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Entscheidung 1 L 327/23


Metadaten

Gericht VG Cottbus 1. Kammer Entscheidungsdatum 14.12.2023
Aktenzeichen 1 L 327/23 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2023:1214.1L327.23.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 57 Abs 1 S 1 SchulG BB, § 123 Abs 1 S 2 VwGO, § 57 Abs 2 SchulG BB, § 59 Abs 1 SchulG BB, § 59 Abs 2 SchulG BB, § 59 Abs 3 SchulG BB, § 59 Abs 8 SchulG BB

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens – VG 1 K 1... – die Teilnahme am Unterricht der 7. Jahrgangsstufe im laufenden Schuljahr 2023/2024 zu gestatten,

ist zulässig, jedoch unbegründet.

1. Er ist nach § 123 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als einstweilige Anordnung in Form der Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft, denn das Begehren der Antragstellerin, § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO, ist nicht, wie die wörtliche Formulierung eines Teils des Antrags („die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen“) zunächst vermuten ließe, auf die Suspendierung der Vollziehbarkeit eines belastenden Verwaltungsakts, sondern auf die Erweiterung ihres Rechtskreises, nämlich auf die einstweilige Teilnahme am Unterricht der Jahrgangsstufe 7 des E...im laufenden Schuljahr, gerichtet. Die Beschulung in der 7. Klasse ist in der Hauptsache mit der Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO, zu verfolgen, weil es nach § 59 Abs. 4 Satz 7 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG) und § 12 Abs. 1 Satz 2 der u. a. auf Grundlage von § 59 Abs. 9 BbgSchulG erlassenen Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GV) vom 02. August 2007 (GVBl.II/07, [Nr. 16], S. 190), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Oktober 2023 (GVBl.II/23, [Nr. 65]), einer Versetzungsentscheidung der Klassenkonferenz bedarf und ein Automatismus, wie das Aufrücken in die nächste Jahrgangsstufe, hier nicht stattfindet (so i. E. auch für das hessische Landesrecht VG Darmstadt, Beschluss vom 14. August 2019 – 3 L 1439/19.DA –, juris Rn. 3).

Dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), entspricht es im einstweiligen Anordnungsverfahren zudem, den wörtlich gestellten Antrag der Antragstellerin, sie „vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens in die 7. Klasse zu versetzen“, dahingehend auszulegen, dass sie vorliegend (nur) einen Anspruch auf Teilnahme am Unterricht der Jahrgangsstufe 7 verfolgt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 123 Rn. 14a m. w. N.). Der Anspruch auf (endgültige) Versetzung bleibt dagegen der Entscheidung im Hauptsacheverfahren – VG 1... – vorbehalten (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 05. August 2019 – 12 L 565/19 –, juris Rn. 5).

Der so verstandene Antrag ist auch im Übrigen zulässig.

Den gebotenen urkundlichen Nachweis über ihre Bevollmächtigung hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin am 28. November 2023 nachträglich erbracht, § 67 Abs. 6 Satz 2 VwGO. Entgegen ihrer anderslautenden Behauptung („nochmals“) hatte sie die Prozessvollmachten beider gemeinsam sorgeberechtigter Eltern der minderjährigen Antragstellerin, § 1629 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), allerdings nicht bereits zuvor zur Akte gereicht. In den Verwaltungsvorgängen findet sich lediglich die von beiden Elternteilen unterzeichnete „außergerichtliche“ – und danach vorliegend schon aus diesen Gründen unbeachtliche – Vollmacht vom 05. Januar 2023 und der am 10. November 2023 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift war lediglich die von der Mutter der Antragstellerin unterzeichnete Prozessvollmacht vom 31. Oktober 2023 beigefügt.

Die Zulässigkeit des Antrags scheitert auch nicht daran, dass die Antragstellerin zunächst das Land Brandenburg, vertreten durch das Staatliche Schulamt C..., als Antragsgegner benannt hat. Weder das Land Brandenburg noch das Staatliche Schulamt waren, auch wenn letzteres überflüssiger Weise die sofortige Vollziehung des Ausgangsbescheides als Widerspruchsbehörde angeordnet hat, passiv prozessführungsbefugt (vgl. insoweit zum Meinungsstand: Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL März 2023, § 80 Rn. 467 [zum Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO]). Die passive Prozessführungsbefugnis folgt auch im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO aus einer entsprechenden Anwendung von § 78 Abs. 1 Nr. 2, § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 8 Abs. 1, 2 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz – BbgVwGG) und der Antrag ist mit der h. M. gegen die Ausgangsbehörde zu richten. Richtige Antragsgegnerin ist danach die Schulleiterin des E..., die die Schule im Rahmen der Beschlüsse der Schulleitung und der schulischen Gremien nach außen vertritt, § 71 Abs. 1 Nr. 5 BbgSchulG.

Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat am 28. November 2023 auf entsprechenden Hinweis des Gerichts in der Eingangsverfügung wörtlich beantragt, „das Rubrum des Antragsgegners“ dahingehend „umzustellen“, dass der Antrag „gegen das E...Primarstufe & Sekundarstufe I Elsterwerda, vertreten durch die Schulleiterin (…)“ gerichtet werde. Dieser Antrag ist mit Blick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes sinngemäß als Antrag auf Auswechslung des Antragsgegners (subjektive Antragsänderung) – eine bloße Rubrumsberichtigung kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil das Land Brandenburg nicht Rechtsträger des E...ist (vgl. § 100 Abs. 1 und 2 BbgSchulG) – auszulegen. Die Antragsänderung ist – ungeachtet der Frage, ob in der Vorlage der von der Schulleiterin des E...dem Staatlichen Schulamt C...vorsorglich in der Annahme, die Antragstellerin werde eine entsprechende Antragsänderung vornehmen, erteilten Generalprozessvollmacht eine konkludente Einwilligung in jene Antragsänderung, § 91 Abs. 1, 1. Alt. VwGO, zu sehen ist – jedenfalls deshalb zulässig, weil sie sachdienlich, § 91 Abs. 1, 2. Alt VwGO, ist. Die Antragsänderung dient – dem Gedanken der Prozessökonomie folgend – der endgültigen Beilegung des sachlichen Streites zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren und der Streitstoff bleibt auch für den geänderten Antrag im Wesentlichen derselbe (vgl. zu den entsprechenden Voraussetzungen einer Klageänderung: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1980 – IV C 61.77 –, juris Rn. 23; Urteil vom 18. August 2005 – 4 C 13/04 –, juris Rn. 22; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 91 Rn. 19 m. w. N.).

Dass der geänderte Antrag entgegen dem gerichtlichen Hinweis anstelle der Schulleiterin unzutreffend – die Bestimmungen des § 8 Abs. 1, 2 BbgVwGG gelten auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 78 Rn. 10) – gegen das E...gerichtet ist, kann hingegen im Wege der stets vorrangig in Betracht zu ziehenden Rubrumsberichtigung von Amts wegen berücksichtigt werden.

Der Antragstellerin steht darüber hinaus ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis zur Seite.

Die Hauptsacheklage – VG 1 K 1053/23 – ist nicht wegen Versäumung der Klagefrist, § 74 VwGO, offensichtlich unzulässig. Zwar hat die Antragstellerin und Klägerin die Klage erst nach Ablauf der Klagefrist geändert, jedoch ist dieser Umstand unschädlich. Beim Auswechseln des Beklagten (subjektive Klageänderung) kommt es für die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung darauf an, ob die ursprünglich erhobene Klage innerhalb der Klagefrist beim Gericht eingegangen ist. Das gilt jedenfalls, wenn der angefochtene belastende oder der erstrebte begünstigende Verwaltungsakt schon mit Erhebung der Klage eindeutig bezeichnet worden ist. Die Auswechslung des Beklagten hat dann keine Auswirkung auf die Rechtshängigkeit (BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1993 – 7 B 158/92 –, juris Rn. 6 und 7; a. A. VG Aachen, Urteil vom 18. Mai 2021 – 9 K 3029/20 –, juris Rn. 66 ff.).

Dem angekündigten Antrag ist, was das Erfordernis der Eindeutigkeit verlangt, ihm damit aber auch genügt, zumindest zu entnehmen, dass sich die Klage gegen die Nichtversetzung der Klägerin von der Jahrgangsstufe 6 in die Jahrgangsstufe 7 aufgrund des Zeugnisses vom 12. Juli 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2023 richtet, was letztlich nur dahingehend verstanden werden kann, dass sinngemäß in der Hauptsache begehrt wird, die Beklagte unter Aufhebung ihrer entgegenstehenden Entscheidung zu verpflichten, die Klägerin in die Jahrgangsstufe 7 zu versetzen.

2. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Eine einstweilige Anordnung kommt danach nur in Betracht, wenn der Rechtsschutzsuchende die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung durch das Gericht (den Anordnungsgrund) und einen materiellen Anspruch auf Erlass der begehrten Regelung (den Anordnungsanspruch) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Richtet sich das Antragsbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, was mit der sinngemäß beantragten Teilnahme am Unterricht in der nächsthöheren Jahrgangsstufe zumindest teilweise der Fall ist, gelten gesteigerte Anforderungen (so auch VG Potsdam, Beschluss vom 05. August 2019 – 12 L 565/19 –, juris Rn. 4; i. E. ebenso: VG Darmstadt, Beschluss vom 14. August 2019 – 3 L 1439/19.DA –, juris Rn. 5). Denn eine einstweilige Anordnung hat sich entsprechend dem Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens im Grundsatz auf die Regelung eines vorläufigen Zustandes zu beschränken, die der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen darf. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung deshalb nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes zulässig. Dies setzt voraus, dass anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohten, die durch die Hauptsacheentscheidung nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 –, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 21. März 1997 – BVerwG 11 VR 3.97 –, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2006 – OVG 4 S 89.05 –, juris Rn. 2) und dass der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren erkennbar erfolgreich sein würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 – BVerwG 2 VR 1.99 –, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2007 – OVG 3 S 27.07 –, juris Rn. 3).

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Entsprechend den soeben dargelegten Voraussetzungen ist vom Bestehen eines Anordnungsanspruchs vorliegend nur dann auszugehen, wenn das Gericht im Rahmen einer im Eilverfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass die Antragstellerin in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. Das ist vorliegend nicht der Fall.

Rechtsgrundlage für eine Versetzung ist § 59 Abs. 2 Satz 1 BbgSchulG. Danach wird eine Schülerin oder ein Schüler in die nächsthöhere Jahrgangsstufe versetzt, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht dieser Jahrgangsstufe zu erwarten ist (Versetzung). Bei Nichtversetzung hat die Schülerin oder der Schüler dieselbe Jahrgangsstufe zu wiederholen, § 59 Abs. 3 Satz 1 BbgSchulG. Über das Versetzen oder das Nichtversetzen entscheidet die Klassenkonferenz, § 59 Abs. 8 BbgSchulG. Versetzen und Nichtversetzen sind gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG pädagogisch zu begründende Entscheidungen. U. a. diese Maßnahmen sollen die Lernentwicklung einer Schülerin oder eines Schülers im Zusammenhang mit den Leistungsanforderungen und Zielstellungen der Jahrgangsstufen eines Bildungsgangs sichern, § 59 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG.

Nach § 12 Abs. 5 Satz 1 GV wird eine Schülerin oder ein Schüler am Ende der Jahrgangsstufen 3 bis 6 versetzt, wenn bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens eine Note mangelhaft oder ungenügend ist.

Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden durch Noten, Punkte oder schriftliche Informationen zur Lernentwicklung bewertet, soweit sie für die Erteilung von Zeugnissen oder entsprechenden Leistungsnachweisen erheblich sind, § 57 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG. Gemäß § 57 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 BbgSchulG bezieht sich die Leistungsbewertung auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Dabei werden der Leistungsstand der Lerngruppe und die Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers berücksichtigt. Grundlage der Leistungsbewertung sind alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen, insbesondere schriftliche Arbeiten, mündliche Beiträge und praktische Leistungen. Die Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht sind für die Beurteilung ebenso zu berücksichtigen wie die übrigen Leistungen. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 GV erfolgt die Leistungsbewertung gemäß § 57 BbgSchulG und nach den im Rahmenlehrplan formulierten allgemeinen und fachlichen Zielen. § 10 Abs. 5 GV sieht vor, dass am Ende des Schuljahres die abschließende Leistungsbewertung in einem Fach oder Lernbereich erfolgt, indem die Leistungen des gesamten Schuljahres zugrunde gelegt werden. Dabei sind die Leistungen und Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers im Verlauf des zweiten Schulhalbjahres besonders zu berücksichtigen.

