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Entscheidung 9 UF 182/12


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 18.12.2014
Aktenzeichen 9 UF 182/12 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 22. August 2012 – Az. 36 F 431/11 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Oktober 2013 in Höhe von 6.662,33 EUR sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.508 EUR vom 28. Januar 2012 bis zum 1. August 2012 sowie aus 988,00 EUR seit dem 2. August 2012 zu zahlen.

Der weitergehende Zahlungsantrag der Antragstellerin und deren Anschlussbeschwerde werden zurückgewiesen; auch die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin zu 25 Prozent und die Antragsgegnerin zu 75 Prozent zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.415,00 EUR.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist die am …. September 1994 geborene (also kurz nach Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung am 22. August 2012 volljährig gewordene) Tochter der Antragsgegnerin, die diese wegen ihres Kindesunterhalts seit Juli 2011 und fortlaufend in Anspruch nimmt.

Die Kindeseltern haben sich im Februar 2011 durch Auszug der Antragsgegnerin getrennt; die Antragstellerin, die über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus eine allgemeinbildende Schule besucht hat, verblieb beim Vater in der vormaligen Ehe-/Familienwohnung. Hierbei handelt es sich um das im hälftigen Miteigentum der Kindeseltern stehende Hausgrundstück in H…, …weg 5, das kreditfinanziert wurde; die Grundstückslasten trägt der Kindesvater allein.

Beide Kindeseltern sind erwerbstätig. Die Antragsgegnerin hat ihre Arbeitszeit mit Wirkung ab Februar 2011 von 38,50 auf 32 Wochenstunden reduziert.

Die Antragsgegnerin wurde mit Blick auf Unterhaltsansprüche für die Antragstellerin vorgerichtlich unter dem 21. Juli 2011 zur Auskunftserteilung aufgefordert. Eingehend im Oktober 2011 hat die Antragstellerin sodann die Antragsgegnerin mit näheren Darlegungen zur Berechnung deren unterhaltsrelevanten Einkommens gerichtlich auf Zahlung rückständigen und laufenden Kindesunterhalts seit Juli 2011 in Höhe von 110 Prozent des Mindestunterhalts abzüglich des anzurechnenden Kindergeldes in Anspruch genommen.

Die Antragsgegnerin hat (zunächst) Zurückweisung des Zahlungsantrages insgesamt, hilfsweise Befristung bis zur Volljährigkeit beantragt.

Eingehend bei der Antragstellerin am 2. August 2012 hat die Antragsgegnerin im Wege einer Einmalzahlung insgesamt 1.820 EUR (= 130 EUR monatlich für Juli 2011 bis einschließlich August 2012) auf die hier streitigen Unterhaltsansprüche geleistet. Insoweit haben die Beteiligten übereinstimmend Erledigung der Hauptsache erklärt.

Im Übrigen hat die – mit einem neuen Partner zusammenlebende - Antragsgegnerin mit näheren Ausführungen eine weitergehende Bereinigung ihres Erwerbseinkommens mit der Folge einer grundsätzlichen Zahlungsverpflichtung nur im Umfang von 100 % des Mindestunterhalts geltend gemacht. Dabei sei dann aber weitergehend zu berücksichtigen, dass sie teilweise Naturalunterhalt zur Deckung des Wohnbedarfs der Antragstellerin leiste, weil diese in dem im Miteigentum beider Eltern stehenden Einfamilienhaus wohne, so dass allenfalls ein Zahlungsanspruch von 193 EUR monatlich bestehe. Im Übrigen sei der Unterhaltsanspruch auf den Eintritt der Volljährigkeit zu befristen, weil nicht ersichtlich sei, dass darüber hinaus ein Unterhaltsanspruch gegen sie – die Antragsgegnerin – bestehen werde.

Mit Beschluss vom 22. August 2012 hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen antragsgemäß verurteilt. Das Amtsgericht hat ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von 1.629,76 EUR ermittelt und eine Höherstufung wegen nur einer Unterhaltsberechtigten mit Blick auf die Kostenersparnis aus gemeinsamer Haushaltsführung der Antragsgegnerin mit dem neuen Partner für angezeigt erachtet und ist auf diese Weise zu einem Unterhaltsanspruch von 110 Prozent des Mindestunterhalts gelangt. Der Barunterhaltsanspruch der Antragstellerin erfahre keine Kürzung aus dem mietfreien Wohnen. Der Vorteil mietfreien Wohnens im Haus der Eltern berühre nur deren Verhältnis als Miteigentümer untereinander und wirke sich – ohne entsprechende Vereinbarung der Eltern – auf den Barunterhaltsanspruch des Kindes nicht aus. Eine Befristung auf den Eintritt der Volljährigkeit sei im Gesetz nicht vorgesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer zunächst allein mit dem Eintritt der Volljährigkeit und der damit einhergehenden Darlegungslast für einen fortbestehenden Unterhaltsanspruch begründeten Beschwerde. Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit sie ihr günstig ist, insbesondere zur Einkommensermittlung des Amtsgerichts; sie hält allerdings an ihrer Auffassung zur Deckung des Wohnbedarfs der Antragstellerin fest. Für die Zeit der Volljährigkeit der Antragstellerin rügt die Antragsgegnerin mit näheren Ausführungen die dem jüngsten Zahlungsantrag der Antragstellerin zugrunde gelegte Ermittlung des Nettoerwerbseinkommens und des anzusetzenden Wohnvorteils des Kindesvaters als zu niedrig. Der rechnerisch bestehende anteilige Unterhaltsanspruch gegen die Antragsgegnerin werde im Wege der Leistung von Naturalunterhalt hinsichtlich des Wohnbedarfs (über-)erfüllt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung teilweise dahin abzuändern, dass sie (unter Berücksichtigung der geleisteten Einmalzahlung) nur zur Zahlung eines monatlichen Kindesunterhalts von 130,00 EUR für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum …. September 2012 und seit Oktober 2012 zu Unterhaltszahlungen nicht mehr verpflichtet ist.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Im Wege der – teilweise antragserweiternden und im Übrigen den Rechtsfolgen aus dem Eintritt der Volljährigkeit Rechnung tragenden - Anschlussbeschwerde beantragt die Antragstellerin weiter,

den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Antragsgegnerin (unter Berücksichtigung der geleisteten Einmalzahlung) zur Zahlung eines monatlichen Kindesunterhalts in Höhe von 115 Prozent des Mindestunterhalts von Juli 2011 bis einschließlich August 2012 und in Höhe von monatlich 303,00 EUR seit September 2012 verpflichtet wird.

Sie rügt – unter Hinweis auf die Leistungen des Arbeitgebers zur zusätzlichen Altersvorsorge der Antragsgegnerin - eine unzutreffende Ermittlung des Nettoerwerbseinkommens der Antragsgegnerin durch das Amtsgericht. Sie meint ferner, der Antragsgegnerin sei ein höheres fiktives Erwerbseinkommen zuzurechnen, weil diese nur in Teilzeit beschäftigt sei, ihre Arbeitskraft also nicht voll ausnutze. Für die Zeit ab Volljährigkeit ergebe sich ein Haftungsanteil von 63,11 % für den mit einem Restbedarf (nach Kindergeld) von 480 EUR monatlich zu beziffernden Unterhaltsanspruch der Antragstellerin, den die Antragsgegnerin also mit 303 EUR monatlich zu bedienen habe. Die Antragsgegnerin sei auch für die Zeit nach der Beendigung der allgemeinen Schulausbildung im Juni 2013 weiterhin zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, weil der Antragstellerin mit Blick auf ihre erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine längere Orientierungsphase bis zur Aufnahme einer Ausbildung zuzugestehen sei.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.

