Gericht | AG Brandenburg | Entscheidungsdatum | 28.04.2023 | |
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Aktenzeichen | 82 XVII 5/20 | ECLI | ECLI:DE:AGBRAND:2023:0428.82XVII5.20.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Legt die Verfahrenspflegerin entgegen dem freien Willen und ausdrücklichen Wünschen des Betroffenen eine Beschwerde gegen einen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in der Vermögenssorge ablehnenden Beschluss des Betreuungsgerichts ein, so ist diese Beschwerde unzulässig (§ 303 Abs. 3 FamFG in Verbindung mit §§ 1821 und 1825 BGB).
1. Der Beschwerde der Verfahrenspflegerin gegen den Beschluss vom 15.03.2023 wird nicht abgeholfen.
2. Die Beschwerde ist dem zuständigen Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen.
Die Entscheidung beruht auf § 68 Abs. 1 FamFG. Der Beschwerde der Verfahrenspflegerin gegen den Beschluss vom 15.03.2023 (Blatt 280 bis 285 der Akte) wird nicht abgeholfen. Die Beschwerde der Verfahrenspflegerin dürfte bereits unzulässig, jedoch zumindest unbegründet sein.
Zwar steht nach § 303 Abs. 3 FamFG einem Verfahrenspfleger das Recht der Beschwerde in der Regel zu, jedoch ist die Beschwerdeberechtigung des Verfahrenspflegers auf den Umfang der Beschwer des Betroffenen beschränkt (Günter, in: BeckOK FamFG, 45. Edition vom 01.01.2023, § 303 FamFG, Rn. 8).
Ein Verfahrenspfleger kann also nur dann das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen, wenn dazu auch der Betroffene befugt wäre. Dies trägt der Stellung des Verfahrenspflegers als „Gehilfe“ des Betroffenen Rechnung. Im Betreuungsverfahren ist der Verfahrenspfleger quasi „akzessorisch“ mit dem Betroffenen verbunden (Haußleiter/Haußleiter, 2. Aufl. 2017, § 303 FamFG, Rn. 3).
Da ein Verfahrenspfleger zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen bestellt wird, kann er somit auch nur in dessen Interesse Beschwerde einlegen (Jurgeleit, Betreuungsrecht, § 303 FamFG, Rn. 47). Nach der Gesetzes-Begründung (BT-Drs. 16/6308, 272) steht dem Verfahrenspfleger das Beschwerderecht nämlich nur zu, um den Interessen des Betroffenen (und nicht den Interessen dritter Personen) Geltung zu verschaffen.
Zwar haben insoweit ein Betroffener und seine Verfahrenspflegerin ggf. ein Beschwerderecht gegen eine (Teil-)Aufhebung eines bereits zuvor erlassenen Einwilligungsvorbehalts (BGH, Beschluss vom 03.12.2014, Az.: XII ZB 355/14), wenn der Betroffene ausdrücklich einem Einwilligungsvorbehalt zugestimmt hat. Insofern wäre der Betroffene - und dann auch dessen Verfahrenspflegerin - beschwerdebefugt, wenn der Betroffene selbst die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anstreben würde (OLG München, Beschluss vom 20.12.2006, Az.: 33 Wx 248/06).
Dies alles ist hier aber gerade nicht der Fall. Hier hat sich der Betroffene im Anhörungstermin vom 14.03.2023 ausdrücklich gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in der Vermögenssorge ausgesprochen.