Die auf Grund von § 146 BbgSchulG erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Leistungsbewertung in den Schulen des Landes Brandenburg (VV-Leistungsbewertung) vom 21. Juli 2011 (Abl. MBJS/11, [Nr. 5], S. 215), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 04. Oktober 2023 (Abl. MBJS/23, [Nr. 28], S. 382), sehen in Nr. 5 Abs. 3 vor, dass zur Bildung abschließender Leistungsbewertungen, insbesondere zur Bildung von Zeugnisnoten, in allen Bereichen der von der Schülerin oder dem Schüler erwarteten Leistungen einzelne Noten nachgewiesen werden sollen. Dabei ist nicht die Zahl der Noten entscheidend, sondern die möglichst ausgewogene Erfassung der erbrachten Leistungen in den vorgesehenen Bewertungsbereichen und in den für eine Bewertung vorgesehenen Unterrichtsinhalten. Eine abschließende Leistungsbewertung kann insbesondere bei langer Krankheit der Schülerin oder des Schülers nur erfolgen, wenn ein angemessener Umfang der Inhalte des Rahmenlehrplanes und anderer geeigneter curricularer Materialien vermittelt und bewertet wurde.

Gemessen an diesen Vorgaben begegnet die einstimmig getroffene Entscheidung der Klassenkonferenz vom 03. Juli 2023 keinen durchgreifenden Bedenken. Aufgrund der 117 Fehltage und 5 Fehlstunden der Antragstellerin im Schuljahr 2022/2023 lässt sich nicht feststellen, dass ein angemessener Umfang der Inhalte des Rahmenlehrplans und anderer geeigneter curricularer Materialien vermittelt und bewertet wurde.

Das Schuljahr 2022/2023 hatte im Land Brandenburg (ohne die Berücksichtigung etwaiger variabler Ferientage) 195 Schultage. Hiervon versäumte die Antragstellerin insgesamt 117 Schultage und 5 Stunden, das entspricht etwa 60 % des gesamten Unterrichts. 54 Fehltage und 5 Fehlstunden entfielen davon allein auf das 2. Schulhalbjahr, was ca. 48 % und damit in etwa der Hälfte des Unterrichts im zweiten Schulhalbjahr entspricht.

Nach den unwidersprochenen Darlegungen der Antragsgegnerin, an denen zu zweifeln auch das Gericht keinen Anlass hat, wurde nachfolgende Notenanzahl für eine alle Bildungsinhalte des 2. Schulhalbjahres 2022/2023 in der Jahrgangsstufe 6 am E...abdeckende, abschließende Leistungsbewertung für vergleichbare Schüler bei voller Anwesenheit (unter 10 Fehltage im Schuljahr 2022/2023) erteilt:

Fach   

mündlich

schriftlich

Deutsch

5       

6       

Englisch

2-3     

8       

Mathematik

2       

3       

Musik 

5       

2       

Kunst 

5       

1       

Sport 

16-20 

Gesellschaftswissenschaften

5       

4       

LER     

3       

3       

Naturwissenschaften

3       

8       

Innerhalb desselben Zeitraums wurde der Antragstellerin, unter Berücksichtigung der von ihr vorgelegten Klassenarbeit im Fach Mathematik vom 15. Juni 2023, folgende Anzahl an Noten erteilt (Prozentangaben [gerundet] bezogen auf die für eine alle Bildungsinhalte des 2. Schulhalbjahres 2022/2023 in der Jahrgangsstufe 6 am E...abdeckende, abschließende Leistungsbewertung erforderlich gehaltene Notenanzahl):

Fach   

mündlich

schriftlich

Deutsch

2 (40 %)

2 (33 %)

Englisch

1 (50 %-33 %)

2 (25 %)

Mathematik

0       

1 (33 %)

Musik 

1 (20 %)

0       

Kunst 

2 (40 %)

0       

Sport 

9 (56 %-45 %)

Gesellschaftswissenschaften

2 (40 %)

1 (25 %)

LER     

1 (33 %)

1 (33 %)

Naturwissenschaften

0       

1 (13 %)

In keinem der Bildungsinhalte, mit Ausnahme im Fach Sport (und dort nur denkbar knapp), hat die Antragstellerin danach im 2. Schulhalbjahr 2022/2023 auch nur die Hälfte der für eine abschließende Leistungsbewertung erforderlichen Anzahl an Noten erzielt. Zwar ist die bloße Anzahl an Noten für die Bildung von Zeugnisnoten nicht entscheidend, es liegt aber angesichts der allein im Schulhalbjahr 2022/2023 von der Antragstellerin erzielten vergleichsweise wenigen Anzahl an Benotungen – teilweise liegen in einzelnen Fächern auch nur schriftliche bzw. nur mündliche Benotungen vor –, die der Leistungsbewertung zugrunde zu legen sind, gleichsam auf der Hand, dass danach eine „realistische Bewertung“, also die möglichst ausgewogene Erfassung der erbrachten Leistungen in den vorgesehenen Bewertungsbereichen und in den für eine Bewertung vorgesehenen Unterrichtsinhalten, wie von § 5 Abs. 3 Satz 2 VV-Leistungsbewertung vorausgesetzt, nicht erfolgen konnte.

Geben bereits die bewerteten Leistungen der Antragstellerin aus dem 2. Schulhalbjahr 2022/2023 keinen Anlass, die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 03. Juli 2023 ernsthaft in Zweifel zu ziehen, rechtfertigen auch die im 1. Schulhalbjahr erzielten Bewertungen kein anderes Ergebnis. Bereits seinerzeit, die Antragstellerin besuchte damals noch die G..., lagen aufgrund ihrer Fehltage keine oder nur wenige Noten vor, die ihr Leistungsbild hätten widerspiegeln können. Diese Einschätzung ergibt sich nachvollziehbar unter anderem aus dem Protokoll der Klassenkonferenz vom 28. November 2022. Hierüber wurden die Eltern der Antragstellerin, wie aus dem Protokoll über das Elterngespräch vom 30. November 2022 hervorgeht, mündlich unterrichtet. Eine entsprechende Einschätzung des Leistungsstands der Antragstellerin traf außerdem die Klassenkonferenz derselben Schule vom 17. Januar 2023. In der Folge ist sogar eine Rückstufung der Antragstellerin in die 5. Jahrgangsstufe erwogen, letztlich aber nicht weiterverfolgt worden. Aufgrund ihrer Fehltage (63) hatte die Antragstellerin im Zeugnis für das 1. Schulhalbjahr 2022/2023 ebenfalls keine Noten erhalten. Soweit die Antragstellerin sich unter Berufung auf ihre „eigene Notenübersicht“ (Anlage A11) darauf beruft, Noten „vor allem im 1. Halbjahr“ fehlten, verkennt sie zum einen, dass bei der abschließenden Leistungsbewertung am Ende des Schuljahres die Leistungen und Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers im Verlauf des zweiten Schulhalbjahres besonders zu berücksichtigen sind und zum anderen ist durch die bloße Vorlage einer selbst erstellten Notenübersicht angesichts der in Rede stehenden – unstreitig – erheblichen Anzahl an Fehltagen der Antragstellerin auch schon im 1. Schulhalbjahr nicht nachvollziehbar dargelegt, dass auf dieser Grundlage eine abschließende Leistungsbewertung hätte erfolgen können. Entsprechende Leistungsnachweise wurden – mit Ausnahme der das 2. Schulhalbjahr betreffenden Klassenarbeit im Fach Mathematik vom 15. Juni 2023 – nicht vorgelegt. Der von der Antragstellerin erhobene Vorwurf, es würden augenscheinlich „bewusst Noten unterschlagen, um dem Bild der fehlenden Beurteilung zu entsprechen“, findet weder in den Verwaltungsvorgängen noch in dem sonstigen Vorbringen der Beteiligten auch nur im Ansatz einen Anhalt, der es der Kammer ermöglichen würde, ihm nachzugehen.

Die beiden Tatbestandsalternativen des § 12 Abs. 5 Satz 2 GV vermitteln dagegen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Versetzung. Danach kann in begründeten Fällen eine Versetzung auch dann erfolgen, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe zu erwarten ist oder eine Versetzung als fördernd für die gesamte Lern- und Persönlichkeitsentwicklung angesehen wird. Der Wortlaut räumt der Antragsgegnerin insoweit einen Ermessenspielraum für Entscheidungen der Versetzung bei an sich nicht für eine Versetzung ausreichenden Leistungen im Sinne von § 12 Abs. 5 Satz 1 GV ein. Eröffnet eine Norm Ermessen, so ist der Anordnungsanspruch jedoch nur im Fall einer Ermessenreduzierung auf Null zu bejahen (BVerwG, Beschluss vom 16. August 1978 – 1 WB 112/78 –, juris Rn. 16).

