinkel I und II, Stäbchen-Sieverslake und Freienbrink III, Beseitigung von Uferbefestigungen, Entfernung von Buhnen, Rückbau von Verwallungen, Schaffung neuer Sohlstrukturen). Mit Schriftsatz vom 3. April 2013 hat die Klägerin erstinstanzlich zusammenfassend vorgetragen und dabei folgende Maßnahmen angesprochen: Anschlüsse von Altarmen, Rückbau von Buhnen, Einbau von Grundschwellen, Sohlanhebung, Öffnung von Verwallungen, Baumfällungen, Neuanpflanzungen, Krautung, Steuerung des Wehrs Große Tränke, Bau eines dortigen Umgehungsgerinnes. Die Altarmanschlüsse, der Buhnenrückbau, die Verwallungsöffnungen, die Baumfällungen, die Neuanpflanzungen, die gezielte Nichtkrautung, die Umstellung der Wehrsteuerung, der Einbau von vier Grundschwellen und der Bau des Umgehungsgerinnes stellten ein umfassendes Gewässerausbauvorhaben dar.
In der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2015 hat die Klägerin in der Sache beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, die infolge der Umsetzung des Konzepts „Renaturierung der Müggelspree" entstandenen Vernässungen auf den an die Müggelspree angrenzenden Eigentums- und Pachtflächen der Klägerin durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen,
hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, die infolge der Umsetzung des Konzepts „Renaturierung der Müggelspree" entstandenen Vernässungen auf den an die Müggelspree angrenzenden Eigentums- und Pachtflächen der Klägerin durch geeignete Maßnahmen der Wehrsteuerung "Große Tränke" zu beseitigen,
hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, die infolge der Umsetzung des Konzepts "Renaturierung der Müggelspree" entstandenen Vernässungen auf den an die Müggelspree angrenzenden Eigentums- und Pachtflächen der Klägerin durch Rückbau der im Rahmen des genannten Konzepts durchgeführten wasserbaulichen Maßnahmen zu beseitigen,
hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, die dadurch bei der Klägerin entstandenen Schäden durch eine angemessene Entschädigung in Geld auszugleichen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. Februar 2015 - 5 K 1240/10 -, juris, abgewiesen. Im Tatbestand wird der Masterplan Spree mit den Schwerpunktmaßnahmen Altarmanschluss, Beseitigung von Uferbefestigungen, Herstellung der Sohlstabilität, Abflusserhöhung und Extensivierung der Auennutzung erwähnt. Im Zusammenhang mit der Klageerweiterung auf weitere Renaturierungsmaßnahmen wird darauf hingewiesen, dass dies nach Auffassung der Klägerin "insbesondere die Beseitigung von Uferbefestigungen, den Einbau von Sohlschwellen in den Altarmen sowie die Abflusserhöhung durch Wehrsteuerung" betreffe. In den Entscheidungsgründen hat das Verwaltungsgericht zunächst das Land als passivlegitimiert für den Hauptantrag angesehen. Die Klägerin mache einen Störungsabwehranspruch im Hinblick auf weitere Vernässungen geltend. Anspruchsverpflichtet sei derjenige Hoheitsträger, der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für den ordnungsgemäßen Zustand der störenden Sache verantwortlich sei, selbst wenn er deren störende Eigenschaft nicht selbst herbeigeführt und auch nicht die letztliche Finanzierungsverantwortung für deren Beseitigung habe. Dementsprechend sei hier das Land als Träger der Unterhaltungslast für die Müggelspree verantwortlich. Sodann hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass vieles für eine Unzulässigkeit des Hauptantrages wegen Unbestimmtheit und daraus folgender fehlender Vollstreckungsfähigkeit spreche; es sei nicht ersichtlich, welche Handlungen der Beklagte vornehmen solle. Jedenfalls sei der Hauptantrag unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die geforderten geeigneten Maßnahmen zum Schutz ihrer Eigentums- und Pachtflächen vor Vernässungen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Gewässerunterhaltungspflicht vermittelten Bürgern keine Ansprüche. Dasselbe gelte für die Vorschriften über die Durchführung von Planfeststellungsverfahren. Die Klägerin könne auch nicht verlangen, hinsichtlich ihrer Eigentums- und Pachtflächen materiell-rechtlich so gestellt zu werden, wie wenn ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden wäre. Ein Folgenbeseitigungsanspruch hinsichtlich ihres Eigentums oder hinsichtlich des von ihr eingerichteten und ausgeübten Landwirtschaftsbetriebes stehe ihr nicht zu. Zwar seien die Wiederanschlüsse von mehreren Altarmen mangels Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens rechtswidrig, denn sie stellten einen Gewässerausbau in der Form einer wesentlichen Umgestaltung des Gewässers dar. Die Klägerin könne indessen nur die Beseitigung des dadurch geschaffenen rechtswidrigen Zustandes verlangen. Insoweit müsse sich die Klägerin die Lage ihrer Eigentums- und Pachtgrundstücke im Überschwemmungsgebiet der Müggelspree zurechnen lassen. Hinzu komme die vom Beklagten unwidersprochen behauptete Bodendegradation, die die Fähigkeit zur Aufnahme des (Oberflächen-)Wassers beeinträchtigt habe. Soweit die Nutzung der klägerischen Eigentums- und Pachtgrundstücke wesentlich und über die Situationsgebundenheit hinaus beeinträchtigt werde, müsse das für einen Anspruch der Klägerin unmittelbar und ausschließlich auf den Altarmanschlüssen und den übrigen Renaturierungsmaßnahmen beruhen. Das sei nicht nachgewiesen. Nach den tatsächlichen hydrologischen Feststellungen des Landesumweltamtes als wasserwirtschaftlicher Fachbehörde, die die Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt habe, sei die Beeinflussung des Grundwasserstandes durch die Altarmanschlüsse nur minimal. Auch sonst habe die Klägerin die Ursächlichkeit gerade der Renaturierungsmaßnahmen hinsichtlich der Vernässungen ihrer landwirtschaftlichen Grundstücke nicht belegt. Sie gehe selbst davon aus, dass die fehlende Bewirtschaftung der Gewässer II. Ordnung durch Schöpfwerke zu den Vernässungen beigetragen habe. Zudem lasse die Klägerin außer Betracht, dass es seit Sommer 2010 außergewöhnlich hohe Niederschläge gegeben habe und das Krautwachstum die Wasserstände maßgeblich beeinflusse. Die Nichterweislichkeit eines unmittelbaren und ausschließlichen Ursachenzusammenhangs zwischen Renaturierungsmaßnahmen und Grundstücksvernässungen gehe zu Lasten der Klägerin. Sie trage die materielle Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen. Gründe für eine ausnahmsweise Beweislastumkehr seien nicht ersichtlich. Beweiserleichterungen wie etwa ein Beweis des ersten Anscheins kämen der Klägerin nicht zu Gute. Hinsichtlich der vom Landesumweltamt als Wasserwirtschaftsamt getroffenen Feststellungen gäbe das pauschale Bestreiten der Klägerin auch keinen Anlass zu weiteren gerichtlichen Aufklärungsmaßnahmen. Hinsichtlich des Anschlusses des Altarms Mönchwinkel I sei ein Folgenbeseitigungsanspruch überdies verjährt. Es gelte die dreijährige, kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 195, § 199 Abs. 1 BGB. Hinsichtlich des ersten Hilfsantrages bestünden bereits Zweifel an der Passivlegitimation des Beklagten. Zuständig für die Steuerung des Wehrs „Große Tränke“ sei die Bundeswasserstraßenverwaltung. Im Übrigen ergebe sich aus den Ausführungen zum Hauptantrag, dass auch die Hilfsanträge unbegründet seien.
Das erstinstanzliche Urteil ist der Klägerin am 2. April 2015 zugegangen. Die Klägerin hat am 23. April 2015 - die schon vom Verwaltungsgericht zugelassene - Berufung eingelegt, am 21. April 2015 erfolgreich eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat beantragt und ihre Berufung am 1. Juli 2015 begründet.
Mit ihrer Berufungsbegründung vom 1. Juli 2015 hat die Klägerin ihre zuletzt gestellten erstinstanzlichen Anträge bis auf den ersten Hilfsantrag (Wehrsteuerung) wiederholt. Die Umsetzung des Renaturierungskonzepts wird damit umschrieben, dass mindestens vier Altarme wieder angeschlossen worden seien, über zweihundert Buhnen zurückgebaut und Uferbefestigungen im großen Stil beseitigt worden seien, die Sohle durch Einbau von Erdmassen angehoben worden sei und Bäume gefällt worden seien. Ergänzend wird auf die Schriftsätze vom 3. April und 2. September 2014 verwiesen.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 30. November 2015 ausgeführt, das Konzept "Renaturierung der Müggelspree" könne dahin konkretisiert werden, dass es um fünf Altarmanschlüsse (Mönchwinkel I und II, Stäbchen-Sieverslake, Freienbrink III und Kirchhofen II), die Buhnenrückbauten und die Sohlanhebung gehe.
Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2016 hat die Klägerin ausgeführt, dass sie nicht nur die Anschlüsse der Altarme Mönchwinkel I und II, sondern auch alle weiteren Rückbaumaßnahmen angesprochen habe (Buhnenrückbau, Verwallungsschlitzungen), die ein Gesamtkonzept bildeten.
Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2016 hat die Klägerin ergänzend beantragt, weiter hilfsweise festzustellen, dass die in Umsetzung des Konzepts „Renaturierung Müggelspree“ durchgeführten wasserbaulichen Maßnahmen in unmittelbarer Nähe zu ihren Eigentums- und Pachtflächen rechtswidrig erfolgt seien.
Mit Schriftsatz vom 10. August 2020 hat die Klägerin einen umfassenden Klageantrag gestellt (Hauptantrag mit zahlreichen Unterpunkten, vier Hilfsanträge, von denen der vierte wiederum zahlreiche Unterpunkte enthält). In den ersten beiden Hilfsanträgen sind jeweils die Anlagen A, eine Liste mit Eigentumsgrundstücken, und B, eine Liste mit Pachtgrundstücken, angesprochen. Statt dieser Listen ist dem Schriftsatz ein DIN-A-4-Blatt mit einem Satellitenbild beigefügt gewesen (Anlage BK 57), auf dem Eigentumsflächen gelb und Pachtflächen blau markiert sind. Die angesprochenen Listen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 4. Februar 2021 nachgereicht. Sie führen in folgenden Gemarkungen folgende Anzahl an Grundstücken auf:
Gemarkung | Eigentum | Pacht |
Fürstenwalde | 0 | 5 |
Braunsdorf | 7 | 55 |
Hangelsberg | 9 | 3 |
Mönchwinkel | 21 | 0 |
Hartmannsdorf | 136 | 32 |
Spreeau | 7 | 2 |
Erkner | 87 | 40 |
Gosen | 15 | 22 |
Neu Zittau | 110 | 47 |
Köpenick | 0 | 1 |
Summe Anzahl | 392 | 207 |
Gesamtfläche | 356,7545 ha | 177,6205 ha |
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 17. November 2021 eine Anlage BK 78 vorgelegt. Darin listet sie zunächst unter Beifügung einer Karte Flurstücke auf, auf die sich die Anschlüsse der Altarme Mönchwinkel I und II, Stäbchen-Sieverslake und Freienbrink III auswirken sollen, und zwar 6 Flurstücke mit einer Gesamtfläche von 0,67 ha, die in eine Insellage geraten seien, und 213 Flurstücke mit einer Gesamtfläche von ca. 213,3 ha, die im Aufstaubereich lägen. In der Anlage BK 78 listet die Klägerin weiter unter Beifügung einer Karte ein Flurstück auf, auf das sich die Intensivierung des Anschlusses des Altgewässers nördlich der Holzbrücke Mönchwinkel auswirken soll, auch durch Aufbringung von Baggergut (Kolmationsgefahr). In der Anlage BK 78 führt die Klägerin weiter unter Beifügung einer Karte aus, laut Unterhaltungsrahmenplan seien in allen Unterhaltungsabschnitten von 1 bis 12 Buhnen zurückgebaut worden; davon seien alle genannten Eigentums- und Pachtflächen betroffen, wobei zu den dadurch bedingten Vernässungen die Erhöhung der Gewässersohle, Veränderung des Stromstrichs, Schaffung eines Entwicklungskorridors und Eisversatz hinzukämen. In der Anlage BK 78 führt die Klägerin weiter aus, laut Unterhaltungsrahmenplan seien in allen Unterhaltungsabschnitten Sohl- oder Grundschwellen eingebaut worden; davon seien alle genannten Eigentums- und Pachtflächen betroffen. In der Anlage BK 78 führt die Klägerin weiter aus, die Entfesselung des Prallufers oberhalb des Altarmes Mönchwinkel II führe zu einer Sedimentumlagerung, die bis zur Mündung reiche; davon seien alle Eigentums- und Pachtflächen unterhalb des entfesselten Prallufers betroffen, im Nahbereich zuerst Flächen im Einflussbereich der wiederangeschlossenen Altarme; hierzu legt sie eine Liste mit 42 Flurstücken vor, Gesamtfläche ca. 41 ha. In der Anlage BK 78 führt die Klägerin schließlich unter Beifügung einer Karte aus, dass laut Unterhaltungsrahmenplan in bestimmten Bereichen Verwallungen entnommen worden seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage BK 78 Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 22. November 2021 hat die Klägerin eine Anlage BK 79 eingereicht. Die Anlage enthält 10 Karten, auf denen die Klägerin gekennzeichnet hat: mit roten Quadraten ihrer Ansicht nach erfolgte Verwallungsöffnungen, mit roten Pfeilen unmittelbar betroffene Grundstücke, rot schraffiert Grundstücke, die ohne Berücksichtigung des Aufstaus durch Sohlveränderungen im Gewässer beeinträchtigt seien.
In der mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2021 hat die Klägerin unter Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom 10. August 2020 und auf Grundstückslisten, die sie mit Schriftsatz vom 4. Februar 2021 übersandt hatte, den angekündigten umfangreichen Klageantrag gestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf das diesbezügliche Sitzungsprotokoll sowie den in Bezug genommenen Schriftsatz und die erwähnten Grundstückslisten verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2021 hat die Klägerin überdies folgende Beweisanträge gestellt:
1. Zum Beweis der Tatsache, dass mit der Entfernung von 72 Buhnen im streitigen Bereich der Müggelspree eine mindestens 0,5 cm [gemeint: 50 cm] (und mehr) ergebende Wasserstandsanhebung des Flusses verbunden ist, jedenfalls aber sein kann, beantrage sie die Einholung eines hydrologischen Sachverständigengutachtens.
2. Zum Beweis der Tatsache, dass die in der [mit Schriftsatz vom 17. November 2021 eingereichte] Anlage BK 79 aufgezeigten Verwallungsöffnungen umgesetzt worden seien, beantrage sie die Einholung eines wasserbaulichen Sachverständigengutachtens.
3. Zum Beweis der Tatsache, dass die im streitigen Bereich der Müggelspree vorgenommenen Verwallungsschlitzungen zu Wasserzuführungen auf die in Eigentum oder Pacht der Klägerin stehenden Grundstücke geführt haben (müssen), beantrage sie die Einholung eines (hydraulischen oder wasserbaulichen) Sachverständigengutachtens.
Die Klägerin hat in Schriftsätzen, die sie nach der mündlichen Verhandlung eingereicht hat, insbesondere im Schriftsatz vom 17. März 2022, noch weitere Maßnahmen des Beklagten genannt, die die Bewirtschaftung ihrer Eigentums- und Pachtflächen beeinträchtigten, aber betont, damit sei keine Erweiterung ihrer Anträge und des Streitgegenstandes gewollt (S. 47).
Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor:
Der Beklagte habe in tatsächlicher Hinsicht Anfang der 1990er Jahre die Unterhaltung der Müggelspree eingestellt. Außerdem habe sich die öffentliche Verwaltung in den 1990er Jahren aus Unterhaltung und Betrieb der Schöpfwerke zurückgezogen. Ihr Vater habe bestimmte Schöpfwerke - jedenfalls anfangs noch in öffentlichem Auftrag - weiterbetrieben. Dass auch er den Schöpfwerksbetrieb aufgegeben habe, sei auf wiederholten Vandalismus und schließlich regelrechte "Sabotageakte" (durch wen auch immer) zurückzuführen. Schon 1996 habe die Landesregierung beschlossen, die Müggelspreeniederung von einer Kultur- in eine Naturlandschaft umzuwandeln. Der Beklagte habe bereits ab Mitte der 1990er Jahre erste Renaturierungsmaßnahmen ergriffen, die die Klägerin mangels ausreichender Informationen durch den Beklagten und den Wasserverband nur nicht benennen könne. Der Beklagte habe die Müggelspree und ihre Niederung jedenfalls im Anschluss an die Erstellung des WÖRK MS umfassend renaturiert, und zwar u. a. durch die im Hauptantrag Buchstaben a und b angesprochenen Maßnahmen und Unterlassungen. Dabei seien stets gesamtplanerische Ansätze verfolgt worden. Das WÖRK MS sei zumindest in einer "Light-Version" und in bewusster "Salamitaktik", d. h. auf Grund eines von vornherein bestehenden Gesamtplans umgesetzt worden, der sich aus dem WÖRK MS selbst, dem Protokoll der Besprechung am 10. Juli 2003, dem Masterplan Spree, dem Unterhaltungsrahmenplan Müggelspree 2007 und weiteren Unterhaltungsplänen ergebe. Es sei darum gegangen, das Wasser länger in der Müggelspree und der Niederung zu halten und die Grundwasserstände anzuheben, selbst um den Preis sogar sommerlicher Vernässungen. Dazu sei die Müggelspree verlängert, ihr Gefälle verringert, ihr Profil verflacht, ihr Ufer stärker entfesselt und sie stärker mit der Niederung vernetzt worden. Die im Unterhaltungsrahmenplan 2007 vorgesehene Einschnittstiefe habe bei einem Abfluss von 12,5 m³/s zu Wasserständen von 10 bis 30 cm unter Auenniveau führen sollen, was sogar noch über das WÖRK MS hinausgegangen sei. Laut Unterhaltungsrahmenplan 2007 müssten auch in allen 12 Unterhaltungsabschnitten Buhnen entnommen, Sohl- und Grundschwellen eingebaut und Verwallungen geöffnet worden sein. Zum Gesamtplan habe es aber auch gehört, die Unterhaltung der Müggelspree und der Gewässer II. Ordnung in der Niederung - wie geschehen - zurückzunehmen sowie die Schöpfwerke weiter sich selbst zu überlassen und später zurückzubauen. Alles sei örtlich und zeitlich aufeinander abgestimmt gewesen und habe sich in seinen Wirkungen überlagern sollen. Die ergriffenen Maßnahmen und Unterlassungen des Beklagten hätten die hydraulische Leistungsfähigkeit der Müggelspree und des Entwässerungssystems in der Niederung erheblich verschlechtert. Die Bemessungsansätze für den ursprünglichen Ausbau der Müggelspree hätten einen schadlosen Abfluss eines HQ10 vorgesehen, was auf der Basis der Jahre 1971 bis 1999 ein Abfluss von ca. 39 m³/s gewesen sei. Unter dem Ausbauzustand vor den Rückbaumaßnahmen hätten noch 37,7 m³/s ohne Ausuferungen abgeführt werden können. Jedenfalls sei die Müggelspree zu DDR-Zeiten aber so ausgebaut gewesen, dass bei krautfreien Verhältnissen ein Abfluss von 20,3 m³/s oder wenigstens 18 m³/s habe schadlos und ein Abfluss von 27,5 m³/s habe bordvoll abgeführt werden können, während erst ein Abfluss von 28 m³/s zu ausufernd gewesen sei. Eisstau im Winter habe durch Eisbrechereinsatz beseitigt werden können. Erheblichen Krautstau im Sommer habe es nicht oder höchstens ganz ausnahmsweise gegeben. Nunmehr sei die hydraulische Leistungsfähigkeit der Müggelspree schon bei eis- und krautfreien Verhältnissen erheblich reduziert. Die Pegelstände des Pegels Mönchwinkel hätten sich bei eis- und krautfreien Verhältnissen im Vergleich der Jahre 1986/1987 und 2013/2014 bei gleichen Abflüssen um ca. 26 bis 30 cm erhöht. Die Hochwasseralarmstufen für die Müggelspree seien unrealistisch geworden. Nach § 9 Abs. 2 der Brandenburgischen Hochwassermeldedienstverordnung vom 9. September 1997 (GVBl. II, S. 778) würden die Richtwasserstände für die einzelnen Alarmstufen so festgelegt, dass bei ihrer Überschreitung bestimmte Situationen für das Hochwassergebiet charakteristisch seien. Für die Alarmstufe I sei danach der Beginn der Ausuferung charakteristisch, für die Alarmstufe II u. a. die Überflutung von Grünland oder forstwirtschaftlichen Flächen in Überschwemmungsgebieten. Die Alarmstufe I werde an der Müggelspree bei einem Pegelstand von 230 cm am Unterpegel Wehr Große Tränke ausgelöst; tatsächlich beginne die Müggelspree aber viel früher auszuufern. Schon 2007 sei nur noch ein Abfluss von 18 - 20 m³/s schadlos gewesen, was ausgehend vom früheren Ausbau für ein HQ10 einer Reduzierung der hydraulischen Leistungsfähigkeit um 50% entspreche. Jedenfalls seien bei eis- und krautfreien Verhältnissen nunmehr schon Abflüsse von 20 m³/s bordvoll, wobei die Verwallungsöffnungen Ausuferungen erleichterten. Nach dem "Endbericht zu den Auswirkungen erhöhter Winterdurchflüsse" habe es bei einem Abfluss von 22,5 m³/s bereits erhebliche Ausuferungen gegeben. Soweit der Beklagte im Verlaufe des Verfahrens eine detaillierte Bordvoll-Berechnung erstellt habe, gebe diese den Ausuferungsbeginn nur unvollständig wieder; tatsächlich trete die Müggelspree an zahlreichen Stellen schon früher über die Ufer. Die Verringerung der hydraulischen Leistungsfähigkeit bei eis- und krautfreien Verhältnissen gehe unmittelbar auf einen Teil der im Hauptantrag angesprochenen Maßnahmen des Beklagten zurück. Die Altarmanschlüsse führten zu Wasserstandsanhebungen von deutlich mehr als 10 cm, die sich teils auch noch überlagerten. Das Entstehenlassen von Engstellen behindere den Abfluss. Die Entnahmen der Buhnen der Kategorie III bewirkten mittelbar eine Sohlanhebung und damit höhere Wasserstände, auch durch das wieder eingebrachte Buhnenmaterial. Für die sonstige Einbringung rauer Sohlstrukturen, Sohlschwellen und von Sedimenten gelte das Gleiche. Im Winter werde die hydraulische Leistungsfähigkeit der Müggelspree zusätzlich durch Eisstau verringert, der bereits bei Temperaturen um 0 Grad auftreten, monatelang andauern und schon bei Abflüssen von 1 m³/s zu Überschwemmungen führen könne. Infolge der Entfernung der fahrrinnensichernden Buhnen der Kategorie III sei insoweit auch kein Eisbrechereinsatz mehr möglich. Im Sommer komme es zu einer erheblichen zusätzlichen Verminderung der hydraulischen Leistungsfähigkeit durch Krautstau. Krautbedingt könne die Müggelspree bereits bei Abflüssen von 4,5 m³/s und weniger ausufern. Gegenüber früher sei das Krautwachstum stark angestiegen. Das wiederum beruhe zumindest auch auf den aktiven Maßnahmen des Beklagten, so der Verringerung der Fließgeschwindigkeit durch die Altarmanschlüsse und die Buhnenentnahmen, die Anhebung der Gewässersohle in übertiefen Bereichen und die Verringerung der Verschattung durch die Fällungen von deutlich mehr als 1000 Hybridpappeln. Die Verringerung der hydraulischen Leistungsfähigkeit der Müggelspree werde nicht durch einen Abflussrückgang kompensiert. Die diesbezüglichen Hinweise des Beklagten auf einen Rückgang der mittleren Abflüsse überzeugten nicht. Insoweit sei zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beklagte mit Jahresreihen arbeite, die durch Ausblendung bestimmter Hochwasserjahre niedrig gehalten würden. Soweit die These vom Rückgang der mittleren Abflüsse gleichwohl statistisch zutreffe, sei weiter darauf hinzuweisen, dass es nicht auf die mittleren Abflüsse als solche, sondern auf das dahinter stehende Abflussgeschehen ankomme. So habe es 2012 mehr niedrigere, aber auch mehr höhere Abflüsse gegeben als 1989 (Bandbreite 1989: 7,8 - 19 m³/s; Bandbreite 2012: 4,2 - 26 m³/s). Soweit der Beklagte ein Halten der mittleren Wasserstände betone, sei darauf hinzuweisen, dass die Extrema der Pegelspitzen zugenommen hätten, wie die Werte des Unterpegels Große Tränke und des Pegels Mönchwinkel zeigten. Bestimmte Pegellagen seien etwa 2012 deutlich häufiger überschritten worden als früher. Sogar tageweise gebe es erhebliche Schwankungen. Betrachte man nur die Hauptvegetationsperiode (22. Juni bis 27. Juli), sei von 1995 bis 2013 und Folgejahre bei Abflüssen von 8 ± 0,3 m³/s ein Anstieg des Pegels Mönchwinkel von insgesamt ca. 80 cm gegeben, davon ca. 50 cm infolge Krautstaus. Der Beklagte habe insbesondere die Niedrigwasserstände erhöhen wollen und auch tatsächlich erhöht. Namentlich im Sommer gebe es keine Kompensation der verringerten hydraulischen Leistungsfähigkeit durch verringerte Abflüsse. Vielmehr nehme der Beklagte die Verringerung der sommerlichen Abflüsse gerade zum Anlass für eine zurückgenommene, nur abschnittsweise Krautung, um die Niedrigwasserstände zu "stabilisieren", d. h. anzuheben. Dabei nehme er in Kauf, bei plötzlichen Abflusssteigerungen, die es auch im Sommer wegen längerer Regenphasen, Starkregenereignissen und Wehrstörungen immer wieder geben könne, nicht rechtzeitig und schnell genug reagieren zu können, so dass es wegen des stehengelassenen Krauts zu Ausuferungen und Grundwasseranstiegen komme. Anders als früher bestehe auch keine gute Binnenentwässerung mehr. Die Schöpfwerke und die Gewässer II. Ordnung in der Niederung seien zu DDR-Zeiten gut unterhalten worden und hätten gut funktioniert. Die Schöpfwerke seien aus Sicht der damals Beteiligten im öffentlichen Interesse notwendig gewesen. Es liege auf der Hand, dass ihre Aufgabe die Entwässerung verschlechtert habe. Die Gewässer II. Ordnung würden vom Wasserverband nicht ordnungsgemäß unterhalten. Die frühere hydraulische Leistungsfähigkeit der Müggelspree und die gut funktionierende Binnenentwässerung hätten es zu DDR-Zeiten trotz hoher Abflüsse ermöglicht, die landwirtschaftlichen Flächen der Klägerin ganzjährig zu bewirtschaften. Das sei nunmehr anders. Seit 1993 hätten sich die von der Klägerin in der Aue bewirtschafteten Flächen verändert. Es komme im Sommer zu regelmäßigen Überflutungen, durch die aufstehende Feldfrüchte vernichtet würden, zu großflächigen Vernässungen der an Gewässer angrenzenden Grundstücke, die eine tiergerechte Beweidung unmöglich machten, und zu verringerten Grundwasserflurabständen, die die Befahrbarkeit und die Erträge von Äckern und Grünland senkten, und zwar durch mangelhaften Abfluss in den Vorflutern infolge fehlender Unterhaltung, des Rückbaus der Schöpfwerke sowie der Abtrennung von der Vorflut durch Baumaßnahmen (Bau der L 39 von Neu Zittau nach Gosen, Bau der L 30 von Neu Zittau nach Erkner), Rückstaueffekte durch die Müggelspree in die Nebengewässer infolge einer Umstellung der Wehrsteuerung Große Tränke, Verlandungen im Gewässer und wasserbaulicher Maßnahmen, die die Rauigkeit erhöht hätten, sowie erhöhter Rückstaueffekte der Mühlendammer Schleuse in Berlin (Schriftsatz vom 3. April 2013, S. 5). Frühere Grünlandflächen seien ausweislich des Vermerks des Umweltministeriums vom 12. Dezember 2018 inzwischen sogar zu nass für die Aufnahme in das Programm "Moorschonende Stauhaltung". Die Klägerin halte ihr Vieh zwar nach wie vor ganzjährig draußen. Sie könne nässebedingt aber nur noch weniger Tiere halten. Vor den Maßnahmen seien noch ausreichende Rückzugsflächen vorhanden gewesen, um Hochwasser für 14 Tage zu überbrücken; nun müssten die Tiere monatelang auf den Rückzugsflächen verbleiben, wenn sie diese überhaupt erreichten. Die Nutzung bestimmter Flächen sei der Klägerin teilweise tierschutzrechtlich untersagt worden. Die Verschlechterung der Bewirtschaftungsverhältnisse sei hinsichtlich der Lage der betroffenen Flächen und des Ausmaßes der Vernässungen belegt. Die Klägerin habe alle betroffenen Flächen benannt und die Bewirtschaftungseinschränkungen dargetan, wegen der Vielzahl der Flächen tabellarisch. Insoweit werde u. a. auf die Anlage BK 78 verwiesen. Die Verwallungsöffnungen und die Verbindung zu den dahinter liegenden Grundstücken seien in der Anlage BK 79 dargestellt, die betroffenen Grundstücke aufgelistet. Zum Beleg der Vernässungen genügten schon das WÖRK MS, insbesondere die Konfliktkarte (Nr. 5.1-1) und der IGB-Bericht über die Auswirkungen erhöhter Winterdurchflüsse. In letzterem sei konkret angegeben worden, welche Flächen bereits bei winterlichen Abflüssen von 20 m³/s oder knapp darüber von Ausuferungen betroffen oder sonst vernässt seien; die Angaben zur L... umfassten die Flächen der Klägerin mit. Auch die im Rahmen der Erstellung eines neuen Unterhaltungsrahmenplans Müggelspree beauftragte "Analyse und Bewertung der Bodenverhältnisse und Landnutzung in der Müggelspreeniederung" von M. Sc. Stein, vorgelegt vom Beklagten mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2021 (im Folgenden: "Bericht Stein") lasse die Nachteile für die Flächen der Klägerin erkennen. Die Ursächlichkeit der vom Beklagten insgesamt ergriffenen Maßnahmen und pflichtwidrigen Unterlassungen für die Vernässungen, jedenfalls eine hinreichende Mitursächlichkeit, liege auf der Hand; es sei absurd, wenn der Beklagte das Wasser länger in der Müggelspree halten wolle, aber sich die Bewirtschaftungsverschlechterungen nicht zurechnen lassen wolle. Die höheren Müggelspreewasserstände und die Verwallungsschlitzungen führten zu einem früheren Ausuferungsbeginn. Höhere Müggelspreewasserstände führten weiter zu höheren Wasserständen in den einmündenden Gewässern und teilweise auch zu deren Ausuferung; das gelte insbesondere bei deren Neuanlage (Mulden bei den Bürgerwiesen) oder verbesserter Anbindung (Altgewässer nördlich der Holzbrücke Mönchwinkel). Soweit an die Stelle der Schöpfwerke Freiausläufe getreten seien, wirke das frühere Entwässerungssystem unter bestimmten Umständen wie ein Bewässerungssystem. In jedem Fall führten höhere Müggelspreewasserstände zu höheren und deshalb schädlichen Grundwasserständen. Der Beklagte könne sich insoweit nicht auf das Halten der Jahresmittelwerte der Wasserstände berufen. Entscheidend für die Klägerin sei das Sommerhalbjahr. Gerade der Anstieg der Niedrigwasserstände im Sommer sei entscheidend. Schon kurzzeitige Spitzen seien schädlich, niedrige Wasserstände machten vorherige Überschwemmungen und Vernässungen nicht sogleich ungeschehen. Produktiv sei ein Grundwasserflurabstand von 80 cm. Darunter gebe es schon Einbußen und unter 60 cm erhebliche wirtschaftliche Nachteile. Im Bereich des Pegels Mönchwinkel bilde ein Pegelwert von 35,10 m üNHN die Bewirtschaftungsgrenze. Ausgehend von 214 Tagen Vegetationszeit und den notwendigen Abtrocknungszeiten habe 1974, 1982 und 1992 noch an 96, 100 und 86% der Vegetationszeit ein akzeptabler Pegel bestanden, 2009, 2013 und 2014 aber nur an 12%, 11% und 17% der Vegetationszeit. Die Stände des Pegels Hohenbinde bei einem Abfluss von 8±0,3 m³/s seien für die Hauptvegetationsperiode im Vergleich von 1992 und 2013 um ca. 23 cm gestiegen. Ausgehend von 32,77 m üNHN als Bewirtschaftungsgrenze habe 1974, 1982 und 1992 noch an 78%, 76% und 71% der Vegetationszeit ein akzeptabler Pegel bestanden, 2009, 2013 und 2014 nur an 22%, 8% und 17% der Vegetationszeit; tatsächlich liege die Bewirtschaftungsgrenze aber sogar noch tiefer, nämlich wegen des aus Tierschutzgründen gebotenen Grundwasserflurabstandes von 50 cm nur bei 32,57 m üNHN.
