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Lastenverteilung im Rahmen der Überlassungspflicht des Abfallbesitzers und Verwertungspflicht des öffentliche rechtlichen Trägers


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer Entscheidungsdatum 01.04.2010
Aktenzeichen 5 L 315/09 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 3 AbfG BB, § 8 AbfG BB

Tenor

1. Der Anträge werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem vorläufigen Rechtsschutzbegehren gegen die Festlegung des Aufstellungsortes für den Restabfallbehälter, der ihnen zum Zweck der Überlassung von Abfällen vom Antragsgegner zur Verfügung gestellt wurde.

Sie sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks ... in ..., belegen in der Gemarkung .... Ihr Wohnhaus befindet sich auf dem ...; das anschließende Flurstück ... ist unbebaut. Nach den unbestrittenen Angaben der Beteiligten erfolgte die Abfuhr der dem Antragsgegner zu überlassenden Abfälle vom Grundstück der Antragsteller bis November 2008 wie folgt: Das Entsorgungsfahrzeug befuhr den nicht befestigten „...“ (Flurstück ...) und gelangte so an das Grundstück der Antragsteller (Zuwegung am Wohnhaus, Flurstück ...); nach der Entleerung des Restabfallbehälters fuhr das Fahrzeug über einen nicht näher gekennzeichneten und unbefestigten „...“ (Flurstück ...) zur ... zurück. Nachdem dieser „...“ von der Pächterin im Oktober 2008 gesperrt wurde, könnte das Entsorgungsfahrzeug nunmehr nur noch durch das Befahren einer rechtwinkligen Kurve hinter dem Grundstück der Antragsteller über das Flurstück ... zur ... zurückkehren.

Das Entsorgungsunternehmen ist der Auffassung, dass selbst bei einer Verbreiterung um 1 m „die rechtwinklige Kurve für unsere Fahrzeuge nicht befahrbar ist“. Für das Müllfahrzeug reiche der Kurvenradius nicht aus.

In einem Vororttermin am 12. Mai 2009 wurde festgestellt, dass zum Befahren mit einem Entsorgungsfahrzeug eine Eiche gefällt und der Weg im Kurvenbereich zusätzlich befestigt werden müsste.

Nach Anhörung und nochmaliger Prüfung der Wegeverhältnisse am 27. August 2009 stellte der Antragsgegner in der Anordnung vom 28. August 2009 fest, dass der von den Antragstellern gewünschte Stellplatz durch Entsorgungsfahrzeuge nicht befahrbar sei. Zugleich legte er den Stellplatz wie folgt fest: „vor dem Tor ihres Grundstückes in der Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ...“.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 31. August 2009 wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2009 als unbegründet zurück. Zugleich ordnete er für die Festlegung des Stellplatzes für die Abfallentsorgung die sofortige Vollziehung an.

Die Antragsteller haben am 24. Oktober 2009 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und tragen im wesentlichen vor, den Antragsgegner treffe eine Holschuld; dieser sei dadurch Rechnung zu tragen, dass der Antragsgegner einen Stellplatz vor dem Grundstück, im Bereich der Grundstückszufahrt des Wohngrundstücks anbiete. Es liege kein Hindernis für die Entsorgung des Grundstücks der Antragsteller unmittelbar über den ... vor. Der fragliche Weg sei auch im Kurvenbereich ausreichend befahrbar; die Eckausrundung sei nach Versetzen eines Zaunpfahls ausreichend. Die Verbringung der Abfälle durch die Antragsteller über eine Entfernung von ca. 310 m sei diesen nicht zumutbar.

Der Antragsgegner hält hingegen die angefochtene Anordnung für rechtmäßig. Er meint, die besondere Lage des Grundstücks der Antragsteller sei diesen zuzurechnen. Im Ergebnis dürfe der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger von den Antragstellern eine stärkere Mitwirkungspflicht als sonst verlangen. Der Abfallbesitzer habe hier keinen Anspruch auf Abholung seines Abfalls unmittelbar vor seinem Wohngrundstück. Der vom Antragsgegner angeordnete Abholplatz sei den Antragstellern auch zumutbar. Bei der erforderlichen Interessenabwägung würden sich die öffentlichen Interessen an einer effektiven Abfallbeseitigung gegenüber den privaten Interessen der Antragsteller und den von diesen vorgebrachten Unannehmlichkeiten wegen der angeblichen Entfernung zum Wohnhaus durchsetzen.

II.

