Gericht | OLG Brandenburg 3. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 12.12.2023 | |
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Aktenzeichen | 3 U 211/22 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2023:1212.3U211.22.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 04.11.2022 - 8 O 73/22 samt dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Berufung - an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.151,61 € festgesetzt.
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten aus Haftpflichtregulierungen in Regress.
Die W…P…V… AG war der betriebliche Haftpflichtversicherer der Firma H… GmbH & Co KG (Versicherungsnehmerin) und ist im Dezember 2021 im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auf die Klägerin verschmolzen.
Die Versicherungsnehmerin betreibt in K… eine Waschanlage in Form einer Waschstraße. Die Beklagte zu 2 nutzte am 18.07.2019 die Waschanlage mit ihrem Fahrzeug Renault Kangoo mit dem amtlichen Kennzeichen S…4, das bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversichert ist. Die Nutzer der Waschanlage werden durch ein Schild vor der Einfahrt in die Waschanlage darauf hingewiesen, dass Antennen einzuschieben oder zu entfernen sind (Anlagen BLD 1 und 2, Bl. 8 und 9). Bei Beginn des Waschvorgangs verfügte das Fahrzeug der Beklagten zu 2 in der Mitte des Fahrzeugdaches über eine ca. 10 cm lange Antenne, die nach Durchführung des Waschvorgangs nicht mehr vorhanden war.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte zu 2 habe die Antenne vor Einfahrt in die Waschanlage weder entfernt noch eingefahren. Die Antenne sei von den Waschbürsten abgerissen worden und habe sich anschließend in der Dachwalze der Waschanlage verfangen. Dadurch seien die unmittelbar nach dem Beklagtenfahrzeug in die Waschstraße eingefahrenen Fahrzeuge beim Waschvorgang beschädigt worden, nämlich:
- Audi des Tiefbauunternehmen Bo… mit dem Kennzeichen S…0
- Mercedes des Herrn Sa… mit dem Kennzeichen S…1
- VW des Herrn Öz… mit dem kennzeichen S…1
- VW des Herrn Oc… mit dem Kennzeichen S…
- Audi des Herrn Dr. Ba… mit dem Kennzeichen S…7
- BMW des Herrn Pe… mit dem Kennzeichen S…6
- Audi der Frau Si… mit dem Kennzeichen S…6
- BMW der Frau Bü… mit dem Kennzeichen O…1.
Sie habe die Schäden reguliert (wegen der Einzelheiten siehe Anlage BLD 3, Bl. 10).
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 04.11.2022 (Bl. 112 f.) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe der geltend gemachte Direktanspruch gemäß §§ 86 Abs. 1, 115 VVG i. V. m. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG nicht zu. Denn der Schaden sei nicht bei Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden, auch wenn der Begriff entsprechend dem umfassenden Schutzzweck weit auszulegen sei und selbst das Abstellen für mehr als 24 Stunden in einer Parkgarage dazu zähle. Werde das Fahrzeug aber - wie hier - durch eine Waschanlage gezogen, werde es nicht mehr zur Fortbewegung oder zum Transport genutzt und befinde sich nicht mehr im Betrieb. Eine Haftung der Beklagten zu 1 ergebe sich auch nicht aus §§ 115 VVG, 823 Abs. 1 BGB. Die Nutzung einer Waschanlage gehöre nicht zu dem Risiko, für das die Haftung der Haftpflichtversicherung geschaffen worden sei. Schließlich habe die Klägerin auch keinen Anspruch nach §§ 86 Abs. 1 VVG, § 823 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu 2. Denn die Klägerin habe nicht substanziiert vorgetragen, dass die von der Klägerin entschädigten Fahrzeughalter die Waschanlage zeitlich nach der Beklagten zu 2 genutzt hätten. Sie habe nicht angegeben, zu welcher Uhrzeit die jeweiligen Fahrzeuge in die Waschanlage eingefahren seien.