Gericht | OLG Brandenburg 4. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 06.12.2023 | |
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Aktenzeichen | 4 U 64/23 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2023:1206.4U64.23.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 29.03.2023, Az: 8 O 190/22, teilweise wie folgt abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zinsänderung in dem Sparvertrag der Klägerin "…" vom 14.11.2005, Sparkonto Nr. ..., monatlich vorzunehmen, dabei das im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende relative Verhältnis zwischen dem bei Vertragsschluss vereinbarten variablen Zinssatz und dem Referenzzinssatz entsprechend der Referenzzinsreihe der von der deutschenBundesbank Statistik veröffentlichten"BBIS.M.I.UMR.RD.EUR.S1311.B.A604.R0815.R.A.A.Z.Z.A." zu wahren
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
I.
Die streiten über die Verzinsung eines Prämiensparvertrages "…l".
Am 14.11.2005 schlossen die Parteien einen Prämiensparvertrag "…", in dem monatliche Sparraten von 500 € vereinbart waren und der ab dem 3. Sparjahr eine bis zum 25. Sparjahr ansteigende Prämie zu den jährlich geleisteten Sparbeträgen vorsah Zur Verzinsung war Folgendes geregelt:
"Vom 14.11.2005 bis Vertragsende gelten die folgenden Konditionen:
bei einem Saldo bis EUR einschließl. | z.Zt. gültiger Zinssatz | |
4.999,99 | 0,70 % p.a. | |
9.999,99 | 1,20 % p.a. | |
24.999,99 | 1,45 % p.a. | |
49.999,99 | 1,70 % p.a. | |
darüber hinaus | 1,95 % p.a." | 1,95 % p.a." |
Ergänzend sollten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten (X), die Bedingungen und die Sonderbedingungen für den Sparverkehr gelten.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie könne im Wege der Feststellungsklage vorgehen, denn mangels Fälligkeit sei ihr eine Zahlungsklage verwehrt. Es sei ein fester Zinssatz bis zum Vertragsende vereinbart worden. Die hier zur Verzinsung getroffenen Regelungen enthielten, anders als die den Entscheidungen des BGH in XI ZR 310/20, XI ZR 461/20 und XI ZR 234/20 zugrundeliegenden Klauseln, keinen Hinweis auf die Zinsvariabilität. Den Zusatz "z.Zt" könne der objektivierte Verbraucher nicht dahingehend verstehen, dass der jeweils gültige Zinssatz gelten solle, sondern wegen des textlichen Bezugs zu der Formulierung "bis Vertragsende" dahin, dass der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Zinssatz bis zum Ende des Vertrages gelte.
Die Beklagte hat dem entgegengehalten, es sei mit der Verzinsungsregelung deutlich gemacht, dass es sich um einen variablen Anfangszins handele, und nicht um einen lediglich von der Guthabenhöhe abhängigen festen Zinssatz. Der Feststellungsantrag zu 1 sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig, der (ursprüngliche) Hilfsantrag mangels Bestimmtheit.
Nachdem die Klägerin im Verhandlungstermin vom 22.02.2023 unter gleichzeitiger Erledigungserklärung in Bezug auf den ursprünglichen Hilfsantrag ihren Hilfsantrag neu formuliert hatte, hat die Beklagte diesen innerhalb der ihr bis zum 15.03.2023 gesetzten Frist mit Schriftsatz vom 14.03.2023 anerkannt.
Das Landgericht hat der Klage im Hauptantrag zu 1. stattgegeben und hinsichtlich der Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Zur Begründung hat es, soweit für die Berufung bedeutsam, ausgeführt, der Feststellungsantrag zu 1 sei zulässig; insbesondere greife der Vorrang der Leistungsklage nicht. Mangels Beendigung des Sparvertrages sei noch keine Fälligkeit eingetreten, überdies könne sich der zu verzinsende Betrag nach Klageerhebung durch Ein- und Auszahlungen erheblich verändern.
Die Klage sei auch begründet. Zwischen den Parteien sei infolge der unstreitig unwirksamen Zinsanpassungsklausel eine Festpreisabrede getroffen worden. Die Formulierung "z. Zt." sei im Kontext der Gesamtregelung zu sehen und lasse für den durchschnittlichen Verbraucher den Schluss zu, dass ab Beginn des Vertrages bis zu dessen Ende der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Zinssatz vereinbart worden sei. Die Formulierung "vom 14.11.2005 bis Vertragende gelten folgende Konditionen" lasse keine Variabilität - die ohne Weiteres etwa mit dem Begriff "variabel" hätte vereinbart werden können - erkennen, suggeriere vielmehr eine feste Zinsvereinbarung. Der missverständlichen Klausel komme maßgebliche Bedeutung zu, hieran müsse sich die Beklagte festhalten lassen. Soweit der BGH in seinem Urteil vom 10.06.2008 - XI ZR 211/07 - ausgeführt habe, dass die Formulierung "zur Zeit" für die Vereinbarung einer variablen Verzinsung ausreichen könne, sei nicht zu erkennen, wie die Klausel konkret formuliert gewesen sei. Eine variable Verzinsung ergebe sich auch nicht aus der Bezeichnung des Sparvertrages als "…", denn die Flexibilität könne sich auch auf die Abhängigkeit des Zinses von dem jeweiligen Sparsaldo beziehen.
