Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 4. Senat | Entscheidungsdatum | 20.12.2023 | |
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Aktenzeichen | OVG 4 S 1/23 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2023:1220.OVG4S1.23.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 5 Abs 3 S 3 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 33 Abs 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 146 Abs 4 S 3 VwGO, § 100 Abs 1 S 1 HSchulG BE, § 101 Abs 1 HSchulG BE, § 101 Abs 2 HSchulG BE |
1. Zum gerichtlichen Konkurrentenrechtsschutzverfahren betreffend ein Verfahren zur Vergabe einer Professur an einer staatlichen Universität.
2. Obwohl Professoren und Professorinnen auf Vorschlag des zuständigen Gremiums von dem für Hochschulen zuständigen Mitglied des Berliner Senats berufen werden, ist es Bewerbern um eine Hochschulprofessur grundsätzlich nicht verwehrt, die Besetzung der für den Besetzungsvorschlag des zuständigen Gremiums der Hochschule maßgeblichen Berufungskommission zu rügen.
3. Lässt ein zuständiges Gremium einer Hochschule die Entscheidung über einen Berufungsvorschlag zur Berufung eines Professors oder einer Professorin durch eine Berufungskommission vorbereiten, so müssen auch deren vorbereitende Erwägungen schriftlich niedergelegt und damit dokumentiert werden, damit sie ihrerseits den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG genügen.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
I.
Das Konkurrentenrechtsschutzverfahren betrifft ein Verfahren zur Vergabe einer Professur für das Fachgebiet „Energietechnik und Klimaschutz“ an der Fakultät für Prozesswissenschaften einer staatlichen Universität des Landes Berlin. Die Antragstellerin und die Beigeladene sind Bewerberinnen auf die vorgenannte Hochschulprofessur. Die im Jahre 6... in T... geborene Antragstellerin ist eine unbefristet beschäftigte Hochschuldozentin und wurde im Jahre 2013 unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit zur Universitätsprofessorin ernannt. Die im Jahre 1982 in Athen geborene Beigeladene wurde im Jahr 2015 als „CONEX-Experienced Professorin“ an der Universität H... eingestellt.
Für die Besetzung der Professur erstellte eine vom Fakultätsrat der Antragsgegnerin eingesetzte Berufungskommission unter Vorsitz von Prof. U... eine Berufungsliste, auf der die Beigeladene auf Platz 1 und die Antragstellerin auf Platz 3 platziert sind. Der Berufungsliste entsprechend hat der Fakultätsrat seinen Berufungsvorschlag beschlossen. Das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats von Berlin hat daraufhin der Beigeladenen einen Ruf erteilt, welchen diese annahm. Darüber unterrichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin. Mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts hat dieses den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie sinngemäß begehrt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle der Professur mit der Beigeladenen zu besetzen und sie zu ernennen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin erneut entschieden wurde.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO nur die von der Antragstellerin innerhalb der Frist von einem Monat gegen die Entscheidung dargelegten Gründe. Dieser Prüfungsumfang des Oberverwaltungsgerichts im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch im Konkurrentenrechtsschutzverfahren verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18 – juris Rn. 18). Nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO können fristgerecht geltend gemachte Gründe vertieft und erläutert werden, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2023 – OVG 4 S 21/22 – juris Rn. 9 m.w.N.).
Gemessen an diesem Prüfungsumfang hat die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren einen Anordnungsanspruch (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO) nicht glaubhaft gemacht. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem sie ihren Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung auf die ausgeschriebene Professur für das Fachgebiet „Energietechnik und Klimaschutz“ sichern will, zu Recht abgelehnt. Aus den mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründen ist die angegriffene Entscheidung nicht abzuändern oder aufzuheben (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO). Sie ist sowohl hinsichtlich der von der Antragstellerin angesprochenen verfahrensrechtlichen als auch der materiellrechtlichen Aspekte der getroffenen Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden.
1. Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) im erstinstanzlichen Verfahren rügt, weil das Verwaltungsgericht es trotz ihrer schriftsätzlichen Anregung, den gerichtlichen Aktenbestand zu erweitern, unterließ, den (ersten) Verwaltungsvorgang des vom Fakultätsrat am 16. Oktober 2019 abgebrochenen Auswahlverfahrens für die Professur beizuziehen, hilft das ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör fordert, dass das erkennende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten im konkreten Verfahren, über das entschieden wird, zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Er verpflichtet das Gericht, den Beteiligten die Möglichkeit der Kenntnis- und Stellungnahme zu dem seiner Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt einzuräumen und nur solche Tatsachen und Beweismittel zu verwerten, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Gegenstand des Akteneinsichtsrechts sind die Prozessakten und die beigezogenen Verwaltungsakten. Einen darüberhinausgehenden Anspruch auf Erweiterung des gerichtlichen Aktenbestandes gewährt Art. 103 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. November 2003 – 2 BvR 1243/03 – juris Rn. 83; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juli 2023 – OVG 4 N 109/22 – EA S. 10). Das Verwaltungsgericht ist daher nicht aus Gründen des rechtlichen Gehörs verpflichtet gewesen, vor seiner Entscheidung den Verwaltungsvorgang des abgebrochenen Auswahlverfahrens für die Professur beizuziehen.
