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Cum-Cum-Geschäfte - nachteilige Auswirkungen auf Aufsichtsaufgaben der Finanzbehörden - Anstaltsaufsicht - Bund-Länder-Sitzungen - parlamentarisches Kontrollgremium - aufsichtsrechtliches Geheimnis - aktienrechtliche Verschwiegenheitspflicht -Steuergeheimnis


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 12. Senat Entscheidungsdatum 17.11.2023
Aktenzeichen OVG 12 B 15/22 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2023:1117.OVG12B15.22.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 3 Nr 1d IFG, § 3 Nr 4 IFG, § 9 KredWG, § 21 WpHG, § 93 AktG, § 116 AktG, § 395 AktG, § 3b FMStFG, § 10a FMStFG, § 3 BSchuWG, § 30 AO, § 21a FVG

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit sogenannten „Cum-Cum-Geschäften“. Er beantragte am 23. Juli 2018 beim Bundesministerium der Finanzen Auskunft zu verschiedenen darauf bezogenen Fragen und ferner Zugang zu in einem Anhang - „Negativliste“ - aufgeführten 28 Dokumenten.

Das Bundesfinanzministerium gewährte durch den die „Negativliste“ betreffenden Teilbescheid vom 26. Oktober 2018 teilweise Informationszugang. Ferner entschied es mit Schlussbescheid vom 16. November 2018 über den Informationsantrag im Übrigen und gab ihm auch insoweit teilweise statt. Dem gegen den Bescheid vom 26. Oktober 2018 gerichteten Widerspruch half es mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2019 zum Teil ab. Den Widerspruch gegen den Schlussbescheid wies es mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2019 zurück.

Der Kläger hat Klage gegen die Ablehnung des Informationszugangs erhoben. Nach teilweiser Klagerücknahme und übereinstimmenden Erledigungserklärungen sind beim Verwaltungsgericht der Zugang zu den Dokumenten mit den Nrn. 1-12, 14-16, 18-29, 31, 37-47 und 52 bis 70 der Anlage B1 sowie der Zugang zu den Dokumenten der Nrn. 1, 6-12, 15-21 (ohne Entscheidungen des BFH), 26 und 27 der Anlage B2 streitig gewesen. Das Verwaltungsgericht hat die auf den Zugang zu diesen Dokumenten gerichtete Klage abgewiesen, da Ausschlussgründe nach § 3 Nr. 1 d IFG und § 3 Nr. 4 IFG vorlägen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung. Im Wesentlichen hält er den Vortrag der Beklagten zu dem Inhalt der Dokumente für pauschal und rügt, dass sich aus ihren Darlegungen nicht auf das Vorliegen der vom Verwaltungsgericht angenommenen Ausschlussgründe schließen lasse. Das Verwaltungsgericht habe den Inhalt der Dokumente weiter nach § 86 VwGO aufklären müssen. Es habe sich auf Darlegungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gestützt, die nicht protokoliert worden seien.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Januar 2022 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm unter teilweiser Aufhebung des Schlussbescheids des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. April 2019 und teilweiser Aufhebung des Teilbescheids des Bundesministeriums der Finanzen vom 26. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2019 Zugang zu den Dokumenten Nr. 1-12, 14-16, 18-29, 31, 37-47 und  52-70 der Anlage B1 (Blatt 142 der Gerichtsakte) und Nr. 1, 6-12, 15-21 (ohne die Urteile und Beschlüsse des Bundesfinanzhofs), 26 und 27 der Anlage B2 (Blatt 141 der Gerichtsakte) zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht seine Amtsermittlungspflicht erfüllt habe. Die Hinweise des Klägers auf die fehlende Dokumentation des Sachvortrags des Beklagtenvertreters in den Sitzungen vom 9. November 2020 und    27. Januar 2022 gingen daran vorbei, dass das Vorbringen der Parteien nicht protokolliert werden müsse. Bezogen auf die einzelnen Dokumente verteidigt sie das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Senats gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den mit der Berufung geltend gemachten Informationszugang. Der Schlussbescheid vom 16. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. April 2019 und der Teilbescheid vom 26. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2019 sind insoweit rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

I. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Kläger ist danach anspruchsberechtigt, die Beklagte anspruchsverpflichtet. Ebenso steht außer Frage, dass es sich bei den streitgegenständlichen Dokumenten um amtliche Informationen handelt.

II. Dem Informationszugang stehen jedoch Ausschlussgründe entgegen. Über das Vorliegen der Ausschlussgründe kann auf der Grundlage der Feststellungen des Verwaltungsgerichts und der Darlegungen der Beklagten zum Inhalt der Dokumente entschieden werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2016 - 7 B 47.15 - juris Rn. 8 f. m.w.N.; Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 108 Rn. 56).

1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Zugang zu den Dokumenten der Nrn. 1-12, 14-16 und 18-29 der Anlage B1 ausgeschlossen ist. Die Dokumente beziehen sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf Sitzungen des Verwaltungsrats und des Präsidial- und Nominierungsausschusses der I... -.

a) Die Beklagte kann sich entgegen ihrer Auffassung zwar nicht mit Erfolg auf den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 IFG berufen. Danach besteht, soweit hier von Interesse, der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht  oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt.

Der von der Beklagten angeführte § 10 Abs. 5 der Satzung der I... (i.d.F. vom 11. November 2021) begründet für die Mitarbeiter des Bundesfinanzministeriums weder eine Geheimhaltungspflicht noch begründet die Regelung für sie ein besonderes Amtsgeheimnis. Die Vertreter des Bundesfinanzministeriums zählen nach § 10 Abs. 1 der Satzung nicht zu den Mitgliedern des Verwaltungsrats, die der satzungsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Ob § 10 Abs. 5 der Satzung überhaupt eine Rechtsvorschrift im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG ist, kann danach dahinstehen.

§ 9 Abs. 1 KWG und § 21 Abs. 1 des Gesetzes über den Wertpapierhandel, Wertpapierhandelsgesetz - WpHG - und das aus den vorstehenden Regelungen    folgende aufsichtsrechtliche Geheimnis (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. April 2019  - 7 C 22.18 - NVwZ 2019, 1840, juris Rn. 22 ff. und vom 30. Oktober 2019 - 10 C 20.19 - NVwZ 2020, 885, juris Rn. 17) sind ebenfalls nicht zu Gunsten der Beklagten einschlägig, da die Dokumente keine Tatsachen enthalten, die Bediensteten im Rahmen der Tätigkeit nach dem Kreditwesengesetz oder dem Wertpapierhandelsgesetz bekannt geworden sind.

b) Wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, kann die Beklagte dem Informationsbegehren jedoch den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 d IFG mit Erfolg entgegenhalten. Danach besteht der Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden.

(aa) Die Dokumente der Nrn. 1-12, 14-16 und 18-29 der Anlage B1 sind dem Bundesfinanzministerium in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde, die die Anstaltsaufsicht über die I... ausübt (vgl. Art. 2 § 1 Abs. 3 Satz 2 der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 63-6, veröffentlichten bereinigten Fassung), übermittelt worden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die An-staltsaufsicht über die I... zu den Aufsichtsaufgaben nach § 3 Nr. 1 d IFG gehört, ist nicht zu beanstanden. Der Wortlaut der Regelung nimmt die Anstaltsaufsicht über ein Kreditinstitut nicht von den dort genannten Aufsichtsaufgaben aus. Der Sinn des § 3 Nr. 1 d IFG, die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörden zu schützen, für die es sensibler Informationen der Kontrollierten bedarf, spricht ebenfalls dafür, dass die Anstaltsaufsicht von der Regelung erfasst ist. Das Bundesfinanzministerium ist für die wirksame Wahrnehmung der Anstaltsaufsicht auf sensible Informationen des beaufsichtigten Kreditinstituts angewiesen. Die insoweit von der I... übersandten Dokumente unterscheiden sich nach der Darstellung der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung überwiegend nicht von denen, die im Rahmen der Finanzaufsicht von der I... weitergeleitet werden. Entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, auf die insoweit Bezug genommen wird (Urteilsabschrift S. 7 f.), stehen Anstaltsaufsicht und Bankenaufsicht ferner aufgrund der institutionellen und funktionellen Überschneidungen in einem engen Zusammenhang, so dass auch insofern nichts für eine Differenzierung des Schutzes der Aufsichtstätigkeiten spricht.

(bb) Es ist auch davon auszugehen, dass es nachteilige Auswirkungen auf die Aufsichtsaufgaben des Bundesfinanzministeriums haben kann, wenn die Dokumente der Nrn. 1-12, 14-16 und 18-29 der Anlage B1 bekannt würden. Dies ist der Fall, wenn aufgrund der konkreten Umstände deren Beeinträchtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Das erfordert eine auf konkreten Tatsachen beruhende prognostische Bewertung. Bei Vorgängen, die einer typisierenden Betrachtungsweise zugänglich sind, kann eine solche Einschätzung auf allgemeinen Erfahrungswerten beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019, a.a.O. Rn. 30 m.w.N.).

Die vorbezeichneten Dokumente beziehen sich unstreitig auf Sitzungen des Verwaltungsrats und des Präsidial- und Nominierungsausschusses der I... (vgl. § 10 und § 13 Satz 1 und 2 der Satzung der I...). Die Beklagtenseite hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass sie eine grundlegende Informationsquelle für die Tätigkeit des Bundesfinanzministeriums als Aufsichtsbehörde darstellen. Dies ist mit Blick auf die Zuständigkeit der genannten Gremien nach § 11 und § 13 Satz 1 der Satzung plausibel. Es ist auch eine Beeinträchtigung der Aufsichtsaufgaben des Ministeriums mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, sofern die Dokumente der Nrn. 1-12, 14-16 und 18-29 der Anlage B1 bekannt würden. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind nach § 10 Abs. 5 Satz 1 der Satzung der I... umfassend zur Verschwiegenheit verpflichtet, so dass die die Sitzungen der vorstehenden Gremien betreffenden streitgegenständlichen Informationen Gegenstand der Verschwiegenheitspflicht sind und nicht öffentlich bekannt werden sollen. Es ist daher zu erwarten, dass dem Bundesfinanzministerium Informationen mit entsprechendem Inhalt nicht mehr übersandt werden würden, sofern der Zugang zu diesen Unterlagen gewährt werden sollte.

Dass der damit einhergehende Informationsverlust durch eine Teilnahme an den Sitzungen der vorstehenden Gremien (vgl. § 20 Satz 1 der Satzung der I...) ausgeglichen werden könnte, ist nicht ersichtlich. Anders als der durch die Teilnahme außenstehender Beobachter an einer Gremiensitzung herausgefilterte Informationsgewinn sind schriftliche Informationen authentisch fixiert, beständig vorhanden und damit auch in einem späteren Zeitpunkt ohne weiteres erfahrbar. Unabhängig davon werden Gremiensitzungen mit weniger Unbefangenheit und Offenheit vorbereitet und durchgeführt werden, sofern zu befürchten ist, dass im Zusammenhang mit den Sitzungen stehende Dokumente bekannt werden. Insbesondere werden sich die Mitglieder des Verwaltungsrats dem Sinn ihrer Verschwiegenheitspflicht entsprechend nicht offen in den Sitzungen austauschen, sofern die Gefahr besteht, dass ihre Äußerungen etwa durch eine Veröffentlichung von sitzungsbezogenen Dokumenten bekannt werden. Die Möglichkeit des Bundesfinanzministeriums, durch Berichtspflichten oder andere repressive Maßnahmen Informationen zu gewinnen, erscheint ebenfalls weniger effektiv als wenn die Aufsichtsbehörde an einem offenen Informationsfluss der in Rede stehenden Gremien des zu beaufsichtigenden Unternehmens teilhat. Maßnahmen dieser Art werden in der Regel bereits mit einem zeitlichen Verlust bei der Informationsgewinnung verbunden sein, so dass die Aufsichtstätigkeit insbesondere in zeitkritischen Situationen, in denen ein schnelles Handeln der I... und unter Umständen der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, weniger wirkungsvoll wäre. Ferner liegt es nahe, dass die I... auf entsprechenden Maßnahmen beruhende Auskünfte mit Blick auf die Möglichkeit ihrer Bekanntgabe inhaltlich auf das mögliche Minimum beschränken wird.

Soweit der Kläger geltend gemacht, dass das Bundesfinanzministerium seine Aufsichtstätigkeit in der Vergangenheit nicht ausgeübt habe und deshalb ein Informationszugang in keiner Weise Auswirkungen auf seine Aufsichts- und Kontrollaufgaben haben könne, trägt dies nicht. Der von ihm insoweit in Bezug genommenen angeblichen sinngemäßen Äußerung des früheren Finanzministers Schäuble im 4. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages, über die Aufsicht des Bundesfinanzministeriums über die I... erst durch die Berichterstattung von SPIEGEL ONLINE erfahren zu haben (vgl. BT-Drs. 18/11958, S. 1, Vorbemerkung der Fragesteller), ist nicht zu entnehmen, dass das Ministerium seine Aufsichtstätigkeit nicht ausgeübt hat oder nicht ausübt. Nichts anderes gilt für die von dem Kläger angeführte Vorbemerkung der Bundesregierung zur Antwort auf eine Kleine Anfrage (BT- Drs. 18/11958, S. 2). Es wird dort lediglich auf die notwendige Differenzierung zwischen der dem Ministerium obliegenden Anstaltsaufsicht über die I... und der für sie bestehenden Bankenaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - BaFin -, die Bundesbank und die Europäische Zentralbank hingewiesen.

2. Der Zugang zu den Dokumenten der Nrn. 15-21 der Anlage B2 ist nach § 3 Nr. 4 1. Altn. IFG i.V.m. § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 des Gesetzes über die Finanzverwaltung, Finanzverwaltungsgesetz - FVG - ausgeschlossen. Nach § 21a Abs. 1  Satz 4 FVG ist die Vertraulichkeit der zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken (Bestimmung einheitlicher Verwaltungsgrundsätze, Regelungen der Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern, Erteilung allgemeiner fachlicher Weisungen) durchgeführten Sitzungen zu wahren. Für Beratungen im schriftlichen Verfahren gilt nach § 21a Abs. 1 Satz 5 FVG Entsprechendes.

Die Beklagte hat mit der Berufungserwiderung dargelegt, dass die Dokumente sich auf Bund-Länder-Sitzungen nach § 21a Abs. 1 FVG beziehen und im Zusammenhang mit entsprechenden Beratungen erstellt und dafür verwendet worden sind. Die Dokumente der Nrn. 15 und 16 der Anlage B2 waren nach der exemplarischen Erläuterung der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung Gegenstand der 4. Sitzung der Einkommensteuerreferatsleiter im Jahr 2000 zu den Zwecken des § 21a Abs. 1 Satz 1 FVG. Da sich die Notwendigkeit von Bund-Ländersitzungen nach § 21a FVG nach der Darstellung der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung über einen längeren Zeitraum entwickeln kann und deshalb Unterlagen, die entsprechende Gremiensitzungen betreffen, nicht zwingend in einem engen zeitlichen Korridor veraktet worden sein müssen, rechtfertigt der Umstand, dass die Daten der Veraktung der Dokumente der Nrn. 17-21 der Anlage B2 keine zeitlich dichte Abfolge aufweisen, keine Zweifel, dass sie sich ebenfalls auf Gremiensitzungen nach § 21 a FVG beziehen.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass das Alter der Dokumente Zweifel an ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit begründe, steht dies dem vorstehenden Ausschlussgrund nicht entgegen. Das Sitzungsgeheimnis des § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG gilt bis zu der hier nicht gegebenen einstimmigen Aufhebung der Vertraulichkeit und findet nicht zuvor seine zeitliche Grenze. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung, die einen freien und vertrauensvollen Austausch in einer Atmosphäre der Offenheit aller Beteiligten gewährleisten soll (BT-Drs. 19/13436, S. 184). Die durch § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG geschützten Sitzungen können wegen des Wissens auch um eine nach Abschluss des Verfahrens erfolgende Offenlegung von Unterlagen vertraulicher Beratungen beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011 - 7 B 14/11 - NVwZ 2011, 1072, juris Rn. 5). Das Sitzungsgeheimnis des § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil die Regelung erst am 18. Dezember 2019 in Kraft getreten ist. Der Senat hat über den Informationszugang auf der Grundlage des geltenden Rechts zu entscheiden. Anhaltspunkte dafür, dass von der Verschwiegenheitspflicht des § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG Dokumente ausgenommen sind, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung erstellt waren, bestehen nicht. Eine entsprechende Ausklammerung widerspräche vielmehr der der Vorschrift zugrundeliegenden Annahme, sie diene lediglich der Klarstellung und entspreche jahrzehntelanger Praxis (vgl. BT-Drs. 19/13436, S. 184).

3. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Zugang zu den Dokumenten der Nrn. 31, 37-46 der Anlage B1 sei nach § 3 Nr. 4 1. Altn. IFG i.V.m. § 9 KWG bzw. § 21 WpHG ausgeschlossen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

§ 9 Abs. 1 Satz 1 KWG begründet für die bei der BaFin Beschäftigten sowie für die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung des KWG tätig werden, eine Verschwiegenheitspflicht in Bezug auf ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt. Entsprechendes gilt nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WpHG für die den Wertpapierhandel betreffende Aufsicht. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den jeweils in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 KWG, § 21 Abs. 1 Satz 3 WpHG). Über den Wortlaut der vorstehenden Regelungen hinaus schützen sie das sogenannte „aufsichtsrechtliche Geheimnis“, das sich auf nicht öffentlich zugängliche Informationen erstreckt, bei deren Weitergabe die Gefahr einer Beeinträchtigung des Funktionierens der unionsrechtlich geregelten Finanzmarktaufsicht bestünde (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2019, a.a.O. Rn. 16 f. und vom 10. April 2019, a.a.O. Rn. 22 ff.).

Das Dokument Nr. 31 der Anlage B1 beinhaltet entsprechend dem Vortrag der Beklagten einen Fragenkatalog der Bundesbank, den sie im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit an verschiedene Geldinstitute mit der Aufforderung gerichtet hat, bestimmte Angaben zu machen, die sich auf die Geschäftstätigkeit der Banken als auch unter Umständen ihrer Kunden beziehen. Das Dokument lässt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die von der Bundesbank im Rahmen ihrer Aufsicht angewandten Parameter erkennen. Da zu den Informationen, die vom „aufsichtsrechtlichen Geheimnis“ geschützt sind, unter anderem die von den zuständigen Behörden angewandten Überwachungsmethoden und die Korrespondenz der zuständigen Behörden mit den beaufsichtigten Unternehmen zählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019, a.a.O. Rn. 23), ist der Informationszugang zu dem Dokument nicht gegeben. Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe sich im Erörterungstermin des Verwaltungsgerichts nicht auf den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 4 IFG berufen, sondern lediglich auf eine Gefährdung der Aufsichtstätigkeit der Bundesbank, steht der vorstehenden Schlussfolgerung nicht entgegen. Dies gilt auch, soweit er geltend gemacht hat, der Vertraulichkeit stehe entgegen, dass das Anschreiben an eine Vielzahl von Instituten samt ihrer Auslandstöchter gerichtet worden sei.

Bei den Dokumenten der Nrn. 37 und 38 der Anlage B1 handelt es sich um Schreiben der BaFin an das Bundesfinanzministerium. Sie enthalten entsprechend dem Vorbringen der Beklagten Informationen, die die BaFin im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit über beaufsichtigte Institute erlangt hat. Als Korrespondenz und Informationsaustausch der zuständigen Behörden untereinander unterliegen sie ebenfalls dem „aufsichtsrechtlichen Geheimnis“ (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 23).

Das vom Bundesfinanzministerium verfasste Dokument Nr. 39 der Anlage B1 betrifft einen Jour fixe des Exekutivdirektors der Bankenaufsicht bei der BaFin. Es enthält nach dem Beklagtenvorbringen von der BaFin im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit gewonnene Informationen zu der Geschäftstätigkeit der von ihr beaufsichtigten Institute. Das Dokument ist jedenfalls als Informationsaustausch unter den zuständigen Behörden aufgrund des „aufsichtsrechtlichen Geheimnisses“ geschützt; danach sind ferner Informationen über die auf den beaufsichtigten Märkten ablaufenden Transaktionen vom Zugang ausgeschlossen (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 23).