In einem mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2018, S. 2, als Anlage BK 59 vorgelegten Bericht der Klägerin zum Jahr 2018 heißt es u. a., sie habe etwa bis in den Juni 2018 hinein mit erheblichen Vernässungen und den allgemeinen Folgen zu kämpfen gehabt. Die anschließende Trockenperiode habe mit jedem Tag für mehr Entspannung gesorgt. Die Spree sei trotz künstlicher Speisung aus den Speicherbecken bis auf Niedrigwasserpegel gesunken. Dadurch seien die Grundwasserstände auf ca. 10 bis 60 cm unter Flur gefallen, so dass die Betriebsflächen mit der vorhandenen, speziell angepassten Technik durchgängig befahrbar gewesen seien. Leider seien die an die Nässe angepassten Pflanzenbestände dem Trockenstress nicht gewachsen, so dass es auch in 2018 wieder zu erheblichen Ernteausfällen gekommen sei. Unter den Bedingungen von vor 1996 würde das Jahr 2018 in Bezug auf Futterbewuchs schadfrei gewesen sein. Eine Absenkung des Spreepegels würde es ermöglichen, die Flächen bewirtschaftbar zu machen, werde aber vom Umweltministerium abgelehnt. Das Abtrocknen des Oberbodens in der zweiten Jahreshälfte widerlege die Schutzbehauptung des Beklagten, die Böden seien degradiert. Lediglich dort, wo der Grundwasserabstand bereits wieder bei Null angekommen sei und die Gewässer wieder ausuferten, seien erste Überschwemmungen sichtbar. Die beginnenden Flächenüberschwemmungen bei einer bisherigen Niederschlagssumme von 382 l/m², was einem ausgesprochenen Trockenjahr entspreche, seien äußerst bedenklich. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2020, S. 1, angegeben, im Jahr 2020 sei die Befahrbarkeit mit herkömmlichen Erntemaschinen fast ganzjährig nicht gegeben gewesen (Schriftsatz vom 1. Oktober 2020, S. 1).
Die Klägerin trägt weiter vor, ungeachtet des Zusammenwirkens aller Maßnahmen und Unterlassungen des Beklagten ließen sich auch den einzelnen Maßnahmen Bewirtschaftungseinschränkungen zuordnen. Die Altarmanschlüsse bewirkten insbesondere nicht nur den bereits erwähnten erheblichen Aufstau und dadurch verursachte Vernässungen. Im Zuge des Vollanschlusses Mönchwinkel II sei vielmehr das Grundstück R..., Flur 6..., Flurstück 6... gleich ganz abgebaggert worden. Außerdem seien durch die Altarmanschlüsse Grundstücke in eine Insellage geraten und nicht immer erreichbar. Die Intensivierung des Anschlusses des Altgewässers nördlich der Holzbrücke Mönchwinkel bewirke eine Vernässung des Grundstücks G..., Flur 9..., Flurstück 6... ; in Bezug auf dieses Grundstück bestehe wegen der Aufbringung von Baggergut aus dem Altgewässer außerdem Kolmationsgefahr. Die vier an den Bürgerwiesen angelegten Mulden führten zu Vernässungen und schränkten die Flächenbefahrbarkeit ein. Auch die Wirkungen der übrigen Maßnahmen und Unterlassungen ließen sich den betroffenen Grundstücken zuordnen, wie insbesondere die eingereichten Tabellen zeigten.
Rechtlich seien alle Maßnahmen und Unterlassungen Teile eines einzigen, umfassenden Gewässerausbauvorhabens, das schon mangels Planfeststellung formell und materiell illegal sei. Jedenfalls die meisten aktiven Maßnahmen des Beklagten seien bereits für sich genommen planfeststellungspflichtig. Sie hätten indessen einer einheitlichen Planfeststellung bedurft, in die auch die Maßnahmen und Unterlassungen einzubeziehen gewesen wären, die für sich genommen nicht planfeststellungspflichtig seien. Nur eine einheitliche Planfeststellungsentscheidung würde dem Abwägungsgebot genügt und Konflikte angemessen bewältigt haben. Es liege sozusagen der umgekehrte Weservertiefungsfall vor (BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1/15 u. a. -, juris, Rn. 35). Zudem sei nach UVP-Recht eine einheitliche UVP, jedenfalls aber eine einheitliche UVP-Vorprüfung erforderlich gewesen. Insoweit werde insbesondere auf die Bestimmungen zu kumulierenden Vorhaben hingewiesen. Hinsichtlich der Rückgängigmachung des umfassenden Gesamtvorhabens (Hauptantrag Buchstabe a) sei sie klagebefugt, weil eine Verletzung ihrer Rechte, insbesondere ihres Eigentumsgrundrechts, durch die Verwirklichung des Gesamtvorhabens jedenfalls möglich sei. Für die Begründetheit der Klage genüge wegen § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG bereits der gegebene Verstoß gegen das UVP-Recht. Ungeachtet dessen sei sie durch das Gesamtvorhaben auch in ihren Rechten, insbesondere ihrem Eigentumsgrundrecht verletzt. Ihr Rückgängigmachungsanspruch sei nicht verjährt, weil die Verwirklichung des Gesamtvorhabens erst mit der letzten Maßnahme abgeschlossen sei. Ihrem Anspruch auf Rückgängigmachung des Gesamtvorhabens stehe auch nicht die Lage ihrer Flächen in einem Überschwemmungsgebiet, ein etwaiger Flächenerwerb
oder eine etwaige Anpachtung erst nach bestimmten einzelnen Maßnahmen, ihr jeweiliges Bewirtschaftungskonzept oder der Erhalt von Fördermitteln entgehen. Sie müsse sich auch nicht vorhalten lassen, dass sie die Gewässerunterhaltung behindere; sie müsse nicht dulden, dass der Beklagte ihre Flächen unberechtigt zu Gewässerunterhaltungsmaßnahmen in Anspruch nehme. Ungeachtet dessen könne die Klägerin die Rückgängigmachung der aktiven Maßnahmen sowie die Abstellung der Unterlassungen und Beseitigung der Unterlassungsfolgen auch dann vom Beklagten verlangen, wenn diese nicht als Teile eines umfassenden Gewässerausbauvorhabens, sondern jeweils für sich betrachtet würden (Hauptantrag Buchstabe b). Die aktiven Maßnahmen seien auch für sich genommen illegale Gewässerausbaumaßnahmen des Beklagten. Das gelte nicht nur für die Altarmanschlüsse, sondern für alle aktiven Maßnahmen. Auch alle angesprochenen Unterlassungen seien vom Beklagten abzustellen und ihre Folgen durch ihn in der Form des Verlangten zu beseitigen. Die Unterlassungen seien dem Beklagten wegen seiner Gewässerunterhaltungspflicht und wegen seiner Aufsichtspflicht über den Wasserverband zuzurechnen. Die Klägerin sei auch hinsichtlich der Rückgängigmachung der einzelnen aktiven Maßnahmen und der Abstellung der einzelnen Unterlassungen sowie der Beseitigung der Unterlassungsfolgen klagebefugt. Es bestehe jeweils die Möglichkeit der Rechtsverletzung. Soweit jeweils eine UVP- oder UVP-Vorprüfungspflicht bestanden habe, genüge wiederum schon deren Verletzung für eine Klagebegründetheit. Im Übrigen werde sie auch durch die einzelnen rechtswidrigen Maßnahmen und Unterlassungen in ihren Rechten verletzt. Insoweit genüge es schon, dass sie durch das Zusammenwirken der Maßnahmen in ihren Rechten verletzt werde oder diese zusammen mitursächlich für Bewirtschaftungseinschränkungen seien. Außerdem habe sie die Ursächlichkeit der einzelnen Maßnahmen und Unterlassungen für bestimmte Bewirtschaftungseinschränkungen hinreichend dargelegt und belegt. Die Darlegungsanforderungen dürften nicht überzogen werden. Sie müsse zunächst nicht den Altzustand der Müggelspree im Einzelnen dartun und belegen, nachdem selbst der Beklagte sich dazu nicht in der Lage sehe. Die Betroffenheiten ihrer Grundstücke in Bezug auf die einzelnen Maßnahmen habe sie hinreichend dargelegt und belegt. Sie ergebe sich insbesondere aus den Anlagen BK 78 und BK 79. Es genüge, dass die Flächen jedenfalls häufiger als früher überschwemmt, vernässt oder nicht erreichbar seien. Es könne nicht von ihr verlangt werden, darzulegen und ggf. zu beweisen, welche spezifischen Auswirkungen gerade einzelne rechtswidrige Maßnahmen oder Unterlassungen des Beklagten auf welche Grundstücke hätten und in diesem Rahmen etwa detaillierte Karten zu den Bodenverhältnissen und Grundwasserflurabständen vorzulegen oder die Vernässungen aller Grundstücke zu dokumentieren. Sie könne ihre Eigentums- und Pachtgrundstücke unmöglich ständig unter diesem Blickwinkel beobachten. Hinsichtlich der Ursächlichkeit der Maßnahmen und Unterlassungen für die Bewirtschaftungseinschränkungen müsse im Übrigen eine Beweislastumkehr greifen, weil nicht sie, sondern der Beklagte rechtswidrig gehandelt habe. Soweit der Beklagte sich auf die kenntnisabhängige Verjährung berufe, sei ihre - der Klägerin - Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis zu beweisen. Auch in Bezug auf die Rückgängigmachung einzelner Maßnahmen, die Abstellung einzelner Unterlassungen und die Beseitigung der Unterlassungsfolgen könnten der Klägerin nicht die Lage ihrer Flächen in einem Überschwemmungsgebiet, ein Flächenerwerb oder eine Anpachtung erst nach der Maßnahme oder Eintritt der Unterlassungsfolgen, ihr Bewirtschaftungskonzept oder erhaltene Fördermittel entgegen gehalten werden. Soweit der Beklagte seine Maßnahmen nicht rückgängig machen und auch sonst keine Abhilfe für die Bewirtschaftungseinschränkungen schaffen könne, müsse er die Klägerin angemessen entschädigen. Schon die Verletzung des UVP-Rechts dürfe nicht sanktionslos bleiben. Außerdem sei die Klägerin hinsichtlich der Verletzung ihres Eigentumsrechts analog § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu entschädigen. Hierüber müsse der Senat nur in Gestalt eines Grundurteils entscheiden.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2023 Schriftsatznachlass zu folgenden "neu in der jetzigen mündlichen Verhandlung durch das Gericht aufgeworfenen Fragen" beantragt:
a) Konkretisierung der Flächen, auf denen seit 2010 durch behördliche Anordnung keine Tiere mehr gehalten werden dürfen,
b) Konkretisierung der Flächen, die nicht ins "Moorprogramm" aufgenommen werden konnten, sowie
c) Konkretisierung der Zugänglichkeit der Altarminseln wegen Vernässungen.
Ihre in der mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2021 gestellten Beweisanträge hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2023 zu Hilfsbeweisanträgen erklärt.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2023 beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen,
a) das vom Beklagten an der Müggelspree verwirklichte einheitliche und umfassende, illegale Gewässerausbauvorhaben, bestehend aus den in den Ziffern 1b) aa) bis jj) genannten Maßnahmen, rückgängig zu machen,
b) jedenfalls aber die nachfolgend genannten Maßnahmen zurückzubauen bzw. wiederherzustellen
aa) Anschluss des Altarms Mönchwinkel I (Rückbau des Anschlusses),
bb) Anschluss des Altarms Mönchwinkel II (Rückbau des Anschlusses),
cc) Anschluss des Altarms Stäbchen-Sieverslake (Rückbau des Anschlusses),
dd) Anschluss des Altarms Freienbrink III (Rückbau des Anschlusses),
ee) Anschluss des Altgewässers nördlich Holzbrücke Mönchwinkel (Rückbau des Anschlusses),
ff) Wiedereinbau von 78 Buhnen, deren Örtlichkeit und Zahl sich aus dem Lageplan vom 06.01.2020 (Anlage zu Frage 1.5 des Schriftsatzes des Beklagten vom 04.02.2020) in der vom Beklagten korrigierten Form ergibt,
hilfsweise der Buhnen der Kategorie III im Bereich des Altarms Mönchwinkel (9 Stück), im Bereich der Stat. 31000 (11 Stück), im Bereich der Stat. 32000 (17 Stück) und flussabwärts der Stat. 33000 (8 Stück),
gg) Entfernung von rauen Sohlstrukturen/Sohlschwellen an mindestens 15 Stellen, deren Örtlichkeit und Zahl sich aus dem Lageplan vom 06.01.2020 ergibt (Anlage zu Frage 1.5 des Schriftsatzes des Beklagten vom 04.02.2020),
hh) Entfesselung des Prallufers unterhalb der Holzbrücke Mönchwinkel, wobei sich die zurückzubauenden Maßnahmen aus dem Lageplan vom 10.03.2011 ergeben (Anlage zu Frage 1.6 des Schriftsatzes des Beklagten vom 04.02.2020),
ii) Schlitzungen der Verwallungen einschließlich der Anlage der Mulden 1 - 4, deren Örtlichkeit und Zahl sich aus den Lageplänen vom 06.01.2020, 04.06.2013 und 02.12.2010 ergeben (Anlage zu Frage 1.7.1 des Schriftsatzes des Beklagten vom 04.02.2020 (Wiederherstellung der Verwallung, Rückbau Mulden),
jj) Rückbau der Engstellungen/Anlandungen, deren Örtlichkeit und Zahl sich aus dem Lageplan vom 10.12.2019 ergibt (Anlage zu Frage 4.8 des Schriftsatzes des Beklagten vom 04.02.2020),
kk) Wiederherstellung des Schöpfwerks Hartmannsdorf einschließlich der betriebsnotwendigen Einrichtungen, dessen genaue Lage sich aus dem Entwurf zum Antrag zur Gründung des Schöpfwerksverbandes „Müggelspree" der Klägerin vom 28.01.2015 ergibt (Anlage 8 zum Schriftsatz des Beklagten vom 18.05.2016),
ll) Wiederherstellung des Schöpfwerks Mönchwinkel einschließlich der betriebsnotwendigen Einrichtungen, dessen genaue Lage sich aus dem Entwurf zum Antrag zur Gründung des Schöpfwerksverbandes „Müggelspree" der Klägerin vom 28.01.2015 ergibt (Anlage 8 zum Schriftsatz des Beklagten vom 18.05.2016),
mm) Wiederherstellung des Schöpfwerks Wulkower Bogen einschließlich der betriebsnotwendigen Einrichtungen, dessen genaue Lage sich aus dem Entwurf zum Antrag zur Gründung des Schöpfwerksverbandes „Müggelspree" der Klägerin vom 28.01.2015 ergibt (Anlage 8 zum Schriftsatz des Beklagten vom 18.05.2016),
pp) Wiederherstellung des Schöpfwerks Steinfurt(h) einschließlich der betriebsnotwendigen Einrichtungen, dessen genaue Lage sich aus dem Entwurf zum Antrag zur Gründung des Schöpfwerksverbandes „Müggelspree" der Klägerin vom 28.01.2015 ergibt (Anlage 8 zum Schriftsatz des Beklagten vom 18.05.2016),
qq) Wiederherstellung des Schöpfwerks Burig einschließlich der betriebsnotwendigen Einrichtungen, dessen genaue Lage sich aus dem Entwurf zum Antrag zur Gründung des Schöpfwerksverbandes „Müggelspree" der Klägerin vom 28.01.2015 ergibt (Anlage 8 zum Schriftsatz des Beklagten vom 18.05.2016),
rr) Instandsetzung des Schöpfwerks Schönschornstein einschließlich der betriebsnotwendigen Einrichtungen, dessen genaue Lage sich aus dem Entwurf zum Antrag zur Gründung des Schöpfwerksverbandes „Müggelspree" der Klägerin vom 28.01.2015 ergibt (Anlage 8 zum Schriftsatz des Beklagten vom 18.05.2016),
ss) Instandsetzung des Schöpfwerks Bretterscher Graben einschließlich der betriebsnotwendigen Einrichtungen, dessen genaue Lage sich aus dem Entwurf zum Antrag zur Gründung des Schöpfwerksverbandes „Müggelspree" der Klägerin vom 28.01.2015 ergibt (Anlage 8 zum Schriftsatz des Beklagten vom 18.05.2016),
c) darauf hinzuwirken, dass das im Land Berlin gelegene Schöpfwerk Gosener Wiesen einschließlich der betriebsnotwendigen Einrichtungen, dessen genaue Lage sich aus dem Entwurf zum Antrag zur Gründung des Schöpfwerksverbandes „Müggelspree" der Klägerin vom 28.01.2015 ergibt (Anlage 8 zum Schriftsatz des Beklagten vom 18.05.2016) wieder in Stand gesetzt wird,
2. hilfsweise, durch geeignete Maßnahmen für jedes in Anlage A zum Klageantrag im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück und für jedes in Anlage B zum Klageantrag in Pacht der Klägerin stehende Grundstück einen Grundwasserflurabstand von 80 cm zu gewährleisten,
3. weiter hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an den in Anlage A zum Klageantrag im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücken und den in Anlage B zum Klageantrag in Pacht der Klägerin stehenden Grundstücken den schadlosen Abfluss von mindestens 18 m³/s in der Müggelspree wieder herzustellen,
4. weiter hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen,
5. weiter hilfsweise, festzustellen, dass die nachfolgend genannten ohne wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren durchgeführten Gewässerausbaumaßnahmen rechtswidrig waren und die Klägerin in ihren Rechten verletzten
aa) Anschluss des Altarms Mönchwinkel I,
bb) Anschluss des Altarms Mönchwinkel II,
cc) Anschluss des Altarms Stäbchen-Sieverslake,
dd) Anschluss des Altarms Freienbrink III,
ee) Anschluss des Altgewässers nördlich Holzbrücke Mönchwinkel,
ff) Rückbau von 78 Buhnen,
gg) Entfernung von rauen Sohlstrukturen/Sohlschwellen an mindestens 15 Stellen,
hh) Entfesselung des Prallufers unterhalb der Holzbrücke Mönchwinkel,
ii) Schlitzungen der Verwallungen einschließlich der Anlage der Mulden 1 - 4,
jj) Rückbau der Engstellungen/Anlandungen,
kk) Rückbau des Schöpfwerks Hartmannsdorf,
ll) Rückbau des Schöpfwerks Mönchwinkel,
mm) Rückbau des Schöpfwerks Wulkower Bogen,
nn) Rückbau des Schöpfwerks Steinfurt(h),
oo) Rückbau des Schöpfwerks Burig,
pp) Aufgabe des Schöpfwerks Schönschornstein,
qq) Aufgabe des Schöpfwerks Bretterscher Graben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen
Zudem hat er in der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2023 beantragt, die Beweisanträge und den Antrag auf Schriftsatznachlass abzulehnen.
Der Beklagte bringt im Wesentlichen vor:
Die zu DDR-Zeiten errichteten Schöpfwerke seien nach der Wiedervereinigung nicht Schöpfwerke der öffentlichen Hand gewesen. Soweit ihr Betrieb noch von Landkreis, Gemeinde oder Gewässerunterhaltungsverband finanziert worden sein sollte, habe es sich nur, um eine Übergangslösung gehandelt. Eine Unterhaltung der Müggelspree sei in den 1990er Jahren wegen geringer Abflüsse, einer Trockenperiode und noch nicht bestehenden Krautproblems nicht erforderlich gewesen. Die Ausführungen der Klägerin zu Renaturierungsmaßnahmen in den 1990er Jahren seien unsubstantiiert. Der Beklagte habe an der Müggelspree und den Gewässern II. Ordnung einschließlich der Schöpfwerke keinen konkreten Gesamtplan verwirklicht, insbesondere nicht das WÖRK MS umgesetzt, auch nicht in einer "Light-Version". Das WÖRK MS habe sehr einseitig Zielvorstellungen von Renaturierung beschrieben. Der Hochwasserschutz sowie die Sicherung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses, der Landnutzung und der Bebauung seien im WÖRK MS und im Masterplan Spree der Detailplanung vorbehalten geblieben. Die zuständigen Referate des Landesumweltamtes hätten die entsprechenden Pläne nicht weiterverfolgt. Im WÖRK MS, insbesondere in den Karten 7.3-1 (Entwicklungskonzeption), 5.1-1 (Konfliktkarte) und 6.2-2 (Entwicklungsziel Variante B) seien Szenarien entworfen worden, die bereits unter dem 10. Januar 2002 kritisch bewertet worden seien. Insbesondere sei eine Wasserstandsanhebung von 50 bis 80 cm nicht akzeptabel gewesen. Auch die Vorzugsvariante einer Wasserstandsanhebung von 20 bis 50 cm sei nicht umgesetzt worden. Soweit das WÖRK MS in späteren Besprechungen, im Masterplan Spree oder in sonstigen Plänen angesprochen worden sei, sei damit lediglich dessen grobe Zielsetzung als Orientierung aufgegriffen worden. In der Besprechung am 10. Juli 2003 sei lediglich eine Wasserstandsanhebung bis 10 cm für in Ordnung gehalten worden. Soweit im - unverbindlichen - Masterplan Spree von einer Sohleintiefung der Müggelspree von um 1 m die Rede sei, sei diese nicht nachweisbar. Im Unterhaltungsrahmenplan 2007 seien eigenständige Ziele aufgestellt und die weitreichenden Vorschläge des WÖRK MS nicht aufgegriffen worden. Oberstes Entwicklungsziel seien eine weitestgehende Annäherung an die Wiederherstellung der Naturnähe und die Eigendynamik des Flusses in der Aue gewesen, soweit dies mit den berechtigten Interessen der Land- und Gewässernutzer vereinbar gewesen sei. Die vorgesehenen Unterhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen seien unter dem Eindruck sinkender Abflüsse erarbeitet, aber nicht 1:1 umgesetzt worden. Eine Sohlanhebung sei nicht durchgeführt worden. Auch der im Unterhaltungsrahmenplan 2007 angestrebte Wasserstand von im Mittel 10 bis 30 cm unter Auenniveau habe nicht durchgängig umgesetzt werden sollen, vielmehr hätten die Wasserstände in der Vegetationsperiode 60 cm oder mehr unter Gelände liegen können (Schriftsatz vom 28. Januar 2016, S. 10). Bei den Einzelmaßnahmen sei bewusst sukzessive in der Absicht vorgegangen worden, nur das zu tun, was im Rahmen der Gewässerunterhaltung möglich sei. Jede Einzelmaßnahme sei für sich sinnvoll gewesen. Die in den Anlagen BK 78 und BK 79 von der Klägerin unter Hinweis auf den Unterhaltungsrahmenplan gemachten Angaben zum Umfang der Buhnenentnahmen, des Einbaus von Sohl-/Grundschwellen und der Verwallungsöffnungen träfen nicht zu; richtig seien allein die diesbezüglichen Angaben des Beklagten. Die Klägerin überzeichne die hydraulische Leistungsfähigkeit der Müggelspree und der Gewässer II. Ordnung zu DDR-Zeiten. Die Müggelspree sei nach Lage und Gerinnegeometrie nicht überall gleich leistungsfähig; es gebe damit auch nicht einen einzigen Wert für den bordvollen Abfluss. Außerdem sei der Überflutungsbeginn schwer zu definieren. Der zu DDR-Zeiten geplante oder vorhandene Ausbauzustand der Müggelspree sei dem Beklagten nicht bekannt; sie sei aber keinesfalls für einen schadlosen Abfluss von 39 m³/s ausgebaut gewesen. Die Behauptung, die Müggelspree habe früher 37,7 m³/s bordvoll abführen können, sei unsubstantiiert und unplausibel. Dem Beklagten sei zwar die Aussage bekannt, die Müggelspree sei früher für einen schadlosen Abfluss von 18 m³/s ausgebaut und bei 28 m³/s bordvoll gewesen; er verfüge insoweit aber nicht über Quellen. Vermutlich seien die 28 m³/s eine geplante Abflussleistung gewesen. Die Müggelspree habe allerdings nie durchgängig 28 m³/s bordvoll abführen können; vielmehr hätten auch vor 1990 schon Abflüsse von mehr als 20 m³/s zu Ausuferungen geführt. Soweit im WÖRK MS anderes angegeben sei, beruhe das auf Fehlern. Nach Analyse der Werte des Pegels Mönchwinkel habe sich die hydraulische Leistungsfähigkeit der Müggelspree bei eis- und krautfreien Verhältnissen gegenüber den Winterhalbjahren 1983/1984 bis 1985/1986 als Referenzzeitraum tatsächlich verschlechtert. Bereits ab Winter 1994/1995 sei eine Erhöhung der Wasserstände im mittleren Abflussbereich um 10 cm zu verzeichnen. Das sei bis 2007 auf 20 cm angewachsen und habe seinen Höhepunkt 2009/2010 und 2010/2011 mit ca. 25 cm erreicht. Danach sei wieder ein Rückgang zu beobachten, letztlich auf 10 bis 15 cm über dem Stand der Referenzjahre. Der schon ab 1994/1995 zu beobachtende Anstieg könne nicht auf wasserbaulichen Maßnahmen beruhen, weil es seinerzeit solche Maßnahmen nicht gegeben habe. Hydraulische Berechnungen zu Altarmanschlüssen und zu Sohlaufhöhungen aus dem Jahr 2004 hätten ergeben, dass sie auch in ihrer Gesamtheit keine Wasserstandsanhebung von mehr als 10 cm ergeben würden; dabei sei sogar noch von einer vollständigen Wasserführung über die Altarme und von größeren Substrateinbringungen als erfolgt ausgegangen worden. Tatsächlich beruhe der angesprochene Wasserstandsanstieg seit 1994/1995 in erster Linie auf der Entstehung von Engstellen infolge des Einwachsens von Röhrichten, was als natürliche "Reaktion" auf zurückgegangene Abflüsse verstanden werden könne. Der seit 2011 zu beobachtende Rückgang korreliere mit einer intensiveren Unterhaltung. Die Hochwasseralarmstufen seien nicht unrealistisch geworden. Die Alarmstufe I knüpfe im eigentlichen Sinne an Gefahren für die Infrastruktur und Bebauung und nicht an Ausuferungen auf Grünland an. Die Meldewerte entsprächen den DDR-Werten. Auch zu DDR-Zeiten sei die Müggelspree bereits vor Auslösung der Warnstufe I ausgeufert. Trotz der inzwischen wieder verbesserten hydraulischen Leistungsfähigkeit könnten Aussagen zum Ausuferungsbeginn aus dem Jahr 2010 im Grundsatz auf die heutigen Verhältnisse übertragen werden. Die im Zuge der Erarbeitung des neuen Unterhaltungsrahmenplans erstellte, als Anlage 4 zum Schriftsatz vom 27. Oktober 2021 vorgelegte Bordvoll-Berechnung basiere auf den aktuellen Querprofilen und einer Wasserspiegelfixierung für krautfreie und krautbeeinflusste Verhältnisse. Die aktuelle Situation der Verwallungen sei einbezogen. Nach der Berechnung sei bei eis- und krautfreien Verhältnissen grundsätzlich eine hydraulische Leistungsfähigkeit von 20,3 m³/s [richtig wohl: 20 m³/s] gegeben. Das liege über dem winterlichen HQ1 von 19,8 m³/s. Soweit an bestimmten Stationen schon deutlich geringere Abflusswerte bordvoll seien, sei dies irrelevant; betroffen seien jeweils nur wenige Quadratmeter an Flachufern oder die Einmündungen von Gewässern. Soweit die Klägerin die Bordvoll-Berechnung in Zweifel ziehe, gehe sie von falschen Uferhöhen aus und habe ein Luftbild mit krautbeeinflusstem Zustand vorgelegt. Was die hydraulische Leistungsfähigkeit der Müggelspree unter Eis- oder Krauteinfluss angehe, sei zu konstatieren, dass der Eisstau 1 m und mehr betragen könne und es etwa seit der Jahrtausendwende eine Verkrautung im großen Stil gebe. Die Verkrautung habe im Wesentlichen zugenommen, weil das Wasser klarer sei und sich die Abflüsse verringert hätten; lange Niedrigwasserperioden förderten das Krautwachstum. Allerdings seien auch die geringeren Fließgeschwindigkeiten in den wiederangeschlossenen Altarmen und die dortigen Sohlenlagen sowie die Auffüllung von Kolken krautfördernd, wogegen für eine Krautrelevanz der Baumfällungen keine praktischen Anhaltspunkte sprächen. Krauteinfluss könne die Wasserstände um 50 cm und mehr anheben. Der Maximalwert sei sicher 1 m. Er trete nur bei geringen Abflüssen auf, sonst lege sich das Kraut. Der Krauteinfluss lasse sich durch den Krautfaktor ausdrücken. Ausgangspunkt sei der Abfluss, der ohne Krauteinfluss zu einem bestimmten Wasserstand führe. Der zwischen 0 und 1 liegende Krautfaktor gebe denjenigen Bruchteil dieses Abflusses wieder, der unter Krauteinfluss denselben Wasserstand bewirke. Ein Abfluss von 10 m³/s bewirke bei einem Krautfaktor von 0,4 denselben Wasserstand wie ein Abfluss von 25 m³/s ohne Krauteinfluss. Der Krautfaktor schwanke im Jahreslauf. Der ungünstigste Monat sei grundsätzlich der Mai. Der ungünstigste Krautfaktor habe 2012 bis 2019 im Mittel 0,4 betragen. Im Sommer 2019 habe der Krautfaktor sogar nur bei 0,2 gelegen. Die bei eis- und krautfreien Verhältnissen gegenüber Mitte der 1980er Jahre noch bestehende Verringerung der hydraulischen Leistungsfähigkeit der Müggelspree werde durch den seit den 1990er Jahren zu beobachtenden Abflussrückgang kompensiert. Die Verminderung der hydraulischen Leistungsfähigkeit lasse sich nicht nur durch den Wasserstandsanstieg bei gleichen Abflüssen (noch 10 bis 15 cm), sondern auch dadurch ausdrücken, dass bei eis- und krautfreien Verhältnissen nunmehr 2 bis 3 m³/s weniger an Abfluss für die gleichen Wasserstände nötig seien als zu DDR-Zeiten. Die nach Jahresreihen ermittelten mittleren Abflüsse hätten sich indessen um mehr als das verringert, insbesondere wegen des Rückgangs der Sümpfungswässer und des Klimawandels. Das werde sich nicht wieder