Gericht | VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer | Entscheidungsdatum | 06.12.2023 | |
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Aktenzeichen | 5 K 1335/20 | ECLI | ECLI:DE:VGFRANK:2023:1206.5K1335.20.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger wendet sich gegen eine die Beigeladene begünstigende immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windkraftanlagen.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks S...Straße 1...in 1...im Ortsteil P.... Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, in dem der Kläger wohnt. Das Grundstück liegt am östlichen Rand des bewohnten Bereichs von P.... In einem Abstand von 500m bis 600m schließt sich der Windpark „J...“ an, der im ausgewiesenen Windeignungsgebiet Nr. 17 „J...“ liegt. Er ist zudem im Bereich der Bebauungspläne „Windpark J...“ und „Windpark J...II“ belegen. Vom klägerischen Grundstück betrachtet erstrecken sich die 36 betriebenen Windkraftanlagen halbkreisförmig nach Norden, Osten und Süden.
Der Kläger machte mehrfach geltend, dass sein Wohnhaus durch den Betrieb der Bestandsanlagen von Schattenschlag, Schallimmissionen und tieffrequenten Geräuschen betroffen ist. Messungen des Beklagten stellten fest, dass die Bestandsanlagen tieffrequenten Schall im Wohnhaus des Klägers verursachten. Im Ergebnis der behördlichen Innenraummessung vom 27. September 2017 überschritt der Betrieb des Windparks die Anhaltswerte der DIN 45680 (1997) für tieffrequente Geräusche im Innenraum. Eine weitere Messung vom 14. November 2019 ergab ebenfalls, dass die wahrnehmbaren tieffrequenten Geräusche die Werte nicht einhielten und dem Windpark zuzuordnen waren. Gegen die behördlich angeordnete und für sofort vollziehbar erklärte sektorielle Nachtabschaltung des Windenergieparks legte die Betreiberin Widerspruch ein, dessen aufschiebende Wirkung das Oberverwaltungsgericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wiederherstellte (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Februar 2022 – 11 S 45/21 –, Rn. 2, juris).
Etwa zu dieser Zeit plante die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Errichtung von vier weiteren Windenergieanlagen am äußersten Rand des Windparks. Vom Grundstück des Klägers gesehen befinden sich die geplanten Anlagen hinter dem bestehenden Windpark in einer Entfernung von 2.333m, 2.638m, 2.788m und 2.968m.
Zu ihrem Genehmigungsantrag reichte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen unter anderem eine Schallimmissionsprognose der R...GmbH vom 2. September 2019 ein. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass für das Grundstück des Klägers keine relevante Überschreitung der maßgeblichen Richtwerte durch die Windenergieanlagen der Beigeladenen zu erwarten ist (Blatt 336 Verwaltungsvorgang – VV). Für das Grundstück/Wohnhaus des Klägers – den Immissionsort D – ergibt sich eine Zusatzbelastung durch die vier geplanten Windkraftanlagen von 30,1 dB(A), die angesichts der bestehenden Vorbelastung von 46,3 dB(A) zu einer Gesamtbelastung von 46,4 dB(A), abgerundet 46dB(A), führt (Blatt 335 VV). Die einzelnen Zusatzbeiträge der neu geplanten Windenergieanlagen stellten sich folgendermaßen dar:
WEA
Zusatzbelastung in dB(A)
Differenz zum Richtwert 42,5 dB(A) in dB(A)
1
20,6
21,9
2
23,29
19,21
3
25,74
16,76
4
25,05
17,45
Der Immissionsrichtwert werde somit jeweils um mehr als 15 dB(A) unterschritten (Blatt 336 VV). Aufgrund der nur geringen Zusatzbelastung durch die vier Windenergieanlagen sei eine Prüfung der tieffrequenten Geräusche in Anwendung des Windkraftanlagen-Geräuschimmissionserlasses vom 16. Januar 2019 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft („WKA-Geräuschimmissionserlass“) nicht notwendig (Blatt 341 ff. VV). Tieffrequente Geräusche mit 63 Hz wurden bei der Bildung der Oktav- oder Terzbanddaten berücksichtigt (Blatt 341, 371 ff. VV).
Mit Bescheid vom 7. November 2019 erteilte der Beklagte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen (WEA 01 bis 04) im ausgewiesenen Eignungsgebiet „J...“ auf den Grundstücken in 15236 J..., Gemarkung J..., Flur 1..., Flurstück 3...und Gemarkung P..., Flur 3...Flurstücke 8..., 1..., 2...(„Genehmigungsbescheid“). Die Genehmigung bezieht sich auf Anlagen des Typs Nordex N149 4,5 MW mit einer Gesamthöhe von 239m und einer Nennleistung von 4,5 MW und legte verschiedene Emissionspegel für Tag- und Nachtzeiten fest. Unter Ziffer IV. (Inhalts- und Nebenbestimmungen) sieht der Genehmigungsbescheid in Ziffer 2.3 vor, dass nach Erreichen eines stabilen Anlagenbetriebes, spätestens jedoch 12 Monate nach Inbetriebnahme der Windenergieanlage, auf Kosten der Betreiberin durch Messungen die Einhaltung des festgesetzten Emissionswertes für den Tagzeitraum und den Nachtzeitraum messtechnisch nachzuweisen ist.
Der Kläger legte Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid ein, den er im Wesentlichen mit einer Beeinträchtigung durch tieffrequente Geräusche und durch Schattenschlag begründete. Der Betrieb der Bestandsanlagen führe zu signifikanten Überschreitungen der Grenzwerte in seinem Haus. Eine Wohnnutzung sei im Dachgeschoss nicht mehr möglich. Für die vier weiteren Anlagen sei der tieffrequente Lärm nicht untersucht worden. Der Genehmigungsbescheid missachte die Bestandssituation.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde aufrechterhalten. Zur Begründung führte der Beklagte aus, das Wohnhaus liege nicht im Einwirkungsbereich der genehmigten Windkraftanlagen. Die in der Schallimmissionsprognose berechneten Immissionswerte könnten nicht mehr an dem Wohnhaus nachgewiesen werden. Die Berechnungen seien bei nochmaliger Überprüfung korrekt durchgeführt worden. Die genehmigten Anlagen leisteten einen irrelevanten Immissionsbeitrag.
