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Melderegister, Berichtigung, Staatsangehörigkeit, Nachweis, Staatsangehörigkeitsausweis


Metadaten

Gericht VG Potsdam <p>3. Kammer</p> Entscheidungsdatum 27.12.2023
Aktenzeichen VG 3 K 2581/19 ECLI ECLI:DE:VGPOTSD:2023:1227.3K2581.19.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen Art 16 S 1 EUV 2016/679, § 3 Abs 1 Nr 2 RuStAG, § 3 Abs 2 Nr 5 RuStAG, § 30 Abs 1 S 1f RuStAG, § 4 Abs 3 RuStAG

Leitsatz

Im Falle eines Berichtigungsbegehrens betreffend die Speicherung der Staatsangehörigkeit deutsch hat die Melderegisterbehörde nicht die Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu prüfen, sondern, ob ein hinreichender Nachweis, insbesondere in Gestalt eines Staatsangehörigkeitsausweises, erbracht ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der sechs Jahre alte Kläger begehrt die Eintragung der deutschen Staatsangehörigkeit im Melderegister.

Im April 2018 meldete sich der Kläger durch seine Mutter beim Beklagten anlässlich eines Umzuges an. Diese gab für ihn in der Kategorie „Staatangehörigkeit“ „deutsch/mazedonisch“ an. Die Meldebehörde des Beklagten hinterfragte die Richtigkeit der Angabe „deutsch“ in Bezug auf die Staatsangehörigkeit, zumal beide Elternteile die mazedonische Staatsangehörigkeit besaßen. Eine Abfrage des für die Eintragung der Geburt des Klägers örtlich zuständigen Standesamtes Mitte von Berlin ergab, dass im Geburtenregister für den Kläger keine Staatsangehörigkeit vermerkt ist. Eine Abfrage bei der Gemeinde, aus der der Kläger zum Beklagten zugezogen war, ergab, dass dort irrtümlich im Melderegister als Staatsangehörigkeit „deutsch“ eingetragen worden war, weil der Kläger eine deutsche Geburtsurkunde vorgelegt hatte. Ebenso irrtümlich war am 16. November 2017 dort ein deutscher Kinderreisepass ausgestellt worden, der Gegenstand des Klageverfahrens VG 8 K 2378/19 ist. Daraufhin teilte der Beklagte der Mutter des Klägers mit, dass das Melderegister für den Kläger hinsichtlich der Staatsangehörigkeit von „deutsch/mazedonisch“ auf „mazedonisch“ berichtigt worden sei. Gleichzeitig forderte die Behörde den Kläger auf, seinen Kinderreisepass fristgebunden abzugeben. Falls ein Nachweis für die deutsche Staatsangehörigkeit vorliege, möge dieser vorgelegt werden.

Bei einer persönlichen Vorsprache der Eltern des Klägers erläuterte die Mitarbeiterin des Beklagten, dass die Eltern gehalten seien, die Staatsangehörigkeit des Klägers zu klären und sodann einen Nachweis für die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers vorzulegen, etwa einen Auszug aus dem Geburtenregister mit dem Vermerk „deutsch gemäß § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes“. Erst nach Vorlage eines Nachweises könne die deutsche Staatsangehörigkeit im Melderegister gespeichert werden. Der Vater des Klägers stellte die Rechtmäßigkeit der Berichtigung in Abrede und beharrte auf seinem Standpunkt, der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit bei Geburt erworben.

Mit Bescheid vom 6. August 2019 verfügte nunmehr der Oberbürgermeister der Stadt, dass die mit Schreiben vom 20. Juni 2019 mitgeteilte Löschung der deutschen Staatsangehörigkeit bestehen bleibe (1.), der deutsche Kinderreisepass fristgebunden abzugeben, einzuziehen und sicherzustellen sei (2.), in Bezug auf die passrechtliche Verfügung die sofortige Vollziehung angeordnet werde (3.), und drohte ein Zwangsgeld in Bezug auf die Abgabe des Kinderreisepasses an (4.). Zur Begründung führte er im Hinblick auf die melderechtliche Verfügung im Wesentlichen aus, das Melderegister sei zu berichtigen, wenn es unrichtig sei. Zwar erwerbe ein Kind ausländischer Eltern nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit. Doch sei das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht von der Meldebehörde inhaltlich zu prüfen. Vielmehr setze die Eintragung der deutschen Staatsangehörigkeit die Vorlage eines entsprechenden Nachweises voraus. Daran fehle es hier. Der Bescheid wurde der Mutter des Klägers am 9. August 2019 zugestellt.

Am 20. August 2019 meldete sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Beklagten und forderte unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 20. Juni 2019, den Datensatz des Klägers im Melderegister des Beklagten dahin zu berichtigen, dass die Staatsangehörigkeit auch deutsch laute, da dieser die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben habe. Der Vater des Klägers halte sich bereits seit 18 Jahren im Bundesgebiet auf und besitze seit 2004 einen unbefristeten Aufenthaltstitel, so dass der Erwerbstatbestand erfüllt sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2019, zugestellt am 7. September 2019, wies der Beklagte den auf das Melderecht bezogenen Widerspruch des Klägers – als solchen verstand er den am 20. August 2019 eingegangenen Anwaltsschriftsatz – mit der Begründung zurück, er habe keinen Nachweis für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vorgelegt.

Mit der am 16. September 2019 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt im Wesentlichen zu Aufenthaltszeiten des Vaters des Klägers im In- und Ausland vor. Insbesondere ergebe sich aus dem Pass des am 7. August 2022 verstorbenen Vaters, dass im maßgeblichen Zeitraum keine Auslandsaufenthalte von über sechs Monaten Dauer, die seinen Aufenthaltstitel nach entsprechenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes hätten erlöschen lassen können, stattgefunden hätten.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 6. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 4. September 2019 zu verpflichten, für den Kläger im Melderegister die Staatsangehörigkeit „deutsch“ zusätzlich zur Staatsangehörigkeit „mazedonisch“ einzutragen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an dem angefochtenen Bescheid fest.

Der parallel zur Klage angebrachte Eilantrag des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (Beschluss der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. Februar 2020 – VG 8 L 763/19 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2020 – OVG 5 S 16/20 –).

In der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2023 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bereiterklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die die beigezogene Streitakte VG 8 K 2378/19 mit samt zwei Verwaltungsvorgängen des Beklagten und der darin beigezogenen Streitakte VG 8 L 763/19 Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO), bleibt ohne Erfolg.

1. Auf die Berichtigung des Melderegisters gerichtet ist sie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Dies folgt aus dem Umstand, dass der auf Art. 16 S. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 S. 1) – Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO – gestützte Anspruch zwar auf ein tatsächliches Verwaltungshandeln – die Berichtigung des Registers – abzielt, der Schwerpunkt jedoch auf einem der Berichtigung vorgelagerten Verwaltungsakt im Hinblick auf das Prüfprogramm des Art. 16 Satz 1 DSGVO liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2022 – 6 C 7/20 –, juris Rn. 19 f.).

Der Zulässigkeit der fristgerecht erhobenen Klage stehen nicht die Vorschriften der §§ 68 ff. VwGO entgegen, wonach vor Erhebung der Verpflichtungsklage ein Vorverfahren durchzuführen ist. Hierzu hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam in dem den Kläger betreffenden Eilverfahren bereits ausgeführt (Beschluss vom 20. Februar 2020 – VG 8 L 763/19 –, S. 2 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks):

„Allerdings dürfte es an einem Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid fehlen. Das Anwaltsschreiben vom 12. August 2019, das nach Zustellung des Bescheides an die Mutter des Antragstellers verfasst worden ist, bezieht sich ausdrücklich auf das dem Bescheid vorangegangene Schreiben des Antragsgegners vom 20. Juni 2019, mit dem er die sorgeberechtigte Mutter des Antragstellers darüber informierte, dass der Antragsteller im Melderegister nunmehr allein mit mazedonischer Staatsangehörigkeit gespeichert sei, und sie aufforderte, den Kinderreisepass des Antragstellers abzugeben. Zwar ist in dem anwaltlichen Schreiben ausgeführt, dass der Kinderreisepass dem Antragsteller rechtmäßig erteilt worden sei, sodass für dessen Einziehung kein Rechtsgrund bestehe, doch lässt die bereits erwähnte Bezugnahme (allein) auf das vorangegangene behördliche Schreiben vom 20. Juni 2019 deutlich werden, dass eine Widerspruchseinlegung nicht beabsichtigt war.

Der Antragsgegner indes hat das anwaltliche Schreiben vom 12. August 2019 gleichwohl als Widerspruch gewertet und diesen mit Widerspruchsbescheid vom     4. September 2019 - vor Ablauf der durch Zustellung des Bescheids vom 6. August 2019 am 9. August 2019 in Gang gesetzten Widerspruchsfrist - zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger fristgerecht die unter dem Aktenzeichen VG 8 K 2378/19 geführte Klage erhoben.

Bei diesem Geschehensverlauf kann von dem Antragsteller nicht verlangt und erwartet werden, gegen den Bescheid vom 6. August 2019 noch gesondert bzw. ausdrücklich Widerspruch zu erheben, nachdem der Antragsgegner diesen Rechtsbehelf bereits zurückgewiesen hatte. Damit war der Bescheid vom 6. August 2019 einer internen Zweck- und Rechtmäßigkeitskontrolle unterzogen worden, dem Zweck des Vorverfahrens nach § 68 VwGO also Genüge getan. In einem solchen Fall würde sich die Forderung nach Durchführung eines (erneuten) Widerspruchsverfahrens als leere Förmelei erweisen, so dass sich das Vorverfahren als entbehrlich erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - 8 C 48.88 -, juris, Rz. 22; Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 21.09 -, juris, Rzn. 24 ff.; Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 1.15 -, juris, Rz. 12; ablehnend Geis in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, Rz. 168 zu § 68).“

Dem schließt sich das erkennende Gericht an.

2. Die Klage ist aber unbegründet. Die angefochtene Versagung der Speicherung der Staatsangehörigkeit des Klägers als (auch) „deutsch“ im Melderegister des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf entsprechende Berichtigung des Registers (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Anspruchsgrundlage hierfür ist Art. 16 Satz 1 DSGVO (vgl. zur Anwendbarkeit der DSGVO im Melderecht BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2022 – 6 C 7.20 –, juris). Nach Art. 16 Satz 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Die Staatsangehörigkeit ist ein Datum im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Nr. 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. I S. 583), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) – StAG –). Anspruchsvoraussetzung ist, dass die Ersetzung eines unrichtigen Datums durch ein richtiges begehrt wird (BVerwG, Urteil vom 2. März 2022, a.a.O. Rn. 31). So liegt es hier, weil nach Auffassung des Klägers ein fehlendes Datum durch die Eintragung „deutsch“ ersetzt werden soll. Maßstab für „richtig“ und „falsch“ ist, dass das Datum mit der Wirklichkeit übereinstimmt (BVerwG, a.a.O., Rn. 32).

Allerdings ist die Staatsangehörigkeit ist keine schlichte Tatsache wie Geburtsdatum oder –ort, sondern das Ergebnis einer rechtlichen Wertung. Soweit die Beteiligten im Rahmen des Klage- und Eilverfahrens darüber gestritten haben, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG beim Kläger bei Geburt vorlagen, handelt es sich indes um einen unzutreffenden Maßstab. Denn die Meldebehörde ist nicht dazu berufen, die Staatsangehörigkeit von der Meldepflicht unterliegenden Personen eigenständig zu prüfen oder gar festzustellen. Vielmehr hat sie eine Eintragung nach Maßgabe des Meldegesetzes vorzunehmen, wenn ein entsprechender Nachweis für die Eintragung vorliegt. Denn es soll im Melderegister lediglich die Wirklichkeit nachvollzogen werden. Dies folgt aus den Regelungen im Staatsangehörigkeitsgesetzes.

Die Zuständigkeit für die Feststellung der Staatsangehörigkeit liegt bei der Staatsangehörigkeitsbehörde (Hailbronner, in: ders./Kau/Gnatzky/Weber, Staatsangehörigkeitsreicht, 7. Aufl. 2022, § 30 Rn. 3). Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 f. StAG wird das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Erkennbar folgt diese Regelung dem Bedürfnis, sich widersprechende Behördenentscheidungen zu verhindern.

Nach alledem verhält es sich im Melderecht diesbezüglich nicht anders als im Passrecht. In jenem Zusammenhang ist anerkannt, dass in einem gegen die Passbehörde gerichteten Verfahren auf Ausstellung eines Passes als Anspruchsvoraussetzung (nur) zu prüfen ist, ob der Kläger die zur Feststellung seiner Deutscheneigenschaft notwendigen Nachweise erbracht hat, nicht hingegen, ob der Kläger Deutscher im Sinne des § 1 PassG ist (vgl. zum Passrecht: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2017 – OVG 5 S 9.17 –, juris Rn. 4; VGH Kassel, Beschluss vom 27 Juli 2007 – 7 UZ 1218/07 – NVwZ-RR 2008, 108, 109; Hailbronner, a.a.O.).

Einen nach diesem Maßstab hinreichenden Nachweis für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit hat der Kläger nicht vorgelegt. Der Anregung des Klägers, das Verfahren gemäß § 94 VwGO mit Rücksicht auf den mittlerweile gestellten Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises auszusetzen, war nicht zu entsprechen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ankommt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Denn es fehlt an einer Vorgreiflichkeit im Sinne dieser Vorschrift. Hierfür muss es auf die Beurteilung einer Vorfrage ankommen, die Gegenstand z.B. Gegenstand der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde ist. Vorliegend ist jedoch, wie im Termin zur mündlichen Verhandlung erörtert, die Frage, ob der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, nicht Prüfungsgegenstand und wäre auch nicht inzident zu prüfen. Es kommt lediglich darauf an, ob er einen geeigneten Nachweis hierfür, insbesondere in Gestalt eines Staatsangehörigkeitsausweises, vorlegt. Gegenstand des Aussetzungsverfahrens nach § 94 VwGO ist es nicht, das Verfahren in der Schwebe zu halten, bis alle materiellen Voraussetzungen für einen Klageerfolg herbeigeschafft sind. Vorliegend hat der Kläger in dem für die Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts lediglich seiner Mitwirkungspflicht aus § 25 Nr. 2 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2022 – BGBl. I S. 2606), nicht entsprochen, wonach die meldepflichtige Person auf Verlangen der Meldebehörde die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

G r ü n d e:

Der Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangwert, § 52 Abs. 2 GKG