Gericht | OLG Brandenburg 3. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 10.01.2024 | |
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Aktenzeichen | 3 W 85/23 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2024:0110.3W85.23.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 15.12.2022, Az. 52 VI 338/97, wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Beschwerdewert: 6.030,79 €
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung der Nachlassverwalterin.
Die Nachlassverwalterin, die mit Bestallungsurkunde vom 05.01.2022 zur neuen Nachlassverwalterin in der bereits seit dem 07.05.1998 bestehenden Nachlassverwaltung bestellt worden ist, hat mit Vergütungsantrag vom 23.09.2022 für ihre Tätigkeit die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 6.030,79 € beantragt. Hierbei hat sie die Vergütung für ihre Tätigkeit nicht nach Stunden, sondern nach dem RVG unter Zugrundelegung einer 1,8 Geschäftsgebühr nach §§ 2, 13, RVG Nr. 2300 VV nach einem Wert von 302.238,64 € abgerechnet. Sie hat sich darauf berufen, Gegenstand ihrer Tätigkeit sei es gewesen zu überprüfen, ob gegen den Nachlass noch eine Forderung in dieser Höhe aus einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 21.02.1990 bestanden habe. Das Nachlassgericht hat in dem angefochtenen Beschluss vom 15.12.2022 die Vergütung der Nachlassverwalterin antragsgemäß auf 6.030,79 € festgesetzt.
Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, der das Nachlassgericht mit Beschluss vom 11.08.2023 nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
Im Beschwerdeverfahren vor dem Senat hat der Beschwerdeführer sich darauf berufen, die Nachlassverwalterin hätte nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen dürfen. Auch sei eine rechtliche Prüfung des Urteils des Landgerichts Berlin durch eine rechtskundige Person nicht erforderlich gewesen, da dieses Urteil bereits seit dem 17.12.1992 nicht mehr bestanden habe.
II.
Die nach §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Abrechnung der Nachlassverwalterin ist nicht zu beanstanden.
Ein als Nachlassverwalter tätiger Rechtsanwalt kann unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall spezifisch anwaltliche Tätigkeiten auch nach dem RVG abrechnen (Riedel/Sußbauer/Pankatz RVG § 1 Rn.104). Hierfür kommen solche Tätigkeiten in Betracht, für die ein nichtanwaltlicher Verwalter in vergleichbarer Situation üblicherweise einen Rechtsanwalt herangezogen hätte, weil sie eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellen. Die Bewältigung der mit der abzurechnenden Tätigkeit verbundenen Aufgabe muss also besondere rechtliche Fähigkeiten erfordern und sich deshalb als eine originär anwaltliche Dienstleistung darstellen. Dies gilt gleichermaßen für gerichtliche wie außergerichtliche Tätigkeiten. Zu den ureigensten Aufgaben des Rechtsanwalts gehört es, Ansprüche gerichtlich durchzusetzen oder gerichtlich geltend gemachte Ansprüche abzuwehren. Im außergerichtlichen Bereich zählt zum anwaltlichen Kernbereich die Besorgung von Angelegenheiten, die besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweisen (Riedel/Sußbauer/Pankatz RVG § 1 Rn. 58,59).
Gemessen daran ist hier die Abrechnung nach dem RVG nicht zu beanstanden. Gegenstand der Tätigkeit der Nachlassverwalterin war im Wesentlichen, wie sich aus ihrem Bericht vom 28.03.2022 (Blatt 2180) ergibt, die abschließende Prüfung der Frage, ob gegen den Nachlass noch eine Forderung aus einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 21.02.1990 i. H. von 591.127,40 DM nebst Zinsen bestand und dies der Aufhebung der Nachlassverwaltung entgegenstand.
Bei einer solchen Prüfung handelt es sich um eine Angelegenheit, die den Kernbereich einer anwaltlichen Tätigkeit ausmacht und für die ein nichtanwaltlicher Verwalter üblicherweise einen Rechtsanwalt beauftragt hätte.
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Nachlassverwalterin ihre Tätigkeit nach §§ 2, 13, RVG Nr. 2300 VV abgerechnet hat und hierbei als Gegenstandswert den ausgeurteilten Betrag zugrunde gelegt hat.
Soweit der Beschwerdeführer darauf abstellt, dass diese Prüfung nicht (mehr) erforderlich gewesen sei, dringt er damit im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht durch.
Der Einwand einer mangelhaften Geschäftsführung ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren regelmäßig nicht zu berücksichtigen, da dieses die Festsetzung einer angemessenen Vergütung für tatsächlich erbrachte Tätigkeiten zum Gegenstand hat. Das Nachlassgericht ist auch nicht berechtigt, die Vergütung des Nachlasspflegers – und dementsprechend auch die des Nachlassverwalters - für aus seiner Sicht unzweckmäßige Tätigkeiten zu kürzen. Sofern aus der eingewandten mangelhaften Geschäftsführung Ersatzansprüche gegen den Nachlasspfleger resultieren können, müssen diese in einem Rechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 11.04.2012, XII ZB 459/10; OLG Hamm, Beschluss vom 23.04.2020 – 10 W 26/19; Senatsbeschluss vom 12.01.2021, 3 W 131/20; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.01.2019, 20 W 316/16).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Beschwerdewerts richtet sich nach der Höhe der festgesetzten Vergütung.