Auch soweit die Antragstellerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) im erstinstanzlichen Verfahren unter dem Aspekt rügt, dass sie sich zu dem neuen Sachvortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 1. Dezember 2022, der ihr am 6. Dezember 2022 zugegangen sei, vor dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2022, insbesondere im Hinblick auf administrative Konflikte zwischen der Antragstellerin und dem Vorsitzenden der Berufungskommission um Mittelverwendungen im Institut für Energietechnik nicht habe äußern können, obwohl sie mit einem am 8. Dezember 2022 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz um Gelegenheit für eine kurze Stellungnahme bis zum 12. Dezember 2022 gebeten habe, hilft das ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Ein erstinstanzlich unterlaufener Gehörsverstoß würde durch die hier erfolgte Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren geheilt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. November 2019 – OVG 11 S 11.18 – juris Rn. 10; Beschluss vom 28. September 2023 – OVG 4 S 41/23 – EA S. 3; Beschluss vom 28. November 2022 – OVG 4 S 20/22 – juris Rn. 41).
2. Die Beschwerde der Antragstellerin hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie mit ihrem Beschwerdevorbringen Einzelformulierungen und nicht tragende Begründungselemente in dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts kritisiert. Die Beschwerde kann nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich der tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend Gründe dargelegt werden, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Soweit die in der Ukraine geborene Antragstellerin, die vor dem rechtlichen Hintergrund des § 100 Abs. 1 Satz 1 BerlHG i.V.m. § 7 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG, der bei der Berufung auch von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern in das Beamtenverhältnis nur bei Vorliegen wichtiger Gründe Ausnahmen vom Erfordernis der deutschen Eigenschaft oder Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zulässt, die Sachverhaltsdarstellung des Verwaltungsgerichts kritisiert, das von einer „eingebürgerten Antragstellerin“ spricht und anführt, sie sei deutsche Staatsangehörige und ob sie diese durch Einbürgerung erworben habe, sei für die Beschlussgründe irrelevant, greift sie nicht die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts an und legt daher keinen Grund im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dar, aus dem die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben wäre. Gleiches gilt, soweit die Antragstellerin die die Entscheidung nicht tragende Formulierung des Verwaltungsgerichts moniert, es könne „dahinstehen“, ob die Antragstellerin nach § 101 Abs. 5 BerlHG überhaupt hätte berücksichtigt werden dürfen, und meint, es erschließe sich nicht, warum das Verwaltungsgericht in seiner knappen Begründung eine etwaige unzulässige Hausberufung anspreche. Aus der von der Antragstellerin gerügten Begründung des Verwaltungsgerichts geht selbst hervor, dass es diesen Aspekt nicht für die angefochtene Entscheidung erheblich hält, weshalb die Antragstellerin mit ihren Darlegungen insoweit keinen die Entscheidung tragenden Grund angreift. Auch soweit die Antragstellerin die sprachliche Formulierung des Verwaltungsgerichts zum Befangenheitsgrund des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 der Berufungsordnung (Konflikte) anspricht und dort von einem „dürren“ Vortrag der Antragstellerin spricht, indem das Vorbringen der Antragstellerin dahin gewürdigt werde, welches sie „insinuiert“, dass sich „die beiden Professoren ein Dummchen“ aussuchten, welches sie bei der Mittelvergabe „über den Tisch ziehen“ könnten, hilft das ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Gegen diese Formulierung und die verwendeten Begriffe verwahrt sich die Antragstellerin ausdrücklich. Der Senat kann zwar nachvollziehen, dass sich die Antragstellerin von dieser Formulierung der erstinstanzlichen Entscheidung distanzieren will. Sie betrifft aber Begründungselemente in der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die nicht zu den tragenden Gründen der Entscheidung gehören, weshalb auch diese Darlegungen der Antragstellerin nicht dazu führen können, dass die angefochtene Entscheidung in dem in der Entscheidungsformel zum Ausdruck kommenden Ergebnis abzuändern oder aufzuheben wäre.
3. Soweit die Antragstellerin rügt, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend, weil sie in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt sei, hat sie mit ihrer in der Beschwerdefrist fristgerecht dargelegten Gründen nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend glaubhaft gemacht, dass die getroffene Auswahlentscheidung zum Auswahlverfahren zur Vergabe der Professur zu beanstanden ist.
a. Auch beim Statusamt einer Professorin oder eines Professors an einer Universität hat sich die Auswahlentscheidung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu richten (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – BVerwG 2 C 30.15 – juris Rn. 17 m.w.N.). Dementsprechend gelten im Ausgangspunkt die aus Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 19 Abs. 4 GG abgeleiteten allgemeinen Grundsätze zum Bewerbungsverfahrensanspruch bei beamtenrechtlichen Auswahlentscheidungen. Danach kann der unterlegene Bewerber, wenn die genannten Vorgaben missachtet werden, eine erneute, ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint und seine Chancen, bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge zu kommen, zumindest offen sind. Allerdings stellt die Entscheidung des Dienstherrn, welcher Bewerber oder welche Bewerberin der oder die Bestgeeignete für die ausgeschriebene Stelle ist, einen Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs dar, der vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden kann. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei der zu besetzenden Stelle um die einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers handelt (u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2019 – OVG 4 S 15.19 – EA S. 4). Das Auswahlverfahren der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers bestimmt die eigentlichen Träger der freien Forschung und Lehre innerhalb der Universität und ist deshalb mit der Garantie der Wissenschaftsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besonders eng verknüpft. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, der Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei erklärt, ist eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Zugleich gewährt sie jedem, der in diesem Bereich tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht. Der Hochschule steht grundsätzlich eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zu. Dementsprechend kann die Auswahlentscheidung gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten worden ist, etwa weil die Entscheidung ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – BVerwG 2 C 30/15 – juris Rn. 20). Es begegnet im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG auch keinen Bedenken, wenn eine Universität, wie hier, die maßgebliche Entscheidung über die Vergabe des Statusamts einer Professorin oder eines Professors durch Gremien, wie hier der Berufungskommission, vorbereiten lässt, sofern diese vorbereitenden Schritte ihrerseits den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – BVerwG 2 C 30.15 – juris Rn. 20).
b. Die Antragstellerin als Bewerberin auf die Hochschulprofessur macht verfahrensrechtlich eine Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruch geltend, indem sie im Wesentlichen rügt, die Berufungskommission sei auch im zweiten Stellenbesetzungsverfahren nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt gewesen. Die Antragstellerin legt mit den fristwahrend dargelegten Gründen ihrer Beschwerde nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dar, dass die den Besetzungsvorschlag des Fakultätsrates vom 17. März 2021 vorbereitende maßgebliche (zweite) Berufungskommission bei ihrer Entscheidung über die Aufstellung der Berufungsliste unter Vorsitz von Prof. U... entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht ordnungsgemäß besetzt war. Sie legt insbesondere nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dar, dass der Vorsitzende der Berufungskommission Prof. U... oder das Mitglied Prof. W... wegen der Besorgnis der Befangenheit bzw. der Voreingenommenheit ausgeschlossen war bzw. an der Entscheidung über die Berufungsliste nicht mitwirken durfte.
Für die rechtliche Beurteilung sind nach den rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, die von der Antragstellerin nicht angegriffen werden, die Grundordnung (GO) der Antragsgegnerin i.d.F. vom 20. September 2018 und ihre Satzung zu Berufungen von Professorinnen und Professoren und von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Berufungsordnung [BO]) vom 16. Januar 2019 maßgeblich.
Die Rüge der Antragstellerin geht von dem zutreffenden rechtlichen Ansatz aus, dass es einer Bewerberin um eine Hochschulprofessur grundsätzlich nicht verwehrt ist, die Besetzung der Berufungskommission zu rügen, die für den Besetzungsvorschlag des Fakultätsrates maßgeblich ist. Zur Berufung eines Professors oder Professorin beschließt nach § 101 Abs. 2 BerlHG das zuständige Gremium eine Liste, die Namen von drei Bewerbern oder Bewerberinnen enthalten soll (Berufungsvorschlag). Professoren und Professorinnen werden auf Vorschlag des zuständigen Gremiums von dem für Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats berufen (§ 101 Abs. 1 BerlHG). Die Entscheidung über den Berufungsvorschlag des zuständigen Gremiums, hier des Fakultätsrates (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 6 GO), wird hinsichtlich der fachlichen Qualifikation der Bewerber beratend durch die von ihm bestellte Berufungskommission vorbereitet. Obwohl das für die Hochschulen zuständige Mitglied des Senats an die Reihenfolge der Namen des Berufungsvorschlags nicht gebunden ist (vgl. näher § 101 Abs. 4 BerlHG), ist es Bewerbern um eine Hochschulprofessur grundsätzlich nicht verwehrt, die Besetzung der für den Besetzungsvorschlag des zuständigen Gremiums der Hochschule maßgeblichen Berufungskommission zu rügen (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 28. September 2007 – 2 B 10825/07 – Rn. 5).
Regelungen über ausgeschlossene Personen und die Besorgnis der Befangenheit als Verfahrensfehler enthält § 5 BO. Die Besorgnis der Befangenheit aus der subjektiven Sicht des Bewerbers auf eine Hochschulprofessur genügt insoweit allerdings nicht. Erforderlich ist, dass vom Standpunkt eines Bewerbers aus gesehen ein Grund vorliegt, der bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gibt, an der Unparteilichkeit eines Mitgliedes der Berufungskommission zu zweifeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 – 1 BvR 182/09 – juris Rn. 13; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. September 2019 – OVG 10 S 43.19 – juris Rn. 1 jeweils zur Richterablehnung). Ein solcher Grund liegt in den in § 5 Abs. 3 Satz 2 BO geregelten Fällen vor und darüber hinaus, wenn ein besonnener Verfahrensbeteiligter, insbesondere der Bewerber, den Eindruck gewinnen kann, ein Mitglied der Berufungskommission besitze möglicherweise nicht die notwendige Neutralität und Distanz zu den Verfahrensbeteiligten oder zu dem Gegenstand des Verfahrens zur Vergabe der Professur an einer Hochschule, sodass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen in die unparteiliche Amtsführung zu rechtfertigen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 BO).
