Gericht | VG Cottbus 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 25.01.2024 | |
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Aktenzeichen | 3 L 175/23 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2024:0125.3L175.23.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 35 BauGB, § 80 Abs 1 BauO BB |
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antrag zurückgenommen wurde. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
1. Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Antragsteller seinen Rechtsschutzantrag zurückgenommen hat (hier hinsichtlich der dem Bescheid des Antragsgegners vom 10. Oktober 2022 beigefügten Lageplan mit den Nr. II. – V. bezeichneten Objekte).
2. Im Übrigen hat der – sinngemäße - Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 8. Dezember 2023 (VG 3 K 1337/23) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2023 hinsichtlich der Beseitigungsanordnung (Ziffer 1) – soweit der Antrag nicht zurückgenommen wurde - wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziffer 2) insoweit anzuordnen,
keinen Erfolg.
Der Antragsgegner hat in Ziffer 3 des Bescheides vom 10. Oktober 2022 die sofortige Vollziehung der in Ziffer 1 ausgesprochenen Beseitigungsverfügung in ordnungsgemäßer Weise angeordnet.
Die durch den Antragsgegner in der Verfügung und zulässigerweise im Widerspruchsbescheid ergänzte Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, wonach im Falle des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2021 – OVG 11 S 90/21 –juris, Rn.4; Beschluss vom 22. Juli 2020 – OVG 10 S 47/20 – juris, Rn. 10; Beschluss vom 19. September 2018 – OVG 10 S 6.18 –, juris, Rn. 6; Beschluss vom 09. August 2013 – OVG 11 S 13.13 –, juris, Rn. 11; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 07. Aufl. 2017, Rn. 745 ff.). Die umfangreichen Ausführungen – hier insbesondere dazu, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse dringend geboten sei, da durch einen eventuell eingelegten Widerspruch der Zweck der Anordnung, nämlich die sofortige Beseitigung, zunächst verhindert werden könnte, die Öffentlichkeit jedoch ein dringendes Interesse daran habe, dass nur Bauvorhaben errichtet würden, die mit dem geltenden Baurecht im Einklang stünden, dies hier nicht der Fall sei, da die baulichen Anlagen Belange des Naturschutzes beeinträchtigen und zu einer Zersiedlung der Landschaft führen würden; sich niemand durch ein Nicht-Einhalten der gesetzlichen Vorschriften einen Vorteil gegenüber rechtstreuen Bürgern verschaffen könne, eine Aussetzung der Vollziehung als Aufforderung gewertet werden könnte, ähnlich zu handeln; die Schaffung und Verfestigung vollendeter Tatsachen sowie eine Vorbildwirkung gerade in dem betroffenen Gebiet der Waldsiedlung mit einer Vielzahl ordnungsbehördlicher Verfahren zu verhindern seien – lassen in ausreichender Weise erkennen, dass sich der Antragsgegner mit dem vorliegenden Einzelfall auseinander gesetzt und die aus seiner Sicht für und gegen die Anordnung des Sofortvollzugs sprechenden Gründe berücksichtigt hat. Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zutrifft und ob sie die Anordnung zu rechtfertigen vermag, ist hingegen keine Frage des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. September 2018 – OVG 10 S 6.18 –, juris, Rn. 5; Beschl. d. Kammer v. 13. Mai 2019 – 3 L 566/18 –, juris, Rn. 5).
3. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherstellen, wenn diese – wie hier hinsichtlich der Beseitigungsanordnung – gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO aufgrund einer entsprechenden behördlichen Anordnung entfällt oder anordnen, wenn sie – wie hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, § 16 Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Brandenburg (VwVGBbg) – gesetzlich ausgeschlossen ist. Voraussetzung für die begehrte Wiederherstellung bzw. Anordnung ist, dass sich aufgrund der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache in den Blick zu nehmen sind, ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse ergibt. Vorliegend fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, da sich nach dem Ergebnis der allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die ausgesprochene Beseitigungsverfügung in dem zu prüfenden Umfang als rechtmäßig erweist und ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung besteht.
a. Rechtsgrundlage der Beseitigungsverfügung ist § 80 Abs. 1 S. 1 BbgBO in der Fassung des Gesetzes vom 28. September 2023 (GVBl. I, Nr. 18). Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von baulichen Anlagen fordern, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Eine Beseitigungsanordnung kann auf die Rechtsgrundlage des § 80 Abs. 1 S. 1 BbgBO gestützt werden, wenn ein Gebäude oder aber eine bauliche Anlage formell und materiell illegal ist. Weder liegt für von der Beseitigungsverfügung erfassten Baulichkeiten die nach § 59 BbgBO erforderliche Baugenehmigung vor, noch befinden sie sich in Übereinstimmung mit den Vorgaben des materiellen Baurechts. Der Antragsgegner übte auch das ihm eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß aus.
