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Entscheidung VG 6 K 1040/21


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 09.01.2024
Aktenzeichen VG 6 K 1040/21 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2024:0109.6K1040.21.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 37 Abs 2 AO 1977, §§ 30 BauGB, § 12 KAG BB, § 2 KAG BB, § 113 Abs 1 S 1 Abs 4 VwGO, §§ 57 ff. WHG, § 155 AO 1977, §§ 236 ff AO 1977, § 8 KAG BB, § 34 BauGB, § 35 BauGB, § 38 BauGB

Tenor

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 26. April 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2021 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 712,81 Euro nebst Zinsen aus einem Betrag von 700 Euro ab dem 12. Oktober 2021 in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erneuerungsbeitrag für die Schmutzwasserentsorgung.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes F ...

Mit Bescheid vom 26. April 2021 zog der Beklagte den Kläger hinsichtlich des oben genannten Grundstückes zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Erneuerung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage für den Zeitraum 2014 - 2018 zur Abgeltung der durch die Anschlussmöglichkeit gebotenen wirtschaftlichen Vorteile zu einem Erneuerungsbeitrag in Höhe von insgesamt 712,81 € heran. Zugrunde gelegt wurde hierbei eine Gebäudefläche der auf dem im Außenbereich belegenen Grundstück vorhandenen Bebauung von 1.730,13 m².

Hiergegen legte der Kläger am 21. Mai 2021 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2021, dem Kläger zugestellt am 13. September 2021 zurückwies.

Am 12. Oktober 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Hinsichtlich des Vortrags des Klägers zur Begründung seiner Klage wird auf den Inhalt seiner an das Gericht gerichteten Schriftsätze vom 12. Oktober 2021, vom 19. Mai 2022, vom 12. Dezember 2022 und vom 25. April 2023, jeweils mit umfangreichen Anlagen, Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

1. den Erneuerungsbeitragsbescheid vom 26. April 2021 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 9. September 2021 aufzuheben,

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 712,81 Euro nebst Zinsen hieraus ab dem 12. Oktober 2021 in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Klageabweisungsbegehrens des Beklagten wird auf den Inhalt seiner Schriftsätze vom 2. Dezember 2021 und vom 10. Februar 2023 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden als Einzelrichter entscheiden, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss vom 29. November 2023 zur Entscheidung übertragen worden ist.

Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ist begründet. Der Erneuerungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 26. April 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger (daher) in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Bescheid findet bereits keine rechtliche Grundlage in der als Ermächtigungsgrundlage allein in Betracht kommenden Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes C ... (W ... ) über die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage vom 11. Februar 2014 (Erneuerungssatzung - EBS 2014).
Diese misst sich zwar Rückwirkung auf den 1. Januar 2014 bei (§ 14 Satz 1 EBS 2014) und erfasst damit den angegriffenen Erneuerungsbeitragsbescheid in zeitlicher Hinsicht. Letzteres gilt auch dann, wenn sich die in Rede stehende Rückwirkungsanordnung – wie der Kläger sinngemäß meint – als unwirksam erweisen sollte. Denn dann wäre die Satzung zumindest am Tage ihrer Bekanntmachung (vgl. dazu noch unten) in Kraft getreten und hätte damit ebenfalls bei Erlass des Beitragsbescheides bereits Geltung beansprucht (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2006 – 9 S 91.05 -, S. 4 des E.A.). Die Erneuerungsbeitragssatzung 2014 ist auch formell wirksam. Sie wurde insbesondere gemäß § 21 Abs. 1 der ihrerseits keinen formellen und materiellen Bedenken begegnenden Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes C ... vom 24. März 2009 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2013 im Amtsblatt für den Landkreis O ... vom 28. Februar 2014 (dort Seite 9 ff.) ordnungsgemäß veröffentlicht; auch sonst sind formelle Bedenken in Bezug auf die Erneuerungsbeitragssatzung 2014 weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
Die Erneuerungsbeitragssatzung 2014 verstößt aber in materieller Hinsicht gegen höherrangiges Recht. Sie enthält nicht die von § 2 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) geforderten Satzungsmindestbestandteile, was zu ihrer Unwirksamkeit führt.
Dies gilt allerdings zunächst nicht, soweit der Kläger (wohl sinngemäß) rügt, die Satzung treffe keine (hinreichende) Regelung zum Beitragstatbestand.
Unter dem in § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG in der Satzung zu regelnden Beitragstatbestand ist der abstrakt definierte Lebenssachverhalt zu verstehen, an dessen konkrete Verwirklichung die Satzung als Rechtsfolge die Beitragspflicht knüpft. Welche rechtsfolgebegründenden Tatbestandsmerkmale im Rahmen des Beitragstatbestandes zu regeln sind, umschreibt § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG. Danach knüpft die Erhebung des Beitrages an ein Grundstück an, für das die Anschlussmöglichkeit an eine leitungsgebundene Anlage besteht, durch die dem Eigentümer des Grundstücks wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Der in der Satzung zu regelnden Beitragstatbestand muss also bestimmen, welche Grundstücke zu der Anlage in einer solchen Beziehung stehen, dass ihren Eigentümern durch die Anschlussmöglichkeit wirtschaftliche Vorteile geboten werden (vgl. Unkel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 Rn. 545). Da die Leistung des Einrichtungsträgers nicht allein darin besteht, überhaupt eine Anlage zur Verfügung zu stellen und dadurch wirtschaftliche Vorteile zu bieten, sondern maßnahmebedingt sein muss, muss die in der Satzung zu treffende Tatbestandsregelung auch die Maßnahmen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG festlegen, die den zu ersetzenden Aufwand verursachen und bewirken, dass den Grundstückseigentümern durch sie wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Der Rechtsunterworfene muss erkennen können, welche Maßnahmen des Beklagten zu welchen Abgabenpflichten für ihn führen können (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020 – 6 L 113/20 -, juris; Beschluss vom 7. August 2021 – 6 L 165/21 -, juris; zum dortigen Landesrecht OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juni 1989 – 2 A 224/88 -, juris).
Diesen Anforderungen genügt die Erneuerungsbeitragssatzung 2014 nach der Gesamtheit der in ihr getroffenen Regelungen.
So regelt § 1 Abs. 2 Satz 1 EBS 2014 zunächst ausdrücklich, dass der Verband nach Maßgabe dieser Satzung für die Erneuerung seiner zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage einen Erneuerungsbeitrag erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Schmutzwassergebühren oder auf andere Weise gedeckt wird. § 4 EBS 2014 legt mit seiner Regelung zum Beitragssatz in diesem Zusammenhang fest, dass es um Erneuerungsmaßnahmen in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 geht. § 1 Abs. 2 Satz 2 EBS 2014 bestimmt ergänzend, dass der Beitrag zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der erneuerten Schmutzwasserbeseitigungsanlage gebotenen wirtschaftlichen Vorteile dient. § 1 Abs. 1 EBS 2014 wiederum regelt, dass die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Verbandes am 31. Dezember 2012 endgültig hergestellt sei, während § 2 EBS 2014 nähere Regelungen dazu trifft, welche Grundstücke der Beitragspflicht unterliegen. Dies genügt in beitragstatbestandlicher Hinsicht. Soweit der Kläger (sinngemäß) rügt, die Satzung teile weder mit, dass, wo genau und wann die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage erneuert werden müsse noch, dass eine solche Erneuerung konkret geplant sei, liegt diese neben der Sache. Zum einen ist ein solcher Hinweis vom Bestimmtheitserfordernis der Tatbestandsregelung nicht umfasst. Zum anderen liegt es angesichts der zitierten Satzungsregelungen auf der Hand, dass der Beklagte von einem Erneuerungsbedarf ausgeht und eine solche Erneuerung auch geplant ist (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.).