Gegen dieses, ihr am 31.03.2023 zugestellte Urteil richtet sich die am 14.04.2023 eingelegte und nach Fristverlängerung bis zum 14.06.2023 am 13.06.2023 begründete Berufung der Beklagten.
Die Beklagte rügt, das Landgericht sei unter Verstoß gegen die §§ 133, 157 BGB fehlerhaft zur Annahme der Vereinbarung eines gleichbleibenden, der Höhe nach nur von dem jeweiligen Saldo abhängigen Zinssatzes gelangt. Es habe offenbar zugrunde gelegt, dass ohne eine explizit abweichende Regelung von einer Festzinsvereinbarung auszugehen sei; eine gleichbleibende oder eine variable Verzinsung stellten indes zwei im Rahmen der Vertragsfreiheit gleichermaßen mögliche Varianten dar. Die Vereinbarung eines gleichbleibenden Zinssatzes über eine Laufzeit von 25 Jahren sei im Aktiv- wie auch im Passivgeschäft völlig unüblich. Das Argument, dass die Zinsvariabilität unschwer, etwa mit dem Begriff "variabel", hätte vereinbart werden können, lasse sich ebenso gut gegen eine Festzinsvereinbarung anführen. Entgegen der Darstellung des Landgerichts gehe die Formulierung der Klausel aus Tatbestand und Entscheidungsgründen des zitierten BGH-Urteils hervor und jene unterscheide sich in der Sache nicht von der hier vorliegenden Klausel. Als Synonyme für den Begriff "zurzeit" nenne der Duden "augenblicklich, bisher, derzeit, gegenwärtig", und auch der Kontext "z.Zt. gültiger Zinssatz" zeige, dass nur der gegenwärtige, nicht ein dauerhafter Zustand angegeben werde. Für die Zweifelsregelung des § 305c Abs. 2 BGB sei danach kein Raum. Überdies führe der Grundsatz der kundenfreundlichsten Auslegung nicht zu einer Festzinsvereinbarung, weil ein Festzins je nach Zinsentwicklung günstig oder ungünstig sein könne. Der Formulierung "vom 14.11.2005 bis Vertragsende gelten folgende Konditionen" komme in Bezug auf die Frage der Zinsvariabilität kein Regelungsgehalt zu.
Die Beklagte beantragt,
das am 29.03.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az: 8 O 190/22, mit der Maßgabe abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird, soweit nicht die Beklagte den im Verhandlungstermin vom 22.02.2023 formulierten Hilfsantrag der Klägerin anerkannt habe.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage mit dem Hauptantrag zu 1, gerichtet darauf festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin in dem streitgegenständlichen Sparvertrag ab 14.11.2005 bis zum Vertragsende das jeweilige Guthaben bei einem Saldo bis 4.999,99 € mit 0,70 % p.a., bei einem Saldo bis 9.999,99 € mit 1,20 % p.a., bei einem Saldo bis einschl. 24.999,99 € mit 1,45 % p.a., bei einem Saldo bis einschl. 49.999,99 € mit 1,70 % p.a. und bei einem darüberhinausgehenden Saldo mit 1,95 % p.a. zu verzinsen, ist unbegründet; damit ist der Hilfsantrag zur Entscheidung angefallen und die Beklagte ihrem Anerkenntnis entsprechend zu verurteilen (§ 307 Satz 1 ZPO).
1.
a) Die mit dem Hauptantrag zu 1 geltend gemachte Feststellungsklage ist zulässig.
Insbesondere fehlt es unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs der Leistungsklage nicht an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann.
