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Entscheidung VfBGbg 35/17


Metadaten

Gericht VerfG Potsdam Entscheidungsdatum 15.09.2017
Aktenzeichen VfBGbg 35/17 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 21 S 2 VerfGG BB, § 45 Abs 2 VerfGG BB

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Mai 2017 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt auch nach dem erweiterten Beschwerdevorbringen in dem Schriftsatz vom 23. August 2017 dabei, dass die Verfassungsbeschwerde infolge mangelnder Erschöpfung des Rechtsweges unzulässig ist.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.