Ferner ist – was die Wirksamkeit der Tatbestandsregelung anbetrifft – unerheblich, ob der Beklagte beim Satzungserlass zutreffend von der Zulässigkeit der Regelung eines Erneuerungstatbestandes ausgegangen ist, was hier allerdings – wie noch darzulegen sein wird – nicht der Fall ist. Das Vorliegen einer Erneuerung setzt insoweit zwar voraus, dass die öffentliche Einrichtung, jedenfalls aber – was offenbleiben kann - die Teileinrichtung (vgl. noch unten), für die nunmehr ein Erneuerungsbeitrag erhoben wird, endgültig hergestellt war und nunmehr aufgrund bestimmungsgemäßer Benutzung abgenutzt ist und dann durch eine neue (Teil-)Einrichtung bzw. (Teil-)Anlage ersetzt wird (vgl. auch hierzu noch unten). Solange im Gebiet des Einrichtungsträgers der Schaffensvorgang für die Herstellung der in Rede stehenden öffentlichen Einrichtung/-anlage bzw. Teileinrichtung/-anlage nicht abgeschlossen ist, können keine Erneuerungsbeiträge erhoben werden (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; ferner OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 2010 – 4 L 347/08 -, juris, Rn. 24; VG Gießen, Urteil vom 28. April 2009 - 2 K 921/08.GI -, juris; vgl. dazu noch unten). Die Merkmale der erstmaligen Fertigstellung sind allerdings durch das Gesetz nicht vorgegeben; auch bedarf es dafür keiner Regelung in der Satzung. Vielmehr besteht bezüglich Art und Umfang der Maßnahmen und deren zeitlicher Durchführung ein als Planungsermessen bezeichneter Gestaltungsspielraum der insoweit verpflichteten Körperschaft, der seine Grenze erst im Willkürverbot findet (vgl. OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 29. April 2010, a.a.O.; Urteil vom 21. April 2009 – 4 L 360/06 -, juris, Rn. 24; Urteil vom 28. Oktober 2009 - 4 L 117/07 -, juris). Ginge der Einrichtungsträger insoweit unzutreffend davon aus, die öffentliche Einrichtung wäre bereits endgültig hergestellt, läge zwar eine Falschbezeichnung des Beitragstatbestandes vor, die mangels Tatbestandsverwirklichung eine Beitragserhebung nicht zulässt. Diese fehlerhafte Falschbezeichnung des Beitragstatbestandes führt aber nicht zu dessen und damit nicht schon deshalb zur Satzungsnichtigkeit, sondern – unbeschadet etwaiger Auswirkungen auf den Beitragssatz in Bezug auf Teilerneuerungen - nur dazu, dass die Satzung quasi „ins Lere geht“ (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 4. Dezember 2003 – 1 L 226/03 -, juris, Rn. 22; Hessischer VGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 – 5 A 2784/09.Z -. Juris, Rn. 4).
Eine andere Frage, welche ebenfalls nicht die Regelung des Beitragstatbestandes, sondern die Festlegung des Beitragssatzes und die konkrete Veranlagung betrifft, ist, ob – den Abschluss des Schaffensvorganges vorausgesetzt - überhaupt ein Erneuerungsbedarf besteht und ob der Erneuerungstatbestand in Bezug auf die öffentliche Einrichtung des Beklagten und das Grundstück des Klägers erfüllt ist (vgl. dazu noch unten).
Als unwirksam erweist sich aber der in § 3 EBS 2014 geregelte sogenannte kombinierte Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab. Zwar ist dieser grundsätzlich ein für die Erhebung von Herstellungs- wie Erneuerungsbeiträgen allgemein anerkannter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. Becker in: Becker u.a., KAG Bbg. Komm., § 8 Rn. 289 ff., 322 m.w.N.). Jedoch ist der Maßstab in seiner Ausgestaltung zu beanstanden, da er in einzelnen Regelungen unvollständig bzw. nicht vorteilsgerecht i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 KAG bzw. gleichheitswidrig gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist, was zu seiner Unwirksamkeit und damit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG zur Nichtigkeit der gesamten Satzung führt.
Nach dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit muss der Satzungsgeber den Verteilungsmaßstab für alle im Ver- bzw. Entsorgungsgebiet und im zeitlichen Anwendungsbereich der Beitragssatzung realistischerweise zu erwartenden Anwendungsfälle selbst regeln. Der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit ist zum einen damit zu begründen, dass ohne vollständigen Maßstab eine Abgabenberechnung nicht möglich ist und ein unwirksamer Maßstab zur Unwirksamkeit der Satzung führt. Zum anderen ergeben sich dieselben Anforderungen aus dem Gleichheitsgrundsatz und dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot, damit die Beitragsbemessung für einzelne Fälle nicht der Entscheidung der Verwaltung im Einzelfall überlassen bleibt. Eine Verteilungsregelung, die einzelne Fälle ungeregelt lässt, führt daher regelmäßig zur Unwirksamkeit der Maßstabsregelung insgesamt. Unvollständig und in der Folge unwirksam ist daher eine Beitragssatzung, die den Maßstab oder Elemente des Maßstabes nicht für jeden realistischerweise zu erwartenden Anwendungsfall konkret festlegt, sondern insoweit nur eine von der Verwaltung auszufüllende teilweise oder Rahmenregelung enthält (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 – 9 B 31.14 –, juris Rn. 25, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 9 S 44.14 -, juris Rn. 5; Urteil vom 18. April 2012 - 9 B 62.11 -, juris Rn. 19; OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29.98.NE -, juris Rn. 72; VG Cottbus, Urteil vom 19. März 2023 – 6 K 326/15 -, juris; Urteil vom 12. März 2020 – 6 K 2667/17 -, juris Rn. 17; Urteil vom 9. Mai 2019 – 6 K 423/17 –, juris Rn. 49; Urteil vom 24. Oktober 2016 - 6 K 922/14 -, juris Rn. 24; Beschluss vom 23. Februar 2015 – 6 L 273/14 -, juris, Rn. 11 ff.; Beschluss vom 27. Januar 2010 - 6 L 57/08 -, juris Rn. 10; VG Cottbus, Urteil vom 9. Mai 2019 – 6 K 423/17 –, juris Rn. 49).
Solche Maßstabslücken bestehen hier mehrere.
So ist die Maßstabsregelung in § 3 Abs. 4 lit. a) bb) bis ee) EBS 2014 bereits deshalb unvollständig und damit unwirksam, weil überall dort, wo ein Bebauungsplan keine zulässige Vollgeschosszahl (vgl. hierzu § 3 Abs. 4 lit. a) aa) EBS 2014), sondern nur die zulässige Gebäudehöhe (§ 3 Abs. 4 lit. a) bb) EBS 2014) oder nur die zulässige Baumassenzahl (§ 4 Abs. 4 lit a) cc) EBS 2014) oder nur eine Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl (§ 3 Abs. 4 lit. a) dd) EBS 2014) oder nur die Grundfläche und Geschossfläche (§ 3 Abs. 4 lit a) ee) EBS 2014) angibt, die für die Beitragsbemessung maßgebliche Vollgeschosszahl fingiert wird, indem die zulässige Gebäudehöhe oder die zulässige Baumassenzahl oder die zulässige Geschoss-/Grundflächenzahl oder die zulässige Grund-/Geschossfläche durch einen satzungsmäßig festgelegten Teiler geteilt und anschließend generell auf eine ganzzahlige Vollgeschosszahl abgerundet wird. Unabhängig davon, ob eine solche generelle Abrundungsregelung vorteilsgerecht und mit dem Gleichheitsgebot vereinbar ist fehlt es insoweit jedenfalls an einer Regelung, wie die Vollgeschossanzahl zu bestimmen ist, wenn das Teilungsergebnis weniger als 1 beträgt. Nach den in § 3 Abs. 4 EBS 2014 enthaltenen Rundungsregeln wäre in diesem Fall auf Null als nächste ganze Zahl abzurunden, mit der Folge, dass beispielsweise bei einer im Bebauungsplan festgelegten zulässigen Gebäudehöhe von unter 3,5 m in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten angesichts des hierfür in § 3 Abs. 4 lit. a) bb) EBS 2014 vorgesehenen Teilers von 3,5 überhaupt kein Nutzungsfaktor bzw. ein Faktor „0“ Anwendung fände und das Grundstück im Ergebnis nicht veranlagt würde, was nicht vorteilsgerecht und gleichheitswidrig wäre. Entsprechendes gilt für die sonstigen in § 3 Abs. 4 lit. a) cc) bis ee) EBS 2014 geregelten Fälle einer generellen Abrundung. Aus Gründen der Vorteilsgerechtigkeit bedarf es daher für solche Fälle einer Auffangregelung, wonach mindestens ein Vollgeschoss zugrunde gelegt wird (vgl. zur Unzulässigkeit einer „Abrundung auf Null“ OVG Berlin- Brandenburg. Urteil vom 27. Juni 2012 – 9 B 20.11 -, juris, Rn. 29 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 19. März 2021, a.a.O., Rn. 30).