(aa) Die zu beseitigenden baulichen Anlagen (hier: Nebengebäude und Zaun) unterfallen dem Begriff der baulichen Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 BbgBO und sind genehmigungspflichtig. Ein Genehmigungsfreiheitstatbestand nach § 61 BbgBO ist nicht einschlägig. Insbesondere greift für das Nebengebäude § 61 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) BbgBO nicht, da es sich – unabhängig davon, ob die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind – nicht um ein Gebäude handelt, welches einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient (dazu sogleich). Auch ist der Zaun nach § 61 Abs. 1 Nr. 7 lit. a) BbgBO nicht genehmigungsfrei angesichts der Lage des Baugrundstücks im Außenbereich der Gemeinde H.... Die Außenbereichslage der Siedlung W... ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und angesichts der allenfalls lockeren, sich als regellos darstellende Bebauung vorrangig mit nicht zum dauerhaften Aufenthalt bestimmten Baulichkeiten, die einen Ortsteil nicht zu begründen vermögen, auch nicht ernstlich zweifelhaft.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der von der Beseitigungsverfügung des Antragsgegners erfassten Baulichkeiten richtet sich nach § 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB – hier hinsichtlich des Nebengebäudes - zu verneinen.
Das Nebengebäude dient keinem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb. Gemäß § 201 BauGB ist Landwirtschaft im Sinne des Baugesetzbuches auch die berufsmäßige Imkerei. Dazu gehören sowohl die haupt- wie die nebenberuflich betriebene Imkerei. Allerdings muss auch bei der berufsmäßigen Imkerei die Absicht der Gewinnerzielung erkennbar im Vordergrund stehen. Die Betätigung muss auf Dauer angelegt sein und Erträge abwerfen, die auch neben einem Hauptberuf noch ein Eigengewicht haben. Ausgeschlossen ist daher die „Hobby-Imkerei“ (VG München, Beschluss vom 2. August 2023 – M 1 S 23.2032 – juris Rn. 33 m.w.N.; VG München, U. v. 28.3.2012 – M 9 K 11.3453 – juris Rn. 2: keine berufsmäßige Imkerei bei nur 8 eigenen Bienenvölkern; VG Köln, U. v. 7.9.2012 – 3 K 1669/10 – juris: verneint bei nur 3 Bienenvölkern; VG Gelsenkirchen, U. v. 11.3.2014 – 9 K 4545/10 – juris: verneint bei Haltung von 20–33 Bienenvölkern. |
Hinsichtlich des Zaunes gibt es keine gesonderte Betrachtung. Dessen bauplanungsrechtliche Zuordnung folgt regelmäßig dem Hauptzweck der baulichen Anlage insgesamt. Zudem ist anerkannt, dass ein Zaun, der nicht landwirtschaftlichen Zwecken dient, im Außenbereich unzulässig ist, da mit der Einführung des öffentlichen Belanges der Wahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft außer dem Schutz einer im Einzelfall schutzwürdigen Landschaft vor ästhetischen Beeinträchtigungen das Ziel verfolgt wird, das Vordringen von Vorhaben in den Außenbereich zu verhindern, die, selbst bei mehr oder weniger gelungener Einfügung in das Landschaftsbild, der beabsichtigten Nutzung nach der Umgebung wesensfremd sind (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 2 N 31.11 – unter Berufung auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Juli 1971 – IV B 109.70 -, zit. nach juris; zuletzt: Urteil der Kammer vom 5. Januar 2024 – 3 K 793/23 – unv.).
(cc) Als sonstige Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigten die Anlagen öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB, hier die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert, § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB. Die Außenbereichslandschaft ist für die naturgegebene Bodennutzung bestimmt und soll grundsätzlich von allen Baulichkeiten freigehalten werden, die nicht unmittelbar ihrem Wesen und ihrer Funktion entsprechen. Die Anlagen dienen nicht der natürlichen Bodennutzung und sind der Landschaft wesensfremd. Zudem geht mit einem Nebengebäude, insbesondere, wenn es zuvörderst Freizeitinteressen dient, eine Ausweitung der Bebauung einher, wobei auch insoweit ein öffentlicher Belang beeinträchtigt wird, nämlich der der nicht erwünschten Erweiterung oder aber Verfestigung einer Splittersiedlung. Schließlich verweist der Antragsgegner zu Recht auf den Schutzstatus des im Landschaftsschutzgebiet „T...“ belegenen Grundstücks und darauf, dass die Zulassung der baulichen Anlage den Charakter des Gebiets (weiter) verändern würde. Auch mit Blick auf die Vorbildwirkung ist für eine Befreiung nach § 67 BNatschG kein Raum (vgl. zur Anwendbarkeit der Vorschrift: P. Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, 3. Auflage, Rn. 1 und 4 vor § 1; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2015 – 11 B 20.14 – juris, Rn.19; zu den Maßgaben: P. Fischer-Hüftle, a.a.O., Rn. 19 zu § 67, auch Urteile der Kammer vom 4. Januar 2023 – 3 K 991/19 – und 5. Januar 2024 – 3 K 793/23 – unv.).
b. Die Beseitigungsverfügung erging ermessensfehlerfrei, § 114 S. 1 VwGO. Entbehrlich für das Entschließungsermessen ist eine weitere Auseinandersetzung mit einem Für und Wider des Einschreitens. Beim Beseitigungsverlangen nach § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgBO handelt es sich um einen Fall des sogenannten intendierten Ermessens, in dem regelmäßig bereits das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen den Eintritt der in der Vorschrift vorgesehenen Rechtsfolge rechtfertigt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27. Juli 2015 – OVG 2 N 23.13 –, juris, Rn. 3; Beschl. d. Kammer v. 11. Februar 2016 – VG 3 L 18/16 –, juris, Rn. 17; Beschl. v. 18. Dezember 2017 – VG 3 L 363/17 –, juris, Rn. 27). Ein atypischer Fall ist hier nicht zu erkennen.
Die Betätigung des Auswahlermessens erfolgte sachgerecht. Der Antragsteller ist als Eigentümer jedenfalls Zustandsstörer. Dass ein anderer als Störer unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Gefahrenabwehr vorrangig heranzuziehen wäre, ist weder vorgetragen worden, noch anderweitig ersichtlich. Ein milderes Mittel zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände ist nicht erkennbar. Dabei ist es grundsätzlich nicht Sache der einschreitenden Behörde, in eingehendere Überlegungen darüber einzutreten, ob dem rechtswidrigen Zustand nicht durch Änderungen abgeholfen werden könnte. Es obliegt vielmehr dem Betroffenen, ein von ihm als milder empfundenes, ebenfalls geeignetes Mittel anzubieten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 12. März 2020 – OVG 2 S 9.19 –, juris, Rn. 35; Beschl. v. 16. Oktober 2017 – OVG 10 N 57.17 –, juris, Rn. 10).
c. An der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsverfügung besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse, welches das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Da die Beseitigung einer baulichen Anlage in der Regel irreparabel ist, ist ein besonderes, das Suspensivinteresse überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung einer Beseitigungsanordnung nur ausnahmsweise anzunehmen. In der Regel überwiegt wegen der Endgültigkeit der Beseitigung das Interesse des Betroffenen, dass bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Beseitigungsanordnung der Abriss nicht stattfindet. Es entspricht dem in Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des Eigentums, dass mit erheblichem Aufwand geschaffene Substanz insbesondere von Gebäuden grundsätzlich nicht zerstört wird, solange nicht sicher ist, ob letztere erhalten bleiben dürfen, also rechtskräftig über die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung entschieden ist. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsverfügung kann jedoch insbesondere in Fällen bestehen, in denen die Beseitigung einem Nutzungsverbot gleichgestellt werden kann, weil sie ohne wesentlichen Substanzverlust und andere hohe Kosten zu bewerkstelligen ist oder wenn von der baulichen Anlage eine Vorbildwirkung ausgeht, die alsbaldige Nachahmung befürchten lässt. Dabei muss die Vorbildwirkung eines illegal ausgeführten Vorhabens eine Nachahmung schon bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache befürchten lassen, so dass im Einzelfall der Ausweitung der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung rasch vorgebeugt werden muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 - OVG 10 S 14.15 -, juris Rn. 19 m.w.N.; Beschl. d. Kammer v. 28. September 2018 – 3 L 492/18 –, juris, Rn. 30; vgl. auch VG München, Beschluss vom 2. august 2023 – M 1 S 23.2032 – juris Rn 43 m.w.N.).
Ausgehend hiervon ergibt sich das besondere Vollzugsinteresse – entsprechend den Ausführungen des Antragsgegners in seiner Verfügung – maßgeblich aus der Vermeidung einer objektiven negativen Vorbildwirkung, die von illegalen baulichen Anlagen ausgeht, sowie der Bekämpfung einer Nachahmungsgefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache. Von den baulichen Anlagen, die trotz des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs errichtet wurden, geht eine Vorbildwirkung aus, die eine Nachahmung befürchten lässt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Frage der Vorbildwirkung grundsätzlich unabhängig von der spezifischen Art der illegalen baulichen Anlage zu beurteilen ist. Dies gilt insbesondere im Falle einer Verstärkung der Inanspruchnahme des Außenbereichs für eine nicht mit dessen Funktion zu vereinbarende Bebauung. Es muss auch nicht abgewartet werden, dass der Außenbereich für eine gleichartige Nutzung in der hier gegebenen Form genutzt wird. Vielmehr reicht es aus, dass eine Bebauung in der Nähe verstärkt von Bauherren in Betracht gezogen würde. Eine solche, den Sofortvollzug rechtfertigende Sondersituation ist hier gegeben. Der Antragsgegner benennt in seinem Widerspruchsbescheid – ohne, dass dies in Streit gestellt worden wäre - den Umstand, dass in dem Gebiet der Waldsiedlung eine Vielzahl ordnungsbehördlicher Maßnahmen anhängig sind. Auch das Baugeschehen auf dem Grundstück des Antragstellers selbst bestätigt die hohe Gefahr einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Außenbereichs an dieser Stelle. Der Antragsteller hat sieben (!) bauliche Anlagen errichtet, die mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar sind. Auch kann den Verwaltungsvorgängen entnommen werden, dass gegenüber dem Nachbarn des Antragstellers bauordnungsrechtlich vorgegangen wurde. Zudem spricht die weitläufige naturnahe Umgebung für die Möglichkeit einer zeitnahen baulichen Verfestigung, wobei die naturräumliche Ausstattung des Gebiets die schon aus personellen Gründen nicht stetig leistbare Überwachung durch die Bauaufsicht weiter erschwert. Ein längerer Bestand von Baulichkeiten kann daher als Signal für die Verwirklichung vergleichbarer Bauwünsche auf anderen Grundstücken in der Nähe verstanden werden. Die sofortige Vollziehung ist erforderlich, um die Vorbildwirkung für weitere Bauvorhaben im Außenbereich effektiv zu verhindern.
3. Auch die Interessenabwägung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
In Ansehung der gesetzlichen Entscheidung in § 16 VwVGBbg für die sofortige Vollziehbarkeit von Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung, zu denen Zwangsgeldfestsetzung und -androhung (vgl. § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1 VwVGBbg) gehören, ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache lediglich dann geboten, wenn dieser offensichtlich oder doch zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder – wofür hier allerdings nichts ersichtlich ist – sonstige atypische Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme zu rechtfertigen vermögen (vgl. Beschluss der Kammer vom 06. Januar 2021 – 3 L 522/20 –, juris, Rn. 11). Nach dem Ergebnis der allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Zwangsgeldandrohung in der Grundverfügung vom 10. Oktober 2022 als rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 3, 27, 28, 30 VwVGBbg. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes – 400,00 Euro je baulicher Anlage - ist angesichts des durch § 30 Abs. 2 VwVGBbg festgelegten Rahmens nicht zu beanstanden. Auch ist die zur Erfüllung der Verpflichtung gesetzten Frist (noch) den Vorgaben des § 28 Abs. 1 S. 2 VwVGBbg entsprechend als angemessen anzusehen. Sie ist bis 31. Januar 2023 bestimmt, so dass zwischen Erlass des Bescheids und Ablauf der Frist über drei Monate liegen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ist gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 u. 2 GKG in der im Tenor benannten Höhe festzusetzen. Die Kammer hat sich insofern an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit angelehnt (vgl. NVwZ-Beil. 2013, 58, Ziff. 9.4). Die sich für den Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache ist vorliegend mit dem Substanzwert und etwaigen Beseitigungskosten in Ansatz zu bringen, wobei hierfür ein Betrag in Höhe von 15.000 Euro angemessen erscheint, der wegen der Vorläufigkeit des lediglich auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten Verfahrens zu halbieren ist.Die mit der Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus.