| Gericht | VG Frankfurt (Oder) 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 20.11.2023 | |
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| Aktenzeichen | VG 6 L 335/23.A | ECLI | ECLI:DE:VGFRANK:2023:1120.6L335.23.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Der bereits im Oktober 2016 in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Antragsteller begehrt in der Hauptsache die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Seinen Asyl(erst)antrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) mit Bescheid vom 30. Januar 2017 (Az. ) vollumfänglich ab und drohte die Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation an. Die hiergegen vor dem Verwaltungsgericht Cottbus erhobene Klage nahm der Antragsteller nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2019 zurück. Einen daraufhin im Dezember 2019 gestellten ersten Asyl(folge)antrag (Az.: ) lehnte das Bundesamt als unzulässig ab. Auch den hier verfahrensgegenständlichen erneuten Asylantrag des Antragstellers lehnte das Bundesamt mit dem in der Hauptsache angefochtenen Bescheid vom 31. August 2023 als gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 des Asylgesetzes (AsylG) unzulässigen Folgeantrag ab (Ziff. 1), weil der geltend gemachte Wiederaufgreifensgrund der Sachlagenänderung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nicht gegeben sei. Ferner lehnte das Bundesamt den Antrag des Antragstellers auf Abänderung des Asylerstbescheides hinsichtlich der dort getroffenen Feststellung ab, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziff. 2) und ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG befristet auf 12 Monate ab dem Tag der Ausreise an (Ziff. 3). Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des vorgenannten Bescheides Bezug genommen.
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache (VG 6 K 873/23.A) zu untersagen, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde eine Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG zu erteilen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen,
hat keinen Erfolg.
1. Dabei kann die umstrittene Frage hier unbeantwortet bleiben, ob ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – hier in Form der Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach wie vor die statthafte Antragsart darstellt oder im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2016 – BVerwG 1 C 4/16 –) nunmehr Rechtschutz über § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO durch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Unzulässigkeitsentscheidung in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage zu erlangen ist (vgl. zum Streitstand Hoffmeister, in: Marx, Ausländer- und Asylrecht, 4. Auflage 2020, § 11 Asylfolgeantrag, Rn. 11 ff.). Denn für die Prüfung der Begründetheit ergibt sich im Ergebnis aus den unterschiedlichen Antragsarten kein abweichender materiell-rechtlicher Prüfungsmaßstab (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 1. März 2023 – VG 6 L 300/22.A –, juris Rn. 14).
2. Ausgehend hiervon ist der Antrag jedenfalls unbegründet.
Die in Ziff. 1 des verfahrensgegenständlichen Bescheides ausgesprochene Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 AsylG hält der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage stand, sodass das Bundesamt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens verpflichtet ist und entsprechend einer Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG nichts entgegensteht. Die Entscheidungen in Ziff. 2 und Ziff. 3 des Bescheides werden mit der Antragsschrift nicht angegriffen, sodass sich Ausführungen hierzu erübrigen.
Gemäß § 71 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG ist, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall.
Das Gericht folgt diesbezüglich der Begründung des Bescheides vom 31. August 2023 (dort S. 4) und sieht entsprechend § 77 Abs. 3 AsylG insoweit von einer Darstellung der Gründe ab. Im Hinblick auf die Ausführungen in der Antragsschrift vom 18. Oktober 2023 ist Folgendes zu ergänzen:
a. Soweit die Antragstellerbevollmächtigte geltend macht, die zum 1. Januar 2024 in Kraft tretende Anhebung der Altershöchstgrenze für die Wehrpflicht in der Russischen Föderation von 27 auf zukünftig 30 Jahre erfasse auch den Antragsteller, ergibt sich hieraus für diesen nicht die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung. Dabei erfolgt die Prüfung des Gerichts auf Grundlage des glaubhaft und substantiiert vorzutragenden persönlichen Vorbringens des Antragstellers unter Berücksichtigung der zum Herkunftsland vorliegenden aktuellen Erkenntnisquellen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 – 2 BvR 1600/19 –, juris Rn. 20 f. m.w.N.).
aa. Der Antragsteller im Alter von derzeit 28 Jahren ist zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) nach geltendem russischen Recht als Reservist anzusehen und unterfällt damit nicht mehr der Wehrpflicht.
Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. März 1998 Nr. 53-FZ "Über die Wehrpflicht und den Militärdienst“ in der aktuellen Fassung vom 4. August 2023 (abrufbar unter https://ivo.garant.ru/#/document/178405, Zugriff am 20. November 2023) wird die Reserve der Streitkräfte der Russischen Föderation unter anderem aus Bürgern gebildet, die nach Vollendung des 27. Lebensjahres nicht zum Wehrdienst herangezogen worden sind (vgl. auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich [BFA], Anfragebeantwortung vom 15. Juni 2023 betreffend „Russische Föderation - Militärdienst, Reservist, Einberufungsbefehl“, S. 2 f.). Hierzu gehört der Antragsteller ausweislich seiner gegenüber dem Bundesamt in der im Asylerstverfahren (6994901-160) durchgeführten Anhörung vom 16. Dezember 2016 (lfd. Nr. 27 der elektronischen Asylakte, dort S. 3) getätigten und in der Antragsschrift wiederholten Angabe, keinen Wehrdienst geleistet zu haben.
Dem Folgeantragsvorbringen des insoweit zum substantiierten Vortrag verpflichteten (vgl. § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylG sowie BVerfG a.a.O.) Antragsgegners ist nicht zu entnehmen, dass er sich vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation nicht der gemäß Art. 8 Abs. 1 des vorzitierten Bundesgesetzes Nr. 53-FZ verpflichtenden Wehrerfassung unterzogen hat und damit mangels Registrierung bei den Wehrbehörden bislang nicht in die Reserve aufgenommen worden ist.
Hiervon ausgehend wird ein einmal erworbener Reservistenstatus durch die vorerwähnte Gesetzesänderung nicht wieder entzogen. Der zum 1. Januar 2024 in Kraft tretenden Änderung des Bundesgesetzes Nr. 53-FZ in Art. 22 Abs. 1 (Wehrpflichtige Personen) ist in Bezug auf den Antragsteller keine Rückwirkung beizumessen. Über die Anhebung des Höchstalters von 27 auf 30 Jahre hinausgehend wird eine Änderung des Wortlauts dieser Vorschrift nicht vorgenommen (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetz Nr. 439-FZ vom 4. August 2023 "Über Änderungen einiger Gesetzgebungsakte der Russischen Föderation", abrufbar unter http://ivo.garant.ru/#/document/407483291, Zugriff am 20. November 2023).
Dies entspricht den in der Medienberichterstattung widergegebenen Erläuterungen des Vorsitzenden des Duma-Verteidigungsausschusses nach Verabschiedung des vorgenannten Änderungsgesetzes. Danach würden Bürger, die das 27. Lebensjahr im laufenden Jahr 2023 vollenden – auch diejenigen, die sich dem Wehrdienst "ohne rechtliche Gründe" entzogen haben, nach den geltenden Regelungen in die russische Reserve aufgenommen und unterlägen 2024 nicht der Wehrpflicht. Diejenigen, die derzeit 28 oder 29 Jahre alt sind, seien bereits der Reserve zuzuordnen (vgl. Meduza, Artikel vom 27. Juli 2023, „More than a million more soldiers“, abrufbar unter: https://meduza.io/en/feature/2023/07/27/more-than-a-million-more-soldiers, mit Verweis auf einen Artikel der russischen Tageszeitung Vedemosti vom 25. Juli 2023, dieser abrufbar unter: https://www.vedomosti.ru/society/news/2023/07/25/986859-kartapolov [in russischer Sprache]; vgl. hierzu auch Pavel Luzin, in: Eurasia Daily Monitor, Volume 20 Issue 46, Artikel vom 20. März 2023, „Russia’s Crisis of Restoring Manpower“, abrufbar unter: https://jamestown.org/program/russias-crisis-of-restoring-manpower, Zugriff jeweils am 20. November 2023). Für die dort (Meduza, a.a.O.) angestellte Überlegung, dass einige Einberufungsämter sich weigern könnten, Männer auf die Reservelisten zu setzen, insbesondere, wenn sie sich – was theoretisch nicht erforderlich sei – nicht persönlich melden, werden keinerlei Belege angeführt und sind auch sonst nicht ersichtlich.
b. Soweit der Antragsteller daneben geltend macht, im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation möglicherweise einer Zwangsrekrutierung durch Organe der Teilrepublik Tschetschenien ausgesetzt zu sein, ist er der ihm obliegenden prozessualen Pflicht zum glaubhaften und substantiierten Vortrag nicht nachgekommen, aus welchen Umständen die nach der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer für ethnische Tschetschenen grundsätzlich gegebene inländischen Fluchtalternative gemäß § 3e Abs. 1 AsylG in seinem Einzelfall nicht möglich sein sollte (vgl. hierzu grundlegend: Urteile des erkennenden Gerichts vom 17. Juni 2020 - VG 6 K 741/13.A - juris Rn. 17 ff. und vom 3. November 2020 - VG 6 K 2842/16.A - n.v., rkr. nach Nichtzulassung der Berufung durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Februar 2022 - OVG 12 N 5/21 -, n.v.). Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) sowie sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Diese Regelungen gelten entsprechend auch für den subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 3 AsylG).
aa. Hinsichtlich der in den Blick zu nehmenden Lage in der gesamten Russischen Föderation bestehen – abgesehen von Einzelfällen (vgl. Danish Immigration Service, Bericht aus Dezember 2022, „Brief Report Russia – An update on military service since July 2022“, S. 17 f., 30 ff.) – keine Anhaltspunkte für eine mögliche flächendeckende Rekrutierung von Reservisten unter Anwendung von Täuschung oder Zwang.
Nach einer zusammenfassenden Auskunft der EUAA stellt sich die diesbezügliche Lage aktuell wie folgt dar (EUAA, Anfragebeantwortung vom 3. Oktober 2023, COI Query Q47-2023, „Major developments in the Russian Federation in relation to military service“, S. 11 f.): Die russischen Behörden hätten nach dem verkündeten Ende der Mobilmachung wiederholt jegliche Pläne für eine weitere Mobilisierung dementiert. Eine solche Aktion soll nach Medienangaben möglichst nicht vor den für März 2024 angesetzten Präsidentschaftswahlen stattfinden. Nach Ansicht von Analysten hänge die Möglichkeit einer weiteren Mobilisierung weitgehend von der Entwicklung der Lage an der Front ab. Zur Vermeidung einer zweiten Mobilisierungswelle würden russische Behörden "hybride Reserveeinberufungs- und Krypto-Mobilisierungskampagnen zur Rekrutierung von Russen für den Vertragsdienst" fortsetzen. Hierbei sei in diversen Regionen der Russischen Föderation zu beobachten gewesen, dass Vorladungen an Reservisten versandt würden, ihre Daten bei den Rekrutierungsbüros zu bestätigen bzw. zu aktualisieren oder an den obligatorischen Reserveeinberufungen zur einmonatigen militärischen Pflichtausbildung teilzunehmen, vermutlich um sie zur Unterzeichnung von Verträgen zu drängen und auch, um möglicherweise die Ausbildungszeit zu verkürzen, die erforderlich ist, um Reservisten vor ihrem Einsatz an der Front im Falle einer künftigen Mobilisierung vorzubereiten. Von Nichtregierungsorganisationen wird darüber berichtet, dass Beamte bei solchen Anlässen „subtil auf die Unterzeichnung eines Vertrags drängten“ bzw. dass es "vereinzelte Fälle" gebe, in denen Einberufungsbeamte bei der Aktualisierung von Kontaktdaten "wirklich Druck" ausübten, einen Vertrag zu unterzeichnen. Nach anderen Aussagen sei in der Region Wologda fast jeder, der nach Erhalt einer Vorladung zu einem militärischen Rekrutierungsbüro ging, gezwungen worden, ein Papier zu unterschreiben, das ihn daran hinderte, die Region zu verlassen. Parallel hierzu hätten lokale Behörden umfangreiche Werbekampagnen initiiert, um für den Vertragsdienst im ganzen Land zu werben, einschließlich direkter telefonischer Ansprache durch militärische Rekrutierungsbüros, Plakate in verschiedenen Städten, Werbung auf Plattformen sozialer Medien, Regierungswebsites sowie Websites und Social-Media-Accounts staatlicher Einrichtungen. Auf diesem Wege versuche das Verteidigungsministerium, bis Dezember 2023 über 500.000 Vertragssoldaten für das Militär zu rekrutieren.
Nichts grundlegend Anderes ergibt sich aus weiteren relevanten Erkenntnisquellen mit Berichtszeitraum für das Jahr 2023 (vgl. z.B. Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten - Ministerie van Buitenlandse Zaken [BZ], Bericht aus März 2023, „Country of Origin Information Report - Russian Federation, S. 56 f.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Russische Föderation aus dem COI-CMS - Version 12 - vom 4. Juli 2023, S. 35; United Kingdom Home Office [UKHO], Bericht vom 25. Juli 2023, „Country Policy and Information Note: Russian Federation - Military service [version 1.0]“, Ziff. 15.3., S. 52 f.; Ksenia Kirillova, in: Eurasia Daily Monitor, Volume 20 Issue 143, Artikel vom 18. September 2023, „Moscow Tries to Bolster Military Forces While Avoiding Overt Mobilization“, abrufbar unter: https://jamestown.org/program/moscow-tries-to-bolster-military-forces-while-avoiding-overt-mobilization, Zugriff am 20. November 2023).
Unter Berücksichtigung dieser aktuellen Erkenntnislage hat der Antragsteller – auch im Hinblick auf die nach seiner Ansicht drohende Einziehung als Wehrpflichtiger – nicht substantiiert dargelegt, dass er einem durch russische Behörden – angesichts des verschärften Personalbedarfs der russischen Streitkräfte – möglicherweise ausgeübten Druck zur Rekrutierung als Vertragssoldat nicht standhalten könnte. Nach Aktenlage erscheint es im Hinblick auf die strafrechtlichen Verurteilungen (unter anderem zu acht Monaten Freiheitsstrafe) des erst kürzlich aus der Justizvollzugsanstalt entlassenen Antragstellers auch fernliegend, ihn als durch staatliche Funktionsträger besonders beeinflussbare, vulnerable Person einzuschätzen (vgl. diesbezüglich die in der Antragsschrift zitierte Rechtsprechung betreffend junger Männer im wehrpflichtigen Alter: VG Berlin, Urteile vom 11. August 2023 – 12 K 48/23.A –, juris Rn. 27, und vom 20. März 2023 – 33 K 143.19 A –, juris Rn. 88).
bb. Gleichwohl sich die Situation in der Teilrepublik Tschetschenien hinsichtlich Zwangsrekrutierungen nach der einhelligen Erkenntnislage grundlegend anders darstellt als in der restlichen Russischen Föderation (vgl. zusammenfassend: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft aus der SFH-Länderanalyse vom 31. August 2023, Russland/Tschetschenien: Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung, S. 7 ff.), bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Möglichkeit, dass tschetschenische Behörden zum Zwecke der Rekrutierung ohne Weiteres landesweit auf ethnische Tschetschenen zugreifen, die sich außerhalb der Nordkaukasusregion aufhalten (vgl. ausführlich unter Auswertung der Erkenntnislage: Urteil des Einzelrichters der Kammer vom 23. Februar 2023 - 6 K 468/18.A – S. 9 f. des Entscheidungsabdrucks, n.v.).
Ein gesteigertes Verfolgungsinteresse ist im Hinblick auf den Antragsteller nicht zu erkennen und ergibt sich insbesondere nicht aus der Folgeantragsbegründung vom 29. Juni 2022 (vgl. lfd. Nr. 7 bzw. 21 der elektronischen Asylakte zum Az.: 9300446-160). Soweit er dort ohne weitere Erläuterungen vorträgt, dass seine Probleme im Heimatland noch schlimmer geworden seien und „man“ ihn unter Drohungen in den Krieg gegen die Ukraine schicken wolle, ist dieses pauschale Vorbringen offensichtlich ungeeignet, die im hiesigen Einzelfall bestehende Möglichkeit einer landesweiten Zwangsrekrutierung substantiiert darzulegen. Auch in der Antragsschrift vom 18. Oktober 2023 ist diesbezüglich nichts vorgetragen. Ferner hat der Antragsteller nicht geltend gemacht, dass es ihm nicht möglich und zumutbar wäre, sich außerhalb seiner Heimatregion niederzulassen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).