Gericht | OLG Brandenburg 6. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 21.11.2023 | |
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Aktenzeichen | 6 U 77/22 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2023:1121.6U77.22.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 13.07.2022, Az.: 2 O 511/19, abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf einen Gebührenwert bis 5.000 € festgesetzt.
I.
Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird nach § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung hat Erfolg. Sie führt zur Abänderung des Urteils und zur Abweisung der gegen die Berufungskläger gerichteten Klage.
1.
Das als Berufung statthafte Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auch erfüllt die Begründung die Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Nach der Vorschrift muss die Berufungsbegründung jeweils auf den Streitfall zugeschnitten sein und die einzelnen Punkte tatsächlicher oder rechtlicher Art deutlich machen, auf die sich die Angriffe erstrecken sollen. Hierfür genügt es nicht, die Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen; die angeführten Berufungsgründe müssen indes nicht schlüssig oder rechtlich haltbar sein (s. etwa BGH, Urteil vom 13.11.2001 – VI ZR 414/00, NJW 2002, 682).
Anders als der Kläger meint, trägt die vorliegende Berufungsbegründung diesen Anforderungen Rechnung. Die Beklagten zu 1) und 2) wenden sich in der Sache zunächst gegen die die Verurteilung tragende Annahme des Landgerichts, die Beklagten hätten die Voraussetzungen der den streitgegenständlichen Honoraransprüchen entgegengehaltenen Schadensersatzforderung nicht bewiesen. Die Berufung rügt insoweit, die Gefahr, mit dem im Verwaltungsrechtsstreit verfolgten Akteneinsichtsbegehren zu unterliegen, sei deutlich höher als die Chance eines Obsiegens gewesen, worauf der Kläger nicht hingewiesen habe. Ferner greift sie die Würdigung der von den Beklagten in ihrer persönlichen Anhörung abgegebenen Erklärungen an. Sie beanstandet das Fehlen einer Begründung für die Annahme des Landgerichts, die Beklagten könnten vom Kläger erteilte Hinweise zwischenzeitlich vergessen haben.
2.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Die Berufung kann zwar nichts daraus für sich herleiten, dass das Verfahren nach dem Tod des ursprünglichen Beklagten zu 3) nicht gemäß § 239 ZPO unterbrochen worden ist. Denn da der Beklagte zu 3) durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war, trat eine Unterbrechung des Verfahrens dadurch nicht kraft Gesetzes ein. Vielmehr hätte es dazu eines entsprechenden Antrags bedurft, der aber nicht gestellt worden ist, vgl. § 246 Abs. 1 ZPO. Entgegen der Auffassung des Landgerichts dringen die Beklagten aber damit durch, den streitgegenständlichen Vergütungsansprüchen einen ihnen aus einer Verletzung des Anwaltsvertrages durch den Kläger entstandenen Schadensersatzanspruch entgegenzuhalten.
a)
Zwischen dem Kläger und den ursprünglichen Beklagten sind Anwalts(dienst)verträge zustande gekommen.
Unstreitig ist, dass sich die Beklagten als Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung der Stadt W… wegen der von ihnen begehrten Einsicht in das für die Kommunalwahl 2014 angelegte Wählerverzeichnis der Stadt vom Kläger beraten ließen sowie, dass sie ihn, nachdem sein Aufforderungsschreiben an die Bürgermeisterin der Stadt vom 14.10.2014 unbeantwortet geblieben war, mit der klageweisen Geltendmachung des Akteneinsichtsbegehrens gegenüber der Bürgermeisterin und im weiteren Verlauf – nach Erlass des verwaltungsgerichtlichen Urteils – mit der Beantragung der Zulassung der Berufung beauftragten.
Auch die Beauftragung des Klägers mit der klageweisen Geltendmachung des Anspruchs auf Erstattung der den Beklagten in dem Kommunalstreitverfahren erwachsenen Kosten steht außer Streit. Die Beklagten hatten zwar zunächst behauptet, der Kläger habe diese Klage ohne Auftrag erhoben. Diese Behauptung haben sie im Folgenden aber fallen gelassen und stattdessen in erster Instanz zuletzt vorgetragen, sie seien vom Kläger davon überzeugt worden, dass diese Klage erfolgreich sein werde; erst als sich insofern ein Misserfolg abgezeichnet habe, hätten sie das Mandat beendet und die Klage zurückgenommen.
b)
Dem Honoraranspruch des Klägers, der sich aufgrund der mithin zu Stande gekommenen Anwaltsverträge gemäß § 612 Abs. 1, 2 BGB, § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 2, § 13 RVG begründet, steht ein Schadensersatzanspruch der Beklagten aus § 280 Abs. 1, § 675 Abs. 1 BGB entgegen.
aa)
Der Kläger hat die ihn aus dem hinsichtlich der Geltendmachung des Akteneinsichtsrechts geschlossenen Anwaltsvertrag treffenden Pflichten verletzt.
Soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, ist der Rechtsanwalt aufgrund des Anwaltsvertrags in den Grenzen des ihm erteilten Mandats verpflichtet, die Interessen seines Mandanten nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen. In diesen Grenzen hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind (s. etwa BGH, Urteil vom 01.03.2007 – IX ZR 261/03, NJW 2007, 2485, Rn. 9). Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteil vom 21.06.2018 – IX ZR 80/17, NJW 2018, 2476, Rn. 8 m.w.N.). Erscheint unter mehreren rechtlich möglichen Alternativen die eine deutlich vorteilhafter als die andere, hat der Anwalt darauf hinzuweisen und eine entsprechende Empfehlung zu erteilen (BGH, Urteil vom 16.09.2021 – IX ZR 165/19, NJW 2021, 3324, Rn. 28).
Nach diesem Maßstab hatte der Kläger die Beklagten vorliegend nicht lediglich über die Möglichkeiten und Risiken einer Geltendmachung des Begehrens nach Einsicht in das Wählerverzeichnis zu beraten. Aufgrund der ihn treffenden Verpflichtung, die Interessen seiner Mandanten nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen, hatte er darüber hinaus auf die Möglichkeit hinzuweisen, im Falle des Unterliegens der Beklagten in dem in Aussicht genommenen Organstreitverfahren die Stadt W… auf Erstattung der den Beklagten durch dieses Verfahren entstehenden Kosten in Anspruch zu nehmen, und diesbezüglich den sichersten und gefahrlosesten Weg zu empfehlen. Dem hat der Kläger nicht Rechnung getragen.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger – wie von ihm zunächst behauptet worden war – die Beklagten vor Einleitung des Organstreitverfahrens über diesen Kostenerstattungsanspruch unterrichtet und dabei auch auf die Rechtsprechung insbesondere süddeutscher Gerichte hingewiesen hatte, wonach vor der klageweisen Geltendmachung des Leistungsanspruchs die Kommunalaufsichtsbehörde eingeschaltet werden müsse, oder er – wie von ihm im Verhandlungstermin vor dem Senat erklärt worden ist – einen derartigen Kostenerstattungsanspruch gegen die Stadt vor Erhebung der betreffenden verwaltungsgerichtlichen Klage nicht mit den Beklagten besprochen hatte. Denn ungeachtet der Frage, ob und in welchem Umfang er über das Bestehen und die Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs aufgeklärt hat, war er nach dem Vorstehenden jedenfalls verpflichtet, den Beklagten anzuraten, vor Erhebung der auf die Gewährung von Einsicht in das Wählerverzeichnis gerichteten Klage die Kommunalaufsichtsbehörde einzuschalten.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen kommunale Funktionsträger von ihrer Kommune die Erstattung der Kosten eines Organstreitverfahrens beanspruchen können, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet (allg. hierzu s. etwa OVG Koblenz, Urteil vom 19.05.1987 – 7 A 90/86, NVwZ 1987, 1105; OVG Bremen, Beschluss vom 31.05.1990 – 1 B 18/90 u. 21/90, NVwZ 1990, 1195; OVG Münster, Urteil vom 24.04.2009 – 15 A 981/06, BeckRS 2009, 35016). Insbesondere wird unterschiedlich beurteilt, ob der Erstattungsanspruch bereits besteht, wenn das gerichtliche Verfahren nicht mutwillig oder aus sachfremden Gründen in Gang gesetzt worden war (so etwa OVG Saarlouis, Beschluss vom 05.10.1981 – 3 R 87/80, NVwZ 1982, 140), oder aber ob der Gesichtspunkt der Mutwilligkeit als alleiniger Ausschlussgrund nicht ausreicht, um die Kostenerstattungsansprüche interessengerecht zu begrenzen. Ausgehend von letzterem vertritt etwa der Verwaltungsgerichtshof München die Auffassung, dass angesichts der durch gegenseitige Rücksichtnahmepflichten geprägten Sonderrechtsverbindung zwischen dem einzelnen Gemeinderatsmitglied und der Gemeinde eine Kostenerstattung im Anschluss an einen Organstreit nur gerechtfertigt ist, wenn die Anrufung des Gerichts zur Durchsetzung individueller Mitgliedschaftsrechte als ultima ratio unumgänglich war, weil – über die Anforderungen des allgemeinen Prozessrechts (Rechtsschutzbedürfnis) hinaus – alle dem Gemeinderatsmitglied zumutbaren Maßnahmen zur außergerichtlichen Durchsetzung der organschaftlichen Rechte ohne Erfolg geblieben sind (VGH München, Urteil vom 14.08.2006 – 4 B 05.939, BeckRS 2009, 37039; Beschluss vom 20.11.2015 – 4 ZB 15.1510, BeckRS 2015, 56481; s. auch OVG Münster, Urteil vom 24.04.2009 – 15 A 981/06, BeckRS 2009, 35016, Rn. 22). Höchstrichterlich geklärt ist indes, dass sich die Voraussetzungen eines derartigen Erstattungsanspruchs einschließlich des Umfangs und der Grenzen des Anspruchs, die sich aus der Rücksichtnahme- und Treuepflicht des einzelnen Funktionsträgers ergeben, nach dem Kommunalverfassungsrecht des jeweiligen Landes richten (BVerwG, Beschluss vom 02.06.2014 – 8 B 98.13, BeckRS 2014, 54400, Rn. 11).
