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Entscheidung 6 K 1458/19


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 07.12.2023
Aktenzeichen 6 K 1458/19 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2023:1207.6K1458.19.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 30 BauGB, § 2 KAG BB, § 57ff WHG, § 8 KAG BB, § 34 BauGB, § 35 BauGB, § 38 BauGB

Leitsatz

1.Die Maßstabsregelung einer Beitragssatzung ist unvollständig und damit unwirksam, wenn überall dort, wo ein Bebauungsplan keine zulässige Vollgeschosszahl, sondern nur die zulässige Gebäudehöhe oder nur die zulässige Baumassenzahl oder nur eine Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl oder nur die Grundfläche und Geschossfläche angibt, die für die Beitragsbemessung maßgebliche Vollgeschosszahl fingiert wird, indem die zulässige Gebäudehöhe oder die zulässige Baumassenzahl oder die zulässige Geschoss-/Grundflächenzahl oder die zulässige Grund-/Geschossfläche durch einen satzungsmäßig festgelegten Teiler geteilt und anschließend generell auf eine ganzzahlige Vollgeschosszahl abgerundet wird. Es bedarf insoweit jedenfalls einer Regelung, wie die Vollgeschossanzahl zu bestimmen ist, wenn das Teilungsergebnis weniger als 1 beträgt. Eine Abrundung auf Null ist unzulässig. Aus Gründen der Vorteilsgerechtigkeit bedarf es daher für solche Fälle einer Auffangregelung, wonach mindestens ein Vollgeschoss zugrunde gelegt wird.

2. Ob gegenwärtig entsprechende Bebauungspläne vorhanden sind, ist bei Zweckverbänden nach brandenburgischem Landesrecht ebenso unerheblich wie die Frage, ob sich der betreffende Maßstabsmangel bereits gegenwärtig kalkulatorisch auswirkt.

3. Eine Maßstabsregelung ist darüber hinaus auch deshalb unvollständig und damit unwirksam, wenn es in ihr bei Normierung des kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstabes keine vollständigen Regelungen zur Ermittlung der Grundstücksfläche und Anzahl der Vollgeschosse für den Fall der Belegenheit des Grundstücks im Geltungsbereich eines Planfeststellungsbeschlusses gibt.

4. Eine solche Unvollständigkeit ist gegeben, wenn die Beitragssatzung zwar Regelungen enthält für die Ermittlung der Grundstücksfläche und der Vollgeschosse für bevorteilte Grundstücke im Geltungsbereich eines Planfeststellungsbeschlusses, die bei rein baurechtlicher Betrachtung im Außenbereich gemäß § 35 BauGB lägen, es jedoch an entsprechenden Regelungen für bevorteilte Grundstücke im Geltungsbereich eines Planfeststellungsbeschlusses, die bei rein baurechtlicher Betrachtung im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB lägen, fehlt.

5. Solange im Gebiet des Einrichtungsträgers der Schaffensvorgang für die Herstellung der in Rede stehenden öffentlichen Einrichtung/-anlage bzw. Teileinrichtung/-anlage nicht abgeschlossen ist, können keine Erneuerungsbeiträge erhoben werden.

6. Ein Einrichtungsträger kann nicht schlicht einfach quasi willkürlich - beschließen, eine öffentliche Einrichtung sei hergestellt, wenn dies nicht objektivierbaren Tatsachen entspricht. Eine Entwässerungs- bzw. Wasserversorgungseinrichtung bzw. die Teileinrichtung einer solchen ist vielmehr erst dann endgültig hergestellt, wenn sie dem objektivierbaren Planungswillen des Einrichtungsträgers entsprechend technisch vollständig gebaut und funktionsfähig ist, wobei bezüglich Art und Umfang der Maßnahmen und deren zeitlicher Durchführung ein als Planungsermessen bezeichneter weiter Gestaltungsspielraum der insoweit verpflichteten Körperschaft besteht, der seine Grenze erst im Willkürverbot findet.

7. Zur Herstellung gehört auch, dass aus Altbeständen übernommene Anlagenteile, deren bestimmungsgemäßer Nutzungsdauer bei Übernahme abgelaufen ist oder in absehbarer Zukunft ablaufen wird und deren Erneuerungsbedürftigkeit sich daher abzeichnet, ersetzt werden. Im Bereich der Abwasserbeseitigung stellt insbesondere die Sanierung alter, bereits zu DDR-Zeiten oder früher errichteter und vom Einrichtungsträger übernommener Schmutzwasserkanäle, Pumpstationen u.s.w. grundsätzlich keine Erneuerung im beitragsrechtlichen Sinne dar, sondern ist lediglich ein unselbstständiger Kostenfaktor, der in die Herstellungsbeitrags- bzw. in die Benutzungsgebührenkalkulation einfließt und damit über den Herstellungsbeitrag bzw. über Kanalbenutzungsgebühren abgegolten wird.

8. Vorstehendes gilt jedenfalls dann, wenn der Einrichtungsträger ausweislich seiner Planungsvorstellungen bei Übernahme der Kanäle etc. und in der Zeit danach ausweislich seiner Abwasserbeseitigungskonzeption danach gerade nicht davon ausging, diese übernommenen, zu DDR- Zeiten oder früher errichteten Kanäle etc. seien bereits endgültig betriebsfertig hergestellt und somit dem Erneuerungstatbestand zugänglich, sondern seien als Bestandteil des Herstellungsvorgangs jedenfalls nach Ablauf der bestimmungsgemäßen Nutzungsdauer einer Sanierung zuzuführen, ohne dass es objektive, nachvollziehbare Gründe dafür gibt, warum sich die Planungsvorstellungen des Einrichtungsträgers dahingehend geändert haben, die Sanierung dieser Kanäle (nunmehr) als Maßnahme der Erneuerung anzusehen.

9. Gleiches gilt für die Sanierung übernommener, bereits zu DDR- Zeiten oder früher errichteter Klärwerke, in Bezug auf die noch vor Abschluss des ursprünglichen, vor Änderung der Planungsvorstellungen - in den Blick genommenen Schaffensvorgangs für den Einrichtungsträger feststand, dass sie die nach dem Gesetz vorgegebenen Anforderungen an das Einleiten von Abwasser nicht (mehr) erfüllten und die daher nach seinen Vorstellungen einer Sanierung zuzuführen waren, ohne dass objektiv nachvollziehbar ist, warum sich die diesbezüglichen Vorstellungen des Einrichtungsträgers geändert haben.

Tenor

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 3. Juni 2019 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheids vom 26. September 2019 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erneuerungsbeitrag für die Schmutzwasserentsorgung.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes F....

Mit Bescheid vom 3. Juni 2019 zog der Beklagte den Kläger hinsichtlich des o.g. Grundstückes zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Erneuerung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage für den Zeitraum 2014 bis 2018 zur Abgeltung der durch die Anschlussmöglichkeit gebotenen wirtschaftlichen Vorteile zu einem Erneuerungsbeitrag in Höhe von insgesamt 10.371,48 Euro heran. Zugrunde gelegt wurden hierbei eine beitragspflichtige Gesamtgrundstücksfläche von 18.308 m² und – unter Annahme einer dreigeschossigen Bebauung bzw. Bebaubarkeit – ein Nutzungsfaktor von 0,55.

Hiergegen legte der Kläger am 21. Juni 2019 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus: Die Forderung sei unbegründet und entbehre jeglicher Rechtsgrundlage.

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2019, dem Kläger zugestellt am 28. September 2019, zurück. Zur Begründung führte er aus: Gem. § 8 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) könnten Gemeinden und Verbände Beiträge für die Erneuerung Ihrer öffentlichen Einrichtungen erheben. Gem. § 8 Abs. 3 KAG könnten Beiträge auch für Teile einer Anlage erhoben werden. Bei der Erneuerung von leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen gälten insbesondere Ortsverbindungsleitungen, Pumpwerke, Druckerhöhungsstationen, Kläranlagen, Wasserwerke und funktionell miteinander verbundene erdverlegte Leitungen zur Ver- und Entsorgung (Ortsverteilungsnetze) sowie die dazugehörigen Haus- und Grundstücksanschlüsse, soweit sie Teil der öffentlichen Einrichtung seien, als jeweils selbständig abrechenbare Teile. Die zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung im Verbandsgebiet sei im Jahre 2012 endgültig fertiggestellt gewesen. Anschlussbeiträge für die erstmalige Herstellung seien nicht erhoben worden. In den nächsten Jahrzehnten müsse die öffentliche Einrichtung nun nach und nach erneuert werden. Der Verband habe dazu ein Erneuerungskonzept aufgestellt, wobei die jeweils erforderlichen Erneuerungsmaßnahmen in Fünfjahreszeiträumen zusammengefasst seien. Jeder Fünfjahreszeitraum bilde einen selbständig abrechenbaren Einrichtungsteil. Der für die Erneuerungsmaßnahmen im jeweiligen Fünfjahreszeitraum angefallene Erneuerungsaufwand bilde die Grundlage für die Kalkulation des auf den jeweiligen Einrichtungsteil entfallenden Beitragssatzes. Der Aufwand für jeden erneuerten Einrichtungsteil werde auf alle Grundstücke im Verbandsgebiet umgelegt. Für den Fünfjahreszeitraum 2014 bis 2018 sei ein Beitragssatz von 1,03 Euro/m² ermittelt worden. Die beiden Flurstücke 1...und 1...bildeten zwar jeweils ein selbständiges Buchgrundstück. Aufgrund ihres Zuschnitts und ihrer Bebauung seien sie jedoch als wirtschaftlich einheitliches Grundstück gemeinsam zu veranlagen. Das Flurstück 1...sei ein sogenanntes "gefangenes" Grundstück, das auf seiner gesamten Fläche bebaut sei. Es grenze an keine öffentliche Straße, sondern werde auf allen Seiten von dem Flurstück 1...umfasst. Aufgrund dieser Anordnung seien die beiden Flurstücke baurechtlich aufeinander angewiesen und nur einheitlich nutzbar. Die einheitliche Veranlagung als wirtschaftlich einheitliches Grundstück begegne daher keinen rechtlichen Bedenken.

Mit seiner am 28. Oktober 2019 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus: Zum Zeitpunkt des angeblichen Inkrafttretens der der Veranlagung zugrundeliegenden Erneuerungsbeitragssatzung vom 11. Februar 2014 habe bereits eine Beitragssatzung des Beklagten mit der Bezeichnung "Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage des Wasser- und Abwasserzweckverbandes C..." vom 14. Dezember 2007 bestanden. Diese Satzung sei zwar durch eine Satzung zu ihrer Aufhebung zum 23. Mai 2014 angeblich aufgehoben worden. Sie sei aber am 1. Januar 2014 noch in Kraft gewesen. Die genannte Erneuerungsbeitragssatzung sei daher bereits wegen Verstoßes gegen das Verbot der doppelten Beitragserhebung nichtig. Die Satzung dürfte ferner auch deshalb nichtig sein, weil der Gegenstand der Beitragspflicht entgegen § 2 Abs. 1 KAG in der Satzung nicht angegeben werde. Es sei nur ausgeführt, dass der Verband in seinem Verbandsgebiet eine zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage betreibe, die am 31. Dezember 2012 endgültig hergestellt worden sei. Es stelle sich die Frage, weshalb ein Jahr nach der endgültigen Fertigstellung der Anlage bereits angeblich ein Erneuerungsbedarf bestehe. Die Satzung teile weder mit, dass die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage erneuert werden müsse noch, dass eine solche Erneuerung konkret geplant sei. Der Satzung fehle es ferner an einer gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der zu erhebenden Beiträge. In § 8 der Satzung finde sich insoweit lediglich der unbestimmte Hinweis, dass die Beitragspflicht mit der endgültigen Erneuerung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage oder eines selbstständig abrechenbaren Teils dieser Anlage entstehe. Damit lasse sich der Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht nicht bestimmen. Es fehle auch an jeglicher nachvollziehbarer Begründung des in der Satzung bestimmten Beitragssatzes. Der Beitragssatz für die tatsächlichen Erneuerungskosten könne denknotwendig unmöglich im Februar 2014 auf Basis von Kosten, die im Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018 entstehen sollten, ermittelt worden sein, da diese Kosten im Februar 2014 noch nicht hätten bekannt gewesen sein können. Generell sei die Herangehensweise des Beklagten in der Beitragskalkulation nicht plausibel. Wenn der Erneuerungsaufwand der Haltungen auf Basis der normativen Nutzungsdauer kalkuliert werde, entspreche das tatsächlich nicht einer Erneuerung, sondern einer Neuherstellung der entsprechenden Haltung. Zudem sei die demografische Entwicklung unberücksichtigt geblieben. Der Beklagte habe in seinem Abwasserbeseitigungskonzept gesehen, dass sich die Bevölkerungszahlen aktuell stark verringerten. Schlussfolgerungen habe er aus dieser Erkenntnis aber nicht gezogen. Es dürfte auch äußerst gewagt sein, eine demografische Entwicklung für einen Zeitraum von 2 Generationen abschätzen zu wollen. Gleiches gelte für Preisentwicklungen und Entwicklungen der Abwassertechnik für 60 Jahre im Voraus. Eine Kalkulation auf Basis eines Zeitraums von 60 Jahren sei viel zu spekulativ und damit unzulässig. Das habe zur Folge, dass die gesamte Kalkulation nicht Grundlage der streitigen Satzung sein könne. Ein Nachweis der Einhaltung der Vorgaben des § 8 Abs. 4 Satz 5 KAG sei seitens des Beklagten bislang ebenfalls nicht erfolgt. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beklagte im Wege der Beitragserhebung Aufwand umlege, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erneuerungsbeitragssatzung bereits durch entsprechende Anteile an Schmutzwassergebühren oder -entgelten gedeckt worden sei. Jedenfalls gehe die o.g. Satzung ins Leere, da eine Erneuerung nicht vorliege. Denn es fehle bereits an der für eine Erneuerung denknotwendig erforderlichen vorherigen endgültigen Herstellung der Einrichtung. Aus den Beratungen des Vorstandes und den Beschlussvorlagen (insbesondere der Niederschrift der Vorstandssitzung vom 20. November 2012 und der Beschlussvoralge 23/2012) ergebe sich, dass der Beklagte die erstmalige Herstellung seiner Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung aus rein politisch-taktischen Gründen zum 31. Dezember 2012 erklärt habe. Diese Erklärung habe nicht auf tatsächlichen Feststellungen zur Vollständigkeit bzw. Fertigstellung konkreter Anlagen beruht. In den zur Einsicht überlassenen Gerichtsakten fänden sich keine aussagekräftigen Dokumente, aus denen sich die Fertigstellung der Anlage zum 31. Dezember 2012 ableiten lasse. Tatsachen hierzu teile der Beklagte nicht mit. Aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich vielmehr zweifelsfrei, dass der Beklagte generell nur begrifflich von der Herstellung zur Erneuerung habe umschwenken wollen, weil er sich nur so in der Lage gesehen habe, künftig von den Grundstückseigentümern und der öffentlichen Hand mehr finanzielle Mittel zu generieren. Er sei sich auch darüber bewusst (gewesen), dass dieses Vorgehen rechtlich zweifelhaft sei. In der Beschlussvorlage 23/2012 heiße es daher, dass ab dem Jahr 2013 keine Neubaumaßnahmen mehr erfolgen sollten, damit der Weg für den Erlass einer sogenannten "Erneuerungsbeitragssatzung" möglich werde. Weiter werde ausgeführt, dass schon in mehreren vorangegangen Vorstandssitzungen dazu informiert worden sei, es aber nicht sicher sei, ob diese Erneuerungsbeitragssatzung juristisch durchsetzbar sei bzw. von den zuständigen Gerichten als zulässig erachtet werde. Aus dem Abwasserbeseitigungskonzept 2007 bis 2011 ergäben sich insbesondere für die Verbandsgebiete A..., C..., L... und V... konkrete Baumaßnahmen, die im Zeitraum 2012 bis 2017 und in den folgenden Jahren durchgeführt werden sollten. Es sei nichts dazu vorgetragen, auf welcher konkreten Zahlenbasis diese Baumaßnahmen sich im Jahre 2012 als unwirtschaftlich erweisen haben sollten. Tatsächlich sei die Wirtschaftlichkeit 2012 nicht das Entscheidungskriterium gewesen, sondern alles habe sich der damals als sinnvoll erachteten Entscheidung unterzuordnen gehabt, wie sie in der Beschlussvorlage 23/2012 dokumentiert sei. Trotz der Aufforderungen und Hinweise des Gerichtes habe der Beklagte bis heute keine Tatsachen vorgetragen, die die tatsächliche Fertigstellung der Abwassereinrichtung belegen könnten. Dies sei aber Voraussetzung für die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen. Die Stellungnahme des Beklagten erschöpfe sich in der unbelegten Behauptung, ein Teil der Herstellungsmaßnahmen sei abgeschlossen und die übrigen seien wegen Wirtschaftlichkeitsberechnungen aufgegeben worden. Hierbei handele es sich aber nicht um Tatsachenvortrag, sondern diese Behauptung entspreche genau der politisch Ende 2012/Anfang 2013 getroffenen Entscheidung, dass finanzielle Mittel im vorgestellten Umfang nur dann beigetrieben werden könnten, wenn behauptet werde, dass die Anlage fertiggestellt sei. Diese finanztaktische Behauptung könne aber die bisher nicht im Ansatz nachgewiesene tatsächliche Fertigstellung nicht ersetzen. Was fertigzustellen sei, müsse sich mindestens an den ursprünglichen Plänen des Beklagten messen lassen. Ebenso wenig geklärt sei die Frage, ob und in welchem Umfang Anfang 2013 tatsächlich ein Erneuerungsbedarf von Anlagenteilen bestanden habe. Der Beklagte bediene bisher hierzu nur Allgemeinplätze. Aus seiner Argumentation und den Unterlagen werde deutlich, dass es letztlich nie um konkrete Erneuerungs- oder Erhaltungsmaßnahmen gegangen sei, sondern der Verband Ende 2012/Anfang 2013 nach einer Möglichkeit gesucht habe, sich dauerhaft mit finanziellen Mitteln versorgen zu können, ohne Herstellungsbeiträge zu erheben und/oder die Abwassergebühren erhöhen zu müssen. Es liege ferner keine nachvollziehbare Kalkulation des Beitragssatzes seitens des Beklagten vor. Der Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass nur Erneuerungskosten in die Kalkulation eingeflossen seien und nicht Kosten der laufenden Unterhaltung und Instandhaltung. Gleiches gelte für Kosten der erstmaligen Herstellung. Der Beklagte habe hierzu lediglich pauschal ausgeführt, dass alle im Abwasserbeseitigungskonzept 2014-2018 geplanten Maßnahmen Investitionsmaßnahmen seien. Diese Behauptung ersetze jedoch nicht den tatsächlichen Nachweis. Ausführungen etwa betreffend die Kläranlage G...und die Pumpstation in der "S..." in L...würden nicht gemacht. Es würden lediglich Kostenschätzungen vorgetragen, ohne die tatsächlich angefallenen Kosten, die im Jahre 2018 bekannt sein müssten, mitzuteilen und konkret nach Bauabschnitten aufzuschlüsseln. Kosten, welche für die Unterhaltung und Instandhaltung der Abwasseranlagen aufgewendet worden seien, würden nicht mitgeteilt. Ebenso wenig werde erklärt, in welchem Umfang ein Neubau von Anlagen erfolgt sei. Die vom Beklagten angekündigte Erläuterung der mitgeteilten Schadensklassen sei nicht erfolgt. Das vorgelegte Aktivierungsprotokoll sei nichtssagend. Eine Konkretisierung der Behauptung des Beklagten, dass sämtliche Schmutzwasseranlagen im Altkreis C...von ihm übernommen worden seien, sei bislang ebenfalls nicht erfolgt. Diese Information sei aber insbesondere deshalb erforderlich, um feststellen zu können, ob und in welchem Umfang es Ende 2012 noch Anlagenteile gegeben habe, die nach der ursprünglichen Planung des Beklagten erst herzustellen gewesen seien. Eine Darlegung des Beklagten in Bezug auf sämtliche Anlagenteile, dass bzw. ob diese zum 31. Dezember 2012 endgültig hergestellt und wegen bestimmungsgemäßer Abnutzung erneuerungsbedürftig gewesen seien, sei bislang nicht erfolgt. Soweit der Beklagte Ausführungen zur Kläranlage G...und zur Abwasser-Pumpstation L...mache, fehle es schon an einer Darstellung, ob es sich hierbei um die einzigen Anlagenteile handele, die im Zeitraum 2014 bis 2018 erneuert bzw. hergestellt worden seien. Die Aufzählung der jeweils entstandenen Kosten sei nichtssagend und werde bestritten. Insbesondere sei es nicht möglich zu vergleichen, ob die in den Aufstellungen erwähnten Anlagenteile vorher schon vorhanden gewesen und erneuert oder aber erstmalig hergestellt worden seien. Aus dem Abwasserbeseitigungskonzept 2007 bis 2011 ergebe sich außerdem, dass dem Beklagten die Sanierungsbedürftigkeit des G...Teiches bereits im Jahre 2006 bekannt gewesen sei, er diese Maßnahme aber wegen angeblicher Unwirtschaftlichkeit verworfen habe. Der Beklagte habe schließlich auch nicht überzeugend dargelegt, dass das Grundstück des Klägers überhaupt einen Vorteil von der angeblichen Erneuerung der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserentsorgung erhalte.