Nach dieser Maßgabe ist das Feststellungsbegehren der Klägerin zulässig. Denn das Rechtsschutzziel der Klägerin, für die gesamte, derzeit noch nicht feststehende Dauer des Sparvertrages die Höhe der Verzinsung ihres Sparguthabens festzustellen, lässt sich mit einer Leistungsklage nicht (einfacher) erreichen. Eine Klage auf Zahlung des bis zur Gegenwart angesparten Guthabens einschließlich der begehrten Verzinsung setzte für die Fälligkeit des Anspruchs die Beendigung des Sparvertrages voraus, was dem Begehren der Klägerin, den Sparvertrag fortlaufen zu lassen, zuwider liefe. Ob es der Klägerin möglich und zumutbar wäre, eine (hinreichend bestimmte) Klage auf künftige Leistung (§ 259 ZPO) zu erheben, kann dahingestellt bleiben, denn die Möglichkeit einer solchen Klage steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage und dem dafür nach § 256 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse nicht entgegen (BGH, Urteile vom 12.03.2021 - V ZR 31/20 - Rn 18; vom 19.11.2014 - VIII ZR 79/14 - Rn 34; vom 06.11.2013 - VIII ZR 194/12 - Rn 13 und vom 21.01.2004 - VIII ZR 99/03 - Rn 10).
b) Die Feststellungsklage ist indes nicht begründet.
Das Landgericht hat zu Unrecht angenommen, mit der Regelung zur Verzinsung hätten die Parteien eine Festzinsvereinbarung des Inhalts getroffen, dass für die jeweiligen Salden die jeweils aufgeführten Zinssätze gelten sollten. Vielmehr ist die in den Prämiensparvertrag "…" aufgenommene Regelung, "Vom 14.11.2005 bis Vertragsende gelten die folgenden Konditionen:
bei einem Saldo bis EUR einschließl. | z.Zt. gültiger Zinssatz |
(...) | x % p.a." |
ungeachtet der Frage, ob es sich insoweit um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt oder nicht, dahin zu verstehen, dass eine variable Verzinsung vereinbart worden ist.
Die in Rede stehende Verzinsungsbestimmung ist, ungeachtet des Umstandes, dass diese Regelung ohnehin nicht mit derjenigen wortgleich ist, die ausweislich der Sachverhaltsschilderung in dem Urteil der Entscheidung des BGH vom 10.06.2008 (- XI ZR 211/07 -) zugrunde lag - dort ging es um die Formulierung, dass die "(X) neben dem jeweiligen durch Aushang bekannt gemachten Zinssatz für Spareinlagen dieser Art, zur Zeit 4%, (...)“ zahlt -, nach den §§ 133, 157 BGB und, soweit es um Allgemeine Geschäftsbedingungen geht, den hierfür geltenden Grundsätzen vom Senat selbst auszulegen.
Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht gebildeten Durchschnittskunden so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. nur BGH, Urteile vom 14.05.2019 - XI ZR 345/18 - Rn 28 und vom 05.06.2018 - XI ZR 790/16 - Rn 37 mwN).
Dies vorangestellt kann die zur Verzinsung getroffene Regelung von der Klägerin nicht dahin verstanden werden, dass die Beklagte die bei Abschluss des Prämiensparvertrages genannten Zinssätze von 0,70 % p.a., 1,20 % p.a., 1,45 % p.a., 1,70 % p.a. und 1,95 % p.a., je nachdem, welchen Saldo das Sparguthaben erreicht hat, für die restliche Laufzeit des Vertrages schuldete.
Bereits die Verwendung der Begrifflichkeit "z.Zt. gültiger Zinssatz" spricht aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin ebenso wie der Sicht eines rechtlich nicht gebildeten Durchschnittskunden gegen die Unveränderlichkeit der in der Auflistung zu den Guthabensalden genannte Zinssätze. Denn - wie die Beklagte zutreffend geltend macht - "z.Zt" war seinerzeit die gültige Abkürzung für das Adverb "zur Zeit" - heute ist als Abkürzung nur noch, weil "zurzeit" klein und zusammen geschrieben wird, "zz." und "zzt." gültig - und dieser Begriff wurde und wird im allgemeinen Sprachgebrauch synonym für "gegenwärtig", "im Augenblick", "jetzt", "augenblicklich", "gerade", "heute" und "momentan" verwendet (Duden-online "zurzeit").
Die Verwendung der Abkürzung "z.Zt." in der Formulierung "z.Zt. gültiger Zinssatz" macht auch keinen Sinn, wenn - wie die Klägerin meint und das Landgericht angenommen hat - eine für die gesamte Laufzeit geltende feste Verzinsung, deren Höhe lediglich von dem erreichten Guthaben abhing, vereinbart worden sein sollte. Dies gilt auch für die vom Klägervertreter im Verhandlungstermin des Senats angedeutete Lesart der Verzinsungsregelung im Sinne von: "Bei einem Saldo bis einschließlich x € ist das Guthaben mit dem zur Zeit gültigen Zinssatz von y % fest bis Vertragsende zu verzinsen". Denn gerade ein solches Verständnis der Zinsregelung machte die gewählte Formulierung "z.Zt. gültiger Zinssatz" insgesamt, nicht nur den Zusatz "z.Zt.", völlig überflüssig. Will eine Bank oder Sparkasse ein Sparprodukt mit einem festen Zinssatz anbieten, wird sie diesen Zinssatz einfach und ohne eine weitere Erläuterung, etwa zu den Gründen der Bestimmung gerade dieses Zinssatzes, benennen. Für einen Hinweis darauf, dass der in dem Sparprodukt angebotene Zinssatz der zur Zeit "gültige" Zinssatz sei, besteht nicht nur kein Anlass; ein solcher Zusatz wäre bei einem Festzins, der bis zum Vertragsende gelten soll, völlig ungewöhnlich und verwirrend.