Bis zu dem gegen die hiesigen Beklagten ergangenen Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 03.08.2021 (OVG 12 L 15/21) war weder in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung noch in der Literatur geklärt, ob nach dem Kommunalverfassungsrecht des Landes Brandenburg der Kostenerstattungsanspruch eines Organmitglieds allein unter dem Vorbehalt steht, dass das Organstreitverfahren nicht mutwillig geführt worden ist, oder ob darüber hinaus die Anrufung des Gerichts zur Durchsetzung individueller Mitgliedschaftsrechte als ultima ratio unumgänglich sein muss. Vor diesem Hintergrund war im Streitfall bei Erhebung der auf Einsicht in das Wählerverzeichnis gerichteten Klage mit der Möglichkeit zu rechnen, dass die Beklagten – wie letztlich vom Oberverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 03.08.2021 angenommen – die Stadt W… nicht auf Erstattung der ihnen im Organstreitverfahren gegebenenfalls auferlegten Kosten in Anspruch nehmen werden können, wenn sie nicht vor Erhebung der Klage die Kommunalaufsicht angerufen haben. Der im Hinblick auf das Kostenrisiko sicherste und gefahrloseste Weg bestand daher darin, von dieser Möglichkeit zunächst Gebrauch zu machen, sodass der Kläger verpflichtet war, hierzu zu raten. Dies hat er unstreitig nicht getan.
Die Erteilung dieses Rates war auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Kommunalaufsicht bereits vor Beauftragung des Klägers mit der hier in Rede stehenden Angelegenheit befasst worden war. Der gegenteiligen Annahme des Landgerichts ist zuzugeben, dass es in der als Anlage K11 vorgelegten Klageschrift vom 09.03.2018 heißt, die dortigen Kläger und hiesigen Beklagten hätten sich zur Durchsetzung ihrer Ansprüche als Stadtverordnete gegenüber der Bürgermeisterin an den Landkreis S…-… und das Ministerium … des Landes Brandenburg gewandt; ihr Anliegen sei aber mit Schreiben des Landkreises vom 04.03.2014 und des Ministeriums vom 08.05.2014 zurückgewiesen worden. Nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen der vom Senat im Verhandlungstermin am 10.10.2023 persönlich angehörten Beklagten zu 1) und 2) betraf dieser Schriftverkehr jedoch nicht das Begehren nach Einsicht in das Wählerverzeichnis, sondern eine andere Angelegenheit, nämlich das Begehren der Beklagten, eine Wahlbeobachtung einzurichten.
bb)
Dafür, dass der Kläger die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, ist nichts ersichtlich. Dies gilt zumal im Hinblick auf seinen in der Berufungsinstanz zunächst gehaltenen Vortrag, die Beklagten auf die in der Rechtsprechung vertretene Ansicht bezüglich des Erfordernisses der Anrufung der Kommunalaufsichtsbehörde hingewiesen zu haben, sich also noch vor Einreichung der Klage der betreffenden Rechtsauffassung bewusst gewesen zu sein.
Auch vermag es den Kläger nicht zu entschuldigen, dass das Verwaltungsgericht Cottbus in dem Beschluss vom 03.05.2021, welcher mit der zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes vom 03.08.2021 aufgehoben worden ist, das Bestehen eines Erstattungsanspruchs der hiesigen Beklagten gegen die Stadt angenommen hatte. So entspricht es zwar einem für die Beamtenhaftung entwickelten Grundsatz, dass der fehlerhaft handelnde Beamte entschuldigt ist, wenn ein Kollegialgericht nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage zu demselben Ergebnis gelangt ist (s. etwa BGH, Urteil vom 09.07.2020 – III ZR 245/18, NVwZ-RR 2021, 298). Auf Vertragsverletzungen, insbesondere auch die Verletzung von Anwaltsverträgen, ist dieser Grundsatz aber nicht übertragbar (so bereits BGH, Urteil vom 31.10.1985 – IX ZR 175/84, NJW-RR 1986, 1281, 1282; s. auch Teichmann, in: BeckOGK, Stand: 01.06.2023, § 675 BGB, Rn. 1202). Ein Anwalt ist stets verpflichtet, den sichersten Weg zu wählen.
cc)
Durch die Pflichtverletzung ist den Beklagten ein Schaden in Höhe der klagegegenständlichen Gebührenforderungen entstanden.