Der Sache nach unter Zugrundelegung dieses Maßstabes hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass die Rügen der Antragstellerin zu einer infolge von Befangenheit fehlerhaften Besetzung der Berufungskommission erfolglos seien. Dies begründet es insbesondere damit, dass ein Ausschluss der Professoren U...und W... sich nicht aus § 20 Abs. 1 Satz 2 VwVfG ergebe. Danach stehe dem (ausgeschlossenen) Beteiligten gleich, wer durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Zwar argumentiere die Antragstellerin mit Vor- oder Nachteilen der beiden Professoren bei der Vergabe der knappen Mittel. Doch wären dies nicht die unmittelbare Folge der Berufung, sondern allenfalls weiterer Entscheidungen etwa nach § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BerlHG. Im Ansatz zutreffend beschränke sich die Antragstellerin auf § 21 VwVfG und den ihn konkretisierenden § 5 Abs. 3 BO. Dessen Satz 2 nenne Beispielsfälle, von denen aber allenfalls die Nummern 6 und 7 zu erwägen seien. Allerdings seine in § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 BO nur gemeinsame wirtschaftliche Interessen genannt, nicht aber gegenläufige, wie sie die Antragstellerin wohl mit ihrer Behauptung vorbringen wolle, sie sei mit ihren Mitarbeitern dem damaligen Vorsitzenden der Berufungskommission mit Kostenstelle zugeordnet. Die Antragstellerin habe eine solche Zuordnung nicht glaubhaft gemacht. Im Zusammenhang mit der Aufteilung der dem Institut für Energietechnik zugewiesenen Mittel mache die Antragstellerin geltend, es gebe „regelmäßig Auseinandersetzungen“. Es sei zu erwägen, dieses Vorbringen dem Befangenheitsgrund des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 BO (Konflikte) zuzuordnen. Dies sei jedoch ausgeschlossen. Erfahrungsgemäß würden knappe Mittel nur selten ohne weitere Diskussion einvernehmlich verteilt. Zu einem Konflikt, der Misstrauen gegen die unparteiliche Amtsausübung eines daran Beteiligten rechtfertigen könne, werde das aber erst, wenn die Auseinandersetzung mit verfehlten Mitteln oder in einer Weise geführt werde, dass der Eindruck entstehen könne, dass der Streit um die knappen Mittel nur der beliebig gewählte Anlass zum Austragen tieferliegender Differenzen sei. Nichts davon sei in dem Vorbringen der Antragstellerin erkennbar.
Das fristgerechte Beschwerdevorbringen der Antragstellerin zeigt nicht in Auseinandersetzung mit den vorgenannten tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend auf, dass die angefochtene Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist und daher abzuändern oder aufzuheben wäre. Soweit die Antragstellerin meint, aus dem Verwaltungsvorgang - in den sie im Beschwerdeverfahren Einsicht genommen hat - des ersten Verfahrens der Berufungskommission zur Besetzung der Professur für Klimatechnik und Klimaschutz, der mit Beschluss des Fakultätsrates vom 16. Oktober 2019 abgebrochen wurde, ergebe sich zweifelsfrei, dass Mitglieder der Berufungskommission gegenüber der Antragstellerin befangen seien, legt sie nicht substantiiert dar, dass die maßgebliche Berufungskommission unrichtig besetzt war. Für die Rechtmäßigkeit des Verfahrens, das zum Berufungsvorschlag des Fakultätsrates vom 17. März 2021 geführt hat, kommt es auf die Besetzung der für den Besetzungsvorschlag maßgeblichen (zweiten) Berufungskommission an. Der Abbruch des Verfahrens der ersten Berufungskommission erfolgte nicht, wie die Antragstellerin meint, wegen einer im dortigen Verfahren aufgedeckten Besorgnis der Befangenheit eines Mitgliedes, die ein Indiz für eine nicht ordnungsgemäße Besetzung der maßgeblichen zweiten Berufungskommission sein könnte. Der Abbruch des ersten Verfahrens erfolgte, wie sich aus dem Beschluss des Fakultätsrates vom 16. Oktober 2019 ergibt, wegen des formellen Mangels der Verletzung der Vertraulichkeit. Der „Vertraulichkeitsbruch“ wurde dabei durch die aktive Sitzungsteilnahme von mehr als einer der Stellvertreterinnen aus der Statusgruppe der akademischen Mitarbeiter verursacht.