Mit ihren sinngemäß verstandenen Anträgen,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 5 K 974/09 gegen die Anordnung vom 28. August 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2009 wiederherzustellen

und

den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache überlassungspflichtige Restabfälle sowie Papier vom Wohngrundstück der Antragsteller in der ... weiterhin am bisherigen Aufstellplatz des Restabfallbehälters am Flurstück ... abzuholen,

können die Antragsteller nicht durchdringen.

I. Prozessual richtiger Streitgegner ist hier der Antragsgegner. Das Passivrubrum war entsprechend zu ergänzen. Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO i. V. mit § 8 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes ist die in der Hauptsache erhobene Verpflichtungsklage - abweichend vom sonst für die passive Prozessführungsbefugnis grundsätzlich maßgebenden Rechtsträgerprinzip - gegen die Behörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat und die klageweise verpflichtet werden soll. Das ist hier der Werkleiter des Eigenbetriebs „Kommunales Wirtschaftsunternehmen Entsorgung“ des Landkreises Oder-Spree, der die angefochtene Maßnahme gegenüber den Antragstellern getroffen hat. Der Werkleiter (bzw. die Werkleitung) erfüllt die Merkmale einer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligungsfähigen Behörde i. S. der §§ 61 Nr. 3 und 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 19. Februar 2007 – 5 L 418/06 – [veröffentlicht in juris]).

II. Der Antrag auf Eilrechtsschutz war entsprechend § 88 VwGO i. V. mit § 122 VwGO bei verständiger Würdigung mit Blick auf das erkennbare Rechtsschutzziel auszulegen. Danach kommt es den Antragstellern zufolge ihren Ausführungen in der Antragsschrift darauf an, einerseits der angefochtenen, für sofort vollziehbar erklärten Anordnung vom 28. August 2009 nicht Folge leisten zu müssen und andererseits dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den überlassungspflichtigen Restabfall am bisherigen Aufstellort ihres Restabfallbehälters abzuholen.

III. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn eine Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet hat. Im vorliegenden Fall kommt weder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der o. g. Klage noch die Aufhebung der vom Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 05. Oktober 2009 getroffenen Anordnung der sofortigen Vollziehung in Betracht. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Anordnung vom 28. August 2009 durch den Antragsgegner begegnet bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung weder in formeller noch in materieller Hinsicht Zweifeln.

IV. In formeller Hinsicht hat der Antragsgegner als zuständige Behörde gehandelt. Soweit § 15 Abs. 5 der hier allein in Betracht kommenden „Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Abfallentsorgung – Abfallentsorgungsatzung“ vom 06. Februar 2008 – AbfES 2008 (Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree (Abl.), Nr. 2 vom 29. Februar 2008, 2-16) in der Fassung der „1. Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung – Abfallentsorgungssatzung“ vom 24. Juni 2009 (Abl. Nr. 7 vom 15. Juli 2009, 2) hinsichtlich der fraglichen Verlegung des Platzes, an dem Restabfallbehälter zur Entleerung bereitgestellt werden, den Landkreis als hierfür zuständige Gebietskörperschaft benennt, ist gleichwohl der Werkleiter des Kommunalen Wirtschaftsunternehmens Entsorgung, das der Landkreis Oder-Spree als Eigenbetrieb führt, für den Erlass der streitigen Anordnung und des Widerspruchsbescheides gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 3 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Landkreises Oder-Spree, Kommunales Wirtschaftsunternehmen Entsorgung, in der Fassung der 1. Änderung vom 5. Februar 2002 (Abl. Nr. 2 vom 22. Februar 2002) - BS – die sachlich zuständige Behörde. Denn dem Werkleiter obliegen die in § 5 Abs. 3 BS genannten Geschäfte der laufenden Betriebsführung; diese beziehen sich nicht allein auf Maßnahmen, die der kaufmännischen und wirtschaftlichen Führung des Eigenbetriebs dienen (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06. Juli 2007 – 12 S 60.07, zitiert nach juris Rdnr. 2 ff.).