Dass die Ermessenentscheidung nur dahingehend ausgeübt werden könnte, die Antragstellerin in die Jahrgangsstufe 7 zu versetzen, ist schon mit Blick auf den besonderen Ausnahmecharakter der Vorschrift („in begründeten Fällen“) weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Die Prognose einer erfolgreichen Teilnahme der Antragstellerin am Unterricht der Jahrgangsstufe 7 lässt sich bereits angesichts der Tatsache, dass eine Benotung ihrer Leistungen in der Jahrgangsstufe 6 nicht erfolgen konnte, nicht hinreichend verlässlich treffen. Im Übrigen hat die Klassenkonferenz vom 28. August 2023, in dem sie über den Widerspruch der Antragstellerin beraten hat, aus nachvollziehbar dargelegten Gründen (nicht aufgeholter Unterrichtsstoff) eine solche positive Prognose nicht treffen können. Hiermit setzt sich die Antragstellerin nicht substantiiert auseinander. Ihr Vortrag, die Antragsgegnerin habe nicht festgestellt, dass sie dem Schulstoff der 7. Klasse nicht gewachsen sei, trifft danach nicht zu.

Die Behauptung der Antragstellerin, sie habe den aufgrund ihrer Fehlzeiten versäumten Schulstoff zu Hause nachgeholt, sodass sie in die 7. Klasse versetzt werden könne, lässt keine entsprechende Bewertung ihrer Leistungen zu. Nach Nr. 5 Abs. 1 VV-Leistungsbewertung werden bei der Leistungsbewertung alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen berücksichtigt. Dies sind die Leistungen (a.) in schriftlichen Arbeiten gemäß Nr. 8 und Nr. 14 VV-Leistungsbewertung, (b.) in schriftlichen Lernerfolgskontrollen gemäß Nr. 9 VV-Leistungsbewertung, (c.) bei der Mitarbeit im Unterricht gemäß Nr. 10 VV-Leistungsbewertung, (d.) in Hausaufgaben gemäß Nr. 11 VV-Leistungsbewertung und (e.) in anderen Bewertungsbereichen gemäß Nr. 12 VV-Leistungsbewertung.

Der Vortrag der Antragstellerin genügt insoweit ersichtlich nicht den Anforderungen, die Nr. 14 VV-Leistungsbewertung an schriftliche Arbeiten im häuslichen Bereich, mit denen schriftliche Arbeiten gemäß Nr. 8 VV-Leistungsbewertung ersetzt werden könnten, stellt und es ist nicht im Ansatz nachvollziehbar dargelegt, dass sie damit die o. g. Defizite ausgeglichen hätte.

Auch eine nachträgliche Überprüfung des Leistungsstands der Antragstellerin wäre – ungeachtet der Tatsache, dass die vorliegend anzuwendende Grundschulverordnung anders als etwa § 16 der Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung – Sek I-V) vom 02. August 2007 (GVBl.II/07, [Nr. 16], S. 200), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2022 (GVBl.II/22, [Nr. 17]), eine Nachprüfung nicht vorsieht – jedenfalls angesichts ihrer erheblichen Fehlzeiten nicht zur abschließenden Leistungsbewertung geeignet.