Der Kläger beantragt,

den Erneuerungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 3. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2019 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung stützt er sich auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus: Es sei zwar richtig, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erneuerungsbeitragssatzung die Schmutzwasserbeitragssatzung vom 14. Dezember 2007 noch Geltung beansprucht habe und erst im Mai 2014 aufgehoben worden sei. Diese Satzung regele jedoch die Erhebung von Herstellungsbeiträgen für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung. Der Beklagte habe indes im Jahre 2013 beschlossen, von der Erhebung von Herstellungsbeiträgen abzusehen, da die zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung Ende 2012 endgültig hergestellt worden sei. Die beiden Satzungen regelten also unterschiedliche Beitragstatbestände – einerseits Herstellung, andererseits Erneuerung. Eine Doppelveranlagung sei also zu keinem Zeitpunkt zu befürchten gewesen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Beitragstatbestand in § 1 Abs. 2 der Erneuerungsbeitragssatzung ausdrücklich bestimmt. Die Erneuerung der zentralen Schmutzwasserentsorgungseinrichtung sei eine Aufgabe für Jahrzehnte. Sie werde in selbständig abrechenbaren Zeitabschnitten von jeweils fünf Jahren Dauer durchgeführt und abgerechnet. Die ersten Erneuerungsmaßnahmen seien im Abschnitt 2014 bis 2018 durchgeführt worden. Selbstverständlich seien in diesem Abschnitt die ältesten Anlagenteile erneuert worden. Die Anlageteile, die zum Beispiel erst im Jahre 2010 fertiggestellt worden seien, würden erst in vierzig oder fünfzig Jahren erneuert. Der Kläger verwechsele in seinem Vortrag ferner Fälligkeit und Entstehung der Beitragspflicht. Eine wirksame Regelung zur Fälligkeit der Beitragspflicht finde sich in der Erneuerungsbeitragssatzung. Der Beitragssatz wiederum müsse in der Erneuerungsbeitragssatzung nicht begründet werden, sondern lediglich auf einer Kalkulation beruhen, die den Anforderungen des § 8 Abs. 3 bis 5 KAG entspreche. Dies sei vorliegend der Fall. Selbstverständlich könne eine Beitragskalkulation auch auf der Prognose zukünftigen Erneuerungsaufwandes beruhen. Die Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung des Beklagten sei im Dezember 2012 laut Beschluss der Verbandsversammlung erstmalig hergestellt gewesen. Die Grundlage für die Ermittlung des Erneuerungsaufwandes und die Kalkulation des Erneuerungsbeitragssatzes sei das jeweilige, fünf Jahre umfassende Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) des Beklagten, das von der Verbandsversammlung beschlossen worden sei, hier das ABK 2014-2018. Der unverzinste Erneuerungsaufwand für die Erneuerung der Schmutzwasserkanäle je Meter, der Schmutzwasserdruckleitungen und sonstiger Schmutzwasseranlagen sei auf der Grundlage von Kostenfeststellungen vorangegangener Maßnahmen ermittelt worden. Diese Werte seien als Kostenschätzung in die Kalkulation eingegangen. Für Schmutzwasserkanäle sei ein Aufwand von 1.200 Euro pro lfd. m im Verbandsgebiet als Durchschnittswert und für Druckleitungen ein Aufwand von 500 Euro pro lfd. m als Durchschnittswert ermittelt worden. Der Aufwand je lfd. m sei also ein Wert aus den vorangegangenen Kostenfeststellungen nach Aufmaß. Bei anderen abschreibbaren Anlagenteilen, etwa bei Kläranlagen oder Pumpstationen erfolge die Kostenschätzung nach Erfahrungswerten oder nach bisherigen Aktivierungen. Die Fortschreibung des Aufwandes/lfd. m erfolge kontinuierlich in Verbindung mit der Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes alle 5 Jahre. Die modifizierte Gesamtbeitragsfläche solle für den Zeitraum von 60 Jahren konstant bleiben, da der Beklagte keine neuen Schmutzwasseranlagen mehr erstmalig herstelle. Flächen zur Lückenbebauung seien in der Flächenbilanz bereits enthalten. Im Verbandsgebiet des Beklagten habe es ca. 6.860 beitragspflichtige relevante Flurstücke mit einer Fläche von ca. 15,1 Mio. m² gegeben. Diese Fläche multipliziert mit dem jeweiligen Vollgeschoßfaktor ergebe die modifizierte Beitragsfläche von. 5.356.724,93 m². Das ABK 2007 bis 2011 habe – neben Sanierungsmaßnahmen – Investitionsmaßnahmen (= Herstellung neuer Schmutzwasserkanäle nebst den notwendigen technischen Einrichtungen) in den Gemeinden A..., C...und V...enthalten. In L...seien – entgegen der Auffassung des Klägers - keine weiteren Investitionsmaßnahmen geplant gewesen. Der Beklagte habe in den Jahren 2007 bis 2011 einen Teil dieser Herstellungsmaßnahmen abgeschlossen. Andere ursprünglich geplante Herstellungsmaßnahmen in Form von Neubaumaßnahmen seien aufgrund von Wirtschaftlichkeitsberechnungen endgültig aufgegeben worden, weil die Wirtschaftlichkeit der zentralen Erschließung nicht (mehr) gegeben gewesen sei. Die im Bereich der betreffenden Straßen liegenden bebauten Grundstücke würden nunmehr dauerhaft dezentral entsorgt. Der Beklagte habe im Gründungsjahr 1993 alle Schmutzwasseranlagen im Altkreis C...(heutiges Entsorgungsgebiet des Beklagten) vom damaligen Rechtsvorgänger C... mit einer Eröffnungsbilanz übernommen. Entsprechend den damaligen Abwasserbeseitigungskonzepten seien in den Folgejahren Schmutzwasseranlagen sowohl saniert, erneuert als auch erstmalig neue Schmutzwasserkanäle errichtet worden. Alle im ABK 2014 bis 2018 geplanten und inzwischen abgeschlossenen Maßnahmen seien Investitionsmaßnahmen mit einem Gesamtwert von. ca. 12 Mio. Euro, welche über die jeweilig geltenden AfA-Tabellen in Jahresscheiben je nach Nutzungsdauer aktiviert und abgeschrieben würden. Mehrere Straßenzüge würden unter Umständen zu einer Gesamtbaumaßnahme zusammengefasst und nach Fertigstellung aktiviert. Die Zuordnung der zu erneuernden Kanäle zu einem Fünf-Jahresabschnitt erfolge nach Schadensklassifizierung, Trinkwasserschutzzone und Baujahr sowie nach vorheriger Kamerabefahrung. Aus den Schadensklassen gehe der Sanierungszeitraum hervor. Nach dem Arbeitsblatt ATV-M 149 ergäben sich für die einzelnen Schadensklassen bestimmte Sanierungszeiträume. Das Gesamtinvestitionsvolumen für die Erneuerung der Schmutzwasserkanäle und Druckleitungen des Beklagten betrage für den Zeitraum von 60 Jahren, d.h. von 2014 bis 2073 ca. 151 Mio. Euro unverzinst, so dass das derzeitige jährliche Investitionsvolumen ca. 2,5 Mio. Euro betrage. Der Zeitraum von 60 Jahren entspreche der normativen Nutzungsdauer von Schmutzwasserkanälen. Die Gesamtlänge der in dem Zeitraum 2014 bis 2018 zu erneuernden Schmutzwasserkanäle und Schmutzwasserdruckleitungen habe ca. 8.787 m (8.412 m Freispiegelkanäle und 375 m Druckleitung) betragen. Der Erneuerungsaufwand habe bei 10.282.221 Euro gelegen. Der Aufwand zur Erneuerung der Kläranlage G...habe nach Kostenschätzung 490.000 Euro betragen. Der Aufwand zur Erneuerung der Pumpstation in der „S...“ in L... habe hier nach Kostenschätzung 300.000 Euro betragen. Der Erneuerungsaufwand zur Umsetzung des ABK 2014 bis 2018 habe somit bei 11.072.222 Euro gelegen. Lediglich Maßnahmen, welche durch Havarien veranlasst worden seien, wie z.B. ein Kanal mit Schadensklasse 0, seien der laufenden Unterhaltung und Instandsetzung zuzurechnen und lediglich gebührenfähige Kosten. Solche Maßnahmen wie auch Kamerabefahrungen und Kanalspülungen etc. seien nicht im maßgeblichen Abwasserbeseitigungskonzept enthalten. Die zwischen 2014 und 2018 durch den Beklagten sanierten Kanäle, die ganz überwiegend noch zu DDR- Zeiten oder davor errichtet worden seien, seien nicht repariert, sondern beitragsfähig erneuert worden. Das Ende der Nutzungsdauer der Haltungen sei erreicht gewesen. Unter weiterer Betrachtung der Schadensklassen, welche durch Kamerabefahrungen ermittelt worden seien, sei ersichtlich, dass die Haltungen verschlissen gewesen seien und hätten erneuert werden müssen. Die Kläranlage G...sei bis zum 29. Dezember 2014 eine Teichkläranlage gewesen, die ebenfalls schon zu DDR-Zeiten angelegt worden sei. Sie sei im Jahre 2013 verschlissen gewesen und habe nicht mehr den aktuellen Umweltanforderungen entsprochen. Dementsprechend habe die untere Wasserbehörde den Beklagten mit Ordnungsverfügung angewiesen, die Kläranlage zu erneuern. Die neue Kläranlage G...sei nach Abschluss der Baumaßnahme zum 30. Dezember 2014 mit einem Wert von 207.961,53 Euro aktiviert worden. Bei Pumpwerken werde der gesamte Baukörper inkl. der Pumpen etc. erneuert. Die Pumpwerke unterlägen einer regelmäßigen Sichtkontrolle und somit einer qualitativen Beurteilung. Die Abwasserpumpstation in L..., „S...“, sei ebenfalls schon zu DDR-Zeiten gebaut worden. Sie sei verschlissen gewesen und habe deshalb erneuert werden müssen. Die Pumpstation sei zum 31. Dezember 2018 mit einem Wert von 539.431,75 Euro aktiviert worden. Alle Kanäle, die im Zeitraum 2014 bis 2018 erneuert worden seien sowie das Pumpwerk an der "S..." in L...seien 2013 abgeschrieben gewesen. Die alte Teichkläranlage G...habe einer Sonder-AfA mit Ausbuchung des Restbuchwertes unterlegen. Da der Beklagte in seinem Verbandsgebiet eine einheitliche öffentliche Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung betreibe, erlange jedes Grundstück, das an diese Anlage angeschlossen bzw. anschließbar sei, dadurch einen wirtschaftlichen Dauervorteil. Eine so umfangreiche Eirichtung wie diejenige des Beklagten könne nicht innerhalb von 5 oder 10 Jahren erneuert werden. Vielmehr müsse die Erneuerung über mehrere Jahrzehnte erfolgen. Die angeschlossenen Grundstücke profitierten dabei von jeder einzelnen Teilmaßnahme, die dazu beitrage, dass die öffentliche Einrichtung insgesamt funktionstüchtig bleibe. Da die Erneuerungsbeitragssatzung erst am 1. Januar 2014 in Kraft getreten sei, seien sämtliche Investitionsmaßnahmen, welche in die Kalkulation des Erneuerungsbeitragssatzes eingestellt worden seien, zu diesem Zeitpunkt weder baulich umgesetzt noch buchhalterisch aktiviert gewesen. Der gesamte Aufwand, der in die Kalkulation des Erneuerungsbeitrages eingestellt worden sei, sei erst in den Jahren 2014 bis 2016 entstanden. 50 % dieses Aufwandes seien in die Beitragskalkulation eingestellt worden, die andere Hälfte werde – jeweils nach der Aktivierung der erneuerten Anlagen – in der Gebührenkalkulation bei der Ermittlung von Abschreibungen und Zinsen berücksichtigt. Eine doppelte Berücksichtigung des Aufwandes liege daher entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor.

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden als Einzelrichter entscheiden, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss vom 6. Oktober 2023 zur Entscheidung übertragen worden ist.

Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ist begründet. Der Erneuerungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 3. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger (daher) in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Bescheid findet bereits keine rechtliche Grundlage in der als Ermächtigungsgrundlage allein in Betracht kommenden Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes C...(W...) über die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage vom 11. Februar 2014 (Erneuerungssatzung - EBS 2014).

Diese misst sich zwar Rückwirkung auf den 1. Januar 2014 bei (§ 14 Satz 1 EBS 2014) und erfasst damit den angegriffenen Erneuerungsbeitragsbescheid in zeitlicher Hinsicht. Letzteres gilt auch dann, wenn sich die in Rede stehende Rückwirkungsanordnung – wie der Kläger meint – als unwirksam erweisen sollte. Denn dann wäre die Satzung zumindest am Tage ihrer Bekanntmachung (vgl. dazu noch unten) in Kraft getreten und hätte damit ebenfalls bei Erlass des Beitragsbescheides bereits Geltung beansprucht (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2006 – 9 S 91.05 -, S. 4 des E.A.).Die Erneuerungsbeitragssatzung 2014 ist auch formell wirksam. Sie wurde insbesondere gemäß § 21 Abs. 1 der ihrerseits keinen formellen und materiellen Bedenken begegnenden Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes C...vom 24. März 2009 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2013 im Amtsblatt für den Landkreis O... vom 28. Februar 2014 (dort Seite 9 ff.) ordnungsgemäß veröffentlicht; auch sonst sind formelle Bedenken in Bezug auf die Erneuerungsbeitragssatzung 2014 weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

Die Erneuerungsbeitragssatzung 2014 verstößt aber in materieller Hinsicht gegen höherrangiges Recht. Sie enthält nicht die von § 2 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) geforderten Satzungsmindestbestandteile, was zu ihrer Unwirksamkeit führt.

Dies gilt allerdings zunächst nicht, soweit der Kläger (sinngemäß) rügt, die Satzung treffe keine (hinreichende) Regelung zum Beitragstatbestand.

Unter dem in § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG in der Satzung zu regelnden Beitragstatbestand ist der abstrakt definierte Lebenssachverhalt zu verstehen, an dessen konkrete Verwirklichung die Satzung als Rechtsfolge die Beitragspflicht knüpft. Welche rechtsfolgebegründenden Tatbestandsmerkmale im Rahmen des Beitragstatbestandes zu regeln sind, umschreibt § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG. Danach knüpft die Erhebung des Beitrages an ein Grundstück an, für das die Anschlussmöglichkeit an eine leitungsgebundene Anlage besteht, durch die dem Eigentümer des Grundstücks wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Der in der Satzung zu regelnden Beitragstatbestand muss also bestimmen, welche Grundstücke zu der Anlage in einer solchen Beziehung stehen, dass ihren Eigentümern durch die Anschlussmöglichkeit wirtschaftliche Vorteile geboten werden (vgl. Unkel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 Rn. 545). Da die Leistung des Einrichtungsträgers nicht allein darin besteht, überhaupt eine Anlage zur Verfügung zu stellen und dadurch wirtschaftliche Vorteile zu bieten, sondern maßnahmebedingt sein muss, muss die in der Satzung zu treffende Tatbestandsregelung auch die Maßnahmen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG festlegen, die den zu ersetzenden Aufwand verursachen und bewirken, dass den Grundstückseigentümern durch sie wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Der Rechtsunterworfene muss erkennen können, welche Maßnahmen des Beklagten zu welchen Abgabenpflichten für ihn führen können (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020 – 6 L 113/20 -, juris; Beschluss vom 7. August 2021 – 6 L 165/21 -, juris; zum dortigen Landesrecht OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juni 1989 – 2 A 224/88 -, juris).

Diesen Anforderungen genügt die Erneuerungsbeitragssatzung 2014 nach der Gesamtheit der in ihr getroffenen Regelungen.

So regelt § 1 Abs. 2 Satz 1 EBS 2014 zunächst ausdrücklich, dass der Verband nach Maßgabe dieser Satzung für die Erneuerung seiner zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage einen Erneuerungsbeitrag erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Schmutzwassergebühren oder auf andere Weise gedeckt wird. § 4 EBS 2014 legt mit seiner Regelung zum Beitragssatz in diesem Zusammenhang fest, dass es um Erneuerungsmaßnahmen in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 geht. § 1 Abs. 2 Satz 2 EBS 2014 bestimmt ergänzend, dass der Beitrag zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der erneuerten Schmutzwasserbeseitigungsanlage gebotenen wirtschaftlichen Vorteile dient. § 1 Abs. 1 EBS 2014 wiederum regelt, dass die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Verbandes am 31. Dezember 2012 endgültig hergestellt sei, während § 2 EBS 2014 nähere Regelungen dazu trifft, welche Grundstücke der Beitragspflicht unterliegen. Dies genügt in beitragstatbestandlicher Hinsicht. Soweit der Kläger rügt, die Satzung teile weder mit, dass und wann die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage erneuert werden müsse noch, dass eine solche Erneuerung konkret geplant sei, liegt diese neben der Sache. Zum einen ist ein solcher Hinweis vom Bestimmtheitserfordernis der Tatbestandsregelung nicht umfasst. Zum anderen liegt es angesichts der zitierten Satzungsregelungen auf der Hand, dass der Beklagte von einem Erneuerungsbedarf ausgeht und eine solche Erneuerung auch geplant ist (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.).

Ferner ist – was die Wirksamkeit der Tatbestandsregelung anbetrifft – unerheblich, ob der Beklagte beim Satzungserlass zutreffend von der Zulässigkeit der Regelung eines Erneuerungstatbestandes ausgegangen ist, was hier allerdings – wie noch darzulegen sein wird – nicht der Fall ist. Das Vorliegen einer Erneuerung setzt insoweit zwar voraus, dass die öffentliche Einrichtung, jedenfalls aber – was offenbleiben kann - die Teileinrichtung (vgl. noch unten), für die nunmehr ein Erneuerungsbeitrag erhoben wird, hergestellt war und nunmehr aufgrund bestimmungsgemäßer Benutzung abgenutzt ist und dann durch eine neue (Teil-)Einrichtung bzw. (Teil-)Anlage ersetzt wird (vgl. auch hierzu noch unten). Solange im Gebiet des Einrichtungsträgers der Schaffensvorgang für die Herstellung der in Rede stehenden öffentlichen Einrichtung/-anlage bzw. Teileinrichtung/-anlage nicht abgeschlossen ist, können keine Erneuerungsbeiträge erhoben werden (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; ferner OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 2010 – 4 L 347/08 -, juris, Rn. 24; VG Gießen, Urteil vom 28. April 2009 - 2 K 921/08.GI -, juris; vgl. dazu noch unten). Die Merkmale der erstmaligen Fertigstellung sind allerdings durch das Gesetz nicht vorgegeben; auch bedarf es dafür keiner Regelung in der Satzung. Vielmehr besteht bezüglich Art und Umfang der Maßnahmen und deren zeitlicher Durchführung ein als Planungsermessen bezeichneter Gestaltungsspielraum der insoweit verpflichteten Körperschaft, der seine Grenze erst im Willkürverbot findet (vgl. OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 29. April 2010, a.a.O.; Urteil vom 21. April 2009 – 4 L 360/06 -, juris, Rn. 24; Urteil vom 28. Oktober 2009 - 4 L 117/07 -, juris). Ginge der Einrichtungsträger insoweit unzutreffend davon aus, die öffentliche Einrichtung wäre bereits endgültig hergestellt, läge zwar eine Falschbezeichnung des Beitragstatbestandes vor, die mangels Tatbestandsverwirklichung eine Beitragserhebung nicht zulässt. Diese fehlerhafte Falschbezeichnung des Beitragstatbestandes führt aber nicht zu dessen und damit nicht schon deshalb zur Satzungsnichtigkeit, sondern – unbeschadet etwaiger Auswirkungen auf den Beitragssatz in Bezug auf Teilerneuerungen - nur dazu, dass die Satzung quasi „ins Lere geht“ (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 4. Dezember 2003 – 1 L 226/03 -, juris, Rn. 22; Hessischer VGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 – 5 A 2784/09.Z -. Juris, Rn. 4).

Eine andere Frage, welche ebenfalls nicht die Regelung des Beitragstatbestandes, sondern die Festlegung des Beitragssatzes und die konkrete Veranlagung betrifft, ist, ob – den Abschluss des Schaffensvorganges vorausgesetzt - überhaupt ein Erneuerungsbedarf besteht und ob der Erneuerungstatbestand in Bezug auf die öffentliche Einrichtung des Beklagten und das Grundstück des Klägers erfüllt ist (vgl. dazu noch unten).

Soweit der Kläger das Fehlen einer Fälligkeitsregelung in der Erneuerungsbeitragssatzung 2014 rügt, trifft dies ersichtlich ebenfalls nicht zu. Eine solche ist vielmehr in § 9 Satz 1 EBS 2014, der bestimmt, dass der Erneuerungsbeitrag durch Bescheid festgesetzt wird und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig ist, enthalten.

Als unwirksam erweist sich aber der in § 3 EBS 2014 geregelte sogenannte kombinierte Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab. Zwar ist dieser grundsätzlich ein für die Erhebung von Herstellungs- wie Erneuerungsbeiträgen allgemein anerkannter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. Becker in: Becker u.a., KAG Bbg. Komm., § 8 Rn. 289 ff., 322 m.w.N.). Jedoch ist der Maßstab in seiner Ausgestaltung zu beanstanden, da er in einzelnen Regelungen unvollständig bzw. nicht vorteilsgerecht i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 KAG bzw. gleichheitswidrig gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist, was zu seiner Unwirksamkeit und damit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG zur Nichtigkeit der gesamten Satzung führt.

Nach dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit muss der Satzungsgeber den Verteilungsmaßstab für alle im Entsorgungsgebiet und im zeitlichen Anwendungsbereich der Beitragssatzung realistischerweise zu erwartenden Anwendungsfälle selbst regeln. Der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit ist zum einen damit zu begründen, dass ohne vollständigen Maßstab eine Abgabenberechnung nicht möglich ist und ein unwirksamer Maßstab zur Unwirksamkeit der Satzung führt. Zum anderen ergeben sich dieselben Anforderungen aus dem Gleichheitsgrundsatz und dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot, damit die Beitragsbemessung für einzelne Fälle nicht der Entscheidung der Verwaltung im Einzelfall überlassen bleibt. Eine Verteilungsregelung, die einzelne Fälle ungeregelt lässt, führt daher regelmäßig zur Unwirksamkeit der Maßstabsregelung insgesamt. Unvollständig und in der Folge unwirksam ist daher eine Beitragssatzung, die den Maßstab oder Elemente des Maßstabes nicht für jeden realistischerweise zu erwartenden Anwendungsfall konkret festlegt, sondern insoweit nur eine von der Verwaltung auszufüllende teilweise oder Rahmenregelung enthält (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 – 9 B 31.14 –, juris Rn. 25, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 9 S 44.14 -, juris Rn. 5; Urteil vom 18. April 2012 - 9 B 62.11 -, juris Rn. 19; OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29.98.NE -, juris Rn. 72; VG Cottbus, Urteil vom 19. März 2023 – 6 K 326/15 -, juris; Urteil vom 12. März 2020 – 6 K 2667/17 -, juris Rn. 17; Urteil vom 9. Mai 2019 – 6 K 423/17 –, juris Rn. 49; Urteil vom 24. Oktober 2016 - 6 K 922/14 -, juris Rn. 24; Beschluss vom 23. Februar 2015 – 6 L 273/14 -, juris, Rn. 11 ff.; Beschluss vom 27. Januar 2010 - 6 L 57/08 -, juris Rn. 10; VG Cottbus, Urteil vom 9. Mai 2019 – 6 K 423/17 –, juris Rn. 49).

Solche Maßstabslücken bestehen hier mehrere.

So ist die Maßstabsregelung in § 3 Abs. 4 lit. a) bb) bis ee) EBS 2014 bereits deshalb unvollständig und damit unwirksam, weil überall dort, wo ein Bebauungsplan keine zulässige Vollgeschosszahl (vgl. hierzu § 3 Abs. 4 lit. a) aa) EBS 2014), sondern nur die zulässige Gebäudehöhe (§ 3 Abs. 4 lit. a) bb) EBS 2014) oder nur die zulässige Baumassenzahl (§ 4 Abs. 4 lit a) cc) EBS 2014) oder nur eine Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl (§ 3 Abs. 4 lit. a) dd) EBS 2014) oder nur die Grundfläche und Geschossfläche (§ 3 Abs. 4 lit a) ee) EBS 2014) angibt, die für die Beitragsbemessung maßgebliche Vollgeschosszahl fingiert wird, indem die zulässige Gebäudehöhe oder die zulässige Baumassenzahl oder die zulässige Geschoss-/Grundflächenzahl oder die zulässige Grund-/Geschossfläche durch einen satzungsmäßig festgelegten Teiler geteilt und anschließend generell auf eine ganzzahlige Vollgeschosszahl abgerundet wird. Unabhängig davon, ob eine solche generelle Abrundungsregelung vorteilsgerecht und mit dem Gleichheitsgebot vereinbar ist fehlt es insoweit jedenfalls an einer Regelung, wie die Vollgeschossanzahl zu bestimmen ist, wenn das Teilungsergebnis weniger als 1 beträgt. Nach den in § 3 Abs. 4 EBS 2014 enthaltenen Rundungsregeln wäre in diesem Fall auf Null als nächste ganze Zahl abzurunden, mit der Folge, dass beispielsweise bei einer im Bebauungsplan festgelegten zulässigen Gebäudehöhe von unter 3,5 m in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten angesichts des hierfür in § 3 Abs. 4 lit. a) bb) EBS 2014 vorgesehenen Teilers von 3,5 überhaupt kein Nutzungsfaktor bzw. ein Faktor „0“ Anwendung fände und das Grundstück im Ergebnis nicht veranlagt würde, was nicht vorteilsgerecht und gleichheitswidrig wäre. Entsprechendes gilt für die sonstigen in § 3 Abs. 4 lit. a) cc) bis ee) EBS 2014 geregelten Fälle einer generellen Abrundung. Aus Gründen der Vorteilsgerechtigkeit bedarf es daher für solche Fälle einer Auffangregelung, wonach mindestens ein Vollgeschoss zugrunde gelegt wird (vgl. zur Unzulässigkeit einer „Abrundung auf Null“ OVG Berlin- Brandenburg. Urteil vom 27. Juni 2012 – 9 B 20.11 -, juris, Rn. 29 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 19. März 2021, a.a.O., Rn. 30).

An einer solchen eigenständigen Auffangregelung für die Fälle einer „Abrundung auf Null“ fehlt es hier in § 3 Abs. 4 lit. a) bb) bis ee) EBS 2014. Die Satzung enthält darüber hinaus auch sonst keine vollständigen Bestimmungen, wie der Nutzungsfaktor für Grundstücke der in Rede stehenden Art zu bestimmen ist, so dass eine „Abrundung auf Null“ unschädlich wäre (vgl. zur Notwendigkeit einer solchen vollständigen Auffangregelung OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2012, a.a.O.; VG Cottbus, Urteil vom 19. März 2021, a.a.O.). So erfassen sämtliche in diesem Zusammenhang in den Blick zu nehmenden Satzungsregelungen bestenfalls einen Teilbereich der realistischer Weise denkbaren Fälle. Zunächst enthält § 3 Abs. 3 2014 neben einer hier unergiebigen Bestimmung für - als eingeschossig bebaut bewertete - Kirchengrundstücke (Satz 2) zwar Regelungen für zu Wohn- und Gewerbezwecken genutzte Geschosse, die eine lichte Höhe von 2,30 m nicht erreichen und fingiert ein Vollgeschoss (Satz 1). Für § 3 Abs. 4 lit. a) cc) bis ee) EBS 2014 lässt sich hieraus indes nichts entnehmen und in Bezug auf § 3 Abs. 4 lit. a) bb) EBS 2014 jedenfalls nichts für andere Nutzungen als für Wohn- und Gewerbezwecke und auch nicht für solche Geschosse, die eine Höhe von 2,30 bis 3,50 m haben, die also Vollgeschosse i.S.d. § 3 Abs. 2 EBS 2014 (vgl. dazu noch unten) sind. § 3 Abs. 4 lit a) ff) EBS 2014 erfasst lediglich mit Garagen und Stellplätzen bebaubare Grundstücke, die als eingeschossig bebaut fingiert werden, also – wenn überhaupt – nur einen Teilbereich der nach § 3 Abs. 4 lit. a) bb) EBS 2014 in Betracht kommenden Nutzungen. § 3 Abs, 4 lit. a) ii) EBS 2014 erfasst nur gewerblich oder – exemplarisch mit z.B. kleingärtnerischer oder Campingplatznutzung beschriebene - „sonst“ genutzte Grundstücke ohne Bebauung oder mit „untergeordneter Bebauung“, worunter offensichtlich eine Bebauung ohne Vollgeschoss i.S.d. § 3 Abs. 2 EBS 2014 zu verstehen ist. Für § 3 Abs. 4 lit. a) cc) bis ee) EBS 2014 lässt sich hieraus nichts entnehmen und in Bezug auf § 3 Abs. 4 lit. a) bb) EBS 2014 jedenfalls nichts für andere Nutzungen als die genannten und auch nichts für solche Geschosse, die eine Höhe von 2,30 bis 3,50 m haben, die also Vollgeschosse i.S.d. § 3 Abs. 2 EBS 2014 (vgl. dazu noch unten) sind. § 3 Abs. 4 lit. b) dd) EBS 2014 schließlich erfasst lediglich gewerblich genutzte Grundstücke im Außenbereich, bei denen keine Bebauung zulässig ist. Für Festsetzungen in Bebauungsplänen ist diese Bestimmung von vornherein nicht relevant

Dafür, dass die aufgezeigten Maßstabslücken ausnahmsweise unbeachtlich sein könnten, weil es im Verbandsgebiet keinen betreffenden Anwendungsfall gab, hat der Beklagte bereits nichts ausreichend dargetan und ist auch nichts ersichtlich. Es genügt insoweit nicht, wenn der Beklagte im Schriftsatz vom 15. November 2023 und erneut in der mündlichen Verhandlung generalisierend und unsubstantiiert vorgetragen hat, die „in Bebauungsplänen festgesetzten baulichen Höhen oder Baumassenzahlen“ seien „stets größer oder gleich 3,5“ und insoweit pauschal Bezug nimmt auf die im Geoportal des Landkreises O...veröffentlichten Bebauungspläne der Mitgliedsgemeinden des Beklagten. Hinzu kommt, dass – wie ausgeführt - der Satzungsgeber im Anschlussbeitragsrecht den Verteilungsmaßstab für alle im Ver- bzw. Entsorgungsgebiet realistischerweise in Betracht kommenden Anwendungsfälle regeln muss. Demgegenüber kann auf eine Maßstabsregelung nur ausnahmsweise verzichtet werden, und zwar (nur) dann, wenn betreffende Anwendungsfälle derzeit nicht vorhanden sind und der Zweckverband gesicherte Erkenntnisse darüber vorweisen kann, dass während der Geltung der Beitragssatzung bzw. des Herstellungszeitraums - hier des Erneuerungszeitraums der öffentlichen Einrichtung -  eine solche Grundstückssituation auch nicht entstehen werde. Ein Verband hat aber – soweit es die Maßstabslücken für im Geltungsbereich von Bebauungsplänen liegende Grundstücke betrifft – weder tatsächlich noch rechtlich einen Einfluss darauf, ob seine Mitgliedsgemeinden Bebauungspläne erlassen bzw. ändern und welche Inhalte dies Pläne haben (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2012, a.a.O., Rn. 30; Urteil vom 18. April 2012 – 9 B 62.11 -, juris Rn. 26; OVG Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2003  - 2 A 116/02.Z -, S. 4 des E.A.), so dass er es gerade nicht in der Hand hat, dass nur solche Festsetzungen getroffen werden, dass eine „Abrundung auf Null“ nicht erfolgt. Dabei ist vorliegend in den Blick zu nehmen, dass der hier maßgebliche Beitragssatz gemäß § 4 EBS 2014 zwar nur den Zeitraum 2014 bis 2018 in den Blick nimmt, die Erneuerungsbeitragssatzung 2014 aber nach dem Willen des Satzungsgebers im Übrigen Regelungen für den insgesamt geplanten Zeitraum für die Erneuerung der gesamten öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserentsorgung trifft, welcher erst im Jahre 2073 enden soll. Dies zeigt sich auch darin, dass mit der den Erneuerungszeitraum 2019 bis 2023 betreffenden 1. Satzung zur Änderung der „Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes C...(W...) über die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage (Erneuerungsbeitragsatzung)“ vom 26. März 2019 lediglich § 4 EBS 2014 dahingehend „ergänzt“ wurde, dass der Beitragssatz für die in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2023 erfolgende Erneuerung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage 1,03 Euro/m² anrechenbare Grundstücksfläche beträgt, während es bei den übrigen Regelungen der Erneuerungsbeitragssatzung 2014 verbleibt. Ob gegenwärtig entsprechende Bebauungspläne vorhanden sind, ist also nach brandenburgischem Landesrecht entgegen der Auffassung des Beklagten ebenso unerheblich (anders zum dortigen Landesrecht auch OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 5. Dezember 2016 – 1 K 8/13 -, juris, Rn. 48) wie die vom Beklagten verneinte Frage, ob sich der betreffende Maßstabsmangel bereits gegenwärtig kalkulatorisch auswirkt (so aber zum dortigen Landesrecht auch VG Magdeburg, Urteil vom 13. September 2006 – 9 A 78/06 -, juris, Rn. 16), was nach dem Vortrag des Beklagten nicht der Fall sein soll.

Der Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass Bebauungspläne, bei denen es aufgrund der genannten Maßstabsregelungen zu einer „Abrundung auf Null“ kommen könnte, im Verbandsgebiet „ganz unrealistisch“ seien. Angesichts der in § 3 Abs. 2 Satz 1 EBS 2014 getroffenen, sich an § 2 Abs. 5 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) in der bis zum 10. Juli 2002 gültigen Fassung orientierenden Vollgeschossdefinition, wonach Vollgeschosse oberirdische Geschosse sind, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben, ist es vielmehr ohne weiteres vorstellbar und damit realistischerweise zu erwarten, dass etwa in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Wochenendhausgebiet als Sondergebiet i.S.d.      § 10 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO), welches als „anderes Baugebiet“ i.S.d. § 3 Abs. 4 lit. a) bb) EBS 2014 anzusehen wäre, eine – wie ausgeführt, von § 3 Abs. 4 lit. a) ii) EBS 2014 nicht erfasste - Gebäudehöhe von zwischen 2,30 m und 2,49 m festgesetzt werden könnte, so dass es angesichts des in § 3 Abs. 4 lit. a) bb) EBS 2014 für andere Baugebiete als Industie-, Gewerbe- und Sondergebiete gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO bestimmten Teilers von 2,50 zu einer Abrundung auf Null kommen könnte. Ebenfalls ist ohne weiteres vorstellbar, dass etwa in einem Gewerbegebiet eine Höhe baulicher Anlagen zwischen 2,30 m und 3,49 m festgesetzt werden kann, so dass es angesichts des in § 3 Abs. 4 lit. a) bb) EBS 2014 für u.a. Gewerbegebiete bestimmten Teilers von 3,50 ebenfalls zu einer Abrundung auf Null kommen könnte (anders demgegenüber für eine satzungsgemäße Vollgeschossdefinition nach Maßgabe des § 2 Abs. 6 BbgBO n.F. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 – 6 K 922/14 -, juris, Rn. 37 ff.).

Vorstehende Überlegungen lassen sich ohne weiteres auf die Regelungen in § 3 Abs. 4 lit. a) cc) bis ee) EBS 2014 übertragen. Zu § 3 Abs. 4 lit. a) dd) und ee) EBS 2014 hat sich der Beklagte trotz gerichtlicher Aufklärungsverfügung vom 30. Oktober 2023 bereits nicht geäußert. Auch eine Baumassenzahl zwischen 3,0 und 3,49 und damit wegen des Teilers von 3,5 in § 3 Abs. 4 lit. a) cc) EBS 2014 eine „Abrundung auf Null“ ist etwa in Gewerbegebieten ohne weiteres vorstellbar (vgl. zu einem Teiler von 3,0 VG Cottbus, Urteil vom 19. März 2023, a.a.O., Rn. 30).

Darüber hinaus ist die Maßstabsregelung in § 3 EBS 2014 auch deshalb unvollständig und damit unwirksam, weil es in ihr keine vollständigen Regelungen zur Ermittlung der Grundstücksfläche und Anzahl der Vollgeschosse für den Fall der Belegenheit des Grundstücks im Geltungsbereich eines Planfeststellungsbeschlusses gibt.

Nicht alle Grundstücke im Gebiet eines Einrichtungsträgers lassen sich planungsrechtlich in eine der drei Kategorien „qualifizierter Bebauungsplan“ (§ 30 Baugesetzbuch - BauGB), unbeplanter Innenbereich (§ 34 BauGB) oder Außenbereich (§ 35 BauGB) einsortieren. Denn das Baugesetzbuch kennt darüber hinaus Grundstücke, die dem Fachplanungsvorbehalt unterliegen, also räumlich von einer Fachplanung (insbes. Planfeststellung) erfasst sind und deshalb keiner der drei vorgenannten Kategorien des Bauplanungsrechts unterfallen. Namentlich, allerdings nicht ausschließlich trifft dies auf Bahngrundstücke zu, die der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung unterliegen. Die Verteilungsregelung einer Herstellungs- wie einer – wie hier – Erneuerungsbeitragssatzung muss daher eine eigene Regelung für Grundstücke enthalten, die gem. § 38 BauGB dem Fachplanungsvorbehalt unterliegen und von der öffentlichen Einrichtung  gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 KAG bevorteilt werden (vgl. etwa – ohne nähere Problematisierung – dies voraussetzend, weil eine satzungsgemäße Veranlagung annehmend OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2018 – 9 N 25.15 u.a. -, juris; VG Potsdam, Urteil vom 25. Juli 2018 – 8 K 5455/17 -, juris; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. Juni 2019 – 5 K 3/16 -, juris; Urteil vom 4. März 2015 – 5 K 221/12 ,- juris; OVG Saarland, Urteil vom 12. Mai 2021 – 1 A 126/20 -, juris; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 4. November 2013 – 2 S 1702/13 -, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 13. September 2006 – 9 A 78/06 -, juris), wobei es im vorliegenden Zusammenhang der Überprüfung einer Maßstabsregelung keiner Entscheidung bedarf, ob bei Grundstücken im Geltungsbereich eines Planfeststellungsbeschlusses eine Vorteilsvermittlung die Bebauung und den tatsächlichen Anschluss des Grundstücks voraussetzt und/oder ob jeglicher Nutzung, insbesondere einer solchen durch Hoheitsträger ein Vorteil vermittelt wird (vgl. zum Streitstand für Bahngrundstücke einerseits etwa OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2012 – 9 S 73.11 -, juris; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2018, a.a.O., Rn. 14; VG Potsdam, Urteil vom 25. Juli 2018, a.a.O.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. Juni 2019, a.a.O.; Urteil vom 4. März 2015, a.a.O.; zum dortigen Landesrecht VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 4. November 2023, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 12. Mai 2021, a.a.O.; VG Bayreuthh, Urteil vom 7. August 2013 – B 4 K 12.183 -, juris; andererseits etwa OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 29. April 2005 – 15 A 2667/92 -, juris).Denn die auf das Planungssystem des Baugesetzbuchs abhebende Betrachtungsweise beispielsweise einer Beitragssatzung wird durch § 38 BauGB verdrängt. Bedarf die Errichtung neuer bzw. die Änderung bestehender Anlagen der Planfeststellung nach § 38 BauGB, entzieht sich das betreffende Grundstück der Zuordnung zum unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB bzw. zum Außenbereich nach § 35 BauGB (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1987 – 8 C 85.86 -,juris, Rn. 25; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2018, a.a.O., Rn. 14).

Vorlegend enthält die Erneuerungsbeitragssatzung gemessen hieran in § 3 Abs. 5 lit. k) EBS 2014 und § 3 Abs. 4 lit. b) ee) EBS 2014 zwar Regelungen für die Ermittlung der Grundstücksfläche und der Vollgeschosse für bevorteilte Grundstücke im Geltungsbereich eines Planfeststellungsbeschlusses, die – bei rein baurechtlicher Betrachtung – im Außenbereich gemäß § 35 BauGB lägen. Es fehlt jedoch an entsprechenden Regelungen für bevorteilte Grundstücke im Geltungsbereich eines Planfeststellungsbeschlusses, die – bei rein baurechtlicher Betrachtung – im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB lägen (vgl. zu einer in diesem Sinne vollständigen Satzung etwa VG Cottbus, Urteil vom 29. Mai 2020 – 6 K 1397/14 -, juris, Rn. 48 und Rn. 63). Solche bevorteilten Grundstücke im unbeplanten Innenbereich sind auch entgegen der in der mündlichen Verhandlung (sinngemäß) geäußerten Auffassung des Beklagten – etwa bei Bahngrundstücken im Falle der Nutzung nicht lediglich als Schienengrundstücke zu reinen Verkehrs-, sondern zu Bahnbetriebszwecken (Bahnhöfe, Werkstatt- und Sozialräume etc.) - ohne weiteres realistischerweise vorstellbar (vgl. zu solchen Nutzungen OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2012, a.a.O., juris; Beschluss vom 13. November 2018, a.a.O., Rn. 14; VG Potsdam, Urteil vom 25. Juli 2018, a.a.O.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. Juni 2019, a.a.O.; Urteil vom 4. März 2015, a.a.O.).

Es lässt sich auch nicht ohne weiteres unterstellen, dass die zitierten Satzungsvorschriften hinsichtlich - bei rein baurechtlicher Betrachtung - im Außenbereich gemäß § 35 BauGB belegene Grundstück für – bei rein baurechtlicher Betrachtung – im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB belegene Grundstücke nach dem Willen des Satzungsgebers analoge Anwendung finden sollen. Es ist Sache des Satzungsgebers, dies zu regeln. Er könnte ohne weiteres eigenständige Regelungen für – bei rein baurechtlicher Betrachtung – im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB belegene Grund treffen oder eine gemeinsame Regelung für – bei rein baurechtlicher Betrachtung - Grundstücke gemäß § 34 BauGB und gemäß § 35 BauGB erlassen (vgl. in diesem Sinne etwa VG Cottbus, Urteil vom 29. Mai 2020, a.a.O., Rn. 48 und Rn. 63). Zudem verbietet sich eine solche Analogie auch deshalb, weil die oben zitierten Regelungen gerade ausdrücklich nur § 35 BauGB in Bezug nehmen und sich zumindest teilweise an die sonst in der Satzung zu § 35 BauGB getroffenen Regelungen (vgl. § 3 Abs. 4 lit. b) cc) und § 3 Abs. 5 lit. j) EBS 2014) anlehnen (tatsächlich vorhandene Vollgeschosse, bevorteilte Grundstücksfläche), insoweit also nicht analogiefähig sind.

Dafür, dass die aufgezeigten Maßstabslücken ausnahmsweise unbeachtlich sein könnten, weil es im Verbandsgebiet keinen betreffenden Anwendungsfall gab bzw. gibt, hat der Beklagte bereits nichts ausreichend dargetan und ist auch nichts ersichtlich. Hinzu kommt, dass – wie ausgeführt - der Satzungsgeber im Anschlussbeitragsrecht den Verteilungsmaßstab für alle im Ver- bzw. Entsorgungsgebiet realistischerweise in Betracht kommenden Anwendungsfälle regeln muss. Auf eine Maßstabsregelung kann nur ausnahmsweise verzichtet werden, wenn betreffende Anwendungsfälle derzeit nicht vorhanden sind und der Zweckverband gesicherte Erkenntnisse darüber vorweisen kann, dass während der Geltung der Beitragssatzung bzw. des Herstellungs-/Erneuerungszeitraums der öffentlichen Einrichtung eine solche Grundstückssituation auch nicht entstehen werde. Ein Verband hat aber – soweit es die Maßstabslücken für im Geltungsbereich von Planfeststellungsbeschlüssen liegende Grundstücken betrifft – tatsächlich wie rechtlich keinen Einfluss darauf, ob solche Planfeststellungsbeschlüsse für im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB befindliche Grundstücke erlassen werden. Ob gegenwärtig entsprechende Planfeststellungsbeschlüsse vorhanden sind, ist also entgegen der Auffassung des Beklagten ebenso unerheblich wie die Frage, ob sich der betreffende Maßstabsmangel bereits gegenwärtig kalkulatorisch auswirkt (vgl. bereits oben).

Dahinstehen kann, ob sich die in der Erneuerungsbeitragssatzung 2014 enthaltenen Maßstabsregelungen auch in sonstiger Hinsicht nicht als vollständig oder nicht widerspruchsfrei erweisen. Dies gilt insbesondere für solche Grundstücke, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht worden ist bzw. werden darf, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich genutzt oder nutzbar sind. Zu den mit weniger als einem Vollgeschoss bebauten bzw. bebaubaren Grundstücken zählen beispielsweise auch die an die Abwasserentsorgung anschließbaren bzw. angeschlossenen Lagerplätze, Campingplätze, Laubenkolonien und Grundstücke mit niedrigen Wochenendgebäuden, die durch Bebauungsplan festgesetzt werden oder als bestandsgeschützte oder geduldete Bebauung im Außenbereich vorhanden sein können (vgl. zur Notwendigkeit einer solchen Regelung i.S.d. „Grundsatzes der konkreten Vollständigkeit“ OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012, a.a.O.; VG Cottbus, Urteil vom 9. Mai 2019 – 6 K 423/17 -, juris). Dies scheint jeweils auch mit Blick auf die Stellungnahme des Beklagten auf die gerichtliche Verfügung vom 30. Oktober 2023 – insbesondere was Festsetzungen durch Bebauungspläne anbetrifft - nicht zweifelsfrei. Gleiches gilt, soweit gemäß § 3 Abs. 5 lit. j) EBS 2014 im Außenbereich lediglich tatsächlich angeschlossene, nur anschließbare Baulichkeiten hingegen nicht berücksichtigt werden, obgleich in § 2 Abs. 3 EBS 2014 – in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n.F. - auch nicht angeschlossene, aber anschließbare bebaute Außenbereichsgrundstücke mit bestehendem Schmutzwasserentsorgungsbedarf tatbestandlich erfasst werden. Auch die diesbezüglichen Zweifel werden durch die schriftsätzliche Stellungnahme des Beklagten auf die gerichtliche Verfügung vom 30. Oktober 2023 jedenfalls nicht ohne Weiteres ausgeräumt, da dieser es nicht in der Hand hat, ob solche Bebauungssituationen im Außenbereich während der Geltung der Beitragssatzung bzw. des Herstellungs-/Erneuerungszeitraums der öffentlichen Einrichtung entstehen.

Erweist sich der angefochtene Erneuerungsbeitragsbescheid mithin bereits mangels wirksamer satzungsmäßiger Grundlage als rechtswidrig, ist darüber hinaus auch die konkrete Veranlagung des Klägers rechtswidrig. Das Grundstück des Klägers unterliegt nicht der sachlichen Beitragspflicht hinsichtlich der Erhebung eines Erneuerungsbeitrages.

Gemäß § 2 Abs. 1 EBS 2014 unterliegen – soweit hier von Interesse - der Beitragspflicht Grundstücke, die an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können, soweit sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung zur Bebauung, gewerblichen oder industriellen Nutzung anstehen oder bebaut sind. Die Anschlussmöglichkeit des nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB befindlichen Grundstücks des Klägers an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Verbandes ist nach Aktenlage zwar gegeben und wird vom Kläger auch nicht substantiiert bestritten.

Es mangelt vorliegend jedoch an einer Erneuerung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage gemäß § 1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 EBS 2014.

Dahinstehen mag dabei, ob der Beklagte – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung sinngemäß geltend gemacht hat - schon deshalb keinen Erneuerungsbeitrag vom Kläger erheben durfte, weil er zum Zeitpunkt der Entstehung eines Erneuerungsbeitrages auf der Grundlage der Erneuerungsbeitragssatzung nicht  über eine wirksame Herstellungsbeitragssatzung verfügte und insoweit nicht nur im Grundsatz einer teilweisen Rechtsprechung für die Erhebung von Verbesserungsbeiträgen in eben diesem Sinne (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 9. Oktober 2001 – 23 CS 01.985 -, juris; Urteil vom 26. November 2001 – 23 CS 01.2215 -, juris; Urteil vom 27. Februar 2003 – 23 B 02.21032 -, juris; Urteil vom 26. Februar 2007 – 23 ZB 06.3286 -, juris; Urteil vom 1. März 2007 – 23 B 06.1668 -. juris; Urteil vom 11. März 2010 – 20 B 09.1890 -, juris) auch für die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen zu folgen (so etwa Kraheberger in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 748), sondern dies auch für die hier in Rede stehende Fallkonstellation zu bejahen wäre, dass ein Einrichtungsträger sich entschlossen hat, den Investitionsaufwand für die Herstellung einer öffentlichen Einrichtung nicht (mehr) über Herstellungsbeiträge und Benutzungsgebühren, sondern nur noch über Benutzungsgebühren zu decken und die bereits gezahlten Herstellungsbeiträge zurückzuerstatten.

Denn der Beklagte ist jedenfalls (in Bezug auf das Grundstück des Klägers) zu Unrecht vom Vorliegen eines Erneuerungstatbestandes ausgegangen.

Unter Erneuerung im anschlussbeitragsrechtlichen Sinne versteht man, wie bereits ausgeführt, die Ersetzung einer infolge bestimmungsgemäßer Benutzung verschlissenen, d.h. abgenutzten, reparaturanfälligen Einrichtung bzw. Anlage oder wenigstens einer technisch selbständig benutzbaren Teilanlage (vgl. zur Problematik Beschlüsse der Kammer vom 7. September 2020, a.a.O., Rn. 23 ff. und vom 2. August 2021, a.a.O., Rn. 26 ff.; zum dortigen Landesrecht OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 2010 – 4 L 347/08 -, juris, Rn. 27; vorgehend VG Magdeburg, Urteil vom 18. Juni 2008 – 9 A 277/06 -, juris; Blomenkamp in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 987 und hierzu noch unten) nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit durch eine neue, auf Jahre intakte und sicher funktionierende, in räumlicher und funktioneller Hinsicht identische (Teil-)Einrichtung oder Anlage, die die Erschließung der Grundstücke gewährleistet (vgl. Unkel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 527 ff.; Blomenkamp in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 987; Petermann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1455). Wie ebenfalls bereits ausgeführt, dürfen keine Erneuerungsbeiträge erhoben werden, solange im Gebiet des Einrichtungsträgers der Schaffensvorgang für die Herstellung der gesamten öffentlichen Einrichtung, zumindest aber – was offenbleiben kann - der Teileinrichtung, für deren Erneuerung Beiträge erhoben werden sollen, nicht abgeschlossen ist. Auch liegt es auf der Hand, dass ein Einrichtungsträger nicht schlicht einfach – quasi willkürlich - beschließen kann, eine öffentliche Einrichtung sei hergestellt, wenn dies nicht objektivierbaren Tatsachen entspricht (vgl. vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; zu einem solchen Fall etwa OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 29. April 2010, a.a.O., Rn. 25), auch nicht, um insoweit – wie vom Beklagten angestrebt - eine „Möglichkeit zur Lösung der sogenannten „Altanschließerproblematik“ zu finden (vgl. etwa Seite 7 ff. der Kalkulation vom 10. November 2013, ferner das am 10. Dezember 2013 beschlossene [Beschluss Nr. 05/2013] Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten für die Jahre 2014 bis 2018, dort Seite 2 ff. bzw. inhaltsgleich die 3. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes für den Zeitraum 2013 bis 2017 sowie die Beschlussvorlage 02/2013, Top 7 der Verbandsversammlung vom 11. Februar 2014) oder um über die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen die Rückzahlung der Herstellungsbeiträge zu finanzieren (vgl. Seite 7 f., Top 5 der Sitzungsniederschrift vom 20. November 2012 sowie Seite 2 der Beschlussvorlage Nr. 23/2012 vom 15. November 2012), was alles mit der Frage, ob die hier in Rede stehende öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung oder zumindest eine zu erneuernde Teileinrichtung endgültig hergestellt ist, rein gar nichts zu tun hat. Eine Entwässerungs- bzw. Wasserversorgungseinrichtung bzw. die Teileinrichtung einer solchen ist vielmehr erst dann endgültig hergestellt, wenn sie dem objektivierbaren Planungswillen des Einrichtungsträgers entsprechend technisch vollständig gebaut und funktionsfähig ist. Wie ausgeführt, besteht bezüglich Art und Umfang der Maßnahmen und deren zeitlicher Durchführung ein als Planungsermessen bezeichneter weiter Gestaltungsspielraum der insoweit verpflichteten Körperschaft, der seine Grenze erst im Willkürverbot findet (vgl. OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 24. April 2010, a.a.O; Urteil vom 21. April 2009, a.a.O.; Urteil vom 28. Oktober 2009, a.a.O.). Die Planungsvorstellungen können sich zwar während der Ausführung der Planung aus sachlich gerechtfertigten Gründen ändern und die geplanten Maßnahmen deshalb noch während der Ausführung des ursprünglichen Plans eine räumliche Erweiterung oder Einschränkung oder qualitative Änderung erfahren, wenn hierfür – unter Respektierung des weiten Planungsermessens des Einrichtungsträgers - nachvollziehbare Gründe vorliegen. Ist dies der Fall, ist die (Teil-)Einrichtung (erst) dann endgültig hergestellt, wenn auch die erst während der Ausführung in die Planung einbezogenen oder die in zulässiger Weise beschränkten Arbeiten vollständig ausgeführt sind und wenn alle wesentlichen zur öffentlichen (Teil-)Einrichtung/Anlage gehörenden Teile geschaffen sind. Dies setzt auch voraus, dass aus Altbeständen übernommene Anlagenteile, die entweder als Provisorium in die öffentliche (Teil-)Einrichtung/Anlage eingegliedert wurden oder deren bestimmungsgemäßer Nutzungsdauer bei Übernahme abgelaufen ist oder in absehbarer Zukunft ablaufen wird und deren Erneuerungsbedürftigkeit sich daher abzeichnet, ersetzt werden (vgl. Mildner in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1365). Im Bereich der Abwasserbeseitigung stellt insbesondere die Sanierung alter, bereits zu DDR-Zeiten oder früher errichteter und vom Einrichtungsträger übernommener  Schmutzwasserkanäle, Pumpstationen u.s.w. grundsätzlich keine Erneuerung im beitragsrechtlichen Sinne dar, sondern ist lediglich ein unselbstständiger Kostenfaktor, der in die Herstellungsbeitrags- bzw. – bei, wie im Fall des Beklagten, reiner Gebührenerhebung zur Deckung des Investitionsaufwandes – in die Benutzungsgebührenkalkulation einfließt und damit über den Herstellungsbeitrag bzw. über Kanalbenutzungsgebühren abgegolten wird (vgl. zu gleichfalls die vorherige Herstellung der öffentlichen Einrichtung voraussetzenden Verbesserungsbeiträgen OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 18. Oktober 2005 – 1 L 197/05 -, juris, Rn. 17; Beschluss vom 21. April 1999 – 1 M 12/99 -, juris, Rn. 22;). Vorstehendes gilt jedenfalls dann, wenn der Einrichtungsträger ausweislich seiner Planungsvorstellungen bei Übernahme der Kanäle und in der Zeit danach ausweislich seiner Abwasserbeseitigungskonzeption danach gerade nicht davon ausging, diese übernommenen, zu DDR-Zeiten oder früher errichteten Kanäle etc. seien bereits endgültig betriebsfertig hergestellt und somit dem Erneuerungstatbestand zugänglich, sondern seien als Bestandteil des Herstellungsvorgangs jedenfalls nach Ablauf der bestimmungsgemäßen Nutzungsdauer einer Sanierung zuzuführen, ohne dass es objektive, nachvollziehbare Gründe dafür gibt, warum sich die Planungsvorstellungen des Einrichtungsträgers dahingehend geändert haben, die Sanierung dieser Kanäle (nunmehr) als Maßnahme der Erneuerung anzusehen. Gleiches gilt etwa für die Sanierung übernommener, bereits zu DDR- Zeiten oder früher errichteter Klärwerke, in Bezug auf die noch vor Abschluss des – ursprünglichen, vor Änderung der Planungsvorstellungen - in den Blick genommenen Schaffensvorgangs für den Einrichtungsträger feststand, dass sie die nach dem Gesetz vorgegebenen Anforderungen an das Einleiten von Abwasser gemäß §§ 57 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bzw. der entsprechenden Vorgängerregelungen nicht (mehr) erfüllten, insbesondere den Vorgaben des § 60 Abs. 1 WHG bzw. seiner Vorgängerregelungen nicht (mehr) genügten, Abwasseranlagen so zu errichten, zu betreiben und unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden, und die daher nach seinen Vorstellungen einer Sanierung zuzuführen waren (vgl. VG Gießen, Urteil vom 28. April 2009 – 2 K 921/08.GI -, juris), ohne dass objektiv nachvollziehbar ist, warum sich die diesbezüglichen Vorstellungen des Einrichtungsträgers geändert haben. Hierbei sind nicht nur die Abwasserbeseitigungskonzepte zur Erhebung eines Erneuerungsbeitrags einer näheren Prüfung zu unterziehen, sondern auch jene Abwasserbeseitigungskonzepte oder sonstigen Planungsunterlagen, die der ursprünglichen Erhebung der Herstellungsbeiträge zugrunde lagen, ferner sonstige Erkenntnismittel, die die Abwasserbeseitigungseinrichtung bzw. die vom Einrichtungsträger ergriffenen Maßnahmen betreffen.

