Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung

Entscheidung OVG 3a A 73/23


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 3a. Senat Entscheidungsdatum 19.09.2023
Aktenzeichen OVG 3a A 73/23 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0919.OVG3A.A73.23.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 35 Abs 3 BauGB, § 4 BlmSchG, § 5 Abs 1 BImSchG, § 6 Abs 1 Nr 1 BImSchG, § 10 Abs 3 BImSchG, § 13 BlmSchG, § 7 Abs 2 BNatSchG, § 14 Abs 1 BNatSchG, § 15 Abs 1 BNatSchG, § 15 Abs 2 BNatSchG, § 15 Abs 6 BNatSchG, § 17 Abs 1 BNatSchG, § 30 Abs 2 BNatSchG, § 30 Abs 3 BNatSchG, § 44 Abs 1 BNatSchG, § 44 Abs 2 BNatSchG, § 44 Abs 5 BNatSchG, § 45b BNatSchG, § 54 BNatSchG, § 74 Abs 4 BNatSchG, § 74 Abs 5 BNatSchG, § 2 EEG 2023, Art 20a GG, § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 UmwRG, § 2 Abs 1 S 1 UmwRG, § 2 Abs 4 UmwRG, § 3 UmwRG, § 6 UmwRG, § 2 Abs 5 UVPG, § 2 Abs 6 Nr 1 UVPG, § 6 UVPG, § 7 Abs 3 UVPG, § 18 Abs 1 UVPG, § 19 Abs 3 UVPG, § 22 Abs 1 UVPG, § 22 Abs 2 UVPG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Für die Beigeladene ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist eine nach § 3 UmwRG im Land Brandenburg anerkannte Umweltvereinigung. Er wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von sechs Windkraftanlagen, die südlich und nördlich der Bundesautobahn, westlich der Abfahrt L ... errichtet werden sollen (Windpark I ... ).

Die Beigeladene reichte im Juli 2018 einen Antrag zur Errichtung von insgesamt achtzehn Windkraftanlagen ein. Die Antragsunterlagen enthielten u.a. einen - im Laufe des Genehmigungsverfahrens durch weitere Unterlagen mehrfach ergänzten - Bericht über die Erfassung und Bewertung der Avifauna nebst Kartierung der Brut- sowie der Zug- und Rastvögel. Danach war ein bestimmtes Untersuchungsgebiet in bestimmten Untersuchungszeiten begangen und auf das Vorhandensein bestimmter Vogelarten und -horste überprüft worden, wobei die Untersuchungsergebnisse in Karten und Tabellen eingetragen worden waren.

Nachdem die Klägerin den Antrag für neun Anlagen zurückgenommen hatte und für zwei Anlagen ein separates Verfahren weitergeführt wurde, verblieb ab September 2019 das Antragsbegehren für sieben Windenergieanlagen (WEA 12, 13, 15 bis 19). Für diese sieben Anlagen führte der Beklagte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch und löste die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung aus. Auch der Kläger erhob Einwendungen. Der Antrag für die Anlage WEA 15 wurde aufgrund einer ablehnenden Stellungnahme zur Waldumwandlung durch den Landesbetrieb Forst abgetrennt und eingestellt.

Mit Bescheid vom 29. Juli 2022, berichtigt mit Bescheid vom 20. September 2022, erteilte der Beklagte der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung - Nr. - zur Errichtung und zum Betrieb von sechs Windkraftanlagen in der Gemeinde X ..., Gemarkung, Flur, Flurstücke (WEA 16), (WEA 17), (WEA 18) und (WEA 19) sowie Flur, Flurstücke (WEA 13) und (WEA 12) des Typs . Die Flurstücke sind im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Konzentrationszonen für erneuerbare Energien ausgewiesen. Die Genehmigung wurde am 4. Oktober 2022 öffentlich bekannt gemacht.

Am 30. September 2022 erhob der Kläger Widerspruch und beantragte beim Oberverwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 4. April 2023 zurück. Hiergegen erhob der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seiner Ausführungen aus dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren – OVG 3a S 3/23 - am 21. April 2023 Klage.

Die Genehmigung sei formell rechtswidrig, weil dem Genehmigungsantrag nach der Öffentlichkeitsbeteiligung neue Unterlagen zugefügt worden und eine Neuauslegung unterblieben seien.

Materiell verstoße die Genehmigung gegen das Bauordnungsrecht, das Denkmalschutzrecht, das Straßen- bzw. Straßenverkehrsrecht sowie das Luftverkehrsrecht. Die von den sechs Anlagen ausgehenden Schall- und Schattenbelastungen im Ort L ... (J ... ) seien unzulässig. Die Anlagen lösten zudem unzulässige Infraschallimmissionen aus.

Zudem verstoße die Genehmigung gegen das Artenschutzrecht. Die hierzu eingeholten Gutachten seien unzureichend. Die Kartierungen hätten in einem Umkreis von 6.000 m um den Vorhabenstandort erfolgen müssen. In diesem Bereich seien aber nicht alle Vögel kartiert und daher im Rahmen der naturschutzfachlichen Einschätzung auch nicht berücksichtigt worden. Soweit eine Kartierung erfolgt sei, seien nicht alle aufgefundenen Vogelhorste bestimmten Arten zugeordnet worden. Die naturschutzfachliche Einschätzung müsse einen in 2013 gesichteten Schreiadler und auch unbebrütete Horste berücksichtigen. Der Beklagte orientiere seine artenschutzrechtliche Einschätzung zu Vögeln an falschen fachlichen Maßstäben. Ob ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko für einzelne Vogelarten bestehe, sei anhand der Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) zu beurteilen. Danach sei hier für zahlreiche Vogelarten – nämlich Raufußkauz, Habicht, Uhu, Mäusebussard, Wespenbussard, Sperber, Rot- und Schwarzmilan, Kranich, Wildgans, Seeadler, Schreiadler – eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos anzunehmen, weil sie im maßgeblichen Umgriff der Anlagen ihre Horste hätten oder vorkämen. Der Beklagte berücksichtige die Aktionsräume der Tiere nicht hinreichend. Gerade für den Rotmilan sei die örtliche G ... ein besonderes Dichtegebiet in Brandenburg mit fünf Brutpaaren im Umkreis von 4.000 m um die genehmigten Anlagen. Ein Rotmilanhorst befinde sich im Abstand von ungefähr 1.000 m zur Anlage WEA 12. Zwar sei zunächst fraglich gewesen, ob es sich bei dem am P ... bei G ... gelegenen Horst tatsächlich um den Brutplatz eines Rotmilans gehandelt habe, doch sei das jedenfalls für die Jungvögel auch von einem Mitarbeiter der Vogelschutzwarte bestätigt worden. Der Bereich werde von Milanen als Nahrungshabitat genutzt. Ein Wespenbussardhorst befinde sich in einem Abstand von ungefähr 200 m zur genehmigten Anlage WEA 13. Der Kläger reichte in der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2023 eine nicht maßstabsgerechte Karte zu Protokoll, aus der der Standort dieses bisher weder durch die Gutachter der Beigeladenen noch durch die Mitarbeiter des Fachreferats des Beklagten aufgefundenen Horstes hervorgehe. Er begründete dieses Vorgehen mit der Befürchtung des Naturschutzhelfers B., dass der Wespenbussard bei einer zeitlich früheren genauen Bekanntgabe des Standortes gefährdet gewesen sei. Dies sei in einem anderen Fall schon einmal geschehen. Außerdem habe der Kläger zwar nicht den genauen Standort angegeben, wohl aber einen abgegrenzten Raum, innerhalb dessen der Standort liege.

Das Vorhaben verstelle die Zugrichtungen von Vögeln. Ferner seien für die naturschutzfachliche Beurteilung der baum- und der gebäudebrütende Wanderfalke zu unterscheiden.

Wegen des besonderen Fledermausvorkommens im Gebiet seien die Schutzbereiche nach Nr. 9 der Anlage 1 zum Erlass des brandenburgischen Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 1. Januar 2011 über die Beachtung naturschutzfachlicher Belange bei der Ausweisung von Windeignungsgebieten und bei der Genehmigung von Windenergieanlagen (Windkrafterlass) streng einzuhalten. Im Gebiet kämen dreizehn von achtzehn der in Brandenburg lebenden Fledermausarten vor. Drei Flugrouten und drei Jagdgebiete seien hier zu verorten. Die verfügten sogenannten „erweiterten Abschaltzeiten“ seien unzureichend, um den Schutz der Tiere hinreichend zu gewährleisten. Ein nachträgliches Gondelmonitoring zur Entwicklung standortspezifischer Algorithmen sei unzulässig.

Im Hinblick auf den Artenschutz sei zu berücksichtigen, dass die neu eingeführten § 2 EEG 2023 und § 45b BNatSchG gegen Unionsrecht und Art. 20a GG verstießen, wenn danach keine artenschutzrechtliche Prüfung mehr stattfinde.

Durch die Nebenbestimmungen IV. Nr. 6.2 und 6.3 zu Bautätigkeiten in der Brutphase werde der Straftatbestand des § 44 BNatSchG ausgelöst. In den vorgesehenen Rodungsbereichen befänden sich Bäume, die der Kolkrabe nutze. Auch würden mehrere von Fledermäusen genutzte Höhlenbaume gerodet, so dass Fortpflanzungs- und Ruhestätten unzulässig vernichtet würden. Die Tiere könnten nicht ausweichen, weil der Populationsdruck zu groß sei. Ein Umsiedeln komme für baumhöhlenbewohnende Fledermäuse nicht in Betracht. Durch die vorgesehene Nutzung der Zuwegungen mit den Wartungsfahrzeugen werde der natürliche Lebensraum der Heidelerche gestört und zerstört, was eine verbotene Vernichtung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten darstelle.

Das Vorhabengebiet sei für die Zauneidechse von überregionaler Bedeutung. Eine Reptilienerfassung aus 2016/2017 für das dortige ehemalige Windeignungsgebiet habe von 31 potentiellen Habitaten 24 Habitate mit hoher Individuendichte festgestellt. Die Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz der Zauneidechsen – insbesondere Nebenbestimmung IV. Nr. 6.8 – seien unzureichend. Durch das Abfangen und Umsetzen der besonders ortstreuen Tiere aus den sehr hoch bewerteten Zauneidechsenhabitaten an den Anlagenstandorten der WEA 15 bis 19 noch vor der Eiablage Mitte/Ende Mai und die darauffolgende Umsetzung in andere Habitate werde es zu Revierkämpfen kommen, die zwischen April und Juni stattfänden. Der neue Lebensraum müsse aber die Funktion für alle betroffenen Exemplare aufrechterhalten. Die geplanten Maßnahmen seien ein verbotenes Nachstellen und Fangen im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und störten – weil sie vor der Eiablage erfolgten – die Reproduktion. Wenn mehr als fünf Prozent der lokalen Population umgesiedelt würden, sei das eine erhebliche Beeinträchtigung und daher ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Wegen der Empfindlichkeit gegenüber Erschütterungen und Infraschall werde eine Wiederansiedlung auf Freiflächen unter den errichteten Windkraftanlagen nicht erfolgen.

Wegen eines Wolfsvorkommens sei ein wildbiologisches Gutachten einzuholen. Darüber hinaus habe der Beklagte nicht alle Baumalleen berücksichtigt. Die mit der Genehmigung erteilte Waldumwandlungsgenehmigung sei rechtswidrig. Es sei schon nicht nachvollziehbar auf welcher Basis die Waldkartierung erstellt worden sei. So sei das örtliche Forstrevier K ... seit Jahren unbesetzt. Im Gebiet befinde sich Wald von hoher ökologischer Bedeutung (Waldkartierungsschlüssel 7710). Mit der Errichtung der Anlagenfundamente werde es zu einem hydrologischen Abriss kommen, so dass die Wasserversorgung des umliegenden Waldes nicht mehr gewährleistet wäre. Durch die Zufahrtstraßen und Kranstellflächen im Umfang von bis zu 28.000 m² werde die ökologische Funktion des Waldes zerstört. Das werde durch die Erstaufforstungen nicht kompensiert. Ohnehin seien die Trassen in zu geringem Maße geplant und genehmigt.

Der in Anspruch genommene Boden habe eine besondere Funktionsausprägung als Boden historisch alter Waldstandorte. Insoweit sei er vom Landschaftsrahmenplan des Landkreises Potsdam-Mittelmark geschützt. Es komme auch nicht darauf an, dass solche Böden großflächig vorhanden seien.

Die Biotopkartierung sei anzuzweifeln. Die Erschließung erfolge über ein vorhandenes Biotop.

Der monetäre Ersatz für die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in das Landschaftsbild könne die verlorene Erlebniswirksamkeit der Landschaft nicht wiederherstellen.

Das Vorhaben widerspreche dem Bauplanungsrecht aus § 35 Abs. 3 BauGB.

Der Kläger beantragt,

die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 29. Juli 2022, berichtigt mit Bescheid vom 20. September 2022, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2023 aufzuheben.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte und auch die Beigeladene verweisen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 4. April 2023. Sie meinen, das Verfahren sei im Hinblick auf die Ziele, die der Kläger nach seiner Satzung fördert, bereits teilweise unzulässig. Im Übrigen sei der Genehmigungsbescheid formell und materiell rechtmäßig. Insbesondere werde das Artenschutzrecht nicht verletzt. Der Beklagte habe seine Entscheidung auf Basis der Erlasslage im Land Brandenburg zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus den von der Beigeladenen beigebrachten Gutachten in den Antragsunterlagen und unter Berücksichtigung eigener Erkenntnisse treffen dürfen. Danach sei die Schlaggefahr für keine Vogelart durch die Anlagen signifikant erhöht.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung für den Horst eines Wespenbussards eine Karte mit einem darauf eingetragenen Standort vorgelegt habe, sei das Vorbringen nach § 6 Satz 1 UmwRG verspätet und dürfe nicht mehr berücksichtigt werden. Ohnehin sei für den Wespenbussard lediglich eine Fluchtdistanz von 200 m zu berücksichtigen. Er sei im Windkrafterlass nicht als schlaggefährdet eingestuft, weil in Brandenburg kaum Totfunde gemacht worden seien und die Art den Brutplatz häufig wechsele.

Der nächste Rotmilanbrutplatz befinde sich im Abstand von mehr als 1.000 m, nämlich am P ... bei G ... ungefähr 1.200 m entfernt zur nächstgelegenen Anlage WEA 12, wie nochmals aus einer Übersicht hervorgehe, die die Beigeladene zum Protokoll der mündlichen Verhandlung gegeben habe. Die zum Schutz der Fledermäuse verfügten Abschaltzeiten seien ausreichend. Richtig sei zwar, dass an älteren, ohne Abschaltzeiten betriebenen Anlagen Fledermäuse verendeten, doch treffe das auf Anlagen mit Abschaltzeiten gerade nicht zu, wie auch eine neuere Untersuchung, vorgestellt in der Zeitschrift Natur und Landschaft Ausgabe 8/2023, bestätige.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakte zum Verfahren OVG 3a S 3/23 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Kläger ist als eine in Brandenburg nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung gemäß § 42 Abs. 2 Fall 1 VwGO, § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG klagebefugt. Bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der sechs Windkraftanlagen handelt es sich um eine Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG in Verbindung mit § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann, § 2 Abs. 5, §§ 6 f. UVPG in Verbindung mit Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG. Unanfechtbar hat der Beklagte auf Antrag der Beigeladenen im Sinne von § 7 Abs. 3 UVPG entschieden, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Die von dem Kläger erhobenen artenschutzrechtlichen Einwendungen im Sinne von § 44 BNatSchG sind für die Genehmigungsentscheidung von Bedeutung, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, und berühren den Kläger in seinem (anerkannten) satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung des Umweltschutzes, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG. Zudem war der Kläger im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a UmwRG zur Beteiligung berechtigt, § 18 Abs. 1 UVPG.

Die Klage ist nicht teilweise unzulässig, soweit der Kläger Verletzungen des Bauordnungsrechts, des Denkmalschutzrechts, des Straßen- bzw. Straßenverkehrsrechts oder des Luftverkehrsrechts behauptet. Ob ein etwaiger Verstoß hiergegen Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert, ist der Begründetheitsprüfung zugewiesen, § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG. Das in § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG normierte Erfordernis, wonach eine Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften gerügt werden muss, gilt nicht für die Überprüfung einer Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG.

Die Klage ist unbegründet. Maßstab der Prüfung ist § 2 Abs. 4 UmwRG. Die auf § 4 BImSchG gestützte Genehmigung verstößt nicht gegen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sind bzw. ein unterstellter Verstoß berührt keine Belange, die zu den anerkannten Satzungszielen des Klägers gehören.

Soweit der Kläger Verletzungen des Bauordnungsrechts, des Denkmalschutzrechts sowie des Straßen- bzw. Straßenverkehrsrechts und des Luftverkehrsrechts rügt, bleibt seiner Klage der Erfolg schon deshalb verwehrt, weil weder vorgetragen noch erkennbar ist, weshalb und wie die behaupteten Verstöße Belange berühren könnten, die zu den Zielen gehören, die der Kläger nach seiner Satzung fördert, § 2 Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz UmwRG.

So betrifft die von dem Kläger angesprochene bauordnungsrechtliche Nebenstimmung IV. 3.1, bautechnischen Nachweise vor der Bauausführung vorzulegen, nicht seine Satzungsbelange. Im Übrigen entspricht die Regelung der Rechtslage des § 72 Abs. 7 BbgBO.

Ebenso wenig betreffen die Bestimmungen des Luftverkehrs- und Straßen- bzw. Straßenverkehrsrechts anerkannte Satzungsbelange des Klägers. Obwohl die Satzungsregelung, auf die sich der Anerkennungsbescheid bezieht, Flugzeug- und Autobahnlärm nennt, ist mit den von dem Kläger behaupteten Verstößen gegen behördliche Zustimmungs- und Genehmigungserfordernisse kein Bezug hierzu erkennbar. Konkrete Rechtsverletzungen werden insoweit nicht genannt. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und auch die von dem Kläger angesprochene Funktion der Parkplatzflächen als Erholungsflächen für die Verkehrsteilnehmer sowie eine aus Gründen der Flugsicherheit bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung stehen nicht im Zusammenhang mit seinen anerkannten Belangen. Selbst wenn die Lärmeinwirkungen auf die Park- und Rastflächen entlang der Autobahn noch den anerkannten Satzungszielen zugeordnet werden könnten, ist festzustellen, dass für von den Windkraftanlagen ausgehenden hierauf einwirkenden Lärm keine Richt- oder Grenzwerte normiert sind und jedenfalls nicht erkennbar ist, dass aus dem Grundgesetz folgende hoheitliche Schutzpflichten im Einzelfall verletzt werden.

Soweit der Kläger Verstöße gegen das Denkmalschutzrecht wegen des Bodendenkmals „T ... “ in den Blick nimmt, fehlt ebenfalls der erforderliche Bezug zu einem anerkannten Satzungsbelang. Obwohl Bodendenkmale einen Bodenbezug aufweisen und Boden im Ausgangspunkt ein Umweltbestandteil ist (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 UVPG), werden Bodendenkmale nicht zugunsten von Mensch und Umwelt geschützt, sondern wegen der geschichtlichen, wissenschaftlichen, technischen, künstlerischen, städtebaulichen oder volkskundlichen Bedeutung, vgl. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 BbgDSchG. Dasselbe gilt, soweit der Kläger mit seiner Klagebegründung Baudenkmale anführt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 BbgDschG). Die hier maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften des Denkmalschutzes enthalten keine umweltbezogenen Rechtsvorschriften im Sinne von § 1 Abs. 4 UmwRG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 UIG, deren Nichteinhaltung der Kläger rügen könnte. Auf die von dem Kläger angesprochenen, erst zum 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Änderungen des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes kommt es daher nicht an.

Soweit der Kläger sich auf anerkannte Satzungsbelange berufen kann, ist die Genehmigung aber formell und materiell rechtmäßig.

Die Genehmigung ist formell rechtmäßig, denn die Ergebnisse der Nachkartierung von Arten nach der bereits erfolgten öffentlichen Auslegung des Genehmigungsantrags sowie der dazu gehörigen erforderlichen Unterlagen - etwa der Inhalt des Endberichts 2020 zur Erfassung der Groß- und Greifvögel vom Januar 2021 und die „Ergebnisse Horstsuche Wespenbussard“ aus dem Juli 2021 - mussten weder nach § 10 Abs. 3 BImSchG noch nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch eine erneute Auslegung zugänglich gemacht werden. § 10 Abs. 3 BImSchG und auch § 19 Abs. 2 UVPG verlangen für die erstmalige Auslegung die Vorlage der zu diesem Zeitpunkt bei der Genehmigungsbehörde vorliegenden Unterlagen, entscheidungserheblichen Berichte und Stellungnahmen. Soweit § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG von „vollständig“ spricht, ist damit nur ausgesagt, dass ein vollständiger Antrag öffentlich bekannt zu machen ist. Verlangt wird nicht, in diesem frühen Verfahrensstadium bereits alle später für die Genehmigungsentscheidung herangezogenen Unterlagen auszulegen. Neue und aktualisierte Unterlagen, die später bei der Behörde eingehen, sind zunächst nach den Vorschriften über Umweltinformationen für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen, § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG bzw. § 19 Abs. 3 UVPG. Dass der Beklagte dem nicht genügte, ist nicht erkennbar.

Eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 22 Abs. 1 UVPG war nicht erforderlich. Eine zur Neuauslegung verpflichtende Änderung liegt vor, wenn eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheiten stattfindet, die ihren Niederschlag in einer neuen entscheidungserheblichen Unterlage über die Umweltauswirkungen des Vorhabens findet (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 – 9 A 1.21 – juris Rn. 25; auch Hofmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 101. Lfg. Juni 2023, § 22 UVPG Rn. 9 m.w.N.). Daran fehlt es, denn die nach der ersten Auslegung zu den Antragsunterlagen gereichten neuen bzw. aktualisierten Unterlagen betrachteten keine zusätzlichen erheblichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen. Bei der Nachkartierung von Arten handelt es sich nicht um eine erstmalige Durchführung, sondern es erfolgte lediglich eine Aktualisierung auf der Basis aktueller Erfassungen. So wurden Jahresendberichte für die erfassten Groß- und Greifvögel für 2020 und 2021 zu den vorhandenen avifaunistischen Erkenntnissen nachgereicht. Auch für Brutvögel wurde ein Endbericht für das Jahr 2020 unter dem 26. November 2021 vorgelegt. Die Unterlagen für die Rast- und Zugvögel wurden mit einem Endbericht vom 22. November 2021 für die Saison 2019/2020 ergänzt. Ferner wurde die Unterlage „Ergebnisse Horstsuche Wespenbussard bzgl. der Stellungnahme des LfU N1 vom 31.05.2021 zum BImSchG-Antrag für das Windparkprojekt,WP I ... ‘“ aufgenommen, wobei die Horstsuche danach erfolglos blieb. Weitere ergänzende (erklärende) Angaben wurden mit einer Unterlage vom 18. Juni 2021 und einer Fotodokumentation zu Baumhöhlen vom 9. Juli 2021 zum Verfahren gereicht. Diese Unterlagen zeigen keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen auf, sondern ergänzen die bestehenden Kenntnisse des Beklagten für die Avifauna des Bereichs. Entsprechendes gilt für die Chiropterenfauna; auch insoweit wurde ein Ergänzungsgutachten mit einem Bericht für einen kompletten Jahreszyklus vorgelegt, das die bereits mit dem Gutachten vom 19. Februar 2020 ausgewerteten 77 Begehungen zwischen Juli 2017 und Februar 2020 nochmals ergänzt.

Auch der Kläger zeigt nicht auf, dass mit den neu eingeführten Unterlagen zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Angesichts dessen ist nicht erkennbar, dass mit den seinerzeit ausgelegten Unterlagen die erforderliche Anstoßfunktion zu der einen oder anderen Frage nicht bereits erzielt wurde. Vielmehr verdeutlichen die zahlreichen erhobenen Einwendungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zu den verschiedenen Themenbereichen, dass die Anstoßfunktion umfassend gewährleistet war. Eine Neuauslegung konnte und sollte danach unterbleiben, § 22 Abs. 2 UVPG, weil zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen waren, § 22 Abs. 2 UVPG.

Die Genehmigung ist auch materiell rechtmäßig. Insbesondere stehen der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen, § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG.

Die Errichtung und der Betrieb der Anlagen lösen keine unzulässigen Schallbelastungen aus. Soweit der Kläger meint, die Schallbelastung in der Gemeinde L ... sei nicht geprüft worden, zeigt das keinen Rechtsfehler der Genehmigungsentscheidung auf. Der Beklagte weist bereits in seinem Widerspruchsbescheid (S. 34) nachvollziehbar darauf hin, dass die Immissionsrichtwerte nach der insoweit verbindlichen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2017 – 4 B 19.17 – juris Rn. 12 m.w.N.; zum Berechnungsverfahren selbst vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Mai 2023 – OVG 3a A 31.23 – juris Rn. 26 ff.) an den vom Kläger angesprochenen Immissionsorten (in der Gemeinde L ... [J ... ]) eingehalten werden, weil dies bereits an näher liegenden Immissionsorten, insbesondere den Wohnbebauungen in der Ortslage G ... der Fall ist. Dass diese plausible Schlussfolgerung im Einzelfall nicht zutreffen könnte, ist nicht ersichtlich. Auch der Kläger tritt dem nicht mit Erfolg entgegen. Soweit er eine Gesamtlärmbetrachtung unter Einbeziehung von Autobahn- und Fluglärm fordert, dringt er ebenfalls nicht durch. Die hier verbindliche TA Lärm enthält die Entscheidung, einen solch umfassenden Lärmschutz grundsätzlich nicht zu gewährleisten. Nach Nr. 2.4 ist unter der Gesamtbelastung im Sinne der TA Lärm die Belastung eines Immissionsortes zu verstehen, die von allen Anlagen hervorgerufen wird, für die diese Anleitung gilt. Ausweislich der Nr. 1 TA Lärm zählen hierzu nicht die vom Kläger genannten Lärmquellen des Flug- und Straßenverkehrs. Aus diesem Grund kommt hier auch nicht eine ohnehin nur im Einzelfall vorgesehene Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 TA Lärm in Betracht, die der Kläger im Übrigen nur mit einem pauschalen Hinweis einfordert.

Dass die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende hoheitliche Schutzpflicht hier verletzt würde (dazu BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18 u.a. – juris), ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger bemängelt, die Lärmprognosen beruhten auf bisher nicht vermessenen Angaben zu den Emissionswerten des Herstellers, zeigt das keinen Rechtsfehler der Genehmigung auf. Die Genehmigung legt die technischen Parameter der einzelnen Windkraftanlagen unter II.1 selbst fest und bestimmt für den Betriebsmodus 0 – den Volllastbetrieb – einen Schallleistungspegel von 104,9 dB(A) und einen maximal zulässigen Emissionspegel von 106,6 dB(A) ohne Ton- und Impulshaltigkeit. Sollte es doch zu höheren Lärmbelastungen kommen oder sollten ton- oder impulshaltige Geräusche auftreten, würden die Anlagen in einer nicht der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entsprechenden Form betrieben. Dies berührt jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der Genehmigung, sondern betrifft allein die Überwachung des Anlagenbetriebs (vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 6. Juli 2015 – 8 S 534/15 – juris Rn. 44 m.w.N.). Um die für den Betrieb der Anlagen angenommenen Werte zu verifizieren, ist der Beigeladenen mit den Nebenbestimmungen IV. Nrn. 2.2 bis 2.5 die nachträgliche Vermessung auferlegt worden und zudem ist mit der Nebenbestimmung IV. Nr. 2.1 zur Absicherung der Nachtruhe zunächst eine Nachtabschaltung bis zur Vorlage eines Vermessungsberichts verfügt worden. Dass die Genehmigung dem Lärmschutz insbesondere auch in der Ortslage L ... damit nicht hinreichend genügen könnte, ist nicht erkennbar.

Der Hinweis auf eine „Mainzer Studie“ zeigt nicht, dass durch die Anlagen verursachte tieffrequente Geräusche (Infraschall) unzulässig wären. Konkrete gesetzliche oder untergesetzliche Bestimmungen zu tieffrequenten Geräuschimmissionen bestehen nicht. Die Ausführungen des Klägers unter Rückgriff auf einen Pressebericht bleiben unsubstantiiert. Die wiedergegebenen Einzelzitate eines Wissenschaftlers lassen keine Substanz für den hier interessierenden Sachverhalt erkennen, wenn dort über einen „biologisch messbaren Effekt“ berichtet wird und darüber, dass Infraschall eine physikalische Kraft sei, „die etwas auslöse“, „aber erst ab einer gewissen Dezibilstärke [schädlich werde]“. Es ist plausibel, wenn der Beklagte derzeit davon ausgeht, dass von den genehmigten Windkraftanlagen emittierte tieffrequente Geräusche keine im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG unzulässigen Immissionen auslösen, denn er kann insoweit auf andere wissenschaftliche Erkenntnisse verweisen – Untersuchungen aus Finnland und Deutschland, u.a. durch das Bayerische Landesamt für Umwelt, die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg und das Umweltbundesamt –, die, anders als die „Mainzer Studie“, nicht an einzelnen Zellgemeinschaften von Herzmuskeln, sondern an lebenden Menschen gewonnen wurden. Danach ist die Belastung durch von Windkraftanlagen ausgelöste tieffrequente Geräusche geringer als etwa die Belastung bei der Benutzung eines PKW und nimmt auch bei einer Entfernung von 200 m zur Anlage bereits deutlich ab. Ab einer Entfernung von 700 m sei die Messbarkeit dieser Emissionen bereits so gering, dass nicht unterschieden werden könne, ob eine Windkraftanlage aktiv oder inaktiv sei. Dem tritt der Kläger mit seinem Vortrag nicht hinreichend konkret entgegen. Er zeigt jedenfalls nicht auf, dass den vom Beklagten zugrunde gelegten Erkenntnissen und Schlussfolgerungen für dieses Genehmigungsverfahren eindeutig nicht zu folgen ist. Eine schutzwürdige Bebauung, insbesondere eine Wohnbebauung, besteht im Radius von mindestens 1.000 m nicht.

Die Errichtung und der Betrieb der Anlagen löst keine unzulässigen Schattenbelastungen in der Gemeinde L ... aus. Auch insoweit verweist der Beklagte plausibel darauf, (astronomisch) habe bereits an näher gelegenen Immissionsorten eine Nachweisrechnung ergeben, dass nicht mehr als 30 Minuten täglich bei höchstens 30 Stunden im Jahr Schatten auftreten werde. Es ist nachvollziehbar (Widerspruchsbescheid S. 35), dass die (astronomischen) Schattenimmissionen an weiter entfernten Orten abnehmen und daher eine konkrete Prüfung für diese Orte unterbleiben kann. Hiermit setzt sich der Kläger nicht hinreichend auseinander. Die vom Beklagten angelegten Richtwerte entsprechen den Vorgaben der Leitlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen (WEA-Schattenwurf-Leitlinie) unter Nr. 1.3 und sind in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der sich der Senat anschließt, anerkannt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2021 – OVG 11 N 54.17 – juris Rn. 10 m.w.N.).

Die Genehmigung verstößt nicht gegen Belange des Artenschutzes. Das Vorhaben stellt eine nach § 15 Abs. 1 BNatSchG unvermeidbare Beeinträchtigung von Natur und Landschaft dar. Insoweit greifen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände, insbesondere die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG, gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG in modifizierter Form für nach Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) geschützte Arten – etwa die vom Kläger in den Blick genommenen Fledermäuse und die Zauneidechse – und die – ebenfalls vom Kläger in den Blick genommenen – europäischen Vogelarten (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 12 BNatSchG in Verbindung mit Art. 1 der Richtlinie 2009/147/EG) sowie die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführten Arten.

Sind andere geschützte Arten betroffen, kommen die artenschutzrechtlichen Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG demgegenüber nicht zur Anwendung. Insoweit findet eine Prüfung im Rahmen der Eingriffsregelung nach § 15 BNatSchG statt. Diese verpflichtet den Verursacher eines Eingriffs, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG) und unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen, § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2020 – 7 A 9.19 – juris Rn. 35). In § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG ist insbesondere bestimmt, dass ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vorliegt, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann. Der Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist danach nicht bereits wegen der an keinem Ort völlig auszuschließenden Gefahr erfüllt, dass einzelne Exemplare geschützter Arten durch ein Vorhaben getötet werden. Erfüllt ist der Tatbestand erst, wenn das Risiko des Verlusts von Einzelexemplaren unter Berücksichtigung artspezifischer Verhaltensweisen, häufiger Frequentierung des Einwirkungsbereichs der Anlage und der Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen einen Risikobereich übersteigt, der mit einem Vorhaben der zur Genehmigung stehenden Art im Naturraum immer und an jedem Ort verbunden ist. Ob ein solches spezifisches Risiko vorliegt, kann nicht ohne naturschutzfachliche Einschätzung beurteilt werden, soweit sich dies nach außerrechtlichen, nämlich naturschutzfachlichen Kriterien richtet. Nach außerrechtlichen Kriterien beurteilt sich insbesondere, wie der Bestand der geschützten Tiere zu bestimmen und die Wahrscheinlichkeit zu ermitteln ist, dass ein geschütztes Tier bei Realisierung des zur Genehmigung stehenden Vorhabens getötet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 1 BvR 2523/13 u.a. – juris Rn. 32 m.w.N.).