Wie bereits ausgeführt, hat die Antragstellerin im Schuljahr 2022/2023 etwa 60 % des Unterrichts versäumt, von dem Unterricht des 2. Schulhalbjahres immerhin noch knapp die Hälfte (ca. 48 %). Sie hat danach nicht etwa im Unterricht zu erbringende Leistungen vereinzelt versäumt oder in einem bestimmten Fach keine ausreichende Leistung erbracht, was die Gewährung einer nachträglichen Überprüfung hinsichtlich dieser einzelnen Leistungen oder dieses einzelnen Fachs hätte nahelegen können, sondern sie hat wesentliche Teile des Unterrichts aller Fächer versäumt und es ist nicht nachvollziehbar, wie die ansonsten auf vielfältige Art und Weise im Rahmen des Schulunterrichts zu erbringenden und in Nr. 5 Abs. 1 VV-Leistungsbewertung im Einzelnen aufgezählten Leistungen, die gemeinsam in die Leistungsbewertung einfließen, für sämtliche Bildungsinhalte der Jahrgangsstufe 6 nachträglich eine Überprüfung so ermöglichen sollten, dass eine möglichst ausgewogene Erfassung der erbrachten Leistungen in den vorgesehenen Bewertungsbereichen und in den für eine Bewertung vorgesehenen Unterrichtsinhalten erfolgen kann, die wiederum eine hinreichende Grundlage für die Entscheidung über die Versetzung der Antragstellerin gemäß § 12 Abs. 5 Satz 1 GV sein könnten. So sieht auch § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sek I-V – wollte man sich an dieser im vorliegenden Fall nicht anwendbaren Regelung entsprechend orientieren – vor, die Nachprüfung in einem Fach oder Lernbereich abzulegen, um nachträglich versetzt zu werden (Hervorhebung durch das Gericht). Auch in der Sekundarstufe I dürfte es danach nicht möglich sein, für alle Fächer oder Lernbereiche eines Schuljahres eine Nachprüfung abzulegen, um nachträglich versetzt zu werden.

Dass eine Versetzung als fördernd für die gesamte Lern- und Persönlichkeitsentwicklung der Antragstellerin anzusehen sein sollte, ist ebenso wenig anzunehmen. Soweit in dem fachärztlichen Attest vom 22. Juni 2023 (Anlage A13) ausgeführt wird, es sei

„(…) aus medizinischen und therapeutischen Gründen unbedingt notwendig, dass L...im bisherigen Klassenverband verbleibt und mit diesem in die nächsthöhere Klassenstufe wechselt (…)“,

wird übersehen, dass es bei dem hier in Rede stehenden Wechsel von der Jahrgangsstufe 6 (Ende der Primarstufe) in die Jahrgangsstufe 7 (Beginn der Sekundarstufe I) keineswegs zwangsläufig bei dem bisherigen Klassenverband verbleiben muss. Außerdem hatte die Antragstellerin gerade erst zum 2. Schulhalbjahr 2022/2023 die Schule gewechselt. Dass die Antragstellerin bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung des Attests in ihrer Klasse derart verwurzelt gewesen sein soll, hätte – zumal in Ansehung ihrer erheblichen Fehlzeiten auch im 2. Schulhalbjahr – weitergehender Begründung bedurft. Auch ist es der Antragstellerin möglich, außer in ihrer Freizeit in den Schulpausen – Barrieren zwischen Primar- und Oberschulbereich existieren nach Darlegung der Antragsgegnerin am E...nicht – den Kontakt mit eventuellen Freundinnen oder Freunden aus ihrer bisherigen Jahrgangsstufe zu pflegen. Zudem setzt sich das Attest nicht mit dem sich aufdrängenden Einwand auseinander, dass die Antragstellerin mit der Nichtversetzung vor einer Leistungsüberforderung in der nächsthöheren Jahrgangsstufe geschützt werden soll. Darauf hat die Antragsgegnerin mit Blick auf den anzunehmenden Lernrückstand zutreffend hingewiesen.

Gegen die Annahme, dass eine Versetzung als fördernd für die gesamte Lern- und Persönlichkeitsentwicklung der Antragstellerin anzusehen sein sollte, spricht auch das von ihr als Anlage A 17 vorgelegte Attest vom 07. September 2023. Dieses bescheinigt ihr eine unterdurchschnittliche Intelligenz, sodass

„(…) bei Anwendung des Regellehrplans die Gefahr einer permanenten Überforderung mit der Gefahr psychischer Fehlentwicklungen (…)“

bestehe. Danach erweist sich die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin mit der Nichtversetzung vor einer Leistungsüberforderung in der nächsthöheren Jahrgangsstufe geschützt werden soll, als ohne Weiteres nachvollziehbar.

Der Einschätzung der Frau M..., „Transformationscoach für Kinder-, Jugend- und Erwachsene“, vom 15. Juni 2023 (Anlage A15) lassen sich für die Frage der Versetzung der Antragstellerin keine sachdienlichen Angaben entnehmen.

Schließlich vermag auch der Einwand der Antragstellerin, ihre Eltern seien nicht ordnungsgemäß über die beabsichtigte Nichtversetzung benachrichtigt worden, ihrem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Insoweit ist in § 12 Abs. 7 Sätze 1 bis 3 GV bestimmt, dass, wenn auf Grund der Leistungen im ersten Schulhalbjahr die Versetzung zum Schuljahresende gefährdet ist, ein entsprechender Vermerk in das Zeugnis zum Schulhalbjahr aufzunehmen ist. Zeichnet sich erst im zweiten Schulhalbjahr eine Versetzungsgefährdung ab, sind die Eltern schriftlich zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt in der Regel zehn Wochen vor Ausgabe der Zeugnisse.

Zwar trifft es zu, dass die Eltern über die Versetzungsgefährdung nicht schriftlich unterrichtet worden sind. Allerdings dürfte schon kein Fall des § 12 Abs. 7 Satz 2 GV vorliegen. Die Antragstellerin hat bereits in ihrem Zeugnis für das 1. Schulhalbjahr 2022/2023 keine Noten erhalten. Unter Bemerkungen wird dort ausgeführt:

„Die Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik, Gesellschaftswissenschaften, Naturwissenschaften, LER, Musik, Sport und Kunst konnten wegen langzeitlicher Krankheit von L...nicht bewertet werden.“

In Verbindung mit den nicht eingetragenen Noten auf den Halbjahreszeugnis war offenkundig, dass die Versetzung der Antragstellerin gefährdet sein würde. Eines ausdrücklichen Vermerks, ihre Versetzung sei gefährdet, bedurfte es danach nicht, zumal die Eltern der Antragstellerin die Verfahrensbevollmächtigte außergerichtlich bereits mit Vollmacht vom 05. Januar 2023 wegen „Versetzung u. a.“ beauftragt hatten. Der Vortrag, den Eltern sei nicht bekannt gewesen, dass schon an der G...eine Nichtversetzung der Antragstellerin in Erwägung gezogen worden sei, ist danach nicht glaubhaft. Als widerlegt ist dieser Vortrag auch deshalb anzusehen, da in der Stellungnahme der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin I... vom 19. Juni 2023 (Anlage A 14) ausgeführt wird, die Eltern der Antragstellerin befürchteten, dass durch die langen Ausfallzeiten in einigen Fächern keine Benotung erfolgen könne und die Wiederholung der 6. Klasse erforderlich sei.

Unabhängig hiervon kommt es auf die vorstehende Frage aber auch nicht entscheidungserheblich an. Aus bloßen Verfahrensfehlern – ein solcher läge bei einem Verstoß gegen die Vermerk- bzw. Benachrichtigungspflicht vor – ergibt sich kein Anspruch darauf, in die nächsthöhere Jahrgangsstufe versetzt zu werden, da nur die tatsächlich erbrachten Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers Gegenstand einer Bewertung sein können (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 14. August 2019 – 3 L 1439/19.DA –, juris Rn. 15 m. w. N.). Dementsprechend stellt § 12 Abs. 7 Satz 5 GV ausdrücklich klar, dass aus dem Unterbleiben des Vermerks auf dem Halbjahreszeugnis oder der erforderlichen Benachrichtigung kein Anspruch auf Versetzung abgeleitet werden kann.

Was den nach Aktenlage am 18. September 2023 gewährten Nachteilsausgleich wegen nachgewiesener Dyskalkulie sowie das laufende Antragsverfahren auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs angeht, erschließt sich deren Relevanz für den geltend gemachten Anspruch auf Versetzung der Antragstellerin in die Jahrgangsstufe 7 nicht und es dürfte auch nicht sachdienlich sein, Unterlagen, die der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin meint, von der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren noch erhalten zu müssen, im vorliegenden gerichtlichen (Eil-)Verfahren schriftsätzlich anzufordern. Das Verwaltungsverfahren auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs berührt die Frage der Versetzung der Antragstellerin, um die es vorliegend allein geht, nicht.

Auf die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds kommt es nach alledem nicht entscheidungserheblich an.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei sich das Gericht an Ziffer 38.5 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert hat. Der Auffangwert von 5.000,00 Euro ist in dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs).