I. Der Kläger besuchte im Schuljahr 2005/2006 den Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife in der Jahrgangsstufe 10 an der Heinrich-von-Kleist-Abendschule der Stadt Potsdam. Am 5. Juli 2006 wurde ihm ein Abgangszeugnis über den Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife ausgestellt, in dem seine Leistungen im Fach Mathematik mit der Note 5 bewertet waren. Einwendungen gegen das Zeugnis hat der Kläger nicht geltend gemacht. Auf seine Nachfrage im September 2008 teilte ihm die Beklagte mündlich mit, dass die erwogene Nachholung der Abschlussprüfung im Fach Mathematik nicht in Betracht komme und bestätigte dies auf Bitte des Klägers schriftlich unter dem 1. Oktober 2008. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Staatliche Schulamt Brandenburg an der Havel mit Bescheid vom 9. Februar 2009 mit der Begründung zurück, die vom Kläger begehrte Nachprüfung scheide aus, weil der dahingehende Antrag erst nach Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung des Abgangszeugnisses gestellt worden sei, während § 19 Abs. 6 der Verordnung über die Bildungsgänge des Zweiten Bildungsweges lediglich die antragsabhängige Möglichkeit einer Nachprüfung zu Beginn des folgenden Semesters eröffne.
Der Kläger beabsichtigt, gegen diesen Bescheid mit dem Ziel Klage zu erheben, zur Nachprüfung im Fach Mathematik im Rahmen des Erwerbs der Fachhochschulreife zugelassen zu werden, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen. Den am 6. März 2009 gestellten Antrag, ihm für diese Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen, hat das Verwaltungsgericht mit der angefochtenen Entscheidung abgelehnt.
II. Die Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung weist weder im Haupt- noch im Hilfsantrag die hierfür erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht auf (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
1. Dem Kläger steht aller Voraussicht nach kein Anspruch auf Zulassung zur Nachprüfung im Fach Mathematik zu. Die einschlägige Verordnung über die Bildungsgänge des Zweiten Bildungsweges - ZBWV - vom 6. Juli 1998 (GVBl. II, S. 490) in der - insoweit unveränderten - Fassung vom 14. Mai 2008 (GVBl. II, S. 170) sieht in § 19 Abs. 6 Satz 1 vor, dass derjenige Schüler eine Nachprüfung auf Antrag ablegen kann, der durch die Verbesserung um eine Note in nur einem Fach die Bedingungen zum Erwerb u.a. der Fachoberschulreife erfüllt, was im Falle des Klägers zutrifft. Nach § 19 Abs. 6 Satz 4 ZBWV findet die Nachprüfung zu Beginn des folgenden Semesters statt.
a) Aus diesen Vorschriften wird hinlänglich deutlich, dass eine Nachprüfung zum einen antragsabhängig ist und dass dieser Antrag zum anderen vor Beginn des auf das nicht erfolgreich absolvierte Semester folgenden Semesters zu stellen ist. Soweit der Kläger offenbar der Ansicht ist, der Antrag könne jederzeit, also auch Jahre nach Abgang von der Schule gestellt werden, kann dem nicht gefolgt werden. Mit einer schulischen Abschlussprüfung wird der Nachweis erbracht, dass der Schüler die ihm vermittelten Lehrinhalte erfolgreich aufgenommen hat und fähig ist, sie bei der Bearbeitung entsprechender Aufgaben anzuwenden. Dies setzt ohne weiteres und auch dem allgemeinen Verständnis nach einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Vermittlung der Lehrinhalte und der schulischen Abschlussprüfung voraus. Für eine Nachprüfung gilt nichts anderes, da sie den Charakter der Abschlussprüfung teilt, auf die sie bezogen ist. Die Möglichkeit, eine Nachprüfung auch unbestimmte Zeit nach Beendigung des Schulverhältnisses erbringen zu können, wäre im Übrigen mit dem Grundsatz der Chancengleichheit für die anderen Schüler nicht zu vereinbaren, da ihnen im Gegensatz zu dem Nachzuprüfenden nicht die Möglichkeit eröffnet wäre, den Prüfungsstoff schulextern während eines ins Belieben des Betreffenden gestellten Zeitraumes nachzuholen.
Damit besteht kein Grund für die Annahme, § 19 Abs. 6 ZBWV weise eine nicht hinnehmbare Unbestimmtheit auf, wie der Kläger bemängelt. Aus dem in Art. 29 der Verfassung des Landes Brandenburg gewährleisteten Recht auf Bildung ergibt sich nichts anderes. Vielmehr unterliegt unter anderem die Festlegung der (schulischen) Lernziele und die Entscheidung darüber, ob und inwieweit diese Ziele von dem Schüler erreicht worden sind, dem staatlichen Gestaltungsbereich (BbgVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1999 - VfGBbg 41/98 -, NVwz 2001, 912); dem ist auch die Ausgestaltung von Nachprüfungsmöglichkeiten zuzuordnen. Aus der in § 33 Abs. 4 Satz 2 BbgSchulG vorgesehenen Möglichkeit, die Prüfung für den Erwerb der Fachoberschulreife in Teilen abzulegen, lässt sich ebenfalls kein Anhaltspunkt für eine nicht ausreichende Bestimmtheit von § 19 Abs. 6 ZBWV entnehmen.