umkehren, sondern eher fortsetzen. Die mittleren Wasserstände der Müggelspree hätten sich in den letzten 50 Jahren - mit Ausnahme der Niedrigwasserstände am Pegel Mönchwinkel - nicht wesentlich verändert. Am Pegel Mönchwinkel habe die Spanne zwischen den jährlichen Tagesmitteln von Hoch- und Niedrigwasser von ca. 1,5 m (1972) auf 1 m (2013) abgenommen, was an einem krautbedingte Anstieg der Niedrigwasserstände liege. Die prinzipielle Konstanz der mittleren Wasserstände liege daran, dass der verbliebene Rückgang der hydraulischen Leistungsfähigkeit der Müggelspree bei eis- und krautfreien Verhältnissen durch den Abflussrückgang kompensiert werde und im Sommer so gekrautet worden sei, dass die mittleren Wasserstände trotz der dann wirkenden Faktoren (verminderte hydraulische Leistungsfähigkeit bei eis- und krautfreien Verhältnissen, Abflussrückgang, Krautstau) gehalten worden seien. Eine völlige Freihaltung der Müggelspree von Kraut würde die Wasserstände im Sommer inzwischen so weit senken, dass es zu ökologischen und landwirtschaftlichen Trockenschäden käme. Deswegen sei ein Mittelweg zu gehen. Als Unterhaltungsziel sehe der Beklagte es mittlerweile an, einerseits ein zu starkes Absinken der Niedrigwasserstände im Sommer trotz der Abflussrückgänge zu vermeiden, andererseits einen Unterhaltungszustand zu sichern, bei dem ein sommerliches HQ1 und HQ2 ohne nennenswerte Ausuferungen abgeführt werde und Vernässungen im Randbereich auf ein vertretbares Maß begrenzt würden. Gekrautet werde nicht vor Juni. Die jährliche Komplettkrautung erfolge in der Regel im Juli. Der größtmögliche Effekt werde Mitte bis Ende Juli erreicht, weil dann einerseits die Knollen des Pfeilkrauts noch nicht entwickelt seien, so dass auch die Verkrautung im Folgejahr gemindert werde, andererseits die maximale Wachstumsphase vorbei sei, so dass sich die Pflanzen nicht zu schnell erholten. Der Krautungsbeginn werde variabel festgelegt. Ein Kriterium für den Krautungsbeginn sei es, dass die mittleren Wasserstände trotz geringer Wasserführung überschritten würden. Sei eine langanhaltende Niedrigwasserphase zu erwarten, werde abschnittsweise oder durch Krautung von Schneisen Kraut in der Müggelspree belassen, um ein Austrocknen der Landschaft zu verhindern. Die erste Krautung sei in der Regel Mitte August abgeschlossen. Die zweite jährliche Krautung erfolge nach Bedarf abschnittsweise im September/Oktober; dabei würden auch Röhrichte entnommen. Die Vorwarnzeiten für signifikante Abflusssteigerungen betrügen mehrere Tage, so dass meist Zeit bleibe, die Unterhaltung entsprechend anzupassen. Starkregenereignisse schlügen sich an der Müggelspree normalerweise nicht in erhöhten Abflüssen nieder, weil der größte Teil des Wassers über die Bodenpassage abgeführt werde. Bei Wehrstörungen oder extremen Witterungsereignissen (auch im Oberlauf) könne manchmal allerdings nicht schnell genug mit einer angepassten Krautung reagiert werden. Außerdem könne der Wasserstand u. U. zeitweise zu niedrig sein, um die Arbeitsboote zum Einsatz zu bringen, u. U. aber auch zu hoch, um die Krautentnahmepunkte zu erreichen. Der Kompromiss zwischen einer Stützung der sommerlichen Niedrigwasserstände und der Abflusssicherung werde von allen beteiligten Behörden mitgetragen, obwohl die Krautung letztlich ausschließlich im Interesse der Landwirtschaft erfolge. Für die Krautung der Müggelspree würden überproportional hohe Mittel aufgewandt. Das Referat W 23 des Landesumweltamts sei für 763 km Landesgewässer zuständig und gebe 20% und mehr der insoweit insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel für die nur ca. 33 km lange Müggelspree aus. Hinsichtlich des Binnenentwässerungssystems sei festzuhalten, dass das im Zuge der Komplexmelioration geschaffene, nicht so dichte Netz eher großer Entwässerungsgräben schon zu DDR-Zeiten nicht mehr alle Senken erreicht habe. Bau und Betrieb der Schöpfwerke seien zu DDR-Zeiten gerade erfolgt, weil die Müggelspree infolge ihrer damaligen Wasserstände für sich genommen keine ausreichende Vorflut geboten habe. Ungeachtet dessen hätten auch zu DDR-Zeiten nicht alle Flächen in der Niederung gleichermaßen bewirtschaftet werden können. Die pauschale Kritik der Klägerin an der heutigen Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung sei unberechtigt. Auch der Vortrag der Klägerin zur Vernässung ihrer Flächen sei unsubstantiiert. Die Klägerin habe insbesondere nicht substantiiert dargetan, welche Flächen durch welche einzelnen Maßnahmen beeinträchtigt seien. Ihre Listen seien unergiebig, zumal sie auch Flächen außerhalb des Einzugsbereichs der Müggelspree oder außerhalb des Wirkbereichs der Maßnahmen enthielten. Die Klägerin mache keine Angaben zur Größe und Dauer behaupteter Vernässungen, zur Höhenlage der Flächen, zu den Bodenverhältnissen zum zeitgleichen Müggelspreewasserstand oder zur Niederschlagssituation. Sie erläutere nicht ihre eigene Bewirtschaftungsweise und lege nicht dar, weshalb die Flächen mit bestimmter Technik nicht zu bewirtschaften seien. Die mit der Berufungsbegründung vorgelegten Fotos zeigten Flächen mit unterschiedlicher Lage (z. T. nicht einmal an der Müggelspree) und zu unterschiedlichen Zeiten. Der "Bericht Stein" lasse sich hinsichtlich seiner Grundaussage mit Blick auf die Flächen der Klägerin dahin zusammenfassen, dass nicht "die" Flächen der Klägerin, sondern stets nur Teilflächen in einem bestimmten Umfang vernässt seien (ehem. Schöpfwerksgebiet Mönchwinkel 5%, sonst ca. 20% und nur in Einzelfällen [am Bretterschen Graben] mehr als 50% der Gesamtnutzfläche). In normalen Jahren sei eine normale Bewirtschaftung möglich, anders liege es, wenn hohe Niederschläge und anhaltend hohe Niederschläge zusammenkämen (wie etwa 2010/2011). Insbesondere in der Vegetationsperiode sei eine normale Bewirtschaftung meist möglich. Im Internet werbe die Klägerin mit Flächen, die größtenteils auf Niedermoorböden lägen, extensiv bewirtschaftet würden, eine Schnitthöhe von 12 cm und eine große Pflanzen- und Tiervielfalt aufweisen würden; das alles sei ohne das derzeitige Wasserregime nicht denkbar. Im Jahr 2019 und danach habe die Klägerin u. a. Beihilfen für Trockenschäden beantragt. Soweit die Klägerin Bewirtschaftungsprobleme infolge von Vernässungen habe, liege das nicht an aktiven Maßnahmen des Beklagten an der Müggelspree, sondern an einer Vielzahl anderer Ursachen. Schluffige oder infolge von Viehtritt oder Einsatz schwerer Maschinen verdichtete Schichten verhinderten eine schnelle Regenversickerung; ein Beleg dafür sei die regelmäßige Heuernte in längeren niederschlagsarmen Perioden. Hinzu kämen Starkregen sowie die niedrige Höhenlage der Grundstücke und der Umstand, dass Gewässer II. Ordnung zu DDR-Zeiten teilweise so angelegt worden seien, dass sie Senken anschneiden würden. Schon die Entfernung der nassen Flächen zur Müggelspree zeige einen fehlenden Zusammenhang mit den aktiven Maßnahmen des Beklagten; spreenahe Bereiche seien oft durch sandige Böden und geringe Moorauflage geprägt und neigten deshalb in vielen Fällen nicht so stark zu Vernässungen. Ausweislich des "Berichts Stein" seien die heute vernässungsgefährdeten Flächen in der Müggelspreeniederung generell identisch mit den Problemflächen aus der Zeit vor 1990, lägen oft in größerem Abstand zur Müggelspree, ihre Vernässungen resultierten nur bei wenigen Teilflächen aus dem hohen Müggelspreewasserstand, sondern in erster Linie aus Staunässe (nicht versickernde Niederschläge auf undurchlässigen Böden) oder Hangwasser (von der Höhe dem Tal zufließendes Grundwasser). Der intensive Schöpfwerksbetrieb habe das Problem letztlich noch verschärft, weil er zur Bodendegradierung und -sackung geführt habe. Soweit die Klägerin in ihrer mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2018 vorgelegten Anlage BK 59 von Vernässungen bis in den Juni 2018 hinein berichtet habe (vgl. auch den Vermerk des Umweltministeriums vom 12. Dezember 2018 über die Nichtaufnahme von Flächen in das Programm "Moorschonende Stauhaltung"), sei das aus den Spreewasserständen nicht ableitbar. In der ersten Märzwoche habe es zwar am Pegel Hohenbinde eisbedingt einen Wasserstand von 124 cm gegeben, im Übrigen sei die Lage dort aber im Wesentlichen von Wasserständen zwischen 40 und 85 cm gekennzeichnet gewesen. Am 4. Mai 2018 habe der Pegelwert 74 cm betragen. Das habe im Bereich des Mittelwerts für April gelegen. Die langjährigen Mittelwerte für Mai lägen zwischen 60 und 67 cm. Das sei im Mai 2018 überwiegend gehalten oder unterschritten worden, im Juni ebenfalls. Von stark erhöhten Wasserständen und Hochwasser könne keine Rede sein. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2020 angegeben habe, die Befahrbarkeit der klägerischen Flächen mit herkömmlichen Erntemaschinen sei auch in 2020 fast ganzjährig nicht gegeben gewesen, habe sie letztlich selbst einen Beleg dafür geliefert, dass die Müggelspreewasserstände in den meisten Fällen nicht ursächlich für ihre Bewirtschaftungsprobleme seien. 2020 sei ein ausgesprochenes Trockenjahr gewesen, in dem diese Wasserstände fast ausnahmslos unterhalb des langjährigen Mittelwasserstandes gelegen hätten. Allerdings habe es gewittrige Starkniederschläge gegeben, so sei etwa am 13. Juni 2020 50 mm Niederschlag und mehr in wenigen Stunden gefallen. Die Wasserstände seien indessen nur um 10 cm gestiegen und hätten noch nicht einmal das mittlere Niveau erreicht. Das Problem sei die mangelnde Versickerung gewesen. Keine der streitgegenständlichen aktiven Maßnahmen habe der Beklagte unterhalb des Altarms Freienbrink III ergriffen; sie könnten weiter flussabwärts liegende Flächen nicht betreffen, erst recht nicht Flächen im Einzugsbereich von Dahme und Löcknitz. Die Altarmanschlüsse bewirkten jeweils nur einen begrenzten oberseitigen Aufstau, der sich schnell abbaue und sich auf die Grundwasserflurabstände praktisch nicht auswirke. Auch mit Blick auf die Uferhöhen, die allgemein üblichen Wasserstandsschwankungen und den Krautstau seien die Altarmanschlüsse nicht vernässungsrelevant. Das zeige sich auch daran, dass es bei normalen Verhältnissen keine Vernässungen im Bereich der Altarme gebe. Auf die vom Beklagten angesprochene Möglichkeit, die Schwellen in den Durchstichen zu senken, habe die Klägerin überhaupt nicht reagiert. Die Erreichbarkeit der Flächen auf den Altarminseln werde nicht relevant beeinträchtigt. Das Grundstück R..., Flur 6..., Flurstück 6..., sei im Zuge des Vollanschlusses des Altarms Mönchwinkel II nicht "abgebaggert" worden; vielmehr sei ein Sicherheitsabstand zu seinen Grenzen gehalten worden, weil kein Kontakt zur damaligen Eigentümerin habe hergestellt werden können. Die Intensivierung des Anschlusses des Altgewässers nördlich der Holzbrücke Mönchwinkel könne schon wegen des Geländeprofils (Höhenlinien) nicht zu einer Vernässung der umliegenden, von der Klägerin gepachteten Fläche führen, sondern bewirke eher eine stärkere Wasserabführung. Die Entnahme der Buhnen der Kategorie III habe nur zu einer Auffüllung von Kolken, nicht aber zu einer generellen Wasserstandserhöhung geführt. Die Einbringung von rauen Sohlstrukturen/Sohlschwellen habe allein der Stabilisierung der Sohle gedient; das eingebrachte Sediment habe bereits mengenmäßig keinen nennenswerten Einfluss auf die Gewässerlage. Auch das entfesselte Prallufer unterhalb der Holzbrücke Mönchwinkel sei viel zu wenig erodiert, als dass das dadurch gelöste Sediment anderswo eine Veränderung der Gewässerlage bewirkt haben könne. Die Verwallungsöffnungen würden den Abfluss von Wasser in die Müggelspree befördern, was sich insbesondere bei den im Jahr 2010 geöffneten Verwallungen gezeigt habe, die - wie beabsichtigt - den Abfluss von Wasser auf den Flächen bewirkt hätten. Demgegenüber habe die Klägerin keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass ihre Flächen gerade durch die Verwallungsöffnungen einen vernässenden Zufluss erhalten hätten, zumal die Verwallungen ohnehin schon lange lückenhaft gewesen seien. Insbesondere seien die Bürgerwiesen insoweit nicht als Beispiel geeignet, wenn die Höhe der Verwallung und die Höhenlage des angeblich betroffenen Grundstücks verglichen werde. Die Auswirkungen der Verwallungsöffnungen würden auch nicht durch die Auswirkungen der - zusätzlich - angelegten, plangenehmigten Flutmulden belegt. Die Entfernung der Engstellen aus der Müggelspree sei eine Unterhaltungsmaßnahme gewesen, die die hydraulische Leistungsfähigkeit der Müggelspree wieder gesteigert habe. In Bezug auf die fehlenden nachteiligen Auswirkungen der einzelnen Maßnahmen auf die Grundstücke der Klägerin sei schließlich darauf hinzuweisen, dass die Klägerin häufig erst nach der Maßnahme und in Kenntnis davon Flächen in der Nähe erworben oder gepachtet habe; üblicherweise erwerbe oder pachte kein Landwirt Grundstücke in einer für die Bewirtschaftung ungünstigen Lage.
Die aktiven Maßnahmen (erst recht nicht etwaige Unterlassungen) des Beklagten seien rechtlich nicht Teil eines einzigen, umfassenden Gewässerausbauvorhabens. Soweit die aktiven Maßnahmen des Beklagten nach der gebotenen Einzelbetrachtung überhaupt Gewässerausbaumaßnahmen seien, was nach zwischenzeitlicher Erkenntnis nicht nur für die plangenehmigte Anlage der Mulden an den Bürgerwiesen, sondern auch für die Altarmanschlüsse gelte, seien sie jeweils für sich planpflichtig. Die Klägerin habe indessen keinen Anspruch auf Rückgängigmachung der aktiven Maßnahmen gegen den Beklagten. Zumindest werde sie durch diese jeweils nicht in ihren Rechten verletzt. Die Maßnahmen hätten in tatsächlicher Hinsicht keine spürbaren Bewirtschaftungseinschränkungen für Grundstücke der Klägerin bewirkt. Soweit die Klägerin bemängele, dass die Entfernung der Buhnen der Kategorie III einen Eisbrechereinsatz unmöglich mache, sei darauf hinzuweisen, dass Gewässer nicht allein zwecks Beseitigung von Eisstau durch Eisbrecher schiffbar gehalten werden müssten; Eisstau und etwa darauf beruhende Überflutungen der Aue gehörten zum natürlichen Jahresgang. Der Beklagte müsse auch keine Unterlassungen abstellen oder Unterlassungsfolgen beseitigen. Kritische Engstellen seien bereits beseitigt. Die in der Tat etwas einseitige Ausrichtung des Unterhaltungsrahmenplans Müggelspree 2007 auf Wasserrückhaltung sei nicht mehr relevant. Nunmehr werde die Krautung zwar einerseits auf Stabilisierung der Wasserstände bei Niedrigabflüssen ausgerichtet, um Trockenschäden für Natur und Landwirtschaft zu vermeiden, andererseits aber auch auf angemessen Schutz vor Vernässungen infolge Krautstaus. Damit werde allen Anforderungen an die Gewässerunterhaltung entsprochen, die schon lange nicht mehr allein die Gewährleistung des Wasserabflusses zum Gegenstand habe. Auch eigentumsgrundrechtlich könne nicht mehr verlangt werden, als dass die verschiedenen, bei der Gewässerunterhaltung zu berücksichtigenden Belange insgesamt angemessen zum Ausgleich gebracht würden. Insbesondere müssten durch die Gewässerunterhaltung nicht optimale Bewirtschaftungsbedingungen für Grundstücke in bestimmter Lage um den Preis von erheblichen Nachteilen für andere Grundstücke oder die ökologischen Verhältnisse bewirkt oder erhalten werden; zudem könne auch kein unbeschränkter Einsatz finanzieller Mittel verlangt werden. Die Unterhaltungsverantwortung des Beklagten sei allein auf die Müggelspree beschränkt. Er sei nicht für die Gewässer II. Ordnung verantwortlich. Zu diesen gehöre auch das Altgewässer nördlich der Holzbrücke Mönchwinkel, dessen Anschlussintensivierung eine Maßnahme des Wasserverbandes gewesen sei. Für die Erhaltung der Schöpfwerke in den 1990er und 2000er Jahren sei die öffentliche Hand nicht verantwortlich gewesen. Auch der Wasserverband habe die Schöpfwerke nicht unterhalten und betreiben müssen. Soweit der Wasserverband Schöpfwerke zurückgebaut habe, habe der Beklagte nicht im Wege der Aufsicht einschreiten müssen. Im Übrigen berufe der Beklagte sich hinsichtlich aller geltend gemachten Ansprüche auf Verjährung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie auf insgesamt 21 Bände Beiakten Bezug genommen (8 Anlagebände und 13 Bände beigezogene Verwaltungsvorgänge).
A. Die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Klageänderung ist zulässig; der Beklagte hat sich auf sie eingelassen, ohne ihr zu widersprechen (vgl. § 91 Abs. 1 und 2 VwGO).
B. Die Berufung der Klägerin mit den geänderten Klageanträgen ist unbegründet.
I.a. Mit ihrem Hauptantrag Buchstabe a begehrt die Klägerin die Rückgängigmachung eines einzigen umfassenden Gewässerausbauvorhabens, und zwar durch Rückgängigmachung näher bezeichneter Einzelmaßnahmen (Verweis auf Hauptantrag Buchstabe b Doppelbuchstaben aa bis jj).
Dieser Antrag ist als allgemeine Leistungsklage statthaft; die Klägerin begehrt tatsächliche Handlungen.
Der Antrag ist indessen unbegründet. Hinsichtlich der begehrten Umsetzungshandlungen für die Rückgängigmachung des behaupteten umfassenden Gewässerausbauvorhabens deckt sich der Hauptantrag Buchstabe a mit dem Hauptantrag Buchstabe b Doppelbuchstaben aa bis jj. In diesen Doppelbuchstaben sind Maßnahmen des Beklagten angesprochen, die nach Auffassung der Klägerin rückgängig gemacht werden müssen. Der mit dem Hauptantrag Buchstabe a verfolgte Ansatz einer Zuordnung dieser Maßnahmen zu einem einzigen, umfassenden und rechtswidrigen Ausbauvorhaben würde eine eher "übergreifende" Sicht auf zahlreiche Punkte ermöglichen und insoweit die Argumentation vereinfachen (so u. a. zum Fehlen der gebotenen fachplanerischen Zulassung und Einhaltung des UVP-Rechts in Bezug auf die einzelnen Maßnahmen, zur Rechtsverletzung, zur Verjährung und zur Rechtsfolge). Dieser Ansatz scheitert indessen daran, dass die insoweit angesprochenen Maßnahmen des Beklagten (Hauptantrag Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis jj) nicht als Teile eines einzigen, umfassenden Gewässerausbauvorhabens anzusehen sind.
(1) Maßnahmen, die tatbestandlich ein Gewässerausbau sind, bedürften fachplanungsrechtlich der Planfeststellung (§ 68 Abs. 1 WHG) oder -genehmigung (§ 68 Abs. 2 Satz 1 WHG). Das gilt, soweit hier von Interesse, ausnahmslos. Insbesondere kann eine Planfeststellungs- oder -genehmigungsbedürftigkeit nicht wegen des Vorliegens eines Falles von unwesentlicher Bedeutung entfallen. Obwohl § 70 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WHG auf § 74 VwVfG verweist, gilt § 74 Abs. 7 VwVfG für Gewässerausbaumaßnahmen nicht, weil die Wesentlichkeit der Umgestaltung bereits zum Tatbestand eines Gewässerausbaus gehört (vgl. Czychowski/Reinhardt, 13. Auflage 2023, § 70 WHG, Rn. 2).
Planfestgestellt oder -genehmigt wird nicht stets die einzelne Maßnahme, die tatbestandlich Gewässerausbau ist, sondern grundsätzlich das Gewässerausbauvorhaben (§ 70 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WHG in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Was das Vorhaben ist, bestimmt grundsätzlich der Vorhabenträger mit seinem Planfeststellungs- oder -genehmigungsantrag. Er ist insoweit planungsrechtlich an Grenzen gebunden, die das maßgebliche Fachplanungsrecht setzt und sich insbesondere aus dessen Zielen und dem Abwägungsgebot ergeben. Hat der Vorhabenträger eine Anzahl von Einzelmaßnahmen ohne Planfeststellungs- oder -genehmigungsverfahren (und dementsprechend auch ohne einen das Vorhaben konkretisierenden Antrag) verwirklicht und steht zur Debatte, ob alle oder bestimmte Maßnahmen schon wegen fehlender Planfeststellung oder -genehmigung formell und damit auch materiell illegal sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2021 - 7 C 9/20 -, juris, Rn. 16), so kann nur anhand der gesetzlichen Grenzen für die Vorhabenbestimmung geprüft werden, was fachplanungsrechtlich "das" Vorhaben ist oder "die" Vorhaben sind.
Mehrere Maßnahmen, die tatbestandlich jeweils schon für sich einen Gewässerausbau darstellen, können zunächst aufgrund einer besonderen konzeptionellen Verbindung ein einziges Gewässerausbauvorhaben sein. Dafür genügt indessen nicht schon in jedem Fall eine Verbindung durch ein gemeinsames Oberziel (vgl. Deutsch, in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 75 VwVfG, Rn. 37). Vielmehr kommt es darauf an, ob die mit den einzelnen Maßnahmen verfolgten - konkreten - Ziele wenigstens teilweise vereitelt würden, wenn auf die anderen Maßnahmen verzichtet würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 u. a. - <Weservertiefung>, juris, Rn. 35). So sind Maßnahmen zur Ertüchtigung eines Gewässerabschnitts für eine schadlose Abführung eines 100jährigen Hochwassers, die vor Ort bereits für sich genommen voll wirksam sind, selbstständige Ausbauvorhaben, auch wenn in einem übergeordneten Konzept eine entsprechende Ertüchtigung des gesamten Gewässers vorgesehen ist (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 23. September 2014 - 3 S 784/14 -, juris, Rn. 15; VGH München, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 8 ZB 12.403 -, juris, Rn. 13). Soll indessen ein Fluss so vertieft werden, dass er von Schiffen mit einem bestimmten Tiefgang befahren werden kann, so liegt ein einheitliches Gewässerausbauvorhaben vor, soweit die Vertiefung eines Abschnitts Voraussetzung dafür ist, dass ein anderer, ebenfalls zu vertiefender Abschnitt überhaupt mit entsprechenden Schiffen erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 u. a. - <Weservertiefung>, juris, Rn. 3, 4, 35, 36). Es kommt für eine konzeptionelle Verknüpfung mehrerer Maßnahmen zu einem Vorhaben also letztlich darauf an, ob die Verwirklichung des vollständigen Gesamtkonzepts Voraussetzung für die Sinnhaftigkeit der einzelnen Maßnahmen ist.
Mehrere Maßnahmen, die schon für sich genommen tatbestandlich einen Gewässerausbau darstellen, sind weiter dann ein einziges Ausbauvorhaben, wenn eine Maßnahme als "führend" und die anderen Maßnahmen als notwendige Folgemaßnahmen an einer anderen Anlage im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WHG in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG anzusehen sind. Die in § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG geregelte Einbeziehung notwendiger Folgemaßnahmen an anderen Anlagen in das "führende" planfeststellungspflichtige Vorhaben (und damit gerade auch in die Entscheidungskompetenz der für das "führende" Vorhaben zuständigen Planfeststellungsbehörde) ist Ausdruck des Problembewältigungsgrundsatzes. Notwendige Folgemaßnahmen an anderen Anlagen sind dementsprechend nur Maßnahmen, die gerade erforderlich sind, um Probleme zu bewältigen, die durch das "führende" Vorhaben ausgelöst werden (vgl. Wysk, in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Auflage 2022, § 75 VwVfG, Rn. 1; Geiger, in Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Auflage, 2014, § 3 Rn. 16, und Fischer, ebenda, § 3 Rn. 170). Nicht darunter fallen Maßnahmen, die nur bei Gelegenheit des "führenden" Vorhabens verwirklicht werden sollen, weil dies aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen zweckmäßig ist (vgl. Deutsch, in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 75 VwVfG, Rn. 43; Ziekow, VwVfG, 4. Auflage 2020, § 75 VwVfG, Rn. 5). Notwendige Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind überdies nur Maßnahmen, für deren Zulassung an sich eine andere Behörde zuständig wäre (vgl. Wysk, a. a. O., § 75 VwVfG, Rn. 10; Deutsch, a. a. O., § 75 VwVfG, Rn. 52). Schließlich können ihrerseits planfeststellungspflichtige Maßnahmen an anderen Anlagen nicht als notwendige Folgemaßnahmen in ein Vorhaben einbezogen werden, wenn sie ihrerseits ein umfassendes Planungskonzept erfordern (vgl. Deutsch, a. a. O., § 75 VwVfG, Rn. 48).
In ein planfeststellungspflichtiges Einzel- oder Gesamtvorhaben können auch Maßnahmen einbezogen werden, die für sich genommen nicht planfeststellungspflichtig sind. Für die diesbezügliche Erweiterung der Kompetenz der Planfeststellungsbehörde bedarf es einer Rechtsgrundlage. In Betracht kommt insoweit beim Gewässerausbau in erster Linie eine Einbeziehung in das Ausbauvorhaben als notwendige Folgemaßnahme an anderen Anlagen im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WHG in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Allerdings müssen insoweit die schon genannten Voraussetzungen vorliegen, insbesondere müssen die Maßnahmen aus Gründen der Problembewältigung notwendig sein, während es nicht ausreicht, wenn ihre Durchführung bei Gelegenheit des Ausbauvorhabens nur zweckmäßig ist. Keine notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WHG in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind Maßnahmen zur Unterhaltung des ausgebauten Gewässer(abschnitt)s selbst; insoweit geht es nicht um Maßnahmen an einer anderen Anlage. Indessen ließ § 28 Abs. 2 WHG a. F. und lässt § 39 Abs. 3 WHG erkennen, dass in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung auch besondere Regelungen zur Unterhaltung des ausgebauten Gewässer(abschnitt)s getroffen werden dürfen (vgl. dazu auch Breuer, Handbuch des öffentlichen und privaten Wasserrechts, 3. Auflage 2004, Rn. 939 und 971). Das wiederum gilt nicht grenzenlos: Es besteht kein vernünftiger Grund dafür, hinsichtlich der Gewässerunterhaltung eine Entscheidungskompetenz der Planfeststellungsbehörde anzunehmen, die über das hinausreicht, was zur Bewältigung von durch das Ausbauvorhaben ausgelösten Problemen notwendig ist. Insbesondere kann es auch insoweit nicht darum gehen, der Planfeststellungsbehörde die Kompetenz zuzugestehen, bei Gelegenheit der Planfeststellung etwas mit zu regeln, das nur zweckmäßig, aber nicht zur Problembewältigung geboten ist. Hat gerade der Unterhaltungspflichtige selbst ein Gewässer ohne die notwendige Planfeststellung oder Genehmigung ausgebaut und parallel dazu auch noch Gewässerunterhaltungsmaßnahmen ergriffen oder unterlassen, ist die erfolgte oder unterlassene Gewässerunterhaltung denklogisch jedenfalls nicht durch einen planungsrechtlichen Akt legalisiert; sie kann danach nur rechtmäßig sein, wenn sie den allgemeinen Regeln über die Gewässerunterhaltung entspricht.
