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Versorgungsfall - betriebliche Altersvorsorge - Entgeltumwandlung


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 1. Senat Entscheidungsdatum 13.07.2012
Aktenzeichen L 1 KR 265/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 229 Abs 1 S 3 SGB 5

Leitsatz

Maßgeblich für die Anwendung des § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V in der ab Januar 2004 geltenden Fassung ist die schuldvertraglich vereinbarte Fälligkeit der Auszahlung, auch wenn der Versorgungsfall Beginn des Ruhestandes bereits vor Januar 2004 eigetreten ist.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Im Streit steht zwischen den Beteiligten, ob eine dem Kläger gewährte Kapitalleistung aus der betrieblichen Altervorsorge der Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterliegt.

Der im April 1940 geborene Kläger ist seit dem 1. September 2003 in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichertes Mitglied der Beklagten. Er war vom 1. Oktober 1970 bis zum 31. August 2003 bei der HAG bzw. bei deren Tochter HCAG beschäftigt.

Mit letzterer schloss er für die Jahre 2001 und 2002 jeweils eine Entgeltumwandlungsvereinbarung seines variablen Vergütungsanteiles in Höhe von 25.000 € (für das Jahr 2001) und 24.000 € (für das Jahr 2002) zugunsten einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung ab (Kopien GA Blatt 26 f) In der Versorgungszusage heißt es unter 3. Auszahlung der Versorgungsleistungen in 3.1:

Die Auszahlung der Versorgungsleistung erfolgt, wenn ein Versorgungsfall im Sinne von Ziffer 1 (Vollendung des 65. Lebensjahres, Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Eintritt einer vollen und teilweisen Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. eines berufsständischen Versorgungswerkes, Tod) eingetreten ist und Sie aus den Diensten der Firma ausgeschieden sind.

3.2 Die Auszahlung des Versorgungskapitals erfolgt in sechs aufeinander folgenden jährlichen Raten, die jeweils bis zum 31. Januar eines Jahres gezahlt werden; erstmals im Januar des Jahres, welches dem Kalenderjahr folgt, in dem der Versorgungsfall eingetreten ist und Sie aus der Firma ausgeschieden sind.

Die Mindestrate des ersten Jahres der Rentenzahlphase entspricht einem Sechstel des Garantiekapitals zum 31. Dezember des Jahres, das dem Beginn der Auszahlung vorangeht. Am Auszahlungstermin verringert sich das Restgarantiekapital um die Mindestrate des jeweiligen Jahres und verzinst sich bis zum nächsten Fälligkeitstermin mit 3,5 p. a. Die Mindestrate jeden weiteren Jahres wird berechnet (…).

Hinsichtlich der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf Blatt 118 bis 123 der Gerichtsakte verwiesen.

Der Kläger erhält seit dem1. September 2003 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beiträge für Krankenversicherung und Pflegeversicherung überweist der Rentenversicherungsträger direkt an die Beklagte. Daneben erhält er eine Betriebsrente (Versorgungsleistung der betrieblichen Altersvorsorge) in Höhe von (ab 1. Juli 2004) brutto 1.299,25 €. Zusätzlich zahlt ihm die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes eine Rentenbeihilfe in Höhe von brutto 43,62 € monatlich, von welchem diese ebenfalls den Krankenversicherungs- bzw. Pflegeversicherungsanteil direkt an die Beklagte abführt.

Ferner erhielt der Kläger von seinem ehemaligen Arbeitgeber zum 31. Januar 2005 eine der vereinbarten Kapitalzahlungen in Höhe 8.754 €. Es handelte sich dabei konkret um die zweite der insgesamt sechs Auszahlungsraten. Die anderen wurden ihm jeweils Ende Januar in den Jahren 2004 bis 2009 ausbezahlt.

Mit Bescheid vom 26. Juli 2005 setzte die Beklagte den ab 1. Juli 2005 zu zahlenden monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag neu fest. Sie legte dabei der Beitragsbemessung die laufenden Versorgungsleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 1.299,25 € sowie ein 120stel der Kapitalzahlung zum 31. Januar 2005 in Höhe von 8.754 €, also 72,95 €, als monatlich beitragspflichtigen Versorgungsbezug zu Grunde.

Der Kläger erhob Widerspruch. Er vertrat die Auffassung, dass die auf der Entgeltumwandlung beruhende Auszahlung nicht der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterliege. Er habe seine variablen Gehaltsanteile bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) zum 1. Januar 2004 umgewandelt gehabt und sei auch schon vor Inkrafttreten des GMG in Rente gegangen. Auf seinen Fall dürfe das GMG nicht Anwendung finden. Des Weiteren stamme die Entgeltumwandlung aus Gehaltsanteilen, die als Gehalt ausgezahlt krankenversicherungsfrei gewesen wären, da sie über der Jahresbeitragsbemessungsgrenze gelegen hätten. Dies müsse auch bei der jetzigen Auszahlung berücksichtigt werden.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2006 zurück. Die Kapitalzahlung unterliege als Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zwingend der Beitragspflicht. Es handele sich um eine einmalige Leistung der betrieblichen Altersversorgung, welche Aufgrund der Auszahlung durch den früheren Arbeitgeber in unmittelbarem Zusammenhang mit der früheren Beschäftigung des Klägers stehe.

Hiergegen hat sich die am 3. Februar 2006 vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobene Klage gerichtet. Der Kläger hat ergänzend ausgeführt, es handele sich um eine rein arbeitnehmerfinanzierte Altersvorsorge. Für diese sei nach den Übergangsregelungen des § 115 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zu § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV noch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung bei Entgeltumwandlungen bis zum 31. Dezember 2008 zu gewähren.

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 22. Juli 2010 haben die Beteiligten im Wege eines Verfahrensvergleichs darüber Einigkeit erzielt, dass die in diesem Verfahren getroffene rechtskräftige Entscheidung auch hinsichtlich der mit Bescheiden der Beklagten vom 11. März 2006, vom 11. Februar 2007, vom 12. März 2008 und vom 7. April 2009 festgesetzten Beitragspflicht des Klägers in der Kranken- und Pflegeversicherung für die jeweils Ende Januar der Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009 durch die Hochtief AG aus der Entgeltumwandlung ausgezahlte dritte bis sechste Rate bindend sein solle.

Die Beteiligten waren sich ferner - auch ohne ausdrückliche Aufnahme ins Protokoll der Verhandlung – auch einig, dass die Entscheidung auch für die Pflegekasse bindend sein soll, soweit es den hier streitgegenständlichen Bescheid betrifft.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom selben Tag abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten sei rechtmäßig, auch soweit darin ab dem 1. Juli 2005 eine Beitragspflicht für die Kapitalzahlung der H AG zum 31. Januar 2005 in Höhe von 8.754 € festgesetzt worden sei. Der Beitragsbemessung für Pflichtversicherte in der Krankenversicherung der Rentner werde gemäß § 237 Nr. 2 SGB V der Zahlbetrag einer der Rente vergleichbaren Einnahme (Versorgungsbezüge) entsprechend § 229 Abs. 1 SGB V zugrunde gelegt. Die Kapitalzahlung von 8.754 € stelle eine einer Rente vergleichbare Einnahme in diesem Sinne dar (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V i. V. m. § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung aufgrund des GMG gelte, wenn an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung trete oder eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalles vereinbart oder zugesagt worden sei, ein 120stel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung gehörten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) alle Renten, die von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge gezahlt würden, soweit sie im Zusammenhang mit einer früheren beruflichen Tätigkeit erworben worden seien. Auch bei der Auszahlung der 8.754 € am 31. Januar 2005 durch die HAG habe es sich um ein für den Versicherungsfall dem Kläger zugesagte, nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung der betrieblichen Altersversorgung gehandelt. Diese stehe in unmittelbarem Zusammenhang zu der früheren beruflichen Tätigkeit des Klägers, wurzele also im Beschäftigungsverhältnis. Es sei eine Auszahlungsrate, welche auf Grundlage der „Versorgungszusage aufgrund Entgeltumwandlung zugunsten betrieblicher Altersversorgung“ zwischen dem Kläger und seinem damaligen Arbeitgeber erfolgt sei. Der Annahme einer regelmäßig nicht wiederkehrenden Leistung stehe nicht entgegen, dass die Auszahlung in sechs jährlichen Raten erfolge. Die Regelung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V finde auch auf die am 31. Januar 2005 an den Kläger erfolgte Auszahlung Anwendung. In der neuen Fassung dieser Vorschrift erstrecke sich die Beitragspflicht ab dem Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung auch auf von vorn herein oder jedenfalls vor Eintritt des Versicherungsfalles als nicht regelmäßig wiederkehrende zugesagte oder vereinbarte Leistungen der betrieblichen Alterssicherung. Nur für die bereits vor dem 1. Januar 2004 beitragsfrei bezogenen Versorgungsbezüge bleibe es bei der alten Rechtslage (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 13.09.2006 - B 12 KR 5/06 R -). Nach der Rechtsprechung des BSG komme es konkret darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Versicherungsfall eingetreten sei. Liege dieser nach dem 31. Dezember 2003 und entstehe der Anspruch auf eine bereits vorher vereinbarte Leistung erst nach diesem Zeitpunkt, unterliege sie nach den neuen Regelungen nach § 229 Abs. 1 Satz 3 Alternative 2 SGB V der Beitragspflicht.

Versicherungsfall sei bei Altersrenten an sich das Erreichen des Rentenalters (Bezugnahme Urteil vom 13.09.2006 - B 12 KR 17/06 R -, sowie B 12 KR 1/06 R). Hier sei aber der vereinbarte Zeitpunkt der Fälligkeit der zweiten Rate (erst) zum 31. Januar 2005 gemäß Ziffer 3.2 und 3.1 der Versorgungszusage maßgeblich. § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V stehe auch mit dem Grundgesetz in Einklang (Bezugnahme auf Bundesverfassungsgericht - BVerfG, Beschluss vom 07.05.2008 - 1 BvR 1924/07 und BSG, Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 9/08 R). Dass die Kapitalauszahlung auf einer Entgeltumwandlung beruhe und damit im Wesentlichen auf Leistungen des Klägers, sei unerheblich. Der Charakter als Versorgungsbezüge gehe nicht deshalb verloren, weil die Leistungen ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitnehmers beruhten (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 9/08 R mwN).

Unmaßgeblich sei auch, dass die variablen Vergütungsbestandteile in Höhe von 25.000,- € im Jahr 2001 und 24.000,- € im Jahr 2002 im Falle der Auszahlung als normales Gehalt aufgrund des Erreichens der Beitragsbemessungsgrenze nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterlegen hätten. Die hier streitige Beitragspflicht sei nämlich erst aufgrund der im Januar 2005 erfolgten Auszahlung entstanden. Hypothetisch andere Auszahlungsvarianten seien nicht zu berücksichtigen.

Auch die Übergangsregelung des § 115 SGB IV in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung, wonach die für eine Entgeltumwandlung verwendeten Entgeltbestandteile nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV gegolten hätten, soweit der Anspruch auf die Entgeltbestandteile bis zum 31. Dezember 2008 entstanden seien und soweit die Entgeltbestandteile 4% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht überstiegen hätten, stehe der jetzigen Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht entgegen. Die befristete Ausnahmeregelung zu § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV hinsichtlich der Frage der Beitragspflicht auf den auf Entgeltumwandlung beruhenden Versorgungsbezug treffe keine Aussage.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers.

Zur Begründung hat er seine Rechtsauffassung wiederholt, dass die Versorgungsbezüge als variable Gehaltsanteile bereits vor dem Inkrafttreten des GMG zum 1. Januar 2004 umgewandelt worden seien. Der Kläger erhalte bereits seit dem 1. September 2003 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so dass das GMG (insgesamt) nicht anzuwenden sei. Es müsse unterschieden werden zwischen der Fälligkeit der einzelnen Rate und dem Eintritt des Versicherungsfalles bzw. des Versorgungsfalles selbst. Die erste Rate sei bereits zum Ende des Monats 2004 fällig gewesen. Die Versorgungsleistung müsse in ihrer Gesamtheit betrachtet werden. Im Sinne der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 13.09.2006 - B 12 KR 5/06 R -) sei zum Zeitpunkt des Ausscheides des Klägers bei H, also zum Ablauf des 31. August 2003, bereits eine Leistung konkret geschuldet gewesen, nämlich die Auszahlung der ersten Rate, wenn auch zum Ablauf des Monats Januar 2004. Lediglich hinsichtlich der Auszahlungsmodalitäten sei vereinbart worden, dass die jeweilige Rate erst zum 31. Januar des Folgejahres zu erbringen sei. Diese Verfahrensweise sei gewählt worden, um ein Zusammentreffen von Erwerbseinkünften und Versorgungskapital in einem steuerlichen Veranlagungszeitraum zu vermeiden. Auch sein früherer Arbeitgeber habe im Schreiben vom 14. November 2003 ausgeführt, dass der Versorgungsfall eingetreten sei und nunmehr Leistungen der betrieblichen Altersversorgung fällig geworden seien.

Der Kläger beruft sich ferner ergänzend auf das Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen „Beitragsrechtliche Behandlung von Versorgungsbezügen nach dem GKV-Modernisierungsgesetz“ vom 12. Februar 2004. Unter Ziffer 2.72 werde dort bestimmt, dass keine Beitragspflicht von Kapitalleistungen in den Fällen bestehe, in denen der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2004 eingetreten sei und die Kapitalleistung erst nach dem 31. Dezember 2003 ausgezahlt werde.

Er beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juli 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2006 insoweit aufzuheben, als darin ab dem 1. Juli 2005 eine Beitragspflicht für die Kapitalzahlung der Hochtief AG am 31. Januar 2005 in Höhe von 8.754 € festgesetzt ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

Im Einverständnis aller Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)

Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen verweist der Senat auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil, § 153 Abs. 2 SGG.

Nach der vom SG zutreffend angeführten Rechtsprechung des BSG, welcher der Senat folgt, ist für die Entscheidung über eine Beitragspflicht noch nach dem bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Recht die Frage maßgeblich, welche Leistung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles konkret geschuldet war (Urteil vom 13.09.2006 - B 12 KR 5/06 R - Rdnr. 15 mit Bezugnahme auf ältere Rechtsprechung).

Hier war nach der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber die Kapitalleistung nicht - auch nicht teilweise hinsichtlich der ersten Rate – bereits mit Eintreten des Versicherungsfalles Erreichen des Rentenalters fällig. Auch die erste Rate sollte nicht zum Zeitpunkt des 65. Geburtstages, sondern erst nach dem 31. Dezember 2003, nämlich am 31. Januar 2004 fällig sein. Die H schuldete die einzelnen Zahlungen jeweils erst am 31. Januar, beginnend am 31. Januar 2004.

Soweit das BSG den bloßen Zeitpunkt von Zahlungen des Versicherers ohne die Möglichkeit der Zuordnung zu einer insofern konkreten bestehenden Schuld für die Unterscheidbarkeit der Anwendung alten oder neuen Rechts nicht ausreichen lässt, weil der bloße Zeitpunkt keine Entscheidung über das Vorliegen von Versorgungsbezügen erlaube, kann sich der Kläger hierauf nicht erfolgreich berufen. In seinem Fall ist die Zuordnung der Schuld eindeutig und einfach möglich. Dass auf das konkret vertraglich Vereinbarte abzustellen ist, ergibt auch aus den Ausführungen des 12. Senats des BSG im dort konkret entschiedenen Fall: Ob die Leistungen aus der Direktversicherung beitragspflichtig sein sollten, hing in jenem Fall davon ab, ob es bei der vertraglich vereinbarten Regelung (Auszahlungszeitpunkt 1. Januar 2004) geblieben, oder ob der im ursprünglichen Vertrag vorgesehene Endzeitpunkt einverständlich in das Jahr 2003 vorverlegt worden war oder ob die dortige Klägerin den Versicherungsvertrag bereits gekündigt hatte und die im konkreten Fall noch im Dezember 2003 erfolgte Zahlung keine Versicherungsleistung, sondern der Rückkaufswert gewesen war.

Maßgeblich ist nach dieser Rechtsprechung also die Fälligkeit der Kapitalleistung, auch wenn in dem vom Kläger angeführten Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen zu ungenau nur auf den Versicherungsfall abgestellt wird.

Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.