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Entscheidung 13 WF 195/23


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 18.12.2023
Aktenzeichen 13 WF 195/23 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2023:1218.13WF195.23.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 03.11.2023 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Nauen – 21 F 111/21 – abgeändert und der Antrag des Antragsgegners auf Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen die Antragstellerin abgewiesen.

2. Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds in einer Umgangssache.

Durch Beschluss des Senats vom 24.10.2022 (13 UF 12/22) ist der persönliche Umgang der Antragstellerin mit ihren drei Kindern, die im Haushalt des Antragsgegners, ihres Vaters, leben, für den Zeitraum bis zum 31.10.2023 ausgeschlossen worden.

Im Rahmen einer zum 01.09.2023 aufgenommenen Ausbildung zur Erzieherin trat die Antragstellerin am selben Tag ein ausbildungsbegleitendes Praktikum in der von ihrem Sohn H… besuchten Horteinrichtung der A. D…schule in F… an. Auf die Intervention des Antragsgegners gegenüber dem Ausbildungsträger der Antragstellerin wurde das Ausbildungsverhältnis mit der Antragstellerin aufgelöst.

Der Antragsgegner hat am 01.09.2023 (Bl. 484) die Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen die Antragstellerin beantragt, weil diese durch die beabsichtigte Durchführung eines Praktikums in dem von ihrem Sohn H.…besuchten Hort gegen den angeordneten Umgangsausschluss verstoßen habe.

Durch die angefochtene Entscheidung vom 03.11.2022 (Bl. 1 Sonderband, im Folgenden: SB) hat das Amtsgericht gegen die Antragstellerin ein Ordnungsgeld von 500 Euro festgesetzt und dies mit einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen den Beschluss des Senats vom 24.10.2022 begründet.

Mit ihrer Beschwerde vom 22.11.2023 (Bl. 8 SB) wendet die Antragstellerin ein, gegen ein ihr auferlegtes Verbot nicht verstoßen zu haben.

Der Antragsgegner vertieft seinen Vortrag zu einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen den Umgangsausschluss (Bl. 16 SB).

Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 05.12.2023 (Bl. 20 SB) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

2. Die nach §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO statthaft und zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist in der Sache begründet und führt zur Abweisung des Antrags auf Festsetzung eines Ordnungsmittels.

Der Beschluss des Senats vom 24.10.2022 - 13 UF 12/22 -, durch den der Umgang der Antragstellerin mit ihren drei Kindern bis zum 31.10.2023 ausgeschlossen worden ist, stellt mangels eines Hinweises auf die Folgen einer Zuwiderhandlung, § 89 Abs. 2 FamFG, keinen vollstreckungsfähigen Titel (§ 86 Abs. 1 FamFG) zur Durchsetzung eines hier in Betracht kommenden Verstoßes gegen ein Kontaktaufnahmeverbot dar.

Eine gerichtliche Anordnung, durch die der Umgang eines Elternteils mit einem oder mehreren Kindern für eine bestimmte Dauer ausgeschlossen wird, ist als sogenannte negative Umgangsregelung grundsätzlich der Vollstreckung fähig (OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2020, 16873; BeckRS 2013, 06975; OLG Saarbrücken BeckRS 2018, 31734; BeckRS 2017, 113541; OLG Celle BeckRS 2011, 16188; MüKoBGB/Hennemann, 9. Aufl. 2024, § 1684 BGB Rn. 123; Dürbeck, Rechtsgrundlagen für ein Kontaktverbot im Verhältnis Eltern und Kind, ZKJ 2020, 209). Jedenfalls in dem Umfang, in dem sich einem Umgangsausschluss für die davon Betroffenen ein hinreichend bestimmtes Handlungsge- und verbot entnehmen lässt, kann dem Ausspruch eines Umgangsausschlusses auch ohne weitere Anordnungen das Verbot zu entnehmen sein, mit dem betreffenden Kind auf irgendeine Weise Kontakt aufzunehmen (vgl. OLG Frankfurt a. M. FamRZ 2017 744; BeckOGK/Altrogge, 15.11.2021, § 1684 BGB Rn. 546; Dürbeck ZKJ 2020, 209; aA Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 89 FamFG Rn. 11).

Der Vollstreckungsfähigkeit des vorliegend in Rede stehenden Umgangsausschlusses steht aber entgegen, dass der Senat seinen Ausspruch vom 24.10.2022 nicht mit einem Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung (§ 89 Abs. 2 FamFG) versehen hat, nachdem für die Notwendigkeit einer Vollstreckungsfähigkeit keine Anhaltspunkte ersichtlich waren und die Erteilung eines Hinweises nach § 89 Abs. 2 FamFG auch von keinem Verfahrensbeteiligten angeregt worden war.

Das Unterbleiben eines Hinweises nach § 89 Abs. 2 FamFG steht der Vollstreckung einer Umgangsregelung zwingend entgegen, auch im Fall eines Umgangsausschlusses (OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2020, 16873; BeckRS 2013, 06975; OLG Saarbrücken BeckRS 2018, 31734; 2017, 113541; OLG Celle MüKoBGB/Hennemann § 1684 BGB Rn. 123; Dürbeck ZKJ 2020, 209).

Einer – grundsätzlich zulässigen - nachträglichen Erteilung eines Hinweises nach § 89 Abs. 2 FamFG durch den Senat, durch den zukünftige, nach Zugang des Hinweises in Betracht kommende Zuwiderhandlungen sanktioniert werden könnten, steht vorliegend der Ablauf des Umgangsausschlusses seit dem 31.10.2023 entgegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 87 Abs. 5, 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

Eine Wertfestsetzung ist nicht veranlasst, § 55 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, Nr. 1602, 1912 KV FamGKG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, §§ 87 Abs. 4 FamFG, 574 Abs. 2, 3 ZPO.