Die aus dem Abwägungsgrundsatz abgeleiteten Überlegungen namentlich des Weservertiefungsurteils (BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 u. a. -, juris, Rn. 35) zur konzeptionellen Verbindung von mehreren Ausbaumaßnahmen zu einem einzigen Vorhaben, die Regelungen über notwendige Folgemaßnahmen (§ 70 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WHG in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) sowie die Regelung über die Möglichkeit, im Planfeststellungsbeschluss Vorgaben für die Gewässerunterhaltung zu machen (§ 39 Abs. 3 WHG) ergeben zusammen fachplanungsrechtlich ein differenziertes System hinsichtlich der Frage, welche Maßnahmen ggf. als Teile eines einzigen Gewässerausbauvorhabens anzusehen sind. Dieses System kann nicht durch (weitere) allgemeine Überlegungen zum Abwägungsgebot und zum Problembewältigungsgrundsatz überspielt werden, auch nicht im Wege einer Analogie. Vielmehr wäre insoweit eine informelle Koordination der Planungsträger und ggf. eine Problembewältigung im Wege des Konflikttransfers nötig (vgl. Wysk, in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Auflage 2022, § 78 VwVfG, Rn. 3 ff.; Deutsch, in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 75 VwVfG, Rn. 54; Kupfer, in Schoch/Schneider, VwR, § 75 VwVfG, Rn. 27, Stand Juli 2020).
Eine weitergehende Fassung des Gewässerausbauvorhabens ist auch nicht mit Blick auf das UVP-Recht geboten. Vielmehr knüpft der Vorhabenbegriff des UVP-Gesetzes (§ 2 Abs. 4 UVPG) mit Rücksicht auf die Funktion der UVP, die fachplanerische Sachentscheidung durch Ermittlung, Beschreibung und Bewertung des Vorhabens vorzubereiten, gerade an den fachplanerischen Vorhabenbegriff an; grundsätzlich ist ein Vorhaben im Sinne des Fachplanungsrechts auch ein Vorhaben im Sinne des UVP-Rechts und ein Projekt im Sinne des Art. 1 Abs. 2a RL 2011/92/EU (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 u. a. - <Weservertiefung>, juris, Rn. 34). Soweit Ausnahmen für Komplexvorhaben bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 7 C 11.12 - <trimodaler Hafen>, juris, Rn. 27 ff.), schlägt auch das nicht auf das Fachplanungsrecht zurück, sondern wird auf der Ebene des UVP-Rechts gelöst. Ggf. sind die Umweltauswirkungen in mehreren Zulassungsverfahren zu prüfen und dabei insgesamt zu bewerten (vgl. BVerwG a. a. O.; dazu auch Deutsch, in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 75 VwVfG, Rn. 29; Kämper, in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Auflage 2016, § 75 VwVfG, Rn. 2a.1 f.). Auch die Regelungen des UVPG über kumulierende Vorhaben (jetzt § 10 UVPG) überspielen den fachplanungsrechtlichen Vorhabenbegriff nicht, wobei es vorliegend ohnehin nicht um die Erreichung oder Überschreitung von Größen-, Leistungs- oder Prüfwerten geht.
(2) Gemessen an dem Vorstehenden liegt hier fachplanungsrechtlich kein umfassendes, einheitliches Gewässerausbauvorhaben vor, das insbesondere auch diejenigen Maßnahmen umfassen würde, die für sich genommen tatbestandlich kein Gewässerausbau sind.
In tatsächlicher Hinsicht wollte der Beklagte zwar eine Renaturierung von Müggelspree und Niederung in gewisser Anlehnung an das WÖRK MS umgesetzt wissen und hat sich auch in verschiedenen Verlautbarungen (Masterplan Spree, Gewässerunterhaltungsrahmenplan Müggelspree 2007) auf das WÖRK MS bezogen. Weiter hat sich der Wasserverband ausdrücklich gerade als Träger der "Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen entsprechend dem WÖRK MS" angeboten. Dennoch kann schon in tatsächlicher Hinsicht nicht die Rede davon sein, dass der Beklagte "das" WÖRK MS umgesetzt hätte. Das ergibt sich schon daraus, dass im WÖRK MS sowohl hinsichtlich des angestrebten Zustands als auch hinsichtlich der Umsetzungsmaßnahmen jeweils Varianten vorgeschlagen worden sind. Außerdem hat der Beklagte sich bei seiner Anlehnung an das WÖRK MS sowohl hinsichtlich des angestrebten Zieles als auch hinsichtlich der Umsetzung eher nur "selektiv" beim WÖRK MS "bedient" und dort eigene Wege eingeschlagen, wo ihm eine Umsetzung des WÖRK MS nicht wünschenswert erschien. Übrig geblieben ist letztlich der Plan, sich einerseits möglichst weit in Richtung des "potentiellen Leitbildes" des WÖRK MS zu bewegen (vgl. Unterhaltungsrahmenplan 2007, S. 16), dabei hinsichtlich der Umsetzung aber insofern eigene Wege zu gehen, als erstens in dem Sinne sukzessiv vorgegangen werden sollte, dass erst nach Umsetzung bestimmter Maßnahmen über weitere Maßnahmen entschieden werden sollte, und zweitens alle Umsetzungsmaßnahmen möglichst unter der Schwelle zum Gewässerausbau bleiben sollten.
Rechtlich ist darauf hinzuweisen, dass die vier angelegten Mulden an den Bürgerwiesen plangenehmigt sind und auch der Beklagte zwischenzeitlich zu der Erkenntnis gelangt ist, dass die vier Altarmanschlüsse Gewässerausbaumaßnahmen gewesen sind. Diese Maßnahmen und die weiteren im Hauptantrag Buchstabe a über den Verweis auf Buchstabe b Doppelbuchstaben aa bis jj angesprochenen Maßnahmen sind indessen - ungeachtet deren Charakters - nach dem oben Ausgeführten fachplanungsrechtlich nicht als ein einziges umfassendes Ausbauvorhaben anzusehen. Sie sind zunächst nicht konzeptionell zu einem einzigen Vorhaben verknüpft. Das gilt selbst für den Fall, dass unterstellt wird, dass der Beklagte alle angesprochenen Maßnahmen gleichsam von Anfang an so umgesetzt wissen wollte, wie später auch geschehen. Denn jedenfalls sind die Maßnahmen Doppelbuchstaben aa bis jj weder ganz noch teilweise in der Weise miteinander verknüpft, dass sie vor dem Hintergrund des jeweils angestrebten Renaturierungsziels nur bei Verwirklichung der Gesamtheit aller Maßnahmen sinnvoll gewesen wären. Vielmehr sind die einzelnen Maßnahmen mit Blick auf das vom Beklagten insgesamt angestrebte Renaturierungsziel sozusagen jeweils für sich als wirksamer und sinnvoller "Schritt in die richtige Richtung" anzusehen, der selbst dort nicht einzeln als sinnlos erscheint, wo er sich in seinen Auswirkungen ggf. mit anderen Maßnahmen überlagert. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte mit den einzelnen Maßnahmen insgesamt ein bestimmtes Maß an Zielerreichung angestrebt hätte, dessen Erreichung aus seiner Sicht Voraussetzung für die Sinnhaftigkeit aller einzelnen Ausbaumaßnahmen gewesen wäre. Der Beklagte wollte nicht nur zeitlich schrittweise, sondern auch gegenständlich "tastend" im Rahmen des Möglichen vorgehen, ohne die Erreichung eines bestimmten Ausmaßes an Renaturierung und "Stabilisierung" der Niedrigwasserstände als Voraussetzungen für die Durchführung aller einzelnen Maßnahmen anzusehen, insbesondere auch nicht dasjenige Ausmaß an Renaturierung und Wasserstandsstabilisierung, das er mit seinen Ausbaumaßnahmen tatsächlich erreicht hat. Soweit seine Maßnahmen bereits für sich genommen tatbestandlich Gewässerausbaumaßnahmen sind, stehen sie auch nicht im Verhältnis von einer führenden Ausbaumaßnahme und zur Problembewältigung notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen. Soweit der Beklagte seine Gewässerausbaumaßnahmen mit einer bestimmten Art der Gewässerunterhaltung kombiniert hat, ist das aus seiner Sicht mit Blick auf die angestrebte Renaturierung und Stabilisierung der Wasserstände zwar zweckmäßig, nicht aber notwendig gewesen, um Probleme zu bewältigen, die seine Ausbaumaßnahmen ausgelöst haben; es geht um Unterhaltungsmaßnahmen bei Gelegenheit seiner sonstigen Maßnahmen.
I.b.(1) Der Hauptantrag Buchstabe b ist auf die Rückgängigmachung näher aufgeführter Einzelmaßnahmen oder Abstellung von Unterlassungen und Beseitigung von Unterlassungsfolgen gerichtet, und zwar - letztlich - ohne Festlegung auf eine bestimmte Begründung.
Er ist ebenfalls unbegründet. Dass die insoweit in den Doppelbuchstaben aa bis jj angesprochenen Maßnahmen des Beklagten nicht unter dem Blickwinkel der illegalen Verwirklichung eines einheitlichen, umfassenden Gewässerausbauvorhabens rückgängig zu machen sind, ist soeben unter I.a ausgeführt worden. Erst recht sind nicht alle im Hauptantrag Buchstabe b angesprochenen Einzelmaßnahmen unter dem Blickwinkel der illegalen Verwirklichung eines einzigen umfassenden Gewässerausbauvorhabens rückgängig zu machen. Mit Blick hierauf sind die im Hauptantrag Buchstabe b angesprochenen Maßnahmen und Unterlassungen im vorliegenden Zusammenhang im Grundsatz jeweils für sich zu betrachten, was nicht ausschließt, bei der Prüfung auch zu berücksichtigen, ob sich die Auswirkungen einzelner rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen überlagern. Auch danach kann die Klägerin das Begehrte indessen nicht verlangen.
(2) Die Klägerin sieht die einzelnen aktiven Maßnahmen, die laut Hauptantrag Buchstabe b rückgängig gemacht werden sollen, und auch alle Unterlassungen, die nach dem Hauptantrag Buchstabe b abgestellt und deren Folgen beseitigt werden sollen, als illegale Gewässerausbaumaßnahmen an (siehe dazu auch den als vierten Hilfsantrag gestellten Feststellungsantrag). Soweit es sich nicht um Gewässerausbaumaßnahmen handeln sollte, sieht sie die Maßnahmen als rechtswidrige aktive oder pflichtwidrig unterlassene Gewässerunterhaltungsmaßnahmen an. Soweit die Maßnahmen nicht unmittelbar dem Beklagten zuzurechnen sein sollten, sieht sie ihn wenigstens wegen unterlassener Aufsichtsmaßnahmen in der Pflicht zur Rückgängigmachung oder Folgenbeseitigung. Soweit es um Gewässerausbaumaßnahmen geht, will sie die Maßnahmen schon wegen jeweils vorliegender Verletzungen des UVP-Rechts rückgängig gemacht wissen; im Übrigen rügt sie in Bezug auf alle Maßnahmen und Unterlassungen (auch von Aufsichtsmaßnahmen) jeweils eine Verletzung ihrer Individualrechte durch den Beklagten.
(3) Als mögliche Anspruchsgrundlage für das mit dem Hauptantrag Buchstabe b Begehrte kommen nicht die speziellen Vorschriften über Schutz-, Ausgleichs- und Entschädigungsmaßnahmen zu Gunsten Dritter im Falle eines Gewässerausbaus ((a)), § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ((b)), die Regelungen über die Gewässerunterhaltungspflicht ((c)) oder die wasserrechtliche Generalklausel des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ((d)), sondern kommt allein der allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Folgenbeseitigungsanspruch ((e)) in Betracht. |
(a) § 70 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 und 4 WHG enthält zwar umfassende zwingende Vorgaben für Schutz-, Ausgleichs- und ggf. auch Entschädigungsmaßnahmen zu Gunsten Dritter im Falle eines Gewässerausbaus. Die Bestimmung begründet aber keine Ansprüche auf tatsächliches Handeln gegen den Vorhabenträger, insbesondere auch nicht im Falle eines fachplanungsrechtlichen "Schwarzbaus". § 14 Abs. 3 WHG (vorher anwendbar: § 8 Abs. 3 WHG a. F.) gehört zu den Vorschriften über die wasserrechtliche Bewilligung. Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nach § 14 Abs. 3 WHG nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden (Satz 1); ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern (Satz 2); in den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen (Satz 3). Auch § 14 Abs. 4 WHG gehört zu den Vorschriften über die wasserrechtliche Bewilligung. Danach gilt § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 WHG entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass 1. der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert, 2. die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt, 3. seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder 4. die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert wird (Satz 1). Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht (Satz 2). Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt (Satz 3). Die Bestimmung dehnt die in § 14 Abs. 3 WHG vorgesehene Verpflichtung zu Schutz- und Ausgleichsauflagen auf den Fall bestimmter nachteiliger Wirkungen für Interessen aus. Während § 14 Abs. 3 WHG an bestehende Rechte anknüpft, kommt § 14 Abs. 4 WHG eine originär rechtsbegründende Funktion zu. § 14 Abs. 3 und 4 WHG gelten nach § 70 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WHG für die Plangenehmigung und die Planfeststellung entsprechend. Die danach notwendigen Schutz-, Entschädigungs- oder ggf. Ausgleichsmaßnahmen dürfen dem Betroffenen nicht dadurch vorenthalten werden, dass der Vorhabenträger sein Vorhaben gleich ganz ohne Planfeststellung oder -genehmigung verwirklicht. Zwar besteht kein subjektiv-öffentliches Recht auf Durchführung eines Planfeststellungs- oder -genehmigungsverfahrens. Im Falle eines fachplanungsrechtlichen "Schwarzbaus" muss der Betroffene gleichwohl das an Rechten durchsetzen können, was ihm bei Durchführung des gebotenen Planverfahrens zugestanden hätte. Deshalb können die gebotenen Schutz-, Ausgleichs- und ggf. Entschädigungsmaßnahmen in diesem Fall auf der Grundlage einer analogen Anwendung der angesprochenen Vorschriften isoliert eingeklagt werden. Insoweit kann allerdings nicht unmittelbar der Vorhabenträger auf tatsächliche Handlungen in Anspruch genommen werden. Vielmehr sind gegenüber der Planbehörde Verwaltungsakte zu erstreiten, die die notwendigen Maßnahmen regeln (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1973 - IV C 50.71 -, juris, Rn. 15, und vom 29. Mai 1981 - IV C 97.77, juris, Rn. 18).
(b) Auch § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG vermittelt keine Ansprüche auf tatsächliches Handeln gegen einen Vorhabenträger, der ein Vorhaben ohne Planfeststellung oder -genehmigung (und unter Verletzung des UVP-Rechts) verwirklicht hat. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verweist u. a. auch für Rechtsbehelfe Privater auf § 4 Abs. 1 UmwRG. Wegen dieses Verweises können auch diese die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b UmwRG verlangen, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a UmwRG) oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b UmwRG) weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Ist die Klage des Privaten gegen die Zulassungsentscheidung zulässig und liegen die genannten Voraussetzungen vor, so ist die Zulassungsentscheidung danach - abweichend von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO - unabhängig vom Vorliegen einer subjektiven Rechtsverletzung - aufzuheben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2020 - 3 B 41/19 -, juris, Rn. 7; Beschluss vom 14. November 2018 - 4 B 12.18 -, juris, Rn. 4; Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 - <Flughafen Köln/Bonn>, juris, Rn. 34). Der (aus anderen Gründen) klagebefugte private Kläger wird auf diese Weise zum Sachwalter der Einhaltung des UVP-Rechts gemacht. Außerdem kann sich § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG nach Aufhebung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dahin ermessenssteuernd auswirken, dass ein Anspruch des Privaten auf Einschreiten der (Sonder-)Ordnungsbehörde gegen die tatsächliche Verwirklichung oder ggf. Inbetriebnahme des Vorhabens besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 - <Flughafen Köln/Bonn>, juris, Rn. 44 ff.). Das Gleiche muss konsequenterweise gelten, wenn es um einen Anspruch auf Einschreiten der (Sonder-)Ordnungsbehörde gegen die tatsächliche Verwirklichung oder ggf. Inbetriebnahme eines Vorhabens geht, für das eine Zulassungsentscheidung von vornherein nicht eingeholt worden ist. Das alles bedeutet indessen nicht, dass der Private den Vorhabenträger bei von vornherein (oder nach gerichtlicher Aufhebung) fehlender Zulassungsentscheidung auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG unmittelbar auf tatsächliche Unterlassung oder Rückgängigmachung der Vorhabenverwirklichung in Anspruch nehmen könnte. Dafür gibt schon der Gesetzeswortlaut nichts her. Die Bestimmung ist insoweit auch nicht analog anzuwenden. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Lücke. Der Gesetzgeber ist erkennbar davon ausgegangen, dass ohne Zulassungsentscheidung grundsätzlich nicht gebaut wird und andernfalls die (Sonder-)Ordnungsbehörde einschreiten kann und regelmäßig auch wird. Ungeachtet dessen ist dem § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG für diese Fälle auch kein adäquates, mutmaßlich vom Gesetzgeber gewolltes Regelungsprogramm zu entnehmen. Würde man die geregelte strikte Rechtsfolge (Aufhebung der Zulassungsentscheidung) für den Fall eines UVP- oder UVP-Vorprüfungslosen "Schwarzbaus" in die strikte Rechtsfolge Rückgängigmachung übersetzen, könnte das umweltrechtlich erkennbar kontraproduktive Folgen haben; das kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben.
(c) Baut gerade der Gewässerunterhaltungspflichtige ein Gewässer ohne Planfeststellung oder -genehmigung aus, verletzt er damit zugleich seine Pflicht zur Gewässerunterhaltung, denn diese umfasst zwar auch die Entwicklung des Gewässers "unterhalb" eines Ausbaus, verpflichtet den Gewässerunterhaltungspflichtigen im Übrigen aber, das Gewässer in seinem bisherigen Zustand zu erhalten, was es notwendigerweise einschließt, das Gewässer gerade nicht auszubauen sowie einen durch wen auch immer illegal vorgenommenen Gewässerausbau wieder zu beseitigen. Das bedeutet indessen nicht, dass ein Betroffener unmittelbar auf der Grundlage der Regelungen über die Gewässerunterhaltung die Rückgängigmachung von illegalen Gewässerausbaumaßnahmen verlangen könnte. Ebenso wenig können sonstige Gewässerunterhaltungsmaßnahmen unmittelbar auf der Grundlage der Regelungen über die Gewässerunterhaltungspflicht eingeklagt werden. Denn die Regelungen über die Gewässerunterhaltung begründen keine subjektiven öffentlichen Rechte. Das hat schon für §§ 28, 29 WHG a. F. gegolten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 - IV C 50.71 -, juris, Rn. 9 f.) und gilt auch für § 39 WHG (vgl. dazu Schwendner/Rossi, in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 39 WHG, Rn. 22; Stand August 2019; Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Auflage 2023, § 39 WHG, Rn. 21). Aus Landesrecht ergibt sich nichts anderes (vgl. § 79 Abs. 1 Satz 2 BbgWG). Das gleiche gilt im Übrigen für die Regelungen zu Gewässer- und Deichausbaupflichten aus Hochwasserschutzgründen (vgl. § 89 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BbgWG). An dem Umstand, dass die Regelungen zur Gewässerunterhaltungspflicht keine Individualansprüche auf Erfüllung der Unterhaltungspflicht oder Vornahme bestimmter Unterhaltungsmaßnahmen begründen, ändert es auch nichts, dass der Bundesgerichtshof die Gewässerunterhaltungspflicht nunmehr unter Korrektur und Weiterentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung als drittschützende Amtspflicht im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ansieht (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 – III ZR 54/21 -, juris, Rn. 11; kritisch: Itzel, jurisPR-BGHZivilR 6/2023, Anm. 3). Der Bundesgerichthof sieht die Gewässerunterhaltungspflicht ausdrücklich nur als drittschützende Amtspflicht an, wenn und soweit sie eine Verkehrssicherungspflicht inhaltlich gleichkommt (vgl. a. a. O.). In diesem Fall mag es angemessen sein, die Frage nach dem Bestehen eines Schadensersatzanspruchs nach Pflichtverletzung nicht nach § 823 Abs. 1 BGB, sondern nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB zu beantworten. Indessen gibt dies nichts für eine Bejahung der Frage her, ob unmittelbar auf eine Erfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht geklagt werden kann; Verkehrssicherungspflichten sind keine Pflichten, auf deren Erfüllung einzelne unmittelbar und ohne Anknüpfung an eine wenigstens drohende Verletzung eines Rechtsguts klagen könnten.
(d) Die "wasserrechtliche Generalklausel" des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ist die Rechtsgrundlage für ein Einschreiten der Gewässeraufsicht gegen bestimmte unrechtmäßige Zustände (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2021 - 7 C 9.20 -, juris, Rn. 12). Auch soweit sie drittschützend ist, kann allerdings nur die Gewässeraufsicht auf ein Einschreiten in Anspruch genommen werden.
(e) Als Anspruchsgrundlage für das Begehrte kommt indessen der gewohnheitsrechtlich anerkannte Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht (zur Terminologie: Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Auflage 2013, S. 358). Danach kann der Betroffene Unterlassung verlangen, wenn ein Hoheitsträger durch rechtswidriges Handeln in seine subjektiv-öffentliche Rechtsposition einzugreifen droht, Beseitigung verlangen, wenn ein Hoheitsträger durch rechtswidriges Handeln aktuell in seine subjektiv-öffentliche Rechtsposition eingreift, und auch verlangen, dass die unmittelbaren Folgen des rechtswidrigen Handels beseitigt werden, sofern insoweit ein anhaltender rechtswidriger Zustand in Bezug auf eine subjektiv öffentlich-rechtliche Position des Betroffenen besteht (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 – 4 C 24/91 – <Bargteheide>, juris, Rn. 24). Das rechtswidrige Handeln des Hoheitsträgers kann in einem aktiven Tun oder - bei Vorliegen einer Handlungspflicht - auch in einem Unterlassen bestehen (BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008 - 7 B 7.08 -, juris, Rn. 12), wobei einer Nichterfüllung von Leistungsansprüchen nur durch Berufung auf diese selbst begegnet werden kann (vgl. Ossenbühl/Cornils, a. a. O., S. 377). Die Rechtswidrigkeit des Handelns muss sich nicht aus einem Verstoß gegen Vorschriften ergeben, die gerade dem Schutz des Betroffenen dienen. Auch die Unterlassung oder Abstellung objektiver Rechtsverstöße kann verlangt werden, wenn diese ursächlich für die Verletzung einer subjektiv öffentlich-rechtlichen Position wären oder sind; das ist jedenfalls für Verletzungen der Gewässerunterhaltungspflicht anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 - IV C 50.71 -, juris, Rn. 17 ff.; Schwendner/Rossi, in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 39 WHG, Rn. 34, Stand August 2019; Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Auflage 2023, § 39 WHG, Rn 79). Die subjektive Rechtsposition kann grundrechtlich, einfach-rechtlich oder durch Einzelakt begründet sein (vgl. Ossenbühl/Cornils, a. a. O., S 374 f.). Der Anspruch ist auf Unterlassung der Rechtsverletzung, deren Abstellung und ggf. die Beseitigung der unmittelbaren rechtswidrigen Verletzungsfolgen gerichtet und findet darin auch seine Begrenzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 – 4 C 24/91 – <Bargteheide>, juris, Rn. 63).
Der allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungs-, Beseitigungs- und Folgenbeseitigungsanspruch greift auch, wenn ein Hoheitsträger ein Gewässer durch einen illegalen Ausbau oder durch pflichtwidrig unterlassene Unterhaltung zu einer Störungsquelle in Bezug auf eine subjektive Rechtsposition eines Dritten gemacht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 - IV C 50.71 -, juris, Rn. 17 ff.; Schwendner/Rossi, in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 39 WHG Rn. 34, Stand August 2019; Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Auflage 2023, § 39 WHG, Rn 79). Insoweit kommt in erster Linie eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts in Betracht. Grundrechtlicher Eigentumsschutz besteht nicht nur in Bezug auf dingliche Rechtspositionen, sondern umfasst auch den Besitz des Pächters (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 1985 - III ZR 39/84 -, juris, Rn. 13; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - III ZR 116/07 -, juris, Rn. 24, 43) und damit auch des Pflugtauschers (BGH, Urteil vom 13. Juli 2007 - V ZR 189/06 -, juris, Rn. 11 f.) und besteht auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auch dem Einzelrechtsnachfolger des ursprünglich Betroffenen (vgl. dazu schon BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 – 4 C 24/91 – <Bargteheide>, juris, Rn. 56). Das Eigentumsgrundrecht schützt die Genannten insbesondere auch vor einer ober- oder unterirdischen Zuführung von Wasser zu einem Grundstück, die die Möglichkeit zur Grundstücksnutzung verschlechtert und durch illegalen Gewässerausbau (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1976 - IV C 7.74 -, juris, Rn. 22) oder pflichtwidrig unterlassene Gewässerunterhaltung verursacht zu werden droht oder wird (vgl. Schwendner/Rossi, a. a. O; Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Auflage 2023, § 39 WHG, Rn 79). Allerdings muss zumindest eine spürbare Verschlechterung vorliegen (vgl. Axer, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 14 GG, Rn. 69, Stand 8/23; siehe auch Jarass, GG, 16. Auflage 2020, Art. 14 GG, Rn. 25 ff; VGH München, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 22 B 03.823 -, juris, Rn. 33 <zur nachteiligen Wirkung i. S. d. § 8 Abs. 3 WHG a. F.>; Czychowski/Reinhardt, a. a. O., verlangt sogar eine schwere und unerträgliche Beeinträchtigung der Grundstückssituation). Eine entsprechende Zuführung muss nicht notwendigerweise aus dem Gewässer selbst erfolgen. Es genügt schon, wenn der illegale Gewässerausbau oder die pflichtwidrig unterlassene Gewässerunterhaltung zu einer Verringerung der Entwässerungstiefe und über einen dadurch bewirkten Rückstau eine Zuführung aus anderen Gewässern oder von anderen Grundstücken verursacht (vgl. hierzu etwa OLG Celle, Urteil vom 27. Juni 1986 - 4 U 135/85 -, NVwZ 1987, 260 <261>; BGH, Urteil vom 17. März 1983 - III ZR 16/82, juris, Rn. 15, 21; Urteil vom 27. Januar 1967 - V ZR 80/64 -, juris, Rn. 10; Hennecke, BayVBl. 1989, S. 709 <712>). Ein Eingriff in das Eigentum kann auch darin liegen, dass durch illegalen Gewässerausbau oder pflichtwidrig unterlassene Gewässerunterhaltung sonst die Möglichkeit zur Grundstücksnutzung spürbar verschlechtert wird. Hinsichtlich der Kausalität kommt es allein darauf an, ob das rechtswidrige Tun oder das pflichtwidrige Unterlassung die spürbare Verschlechterung als solche bewirkt hat. Allerdings ist die Kausalität zu verneinen, wenn der ungünstigere Zustand infolge anderer Faktoren auch ohne das rechtswidrige Handeln oder die pflichtwidrige Unterlassung gleichermaßen oder nur unerheblich später eingetreten wäre (vgl. hierzu auch VGH München, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 22 B 03.823 -, juris, Rn. 33; OLG Brandenburg, Urteil vom 19. April 2011 - 2 U 2/10 -, juris, Rn. 24 f.). Hat ein Hoheitsträger mehrere rechtswidrige Maßnahmen ergriffen und führen diese zusammengenommen zu der Verschlechterung, so kann er die Kausalität nicht mit dem Argument in Abrede stellen, die Auswirkungen jeder einzelnen Maßnahme lägen für sich genommen unter der Erheblichkeitsschwelle.