Die naturschutzfachliche Einschätzung des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat für seine Einschätzung auf eine hinreichende Datengrundlage zurückgegriffen und ist auf dieser Basis zu einer naturschutzfachlich plausiblen Einschätzung gekommen.

Dabei ist zunächst festzuhalten, dass eine allgemein anerkannte Methode weder zur Erfassung der maßgeblichen Daten, noch zur Bewertung der erfassten Daten durch den Gesetzgeber für die hier in Streit stehende Genehmigungsentscheidung bestimmt ist. Die vom Gesetzgeber neu eingefügten Regelungen des § 45b BNatSchG in Verbindung mit Anlage 1 zum BNatSchG bieten für dieses Verfahren noch keine normative Konkretisierung, § 74 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG. Auch das Unionsrecht gibt keine Methode vor. Eine in Fachkreisen und Wissenschaft anerkannte allgemeine Meinung über die fachlichen Zusammenhänge und die im Einzelfall anzuwendenden Methoden ist nicht erkennbar. So stellt der mit Beschluss der Umweltministerkonferenz vom 11. Dezember 2020 vorgelegte Signifikanzrahmen fest, dass Standardisierungen im Bereich Artenschutz nicht bestehen. Die vom Kläger angeführten Abstandsempfehlungen – LAG VSW – betonen ebenfalls, dass die dort gegebenen Empfehlungen landesspezifischen Gegebenheiten anzupassen sind [vgl. Berichte zum Vogelschutz, Band 51 (2014), S. 169]. Auch die vom Bundesgesetzgeber neu eingefügte Regelung des § 45b BNatSchG in Verbindung mit Anlage 1 zum BNatSchG bildet keine in Fachkreisen und Wissenschaft anerkannte allgemeine Meinung über die fachlichen Zusammenhänge und die anzuwendende Ermittlungsmethode ab. Mit den Neuregelungen hat sich der Gesetzgeber lediglich für die Zeit ab dem 1. Februar 2024 – vgl. § 74 Abs. 4 BNatSchG – für eine bestimmte Methode entschieden. Er beabsichtigt damit, einen „Beitrag zur Standardisierung der artenschutzrechtlichen Prüfung im Kontext von Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen an Land“ zu leisten, wobei die Regelung „ausdrücklich der Vereinfachung und Beschleunigung der betreffenden Verwaltungsverfahren“ dient (vgl. BT-Drucks. 20/2354, S. 18). Der Gesetzgeber betont, dass mit den Neuregelungen weder in bereits bestandskräftige Genehmigungen eingegriffen werden solle, noch hiervon bereits laufende Genehmigungsverfahren betroffen sein sollen, weshalb es in einer Übergangszeit bis zum Februar 2024 dem Vorhabenträger obliege, über die fortgesetzte Anwendung der in den Ländern bestehenden Methoden oder der neuen bundesrechtlichen Methode zu befinden (vgl. BT-Drucks. 20/2354, S. 31 und § 74 Abs. 5 BNatSchG).

Lässt sich eine allgemeine fachliche Meinung für die Risikobestimmung insbesondere für Schlagopfer an Windkraftanlagen in Brandenburg nicht erkennen, stößt die verwaltungsgerichtliche Kontrolle an Grenzen. Dem Gericht ist es objektiv unmöglich, den Sachverhalt vollständig aufzuklären und eine abschließende Überzeugung davon zu gewinnen, ob das Ergebnis der Entscheidung der Behörde richtig oder falsch ist. Die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle ergeben sich daraus, dass sich die naturschutzfachliche Richtigkeit des Ergebnisses der Verwaltungsentscheidung objektiv nicht abschließend beurteilen lässt. In diesem Fall zwingt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG das Gericht nicht zu weiteren Ermittlungen, sondern erlaubt ihm, seiner Entscheidung insoweit die Einschätzung der Behörde zu der fachlichen Frage zugrunde zu legen, wenn diese auch aus gerichtlicher Sicht plausibel ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 1 BvR 2523/13 – juris Rn.17 ff.). Soweit der Kläger die vom Beklagten für die naturschutzfachliche Einschätzung zugrunde gelegte Methode grundsätzlich ablehnt und meint, sie könne nicht auf Basis des Windkrafterlasses erfolgen, kann er deshalb nicht durchdringen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. April 2023 – OVG 3a A 11.23 – EA S. 9; Beschluss vom 22. August 2018 – OVG 11 S 10.18 – juris Rn. 11). Er zeigt nicht auf, dass die im Windkrafterlass niedergelegten Grundsätze überholt wären und eine andere allgemein anerkannte Methode für die naturschutzfachliche Einschätzung in Brandenburg gegenüber der vom Beklagten herangezogenen Methode vorzuziehen ist. Darauf, dass andere Methoden insgesamt oder auch nur zu einzelnen Fragen denkbar sind, diskutiert werden und in anderen Bundesländern herangezogen werden und dabei möglicherweise allgemein oder im Einzelfall strengere Maßstäbe setzen, kommt es nicht an.

Ob einer Genehmigung artenschutzrechtliche Verbote entgegenstehen, ist danach durch eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Umgriff vorhandenen Tierarten und ihrer vorhandenen Lebensräume zu prüfen. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen, die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Die erforderlichen fachgutachtlichen Untersuchungen werden sich dabei regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen: der Bestandserfassung vor Ort sowie der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur, die sich wechselseitig ergänzen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 4 A 5.17 – juris Rn. 70 m.w.N.). Etwaige Erfassungslücken in den vom Vorhabenträger für die Genehmigung vorgelegten Unterlagen können durch vorhandene Erkenntnisse und Fachliteratur ausgeglichen werden.

Dem genügen die vom Beklagten für seine Einschätzung herangezogenen Daten. Der Einwand, der Beklagte habe hierbei lediglich die Erkenntnisse zugrunde gelegt, die sich aus den von der Beigeladenen eingereichten Gutachten ergäben, ist durch die Ausführungen im Widerspruchsbescheid (S. 54) widerlegt, mit denen sich der Kläger nicht näher auseinandersetzt. Danach hat der Beklagte auch andere Erkenntnisse beachtet, insbesondere mehrfach bei der Vogelschutzwarte nach deren Wissensstand nachgefragt. Hierzu ist er allerdings nur gehalten, soweit diese Erkenntnisse der von ihm herangezogenen naturschutzfachlichen Methode entsprechen.

Dass die vom Beklagten unter Zugrundelegung des Windkrafterlasses herangezogenen Daten methodisch fehlerhaft erfasst bzw. erhoben wurden, ist nicht erkennbar. Die pauschale Kritik, die Gutachten entsprächen nicht den Vorgaben des Windkrafterlasses, ist unsubstantiiert. Gleiches gilt unter Berücksichtigung der plausiblen Erläuterungen im Widerspruchsbescheid (S. 53) für die pauschale Behauptung, die maßgebliche Fläche habe nicht innerhalb der angegebenen Zeiten untersucht werden können. Der Beklagte legt plausibel dar, dass und warum große Bereiche schnell und teilweise auch mit wenig Aufwand überprüft werden konnten und erläutert nachvollziehbar größere Abstände zwischen den Lauf- bzw. Fahrstrecken, indem er auf große Offenlandflächen und ungeeignete Flächen sowie bebaute Flächen hinweist und darüber hinaus anmerkt, dass Erfassungen im Bereich über 1.000 m nach dem Windkrafterlass nur für bestimmte Arten erfolgen müssten, so dass eine umfassende Artenerfassung für diese Bereiche habe unterbleiben können. Insbesondere Letzteres entspricht Nr. 1 der Anlage 2 zum Windkrafterlass in Verbindung mit den in Anlage 1 zum Windkrafterlass genannten Schutzbereichen sowie den Anforderungen der Nrn. 3 und 4 der Anlage 2 zum Windkrafterlass. Darüber hinaus stellt der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid (dort: S. 42) plausibel klar, dass den von der Beigeladenen beauftragten Kartierern der Raum bereits seit 2016 bekannt war und das Bild durch neuere Untersuchungen seit 2018 ergänzt wurde. Nicht erkennbar ist, dass der Beklagte für seine Einschätzung maßgeblich auf veraltete Gutachten abgestellt hat. Nach den Vorbemerkungen zu Anlage 2 zum Windkrafterlass können aussagefähige Daten mit einem Alter von bis zu fünf Jahren verwendet werden. Erhebliche Veränderungen im Gebiet sind für diesen Zeitraum weder behauptet, noch ersichtlich. Dass sich in den Verwaltungsvorgängen neben zahlreichen neueren Gutachten aus den Jahren ab 2018 auch ältere Unterlagen mit Erhebungen aus 2015 und 2016 befinden, ist der langen Verfahrensdauer geschuldet. Der Beklagte hat seine Entscheidung nicht alleine auf diese Altgutachten gestützt.

Die Bestandserfassung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil den Gutachten aus den Jahren ab 2018 teilweise keine oder keine eindeutige Zuordnung der dokumentierten Horste zu einzelnen Vogelarten zu entnehmen ist. Der Beklagte legt in seinem Widerspruchsbescheid (S. 39 f.) nachvollziehbar und in nicht zu beanstandender Weise dar, dass eine fachlich eindeutige Zuordnung nicht in jedem Fall möglich war, etwa weil Horste in verschiedenen Jahren von verschiedenen Vögeln genutzt oder über eine gewisse Zeit gar nicht genutzt wurden. Dem tritt der Kläger nicht substantiiert entgegen.

Den Verwaltungsvorgängen – Tabelle 1 sowie den beigelegten Karten zum Gutachten über die Erfassung der Zug- und Rastvögel im Bereich des geplanten Windparks I ... vom 22. November 2021 – ist eine Auflistung der Zugvogelarten und Zugrichtungen zu entnehmen. Weshalb der Kläger sie vermisst, ist nicht nachvollziehbar. Die Behauptung, das Vorhaben verstelle westlich die Zugrichtungen von Vögeln, ist ebenso wenig nachvollziehbar. Ein Hauptflugkorridor geht aus dem Gutachten vom 22. November 2021 zur Erfassung der Zug- und Rastvögel nicht hervor, sondern vielmehr, dass das Vorhabengebiet „keine Bedeutung als Rast- und Durchzugsgebiet“ hat. Entgegenstehende konkrete Anhaltspunkte für die Zugkorridore von Vögeln sind den Ausführungen des Klägers nicht zu entnehmen.

Soweit der Kläger behauptet, die genaue Anlagen- und Zuwegungsplanung habe im Zeitpunkt der Quartierssuche und Dokumentation der Baumhöhlen nicht vorgelegen, ist das mit der gegenteiligen Aussage des Beklagten (Widerspruchsbescheid S. 40) widerlegt und zeigt in der Pauschalität keinen Fehler auf. Zu diesem Zeitpunkt lag bereits ein konkreter Genehmigungsantrag für die hier in Rede stehenden Anlagen vor.

