Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat | Entscheidungsdatum | 05.10.2023 | |
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Aktenzeichen | OVG 11 B 1/21 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2023:1005.OVG11B1.21.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 1 BImSchG, § 18 Abs 1 BImSchG, § 73 Abs 1 BauO BB, § 88 Abs 4 BauO BB, § 69 BauO BB 2008, § 18 Abs 3 BImSchG |
1. Bei einer Verbandsklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Fristverlängerungsgenehmigung fehlt das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Genehmigungsinhaber zwar über die zu verlängernde immissionsschutzrechtliche Genehmigung verfügt, jedoch nicht (mehr) über die für die Verwirklichung der Anlage erforderliche Baugenehmigung und diese Baugenehmigung auch auf keinen Fall erhalten kann bzw. sich die baurechtlichen Hindernisse schlechthin nicht ausräumen lassen. Dann wäre mangels Verwirklichung der Anlage das (weitere) Vorgehen des klagenden Umweltverbandes gegen die immissionsschutzrechtliche Verlängerung der Genehmigung eindeutig nutzlos, weil es ihm keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile mehr bringen könnte.
2. Auch unternehmerische Gesichtspunkte und wirtschaftliche Umstände können einen wichtigen Grund im Sinne des § 18 Abs. 3 BImSchG darstellen, wenn dem Betreiber die Einhaltung der Frist nicht oder nur unter Inkaufnahme unzumutbarer Nachteile möglich wäre.
3. Erlischt die für die Verwirklichung einer Anlage erforderliche Baugenehmigung, ist ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern einer immissionsschutzrechtlichen Verlängerungsentscheidung nicht mehr möglich.
Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit der Beklagte die Berufung zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Berufung der Beigeladenen zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers in allen drei Rechtszügen tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger, eine anerkannte Umweltschutzvereinigung, wendet sich gegen einen der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Fristverlängerungsbescheid für die Errichtung und den Betrieb einer Hähnchenmastanlage.
Der Beklagte genehmigte der Beigeladenen mit Bescheid vom 19. November 2012 die Errichtung und den Betrieb einer Hähnchenmastanlage mit acht Stallgebäuden und insgesamt 380.000 Kurzmastplätzen in L.... Darin wurde unter anderem bestimmt, dass die Genehmigung erlischt, wenn die Anlage nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntgabe errichtet und innerhalb weiterer 24 Monate in Betrieb genommen wird. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden.
Am 22. Mai 2013 zeigte die Beigeladene dem Beklagten gemäß § 15 BImSchG an, dass sie beabsichtige, den Mastbetrieb unter gleichzeitiger Reduktion auf 328.000 Mastplätze von Kurzmast auf Langmast umzustellen, die Stallgebäude um acht Meter zu verschieben und die Abluftanlage als zentrale Entlüftung mit einer Ableithöhe von 13 m über Flur und einer Abluftgeschwindigkeit von 10 m/s auszuführen. Mit Bescheid vom 28. August 2013 stellte der Beklagte fest, dass insoweit keine wesentliche Änderung einer immissionsschutzrechtlichen Anlage vorliegt.
Am 18. November 2013 beantragte die Beigeladene eine Fristverlängerung für den Errichtungsbeginn und den Betriebsbeginn der Anlage. Zur Begründung gab sie an, die Errichtung der Anlage sei noch nicht erfolgt. Anlass hierfür seien wirtschaftliche Erwägungen gewesen. Aufgrund der veränderten Anforderungen des Marktes sei die durch den vorbezeichneten Genehmigungsbescheid genehmigte Kurzmast nicht mehr zeitgemäß. Es werde vielmehr die Hähnchenmast mit sog. Langmast betrieben werden. Hierzu seien bauliche Veränderungen erforderlich. Das die Änderungen legitimierende Baugenehmigungsverfahren werde derzeit beim Landkreis T... geführt. Allein die aus marktwirtschaftlichen Gründen erforderlich gewordene Umstellung der Kurzmast auf die Langmast und die hiermit einhergehenden erforderlichen Änderungen an der Anlage hätten verhindert, dass mit der Errichtung der Anlage habe begonnen werden können.
Am 19. Dezember 2013, zugestellt am 4. Januar 2014, erteilte der Landrat des Landkreises T... – untere Bauaufsichtsbehörde – der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau einer Hähnchenmastanlage mit Wirtschafts- und Sozialgebäude in der veränderten Form.
Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 14. April 2014 verlängerte der Beklagte die Frist für die Errichtung zunächst bis zum 31. Dezember 2014 und für die Inbetriebnahme um weitere zwei Jahre. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 8. Mai 2014 wies er mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2014 zurück. Mit weiterem, nicht bestandskräftig gewordenem Bescheid verlängerte der Beklagte die Frist für die Inbetriebnahme bis zum 22. November 2017. Auf drei weitere Verlängerungsanträge vom 17. Oktober 2017 (beantragte Frist: 22. November 2019), vom 15. November 2019 (beantragte Frist: 22. November 2021) und vom 4. November 2021 (beantragte Frist: zwei Jahre nach bestandskräftiger Entscheidung über ersten Fristverlängerungsantrag) setzte der Beklagte das Verfahren bis zur Entscheidung des vorliegenden Verfahrens aus.
Der Kläger hat am 4. Juni 2014 Klage gegen den ersten Fristverlängerungsbescheid vom 14. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2014 erhoben. Die Bauarbeiten an der Hähnchenmastanlage wurden der Beigeladenen mit Ordnungsverfügung vom 5. März 2015 untersagt (vgl. Verfahren VG 5 L 292/14, nachfolgend OVG 11 S 44.14). Ihr daraufhin gestellter Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb erfolglos (vgl. VG 5 L 1091/14, nachfolgend OVG 11 S 23.15). Die Klage der Beigeladenen gegen die Baueinstellungsverfügung hat das Verwaltungsgericht Potsdam mit Urteil vom 13. Mai 2022 (VG 5 K 3858/17) abgewiesen. Den hiergegen eingelegten Antrag auf Zulassung der Berufung der Beigeladenen hat der Senat mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 30. Mai 2023 abgelehnt (OVG 11 N 28/22).
Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen den Verlängerungsbescheid vom 14. April 2014 mit Urteil vom 17. November 2016 (VG 5 K 1355/14) mit der Begründung stattgegeben, dass § 18 Abs. 3 BImSchG tatbestandlich voraussetze, dass der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet werde. Dazu bedürfe es einer kursorischen Prüfung des Fortbestehens der Genehmigungsvoraussetzungen. Davon sei nicht auszugehen, da das Vorhaben (mittlerweile) nicht mehr genehmigungsfähig sei, da die bauplanungsrechtliche Privilegierung der Anlage im Außenbereich entfallen sei.
