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Asylrecht (Dublin Verfahren Tschad/Spanien)


Metadaten

Gericht VG Potsdam 6. Kammer Entscheidungsdatum 25.06.2015
Aktenzeichen VG 6 K 754/15.A ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 27a AsylVfG, § 30 Abs 1 AsylVfG, § 34a Abs 1 AsylVfG, Art 22 EUV 604/2013, Art 13 Abs 1 EUV 604/2013, Art 3 Abs 1 EUV 604/2013

Tenor

Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der nach eigenen Angaben 1995 in N'Djamena geborene Kläger meldete sich am 17. Oktober 2014 in Karlsruhe als Asylsuchender und stellte am 26. November 2014 bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen unbeschränkten Asylantrag. Am 1. Dezember 2014 generierte das Bundesamt den Eurodac-Treffer „ES21832119546“, auf den es in seinem Aufnahmeersuchen vom 22. Januar 2015 an die spanische Behörde Bezug nahm. Die spanische Behörde erklärte am 2. März 2015, dass Spanien gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für das Asylverfahren zuständig sei. Darauf lehnte das Bundesamt den (in Deutschland gestellten) Asylantrag des Klägers mit am 12. März 2015 zugestelltem Bescheid vom 6. März 2015 als unzulässig ab (Nr. 1) und ordnete es seine Abschiebung nach Spanien an (Nr. 2). Hinsichtlich des auf §§ 27a, 34a Abs. 1 AsylVfG gestützten Bescheides wird auf Bl. 46 ff./BAMF-Akte Bezug genommen.

Mit der am 25. März 2015 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Überstellungsentscheidung des Bundesamts, weil „nicht davon auszugehen“ sei, dass Spanien zur Prüfung des Asylantrags bereit ist, und weil amnesty international 2013 von grundlegenden Mängeln des spanischen Asylverfahrens berichtet habe.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. März 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. Mai 2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Bundesamtsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die unproblematisch zulässige, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 1. Hs. AsylVfG erhobene Klage ist offensichtlich unbegründet. Es besteht bereits im Ansatz kein vernünftiger Zweifel, dass der angefochtene Überstellungsbescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; § 30 Abs. 1 AsylVfG).

Die Überstellungsentscheidung des Bundesamts beruht nach nationalem Recht auf §§ 27a, 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG; auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.

Angesichts aller hier zutage liegenden Umstände erweist sich die Klage als offensichtlich unbegründet im in § 30 Abs. 1 AsylVfG angelegten Sinn, da es weder hinsichtlich der Zuständigkeit Spaniens für die Prüfung des Asylantrags des Klägers noch an der Durchführbarkeit der Abschiebung des Klägers dorthin vernünftige Zweifel gibt; das Klagevorbringen stellt eine an den Haaren herbeigezogene bloße Mutmaßung dar, wobei der Kläger verkennt, dass er hinsichtlich der dem unionsrechtlichen Vertrauensprinzip zugrunde liegenden Annahmen zu deren Widerlegung berufen ist, soweit sich dem Gericht keine abweichenden Tatsachen aufdrängen, wofür es indes keinen Anhalt gibt.

Dabei ergibt sich die Zuständigkeit Spaniens als des gem. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 604/2011 („Dublin III-VO“) nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung einzig zuständigen Mitgliedstaats aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO, da es aufgrund Indizien, namentlich des vom Bundesamt generierten Eurdodac-Treffers, erwiesen erscheint, dass der Kläger illegal nach Spanien gelangt ist.

Das Bundesamt hat die hiernach gebotene Zuständigkeitsbestimmung in Ausführung der Dublin III-VO ordnungsgemäß vorgenommen. Es trifft nach Aktenlage insbesondere zu, dass Spanien dem auf einen Eurodac-Treffer der Kategorie „2“ vom 1. Dezember 2014 gestützten und innerhalb von zwei Monaten (vgl. Art. 21 Abs. 1 2. UA Dublin III-VO) gestellten Aufnahmeersuchen vom 22. Januar 2015 am 2. März 2015, also innerhalb der zweimonatigen Antwortfrist des Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO, zugestimmt hat, was die Zuständigkeit Spaniens für die Prüfung des Asylantrags vom 17. Oktober 2014 nach sich zieht.

Der Kläger vermag sich nicht darauf zu berufen, dass Deutschland von dem nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO in Abweichung vom unionsrechtlichen Zuständigkeitsregime des Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO zulässigen Selbsteintritt in das Asylverfahren des Antragstellers keinen Gebrauch gemacht hat. Der Kläger hat insoweit keinen subjektiven, öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass Deutschland - im mitgliedstaatlichen Verhältnis zu Spanien - nach freiem Ermessen von der Möglichkeit eines Selbsteintritts in sein Asylverfahren Gebrauch macht (vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 - Rs. C-4/11 „Puid“ -, NVwZ 2014, 129; vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2. Juni 2015 - 14 A 1140/14.A -, juris).