Am Wohnort des Klägers – dem Immissionsort D – gelte aufgrund der Randlage in einem Kleinsiedlungsgebiet mit Übergang zum Außenbereich ein Immissionszwischenwert von 42,5 dB (nachts). Die Immissionsanteile der vier Windkraftanlagen unterschritten die Immissionsrichtwerte um mehr als 15 dB(A), sodass das Wohnhaus des Klägers sich nicht mehr im nach Einzelfallprüfung definierten Einwirkungsbereich der Windkraftanlagen befinde. Insbesondere lägen nach der geltenden Rechtslage keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche vor. Ob von tieffrequenten Geräuschen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, sei im Regelfall zu prüfen, wenn die Zusatzbelastung einschließlich Unsicherheiten einen Beurteilungspegel (außen) von 40 dB(A) überschreite. Das sehe der WKA-Geräuschimmissionserlass in Punkt 2 (6) des Anhangs vor. An dem Wohnhaus des Klägers erreiche die Zusatzbelastung der vier genehmigten WKA einen Beurteilungspegel von 30,1 dB(A). Die Zusatzbelastung durch den prognostizierten Schall finde also außerhalb des Einwirkungsbereichs des Immissionsortes statt bzw. sei irrelevant. Eine weitere Prüfung hinsichtlich tieffrequenter Geräusche sei nach dem WKA-Geräuschimmissionserlass nicht notwendig.
Eine dennoch durchgeführte Sonderfallprüfung käme zu keinem anderen Ergebnis. Die Anlagen erfüllten auch ein weiteres, strengeres Irrelvanzkriterium: Bei einem Bestand an WKA, zu dem nach und nach weitere WKA zugebaut werden, seien besondere Umstände durch die Vielzahl der Geräuschquellen gegeben. Würde jede neue, einzelne WKA sich auf das Irrelevanzkriterium (Nr. 3.2.1 TA Lärm) berufen können, käme es zu einer stetigen Erhöhung der Lärmbelästigung. Eine Nutzung des Regelfall-Irrelevanzkriteriums würde zu einer Erhöhung der Gesamtbelastung um etwa 0,8 dB(A) führen. Im Einzelfall müssten hinzukommende WKA daher strengeren Kriterien gerecht werden, um als irrelevant eingestuft zu werden. Auch diese Kriterien würden von den geplanten Anlagen erfüllt: Am Wohnhaus des Klägers werde der Immissionsrichtwert rechnerisch um fast 3 dB(A) durch die Bestandsanlagen überschritten. Hinzu käme die vorhandene Überschreitung der Anhaltswerte für tieffrequente Geräusche. Aus diesem Grund gelte es, eine Zusatzbelastung zu vermeiden. Daher erscheine eine Grenze für die Irrelevanz von 15 dB(A) angemessen. Diese Grenze sehe DIN 45691 für die Geräuschkontingentierung vor. Auch die Hinweise der Landesarbeitsgemeinschaft-Immissionsschutz (LAI-Hinweise) enthielten die Schwelle von 15 dB(A) (Punkt 4.2). In Anwendung dieser Kriterien liege der Beitrag jeder einzelnen geplanten Windkraftanlage 15 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert.
Schließlich weise auch das Schattenwurfgutachten aus, dass es aufgrund der großen Entfernung von mehr als 2.000m nicht zu einem Schattenschlag komme.
Unter dem 1. Oktober 2020 hat der Kläger gegen die Genehmigung fristgerecht Klage erhoben.
Mit Beschluss vom 20. Oktober 2020 hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) die Vorhabenträgerin dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigeladen. Die Beigeladene hat eine weitere, ergänzende Schallimmissionsprognose speziell zu tieffrequenten Geräuschen vom 17. Juni 2021 eingereicht. Die Prognose der zu erwartenden tieffrequenten Geräusche im Innenraum des klägerischen Wohnhauses durch die vier geplanten Windkraftanlagen kommt zu dem Ergebnis, dass an dem Immissionsort keine erhebliche Belästigung durch tieffrequente Geräusche vorliege. Die Hörschwellendifferenz unterschreite in allen Terzbändern sowohl für den Tag- als auch für den Nachtbetrieb die Anhaltswerte gemäß DIN 45680:1997 um mindestens 4,2 dB(A).
Der Kläger macht geltend, dass die bestehenden Windkraftanlagen für ihn unzumutbare Beeinträchtigungen verursachten und die Anhaltswerte für tieffrequente Geräusche überschritten. Im Wohnhaus des Klägers mache sich der tieffrequente Schall als Brummen und Vibrieren bemerkbar, sodass das Obergeschoss unbewohnbar sei. Die Schattenwurfregulierung funktioniere nicht so, dass das Grundstück nicht unzumutbar verschattet werde. Auflagen zur Änderung des Betriebsregimes blieben wirkungslos oder würden nicht befolgt.
Die genehmigten Anlagen erhöhten die Lärmbelästigung auf dem Grundstück des Klägers erheblich. Zum einen stehe die Nachtabschaltung des bestehenden Windparks bevor. Werde der bestehende Windpark nachts nicht betrieben, würden die Immissionen durch die weiteren vier Anlagen relevant. Zum anderen werde der Kläger durch die Genehmigung nicht vor tieffrequenten Geräuschen geschützt. Tieffrequente Geräusche verursachten schädliche Umwelteinwirkungen. Die menschliche Wahrnehmung von akustischen Schwingungen sei nicht auf die Ohren beschränkt, sondern sei über die menschlichen Nerven wahrnehmbar. Mit zunehmender Nabenhöhe und Flügellänge neigten die Anlagen zu vermehrter Erzeugung dieser Geräusche. Der vorhandene tieffrequente Schall werde durch die nunmehr genehmigten Anlagen verstärkt.