b) Ob es sich bei den § 19 Abs. 6 Satz 1 und Satz 4 ZBWV zu entnehmenden Fristbestimmungen für den Antrag und die Durchführung der Nachprüfung um Ausschluss- oder verlängerbare Fristen handelt, bedarf aus Anlass der Beschwerde keiner näheren Betrachtung. Das Verwaltungsgericht ist - mit Blick auf den Zeitpunkt der Nachprüfung - davon ausgegangen, dass eine etwaige Verlängerung nur aus wichtigem Grund gestattet werden könnte. Dies ist nicht zu beanstanden; auch der Kläger wendet sich hiergegen nicht. Er zeigt aber keine Gesichtspunkte auf, die die Annahme zuließen, er sei aus einem wichtigen Grunde daran gehindert gewesen, rechtzeitig, also vor Beginn des auf das Schuljahr 2005/2006 folgenden Semesters, eine Nachprüfung im Fach Mathematik zu beantragen. Seine Behauptung, die Abschlussprüfung im Fach Mathematik habe er nur deshalb nicht bestanden, weil er wegen persönlicher Probleme daran gar nicht teilgenommen habe, legt wegen ihrer Substanzlosigkeit und weil sie auf einen anderen Zeitpunkt als den der Antragstellung für die Nachprüfung bezogen ist, eine Verhinderung aus wichtigem Grunde nicht nahe.
Soweit der Kläger schließlich bemängelt, er sei nicht ausreichend über die „Modalitäten einer Nachprüfung“ belehrt worden, steht dem entgegen, dass nach Angabe der Beklagten allen Schülern das zu den Akten gereichte Merkblatt zur Kenntnis gegeben wurde, in dem sich ein ausreichender Hinweis auf die Möglichkeit einer Nachprüfung und deren ungefähren Zeitpunkt findet. Dass der Kläger sich an dieses Merkblatt nicht erinnern kann, besagt nicht, dass es nicht ausgehändigt oder im Wege eines Aushanges bekannt gegeben worden ist. Abgesehen davon war es dem im Zeitpunkt der Abschlussprüfung bereits volljährigen Kläger ohne Weiteres zuzumuten, sich über die Modalitäten einer Nachprüfung aus eigenem Antrieb zu erkundigen.
2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung lässt auch hinsichtlich des Hilfsantrags keine hinreichende Erfolgsaussicht erkennen.
Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass die ihm im September 2008 mündlich und unter dem 1. Oktober 2008 schriftlich erteilte Auskunft, für ihn komme eine Nachprüfung im Fach Mathematik nicht mehr in Betracht, an einem Begründungsmangel im Sinne von §§ 39 Abs. 1 Satz 2, 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfGBbg (in der damaligen, bis zum 16. Juli 2009 geltenden Fassung; vgl. Art 12. Abs. 3 des Gesetzes zur Einführung des Einheitlichen Ansprechpartners für das Land Brandenburg und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 7. Juli 2009 - GVBl. I, S. 262 -) gelitten haben dürfte. Denn zu den in der Begründung eines Verwaltungsakts anzugebenden wesentlichen rechtlichen Gründen zählt in der Regel - gerade auch gegenüber rechtsunkundigen, anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten - die Benennung der für die Entscheidung maßgebenden Rechtsgrundlage (vgl. U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, Rzn. 50 f. zu § 39). Gleichwohl kann der Kläger, auch wenn der - zumindest unterstellte - formelle Mangel spätestens im Widerspruchsverfahren geheilt worden ist, für seinen erfolglos gebliebenen Widerspruch keine Kostenerstattung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg vom 16. Juli 2009 (Art. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2009, a.a.O.) beanspruchen. Nach dieser Vorschrift sind demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen auch dann zu erstatten, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Der Widerspruch des Klägers ist jedoch nicht allein deswegen ohne Erfolg geblieben, weil der - etwaige - ursprüngliche Begründungsmangel im Widerspruchsverfahren geheilt worden ist, sondern weil dem Begehren des Klägers aus sachlichen Gründen kein Erfolg beschieden sein konnte. Auf die Entscheidung in der Sache konnte sich der - unterstellte - Begründungsmangel offensichtlich nicht auswirken, so dass er gemäß § 46 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg unbeachtlich war. Eine erweiternde oder analoge Anwendung der Kostenerstattungsregelung des § 80 Abs. 1 Satz 2 VwVfG auf diese Fälle ist nicht möglich. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift („… nur deshalb …“) entgegen (vgl. Dürr in Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, Rz. 28 zu § 80; Pietzner/Ronel-lenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 11. Aufl. 2005, § 46, Rz. 3; Hk-VerwR/VwVfG/Kastner, 2006; Rz. 14 zu § 80; a.A. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, Rz. 30 zu § 80 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie auf §§ 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).