Der Zuständigkeit Spaniens steht im gegenwärtigen Zeitpunkt überdies nicht entgegen, dass eine Überstellung dorthin deshalb unmöglich ist, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (Art. 3 Abs. 2 2.UA Dublin III-VO), so dass Deutschland nach Art. 3 Abs. 2 3. UA Dublin III-VO zuständig wäre.

Es ist nämlich nicht erkennbar, dass der Kläger bei einer Überstellung nach Spanien der tatsächlichen Gefahr ausgesetzt wird, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 EU-Grundrechtcharta unterworfen zu sein (zu den Kriterien vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, Rs. C-411/10 u.a. „N.S.“, NVwZ 2012, 417). Dabei stehen einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Systems nicht schon (irgend)eine Verletzung von EU-Recht, vereinzelte Verstöße gegen sonstige Grundrechte sowie anderweitige Missstände unterhalb der Schwelle „systemischer Mängel“ entgegen (vgl. Thym, Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Italien, ZAR 2013, S. 331, unter Bezugnahme u.a. auf EGMR, Beschluss vom 2. April 2014 - Nr. 27725/10 -, ZAR 2013, 336), sondern nur regelhafte Defizite des Asyl- und/oder Aufnahmeverfahrens, die den Kläger in seiner konkreten Situation betreffen können, sowie allenfalls außergewöhnlich zwingende humanitäre Gründe i.S.v. Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO.

Insoweit relevante systemische Mängel des spanischen Asylverfahrens sind nicht ersichtlich, so dass es bei der dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens des DublinVerordnungsgebers zugrunde liegenden Annahme verbleibt, dass - auch - Spanien seine unionsrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Asylverfahrens des Klägers erfüllt. Immerhin hat der Kläger auch im gerichtlichen Verfahren kein konkretes Vorkommnis und keinen bestimmten Umstand angeführt, weshalb es ihm unzumutbar sei, in Spanien zu verbleiben. Er lässt nicht erkennen, dass und inwieweit er sich zur Durchsetzung seiner vermeintlichen Rechte Gehör bei den zuständigen spanischen Stellen verschafft, dass, wo und unter welchen Umständen er überhaupt einen Asylantrag gestellt und damit ein behördliches Prüfverfahren angestrengt hat oder dies zumindest gewollt hat oder ob er sich lediglich zwecks von Anfang an geplanter Weiterreise nach Deutschland in Spanien aufgehalten hat, bzw. ob er sich ggf. auch um gerichtliche Hilfe und evt. um anwaltliche Unterstützung bemüht hat, wie es ihm in Deutschland offensichtlich mühelos möglich ist. Hierzu hätte er zumindest im Rahmen des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens Angaben machen und diese ggf. glaubhaft machen und weiter darlegen müssen, dass es sich um regelhafte Defizite des spanischen Systems handelt. Er kann sich nunmehr die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Prüfung seines internationalen Schutzgesuchs von Rechts wegen nicht aussuchen; vielmehr ist grundsätzlich der erste erreichte Mitgliedstaat einzig für diese Prüfung zuständig (vgl. Art 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO).

Soweit lapidar (irgendwelche) angeblichen Mängel des spanischen Asylverfahrens reklamiert werden, lässt sich den ins Verfahren eingeführten Auskünften hierzu nichts entnehmen. Es ist insbesondere irrelevant, falls der Antragsteller als illegaler Grenzgänger polizeilich kontrolliert und ggf. inhaftiert worden sein sollte. Das ohnehin unsubstanziierte Antragsvorbringen erscheint daher als vorgeschoben.

Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass das spanische Asylverfahren systemisch mangelhaft ist. Die Ausnahme von der generellen Zuständigkeitsregelung in Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO ist daher nicht gegeben.