Tieffrequente Geräusche seien nicht Gegenstand der angegriffenen Genehmigung. Das Gutachten vom 2. September 2019 gehe nicht gesondert auf tieffrequente Geräusche ein, die keinesfalls irrelevant seien. Die Lärmvorbelastung sei schon nicht irrelevant, wie die Messungen des Beklagten zeigten. Daher sei jede Zusatzbelastung durch tieffrequenten Schall unzulässig.
Der Widerspruchsbescheid sei überdies unzutreffend und widersprüchlich, weil der Beklagte davon ausgehe, dass es kein Irrelevanzkriterium für tieffrequenten Schall gebe, aber die Zusatzbelastung zugleich als unerheblich eingestuft werde. Es bleibe unklar, wie mit der hinzutretenden Zusatzbelastung umgegangen werden soll.
Tieffrequente Geräusche seien nicht nach dem Immissionsrichtwert der Nr. 6.1 TA Lärm zu bewerten. Der Beklagte könne überdies nicht belegen, dass die Irrelevanzschwelle von 15 dB(A) und die Geräuschkontingentierung nach DIN 45691 anwendbar seien. Es gebe kein Irrelevanzkriterium für tieffrequenten Schall. Das Bezugsmaß für die Irrelevanz sei stattdessen nach den Besonderheiten tieffrequenter Geräusche zu bestimmen. Der Wert von 15 dB(A) sei unergiebig, weil Differenzen von bis zu 12 dB im tiefen Frequenzbereich bei Verfahren nach DIN ISO 9613-2 und Nord2000 festgestellt worden seien. Der Beklagte gebe nicht an, welches Messverfahren zur Ermittlung tieffrequenter Geräusche gewählt wurde, und ob das Verfahren mit DIN 45691 vereinbar sei.
Da sich die Wahrnehmung tieffrequenten Schalls von der Wirkung mittel- und hochfrequenten Schalls unterscheide, seien die Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht ohne Weiteres anwendbar. Auch die LAI-Hinweise enthielten insoweit keine Anhaltspunkte. Das Genehmigungs- und Widerspruchsverfahren habe jedoch nur die Vorgaben der TA Lärm geprüft. Es sei somit nicht sichergestellt, dass der Kläger durch die genehmigten Anlagen nicht in seinen Rechten verletzt werde.
Die Rechtsverletzung könnte nur ausgeschlossen werden, wenn durch die Genehmigung beauflagt werde, dass unmittelbar bei Inbetriebnahme die genehmigten Anlagen überprüft werden und bei Feststellung von schädlichen Umwelteinwirkungen geeignete und erforderliche Maßnahmen zur Reduzierung der tieffrequenten Geräusche eingeleitet werden. Eine solche Nebenbestimmung fehle. Die Genehmigung verhalte sich gar nicht zu tieffrequenten Geräuschen.
Es gehe nicht an, dass irgendwann nach Inbetriebnahme der Anlagen die Nachmessungen angestellt werden müssen. Dies bedeute, dass der Kläger bis zur Auswertung der Messungen und den daraus resultierenden Betriebsbeschränkungen verpflichtet wäre, ggf. unzulässig hohe Immissionen zu dulden. Die Nebenbestimmung unter Ziffer IV. 2.3. des Genehmigungsbescheides sei nicht geeignet, den Kläger vor unzumutbaren Immissionen zu schützen.
Der Kläger beantragt,
den Genehmigungsbescheid vom 7. November 2019 und den Widerspruchsbescheid vom 17. September 2020 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
ferner,
dem Beklagten im Hinblick auf die nunmehr vorgelegte Stellungnahme zur Ergänzung der Schallimmissionsprognose für 4 Windkraftanlagen am Standort J...eine Schriftsatzfrist von 3 Wochen einzuräumen.
Der Beklagte verweist vollumfänglich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend nimmt er Bezug auf die Regelungen des WKA-Geräuschimmissionserlasses. Dieser sehe eine Berücksichtigung von tieffrequenten Geräuschen – verursacht durch Bestandsanlagen – nicht vor. Die Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen vorliegen, habe gemäß Nr. 7.3 TA Lärm und Anhang A.1.5 TA Lärm mittels Norm DIN 45680 als aktuelle Erkenntnisquelle zu erfolgen.
Die Schallimmissionsprognose vom 2. September 2019 weise aus, dass die Zusatzbelastung der vier genehmigten WKA am Wohnhaus des Klägers irrelevant sei. Nach dem WKA-Geräuschimmissionserlass erfolge somit keine weitere Prüfung hinsichtlich tieffrequenter Geräusche. Das gelte selbst dann, wenn bereits messtechnisch festgestellt worden sei, dass das Wohnhaus des Klägers durch tieffrequente Geräusche der Bestandsanlagen betroffen sei. Eine bereits bestehende Beeinträchtigung durch tieffrequente Geräusche führe nicht zur Unzulässigkeit jeder Zusatzbelastung.
Um eine weitere Erhöhung der tieffrequenten Geräusche am Wohnhaus des Klägers zu vermeiden, sei zudem ein erweiterter Einwirkungsbereich von 15 dB(A) festgelegt worden. Entsprechend der Sonderfallprüfung seien die WKA genehmigungsfähig, weil jeder einzelne Immissionsbetrag außerhalb des erweiterten Einwirkungsbereiches liege.
Schließlich sei die Nebenbestimmung Ziffer IV.2.3 rechtmäßig. Die Frist, eine Nachweismessung innerhalb von 12 Monaten durchzuführen, sei angemessen.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen,
ferner,
der Beigeladenen eine Schriftsatzfrist von 3 Wochen zur nunmehr vorgelegten Stellungnahme des Klägers zur Ergänzung der Schallimmissionsprognose für 4 Windkraftanlagen am Standort J...einzuräumen.
Die Beigeladene meint, die Klage sei bereits mangels Klagebefugnis unzulässig und überdies unbegründet. Aufgrund der erheblichen Entfernung aller Windenergieanlagen zum Grundstück des Klägers und der ca. 30 dazwischen befindlichen Bestandsanlagen könnten die genehmigten Anlagen der Beigeladenen keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf dem Grundstück hervorrufen.