An einer solchen eigenständigen Auffangregelung für die Fälle einer „Abrundung auf Null“ fehlt es hier in § 3 Abs. 4 lit. a) bb) bis ee) EBS 2014. Die Satzung enthält darüber hinaus auch sonst keine vollständigen Bestimmungen, wie der Nutzungsfaktor für Grundstücke der in Rede stehenden Art zu bestimmen ist, so dass eine „Abrundung auf Null“ unschädlich wäre (vgl. zur Notwendigkeit einer solchen vollständigen Auffangregelung OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2012, a.a.O.; VG Cottbus, Urteil vom 19. März 2021, a.a.O.). So erfassen sämtliche in diesem Zusammenhang in den Blick zu nehmenden Satzungsregelungen bestenfalls einen Teilbereich der realistischer Weise denkbaren Fälle. Zunächst enthält § 3 Abs. 3 2014 neben einer hier unergiebigen Bestimmung für - als eingeschossig bebaut bewertete - Kirchengrundstücke (Satz 2) zwar Regelungen für zu Wohn- und Gewerbezwecken genutzte Geschosse, die eine lichte Höhe von 2,30 m nicht erreichen und fingiert ein Vollgeschoss (Satz 1). Für § 3 Abs. 4 lit. a) cc) bis ee) EBS 2014 lässt sich hieraus indes nichts entnehmen und in Bezug auf § 3 Abs. 4 lit. a) bb) EBS 2014 jedenfalls nichts für andere Nutzungen als für Wohn- und Gewerbezwecke und auch nicht für solche Geschosse, die eine Höhe von 2,30 bis 3,50 m haben, die also Vollgeschosse i.S.d. § 3 Abs. 2 EBS 2014 (vgl. dazu noch unten) sind. § 3 Abs. 4 lit a) ff) EBS 2014 erfasst lediglich mit Garagen und Stellplätzen bebaubare Grundstücke, die als eingeschossig bebaut fingiert werden, also – wenn überhaupt – nur einen Teilbereich der nach § 3 Abs. 4 lit. a) bb) EBS 2014 in Betracht kommenden Nutzungen. § 3 Abs, 4 lit. a) ii) EBS 2014 erfasst nur gewerblich oder – exemplarisch mit z.B. kleingärtnerischer oder Campingplatznutzung beschriebene - „sonst“ genutzte Grundstücke ohne Bebauung oder mit „untergeordneter Bebauung“, worunter offensichtlich eine Bebauung ohne Vollgeschoss i.S.d. § 3 Abs. 2 EBS 2014 zu verstehen ist. Für § 3 Abs. 4 lit. a) cc) bis ee) EBS 2014 lässt sich hieraus nichts entnehmen und in Bezug auf § 3 Abs. 4 lit. a) bb) EBS 2014 jedenfalls nichts für andere Nutzungen als die genannten und auch nichts für solche Geschosse, die eine Höhe von 2,30 bis 3,50 m haben, die also Vollgeschosse i.S.d. § 3 Abs. 2 EBS 2014 (vgl. dazu noch unten) sind. § 3 Abs. 4 lit. b) dd) EBS 2014 schließlich erfasst lediglich gewerblich genutzte Grundstücke im Außenbereich, bei denen keine Bebauung zulässig ist. Für Festsetzungen in Bebauungsplänen ist diese Bestimmung von vornherein nicht relevant
Dafür, dass die aufgezeigten Maßstabslücken ausnahmsweise unbeachtlich sein könnten, weil es im Verbandsgebiet im Erneuerungszeitraum 2014 bis 2019 keinen betreffenden Anwendungsfall gab, hat der Beklagte bereits nichts ausreichend dargetan und ist auch nichts ersichtlich. Es genügt insoweit nicht, wenn der Beklagte im Parallelverfahren 6 K 1458/19 im Schriftsatz vom 15. November 2023 generalisierend und unsubstantiiert vorgetragen hat, die „in Bebauungsplänen festgesetzten baulichen Höhen oder Baumassenzahlen“ seien „stets größer oder gleich 3,5“ und in diesem Zusammenhang pauschal Bezug nimmt auf die im Geoportal des Landkreises O ... veröffentlichten Bebauungspläne der Mitgliedsgemeinden des Beklagten. Hinzu kommt, dass – wie ausgeführt - der Satzungsgeber im Anschlussbeitragsrecht den Verteilungsmaßstab für alle im Ver- bzw. Entsorgungsgebiet realistischerweise in Betracht kommenden Anwendungsfälle regeln muss. Demgegenüber kann auf eine Maßstabsregelung nur ausnahmsweise verzichtet werden, und zwar (nur) dann, wenn betreffende Anwendungsfälle derzeit nicht vorhanden sind und der Zweckverband gesicherte Erkenntnisse darüber vorweisen kann, dass während der Geltung der Beitragssatzung bzw. des Herstellungszeitraums - hier des Erneuerungszeitraums der öffentlichen Einrichtung - eine solche Grundstückssituation auch nicht entstehen werde. Ein Verband hat aber – soweit es die Maßstabslücken für im Geltungsbereich von Bebauungsplänen liegende Grundstücke betrifft – weder tatsächlich noch rechtlich einen Einfluss darauf, ob seine Mitgliedsgemeinden Bebauungspläne erlassen bzw. ändern und welche Inhalte dies Pläne haben (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2012, a.a.O., Rn. 30; Urteil vom 18. April 2012 – 9 B 62.11 -, juris Rn. 26; OVG Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2003 - 2 A 116/02.Z -, S. 4 des E.A.), so dass er es gerade nicht in der Hand hat, dass nur solche Festsetzungen getroffen werden, dass eine „Abrundung auf Null“ nicht erfolgt. Dabei ist vorliegend in den Blick zu nehmen, dass der hier maßgebliche Beitragssatz gemäß § 4 EBS 2014 zwar nur den Zeitraum 2014 bis 2018 in den Blick nimmt, die Erneuerungsbeitragssatzung 2014 aber nach dem Willen des Satzungsgebers im Übrigen Regelungen für den insgesamt geplanten Zeitraum für die Erneuerung der gesamten öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserentsorgung trifft, welcher erst im Jahre 2073 enden soll. Dies zeigt sich auch darin, dass mit der den Erneuerungszeitraum 2019 bis 2023 betreffenden 1. Satzung zur Änderung der „Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes C ... (W ... ) über die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage (Erneuerungsbeitragsatzung)“ vom 26. März 2019 lediglich § 4 EBS 2014 dahingehend „ergänzt“ wurde, dass der Beitragssatz für die in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2023 erfolgende Erneuerung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage (erneut) 1,03 Euro/m² anrechenbare Grundstücksfläche beträgt, während es bei den übrigen Regelungen der Erneuerungsbeitragssatzung 2014 verbleibt. Ob gegenwärtig entsprechende Bebauungspläne vorhanden sind, ist also nach brandenburgischem Landesrecht entgegen der im Parallelverfahren schriftsätzlich geäußerten Auffassung des Beklagten ebenso unerheblich (anders zum dortigen Landesrecht auch OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 5. Dezember 2016 – 1 K 8/13 -, juris, Rn. 48) wie die dort vom Beklagten verneinte Frage, ob sich der betreffende Maßstabsmangel bereits gegenwärtig kalkulatorisch auswirkt (so aber zum dortigen Landesrecht auch VG Magdeburg, Urteil vom 13. September 2006 – 9 A 78/06 -, juris, Rn. 16), was nach dem Vortrag des Beklagten nicht der Fall sein soll.
Der Beklagte kann auch nicht – wie im Parallelverfahren 6 K 1458/19 geltend gemacht - damit gehört werden, dass Bebauungspläne, bei denen es aufgrund der genannten Maßstabsregelungen zu einer „Abrundung auf Null“ kommen könnte, im Verbandsgebiet „ganz unrealistisch“ seien. Angesichts der in § 3 Abs. 2 Satz 1 EBS 2014 getroffenen, sich an § 2 Abs. 5 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) in der bis zum 10. Juli 2002 gültigen Fassung orientierenden Vollgeschossdefinition, wonach Vollgeschosse oberirdische Geschosse sind, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben, ist es vielmehr ohne weiteres vorstellbar und damit realistischerweise zu erwarten, dass etwa in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Wochenendhausgebiet als Sondergebiet i.S.d. § 10 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO), welches als „anderes Baugebiet“ i.S.d. § 3 Abs. 4 lit. a) bb) EBS 2014 anzusehen wäre, eine – wie ausgeführt, von § 3 Abs. 4 lit. a) ii) EBS 2014 nicht erfasste - Gebäudehöhe von zwischen 2,30 m und 2,49 m festgesetzt werden könnte, so dass es angesichts des in § 3 Abs. 4 lit. a) bb) EBS 2014 für andere Baugebiete als Industrie-, Gewerbe- und Sondergebiete gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO bestimmten Teilers von 2,50 zu einer Abrundung auf Null kommen könnte. Ebenfalls ist ohne weiteres vorstellbar, dass etwa in einem Gewerbegebiet eine Höhe baulicher Anlagen zwischen 2,30 m und 3,49 m festgesetzt werden kann, so dass es angesichts des in § 3 Abs. 4 lit. a) bb) EBS 2014 für u.a. Gewerbegebiete bestimmten Teilers von 3,50 ebenfalls zu einer Abrundung auf Null kommen könnte (anders demgegenüber für eine satzungsgemäße Vollgeschossdefinition nach Maßgabe des § 2 Abs. 6 BbgBO n.F. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 – 6 K 922/14 -, juris, Rn. 37 ff.).
Vorstehende Überlegungen lassen sich ohne weiteres auf die Regelungen in § 3 Abs. 4 lit. a) cc) bis ee) EBS 2014 übertragen. Zu § 3 Abs. 4 lit. a) dd) und ee) EBS 2014 hat sich der Beklagte trotz gerichtlicher Aufklärungsverfügung vom 30. Oktober 2023 im Parallelverfahren 6 K 1458/19 bereits nicht geäußert. Auch eine Baumassenzahl zwischen 3,0 und 3,49 und damit wegen des Teilers von 3,5 in § 3 Abs. 4 lit. a) cc) EBS 2014 eine „Abrundung auf Null“ ist etwa in Gewerbegebieten ohne weiteres vorstellbar (vgl. zu einem Teiler von 3,0 VG Cottbus, Urteil vom 19. März 2023, a.a.O., Rn. 30).
Darüber hinaus ist die Maßstabsregelung in § 3 EBS 2014 auch deshalb unvollständig und damit unwirksam, weil es in ihr keine vollständigen Regelungen zur Ermittlung der Grundstücksfläche und Anzahl der Vollgeschosse für den Fall der Belegenheit des Grundstücks im Geltungsbereich eines Planfeststellungsbeschlusses gibt.
Nicht alle Grundstücke im Gebiet eines Einrichtungsträgers lassen sich planungsrechtlich in eine der drei Kategorien „qualifizierter Bebauungsplan“ (§ 30 Baugesetzbuch - BauGB), unbeplanter Innenbereich (§ 34 BauGB) oder Außenbereich (§ 35 BauGB) einsortieren. Denn das Baugesetzbuch kennt darüber hinaus Grundstücke, die dem Fachplanungsvorbehalt unterliegen, also räumlich von einer Fachplanung (insbes. Planfeststellung) erfasst sind und deshalb keiner der drei vorgenannten Kategorien des Bauplanungsrechts unterfallen. Namentlich, allerdings nicht ausschließlich trifft dies auf Bahngrundstücke zu, die der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung unterliegen. Die Verteilungsregelung einer Herstellungs- wie einer – wie hier – Erneuerungsbeitragssatzung muss daher eine eigene Regelung für Grundstücke enthalten, die gem. § 38 BauGB dem Fachplanungsvorbehalt unterliegen und von der öffentlichen Einrichtung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 KAG bevorteilt werden (vgl. etwa – ohne nähere Problematisierung – dies voraussetzend, weil eine satzungsgemäße Veranlagung annehmend OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2018 – 9 N 25.15 u.a. -, juris; VG Potsdam, Urteil vom 25. Juli 2018 – 8 K 5455/17 -, juris; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. Juni 2019 – 5 K 3/16 -, juris; Urteil vom 4. März 2015 – 5 K 221/12,- juris; OVG Saarland, Urteil vom 12. Mai 2021 – 1 A 126/20 -, juris; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 4. November 2013 – 2 S 1702/13 -, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 13. September 2006 – 9 A 78/06 -, juris), wobei es im vorliegenden Zusammenhang der Überprüfung einer Maßstabsregelung keiner Entscheidung bedarf, ob bei Grundstücken im Geltungsbereich eines Planfeststellungsbeschlusses eine Vorteilsvermittlung die Bebauung und den tatsächlichen Anschluss des Grundstücks voraussetzt und/oder ob jeglicher Nutzung, insbesondere einer solchen durch Hoheitsträger ein Vorteil vermittelt wird (vgl. zum Streitstand für Bahngrundstücke einerseits etwa OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2012 – 9 S 73.11 -, juris; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2018, a.a.O., Rn. 14; VG Potsdam, Urteil vom 25. Juli 2018, a.a.O.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. Juni 2019, a.a.O.; Urteil vom 4. März 2015, a.a.O.; zum dortigen Landesrecht VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 4. November 2023, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 12. Mai 2021, a.a.O.; VG Bayreuthh, Urteil vom 7. August 2013 – B 4 K 12.183 -, juris; andererseits etwa OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 29. April 2005 – 15 A 2667/92 -, juris). Denn die auf das Planungssystem des Baugesetzbuchs abhebende Betrachtungsweise beispielsweise einer Beitragssatzung wird durch § 38 BauGB verdrängt. Bedarf die Errichtung neuer bzw. die Änderung bestehender Anlagen der Planfeststellung nach § 38 BauGB, entzieht sich das betreffende Grundstück der Zuordnung zum unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB bzw. zum Außenbereich nach § 35 BauGB (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1987 – 8 C 85.86 -,juris, Rn. 25; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2018, a.a.O., Rn. 14).
Vorlegend enthält die Erneuerungsbeitragssatzung gemessen hieran in § 3 Abs. 5 lit. k) EBS 2014 und § 3 Abs. 4 lit. b) ee) EBS 2014 zwar Regelungen für die Ermittlung der Grundstücksfläche und der Vollgeschosse für bevorteilte Grundstücke im Geltungsbereich eines Planfeststellungsbeschlusses, die – bei rein baurechtlicher Betrachtung – im Außenbereich gemäß § 35 BauGB lägen. Es fehlt jedoch an entsprechenden Regelungen für bevorteilte Grundstücke im Geltungsbereich eines Planfeststellungsbeschlusses, die – bei rein baurechtlicher Betrachtung – im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB lägen (vgl. zu einer in diesem Sinne vollständigen Satzung etwa VG Cottbus, Urteil vom 29. Mai 2020 – 6 K 1397/14 -, juris, Rn. 48 und Rn. 63). Solche bevorteilten Grundstücke im unbeplanten Innenbereich sind auch entgegen der in der mündlichen Verhandlung (sinngemäß) geäußerten Auffassung des Beklagten – etwa bei Bahngrundstücken im Falle der Nutzung nicht lediglich als Schienengrundstücke zu reinen Verkehrs-, sondern zu Bahnbetriebszwecken (Bahnhöfe, Werkstatt- und Sozialräume etc.) - ohne weiteres realistischerweise vorstellbar (vgl. zu solchen Nutzungen OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2012, a.a.O., juris; Beschluss vom 13. November 2018, a.a.O., Rn. 14; VG Potsdam, Urteil vom 25. Juli 2018, a.a.O.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. Juni 2019, a.a.O.; Urteil vom 4. März 2015, a.a.O.).