Groß- und Greifvögel sind, soweit erforderlich, für Bereiche über 1.000 m Entfernung zu den Anlagen erfasst, wie sich aus dem Gutachten vom 2. Dezember 2021 über die Erfassung der Groß- und Greifvögel im Bereich des geplanten Windparks I ... ergibt. Die Erfassung erfolgte mit Blick auf die Methode der Anlage 2 zum Windkrafterlass für einzelne Arten bis zu einem Radius von 3.000 m. Eine Untersuchung für Greifvögel muss nicht generell in einem Umkreis von bis zu 6.000 m erfolgen, wie sich aus Anlage 2 zum Windkrafterlass ergibt. Die methodische Erfassung für den Restriktionsbereich – etwa der meist direkten Verbindungskorridore zwischen Horst und Hauptnahrungsgewässer(n) für den Seeadler nach Nr. 1.1 der Anlage 1 zum Windkrafterlass – erfolgte nach Nr. 2 der Anlage 2 zum Windkrafterlass im Radius von 500 m um die Anlagen. Darüber hinaus wurde das Zug-, Rast-, Wander- und Überwinterungsgeschehen in einem Radius von 1.000 m um die Anlagen entsprechend Nr. 4 der Anlage 2 zum Windkrafterlass erfasst, wie sich aus dem Gutachten zur Erfassung der Zug- und Rastvögel im Bereich des geplanten Windparks I ... vom 22. November 2021 ergibt. Dass diese Erfassungsmethoden nicht oder nicht mehr vertretbar sind, zeigt der Kläger nicht auf.

Den Gutachten zu den Erfassungen der Groß- und Greifvögel aus 2020 und 2021 durch das von der Beigeladenen beauftragte Gutachterbüro sind die Untersuchungsradien und Begehungszeiten zu entnehmen (vgl. z.B. Gutachten vom 26. Januar 2021 und 2. Dezember 2021: jeweils Tabelle 1 zu den Begehungszeiten und jeweils Karte A zu dem Untersuchungsraum sowie den Laufstrecken). Die vom Kläger vorgebrachte Kritik bleibt unsubstantiiert.

Eine Revierkartierung für nicht brütende Greifvögel ist nach der Methode des Windkrafterlasses nicht erforderlich. Sie verlangt eine Revierkartierung für Brutvögel, wobei auch nicht bebrütete Horste / Wechselhorste berücksichtigt werden, vgl. Nr. 1 und 3 der Anlage 2 zum Windkrafterlass. Das stellt der Beklagte unter anderem dadurch sicher, dass neben den vom Projektantragsteller vorgelegten Untersuchungsergebnissen auch andere (historische) Erkenntnisse berücksichtigt werden. Dies betrifft hier etwa die von Herrn B. erstellten Gutachten aus 2013 bis 2020 (Widerspruchsbescheid S. 56). Hingegen werden nichtbrütende Greifvögel mit dem Zug-, Rast-, Wander- und Überwinterungsgeschehen nach Nr. 4 der Anlage 2 zum Windkrafterlass erfasst. Dass die der Genehmigung zugrundeliegenden Untersuchungen und die weiteren berücksichtigten Erkenntnisse, die dem Beklagten vorlagen, diesen Anforderungen nicht genügen, ist nicht ersichtlich. Der Kläger legt weder hinreichend dar, inwieweit sich die von ihm gewünschte weitere Erfassung auf das Ergebnis der naturschutzfachlichen Einschätzung auswirken könnte, noch zeigt er auf, dass die dem Windkrafterlass zugrunde liegende Methode insoweit fehlerhaft wäre und dadurch eine signifikante Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos für die nichtbrütenden Greifvögel ausgeblendet wird.

Die der Genehmigungsentscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisse sind auch nicht im Hinblick auf einzelne Vogelarten (z.B. Raufußkauz, Baumfalke, Wespenbussard, Waldschnepfe) lückenhaft. Dass in der Genehmigungsentscheidung bzw. in den von der Beigeladenen hierzu eingeholten Gutachten nur bestimmte Arten genauer betrachtet werden, ist unter Berücksichtigung der vom Beklagten herangezogenen naturschutzfachlichen Methode des Windkrafterlasses im Ausgangspunkt nachvollziehbar. Danach ist eine signifikante Erhöhung des Tötungs- oder Verletzungsrisikos nur für bestimmte Arten in einem bestimmten Bereich um die Vorhabenfläche zu fürchten, weshalb sich die heranzuziehenden Daten hiermit auseinander zu setzen haben, sich aber auch hierauf beschränken können. Soweit der Kläger anführt, § 2 EEG 2023 verstoße gegen Unionsrecht und gegen Art. 20a GG, wenn danach keine artenschutzrechtliche Prüfung mehr stattfinde, bleiben die Ausführungen unerheblich. Der Beklagte hat hier eine solche Prüfung auf der Basis des Windkrafterlasses vorgenommen und in Bezug auf den Artenschutz keine Güterabwägung im Sinne dieser Regelung getroffen.

Insoweit ist unklar, weshalb der Kläger eine Unterscheidung zwischen dem baum- und gebäudebrütenden Wanderfalken fordert. Es ist weder erkennbar noch vorgetragen, ob und wie sich das auf die naturschutzfachliche Einschätzung des Beklagten auswirken könnte. Dies gilt umso mehr, als ein Horststandort erst im Abstand von 2.000 m auszumachen ist (Widerspruchsbescheid S. 57).

Soweit der Kläger die Erwähnung eines Raufußkauz-Brutplatzes vermisst, ist nicht erkennbar, dass dieser überhaupt noch kartiert werden konnte. Der Beklagte weist darauf hin, dass der Raufußkauz zuletzt in 2014/2015 – also bereits sieben Jahre vor dem Erlass der hier in Streit stehenden Genehmigung – im maßgeblichen Gebiet nachgewiesen wurde. Gegenteiliges führt der Kläger nicht aus. Die Berücksichtigung derart historischer Brutplätze sieht der Windkrafterlass (insbesondere Anlage 4) nicht vor. Er erkennt für den Raufußkauz auch keine signifikant erhöhte Gefahr durch die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen. Soweit der Kläger behauptet hat, im Zuge der Baumaßnahmen werde ein Höhlenbaum des Raufußkauzes gerodet, übersieht er, dass der von ihm bezeichnete Baum bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht mehr existierte (Widerspruchsbescheid S. 68). Dem tritt der Kläger nicht entgegen.

Der von dem Kläger angeführte Flug eines Schreiadlers aus 2013 über das heutige Vorhabengebiet ist nach der zugrunde gelegten Methode des Windkrafterlasses für die naturschutzfachliche Einschätzung des Beklagten nicht relevant.

Soweit der Beklagte unter Rückgriff auf die vorgelegten Gutachten und auch eine Nachuntersuchung aus 2023 einschätzt, dass ein Habichtvorkommen im Vorhabengebiet nicht existiert, tritt dem der Kläger nicht hinreichend konkret entgegen. Auch die von ihm vorgelegten Übersichtskarten zeigen ein solches Vorkommen nicht. Im Übrigen ist ohnehin nicht erkennbar, dass der Habicht durch die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen einem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko ausgesetzt wird, denn er ist weder im vom Beklagten herangezogenen Windkrafterlass noch in den vom Kläger für die naturschutzfachliche Einschätzung favorisierten Abstandsempfehlungen der LAG VSW noch im Signifikanzrahmen der Umweltministerkonferenz und auch nicht in der Anlage 1 zu § 45b BNatSchG als gefährdet benannt. Das gilt auch für die nach Auffassung des Klägers zu berücksichtigenden Arten Mäusebussard und Sperber. Soweit der Kläger eine Gefährdung der Waldschnepfe behauptet, ist auch diese weder im vom Beklagten herangezogenen Windkrafterlass noch im Signifikanzrahmen der Umweltministerkonferenz und auch nicht in Anlage 1 zu § 45b BNatSchG als schlaggefährdet eingestuft. Zwar ist die Art in den Abstandsempfehlungen der LAG VSW aufgeführt, jedoch ist der Abstand dabei nicht für einzelne Brutplätze, sondern für Balzreviere und Dichtezentren empfohlen (LAG VSW – Berichte zum Vogelschutz, Band 51 (2015), S. 30). Dass hier Balzreviere oder Dichtezentren anzunehmen wären, behauptet auch der Kläger für die Waldschnepfe nicht. Geht der Beklagte daher davon aus, dass jedenfalls die Fluchtdistanzen für diese Arten gewährleistet sind, worauf er im Widerspruchsbescheid hinweist, ist diese naturschutzfachliche Einschätzung plausibel.

Der Uhu erforderte ebenfalls keine besondere Berücksichtigung. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass sich ein Uhu-Brutrevier im nach Nr. 1.5 der Anlage 1 zum Windkrafterlass maßgeblichen Schutz- oder Restriktionsbereich befinden könnte. Selbst nach den Empfehlungen der LAG VSW ist eine Gefährdung des Uhus unter Berücksichtigung des Klägervortrags nicht erkennbar. Mindestabstand und Prüfbereich dieser Empfehlungen für den Uhu entsprechen dem Schutz- und Restriktionsbereich nach dem Windkrafterlass.

Die Schutz- und Restriktionsbereiche nach Nr. 1.1 der Anlage 1 zum Windkrafterlass für den Seeadler werden eingehalten. Das nächste Brutrevier befindet sich, wie der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid (S. 56) ausführt, nördlich im Naturschutzgebiet „P ... “ und liegt damit mehr als 7.000 m entfernt vom Vorhabenstandort. Dem tritt der Kläger nicht konkret entgegen; die bloße Behauptung, der Vogelschutzwarte sei ein Horst im Radius von 6.000 m um die genehmigten Anlagen bekannt, bleibt unsubstantiiert. Den eingereichten Unterlagen des Klägers – insbesondere Anlage A 4 S. 6 – ist insoweit nichts Abweichendes zu entnehmen. Wenn die Ausführungen des Klägers so verstanden werden, dass bereits aufgrund vermuteter Seeadlerhorste ein Restriktionsbereich offengehalten werden müsse, entspricht das nicht der Methode des Windkrafterlasses.

Der Beklagte hat die besondere Bedeutung des Rotmilans am Standort wegen eines besonders hohen Vorkommens in der G ... sowie einen Horststandort im Abstand von 1.000 bis 1.500 m zu den genehmigten Anlagenstandorten hinreichend gewürdigt. Das ergibt sich etwa aus dem Gutachten zur Erfassung der Groß- und Greifvögel im Bereich des geplanten Windparks I ... vom 2. Dezember 2021. Die Untersuchung, die die vom Beklagten für seine Einschätzung angewendete Methode – Nr. 2.7 der Anlage 1 zum Windkrafterlass – beachtet, zeigt nicht auf, dass sich in einem Abstand des danach maßgeblichen Schutzbereichs von bis zu 1.000 m zu den genehmigten Anlagen der Brutplatz eines Rotmilans befindet. Die bloßen Behauptungen anderer Brutplätze, insbesondere auch eines besetzten Brutplatzes aus dem Jahr 2022 im Abstand von 1.000 m am P ... bei G ... bleiben unsubstantiiert. Die Nachuntersuchung durch die Beauftragten der Beigeladenen im Februar/März 2023 hat nicht erbracht, dass der dortige Horst in diesem Abstand zu den Anlagen liegt.