Auch soweit die Antragstellerin vorbringt, die „professoralen“ Mitglieder der Berufungskommission des abgebrochenen und erneuten Verfahrens seien bis auf den Umstand, dass Prof. U...nun den Vorsitz der Kommission inne habe, „identisch“ und die Mitglieder seien vorbefasst, legt sie keinen Verfahrensfehler dar, der den Berufungsvorschlag des Fakultätsrates rechtswidrig machen würde. Dass es für das Verfahren von der Besetzung von Stellen von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch oder sonstigen Regelungen einen allgemeinen Grundsatz gäbe, dass ein Mitglied einer Berufungskommission, deren Verfahren abgebrochen wurde, nicht mehr Mitglied der danach neu eingesetzten Berufungskommission sein könne, hat die Antragstellerin nicht ansatzweise dargelegt. Vieles spricht dafür, dass die bloße Mitwirkung an dem Verfahren in der ersten Berufungskommission kein Grund ist, das frühere Kommissionsmitglied pauschal von der Mitwirkung in der neuen Kommission auszuschließen. Hierfür spricht auch die vergleichbare Rechtslage im Prüfungsrecht, wonach es keinen allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsatz gibt, wonach ein Erstprüfer nicht mehr an einer Wiederholungsprüfung desselben Prüflings beteiligt sein darf (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 31. August 2021 – 19 A 1452/20 – juris Rn. 14).
Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren pauschal vorträgt, aus dem Verwaltungsvorgang 4, Blätter 003 bis 009 (zum Verfahren der zweiten Berufungskommission) sei „sehr eindrücklich“ aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Dekan, dem Justitiar, der Fakultätsserviceleiterin und dem Vorsitzenden der Berufungskommission abzulesen, welche „Nöte“ die nahezu unveränderte Zusammensetzung der Berufungskommission und die Vorbefassung mit dem ersten Berufungsverfahren der Antragsgegnerin bereite, legt die Antragstellerin nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dar, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts vom Standpunkt eines Bewerbers aus gesehen ein Grund vorliegt, der bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gibt, an der Unparteilichkeit eines Mitgliedes der maßgeblichen Berufungskommission zu zweifeln, mit der Folge, dass er wegen des Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 5 Abs. 3 BO von der Mitwirkung ausgeschlossen wäre.
Die Antragstellerin legt auch nicht in sachlicher Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dar, dass bei Prof. U... entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts der Befangenheitsgrund des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 BO vorliegen soll. Dieser Grund stellt auf enge freundschaftliche Kontakte oder Konflikte ab. Es muss sich bei vernünftiger Würdigung aller Umstände einen Konflikt handeln, der über eine beruflich oder fachlich veranlasste Beziehung oder einen Meinungsunterschied hinausgeht. Die Antragstellerin und Prof. U... sind Kollegen am im gleichen Gebäude gelegenen Institut für Energietechnik. Soweit die Antragstellerin vorbringt, Prof. U..., der nach ihren Angaben am 6...2023 in Ruhestand getreten ist, habe während des Verfahrens der Berufungskommission persönliche Kontakte mit ihr vermieden und habe versucht, sie „möglichst“ von der Teilnahme an Gremienbesprechungen, z. B. des Institutsrates auszuschließen, legt die Antragstellerin noch keinen Konflikt im Sinne der vorgenannten Norm dar, die auf eine Abneigung oder Feindschaft von Prof. U... gegenüber der Antragstellerin schließen ließe. Vielmehr deutet das beschriebene Verhalten bei vernünftiger Würdigung eher darauf hin, dass der Vorsitzende der Berufungskommission versucht hat, die nötige Neutralität und Distanz auch in räumlicher Hinsicht zu der Antragstellerin während des Verfahrens der Berufungskommission zu wahren.
Auch soweit die Antragstellerin aus ihrer subjektiven Sicht andeutet, dass eine Konkurrenzsituation zwischen ihr und dem Vorsitzenden der Berufungskommission bestehe, legt sie nicht substantiiert dar, dass bei vernünftiger Würdigung ein berufliche oder fachlich-wissenschaftliche Konkurrenz von einer Qualität besteht, dass die Anforderungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 BO erfüllt wären. Soweit die Antragstellerin im Schriftsatz vom 30. Mai 2023 neu vorbringt, Prof. U...sei mit Beschluss der ersten (abgebrochenen) Berufungskommission vom 13. März 2018 als befangen angesehen worden und daraus sei auch abzuleiten, dass in der hier maßgeblichen (zweiten) Berufungskommission Prof. U...befangen sei, hat dies bereits aus prozessualen Gründen keinen Erfolg. Dieses neue Vorbringen ist erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 12. Januar 2023 (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) erfolgt und daher schon aus prozessualen Gründen nicht mehr berücksichtigungsfähig.
Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin weiter mit Schriftsatz vom 17. März 2023, dass es (im zweiten Verfahren) der Berufungskommission an den „Vertraulichkeitserklärungen“ und „Befangenheitserklärungen“ der Kommissionsmitglieder insbesondere von Prof. W... fehle, die bereits Mitglieder der ersten Berufungskommission gewesen seien. Nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO können, wie ausgeführt, neue Gründe nicht in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden. Das vorgenannte neue Vorbringen im Schriftsatz vom 27. März 2023 ist nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 12. Januar 2023 erfolgt und daher bereits aus prozessualen Gründen nicht mehr berücksichtigungsfähig. Überdies hat die Antragsgegnerin beispielhaft die Erklärung zum datenschutzrechtlichen und vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten im Bewerbungsverfahren in der Berufungskommission sowie die Erklärung zur Befangenheit und zur Besorgnis der Befangenheit beispielsweise der Kommissionsmitglieder Prof. U...und Prof. W... im Verfahren vorgelegt.
c. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, sie sei in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt, weil die Berufungskommission die von ihr aufgestellte Berufungsliste nicht hinreichend schriftlich dokumentiert habe. Die Antragstellerin trägt insoweit im Kern vor, dass die Berufungskommission ihre offenkundige Abweichung von den nach ihrer Ansicht grundsätzlich bindenden externen Gutachten nicht sachlich begründet habe. Sie habe nicht nachvollziehbar oder plausibel dargelegt, wie sie entgegen der eindeutigen gutachterlichen Stellungnahme zu ihrer abweichenden „Listenplatzierung“ gelangt sei.
Aus der Verfahrensabhängigkeit des aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruchs ergeben sich Vorwirkungen für das Verwaltungsverfahren auch der zuständigen Gremien der Hochschule. Das dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerte Verwaltungsverfahren darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert. Zur Sicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG auch die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 – juris Rn. 20). Professoren und Professorinnen werden, wie bereits erwähnt, auf Vorschlag des zuständigen Gremiums der Hochschule von dem für Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats berufen (vgl. § 101 Abs. 1 BerlHG). Zur Berufung eines Professors oder einer Professorin beschließt nach § 101 Abs. 2 BerlHG das zuständige Gremium eine Liste, die die Namen von drei Bewerbern oder Bewerberinnen enthalten soll (Berufungsvorschlag). Lässt das zuständige Gremium der Hochschule die Entscheidung über den Berufungsvorschlag durch Gremien wie hier die Berufungskommission vorbereiten, so müssen auch deren vorbereitende Erwägungen schriftlich niedergelegt und damit dokumentiert werden, damit sie ihrerseits den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG genügen. Dementsprechend regelt § 14 Abs. 1 BO, dass die Berufungskommission nach Eingang und unter Heranziehung der Gutachten über die Aufstellung einer Berufungsliste entscheidet. Die Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in die Berufungsliste und die Rangfolge unter den platzierten Bewerberinnen sind nach § 14 Abs. 1 Satz 3 BO zu begründen. Bei der Listenplatzierung sind die zuständigen wissenschaftlichen Leistungen und die pädagogische Eignung zu dokumentieren.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin genügt die dokumentierte Begründung zu der von der Berufungskommission am 3. Dezember 2020 aufgestellten Berufungsliste diesen Anforderungen. Die wesentlichen Erwägungen der Berufungskommission für die im Verfahren aufgestellte Berufungsliste, auf der die Beigeladene auf Platz 1 und die Antragstellerin auf Platz 3 gesetzt wurden, sind ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs im Protokoll der Sitzung vom 3. Dezember 2020 und dem zusammenfassenden Abschlussbericht vom 25. Februar 2021 schriftlich niedergelegt und damit nachvollziehbar dokumentiert. Dies gilt auch hinsichtlich des Einwands der Antragstellerin, dass die Berufungskommission bei ihrer Entscheidung in ihrer Rangfolge von den Bewertungen zweier auswärtiger Wissenschaftler in deren Gutachten abgewichen sei. Ausweislich des Protokolls der Kommissionssitzung haben die Wissenschaftlerin Prof. Z... und der Wissenschaftler Prof. R...in ihrem Gutachten die Antragstellerin auf Platz 1 und die Beigeladene auf Platz 2 gesetzt. Demgegenüber hat die Wissenschaftlerin Prof. M... die Beigeladene auf Platz 1 gesetzt. Die Berufungskommission sah sich bei ihrer Entscheidung über die Berufungsliste insbesondere in ihrer Bewertung durch das sehr gründliche und detaillierte Gutachten von Prof. x...bestätigt, das die Beigeladene für den ersten Listenplatz empfahl, weshalb die Berufungskommission die Beigeladene auf den Rangplatz 1 setzte. Sie hat dabei die Erwägungen für