Vielmehr gehören nach § 5 Abs. 3 Satz 2 BS zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung unter anderem alle im täglichen Betrieb regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen, die zur Durchführung der Aufgaben, zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zum reibungslosen Geschäftsablauf notwendig sind. Eine beispielhafte Konkretisierung dieses Aufgabenkreises findet sich in § 5 Abs. 3 Satz 3 BS, wonach der Werkleiter unter anderem die Aufgaben der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde (9. Spiegelstrich) und die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (10. Spiegelstrich) wahrnimmt. Der letztgenannte Aufgabenkreis ist auch in § 2 Satz 1 BS genannt. Danach übernimmt der Eigenbetrieb die Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach dem Brandenburgischen Abfallgesetz mit Ausnahme der Errichtung und Betreibung einer Abfallbehandlungsanlage. Zu den Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Sinne von §§ 13, 15 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zählt insbesondere die Entsorgungspflicht (§ 3 Abs. 1 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz - BbgAbfBodG). Schließlich folgt die Übertragung von Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf den Antragsgegner auch aus § 1 Abs. 2 der AbfES 2008. Danach werden die Pflichten des Landkreises Oder-Spree als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (§ 2 Abs. 1 BbgAbfBodG) von seinem Eigenbetrieb - Kommunales Wirtschaftsunternehmen Entsorgung - wahrgenommen, soweit nicht anderen Körperschaften Teile dieser Aufgaben übertragen worden sind (OVG Berlin-Brandenburg a.a.O.). Das ist hinsichtlich der streitigen Verlegung eines Aufstellplatzes für einen Restabfallbehälter ersichtlich nicht der Fall.

Darf der Werkleiter mithin zur Durchführung der betrieblichen Aufgaben Maßnahmen treffen, die dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger obliegen, so kann er auch die Verlegung des Platzes, an dem Restabfallbehälter zur Entleerung bereitgestellt werden, verlangen.

V. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Anordnung vom 28. August 2009 im Widerspruchsbescheid vom 05. Oktober 2009 ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.

Insoweit ist zu prüfen, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht und ob dieses bejahendenfalls das private Aussetzungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Dabei ist auch der voraussichtliche Ausgang des Hauptsacheverfahrens mit in den Blick zu nehmen. Erweist sich die behördliche Verfügung bereits bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, muss der auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Antrag – sofern ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug gegeben ist – erfolglos bleiben, denn ein schützenswertes Interesse daran, bei aussichtslosem Rechtsbehelf auch nur vorläufig vom Vollzug verschont zu bleiben, besteht in einem solchen Fall nicht. Umgekehrt muss ein Antrag ohne weiteres erfolgreich sein, wenn der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht bestehen kann.

Im vorliegenden Fall geht die vorzunehmende Interessenabwägung zulasten der Antragsteller. Denn die o.g. Anordnung hat der Antragsgegner rechtlich bedenkenfrei getroffen (1), und es liegt auch ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung vor, das die privaten Interessen der Antragsteller überwiegt (2).

1. Rechtsgrundlage für die Anordnung des Antragstellers ist § 15 Abs. 5 AbfES 2008 i. V. mit § 10 und § 8 Abs. 2 BbgAbfBodG. Nach § 15 Abs. 5 AbfES 2008 kann der Landkreis, handelnd durch den Antragsgegner (s.o.), eine Verlegung des Platzes, an dem Restabfallbehälter zur Entleerung bereitgestellt werden, verlangen, wenn die Zufahrt versperrt oder für Entsorgungsfahrzeuge nicht befahrbar ist und dadurch der Transport der Restabfallbehälter in unzumutbarer Weise erschwert wird.

Die zitierte Satzungsbestimmung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie findet ihre landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage in § 8 Abs. 2 BbgAbfBodG. Danach regeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Satzung u.a., in welcher Art und Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. Die Satzungsbestimmung steht insbesondere nicht im Widerspruch zu der in den §§ 13 und 15 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) geregelten Pflichtenteilung - Überlassungspflicht des Abfallerzeugers auf der einen Seite und Verwertungs- und Beseitigungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf der anderen Seite-. Aus der gesetzlichen Aufgabenverteilung folgt, dass den Erzeugern oder Besitzern überlassungspflichtiger Abfälle aus privaten Haushaltungen keine Tätigkeiten abverlangt werden dürfen, die ihrem Wesen nach zu den vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorzunehmenden Entsorgungshandlungen zu rechnen sind; insbesondere darf dem überlassungspflichtigen Abfallbesitzer keine generelle Bringpflicht auferlegt werden (grundlegend BVerwG, Urteil vom 25. August 1999, NVwZ 2000, 71 ff. zitiert nach juris Rdnr. 19).

