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Entscheidung VG 6 K 731/23


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 6. Kammer Entscheidungsdatum 03.11.2023
Aktenzeichen VG 6 K 731/23 ECLI ECLI:DE:VGFRANK:2023:1103.6K731.23.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 2. November 2023, eingegangen am 2. November 2023, die Klage zurückgenommen. Daher wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebühr ermäßigt sich gemäß Nr. 5111 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.

Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für den Kläger (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG). Nach dem Absatz 1 der vorgenannten Vorschrift bestimmt sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache, soweit nichts Anderes bestimmt ist; bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, so ist nach dem Absatz 2 der vorgenannten Vorschrift ein Streitwert von 5.000,00 € (Auffangwert) anzunehmen. Bei (unzulässigen) Klagen, die sich allein gegen eine auf § 11 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung gestützte fahrerlaubnisrechtliche Gutachtenanordnung richten, ergibt sich der Schwerpunkt der Bedeutung der Sache für einen Betroffenen vornehmlich nicht aus dem Wert der von ihm innegehabten Fahrerlaubnis mit den Fahrerlaubnisklassen und den hierfür in den Nummern 46.1 bis 46.9 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php) jeweils vorgegeben Werten, sondern unabhängig von dem Wert seiner Fahrerlaubnisse aus seinem Interesse, ob er sich einer Begutachtung aussetzen will, die mit tiefgreifenden Eingriffen in seine Persönlichkeitsrechte einhergehen kann. Es ist angemessen, wenn für dieses durchaus bedeutsame immaterielle und nicht bezifferbare Interesse eines Betroffenen der Auffangwert von 5.000,00 € anzusetzen ist. Diese fahrerlaubnisklassenunabhängige Wertung widerspricht nicht der Systematik des Streitwertkataloges, der für die jeweiligen Fahrerlaubnisklassen in den Nummern 46.1 bis 46.9 des Streitwertkataloges typisierte Werte vorschreibt. Denn von diesem Regelungsgefüge weicht die Nummer 46.12 des Streitwertkataloges ab, die für Streitigkeiten um die Teilnahme an einem Aufbauseminar unabhängig von der Fahrerlaubnisklasse als Streitwert den halben Auffangwert (2.500,00 €) vorgibt und damit zu erkennen gibt, dass für die Wertbemessung die fahrerlaubnisklassenunabhängige Belastung des Betroffenen maßgebend ist, die mit einer angeordneten Teilnahme an einem Aufbauseminar einhergeht. In struktureller Hinsicht ist damit vergleichbar die Interessenlage des Adressaten einer Begutachtungsanordnung, wobei der hierfür anzusetzende höhere Wert von 5.000,00 € im Vergleich zu dem für eine Teilnahmeanordnung an einem Aufbauseminar maßgebenden Wert von 2.500,00 € wegen der typischerweise tiefgreifenderen Belastungen des Betroffenen gerechtfertigt ist, die mit einer Gutachtenanordnung einhergehen. Der hiernach für eine Begutachtungsanordnung regelmäßig anzusetzende Auffangwert ist allerdings zu kappen, wenn der Adressat einer Begutachtungsanordnung Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A M, A1, A2, L oder T ist, für die nach dem Streitwertkatalog ein niedrigerer Wert von 2.500 € anzusetzen ist (vgl. Nummern 46.2, 46.8 und 46.9 des Streitwertkataloges), weil einer Gutachtenanordnung als vorbereitender Maßnahme für die Entscheidung, ob die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, kein höherer Wert beigemessen werden kann als einer abschließenden Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung, die sich an die Begutachtung anschließt. Eine solche Fallkonstellation, die eine Kappung des Auffangwertes gebieten würde, ist im vorliegenden Fall indessen nicht gegeben, weil den Fahrerlaubnissen des Klägers hier ein Wert von 10.000,00 € beizumessen wäre (vgl. hierzu den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 20. September 2023 - VG 6 L 226/23 -).

Nicht zu berücksichtigen bei der Streitwertfestsetzung ist schließlich die Kostenentscheidung zu der Gutachtenanordnung vom 22. März 2023 in Höhe von 22,57 €, weil der Kläger diese mit seiner Klage ersichtlich nicht angegriffen hat.