Die Eintragungen auf einer vom Kläger eingereichten Übersichtskarte lassen keinen Rotmilanhorst im Abstand von 1.000 m um die genehmigten Anlagenstandorte erkennen. Dies wird durch eine von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Übersichtskarte bestätigt. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob es sich bei den am südwestlichen Ortsrand von G ... beobachteten Tieren tatsächlich um Rotmilane - und nicht um Schwarzmilane oder sog. „Hybride“ - gehandelt hat. Dementsprechend ist keine unzulässige Magnetwirkung durch die errichteten Windkraftanlagen für die Tiere zu fürchten, weil jedenfalls kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko ausgelöst wird, sondern danach allein eine Gefahr geschaffen wird, die mit der Errichtung von Windkraftanlagen im Naturraum regelmäßig für die Tiere einhergeht. Die Prüfung eines Restriktionsbereichs ist für den Rotmilan im Windkrafterlass nicht vorgesehen. Zudem verneint der Beklagte plausibel, dass auch nicht ausnahmsweise eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos anzunehmen sei, weil die Anlagen in einem Waldgebiet errichtet werden und Waldgebiete für den Rotmilan kaum Bedeutung als Nahrungsfläche hätten. Das entspricht den im Windkrafterlass wiedergegebenen Erkenntnissen zur Waldnutzung durch den Rotmilan (Nr. 2.7 der Anlage 1 zum Windkrafterlass). Wenn der Beklagte zudem anfügt, auch Flüge des Rotmilans zu bekannten Nahrungshabitaten würden nicht regelmäßig den Vorhabenstandort kreuzen, ist nachvollziehbar, dass ein signifikant erhöhtes Risiko trotz eines möglicherweise erhöhten Aufkommens der Art im erweiterten Umkreis nicht besteht.

Eine signifikant erhöhte Gefahr für den Schwarzmilan geht mit der Errichtung und dem Betrieb der genehmigten Windkraftanlagen nicht einher. Auch der Kläger macht nicht geltend, dass ein Brutplatz des Schwarzmilans in einem Abstand zu den Anlagen liegt, aufgrund dessen nach wissenschaftlichen Methoden – die Empfehlungen der LAG VSW schlagen einen Mindestabstand zum Horst von 1.000 m vor - von einer Gefährdung ausgegangen werden könnte. Für Horste außerhalb dieses Bereichs – aus den Gutachten zum Genehmigungsantrag geht ein Horst im Abstand von ungefähr 1.100 m hervor – trägt auch der Kläger nicht vor, weshalb im Einzelfall von einer signifikant erhöhten Gefahr auszugehen wäre. Unabhängig davon ist der Schwarzmilan nach der vom Beklagten auf der Basis des Windkrafterlasses getroffenen naturschutzfachlichen Einschätzung in Brandenburg durch Windkraftanlagen ohnehin keiner signifikant erhöhten Gefahr ausgesetzt. Der Windkrafterlass weist für die Art keine Schutz- oder Restriktionsbereiche aus.

Das Vorkommen eines Wespenbussards steht der Genehmigung nicht entgegen. Der Beklagte hat für seine Einschätzung ausweislich seiner Ausführungen im Widerspruchsbescheid (S. 41) berücksichtigt, dass in der Vergangenheit Wespenbussardhorste im Vorhabengebiet vorkamen, jedoch nach seinen Kenntnissen keine der Windkraftanlagen innerhalb der zu beachtenden Fluchtdistanz liege, die für den Wespenbussard mit 200 m anzunehmen sei. Aufgrund unspezifischer Hinweise des Klägers im Genehmigungsverfahren auf einen Wespenbussardhorst im Bereich nördlich der Bundesautobahn fand eine Suche speziell nach Wespenbussardhorsten im Umkreis von 300 m um die geplanten Anlagenstandorte WEA 12, 13 und 16 durch die Beauftragten der Beigeladenen statt. Ausweislich der hierzu separat erstellten Antragsunterlage „Ergebnisse Horstsuche Wespenbussard bzgl. der Stellungnahme des LfU N1 vom 31.05.2021 zum BImSchG-Antrag für das Windparkprojekt,WP I ... ‘“ hat sich der Hinweis nicht bestätigt. Vor diesem Hintergrund ist die naturschutzfachliche Einschätzung des Beklagten auf der Basis des Windkrafterlasses zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung plausibel, denn für den Wespenbussard ist darin kein Schutzbereich oder Restriktionsbereich angeordnet. Insoweit weist der Beklagte darauf hin, dass kaum Totfunde dieser Art unter Windkraftanlagen in Brandenburg gemacht werden. Darauf, dass der Wespenbussard nach den Empfehlungen der LAG VSW und auch in Anlage 1 zu § 45b BNatSchG als schlaggefährdet aufgeführt wird, kommt es nicht an, weil diese Ansätze keine allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards abbilden. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Auch im Signifikanzrahmen der Umweltministerkonferenz wird der Wespenbussard nicht als schlaggefährdet eingestuft. Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes München vom 29. Juni 2016 – 22 B 14.1875 u.a. – juris Rn. 45. Nach den Abstandsempfehlungen der LAG VSW kann eine Anpassung der Empfehlungen an landesspezifische Gegebenheiten erforderlich sein. Schon aus diesem Grund ist für den Senat nicht ersichtlich, dass die Abstandsempfehlungen der LAG VSW den für Brandenburg allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft abbilden.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2023 eine nicht maßstabsgerechte Karte vorgelegt hat, aus der ein roter Punkt hervorgeht, die einen angeblichen zwischen 2015 und 2022 besetzten Horst eines Wespenbussards zeigen soll, verhilft auch dies seiner Klage nicht zum Erfolg.

Aus der vom Kläger eingereichten Karte und seinem weiteren Vorbringen ergeben sich bereits keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Wespenbussardhorstes innerhalb der Fluchtdistanz von 200 m zu einer der genehmigten Anlagen. Insoweit liegen keine Gründe vor, die die Annahme rechtfertigen, es sei eine signifikante Erhöhung des Schlagrisikos für den Wespenbussard gegeben bzw. - durch die geplanten Baumaßnahmen - eine Störung im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG bzw. eine Zerstörung oder Schädigung der Fortpflanzungsstätte eines Wespenbussards im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu befürchten. Hiergegen spricht vielmehr, dass der Beklagte wiederholt - zuletzt am 26. Juni 2023 - durch sein Fachreferat N1 geprüft hat, ob im Bereich der Anlage WEA 13, in deren Nähe der Kläger den Horst verortet, ein zu berücksichtigender Wespenbussardhorst nachweisbar ist und einen solchen nicht auffinden konnte. Die Angaben des Klägers stellen dieses Untersuchungsergebnis nicht durchgreifend in Frage. Ihnen fehlt es an Substanz, weil die vom Kläger eingereichte Karte zu ungenau ist, er - obgleich ihm eigenem Bekunden nach solche Daten bekannt sind (OVG 3a S 3.23 Schriftsatz vom 25. April 2023, S. 6) - keine GPS-Daten benannt und auch keine anderen genaueren Angaben zum Ort des vermeintlichen Horstes und zu Beobachtungsterminen gemacht hat. Auch Fotos oder Aussagen zum Bruterfolg, die der Behauptung, der Wespenbussard sei aufgrund der Nähe seines Brutplatzes zu den genehmigten Anlagen gefährdet, Substanz verleihen würden, hat der Kläger nicht eingereicht.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich aber auch dann nicht, wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass seine Angaben zum Standort eines Wespenbussardhorstes hinreichend substantiiert sind. Denn in diesem Fall wäre das Vorbringen präkludiert. Nach § 6 Satz 1 UmwRG sind die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung anzugeben. Hierzu gehört auch die vom Kläger eingereichte Karte, deren verspätete Vorlage der Kläger nicht genügend entschuldigt hat. Die von ihm vorgetragene Befürchtung, im Falle genauerer Angaben hätte es zu einer Schädigung bzw. Beseitigung des Horstes durch Dritte kommen können, reicht als Entschuldigung schon deshalb nicht aus, weil dafür, dass gerade die Prozessbeteiligten, die durch die Karte Kenntnis vom Standort des Horstes erlangt hätten, in der beschriebenen Art hätten tätig werden können, nichts dargetan oder ersichtlich ist. Die Verspätung ist auch nicht als unerheblich zu qualifizieren, weil es dem Gericht mit geringem Aufwand möglich war, den Sachverhalt ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln (vgl. § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO). Eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte eine (weitere) sachverständige Begehung des bezeichneten Ortes und damit einen nicht unerheblichen Aufwand erforderlich gemacht.

Der Schutzbereich von 2.000 m im Sinne von Nr. 6.1 der Anlage 1 zum Windkrafterlass für den Kranich ist eingehalten. Es spricht nichts dafür, dass am X ... ein Schlafplatz mit regelmäßig mehr als 500 Exemplaren besteht. Dem Beklagten ist ein solches Aufkommen unbekannt (Widerspruchsbescheid S. 43). Aus den als Anlage A 5 aber auch als Anlage K 11 sowie Anlage A 16a vom Kläger eingereichten Unterlagen ist nicht hinreichend substantiiert ersichtlich, dass beobachtete Kraniche in einer Zahl von 500 Exemplaren am angegebenen Ort regelmäßig ihren Schlafplatz nehmen. Gleiches gilt für die Ausführungen in der Anlage A 15. Soweit dort für den 11. November 2020 „unzählige Kraniche, Feld am R ..., 12.30 Uhr, bewölkt“ vermerkt ist, ist das kein substantiierter Hinweis auf einen regelmäßigen Schlafplatz, zumal sich die genannten Örtlichkeiten X ... und R ... in einer Entfernung von ungefähr 2.000 m zur nächstgelegenen Anlage WEA 12 befinden und nicht geltend gemacht worden ist, dass die Tiere ihren Schlafplatz direkt an der Ortslage nehmen.

Die Schutz- und Restriktionsbereiche für Wildgänse sind ebenfalls nicht verletzt. Nach Nr. 6.2 der Anlage 1 zum Windkrafterlass ist ein Schutzbereich von 5.000 m zur Schlafgewässergrenze gefordert, auf denen regelmäßig mindestens 5.000 nordische Gänse rasten. Die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder mit zahlreichen Wildgänsen aus dem Bereich nördlich von G ... (Anlage A 20) zeigen unter Berücksichtigung der Methode des Windkrafterlasses nicht, dass dieser Schutzbereich verletzt sein könnte, denn Schlafgewässer nördlich von G ... sind nicht auszumachen und auch auf den Lichtbildern nicht zu erkennen. Als Restriktionsbereiche sind die Hauptflugkorridore zwischen Äsungsflächen und Schlafplätzen sowie von Äsungsflächen, auf denen mindestens zwanzig Prozent des Rastbestandes oder mindestens 5.000 nordische Gänse rasten, freizuhalten. Einen entsprechenden, das Vorhabengebiet kreuzenden Flugkorridor behauptet auch der Kläger nicht. Die der Genehmigung zugrunde liegenden Gutachten – insbesondere das Gutachten zur Erfassung der Zug- und Rastvögel vom 22. November 2021 – deuten ebenfalls nicht auf das Vorliegen eines solchen Korridors. Die naturschutzfachliche Einschätzung des Beklagten ist insoweit nicht zu beanstanden.