diese Entscheidung hinreichend schriftlich niedergelegt und nachvollziehbar dokumentiert. Ausweislich des Abschlussberichts war maßgeblich, dass die Beigeladene nach ihrer Promotion ein eigenständiges Forschungsprofil erarbeitet habe, das zu den Anforderungen der zu besetzenden Professur für das Fachgebiet „Energietechnik und Klimaschutz“ gut passe. Mit 42 Publikationen und einem „HI-Index von 18“ habe sie in dem Verlauf ihrer nicht langen Karriere sehr gute Leistungen vorzuweisen. Sie habe im Verlauf ihrer verschiedenen Beschäftigungsverhältnisse immer wieder EU-Projekte bearbeitet, geleitet und auch selbständig beantragt und habe in Spanien auch dortige Forschungsförderung erlangen können. Unter Hinzuziehung ihrer eigenen Eindrücke aus den persönlichen Vorstellungen, bei denen die Beigeladene auch mit ihrer Kompetenz hinsichtlich ihrer Teamfähigkeit, ihrer Führungsqualität und ihrer ausgeprägten Persönlichkeit habe überzeugen können, kam die Berufungskommission zu der Entscheidung, die Beigeladene auf den ersten Listenplatz zu setzen. Demgegenüber begründet die Berufungskommission die von den beiden Gutachtern abweichende Platzierung der Antragstellerin auf Rangfolge 3 mit dem im Hinblick auf das akademische Alter der Antragstellerin geringeren Entwicklungspotenzial sowie dem Eindruck, dass diese im Hinblick auf ihre Führungskompetenz nicht zu überzeugen vermöge. Damit begründet die Berufungskommission in ihrer schriftlich dokumentierten Stellungnahme in sachlicher Weise unter Berücksichtigung ihrer verfassungsrechtlich geschützten Beurteilungskompetenz die Erstplatzierung der Beigeladenen hinreichend. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war die Berufungskommission hier auch nicht an die abweichenden Bewertungen der beiden Gutachten von Prof. Z... und Prof. R...gebunden. Zum einen stimmten die Bewertungen der drei auswärtigen Wissenschaftler wie ausgeführt nicht überein, sondern nehmen eine voneinander abweichende Reihung vor, wobei das Gutachten von Prof. M... abweichend von den beiden anderen die Beigeladene für den Listenplatz 1 empfahl. Hinzukommt, dass § 14 Abs. 1 BO regelt, dass die Berufungskommission die Gutachten auswärtiger Wissenschaftler nur „heranzuziehen“ hat und damit selbst eine Entscheidung über die Aufnahme in die Berufungsliste und die Reihenfolge ihrer Platzierung zu treffen hat. Auch in der von der Antragsgegnerin angeführten Rechtsprechung zum Habilitationsantrag wird zutreffend ausgeführt, dass von einer prinzipiellen "Bindungswirkung" der fachgemäß erstellten Gutachten nur insoweit auszugehen sei, als verlangt wird, dass die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Gremiums dann von der fachlichen Bewertung der Gutachter abweichen dürfen, wenn sie ihrem widersprechenden Votum eine schriftlich begründete sachkundige Stellungnahme beifügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. November 2010 – 1 BvR 3389/08 – Rn. 63). Hieraus folgt für die Entscheidung über die Aufstellung der Berufungsliste, dass die Berufungskommission nach den Umständen des Falles durchaus von den Gutachten der auswärtigen Wissenschaftler abweichen durfte, wenn sie das hinreichend sachlich begründet, was hier - wie oben gezeigt - der Fall ist. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Schriftsatz vom 30. Mai 2023 verfahrensrechtlich die schriftliche Dokumentation der Erwägungen der Berufungskommission zur Berufungsliste mit dem neuen Argument angreift, der Abschlussbericht der Kommission sei nicht vom Vorsitzenden entsprechend § 11 Abs. 6 BO innerhalb von 18 Werktagen zur Genehmigung in einer anschließenden Sitzung oder im Umlaufverfahren übermittelt worden, hat dieser Einwand bereits aus prozessualen Gründen keinen Erfolg. Dieses neue Vorbringen ist erst im Mai 2023 und damit lange nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 12. Januar 2013 erfolgt und daher unbeachtlich.
d. Auch soweit die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen die fachliche Qualifikation der Beigeladenen für die Hochschullehrerstelle der Professur für das Fachgebiet Energietechnik und Klimaschutz, insbesondere deren pädagogische Eignung anzweifelt, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Antragstellerin legt auch insoweit nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dar, dass die Antragsgegnerin bei der hier zugunsten der Beigeladenen getroffenen Auswahlentscheidung ihren Beurteilungsspielraum überschritten hat.
Die Antragstellerin behauptet im Kern, dass die Beigeladene weder über eine „hinreichende Lehrerfahrung“ noch über eine umfassende didaktische Fort- und Weiterbildung verfüge. Sie verfüge auch über keine „nennenswerte“ und für eine Professur notwendige Lehrerfahrung. Sie sei wissenschaftliche Mitarbeiterin und als solche auch an dem von der Antragstellerin geleiteten Institut tätig gewesen. Dass sie sich mit dem Titel einer Assistenzprofessorin schmücke, vermittle keine Lehrerfahrung.
Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung demgegenüber zu der Bewertung und Würdigung gelangt, dass die Antragstellerin auch insoweit keinen materiellen Fehler des Berufungsverfahrens glaubhaft gemacht habe. In Anbetracht seine eingeschränkten Prüfungskompetenz sah sich das Verwaltungsgericht nicht in der Lage, die Beigeladene als formal nicht hinreichend qualifiziert anzusehen. Die Antragstellerin habe nicht dargetan, dass die Beigeladene nicht über die von § 100 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a. BerlHG (a.F.) geforderten zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen, die nur bis zum 31. Dezember 2020 in der Regel durch eine Habilitation nachzuweisen waren (§ 100 Abs. 6 BerlHG a.F.), verfüge. Der Vortrag der Antragstellerin biete keinen Anhalt für einen gerichtlich feststellbaren Fehler. Zwar halte die Berufungskommission in ihrer zweiten Sitzung zur Beigeladenen nur fest, dass die Habilitationsäquivalenz und einschlägige Forschungsausrichtung gegeben seien. Auch die externe Gutachterin M... vermerke, dass sich die Beigeladene nach der Promotion ein eigenständiges Forschungsprofil erarbeitet habe, das zu den Anforderungen der Ausschreibung gut passe; mit 42 Publikationen und einem „H-Index von 18“ habe sie in ihrer noch nicht zu langen Karriere sehr gute Leistungen vorzuweisen. Das Verwaltungsgericht versteht den externen Gutachter R... dahingehend, dass die Beigeladene eine sehr gute Publikationsliste vorzuweisen habe, sie sehr regelmäßig in den typischen Zeitschriften von akzeptabler Qualität veröffentliche, so dass es die Habilitationsäquivalenz für gegeben erachte. Die externe Gutachterin Z...hielt fest, dass die Beigeladene ungefähr 40 einschlägige Publikationen in internationalen Fachzeitschriften mit gutem Impact Faktor publiziert habe, die einer Habilitation gleichgestellt werden könne.
Vor dem Hintergrund, dass wie ausgeführt Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei erklärt und der Antragsgegnerin als Hochschule grundsätzlich eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation der Beigeladenen als Bewerberin für eine Hochschullehrerstelle zusteht, hat die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht in Auseinandersetzung mit den Gründen des Verwaltungsgerichts hinreichend dargetan, dass die hier getroffene Auswahlentscheidung nicht den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügt.
Soweit die Antragstellerin behauptet, die Beigeladene sei wissenschaftliche Mitarbeiterin und „schmücke sich“ mit dem Titel einer Assistenzprofessorin, hat sie die Richtigkeit der Bewertung der Berufungskommission im Berufungsverfahren, dass die Beigeladene die Qualität der für die Besetzung der Professur erforderlichen zusätzlichen Leistungen aufweise, nicht substantiiert in Frage gestellt. Die Antragsgegnerin hat überdies dargetan, dass die Beigeladene bereits im Lebenslauf ihrer Bewerbung ihre Position als „Tenuretrack assistant professor“ angegeben habe, was am ehesten vergleichbar mit der Junior-Professur sei. Im spanischen Hochschulsystem sei es nicht immer möglich, eine direkte Übersetzung in internationale Standardtitel vorzunehmen. Im Jahr 2015 wurde die Beigeladene als CONEX-Experienced Professorin an der Universität H... eingestellt, was gleichwertig mit einer Assistenzprofessorin sei. Dies hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert infrage gestellt.
Die Antragstellerin hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass die Beigeladene entgegen der Beurteilung der Berufungskommission für die Professur für das Fachgebiet Energietechnik und Klimaschutz nicht die erforderliche pädagogische Eignung hat, der nach § 100 Abs. 1 Satz 2 BerlHG besonderes Gewicht zukommt. Die Antragstellerin behauptet pauschal, die Beigeladene verfüge über keine „hinreichende Lehrerfahrung“ und habe nicht die für eine Professur „notwendige“ Lehrerfahrung. Dies ist sachlich nichtzutreffend. Zum einen hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren eine Bescheinigung der Universität H... vorgelegt, in der dieser bescheinigt wird, dass die Beigeladene in den Jahren 2016 bis 2019 umfangreiche Lehrtätigkeiten insbesondere in den Bereichen Energie und Wasser und Thermotechnik erbracht habe. Hinzukommt, dass aus dem Lebenslauf der Beigeladenen hervorgeht, dass sie über 15 Jahre Lehrerfahrung an verschiedenen europäischen Universitäten verfüge und neben Bachelorarbeiten auch Masterarbeiten und Dissertationen betreut habe. Darüber hinaus wird im Abschlussbericht der Berufungskommission ausgeführt, dass die Beigeladene im Verfahren vor der Berufungskommission einen Lehrvortrag gehalten hat, der klar strukturiert und gut verständlich gewesen sei. Der Lehrvortrag hätte einen „schönen generalisierten Ansatz“ gehabt. Die zeitlichen Vorgaben halte die Beigeladene gut ein. Auf Fragen aus dem Auditorium reagiere die Beigeladene „recht sicher“. Angesichts des Nachweises der mehrjährigen Erfahrung der Beigeladenen in der Lehre und dem von der Berufungskommission gut bewerteten Lehrvortrag hat die Antragstellerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Beigeladene für die Professur, die auch Aufgaben in der Lehre beinhaltet, im Hinblick auf ihre pädagogische Eignung fehlerhaft ausgewählt wurde.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Beigeladen hat in der zweiten Instanz keinen Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde der Antragstellerin gestellt oder auch nur deren Vorbringen eine eigene Argumentation entgegengesetzt. Sie ist damit kein Kostenrisiko eingegangen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (stRspr., u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2018 – OVG 4 S 30.18 – juris Rn. 16 m.w.N.; Beschluss vom 6. Dezember 2023 – OVG 4 S 3.23 – EA S. 2).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).