Dass die Beklagten sich dem nach dem Vorstehenden geboten gewesenen Rat, vor Erhebung der auf Einsicht in das Wählerverzeichnis gerichteten Klage die Kommunalaufsicht anzurufen, verschlossen hätten, ist nicht festzustellen. Die Frage, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Belehrung durch den rechtlichen Berater verhalten hätte, zählt zur haftungsausfüllenden Kausalität, die der Anspruchsteller nach dem Maßstab des § 287 ZPO zu beweisen hat. Zugunsten des Anspruchstellers ist dabei zu vermuten, der Mandant wäre bei pflichtgemäßer Beratung den Hinweisen des Rechtsanwalts gefolgt, sofern im Falle sachgerechter Aufklärung aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegen hätte (BGH, Urteil vom 16.09.2021 – IX ZR 165/19, NJW 2021, 3324, Rn. 36). Vorliegend hätte es aus dieser Perspektive nahe gelegen, zur Vermeidung des Risikos, im Unterliegensfall die Stadt nicht auf Erstattung der Kosten des Organstreitverfahrens in Anspruch nehmen zu können, vor der Einleitung dieses Verfahrens die Kommunalaufsicht einzuschalten. Es sind im Streitfall keine Umstände ersichtlich, die eine hiervon abweichende Entscheidung der Beklagten vermuten lassen könnten. Schon angesichts der üblichen Dauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren ist nicht anzunehmen, dass die Beklagten zur Vermeidung der aus der vorherigen Anrufung der Kommunalaufsicht resultierenden verhältnismäßig geringfügigen Verzögerung des Verfahrens bereit gewesen wären, das Kostenrisiko auf sich zu nehmen. Gegen die Annahme, die Beklagten hätten ein besonderes Interesse an einer möglichst frühzeitigen Klageerhebung gehabt, spricht ferner, dass sich der Kläger in dem hier in Rede stehenden Mandat erstmals mit dem als Anlage K3 vorgelegten Schreiben vom …..2014 an die Stadt W… wandte, die auf Einsicht in das Wählerverzeichnis gerichtete Klage aber erst unter dem 02.03.2015 erhoben wurde. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagten ab Mitte des Jahres 2015 verschiedentlich auf eine Förderung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens drängten.
Würden die Beklagten dem geboten gewesenen Rat gemäß vor Einleitung des Organstreitverfahrens die Kommunalaufsicht angerufen haben, hätten sie die Stadt W… auf Ersatz der ihnen in dem Kommunalstreitverfahren entstandenen Kosten in Anspruch nehmen können. Denn die übrigen Voraussetzungen für diesen Ersatzanspruch sind – wie der Kläger zu Recht geltend macht und auch vom Verwaltungsgericht Cottbus in dem Beschluss vom 03.05.2021 angenommen worden ist – im Streitfall gegeben. Durch die Pflichtverletzung des Klägers ist den Beklagten mithin insofern ein Schaden entstanden, als ein Anspruch gegen die Stadt W… auf Ersatz der streitgegenständlichen Honorarforderungen für die Vertretung der Beklagten in dem Organstreitverfahren nicht zur Entstehung gelangt ist.
Ferner hat die schuldhafte Beratungspflichtverletzung des Klägers dazu geführt, dass die auf Erstattung der Kosten gerichtete Klage gegen die Stadt W… unbegründet war und die Beklagten deshalb auch mit der dadurch begründeten Honorarforderung des Klägers belastet waren, ohne die Stadt hierfür auf Erstattung in Anspruch nehmen zu können. Dass der Rechtsstreit nicht durch klageabweisendes Urteil, sondern durch Rücknahme der Klage endete, rechtfertigt keine andere Würdigung. Da die Zahlungsklage nach dem Vorstehenden mangels Einschaltung der Kommunalaufsicht vor Einleitung des Organstreitverfahrens unbegründet war, war es vielmehr zur Vermeidung weiterer Kosten sachgerecht, die Klage zurückzunehmen.
c)
Darauf, ob der Kläger seinen vertraglichen Pflichten auch deshalb nicht Rechnung getragen hat, weil er nicht von der gerichtlichen Geltendmachung des Auskunftsanspruchs gegenüber der Bürgermeisterin der Stadt W… abgeraten hat, kommt es demnach nicht mehr an. Auch bedarf es daher keiner Entscheidung, ob der Kläger die Beklagten pflichtgemäß über die Erfolgsaussichten der auf Einsicht in das Wählerverzeichnis gerichteten Klage und des Antrags auf Zulassung der Berufung aufgeklärt hat.
3.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht veranlasst.
Die Festsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz begründet sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.