Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung

Entscheidung OVG 6 A 11/22


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat Entscheidungsdatum 20.12.2023
Aktenzeichen OVG 6 A 11/22 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2023:1220.OVG6A11.22.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 47 Abs 1 Nr 2 VwGO, § 22 Abs 3 SGB 8, § 23 Abs 1 SGB 8, § 24 SGB 8, § 26 SGB 8, § 43 Abs 2 SGB 8, § 49 SGB 8, § 15 KitaG BB, § 27 Abs 1 Nr 4 KitaG BB, § 2 Abs 1 KitaG§16Abs2uaV BB, § 23 Abs 2 SGB 8, § 23 Abs 2a SGB 8, § 23 Abs 4 SGB 8, § 43 Abs 5 SGB 8

Leitsatz

Zur Höhe der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege (Sachaufwanderstattung und Anerkennungsbeträge) und zur landesrechtlichen Konkretisierung des Anforderungsprofils für Kindertagespflegepersonen (Fachoberschulreife).

Tenor

Soweit die Verfahrensbeteiligten den Normenkontrollantrag übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben oder der Antrag zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerin werden

Teil I Ziffer 6.3, soweit danach im Juli nur Sachkosten für das erste Kind gezahlt werden,

Teil I Ziffer 6.5, soweit in Absatz 1 die Kindertagespflegeperson verpflichtet wird, selbst für eine Vertretung zu sorgen,

und

Teil II, soweit darin Sachaufwandserstattung festgesetzt ist,

der Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Kindern in Tagespflege im Landkreis G_____ vom 1. Dezember 2021 für unwirksam erklärt; im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 7/17 und der Antragsgegner zu 10/17.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin betreut in ihrem Haushalt mit behördlicher Erlaubnis bis zu fünf Kinder und erhält hierfür eine Vergütung durch den Landkreis G_____ als Träger der Jugendhilfe.

Das Verhältnis der Kindertagespflegepersonen im Landkreis G_____ ist in der „Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Kindern in der Tagespflege im Landkreis G_____“ geregelt.

Die aktuell gültige Verwaltungsvorschrift (VV) ist von dem Jugendhilfeausschuss am 19. Mai 2021 und von dem Kreistag am 1. Dezember 2021 beschlossen worden. Die Verwaltungsvorschrift wurde nicht im Amtsblatt des Antragsgegners veröffentlicht. Sie ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten (vgl. Teil II Ziffer 6 VV).

Die Verwaltungsvorschrift besteht aus zwei Teilen. Teil I (Allgemeiner Teil) nennt die Rechtsgrundlagen und enthält Vorgaben zu den Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, den Grundsätzen für die Erteilung der Pflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII, den Pflichten der Tagespflegeperson, der Beratung und Begleitung der Tagespflegeperson sowie der Vertragsgestaltung. Die finanzielle Förderung, die die Tagespflegeperson vom Jugendamt erhält, richtet sich grundsätzlich nach den Vorgaben von Teil II der Verwaltungsvorschrift. Insoweit wird vor allem der Sachaufwand inklusive Verpflegung entschädigt und ein Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung geleistet. Die Verwaltungsvorschrift sieht zudem Erstattungsregelungen für nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zur Unfallversicherung, zur angemessenen Alterssicherung sowie zur Kranken- und Pflegeversicherung vor.

Mit ihrem am 29. November 2022 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag wendet sich die Antragstellerin gegen die Regelung in Ziffer 3.1 VV, soweit darin als persönliche Voraussetzung für die Erteilung der Pflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII mindestens Fachoberschulreife, d.h. der erfolgreiche Abschluss der 10. Klasse einer Oberschule, und eine abgeschlossene Berufsausbildung vorzugsweise im pädagogischen Bereich gefordert werden. Dabei handele es sich um unberechtigte Anforderungen, die weiter gingen als die gesetzliche Regelung in § 43 SGB VIII, die weder einen Schulabschluss noch eine Berufsausbildung erwähne. Ziffer 3.1 VV sei auch insoweit zu beanstanden, als dort die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 BZRG und nach § 30a Abs. 1 BZRG nicht nur von der Tagespflegeperson, sondern auch von allen Personen, die mit ihr einen Haupt- und Nebenwohnsitz teilen, gefordert werde. Ziffer 3.1 VV sei auch insoweit rechtswidrig, als dort Eignungsanforderungen gestellt würden, die über § 2 TagPflegEV hinausgingen. Die Regelung in Ziffer 3.3 VV sei nichtig, soweit darin vorgesehen sei, dass die Pflegeerlaubnis nicht erteilt werde, wenn die Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft nicht den Prüfkriterien des Landkreises entsprächen. Ziffer 3.4 VV sei nichtig, soweit darin die Rücknahme oder der Widerruf der Erlaubnis vorbehalten sei, wenn Elternbeschwerden vorlägen, die Rückschlüsse auf fehlende Empathie für Kinder oder gar fehlenden Kinderschutz vermuten ließen oder wenn Einträge im Führungszeugnis nach §§ 171 bis 236 StGB bei den im Haushalt lebenden oder gemeldeten Personen vorlägen. Ziffer 4.1 VV sei nichtig, soweit darin gefordert werde, dass ein unverzügliches Eingreifen der Kindertagespflegeperson bei Eintritt einer Gefahrensituation jederzeit sofort möglich sein müsse. Ziffer 4.2 VV sei nichtig, soweit darin vorgeschrieben werde, dass Tatsachen, die zu einer Änderung des Betreuungsverhältnisses führen könnten, dem Jugendamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen seien. Kindertagespflegepersonen seien keine Hilfspersonen des Jugendamtes. Es spreche nichts dagegen, Änderungen anzuzeigen, von denen sie Kenntnis hätten, soweit diese Auswirkungen auf das Betreuungsverhältnis hätten und nicht haben könnten. Die weitergehende Vorschrift sei nichtig. Ziffer 5 (letzter Satz) VV sei nichtig, soweit dort vorgesehen werde, dass die Dokumentation auf Anforderung zu belegen sei. Ziffer 6 VV sei nichtig, soweit darin ein dreiseitiger Vertrag vorgeschrieben werde. Ziffer 6.5 VV sei nichtig, soweit die Kindertagespflegeperson verpflichtet werde, bei ihrem Ausfall für eine Vertretung zu sorgen (Absatz 1), und soweit vorgesehen sei, dass die Tagespflegeperson und die Personensorgeberechtigten bei krankheitsbedingtem Ausfall der Tagespflegeperson zunächst selbst versuchen, eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit für ihr Kind zu finden (Absatz 2). Die Beschaffung einer Ersatzbetreuung sei Aufgabe des örtlichen Trägers der Jugendhilfe. Dritte könnten zur Aufgabenerfüllung nicht durch Kommunalrecht, sondern nur durch Vereinbarung, die eine Gegenleistung beinhalte, verpflichtet werden. Die Regelungen in Teil II der Verwaltungsvorschrift zur Finanzierung der Kindertagespflege entsprächen nicht § 23 SGB VIII. Die Liste der Kosten des Sachaufwands in Ziffer 2 sei unvollständig. Sie enthalte keine Kosten für Reinigung der Pflegestelle, für Versicherung gegen Feuer, Wasser, Sturm, Hagel, Vandalismus, Einbruchsdiebstahl usw. sowie für die in Ziffer 4 VV verlangte Haftpflichtversicherung. Soweit die Liste Kosten der Verpflegung enthalte, sei diese nicht Gegenstand der Kindertagesbetreuung nach §§ 23, 24 SGB VIII. Aus der Kalkulation der Sachkostenpauschale pro Kind (Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift) ergebe sich, dass keine weiteren als die in Ziffer 2 erwähnten Kosten kalkuliert worden seien. Soweit der Antragsgegner bei den Raumkosten von einem Raumbedarf von 37,5 m² ausgehe, sei dies völlig unzureichend, da bei 17,5 m² Spielfläche keine Fläche für erforderliches Mobiliar und getrenntes Schlafen der Kinder verbleibe. Die Empfehlungen des Landesjugendamtes Brandenburg zur Kindertagespflege sähen ohne konkrete Angabe von Flächenmaßen ausreichende Spiel- und Bewegungsmöglichkeiten, Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten und altersentsprechende Schlafgelegenheiten vor. Die Möglichkeit, bei Anmietung von Räumen Mietkosten für 20 m² zu beantragen, sei keine Sachkostenerstattung, sondern ein geringer Zuschuss. Es sei rechtswidrig, bei Kindertagespflege in der eigenen Wohnung keine Mietkosten zu erstatten. Bei der Höhe der Kostenerstattung für den Sachaufwand stehe dem Antragsgegner kein Beurteilungsspielraum zu. Rechtswidrig sei auch die Regelung in Ziffer 6.3 VV, nach der im Juli nur Sachkosten für das erste Kind gezahlt würden. Aus der Kalkulation ergebe sich nicht, wie damit der Urlaub ausgeglichen werden solle. Die Kalkulation der Anerkennungsbeträge auf den unterschiedlichen Stufen der Qualifikation weise den Rechenfehler auf, dass der Durchschnitt der Erfahrungsstufen nicht 3,5, sondern mindestens 5 aufweise, da die Verweildauer in den Erfahrungsstufen gestuft sei. Dies zugrunde gelegt würden nach sechzehn Dienstjahren überwiegend Vergütungen nach Stufe 6 gezahlt. Bei regelmäßig mehr als dreißigjähriger Tätigkeit sei die Stufe 5 der angemessene Durchschnitt. Aus der Kalkulation der Vergütung Tagespflege (Anlage 4 zur Verwaltungsvorschrift) und dem Text der Verwaltungsvorschrift ergebe sich, dass die Variante 80 % gewählt worden sei. Da zusätzlich weniger Urlaub und eine kürzere Weiterzahlung im Krankheitsfall als im öffentlichen Dienst gewährt werde, unterschreite der Anerkennungsbetrag die im öffentlichen Dienst übliche Vergütung um mehr als 20 % und damit wesentlich.