Die Dokumente der Nrn. 40-44 der Anlage B1 beinhalten Abfragen der BaFin bei von ihr überwachten Instituten, die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Informationen zum Umfang der Ertragsbelastungen im Fall von Steuerrückforderungen enthalten. In den Dokumenten 45 und 46 der Anlage B1 befinden sich nach den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen Informationen über die wirtschaftliche Lage einzelner Institute mit Blick auf Ertragsbelastungen im Zusammenhang mit Cum-Cum-Geschäften. Die Dokumente sind danach durch § 9 KWG, § 21 WpHG geschützt, da sie Tatsachen betreffen, deren Geheimhaltung im Interesse der überwachten Institute liegt. Zwar sind die Dokumente bereits in den Jahren 2017 und 2018 veraktet worden. Es ist jedoch von einem weiterhin bestehenden Interesse der Institute an der Geheimhaltung der Informationen auszugehen. Die steuerrechtliche Aufarbeitung der sogenannten Cum-Cum-Geschäfte dauert an. Insbesondere hat das Bundesfinanzministerium seine rechtliche Beurteilung von Cum-Cum-Transaktionen entsprechend seinem Schreiben vom 9. Juli 2021  (BStBl I, 2021, 995) geändert, so dass die Anerkennung von Cum-Cum-Transaktionen eingeschränkt wird. Unabhängig davon sind entsprechende Informationen über die Beteiligung an Cum-Cum-Geschäften aufgrund öffentlicher negativer Bewertung mit einem andauernden Makel und Vertrauensverlust verbunden.

4. Für die Dokumente Nr. 47 der Anlage B1 und Nrn. 1 und 7 der Anlage B2 liegt der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 1. Altn. IFG i.V.m. §§ 93, 116, 395 AktG vor. Nach §§ 93, 116 AktG haben Aufsichtsratsmitglieder über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Entsprechendes gilt nach dem von der Beklagten angeführten § 395 AktG für Personen, die Beteiligungen einer Gebietskörperschaft verwalten, für solche Geheimnisse und Angaben, die ihnen aus Berichten von auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählten Aufsichtsratsmitgliedern bekannt geworden sind. Zu ersteren gehören die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannten Tatsachen, wenn sie nach dem bekundeten oder mutmaßlichen Willen der Gesellschaft geheim gehalten werden sollen und an der Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht. Vertrauliche Angaben sind Informationen, deren Mitteilung sich für die Gesellschaft nachteilig auswirken kann und deren vertrauliche Behandlung im Interesse des Unternehmens liegt (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 10. Juni 2016 - 10 A 10878/15 - DVBl 2016, 1274, juris Rn. 51; ferner BGH, Urteil vom 26. April 2016 - XI ZR 108.15 - NJW 2016, 2569, juris Rn. 31). Die streitigen Dokumente beinhalten danach Geheimnisse der Gesellschaft bzw. vertrauliche Angaben. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts enthalten sie zusammenfassende Vermerke über den Inhalt von Aufsichtsratssitzungen, bei denen unter anderem steuerliche Fragen sowie nicht publikationspflichtige Überlegungen zur Ausgestaltung der Vorstandsvergütung im Zusammenhang mit Cum-Cum-Geschäften erörtert wurden. Es sind konkrete Maßnahmen von Finanzbehörden im Zusammenhang mit dieser Thematik und die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen erörtert worden.

5. Der Zugang zu den Dokumenten der Nrn. 52 der Anlage B1 und 6, 8 und 11 der Anlage B2 ist nach § 3 Nr. 4 1. Altn. IFG i.V.m. § 10a Abs. 3 Satz 2 und 3 des Gesetzes zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds, Stabilisierungsfondsgesetz - StFG -, § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes, Bundesschuldenwesengesetz - BSchuWG - ausgeschlossen. Nach § 10a Abs. 3 Satz 2 StFG, § 3 Abs. 1 Satz 1 BSchuWG sind die Mitglieder des nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BSchuWG zu wählenden Gremiums zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt nach § 10a Abs. 3 Satz 3 StFG, § 3  Abs. 3 Satz 2 BSchuWG auch für Teilnehmer an den Sitzungen.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts enthält das Dokument der Nr. 52 der Anlage B1 einen Bericht aus dem Gremium sowie eine Bewertung, ob bestimmte Informationen in dem Bericht enthalten sind. Dokument Nr. 6 der Anlage B2 enthält einen Bericht eines Teilnehmers einer Sitzung des Gremiums, in dem konkrete Inhalte der Sitzung thematisiert werden. Nr. 8 der Anlage B2 umfasst nach den Feststellungen des Erstgerichts 29 Dokumente, die Berichte, Zusammenfassungen, Nachbereitungen und Protokolle von Sitzungen des Gremiums bzw. Zulieferungen, Vorbereitungen oder Sprechzettel für Sitzungen betreffen. Nr.11 der Anlage B2 ist ein in einer Sitzung des Gremiums verwendeter Sprechzettel.

Der Einwand des Klägers, für die Dokumente der Nrn. 52 der Anlage B1 und 6, 8, 11 der Anlage B2 bestehe keine kapitalmarktrechtliche Verschwiegenheitspflicht nach §§ 3b, 10a StFG, die Beklagte habe sich in dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht auf die Entscheidung des EuGH vom 12. November 2014 (C-140/13, juris) berufen, steht der Annahme des vorstehenden Ausschlussgrundes aufgrund der eindeutigen Regelung der Verschwiegenheitspflicht nach § 10a Abs. 3 Satz 2 StFG und § 3 Abs. 3 Satz 1 BSchuWG nicht entgegen. Insbesondere stellt sich nicht die Frage des Verhältnisses der Regelungen zum Europarecht und der europarechtlichen Auslegung nationaler Regelungen. Mit dem Einwand, dass nicht im Einzelnen dargelegt worden sei, aus welchen Gründen eine Geheimhaltungspflicht trotz des Alters der Dokumente bestehe, verkennt der Kläger, dass die Verschwiegenheitspflicht nach § 10a Abs. 3 Satz 2 StFG, § 3 Abs. 1 Satz 1 BSchuWG unabhängig vom Alter der Information besteht.

6. Die Dokumente der Nrn. 53 der Anlage B1 und 26, 27 der Anlage B2 sind vom Informationszugang ausgenommen, da der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 Altn. 4 IFG i.V.m. § 30 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Nr. 1c AO gegeben ist. Das Steuergeheimnis zählt zu den besonderen Amtsgeheimnissen des § 3 Nr. 4 Altn. 4 IFG. Es wird verletzt, wenn ein Amtsträger ein ihm aus dienstlichem Anlass bekannt gewordenes fremdes Betriebs- und Geschäftsgeheimnis offenbart (§ 30 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 1c AO).

Bei dem Dokument Nr. 53 der Anlage B1 handelt es sich nach der Darlegung der Beklagten um ein Schreiben eines Unternehmens, das auf seine konkrete Geschäftstätigkeit Bezug nimmt. Es werden verschiedene Geschäftsmodelle detailliert - unter anderem steuerlich - bewertet. Die Dokumente der Nrn. 26 und 27 der Anlage B2 sind Schreiben des Bundesfinanzministeriums und einer Landesfinanzbehörde. Sie betreffen nach der Darstellung der Beklagten einen namentlich genannten Steuerschuldner in einem Besteuerungsverfahren und eine konkrete steuerliche Ausgestaltung des Unternehmens. Soweit der Kläger sich zu dem von der Beklagten geschilderten Inhalt der Dokumente auf sein erstinstanzliches Vorbringen aus der Klageschrift vom 26. Juli 2019 beruft, geht er über die Darlegung der Beklagten im Erörterungstermin des Verwaltungsgerichts hinweg.

Entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, auf die insoweit Bezug genommen wird (Urteilsabschrift S. 14), ist damit davon auszugehen, dass der Inhalt der Dokumente Betriebsgeheimnisse umfasst und Wettbewerbsrelevanz hat. Diese ist nach der Darstellung der Beklagten noch fortbestehend gegeben. Eine von dem Kläger geltend gemachte anonymisierte Offenlegung der Dokumente kommt nicht in Betracht. Die Beklagte hat für das Dokument 53 der Anlage B1 bereits im Erörterungstermin des Erstgerichts darauf hingewiesen, dass durch den Gesamtzusammenhang des Inhalts des Dokuments eine Reanonymisierung möglich sei. In der mündlichen Verhandlung haben die Beklagtenvertreter zudem für die vorstehenden drei Dokumente deutlich gemacht, dass durch die Presseberichterstattung im Zusammenhang mit Steuerstrafverfahren mit Blick auf die angeführten Gestaltungsformen eine Reanonymisierung möglich sei und Rückschlüsse auf den Steuerschuldner gezogen werden könnten. Da dies mit Hilfe der öffentlich zugänglichen Presseberichterstattung möglich wäre, rechtfertigt der Aufwand für die Reanonymisierung es nicht, die vorstehenden Dokumente teilweise geschwärzt herauszugeben.