Der Senat hat die Berufung des Beklagten und der Beigeladenen hiergegen mit Urteil vom 4. September 2019 (OVG 11 B 24.16) zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Verlängerungsentscheidung auf der Grundlage von § 18 Abs. 3 BImSchG sei rechtswidrig, da der Zweck des Gesetzes gefährdet werde. Denn der im Verlängerungsverfahren durchgeführte Vergleich der Ammoniakimmissionen und Stickstoffdepositionen im genehmigten Zustand mit den Werten im geplanten Zustand sei nicht geeignet, die Unbedenklichkeit der Anlage zu begründen. Die der Anlagengenehmigung von 2012 zugrunde gelegte Prüfung und Bewertung der nach der ursprünglichen Planung der Entlüftung zu erwartenden Ammoniak- und Stickstoffbelastung gehe von rechtlich zu beanstandenden Annahmen aus. Eine Fehlerheilung in einem ergänzenden Verfahren scheide aus. Wenn nicht bereits aufgrund kursorischer Prüfung feststellbar sei, ob die Genehmigungsvoraussetzungen weiter vorliegen, sei ein neues Genehmigungsverfahren nebst Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil auf die vom Senat zugelassene Revision der Beigeladenen mit Urteil vom 21. Januar 2021 (BVerwG 7 C 9.19) aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückgewiesen. Die Annahme des Senats, dass die dem Beigeladenen erteilte Verlängerungsgenehmigung rechtswidrig sei, weil hinreichende Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Gesetzeszwecks vorliegen, sei im Ergebnis richtig. Der Senat habe jedoch zu Unrecht die Möglichkeit einer Fehlerheilung in einem ergänzenden Verfahren verneint. Hierzu seien nicht die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Ablaufs der Erlöschensfrist für die Errichtung der Anlage im November 2013, sondern die aktuellen Verhältnisse maßgeblich. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hänge der Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit in einem ergänzenden Verfahren maßgeblich von dessen Zielrichtung ab. Beschränke es sich darauf, einen punktuellen Fehler der früheren Entscheidung zu heilen, so bleibe der Zeitpunkt der ersten Entscheidung maßgeblich. Abweichendes gelte dann, wenn die Behörde ihre Entscheidung im ergänzenden Verfahren auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse stütze und auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen eine Neubewertung vornehme; dann sei insoweit der Zeitpunkt der Aktualisierung maßgeblich. Letzteres gelte insbesondere auch dann, wenn das ergänzende Verfahren zu einem Zeitpunkt durchgeführt werde, zu dem das Vorhaben bereits errichtet sei. In dieser Situation könne eine realitätsnahe und am Zweck der Verlängerungsprüfung ausgerichtete Prüfung der Auswirkungen einer Anlage nicht auf eine gegebenenfalls von den tatsächlichen Gegebenheiten überholte Sachlage gestützt werden. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit und damit die Möglichkeit der Heilung der Verletzung materieller Rechtsvorschriften in einem ergänzenden Verfahren könne nur dann erfolgen, wenn gerichtlich bereits festgestellt werden könne, dass alle übrigen Voraussetzungen für den Erlass des angefallenen Bescheides erfüllt sind. Dabei werde der Senat zu prüfen haben, ob die Umstellung von Kurz- auf Langmast als wichtiger Grund für die Verlängerung der Erlöschensfristen nur vorgeschoben gewesen sei und ein sogenannter Bevorratungsfall vorliege. Im Verlängerungsverfahren sei hingegen nicht zu untersuchen, ob andere öffentlich-rechtliche Vorschriften (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) der Verlängerung entgegenstehen. Für die in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung enthaltenen behördlichen Entscheidungen bleibe das jeweilige Fachrecht maßgeblich und für den Gesetzesvollzug die Fachbehörde zuständig. Im Rahmen der kursorisch durchzuführenden Prüfung könne lediglich von Belang sein, ob die eingeschlossenen Genehmigungen noch fortbestehen.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2021 hat der Landrat des Landkreises T... – untere Bauaufsichtsbehörde – der Beigeladenen mitgeteilt, dass ihre Baugenehmigung vom 19. Dezember 2013 am 4. Januar 2021 erloschen sei. Ihre Fertigstellungsanzeige vom 20. November 2020 könne nicht anerkannt werden. Sie diene offensichtlich lediglich der Fristwahrung. Die tatsächliche Möglichkeit der Nutzungsaufnahme oder – weitergehend – die Fertigstellung des Vorhabens könne nicht erkannt werden. Von den sieben einzureichenden Unterlagen sei lediglich die Erklärung des Objektplaners eingereicht worden. Auch diese bescheinige die Fertigstellung der baulichen Anlage nicht, sondern nehme vielmehr wichtige Bestandteile des genehmigten Vorhabens aus. So erstrecke sie sich nicht auf die acht Flüssigtanks, das Notstromaggregat, die Kadaver-Kühlcontainer, den Löschwasserbehälter, die Befestigung der Außenanlagen und die technische Ausstattung und somit die genehmigte Stalltechnik, bestehend aus Brandschutz und Lüftungseinrichtungen etc. Das Wirtschafts- und Sozialgebäude sei gemäß der Erklärung des Objektplaners ebenfalls erst im Rohbau fertiggestellt. Die Nutzungsfähigkeit sei daran geknüpft, dass die bauliche Anlage selbst, Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwasserversorgungsanlagen in dem erforderlichen Umfang sicher benutzbar seien. Allein das Fehlen der Löschwasserbehälter, des Notstromaggregats und der technischen Ausstattung der Ställe bestehend aus Brandschutz- und Lüftungseinrichtungen mache eine sichere Nutzung nicht möglich. Auch der Prüfingenieur für Baustatik habe angefragt, ob das Vorhaben noch realisiert werden solle, und gehe demnach nicht davon aus, dass das Vorhaben fertiggestellt sei. Sollte die Fertigstellung zu einem späteren Zeitpunkt geplant sein, sei hierfür eine erneute Antragstellung erforderlich.
Die Beigeladene macht zuletzt vor allem noch geltend, ein wichtiger Grund habe im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorgelegen. Die Umstellung der Haltungsform von ursprünglich Kurzmast auf Langmast sei – wie im Fristverlängerungsantrag beschrieben – den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen geschuldet gewesen. Wegen des ergänzenden Vortrags der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2023 wird auf das Protokoll Bezug genommen.
Die Baugenehmigung sei auch nicht erloschen. Die Vorschrift des § 69 BbgBO a.F. werde durch § 18 Abs. 3 BImSchG überlagert. Die Entscheidung des Revisionsgerichts greife für den Fall der eingeschlossenen Baugenehmigung zu kurz. Jedenfalls bestehe die ursprünglich eingeschlossenen Baugenehmigung aus dem Jahr 2012 fort. Darüber hinaus könne der Fristablauf der Geltungsdauer einer Baugenehmigung unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 209 BGB gehemmt sein, wenn das hemmende Ereignis außerhalb der Risikosphäre des Bauherrn liege, was bei Nachbarwidersprüchen und -klagen der Fall sei. Es sei allgemein anerkannt, dass solche bauhemmenden Ereignisse den Fortlauf der Geltungsdauer einer Baugenehmigung hemmen könnten, die nicht aus der Risikosphäre des Bauherrn stammten. Dies treffe auch auf die Unzumutbarkeit der Durchführung eines Bauvorhabens, die durch die Einlegung von Rechtsbehelfen durch einen Nachbarn verursacht werde, zu. Vorliegend entfalte der Widerspruch des Klägers gegen die Fristverlängerung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung „aufschiebende Wirkung für das gesamte Bauvorhaben“. Somit sei die Geltungsdauer der Baugenehmigung lediglich zwischen dem 14. April 2014 (Zustellung des Fristverlängerungsbescheides) und dem 8. Mai 2014 (Widerspruch des Klägers) verstrichen. Da „das Verfahren“ noch nicht rechtskräftig entschieden sei, sei die aufschiebende Wirkung auch nicht verloren gegangen, so dass bis heute weniger als ein Monat verstrichen sei. Das Risiko, dass ein genehmigtes Bauvorhaben nach öffentlicher Auslegung und Beteiligung durch die Anfechtung eines Fristenverlängerungsbescheides noch mit aufschiebender Wirkung angegriffen werde, sei der Risikosphäre des Bauherrn nicht mehr zuordenbar. Im vorliegenden Fall sei dem Nachbarwiderspruch und der Drittanfechtungsklage des Klägers aufschiebende Wirkung zugekommen, denn § 212a BauGB sei auf in BImSchG-Genehmigungen enthaltene Baugenehmigungen nicht anwendbar. Der Widerspruch gegen das Schreiben über das Erlöschen der Baugenehmigung sei höchstvorsorglich zur Sicherung einer prozessualen Position ergangen, hauptsächlich jedoch zum Anstoß einer Überprüfung der Rechtsauffassung der Behörde, unabhängig vom Regelungscharakter des Schreibens. Jedenfalls sei das Vorhaben nach § 245a Abs. 4 und 6 BauGB noch genehmigungsfähig.