Die unter Hinweis auf die Entscheidung des EGMR vom 22. April 2014 (Nr. 6528/11 „A.C. u.a. ./. Spanien“) bisweilen aufgestellte Behauptung, das spanische Asylverfahren sei mangelhaft, weil Spanien keinen effektiven Rechtsschutz gegen ablehnende Asylentscheidungen gewährleiste, verkennt den Einzelfallcharakter der seinerzeit am 4. September 2012 erfolgten Rückschiebung von 73 Migranten, die auf der Isla de Tierra gelandet waren (vgl. amnesty international vom 23. Mai 2013; US-Außenministerium vom 19. April 2013, S. 8). Jener Vorgang war Gegenstand nicht nur des angesprochenen EGMR-Verfahrens, sondern auch einer Intervention der Europäischen Kommission. Von vergleichbaren Vorkommnissen ist - soweit ersichtlich - nicht wieder berichtet worden, so dass kein Anlass für die Sorge besteht, die spanischen Behörden würden sich entgegen dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens von ihren unionsrechtlichen Verpflichtungen hinsichtlich des Asyl- und Aufnahmeverfahrens lösen. Erst Recht kann angesichts des vereinzelt gebliebenen Vorkommnisses aus dem Jahr 2012 nicht von regelhaften Verstößen Spaniens gegen die Asylstandards des Unionsrechts gesprochen werden.

Hingegen sieht das spanische Recht ausweislich des Human Rights and Labour Reports des US-Außenministeriums vom 19. April 2013 in Übereinstimmung mit Unionsrecht die Möglichkeit der Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingsschutz; subsidiärer Schutz) vor mit der Möglichkeit einer Prüfung des Schutzgesuchs ohne Gefahr einer vorzeitigen Abschiebung selbst für illegal eingereiste Personen. Die angebrachten Schutzgesuche werden individuell ungeachtet des jeweiligen Herkunftslandes geprüft; es besteht die Möglichkeit, die Verwaltungsentscheidung einer (gerichtlichen) Überprüfung zu unterziehen.

Etwas anderes folgt nicht etwa aus den Ausführungen des Berichts des Refugee Studies Centre der Universität Oxfort von September 2013, die sich ausschließlich zur Situation illegal nach Spanien eingereister Ausländer und deren Inhaftnahme verhalten - wobei die Inhaftierung illegal Einreisender in vergleichbarer Weise überall in Europa, wenngleich unter abweichenden Bedingungen, Standard ist und für sich betrachtet die asylrechtlichen Standards nicht betrifft - und damit gerade nicht die Lage von Asylantragstellern schildern.

Der Antragsteller hat nicht nach Maßgabe seiner asylrechtlichen Mitwirkungs- und Darlegungslast (vgl. insbesondere § 25 Abs. 1und 2 AsylVfG) mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln glaubhaft gemacht, dass in Spanien systemische Mängel des Asylverfahrens gegeben sind, die in Bezug auf seine konkrete Situation erwarten lassen, dass ihm dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende und/oder unmenschliche Behandlung droht (zum Maßstab vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039). Da sich den ins Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln zur Lage in Spanien derartige Missstände gerade nicht entnehmen lassen, ist es nicht die Aufgabe des Gerichts, ins Blaue derlei Fragen zu erforschen (stdg. Rechtsprechung des Einzelrichters; vgl. zuletzt Beschluss vom 15. Juni 2015 - VG 6 L 596/15.A -).

Außergewöhnliche humanitäre Gründe (vgl. Art. 16 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO) für einen Selbsteintritt Deutschlands in die Prüfung seines Asylantrages hat der Antragsteller - unabhängig von der Frage, ob er sich hierauf berufen kann - nicht vorgebracht, geschweige denn glaubhaft gemacht, und sind bei ihm auch sonst in Bezug auf Italien nicht erkennbar.

Schließlich liegen die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vor; es steht im Sinne der Vorschrift fest, dass die Abschiebung des Klägers nach Spanien durchgeführt werden kann. Nach Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO ist Spanien nämlich verpflichtet, den Antragsteller aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Darauf, dass die (konkreten) Überstellungsmodalitäten zwischen Deutschland und Spanien - nach Maßgabe des einschlägigen zwischenstaatlichen Verwaltungsabkommens - geklärt sind, und ob zumindest eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des als zuständig bestimmten Mitgliedstaats vorliegen muss, kommt es für die Frage nicht an, ob es feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, zumal es dem Kläger unbenommen ist, freiwillig nach Italien zu reisen. Im Übrigen hat Spanien in der Mitteilung vom 2. März 2015 zumindest indirekt eine ausdrückliche Übernahmebereitschaft erklärt.

Nach der EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 21. Dezember 2011, a.a.O.) ergibt die Prüfung der Rechtstexte, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem bilden, dass dieses in einem Kontext entworfen wurde, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Es gibt keinen stichhaltigen Anhalt dafür, dass Spanien dieses Vertrauen in Bezug auf den Kläger nicht rechtfertigen wird.

Zuletzt hat der Antragsteller kein Abschiebungshindernis i.S.v. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht, das seiner Überstellung nach Italien entgegenstehen könnte.

Die Kostenfolgen beruhen auf §§ 154 Abs. 1 VwGO; 83b AsylVfG.

Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).