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie macht unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag geltend, allein maßgeblich sei, dass das Beklagtenfahrzeug am 19.07.2019 vor den beschädigten Fahrzeugen in die Waschanlage eingefahren und die Antenne noch am selben Tag und nach Feststellung der Schäden an den weiteren Fahrzeugen in der Dachwalze der Waschanlage gefunden worden sei. Da die beim Waschvorgang beschädigten Fahrzeuge unmittelbar nach dem Beklagtenfahrzeug in die Waschanlage gefahren seien, sei die exakte Einfuhrzeit unerheblich. Wie sich aus dem Bericht des Ingenieurbüros K… bezüglich des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen S…7ergebe, sei das Schadensbild plausibel durch einen Fremdkörper in der Waschanlage hervorgerufen. Die Beklagten gäben auch keine andere mögliche Schadensursache als die vom Beklagtenfahrzeug abgebrochene Antenne an. Eine solche gebe es auch nicht. Das Beklagtenfahrzeug habe - mit Ausnahme der abgerissenen Antenne - keine Schäden erlitten. Dass die Beklagte den Schadensvorgang mit Nichtwissen bestritten habe, erhöhe nicht die Substanziierungsanforderungen, sondern begründe lediglich die Beweisbedürftigkeit der klägerischen Behauptung. Das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft von der Durchführung einer Beweisaufnahme abgesehen. Sie - die Klägerin - habe bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass die beschädigten Fahrzeuge unmittelbar nach dem Beklagtenfahrzeug in die Waschanlage eingefahren seien, was sie auch durch Einvernahme der jeweiligen Fahrzeughalter unter Beweis gestellt habe.
Das Landgericht habe außerdem den Begriff „bei dem Betrieb“ des § 7 StVG zu eng ausgelegt. Bei der gebotenen weiten Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals falle das Einfahren in eine Waschanlage mit abstehender Antenne in den Schutzbereich des § 7 StVG, der Betrieb des Fahrzeugs habe bei der Schadensentstehung fortgewirkt.
Demzufolge habe das Landgericht auch den Anwendungsbereich des § 1 PflVersG verkannt, der den Fahrzeughalter zum Abschluss eine Haftpflichtversicherung verpflichte, damit die durch den Fahrzeuggebrauch verursachten Schäden gedeckt seien. Der Begriff des Gebrauchs i. S. d. § 1 PflVersG schließe den Betrieb i. S. d. § 7 StVG ein, gehe aber noch darüber hinaus. Selbst wenn man den Betrieb des Kfz vorliegend verneinen würde, sei jedenfalls eine Haftung nach § 1 PflVersG gegeben, da dieser jegliche Verwendung eines Kraftfahrzeugs erfasse.
Die Beklagte zu 2 hafte darüber hinaus auch aus einer Nebenpflichtverletzung aus dem Waschvertrag.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 04.11.2022 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 30.151,61 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2021 zu zahlen;
hilfsweise
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 04.11.2022 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
Für den Betriebsbegriff des § 7 StVG könne nicht auf das Einfahren in die Waschanlage abgestellt werden, sonst läge auch dann ein Betrieb des Kraftfahrzeugs vor, wenn es zum Schadenszeitpunkt nicht durch eigene Motorkraft bewegt worden sei, sondern nur irgendwann in der Nähe des späteren Schadensortes. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Schädigung sei das Beklagtenfahrzeug nicht in Betrieb gewesen.
Der Direktanspruch gegen die Beklagte zu 1 scheitere daran, dass die von der Klägerin behaupteten Schäden nicht auf öffentlichen Wegen oder Plätzen i. S. d. § 1 PflVersG entstanden seien, sondern in einer privaten Waschstraße.
Der Klägerin sei es auch nicht gelungen, den für die Kausalität erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Nutzung der Waschstraße durch die Beklagte zu 2 und durch die beschädigten Fahrzeuge herzustellen, da sie die jeweiligen Einfahrzeiten nicht angegeben habe.
Die Beschädigungen an den jeweiligen Fahrzeugen seien auch in ihrer Ausprägung und Ausdehnung nicht einheitlich, was aber zu erwarten gewesen wäre, wenn sie durch die Antenne des Beklagtenfahrzeugs verursacht worden wären.
Soweit in einzelnen Schadensgutachten ausgeführt werde, dass die am Fahrzeug festgestellten Schäden durch Fremdkörper in der Waschanlage entstanden seien, beruhe dies allein auf den Angaben der Geschädigten.