Wird ein Gewässer hoheitlich ohne die notwendige Zulassungsentscheidung ausgebaut, kommt ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Folgenbeseitigungsanspruch nicht nur unter dem Blickwinkel einer drohenden oder bereits bewirkten Eigentumsverletzung in Betracht. Wie schon ausgeführt, kann auch ein rechtswidriger Zustand in Bezug auf sonstige subjektiv-rechtliche Rechtspositionen abgewehrt werden. Insoweit kommen insbesondere auch subjektiv öffentlich-rechtliche Positionen in Betracht, die fachplanungsrechtlich bestehen. Ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch kann im Falle eines ohne die erforderliche Planfeststellung oder -genehmigung verwirklichten Gewässerausbaus zunächst an § 70 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 WHG sowie an § 70 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 WHG anknüpfen. Wie ebenfalls ausgeführt, darf der im Falle eines Gewässerausbaus gebotene Schutz eines in seinen Rechten (§ 14 Abs. 3 WHG) oder seinen Interessen (§ 14 Abs. 4 WHG) nachteilig betroffenen Dritten nicht dadurch ausgehebelt werden, dass der Vorhabenträger den Ausbau ohne die erforderliche Planfeststellung oder Genehmigung verwirklicht; das ist gerade der Grund dafür, dass Regelungen zu solchen Maßnahmen auch isoliert (gegenüber der Planbehörde) eingeklagt werden können. Das schließt es indessen nicht aus, dass der Betroffene direkt gegen den Vorhabenträger vorgeht und von diesem Unterlassung und ggf. Beseitigung der Beeinträchtigung seiner Rechte im Sinne des § 14 Abs. 3 WHG oder seiner Interessen im Sinne des § 14 Abs. 4 WHG verlangt. Bei einem privaten Vorhabenträger kommt insoweit zum Tragen, dass § 14 Abs. 3 und Abs. 4 WHG Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23. Juni 1983 - III ZR 79/82 -, juris, Rn. 14 ff.; Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Auflage 2023, § 14 WHG, Rn. 38), deren Verletzung zu einem Schadensersatzanspruch und im Vorfeld in analoger Anwendung von § 1004, § 823 Abs. 2 BGB zu einem Unterlassungsanspruch führen kann (vgl. hierzu allgemein BGH, Urteil vom 14. Juni 2022 - VI ZR 110/21 -, juris, Rn. 8 ff.; Urteil vom 21. Januar 2022 - V ZR 76/20 -, juris, Rn. 13; Urteil vom 27. November 2020 - V ZR 121/19 -, juris, Rn. 16). Der Schutz gegen einen hoheitlichen Vorhabenträger kann dahinter nicht zurückbleiben. Dem steht nicht entgegen, dass Dritte keinen Anspruch auf Einleitung eines Planverfahrens haben. Im vorliegenden Zusammenhang geht es nicht um einen Anspruch des betroffenen Dritten auf Durchführung eines Planverfahrens, sondern letztlich um einen Anspruch auf ein Stillhalten des (hoheitlichen) Ausbauwilligen bis zur Legalisierung seines Vorhabens. Dieser Anspruch lässt sich bei Beeinträchtigungen eines Rechts im Sinne des § 14 Abs. 3 WHG bereits an das in Rede stehende Recht selbst anknüpfen, während er bei Beeinträchtigung eines Interesses im Sinne des § 14 Abs. 4 WHG letztlich an die rechtsbegründende Funktion des § 14 Abs. 4 WHG anknüpft. Dass der Dritte, anstatt den Ausbauenden auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch zu nehmen, - wie ausgeführt - gegenüber der Planfeststellungsbehörde "isoliert" die Regelungen zu seinem Schutz einklagen kann, die § 14 Abs. 3 und Abs. 4 WHG vorsieht, steht dem Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gegenüber dem Ausbauenden ebenfalls nicht entgegen. Die Möglichkeit zur isolierten Klage auf Regelungen im Sinne des § 14 Abs. 3 und Abs. 4 WHG soll die Position des betroffenen Dritten im Falle eines fachplanungsrechtlichen "Schwarzbaus" stärken, nicht einschränken (vgl. Geislinger, BayVBl. 1994, S. 72 ff. <74>). Außerdem kann es deutlich einfacher sein, den Ausbauenden auf schlichte Unterlassung der Rechtsbeeinträchtigung als die Planbehörde auf Schutz-, Ausgleichs- oder ggf. Entschädigungsmaßnahmen zu verklagen. Vergleichbar liegt es beim in jeder Fachplanung zu beachtenden drittschützenden Recht auf Abwägung. Verwirklicht ein Privater ein Vorhaben ohne die notwendige Planfeststellung oder -genehmigung, so setzt er damit auch eine Ursache dafür, dass das subjektiv-öffentliche Recht eines betroffenen Dritten auf Abwägung seiner eigenen Belange nicht im Planverfahren verwirklicht wird. Das führt dazu, dass der Dritte einen Anspruch gegen die zuständige Sonderordnungsbehörde auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Einschreiten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 - <Flughafen Köln/Bonn>, juris, Rn. 38 ff. <40>; Külpmann, jurisPR-BVerwG 12/20215 Anm. 5, juris, B.II.2.b). Handelt es sich bei dem Vorhabenträger um einen Hoheitsträger, ist es nur konsequent, dem betroffenen Dritten wegen der drohenden oder bereits eingetretenen Verletzung seines Rechts auf Abwägung unmittelbar einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch gegen den illegal handelnden Hoheitsträger zuzubilligen. Dem kann auch nicht die Möglichkeit einer Nachholung des notwendigen Planverfahrens oder die Überlegung entgegen gehalten werden, dass dem Dritten im Falle der Durchführung eines Planverfahrens allenfalls ein Recht auf eine Planergänzung zustehen würde. Denn das besagt letztlich nichts darüber, wie in der Zwischenzeit zu verfahren ist (vgl. dazu BVerwG a. a. O., Rn. 40 am Ende [mit weiteren Nachweisen]; Külpmann a. a. O.). Ggf. zu beseitigen ist in den vorgenannten Fallgestaltungen die Beeinträchtigung des eigenen, spürbar berührten Interesses im Sinne des § 14 Abs. 4 WHG oder des eigenen, nicht geringwertigen und schutzwürdigen abwägungserheblichen Belanges. Soweit in diesem Zusammenhang nur mögliche Gefährdungen im Raum stehen, ist bei der Anspruchsprüfung auch der Frage nachzugehen, ob sich entsprechende Befürchtungen inzwischen als grundlos erwiesen haben.
Hat ein Hoheitsträger ein Gewässer durch illegalen Ausbau oder pflichtwidrig unterlassene Unterhaltung zur Störungsquelle in Bezug auf eine subjektiv-öffentliche Rechtsposition eines Dritten, insbesondere in Bezug auf dessen Eigentumsgrundrecht gemacht, so wird es dem Dritten typischerweise in erster Linie um Beseitigung der störenden Eigenschaft des Gewässers gehen. Ein Anspruch auf Störungsquellenbeseitigung wird teilweise nicht dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Beseitigungs-, sondern dem Folgenbeseitigungsanspruch zugerechnet (vgl. etwa OVG Münster, Urteil vom 28. April 1983 - 11 A 424/82 -, juris, OVGE MüLü 36, 239 ff. <243>; VG Cottbus, Urteil vom 14. August 2008 - 4 K 123/05 -, juris, Rn. 23; ablehnend Schwabe, DÖV 1984, 387 ff.). Ob das zutreffend ist, braucht hier nicht geklärt zu werden. Hintergrund des Streits ist der Umstand, dass dem Folgenbeseitigungsanspruch anerkanntermaßen der Einwand entgegen gehalten werden kann, die Folgenbeseitigung sei unzumutbar (allerdings um den Preis einer Pflicht zur angemessenen Entschädigung). Richtigerweise ist der Unzumutbarkeitseinwand ohnehin auf den sehr eng zu verstehenden Ausnahmefall zu beschränken, dass ein völlig unsinniges Ergebnis droht, weil der notwendige Aufwand des Hoheitsträgers in einem krassen Missverhältnis zum Ertrag für den Dritten stünde (vgl. dazu Voßkuhle/Kaiser, JuS 2012, S. 1079 ff. <1081>, sowie auch schon BVerwG, Urteil vom 28. August 1993 - 4 C 24.91 - <Bargteheide>, juris, Rn. 59). Liegt diese Voraussetzung vor, so erscheint es sachgerecht, den Einwand unabhängig von der dogmatischen Einordnung des Anspruchs auf Störungsquellenbeseitigung zuzulassen (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 - <Flughafen Köln/Bonn>, juris, Rn. 38 ff. <46>; Külpmann, jurisPR-BVerwG 12/20215 Anm. 5, juris, D).
Der allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungs-, Beseitigungs- und Folgenbeseitigungsanspruch, mithin auch ein - wie auch immer dogmatisch zuzuordnender - Anspruch auf Störungsquellenbeseitigung kann verjähren. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, insoweit zu klären, ob seine Verjährung von Amts wegen (so das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung) oder nur nach Einredeerhebung zu prüfen ist (wofür es erwägenswerte Argumente in der Literatur gibt, vgl. mit weiteren Nachweisen Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 53 VwVfG, Rn. 5 ff.; Rademacher, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Vorbemerkung § 53 VwVfG, Rn. 9 f., Stand Juli 2020). Der Beklagte hat sich wohl schon im Laufe des Verfahrens hinreichend auf Verjährung berufen, jedenfalls aber hat er das in der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2023 umfassend getan. Die Verjährungsfrist beträgt kenntnisabhängig drei volle Kalenderjahre (§§ 195, 199 BGB). Geht es um Störungsquellenbeseitigung, stellt sich die Frage, ob die Verjährungsfrist mit jeder neuen von der Störungsquelle ausgehenden Störung neu zu laufen beginnt (womit praktisch nie Verjährung einträte) oder mit der Schaffung der Störungsquelle und der erstmaligen Erkennbarkeit des störenden Charakters. Ein insoweit vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenes Revisionsverfahren (Beschluss vom 12. September 2019 - BVerwG 9 B 6.19 -, juris) hat infolge außergerichtlicher Einigung keine Klärung gebracht. Zu folgen ist der Ansicht, die für den Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich auf den Zeitpunkt abstellt, in dem der Gläubiger Kenntnis von der Schaffung der Störungsquelle, ihres störenden Charakters und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (vgl. dazu etwa OVG Koblenz, Urteil vom 30. August 2018 - 1 A 11843.17 -, juris, Rn. 34 ff.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 13. Mai 2019 - 2 L 10/17 -, juris, Rn. 17); ausnahmsweise könnte lediglich etwas anderes gelten, wenn später neue, bis dahin nicht absehbare Störungen hinzukommen. Diese Lösung wird dem Zweck des Verjährungsrechts gerecht, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu schaffen, ohne den Betroffenen unzumutbar zu belasten. Dies führt konsequenterweise auch dazu, dass nicht nur die sich zwischenzeitlich wiederholenden Störungen, sondern auch das zwischenzeitlich fortwährende Unterlassen der Beseitigung der Störungsquelle durch den Verursacher verjährungsrechtlich nicht bedeutsam sind, auch wenn es sich dabei um den Gewässerunterhaltungspflichtigen handelt (vgl. dazu auch Rademacher, a. a. O., Rn. 19, Stand Juli 2020). Wie oben schon ausgeführt, kann der allgemeine Unterlassungs-, Beseitigungs- und Folgenbeseitigungsanspruch jedenfalls, soweit an er das Eigentumsgrundrecht anknüpft, auch vom Rechtsnachfolger des Eigentümers geltend gemacht werden, weil er sozusagen vom konkreten Eigentümer abstrahiert wird (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 – 4 C 24/91 – <Bargteheide>, juris, Rn. 56). Konsequenterweise muss sich der Rechtsnachfolger insoweit aber auch den Anlauf der Verjährungsfrist gegenüber dem Rechtsvorgänger zurechnen lassen (vgl. zur entsprechenden Lage im Zivilrecht: Grothe, in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2021, § 195 BGB, Rn. 44).
Eine zulässige Leistungsklage gegen einen Hoheitsträger auf Unterlassung oder Beseitigung, und ggf. Beseitigung der unmittelbaren rechtswidrigen Folgen eines formell und damit auch materiell illegalen Gewässerausbaus ist nur begründet, wenn die Voraussetzungen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungs-, Beseitigungs- und Folgenbeseitigungsanspruchs vorliegen und keine Anspruchshindernisse bestehen. Hiervon sind auch dann keine Abstriche zu machen, wenn zugleich ein Verstoß gegen die UVP- oder UVP-Vorprüfungspflicht droht oder verwirklicht worden ist. Unabhängig davon, ob eine auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Folgenbeseitigungsanspruch gestützte Leistungsklage eines Bürgers gegen den Vorhabenträger auf Unterlassung oder Rückgängigmachung seines Vorhabens oder ggf. auch Folgenbeseitigung zu den Rechtsbehelfen im Sinne des Umweltrechtsbehelfsgesetzes zählt oder nicht, lässt § 4 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 UmwRG insoweit nicht das Erfordernis einer individuellen Rechtsverletzung entfallen. Die Vorschrift bezieht sich insoweit ihrem Wortlaut nach allein auf die Aufhebung von Zulassungsentscheidungen und ist keine Grundlage dafür, das beim allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Folgenbeseitigungsanspruch bestehende Erfordernis einer drohenden oder eingetretenen subjektiven Rechtsverletzung für bestimmte Fallgestaltungen entfallen zu lassen, nachdem die drohende oder eingetretene Rechtsverletzung ein Kernelement dieses Anspruchs ist. Eine mit Blick auf § 4 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 UmwRG erfolgende Entkleidung des Anspruchs um dieses Kernelement entspräche der Schaffung eines Anspruchs eigener Art. Das ist dem Gesetzgeber vorbehalten.
(4) Mit Blick auf das soeben Ausgeführte kann die Klägerin die Rückgängigmachung der im Hauptantrag Buchstabe b angesprochenen aktiven Maßnahmen sowie die Abstellung der ebenfalls angesprochenen Unterlassungen nebst Beseitigung der unmittelbaren Unterlassungsfolgen vom Beklagten nur verlangen, wenn insoweit die Voraussetzungen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Folgenbeseitigungsanspruchs in Gestalt eines Anspruchs auf Störungsquellenbeseitigung gegeben sind. Das ist indessen nicht der Fall.
(a) Die Klägerin begehrt die Rückgängigmachung der oberseitigen Wiederanschlüsse der Altarme Mönchwinkel I (Hauptantrag Buchstabe b Doppelbuchstabe aa), Mönchwinkel II (Hauptantrag Buchstabe b Doppelbuchstabe bb), Stäbchen-Sieverslake (Hauptantrag Buchstabe b Doppelbuchstabe cc) und Freienbrink III (Hauptantrag Buchstabe b Doppelbuchstabe dd). Der Altarm Mönchwinkel I ist im Jahr 2005 oberseitig wieder angeschlossen worden, der Altarm Stäbchen-Sieverslake im Jahr 2007 und der Altarm Freienbrink III im Jahr 2008. Beim Altarm Mönchwinkel II ist der eigentliche Wiederanschluss bereits im Jahr 2004 durch Einbringung eines Maulprofils in der bisherigen Verfüllung und der Einbringung einer Sohlschwelle zur Bewirkung eines leichten Durchflusses im Altarm erfolgt. Im Jahr 2004 wurde allerdings eine erhebliche Intensivierung vorgenommen, indem die Verfüllung gänzlich entfernt und im Durchstich eine befahrbare Furt eingebaut wurde.
(aa) Die oberseitigen Wiederanschlüsse der Altarme Mönchwinkel II (2004), Mönchwinkel I (2005), Stäbchen-Sieverslake (2007) und Freienbrink III (2008) sowie die Intensivierung des oberseitigen Anschlusses des Altarms Mönchwinkel II im Jahr 2008 sind jeweils ein mangels Planfeststellung oder -genehmigung formell und materiell rechtswidriger Gewässerausbau gewesen. Das hat der Beklagte eingeräumt. Es ist eine wesentliche Veränderung eines Gewässers, wenn der Fließweg eines Gewässerabschnitts verlegt, dabei verlängert und sein Gefälle verringert wird. Insbesondere auch die im Jahr 2008 erfolgte Vollentnahme der Verfüllung des Altarms Mönchwinkel II und der Einbau einer überfahrbaren Furt im Durchstich ist eine Gewässerausbaumaßnahme gewesen, nachdem sie zur Folge hatte, dass der Altarm nicht mehr nur leicht durchströmt, sondern für bestimmte Wasserstände zum Hauptfließweg geworden ist.
(bb) Es lässt sich indessen nicht feststellen, dass die Altarmanschlüsse unter den o. a. Aspekten zu einer (noch bestehenden) Rechtsverletzung der Klägerin geführt haben.
(aaa) Es gibt keine substantiierten Anhaltspunkte dafür, dass das seit 2009 der Klägerin gehörende, auf der Altarminsel des Altarms Mönchwinkel II liegende Grundstück R..., Flur 6..., Flurstück 6..., im Zuge des Altarmanschlusses teilweise abgebaggert worden ist. Der Beklagte hat ausgeführt, dass im Zuge der Entnahme der Altarmverfüllung darauf geachtet worden sei, das Grundstück nicht anzutasten, weil kein Kontakt zur damaligen Eigentümerin bestanden habe, und dass insoweit ein Sicherheitsabstand gewahrt worden sei. Das von der Klägerin vorgelegte Luftbild, dass die (Teil-)abbaggerung belegen soll, bestätigt diese Vorbringen indirekt, indem es den Eindruck erweckt, die abgetragene Grundstücksfläche sei nicht abgebaggert worden, sondern erodiert. Das ist kein Teil der Maßnahme Altarmanschluss, sondern bestenfalls eine Folge geänderter Strömungsverhältnisse, der nicht durch den begehrten Rückbau des Altarmanschlusses, sondern ggf. im Wege einer Ufersicherung zu begegnen wäre. Das hat die Klägerin vorliegend indessen nicht zum Klagegegenstand gemacht und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie außerprozessual eine Ufersicherungsmaßnahme durch den Beklagten angeregt hätte.
(bbb) Soweit die Klägerin eine Rechtsverletzung in Gestalt einer schlechteren Erreichbarkeit von Flächen auf den entstandenen Altarminseln geltend macht, kann das nicht die Anschlüsse der Altarme Stäbchen-Sieverslake und Freienbrink III betreffen. Die Klägerin hat in ihrer Anlage BK 78 sechs Grundstücke angegeben, die sie nunmehr schlechter erreichen könne, weil sie auf den entstandenen Altarminseln lägen. Davon liegt keines auf der Altarminsel Stäbchen-Sieverslake. Auf der Altarminsel Freienbrink III liegt ein Grundstück (M... FlurK... FlurstückK... ), für dessen schlechtere Erreichbarkeit indessen kein Anhaltspunkt besteht, nachdem in die nach wie vor bestehende Altarmverfüllung lediglich ein Maulprofil eingebaut worden ist. Darüber hinaus ist dieses Grundstück so klein, dass eine isolierte landwirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen erscheint, womit sich erst recht die Frage stellt, welche Erreichbarkeitseinschränkung gerade die Klägerin insoweit treffen soll. Auf der Altarminsel Mönchwinkel Iiegen nach den Angaben der Klägerin ihre Flächen R... FlurK... FlurstückeK...,x... undz... . Diese Grundstücke grenzen zwar aneinander an, bilden aber zusammen kein Rechteck und ergeben auch hinsichtlich der Gesamtfläche von 3.176 qm kein Grundstück, dessen isolierte landwirtschaftliche Nutzung entfernt von der Hofstelle ohne Weiteres als sinnvoll erscheint, womit sich wiederum die Frage aufdrängt, ob überhaupt die Klägerin selbst ein Erreichbarkeitsproblem hat. Zur Bewirtschaftung hat sie nicht konkret vorgetragen. Das gleiche gilt für die beiden auf der Altarminsel Mönchwinkel II liegenden Grundstücke R..., Flur 6... Flurstücke 6...und 6..., die nicht einmal aneinander angrenzen. Gegen ein für die Klägerin bestehendes Erreichbarkeitsproblem spricht weiter, dass der erstinstanzlich letztlich gestellte Klageantrag bei verständiger Würdigung allein auf Vernässungen bezogen gewesen ist. Das gleiche gilt für den in der Berufungsbegründungsschrift vom 1. Juli 2015 angekündigten Hauptantrag und ersten Hilfsantrag. Unbeschadet dessen hat die Klägerin ihre Angaben zu Erreichbarkeitsproblemen nicht ansatzweise dahin substantiiert, dass sie dargetan hat, warum sie trotz der befahrbaren Furten Erreichbarkeitsprobleme hat, die sich nicht nur im Bereich einer theoretischen, sondern praktisch relevanten Einschränkung bewegen. Das gilt auch, soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 1. Juli 2015 angegeben hat, die Sohlschwellen [d. h. die überfahrbaren Furten] seien zu tief angelegt und würden meistens überströmt, der Technikeinsatz sei erschwert oder unmöglich, eine Beweidung der Flächen sei unmöglich. Dies ist nicht ansatzweise näher untersetzt. Insoweit besteht auch kein Anlass für einen Schriftsatznachlass. Die hier angesprochenen Umstände entstammen nicht einem Vorbringen des Gegners, auf das sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht erklären konnte, weil es ihr nicht rechtzeitig mitgeteilt worden ist (vgl. § 173 Satz 1 VwGO, § 283 ZPO). Es geht auch nicht darum, dass der Klägerin eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich gewesen wäre (vgl. § 173 Satz 1 VwGO, § 139 Abs. 5 ZPO). Das Gericht hat insoweit keinen bis dahin nicht erörterten Umstand in das Verfahren eingebracht, mit welchem die Klägerin nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. Die Klägerin beruft sich im vorliegenden Verfahren nicht nur darauf, dass die angesprochenen Maßnahmen wegen einer Realisierung ohne UVP oder UVP-Vorprüfung unabhängig von einer Verletzung ihrer individuellen Rechte rückgängig zu machen seien, sondern betont schon seit langem, sie werde durch die Maßnahmen jeweils auch in ihren individuellen Rechten verletzt. Es liegt auf der Hand, dass sie die Tatsachen, die diesen Vorwurf tragen sollen, zumindest insoweit substantiiert darlegen muss, als es sich um Tatsachen aus ihrer Sphäre handelt. Das entspricht ihrer Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO. Hierzu gehört vorliegend nach Lage der Dinge insbesondere der Zustand ihrer Eigentums- und Pachtflächen einschließlich der Frage der Erreichbarkeit und deren Relevanz. Insoweit kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, sie, ihr Geschäftsführer und ihre sonstigen Mitarbeiter könnten die Flächen nicht jederzeit im Blick behalten. Wer sich nicht zu einem Grundstück begibt, hat insoweit auch keine Erreichbarkeitsprobleme. Wer sich zu einem Grundstück begeben will und das wegen eines Hindernisses nicht tun kann, bemerkt das auch sofort; sich für den Eigentümer oder Pächter konkret auswirkende Erreichbarkeitshindernisse sind schon begrifflich für diesen ohne weiteres bemerkbar. Abgesehen davon hat der Beklagte schriftsätzlich wiederholt die fehlende Substantiierung der behaupteten Rechtsverletzungen der Klägerin gerügt. Schließlich hat der Senat der Klägerin mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 unter Fristsetzung nach § 87b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 VwGO u. a. aufgegeben, in Bezug auf die einzelnen Maßnahme und Unterlassungen des Beklagten, durch die sie sich beschwert fühle, zusätzlich substantiiert anzugeben, wie sich die betreffende Maßnahme oder Unterlassung konkret auf ihre Eigentums- und Pachtgrundstücke auswirke, und zwar bezogen auf konkret nach Gemarkung, Flur, Flurstück bezeichnete Eigentums- oder Pachtgrundstücke und der konkreten Auswirkung auf das jeweilige Grundstück (Art der Auswirkung, Umfang der Auswirkung).
(ccc) Soweit die Klägerin geltend macht, infolge der Altarmanschlüsse seien bestimmte ihrer Eigentums- oder Pachtflächen vernässt, ist unstrittig, dass die Altarmanschlüsse unter bestimmten Umständen jeweils eine gewisse Wasserstandserhöhung bewirken. Vor dem jeweiligen Altarmanschluss gab es im Durchstich als Fließgewässer jeweils einen geringfügig höheren Wasserstand als im Altarm, weil der Wasserstand des Altarms als Stillgewässer im Prinzip dem Wasserstand am Altarmausgang entsprach. Mit dem Altarmanschluss hat sich dies sozusagen umgekehrt, solange die befahrbaren Furten (Altarme Mönchwinkel I und II, Altarm Stäbchen-Sieverslake) oder die Schwelle im Durchstich (Altarm Freienbrink III) nicht überströmt werden. Bei Nichtüberströmung von Furt oder Schwelle ist nunmehr der Altarm das Fließgewässer mit dem leicht höheren Wasserstand und der Durchstich das Stillgewässer, dessen Wasserstand im Grundsatz dem Wasserstand an der Stelle entspricht, wo sich Altarm und Durchstich flussabwärts treffen. Die Furten und die Schwelle sind jeweils so angelegt, dass sie bereits bei Mittelwasser überströmt werden. Ab Mittelwasser und höher verteilt sich das Wasser nunmehr auf beide Fließwege (Altarm und Durchstich), so dass auf gleicher Höhenlinie im Altarm und im Durchstich auch in etwa gleiche Wasserstände bestehen. Das bedeutet bei überströmter Furt/Schwelle gegenüber früheren Verhältnissen einen Wasserstandsanstieg im Altarm und eine Wasserstandsabsenkung im Durchstich. Ein weiterer Effekt der Altarmanschlüsse besteht darin, dass es bei Wasserständen unter Mittelwasser (d. h. bei nicht überströmter Furt/Schwelle) einen oberseitigen Aufstau am Altarmeingang gibt, während es bei überströmter Furt oder Schwelle ein leichtes oberseitiges Absinken des Wasserstandes am Altarmeingang geben muss, weil nunmehr zwei Fließwege bestehen. Der Beklagte betont in Bezug auf Letzteres nachvollziehbar, dass die Altarmanschlüsse einen verbesserten Hochwasserabfluss bewirken.
In der Fehlannahme, dadurch ein Planfeststellungsverfahren vermeiden zu dürfen, ist die Konzeption der Altarmanschlüsse daran ausgerichtet worden, den für den Fall nicht überströmter Furt/Schwelle eintretenden oberseitigen Aufstau auf 10 cm zu beschränken. Der Beklagte hat angegeben, dass der bei allen Wasserständen unter Mittelwasser zu erwartende Aufstau tatsächlich jeweils eintritt und seine Höhe unabhängig vom konkreten Niedrigwasserstand stets in etwa gleich sei. Außerdem betont er, dass der bei nicht überströmter Furt oder Schwelle gegebene oberseitige Aufstau jeweils nicht höher sein könne, als die Wasserspiegeldifferenz zwischen der flussaufwärts und der flussabwärts gelegenen Seite der jeweiligen Furt oder Schwelle, abzüglich des natürlichen Gefälles des Durchstichs (im Folgenden: "gemessener" Aufstau). Das leuchtet wegen des Umstandes ein, dass der Durchstich bei nicht überströmter Furt oder Schwelle nunmehr das Stillgewässer ist, dessen Wasserstand im Grundsatz nicht höher sein kann als der Wasserstand an der Stelle, wo sich Altarm und Durchstich flussabwärts treffen. Auch die Klägerin stellt die hier in Rede stehende These zur abstrakten Maximalhöhe des oberseitigen Aufstaus bei nicht überströmter Furt oder Schwelle nicht in Frage. Was die konkrete Höhe des "gemessenen" oberseitigen Aufstaus bei nicht überströmter Schwelle oder Furt anbelangt, hat der Beklagte unter Hinweis auf folgende Messergebnisse
Altarm | "gemessener" anschlussbedingter Aufstau | ||
Schriftsatz vom 27.09.17 | Schriftsatz vom 15.12.17 | Schriftsatz vom 27.10.21 | |
Freienbrink III | < 8,4 cm | 0 - 12,6 cm | |
Stäbchen-Sieverslake | < 3,8 cm | 0 - 12 cm | |
Mönchwinkel I | 6 - 11 cm | 6 - 10,7 cm | 4,7 - 12,1 cm |
Mönchwinkel II | 2 - 11 cm | 0 - 13 cm |
angegeben, dass der angestrebte Maximalwert von 10 cm oberseitigem Aufstau - abgesehen von geringfügigen und kurzzeitigen Überschreitungen - im Grundsatz jeweils eingehalten werde. Das überzeugt. Die gegen sie erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht. Messungenauigkeiten sind unvermeidlich. Die Richtigkeit der Grundaussage wird auch nicht durch die Differenz von Wasserständen an zwei Profilen widerlegt, die jeweils an unterschiedlichen Tagen mit unterschiedlichen Abflüssen gemessen worden sind. Ebenso wenig aussagekräftig für den anschlussbedingten Aufstau ist ein für zwei Sommertage vorgenommener Abgleich des Wasserstands unterhalb der Furt Mönchwinkel I mit dem Pegelstand des Pegels Mönchwinkel, zumal der als Bezugsgröße angegebene Pegelwert nach Aussage des Beklagten fehlerhaft ist. Soweit die Klägerin hinsichtlich der Altarme Freienbrink III und Stäbchen-Sieverslake jeweils eine im Einzelnen gegebene anschlussbedingte Aufstauhöhe von bis ca. 10 cm für plausibel hält, diese Höhen dann aber für den Bereich flussaufwärts der befahrbaren Furt Stäbchen-Sieverslake addiert, übergeht sie den Umstand, dass ein Aufstau sich wegen des natürlichen Gefälles eines Flusses nach und nach immer weniger auswirkt und bei der Müggelspree je Kilometer ca. 12 cm Aufstau "aufgezehrt" werden.
Wie ausgeführt, erhöhen die oberseitigen Wiederanschlüsse der Altarme die Wasserstände jeweils nur in einem bestimmten Flussbereich, nämlich einerseits im Altarm (weil dieser durch den oberseitigen Anschluss wieder zum Fließgewässer geworden ist und sein Wasserstand damit nicht mehr wie früher im Prinzip dem Wasserstand am Altarmausgang entspricht) und andererseits bei Wasserständen unter Mittelwasser auch oberhalb des Altarms, weil bei nicht überströmter Furt/Schwelle ein oberseitiger Aufstau eintritt. Die äußersten räumlichen Grenzen des Bereichs anschlussbedingter Wasserstandserhöhungen im Fluss liegen flussabwärts mithin am Altarmausgang und flussaufwärts bei überströmter Furt/Schwelle am Altarmeingang, bei nicht überströmter Furt/Schwelle weiter flussaufwärts, nämlich dort, wo der dann gegebene oberseitige Aufstau durch das Gefälle des Flusses aufgezehrt ist. Angesichts dessen können die Altarmanschlüsse räumlich nur für solche Grundstücke vernässungsrelevant sein, deren hydraulische Verbindung zur Müggelspree (unmittelbarer oberirdischer oder unterirdischer Zufluss, Verbindungsgraben) innerhalb dieser Grenzen ansetzt. Handelt es sich bei dieser hydraulischen Verbindung um einen Entwässerungsgraben, kann das zwar je nach dessen Verlauf und nach seinem Gefälle (anschaulicher: nach seinem aus Sicht der Einmündungsstelle bestehenden Anstieg) auch Grundstücke betreffen, die eine beachtliche Entfernung zu dem Fluss aufweisen und ggf. auch deutlich flussaufwärts von der Einmündung des Entwässerungsgrabens liegen. Die in der Anlage BK 78 behauptete räumliche Auswirkung der oberseitigen Wiederanschlüsse der Altarme Freienbrink III und Stäbchen-Sieverslake erscheint insoweit indessen jedenfalls nicht durchgängig plausibel, die dort ebenfalls behauptete räumliche Auswirkung der oberseitigen Wiederanschlüsse der Altarme Mönchwinkel I und II (vernässungsrelevant bis in die Nähe des Wehrs Große Tränke) sogar deutlich übersetzt. Soweit ein Teil der Grundstücke im hydrologischen Wirkbereich der Altarmanschlüsse in Einzugsgebieten ehemaliger Schöpfwerke belegen ist, ist insbesondere nicht von einer vollen Wirkung des Aufstaus auf Höhe der ehemaligen Schöpfwerksstandorte mit entsprechendem Einstrom in die Entwässerungsgräben auszugehen. Gegenüber dem Altarm Freienbrink III liegt auf der linken Flussseite das Einzugsgebiet des ehemaligen Schöpfwerks Steinfurt(h), wobei der Schöpfwerksstandort deutlich flussabwärts des Schöpfwerks liegt, so dass der oberseitige Wiederanschluss dort keinen Wassereinstrom verursachen kann (vgl. "Bericht Stein" S. 35). Gegenüber dem Altarm Stäbchen-Sieverslake befindet sich auf der linken Flussseite das Einzugsgebiet des Schöpfwerks Hartmannsdorf (vgl. "Bericht Stein", S. 38), wobei der Schöpfwerksstandort Luftlinie mehr als 700 m flussaufwärts des Altarms liegt, so dass sich der oberseitige anschlussbedingte Aufstau bis dahin jedenfalls schon erheblich reduziert hat. Ein weiterer, nach Süden führender Entwässerungsgraben mündet zwar schon ca. 250 m flussaufwärts des Altarmeingangs in die Müggelspree. In diesem Zusammenhang ist indessen auch festzuhalten, dass es im "Bericht Stein" zum Einzugsgebiet Hartmannsdorf heißt, die Anbindung der Gräben an die Spree liege in einer Höhe, die lediglich Hochwassereinstrom in das Gebiet zulasse (S. 39). Gegenüber den Altarmen Mönchwinkel I und II liegt das Einzugsgebiet des ehemaligen Schöpfwerks Mönchwinkel (auch Spreewerder genannt), wobei der Schöpfwerksstandort deutlich unterhalb des Altarms Mönchwinkel I liegt, so dass der oberseitige Wiederanschluss dort keinen Wassereinstrom verursachen kann; soweit der entsprechende Graben auch flussaufwärts bei Mönchwinkel mit der Müggelspree verbunden sein sollte, liegt die Einmündung Luftlinie ca. 540 m oberhalb der befahrbaren Furt am Altarm Mönchwinkel II, so dass sich der oberseitige Aufstau bis dahin schon deutlich reduziert hat (vgl. "Bericht Stein", S. 42; Schriftsatz der Klägerin vom 2. September 2013, S. 13, mit seiner Anlage 5, GA 318 ff. <330>, <345>).