Die Schallimmissionsprognose vom 2. September 2019 komme zu dem Ergebnis, dass für das Grundstück des Klägers keine Überschreitung der maßgeblichen Richtwerte für Schallimmissionen durch die geplanten Windenergieanlagen festzustellen sei. Aufgrund der nur geringen Zusatzbelastung durch die vier Anlagen an allen Immissionsorten sei eine Prüfung der tieffrequenten Geräusche entbehrlich gewesen. Die Zusatzbeiträge der vier Windenergieanlagen würden unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages von 2,1 dB(A) zwischen 20,60 dB(A) und 25,05 dB(A) betragen. Die Prognose vom 17. Juni 2021 bestätige, dass im Wohnhaus des Klägers keine erhebliche Belastung durch tieffrequente Geräusche hervorgerufen werde. Das Grundstück liege außerhalb des Einwirkungsbereichs der Anlagen gemäß Nr. 2.2 der TA Lärm. Sie verursachten auf dem Grundstück des Klägers einen Pegel von 30,1 dB(A) und lägen somit mehr als 10dB(A) unterhalb des maßgeblichen Immissionsrichtwertes. Die Ausführungen zur Nachtabschaltung seien unsubstantiiert und gingen in der Sache fehl. Die von den Windenergieanlagen der Beigeladenen hervorgerufenen Schallimmissionen würden sich im Fall einer Nachtabschaltung der Bestandsanlagen weder erhöhen noch verringern. Das Grundstück des Klägers befinde sich weiterhin außerhalb des Einwirkungsbereiches. Der Kläger könne eine Rechtsverletzung durch tieffrequente Geräusche nicht geltend machen. Nach dem damaligen WKA-Geräuschimmissionserlass sei eine Prüfung von tieffrequenten Geräuschen nicht erforderlich gewesen.
Das Vorhaben der Beigeladenen war zuvor Gegenstand eines Eilverfahrens beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) 5 L 164/20; (nachfolgend OVG 11 S 119/20). Die Antragstellerin war eine in dem vorliegend zu entscheidenden Verfahren unbeteiligte Konkurrentin der Beigeladenen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die eingereichten Verwaltungsvorgänge zu dem Genehmigungsverfahren der Beigeladenen und zu dem Widerspruchsverfahren des Klägers sowie die von den Beteiligten genannten DIN-Normen und ihre Anhänge verwiesen.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
A. Insbesondere ist der Kläger klagebefugt, soweit er geltend macht, durch den angegriffenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein, § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da der Kläger nicht Adressat der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist, setzt seine Klagebefugnis voraus, dass er sich für sein Begehren auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm auch ihn als Dritten schützt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 – 6 C 8/01 –, BVerwGE 117, 93-117, Rn. 15, juris). Als Eigentümer und Bewohner eines Grundstücks in der Nähe des Windparks J...macht er geltend, dass er schädlichen Umwelteinwirkungen durch die geplanten Windkraftanlagen und insbesondere durch tieffrequenten Schall – also Geräusche, die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hertz (Hz) besitzen – ausgesetzt sei. Er beruft sich damit auf den durch das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) vermittelten Nachbarschutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 5 BImSchG. Nachbarn in diesem Sinne sind Personen, die eine besondere persönliche oder sachliche Bindung zu einem Ort aufweisen, der sich im Einwirkungsbereich der Anlage befindet (Sächsisches OVG, Beschluss vom 29. März 2021 – 1 B 30/21 –, Rn. 22, juris; Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, BImSchG § 3 Rn. 39). Der Einwirkungsbereich einer Anlage ist in der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) näher bestimmt. Es sind die Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche entweder (a) einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt, oder (b) Geräuschspitzen verursachen, die den für deren Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwert erreichen, § 48 BImSchG i.V.m. Nr. 2.2 TA Lärm.
Die von den Anlagen ausgehenden Geräusche – mittel- und hochfrequenter Schall – verursachen zwar einen Beurteilungspegel, der mehr als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt. Da das Wohnhaus des Klägers in einem Kleinsiedlungsgebiet in unmittelbarer Randlage zu dem sich anschließenden Außenbereich liegt, der aufgrund der bestehenden akustischen Gemengelage einen höheren Immissionsrichtwert rechtfertigt, hat der Beklagte anfänglich einen Zwischenwert von 42,5 dB(A) nachts gebildet. Die Schallimmissionsprognose der Beigeladenen vom 2. September 2019 errechnet für das Wohnhaus des Klägers (Immissionsort D) einen Schallleistungsgesamtpegel von 30,1 dB(A) nachts, der den Zwischenwert um mehr als 10 dB(A) unterschreitet. Tags wird selbst der im Kleinsiedlungsgebiet zulässige Pegel von 55 dB(A) durch die errechneten 31,7 dB(A) weit unterschritten.
In der Rechtsprechung bisher ungeklärt ist allerdings, ob das derart verstandene Einwirkungskriterium auch für tieffrequenten Schall gilt. Die Schwellenwerte der TA Lärm sind erkennbar auf mittel- und hochfrequenten Schall ausgelegt, während für messtechnisch ermittelte niederfrequente Geräusche auf die Anhaltswerte der DIN Norm 45680 verwiesen wird. Insoweit spielt auch in die Klagebefugnis hinein, dass der in Nr. 2.2 TA Lärm definierte Einwirkungsbereich der Minimierung des Ermittlungsaufwandes dient, um einen Vergleich der Gesamtbelastung mit den Immissionsrichtwerten zu begrenzen (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 102. EL September 2023, TA Lärm 2 Rn. 7). Der Vorschrift liegt die Überlegung zugrunde, dass regelmäßig bis zu zwölf Geräuschquellen auf einen Immissionsort mit gleicher Schallenergie einwirken (Hansmann, in: Landmann/Rohmer Umweltrecht, 102. EL September 2023, TA Lärm 2 Rn. 9). Das ist in dem vorliegend zu entscheidenden Verfahren jedoch anders, da selbst die Beigeladene davon ausgeht, dass sich etwa 30 bestehende Windkraftanlagen zwischen dem Grundstück des Klägers und dem hier streitgegenständlichen Vorhaben befinden. Mit diesen Erwägungen erscheint es nicht von vornherein unmöglich, dass bei bestehender Vorbelastung durch tieffrequenten Schall die hinzutretenden Anlagen auf das Grundstück des Klägers einwirken könnten und ihn dadurch in seiner individuellen Rechtssphäre betreffen. Ob angesichts der vorstehenden Ausführungen nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1963 – V C 219.62 –, juris), ist nach alledem offen, bedarf in Anbetracht der nachfolgenden Ausführungen jedoch keiner weiteren Vertiefung.
B. Denn die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung, vier Windkraftanlagen im Windpark J... zu errichten und zu betreiben, ist unter dem Gesichtspunkt drittschützender Vorschriften nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
I. Die Genehmigungsentscheidung vom 7. November 2019 und der Widerspruchsbescheid vom 17. September 2020 beruhen auf § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Demnach bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, einer Genehmigung. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, § 3 Abs. 1 BImSchG. Immissionen sind gemäß § 3 Abs. 2 BImSchG auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
Daher können auch diejenigen Geräuschimmissionen, die von Windkraftanlagen im Betrieb hervorgehen, grundsätzlich schädlich sein. Als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG sind sie dann zu bewerten, wenn ein qualifiziertes Auswirkungspotenzial vorliegt, das eine Störwirkung hervorruft (Thiel, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht III, Stand September 2022, § 3 BImSchG Rn. 29). Dies richtet sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung und insbesondere nach dem Stand der Wissenschaft und Technik. Etwaige Risiken, die als solche erkannt sind, müssen mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1978
– I C 102.76 –, BVerwGE 55, 250-271, Rn. 33, juris).
II. Zur Bewertung der Geräuschimmissionen im konkreten Einzelfall sind, mangels konkreter Richt- oder Grenzwerte für Lärm- und Geräuschimmissionen im Bundesimmissionsschutzgesetz oder in Verordnungen, nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG die Vorschriften der TA Lärm heranzuziehen. Dieser Verwaltungsvorschrift kommt im gerichtlichen Verfahren eine zu beachtende Bindungswirkung zu, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2014 – 4 B 2/14 –, Rn. 4, juris; BVerwG, Urteile vom 29. November 2012 – 4 C 8/11 –, Rn. 18, juris und vom 29. August 2007 – 4 C 2/07 –, Rn. 12, juris). Zur Einhaltung der Immissionsschutzpflichten sieht die TA Lärm eine allgemeine Regelfallprüfung (dazu 1.) und spezielle Regelungen für tieffrequenten Schall (dazu 2.) vor. Ein Verstoß gegen diese Vorgaben ist im Ergebnis der Überzeugungsbildung der Kammer aufgrund der mündlichen Verhandlung jeweils nicht ersichtlich.
1. Im Regelfall ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nicht überschreitet (Nr. 3.2.2 (1) TA Lärm). In Kleinsiedlungsgebieten gilt ein Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts (Nr. 6.1 Buchst. e) TA Lärm). Da das Wohnhaus des Klägers in einem Kleinsiedlungsgebiet in unmittelbarer Randlage zu dem sich anschließenden Außenbereich liegt, der aufgrund der bestehenden akustischen Gemengelage einen höheren Immissionsrichtwert rechtfertigt, hat der Beklagte anfänglich einen Zwischenwert von 42,5 dB(A) gebildet und diesen später in Anwendung der jüngeren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 13. Januar 2022 – OVG 11 B 1.18 –, Rn. 32, juris) auf 43 dB(A) nachts angehoben. Wie zuvor ausgeführt errechnet die Schallimmissionsprognose der Beigeladenen vom 2. September 2019 für das Wohnhaus des Klägers (Immissionsort D) einen Schallleistungspegel von 30,1 dB(A) nachts, der den maßgeblichen Immissionsrichtwert, hier in Form des Zwischenwertes, somit deutlich unterschreitet.
Die Genehmigung war auch nicht wegen der Gesamtbelastung durch Schallimmissionen am Wohnhaus des Klägers zu versagen. Für den vorliegenden Fall, dass die prognostizierte Gesamtbelastung in Höhe von 46,4 dB(A) den Immissionsrichtwert überschreitet und diese Überschreitung aus einer existierenden Vorbelastung herrührt, ist eine ergänzende Prüfung durchzuführen, Nr. 3.2.1 (2) TA Lärm. Demnach darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck nicht als relevant anzusehen ist (Satz 1). Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort um mindestens
6 dB(A) unterschreitet (Satz 2). Entscheidend ist mithin die von der jeweiligen Anlage ausgehende Zusatzbelastung. Diese Vorgaben hat die Prognose der Beigeladenen berücksichtigt. Der Schallimmissionsprognose vom 2. September 2019 kann entnommen werden, dass der Zusatzbeitrag jeder einzelnen geplanten Windkraftanlage den Immissionsrichtwert um mehr als 6 dB(A) unterschreitet (Blatt 337 VV). Nach dieser Bewertung ist der von der jeweils zu beurteilenden Anlage ausgehende Immissionsbeitrag in dem angewandten Oktavspektrum von 63 Hz bis 4.000 Hz im Hinblick auf den Gesetzeszweck nicht als relevant anzusehen. In Anwendung der Regelfallprüfung ist der Schutz vor den derart betrachteten, schädlichen Umwelteinwirkungen somit prognostisch sichergestellt.