Gemäß § 1821 BGB hat ein Betreuer und ein Verfahrenspfleger aber die Wünsche des Betroffenen grundsätzlich zu entsprechen. Würde man nur auf die Funktion eines Verfahrenspflegers abstellen, dass dieser von einem objektiven Standpunkt die Interessen des Betroffenen ohne Bindung an dessen Wünsche und Weisungen wahrzunehmen hat, wäre es zwar theoretisch denkbar, einem Verfahrenspfleger eine Beschwerdebefugnis auch mit dem Ziel der Herbeiführung einer von dem Verfahrenspfleger für erforderlich gehaltenen, durch die angefochtene Entscheidung jedoch abgelehnten betreuungsrechtlichen Maßnahme zuzugestehen; dabei bliebe jedoch unberücksichtigt, dass dem Rechtsinstitut der Verfahrenspfleger-Bestellung maßgebend der Gedanke zugrunde liegt, zu seinem Schutz vor einem Eingriff in seine Rechte die Gewährung des rechtlichen Gehörs eines Betroffenen zu gewährleisten, der infolge seiner Erkrankung oder Behinderung seine Interessen selbst nicht mehr wahrnehmen kann. Dieser beschränkte Zweck ist erfüllt, wenn eine betreuungsrechtliche Maßnahme durch das Gericht nicht angeordnet wird, mag dies auch gegen eine Stellungnahme der Verfahrenspflegerin erfolgen (Budde, in: Keidel, FamFG-Kommentar, 19. Aufl. 2017, § 303 FamFG, Rn. 5).
Indem die Verfahrenspflegerin jedoch hier gegen eine Nicht-Anordnung eines - auch bis jetzt noch nicht angeordneten - Einwilligungsvorbehalts vorgeht, obwohl der Betroffene ausdrücklich die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts ablehnt, handelt sie den Wünschen des Betroffenen gemäß § 1821 BGB zuwider und verstößt sie mit ihrer Beschwerde zumindest gegen das Verschlechterungsverbot (BGH, Beschluss vom 03.12.2014, Az.: XII ZB 355/14; Jakosch, in: Sternal, 21. Aufl. 2023, § 59 FamFG, Rn. 78).
Der Betreuer und die Verfahrenspflegerin sind grundsätzlich an Wünsche des Betroffenen gemäß § 1821 BGB gebunden. Diesem Wunsch des Betroffenen kann deshalb nur dann versagt werden, wenn der Wunsch dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft und ein etwaiges Vermögen des Betroffenen - welches vorliegend jedoch überhaupt nicht besteht - hierdurch gefährdet würde (§ 1821 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Das ist somit nicht bereits dann der Fall, wenn der Wunsch dem objektiven Interesse des Betroffenen widerspricht. Vielmehr entsteht ein beachtlicher Gegensatz zwischen Wohl und Wille des Betroffenen erst dann, wenn die Erfüllung der Wünsche des Betroffenen höherrangige Rechtsgüter des Betroffenen gefährden oder seine gesamte Lebens- und Versorgungssituation erheblich verschlechtern würde (BGH, Urteil vom 22.07.2009, Az.: XII ZR 77/06, u.a. in: NJW 2009, Seiten 2814 f.; KG Berlin, Beschluss vom 13.10.2009, Az.: 1 W 161/08, u.a. in: NJW-RR 2010, Seiten 150 f.).
Bei einer Ablehnung der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in der Vermögenssorge nach § 1825 BGB, die hier gegen den Willen des Betroffenen erfolgen soll, kann grundsätzlich somit ein Verfahrenspfleger keine Beschwerde einlegen: der Wille des Betreuten kann nämlich nicht einerseits der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in der Vermögenssorge entgegenstehen und andererseits kann der Betreute nicht gegen den versagten Einwilligungsvorbehalt vertreten durch seine Verfahrenspflegerin Beschwerde einlegen. Hier scheidet ein Beschwerderecht des Betreuten - und damit auch der Verfahrenspflegerin - bereits grundsätzlich aus (Kretz, in: Jürgens, Betreuungsrecht, 7. Aufl. 2023, § 303 FamFG, Rn. 11).
Auch wurden hier ausreichende Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den Willen des Betroffenen (BGH, Beschluss vom 06.02.2019, Az.: XII ZB 504/18; BGH, Beschluss vom 15.08.2018, Az.: XII ZB 10/18) von der Verfahrenspflegerin nicht dargelegt. Zudem hat die Verfahrenspflegerin auch den Zeitraum, bis zu dem die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts ihrer Meinung nach unbedingt erfolgen müsse, nicht dargelegt.
Insofern wurde die Beschwerde der Verfahrenspflegerin vom 17.03.2023 entgegen dem ausdrücklichen Willen und Wünschen des Betroffenen von Ihr eingelegt, so dass diese Beschwerde bereits unzulässig, zumindest aber wohl unbegründet ist. Insoweit wäre sicherlich zu prüfen, ob die hiesige Sache nicht dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden sollte.
Der Beschwerde wird aber auch aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen.
Die hier vom Gericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (noch) nicht. Denn die erheblich in Freiheitsrechte des Betroffenen eingreifende Anordnung des Einwilligungsvorbehalts in der Vermögenssorge lässt sich nur rechtfertigen, wenn ihre Voraussetzungen auch in der zur Überprüfung gestellten Entscheidung verlässlich tatsächlich festgestellt worden sind (BGH, Beschluss vom 07.12.2016, Az.: XII ZB 136/16, u.a. in: NJW-RR 2017, Seite 517; BGH, Beschluss vom 19.01.2011, Az.: XII ZB 256/10, u.a. in: NJW-RR 2011, Seiten 649 f.).
Ein Einwilligungsvorbehalt kann gemäß § 1825 BGB nicht gegen den freien Willen des Betroffenen angeordnet werden. Dies ergibt sich aus einer verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes. Denn der Staat hat von Verfassungs wegen nicht das Recht, seine erwachsenen und zu freier Willensbestimmung fähigen Bürger zu erziehen, zu „bessern“ oder daran zu hindern, sich selbst zu schädigen (BGH, Beschluss vom 17.05.2017, Az.: XII ZB 495/16, u.a. in: NJW-RR 2017, Seite 964; BayObLG, FamRZ 1993, Seite 851; BVerfG, NJW 1967, Seiten 1795 ff.).
Die vom Gericht hier getroffenen Feststellungen zum Vorliegen eines freien Willens genügen danach aber nicht, um einen Einwilligungsvorbehalt anordnen zu können. Zwar ist wohl die Fähigkeit des Erkennens der Notwendigkeit des Einwilligungsvorbehalts bei dem Betroffenen zumindest erheblich eingeschränkt, jedoch genügt diese Feststellung noch nicht, um mit der erforderlichen Sicherheit eine vom freien Willen getragene Ablehnung des Einwilligungsvorbehalts ausschließen zu können (BGH, Beschluss vom 17.05.2017, Az.: XII ZB 495/16, u.a. in: NJW-RR 2017, Seite 964; BGH, NJW-RR 2016, Seite 643).
Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, kann das Betreuungsgericht nach § 1825 BGB zwar anordnen, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht jedoch im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen. Ein Einwilligungsvorbehalt hinsichtlich der Vermögenssorge kann aber nur dann angeordnet werden, wenn verlässlich tatsächlich festgestellt worden ist, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Vermögens von erheblicher Art hier vorliegt (BGH, Beschluss vom 07.12.2016, Az.: XII ZB 136/16, u.a. in: NJW-RR 2017, Seite 517; BGH, Beschluss vom 27.04.2016, Az.: XII ZB 7/16, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 711 f.).
Auch wenn der Einwilligungsvorbehalt in dem angeordneten Bereich von geringer praktischer Relevanz wäre und dem Betreuer bei seiner Tätigkeit behilflich sein könnte, ändert dies nichts an der erheblichen Eingriffsintensität eines solchen Vorbehalts, der immer auch verhältnismäßig, also insbesondere erforderlich sein muss (BGH, Beschluss vom 11.07.2018, Az.: XII ZB 399/17, u.a. in: FamRZ 2018, Seite 1601; BGH, Beschluss vom 24.01.2018, Az.: XII ZB 141/17, u.a. in: NJW 2018, Seite 1255).
Der Betroffene hat aber kein „Vermögen“ in diesem Sinne. Vielmehr hatte der Betroffene mit Stand zum 31. August 2022 ein Guthaben in Höhe von 1.595,45 Euro auf seinem Konto. Dies stellt zum einen kein erhebliches „Vermögen“ in dem o.g. Sinne dar, was gefährdet werden könnte und belegt zum anderen aber auch, dass der Betroffene sehr wohl mit seinem Geld allein ohne Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts haushalten kann.
Warum der Betroffene sich dann bei einem Guthaben von 1.595,45 Euro im August 2022 keine Brille in der Apollo-Filiale für 500,00 Euro bestellen durfte - wie vom Betreuer kritisiert und als Anlass zur Antragstellung hinsichtlich der Anordnung des Einwilligungsvorbehalts genommen - erschließt sich dem Gericht nicht.
Soweit die Erforderlichkeit des Einwilligungsvorbehalts für den Aufgabenkreis Vermögenssorge mit der Notwendigkeit begründet wird, den Betroffene daran zu hindern, sein Geld für den Kauf von derartigen Sachen auszugeben, geht diese Begründung somit bereits ins Leere. Denn beim Erwerb von derartigen Sachen handelt es sich regelmäßig um eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens, die auch bei einem angeordneten Einwilligungsvorbehalt grundsätzlich nicht der Einwilligung des Betreuers bedarf (BGH, Beschluss vom 07.12.2016, Az.: XII ZB 458/15, u.a. in: NJW 2017, Seiten 890 f.).
Die Eignung der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts ist hier auch zweifelhaft, weil der Einwilligungsvorbehalt sich nur auf (rechtsgeschäftliche) Willenserklärungen bezieht; tatsächliche Handlungen, wie die Inbesitznahme von Sachen und deren Verbrauch werden hiervon aber nicht erfasst (BGH, Beschluss vom 07.12.2016, Az.: XII ZB 458/15, u.a. in: NJW 2017, Seiten 890 f.).
Im Hinblick darauf kommt eine entsprechende Anordnung etwa in Betracht, wenn das Gericht Feststellungen dazu treffen kann, dass die Maßnahme gleichwohl die erhoffte Wirkung haben kann, wie in den Fällen, in denen die vom Betroffenen üblicherweise aufgesuchten Verkaufsstellen vom Betreuer über den Einwilligungsvorbehalt in Kenntnis gesetzt werden (BGH, Beschluss vom 07.12.2016, Az.: XII ZB 458/15, u.a. in: NJW 2017, Seiten 890 f.). Dies ist hier aber auch nicht der Fall.
Bei der Prüfung, ob die Maßnahme auch erforderlich ist, ist aber zunächst zu prüfen, ob derselbe Erfolg nicht mit einem milderen Mittel erreicht werden könnte, nämlich durch die Zuteilung eines entsprechend bemessenen Taschengelds (BGH, Beschluss vom 07.12.2016, Az.: XII ZB 458/15, u.a. in: NJW 2017, Seiten 890 f.).
An der Begründung eines solchen qualifizierten Einwilligungsvorbehalts durch den Sachverständigen und den Betreuer sowie die Verfahrenspflegerin fehlt es vorliegend jedoch, so dass die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts hier auch aus diesem Grund nicht erfolgen kann.
Der Sachverständige N… I… gelangt zwar in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Betroffene unter Ideenflucht (Einfälle, die nicht zielgerichtet sind und/oder ständig wechseln/vergessen werden) leidet, überhöhte Selbsteinschätzung, massiv gestörtem Auffassungs- und Konzentrationsvermögen, Größenwahn und einem kompletten Realitätsverlust mit Situationsverkennung. Krankheitsbedingt bestehe eine schwere Einbuße an der Selbstvergegenwärtigung und Selbstreflektivität, an Einsichtsfähigkeit und Realitätsbezug, an der Fähigkeit zur kritischen Distanzierung von bestimmten Vorstellungen und Emotionen sowie an Abwägenkönnen. Dem Betroffenen sei nicht bewusst, dass er sich durch seine Handlungen im Bereich der Vermögenssorge gefährdet und evtl. die Gefahr einer Verschuldung / Obdachlosigkeit besteht. Der Betroffene neige auch in der Vergangenheit zu unüberlegten Käufen, aber auch Geld an Dritte zu verschenken.
Jedoch wird dies hier dadurch widerlegt, dass das Guthaben des Kontostands des Betroffenen im bisher vom Betreuer hier dargelegten Zeitraum vom 25.06.2022 bis zum 31.08.2022 sogar von 1.414,36 Euro auf 1.595,45 Euro angestiegen ist.
Zwar führte der Sachverständige aus, dass der Betroffene derzeit geschäftsunfähig sei und zum Zeitpunkt der Begutachtung auch nicht zu einer freien Willensbestimmung in der Lage war. Der Sachverständige konnte insofern aber vorliegend keine ausreichenden Feststellungen zum Fehlen des freien Willens des Betroffenen treffen.
Im Rahmen der persönlichen Anhörung des Betroffenen hat das Gericht jedoch den Eindruck gewonnen, dass der Betroffene derzeitig (wieder bzw. noch) einen freien Willen hat. Ein Einwilligungsvorbehalt kann aber nicht gegen den freien Willen des Betroffenen angeordnet werden.
Zudem lässt sich die Erforderlichkeit eines solchen Einwilligungsvorbehalts hier auch nicht auf die Feststellungen dazu gründen, dass eine erhebliche Gefahr für das Vermögen des Betroffenen bestehe, wie bereits ausgeführt.
Die Ausführungen des Betreuers und der Betreuungsbehörde hierzu beschränken sich auf die Feststellungen, dass der Betroffene krankheitsbedingt nicht in der Lage sei seine geringen finanziellen Mittel sachgerecht einzuteilen und zu verwenden. Durch eigenmächtige Abhebungen könne der Betroffene evtl. seinen Zahlungsverpflichtungen (Vermieter, Stadtwerke u.ä.) ggf. nicht mehr umfänglich nachkommen. Es bestehe die Gefahr des Verlustes der Wohnung und einer nicht unerheblichen Verschuldung.
Dies allein kann einen Einwilligungsvorbehalt, der einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen darstellt, aber ohne weitere Feststellungen noch nicht rechtfertigen, zumal das Guthaben des Kontostands des Betroffenen im bisher vom Betreuer hier dargelegten Zeitraum vom 25.06.2022 bis zum 31.08.2022 sogar von 1.414,36 Euro auf 1.595,45 Euro angestiegen ist.
Der Umstand, dass z.B. Rechnungen bzw. Mahnungen den Betreuer evtl. nicht erreichen, stellt ein in die Sphäre des Betreuers fallendes organisatorisches Problem dar, dessen sich der Betreuer anzunehmen hat (BGH, Beschluss vom 07.12.2016, Az.: XII ZB 458/15, u.a. in: NJW 2017, Seiten 890 f.). Gegebenenfalls wäre insofern auch eine Erweiterung der Aufgabenkreise hinsichtlich des Postverkehrs sinnvoll.
Selbst bei einem umfangreichen Vermögen des Betreuten - was hier aber nicht gegeben ist - kann ein Einwilligungsvorbehalt aber nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen (BGH, Beschluss vom 27.04.2016, Az.: XII ZB 593/15, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 900 f.; BGH, FamRZ 2015, Seite 1793). Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeutet dabei auch, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf einen einzelnen Vermögensgegenstand oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann (BGH, Beschluss vom 27.04.2016, Az.: XII ZB 593/15, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 900 f.; BGH, FamRZ 2015, Seite 1793).
Allein die Unsicherheit darüber, ob der Betroffene geschäftsunfähig ist, vermag die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Vermögensangelegenheiten zudem auch noch nicht zu rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 24.01.2018, Az.: XII ZB 141/17, u.a. in: NJW 2018, Seite 1255).
Der Einwilligungsvorbehalt ist daher hier derzeitig (noch) nicht erforderlich.
Das Vorbringen aus der Beschwerdeschrift rechtfertigt es insofern somit nicht, von der angegriffenen Entscheidung abzuweichen. Insbesondere enthält der Beschwerdevortrag keine tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, mit denen sich die angefochtene Entscheidung nicht befasst hat. Daher hält das Gericht an der Begründung dieser Entscheidung fest und nimmt auf diese Gründe Bezug.