Ungeachtet dessen bedeutet allein die Lage eines Grundstücks im räumlichen Wirkungsbereich der anschlussbedingten Wasserstandserhöhung nicht, dass die Nutzung des Grundstücks unter dem Blickwinkel einer stärkeren Vernässung gerade infolge des Altarmanschlusses spürbar - und damit rechtlich relevant - beeinträchtigt ist. Vielmehr kann eine durch eine bestimmte Ursache bewirkte Wasserstandserhöhung hinsichtlich des Vernässungsgrades der mit dem entsprechenden Gewässerabschnitt hydraulisch verbundenen Grundstücke - und damit für ihren Bewirtschaftungsgrad - unterschiedliche und ggf. auch keine Folgen haben. Der von der Klägerin geäußerte Satz "10 cm sind 10 cm" trägt insoweit nicht. Erstens beträgt die anschlussbedingte Wasserstandserhöhung im betroffenen Bereich - wie ausgeführt - nicht überall gleichermaßen 10 cm, sondern nimmt im und auch oberhalb des Altarms mit der jeweiligen Entfernung vom Altarmeingang ab. Zweitens sind die Auswirkungen einer durch eine bestimmte Ursache bewirkten Wasserstandserhöhung auf ein Grundstück vor dem Hintergrund weiterer, den Grundstückszustand situativ prägender Faktoren zu betrachten. Entscheidend ist, ob sich das auf Grund dieser Faktoren ohnehin bestehende Vernässungsrisiko für das Grundstück gerade durch die in Rede stehende Wasserstandserhöhung spürbar erhöht hat. Das ist hier nicht festzustellen. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die jeweils gegebene anschlussbedingte Wasserstandserhöhung für die Grundstücke im hydraulischen Wirkbereich eines Altarmanschlusses überhaupt keine spürbare Steigerung des Vernässungsrisikos und mithin keine spürbare Verschlechterung der Bewirtschaftungsfähigkeit bewirkt, weil die Auswirkungen der Altarmanschlüsse angesichts der jeweils gegebenen Vorbelastung ohnehin nicht ins Gewicht fallen (vgl. zu diesem Aspekt VGH München, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 22 B 03.823 -, juris, Rn. 33, und OLG Brandenburg, Urteil vom 19. April 2011 - 2 U 2/10 -, juris, Rn. 24 f.). Wie soeben ausgeführt, liegt ein Teil der Flächen im möglichen hydraulischen Einflussbereich der oberseitigen Altarmwiederanschlüsse in den Einzugsgebieten ehemaliger Schöpfwerke. Diese sollten im Interesse der Landwirtschaft niedrigere Grundwasserstände bewirken. Nach der Bestandsanalyse des WÖRK MS Band I (I.4.1, S. 19) sollte die Komplexmelioration (Grabensanierung und -neuanlage, Errichtung von Schöpfwerken und Stauwehren, Drainierung zur Entwässerung von Moorlinsen) - in der Vegetationsperiode - einen Grundwasserflurabstand von 50 - 80 cm bewirken. Nach dem "Bericht Stein" lagen die mittleren Grundwasserstände in den Niederungen vor der Melioration meist um 50 cm, stellenweise bei 20 cm. Die im Meliorationsgutachten angestrebte Entwässerungstiefe habe bei Grünland 70 - 80 cm unter Flur betragen, wofür eine Grabentiefe von 1 - 1,2 m als notwendig angesehen worden sei, bei einer erwarteten mittleren Moorsackung von 10 - 15 cm; ein Moorschwund durch Torfveratmung sei nicht in Betracht gezogen worden (S. 6). Im Einzugsgebiet Steinfurt(h) sei der Zielwasserstand bei Schöpfwerksbetrieb 60 cm gewesen, auf tiefgründigen Moorlinsen seien 15 cm Sackung erwartet worden (S. 34). Der von der Klägerin beauftragte Gutachter R...hat in seinem als Anlage BK 13a von der Klägerin mit der Berufungsbegründung vom 15. Juli 2015 vorgelegten Gutachten ("Auswirkungen des Gewässerausbaus Müggelspree auf den landwirtschaftlichen Betrieb F... ") auf S. 13 angegeben, zur Nutzung der Spreewiesen seien umfangreiche Grabensysteme angelegt worden, welche die schnelle Entwässerung der Bereiche nach Niederschlägen ermöglichten, diese sollten einen minimalen Grundwasserflurabstand im Wiesenbereich von 30 bis 50 cm sichern. Auch wenn insoweit nicht ganz klar ist, ob damit der damalige Zweck (mit Schöpfwerken) oder der heutige Zweck gemeint ist, und ungeachtet der auch sonst nicht einheitlichen Angaben zu den mit dem Schöpfwerksbetrieb angestrebten Grundwasserflurabständen liegt auf der Hand, dass die Aufgabe des Schöpfwerksbetriebes in den 1990er Jahren diejenige situative Vorbelastung der Grundstücke wieder hat aufleben lassen, um deren Verringerung willen die Schöpfwerke gebaut worden sind, und zwar verstärkt noch durch etwaige Bodensackungen, die gerade infolge des Schöpfwerksbetriebs (und etwaiger Befahrung mit schweren Maschinen) eingetreten sind. Diese Vorbelastung ist erheblich. Das zeigt sich allgemein schon daran, dass die Schöpfwerke zu DDR-Zeiten überhaupt errichtet worden sind (laut "Bericht Stein", S. 7, sogar entgegen gutachterlicher Wirtschaftlichkeitsbedenken der TU Dresden); ferner daran, dass die Klägerin in ihrem vorprozessualen Antrag vom 27. Oktober 2010 zwar ein (seinerzeit nicht näher beschriebenes) Renaturierungskonzept als solches angesprochen, aber nicht etwa die Rückgängigmachung von Maßnahmen (wie die "insbesondere" erwähnten Öffnungen der Altarme Mönchwinkel I und II) eingefordert, sondern eine Folgenbeseitigung in Gestalt eines Schöpfwerksbaus und einer veränderten Wehrsteuerung angeregt hat; schließlich daran, dass die Klägerin auch nunmehr eine Wiederherstellung der Schöpfwerke begehrt. Konkret ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es nach dem "Bericht Stein", S. 34, im Einzugsgebiet des Schöpfwerkes Steinfurt(h) durchschnittlich bereits vor der Melioration landwirtschaftlich günstige Wasserstände, aber auch zu nasse Flächen mit größerer Ausdehnung gegeben habe, vermoorte Senken oft wegen Hangdruckwassers staunass gewesen seien und sämtliche Flächen durch Hochwasserereignisse im Sommer von zeitweiser Vernässung beeinflusst gewesen seien. Im Einzugsgebiet des Schöpfwerkes Hartmannsdorf liegen nach dem "Bericht Stein", S. 38, südlich von Stäbchen Flächen mit einem Geländeniveau nahe dem Wasserstand von Spree und Entwässerungsgraben. Im Einzugsgebiet des Schöpfwerks Mönchwinkel (Spreewerder) ist nach dem "Bericht Stein", S. 42, auf den niedrigsten Flächen in nassen Jahren eine konventionelle Bewirtschaftung erschwert oder nur spät im Sommer möglich, begründet durch eine leichte bis deutliche Vernässungsneigung kleiner, verteilter Flächen (u. a. geringe Geländehöhe ggü. der Spree, Moorsackungen, lokale Senken mit Empfindlichkeit gegenüber stärkeren Regenfällen wegen geringer Bodendurchlässigkeit). Die mit der Aufgabe des Schöpfwerksbetriebes wieder aufgelebte Vorbelastung muss die Klägerin sich wegen der Situationsgebundenheit des Eigentums (schutzmindernd) zurechnen lassen. Dem kann sie nicht entgegenhalten, die Aufgabe des Schöpfwerksbetriebes gehe auf ein rechtswidriges Verhalten des Beklagten zurück. Zwar kann ein Hoheitsträger die Folgen eines bestimmten rechtswidrigen Handelns nicht damit abtun, dass sie vor dem Hintergrund einer anderen von ihm begangenen rechtswidrigen Handlung oder Unterlassung ohnehin unerheblich seien. Indessen sind die Einstellung des Schöpfwerksbetriebes und der Verfall der Schöpfwerke dem Beklagten unter keinem denkbaren Gesichtspunk als rechtswidriges Unterlassen zuzurechnen. Das beklagte Land ist in den 1990er Jahren nicht für den Betrieb und die Unterhaltung von Schöpfwerken an den Gewässern II. Ordnung zuständig gewesen und ist es auch jetzt nicht. Es musste und muss auch nicht im Wege der Rechtsaufsicht (§ 78 Abs. 1 Satz 1 WVG) oder von Maßnahmen zur Bestimmung des Umfangs der Gewässerunterhaltung (jetzt § 42 WHG, § 86 Abs. 1 BbgWG) für eine weitere Unterhaltung und einen weiten Betrieb der Schöpfwerke an den Gewässern II. Ordnung durch den Wasserverband sorgen. Der Betrieb und die Unterhaltung der Schöpfwerke (im Sinne einer Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Pumpeinrichtung) hat ursprünglich nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Gewässerunterhaltungsverbände gehört, ist insbesondere auch nicht schon bundesrechtlich Teil der Gewässerunterhaltung gewesen oder ist es jetzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2014 - OVG 9 B 2.13 - juris, Rn. 50 ff.; Schwendner/Rossi, in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 39 WHG Rn. 75, Stand August 2019). Soweit beides seit dem 1. Januar 2019 landesrechtlich zur Gewässerunterhaltung zählt (vgl. § 78 Abs. 3 Satz 1 BbgWG i. d. F. d. Art. 1 Nr. 29 des Dritten Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 4. Dezember 2017, GVBl. I Nr. 28, in Kraft getreten am 1. Januar 2019 nach Art. 7 Nr. 2 des Änderungsgesetzes), geht damit nicht die grundsätzliche Pflicht einher, zu diesem Zeitpunkt längst aufgegebene und verfallene Schöpfwerke wieder herzustellen und danach wieder in Betrieb zu nehmen; dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten würde, ist nicht ersichtlich. Ebenfalls als situative Vorbelastung muss es sich die Klägerin schutzmindernd zurechnen lassen, wenn Grundstücke im Einflussbereich der anschlussbedingten Wasserstandserhöhungen so tief liegen wie die Grundstücke in den Schöpfwerkseinzugsgebieten, ohne dass jemals zu ihrer Entwässerung Schöpfwerke errichtet worden wären. Alle Grundstücke im Einzugsbereich der Müggelspree - und damit auch die Grundstücke in den Wirkbereichen der in Rede stehenden anschlussbedingten Wasserstandserhöhungen - sind schutzmindernd situativ weiter dadurch vorbelastet, dass sie den Unwägbarkeiten unterliegen, die sich aus der Beeinflussung der Müggelspreewasserstände durch die Steuerung von Wehren ergeben, insbesondere der Steuerung des Wehrs Große Tränke in erster Linie nach den Kanalbedürfnissen und der Wasserversorgung von Berlin. Alle Grundstücke im Einzugsbereich der Müggelspree - und damit wiederum auch die Grundstücke in den Wirkbereichen der anschlussbedingten Wasserstandserhöhungen - sind ferner durch den Umstand geprägt, dass es - anders als zuvor - seit Ende der 1990er Jahre in der Müggelspree ein erhebliches Krautwachstum gibt. Das mag zwar auch durch die aktiven Maßnahmen des Beklagten befördert worden sein, insbesondere mögen die Altarme selbst verkrautungsgefährdeter sein als die Durchstiche bei weiterbestehender oberseitiger Trennung der Altarme sein würden. Abgesehen davon, dass dem ggf. durch im vorliegenden Rechtsstreit nicht streitgegenständliche - zielgerichtete - Krautungsmaßnahmen zu begegnen wäre, sind die wesentlichen Ursachen des Krautwachstums indessen ersichtlich die Verringerung der sommerlichen Abflüsse, das (infolge des Rückgangs der Sümpfungswässer) klarere Wasser und die von Jahr zu Jahr höheren Temperaturen. Beim Abflussrückgang und der "Aufklarung" des Müggelspreewassers infolge des Rückgangs der Sümpfungswässer selbst handelt es sich um einen natürlichen Vorgang, der als Vorbelastung der Situationsgebundenheit des Eigentums zuzurechnen ist. Das Zurückfahren der Sümpfung infolge des Zurückfahrens des Braunkohletagebaus hat eine Rückkehr zu den natürlichen Verhältnissen bewirkt und wird sie wegen des Braunkohleausstiegs auch weiter bewirken. Die Grundstücke im Einzugsbereich der Müggelspree sind insoweit von Anfang an mit der Aussicht "belastet" gewesen, dass die Sümpfungswässer eines Tages zurückgehen würden. Soweit die Temperaturen wegen des Klimawandels steigen und dies anthropogene Ursachen hat, ist dies im hier interessierenden Zusammenhang ebenfalls der Situationsgebundenheit des Eigentums zuzurechnen, weil es auf weltweit gesetzten Ursachen beruht. Auch die sich aus dem Krautwachstum resultierende Vorbelastung muss die Klägerin sich danach wegen der Situationsgebundenheit des Eigentums (schutzmindernd) zurechnen lassen. Zwar kann insoweit nicht schlicht auf die Tatsache des (gestiegenen) Krautwachstums an sich abgestellt werden, denn damit würde übergangen, dass die Unterhaltung der Müggelspree als Gewässer I. Ordnung dem beklagten Land obliegt, zur Gewässerunterhaltung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG insbesondere die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses, gehört und das Land dementsprechend zu einer angemessenen Krautung verpflichtet ist. Auch insoweit gilt wiederum, dass ein Hoheitsträger Folgen eines bestimmten rechtswidrigen Handelns nicht damit abtun kann, dass sie vor dem Hintergrund einer anderen von ihm begangenen rechtswidrigen Handlung oder Unterlassung ohnehin unerheblich seien. Deshalb hat es zu kurz gegriffen, soweit der Beklagte in früheren Schriftsätzen pauschal argumentiert hat, Vernässungsursache sei nicht der jeweilige Altarmanschluss, sondern das Krautwachstum, für eine intensivere Krautung fehlten aber Haushaltsmittel. Indessen ist nicht festzustellen, dass das Land seine Pflicht zu einer angemessenen Unterhaltung der Müggelspree derzeit verletzen würde. Der Beklagte krautet die Müggelspree nunmehr schon länger mit einem erheblichen finanziellen Aufwand und orientiert sich dabei wesentlich stärker an den Bedürfnissen der Landwirtschaft als früher. Nach dem Schriftsatz des Beklagten vom 28. Oktober 2022, S. 3 ff., und dem als Anlage beigefügten Unterhaltungsplan 2022/2023, S. 3/4, wird bei der Krautung anstrebt, dass die Müggelspree ein 1-jährliches sommerliches Hochwasser von 11,5 m³/s im Wesentlichen bordvoll abführen kann. Danach wird laut Auskunft des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2023 auch weiterhin verfahren. Soweit die Sommerkrautung bei Niedrigabflüssen zunächst nur abschnittsweise erfolgt, um die Wasserstände zu stabilisieren, erst "nachgezogen" wird, wenn mit einem Abflussanstieg zu rechnen ist, und das zur Folge hat, dass bei einem unvorhergesehenen schnellen Abflussanstieg ein erheblicher Krautstau entstehen kann, dem nicht sogleich zu begegnen ist, macht das die Vorgehensweise bei der Krautung nicht rechtswidrig, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass bei einem entsprechend niedrigen (also ungünstigen) Krautfaktor u. U. auch schon geringe Abflüsse Wasserstände bewirken können, wie sie zu Zeiten der erhöhten Winterdurchflüsse im Frühjahr 2009 bestanden haben, und dass damit dann auch ein entsprechendes Vernässungsbild gegeben ist. Der Beklagte muss bei der Krautung notwendigerweise einen Kompromiss zwischen dem Schutz von Landwirten vor Grundstücksvernässungen, dem Schutz anderer Landwirte vor Trockenschäden und ökologischen Anforderungen finden, und zwar gerade auch im Lichte der geänderten Rahmenbedingungen (wie dem Abflussrückgang und dem Klimawandel) und des Finanzierbaren (vgl. zum Begriff des Ordnungsgemäßheit des Abflusses, zum Maßstab insoweit, zur Berücksichtigung von Veränderungen der tatsächlichen Rahmenbedingungen und zu den zu beachtenden ökologischen Gesichtspunkten: Schwendner/Rossi, in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 39 WHG Rn. 64 ff., 88, 89 ff., Stand August 2019; Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Auflage 2023, § 39 WHG Rn. 29 ff.; 56 ff.). Der Unterhaltungspflichtige muss im Hinblick auf den Wasserabfluss nicht nur ein Risiko, sondern alle bestehenden Risiken im Blick haben (vgl. speziell zur Vermeidung von Vernässungen und Austrocknungen: Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 39 WHG, Rn. 30). Der derzeit praktizierte Weg erscheint insoweit nicht zu beanstanden. Dass der Beklagte in tatsächlicher Hinsicht nicht nur Anlass hat, dem Schutz vor Vernässungen gerecht zu werden, sondern auch der Vermeidung von landwirtschaftlichen und ökologischen Trockenschäden, zeigt sich u. a. daran, dass nach dem "Bericht Stein" in der Müggelspreeniederung z. T. schon zu DDR-Zeiten - auch - Bewässerungsmaßnahmen ergriffen worden sind (vgl. etwa S. 39: Beregnung von Flächen im Einzugsgebiet des Schöpfwerks Harmannsdorf; S. 42: Bewässerungsschöpfwerk südlich der Ortslage Mönchwinkel), dass der Bericht auch sonst zu trockene Flächen anspricht und die Klägerin nach unwidersprochenem Vortrag des Beklagten auch selbst Beihilfen für Trockenschäden erhalten hat. Angesichts dessen erscheint es nicht geboten, dass die Müggelspree im gesamten Jahresverlauf gänzlich krautfrei gehalten wird.
Neben den angesprochenen Umständen bestehen auch noch weitere Einflussfaktoren auf die Bewirtschaftungsfähigkeit von Grundstücken in der Müggelspreeniederung und auch im Einflussbereich der anschlussbedingten Wasserstandserhöhungen (so etwa die Durchlässigkeit des jeweiligen Bodens oder die Beeinflussung des Nässegrades durch andere Abschnitte der Müggelspree außerhalb der Bereiche, in denen der anschlussbedingte Aufstau wirkt, die Zunahme extremer Wetterereignisse mit einerseits langen Trockenphasen mit verhärteten Böden, andererseits vermehrte Starkregen). Vor dem Hintergrund der insoweit insgesamt wirkenden, teilweise äußerst gewichtigen Umstände (Wegfall des Schöpfwerksbetriebes, Wehrsteuerung, Krautwachstum, Zunahme extremer Wetterereignisse) kann nicht ohne Weiteres, sozusagen auf Grund einer rein abstrakten Betrachtung, davon ausgegangen werden, dass gerade die Altarmanschlüsse den Nässegrad oder das Vernässungsrisiko klägerischer Flächen in einem Maße gesteigert haben, das die Bewirtschaftungsfähigkeit spürbar beeinträchtigt wird. Insoweit kann die Klägerin insbesondere auch keine Beweiserleichterungen oder gar - wie von ihr geltend gemacht - eine Beweislastumkehr analog zum Umweltschadens- oder Arzthaftungsrecht in Anspruch nehmen. Zunächst einmal wäre zu klären, wie es um die Möglichkeit der Bewirtschaftung gerade der klägerischen Flächen im Wirkbereich der anschlussbedingten Wasserstandserhöhungen konkret steht. Hierbei handelt es sich um Tatsachen aus der Sphäre der Klägerin, die diese darzutun hat. Das hat sie indessen nicht substantiiert getan, insbesondere auch nicht durch den Hinweis auf die Karten 5.1-1 und 6.2-2 zum WÖRK MS. Die Karte 5.1-1 zum WÖRK MS (Konfliktkarte) zeigt auf, wo seinerzeit welche Nutzungen in potentiell stark hochwassergefährdeten Flächen (HQ 40 m³/s) ausgeübt wurden. Das gibt nichts zur Frage der Empfindlichkeit von Flächen gegenüber einer Wasserstandserhöhung von 10 cm her. Auch die Karte 6.2-2 zum WÖRK MS (Entwicklungsziel Variante B, Anhebung der mittleren Wasserstände der Spree um ca. 35 cm bei BAB 10 bis 55 cm beim Wehr Große Tränke) hilft nicht weiter. Auf dieser Karte werden zwar gerade auch für Flächen im Einflussbereich in der Nähe der hier in Rede stehenden Altarmanschlüsse Bereiche mit einem GWA von dann nur noch 10 - 30 cm bei Q = 12,5 m³/s angegeben. Das besagt aber wiederum nichts zu den Folgen einer Wasserstandsanhebung von jedenfalls grundsätzlich maximal 10 cm. Die von der Klägerin als Anlage 30 zum Schriftsatz vom 14. März 2011 vorgelegte Karte 4.4-1 zum WÖRK (Defizitanalyse/Wasserversorgung in der Aue) legt demgegenüber den Eindruck nahe, dass im Jahr 2001 im Einflussbereich der hier in Rede stehenden Altarme weitgehend Geländehöhen über dem mittleren Spreewasserstand (bei Q = 12,5 m³/s) von mindestens 0,5 m, vielfach aber auch von 0,8 m bestanden, was durchaus eine Toleranz für eine Wasserstandsanhebung von bis zu 10 cm nahelegt. Im Hinblick auf die fehlende Substantiierung der konkreten Bewirtschaftungsfähigkeit der Flächen im Einflussbereich der anschlussbedingten Wasserstandserhöhungen kann die Klägerin wiederum nicht geltend machen, sie könne ihre Flächen nicht permanent im Blick behalten. Die oberseitigen Wiederanschlüsse der Altarme Mönchwinkel I und II haben den ursprünglichen Anknüpfungspunkt der im Jahr 2010 erhobenen Klage gebildet, und zwar gerade wegen behaupteter, durch sie bewirkter Vernässungen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Klägerin insoweit jedenfalls im Verlauf des Verfahrens substantiierte Angaben macht. Das Gleiche wäre auch hinsichtlich der Wirkungen der Altarmanschlüsse Stäbchen-Sieverslake und Freienbrink III zu erwarten gewesen, wobei es bemerkenswert ist, dass die Klägerin diese nicht sogleich, sondern erst 2012 in ihre Klage einbezogen hat. Soweit die Klägerin einen Schriftsatznachlass hinsichtlich der Konkretisierung derjenigen Flächen beantragt hat, auf denen seit 2010 wegen behördlicher Anordnung keine Tiere mehr gehalten werden dürfen, sowie der Flächen, die nicht in das Förderprogramm "Moorschonende Stauhaltung" aufgenommen werden konnten, ist dieser Schriftsatznachlass unter dem Blickwinkel des vorliegenden Zusammenhangs nicht zu gewähren. Insoweit gilt das entsprechend, was bereits zum Schriftsatznachlass in Bezug auf die Erreichbarkeit von Flächen auf den Altarminseln ausgeführt worden ist. Die Klägerin hat im Laufe des Verfahrens nicht nur die Möglichkeit, sondern auch das Vorliegen von Rechtsverletzungen geltend gemacht. Der Beklagte hat mehrfach auf mangelnde Substantiierung hingewiesen. Zudem hat der Senat der Klägerin mit der schon erwähnten Verfügung vom 9. Dezember 2021 ausdrücklich aufgegeben, die Auswirkungen von Maßnahmen auf einzelne Grundstücke, insbesondere auch den Umfang der Auswirkungen substantiiert anzugeben. Nässebedingte Tierhaltungsverbote oder die nässebedingte Untauglichkeit von Grundstücken für die Aufnahme in ein Förderprogramm belegen jedenfalls einen bestimmten Grundstückzustand. Die Klägerin hatte danach Anlass genug, insoweit längst vorzutragen.
(cc) Was die oberseitigen Wiederanschlüsse der Altarme Mönchwinkel I und Stäbchen-Sieverslake anbelangt, wäre ein Anspruch der Klägerin auf diesbezügliche Störungsquellenbeseitigung jedenfalls verjährt. Der Altarm Mönchwinkel I ist 2005 angeschlossen, die Klage auf Störungsbeseitigung insoweit ist 2010 erhoben worden, der Altarm Stäbchen-Sieverslake ist 2007 angeschlossen, die Klage auf Störungsbeseitigung ist 2012 erhoben worden. Damit waren jeweils vier volle Kalenderjahre nach dem Wiederanschluss vergangen. Die drei volle Kalenderjahre betragende Verjährungsfrist (vgl. § 195, § 199 Abs. 1 BGB) ist danach bei Klageerhebung abgelaufen gewesen, soweit der Anspruch der Klägerin auf Störungsquellenbeseitigung bereits in dem Kalenderjahr des Anschlusses oder im ersten Kalenderjahr danach entstanden ist und die Klägerin schon damals von den Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, die den Anspruch auf Störungsquellenbeseitigung begründen (vgl. § 199 Abs. 1 BGB). Davon wäre für den Fall rechtsverletzender Auswirkungen der Altarmanschlüsse auszugehen. Die oberseitigen Wiederanschlüsse der Altarme Mönchwinkel I und Stäbchen-Sieverslake sind ohne weiteres wahrnehmbar gewesen, ebenso der Umstand, dass sich durch sie der Weg auf die Altarminseln verändert hat und nunmehr über eine überfahrbare Furt verlief. Auch die anschlussbedingte Umwandlung des Altarms von einem Still- zu einem Fließgewässer und die bei nichtüberströmter Furt bestehende Wasserstandsdifferenz zwischen der flussaufwärtigen und der flussabwärtigen Seite der Furt ist sogleich erkennbar gewesen. Ein Flächeneigentümer oder -nutzer, der den Altarmanschluss als solchen wahrgenommen hat (was nicht mehr als eine einmalige Anwesenheit vor Ort erforderte), hat allemal Anlass gehabt zu prüfen, ob ihm infolge des Anschlusses spürbare Bewirtschaftungseinschränkungen drohten. Wer das als möglicherweise betroffener Landwirt nicht getan hat, weil er seine Flächen entweder nicht einmal jährlich aufgesucht oder sich um die möglichen Auswirkungen einer äußerlich so auffälligen Maßnahme auf die eigenen Flächen nicht gekümmert hat, hat seine diesbezügliche Sorgfaltspflicht gegenüber sich selbst grob verletzt. Dass die Klägerin oder ihr Geschäftsführer diese Dinge nicht im Blick gehabt haben sollten, erscheint im Übrigen lebensfremd. So hat der Geschäftsführer der Klägerin, X..., ausweislich eines von ihm verfassten Schreibens vom 27. Juli 2007 an den Wasserverband Kenntnis vom Anschluss des Altarms Sieverslake gehabt. Kenntnisse ihres Geschäftsführers muss die Klägerin sich im Ergebnis zurechnen lassen, weil sie zumindest hätte dafür sorgen müssen, dass er ihr derart wichtige Dinge mitteilt. Ebenso muss sie sich den Anlauf der Verjährungsfrist bei einem etwaigen Voreigentümer oder Vornutzer zurechnen lassen. Insoweit wird auf das oben schon Ausgeführte Bezug genommen.
Was den oberseitigen Wiederanschluss des Altarms Freienbrink III im Jahr 2008 angeht, kann demgegenüber nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ein Anspruch auf Störungsquellenbeseitigung jedenfalls verjährt wäre. Der oberseitige Wiederanschluss des Altarms Freienbrink III ist im Jahr 2012 in die Klage einbezogen worden. Das ist drei volle Kalenderjahre nach dem Wiederanschluss geschehen. Damit hängt eine Verjährung eines etwaigen Anspruchs auf Störungsquellenbeseitigung maßgeblich davon ab, ob die Klägerin die notwendige Kenntnis etwaiger anspruchsbegründender Tatsachen noch im Jahr 2008 erlangt hat oder sich Kenntnisse anderer aus dieser Zeit zurechnen lassen muss. Das erscheint zwar nicht ausgeschlossen, zumal die Klägerin durch die anderen Altarmanschlüsse sensibilisiert gewesen sein muss. Es ist aber auch nicht sicher anzunehmen.
Was den oberseitigen Wiederanschluss des Altarms Mönchwinkel II in Gestalt des Vollanschlusses im Jahr 2008 angeht, wäre ein Anspruch auf Störungsquellenbeseitigung jedenfalls hinsichtlich der im Jahr 2008 gerade bewirkten Vollanschlussfolgen angesichts der Klageerhebung im Jahr 2010 nicht verjährt. Ob anderes hinsichtlich der zuvor schon im Jahr 2004 erfolgten Teilöffnung gilt, kann hier offen bleiben, weil - wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich - auch die Gesamtschau beider Maßnahmen keine Rechtsverletzung erkennen lässt.
(b) Die Klägerin begehrt die Rückgängigmachung der Intensivierung des Anschlusses des Altgewässers nördlich der Holzbrücke Mönchwinkel (Hauptantrag Buchstabe b Doppelbuchstabe ee). Diese Maßnahme sollte nach dem Willen des Wasserverbandes nur in einem solchen Umfang erfolgen, dass sie noch als Gewässerunterhaltungsmaßnahme und nicht als Gewässerausbau anzusehen war. Das Landesumweltamt hat dem Wasserverband insoweit im Vorfeld sinngemäß mitgeteilt, dies setze voraus, dass die vorhandene, zur Müggelspree führende Mulde nur so weit beräumt werde, dass bei Wasserstand unter Mittelwasserabfluss kein Anschluss an die Müggelspree bestehe. Diese Grenzziehung der fachkundigen Oberen Wasserbehörde leuchtet ein. Sie ist im Ergebnis wegen Verkennung des richtigen Mittelwasserstandswertes nicht eingehalten worden. Der Beklagte hat angegeben, dass die Sohle der Verbindungsmulde ca. 30 cm unter Mittelwasserstand liegt. Danach ist die Anschlussintensivierung als Gewässerausbau anzusehen, der formell und materiell illegal ist, weil es an einer Planfeststellung oder -genehmigung fehlt. Dabei dürfte es sich um einen Ausbau des Altgewässers (als Gewässer II. Ordnung) und nicht einen Ausbau der Müggelspree handeln. Das kann hier aber offen bleiben. Jedenfalls ist eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht feststellbar. Die Klägerin macht geltend, sie werde durch die Maßnahme in ihren Rechten verletzt, weil infolge der Maßnahme das Grundstück G..., Flur 9..., Flurstück 6..., (stärker) vernässt sei (als zuvor) und wegen der Aufbringung von Sediment aus dem Altwasser Kolmationsgefahr drohe. Das greift nicht. Das Grundstück umschließt das Altwasser. Es gehört ausweislich einer Eintragung auf dem Grundbuchblatt 9...der Stadt K... . Die Klägerin dürfte danach Pächterin sein. Das schließt eine Rechtsverletzung nicht aus, es stellt sich insoweit allerdings die Frage, wie es sich auswirkt, dass die Stadt Fürstenwalde der Maßnahme zugestimmt hat. Auch dem braucht hier aber nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn jedenfalls hat die Klägerin, die im Jahr 2019 allein schon wegen des vorliegenden Verfahrens sensibilisiert gewesen sein muss und sich auch mit anwaltlichen Schreiben wegen des aus ihrer Sicht illegalen Ausbaus an den Wasserverband und an den Beklagten gewandt hat, nicht substantiiert dargetan, inwieweit sich die Bewirtschaftungsfähigkeit des Pachtgrundstücks im zeitlichen Zusammenhang mit der Anschlussintensivierung verändert hat. Das wäre indessen geboten, weil es sich um eine Tatsache aus ihrer Sphäre handelt. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die Pachtfläche teilweise bewaldet ist. Weiter ist festzuhalten, dass die Pachtfläche ohnehin mit erheblicher Länge an das Gewässergrundstück Müggelspree angrenzt und insoweit auch unmittelbar dem hydraulischen Einfluss der Müggelspree ausgesetzt ist. Im Übrigen hat der Beklagte nach Erkenntnis des Umstandes, dass die Sohle der Verbindungsmulde bei richtiger Einschätzung des Mittelwasserstandes nunmehr ca. 30 cm unter Mittelwasserstand liegt, im vorliegenden Verfahren schriftsätzlich angeboten, dafür zu sorgen, dass die Sohle der Verbindungsmulde um 30 cm aufgefüllt werde (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 17. Januar 2022, S. 4). Hierzu hat sich die Klägerin nicht geäußert, und zwar auch nicht, als der Beklagte mit Schriftsatz vom 4. Mai 2022 um eine Rückmeldung zu dem Angebot gebeten hat, verbunden mit der Anregung an die Klägerin zu prüfen, ob ihr eine Teilwiederauffüllung der Verbindungsmulde wirklich nutze, weil die derzeitige Lage der Sohle in bestimmten Situationen eine Verbesserung der Entwässerung der Pachtfläche bewirken könne. Auch hierzu hat sich die Klägerin nicht geäußert. Die Lage des Pachtgrundstücks unmittelbar an der Müggelspree, die vom Beklagten insoweit mit Schriftsatz vom 4. Mai 2022 (S. 10) vorgelegten Höhenlinien und das Schweigen der Klägerin auf das Angebot einer Teilwiederauffüllung der Verbindungsmulde sprechen deutlich gegen eine wesentliche Veränderung der Vernässungssituation durch die Maßnahme. Soweit die Klägerin darauf hingewiesen hat, dass die Pachtfläche dadurch einer Kolmationsgefahr ausgesetzt worden sei, dass entnommenes Sediment aus dem Altwasser auf die Pachtfläche aufgebracht worden ist, hat sie nichts dazu vorgetragen, ob sich diese Gefahr realisiert hat.
(c) Die Klägerin begehrt den Wiedereinbau von 78 Buhnen der Kategorie III, laut Lageplan vom 6. Januar 2020 in seiner korrigierten Form vom 20. Februar 2020 (übersandt mit Schriftsatz des Beklagten vom 4. März 2020 (GA 1187, 1189; Korrektur hinsichtlich der Maßnahme bei Stat. 32000: Entnahme nicht von 11, sondern von 17 Buhnen), hilfsweise von 9 Buhnen im Altarm Mönchwinkel I sowie von 11 Buhnen im Bereich von Stat. 31000, 17 Buhnen im Bereich der Stat. 32000 und 8 Buhnen [richtig:] flussaufwärts im Bereich der Stat. 33000 (Hauptantrag Buchstabe b Doppelbuchstabe ff).
Die Entnahme vereinzelter, funktionsloser Buhnen ist eine Maßnahme der Gewässerunterhaltung. Insoweit besteht ein erhebliches Ermessen, dessen Ausübung hier nicht rechtswidrig erscheint. Die Entnahme einer größeren Anzahl von Buhnen auf vergleichsweise kurzer Strecke ist dagegen - im Grundsatz - eine Gewässerausbaumaßnahme (vgl. dazu auch Kümper, NUR2022, S. 77 <80>), weil sie den betreffenden Gewässerabschnitt wesentlich verändert. Buhnen, die wie hier den ursprünglichen Zweck hatten, die Entstehung einer Fahrrinne zu bewirken oder eine geschaffene Fahrrinne zu stabilisieren, prägen das Gewässer insoweit. Werden sie entfernt, fällt diese Prägung mit der Folge einer weiteren Veränderung des Gewässers weg. Der Beklagte hat nachvollziehbar erläutert, dass die Buhnenentnahmen unmittelbar zunächst zu einer Vergrößerung, insbesondere Verbreiterung des Abflussprofils geführt haben, und zwar auch ungeachtet des Umstandes, dass das Buhnenmaterial teilweise wieder als raue Sohlstruktur in der Müggelspree eingebracht worden ist. Es ist aber ebenso nachvollziehbar, dass infolge der Buhnenentfernung auf längere Sicht mit einem Verschwinden der Fahrrinne zu rechnen sei, so dass das Abflussprofil am Ende einerseits breiter sei, andererseits auch höher liege, was wiederum einerseits die Niedrigwasserstände anhebe, andererseits aber dazu führe, dass die Wasserstandsanstiege bei Abflussvergrößerungen moderater ausfielen. Die Buhnenentnahmen haben damit erhebliche hydraulische Auswirkungen. Einer Einordnung der hier in Rede stehenden Buhnenentnahmen als Gewässerausbau kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Fahrrinne wegen inzwischen nicht mehr bestehender Schiffbarkeit überflüssig geworden ist. Entscheidend für das Vorliegen eines Gewässerausbaus ist nicht, ob ein bestimmter Gewässerzustand noch "benötigt" wird, sondern allein, ob er wesentlich verändert wird. Gemessen daran spricht einiges dafür, dass danach jedenfalls die Entnahme von 8 Buhnen unterhalb Stat. 33000, 17 Buhnen um Stat. 32000 und 11 Buhnen um Stat. 31000 Gewässerausbaumaßnahmen gewesen sind, während die Entnahme von 3 Buhnen zwischen Stat. 34000 und Stat. 33000, von zwei Buhnen zwischen Stat. 29000 und Stat. 28000, von zwei Buhnen bei Stat. 14000 und von zwei Buhnen unterhalb Stat. 11000 eher kein Ausbau gewesen sein dürfte.
Das und die Bewertung der übrigen Buhnenrückbauten kann hier indessen offen bleiben. Denn jedenfalls ist eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht feststellbar.
Das gilt zunächst unter dem Blickwinkel allgemein behaupteter Grundstücksvernässungen. Werden Querbuhnen entnommen, wird das Abflussprofil - wie ausgeführt - unmittelbar vergrößert. Das ist zumindest wasserstandsneutral, wenn nicht sogar wasserstandssenkend. Der Effekt eines Verschwindens einer möglicherweise noch vorhandenen Fahrrinne tritt demgegenüber nur langsam ein, und zwar umso langsamer, je weniger Geschiebe im Gewässer transportiert wird. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Müggelspree im oberen Drittel geschiebedefizitär ist, was in den Entnahmebereichen oberhalb Stat. 30000 besonders ausgeprägt ist, aber jedenfalls auch noch für den Bereich oberhalb und unterhalb Stat. 25000 gilt. In diesen Bereichen haben sich die meisten der hier in Rede stehenden Buhnen befunden, nämlich 54 von 78. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass fraglich erscheint, ob die aus dem Altarm Mönchwinkel I im Jahr 2004/2005 entfernten Buhnen überhaupt noch eine Fahrrinne gesichert haben, nachdem der Altarm bis dahin lange Zeit ein Stillgewässer gewesen ist. Soweit der Effekt des Verschwindens einer Fahrrinne eintritt, führt er, wie schon gesagt, auch nach den Angaben des Beklagten zu einer gewissen Anhebung der Niedrigwasserstände, während das breitere Abflussprofil höhere Abflüsse besser transportieren kann. Welche Wasserstandsveränderungen die hier in Rede stehenden Buhnenentnahmen in den betroffenen Müggelspree-Abschnitten bewirkt haben, erscheint danach unklar. Soweit die Klägerin mit ihrem nunmehrigen Hilfsbeweisantrag 1 (vgl. Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 2. Dezember 2021 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2023) sinngemäß behauptet, die Entfernung der 78 Buhnen habe eine Wasserstandsanhebung von 0,5 m und mehr bewirkt, erscheint dies indessen unsubstantiiert. Das gilt gerade auch im Lichte der dazu gegebenen schriftsätzlichen Erläuterung. Die Klägerin hebt insoweit maßgeblich darauf ab, dass die Entfernung von Buhnen wegen des im Gewässer bleibenden Materials und der nunmehr unruhigeren Strömung an anderen Stellen zur Entstehung von Engstellen führen könne und weist insoweit unter Hinweis auf einen Vergleich des Zustandes zweier Querprofile in der Nähe von Flusskilometer 13 darauf hin, dass sich das Abflussprofil infolge der Entstehung von Engstellen im Vergleich der Jahre 1989 und 2012 einmal um 50%, einmal um 70% verringert habe, was für den Winter eine Wasserstandserhöhung von 22 cm und im Sommer von 87 cm, also im Jahresdurchschnitt von 54 cm bedeute. Mit dieser Argumentation ist zu den unmittelbaren Wirkungen einer Buhnenentnahme auf den Wasserstand nichts gesagt. Die Klägerin beschreibt lediglich einen Sachverhalt, dessen Zusammenhang mit Buhnenentnahmen äußerst vage ist; es liegt auf der Hand, dass sich die Entstehung von Engstellen nicht wesentlich den Buhnenentnahmen zuschreiben lässt. Außerdem ist ihr ggf. durch Unterhaltungsmaßnahmen zu begegnen, was der Beklagte gerade auch hinsichtlich der angesprochenen Engstellen getan hat (vgl. den Lageplan zu Frage 4.8 des gerichtlichen Fragenkataloges und Schriftsatz des Beklagten vom 4. Mai 2022, S. 23). Dasselbe gilt, soweit die Klägerin betont, die Buhnenentnahmen hätten das Krautwachstum befördert und den Krautstau in die behauptete buhnenentnahmebedingte Wasserstandserhöhung mit einbezieht, obwohl es keinen Grund dafür gibt, gerade die Buhnenentnahmen als wesentliche Ursache für das Krautwachstum anzusehen. Auch insoweit bewegt sich die Klägerin mithin ebenfalls auf das Feld vager Annahmen. Ihrem Hilfsbeweisantrag 1 ist danach nicht weiter nachzugehen, beantragt ist letztlich ein Ausforschungsbeweis, der überhaupt erst einen substantiierten Tatsachenvortrag ermöglichen soll. Ist die konkrete Auswirkung der Buhnenentnahmen auf die Wasserstände unklar, kann auch kein Ursachenzusammenhang zu etwaigen Flächenvernässungen bejaht werden. Eine Amtsermittlung ist insoweit nicht geboten. Die hier in Rede stehenden Buhnenentnahmen sind auf bestimmte Flussbereiche beschränkt gewesen. Sie können hinsichtlich einer etwaigen Wasserstandsanhebung, insbesondere auch hinsichtlich der vom Beklagten dem Grunde nach eingeräumten (längerfristigen) Anhebung der Niedrigwasserstände mithin auch nur in bestimmten Bereichen wirken und damit auch nur Grundstücke in bestimmten Bereichen betreffen. Zum Zustand von Grundstücken in den insoweit möglicherweise konkret betroffenen Bereichen hat die Klägerin indessen nichts Substantiiertes vorgetragen, obwohl das eine Grundvoraussetzung dafür wäre, die Gründe für eine etwaige Vernässung zu untersuchen. Das muss auch der Klägerin klar sein. Diese ist einer näheren Beschreibung des Zustands der möglicherweise betroffenen Grundstücke indessen dadurch ausgewichen, dass sie in ihrer Anlage BK 78 Buchstabe c behauptet hat, der Beklagte habe laut Unterhaltungsrahmenplan 2007 in allen Flussbereichen Buhnen entnommen, betroffen seien alle Grundstücke. Auch dies ist im Übrigen nicht substantiiert untersetzt. Von geplanten Maßnahmen kann nicht auf durchgeführte Maßnahmen geschlossen werden, zumal der Beklagte nur 78 Buhnenrücknahmen in bestimmten Bereichen angegeben hat. Darüber hinaus hat die Klägerin in der Anlage BK 78 nicht die von ihr behaupteten Folgen gerade des Buhnenrückbaus näher beschrieben, sondern buhnenentnahmebedingte Vernässungen wiederum nur behauptet und noch hinzukommende weitere Vernässungsursachen angeführt.
Eine Rechtsverletzung der Klägerin durch die Buhnenentnahmen ist auch insoweit nicht feststellbar, als sie behauptet, mit dem dadurch bedingten Wegfall der Fahrrinne sei auch die Möglichkeit entfallen, Eisversatz durch den Einsatz eines Eisbrechers zu beseitigen, weshalb ihre Flächen nunmehr stärker infolge winterlichen Eisstaus vernässt seien. Auch hierin liegt lediglich eine unsubstantiierte Behauptung. Dabei steht nicht in Frage, dass es bei entsprechend niedrigen Temperaturen Eisversatz und dadurch auch erheblichen Eisstau geben kann. Das wird auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt. Weiter ist richtig, dass zur Gewässerunterhaltung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 WHG insbesondere auch die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand gehört, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht. Danach mag es unter Umständen bei entsprechender Möglichkeit auch geboten sein können, im Zuge der Gewässerunterhaltung Eisversatz zu beseitigen oder die Eisdecke aufzubrechen. Das dürfte indessen keineswegs immer der Fall sein und möglicherweise letztlich auch nichts Wesentliches zur winterlichen Bewirtschaftungsfähigkeit der Grundstücke in der Müggelspreeniederung beitragen. Im Übrigen ist einerseits unklar, ob sich ein Eisversatz im Notfall nicht auch anders als durch einen Eisbrecher beseitigen ließe. Andererseits ist unklar, ob ein Eisbrechereinsatz insoweit überhaupt ausreichte. Weiter ist nicht ersichtlich, dass im etwaigen Bedarfsfall ein geeigneter Eisbrecher zur Verfügung stände. Soweit das so sein sollte, stünde dessen Einsatz im unteren Teil der Müggelspree bis zum Altarm Stäbchen-Sieverslake nicht der hier streitgegenständliche Buhnenrückbau entgegen, denn der Standort der westlichsten zwei der vom Klageantrag erfassten entnommenen Buhnen liegt (aus der Sicht der nur möglichen Eisbrecherroute) erst zwischen den Altarmen Stäbchen-Sieverslake und Freienbrink III. Dass der Eisbrecher überhaupt bis dahin kommen und ohne Buhnenrückbau auch im Weiteren die Eisdecke in der gesamten Müggelspree aufbrechen könnte, ist indessen unsicher. Gleichermaßen ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass die Müggelspree bei winterlichen Wasserständen auch ungeachtet des Buhnenrückbaus mit einem Eisbrecher befahrbar ist. Entscheidend insoweit ist neben dem Wasserstand der Tiefgang des Eisbrechers. Nachdem die Klägerin sich mit allen diesen Fragen nicht einmal im Ansatz befasst hat und im Übrigen trotz ihrer Verankerung in der Region auch nichts dazu vorgetragen hat, wann und unter welchen Umständen überhaupt zuletzt ein Eisbrechereinsatz erfolgt ist, besteht insoweit auch kein Grund für eine Prüfung von Amts wegen. Das Gericht muss nicht jeder noch so unsubstantiierten, im Grunde nur angerissenen Argumentation von sich aus nachgehen. Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO begründet nicht die prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit seiner Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2022 - OVG 10 B 6.19 -, juris, Rn. 67; OVG Münster, Beschluss vom 28. Oktober 2016, 9 A 763/15 -, juris, Rn. 58).
(d) Die Klägerin begehrt die Entfernung von rauen Sohlstrukturen oder Sohlschwellen an mindestens 15 Stellen, deren Örtlichkeit und Zahl sich aus dem Lageplan [des Beklagten] vom 6. Januar 2020 ergibt (Hauptantrag Buchstabe b Doppelbuchstabe gg). Das ist bei verständiger Würdigung dahin auszulegen, dass die Klägerin nicht auf den Lageplan des Beklagten vom 6. Januar 2020 (GA 1171), sondern auch insoweit auf dessen korrigierte Fassung vom 20. Februar 2020 abstellt (übersandt mit Schriftsatz des Beklagten vom 4. März 2020, GA 1187, 1189; Korrektur hinsichtlich der Maßnahme bei Stat. 32000: Einbringung des Materials nicht von 11, sondern von 17 entnommenen Buhnen als raue Sohlstrukturen). Auf den sich daraus ergebenden Antragsumfang ist die Prüfung beschränkt. Das im Antrag verwendete Wort "mindestens" erweitert ihn nicht. Wird mit einem Leistungsantrag - wie hier durch die Berufung auf den Lageplan - die Rückgängigmachung einer Reihe konkret beschriebener Maßnahmen verlangt und dieses Verlangen mit dem Wort "mindestens" noch auf andere, nicht weiter konkretisierter Maßnahmen ausgedehnt, so ist insoweit schon die hinreichenden Bestimmtheit des Antrages fraglich (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 88 VwGO). Jedenfalls können insoweit nur solche weiteren Maßnahmen erfasst sein, die den konkret angesprochenen Maßnahmen entsprechen und bei denen sich für das Gericht und die übrigen Beteiligten ohne weiteres aufdrängt, was noch "mitgemeint" sein soll; das Gericht kann nicht gehalten sein, einen Leistungsantrag erst durch eine Sachverhaltsaufklärung bestimmt zu machen.
Die Rückgängigmachung der im Lageplan vom 20. Februar 2020 angesprochenen Materialeinbringungen kann die Klägerin nicht verlangen. Der Beklagte hat nachvollziehbar angegeben, bei dem eingebrachten Material aus entnommenen Buhnen der Kategorie III handele es sich um Kalkschotter, der nicht mehr auffindbar sei, und zwar nicht etwa wegen (flussabwärtiger) Verlagerung, sondern wegen Einsinkens. Der Kalkschotter sei an Tiefstellen eingebracht worden, um eine weitere Sohlenerosion zu verhindern. Eine Stabilisierung der Sohle ist im Grundsatz eine Gewässerunterhaltungsmaßnahme (Erhaltung des Gewässerbetts, § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG). Ob die Maßnahmen stellenweise so umfangreich gewesen sind, dass ausnahmsweise schon eine wesentliche Veränderung und damit ein Gewässerausbau vorgelegen hat, kann offen bleiben. Denn jedenfalls ist für eine Rechtsverletzung der Klägerin nichts ersichtlich, nachdem es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Gewässersohle in den betroffenen Bereichen so erhöht worden ist, dass damit eine Wasserstandsanhebung verbunden gewesen wäre, die hinsichtlich der klägerischen Eigentums- und Pachtflächen vernässungsrelevant wäre. Die Auffüllung übertiefer Stellen noch dazu durch letztlich versinkendes Steinmaterial genügt dafür nicht. Ungeachtet dessen wäre auch insoweit von bloß lokalen Wirkungen auszugehen, die sich wiederum nur auf bestimmte Flächen auswirken könnten. Hierzu hat die Klägerin nicht ansatzweise substantiiert vorgetragen. Die Klägerin hat sich insoweit in der Anlage BK 78 Buchstabe d (mit Verweis auf Buchstabe c <Buhnenrückbau>) auf die Behauptung beschränkt, Sohlschwellen/Grundschwellen seien nach Auswertung des Unterhaltungsrahmenplanes [2007] in allen Unterhaltungsabschnitten errichtet worden, es seien alle Eigentums- und Pachtflächen betroffen. Das ist hinsichtlich der Auswirkungen der Maßnahmen unergiebig, die in dem hier in Rede stehenden Antrag angesprochen sind.
(e) Die Klägerin begehrt sinngemäß die Rückgängigmachung der Entfesselung des Prallufers unterhalb der Holzbrücke Mönchwinkel (Lageplan vom 10. März 2011) (Hauptantrag Buchstabe b Doppelbuchstabe hh). Mit dieser Maßnahme aus dem Jahr 2014 hat der Beklagte ein Prallufer flussabwärts linksseitig unter der Holzbrücke Mönchwinkel auf maximal ca. 100 m entfesselt. Dazu ist die Ufersicherung entfernt worden, allerdings unter Erhalt der Ufergehölze. Die Preisgabe des Ufergrundstücks für eine Erosion ist dabei in der Weise beschränkt worden, dass in einem gewissen Abstand zur alten Böschungskante Gehölze zur Erdstabilisierung und Begrenzung von Flächenverlusten angepflanzt worden sind. Insgesamt sind ca. 2000 m² Fläche betroffen. Die Länge der betroffenen Uferstrecke kann für einen Gewässerausbau sprechen. Das bedarf indessen keiner Klärung. Jedenfalls ist eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht erkennbar. Ein Eigentums- oder Pachtgrundstück der Klägerin ist nicht unmittelbar betroffen. Mittelbar können Eigentums- oder Pachtgrundstücke nur dadurch betroffen werden, dass sich erodiertes Material an anderer Stelle oder anderen Stellen im Fluss absetzt und dadurch letztlich zu Wasserstandserhöhungen führt. Die Klägerin sieht insoweit alle ihre Eigentums- und Pachtflächen flussabwärts vom entfesselten Prallufer betroffen, zuvörderst die Eigentums- und Pachtflächen in der Nähe des Prallufers. Das greift nicht. Nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2023 ist das Prallufer bislang nur minimal erodiert. Angesichts dessen ist nicht zu erwarten, dass der durch die Pralluferentfesselung bedingte Stoffeintrag irgendwann an anderer Stelle zu einer signifikanten Änderung des Abflussprofils führen wird.
(f) Die Klägerin begehrt die Rückgängigmachung von Schlitzungen (Öffnungen) der Uferverwallungen einschließlich der Anlage von 4 [Flut-]Mulden (Lagepläne vom 6. Januar 2020, 4. Juni 2013 und 2. Dezember 2010) (Hauptantrag Buchstabe b Doppelbuchstabe ii).
(aa) Die Anlage der vier Flutmulden in den Bürgerwiesen ist plangenehmigt. Ihre Beseitigung kann von der Klägerin nicht ohne vorherige Aufhebung der Plangenehmigung gefordert werden, die indessen hier nicht streitgegenständlich geworden ist.
(bb) Die Klägerin behauptet in ihrer Anlage BK 79, es seien in Wahrheit mehr Verwallungen geöffnet worden, als in den Lageplänen des Beklagten vom 6. Januar 2020, 4. Juni 2013 und 2. Dezember 2010 angegeben. Hierzu hat sie ihren Hilfsbeweisantrag 2 gestellt (vgl. Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 2. Dezember 2021 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2023). Diesen ist nicht weiter nachzugehen. Das gilt unbeschadet der Frage der Substantiiertheit der diesbezüglichen Behauptung. Denn jedenfalls wäre die Beweisfrage schon angesichts des zu den Verwallungsöffnungen konkret gestellten Leistungsantrages nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen würde hinsichtlich der fehlenden Entscheidungserheblichkeit auch das Nachfolgende gelten.
Der Beklagte hat sich zur wasserrechtlichen Einordnung der Verwallungsöffnungen auf den Standpunkt gestellt, es habe sich jeweils nicht um Gewässerausbaumaßnahmen gehandelt, weil die Verwallungen weder Teil des Ufers (vgl. dazu jetzt § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG, zuvor § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a. F.) noch Deiche seien (vgl. dazu jetzt § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG, zuvor § 31 Abs. 2 Satz 2 WHG a. F.). Das greift nicht. Das Ufer ist eine Fläche. Diese beginnt aus Sicht des Wassers dort, wo das Gewässerbett aufhört, d. h. an der (Mittel-)Wasserlinie. Sie reicht bis zur Böschungsoberkante, soweit eine solche vorhanden ist. Wo eine markante Böschungsoberkante nicht auszumachen ist (Flachufer), reicht die Uferfläche bis zur Grenze des bordvollen Abflusses, d. h. umfasst die Fläche, die nicht nur gelegentlich bei Hochwasser, sondern häufiger überströmt ist und bei natürlicher Betrachtung noch zum Gewässer gehört und nicht Landgrundstück ist (vgl. Schwendner/Rossi, in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 39 WHG, Rn. 97 ff.; Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Auflage 2023, § 39 WHG, Rn. 7). Danach ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass die Verwallungen nach den konkreten tatsächlichen Gegebenheiten stellenweise noch zum Ufer gehören. Das wird durch den Umstand bestätigt, dass der Beklagte die Verwallungsöffnungen in der von ihm vorgenommenen Bordvoll-Berechnung berücksichtigt haben will (vgl. Schriftsatz vom 29. November 2021, S. 5, GA 1816). Dort, wo die Verwallungen nicht Teil des Ufers sind, ist hinsichtlich der Frage eines Gewässerausbaus weiter zu prüfen, ob ihre Öffnung unter den Begriff der Deich- und Dammbauten fällt, die den Hochwasserabfluss beeinflussen. Denn das steht einem Gewässerausbau gleich (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG, § 31 Abs. 2 Satz 2 WHG a. F.). Deiche dürften die Uferverwallungen nicht gewesen sein, denn sie dürften nicht angelegt worden sein, um ein bestimmtes Gebiet vor Hochwasser zu schützen. Dämme im genannten Sinne sind künstliche Erhöhungen, die einem beliebigen anderen Zweck dienen (hier nach Angaben des Beklagten [teilweise] Treidelweg), aber auch den Hochwasserabfluss - positiv oder negativ - beeinflussen können; das ist in der Regel anzunehmen, wenn sie sich in einem Überschwemmungsgebiet befinden. (vgl. Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 67 WHG, Rn. 35 f.; Czychowski/Reinhard, WHG, 13. Auflage 2023, § 67 WHG, Rn. 43). Ein Ausbau ist die wesentliche Umgestaltung entsprechender Dämme, sofern sie abflusswirksam ist, was schon bei Schaffung einzelner Öffnungen der Fall sein kann; es kommt auf die Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss an (vgl. Czychowski/Reinhardt, a. a. O., Rn. 45). Derartiges dürfte hier jedenfalls stellenweise vorgelegen haben. Der Beklagte hat angegeben, die Verwallungen seien ehemalige Treideldämme. Ihre Öffnung sollte gerade eine bessere Vernetzung von Müggelspree und Aue bewirken. Insbesondere die Verwallungsöffnungen im Jahr 2010 (Lageplan vom 2. Dezember 2010) sollten einen Abfluss von Wasser in die Müggelspree bewirken, womit eine Beeinflussung des Hochwasserabflusses auf der Hand liegen dürfte. Das bedarf indessen keiner näheren Klärung. Denn wiederum ist eine Verletzung der Rechte der Klägerin nicht erkennbar. Die Klägerin behauptet zwar mit ihrem nunmehrigen Hilfsbeweisantrag 3 (vgl. Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 2. Dezember 2021 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2023), dass die vorgenommenen Verwallungsöffnungen "zu Wasserzuführungen auf die in Eigentum oder Pacht der Klägerin stehenden Grundstücke geführt haben (müssen)". Dem ist aber nicht weiter nachzugehen. Schon die im Hilfsbeweisantrag verwendeten Worte "haben (müssen)" lassen erkennen, dass die Klägerin insoweit selbst über keine konkretisierbare Anschauung verfügt, es vielmehr auch insoweit um einen Ausforschungsbeweis geht, der überhaupt erst einen substantiierten Tatsachenvortrag ermöglichen soll. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Reaktion der Klägerin auf die gerichtliche Verfügung vom 9. Dezember 2021. Der nunmehrige Hilfsbeweisantrag 3 hat seinerzeit noch als unbedingter Beweisantrag im Raum gestanden. In Bezug auf ihn ist die Klägerin in der Verfügung vom 9. Dezember 2021 zunächst darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der behaupteten Wasserzuführung jeweils nur um eine oberirdische Wasserzuführung handeln könne, die denknotwendig voraussetze, dass die Müggelspree sozusagen durch die Verwallungsöffnung "hindurch" ins Hinterland der Verwallung ausuferte; dies setzt voraus, dass an der entsprechenden Stelle bestimmte Wasserstände der Müggelspree gegeben seien; bei Vorhandensein dieser Wasserstände könne das Wasser indessen möglicherweise schon auf andere Weise auf bestimmte Grundstücke gelangen. Im Anschluss an diesen Hinweis ist die Klägerin aufgefordert worden mitzuteilen, ob und ggf. wann und wo sie einen Wasserzufluss auf ihre Grundstücke gerade durch eine geöffnete Verwallung bereits einmal beobachtet habe oder worauf sich ihre Behauptung verwallungsöffnungsbedingter Überflutungen (oder deren Möglichkeit) sonst gründe; das alles solle auf konkret benannte Verwallungsöffnungen und konkret genannte Grundstücke bezogen werden, damit es auseinandersetzungsfähig sei. Die Verfügung hat - insoweit - mit dem Hinweis geschlossen, dass die Gegebenheiten nicht an jeder geöffneten Verwallung gleich sein dürften. Hierauf hat die Klägerin nur mit einem Hinweis auf markierte Luftbilder in ihrer Anlage BK 79 reagiert, die aber nicht mit der Angabe konkreter Beobachtungen untersetzt sind, sowie mit einem Hinweis auf die Lage im Bereich der Bürgerwiesen, die indessen maßgeblich durch die oben angesprochenen vier (plangenehmigten) Flutmulden geprägt ist, also die Behauptung verwallungsöffnungsbedingter Wasserzuführungen nicht untersetzen kann. Eine Prüfung von Amts wegen ist insoweit nicht angezeigt.