II.
Die Berufung der Klägerin hat vorläufig Erfolg. Denn das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, da ohne Durchführung einer Beweisaufnahme, die das Landgericht verfahrensfehlerhaft unterlassen hat, über den klägerischen Anspruch nicht entschieden werden kann.
1.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach §§ 86 Abs. 1, 115 VVG i. V. m. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG scheitert hier nicht daran, dass die von der Klägerin behaupteten Schäden in der Waschanlage entstanden sind.
a)
Der Halter ist nach § 7 Abs. 1 StVG verpflichtet, dem Verletzten den Schaden zu ersetzen, der durch Beschädigung einer Sache bei Betrieb des Kraftfahrzeuges entsteht. Der Begriff „bei dem Betrieb“ ist weit zu fassen. Ausreichend ist, dass bei einer wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug zumindest mitgeprägt worden ist (BGH, NZV 2015, 327; BGH, Urteil vom 26.03.2019 - VI ZR 236/18, r + 2 2019, 410 Rn. 8). Insoweit reicht ein naher zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs aus (BGH, NZV 2014, 207; Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl., § 7 StVG Rn. 5). Die Realisierung des Schadens erst nach einer zeitlichen Verzögerung steht der Zurechnung der Betriebsgefahr i. S. d. § 7 Abs. 1 StVG nicht entgegen, wenn die beim Betrieb geschaffene Gefahrenlage so lange fort- und nachwirkte (BGH, a. a. O., Rn. 9.).
Die Voraussetzungen sind hier gegeben. Zwar befindet sich ein Fahrzeug, das - wie hier - vom Transportband einer Autowaschanlage gezogen wird, nicht „im Betrieb“ i. S. d. § 7 Abs. 1 StVG (OLG Zweibrücken, NJW-RR 2021, 336; OLG Karlsruhe, NZV 2015, 76; OLG Koblenz, NJW-RR 2019, 1363; Burmann, a. a. O., Rn. 8). Unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags ist aber die Schädigungshandlung während des Betriebs des Kraftfahrzeugs erfolgt und hat sich nach dem klägerischen Vortrag auch in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang realisiert. Denn für die in Frage kommende Schädigungshandlung ist maßgeblich darauf abzustellen, dass das Beklagtenfahrzeug unstreitig ohne Herunterklappen bzw. Demontage der Antenne in die Waschanlage eingefahren ist. Dass für die behauptete Schadensentstehung der Betrieb der Waschanlage und deren Benutzung durch unmittelbar danach einfahrende Fahrzeuge als mitursächlich anzusehen sind, unterbricht den Zurechnungszusammenhang nicht. Denn diese vorhersehbaren Vorgänge stehen in einem nahen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang des Beklagtenfahrzeugs. Die Gegenansicht, die allein auf den Waschvorgang abstellt (LG Dortmund, NJW-RR 2019, 600 m. w. N.), überzeugt deshalb nicht.
b)
Auch dass die schädigende Handlung und der Schadenseintritt in einer privaten Waschanlage erfolgt sind, ist unerheblich. Denn bei der Bestimmung der Reichweite des Betriebs i. S. d. § 7 Abs. 1 StVG ist die Rechtsprechung des EuGH zur Versicherungspflicht im Zusammenhang mit der Benutzung bzw. Verwendung eines Fahrzeugs zu beachten. Der Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ i. S. v. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 stellt einen autonomen Begriff des Unionsrechts dar, so dass dessen Auslegung nicht dem Ermessen der einzelnen Mitgliedsstaaten unterliegt. Danach umfasst die „Verwendung eines Fahrzeugs“ jede Benutzung eines Fahrzeugs, die dessen gewöhnlicher Funktion als Fortbewegungsmittel entspricht; eine Beschränkung auf Situationen der Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr ist nicht gerechtfertigt (EuGH, NJW 2014, 3631; Burmann, a. a. O., Rn. 6; Klimke in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 31. Aufl., § 1 PflVG Rn. 5).
c)
Den klägerischen Vortrag unterstellt, trifft die Beklagte zu 2 ein Verschulden und den Versicherungsnehmer der Klägerin kein Mitverschulden.