Nachdem der Beklagte seine Berufung in der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2023 zurückgenommen hat,
beantragt die Beigeladene und Berufungsklägerin zuletzt noch,
1. das Verfahren nach § 94 VwGO auszusetzen zur Einholung der gegebenenfalls erforderlichen Baugenehmigung sowie zur Durchführung des ergänzenden Verfahrens nach § 7 Abs. 5 UmwRG mit Blick auf die Betrachtung des Biotopschutzes,
2. das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. November 2016 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt zuletzt noch,
1. den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens abzulehnen,
2. die Berufung der Beigeladenen zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und macht vor allem geltend, es fehle an einem wichtigen Grund für die bewilligten Fristverlängerungen. Der Beigeladenen sei schon vor Genehmigungserteilung klar gewesen, dass ein anderes Vorhaben realisiert werden solle. Sie habe nichts Nachprüfbares dazu vorgelegt, dass eine Hähnchenmastanlage in Kurzmast wirtschaftlich unzumutbar gewesen wäre und vernünftigerweise nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht hätte betrieben werden können. Nur unternehmerische Vorteile allein reichten als wichtiger Grund nicht aus.
Zudem sei die Baugenehmigung für das geänderte Vorhaben erloschen. Die sechsjährige Geltungsdauer und die siebenjährige Frist zur Fertigstellung seien abgelaufen. Die Beigeladene könne sich schon wegen Bestandskraft dieser Genehmigung nicht auf Hemmung berufen. Die Nichtausnutzbarkeit der Baugenehmigung sei durch die rechtswidrige Fristverlängerung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung verursacht worden, welche das Bundesverwaltungsgericht festgestellt habe. Die Beigeladene habe dadurch, dass sie die Genehmigung nicht innerhalb der immissionsschutzrechtlichen Jahresfrist ausgenutzt habe, selbst dafür gesorgt, dass sie eine Fristverlängerung in Anspruch habe nehmen müssen und habe sich dies selbst zuzuschreiben. Der Widerspruch des Beigeladenen gegen die Feststellung des Landkreises, dass die Baugenehmigung erloschen sei, dürfte unzulässig sein, weil das Erlöschen als gesetzliche Folge mit Ablauf der Frist eintrete, so dass das Schreiben des Landkreises vom 4. Februar 2021 lediglich die zwischenzeitlich eingetretene Rechtslage wiedergebe. Die bauliche Anlage sei aufgrund des Wegfalls der früheren Privilegierung in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB a.F. bauplanungsrechtlich auch nicht mehr genehmigungsfähig.
Dem Senat haben neben den Gerichtsakten in diesem Verfahren vorgelegen die vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge (13 Ordner), die vom Landrat des Landkreises T... übersandten Verwaltungsvorgänge (vier Bände) und die Gerichtsakten der Verfahren des Verwaltungsgerichts zu den Aktenzeichen VG 5 K 2754/13, VG 5 K 3858/17 (OVG 11 N 28/22), VG 5 L 292/14 (OVG 11 S 44.14), VG 5 L 1091/14 (OVG 11 S 23.15) und VG 5 L 815/17.
Nachdem der Beklagte seine Berufung zurückgenommen hat, war das Verfahren insoweit einzustellen (§ 126 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Die zulässige Berufung der Beigeladenen ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht aufgehoben, denn die Klage des Klägers ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere verfügt der Kläger über die erforderliche Verbandsklagebefugnis aus § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2019 – BVerwG 7 C 9.19 – juris, Rn. 13). Dem Kläger fehlt zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung am 5. Oktober 2023 auch nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis.
Das Erfordernis des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses bringt zum Ausdruck, dass nur derjenige, der ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat. Im – hier nicht vorliegenden – Fall der Geltendmachung materieller Rechte ist grundsätzlich von seinem Vorliegen auszugehen, es sei denn, dass besondere Umstände das subjektive oder objektive Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 – BVerwG 9 C 44.87 – juris, Rn. 9; Sodan, in: ders./Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 42 Rn. 335). Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Die Nutzlosigkeit muss eindeutig sein. Im Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen (st. Rspr. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – BVerwG 3 C 26.07 – juris, Rn. 14). Im Fall einer Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ist von einer Unzulässigkeit mangels Rechtsschutzbedürfnisses auszugehen, wenn der Inhaber der baurechtlichen Genehmigung aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen an der Verwertung der Genehmigung gehindert ist, weil die gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Genehmigung dann keine praktische Bedeutung für den Nachbarn hätte. Kann die mit der angefochtenen Genehmigung zugelassene Bebauung aus anderen Gründen nicht ausgeführt werden, ist die Inanspruchnahme des Gerichts von vornherein nutzlos (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995 – BVerwG 4 C 23.94 – juris, Rn. 10). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn für ein Vorhaben mehrere Genehmigungen erforderlich sind und sicher ist, dass der Kläger eine nicht streitbefangene Genehmigung auf keinen Fall erhalten kann (Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, Vorb § 40, Rn. 38). Die obergerichtliche Rechtsprechung verneint zudem in Verfahren, in denen der Verwertung einer erstrebten Baugenehmigung zivilrechtliche Hindernisse entgegenstehen, das Rechtsschutzinteresse, wenn sich die Hindernisse „schlechthin nicht ausräumen lassen“; es genügt demgegenüber nicht, wenn ihr Vorliegen zweifelhaft oder ungewiss ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 7. Juli 2008 – 20 A 802/07 – juris, Rn. 3 f. m.w.N. zur Rspr. des BVerwG).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann in der vorliegenden Konstellation vom Fehlen des erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses ausgegangen werden, wenn der Genehmigungsinhaber zwar über eine zu verlängernde immissionsschutzrechtliche Genehmigung verfügt, jedoch nicht (mehr) über die ebenfalls erforderliche (eingeschlossene oder isolierte) Baugenehmigung für das Vorhaben und diese Baugenehmigung auch auf keinen Fall erhalten kann bzw. sich die baurechtlichen Hindernisse schlechthin nicht ausräumen lassen. Dann wäre mangels Verwirklichung des Vorhabens das (weitere) Vorgehen des klagenden Umweltverbandes gegen die immissionsschutzrechtliche Verlängerung der Genehmigung eindeutig nutzlos, weil es ihm keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile mehr bringen könnte.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann im vorliegenden Einzelfall im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Der Beigeladenen wurde mit Bescheid vom 19. Dezember 2013 eine Baugenehmigung erteilt und diese Baugenehmigung ist erloschen (vgl. dazu unten). Sie trägt jedoch vor, jedenfalls könne sie eine (neue) Baugenehmigung auf Grundlage der Übergangsvorschriften in § 245a Abs. 4 und 6 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221), erlangen. Ferner macht sie geltend, das Vorhaben sei zukünftig als privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genehmigungsfähig, nachdem eine Gesellschaft aus dem Umfeld eines ihrer Investoren zu den vorhandenen Flächen 650 Hektar dazu erworben habe, auf denen bereits Landwirtschaft betrieben werde. Auf dieser Grundlage lässt sich im Rahmen der hier zunächst durchzuführenden Zulässigkeitsprüfung nicht abschließend und hinreichend sicher feststellen, dass sich etwaige baurechtliche Hindernisse schlechthin nicht ausräumen ließen, und insbesondere nicht, dass die Beigeladene eine etwa erforderliche (neue) Baugenehmigung auf keinen Fall erhalten könnte. Danach verfolgt der Kläger mit seinem Vorgehen gegen den streitgegenständlichen Fristverlängerungsbescheid weiterhin ein rechtsschutzwürdiges Interesse.
II.
Die Klage ist auch begründet.
Der Fristverlängerungsbescheid vom 14. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2014 verstößt gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß berührt Belange, die zu den Zielen gehören, die der Kläger nach seiner Satzung fördert (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG).
Rechtsgrundlage für den Fristverlängerungsbescheid ist § 18 Abs. 3 BImSchG. Danach kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag die Fristen nach § 18 Abs. 1 BImSchG aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Weder liegt ein wichtiger Grund für die Fristverlängerungen vor (1.) noch wird der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet (2.).
1. Der unbestimmte Rechtsbegriff des wichtigen Grundes ist unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift auszulegen. Mit dieser Vorschrift sollen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall unbillig erscheinende Folgen der Erlöschensregelung verhindert werden (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010 – BVerwG 7 C 2.10 – juris, Rn. 11). Maßgeblich sind insofern Zumutbarkeitserwägungen (ebenso VGH Hessen, Beschluss vom 30. Juni 2023 – 9 B 2279/21.T – juris, Rn. 21). Ein wichtiger Grund kann daher nicht allein im drohenden Rechtsverlust gesehen werden, da das Erlöschen der Genehmigung gerade die Regelfolge des Fristablaufs ist. In diesem Zusammenhang ist nicht nur von Bedeutung, ob der Genehmigungsinhaber rechtlich oder tatsächlich gehindert war, mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage zu beginnen oder diesen fortzuführen. Auch unternehmerische Gesichtspunkte und wirtschaftliche Umstände können einen wichtigen Grund darstellen. Dementsprechend liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem Betreiber die Einhaltung der Frist nicht oder nur unter Inkaufnahme unzumutbarer Nachteile möglich wäre (so auch OVG Sachsen, Beschluss vom 15. Juli 2015 – 4 A 13/14 – juris, Rn. 9; vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 6. März 2014 – 12 LA 45/13 – juris, Rn. 13; VGH Bayern, Urteil vom 29. Mai 2009 – 22 B 08.722 – juris, Rn. 26 m.w.N.).
Es kann dahinstehen, ob für die Beurteilung der Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) behördlichen Entscheidung oder – trotz Anfechtungssituation – auf den Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts abzustellen ist, denn weder im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidungen noch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung lag ein wichtiger Grund im vorbezeichneten Sinn vor.
Unter besonderer Berücksichtigung des ergänzenden Vortrags der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 5. Oktober 2023 hat der Senat die Überzeugung gewonnen (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass ein wichtiger Grund in diesem Sinne nicht vorliegt. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
Im Verlängerungsantrag vom 18. November 2013 (Bl. 120 ff. der Gerichtsakte) gab die Beigeladene zum Grund an:
„Die genehmigte Hähnchenmastanlage ist noch nicht errichtet. Ihre Errichtung und Inbetriebnahme ist jedoch beabsichtigt. Die Errichtung der Anlage ist noch nicht erfolgt. Anlass hierfür waren wirtschaftliche Erwägungen. Auf Grund der veränderten Anforderungen des Marktes ist die durch den vorbezeichneten Genehmigungsbescheid genehmigte Kurzmast nicht mehr zeitgemäß. Es wird vielmehr die Hähnchenmast mit sog. Langmast betrieben werden. Hierzu sind bauliche Veränderungen erforderlich. Hierzu wurde ein Änderungsanzeigeverfahren durchgeführt. Der Durchführung eines Änderungsgenehmigungsverfahrens bedurfte es danach nicht. Das die Änderungen legitimierende Baugenehmigungsverfahren wird derzeit beim Landkreis T... geführt.“
Und weiter:
„Unsere Mandantin beabsichtigt, die Anlage zu errichten und zu betreiben. Alleine die aus marktwirtschaftlichen Gründen erforderlich gewordene Umstellung der Kurzmast auf Langmast und die hiermit einhergehenden erforderlichen Änderungen an der Anlage haben verhindert, dass mit der Errichtung der Anlage begonnen werden konnte.“
In der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober konkretisierte sie diese Angaben wie folgt:
Ursächlich für die im Verlängerungsantrag vom 18. November 2013 dargestellte neue Ausrichtung des Mastbetriebs, also für die Umstellung von Kurz- auf Langmast, war nach übereinstimmender Auskunft der anwesenden Vertreter der Beigeladenen das Eintreten eines neuen Gesellschafters, nämlich einer Gesellschaft aus dem Konzern W.... Da die Schlachtbetriebe aus diesem Konzern die gemästeten Tiere schlachten sollten und diese Schlachtbetriebe auf Langmast ausgelegt sind, wären Tiere aus einer Kurzmast für den Gesellschafter nicht verwertbar gewesen. Das Eintreten des neuen Gesellschafters wurde am 14. September 2012 im Handelsregister des Amtsgerichts S... erfasst, also noch vor Erteilung der Genehmigung vom 19. November 2012. Hierzu hat der in der mündlichen Verhandlung präsente, ehemalige Geschäftsführer der Beigeladenen, Herr K..., angegeben, W... habe das Kapital mitgebracht, um die nötigen Investitionen in Höhe von ca. acht Millionen Euro zu tätigen, wobei W... nie Gesellschafter geworden wäre, wenn nur Kurzmast hätte betrieben werden können, weil es für W... („wir – und damit meine ich den Gesellschafter W...“) unmöglich gewesen wäre, in diesem Segment wirtschaftlich zu arbeiten. Zudem erklärten die Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung, dass die großen Discounter sich damals in den Frischemarkt begeben hätten, was seitens der Beigeladenen als zukunftsträchtiger Markt beurteilt worden sei und weshalb aus ihrer Perspektive damals ein langfristiger, zukunftsträchtiger Betrieb im Hähnchenmarkt nur mit Langmast wirtschaftlich vernünftig gewesen sei. Ebenfalls wurde in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass die Beigeladene damals bestrebt war, das noch auf Kurzmast ausgelegte Genehmigungsverfahren gleichwohl abzuschließen, weil im Rahmen der damals anhängigen Reform des Baugesetzbuches unklar war, in welcher Fassung bzw. mit welcher Übergangsregelung diese Gesetzesänderung in Kraft treten würde.
Danach liegt ein wichtiger Grund nicht vor. Dass eine Einhaltung der Fristen durch Realisierung des von der Beigeladenen selbst als Kurzmastanlage geplanten Vorhabens aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, macht sie nicht geltend. Auch unzumutbare Nachteile für diesen Fall legt sie nicht nachvollziehbar dar.
Denn aufgrund des Eintritts des neuen Gesellschafters beabsichtigte die Beigeladene bereits vor Erteilung der immissionschutzrechtlichen Genehmigung nicht mehr, das beantragte Vorhaben „Kurzmast“ durchzuführen. Dies haben die Vertreter der Beigeladenen plausibel und nachvollziehbar dargelegt. Der Eintritt des Gesellschafters ist am 14. September 2012 im Handelsregister und damit vor Erteilung der Genehmigung am 19. November 2012 erfasst worden, wobei der Senat in realitätsnaher Betrachtung davon auszugeht, dass die Entscheidung, von Kurzmast auf Langmast umzustellen sich deutlich früher anbahnte, da bei der angesprochenen Größenordnung einer Investition im oberen einstelligen Millionenbereich für Geschäftsanbahnung, Vertragsverhandlungen und Finanzierungsarrangements ein mehrmonatiger Zeitraum erforderlich gewesen sein dürfte.