Die Nebenbestimmungen IV. Nr. 6.2 (Bauzeitenregelung) und Nr. 6.3 (Möglichkeiten von Baumaßnahmen während der Brutzeit) verstoßen nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG oder gegen Strafvorschriften. Sie basieren auf der Umweltverträglichkeitsuntersuchung. Durch die Nebenbestimmungen zur Bauvorbereitung und -ausführung wird sichergestellt, dass bereits die Ansiedlung von Vögeln zur Brut verhindert wird, ohne dass den Tieren nachgestellt wird, sie gefangen, verletzt oder getötet werden oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden, so dass der Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG unter Berücksichtigung von § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG schon nicht erfüllt ist. Sie werden auch nicht in den Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich so gestört, dass der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art sich verschlechtert, denn die Tiere werden die Flächen durch die vorgesehenen Maßnahmen (Flatterbandreihen) von Beginn der Brutzeit an meiden, weshalb auch der Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht erfüllt ist (hierzu BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 – 9 A 8.17 – juris Rn. 127 f.). Aktuelle Fortpflanzungsstätten werden nicht aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, und es ist nicht erkennbar, dass die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen potentiellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht weiterhin erfüllt würde, § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG, weshalb auch der Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht erfüllt ist. Es wird berücksichtigt, dass sich die Vergrämungsmaßnahmen nur in Bezug auf den begonnenen Bau der Anlagen und Zuwegungen beziehen und für bestimmte Bereiche Ausnahmen (Freileitungen, nahe Kolkraben-Brutbäume) bestehen. Auch für bauvorbereitende Maßnahmen machen die Nebenbestimmungen keine Ausnahme von den Beschränkungen. Mit den Ausführungen des Klägers wird die Einschätzung des Beklagten, dass das Befahren der bereits fertiggestellten Zuwegung im Bereich der Freileitung trotz der Anwesenheit der nahe brütenden Heidelerche keinen Verbotstatbestand auslöst, nicht substantiiert in Frage gestellt. Die Einschätzung ist nachvollziehbar, weil der Beklagte darauf verweisen kann, dass die Trasse bereits seit einiger Zeit besteht, bereits befahren wird und sich dennoch die Heidelerche nicht in ihrem nahen Brutgeschehen hat beeinträchtigen lassen (vgl. S. 71 des Widerspruchsbescheides). Konkret Gegenteiliges führt auch der Kläger nicht aus.

Die Genehmigung genügt dem Schutzbedürfnis der umliegend nachgewiesenen Fledermausvorkommen verschiedener Arten. Die naturschutzfachliche Einschätzung des Beklagten orientiert sich auch hierfür am Windkrafterlass. Eine vorzugswürdige andere Methode für die Gefährdungsbeurteilung nennt der Kläger nicht und stellt auch die auf dieser Basis getroffene plausible naturschutzfachliche Einschätzung nicht durchgreifend in Frage. Mit dem Kläger geht der Beklagte davon aus, dass sich alle Anlagen innerhalb von Fledermaus-Schutzbereichen im Sinne von Nr. 9 der Anlage 1 zum Windkrafterlass befinden und deshalb durch einen uneingeschränkten Anlagenbetrieb die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG verletzt werden können. Weil die Tiere aber nur während bestimmter Zeiten aktiv sind, schätzt der Beklagte ein, dass ein zeitlich eingeschränkter Anlagenbetrieb auch innerhalb des Schutzbereichs möglich ist und so eine signifikante Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos ausgeschlossen ist. Abschaltzeiten für Windenergieanlagen in der Zeit der Aktivitätsphase der Tiere (Sommermonate – April bzw. Mai bis Oktober) sind im Ausgangspunkt plausibel; die minimierende Wirkung von Abschaltungen als solchen steht nicht in Frage (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 10. März 2022 – 9 B 1348/20 – juris Rn. 98; so auch Lindemann u.a., in: NuL 2018, 418; zu neueren Forschungsergebnissen Scholz u.a., in: NuL 2023, 28 ff.). Soweit der Kläger die auf der Basis dieser naturschutzfachlichen Einschätzung in den Nebenbestimmungen IV. Nrn. 6.5 und 6.6 verfügten sogenannten erweiterten Abschaltzeiten, die von der Windgeschwindigkeit in Gondelhöhe, der Lufttemperatur und der Niederschlagsfreiheit abhängen, als nicht ausreichend kritisiert, dringt er damit auch unter Berücksichtigung seines Hinweises auf eine im Genehmigungsverfahren abgegebene Stellungnahme der Stadt R ... x ... und eine Stellungnahme der I ... nicht durch. Zwar mag es richtig sein, dass sich die Verhältnisse in Gondelhöhe, auf die mit den oben genannten Nebenbestimmungen abgestellt wird, von den Verhältnissen an der unteren Rotorspitze unterscheiden. Indes ergibt sich hieraus nicht, dass die Einschätzung des Beklagten, das Kollisions- und Tötungsrisiko könne durch die verfügten Abschaltzeiten unter der Signifikanzschwelle gehalten werden, fehlerhaft wäre. Der Beklagte hat mit den angegriffenen Nebenbestimmungen (IV. Nrn. 6.5 und 6.6 des Genehmigungsbescheids) abweichend von Nr. 6 der Anlage 3 zum Windkrafterlass nahezu durchgehend eine höhere als die dort vorgesehene Referenzwindgeschwindigkeit von 5 m/s in Gondelhöhe für die Abschaltung der hier genehmigten Anlagen verfügt und ist damit zum Schutz der Tiere über die Anforderungen des Windkrafterlasses hinausgegangen. Hiermit setzt sich der Kläger nicht auseinander, so dass sein Vortrag unsubstantiiert bleibt.

Auf eine Detektion der Tiere während des Anlagenbetriebs stellen die verfügten Abschaltparameter nicht ab, sondern allein auf Windgeschwindigkeit, Temperatur und Niederschlag, so dass die kritischen Ausführungen des Klägers hierzu unerheblich sind.

Mit der Nebenbestimmung IV. Nr. 6.4 Buchst. a wird zudem nachvollziehbar sichergestellt, dass potentiell besetzte Fledermausquartierbäume im Zuge der Errichtung der Anlagen nur außerhalb der Besatzzeit gefällt werden, so dass auch insoweit keine signifikant erhöhte Gefahr für die Tiere anzunehmen ist. Gehölzbeseitigungen und Schnittmaßnahmen in Bereichen mit Höhlen und Quartieren dürfen danach entsprechend Maßnahmenblatt V1 nur in einem Zeitraum vom 15. November bis Ende Februar durchgeführt werden. Hiermit setzt sich der Kläger nicht hinreichend substantiiert auseinander. Der pauschale Hinweis, die Tiere würden sich nicht an starre Zeiten halten, lässt nicht erkennen, dass das verfügte Zeitfenster zum Schutz der Tiere nicht ausreichend ist. Zu berücksichtigen ist im Übrigen, dass sich die angefochtene Genehmigung nicht auf die ursprünglich geplante Anlage WEA 15 bezieht, was der Kläger nicht hinreichend beachtet. Durch die mit der Genehmigung einhergehenden Baumfällungen gehen von nachgewiesenen 482 potentiellen Höhlenbäumen, wovon 123 zum Zeitpunkt der Quartierssuche in 2020 besetzt waren, vierzehn potentielle Höhlenbäume verloren (Widerspruchsbescheid S. 46). Angesichts der hohen Zahl umliegender potentieller Höhlenbäume spricht alles dafür, dass der Verlust von vierzehn potentiellen Wochenstuben – Winterquartiere, d.h. Orte, in denen Fledermäuse Winterschlaf halten, sind nicht betroffen – nicht ins Gewicht fällt; das Potential der Ausweichquartiere ist erkennbar ausreichend.

Soweit der Kläger das Einholen eines wildbiologischen Gutachtens unter Hinweis auf vorkommende Wölfe fordert, setzt er sich nicht mit den gutachterlichen Ausführungen zum Wolf im artenschutzrechtliche Fachbeitrag (Stand Juli 2021) auseinander. Es ist weder erkennbar, dass die dortigen Ausführungen fehlerhaft oder ergänzungswürdig wären, noch, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlagen eine zu berücksichtigende Gefahr für den Wolf ausgehen könnte. Die Ausführungen des Klägers bleiben unsubstantiiert.

Zauneidechsen werden durch die Genehmigung nicht unter Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG beeinträchtigt. Revierkämpfe nach dem Umsetzen der Tiere sind trotz einer hohen Populationsdichte im Bereich der G ... nicht zu fürchten. Da die Nebenbestimmungen IV. Nrn. 6.17 bis 6.20 eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) vorsehen, bei der zunächst hinreichende Ersatzhabitate für die Tiere hergerichtet werden, die zuvor nur suboptimal oder nicht für Zauneidechsen geeignet waren, ist es nachvollziehbar, dass der Beklagte dort nicht mit einer Besatzdichte rechnet, die zu verstärkten Revierkämpfen führt. Die in den genannten Nebenbestimmungen vorgesehene Abfolge und Kontrolle der Abfolge stellt sicher, dass die Maßnahmen umgesetzt werden. Die angeordnete vorgezogene Umsetzung geht insoweit der Anordnung aus der Nebenbestimmung IV. Nr. 6.10 vor. Dass mit der vom Kläger behaupteten Umsiedlung von fünf Prozent der lokalen Population zu rechnen ist, ist nicht erkennbar. Unabhängig davon hängt eine Gefährdung der lokalen Population nicht davon ab, ob ein bestimmter Schwellenwert erreicht oder überschritten wird; vielmehr kommt es darauf an, dass die Überlebenschancen, der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit vermindert würde, was sich den pauschalen Ausführungen des Klägers nicht hinreichend entnehmen lässt (hierzu Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 100. Lfg. Januar 2023, § 44 Rn. 13). Eine bloße Verdrängung ist danach nicht populationsrelevant, solange nutzbare störungsarme Ausweichräume vorhanden sind. Soweit der Kläger auch in diesem Zusammenhang auf bedeutende Flächen im Bereich der Anlage WEA 15 hinweist, ist erneut zu bemerken, dass diese Anlage von der streitigen Genehmigung nicht erfasst ist. Wenn der Kläger eine Sensibilität der Tiere wegen Erschütterungen und auch wegen Infraschall behauptet, bleibt das unsubstantiiert und zeigt nicht auf, dass und wie die Tiere hiervon unzulässig beeinträchtigt werden könnten. Im Übrigen weist die Beigeladene darauf hin, dass Zauneidechsen im hier maßgeblichen Gebiet nur 50 m entfernt von der vielbefahrenen Landstraße nachgewiesen und Beeinträchtigungen nicht erkennbar sind.

Soweit der Kläger darüber hinaus die Auffassung vertritt, die Umsetzung der Zauneidechsen sei ein verbotenes Nachstellen und Fangen im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, mag das im Ausgangspunkt zutreffen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 – 9 A 12.10 – juris Rn. 130 f.). Es liegt jedoch kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote vor, weil die Maßnahme jedenfalls zum Schutz der Tiere im räumlichen Zusammenhang durchgeführt wird und die damit verbundene Beeinträchtigung unvermeidbar ist, vgl. § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG.

Der Einwand des Klägers, es seien wegen Unkenntnis nicht alle Alleen erfasst worden, lässt sich mangels hinreichender Substantiierung nicht nachvollziehen.