(g) Die Klägerin begehrt nach dem Wortlaut ihres Hauptantrages Buchstabe b Doppelbuchstabe jj den Rückbau der Engstellen/Anlandungen laut Lageplan vom 10. Dezember 2019. Auf den in der mündlichen Verhandlung gegebenen Hinweis, der Lageplan bezeichne entfernte Engstellen und Anlandungen und beschreibe damit erfolgte Maßnahmen zur Verbesserung der hydraulischen Leistungsfähigkeit, hat sie entgegnet, es gehe dennoch um Gewässerausbaumaßnahmen, die rückgängig zu machen seien. Das verblüfft vor dem Hintergrund des Umstandes, dass es ihr im Übrigen ausschließlich um eine Verbesserung der hydraulischen Leistungsfähigkeit geht und Engstellen insoweit unstrittig schädlich sind. Dem ist aber nicht weiter nachzugehen. Eine Entfernung bereits entfernter Engstellen und Anlandungen kann schon denklogisch nicht verlangt werden. Einen Wiedereinbau entfernter Engstellen und Anlandungen kann die Klägerin ebenfalls nicht verlangen. Denn es ist nicht ansatzweise ersichtlich, wie Maßnahmen zur Verbesserung der hydraulischen Leistungsfähigkeit der Müggelspree sie in ihren Rechten verletzt haben könnten.
(h) Die Klägerin begehrt die Wiederherstellung einschließlich betriebsnotwendiger Einrichtungen der Schöpfwerke Hartmannsdorf (Hauptantrag, Buchstabe b, Doppelbuchstabe kk), Mönchwinkel [auch Spreewerder genannt] (Hauptantrag Buchstabe b, Doppelbuchstabe ll), Wulkower Bogen (Hauptantrag Buchstabe b, Doppelbuchstabe mm), Steinfurt(h) (Hauptantrag Buchstabe b Doppelbuchstabe pp) und Burig (Hauptantrag Buchstabe b Doppelbuchstabe qq). (Der Doppelbuchstabe oo wurde bei der Protokollierung versehentlich übergangen.)
Ein entsprechender Anspruch steht ihr nicht zu. Ein Schöpfwerk pumpt Wasser aus einem Gewässer mit einem "tief" liegenden Wasserspiegel in ein Gewässer mit einem "höher" liegenden Wasserspiegel. Dazu muss eine funktionierende Pumpvorrichtung vorhanden und müssen die Gewässer zur Vermeidung eines Rückflusses durch eine geeignete Einrichtung getrennt sein (Siel, Wehr oder feste Barriere). Der "Rückbau" der genannten Schöpfwerke ist in der Weise erfolgt, dass längst nicht mehr funktionsfähige Rudimente der Pumpeinrichtungen entfernt worden sind; teilweise sind auch Veränderungen an der trennenden Einrichtung erfolgt. Nachdem die bloße Wiederherstellung der Rudimente der Pumpvorrichtungen der Klägerin nichts nützen würde, begehrt sie konsequenterweise eine Wiederherstellung aller jeweils betriebsnotwendigen Einrichtungen, was auch eine effektive Gewässertrennungseinrichtung umfassen dürfte. Allerdings ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Klägerin dies sozusagen "isoliert" beanspruchen können sollte. Denn selbst betriebsbereite Schöpfwerke nützen ihr nichts, soweit diese nicht betrieben werden. Soweit die Klägerin ihr Verlangen nach Wiederherstellung der Schöpfwerke einschließlich aller betriebsnotwendigen Einrichtungen von einem Anspruch darauf gestützt sehen sollte, dass der Beklagte in einem umfassenden Sinne für eine Wiederaufnahme des Schöpfwerksbetriebes sorgen müsse, greift dies nicht. Wie schon im Zusammenhang mit den Altarmanschlüssen ausgeführt, ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte die Schöpfwerke selbst wiederherstellen und betreiben müsste, noch dass er den Wasserverband zu einem entsprechenden Tun anhalten müsste (vgl. oben B.I.b.(4).(a).(bb).(ccc)). Hierauf wird Bezug genommen. Unbeschadet dessen hätte ein etwaiges pflichtwidriges Unterlassen des Wasserverbandes hinsichtlich der Unterhaltung und des Betriebes von Schöpfwerken an Gewässern II. Ordnung, wenn es denn die hier in Rede stehenden Schöpfwerke umfassen würde, nicht zur Folge, dass die Klägerin vom Beklagten im Wege der Leistungsklage eine Schöpfwerkswiederherstellung verlangen könnte. Bestünde eine Pflicht des Wasserverbandes, die Schöpfwerke wiederherzustellen (und dann auch zu betreiben), und führte ein entsprechendes Unterlassen zu Rechtsverletzungen auf Seiten der Klägerin, so könnte sie ggf. einerseits einen Beseitigungs- oder Folgenbeseitigungsanspruch gegen den Wasserverband geltend machen. Möglicherweise könnte sie auch das Land auf die Ergreifung von Aufsichtsmaßnahmen gegen den Wasserverband verklagen. Ihr stünde indessen kein Folgenbeseitigungsanspruch gegen das Land zu, der auf eine tatsächliche Wiederherstellung der Schöpfwerke (und einen Schöpfwerksbetrieb durch das Land) gerichtet wäre. Denn die Nichtwiederherstellung (und der Nichtbetrieb der Schöpfwerke) wäre in diesem Fall nur eine mittelbare Folge des Unterbleibens etwaiger Aufsichtsmaßnahmen, während sie unmittelbar auf der pflichtwidrigen Unterlassung des Wasserverbandes beruhen würde (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2023 - OVG 4 S 10/23 -, juris, Rn. 10 f.).
Die Klägerin kann auch nicht als "Minus" zur ihrem Begehren, die genannten Schöpfwerke einschließlich der betriebsnotwendigen Einrichtungen wiederherzustellen, beanspruchen, dass der Beklagte lediglich etwaige Veränderungen rückgängig macht, die im Zuge des "Schöpfwerksrückbaus" an den Einrichtungen vorgenommen worden sind, die die Gewässer trennen oder getrennt haben. Zwar können derartige Veränderungen u. U. als Gewässerausbau zu verstehen sein, weil sich damit insbesondere der Charakter des "tief" liegenden Gewässers deutlich verändern kann, etwa dahin, dass nunmehr bei bestimmten Wasserständen des "hoch" liegenden Gewässers eine Einströmung in das "tief" liegende Gewässer erfolgt. Indessen gilt auch insoweit, dass eine entsprechende Veränderung eine Maßnahme des Wasserverbandes wäre, die Klägerin sich also hinsichtlich unmittelbar begehrter tatsächlicher Maßnahmen an diesen halten oder aber gegenüber dem Beklagten Aufsichtsmaßnahmen einklagen muss, während sie sich wegen tatsächlicher Maßnahmen nicht an den Beklagten halten kann.
(i) Die Klägerin begehrt die Instandsetzung einschließlich betriebsnotwendiger Einrichtungen der Schöpfwerke Schönschornstein (Hauptantrag Buchstabe b Doppelbuchstabe rr) und Bretterscher Graben (Hauptantrag Buchstabe b, Doppelbuchstabe ss). Insoweit geht es im Kern um die Wiederherstellung der Pumpeinrichtung. Diese kann die Klägerin nicht vom Beklagten verlangen. Insoweit gelten die soeben gemachten Ausführungen zur Wiederherstellung von Schöpfwerken einschließlich betriebsnotwendiger Einrichtungen entsprechend.
I.c Die Klägerin begehrt mit dem Hauptantrag Buchstabe c ein Hinwirken des Beklagten auf das Land Berlin in Richtung Instandsetzung des Schöpfwerks Gosener Wiesen. Dieser Antrag ist zwar als allgemeine Leistungsklage statthaft. Unabhängig von der Frage der Klagebefugnis ist der Antrag aber jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ein rechtswidriges Tun oder pflichtwidriges Unterlassen des Beklagten in Bezug auf das Schöpfwerk Gosener Wiesen als solches ergäbe. Darauf angesprochen, hat sie in der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2023 sinngemäß angegeben, sie begehre das entsprechende Hinwirken als Maßnahme zur Folgenbeseitigung in Bezug auf das übrige, aus ihrer Sicht rechtswidrige Tun oder pflichtwidrige Unterlassen des Beklagten. Das trägt indessen schon mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zu den von ihr insoweit angesprochenen Handlungen und Unterlassungen des Beklagten nicht. Unbeschadet dessen ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grunde der Beklagte insoweit gerade mit dem hier in Rede stehenden Hinwirken auf das Land Berlin reagieren müsste.
II. Die Klägerin begehrt mit ihrem ersten Hilfsantrag, den Beklagten zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen für jedes in der Anlage A zum Klageantrag genannte, in ihrem Eigentum stehende Grundstück und für jedes in der Anlage B zum Klageantrag genannte, in ihrer Pacht stehende Grundstück einen Grundwasserflurabstand von 80 cm zu gewährleisten.
Dieser Antrag ist weitergehender als der vormals gestellte erste Hilfsantrag, mit dem die Klägerin den Beklagten zur Gewährleistung eines Grundwasserflurabstandes von 80 cm für jedes der genannten Grundstücke "im Jahresdurchschnitt" verurteilt wissen wollte. Die Erweiterung des Antrages korrespondiert mit dem Vorbringen der Klägerin, wonach ihr das Halten von Jahresdurchschnitten nichts nütze. Auch vor diesem Hintergrund dürfte die Klägerin mit ihrem Antrag indessen nicht verlangen, dass der Beklagte den genannten Grundwasserflurabstand für jedes der Grundstücke jederzeit sicherstellen soll, und zwar ungeachtet sämtlicher denkbarer weiterer Umstände. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Klägerin die Grenzen des praktisch Leistbaren bewusst sind und sie sich mit ihrem Antrag nur innerhalb dieser Grenzen bewegen will. Hierfür spricht auch, dass ein von sämtlichen äußeren Rahmenbedingungen (so etwa höherer Gewalt) losgelöster Anspruch auf einen bestimmten Grundwasserflurabstand ersichtlich nicht bestehen kann.
Allerdings ist dem Antrag auch bei diesem Verständnis nicht zu entsprechen. In der Anlage A sind 392 Eigentumsgrundstücke der Klägerin aufgeführt, in der Anlage B 207 Pachtgrundstücke. Soweit diese Grundstücke der Klägerin infolge zwischenzeitlicher Änderungen weder gehören noch von ihr gepachtet sind oder soweit bei ihnen der geforderte Grundwasserflurabstand von 80 cm praktisch ohnehin über das ganze Jahr gegeben ist, fehlt es ihr bereits am Rechtsschutzbedürfnis.
Im Übrigen gilt Folgendes: Es gibt zwar Leitlinien dafür, welche Grundwasserflurabstände für welche Art der Grundstücksnutzung sinnvoll oder rechtlich, etwa aus Tierschutzgründen, sogar erforderlich sind. Es gibt aber keine Grundlage dafür, dass die öffentliche Hand diese Grundwasserabstände im Interesse der Eigentümer durchgängig gewährleisten müsste. Das Eigentumsgrundrecht an einem Grundstück wird - wie schon ausgeführt - durch die Situationsgebundenheit des Eigentums begrenzt. Danach können die Grundstückseigentümer (und -nutzer) grundrechtlich grundsätzlich nicht verlangen, dass ein sich aus der natürlichen Grundstückssituation ergebende Grundwasserflurabstand durch aktive Maßnahmen der öffentlichen Hand im Sinne ihrer Wünsche verbessert wird, erst recht nicht durch ständige aktive Maßnahmen. Anders liegt es nur, soweit es objektive Handlungspflichten (etwa aus den Regelungen zur Gewässerunterhaltung) gibt, deren Nichterfüllung ursächlich für eine Eigentumsverletzung wäre (vgl. oben B.I.b.(3).(e)). Andererseits können Grundstückseigentümer verlangen, dass die situativ gegebenen Grundwasserflurabstände nicht durch rechtswidrige aktive Maßnahmen der Hohen Hand verschlechtert werden.
Gemessen daran kann dem ersten Hilfsantrag nicht pauschal entsprochen werden. Vorliegend liegt auf der Hand, dass unter den Eigentums- und Pachtgrundstücken, die in den Anlagen A und B genannt sind, auch solche zählen, bei denen ein geringerer Grundwasserabstand als 80 cm allein der allgemeinen Grundstückssituation geschuldet ist, die sich die Klägerin unter dem Blickwinkel der Situationsgebundenheit des Eigentums zurechnen lassen muss. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass es in einem mit Schriftsatz der Klägerin vom 20. Dezember 2018 als Anlage BK 59 eingereichten Bericht zum Jahr 2018 u. a. heißt, die Klägerin habe bis in den Juni hinein mit Vernässungen zu kämpfen gehabt; in der anschließenden Trockenperiode sei die Spree auf Niedrigwasserpegel gesunken; die Grundwasserflurabstände seien auf ca. 10 bis 60 cm unter Flur gefallen, so dass die Betriebsflächen mit der vorhandenen, speziell angepassten Technik durchgängig befahrbar gewesen seien. Wird dies ernst genommen, bedeutet dies, dass es im Flächenbestand der Klägerin jedenfalls in erheblichem Umfang Flächen geben muss, die aktuell selbst bei Niedrigpegeln der Müggelspree nur einen Grundwasserflurabstand von 10 bis 60 cm aufweisen. Das kann seine wesentliche Ursache nicht in möglicherweise rechtswidrigen aktiven Maßnahmen des Beklagten haben, sondern geht ersichtlich auf die allgemeine Grundstückssituation zurück. Insoweit kann die Klägerin nach dem Vorstehenden eine Herstellung dieses Grundwasserflurabstandes, erst recht eine zeitlich praktisch durchgängige Gewährleistung nicht verlangen. Das gilt zunächst, soweit die aufgeführten Grundstücke in den Einzugsgebieten der ehemaligen Schöpfwerke liegen und einen praktisch durchgängigen Grundwasserflurabstand von 80 cm nicht einmal zu Zeiten des Schöpfwerksbetriebes aufgewiesen haben. Es gilt weiter für Grundstücke, die den geforderten Grundwasserflurabstand gerade nur wegen des Schöpfwerksbetriebes aufgewiesen haben; insoweit ist insbesondere mit Blick auf das schon zu den Schöpfwerken Ausgeführte nicht ersichtlich, warum der Beklagte diesen Grundwasserflurabstand auch jetzt zu gewährleisten hätte. Das gleiche gilt für Grundstücke, die ebenso tief liegen wie die Grundstücke in den Einzugsgebieten der Schöpfwerke und für deren Entwässerung aus Kostengründen nicht einmal zu DDR-Zeiten Schöpfwerke geschaffen worden sind. Zur Situationsgebundenheit der Grundstücke gehören - wie schon zu den Altarmanschlüssen ausgeführt - auch die nach Lage der Dinge unvermeidlichen Auswirkungen der Steuerung des Wehres Große Tränke (sowie weiter spreeaufwärts liegender Wehre) sowie des winterlichen Eis- und des sommerlichen Krautstaus; der Beklagte muss die Müggelspree nicht komplett eis- und krautstaufrei halten.
Dem ersten Hilfsantrag kann auch nicht teilweise stattgegeben werden. Zwar mögen in den Anlagen A und B auch Grundstücke aufgezählt sein, bei denen ein Grundwasserflurabstand von 80 cm entweder praktisch durchgängig im Jahr oder jedenfalls zu bestimmten Zeiten gleichsam dem natürlichen Grundstückszustand entsprochen hat und nunmehr infolge rechtswidriger Maßnahmen oder pflichtwidriger Unterlassungen des Beklagten ganz oder zeitweise nicht mehr gegeben ist. Weiter mögen auch Grundstücke aufgeführt sein, bei denen ein geringerer, aber immer noch für eine Bewirtschaftung ausreichender Grundwasserflurabstand entweder praktisch durchgängig im Jahr oder jedenfalls zu bestimmten Zeiten gleichsam dem natürlichen Grundstückszustand entsprochen hat und nunmehr infolge rechtswidriger Maßnahmen oder pflichtwidriger Unterlassungen des Beklagten schlechtere Verhältnisse herrschen. Dem ist indessen aus Anlass des ersten Hilfsantrages nicht weiter nachzugehen. Mit dem ersten Hilfsantrag macht die Klägerin eine Maximalforderung geltend, bei der aus den oben angeführten Gründen mit Händen zu greifen ist, dass ihr keinesfalls vollumfänglich zu entsprechen ist. Das muss auch der Klägerin klar sein. Ein solcher Antrag gibt auch dann, wenn er gedanklich formal teilbar ist, erst recht, wenn er gedanklich in vielfacher Hinsicht formal teilbar ist (hier: nach Grundstücken und darüber hinaus nach der Höhe des jeweils zu gewährleistenden Grundwasserflurabstandes und den Gewährleistungszeiten), keinen Anlass dafür, dass das Gericht der sich insoweit stellenden Vielzahl von Einzelfragen von sich aus nachgeht. Das kann auch die Klägerin nicht ernstlich erwarten. Wie bereits ausgeführt, begründet der Amtsermittlungsgrundsatz nicht die Hoffnung, das Gericht werde mit seiner Hilfe schon die Tatsachen finden, die zur Klagebegründetheit führen; er begründet erst recht nicht die Hoffnung, das Gericht werde das in Bezug auf eine Vielzahl denkbarer Teilelemente eines pauschalen Antrages tun. Insoweit wäre vielmehr ein substantiierter Vortrag der Klägerin zu den sich stellenden Einzelfragen erforderlich gewesen. Die Klägerin hat sich trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung indessen nicht substantiiert zu den Auswirkungen von Maßnahmen des Beklagten auf einzelne Grundstücke und in diesem Zusammenhang auch nicht substantiiert zu deren Zustand geäußert.
III. Die Klägerin begehrt mit ihrem zweiten Hilfsantrag, den Beklagten zu verurteilen, an den in der Anlage A zum Klageantrag genannten, in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken und den in der Anlage B zum Klageantrag genannten, in ihrer Pacht stehenden Grundstücken den schadlosen Abfluss von mindestens 18 m³/s in der Müggelspree wieder herzustellen.
Soweit dieser Antrag darauf abzielt, dass die Müggelspree gerade "an" den in den Anlagen A und B aufgeführten Eigentums- und Pachtgrundstücken einen schadlosen Abfluss von mindestens 18 m³/s aufweisen soll, ist dies dahin auszulegen, dass sie jeweils in demjenigen Bereich einen schadlosen Abfluss von 18 m³/s aufweisen soll, dessen Wasserstand in Bezug auf die Nutzung des einzelnen Grundstücks bedeutsam ist. Nicht ganz klar ist indessen, was die Klägerin mit dem geforderten "schadlosen" Abfluss von 18 m³/s meint. Die Begriffe "bordvoller" und "schadloser" Abfluss beziehen sich jeweils auf ein bestimmtes Gewässer oder einen bestimmten Gewässerabschnitt. Während der Begriff des bordvollen Abflusses üblicherweise dahin verstanden wird, dass es sich um denjenigen Abfluss handelt, den ein Gewässer oder ein Gewässerabschnitt noch ohne (wesentliche) Ausuferungen abführen kann, wird unter einem "schadlosen" Abfluss ein Abfluss verstanden, der (noch) keine Schäden auslöst. Dabei ist ein Abfluss über dem bordvollen Abfluss wegen der dann auftretenden Ausuferungen typischerweise auch nicht mehr schadlos. Indessen kann auch schon ein bordvoller Abfluss zu Schäden führen, nämlich dann, wenn bei seinem Vorliegen zwar nicht das Bezugsgewässer (oder der Bezugsabschnitt) ausufern, wohl aber einmündende Gewässer, oder wenn schon bei bordvollem Abfluss nicht mehr die für die Vermeidung von Grundstücksvernässungen notwendige Entwässerungstiefe gegeben ist. Mit Blick hierauf, auf die Interessenlage der Klägerin und auf den Umstand, dass diese in ihrem zweiten Hilfsantrag gerade ihre eigenen Eigentums- und Pachtgrundstücken anspricht, liegt es nahe, dass die Klägerin mit ihrem Antrag nicht nur gewährleistet wissen will, dass die Müggelspree in dem jeweiligen Bereich einen Abflusses von 18 m³/s praktisch stets noch bordvoll, sondern praktisch stets so abführen kann, dass jedenfalls an ihren genannten Eigentums- und Pachtgrundstücken keine Vernässungen auftreten. Dafür spricht auch, dass die Klägerin erkennbar nicht verlangen kann, dass der Beklagte die Müggelspree in einem Zustand bringt oder hält, bei dem eine Schädigung der Grundstücke von anderen vermieden wird. Dem ist indessen nicht weiter nachzugehen. Zunächst fehlt es der Klägerin wiederum am Rechtsschutzbedürfnis, soweit ihr die in Anlage A und B aufgeführten Grundstücke inzwischen weder gehören noch von ihr gepachtet sind. Auch im Übrigen ist dem Antrag bei keiner der in Betracht kommenden Auslegungen zu entsprechen.
Soweit es der Klägerin ungeachtet des Vorstehenden doch darum gehen sollte, dass die Müggelspree dort, wo ihr Wasserstand für die jeweiligen Grundstücke bedeutsam ist, praktisch stets einen Abfluss von 18 m³/s noch "bordvoll" abführen kann, ist ihrem Antrag nicht zu entsprechen, weil dieser Zustand ausweislich der Bordvoll-Berechnung des Beklagten einerseits bereits weitgehend erreicht ist und andererseits nicht ersichtlich ist, auf welcher Grundlage die Klägerin seine Herstellung beanspruchen können sollte, soweit er stellenweise (örtlich niedrige Ufer oder einmündende Gewässer) oder zeitweise (Eis- oder Krautstau) nicht erreicht ist. Denn es ist nicht ersichtlich, dass Letzteres auf einem rechtswidrigen Verhalten des Beklagten beruhte oder warum der Beklagte sonst Abhilfe schaffen müsste. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Dinge früher anders gelegen hätten oder ihnen - beim Krautstau - nach Abwägung aller Gesichtspunkte anders begegnet werden müsste, als es der Beklagte aktuell tut.
Soweit es der Klägerin dagegen - naheliegender - darum gehen sollte, dass die Müggelspree dort, wo ihr Wasserstand für die jeweiligen klägerischen Eigentums- und Pachtgrundstücke bedeutsam ist, bei einem Abfluss von 18 m³/s praktisch stets nur denjenigen Wasserstand unterhalb von "bordvoll" aufweist, der gewährleistet, dass die Klägerin die in den Anlagen A und B aufgelisteten Grundstücke nach ihren Vorstellungen bewirtschaften kann, stellen sich in abgewandelter Form die schon beim ersten Hilfsantrag angesprochenen Fragen. Bezieht man das im zweiten Hilfsantrag verwendete Wort "schadlos" auf die aufgelisteten klägerischen Grundstücke (und zwar auf alle aufgelisteten Grundstücke), geht es der Klägerin letztlich auch mit ihrem zweiten Hilfsantrag um die Erreichung bestimmter (allerdings von ihr nicht benannter) "schadloser" Grundwasserflurabstände, und zwar über die Gewährleistung der für deren Herbeiführung notwendigen hydraulischen Leistungsfähigkeit der Müggelspree jedenfalls für Abflüsse bis zu 18 m³/s. Das kann die Klägerin indessen nicht unter Berufung auf solche Grundstücke verlangen, bei denen davon auszugehen ist, dass eine Bewirtschaftung bei einem Müggelspree-Abfluss von 18 m³/s nicht wegen des Zustandes der Müggelspree, sondern wegen ihrer allgemeinen Grundstückssituation nicht so möglich ist, wie es aus Sicht die Klägerin nötig wäre. Die Klägerin kann insbesondere keine Unterhaltung und erst recht keinen Ausbau der Müggelspree dahin verlangen, dass die Müggelspree bei einem Abfluss von 18 m³/s noch eine Entwässerungstiefe bietet, die die Aufgabe des Schöpfwerksbetriebes kompensiert oder gar Verhältnisse schafft, die nicht einmal zu Zeiten des Schöpfwerksbetriebes bestanden. Danach ist auch dem zweiten Hilfsantrag nicht pauschal stattzugeben. Auch eine Teilstattgabe kommt wiederum nicht in Betracht. Sie würde eine nähere Untersuchung der Situation der einzelnen Grundstücke voraussetzen, für die angesichts mangelnder Substantiierung durch die Klägerin wiederum kein Anlass besteht. Insoweit wird auf das zum ersten Hilfsantrag Ausgeführte Bezug genommen.
IV. Die Klägerin begehrt mit ihrem dritten Hilfsantrag, den Beklagten zu verurteilen, ihr eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen. Dieser Antrag ist jedenfalls unbegründet.
a. Wie oben unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1973 - IV C 50.71 -, juris, Rn. 15, und vom 29. Mai 1981 - IV C 97.77, juris, Rn. 18, bereits ausgeführt, ist eine Entschädigungszahlung auf der Grundlage des § 70 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 3 WHG nicht unmittelbar gegenüber dem Vorhabenträger einzuklagen, sondern bedürfte in der vorliegenden Fallgestaltung einer ggf. durch Verpflichtungsklage zu erstreitenden Regelung durch die Planbehörde. Das wird durch ein Urteil bestätigt, dass die Klägerin gerade im Zusammenhang mit ihrem Entschädigungsverlangen unter dem Blickwinkel der Möglichkeit einer Verurteilung dem Grunde nach zitiert (BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 - 4 C 3.98 -, juris). Soweit dort im Zusammenhang mit einer Entschädigung als Surrogat für nachteilige Wirkungen von einem Grundurteil die Rede ist (Rn. 14), geht es indessen gerade um einen Anspruch auf eine ergänzende Planfeststellung, über den in Form eines Verpflichtungsurteils entschieden wird.
b. Dafür, dass der Klägerin eine Entschädigungszahlung zusteht, weil ihr an sich ein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Folgenbeseitigungsanspruch zustünde, dessen Erfüllung der Beklagten indessen ausnahmsweise unzumutbar wäre, ist nichts ersichtlich.
c. Für staatshaftungsrechtliche Ansprüche ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht zuständig.
V. Die Klägerin begehrt mit ihrem vierten Hilfsantrag festzustellen, dass folgende ohne wasserrechtliches Planfeststellungs- oder -genehmigungsverfahren durchgeführte Gewässerausbaumaßnahmen rechtswidrig gewesen seien und sie in ihren Rechten verletzten: aa) Anschluss des Altarms Mönchwinkel I, bb) Anschluss des Altarms Mönchwinkel II, cc) Anschluss des Altarms Stäbchen-Sieverslake, dd) Anschluss des Altarms Freienbrink III, ee) Anschluss des Altgewässers nördlich Holzbrücke Mönchwinkel, ff) Rückbau von 78 Buhnen, gg) Entfernung von rauen Sohlstrukturen/Sohlschwellen an mindestens 15 Stellen, hh) Entfesselung des Prallufers unterhalb der Holzbrücke Mönchwinkel, ii) Schlitzungen der Verwallungen einschließlich des Anlage der Mulden 1 bis 4, jj) Rückbau der Engstellungen/Anlandungen, kk) Rückbau des Schöpfwerks Hartmannsdorf, ll) Rückbau des Schöpfwerks Mönchwinkel, mm) Rückbau des Schöpfwerks Wulkower Bogen, nn) Rückbau des Schöpfwerks Steinfurt(h), oo) Rückbau des Schöpfwerks Burig, pp) Aufgabe des Schöpfwerks Schönschornstein, qq) Aufgabe des Schöpfwerks Bretterscher Graben.
Dem ist nicht zu entsprechen. Abgesehen davon, dass es bei der Maßnahme am Altgewässer nördlich der Holzbrücke Mönchwinkel nur um eine Intensivierung des Anschlusses gegangen ist, will die Klägerin festgestellt wissen, dass die aufgeführten aktiven Handlungen und Unterlassungen rechtswidrig gewesen sind und sie in eigenen Rechten verletzen. Mit Blick auf ihren Hauptantrag zu a und b ist der Feststellungsantrag dahin zu verstehen, dass die Klägerin in erster Linie festgestellt wissen will, dass alle aufgeführten Maßnahmen als Teile eines umfassenden, mangels Planfeststellung oder -genehmigung rechtswidrigen Gesamtvorhabens rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen, hilfsweise aber auch festgestellt wissen will, dass die einzelnen Maßnahmen mangels jeweiliger Planfeststellung oder -genehmigung auch für sich genommen rechtswidrig sind und sie in ihren Rechten verletzen. Insoweit gilt im Einzelnen das Nachfolgende.
a. Soweit die Klägerin festgestellt wissen will, dass die einzelnen Maßnahmen als Teile eines umfassenden, nicht planfestgestellten Gesamtvorhabens rechtswidrig sind und sie überdies in ihren Rechten verletzen, ist die begehrte Feststellung schon nicht zu treffen, weil - wie oben ausgeführt - kein Gesamtvorhaben vorliegt.
b. Soweit die Klägerin festgestellt wissen will, dass die einzelnen Maßnahmen jeweils für sich genommen mangels Planfeststellung oder -genehmigung rechtswidrig sind und sie überdies in ihren Rechten verletzen, ist ihr Feststellungsinteresse gegenüber dem Beklagten jedenfalls insoweit fraglich, wie es sich nicht um Maßnahmen des Beklagten, sondern des Wasserverbandes handelt. Unbeschadet dessen sind die begehrten Feststellungen auch der Sache nach nicht zu treffen. Die im hier in Rede stehenden Hilfsantrag 4 Doppelbuchstabe ii angesprochene Schaffung von 4 Flutmulden ist plangenehmigt. Die Aufgabe der Schöpfwerke Schönschornstein (Hilfsantrag 4 Doppelbuchstabe pp) und Bretterscher Graben (Hilfsantrag 4 Doppelbuchstabe qq) ist nicht planfeststellungs- oder -genehmigungspflichtig gewesen. Im Übrigen ist hinsichtlich keiner der im Einzelnen aufgeführten Handlungen oder Unterlassungen eine Rechtsverletzung der Klägerin erkennbar. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag Buchstabe b Bezug genommen.
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.
C. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Keiner grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf die sinngemäß von der Klägerin angesprochene Frage, ob § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG - bei Vorliegen seiner tatbestandlichen Voraussetzungen - direkt, analog oder über eine durch ihn bewirkte Abmilderung der Voraussetzungen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Folgenbeseitigungsanspruchs die Wirkung hat, dass ein Drittbetroffener von einem Vorhabenträger die Unterlassung der Vorhabenverwirklichung, die Rückgängigmachung der Vorhabenverwirklichung oder eine Folgenbeseitigung verlangen kann, ohne dass es auf eine Verletzung seiner eigenen Rechte ankäme. Diese Frage ist aus den oben unter B.I.b.(3).b. und e. genannten Gründen ohne weiteres zu verneinen.