Weder aus dem Vortrag der Beteiligten noch aus den Verwaltungsvorgängen ergeben sich insofern Anhaltspunkte dafür, dass es für die Beigeladene unzumutbar gewesen wäre, die aus ihrer Sicht aufgrund des Eintritts des neuen Gesellschafters erforderlich gewordene Vorhabenänderung im Genehmigungsverfahren noch rechtzeitig geltend zu machen. Als Antragstellerin war sie die Herrin des Verfahrens und hätte jederzeit ihren Antrag ändern und alternative Planungen zur Genehmigung stellen können. Hiervon hat sie jedoch nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor allem wegen der Unklarheit über die Übergangsregelungen im Rahmen der damals anhängigen Baugesetzbuchreform abgesehen und stattdessen die Erteilung einer Genehmigung für ein Vorhaben weiterverfolgt, welches zum Zeitpunkt der Erteilung bereits nicht mehr ihrer Umsetzungsabsicht entsprach. Erst am 22. Mai 2013 zeigte die Beigeladene dann dem Beklagten gemäß § 15 BImSchG an, dass sie beabsichtige, den Mastbetrieb unter gleichzeitiger Reduktion auf 328.000 Mastplätze von Kurzmast auf Langmast umzustellen. Einen unzumutbaren Nachteil kann die Beigeladene nicht daraus herleiten, dass sie für den Fall der Anzeige der geplanten Vorhabenänderungen einem neuen baurechtlichen Regelungsregime oder einem neuen Erörterungstermin hätte ausgesetzt sein können, da dies Folgen der in ihre Sphäre fallenden Vorhabenänderung infolge des Eintritts eines neuen Gesellschafters gewesen wären.
Auf die von der Beigeladenen außerdem geltend gemachten marktwirtschaftlichen Gründe, wonach die Vermarktung von Hähnchen aus Langmast prognostisch deutlich profitabler beurteilt worden sei, kommt es daher nicht mehr an. Ob, in welchem Ausmaß und ab welchem Zeitpunkt die Vorhabenänderungen neben dem Gesellschafterwechsel auch dazu gedient haben, etwaige veränderte Anforderungen des Marktes abzubilden und wirtschaftlichen Erwägungen und marktwirtschaftlichen Gründen Rechnung zu tragen, kommt es nicht entscheidend an, weil die Vorhabenänderung unabhängig davon bereits vor der Erteilung der Genehmigung durch die Beigeladene beabsichtigt war.
2. Überdies ist auch das (negative) Tatbestandsmerkmal, dass durch die Fristverlängerung der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird, nicht erfüllt.
Nach der Entscheidung des Revisionsgerichts, dessen rechtliche Beurteilung der Senat zugrunde zu legen hat (§ 144 Abs. 6 VwGO), kann die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit und damit die Möglichkeit der Heilung der Verletzung materieller Rechtsvorschriften in einem ergänzenden Verfahren nur dann erfolgen, wenn gerichtlich bereits festgestellt werden kann, dass alle übrigen Voraussetzungen für den Erlass des angefallenen Bescheides erfüllt sind. Die Ausrichtung des § 18 Abs. 3 BImSchG auf die Prüfung, ob sich gegenüber dem Zeitpunkt der Genehmigungserteilung Änderungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ergeben haben, spricht dagegen, das Verlängerungsverfahren auf alle bereits im ursprünglichen Genehmigungsverfahren geprüften Genehmigungsvoraussetzungen zu erstrecken. Eine generelle Ausweitung des Prüfungsumfangs würde den Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht nur geforderten „kursorischen“ Prüfung des Fortbestehens der Genehmigungsvoraussetzungen sprengen und das Verlängerungsverfahren weitgehend dem Vollprüfungsverfahren angleichen. Die Formulierung „Zweck des Gesetzes“ in § 18 Abs. 3 BImSchG knüpft dabei an den die Zwecke des Bundes-Immissionsschutzgesetzes definierenden § 1 BImSchG an. Für die in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung enthaltenen Entscheidungen bleibt das jeweilige Fachrecht und für den Gesetzesvollzug die Fachbehörde zuständig. Auch das Erlöschen der eingeschlossenen Genehmigungen und sonstigen Entscheidungen richtet sich nach dem einschlägigen Fachrecht. Der rechtlichen Selbständigkeit der eingeschlossenen Genehmigungen ist auch im Rahmen der Verlängerungsprüfung Rechnung zu tragen. Die rechtlichen Voraussetzungen der in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eingeschlossenen Genehmigungen sind daher im Verlängerungsverfahren nicht erneut zu prüfen. Im Rahmen der kursorisch durchzuführenden Prüfung kann lediglich von Belang sein, ob die eingeschlossenen Genehmigungen noch fortbestehen (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2021 – BVerwG 7 C 9.19 – juris, Rn. 37, 39 f.).
Im Rahmen der danach durch den Senat durchzuführenden Prüfung, ob festgestellt werden kann, dass alle übrigen Voraussetzungen für den Erlass des angefallenen Bescheides erfüllt sind, kann nicht festgestellt werden, dass alle ursprünglich eingeschlossenen Genehmigungen fortbestehen.
a) Die Rechtsprechung des Revisionsgerichts umfasst nach Auffassung des Senats auch eine kursorische Prüfung des Fortbestehens einer die eingeschlossene Baugenehmigung später ersetzenden neuen Baugenehmigung. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Interessenlage insoweit eine andere wäre. Von entscheidender Bedeutung ist nach dem Ansatz des Revisionsgerichts, das die fachrechtliche Selbständigkeit der in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eingeschlossenen Fachgenehmigungen ausdrücklich festgestellt hat, nicht, ob die Baugenehmigung, deren kursorisch zu prüfende Fortgeltung im Verlängerungsverfahren von Belang sein kann, in die Anlagengenehmigung (noch) eingeschlossen ist, sondern vielmehr, ob eine für die Realisierung des Vorhabens erforderliche Baugenehmigung fortbesteht und dem Anlagenbetreiber und Bauherrn von daher baurechtlichen Bestandsschutz vor Rechtsänderungen vermittelt, was im immissionsschutzrechtlichen Verfahren nach der Entscheidung des Revisionsgerichts hinzunehmen wäre.
b) Die am 4. Januar 2014 zugestellte, die Errichtung der Anlage in der geänderten Form erlaubende Baugenehmigung ist mit Ablauf des 4. Januar 2021 gemäß § 88 Abs. 4 BbgBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I/18 Nr. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2023 (GVBl. I/23 Nr. 18; BbgBO), i.V.m. § 69 BbgBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226; BbgBO a.F.) erloschen.
aa) Gemäß der Übergangsregelung in § 88 Abs. 4 BbgBO beurteilt sich die Geltungsdauer der Baugenehmigung nach § 69 BbgBO a.F. Danach beträgt die Geltungsdauer der Baugenehmigung sechs Jahre (Satz 1). Die Baugenehmigung erlischt nicht, wenn das Vorhaben innerhalb der Frist nach Satz 1 begonnen worden ist und spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist fertig gestellt ist (Satz 2). Die Geltungsdauer von sechs Jahren wird somit nur dann auf das siebte Jahr erstreckt, wenn bis zum Ablauf des sechsten Jahres mit dem Bau begonnen worden ist (Baubeginn) und – kumulativ – der Bau mit Ablauf des siebten Jahres fertig gestellt ist (Fertigstellung). Wird die Frist für den Baubeginn innerhalb von sechs Jahren nach Bekanntgabe der Baugenehmigung nicht eingehalten, kommt es auf die Fertigstellungsfrist nicht mehr an, weil die Voraussetzungen für die Verlängerung nicht vorliegen. Wird die Frist für den Baubeginn eingehalten, erlischt die Baugenehmigung gleichwohl, wenn nicht – kumulativ – die Fertigstellungsfrist von einem Jahr nach Ablauf der Sechs-Jahres-Frist eingehalten wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2015 – OVG 2 S 22.14 – BA S. 2).