2. Bezogen auf tieffrequenten Schall sieht die TA Lärm kein Prognoseverfahren vor, denn ob und in welcher Intensität tieffrequente Geräusche auftreten, lässt sich häufig kaum konkret und zuverlässig prognostizieren (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Februar 2022 – 11 S 45/21 –, Rn. 20, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Mai 2014 – 8 A 1220/12 –, Rn. 144, juris). Die Vorhersage hängt unter anderem von der Beschaffenheit des Ausbreitungsmediums und des Immissionsortes ab (OVG Nordrhein-Westfalen, 8 A 1220/12, a.a.O.). Vor dem Hintergrund der damit verbundenen Unsicherheiten ist eine Prognose zu tieffrequentem Schall vor Erteilung einer Genehmigung im Regelfall nicht zu fordern. Vielmehr ist – liegen Anhaltspunkte für schädliche Umwelteinwirkungen durch tieffrequenten Schall vor – nach der TA Lärm eine Messung und Bewertung (vorhandener) tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft nach der DIN 45680, Ausgabe März 1997, durchzuführen. Rechtfertigen indes Erkenntnisse die Annahme, dass von der zur Genehmigung gestellten Anlage tieffrequente Lärmimmissionen hervorgerufen werden, ist im Genehmigungsverfahren die Einhaltung dieser Zumutbarkeitskriterien zu prüfen und gegebenenfalls durch die Aufnahme von Nebenbestimmungen sicherzustellen (OVG Nordrhein-Westfalen, 8 A 1220/12, a.a.O.). In beiden Fällen richtet sich die Berücksichtigungsfähigkeit tieffrequenter Geräusche nach Nr. 7.3 TA Lärm.
a. Gemäß Nr. 7.3 Abs. 1 TA Lärm ist für tieffrequente Geräusche, d.h. solche Geräusche, die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz besitzen, die Frage, ob von ihnen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen (Satz 1). Dabei können schädliche Umwelteinwirkungen insbesondere auftreten, wenn bei deutlich wahrnehmbaren tieffrequenten Geräuschen in schutzbedürftigen Räumen bei geschlossenen Fenstern die nach Nummer A.1.5 des Anhangs ermittelte Differenz Lceq–LAeq, d.h. Schalldruckpegel mit C-Bewertung abzüglich Schalldruckpegel mit A-Bewertung, den Wert 20 dB überschreitet (Satz 2). Hinweise zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche enthält Nummer A.1.5 des Anhangs (Satz 3).
Zwar werden in Nr. A.1.5 des Anhangs zur TA Lärm Windkraftanlagen nicht ausdrücklich als zur Verursachung tieffrequenter Geräusche neigende Schallquellen genannt. Jedoch können danach tieffrequente Geräusche z.B. durch langsam laufende Ventilatoren verursacht werden und listet die Vorschrift diese und andere gewerbliche Schallquellen ohnehin nur beispielhaft auf (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Februar 2022 – 11 S 45/21 –, Rn. 20, juris). Hinweise zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche enthalten die DIN 45680, Ausgabe 1997, und das zugehörige Beiblatt 1 (Nr. A.1.5 Satz 4 des Anhangs). Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten, wenn die in Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte nicht überschritten werden (Nr. A.1.5 Satz 5 des Anhangs).
Der Verweis auf die Anhaltswerte der DIN-Norm 45680 ist, entgegen dem klägerischen Vortrag, zulässig. In formeller Hinsicht gilt, anders als für Gesetze und Rechtsverordnungen, kein Erfordernis der Verkündung und amtlichen Bekanntmachung (vgl. Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und über Bekanntmachungen). Überdies verweist Nr. 8 TA Lärm auf die Zugänglichkeit der Normblätter, indem mitgeteilt wird, dass die DIN-Normen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen und bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt sind. Diese Art der Zugänglichmachung ist nicht zu beanstanden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2013 – OVG 10 A 1.10 –, Rn. 51, juris).
Die Normen der DIN 45680 erweisen sich zudem nicht als unbrauchbar, die potentiellen oder tatsächlichen schädlichen Einwirkungen durch tieffrequenten Schall zu bewerten. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass die Vorgaben der aus dem Jahr 1997 stammenden DIN-Norm 45680 aktuell einer Überarbeitung unterliegen (vgl. DIN 45680, Entwurfsfassung 2020). Dieses Verfahren hat jedoch noch keinen Abschluss gefunden und spricht lediglich dafür, dass auch der wissenschaftliche und technische Sachverstand einer stetigen Entwicklung unterliegt. Ein gefestigter, zwingend zu beachtender Erkenntnisfortschritt ergibt sich hieraus nicht. Erst nach Veröffentlichung einer Neufassung kann die DIN 45680:2020 als gesicherter Stand der Erkenntnis gelten, sofern sich für den Vorschriftengeber unter Berücksichtigung des Entscheidungsspielraums eine neue Wertung ergibt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Februar 2022 – 11 S 45/21 –, Rn. 27, juris).
Die hier streitgegenständlichen Prognosekriterien hindern im Übrigen weder an einer prognostischen Feinjustierung „im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen“ (vgl. Nr. 7.3. Satz 1 TA Lärm) noch an einer nachträglichen Messung des tatsächlich auftretenden Schalls.
b. Gemessen an diesen Anforderungen und ungeachtet der Frage, ob eine Prognose im angegriffenen Genehmigungsverfahren zu fordern war, hat die Beigeladene im Klageverfahren ein nachvollziehbares und plausibles Gutachten des zu erwartenden tieffrequenten Schalls vorgelegt, nach dessen Würdigung der Kammer keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigungserteilung verblieben sind. Im Ergebnis dieser Prognose ist für das Grundstück des Klägers keine Überschreitung der maßgeblichen Richtwerte durch die Windenergieanlagen der Beigeladenen zu erwarten. Dabei wurden die Durchführungs- und Bewertungskriterien gemäß DIN Norm 45680 „Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft“ in der Ausgabe von 1997 (DIN 45680:1997) – soweit für das Gericht erkennbar – eingehalten. Das prognostizierte Innenraumgeräusch enthält keinen deutlich hervortretenden Einzelton (Seite 13 der Prognose). Die errechnete Zusatzbelastung unterschreitet die Anhaltswerte nach DIN 45680:1997 auch im Nachtbetrieb um mindestens 4,2 dB(A) (Seite 15 der Prognose). In der Prognose werden dafür der angewandte Bewertungsmaßstab dargelegt (Hörschwellendifferenz und Hörschwellenpegel des Menschen in Abhängigkeit von der Terzmittenfrequenz), die einzelnen Beurteilungsfaktoren bestimmt (Anlagenemission, Schallausbreitung, Außenpegel, Gebäudedämpfung, Innenpegel) sowie die terzbezogenen Außenpegel und die terzbezogenen Innenraumpegel unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Gebäudedämpfung ermittelt.