Es lässt sich auch nicht ohne weiteres unterstellen, dass die zitierten Satzungsvorschriften hinsichtlich - bei rein baurechtlicher Betrachtung - im Außenbereich gemäß § 35 BauGB belegene Grundstück für – bei rein baurechtlicher Betrachtung – im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB belegene Grundstücke nach dem Willen des Satzungsgebers analoge Anwendung finden sollen. Es ist Sache des Satzungsgebers, dies zu regeln. Er könnte ohne weiteres eigenständige Regelungen für – bei rein baurechtlicher Betrachtung – im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB belegene Grund treffen oder eine gemeinsame Regelung für – bei rein baurechtlicher Betrachtung - Grundstücke gemäß § 34 BauGB und gemäß § 35 BauGB erlassen (vgl. in diesem Sinne etwa VG Cottbus, Urteil vom 29. Mai 2020, a.a.O., Rn. 48 und Rn. 63). Zudem verbietet sich eine solche Analogie auch deshalb, weil die oben zitierten Regelungen gerade ausdrücklich nur § 35 BauGB in Bezug nehmen und sich zumindest teilweise an die sonst in der Satzung zu § 35 BauGB getroffenen Regelungen (vgl. § 3 Abs. 4 lit. b) cc) und § 3 Abs. 5 lit. j) EBS 2014) anlehnen (tatsächlich vorhandene Vollgeschosse, bevorteilte Grundstücksfläche), insoweit also nicht analogiefähig sind.
Dafür, dass die aufgezeigten Maßstabslücken ausnahmsweise unbeachtlich sein könnten, weil es im Verbandsgebiet keinen betreffenden Anwendungsfall gab bzw. gibt, hat der Beklagte bereits nichts ausreichend dargetan und ist auch nichts ersichtlich. Hinzu kommt, dass – wie ausgeführt - der Satzungsgeber im Anschlussbeitragsrecht den Verteilungsmaßstab für alle im Ver- bzw. Entsorgungsgebiet realistischerweise in Betracht kommenden Anwendungsfälle regeln muss. Auf eine Maßstabsregelung kann nur ausnahmsweise verzichtet werden, wenn betreffende Anwendungsfälle derzeit nicht vorhanden sind und der Zweckverband gesicherte Erkenntnisse darüber vorweisen kann, dass während der Geltung der Beitragssatzung bzw. des Herstellungs-/Erneuerungszeitraums der öffentlichen Einrichtung eine solche Grundstückssituation auch nicht entstehen werde. Ein Verband hat aber – soweit es die Maßstabslücken für im Geltungsbereich von Planfeststellungsbeschlüssen liegende Grundstücken betrifft – tatsächlich wie rechtlich keinen Einfluss darauf, ob solche Planfeststellungsbeschlüsse für im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB befindliche Grundstücke erlassen werden. Ob gegenwärtig entsprechende Planfeststellungsbeschlüsse vorhanden sind, ist also entgegen der Auffassung des Beklagten ebenso unerheblich wie die Frage, ob sich der betreffende Maßstabsmangel bereits gegenwärtig kalkulatorisch auswirkt (vgl. bereits oben).
Dahinstehen kann, ob sich die in der Erneuerungsbeitragssatzung 2014 enthaltenen Maßstabsregelungen auch in sonstiger Hinsicht nicht als vollständig oder nicht widerspruchsfrei erweisen. Dies gilt insbesondere für solche Grundstücke, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht worden ist bzw. werden darf, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich genutzt oder nutzbar sind. Zu den mit weniger als einem Vollgeschoss bebauten bzw. bebaubaren Grundstücken zählen beispielsweise auch die an die Abwasserentsorgung anschließbaren bzw. angeschlossenen Lagerplätze, Campingplätze, Laubenkolonien und Grundstücke mit niedrigen Wochenendgebäuden, die durch Bebauungsplan festgesetzt werden oder als bestandsgeschützte oder geduldete Bebauung im Außenbereich vorhanden sein können (vgl. zur Notwendigkeit einer solchen Regelung i.S.d. „Grundsatzes der konkreten Vollständigkeit“ OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012, a.a.O.; VG Cottbus, Urteil vom 9. Mai 2019 – 6 K 423/17 -, juris). Dies scheint jeweils auch mit Blick auf die Stellungnahme des Beklagten auf die gerichtliche Verfügung vom 30. Oktober 2023 im Parallelverfahren 6 K 1458/19 – insbesondere was Festsetzungen durch Bebauungspläne anbetrifft - nicht zweifelsfrei. Gleiches gilt, soweit gemäß § 3 Abs. 5 lit. j) EBS 2014 im Außenbereich lediglich tatsächlich angeschlossene, nur anschließbare Baulichkeiten hingegen nicht berücksichtigt werden, obgleich in § 2 Abs. 3 EBS 2014 – in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n.F. - auch nicht angeschlossene, aber anschließbare bebaute Außenbereichsgrundstücke mit bestehendem Schmutzwasserentsorgungsbedarf tatbestandlich erfasst werden. Auch die diesbezüglichen Zweifel werden durch die genannte schriftsätzliche Stellungnahme des Beklagten auf die gerichtliche Verfügung vom 30. Oktober 2023 jedenfalls nicht ohne Weiteres ausgeräumt, da dieser es nicht in der Hand hat, ob solche Bebauungssituationen im Außenbereich während der Geltung der Beitragssatzung bzw. des Herstellungs-/Erneuerungszeitraums der öffentlichen Einrichtung entstehen.
Erweist sich der angefochtene Erneuerungsbeitragsbescheid mithin bereits mangels wirksamer satzungsmäßiger Grundlage als rechtswidrig, ist darüber hinaus auch die konkrete Veranlagung des Klägers rechtswidrig. Das Grundstück des Klägers unterliegt nicht der sachlichen Beitragspflicht hinsichtlich der Erhebung eines Erneuerungsbeitrages.
Gemäß § 2 Abs. 1 EBS 2014 unterliegen – soweit hier von Interesse - der Beitragspflicht Grundstücke, die an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können, soweit sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung zur Bebauung, gewerblichen oder industriellen Nutzung anstehen oder bebaut sind. Die Anschlussmöglichkeit des nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten im Außenbereich gemäß § 35 BauGB befindlichen, mit Abwasserentsorgungsbedarf bebauten und angeschlossenen Grundstücks des Klägers an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Verbandes ist nach Aktenlage zwar gegeben und wird vom Kläger auch nicht substantiiert bestritten.
Es mangelt vorliegend jedoch an einer Erneuerung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage gemäß § 1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 EBS 2014.
Dahinstehen mag dabei, ob der Beklagte – wie der Kläger sinngemäß geltend gemacht haben - schon deshalb keinen Erneuerungsbeitrag von dem Kläger erheben durfte bzw. darf, weil er zum Zeitpunkt der Entstehung eines Erneuerungsbeitrages auf der Grundlage der Erneuerungsbeitragssatzung nicht über eine wirksame Herstellungsbeitragssatzung verfügte und insoweit nicht nur im Grundsatz einer teilweisen Rechtsprechung für die Erhebung von Verbesserungsbeiträgen in eben diesem Sinne (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 9. Oktober 2001 – 23 CS 01.985 -, juris; Urteil vom 26. November 2001 – 23 CS 01.2215 -, juris; Urteil vom 27. Februar 2003 – 23 B 02.21032 -, juris; Urteil vom 26. Februar 2007 – 23 ZB 06.3286 -, juris; Urteil vom 1. März 2007 – 23 B 06.1668 -. juris; Urteil vom 11. März 2010 – 20 B 09.1890 -, juris) auch für die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen zu folgen (so etwa Kraheberger in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 748), sondern dies auch für die hier in Rede stehende Fallkonstellation zu bejahen wäre, dass ein Einrichtungsträger sich entschlossen hat, den Investitionsaufwand für die Herstellung einer öffentlichen Einrichtung nicht (mehr) über Herstellungsbeiträge und Benutzungsgebühren, sondern nur noch über Benutzungsgebühren zu decken und die bereits gezahlten Herstellungsbeiträge zurückzuerstatten.
Denn der Beklagte ist jedenfalls (in Bezug auf das Grundstück des Klägers) zu Unrecht vom Vorliegen eines Erneuerungstatbestandes ausgegangen.
Unter Erneuerung im anschlussbeitragsrechtlichen Sinne versteht man, wie bereits ausgeführt, die Ersetzung einer infolge bestimmungsgemäßer Benutzung verschlissenen, d.h. abgenutzten, reparaturanfälligen Einrichtung bzw. Anlage oder wenigstens einer technisch selbständig benutzbaren Teilanlage (vgl. zur Problematik Beschlüsse der Kammer vom 7. September 2020, a.a.O., Rn. 23 ff. und vom 2. August 2021, a.a.O., Rn. 26 ff.; zum dortigen Landesrecht OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 2010 – 4 L 347/08 -, juris, Rn. 27; vorgehend VG Magdeburg, Urteil vom 18. Juni 2008 – 9 A 277/06 -, juris; Blomenkamp in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 987 und hierzu noch unten) nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit durch eine neue, auf Jahre intakte und sicher funktionierende, in räumlicher und funktioneller Hinsicht identische (Teil-)Einrichtung oder Anlage, die die Erschließung der Grundstücke gewährleistet (vgl. Unkel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 527 ff.; Blomenkamp in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 987; Petermann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1455). Wie ebenfalls bereits ausgeführt, dürfen keine Erneuerungsbeiträge erhoben werden, solange im Gebiet des Einrichtungsträgers der Schaffensvorgang für die Herstellung der gesamten öffentlichen Einrichtung, zumindest aber – was offenbleiben kann - der Teileinrichtung, für deren Erneuerung Beiträge erhoben werden sollen, nicht abgeschlossen ist. Auch liegt es auf der Hand, dass ein Einrichtungsträger nicht schlicht einfach – quasi willkürlich - beschließen kann, eine öffentliche Einrichtung sei hergestellt, wenn dies nicht objektivierbaren Tatsachen entspricht (vgl. vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; zu einem solchen Fall etwa OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 29. April 2010, a.a.O., Rn. 25), auch nicht, um insoweit – wie vom Beklagten angestrebt - eine „Möglichkeit zur Lösung der sogenannten Altanschließerproblematik“ zu finden (vgl. etwa Seite 7 ff. der Kalkulation vom 10. November 2013, ferner das am 10. Dezember 2013 beschlossene [Beschluss Nr. 05/2013] Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten für die Jahre 2014 bis 2018, dort Seite 2 ff. bzw. inhaltsgleich die 3. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes für den Zeitraum 2013 bis 2017 sowie die Beschlussvorlage 02/2013, Top 7 der Verbandsversammlung vom 11. Februar 2014) oder um über die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen die Rückzahlung der Herstellungsbeiträge zu finanzieren (vgl. Seite 7 f., Top 5 der Sitzungsniederschrift vom 20. November 2012 sowie Seite 2 der Beschlussvorlage Nr. 23/2012 vom 15. November 2012), was alles mit der Frage, ob die hier in Rede stehende öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung oder zumindest eine zu erneuernde Teileinrichtung endgültig hergestellt ist, rein gar nichts zu tun hat. Eine Entwässerungs- bzw. Wasserversorgungseinrichtung bzw. die Teileinrichtung einer solchen ist vielmehr erst dann endgültig hergestellt, wenn sie dem objektivierbaren Planungswillen des Einrichtungsträgers entsprechend technisch vollständig gebaut und funktionsfähig ist. Wie ausgeführt, besteht bezüglich Art und Umfang der Maßnahmen und deren zeitlicher Durchführung ein als Planungsermessen bezeichneter weiter Gestaltungsspielraum der insoweit verpflichteten Körperschaft, der seine Grenze erst im Willkürverbot findet (vgl. OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 24. April 2010, a.a.O; Urteil vom 21. April 2009, a.a.O.; Urteil vom 28. Oktober 2009, a.a.O.). Die Planungsvorstellungen können sich zwar während der Ausführung der Planung aus sachlich gerechtfertigten Gründen ändern und die geplanten Maßnahmen deshalb noch während der Ausführung des ursprünglichen Plans eine räumliche Erweiterung oder Einschränkung oder qualitative Änderung erfahren, wenn hierfür – unter Respektierung des weiten Planungsermessens des Einrichtungsträgers - nachvollziehbare Gründe vorliegen. Ist dies der Fall, ist die (Teil-)Einrichtung (erst) dann endgültig hergestellt, wenn auch die erst während der Ausführung in die Planung einbezogenen oder die in zulässiger Weise beschränkten Arbeiten vollständig ausgeführt sind und wenn alle wesentlichen zur öffentlichen (Teil-)Einrichtung/Anlage gehörenden Teile geschaffen sind. Dies setzt auch voraus, dass aus Altbeständen übernommene Anlagenteile, die entweder als Provisorium in die öffentliche (Teil-)Einrichtung/Anlage eingegliedert wurden oder deren bestimmungsgemäßer Nutzungsdauer bei Übernahme abgelaufen ist oder in absehbarer Zukunft ablaufen wird und deren Erneuerungsbedürftigkeit sich daher abzeichnet, ersetzt werden (vgl. Mildner in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1365). Im Bereich der Abwasserbeseitigung stellt insbesondere die Sanierung alter, bereits zu DDR-Zeiten oder früher errichteter und vom Einrichtungsträger übernommener Schmutzwasserkanäle, Pumpstationen u.s.w. grundsätzlich keine Erneuerung im beitragsrechtlichen Sinne dar, sondern ist lediglich ein unselbstständiger Kostenfaktor, der in die Herstellungsbeitrags- bzw. – bei, wie im Fall des Beklagten, reiner Gebührenerhebung zur Deckung des Investitionsaufwandes – in die Benutzungsgebührenkalkulation einfließt und damit über den Herstellungsbeitrag bzw. über Kanalbenutzungsgebühren abgegolten wird (vgl. zu gleichfalls die vorherige Herstellung der öffentlichen Einrichtung voraussetzenden Verbesserungsbeiträgen OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 18. Oktober 2005 – 1 L 197/05 -, juris, Rn. 17; Beschluss vom 21. April 1999 – 1 M 12/99 -, juris, Rn. 22;). Vorstehendes gilt jedenfalls dann, wenn der Einrichtungsträger ausweislich seiner Planungsvorstellungen bei Übernahme der Kanäle und in der Zeit danach ausweislich seiner Abwasserbeseitigungskonzeption danach gerade nicht davon ausging, diese übernommenen, zu DDR-Zeiten oder früher errichteten Kanäle etc. seien bereits endgültig betriebsfertig hergestellt und somit dem Erneuerungstatbestand zugänglich, sondern seien als Bestandteil des Herstellungsvorgangs jedenfalls nach Ablauf der bestimmungsgemäßen Nutzungsdauer einer Sanierung zuzuführen, ohne dass es objektive, nachvollziehbare Gründe dafür gibt, warum sich die Planungsvorstellungen des Einrichtungsträgers dahingehend geändert haben, die Sanierung dieser Kanäle (nunmehr) als Maßnahme der Erneuerung anzusehen. Gleiches gilt etwa für die Sanierung übernommener, bereits zu DDR- Zeiten oder früher errichteter Klärwerke, in Bezug auf die noch vor Abschluss des – ursprünglichen, vor Änderung der Planungsvorstellungen - in den Blick genommenen Schaffensvorgangs für den Einrichtungsträger feststand, dass sie die nach dem Gesetz vorgegebenen Anforderungen an das Einleiten von Abwasser gemäß §§ 57 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bzw. der entsprechenden Vorgängerregelungen nicht (mehr) erfüllten, insbesondere den Vorgaben des § 60 Abs. 1 WHG bzw. seiner Vorgängerregelungen nicht (mehr) genügten, Abwasseranlagen so zu errichten, zu betreiben und unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden, und die daher nach seinen Vorstellungen einer Sanierung zuzuführen waren (vgl. VG Gießen, Urteil vom 28. April 2009 – 2 K 921/08.GI -, juris), ohne dass objektiv nachvollziehbar ist, warum sich die diesbezüglichen Vorstellungen des Einrichtungsträgers geändert haben. Hierbei sind nicht nur die Abwasserbeseitigungskonzepte zur Erhebung eines Erneuerungsbeitrags einer näheren Prüfung zu unterziehen, sondern auch jene Abwasserbeseitigungskonzepte oder sonstigen Planungsunterlagen, die der ursprünglichen Erhebung der Herstellungsbeiträge zugrunde lagen, ferner sonstige Erkenntnismittel, die die Abwasserbeseitigungseinrichtung bzw. die vom Einrichtungsträger ergriffenen Maßnahmen betreffen.
Gemessen hieran erweist sich die Festlegung des Beklagten im Beschluss der Verbandsversammlung 03/2012 vom 11. Dezember 2012 i.V.m. der Beschlussvorlage des Verbandsvorstandes Nr. 23/2012 vom 20. November 2012 (vgl. Top 5, Seite 12 der Sitzungsniederschrift vom 20. November 2012 sowie in der 3. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzepts für den Zeitraum 2013 bis 2017), wonach die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage zum 31. Dezember 2012 erstmalig hergestellt sei, als willkürlich. Der Schaffungsvorgang der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung, auch nicht der vom Beklagten für den hier maßgeblichen Zeitraum 2014 bis 2018 in den Blick genommenen „Teileinrichtungen“ (einige Abwaserkanäle und Pumpwerk „S ... “ in L ..., Teichkläranlage G ... ), das Vorliegen solcher Teileinrichtungen hier einmal unterstellt, war zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen und ist es – bezogen auf die Gesamteinrichtung - bis heute nicht, jedenfalls aber nicht bei Beginn des hier in den Blick zu nehmenden 1. Fünfjahreszeitraums der geplanten „Erneuerung“ der Einrichtung im Jahre 2018 (vgl. zur kalkulatorischen Methodik des Beklagten Beschlüsse der Kammer vom 7. September 2020, a.a.O., Rn. 23 ff. und vom 2. August 2021, a.a.O., Rn. 26 ff.).
Der Beklagte hat insoweit – auch im Parallelverfahren 6 K 1458/19 - selbst vorgetragen und durch Vorlage entsprechender Unterlagen dokumentiert, dass es sich bei den in dem Verbandsgebietsteil L ... „erneuerten“, weil nach Auffassung des Beklagten „verschlissenen“, etwa 8,8 km umfassenden Schmutzwasserkanälen und – druckleitungen um solche handelte, die ganz überwiegend bereits zu DDR-Zeiten oder davor errichtet worden waren und die er von der C ... übernommen hatte. Die „Sanierung“ dieser Anlagenteile gehört aber nach den obigen Ausführungen zur Herstellung der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung. Hiervon ging ursprünglich auch gerade der Beklagte aus, der generell die Sanierung der Schmutzwasserkanäle u.s.w. aus DDR- Zeiten noch im Abwasserbeseitigungskonzept vom 29. September/21. November 2006 für den Zeitraum 2007 bis 2011 als Maßnahmen zur Herstellung der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung angesehen hatte (vgl. etwa Seite 29 ff. der Anlage 1 für den Verbandsgebietsteil L ..., dort – wie auch bei den anderen Verbandsgebietsteilen - mit „S“ für Sanierung bezeichnet). Objektive, nachvollziehbare Gründe dafür, warum sich die Planungsvorstellungen des Einrichtungsträgers dahingehend geändert haben, die Sanierung dieser Kanäle (nunmehr) als Maßnahme der Erneuerung anzusehen, hat der Beklagte weder geltend gemacht noch sind solche sonst ersichtlich.
Gleiches gilt für die Abwasser- Pumpstation in L ... in der „S ... “ und die Kläranlage in G ..., eine sogenannte Teichkläranlage. Beide wurden nach Bekunden des Beklagten – auch im genannten Parallelverfahren - bereits zu DDR- Zeiten angelegt. In der ursprünglichen Abwasserbeseitigungskonzeption des Beklagten wurden die Abwasserpumpwerke aus DDR- Zeiten nicht als endgültig hergestellt, sondern als sanierungsbedürftig eingeschätzt. Ausweislich der u.a. im Parallelverfahren 6 K 1458/19 vom Beklagten vorgelegten Ordnungsverfügung des Landkreises O ... vom 20. Juni 2013 war dem Beklagten ferner in Bezug auf die Kläranlage in G ... bereits spätestens im Jahre 2011 bekannt, dass diese Anlage undicht bzw. „verschlissen“ (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 4. November 2023 im Verfahren 6 K 1458/19) bzw. „abgängig“ (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 15. November 2023 im Verfahren 6 K 1458/19) und damit sanierungsbedürftig war, da sie nicht mehr den aktuellen Umweltanforderungen entsprach. Ausweislich des Abwasserbeseitigungskonzeptes vom 29. September/21. November 2006 für den Zeitraum 2007 bis 2011 (dort Seite 24 f. der Anlage 1) hat der Beklagte die Kläranlage G ... sogar bereits im Jahre 2006 als sanierungsbedürftig eingeschätzt und die Sanierung/Ertüchtigung bis zum Jahre 2011 als Teil der Herstellung der öffentlichen Einrichtung eingeschätzt, aber als „nicht vorgesehen, da nicht wirtschaftlich“ bezeichnet, obgleich er gerade die Sanierung dieser Kläranlage nunmehr als wirtschaftlich eingestuft und zum Gegenstand seiner sogenannten „Erneuerung“ gemacht hat. Objektive, nachvollziehbare Gründe dafür, warum sich die Planungsvorstellungen des Einrichtungsträgers dahingehend geändert haben, die Sanierung dieser Anlagenteile (nunmehr) als Maßnahme der Erneuerung anzusehen, hat der Beklagte ebenfalls weder geltend gemacht noch sind solche sonst ersichtlich.
Der Beklagte ging also nach seiner ursprünglichen Planung gerade nicht davon aus, die öffentliche Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung, zumindest aber die von ihm angenommenen Teileinrichtungen sei(en) bereits endgültig betriebsfertig hergestellt und somit dem Erneuerungstatbestand zugänglich, wie dies etwa in dem im vom Beklagten in anderem Zusammenhang in Bezug genommenen Urteil des OVG Sachsen- Anhalt im Urteil vom 29. April 2010 (a.a.O.) entschiedenen Fall gegeben war, sondern entschied sich erst mit Ablauf des Jahres 2012, die Herstellung der Einrichtung quasi zu fingieren, um nunmehr den Weg für die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen „zur Lösung der Altanschließerproblematik“ bzw. zur „Finanzierung der Rückzahlung der Herstellungsbeiträge“ freizumachen und ohne dass aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen auch nur ansatzweise ersichtlich wäre, warum der Beklagte sein die Herstellung der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung betreffendes Planungsermessen insoweit (auch) aus sonstigen nachvollziehbaren bzw. nicht willkürlich erscheinenden Gründen geändert hätte.
Dahinstehen mag, ob die vom Beklagten in den Blick genommene Teilerneuerung auch aus anderen Gründen scheitert.
Dies gilt vor allem für die Frage, ob das vom Beklagten mit Schriftsatz vom 27. August 2020 im Verfahren 6 K 1458/19 eingereichte „globale Abwasserbeseitigungskonzept 2014 bis 2078“, das nur aus einer kommentarlosen Aneinanderreihung von Excel- Tabellen für „geplante Sanierungsmaßnahmen“ besteht, den Anforderungen an ein Gesamterneuerungskonzept genügt. Voraussetzung für die Erneuerung einer öffentlichen Einrichtung dergestalt, dass – wie hier – in bestimmten Jahreszeiträumen nach und nach mehrere bzw. alle Teileinrichtungen im Sinne des § 8 Abs. 3 KAG der Gesamteinrichtung erneuert werden können, dürfte nämlich nicht nur die Aufstellung eines Erneuerungskonzepts gerade für die konkrete Teileinrichtung sein, um nachweisen zu können, dass gerade die Teileinrichtung (insgesamt) erneuert werden soll (vgl. OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 29. April 2010, a.a.O., Rn. 24; Blomenkamp in Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 991). Erforderlich dürfte vielmehr auch eine nachvollziehbare Gesamtkonzeption der über Jahrzehnte geplanten Erneuerung sein. Die Möglichkeit einer vom Beklagten praktizierten Aufwandsspaltung dürfte insoweit voraussetzen, dass Arbeiten an den von § 8 Abs. 3 Satz 2 KAG genannten „abrechenbaren Teilen“, so sie denn vorliegen (vgl. dazu sogleich), in eine Gesamtmaßnahme eingebettet sind, die eine Erneuerung darstellt; die Maßnahme dürfte Bestandteil eines Erneuerungskonzepts der Einrichtung insgesamt sein müssen. Die Abgrenzung dürfte aufgrund einer wertenden Betrachtung vorzunehmen sein (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; ferner Becker in Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 8 Rn. 198).
Auch ist es eine offene Frage, ob der Beklagte – die endgültige Herstellung der öffentlichen (Teil-)Einrichtung unterstellt - bei der Anwendung der von ihm bemühten Vorschrift des § 8 Abs. 3 KAG in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die streckenweise Erneuerung von Abwasserleitungen und eines einzelnen Pumpwerkes nur in einem bestimmten Teil des Verbandsgebietes sowie einer einzelnen und zudem sehr kleinen Kläranlage von vielen nicht mehr dem Bereich der laufenden Unterhaltung bzw. Instandhaltung zuzurechnen ist, für den Anschlussbeiträge, also auch Erneuerungsbeiträge, gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1, letzter Hs. KAG ausdrücklich nicht erhoben werden dürfen und deren Finanzierung über Abschreibungen im Rahmen der Erhebung von Benutzungsgebühren gemäß § 6 KAG zu gewährleisten ist, sondern diese Maßnahmen (bereits) eine beitragsfähige Teilerneuerungsmaßnahme i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KAG darstellten (vgl. hierzu Becker, a.a.O., § 8 Rn. 198; zum Hessischen Landesrecht Hessischer VGH, Beschluss vom 25. Mai 2012 – 5 B 443/12 -, juris, Rn. 4; Urteil vom 19. August 2015 – 5 A 1078/14 -, juris, Rn. 25 und Lohmann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 839 ff.; zum Bayerischen Landesrecht Kraheberger in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 748; zum KAG NW Unkel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 529). Insoweit verlangt der brandenburgische Gesetzgeber offenbar, dass in Bezug auf Erneuerungsmaßnahmen eine gewisse Qualität und quantitative Größenordnung erreicht bzw. überschritten sein muss. Denn ansonsten ist nicht erklärlich, warum eine gesetzliche Umschreibung des Begriffs „Ortsverteilungsnetz“ erfolgte und – im Plural – von „Kläranlagen“ und „Pumpwerken“ die Rede ist, wenn es für eine beitragsfähige Teilerneuerung auch ausgereicht hätte, nur die Leitungen in einer oder mehreren Straßen eines Teils des Einrichtungsgebietes und ein einzelnes Pumpwerk sowie eine einzelne, zudem vergleichsweise kleine Kläranlage zu sanieren (vgl. bereits VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2021, a.a.O.; zum hessischen Landesrecht Lohmann, a.a.O., § 8 Rn. 839 ff.).
Wegen der übrigen aufgezeigten Mängel der Veranlagung bedürfen diese letztgenannten – ebenso wie die sonstigen seitens des Klägers zur Rechtmäßigkeit der Veranlagung aufgeworfenen - Fragen indes keiner abschließenden Klärung.
Unterliegt damit der angefochtene Beitragsbescheid der Aufhebung, so ist auch das mit der Klage darüber hinaus verfolgte Erstattungsbegehren zulässig und begründet.
Der Zulässigkeit des Leistungsantrags steht nicht entgegen, dass die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG grundsätzlich voraussetzt, dass darüber durch einen vorherigen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 Sätze 2 und 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG entschieden worden ist, da die Abgabenordnung über die Regelung des § 12 Abs. 1 KAG nur als Landesrecht anwendbar ist, gegenüber welchem die bundesrechtliche Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO Vorrang hat. Danach ist die Verbindung des auf die Folgenbeseitigung gerichteten Antrags mit der Anfechtungsklage zulässig, ohne dass insoweit ein Verwaltungsverfahren stattgefunden haben muss. Es handelt sich um einen bundesrechtlich geregelten Fall der Stufenklage, der leerlaufen würde, wenn die Rückzahlung gezahlter Beiträge von einem vorherigen Verwaltungsverfahren abhängig gemacht würde (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 11. August 2016 – 6 K 911/13 –, S. 11 d. EA.; Urteil vom 7. Oktober 2020 – 6 K 1564/16 -, juris, Rn. 53 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15. Dezember 2009 – 1 L 167/08 –, juris Rn. 30; VG Koblenz, Urteil vom 11. Dezember 2000 – 8 K 1417/00.KO -, juris Rn. 30).
Auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, da die Beklagte nicht ausdrücklich die Erstattung für den Fall der Aufhebung der Beitragsbescheide zugesagt hat und sich auch sonst nicht ergibt, dass es keiner Inanspruchnahme des Gerichts bedarf (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 – 1 C 38/97 – juris Rn. 14; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2020, a.a.O.). Vielmehr hat sich die Beklagte zu dem mit der Klage ebenfalls anhängig gemachten Leistungsantrag nicht weiter eingelassen.
Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG liegen vor. Der Kläger hat nach seinem vom Beklagten nicht widersprochenen Vortrag den geltend gemachten Betrag auf seine Rechnung an den Beklagten gezahlt. Der Rechtsgrund für diese Zahlung entfällt mit der Aufhebung des Beitragsbescheides im hiesigen Klageverfahren. Die Rechtskraft des Urteils braucht nicht abgewartet zu werden, da § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO von der Möglichkeit einer Stufenklage ausgeht (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2020, a.a.O.; VG Koblenz, Urteil vom 11. Dezember 2000 – 8 K 1417/00.KO -, juris Rn. 32).
Die Klage hat nach Maßgabe des Tenors auch insoweit Erfolg, als der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Zinsen begehrt.
Der Zulässigkeit des Begehrens steht auch insoweit nicht entgegen, dass es an einem vorherigen Verwaltungsverfahren, in dessen Ergebnis gem. § 239 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) KAG ein Zinsbescheid zu erlassen gewesen wäre, fehlt. Wegen § 113 Abs. 4 VwGO kann das Zinsbegehren aus prozessökonomischen Gründen auch ohne ein solches behördliches Verfahren neben der Anfechtungsklage gegen die Beitragsbescheide geltend gemacht werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2019 – 9 N 197.17 –, juris Rn. 22; Beschluss vom 2. Juli 2018 – 9 N 128.16 –, juris Rn. 10; Beschluss vom 27. Juni 2018 – 9 N 121.16 –, juris Rn. 13; Beschluss vom 12. Juni 2018 – 9 N 122.16 -, juris Rn. 13; VG Cottbus, Urteil vom 11. August 2016 – 6 K 911/13 –, S. 12 f. d. EA.; Urteil vom 7. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 58).
Der Zinsanspruch des Klägers folgt dem Grunde nach aus § 236 Abs. 1 und 2 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) KAG. Der festgesetzte Anschlussbeitrag wird durch das vorliegende Urteil aufgehoben. Infolgedessen ist der zu erstattende Betrag vom Tag der Rechtshängigkeit an (§ 90 VwGO) ab Zahlungseingang beim Beklagten zu verzinsen. Vorliegend wurde der Leistungsantrag mit der am 7. Mai 2021 bei Gericht eingegangenen Klageschrift anhängig gemacht, so dass der Zinsanspruch ab diesem Zeitpunkt besteht.
Die Berechnung der Prozesszinsen richtet sich nach § 238 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) KAG. Gemäß § 238 Abs. 2 AO wird für die Berechnung der Zinsen der zu verzinsende Betrag auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet (hier: 700 Euro). Dieser Betrag ist vom Tage der Rechtshängigkeit an (hier: 12. Oktober 2021) gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) KAG in der Fassung durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 36] vom 20. Juni 2019 i.V.m. §§ 238 bis 240 AO mit der Maßgabe zu verzinsen, dass die Höhe der Zinsen abweichend von § 238 Absatz 1 Satz 1 AO zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich beträgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Auch soweit eine Verurteilung des Beklagten zur Leistung erfolgt, ist das Urteil nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Teilurteil vom 15. Juli 2015 – 6 B 61.15 –, juris Rn. 13 m. w. N.; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 63).