Eine diesen Anforderungen entsprechende fristwahrende Fertigstellung setzt grundsätzlich voraus, dass das Vorhaben entsprechend der Baugenehmigung hergestellt worden ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2020 – OVG 2 N 65.17 – BA S. 4). Darüber hinaus wird in der Literatur von einer fristwahrenden Fertigstellung ausgegangen, wenn zum Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer der Baugenehmigung ein Grad des Baufortschritts erreicht worden ist, der die bestimmungsgemäße Nutzung des Vorhabens ermöglicht. Dann soll die formell bestandsschützende (und die weitere Bauausführung ermöglichende) Wirkung der Baugenehmigung nicht entfallen, sondern sich nach wie vor auch auf die nach Maßgabe der genehmigten Eingabepläne noch offenen Bauarbeiten erstrecken (Jäde u.a., BbgBO 2003/2008, 79. AL März 2023, § 69 Rn. 26).
Diese Voraussetzungen erfüllt die streitgegenständliche Hähnchenmastanlage nicht. Zwar ist der Baubeginn innerhalb der Sechs-Jahres-Frist erfolgt, nicht jedoch die Fertigstellung innerhalb der Sieben-Jahres-Frist. Vielmehr wurde gegenüber der Beigeladenen mit Ordnungsverfügung des Landesamtes für Umwelt vom 5. März 2015 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ein Baustopp für die damals festgestellten Errichtungsarbeiten auf dem Anlagengelände verfügt. Zwar hat die Beigeladene unter dem Datum vom 17. November 2020 die Fertigstellung des genehmigten Vorhabens angezeigt. Der Annahme einer Fertigstellung steht jedoch bereits entgegen, dass sich nach den Feststellungen der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde in der Mitteilung vom 4. Februar 2021 die Erklärung des Objektplaners nicht auf die acht Flüssigtanks, das Notstromaggregat, die Kadaver-Kühlcontainer, den Löschwasserbehälter, die Befestigung der Außenanlagen und die technische Ausstattung und somit die genehmigte Stalltechnik, bestehend aus Brandschutz und Lüftungseinrichtungen etc. erstreckte, deren Herstellung die Beigelade auch nicht geltend macht. Die Anlage ist daher derzeit nicht in einem Umfang fertiggestellt, der eine bestimmungsgemäße Nutzung ermöglicht, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Auch in der mündlichen Verhandlung haben sich insofern keine Anhaltspunkte für eine andere Bewertung ergeben.
Danach kann auch offenbleiben, ob § 73 Abs. 1 BbgBO, wonach die Baugenehmigung nicht erlischt, wenn das Vorhaben innerhalb von sechs Jahren begonnen worden und spätestens ein Jahr nach Ablauf der Sechs-Jahres-Frist die Aufnahme der Nutzung angezeigt worden ist, eine für die Beigeladene gegenüber § 69 BbgBO a.F. günstigere materielle Vorschrift im Sinne des § 88 Abs. 4 Halbsatz 2 BbgBO darstellt und deshalb anzuwenden wäre, denn eine Nutzungsanzeige innerhalb von sieben Jahren liegt jedenfalls nicht vor.
Entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ist nicht auf § 88 Abs. 1 BbgBO i.V.m. § 73 Abs. 2 Satz 1 BbgBO abzustellen, wonach sich die Geltungsdauer der Baugenehmigung für bauliche Anlagen, deren Zulässigkeit sich auch nach einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung richtet, abweichend von § 73 Abs. 1 BbgBO nach der Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung richtet, denn beide Fallgruppen sind hier nicht einschlägig.
bb) Der Ablauf der Geltungsdauer der Baugenehmigung ist nicht durch die Rechtsbehelfe des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 14. April 2014 gehemmt, mit dem der Beklagte die Frist für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 19. November 2012 verlängert hat.
Aus Nr. V des Feststellungsbescheides vom 28. August 2013 ergibt sich, dass – im Gegensatz zur konzentrationsrechtlichen Wirkung der Genehmigung vom 19. November 2012 – dieser Feststellungsbescheid andere, die Anlage betreffende Entscheidungen anderer Behörden und Stellen, die aufgrund weitergehender öffentlicher-rechtlicher Vorschriften getroffen werden, nicht einschließt. Der angefochtene Fristverlängerungsbescheid vom 14. April 2014 verweist unter Nr. II. darauf, dass die übrigen Nebenbestimmungen, Hinweise und Bedingungen des Genehmigungsbescheides vom 19. November 2012 sowie des Feststellungsbescheides vom 28. August 2013 ihre Gültigkeit behalten. Voraussetzung für die Erteilung des Bescheides vom 14. April 2014 war somit die Erteilung der Baugenehmigung vom 19. Dezember 2013 (vgl. auch Seite 4 des Bescheides). Die verfahrens-gegenständliche Klage umfasst nach ihrem Klagegegenstand daher nicht die Baugenehmigung vom 19. Dezember 2013. Diese ist vielmehr bestandskräftig geworden.
cc) Es ist zwar anerkannt, dass der Ablauf der Geltungsdauer einer Baugenehmigung in Fällen höherer Gewalt gehemmt sein kann. Hierunter wird ein von außen kommendes, nach menschlicher Einsicht schlechthin unvorhersehbares Ereignis verstanden, das sich für den Betroffenen wie ein Naturereignis oder ein anderer unabwendbarer Zufall darstellt. Das der Rechtsverfolgung entgegenstehende Hindernis muss auf Ereignissen beruhen, die auch durch die äußerste, billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden konnten. Schon das geringste Verschulden schließt den Eintritt höherer Gewalt aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2007 – 8 B 51.07 – juris, Rn. 5; BGH, Urteil vom 7. Mai 1997 – VIII ZR 253.96 – juris, Rn. 14). Danach tritt die Hemmung nur bei Gegebenheiten ein, die außerhalb der Risikosphäre des Bauherrn liegen. Dies sind Ereignisse, auf die der Bauherr (erstens) keinerlei Einfluss hat und die er (zweitens) auch unter Aufbietung aller ihm nach den Umständen des Falls zumutbaren Anstrengungen nicht hätte erkennen bzw. abwenden können (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2015 – OVG 2 S 22.14 – BA S. 5; vgl. auch Reimus/Semtner/Langer, BbgBO, 4. Aufl. 2017, § 73 Rn. 4).
Danach ist der Ablauf der Geltungsdauer vorliegend nicht wegen höherer Gewalt gehemmt. Die Beigeladene hat die Baumaßnahmen aufgrund der Ordnungsverfügung vom 5. März 2015, mit der ihr der Weiterbau der mit Bescheid vom 19. November 2012 immissionsschutzrechtlich genehmigten Hähnchenmastanlage untersagt wurde, eingestellt, da die ihr mit Bescheid vom 14. April 2014 gewährte Verlängerung der Errichtungs- und Inbetriebnahmefristen wegen der aufschiebenden Wirkung der vom Kläger dagegen eingelegten Rechtsbehelfe nicht vollziehbar war (vgl. Verfahren VG 5 L 292/14, nachfolgend OVG 11 S 44.14) und ihr daraufhin gestellter Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung auch vor den Verwaltungsgerichten (vgl. Verfahren VG 5 L 1091/14, nachfolgend OVG 11 S 23.15) keinen Erfolg gehabt hatte. Über die Klage der Beigeladenen gegen die Baueinstellungsverfügung hat im Übrigen mittlerweile das Verwaltungsgericht Potsdam mit Urteil vom 13. Mai 2022 (VG 5 K 3858/17) entschieden und die Klage abgewiesen. Den hiergegen eingelegten Antrag auf Zulassung der Berufung der Beigeladenen hat der Senat mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 30. Mai 2023 abgelehnt (OVG 11 N 28/22).