Vor bzw. in der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten das Normenkontrollverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit es sich gegen Ziffer 3.1 VV (Erfordernis einer Berufsausbildung), Ziffer 3.1 VV (Führungszeugnisse von Haushaltsmitgliedern), Ziffer 3.1 VV (Eignungsanforderungen, die über § 2 TagpflegEV hinausgehen), Ziffer 3.3 VV (Versagung der Pflegeerlaubnis bei Nichteinhaltung der Prüfkriterien des Landkreises), Ziffer 3.4 (Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis aufgrund von Elternbeschwerden), Ziffer 4.1 VV (Eingreifen der Kindertagespflegeperson bei Gefahrensituationen), Ziffer 4.4 VV (Medikamentengabe), Ziffer 5 letzter Satz VV (Dokumentationspflicht) und Ziffer 6 VV (dreiseitiger Vertrag) richtete. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag, soweit er sich gegen Ziffer 3.4 VV (Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis wegen Einträgen im Führungszeugnis von Haushaltsmitgliedern) richtete, zurückgenommen.

Die Antragstellerin beantragt,

die am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Landkreis G_____ im Hinblick auf

1. Teil I Ziffer 3.1, soweit darin die Fachoberschulreife gefordert wird,

2. Teil I Ziffer 4.2, soweit darin vorgeschrieben wird, dass Tatsachen, die zu einer Änderung des Betreuungsverhältnisses führen können, dem Jugendamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen sind,

3. Teil I Ziffer 6.3, soweit danach im Juli nur Sachkosten für das erste Kind gezahlt werden,

4. Ziffer 6.5, soweit darin die Kindertagespflegeperson, wenn sie ausfällt für eine Vertretung zu sorgen hat (Absatz 1), und soweit darin den Kindertagespflegepersonen und den Eltern betreuter Kinder die Beschaffung von Vertretungen im Krankheitsfall auferlegt wird (Absatz 2),

5. Teil II hinsichtlich der Anerkennungsbeträge und der Sachkostenerstattung,

für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er verteidigt die nach übereinstimmender Erledigungserklärung bzw. Antragsrücknahme noch angegriffenen Regelungen der Verwaltungsvorschrift. Die in Ziffer 3.1 VV vorgesehene Anforderung an die Schulausbildung entspräche der neu in § 27 BbgKitaG gestellten Anforderung an die personenbezogene Eignung. Die in Ziffer 4.2 VV vorgesehene Mitteilungspflicht von Änderungen des Betreuungsverhältnisses trage dem Umstand Rechnung, dass er als Träger der Kindertagespflege in der Finanzierungsverantwortung stehe. Hinsichtlich der in Ziffer 6.5 VV getroffenen Regelung zur Beschaffung von Vertretungen im Krankheitsfall sei ihm klar, dass ihn diese Verpflichtung treffe. Bei der Höhe der Kostenerstattung für den Sachaufwand und der Höhe der Förderleistung habe er den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum genutzt. Der Sachaufwand sei durch ordnungsgemäße und sachgerechte Kalkulation ermittelt worden. Die Haftpflichtversicherung sei in den Betrag einbezogen worden. Die Raumkosten seien anhand der unmöblierten Fläche, die für eine Erlaubniserteilung erforderlich sei, berechnet worden. Bei der Reduktion des Erstattungsbetrages im Monat Juli handele es sich um eine pauschale Urlaubsabgeltung für bis zu 24 Urlaubstage im Jahr. Bei Krankheit und Urlaub der Kinder werde die Sachkostenerstattung nicht gekürzt. Zusätzlich erhalte die Urlaubsvertretung eine Sachkostenerstattung. Eine Kürzung der Sachkosten finde lediglich bei Abwesenheit wegen Krankheit und Fortbildung statt. Die Förderleistung werde für 24 Urlaubstage im Jahr, 10 Krankheitstage mit Nachweis und 3 Fortbildungstage mit Nachweis gewährt. Die gestufte Verweildauer in den Erfahrungsstufen sei bei der Berechnung berücksichtigt worden. Viele Tagespflegepersonen träten nicht schon nach Ende der Ausbildung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt in die Tätigkeit ein. Eine Unterschreitung der im öffentlichen Dienst üblichen Vergütung sei sachgerecht, da Tagespflegepersonen nicht die gleichen Pflichten wie Angestellte im öffentlichen Dienst hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig, insbesondere ist er statthaft, denn die angegriffene Verwaltungsvorschrift stellt einen tauglichen Verfahrensgegenstand dar. Die in Rede stehende Verwaltungsvorschrift ist eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Die angegriffene Vorschrift legt mit Außenwirkung die Vergütung der Kindertagespflegepersonen fest und schreibt die Bedingungen vor, zu denen die Kindertagespflege, um gefördert werden zu können, stattzufinden hat. Sie geht damit jedenfalls insoweit über eine bloß verwaltungsintern wirkende Vorschrift hinaus (vgl. im Einzelnen Urteil des Senats vom 26. April 2016 – OVG 6 A 4.15 – juris Rn. 12 ff. zu einer entsprechenden Richtlinie).