Der Senat hat am 12. September 2013 mündlich verhandelt und nach Erteilung von weitergehenden Auflagen und Hinweisen durch Beschluss vom 27. November 2013 (Bl. 414 GA) sowie Verfügungen vom 3. April 2014 (Bl. 450 ff. GA), vom 14. Mai 2014 (Bl. 480 GA) und vom 12. Juni 2014 (Bl. 493 GA) entsprechenden unwidersprochen gebliebenen Ankündigungen folgend sodann im schriftlichen Verfahren nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG entschieden.

II.

Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64, 117 Abs. 1 FamFG iVm § 520 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist teilweise begründet. Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 66 FamFG, 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG iVm § 524 Abs. 2 ZPO zulässig, aber insgesamt unbegründet.

(1) Unterhaltsanspruch der Antragstellerin bis zum Eintritt der Volljährigkeit

Für den Zeitraum bis zum Eintritt der Volljährigkeit hat die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt aus §§ 1601, 1602 Abs. 1, 1603 BGB im erstinstanzlich zuerkannten Umfang von 110 Prozent des Mindestunterhalts der Altersstufe 3 abzüglich des anzurechnenden hälftigen Kindergeldes. Unter Berücksichtigung der ihr am 2. August 2012 gutgeschriebenen Einmalzahlung von 1.820 EUR ergibt sich somit ein (Rest-)Zahlungsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis einschließlich 20. September 2012 in Höhe von 3.709,33 EUR.

Die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB für eine Durchsetzung der vor gerichtlicher Geltendmachung seit Juli 2011 entstandenen Unterhaltsansprüche liegen mit dem vorgerichtlichen Auskunftsverlangen vom 12. Juli 2011 vor.

Für die Zeit der Minderjährigkeit – hier ist Tag genau zu rechnen und deshalb die Zeit bis einschließlich 20. September 2012 zugrunde zu legen – ist barunterhaltspflichtig allein die Antragsgegnerin, so dass allein auf deren Einkommens- (und Vermögens-)Situation abzustellen ist.

Die Antragstellerin hat nach den nun vollständig vorliegenden Verdienstbescheinigungen im Jahr 2011 (ohne Zurechnung der Vorteile privater Nutzung des Dienstfahrzeuges) ein durchschnittliches Nettoerwerbseinkommen von 1.779,47 EUR monatlich und im Jahr 2012 ein solches von 1.829,66 EUR monatlich erzielt. Diese Beträge ergeben sich aus den jeweils ausgewiesenen Auszahlungsbeträgen zuzüglich der vorweg abgeführten vermögenswirksamen Leistungen von 40,00 EUR abzüglich des darin enthaltenen Arbeitgeberanteils von 33,25 EUR.

Die Antragsgegnerin hat im Jahr 2011 eine Steuerrückerstattung von 1.171,22 EUR (= monatlich 97,60 EUR) und im Jahr 2012 eine solche von 1.002,55 EUR (= 83,55 EUR monatlich) erhalten.

Abzusetzen sind unstreitig berufsbedingte Aufwendungen mit pauschal 5 Prozent.

Zu Recht hat das Amtsgericht den Vorteil der privaten Nutzung des der Antragsgegnerin zur Verfügung stehenden Dienstfahrzeuges mit 150,00 EUR monatlich geschätzt und entsprechend einkommenserhöhend in die Unterhaltsberechnung eingestellt. Das ist der Betrag, der jeweils in den Gehaltsabrechnungen der Antragsgegnerin mit „PKW-Wert gw. Vorteil“ ausgewiesen ist und zu einer entsprechenden Reduzierung des Auszahlungsbetrages (im Vergleich zum gesetzlichen Netto) geführt hat, weil die Fahrzeugnutzung der Antragsgegnerin als Sachwert zur Verfügung stand und ihr deswegen nicht zusätzlich monetär ausgezahlt werden konnte. Entgegen der Darstellung des Amtsgerichts kann allerdings eine steuerliche Mehrbelastung durch die Erhöhung des Bruttoeinkommens tatsächlich nicht festgestellt werden. In den Gehaltsabrechnungen ist als steuerpflichtiges Brutto stets nur der in der Zeile „Gesamtbrutto (EBeschR)“ ausgewiesene Betrag angeführt, der den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung des Dienstfahrzeuges gerade nicht enthält. Auch der in der Lohnsteuerjahresbescheinigung für 2012 (Bl. 304 GA) ausgewiesene „Bruttoarbeitslohn einschl. Sachbezüge“ von 39.848,79 EUR enthält diesen Sachwert tatsächlich nicht. Irgendwelche (steuerlichen) Mehrbelastungen der Antragsgegnerin aus diesem Sachbezug sind tatsächlich weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Bei dieser Sachlage kann die Ausweisung des Sachwertes aus den Verdienstbescheinigungen ohne weiteres als Schätzgrundlage für die ersparten Kosten der Anschaffung und Unterhaltung eines eigenen Kraftfahrzeuges herangezogen werden. Richtig ist allein, dass weitergehende greifbare Anknüpfungstatsachen für eine fundiertere Schätzung fehlen. Wenn aber die Antragsgegnerin meint, der in den Verdienstbescheinigungen ausgewiesene – eher moderate - Wert von 150 EUR monatlich sei überhöht, dann ist sie und nicht die Antragstellerin, die dazu aus eigenem Wissen gar nichts beitragen kann, gehalten, (gegebenenfalls unter Heranziehung einschlägiger Kostentabellen) konkret darzulegen, was sie durch die private Nutzung des Firmenfahrzeugs tatsächlich erspart.

Eine Einkommensbereinigung wegen Aufwendungen für eine zusätzliche Altersvorsorge, die das Amtsgericht bis zur Höhe von 4 Prozent des Bruttoeinkommens der Antragsgegnerin vorgenommen hat, ist dagegen nicht veranlasst. Die Annahme, die Antragsgegnerin zahle (aus eigenem Einkommen) monatlich 64,50 EUR an eine Pensionskasse und 164 EUR an eine Direktversicherung, ist nämlich sachlich falsch. Diese (im Jahr 2012 auf 28,90 EUR bzw. 146,00 EUR monatlich abgesenkten) Beträge werden – dies ergibt sich zwanglos aus den vorgelegten Verdienstbescheinigungen - nicht etwa aus dem Erwerbseinkommen der Antragsgegnerin, sondern direkt und zweckgebunden vom Arbeitgeber finanziert. Irgendwelche sonstigen eigenen Leistungen der Antragsgegnerin für eine zusätzliche Altersvorsorge sind tatsächlich weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, so dass sich eine Einkommensreduzierung insoweit verbietet. Umgekehrt ergibt sich allerdings entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung auch keine einkommenserhöhende Wirkung dieser Arbeitgeberleistungen, soweit sie die 4%-Grenze übersteigen. Die Antragsgegnerin hat insoweit keine weitergehenden laufenden (Erwerbs-)Einkünfte, sondern erlangt nur eine gute (zusätzliche arbeitgeberfinanzierte) Altersversorgung.

Zu Recht und insoweit unbeanstandet hat das Amtsgericht sodann die Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin aus dem bereits zu Ehezeiten aufgenommenen Privatdarlehen mit monatlich 127,82 EUR als Abzugsposition berücksichtigt.

Auf der Grundlage dieser Eckdaten ermittelt sich – wie sich aus der nachstehenden Tabelle 1 ergibt - ein bereinigtes Einkommen der Antragsgegnerin von gut 1.800 EUR. Sie liegt damit eher am oberen Ende der Einkommensgruppe 2, so dass es mit Blick auf die schon vom Amtsgericht zutreffend angeführten Umstände, dass der Antragsgegnerin nur ein Unterhaltsberechtigter gegenübersteht und sie zudem die Ersparnisse aus dem gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften mit dem neuen Lebenspartner genießt, angezeigt ist, eine Höhergruppierung um eine Einkommensgruppe vorzunehmen.

Danach ist festzuhalten, dass die Antragsgegnerin mit den ihr tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkünften unter Wahrung ihres notwendigen Selbstbehalts ohne weiteres in der Lage und deshalb auch verpflichtet ist, an die Antragstellerin einen monatlichen Kindesunterhalt von 110 Prozent des Mindestunterhalts abzüglich des anzurechnenden hälftigen Kindergeldes (= 377 EUR monatlich) zu zahlen.

Dieser Zahlungsanspruch erfährt – wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat - auch nicht dadurch eine Kürzung, weil die Antragstellerin in dem auch im Miteigentum der Antragsgegnerin stehenden Einfamilienhaus lebt. Einen eigenen Wohnvorteil, der ihre Bedürftigkeit mindern würde, hat die Antragstellerin unstreitig nicht. Allein der betreuende Kindesvater wohnt mietfrei; das mietfreie Wohnen des betreuenden Elternteils führt indes nicht zu einer Kürzung des Barunterhaltsanspruchs des Kindes (vgl. Wendl/Dose-Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 1 Rdnr. 573). Die Antragsgegnerin selbst zieht tatsächlich überhaupt keinen eigenen Nutzen aus der Immobilie, den sie der Antragstellerin zur Deckung entsprechenden Wohnbedarfs deshalb auch gar nicht zur Verfügung stellen kann; ein eigener Wohnvorteil, den sie an die Antragstellerin weiterreichen könnte, besteht nicht. Die bloße Tatsache bestehenden Miteigentums an dem auch von der Antragstellerin bewohnten Haus stellt sich damit nicht als Wohnungsgewährung durch die Antragsgegnerin dar. Dies muss umso mehr für den hier vorliegenden Fall gelten, dass der betreuende Kindesvater die – den objektiven Mietwert zudem übersteigenden – Lasten des Hausgrundstücks (dazu später mehr) allein trägt und dadurch noch zu einer Vermögensmehrung auf Seiten der Antragsgegnerin beiträgt. Bei dieser Sachlage kann von einer (im Übrigen ohnehin bestenfalls hälftigen) Deckung des Wohnbedarfs der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin nicht die Rede sein.

Die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage einer etwaigen Zurechnung fiktiver Mehreinkünfte aus einer Vollzeittätigkeit der Antragsgegnerin kann jedenfalls für den hier angesprochenen Zeitraum der Minderjährigkeit dahinstehen, weil der mit der Anschlussbeschwerde verfolgte weitergehende Unterhaltsanspruch von 115 Prozent des Mindestunterhalts für die Zeit der Minderjährigkeit der Antragstellerin nicht (mehr) durchgesetzt werden kann.

Der Bundesgerichtshof hat die bis dahin umstrittene Frage, ob der Unterhaltsberechtigte, der vom Unterhaltspflichtigen zunächst Auskunft begehrt und später seinen Anspruch beziffert hat, im Nachhinein die ursprüngliche Bezifferung rückwirkend erhöhen kann, in seiner Entscheidung vom 7. November 2012 – Az. XII ZB 229/11 (abgedruckt u.a. in FamRZ 2013, 109 – zitiert nach juris) verneint. Zwar berechtigt § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB den Unterhaltsgläubiger für die Vergangenheit von dem Zeitpunkt an – nach dem Wortlaut unbeschränkt - Unterhalt zu fordern, zu welchem der Verpflichtete zur entsprechenden Auskunftserteilung aufgefordert worden ist. Allerdings bedarf die Norm einer einschränkenden Auslegung. Soweit der Unterhaltsberechtigte nämlich seinen Unterhaltsanspruch nach Auskunftserteilung beziffert hat, ohne sich zugleich vorzubehalten, den Anspruch gegebenenfalls im Hinblick auf noch nicht erfolgte Auskünfte zu erhöhen, braucht der Unterhaltspflichtige nur noch mit einer Inanspruchnahme in der bezifferten Höhe zu rechnen. Ließe man es dagegen zu, dass der Gläubiger Monate später noch Forderungen für die Vergangenheit wirksam geltend machen kann, die möglicherweise weit über die ursprünglichen Forderungen hinausgehen, würde man dem Schuldner genau das Risiko unkalkulierbar angewachsener Rückstände aufbürden, vor welchem § 1613 BGB ihn schützen will. Außerdem erscheint es nicht gerechtfertigt, dem Unterhaltsberechtigten, der seine Forderung nach vorangegangener Auskunft beziffert hat, besser zu stellen als den Unterhaltsberechtigten, der seine Unterhaltsforderung sogleich beziffert hat. Für Letzteren begründet § 1613 Abs. 1 BGB nur in Höhe des bezifferten Betrages Verzug, so dass eine nachträgliche Erhöhung des Anspruchs rückwirkend nicht möglich ist (BGH a.a.O. – Rdnr. 42 bei juris – mit weiteren Nachweisen).

Im Streitfall hat die Antragstellerin – bzw. seinerzeit noch ihr Vater in gesetzlicher Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB – den Unterhaltsanspruch in der Antragsschrift vom 17. Oktober 2011 auf 110 Prozent des Mindestunterhalts beziffert, ohne sich eine etwaige Erhöhung für den Fall ergänzender Auskünfte oder sonst besserer Erkenntnisse vorzubehalten. Der weitergehende Zahlungsanspruch für die Zeit bis zum Eintritt der Volljährigkeit am …. September 2012 ist erst mit Schriftsatz vom 12. November 2012 geltend gemacht worden. Mit dieser nachträglichen rückwirkenden Erhöhung ihres Zahlungsverlangens ist die Antragstellerin ausgeschlossen. Die Rechtslage ist auch nicht deshalb abweichend zu beurteilen, weil die Antragstellerin selbst erst mit Eintritt der Volljährigkeit ihre Ansprüche gerichtlich verfolgt hat. Sie hat sich entschieden, das von ihrem Vater eingeleitete Unterhaltsverfahren im eigenen Namen fortzusetzen (vgl. dazu BGH FamRZ 2013, 1378 – Rdnr. 7 ff. bei juris), genießt daher die Vorteile des von ihm erstinstanzlich erstrittenen Unterhaltstitels und muss dann aber auch die aus dessen Verfahrensführung erwachsenden Beschränkungen für die Rechtsverfolgung hinnehmen.

Für die Zeit der Minderjährigkeit der Antragstellerin hatte es nach alledem bei der erstinstanzlichen Entscheidung dahin zu bleiben, dass die Antragsgegnerin zur Zahlung von 110 Prozent des Mindestunterhalts verpflichtet ist. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin wie auch die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin waren deshalb zurückzuweisen.

Unter Berücksichtigung der Anfang August 2012 erfolgten Zahlung von 1.820 EUR (= monatlich 130 EUR für Juli 2011 bis einschließlich August 2012) verbleibt für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis einschließlich 20. September 2012 ein Zahlungsanspruch der Antragstellerin in Höhe von insgesamt noch 3.709 EUR. Auf die nachstehende Tabelle 1 wird verwiesen.

TABELLE 1           

Minderjährigkeit           

                
        

07 - 12/2011

01 - 08/2012

01. - 20.09.2012

Einkommen Antragsgegnerin

                        

Nettoerwerbseinkommen

1.779,47

1.829,66

1.829,66

                                

Steuerrückerstattung

97,60 

83,55 

83,55 

zusätzliche Altersvorsorge

                        

Zwischensumme

1.877,07

1.913,21

1.913,21

berufsbed. Aufwend. pauschal

-93,85

-95,66

-95,66

Zwischensumme

1.783,22

1.817,55

1.817,55

                                

Vorteil Privatnutzung Pkw

150,00

150,00

150,00

abzgl. Privatdarlehen K…

-127,82

-127,82

-127,82

                                

berein. Einkommen Agg.in

1.805,40

1.839,73

1.839,73

                                

Unterhaltsbedarf (1x höhergestuft)

                        

Tabelle/Zahlbetrag

398,00

398,00

398,00

maximal durchsetzbar noch

377,00

377,00

377,00

abzgl. erfolgte Zahlungen

-130,00

-130,00

        
                                

Zahlungsrückstand/Monat

247,00

247,00

377,00

Zahlungsrückstand/Spalte

1.482,00

1.976,00

251,33

Gesamtrückstand Minderjährigkt           

                

3.709,33           

(2) Unterhaltsanspruch nach Eintritt der Volljährigkeit der Antragstellerin und bis zur Beendigung der allgemeinen Schulausbildung im Juni 2013

Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin, die nach wie vor im Haushalt des Vaters lebt, ledig ist und bis zur Erlangung der Hochschulreife am 14. Juni 2013 weiterhin eine allgemeinbildende Schule besucht hat, besteht über den Eintritt der Volljährigkeit am …. September 2012 – zunächst - uneingeschränkt fort (§ 1603 Abs. 2 BGB). Allerdings besteht diese Unterhaltsverpflichtung der Antragsgegnerin seither nur noch neben dem gleichfalls barunterhaltspflichtigen Kindesvater nach Maßgabe der aus dem jeweiligen Einkommen beider Elternteile zu ermittelnden Haftungsquote.

Der Bedarf der volljährigen Antragstellerin ermittelt sich aus den zusammengerechneten Einkünften beider Eltern.

a) unterhaltsrelevantes Einkommen der Antragsgegnerin

1.

Für die Antragsgegnerin knüpft der Senat für das Jahr 2012 an die vorstehenden Ausführungen zu (1) an. Danach verfügte die Antragsgegnerin tatsächlich über ein bereinigtes Einkommen von 1.839,73 EUR. Im Jahr 2013 ist – ausgehend von einem monatsdurchschnittlich bezogenen Nettoerwerbseinkommen von 1.880,34 EUR und bei im Übrigen unveränderten Bereinigungspositionen - von einem tatsächlich bezogenen unterhaltsrelevanten Erwerbseinkommen von 1.887,88 EUR auszugehen. Zwar konnte die Antragsgegnerin keinen Steuerbescheid für das Jahr 2012 vorlegen. Insoweit aber kann der im Jahr 2012 vereinnahmte Rückerstattungsbetrag für 2011 fortgeschrieben werden, weil wesentliche Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht eingetreten sind.

2.

Für den hier angesprochenen Streitzeitraum gewinnt allerdings der von der Antragstellerin angeführte Umstand, dass die Antragsgegnerin mit der Trennung von dem Kindesvater ihre Arbeitszeit mit der Folge eines entsprechend niedrigeren Erwerbseinkommens von 38,50 auf 32 Wochenstunden reduziert hat, Bedeutung.

Ein über den Mindestbedarf des minderjährigen wie auch des diesem gemäß § 1603 Abs. 2 BGB gleichgestellten privilegiert volljährigen Kindes hinausgehender Unterhaltsanspruch kann aus fiktivem Einkommen hergeleitet werden, wenn der Unterhaltspflichtige zuvor über einen längeren Zeitraum tatsächlich ein entsprechendes Einkommen erzielt und daraus den Familienunterhalt bestritten hat (Palandt-Brudermüller, BGB, 74. Aufl., § 1603 Rdnr. 23 mit Hinweis auf BGH FamRZ 2000, 1358 – Rdnr. 15 bei juris). Der BGH hat dort ausgeführt, dass dem barunterhaltspflichtigen Elternteil aufgrund seiner erweiterten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 BGB eine gesteigerte Ausnutzung seiner Arbeitskraft obliegt, die es ihm ermöglicht, nicht nur den Mindestbedarf, sondern auch den angemessenen Unterhalt der Kinder sicherzustellen. Die Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners orientiert sich also nicht am Mindestunterhalt, sondern grundsätzlich an seinen konkreten Erwerbsmöglichkeiten.

Im Streitfall hat die Antragsgegnerin eine Arbeitszeitverkürzung vereinbart, die zeitlich mit der Trennung von dem Kindesvater zusammenfällt; bis zu diesem Zeitpunkt war sie – wie der Kindesvater auch – in Vollzeit erwerbstätig, so dass festzustellen ist, dass die Familie ihren Lebensstandard zuvor über einen längeren Zeitraum an einem entsprechenden Einkommen ausgerichtet hat. Dass die Arbeitszeitverkürzung betriebsbedingt oder auch nur sonst arbeitgeberseitig motiviert gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat auch im Übrigen keinerlei sachliche Gründe für die – nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragstellerin - von ihr selbst initiierte Teilzeittätigkeit angeführt; die Familie hat auch nicht etwa anderweitig, z.B. durch eine größere Präsenz der Antragsgegnerin profitiert. Bei dieser Sachlage stellt die ausgerechnet zum Zeitpunkt der – von der Antragsgegnerin ausgehenden - Trennung wirksam gewordene Arbeitszeitreduzierung mit entsprechenden Gehaltseinbußen als Erwerbsobliegenheitsverletzung (schon gegenüber der minderjährigen Antragstellerin) dar (mag dies aus anderen Rechtsgründen auch ohne nachteilige Folgen für die Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin bis zum Eintritt der Volljährigkeit der Antragstellerin geblieben sein). Dass der Arbeitgeber den Behauptungen der Antragsgegnerin zufolge später nicht mehr zu einer Wiederaufstockung der Arbeitszeit bereit war, ist daneben unerheblich, so dass es einer Beweiserhebung zu dieser Frage nicht bedurfte.

Die Antragsgegnerin muss sich deshalb ein fiktiv höheres Einkommen aus einer fortgesetzten Vollzeittätigkeit zurechnen lassen. Im Januar 2011 hat die Antragsgegnerin bei einem Bruttogrundgehalt von 3.104 EUR und ohne Sonderleistungen ein Nettogehalt von 1.739,14 EUR realisiert, während sie für Februar 2011 bei einer Bruttogrundvergütung von 2.579,95 EUR nur noch netto 1.481,17 EUR erwirtschaftet hat. Danach kann von einer Gehaltseinbuße durch die Arbeitszeitverkürzung von rund 250 EUR netto monatlich ausgegangen werden, die der Senat der Antragsgegnerin deshalb fiktiv zurechnet.

In die Bedarfsermittlung ist deshalb auf Seiten der Antragsgegnerin ein bereinigtes Einkommen von monatlich 2.077,23 EUR im Jahr 2012 und von 2.125,38 EUR im Jahr 2013 einzustellen (vgl. im Einzelnen die nachstehende Tabelle 2).

b) unterhaltsrelevantes Einkommen des Kindesvaters

1.

Der Kindesvater hat nach den hier vorliegenden Gehaltsbescheinigungen im Jahr 2012 ein durchschnittliches Nettoerwerbseinkommen von 3.007,30 EUR monatlich und im Jahr 2013 ein solches von monatlich 3.426,50 EUR erzielt. Diese Beträge ergeben sich aus den jeweils ausgewiesenen Auszahlungsbeträgen zuzüglich der jeweils vorweg abgezogenen – unterhaltsrechtlich nicht abzugsfähigen - Stellplatzkosten von 25,00 EUR zzgl. der bis einschließlich Juli 2013 vorweg abgezogenen 100,00 EUR zur Tilgung eines Arbeitgeberdarlehens, für das keine unterhaltsrechtlich beachtlichen Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich sind.

Der Vater der Antragstellerin hat im Jahr 2012 eine Steuerrückerstattung von 3.238,29 EUR (= monatlich 269,86 EUR) und im Jahr 2013 eine solche von 3.727,21 EUR (= 310,60 EUR monatlich) vereinnahmt.

Abzusetzen sind auch hier berufsbedingte Aufwendungen mit pauschal 5 Prozent. Der Kindesvater wohnt in H… und arbeitet in P…, so dass ihm berufsbedingte Aufwendungen jedenfalls in Form von Fahrtkosten entstehen; weiteren Vortrages bedarf es hierzu nicht. Eine Kappung auf 150 EUR monatlich, wie dies die Antragsgegnerin für angezeigt erachtet, ist nach den Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nicht vorgesehen und im konkreten Fall auch deshalb nicht veranlasst, weil die vorgelegten Steuerbescheide über die hier angesetzte Pauschale deutlich hinausgehende höhere Werbungskosten erkennen lassen.

Ferner ist die vom Kindesvater zu erbringende monatliche Ratenzahlung auf den Bankkredit für sein Kraftfahrzeug von 306,48 EUR einkommensmindernd zu berücksichtigen. Es handelt sich hier um eine Schuldverpflichtung, die bereits im August 2010 begründet wurde, also schon das gemeinsame Familienleben geprägt hat. Die Notwendigkeit eines Kraftfahrzeuges zieht angesichts der Berufsausübung nicht einmal die Antragsgegnerin in Zweifel. Die Raten von 306,48 EUR sind angesichts der vormaligen Einkommenssituation der Familie und derjenigen des Kindesvaters allein nach der Trennung nicht unverhältnismäßig hoch. Hier kann nichts anderes gelten, als bei dem gleichfalls zu Ehezeiten aufgenommenen Privatkredit, den die Antragsgegnerin zurückführt.

Soweit die Antragstellerin allerdings weitergehende Belastungen/Aufwendungen des Kindesvaters (von der Hausratversicherung über ADAC-Beiträge bis hin zur Rechtsschutzversicherung) einkommensmindernd berücksichtigt wissen will, kann sie damit nicht gehört werden; solche Kosten sind selbstverständlich aus dem Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen zu bestreiten. Der Senat kann mangels hinreichenden Sachvortrages auch bei den weiter angeführten „Kosten der Rechtsverfolgung“ und „Zahlungen für Möbel und Hausratsanschaffungen“ (seit November 2012 – 1 ½ Jahre nach der Trennung der Kindeseltern) eine unterhaltsrechtliche Relevanz nicht erkennen. Auch die Notwendigkeit der Aufnahme des ferner angesprochenen Konsumentenkredits durch den Vater im Jahr 2012 erschließt sich nicht, so dass diese Ratenzahlungsverpflichtung unterhaltsrechtlich gleichfalls keine Beachtung finden kann.

2.

Neben den Erwerbseinkünften ist auf Seiten des Kindesvaters der Vorteil mietfreien Wohnens im Eigenheim zu berücksichtigen. Die Höhe des – 1 ½ Jahre nach der Trennung, die sich durch die neue Lebenspartnerschaft der Antragsgegnerin verfestigt hat – mit dem objektiven Mietwert anzusetzenden Nutzungswertes haben die Beteiligten auf Vorschlag des Senates mit 1.000 EUR monatlich unstreitig gestellt.

An Belastungen sind zunächst die aus der noch bestehenden Immobilienfinanzierung erwachsenden Lasten abzuziehen. Für die beiden Kreditverträge wendet der Kindesvater jährlich Gesamtkosten (Zinsen und Tilgung) von 13.836,44 EUR auf, also monatsdurchschnittlich 1.153,04 EUR. Im Streitfall sind diese Kosten insgesamt (also einschließlich des Tilgungsanteils) abzugsfähig, auch wenn dies zu einem negativen Wohnvorteil auf Seiten des Kindesvaters führt.

Ob und gegebenenfalls in welcher Weise Schulden des Unterhaltspflichtigen beim Verwandtenunterhalt zu beachten sind, ist nach der allgemeinen Regel des § 1603 BGB zu entscheiden, der in Absatz 1 die Berücksichtigung der sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners vorsieht, wenngleich diese auch nicht ohne Rücksicht auf die Unterhaltsinteressen des Gläubigers getilgt werden dürfen (vgl. gerade zu Hausfinanzierungslasten BGH FamRZ 2014, 923 – Rdnr. 25 f. bei juris – mit weiteren Nachweisen; OLG Saarbrücken NJW-Spezial 2010, 228 mit Anmerkung Götsche; Niepmann/Schwamb, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 12. Aufl., Rdnr. 867; Wendl/Dose, a.a.O., § 1 Rdnr. 578). Im Streitfall ist zu berücksichtigen, dass es sich um Altschulden aus der Zeit intakten Familienlebens handelt, die dort wohnende Antragstellerin auch von dem Erhalt des Hausgrundstücks profitiert, die Belastungen sowohl gemessen am (Nutz-)Wert des Hausgrundstücks als auch in Bezug auf die Einkommensverhältnisse insgesamt nicht unverhältnismäßig hoch sind und insbesondere – dies wird die nachstehende Berechnung zeigen – der (den Mindestunterhalt ganz erheblich übersteigende angemessene) Unterhaltsbedarf der Antragstellerin ohne Weiteres gedeckt werden kann, ohne dass die barunterhaltspflichtigen Eltern auch nur an die Nähe der Grenze ihrer Leistungsfähigkeit geraten.

Als Grundstückslast im weiteren Sinne sind ferner die Aufwendungen des Kindesvaters für die amtlich festgesetzten Umlegungskosten nach §§ 80 ff BauGB abzusetzen, die mit einem Gesamtbetrag von 3.317,20 EUR abgerechnet wurden und in Raten zu zahlen waren. Hierbei handelt es sich um Kosten der Kanalisation und für den Straßenbau, die nur den Grundstückseigentümer treffen und nicht auf den Mieter umgelegt werden können und deshalb bei der Berechnung des Wohnvorteils Eingang finden können/müssen. Nach den hier von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen war im Jahr 2012 eine (letzte) Rate in Höhe von 474,00 EUR zu zahlen, so dass monatlich 39,50 EUR als Abzugsposition – beschränkt allerdings auf das Jahr 2012 – zu berücksichtigen sind.

Soweit die Antragstellerin auf Seiten ihres Vaters auch die Kosten der Grundsteuer einkommensmindernd berücksichtigt wissen will, kann sie damit keinen Erfolg haben, weil es sich um verbrauchsunabhängige umlagefähige Kosten im Sinne von § 556 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Betriebskostenverordnung handelt, die auch Mieter regelmäßig zu tragen haben, also keine besondere Belastung des Wohneigentümers darstellen und deshalb von dem das Hausgrundstück nutzenden (Mit-)Eigentümer aus dem Selbstbehalt zu finanzieren sind (vgl. BGH FamRZ 2009, 1300 – Rdnr. 29 ff. bei juris).

3.

Soweit die Antragstellerin meint, auf Seiten des Kindesvaters sei „einkommensmindernd zu berücksichtigen, dass er die Betreuung der Antragstellerin seit dem Auszug“ der Antragsgegnerin übernommen hat, die aus gesundheitlichen Gründen auch über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus geleistet werden müsse (Bl. 339 GA), kann sie damit keinen Erfolg haben. Es wird schon nicht im Einzelnen ausgeführt, welche besonderen Betreuungsleistungen für die volljährige Antragstellerin, die nach Aktenlage jedenfalls körperlich nicht eingeschränkt ist, die gymnasiale Oberstufe besucht hat und eigenen Bekundungen zufolge die Aufnahme eines Hochschulstudiums beabsichtigt, angefallen/erbracht worden sein sollen und wie dies mone-tarisiert werden sollte. Ungeachtet dessen sieht die Rechtsordnung einen Betreuungsbonus bei volljährigen Kindern ohnehin nicht vor.

In die Bedarfsermittlung ist deshalb auf Seiten des Vaters der Antragstellerin ein bereinigtes Einkommen von monatlich 2.614,38 EUR im Jahr 2012 und von 3.090,73 EUR im Jahr 2013 einzustellen (vgl. die nachstehende Tabelle 2).

TABELLE 2           

Volljährigkeit           

                
        

21.-30.09.2012

10 - 12/2012

01 - 06/2013

Einkommen Antragsgegnerin

                        

Nettoerwerbseinkommen

1.829,66

1.829,66

1.880,34

zzgl. fiktiver weiterer Verdienst netto

250,00

250,00

250,00

Steuerrückerstattung

83,55 

83,55 

83,55 

zusätzliche Altersvorsorge

                        

Zwischensumme

2.163,21

2.163,21

2.213,89

berufsbed. Aufwend. pauschal

-108,16

-108,16

-110,69

Zwischensumme

2.055,05

2.055,05

2.103,20

                                

Vorteil Privatnutzung Pkw

150,00

150,00

150,00

abzgl. Privatdarlehen K…

-127,82

-127,82

-127,82

                                

berein. Einkommen Agg.in

2.077,23

2.077,23

2.125,38

                                
                                

Einkommen Kindesvater

                        

Erwerbseinkommen

3.007,30

3.007,30

3.426,50

Steuerrückerstattung

269,86

269,86

310,60

Zwischensumme

3.277,16

3.277,16

3.737,10

abzgl. pausch. ber-bed. Aufwend.

-163,86

-163,86

-186,86

abzgl. Kfz-Kredit

-306,48

-306,48

-306,48

Zwischensumme Erwerbseinkommen

2.806,82

2.806,82

3.243,77

                                

Wohnvorteil

                        

Mietwert

1.000,00

1.000,00

1.000,00

Kreditfinanzierung

-1.153,04

-1.153,04

-1.153,04

Umlegungskosten

-39,40

-39,40

        

Zwischensumme "Wohnvorteil"

-192,44

-192,44

-153,04

                                

bereinigtes Einkommen KV

2.614,38

2.614,38

3.090,73

c) Unterhaltsbedarf und Haftungsquote

Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen ermittelt sich ein Unterhaltsbedarf der Antragstellerin nach der Altersstufe 4, Einkommensgruppe 10, also ein Unterhaltsanspruch von zunächst 781 EUR monatlich. Darauf ist das Kindergeld bedarfsdeckend anzurechnen. Es verbleibt ein ungedeckter Restbedarf von 597 EUR. Auf die nachstehende Tabelle 3 wird Bezug genommen.

Auch hier ist eine Kürzung unter dem Aspekt der Deckung des Wohnbedarfs nicht veranlasst. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Wohnbedarf des privilegiert volljährigen Kindes, das im Haushalt eines Elternteils lebt, stets gedeckt ist. Daraus allein ergibt sich noch keine Kürzung des Tabellenunterhalts. Im Übrigen wird aus den bereits zum Minderjährigenunterhalt angeführten Gründen jedenfalls durch die Antragsgegnerin jenseits der abstrakten Rechtsposition als Miteigentümerin der Immobilie – die einen Ausgleich grundsätzlich allein im Verhältnis der Miteigentümer untereinander gebietet und rechtfertigt - kein konkreter Beitrag zur Deckung des Wohnbedarfs der Antragstellerin geleistet. Die Situation des privilegiert volljährigen Kindes unterscheidet sich insoweit von der des minderjährigen Kindes nicht. Da gegen den Kindesvater kein Barunterhaltsanspruch durchgesetzt werden soll, sondern dessen Haftungsanteil lediglich Rechnungsposition für den Zahlungsanspruch gegen die Antragsgegnerin ist, kann hier auch dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang dieser Naturalunterhalt durch Stellen von Wohnraum leistet oder einem gegen ihn gerichteten Barunterhaltsanspruch ein Verlangen nach einem entsprechenden Wohnkostenbeitrag entgegenhalten könnte.

Der Antragstellerin steht mithin ein Barunterhaltsanspruch in Höhe von 597 EUR monatlich zu, für den beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen und nach den Maßstäben des § 1603 Abs. 1 BGB aufzukommen haben, so dass vor der Gegenüberstellung der beiderseitigen unterhaltsrelevanten Einkünfte generell ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts abzuziehen ist (vgl. BGH FamRZ 2013, 1563 – Rdnr. 12 bei juris mit weiteren Nachweisen).

Hier war auf Seiten der Antragsgegnerin allerdings zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin mindestens seit Beginn des hier angesprochenen Streitzeitraums am …. September 2012 mit einem Partner zusammen lebt und wirtschaftet. Dies rechtfertigt die Annahme, dass von ihr weniger Kosten für die allgemeine Lebensführung, aber auch für das Wohnen aufgewendet werden müssen, als dies bei einem Einpersonenhaushalt zu erwarten ist. Die mit einer solchen Lebensgemeinschaft einhergehende so genannte Haushaltsersparnis kann monetarisiert werden, da das Zusammenleben zweier oder mehrerer Personen gegenüber einem Einzelhaushalt regelmäßig zu einer Kostenersparnis oder zu Synergieeffekten führt, die jeden Lebenspartner hälftig entlasten (BGH FamRZ 2008, 594/597 f. mit weiteren Nachweisen). Diese Kostenersparnis kann regelmäßig in pauschalierter Form, und zwar im Umfang von 10 Prozent für jeden Partner, berücksichtigt werden (BGH FamRZ 2008, 203 – Rdnr. 34 ff. bei juris; FamRZ 2010, 1535 – Rdnr. 44 f. bei juris). Eine etwa bestehende unzureichende eigene Fähigkeit des Lebenspartners der Antragsgegnerin, zu den gemeinsamen Kosten für Wohnung und allgemeine Lebensführung angemessen beitragen zu können, was einer Reduzierung des Selbstbehalts im Einzelfall entgegen stehen könnte, hat die dafür darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegnerin selbst nicht behauptet. Auf ihrer Seite war deshalb ein Sockelbetrag nur in Höhe des um 10 % gekürzten angemessenen Selbstbehalts von zunächst 1.150 EUR (also 1.035 EUR) und seit Januar 2013 von 1.200 EUR (also 1.080 EUR) in Abzug zu bringen.

Danach hat sich die Antragsgegnerin an dem ungedeckten Restbedarf der Antragstellerin von 597 EUR zunächst mit 41,58 % (= monatlich 248,23 EUR) und ab Januar 2013 mit 35,60 % (= 212,56 EUR) zu beteiligen. Wegen der Einzelheiten wird auf die nachstehende Tabelle 3 verwiesen.

TABELLE 3           

Volljährigkeit           

                
        

21.-30.09.2012

10 - 12/2012

01 - 10/2013

                                

Unterhaltsbedarf Kl zu 1.           

                        

Einkommen Antragsgegnerin

2.077,23

2.077,23

2.125,38

Einkommen Kindesvater

2.614,38

2.614,38

3.090,73

Gesamteinkommen

4.691,61

4.691,61

5.216,10

                                

ergibt Unterhaltsbedarf

781,00

781,00

781,00

abzgl. Kindergeld

-184,00

-184,00

-184,00

abzgl. Deckung Wohnbedarf

                        

(vorläufig) ungedeckter Restbedarf

597,00

597,00

597,00

                                
                                

Haftungsanteile der Eltern           

                        

Einkommen Antragsgegnerin

2.077,23

2.077,23

2.125,38

abzgl. reduzierter Selbstbehalt

-1.035,00

-1.035,00

-1.080,00

einzusetzendes Einkommen Agg.in

1.042,23

1.042,23

1.045,38

                                

Einkommen Kindesvater

2.614,38

2.614,38

3.090,73

abzgl. notwendiger Selbstbehalt

-1.150,00

-1.150,00

-1.200,00

einzusetzendes Einkommen KV

1.464,38

1.464,38

1.890,73

                                

einzusetzendes Gesamteinkommen

2.506,61

2.506,61

2.936,10

Haftungsquote Agg.in in Prozent

41,58 

41,58 

35,60 

Haftungsquote KV in Prozent

58,42 

58,42 

64,40 

                                

Haftungsquote Agg.in in EUR           

248,23           

248,23           

212,56           

Haftungsquote KV in EUR

348,77

348,77

384,44

                                

Zahlungsrückstand Spalte

82,74 

744,68

2.125,57

Gesamtrückstand Volljährigkeit           

                

2.953,00           

zzgl. Gesamtrückstand Minderjährigkt

                

3.709,33

                                

Zahlungsverpflichtung insgesamt           

                

6.662,33           

(3) Unterhaltsanspruch der Antragstellerin nach Abschluss der allgemeinen Schulbildung

Über den Abschluss der allgemeinen Schulausbildung hinaus steht der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin allerdings ein Unterhaltsanspruch nur noch bis einschließlich Oktober 2013 zu.

Grundsätzlich haben zwar auch volljährige Kinder gemäß §§ 1601 ff. BGB Unterhaltsansprüche gegen ihre Eltern, wenn sie bedürftig sind. Bedürftig im Sinne dieser Vorschrift ist jedoch nur derjenige, der außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. Dies ist etwa beim Ausbildungsunterhalt zu bejahen, da das Kind wegen der Ausbildung seinen Unterhalt nicht durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen kann und dies wegen des Rechts auf eine angemessene Ausbildung (§ 1610 Abs. 3 BGB) auch nicht muss. Ein Unterhaltsanspruch nach § 1610 Abs. 2 BGB auf Unterhaltsleistungen für eine angemessene, der Begabung, Neigung und Leistungsfähigkeit entsprechende Ausbildung eines Kindes setzt aber im Gegenseitigkeitsverhältnis gemäß § 1618 a BGB voraus, dass der Unterhaltsberechtigte die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit aufnimmt, durchführt und beendet. Hieran fehlt es nach der Überzeugung des Gerichts auf Seiten der Antragstellerin.

Die Antragstellerin geht bis heute keiner Ausbildung nach. Sie hat nach dem erfolgreichen Abschluss der gymnasialen Oberstufe am 14. Juni 2013 – zweimal den Beginn eines Berufsausbildungsjahres (Herbst 2013 und Herbst 2014) und dreimal die Gelegenheit zur Aufnahme eines (Fach-)Hochschulstudiums (Wintersemester 2013/14, Sommersemester 2014 und Wintersemester 2014/15) verstreichen lassen und auch sonst keine wie auch immer geartete berufsbildende Maßnahme oder auch nur berufsvorbereitende Maßnahme in Angriff genommen. Tatsächlich lässt sich dem Vorbringen der Antragstellerin nicht ansatzweise entnehmen, dass sie in den jetzt gut 1 ½ Jahren seit dem Ablegen des Abiturs auch nur für sich eine konkrete Ausbildungsperspektive entwickelt hat, geschweige denn, dass sie zielführende Schritte zur Aufnahme einer entsprechenden Ausbildung unternommen hätte. Die Antragstellerin, die ihre allgemeine Schulausbildung mit dem Abitur abgeschlossen hat und ihre Ausbildungsfähigkeit selbst überhaupt nicht in Zweifel zieht, beschränkt sich insoweit auf pauschale Ausführungen, die tragfähige Rückschlüsse auf ein zielorientiertes Agieren nicht zulassen. Im November 2013 war nach ihrem Vorbringen die Aufnahme eines dualen Studiums angedacht, die Fachrichtung aber noch völlig unklar; eine Studienberatung habe „noch nicht bewerkstelligt“ werden können, weil sie dazu allein nicht fähig sei. Weshalb eine Studienberatung unter Zuhilfenahme eines Elternteils oder einer sonstigen vertrauten Person nicht in Anspruch genommen werden konnte, wird nicht ausgeführt. Sie hat sich dann ihrem Schriftsatz vom 25. April 2014 zufolge mit dem Erwerb des Führerscheins beschäftigt und zuletzt den Entschluss gefasst, sich um einen Platz für ein duales Studium zu bewerben und hierfür mit Hilfe ihres Vaters „jedenfalls zwei Bewerbungen abgeschickt“. Diesen Ausführungen fehlt jegliche Substanz; weder lässt sich eine konkrete Entscheidungsfindung zur Fachrichtung noch der Adressat dieser Bewerbungen noch deren Ergebnis erkennen. Eine irgendwie geartete Konkretisierung auch nur der Ausbildungspläne oder gar die zielstrebige Inangriffnahme entsprechender Bemühungen um einen solchen Ausbildungs- bzw. Studienplatz lässt sich daraus nicht ableiten. Auf die Unzulänglichkeit des Vorbringens bzw. der Ausbildungsbemühungen hingewiesen, hat die Antragstellerin gleichermaßen substanzlos lediglich ergänzend ausgeführt, sie habe sich „unter anderem bei der Firma D… und einem weiteren Werbeunternehmen um einen dualen Studienplatz“ beworben.

Zwar ist der Unterhaltsverpflichtete gehalten, Verzögerungen in der Ausbildung hinzunehmen. Auch ein zwischenzeitliches leichtes Versagen des Unterhaltsberechtigten in der schulischen und/oder beruflichen Ausbildung führt nicht dazu, dass ein Unterhaltsanspruch sofort entfällt, denn jungen Menschen sind gewisse Orientierungsphasen zuzugestehen. Der Senat verkennt auch nicht, dass die Antragstellerin, die wegen Mutismus, der Asperger-Krankheit (insoweit Verdachtsdiagnose), Angststörung, Zwangsgedanken und Zwangshandlungen ambulant psychiatrisch behandelt wird und einem hier vorgelegten ärztlichen Attest vom 7. März 2013 zufolge massive soziale und emotionale Probleme hat und einen großen Leidensdruck verspürt, sicherlich eine längere Orientierungsphase benötigt. Der Zeitraum, den die Antragstellerin allerdings inzwischen hat verstreichen lassen, ohne dass auch nur die Entwicklung einer klaren Perspektive für einen Ausbildungsgang erkennbar und noch weniger ernsthafte und konkrete Erfolg versprechende Schritte für die Aufnahme einer Ausbildung/eines Studiums unternommen worden wären, erstreckt sich nun schon über 1 ½ Jahre. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit hier demnächst Abhilfe seitens der Antragstellerin zu erwarten ist. Danach aber ist festzustellen, dass die Antragstellerin auch mit Blick auf die obwaltenden besonderen Umstände in ihrer Person ihrer Verpflichtung zur zielstrebigen Aufnahme einer Ausbildung nicht nachgekommen ist. Sie hat deshalb ihren Unterhaltsanspruch eingebüßt und muss sich darauf verweisen lassen, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.

Für diese Erwerbsobliegenheit gelten strenge Maßstäbe, das heißt der Volljährige muss jede Arbeitsmöglichkeit ausnutzen und auch Arbeiten annehmen, die unter seiner gewohnten Lebensstellung liegen. Die für ihre Bedürftigkeit darlegungs- und beweisbelastete Antragstellerin hat hierzu allerdings nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Der Verweis auf das Krankheitsbild reicht für die Annahme, die Antragstellerin könne ihren Lebensbedarf durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht decken, nicht aus. Die Antragstellerin hat an einer öffentlichen Schule erfolgreich die gymnasiale Oberstufe abgeschlossen, die Fahrerlaubnis erworben und beabsichtigt – wenn auch ohne die erforderliche Zielstrebigkeit – wohl weiterhin die Aufnahme eines Hochschulstudiums. Es muss erwartet werden, dass die Antragstellerin mit diesen Grundvoraussetzungen trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen eine (dann naturgemäß unqualifizierte) Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, aus deren Einkünften sie ihren Lebensbedarf gleichwohl selbst decken kann. Der Antragstellerin ist allerdings nach Beendigung der Schulausbildung ein angemessener Zeitraum für die Erlangung eines solchen Arbeitsplatzes einzuräumen, den die Eltern weiterhin durch Unterhaltszahlungen zu überbrücken verpflichtet und auch wirtschaftlich ohne weiteres zu tragen in der Lage sind. Der Senat erachtet einen Zeitraum von gut vier Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend für erfolgreiche Bemühungen der Antragstellerin um einen Arbeitsplatz. Danach ist mit Ablauf des 31. Oktober 2013 die Unterhaltsverpflichtung der Antragsgegnerin entfallen.

Nach Eintritt der Volljährigkeit am …. September 2012 steht der Antragstellerin daher ein weiterer Zahlungsanspruch gegen die Antragsgegnerin nur noch in Höhe von insgesamt 2.953,00 EUR zu.

Insgesamt ergibt sich für den Zeitraum 1. Juli 2011 bis einschließlich 31. Oktober 2013 somit – unter Berücksichtigung der im August 2012 geleisteten Einmalzahlung von 1.820 EUR – ein Zahlungsanspruch der Antragstellerin in Höhe von 6.662,33 EUR. Auf die vorstehende Tabelle 3 wird verwiesen.

Der (nur für den - durch die Einmalzahlung am 2. August 2012 in Höhe von monatlich 130 EUR teilweise erfüllten - Unterhaltsrückstand für die Monate Juli bis Oktober 2011 verfolgte) Zinsanspruch ist aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG.

Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 39 Abs. 2, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG. Auf die Beschwerde entfallen 4.121 EUR (Rückstandszeitraum 07 – 10/2011 à 4 Monate x 247 EUR [= 377 – 130] = 988 EUR zzgl. Jahreszeitraum 11/2011 – 10/2012 à 10 Monate x 247 EUR = 2.470 EUR sowie 377 – [130 x 21/30] = 286 EUR für September 2012 und weitere 377 EUR für Oktober 2012). Für die Anschlussbeschwerde waren insgesamt 294 EUR zu berücksichtigen (für 07/2011 – 08/2012 monatlich 21 EUR [= erstrebte 398 EUR abzgl. titulierter 377 EUR]).

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.