Zutreffend hat das Gutachten den Innenraumpegel ermittelt, denn der maßgebliche Immissionsort ist der am stärksten betroffene Innenraum. Das ergibt sich aus Nr. 7.3 TA Lärm, demnach schädliche Umwelteinwirkungen insbesondere auftreten, wenn der 20dB-Schwellenwert bei deutlich wahrnehmbaren tieffrequenten Geräuschen in schutzbedürftigen Räumen bei geschlossenen Fenstern überschritten wird. Auch das Messverfahren nach DIN Norm 45680:1997 sieht vor, dass innerhalb des Gebäudes in dem am stärksten betroffenen Aufenthaltsraum gemessen wird bzw. die Stelle höchster Belastung, an der sich Personen regelmäßig aufhalten. Die Prognose vom 17. Juni 2021 nimmt zutreffend eine solche Bewertung des Innenraumes vor. Insoweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingewendet hat, die nach dem Prognoseverfahren DIN 45680 ermittelten terzbezogenen Außenpegel (vgl. Seiten 11 und 13, Prognose vom 17. Juni 2021) seien auf die Immissionsrichtwerte (vgl. Nr. 6 TA Lärm) anzuwenden, ist dem nicht zu folgen. Das ergibt sich bereits aus der Systematik der Regelungen der TA Lärm, denn Nr. 7.3 TA Lärm enthält spezielle Regelungen zur Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche, welche die allgemeinen Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm verdrängen. Die Vorgaben zu Immissionsorten außerhalb von Gebäuden und die maßgeblichen Richtwerte sind gerade nicht für Schallfrequenzen unter 100 Hz mit abweichender Wahrnehmungs- und Hörschwelle erarbeitet worden. Denn die Verfahren zur Messung und Ermittlung der Geräuschimmissionen sind nicht hinreichend vergleichbar (vgl. Anlage zur TA Lärm „Ermittlung der Geräuschimmissionen“), sodass sich eine Anwendung der Immissionsrichtwerte auf tieffrequenten Schall verbietet. Schädliche Umwelteinwirkungen wegen tieffrequenten Schalls aus dem Betrieb der geplanten vier Windkraftanlagen in dem Wohnhaus des Klägers sind somit prognostisch nicht zu erwarten.
Unbeachtlich ist, dass die Prognose vom 17. Juni 2021 erst im laufenden Klageverfahren erstellt und eingeführt wurde. In Fällen der Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch Dritte ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung maßgeblich (BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 – 4 B 40/98 –, Rn. 3, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Februar 2015 – 8 A 959/10 –, juris). Das schließt es jedoch nicht aus, im Rahmen einer Drittanfechtungsklage nachträglich gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen, wenn es sich hierbei nicht um nachträgliche Veränderungen der Sachlage handelt, sondern lediglich um spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.2015 – 8 A 959/10 –, Rn. 92, juris; VG Kassel, Urteil vom 26. Juni 2018 – 7 K 331/15.KS –, Rn. 73, juris). So verhält es sich hier: Die Prognose betrifft die zu erwartenden Schallpegel im Niedrigfrequenzbereich und somit – sofern sie die Schwellenwerte überschreiten – der Wahrnehmung zugängliche Tatsachen. Das Gutachten wäre – bei hypothetischer Erstellung noch im laufenden Genehmigungsverfahren – nicht anders ausgefallen. Es beruht auf der seither gleichen Sachlage, weil sich die herangezogenen Parameter nicht verändert haben.
Weitere örtliche Verhältnisse, die im Einzelfall schädliche Umwelteinwirkungen durch tieffrequenten Schall erwarten lassen, sind in diesem Klageverfahren nicht ersichtlich. Eine behördlich vorzunehmende Beurteilung der auftretenden tieffrequenten Geräusche hat nach Wortlaut und Systematik („insbesondere“) nicht nur die numerischen Ergebnisse einer Prognose tieffrequenten Schalls zu berücksichtigen, sondern im Einzelfall die örtlichen Verhältnisse in den Blick zu nehmen. Entfernung und Höhe der geplanten Anlagen sind ebenso wie Schallausbreitung und –dämpfung bereits in der Berechnung berücksichtigt worden. Zudem spricht der Umstand, dass die geplanten Anlagen hinter dem Bestandspark errichtet werden sollen, gegen eine schädliche Zusatzbelastung. Auch eine Berücksichtigung der Vorbelastung durch tieffrequenten Schall führt zu keinem anderen Ergebnis. Ob die behördeninternen Messungen der Vorbelastung in den Jahren 2017 oder 2019 zutrafen oder nicht, hat das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren betreffend die sektorielle Nachtabschaltung im Windpark J...ausdrücklich offen gelassen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Februar 2022
– 11 S 45/21 –, Rn. 24, juris). Der Prognose vom 17. Juni 2021 (Seite 17) lässt sich entnehmen, dass die Vorbelastung an verschiedenen Messpunkten mit +2,2 dB bzw. +7,6 dB berücksichtigt wurde, wobei die Zusatzbelastung keinen kausalen Beitrag leiste. Soweit der Kläger ausführt, dass zu der existierenden Vorbelastung keinerlei Zusatzbelastung hinzutreten dürfe, kann ein solcher Rechtssatz der TA Lärm nicht entnommen werden. Dem steht der Rechtsgedanke der Nr. 3.2.1 TA Lärm entgegen, demnach auch bei einer bestehenden Vorbelastung und einer von der zu beurteilenden Anlage ausgehenden Zusatzbelastung eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht pauschal versagt werden darf. Das Privatgutachten der Klägerin musste sich darüber hinaus nicht mit der zu erwartenden Gesamtbelastung auseinandersetzen. Denn die rechnerische Ermittlung einer integrierten Gesamtprognose ist für tieffrequente Geräusche derzeit in keinem der Regelwerke vorgesehen oder an anderer Stelle ersichtlich: Weder Nr. 7.3. TA Lärm mitsamt Anhang noch die DIN-Norm 45680:1997 verlangen eine Ermittlung der Gesamtbelastung unter Berücksichtigung der Vorbelastung. Auch der WKA-Geräuschimmissionserlass vom 16. Januar 2019 und die Hinweise der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI-Hinweise) entbehren jeder hierauf bezogenen Aussage. Selbst die speziellen Untersuchungen zur Schallimmissionsprognose bei tieffrequenten Geräuschen des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (Heft 10/2021, https://publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/37427, zuletzt abgerufen am 18. Dezember 2023) enthalten insoweit keine Ausführungen. Daher ist nicht ersichtlich, dass nach dem Stand der Wissenschaft und Technik eine plausible Gesamtbelastungsprognose anhand gesicherter Erkenntnisse erbracht werden könnte.