Der Umstand, der zu der Baustoppverfügung führte, nämlich dass die Beigeladene Änderungen an ihrem Vorhaben vorgenommen hat und in der Folge wegen Nichteinhaltung der Fristen für die Errichtung und den Betriebsbeginn ihrer Anlage eine immissionsschutzrechtliche Fristverlängerungsgenehmigung nach § 18 Abs. 3 BImSchG beantragen musste, gegen die eine anerkannte Umweltschutzvereinigung innerhalb ihres satzungsgemäßen Aufgabenbereichs Rechtsbehelfe eingelegt hat, fällt in ihre Sphäre als Anlagenbetreiberin und Bauherrin. Das Einlegen von Rechtsbehelfen einer Umweltschutzvereinigung im Falle von Änderungen an einem Vorhaben liegt nicht außerhalb jeder Erwartung und Wahrscheinlichkeit. Wäre das Vorhaben entsprechend der ursprünglichen, bestandskräftigen Genehmigung unverändert und fristgemäß errichtet und in Betrieb genommen worden, wäre es zu zulässigen Rechtsbehelfen des Klägers und damit zu einem Baustopp aller Voraussicht nach nicht gekommen. Insoweit sind der Antrag auf Fristverlängerung betreffend die immissionsschutzrechtliche Genehmigung und die Baugenehmigung nicht isoliert zu betrachten, sondern schlägt die Verantwortung der Beigeladenen für die Notwendigkeit eines Fristverlängerungsantrags auf die Baugenehmigung durch, weil der hierfür angegebene wichtige Grund in der Änderung des Vorhabens liegt, wobei die geänderte Baugenehmigung überhaupt erst und nur wegen derselben Änderung erforderlich und erst kurz vor Ablauf der immissionsschutzrechtlichen Frist beantragt worden war. Auch der Umstand, dass das geplante Vorhaben baulich schon zu einem großen Teil errichtet wurde, kann im vorliegenden Fall zu keiner anderen Wertung führen. Denn die Beigeladene hat mit der Errichtung des Bauwerks begonnen, obwohl die Genehmigungslage ihres Vorhabens nicht abschließend geklärt war. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung vom 19. Dezember 2013, die der Beigeladenen am 4. Januar 2014 zugestellt wurde, war über ihren Antrag auf Fristverlängerung noch nicht entschieden worden. Gegen den Fristverlängerungsbescheid vom 14. April 2014 legte der Kläger dann bereits am 8. Mai 2014 Widerspruch ein.
dd) Soweit die Beigeladene zur Begründung ihrer Auffassung, dass die Baugenehmigung nicht erloschen sei, geltend macht, der Ablauf der Geltungsdauer sei im Falle von Nachbarklagen gehemmt, hat sie bereits nicht dargelegt, weshalb der Fall einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung auf den hier vorliegenden Fall der Klage einer Umweltschutzvereinigung gegen die Fristverlängerung für die Errichtung und den Betriebsbeginn einer immissionsschutzrechtlichen Anlage bei bestandskräftig gewordener Baugenehmigung übertragbar sein sollte. Im Übrigen spricht gegen eine Anwendung von zu baurechtlichen Nachbarklagen entwickelten Grundsätzen, dass der Kläger vorliegend weder gegen die Baugenehmigung noch gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, sondern erst gegen die Fristverlängerung betreffend die immissionsschutzrechtliche Genehmigung geklagt hat. Die Fristen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung waren nicht durch die Klageerhebung gehemmt.
Im Übrigen dürfte von einer Hemmung im – hier nicht vorliegenden – Fall einer Nachbarklage nach brandenburgischem Bauordnungsrecht ohnehin eher nicht auszugehen sein. Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in der Vergangenheit eine solche Hemmung angenommen hat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 – OVG 10 B 4.12 – juris, Rn. 27), betraf dies die frühere Rechtslage in Berlin, nach der die Baugenehmigung erlosch, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist (§ 72 Abs. 1 BauO Bln a.F.), wobei die Fristen auf schriftlichen Antrag verlängert werden konnten. Diese Rechtsprechung lässt sich genauso wenig auf das Land Brandenburg übertragen wie die von der Beigeladenen angeführte obergerichtliche Rechtsprechung zu der Rechtslage in Baden-Württemberg, Hamburg und Nordrhein-Westfalen (§ 62 Abs. 1 LBO BW, § 73 Abs. 1 HBauO, § 75 Abs. 1 NRWBauO), welche der früheren Rechtslage in Berlin gleichkommt. Der Ansatz des brandenburgischen Landesgesetzgebers, nach dem es auf Bauunterbrechungen nicht ankommt, ist ein grundsätzlich anderer. Die im Land Brandenburg vorgesehenen strikten Fristen von sechs bzw. sieben Jahren stellen das Ergebnis einer sachgerechten Abwägung privater und öffentlicher Interessen dar. Das Gesetz trägt mit der Begrenzung der strikten Geltungsdauer von Baugenehmigungen dem Umstand Rechnung, dass sich die rechtlichen Verhältnisse – wie auch vorliegend – im Laufe der Zeit ändern können, womit auch die gemeindliche Planungshoheit gesichert werden soll (Reimus/Semtner/Langer, a.a.O., § 73 Rn. 2). Ob die Baugenehmigung sich am Ende als rechtmäßig oder als rechtswidrig und den Nachbarn oder den sonstigen Dritten in dessen Rechten verletzend erweist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), stellt dabei einen Umstand dar, der in die Risikosphäre des Bauherrn fällt, der im Wege des Bauantrags über die Ausgestaltung seines Bauvorhabens selbst entschieden hat und namentlich auch in der Lage gewesen wäre, dabei nicht oder nur schwierig abschätzbaren nachbarrechtlichen Risiken aus dem Wege zu gehen (Jäde u.a., a.a.O., § 69 Rn. 15).
ee) Auch dass die Beigeladene gegen die Mitteilung der unteren Bauaufsichtsbehörde vom 4. Februar 2021 Widerspruch eingelegt hat, ändert am Erlöschen der Baugenehmigung nichts, denn die Rechtswirkung des Ablaufs der Geltungsdauer tritt ipso jure ein (Jäde u.a., a.a.O., § 69 Rn. 23). Der in formeller Hinsicht auch nicht als Bescheid gestalteten Mitteilung fehlt darum mangels Regelungswirkung die Verwaltungsaktqualität (§ 35 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg), weshalb der hiergegen gerichtete Widerspruch der Beigeladenen bereits unstatthaft ist (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
c) Auch die in die ursprüngliche Genehmigung vom 19. November 2012 eingeschlossene Baugenehmigung besteht entgegen der Rechtsauffassung der Beigeladenen nicht fort. Unabhängig davon, ob diese sich infolge der Änderung des Bauvorhabens auf Grundlage des Bauantrags vom 30. September 2013 und der Neuerteilung der Baugenehmigung vom 19. Dezember 2013 durch die untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises T... nicht ohnehin bereits auf andere Weise erledigt hat (§ 43 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg), wäre sie spätestens mit Ablauf des 25. Februar 2020, nämlich sieben Jahre nach Zustellung des ursprünglichen Genehmigungsbescheides am 25. Februar 2013, gemäß § 69 BbgBO a.F. erloschen, weil die Anlage nicht spätestens innerhalb von sieben Jahren nach ihrer Erteilung fertig gestellt worden ist.
d) Auf die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit der Anlage kommt es nach der Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht an. Die Nichtfortgeltung der Baugenehmigung kann im Falle eines Fristverlängerungsbescheides nicht durch eine Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG behoben werden, denn außerhalb des ursprünglichen Genehmigungsverfahrens ist die Erteilung einer Baugenehmigung nicht Sache des Beklagten im Fristverlängerungsverfahren, sondern Sache der zuständigen Fachbehörde und kann nur im einschlägigen fachrechtlichen Verfahren behoben werden. Eine Zuständigkeit des Beklagten für die Erteilung einer Baugenehmigung im Rahmen des Fristverlängerungsverfahrens ist mangels entsprechender Konzentrationswirkung – anders als im ursprünglichen Genehmigungsverfahren (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) – nicht gegeben. Die Behebung des Fehlens der Baugenehmigung bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts wäre deshalb Voraussetzung – und nicht erst mögliches Ergebnis – eines ergänzenden Verfahrens betreffend immissionsschutzrechtliche Aspekte.
e) Selbst wenn es jedoch auf die Genehmigungsfähigkeit der – sich unstreitig im Außenbereich befindlichen – Anlage ankommen sollte, hätte die Berufung keinen Erfolg, denn derzeit ist nicht feststellbar, dass die Anlage (weiterhin) bauplanungsrechtlich zulässig wäre.
aa) Dass das Vorhaben derzeit § 29 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unterfallen soll, legt die Beigeladene nicht substantiiert dar. Nach dieser Vorschrift ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen genügt der Vortrag des „Dazuerwerbs“ von 650 Hektar nicht näher bezeichneter, bewirtschafteter landwirtschaftlicher Fläche durch Gesellschaften im Umfeld der Familie W... nicht. Es ist bereits nicht dargelegt, von welchem danach maßgeblichen landwirtschaftlichen Betrieb die Flächen bewirtschaftet werden und dass die in Rede stehende Hähnchenmastanlage diesem landwirtschaftlichen Betrieb dient.
bb) Im Übrigen wäre das Vorhaben gemäß § 29 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zwar privilegiert zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.
Das Vorhaben fällt jedoch unzweifelhaft unter „Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastgeflügel“ „mit 85.000 oder mehr Plätzen“, so dass gemäß § 6 UVPG i.V.m. Nr. 7.3.1 der Anlage 1 zum UVPG (Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“) die UVP-Pflicht besteht und eine Privilegierung ausscheidet.
cc) Dafür, dass das Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig wäre, ist weder etwas dargelegt noch ersichtlich.
dd) Die ursprüngliche Privilegierung dauert auch nicht mit Blick auf § 245a Abs. 4 BauGB fort. Diese Vorschrift sieht vor, dass „für Zulassungsentscheidungen über Anlagen zur Tierhaltung, die dem § 35 Abs. 1 Nummer 4 unterfallen“, diese Norm in ihrer bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden ist, wenn vor Ablauf des 4. Juli 2012 bei der zuständigen Behörde „ein Antrag“ eingegangen ist. Schon nach dem Wortlaut der Regelung kommt eine Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB a.F. nur für „Zulassungsentscheidungen“ in Betracht, die vor dem 4. Juli 2012 beantragt wurden, und nicht etwa auch für alle weiteren, einer auf dieser Grundlage einmal erteilten Zulassung etwa nachfolgenden und erst zu einem späteren Zeitpunkt beantragten Entscheidungen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. April 2016 – OVG 11 S 23.15 – juris, Rn. 47).
Schließlich liegt auch nicht der Fall der privilegierten Änderung gemäß § 245a Abs. 6 BauGB vor. Ungeachtet des Umstandes, dass eine Baugenehmigung für die Anlage nicht mehr fortbesteht, fehlt es mit Blick auf die ursprüngliche, eingeschlossene Baugenehmigung vom 19. November 2012 jedenfalls an einer nach dieser Baugenehmigung errichteten baulichen Anlage zur Tierhaltung und mit Blick auf die isolierte Baugenehmigung vom 19. Dezember 2013 jedenfalls an einer rechtzeitigen Bauantragstellung vor Ablauf des 4. Juli 2012.
ee) Der danach für eine Genehmigungsfähigkeit erforderliche Bebauungsplan (§ 30, § 12 BauGB) existiert nicht. Es ergeben sich auch weder aus dem Vortrag der Beteiligten noch aus den Verwaltungsvorgängen Anhaltspunkte dafür, dass die Aufstellung eines solchen beabsichtigt wäre.
3. Die Fristverlängerung verstößt nach allem gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften, nämlich jedenfalls § 18 Abs. 3 und § 1 BImSchG, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind. Indem dieser Verstoß Belange des Immissionsschutzes und damit des Umweltschutzes berührt, berührt er zugleich Belange, die zu den Zielen gehören, die der Kläger nach seiner Satzung fördert (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG).
4. Nach alledem bestand auch kein Anlass, das Verfahren auf die in Antragsform gegebene Anregung der Beigeladenen gemäß § 94 VwGO auszusetzen, denn es war spruchreif.
Es besteht schon deshalb keine Vorgreiflichkeit eines behördlichen, auf die Erteilung einer Baugenehmigung gerichteten Verfahrens, weil ein solches Verfahren bei der unteren Bauaufsichtsbehörde derzeit nicht erkennbar anhängig ist, die Beigeladene insbesondere nicht vorgetragen hat, einen neuen Bauantrag gestellt zu haben. Eine Aussetzung mit Blick auf ein etwaiges zukünftiges, ungewisses Verwaltungsverfahren bei unklarem Planungsstand auf Seiten der Beigeladenen käme von vornherein nicht in Betracht. Ohne Baugenehmigung fehlt es schlicht an den Voraussetzungen für die Fristverlängerung, was der Spruchreife grundsätzlich nicht entgegensteht. Das Nichtvorliegen der Baugenehmigung ist überdies nicht allein entscheidungserheblich, weil der Senat die Zurückweisung der Berufung für sich selbst genommen tragend auch auf das Nichtvorliegen eines wichtigen Grundes für die Fristverlängerung gestützt hat.
Eine Aussetzung zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG mit Blick auf die Betrachtung des Biotopschutzes scheidet schon deshalb aus, weil die Voraussetzungen für ein solches Verfahren – wie gezeigt – nicht vorliegen. Zudem wäre dieses Verfahren nicht im Rahmen einer Aussetzung durchzuführen, sondern – im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen – auf ein rechtskräftiges Urteil des Senats hin und damit erst im Nachgang zu dem vorliegenden Verfahren. Auch insoweit besteht keine Vorgreiflichkeit.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 2 und 3, § 155 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO sowie § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Insbesondere wirft das Verhältnis zwischen der Erlöschensvorschrift des § 18 BImSchG und fachrechtlichen Vorschriften des Landesrechts betreffend das Erlöschen von Baugenehmigungen, vorliegend § 69 BbgBO a.F. bzw. § 73 BbgBO, keine grundsätzlich bedeutsame, klärungsbedürftige Frage auf. Entgegen der Annahme der Beigeladenen betreffen die fachrechtlichen Vorschriften des Landesrechts von vornherein nicht das Erlöschen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, sondern nach der Rechtsprechung des Revisionsgerichts in diesem Verfahren ausschließlich die eingeschlossenen Genehmigungen.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in der bezeichneten elektronischen Form einzureichen.
Rechtsanwälte, Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Vertretungsberechtigte, die über ein elektronisches Postfach nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO verfügen, sind zur Übermittlung elektronischer Dokumente nach Maßgabe des § 55d VwGO verpflichtet.
Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen, und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als Bevollmächtigte zugelassen; sie müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen als Bevollmächtigte nicht vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.