Der Wirksamkeit der von dem Kreistag am 1. Dezember 2021 beschlossenen Verwaltungsvorschrift steht nicht entgegen, dass sie nicht öffentlich bekannt gemacht worden ist. Die Vorschrift des § 23 Abs. 2a SGB VIII enthält keine Vorgaben, in welcher Rechtsform die Höhe der laufenden Geldleistung festzulegen ist. Eine dem § 3 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf entsprechende Regelung, wonach Satzungen vom Hauptverwaltungsbeamten zu unterzeichnen und öffentlich bekannt zu machen sind, sah das Landesrecht im Zeitpunkt des Inkrafttretens der hier in Rede stehenden Verwaltungsvorschrift nicht vor. Die Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Verbandsgemeinden, Ämtern und Landkreisen (BekanntmV) findet vorliegend keine Anwendung, da es bei der Vergütungsfestsetzung für Kindertagespflegepersonen durch den Träger der öffentliche Jugendhilfe um die Umsetzung einer bundesgesetzlichen Vorgabe geht.

Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. § 23 SGB VIII vermittelt Kindertagespflegepersonen einen Rechtsanspruch auf Gewährung einer laufenden Geldleistung und eines Anerkennungsbetrages (Förderleistung) und damit ein subjektives Recht (vgl. Urteil des Senats vom 26. April 2016, a.a.O., Rn. 12 ff.). Ist das Normenkontrollverfahren aufgrund der Darlegung der Antragstellerin, durch die Norm oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder zu werden, zulässigerweise in Gang gesetzt worden, muss das Gericht die Norm grundsätzlich umfassend prüfen. Die mit der Normenkontrolle erstrebte Verwerfung der Norm setzt weder eine Rechtsverletzung der Antragstellerin voraus noch ist sie auf den Umfang einer solchen Rechtsverletzung beschränkt.

Der am 29. November 2022 erhobene Normenkontrollantrag ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Die Verwaltungsvorschrift ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten (Teil II Ziffer 6 VV). Es kommt daher für die Wahrung der Frist nicht darauf an, dass die Verwaltungsvorschrift nicht bekannt gemacht worden ist bzw. zu welchem Zeitpunkt die Antragstellerin von dieser Kenntnis erhalten hat.

II. Der Normenkontrollantrag hat nur teilweise Erfolg. Die angegriffene Verwaltungsvorschrift ist im Hinblick auf die in Teil II festgelegte Sachaufwandserstattung (dazu 1.) und hinsichtlich der von der Antragstellerin angegriffenen Regelung in Teil I Ziffer 6.3, soweit danach im Juli nur Sachkosten für das erste Kind gezahlt werden (dazu 2.), sowie hinsichtlich der Regelung in Teil I Ziffer 6.5, soweit in Absatz 1 die Kindertagespflegeperson verpflichtet wird, selbst für eine Vertretung zu sorgen (dazu 3.), unwirksam. Im Übrigen ist die Verwaltungsvorschrift mit höherrangigem Recht vereinbar und dementsprechend wirksam, so dass der Normenkontrollantrag insoweit zurückzuweisen ist (dazu 4 bis 7).

1. Die angegriffene Regelung ist hinsichtlich der in Teil II der Verwaltungsvorschrift festgelegten Sachaufwandsentschädigung unwirksam. Die vorgesehene Erstattung des Sachaufwands deckt die im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII angemessenen Kosten der Kindertagespflegepersonen nicht ab.

Nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII umfasst die laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen. Die Erstattungsfähigkeit setzt also einerseits voraus, dass es sich dem normativen Begriff nach um relevante Sachkosten handelt, die als Aufwand der Tagespflegepersonen anzusehen sind. Diese müssen zudem inhaltlich als angemessen anzusehen sein. Erstattungsfähige Sachkosten sind demzufolge Kosten derjenigen Sachmittel, die einen Bezug zur Erfüllung des Förderauftrags nach § 22 SGB VIII haben, weil sie hierfür geeignet sind und der Tagespflegeperson im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII entstehen. Letzteres ist dann der Fall, wenn die Tagespflegeperson anderenfalls die wirtschaftliche Last für die aufgewendeten und angemessenen Sachmittel zu tragen hätte; sie soll diese weder aus eigenen Mitteln bzw. eigenem Vermögen noch zulasten des Anerkennungsbetrages nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII decken müssen (BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 – 5 C 9/21 – juris Rn. 24 ff.). Zu fragen ist, welcher Sachaufwand hinsichtlich Umfang und Qualität zur Erfüllung dieser gesetzlich geforderten Aufgaben erforderlich und insofern im Sinne eines Bedarfs üblich ist. Abzustellen ist demgemäß auf den Bedarf an Sachmitteln, welcher eine sachgerechte Erfüllung des gesetzlichen Standards ermöglicht. Bezüglich der Ermittlung des der Kostenhöhe nach angemessenen Sachaufwands ergeben sich Anforderungen zunächst aus dem Sinn und Zweck der Regelung, die gewährleisten will, dass die Tagespflegeperson den zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Sachaufwand weder aus eigenen Mitteln bzw. eigenem Vermögen, noch zulasten des Anerkennungsbetrages nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII zu bestreiten hat. Bezogen hierauf muss der Erstattungsbetrag nicht nur auskömmlich, sondern auch insoweit in realitätsgerechter Weise, also unter Anwendung eines "Wirklichkeitsmaßstabs", als üblicherweise anfallender Aufwand ermittelt worden sein. Hinsichtlich der (Markt-)Üblichkeit in diesem Sinne ergeben sich weitere Anforderungen aus dem Ortsbezug der Höhe der Geldleistungen, d. h. abzustellen ist darauf, was im Zuständigkeitsbereich der festlegenden Stelle insoweit (orts-)üblich ist (BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 – 5 C 1/21 – juris Rn. 38).

Bei der Festsetzung der Erstattung für den Sachaufwand steht der zuständigen Stelle ein Beurteilungsspielraum nicht zu. Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII verwendet zwar, indem sie als Bestandteil der laufenden Geldleistungen lediglich die "angemessenen" Kosten des Sachaufwands ansieht, einen unbestimmten Rechtsbegriff. Bei dessen Anwendung haben die zuständigen Stellen aber auch bei der Festlegung der Höhe der zu erstattenden Sachkosten in Form eines Pauschalbetrages - anders als grundsätzlich im Fall des Anerkennungsbetrages - keine der gerichtlichen Überprüfung unzugängliche Letztentscheidungskompetenz, wie sie die Sachkosten berechnen und in welcher Höhe diese zu erstatten sind (BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 – 5 C 9/21 – juris Rn. 16 ff.; anders noch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2016, a.a.O., Rn. 23).

Soweit der für die Festlegung zuständigen Stelle eine präzise Ermittlung der angemessenen Bedarfe und Kosten angesichts der Vielfalt der zu berücksichtigenden Verhältnisse praktisch nicht möglich ist, ist sie zu vereinfachenden Sachverhaltsbetrachtungen und Typisierungen berechtigt. Sie darf etwa typische Standards anhand von Werten bestimmen, die vom Jugendhilfeträger in Konkretisierung gesetzlicher Anforderungen (z. B. nach § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII) festgelegt werden. Grundsätzlich zulässig ist es auch, wenn Standards des Ausstattungsbedarfs bei Kindertagespflegepersonen unter Rückgriff auf diejenigen in Kindertageseinrichtungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ermittelt werden, weil damit grundsätzlich der Umfang und die Qualität des Aufwands zur Erfüllung der gesetzlich geforderten Aufgaben realitätsgerecht und auch ortsbezogen beschrieben werden können. Dies gilt im Ansatz auch in Bezug auf die Ermittlung der hierfür anzusetzenden üblichen Kosten, sofern eine hinreichende Vergleichbarkeit der Sache nach gegeben ist (BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 – 5 C 1/21 – juris Rn. 41).

a) Hiervon ausgehend sind Kosten für die regelmäßige Reinigung der Kindertagespflegestelle als relevante Sachkosten anzusehen. Es handelt sich um Kosten im Zusammenhang mit der Unterhaltung der Kindertagespflegestelle. Die für die Kindertagespflegestelle genutzten Räumlichkeiten müssen den hygienischen Anforderungen entsprechen und somit regelmäßig gereinigt werden. Dem entsprechend wird nach Ziffer 3.2 VV im Rahmen der Erteilung der Pflegeerlaubnis geprüft, dass die Räumlichkeiten die hygienischen Bedingungen, die unter anderem funktionsgerechte Waschmöglichkeiten einschließen, erfüllen. Auch für Kindertageseinrichtungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden Reinigungskosten als Sachkosten im Sinne des § 15 Abs. 1 KitaG anerkannt (vgl. § 2 Abs. 1 Buchstabe i) KitaBKNV). Der Antragsgegner hätte somit Reinigungskosten in die Sachkostenerstattung einbeziehen müssen. Dabei hätte er die entsprechenden Bedarfe und ihre Kosten realitätsgerecht und ortsbezogen erfassen müssen (zur Vergütung von Reinigungszeiten mit dem Mindestlohn vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 – 5 C 1/21 – juris Rn. 49).

b) Bei Kosten für eine Gebäude- und Sachversicherung bzw. Hausratversicherung handelt es sich um relevante Sachkosten, die als Aufwand der Tagespflegeperson für den Betrieb der Kindertagespflegestelle anzusehen sind. Auch wenn der Abschluss einer solchen Versicherung nicht vorgeschrieben ist, besteht ein hinreichender Bezug zur Erfüllung des Förderauftrags nach § 22 SGB VIII. Die Gebäude- und Sachversicherungen ermöglichen es der Kindertagespflegeperson, im Falle eines Schadenseintritts die Schadensbeseitigung zu finanzieren und auf diese Weise die Kindertagespflegestelle weiter betreiben zu können. Dies entspricht § 2 Abs. 1 Buchstabe e) KitaBKNV, wonach bei Kindertageseinrichtungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Gebäude- und Sachversicherungen zu den Sachkosten im Sinne des § 15 Abs. 1 KitaG zählen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten für eine Hausratversicherung in der Kalkulation der Sachkosten zunächst enthalten waren.

c) Soweit in Teil II der Verwaltungsvorschrift die Erstattung von pauschalen Mietkosten in Höhe von 170 EUR pro Monat festgesetzt wird, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Erstattung auf Antrag und Nachweis der Miete für 20 m² (8,50 EUR pro m²) nur dann erfolgt, wenn die Tagespflege außerhalb der Häuslichkeit der Kindertagespflegeperson in nur dafür angemieteten separaten Räumlichkeiten stattfindet (vgl. Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift), hat dies keinen Bestand.

aa) Bei den Mietkosten handelt es sich um Sachaufwendungen, die einen Bezug zur Erfüllung des Förderauftrags nach § 22 SGB VIII aufweisen, weil sie hierfür geeignet sind und der Tagespflegeperson im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII tatsächlich entstehen. Die Pflegeerlaubnis wird nach Ziffer 3.2 VV nur erteilt, wenn die Räumlichkeiten, in denen die Kindertagespflege stattfinden soll, den dort genannten Anforderungen entsprechen. Dem entspricht § 2 Abs. 1 Buchstabe a) KitaBKNV, wonach bei Kindertageseinrichtungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Mietkosten zu den Sachkosten im Sinne des § 15 Abs. 1 KitaG zählen. Der danach relevante Sachaufwand ist den Tagespflegepersonen grundsätzlich einschränkungslos zu erstatten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 – 5 C 9/21 – juris Rn. 31). Das gilt jedenfalls für die zur Kindertagespflege genutzten Räumlichkeiten.

bb) Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Antragsgegner eine Beschränkung der Mietkostenerstattung auf eine Fläche von 20 m² vorgenommen hat. Dabei dürfte es sich um die in der Kalkulation der Sachkosten für Flur, Sanitär und Küche angesetzte Fläche handeln, ohne dass die – in die Berechnung der Raumkosten einbezogene – Spielfläche von 17,5 m2 und die – von dem Antragsgegner nicht einbezogene – Fläche für Schlaf- und Rückzugsmöglichkeiten der Kinder (vgl. Ziffer 3.2. Punkt 4 und 5 VV) Berücksichtigung finden. In welcher Höhe Mietkosten als Sachaufwand erstattungsfähig sind, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung. Die Gerichte dürfen weder eine Kalkulation noch die Höhe der laufenden Geldleistung vorgeben. Das folgt schon aus der Zuständigkeitszuweisung des § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII. Überdies sind die Gerichte nicht befugt, eine Festlegung zu ersetzen, für die den nach § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII zuständigen Stellen nach dem Gesetz die Letztentscheidungskompetenz übertragen ist, wie es bei der Festlegung des Anerkennungsbetrages der Fall ist. Bei der Festlegung der zu erstattenden Sachkosten steht den nach § 23 Abs. 2a SGB VIII zuständigen Stellen zwar kein der gerichtlichen Kontrolle nur beschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum zu. Das Gesetz ermächtigt sie jedoch zu eigenständigen Typisierungen und Pauschalierungen. Auch dies schließt eine Ersetzungsbefugnis der Gerichte aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2023 – 5 C 11/21 – juris. Rn. 29). Jedenfalls sind für eine Beschränkung des Erstattungsanspruchs hinsichtlich der Mietkosten auf nur 20 m² in Höhe von 8,50 m² keine nachvollziehbaren Gründe vorgetragen oder ersichtlich. Sie ist daher unwirksam.

cc) Soweit die Verwaltungsvorschrift eine Erstattung von Mietkosten in den Fällen ausschließt, in denen die Kindertagespflege in der Wohnung der Kindertagespflegeperson stattfindet (vgl. Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift), kann auch dies keinen Bestand haben. Mietkosten sind unabhängig davon, ob sie in einer eigens für die Kindertagespflege gemieteten Wohnung oder in der Privatwohnung der Kindertagespflegeperson stattfindet, ein relevanter Sachaufwand. In beiden Fällen entstehen der Kindertagespflegeperson Kosten für die Bereithaltung der für die Kindertagespflege nach Ziffer 3.2 VV erforderlichen Räumlichkeiten. Dem entspricht die Regelung in § 2 Abs. 1 Buchstabe b) KitaBKNV, wonach für Kindertagesstätten der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei eigenem Grundstück und Gebäude die kalkulatorische Miete zu den Sachkosten im Sinne des § 15 Abs. 1 KitaG zählt. Im Übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Aufnahme der Tätigkeit als Tagespflegeperson typischerweise mit dem Neuabschluss eines Mietvertrages für eine Wohnung einhergeht (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 17. März 2021 – 3 A 1146/18 – juris Rn. 155 bezogen auf Dresden). Der Antragsgegner hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass auch in seinem Zuständigkeitsbereich ein Großteil der Kindertagespflege in den Privatwohnungen der Kindertagespflegepersonen stattfindet, mithin nach den Vorgaben der angegriffenen Verwaltungsvorschrift in der weit überwiegenden Zahl der Fälle eine Erstattung von Mietkosten tatsächlich nicht erfolgt.

d) Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin sich dagegen, dass der Kalkulation der raumbezogenen Sachkosten wie Heizung inklusive Warmwasser sowie Wasser inklusive Abwasser die Annahme zugrunde liegt, dass pro Kind eine Spielfläche von 3,5 m², mithin 17,5 m² für fünf Kinder, und 20 m² für Flur, Sanitär und Küche vorgehalten werden (Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift).

Mit ihrem Einwand, der zugrunde gelegte Raumbedarf sei unzureichend, da bei 17,5 m² Spielfläche keine Fläche für erforderliches Mobiliar und getrenntes Schlafen der Kinder verbleibe, lässt die Antragstellerin unberücksichtigt, dass bei der Kalkulation der Raumkosten die freie (unmöblierte) Spielfläche zugrunde gelegt wurde, die nach Ziffer 3.2 Punkt 3 VV pro Tagespflegekind mindestens 3,5 m² betragen muss. Es trifft daher nicht zu, dass die Mindestspielfläche durch Raum für Schlafmöglichkeiten verringert wird. Im Gegenteil müssen nach Ziffer 3.2 VV neben der Mindestspielfläche als räumliche Voraussetzungen für die Erteilung der Pflegeerlaubnis die Schlafmöglichkeit und die Schlafatmosphäre für die Kinder (Punkt 4) und Rückzugsmöglichkeiten (Punkt 5) vorhanden sein. Die reine Mindestspielfläche wird nach den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift somit nicht für andere Zwecke oder – wie die Antragstellerin meint – für „erforderliches Mobiliar“ genutzt. Dass die in der Verwaltungsvorschrift vorgesehene Mindestspielfläche pro Kind zu gering bemessen sei, macht die Antragstellerin nicht geltend. Dies ergibt sich auch nicht aus den – von ihr nicht vorgelegten – Empfehlungen des Landesjugendamtes Brandenburg zur Kindertagespflege, wonach ausreichende Spiel- und Bewegungsmöglichkeiten, Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten und altersentsprechende Schlafgelegenheiten vorgesehen seien, ohne dass konkrete Angaben zu Flächenmaßen gemacht würden.

e) Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Kosten für Haftpflichtversicherung seien in der Liste der Kosten des Sachaufwands nicht enthalten, trifft dies nicht zu. Ausweislich der Kalkulation der Sachkosten (Anlage 2 der Verwaltungsvorschrift) ist für Haftpflichtversicherung laut Vorlage des Tagespflegvereins ein pauschaler Betrag in Höhe von 6,78 EUR in der Sachkostenpauschale enthalten. Die Antragstellerin macht nicht geltend, dass dieser Betrag zu niedrig angesetzt worden sei.

f) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, dass Kosten der Verpflegung nicht Gegenstand der Kindertagesbetreuung nach §§ 23, 24 SGB VIII seien. Die Kosten der Verpflegung der in der Tagespflege geförderten Kinder gehören als Kosten der Betreuung zu den Sachkosten im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII. Es handelt sich um Sachaufwendungen, die einen Bezug zur Erfüllung des Förderauftrags nach § 22 SGB VIII aufweisen, weil sie hierfür geeignet sind, soweit sie der Tagespflegeperson tatsächlich entstehen (BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 – 5 C 9/21 – juris Rn. 31).

2. Die angegriffene Regelung in Teil I Ziffer 6.3 VV, wonach im Juli nur Sachkosten für das erste Kind gezahlt werden, ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar.

Zwar ist der dieser Regelung zugrunde liegende Gedanke, für 24 Urlaubstage im Jahr die Sachaufwandserstattung zu reduzieren, nicht zu beanstanden, da ein Teil der Sachkosten in den Schließzeiten nicht anfallen. Dies lässt jedoch unberücksichtigt, dass ein erheblicher Teil der anzusetzenden Sachkosten auch während der Urlaubszeit anfällt. Das betrifft vor allem fixe Kosten wie die – von dem Antragsgegner nicht hinreichend berücksichtigte – Miete, aber auch Versicherungsbeiträge und Grundgebühren für Telefon und Internet, Wasser, Strom und Müllentsorgung. Erspart werden während der Urlaubszeit hingegen verbrauchsabhängige Kosten (Wasser, Strom) sowie Kosten für Verbrauchsmaterial und vor allem Verpflegungskosten. Der Antragsgegner hat weder dargelegt noch ist anhand der vorgelegten Unterlagen nachvollziehbar, dass die Erstattung nur des Sachaufwandes für das erste Kind (289,86 EUR pro Monat) im Monat Juli eines jeden Kalenderjahres den der Kindertagespflegeperson auch während der Schließzeiten entstehenden Sachaufwand tatsächlich abdeckt und damit im Ergebnis richtig ist (zur Ergebnisrichtigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2023
– 5 C 11/21 – juris Rn. 28). Es kann nicht nachvollzogen werden, dass die Kindertagespflegepersonen den zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Sachaufwand für Fixkosten während der Urlaubszeiten weder aus eigenen Mitteln bzw. eigenem Vermögen, noch zulasten des Anerkennungsbetrages nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII zu bestreiten haben. Es obliegt dem Antragsgegner, hierfür einen prüffähigen Kalkulationsnachweis vorzulegen und die zur Überprüfung notwendigen tatsächlichen Angaben darzulegen und sachgerecht zu erläutern. Andernfalls kann das Gericht die Richtigkeit der für die Bestandteile festgelegten Beträge am Maßstab des § 23 SGB VIII nicht überprüfen und feststellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2023, a.a.O.). Dem ist der Antragsgegner – etwa durch Vorlage einer grundsätzlich bis zur letzten Entscheidung in der Tatsacheninstanz möglichen Nachkalkulation – nicht nachgekommen. Die angegriffene Regelung in Ziffer 6.3 VV kann daher keinen Bestand haben. Soweit der Antragsgegner vorträgt, dass bei Krankheit und Urlaub der Kinder die Sachkostenerstattung nicht gekürzt werde (Teil II Ziffer 2 Abs. 4 VV), legt auch dies nicht hinreichend nachvollziehbar dar, dass die für Juli festgesetzte pauschale Sachkostenerstattung den Sachaufwand tatsächlich abdeckt. Das gilt auch für den Vortrag des Antragsgegners, dass die Urlaubsvertretung eine Sachkostenerstattung erhalte und eine Kürzung der Sachkosten lediglich bei Abwesenheit der Kindertagespflegeperson wegen Krankheit und Fortbildung stattfinde.

3. Der Normenkontrollantrag ist auch hinsichtlich der angegriffenen Regelung in Ziffer 6.5 Abs. 1 VV begründet. Danach ist die Kindertagespflegeperson verpflichtet, selbst für eine Vertretung zu sorgen.

Nach § 23 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII trifft den Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Verpflichtung, für den Fall, dass die Tagespflegeperson aus welchen Gründen auch immer ausfällt und daher die Betreuung nicht durchführen kann, eine andere Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen. Die Regelung wird als dem Kind zugewiesener Nebenanspruch gedeutet, der den Anspruch aus § 24 SGB VIII ergänzt und damit effektuiert (Rixen in jurisPK-SGB VIII, § 23 Rn. 32 f.). Die Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII wird zudem als Ausdruck der partnerschaftlichen Zusammenarbeit öffentlicher und freier Träger gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII begriffen, zumal die Tagespflegeperson selbst nicht verpflichtet werden kann, bei ihrem Ausfall aus wichtigem Grund eine Vertretung zu stellen (Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 23 Rn. 39). Dies hat der Antragsgegner im Übrigen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt.

4. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin sich hingegen gegen Ziffer 6.5 Abs. 2 VV, wonach die Kindertagespflegepersonen und die Personensorgeberechtigten im Falle der Erkrankung der Kindertagespflegeperson zunächst selbst versuchen, eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit für ihr Kind zu finden.

Mit der Normenkontrolle können lediglich diejenigen Teile einer im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO angegriffen werden, in denen mit Außenwirkung Regelungen getroffen werden. Das ist bei der hier angegriffenen Ziffer 6.5. Abs. 2 VV nicht der Fall. Diese begründet weder nach ihrem Wortlaut („versuchen“) noch nach ihrem Sinn und Zweck eine Pflicht der Kindertagespflegepersonen. Die Bestimmung dient nach den nachvollziehbaren und von der Antragstellerin unwidersprochen gebliebenen Erläuterungen des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung allein dazu, Vertretungswünsche der Betroffenen berücksichtigen zu können. Gegen die Annahme eines Regelungscharakters spricht zudem, dass an die Nichterfüllung dieser „Vorgabe“ keine für die Kindertagespflegepersonen negativen Folgen geknüpft sind. Der Antragsgegner ist auch im Falle der Erkrankung der Kindertagespflegeperson verpflichtet, eine andere Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen (s.o.).

5. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin sich gegen Ziffer 3.1 VV, soweit darin im Rahmen der Erlaubniserteilung die Fachoberschulreife gefordert wird.

Die in der Verwaltungsvorschrift vorgenommene Konkretisierung bzw. Ergänzung des Anforderungsprofils des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII ist nicht zu beanstanden, soweit der Abschluss mindestens der Fachoberschulreife, d.h. der erfolgreiche Abschluss der 10. Klasse einer Oberschule, vorausgesetzt wird. Zwar sind die Voraussetzungen für eine Erlaubnis zur Kindertagespflege in § 43 SGB VIII abschließend geregelt. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist die Erlaubnis zur Kindertagespflege zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die 1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und 2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen (Satz 2). Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben (Satz 3).

Der Landesgesetzgeber hat jedoch mit dem Gesetz zur Stärkung der Kindertagespflege vom 28. Juni 2023 (GVBl. I vom 29. Juni 2023 Nr. 12) die Regelung des § 20 Abs. 5 Satz 1 KitaG, wonach die Erlaubnis zur Kindertagespflege zu erteilen ist, wenn die Eignung der antragstellenden Person nach § 43 Abs. 2 SGB VIII gegeben ist, gestrichen und in § 27 Abs. 1 Nr. 4 KitaG geregelt, dass eine Person als Kindertagespflegeperson geeignet ist, wenn sie mindestens über die Fachoberschulreife oder eine vergleichbare Qualifikation verfügt.

Damit hat der Landesgesetzgeber von seiner Rechtssetzungskompetenz nach § 43 Abs. 5 SGB VIII und § 49 SGB VIII, wonach das Nähere das Landesrecht regelt, Gebrauch gemacht. Dies ist nicht zu beanstanden, da das bundesgesetzlich in § 43 Abs. 2 SGB VIII geregelte Anforderungsprofil für Kindertagespflegepersonen landesgesetzlich nicht kompetenzwidrig zu Lasten der Kindertagespflegepersonen erweitert, sondern lediglich konkretisiert wird (dazu Gesetzentwurf LT-Drs. 7/7612 S. 2). Die Regelung in § 27 Abs. 1 Nr. 4 KitaG verfolgt den Zweck, dass der in § 1 Abs. 2 KitaG deutlich ausgeweitete Rechtsanspruch auf Bildung in der Kindertagespflege erfüllt werden kann (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, a.a.O., S. 10). Damit wird der bundesgesetzlichen Vorschrift des § 22 Abs. 3 SGB VIII Rechnung getragen, wonach der Förderauftrag in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes umfasst und sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes bezieht (Satz 1) und die Vermittlung orientierender Werte und Regeln einschließt (Satz 2). Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigten (Satz 3). Die Konkretisierung der in § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII vorgesehenen Anforderung der Sachkompetenz um den hier in Rede stehenden Schulabschluss ist mit Blick auf die genannten Grundsätze der Förderung, die anzuwenden die Kindertagespflegeperson auch von ihrem Bildungsniveau her in der Lage sein muss, nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sachlich gegen die Fachoberschulreife nichts einzuwenden sei. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, die Länder seien lediglich ermächtigt, formelle Regelungen zu treffen, ist dies nicht nachvollziehbar und lässt sich jedenfalls nicht den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu einer Regelung des Sächsischen Kitagesetzes, laufende Geldleistung im einzelnen Bewilligungsfall durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu gewähren, entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2023 – 5 C 11/21 – juris Rn. 24).

6. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin sich gegen Ziffer 4.2 VV, soweit darin vorgeschrieben wird, dass Tatsachen, die zu einer Änderung des Betreuungsverhältnisses führen können, dem Jugendamt unverzüglich mitzuteilen sind.

Diese Bestimmung kann mit der Normenkontrolle nicht angegriffen werden, da ihr kein Regelungsgehalt zukommt. Es handelt sich lediglich um einen an die Kindertagespflegepersonen gerichteten Hinweis, der auch in einem Merkblatt enthalten sein könnte.

Dessen ungeachtet folgt die Pflicht, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe als die für die Aufsicht nach § 43 SGB VIII zuständige Stelle „über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind“, aus § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB VIII. „Wichtige Ereignisse“ im Sinne des Absatzes 3 Satz 6 können sich auf die Sphäre des Kindes bzw. seine Familie (z.B. Anhaltspunkte für kinder- und jugendhilferechtlichen Bedarf) oder auf persönliche Umstände der Pflegeperson selbst, aber auch auf organisatorische Aspekte wie die wöchentlichen Betreuungszeiten, Umzug etc. beziehen (Wiesner in Wiesner/Wapler, a.a.O., § 43 Rn. 49; Janda in BeckOGK, § 43 Rn. 90 f.). Soweit durch Landesrecht in § 20 Abs. 3 KitaG a.F. nähere Konkretisierungen getroffen worden sind (§ 43 Abs. 5 SGB VIII), ist diese Regelung durch das Gesetz der Kindertagespflege vom 28. Juni 2023 aufgehoben worden. Danach waren in die Erlaubnis die Unterrichtungspflichten der Tagespflegeperson nach § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB VIII aufzunehmen. Nach der somit allein maßgeblichen Unterrichtungspflicht aus § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB VIII kommt es nicht darauf an, ob aus Sicht der Kindertagespflegeperson das mitzuteilende Ereignis mit Sicherheit Auswirkungen auf das Betreuungsverhältnis hat. Dies zu beurteilen, obliegt dem Jugendamt. Soweit die Verwaltungsvorschrift eine unverzügliche und schriftliche Unterrichtung vorsieht, ist weder dargelegt noch ersichtlich, aus welchem Grund dies mit Blick auf die Regelung des § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB VIII zu beanstanden sein soll. Die bundesgesetzlich geregelte Unterrichtungspflicht wird damit allenfalls unwesentlich konkretisiert. Der pauschale Einwand der Antragstellerin, die Kindertagespflegeperson sei keine Hilfsperson des Jugendamtes, verkennt den Pflichtenkreis des Jugendamtes als die für die Aufsicht nach § 43 SGB VIII zuständige Stelle.

7. Die Normenkontrolle hat auch im Hinblick auf die in Teil II der Verwaltungsvorschrift festgesetzten Anerkennungsbeträge keinen Erfolg.

§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII bestimmt, dass die laufende Geldleistung im Sinne des § 23 Abs. 1 SGB VIII einen Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson nach Maßgabe von § 23 Abs. 2a SGB VIII umfasst. Danach ist der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten, wobei der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen sind (§ 23 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB VIII).

Der Begriff des "Betrages zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung" im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung und leistungsgerechter Ausgestaltung die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (oder die sonst zuständigen Stellen) über einen Beurteilungsspielraum verfügen. Demzufolge besitzen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine eigene Wertungsmöglichkeit im Sinne einer Letztentscheidungskompetenz und haben abschließend zu entscheiden, wie sie den Anerkennungsbetrag berechnen und welche Höhe er hat. Die gerichtliche Kontrolle der Höhe des Anerkennungsbetrages ist dabei auf das auch sonst in Fällen eines Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraums anerkannte Prüfprogramm beschränkt. Die Verwaltungsgerichte haben daher zu prüfen, ob die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bestimmung der Leistungshöhe gegen Verfahrensvorschriften verstoßen haben, von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen können, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde und damit willkürliche Erwägungen angestellt haben. Sie haben hingegen nicht zu kontrollieren, ob nicht auch die Festsetzung eines Betrages in anderer Höhe möglich und von dem Beurteilungsspielraum gedeckt wäre. Weist die Entscheidung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe keinen der aufgeführten Rechtsfehler auf, ist der von ihnen festgelegte Betrag vielmehr hinzunehmen (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 3 Rn. 10 ff.).

Hinsichtlich des weiteren Umfangs der gerichtlichen Prüfung ist von Bedeutung, dass der Festlegung der Geldleistungen kalkulatorische Annahmen zugrunde liegen, die eine Ähnlichkeit zu den Kalkulationen aufweisen, die im Zusammenhang mit dem Erlass von Abgabensatzungen aufgestellt werden. Von daher ist es in aller Regel nicht zu beanstanden, wenn auch die Kalkulation des Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung im gerichtlichen Verfahren in sachgerechter Weise nur insoweit überprüft wird, als substantiierte Einwände dagegen erhoben worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 <197>). Unbeschadet dessen erstreckt sich die Prüfung aber gleichwohl in jedem Fall darauf, ob die Festlegung in grundlegender Hinsicht an augenscheinlichen Mängeln leidet (BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 – 5 C 1/21 – juris Rn. 14 ff.).

Die Festlegung der Höhe des Anerkennungsbetrages im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII obliegt gemäß § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, da im Land Brandenburg von dem Landesrechtsvorbehalt nach § 23 Abs. 2a SGB VIII insoweit kein Gebrauch gemacht worden ist.

a) Soweit der Antragsgegner in Teil II Ziffer 1.2 VV die Qualifizierung der Kindertagespflegeperson (Abschluss der Grundqualifizierung gem. Teil I Nr. 3.1. VV; Abschluss mit Bundeszertifikat; Abschluss als staatlich anerkannter Erzieher) bei der Bewertung der von dieser erbrachten Leistung berücksichtigt (Anlage 4 zur Verwaltungsvorschrift), ist dies mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben des § 23 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB VIII zwar nicht ausdrücklich vorgegeben, stellt jedoch einen sachgerechten Gesichtspunkt dar, um den Leistungswert zu bemessen (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2020 – OVG 6 A 5.18 – juris Rn. 27 m.w.N.). Das gilt auch für die weitere Gruppe der staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger (Teil II Ziffer 3). Die Differenzierung nach der Qualifikation der Kindertagespflegeperson entspricht zudem der landesgesetzlich mit dem Gesetz zur Stärkung der Kindertagespflege vom 28. Juni 2023 eingeführten Regelung des § 43 Abs. 2 Nr. 2 KitaG, wonach die laufende Geldleistung einen leistungsgerechten Betrag zur Anerkennung der Förderleistung umfasst, der sich nach der Zahl der betreuten Kinder, des Betreuungsumfangs und der Qualifikation der Kindertagespflegeperson richtet. Damit hat der Landesgesetzgeber von seiner Rechtsetzungskompetenz nach § 26 Satz 1 SGB VIII Gebrauch gemacht. Dies ist nicht zu beanstanden, da die bundesgesetzlich in § 23 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB VIII gewährte Rechtsposition der Kindertagespflegepersonen landesgesetzlich nicht beschränkt, sondern erweitert wird, indem eine auch an der Qualifikation orientierte Vergütung vorgeschrieben wird. Dies wird von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt.

b) Der Antragsgegner hat sich bei der Festlegung der Anerkennungsbeträge für Kindertagespflegepersonen an dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD SuE Stand 1. April 2021) orientiert und darauf hingewiesen, dass mit der Änderung dieses Tarifvertrages die Kalkulation automatisch durch das Jugendamt angepasst werde. Für Kindertagespflegepersonen mit dem Abschluss eines staatlich anerkannten Erziehers bzw. einer staatlich anerkannten Erzieherin wird die Entgeltgruppe S 8a, für Kindertagespflegepersonen mit dem Abschluss eines Bundeszertifikats die Entgeltgruppe S 4 (Kinderpfleger/-in – heraushebende Tätigkeit), für Kindertagespflegepersonen mit dem Abschluss eines 40-Stunden-Kurses die Entgeltgruppe S 2 (Kinderpfleger/-in) und für Kindertagespflegepersonen mit dem Abschluss eines staatlich anerkannten Heilerziehungspflegers bzw. einer staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin die Entgeltgruppe S 12 herangezogen. Für alle Gruppen wird dabei die Erfahrungsstufe 3,5, dem aus den Stufen 3 und 4 gebildeten Durchschnittswert, zugrunde gelegt. Der Antragsgegner hat für alle Gruppen von Kindertagespflegepersonen bei wöchentlichem Betreuungsumfang von bis zu 40 Stunden eine Vergütung in Höhe von 80 % der tariflichen Vergütung und bei wöchentlichem Betreuungsumfang von bis zu 50 Stunden eine Vergütung in Höhe von 100 % der für 40 Wochenstunden vorgesehenen tariflichen Vergütung festgesetzt (vgl. Teil II Tabelle 1 bis 4 sowie Anlage 4 zur Verwaltungsvorschrift).

c) Auf der Grundlage des Vortrags der Antragstellerin ist nicht hinreichend erkennbar, dass die festgesetzten Anerkennungsbeträge nicht mehr leistungsgerecht sein sollen, zumal sie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass eine Vergütung von 80 % der tariflichen Vergütung dann nicht zu beanstanden sei, wenn sie sich auch auf alle übrigen Leistungsbestandteile wie die Jahressonderzahlung, den Urlaubsanspruch und die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erstrecke. Da dies nicht der Fall sei, dürfte ein Betrag von 85 % leistungsgerecht sein.