Um Fehlverhalten der Kunden zu vermeiden, muss der Betreiber die Benutzer der Waschanlage in geeigneter und zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln informieren (BGH, NJW 2018, 2956 Rn. 25). Hält sich ein Benutzer nicht daran, ist er und nicht der Betreiber zum Ersatz etwaiger Schäden Dritter verpflichtet (BeckOK/Förste, BGB, 67. Ed., Stand: 01.08.2023 § 823 Rn. 398).
Die Versicherungsnehmerin der Klägerin hat unstreitig durch ein gut sichtbares Schild im Einfahrtsbereich darauf hingewiesen, dass die Antenne eingeschoben oder entfernt werden müsse (siehe Bild Bl. 8). Entgegen der Ansicht der Beklagten musste der Mitarbeiter nicht noch zusätzlich darauf aufmerksam machen.
Auch dass die Beklagte zu 2 vorher schon mit aufstehender Antenne in - diese oder eine andere - Waschanlage eingefahren sein will., ohne dass etwas passiert ist, entlastet sie nicht.
d)
Somit ist unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats Beweis zu erheben durch Vernehmung des Zeugen Hoffmann zu der klägerischen Behauptung, dass die geschädigten Fahrzeuge unmittelbar nach dem Beklagtenfahrzeug in die Waschanlage eingefahren seien und dass der Zeuge nachfolgend die Antenne des Beklagtenfahrzeugs in der Dachwalze vorgefunden habe, sowie durch Vernehmung der Zeugen Bo…, Sa…, Öz…, Oc…, Dr. Ba…, Pe…, Si… und Bü… zu den jeweiligen Schäden an den einzelnen Fahrzeugen. In Betracht kommt darüber hinaus die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die Schäden an den nachfolgenden Fahrzeugen kompatibel mit dem behaupteten Schadenshergang sind.
2.
Die Beklagte zu 2 haftet zusätzlich gemäß § 823 Abs. 1 BGB, wobei es im Rahmen dieser Vorschrift nicht auf das Merkmal „beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ ankommt.
3.
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, auf den Antrag der Klägerin gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Danach darf das Berufungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen, soweit das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Die Abstandnahme von einer erforderlichen Beweisaufnahme ist ein wesentlicher Mangel i. S. d. § 539 ZPO. Ebenso liegt es, wenn die Beweiserheblichkeit fehlerhaft wegen vermeintlich unzureichender Substanziierung verneint wird (OLG München, Urteil vom 23.07.1999 - 21 U 2376/99, Rn. 26, juris; Zöller/Heßler, ZPO, 35. Aufl., § 539 Rn. 28).
Im vorliegenden Fall durfte von einer Beweisaufnahme - jedenfalls in Bezug auf eine Haftung der Beklagten zu 2 - nicht abgesehen werden. Denn für eine etwaige Haftung der Beklagten zu 2 kommt es auf die rechtlichen Erwägungen des Landgerichts, mit denen es eine Haftung der Beklagten zu 1 verneint hat, nicht an.
Der Vortrag der Klägerin zum Schadenshergang ist auch nicht unsubstanziiert. Denn für die Frage, ob die Schädigungshandlung der Beklagten zu 2 kausal für die Schäden war, die die Klägerin reguliert hat, kommt es nicht auf die genauen Einfahrzeiten der beteiligten Fahrzeuge an. Vielmehr genügt der klägerische Vortrag, wonach die geschädigten Fahrzeuge am 18.07.2019 unmittelbar nach dem Beklagtenfahrzeug in die Waschanlage eingefahren sind, den Anforderungen an einen schlüssigen Klagevortrag.
4.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil das Urteil keine abschließende Sachentscheidung enthält. Über die Kosten des Berufungsverfahrens hat das Landgericht in seinem abschließenden Urteil zu entscheiden. Die Anordnung der Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Obwohl das Urteil keinen vollstreckbaren Inhalt hat, ist die vorläufige Vollstreckbarkeit im Hinblick auf § 775 Nr. 1 ZPO auszusprechen (OLG München, a. a. O., Rn. 38 m. w. N.).
6.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.