Gemessen hieran erweist sich die Festlegung des Beklagten im Beschluss der Verbandsversammlung 03/2012 vom 11. Dezember 2012 i.V.m. der Beschlussvorlage des Verbandsvorstandes Nr. 23/2012 vom 20. November 2012 (vgl. Top 5, Seite 12 der Sitzungsniederschrift vom 20. November 2012 sowie in der 3. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzepts für den Zeitraum 2013 bis 2017), wonach die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage zum 31. Dezember 2012 erstmalig hergestellt sei, als willkürlich. Der Schaffungsvorgang der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung, auch nicht der vom Beklagten für den hier maßgeblichen Zeitraum 2014 bis 2018 in den Blick genommenen „Teileinrichtungen“ (Abwaserkanäle und Pumpwerk „S...“ in L..., Teichkläranlage G...), das Vorliegen solcher Teileinrichtungen hier einmal unterstellt, war zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen und ist es – bezogen auf die Gesamteinrichtung - bis heute nicht, jedenfalls aber nicht bei Beginn des hier in den Blick zu nehmenden 1. Fünfjahreszeitraums der geplanten „Erneuerung“ der Einrichtung im Jahre 2018 (vgl. zur kalkulatorischen Methodik des Beklagten Beschlüsse der Kammer vom 7. September 2020, a.a.O., Rn. 23 ff. und vom 2. August 2021, a.a.O., Rn. 26 ff.).

Der Beklagte hat insoweit selbst vorgetragen und durch Vorlage entsprechender Unterlagen dokumentiert, dass es sich bei den in dem Verbandsgebietsteil  L...„erneuerten“, weil nach Auffassung des Beklagten „verschlissenen“, etwa 8,8 km umfassenden Schmutzwasserkanälen und – druckleitungen um solche handelte, die ganz überwiegend bereits zu DDR-Zeiten oder davor errichtet worden waren und die er von der C...übernommen hatte (vgl. Schriftsätze vom 4. November 2023 und vom 30. November 2023). Die „Sanierung“ dieser Anlagenteile gehört aber nach den obigen Ausführungen zur Herstellung der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung. Hiervon ging ursprünglich auch gerade der Beklagte aus, der generell die Sanierung der Schmutzwasserkanäle u.s.w. aus DDR- Zeiten noch im Abwasserbeseitigungskonzept vom 29. September/21. November 2006 für den Zeitraum 2007 bis 2011 als Maßnahmen zur Herstellung der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung angesehen hatte (vgl. etwa Seite 29 ff. der Anlage 1 für den Verbandsgebietsteil L..., dort – wie auch bei den anderen Verbandsgebietsteilen - mit „S“ für Sanierung bezeichnet). Objektive, nachvollziehbare Gründe dafür, warum sich die Planungsvorstellungen des Einrichtungsträgers dahingehend geändert haben, die Sanierung dieser Kanäle (nunmehr) als Maßnahme der Erneuerung anzusehen, hat der Beklagte weder geltend gemacht noch sind solche sonst ersichtlich.

Gleiches gilt für die Abwasser- Pumpstation in L...in der „S...“ und die Kläranlage in G..., eine sogenannte Teichkläranlage. Beide wurden nach Bekunden des Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 4. November 2023) bereits zu DDR- Zeiten angelegt. In der ursprünglichen Abwasserbeseitigungskonzeption des Beklagten wurden die Abwasserpumpwerke nicht als endgültig hergestellt, sondern als sanierungsbedürftig eingeschätzt. Ausweislich der Ordnungsverfügung des Landkreises O...vom 20. Juni 2013 war dem Beklagten in Bezug auf die Kläranlage in G...bereits spätestens im Jahre 2011 bekannt, dass diese Anlage undicht bzw. „verschlissen“ (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 4. November 2023) bzw. „abgängig“ (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 15. November 2023) und damit sanierungsbedürftig war, da sie nicht mehr den aktuellen Umweltanforderungen entsprach. Ausweislich des Abwasserbeseitigungskonzeptes vom 29. September/21. November 2006 für den Zeitraum 2007 bis 2011 (dort Seite 24 f. der Anlage 1) hat der Beklagte die Kläranlage G...sogar bereits im Jahre 2006 als sanierungsbedürftig eingeschätzt und die Sanierung/Ertüchtigung bis zum Jahre 2011 als Teil der Herstellung der öffentlichen Einrichtung eingeschätzt, aber als „nicht vorgesehen, da nicht wirtschaftlich“ bezeichnet, obgleich er gerade die Sanierung dieser Kläranlage nunmehr als wirtschaftlich eingestuft und zum Gegenstand seiner sogenannten „Erneuerung“ gemacht hat. Objektive, nachvollziehbare Gründe dafür, warum sich die Planungsvorstellungen des Einrichtungsträgers dahingehend geändert haben, die Sanierung dieser Anlagenteile (nunmehr) als Maßnahme der Erneuerung anzusehen, hat der Beklagte ebenfalls weder geltend gemacht noch sind solche sonst ersichtlich.

Der Beklagte ging also nach seiner ursprünglichen Planung gerade nicht davon aus, die öffentliche Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung, zumindest aber die von ihm angenommenen Teileinrichtungen sei(en) bereits endgültig betriebsfertig hergestellt und somit dem Erneuerungstatbestand zugänglich, wie dies etwa in dem im vom Beklagten in anderem Zusammenhang in Bezug genommenen Urteil des OVG Sachsen- Anhalt im Urteil vom 29. April 2010 (a.a.O.) entschiedenen Fall gegeben war, sondern entschied sich erst mit Ablauf des Jahres 2012, die Herstellung der Einrichtung quasi zu fingieren, um nunmehr den Weg für die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen „zur Lösung der Altanschließerproblematik“ bzw. zur „Finanzierung der Rückzahlung der Herstellungsbeiträge“ freizumachen und ohne dass aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen auch nur ansatzweise ersichtlich wäre, warum der Beklagte sein die Herstellung der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung betreffendes Planungsermessen insoweit (auch) aus sonstigen nachvollziehbaren bzw. nicht willkürlich erscheinenden Gründen geändert hätte.

Dahinstehen mag, ob die vom Beklagten in den Blick genommene Teilerneuerung auch aus anderen Gründen scheitert.

Dies gilt vor allem für die Frage, ob das vom Beklagten mit Schriftsatz vom 27. August 2020 eingereichte „globale Abwasserbeseitigungskonzept 2014 bis 2078“, das nur aus einer kommentarlosen Aneinanderreihung von Excel- Tabellen für „geplante Sanierungsmaßnahmen“ besteht, den Anforderungen an ein Gesamterneuerungskonzept genügt. Voraussetzung für die Erneuerung einer öffentlichen Einrichtung dergestalt, dass – wie hier – in bestimmten Jahreszeiträumen nach und nach mehrere bzw.  alle Teileinrichtungen im Sinne des § 8 Abs. 3 KAG der Gesamteinrichtung erneuert werden können, dürfte nämlich nicht nur die Aufstellung eines Erneuerungskonzepts gerade für die konkrete Teileinrichtung sein, um nachweisen zu können, dass gerade die Teileinrichtung (insgesamt) erneuert werden soll (vgl. OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 29. April 2010, a.a.O., Rn. 24; Blomenkamp in Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 991). Erforderlich dürfte vielmehr auch eine nachvollziehbare Gesamtkonzeption der über Jahrzehnte geplanten Erneuerung sein. Die Möglichkeit einer vom Beklagten praktizierten Aufwandsspaltung dürfte insoweit voraussetzen, dass Arbeiten an den von § 8 Abs. 3 Satz 2 KAG genannten „abrechenbaren Teilen“, so sie denn vorliegen (vgl. dazu sogleich), in eine Gesamtmaßnahme eingebettet sind, die eine Erneuerung darstellt; die Maßnahme dürfte Bestandteil eines Erneuerungskonzepts der Anlage insgesamt sein müssen. Die Abgrenzung dürfte aufgrund einer wertenden Betrachtung vorzunehmen sein (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; ferner Becker in Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 8 Rn. 198).

Auch ist es eine offene Frage, ob der Beklagte – die endgültige Herstellung der öffentlichen (Teil-)Einrichtung unterstellt - bei der Anwendung der von ihm bemühten Vorschrift des § 8 Abs. 3 KAG in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die streckenweise Erneuerung von Abwasserleitungen und eines einzelnen Pumpwerkes nur in einem bestimmten Teil des Verbandsgebietes sowie einer einzelnen und zudem sehr kleinen Kläranlage von vielen nicht mehr dem Bereich der laufenden Unterhaltung bzw. Instandhaltung zuzurechnen ist, für den Anschlussbeiträge, also auch Erneuerungsbeiträge, gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1, letzter Hs. KAG ausdrücklich nicht erhoben werden dürfen und deren Finanzierung über Abschreibungen im Rahmen der Erhebung von Benutzungsgebühren gemäß § 6 KAG zu gewährleisten ist, sondern diese Maßnahmen (bereits) eine beitragsfähige Teilerneuerungsmaßnahme i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KAG darstellten (vgl. hierzu Becker, a.a.O., § 8 Rn. 198; zum Hessischen Landesrecht Hessischer VGH, Beschluss vom 25. Mai 2012 – 5 B 443/12 -, juris, Rn. 4; Urteil vom 19. August 2015 – 5 A 1078/14 -, juris, Rn. 25 und Lohmann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 839 ff.; zum Bayerischen Landesrecht Kraheberger in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 748; zum KAG NW Unkel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 529). Insoweit verlangt der brandenburgische Gesetzgeber offenbar, dass in Bezug auf Erneuerungsmaßnahmen eine gewisse qualitative und quantitative Größenordnung überschritten sein muss. Denn ansonsten ist nicht erklärlich, warum eine gesetzliche Umschreibung des Begriffs „Ortsverteilungsnetz“ erfolgte und – im Plural – von „Kläranlagen“ und „Pumpwerken“ die Rede ist, wenn es für eine beitragsfähige Teilerneuerung auch ausgereicht hätte, nur die Leitungen in einer oder mehreren Straßen eines Teils des Einrichtungsgebietes und ein einzelnes Pumpwerk sowie eine einzelne, zudem vergleichsweise kleine Kläranlage zu sanieren (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; zum hessischen Landesrecht Lohmann, a.a.O., § 8 Rn. 839 ff.).

Wegen der übrigen aufgezeigten Mängel der Veranlagung bedürfen diese letztgenannten Fragen indes keiner abschließenden Klärung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.