Dieses Vorbringen lässt unberücksichtigt, dass der Antragsgegner bei der Festsetzung der Anerkennungsbeträge für die entsprechend ihrer Qualifikation eingestuften Kindertagespflegepersonen die Jahressonderzahlung berücksichtigt hat (vgl. Anlagen 4 zur Verwaltungsvorschrift „Vergütung pro Jahr inklusive Jahressonderzahlung), mithin alle Kindertagespflegepersonen 80 % der tariflich vorgesehenen Jahressonderzahlung erhalten. Hinzu kommt, dass die Kalkulation der Anerkennungsbeträge mit der Änderung des Tarifvertrages TVöD-SuE durch das Jugendamt automatisch angepasst wird (vgl. Anlage 4 zur Verwaltungsvorschrift), sich der Abstand zwischen Anerkennungsbeträgen und der tariflichen Vergütung somit nicht im Laufe der Zeit vergrößert. Soweit die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, die Kindertagespflegepersonen erhielten nur vier Wochen Urlaub, trifft auch dies nicht zu. Nach Ziffer 6.3 VV erhält die Tagespflegeperson 24 Arbeitstage betreuungsfreie Zeit mit fortlaufender Zahlung pro Kalenderjahr. Der Unterschied zu den Tarifbeschäftigten beträgt somit nicht zehn, sondern sechs Urlaubstage. Auch der nicht näher substantiierte Hinweis auf die unterschiedliche Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zeigt nicht auf, weshalb die hier in Rede stehenden Anerkennungsbeträge nicht leistungsgerecht sein könnten. Zwar gewährt nach Ziffer 6.3 VV der Antragsgegner für maximal 10 Arbeitstage pro Jahr eine fortlaufende Zahlung, während Tarifbeschäftigte bei Arbeitsunfähigkeit infolge unverschuldeter Krankheit bis zur Dauer von 6 Wochen Entgelt erhalten. Dieser Vergleich lässt jedoch unberücksichtigt, dass die Kindertagespflegepersonen im Unterschied zu den Tarifbeschäftigten in Kindertagesstätten nicht abhängig beschäftigt, sondern selbstständig tätig sind. Aus diesem Grund sieht § 23 Abs. 2 SGB VIII vor, dass die laufende Geldleistung neben dem Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung (Nr. 2), die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson (Nr. 3) und die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung (Nr. 4) umfasst (vgl. insoweit auch Teil II Ziffer 4 VV). Die Antragstellerin hat somit weder dargelegt, dass die genannten Aspekte für sich genommen oder aber in einer Gesamtschau zu dem Schluss zwingen, dass die angegriffenen Anerkennungsbeträge nicht dem Grundsatz der Leistungsgerechtigkeit entsprechen. Dies folgt auch nicht aus der von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung – ohne Nennung einer konkreten Entscheidung – erwähnten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Nichtigkeit von Vergütungsvereinbarungen mit Lehrkräften an staatlich anerkannten Privatschulen, wenn die Vergütung 80 % der Vergütung einer vergleichbaren Lehrkraft an einer öffentlichen Schule unterschreitet, zumal weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass die dort maßgebliche Regelung des Sächsischen Gesetzes über Schulen in Freier Trägerschaft (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 SächsFrTrSchulG), wonach die Genehmigungsvoraussetzung der genügenden Sicherung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrer – neben anderen Anforderungen – dann erfüllt ist, wenn die Gehälter und Vergütung bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern an vergleichbaren öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben, mit der hier in Rede stehenden Regelung des § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII, wonach die Anerkennungsbeträge leistungsgerecht auszugestalten sind, vergleichbar ist (zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts siehe Urteil vom 19. August 2015 – 5 AZR 500/14 – juris Rn. 34 ff.). Im Übrigen hat die Antragstellerin mit der vorliegenden Normenkontrolle weder die Regelung über den Urlaubsanspruch noch die Regelungen über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall angegriffen. Mit Blick auf den Gestaltungsspielraum des Antragsgegners kann somit auf der Grundlage des Vortrags der Antragstellerin nicht festgestellt werden, dass die hier in Rede stehende Vergütung, die 20 % hinter der tariflichen Vergütung zurückbleibt, als außerhalb des sachlich Vertretbaren zu bewerten ist.

d) Die Antragstellerin kann auch mit ihrer Rüge, dass – bezogen auf alle Entgeltgruppen – der Durchschnitt der Erfahrungsstufen nicht 3,5, sondern mindestens 5 betragen müsse, da die Verweildauer in den Erfahrungsstufen gestuft sei, nicht durchdringen.

Soweit die angegriffene Verwaltungsvorschrift einen Stufenaufstieg nicht vorsieht, ist dies nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat das Erfordernis einer leistungsgerechten Ausgestaltung des Anerkennungsbetrages nicht dadurch verkannt, dass er eine Differenzierung nach der beruflichen Erfahrung der Kindertagespflegepersonen nicht vorgenommen hat, sondern unabhängig davon pauschal eine durchschnittliche Erfahrungsstufe 3,5 zugrunde gelegt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 – 5 C 3/21 – juris Rn. 17 ff. für die Festsetzung eines einheitlichen Anerkennungsbetrages angelehnt an die Entgeltgruppe S 3 TVöD SuE, Erfahrungsstufe 2). Der Antragsgegner darf sich aus Gründen der Praktikabilität bei der Vielzahl der zu regelnden Einzelfälle an dem nach dem ihm vorliegenden Erfahrungen typischen Erscheinungsbild orientieren (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2018, a.a.O., Rn. 35 zu einem einheitlichen Stundensatz je Kind für alle Tagespflegepersonen).

Der Senat hat bislang bei der Prüfung, ob Anerkennungsbeträge hinter der tariflichen Vergütung einer Erzieherin bzw. eines Erziehers zurückbleiben, als Vergleichsgruppe die Stufe 3 herangezogen, die die mittlere Stufe zwischen den Stufen 1 bis 6 ist (Urteil des Senats vom 9. November 2021 – OVG 6 A 3/20 – juris Rn. 49). Dem lag zugrunde, dass die zu überprüfende Festsetzung der Anerkennungsbeträge einen Stufenaufstieg nicht vorsah, die Tagespflegepersonen somit unabhängig von ihrer Berufungserfahrung vergütet wurden (vgl. Urteil des Senats vom 22. Juni 2020 – OVG 6 A 5.18 – juris Rn. 36). So liegt der Fall auch hier. Es ist weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass der von dem Antragsgegner zugrunde gelegte Erfahrungswert von 3,5, der über dem von dem Senat herangezogenen Durchschnittswert von 3,0 liegt, auf willkürlichen oder sachfremden Erwägungen beruhen könnte, zumal der Antragsgegner vorgetragen hat, dass viele Tagespflegepersonen erst im späteren Alter und nicht nach Ende der Ausbildung in die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson einträten. Dem ist die Antragstellerin nicht entgegen getreten.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 und 2, 161 Abs. 2 VwGO und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Antragstellerin mit sieben von insgesamt siebzehn Antragsbegehren unterlegen ist.

Der Antragsgegner hat sich hinsichtlich der übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Anträge zu Ziffer 3.1 VV (Erfordernis einer Berufsausbildung), zu Ziffer 3.1 VV (Eignungsanforderungen, die über § 2 TagpflegEV hinausgehen), zu Ziffer 3.3 VV (Versagung der Pflegeerlaubnis bei Nichteinhaltung der Prüfkriterien des Landkreises), zu Ziffer 3.4 VV (Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis aufgrund von Elternbeschwerden), zu Ziffer 4.1 VV (Eingreifen der Kindertagespflegeperson bei Gefahrensituationen), zu Ziffer 5 letzter Satz VV (Dokumentationspflicht) und zu Ziffer 6 VV (dreiseitiger Vertrag) freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben, so dass es billigem Ermessen entspricht, ihm insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Billigem Ermessen entspricht es, der Antragstellerin die Kosten für den übereinstimmend für erledigt erklärten Antrag zu Ziffer 3.1 VV (Führungszeugnisse von Haushaltsmitgliedern) aufzuerlegen, da sie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, dass sie die Regelung nicht für fehlerhaft halte, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson stattfinde, und der Antragsgegner im Übrigen – in Übereinstimmung mit dem von dem Senat angenommenen Verständnis der Regelung – klargestellt hat, dass bei einer Kindertagespflege in hierfür gesondert angemieteten Räumlichkeiten keine Führungszeugnisse von Personen gefordert würden, die mit der Tagespflegeperson einen Haupt- oder Nebenwohnsitz teilten. Billigem Ermessen entspricht es ferner, der Antragstellerin die Kosten für den übereinstimmend für erledigt erklärten Antrag zu Ziffer 4.4 VV (Medikamentengabe) aufzuerlegen, da die Normenkontrolle insoweit mangels Regelungscharakters von Ziffer 4.4 VV voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.

Soweit die Antragstellerin den Antrag zu Ziffer 3.4 VV (Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis wegen Einträgen im Führungszeugnis von Haushaltsmitgliedern) zurückgenommen hat, trägt sie nach § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwGO nicht vorliegen.