Mit Blick auf die Vorbelastung folgt die Kammer nicht der Auffassung des Klägers (Stellungnahme Bl. 120ff. Gerichtsakte), dass das Relevanzkriterium der Regelfallprüfung mit einem Relevanzschwellenwert von 6dB (A) anzuwenden sei. Der Relevanzwert ergibt sich aus Nr. 3.2.1 (2) Satz 2 TA Lärm, demnach die Genehmigung auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung nicht versagt werden darf, wenn die Zusatzbelastung nicht als relevant anzusehen ist, insbesondere, wenn die Zusatzbelastung den Immissionsrichtwert um 6dB (A) unterschreitet. Schon in systematischer Hinsicht dürfte dieser Schwellenwert (Absatz 2) nicht auf tieffrequenten Schall anwendbar sein, da tieffrequente Geräusche nach Nr. 7.3 TA Lärm erforderlichenfalls gesondert zu berücksichtigen sind (vgl. Absatz 5). Da das Relevanzkriterium zudem an die Hörbarkeit und das Störempfinden menschlichen Gehörs anknüpft, ist der 6 dB-Wert auf tieffrequenten Schall nicht ohne Weiteres übertragbar, der sich durch ein anderes Hör- und Wahrnehmungsempfinden gegenüber mittel- bis hochfrequentem Schall auszeichnet. Insoweit besteht keine Übertragbarkeit des in Nr. 3.2.1 (2) TA Lärm genannten Schwellenwertes auf die Prüfung nach Nr. 7.3. TA Lärm. Weiterhin verbietet sich, trotz anderweitiger Auffassung des Klägers, eine simple Aufsummierung der Vorbelastung mit der hinzutretenden Zusatzbelastung, da Dezibelwerte logarithmisch berechnet werden, sodass beispielsweise bei Verdoppelung der Schallintensität eine Erhöhung des Schallpegels um „lediglich“ 3 dB eintritt (Umweltbundesamt, zuletzt abgerufen am
18. Dezember 2023, https://www.umweltbundesamt.de/themen/laerm/
verbraucherservicelaerm/grundlagen-der-akustik#der-schall). Soweit der Kläger schließlich Prognoseunschärfen hinsichtlich der Gebäudedämmung ins Feld führt, ist sein Bestreiten nicht substantiiert genug, zumal es um die Dämmung seines eigenen Wohnhauses geht.
Besondere örtliche Verhältnisse werden vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Die allgemeinen Ausführungen zur Schädlichkeit tieffrequenter Geräusche gehen an der Sache vorbei. Denn Gegenstand des zu entscheidenden Verfahrens sind nicht die einwirkenden Schallimmissionen aus dem vorhandenen Betrieb der Bestandsanlagen. Soweit der Kläger die bevorstehende Nachtabschaltung der übrigen Anlagen ins Feld führt, kann er damit ebensowenig durchdringen. Hinsichtlich des mittel- bis hochfrequenten Schalls entfiele nur die Vorbelastung und es bliebe im Übrigen dabei, dass der Immissionsrichtwert auf dem Grundstück des Klägers eingehalten wird. Mit Blick auf den tieffrequenten Schall ist nicht ersichtlich, inwieweit die vier hinzutretenden Anlagen in relevantem Maße auf das Grundstück des Klägers einwirken und was eine Nachtabschaltung der Bestandsanlagen an der Prognose änderte.
Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einwand, die Nebenbestimmung in Ziffer IV.2.3 der angegriffenen Genehmigung sei nicht geeignet, die Schutzpflichten zu erfüllen, sondern sie müsse eine Messung unmittelbar bei Inbetriebnahme vorschreiben. Geeignete Minderungsmaßnahmen sind gemäß Nr. 7.3 TA Lärm nur zu prüfen, wenn unter Berücksichtigung von Nummer A.1.5 des Anhangs schädliche Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche zu erwarten sind. Das ist – wie ausgeführt – nicht der Fall. Im Übrigen bleibt die Möglichkeit nachträglicher Anordnungen gemäß § 17 BImSchG.
Schließlich ist hinsichtlich des Schattenschlags weder konkret vom Kläger vorgetragen noch sonst – angesichts der mehr als 2.300m entfernt geplanten Windenergieanlagen – eine Beeinträchtigung erkennbar.
C. Dem Antrag des Beklagten und der Beigeladenen auf Gewährung einer Schriftsatzfrist war mangels Entscheidungserheblichkeit der in der mündlichen Verhandlung erstmals eingebrachten schriftlichen Stellungnahme des Klägers nicht zu entsprechen. Die Frage, ob dieses Vorbringen des Klägers angesichts der in § 6 UmwRG normierten Klagebegründungsfrist überhaupt zuzulassen war, bedarf daher ebenso wenig einer Entscheidung.
D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, mit Blick auf die außergerichtlichen Kosten der antragstellenden Beigeladenen ergänzend auf § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung.
Gründe, die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 VwGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Die Kammer hat sich den Gründen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in dem Verfahren 11 S 45/21 (a.a.O) im Ergebnis angeschlossen. Weder hat die Rechtssache eine darüber hinausgehende grundsätzliche Bedeutung, noch beruht das Urteil auf einer Abweichung von einer obergerichtlichen Entscheidung.