Das Landschaftsbild, das an den Anlagenstandorten keiner besonderen Schutzwürdigkeit unterliegt, wird durch die Errichtung und den Betrieb der sechs Anlagen nicht rechtswidrig beeinträchtigt. Dass gleichwohl durch die Anlagen ein Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG verursacht wird, hindert die Genehmigungserteilung nicht, denn der Eingriff ist im Sinne von § 15 Abs. 1 BNatSchG unvermeidbar und daher auszugleichen oder zu ersetzen, § 15 Abs. 2 BNatSchG. Kann das – wie regelmäßig im Falle der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Windkraftanlagen – nicht, jedenfalls nicht umfassend erfolgen, ist nach § 15 Abs. 6 BNatSchG Ersatz in Geld zu leisten, wie es hier in Anwendung des Erlasses des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Kompensation von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Windenergieanlagen vom 31. Januar 2018 – Kompensationserlass Windenergie – mit der Genehmigung vorgesehen ist (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. März 2023 – OVG 3a A 37/23 – juris Rn. 27 ff.). Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, an wen Ersatzzahlungen gerichtet werden, berührt nicht die Rechtmäßigkeit der Genehmigung. § 15 Abs. 6 BNatSchG macht keine Vorgabe zum richtigen Adressaten der Zahlung. Zahlungsempfänger ist hier die Landeshauptkasse, vgl. Nebenbestimmung IV. Nr. 6.14. Dass dies § 6 Abs. 1 Satz 2 BbgNatSchAG nicht genügt, ist nicht erkennbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. März 2023 – OVG 3a A 37/23 – juris Rn. 52).

Das Vorhaben wirkt auch nicht verunstaltend auf das Landschaftsbild im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 5 aE BauGB. Eine solche Wirkung kann nur ausnahmsweise bei einer groben ästhetischen Unangemessenheit der strittigen Anlage angenommen werden, die auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 – 4 B 69.01 – juris Rn. 5; Beschluss vom 18. März 2003 – 4 B 7.03 – juris Rn. 4). Bloße nachteilige Veränderungen oder Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds genügen nicht (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Januar 2022 – 10 S 1861/21 – juris Rn 32 m.w.N.). Eine solche verunstaltende Wirkung lässt sich hier nicht feststellen. Hierfür genügt weder die Lage im Wald noch der Umstand, dass Windenergieanlagen angesichts ihrer Größe aus ihrer Umgebung herausragen und weithin sichtbar sind. Unabhängig davon ist insoweit nicht zuletzt auch die Lage entlang der Autobahn und nahe der im östlichen Bereich nach Norden führenden Landstraße sowie gerade die Lage im Wald, der den unteren Teil der Anlagen optisch verdecken wird, zu berücksichtigen. Die Errichtung und der Betrieb der genehmigten Anlagen mit den sich drehenden Rotoren wird für den Durchschnittsbetrachter nicht im Sinne einer optischen Unerträglichkeit als grober ästhetischer Missgriff erscheinen. Ihr Hinzutreten ist für die in Rede stehende Landschaft oder auch ihren Erholungswert keine besondere Belastung.

Auch darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Genehmigung gegen öffentlich-rechtliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB verstößt. Sie sollen in den vom Flächennutzungsplan der Gemeinde X ... ausgewiesenen Konzentrationszonen für erneuerbare Energien errichtet werden, so dass die kommunale Planung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht entgegensteht. Soweit der Kläger das Landschaftsprogramm – insbesondere LaPro 3.6 – und den Landschaftsrahmenplan des Landkreises U ... anspricht, ist weder ersichtlich noch konkret dargetan, inwieweit diese dem Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB entgegen stehen könnten und es ist auch nicht erkennbar, inwieweit ein Verstoß hiergegen Belange berühren könnte, die der Kläger mit seinen Satzungszielen verfolgt, § 2 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz UmwRG.

Auch der Hinweis, dass die Auswirkungen der aus Carbon bestehenden Rotorblätter wissenschaftlich zu untersuchen seien, zeigt nicht, dass von den Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB oder im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgehen könnten. Die Rotorblätter sind fest an den Anlagen verbaut und es ist nicht erkennbar, dass Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere Emissionen, von dem dabei verbauten Carbon ausgehen.

Der Genehmigung stehen keine Belange des Waldgesetzes entgegen. Bereits der Ausgangspunkt des Klägers, bei den nach § 8 LWaldG umzuwandelnden Flächen für die Zuwegungen und Standorte der genehmigten Anlagen handele es sich um Waldfunktionsflächen der Nrn. 7710 oder 2100, lässt sich so weder den Verwaltungsvorgängen noch den öffentlich zugänglichen Waldfunktionskarten (https://www.brandenburg-forst.de/LFB/client/) entnehmen. Der Genehmigung liegt eine Erfassung der vom Vorhaben betroffenen Flächen mit der Umweltverträglichkeitsuntersuchung zugrunde. Die Kartierungen gehen nicht allein auf Luftaufnahmen zurück, wie der Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid (S. 63) ausgeführt hat, ohne dass der Kläger dem konkret entgegentritt. Weder das Vorbringen des Klägers noch sonst etwas deutet darauf hin, dass die Waldkartierungen fehlerhaft sein könnten. Dabei ist erneut zu berücksichtigen, dass die ursprünglich geplante und beantragte Anlage WEA 15 auf der Fläche mit dem Funktionsschlüssel 7710 (Wald mit hoher ökologischer Bedeutung) von der angegriffenen Genehmigung nicht erfasst wird. Eine Fläche mit dem Funktionsschlüssel 2100 (erosionsgefährdeter Standort) schließt sich zwar südlich der Anlage WEA 19 an. Indes wird die Zuwegung ausweislich der Antragsunterlagen (vgl. Bl. 2131 der Antragsakte) nur über einen geringen Teil dieser Funktionsfläche geführt. Dass die auf § 8 LWaldG gestützte Umwandlungsgenehmigung als Teil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (§ 13 BImSchG) rechtswidrig wäre, lässt sich danach nicht erkennen. Mit seinem Vortrag geht der Kläger nicht auf die Abwägung nach §§ 6, 8 Abs. 2 Satz 1 LWaldG aus dem Genehmigungsbescheid (S. 77) ein; Abwägungsfehler sind nicht ersichtlich. Allein der Hinweis auf das Neuanlegen von Wegen im Umfang von insgesamt 28.000 m² und die vom Kläger geäußerte Auffassung, hierdurch werde die Geschlossenheit des Waldes und dessen ökologische Funktion gestört, lassen nicht erkennen, dass die auf einer Abwägung der Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie der Belange der Allgemeinheit beruhende Entscheidung über die Waldumwandlung fehlerhaft sein könnte. Entgegenstehende Ziele der Raumordnung sind nicht ersichtlich. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass der Wald örtlich einen nur geringen Flächenanteil einnimmt oder für die forstwirtschaftliche Erzeugung, für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder für die Erholung der Bevölkerung von (besonderer) wesentlicher Bedeutung wäre, vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 LWaldG. Ausweislich der Nebenbestimmungen IV. Nrn. 8.3 bis 8.8 wird die genehmigte Umwandlung im Sinne von § 8 Abs. 3 LWaldG ausgeglichen. Auch hiermit setzt sich der Kläger nicht hinreichend auseinander. Unabhängig von alledem streitet der geänderte § 2 EEG 2023 für die Umwandlungsgenehmigung (hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2023 – OVG 3a A 30.23 – juris Rn. 33 ff.).

Es spricht nichts dafür, dass aufgrund der Fundamente der Anlagen ein hydrologischer Abriss mit der Folge des Absterbens umliegender Waldflächen zu fürchten wäre. Die Errichtung erfolgt (nur) in Flachgründung. Der Kläger setzt sich schon nicht mit den Antragsunterlagen, insbesondere nicht mit dem hydrologischen Gutachten vom 29. April 2020 und nicht mit dem Baugrundgutachten vom 19. Mai 2020 oder der darauf aufbauenden Einschätzung des Beklagten auseinander. Aus den Gutachten geht hervor, dass der Flurabstand zwischen Fundamenten und tatsächlichem Grundwasserstand mindestens 18,7 m beträgt. Das vom Kläger behauptete Szenario ist danach fernliegend. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung einen ersten Grundwasserleiter im Untersuchungsraum bei etwa 4 m unter Geländeoberkante verortet, mag das zutreffen. Indes stellt bereits die Umweltverträglichkeitsuntersuchung hierzu fest, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu erwarten sind, wenn bei der Bauausführung nach dem Stand der Technik Vermeidungsmaßnahmen eingehalten werden. Dass die Nebenbestimmungen IV Nr. 4. – Gewässerschutz – dem nicht genügen könnten, ist weder konkret vorgetragen noch erkennbar.

Soweit der Kläger meint, die Inanspruchnahme von Wald für die erforderlichen Transportwege einschließlich der Kurven sei in zu geringem Umfang für die zu transportierenden Anlagenteile beantragt und genehmigt worden, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung. Die genehmigungskonforme Umsetzung der Errichtung und des Betriebs ist allein Sache der Beigeladenen, die hierfür das Risiko trägt. Dass der Genehmigung insoweit der Makel der Unmöglichkeit anhaften könnte, ist nicht erkennbar.

Die Genehmigung ist nicht rechtswidrig, weil schutzwürdige Böden – hier sogenannte Flugsandfelder und besondere Böden historisch alter Waldstandorte – durch die genehmigten Baumaßnahmen versiegelt werden. Mit dem im Sinne von § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 BNatSchG unvermeidbaren Eingriff setzt sich der Beklagte im Genehmigungsbescheid (S. 86) auseinander, ohne dass der Kläger den dort dargelegten Abwägungen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 BBodSchG konkret entgegentritt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Nebenbestimmungen zum Bodenschutz (Nebenbestimmung IV. Nr. 5.) und zu den Kompensationsmaßnahmen (Nebenbestimmungen IV. Nrn. 6.9.1 und 6.9.6) im Hinblick auf die naturschutzfachliche Einschätzung rechtsfehlerhaft sind oder dass sie gegen das Bodenschutzrecht verstoßen.

Die mit der Genehmigung erteilte Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz des § 30 Abs. 2 BNatSchG zugunsten der teilweise auch dauerhaften Beseitigung des Biotops „Trockene Sandheide“ im Umfang von 3.068 m² ist nicht rechtswidrig. Dass die erteilte Ausnahme im Sinne von § 30 Abs. 3 BNatSchG entgegen den Ausführungen im Genehmigungsbescheid (S. 76) nicht mit der Nebenbestimmung IV. Nr. 6.1 – Maßnahme M5 (Entwicklung von trockener Sandheide im Umfang von 13.810 m²) – ausgeglichen würde, ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger meint, das Biotop sei ein Korridor für Zauneidechsen, ist damit nicht erkennbar, dass die Genehmigung rechtswidrig wäre. Insbesondere erfüllt die Beseitigung eines Korridors keinen Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 oder 2 BNatSchG.

Die Behauptung des Klägers, der Genehmigung bzw. der hiermit erteilten Waldumwandlung stehe ein geplantes (Trink-)Wasserschutzgebiet „“ entgegen, bleibt unbelegt. Nach einer Anhörung zu einem Wasserschutzgebiet „“ (vgl. Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark Nr. 9/2012) sind weitere Planungsfortschritte nicht erkennbar. Eine vorläufige Anordnung im Sinne von § 52 Abs. 2 WHG wurde nicht getroffen, so dass eine Planungssicherung der Genehmigung nicht entgegensteht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO bzw. in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.