7. Der Zugang zu den Dokumenten der Nrn. 54-70 der Anlage B1 ist nach § 3 Nr. 4 1. Altn. IFG i.V.m. § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG ausgeschlossen. Bei den Dokumenten handelt es sich nach den Ausführungen der Beklagten um Schreiben der Finanzverwaltungen der Länder, die Teil eines Abstimmungsprozesses im Hinblick auf die zukünftige Ausgestaltung der Aufsichtstätigkeit sind. Die Länder würden teilweise unter Bezugnahme auf konkrete Besteuerungsverfahren landesspezifische Kenntnisse mitteilen, die beim Bundesfinanzministerium gebündelt würden, um die zukünftige Aufsichtstätigkeit über den Finanzsektor abzustimmen. Zudem beziehen sich die Schreiben nach der Darstellung der Beklagten auch auf die Aufsichtstätigkeit und Kontrolltätigkeit des Bundesamtes für Steuern.

Soweit der Kläger geltend macht, dass nicht ansatzweise erkennbar sei, welche Themenbereiche die Dokumente betreffen sollen und dass sie einen einheitlichen Verwaltungsvollzug beträfen, geht dies über die vorstehende Darlegung der Beklagten hinweg. Sein Einwand, die Beklagte habe sich erst in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts auf den vorstehenden Ausschlussgrund berufen, ergibt bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten, da die Regelung des § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG in der gegenwärtigen Fassung erst am 18. Dezember 2019 in Kraft getreten ist. Entsprechend dem schon Ausgeführten ist ferner nicht davon auszugehen, dass von der Verschwiegenheitspflicht des § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG Dokumente ausgenommen sind, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung erstellt waren.

8. Schließlich sind auch die Dokumente der Nrn. 9, 10 und 12 der Anlage B2 vom Informationszugang ausgeschlossen. Für sie greift der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 1. Altn. IFG i.V.m. § 3b Abs. 1 Satz 1 StFG. Nach der vorstehenden Regelung dürfen die Mitglieder des Leitungsausschusses der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung - FSMA - sowie deren Mitarbeiter, die Mitglieder der Geschäftsführung der Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH sowie deren Mitarbeiter und die von der Anstalt oder Finanzagentur beauftragten Dritten die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Unternehmens des Finanzsektors oder eines Dritten liegt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbaren. Dies gilt nach § 3b Abs. 1 Satz 2 StFG auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den vorstehend bezeichneten Tatsachen erhalten haben. § 3b Abs. 1 StFG regelt nach der Gesetzesbegründung eine bereits aufgrund der Natur der Sache geltende Verpflichtung zur Vertraulichkeit (vgl. BT-Drs. 534/10, S. 117).

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts beinhalten die Dokumente Fragen der FSMA an ein Finanzinstitut zu Ertragsbelastungen im Zusammenhang mit Cum-Cum-Geschäften, Antworten des Instituts und eine Zusammenfassung der Antworten durch die FMSA. Der Inhalt der Dokumente habe nach dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung Kursrelevanz. Es ist mit Blick auf die bereits angesprochene andauernde steuerrechtliche Aufarbeitung von Cum-Cum Geschäften und die Änderung der rechtlichen Beurteilung entsprechend dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9. Juli 2021 weiterhin im Interesse des Instituts, dass die vorstehenden Dokumente nicht öffentlich bekannt werden. Ferner begründet auch hier ein Geheimhaltungsinteresse, dass Informationen über die Beteiligung an Cum-Cum-Transaktionen aufgrund deren öffentlicher negativer Bewertung mit einem Makel und Vertrauensverlust für das Institut verbunden sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.