Mit der einschlägigen Satzungsbestimmung wird allerdings nicht ein generelles Bringsystem eingeführt, sondern lediglich im Rahmen des bestehenden Holsystems eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, den Überlassungspflichtigen in Einzelfällen aufgrund örtlicher Besonderheiten eine individuelle Bringpflicht aufzuerlegen. Derartige Regelungen sind Ausdruck einer angemessenen Lastenverteilung zwischen den Erzeugern und Besitzern der Abfälle einerseits und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern andererseits. Verursacht die besondere Lage eines Grundstücks einen zusätzlichen Aufwand für die Abholung der dort anfallenden Abfälle, so ist dies grundsätzlich der Sphäre der überlassungspflichtigen Erzeuger oder Besitzer zuzurechnen. Demgemäß darf der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger von diesen eine stärkere Mitwirkung als sonst üblich verlangen. Für die dem Überlassungspflichtigen zumutbare Mitwirkung ist auf die konkrete örtliche Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abzustellen (BVerwG a.a.O Rdnr. 20).

Örtliche Besonderheiten können sich aus dem unmittelbaren Anfahren der Grundstücke entgegenstehenden tatsächlichen und/oder rechtlichen Hindernissen ergeben. Tatsächliche Hindernisse können vorliegen, weil z.B. die lichte Breite der Straße nicht ausreicht, um sie mit einem ca. 3 m breiten Entsorgungsfahrzeug zu durchfahren. Rechtliche Hindernisse können dem Befahren einer Erschließungsanlage in Form straßenverkehrsrechtlicher oder auch arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen entgegenstehen. Für die Bringpflicht genügt es deshalb, dass das Grundstück eine Zufahrt mit üblichen Entsorgungsfahrzeugen nicht erlaubt (st. Rspr. vgl. z.B. zu unzulänglichen Erschließungsverhältnissen OVG Saarlouis, Beschluss vom 24. April 2006 – 3 Q 55/05, NVwZ 2006, 956, zitiert nach juris Rdnr. 4 ff.; BayVGH, Beschluss vom 28. Juli 2006 – 23 ZB 06.1310, zitiert nach juris Rdnr.9 ff.).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 AbfES 2008 sind hier erfüllt. Das Entsorgungsfahrzeug kann das Grundstück der Antragsteller nicht anfahren. Der Anfahrt stehen tatsächliche Hindernisse entgegen. Für die Anfahrtsmöglichkeit kommt es unter dem Gesichtspunkt der angemessenen Lastenverteilung auf die Befahrbarkeit der Zuwegung mit den üblichen Müllwagen an. Unter einem Müllwagen ist ein speziell zum Transport von Müll eingesetzter, mit einer automatischen Schütteinrichtung versehener Lastkraftwagen zu verstehen. (Vgl. OVG Saarlouis a.a.O. Rdnr. 28). Im Vor-Ort-Termin am 12. März 2009 stellte der Antragsgegner fest, „dass selbst eine Verbreiterung um einen Meter die rechtwinklige Kurve für unsere Fahrzeuge nicht befahrbar ist“ (Bl. 4 VV R). Im Nachgang zu einem weiteren Vor-Ort-Termin am 12. Mai 2009 teilte die Stadt Storkow der Antragstellerin zu 1) mit,

„dass Frau H., angrenzende Grundstückseigentümerin, freundlicherweise Ihre Einfriedung weiter als abgestimmt, zurückgebaut hat. Jedoch war dies zur Befahrung mit einem Entsorgungsfahrzeug der KWU nicht ausreichend. Da Sie nicht bereit sind, auch von ihrem Grundstück eine geringe Fläche zur Verfügung zu stellen, wurde vor Ort festgestellt, dass zur Befahrung eine zusätzliche Fällung einer Eiche und die Befestigung des Weges im Kurvenbereich erforderlich sind. Von Seiten des Landkreises Oder-Spree wird die gänzliche bzw. teilweise Fällung der Eiche nicht akzeptiert.“ (Bl. 14 VV)

Eine nochmalige Prüfung der Zuwegungsverhältnisse fand durch den Fuhrhof des Antragsgegners am 27. August 2009 mit demselben Ergebnis statt (S. 2 des Widerspruchsbescheides). Danach könnte der von den Antragstellern vorgeschlagene Weg auch bei trockenen Wegeverhältnissen nur unter erschwerten Bedingungen gefahrlos befahren werden. Auch die Antragsteller gehen wohl davon aus, dass der von ihnen vorgeschlagene Fahrweg wenigstens teilweise und zwar im Kurvenbereich geschottert werden muss (s. Bl. 17 VV). Der Antragsgegner ist indes nicht verpflichtet, die bestehenden tatsächlichen Hindernisse durch einen Ausbau des Fahrwegs für die gebräuchlichen Entsorgungsfahrzeuge auszuräumen (OVG Saarlouis a.a.O. im Leitsatz und Rdnr. 23).

Die geschilderten unzulänglichen Erschließungsverhältnisse, von denen das Grundstück der Antragsteller betroffen ist, fallen abfallrechtlich in deren Rechts- und Verantwortungsbereich. Wer den unzulänglichen Straßenzustand letztlich zu verantworten hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Es obliegt deshalb den Antragstellern, ihren Abfallbehälter zu einem Aufstellungsort zu verbringen, der mit Müllfahrzeugen anfahrbar ist. Die Zumutbarkeit der Verbringung richtet sich nach allgemeinen Verhältnissen unter Außerachtlassung von Schwierigkeiten, die ausschließlich im persönlichen Bereich der Antragsteller liegen (vgl. BayVGH a.a.O. Rdnr. 10).

Dabei geht die Kammer mit den Antragstellern davon aus, dass die Mitwirkungspflicht nicht unbeschränkt ausgedehnt werden kann. Insoweit bestehen Grenzen der Zumutbarkeit. Die örtlichen Verhältnisse im Bereich des Grundstücks der Antragsteller nötigen nicht zur Festlegung einer absoluten Grenze. Eine generalisierende Festlegung der den Überlassungspflichtigen noch zumutbaren Mitwirkung ist ohnehin nicht möglich. Dafür sind die einzelnen Fallkonstellationen zu unterschiedlich gestaltet bzw. vorstellbar. Bei der Beurteilung nach allgemeinen Grundsätzen ist es den Antragstellern im vorliegenden Fall auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zumutbar, ihr Abfallbehältnis zu dem Aufstellungsort vor dem Tor ihres Grundstücks in der Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ... zu verbringen.

Denn die den Antragstellern auferlegte Mitwirkung hält sich mit einer ihnen zugemuteten Transportstrecke von ca. 60 m (Entfernung zum Aufstellplatz) über das ihnen gehörende Flurstück ... bis zum Tor im Bereich des Zumutbaren, wenn auch für einen über 100 m hinausgehenden Transport jedenfalls besondere bzw. erhöhte Voraussetzungen zu fordern wären. Ein Transport des Abfalls bis zu 100 m Entfernung ist aber im Regelfall - wie auch hier - jedenfalls zumutbar (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. März 2004 – 9 ME 1/04, NVwZ-RR 2004, 561 f. zitiert nach juris Rdnr. 8 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller ihr Abfallbehältnis allein über die von ihnen als unzumutbar geschilderte Wegstrecke von ca. 310 m vom bisherigen Stellplatz bis zum neu angeordneten Stellplatz verbringen könnten, sind weder ersichtlich noch haben die Antragsteller dies substantiiert vorgetragen. Der den Antragstellern aufgegebene Transport des Abfallbehälters ist auch hinsichtlich der topographischen Verhältnisse nicht unverhältnismäßig. Die konkreten Grundstücksverhältnisse, insbesondere die Größe ihres Grundstücks mit ... m² sind überdies – wie bereits dargestellt – der Sphäre der überlassungspflichtigen Antragsteller zuzurechnen. Demgemäß darf der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger von diesen auch eine stärkere Mitwirkung als sonst üblich verlangen.

2. Der Antragsgegner hat sodann zu Recht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der – nach dem vorstehenden schon bei summarischer Prüfung rechtmäßigen – Anordnung bejaht. Mit Blick auf die hier zu fordernde stärkere Mitwirkung der Antragsteller aufgrund der örtlichen Besonderheiten besteht auch ein öffentliches Interesse an der Durchsetzung der hier bestehenden individuellen Bringpflicht der Antragsteller, um die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu erbringenden Entsorgungshandlungen nach § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG sicherzustellen. Nach alledem haben die privaten Interessen der Antragsteller an einem für sie möglichst günstig gelegenen Aufstellort ihres Abfallbehälters im Hinblick auf die vom BVerwG geforderte angemessene Lastenverteilung zurückzutreten.

VI. Nach alledem kann auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg haben. Denn die Antragsteller haben im Hinblick auf die offensichtliche Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Anordnung weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. mit §§ 920 Abs. 2 und 294 Zivilprozessordnung).

VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Der danach zugrunde zu legende Auffangstreitwert war für jedes Begehren der Antragsteller gesondert in Ansatz zu bringen und im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung zu halbieren.