Die die Verzinsungsregelung einleitende Passage "Vom 14.11.2005 bis Vertragsende gelten die folgenden Konditionen: (...)"erschöpft sich in dem Verweis auf die nachfolgend aufgeführten Vertragskonditionen und deren Geltung "bis zum Vertragsende". Diese Bestimmung bedeutet mithin nichts anderes, als dass die in dem Bestätigungsschreiben vom 14.11.2005 anschließend aufgeführten Konditionen zur Verzinsung des Guthabens und den Prämienzahlungen für die gesamte Laufzeit des Sparvertrages gelten. Zu der - hier entscheidenden - Frage, ob der Zins über die gesamte Laufzeit des Vertrages variabel oder aber als Festzins vereinbart ist, welchen Inhalt also die "bis zum Vertragsende" geltenden Konditionen haben, besagt der bloße Verweis auf "bis zum Vertragsende" geltenden Konditionen entgegen der Sichtweise des Landgerichts nichts.
Bezugsobjekt für den Begriff "z.Zt" sind auch nicht etwa die in der linken Spalte aufgelisteten Guthabensalden, sondern - dies ergibt sich bereits aus der Stellung in der Überschrift zu dieser Spalte - die Auflistung der Zinssätze in der rechten Spalte.
Es steht außer Frage, dass es ein Leichtes gewesen wäre, die Zinsvariabilität noch dadurch hervorzuheben, dass der Zinsregelung der Begriff "variabel" hinzugefügt worden wäre; das Fehlen eines solchen Zusatzes lässt aber aus den dargelegten Gründen keinen Zweifel am Auslegungsergebnis aufkommen. Für das Eingreifen der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB ist kein Raum.
2.
Bleibt nach dem Vorstehenden der Hauptantrag zu 1. ohne Erfolg, ist der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung, die Zinsänderung monatlich vorzunehmen, dabei das im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende relative Verhältnis zwischen dem bei Vertragsschluss vereinbarten variablen Zinssatz und dem Referenzzinssatz entsprechend der Referenzzinsreihe der von der deutschen Bundesbank Statistik veröffentlichten "BBIS.M.I.UMR.RD.EUR.S1311.B.A604.R0815.R.A.A.Z.Z.A." zu wahren, zur Entscheidung angefallen und die Beklagte auf ihr mit Schriftsatz vom 14.03.2023 erklärtes Anerkenntnis hin antragsgemäß zu verurteilen.
3.
Die auf Klageabweisung im Übrigen gerichtete Berufung der Beklagten hat auch insoweit Erfolg, als die Klägerin in Bezug auf ihren ursprünglich formulierten Hilfsantrag, gerichtet darauf festzustellen, dass die Beklagte mit der Klägerin keine wirksamen Zinsanpassungsregelungen getroffen hat und verpflichtet ist, die Zinsänderung in dem Sparvertrag monatlich vorzunehmen, dabei das im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende relative Verhältnis zwischen dem bei Vertragsschluss vereinbarten variablen Zinssatz und dem Referenzzinssatz zu wahren, erstinstanzlich Erledigung der Hauptsache erklärt hat.
Die Beklagte hat sich der Erledigung nicht angeschlossen. Eine Erledigung der Hauptsache ist indes aus den nachfolgenden Gründen, die Gegenstand der mündlichen Erläuterung durch den Senat im Termin vom 15.11.2023 waren, nicht festzustellen, weil das ursprüngliche Feststellungsbegehren mangels Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin von vornherein unzulässig war.
Die Beklagte hat bereits in der vorgerichtlichen Korrespondenz, mit Schreiben vom 25.02.2022 (Anlage K 4, Bl. 9ff Anlagenheft Kläger), vom 23.03.2022 (Anlage K 6, Bl. 15ff Anlagenheft Kläger) und vom 15.06.2022 (Anlage K 8, Bl. 19ff Anlagenheft Kläger), unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass sie die Zinsanpassung "gemäß den BGH Urteilen vom 6. Oktober 2021 und 24. November 2021" mit monatlicher Anpassung, ohne Anpassungsschwelle und unter Wahrung des relativen Verhältnisses vom ursprünglichen Vertragszins zum Referenzzins vornehmen werde; sie hat das spätere Klagebegehren der Klägerin mithin in der Sache gar nicht in Abrede gestellt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 93 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts gebieten (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.