| Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat | Entscheidungsdatum | 20.07.2016 | |
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| Aktenzeichen | OVG 11 S 34.16 | ECLI | ||
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 5 Abs 2 AufenthG, § 30 Abs 1 S 1 Nr 2 AufenthG, § 30 Abs 1 S 3 Nr 6 AufenthG | |||
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
I.
Die 1959 geborene türkische Antragstellerin reiste am 20. Oktober 2015 mit einem zu Besuchszwecken erteilten, bis zum 15. Januar 2016 gültigen sog. Schengenvisum ins Bundesgebiet ein und schloss am 1. Dezember 2015 im türkischen Generalkonsulat in Berlin die Ehe mit einem hier mit Niederlassungserlaubnis lebenden 1946 geborenen türkischen Staatsangehörigen. Den mit Schriftsatz vom 13. Januar 2016 gestellten und am 15. Januar 2016 beim Antragsgegner eingegangenen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lehnte der Antragsgegner durch Bescheid vom 19. April 2016 unter Androhung ihrer Abschiebung ab. Hiergegen hat sie mit Schriftsatz vom 25. April 2016 Klage erhoben (VG 15 K 176.16) und gleichzeitig „einstweiligen Rechtsschutz durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO“ beantragt.
Mit Beschluss vom 8. Juni 2016 hat das Verwaltungsgericht diesen Antrag hinsichtlich der beantragten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mangels Fiktionswirkung dieses Antrags als unzulässig und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung als unbegründet zurückgewiesen. Ferner hat es ausgeführt, selbst wenn man den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in einen Antrag auf Duldungserteilung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO umdeuten würde, könne er mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches keinen Erfolg haben, da weder ein Abschiebungshindernis noch ein Duldungsanspruch aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen erkennbar sei. Abgesehen davon, dass aus der hiesigen Eheschließung noch kein Duldungsgrund abzuleiten sei, bestehe ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon mangels Einreise mit dem erforderlichen Visum und mangels ihrerseits bestehender, zumindest einfacher deutscher Sprachkenntnisse nicht. Für die Unzumutbarkeit entsprechender Spracherwerbsbemühungen sei nichts ersichtlich. Der ärztlich belegte Hinweis auf Erkrankungen ihres Ehemannes sei insoweit, da es auf die Unzumutbarkeit für sie ankomme, nicht zu berücksichtigen, rechtfertige aber selbst im Falle einer erweiternden Auslegung nicht die Annahme seiner erheblichen Pflegebedürftigkeit, zumal er noch im August 2015 in die Türkei geflogen sei und sich dort ihr und ihrer Familie vorgestellt habe. Auch ein Anspruch auf Absehen von der Nachholung des Visumverfahrens nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG stehe der Antragstellerin nicht zu, da sie mangels erforderlicher Sprachkenntnisse keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug besitze und ihr eine vorübergehende Trennung nicht unzumutbar sei.
I.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat auf der Grundlage ihres nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens keinen Erfolg.
1. Mit Blick auf den im Beschwerdebegründungsschriftsatz insoweit nicht eingeschränkten Hauptantrag, unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses dem mit Schriftsatz vom 25. April 2016 gestellten Antrag stattzugeben, und (nur) hilfsweise anzuordnen, dass die Antragstellerin bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht abgeschoben wird, geht der Senat - ungeachtet der Erklärung zu Ziffer 3.1 der Beschwerdebegründung, das Gericht habe „zutreffend“ festgestellt, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig war und den Antrag in einen Antrag nach § 123 VwGO umgedeutet - davon aus, dass auch im Beschwerdeverfahren vorrangig begehrt wird, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 15 K 176.16 „wiederherzustellen“. Dieser (Haupt-)Antrag kann allerdings schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sich die Beschwerde mit der verwaltungsgerichtlichen Begründung für die Unzulässigkeit, dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis komme nicht die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu, entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht auseinandersetzt.
2. Die hilfsweise begehrte Anordnung der Untersagung der Abschiebung ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO unbegründet.
Die Antragstellerin macht unter Ziffer 3.2 der Beschwerdebegründung insoweit zunächst geltend, zwar prüfe der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht zutreffend, ob auf den hiesigen Erwerb der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verzichtet werden könne, weil ihr ein Erwerb in der Türkei aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar sei, tatsächlich jedoch sei eine Einzelfallprüfung nicht erfolgt. Das ergebe sich schon daraus, dass sämtlicher Vortrag von Behörde und Gericht ebenso für den Fall des Nachzugs einer 20-jährigen Frau zu ihrem 25-jährigen Ehemann, der erst ein Jahr hier lebe, gelte. Zwar gehe das Gericht darauf ein, ob der Ehemann vorliegend der besonderen Fürsorge der Antragstellerin bedürfe, jedoch werde insoweit als Bewertungsmaßstab ersichtlich nur § 36 Abs. 2 AufenthG herangezogen, ohne die dargelegten weiteren Umstände zu berücksichtigen. Infolge dieser Zergliederung des Sachverhalts sei es der Beurteilung des Falles nicht annähernd gerecht geworden. Nicht erörtert werde, dass eine 57-jährige Frau, die nur ihre Muttersprache erlernt und „seit Jahrzehnten keine zusammenhängenden Sätze zu Papier gebracht“ habe, mindestens ein Jahr benötige, um eventuell eine Sprachprüfung zu bestehen. Auch setze sich das Gericht nicht mit der unausgesprochenen Absicht des Antragsgegners auseinander, das Visumverfahren durch Ablehnung der Lebensunterhaltssicherung um mindestens ein Jahr zu verlängern. Jeder Praktiker wisse, dass im Falle einer Rückkehr der Antragstellerin in die Türkei die Trennung dauerhaft sein werde. Insofern sei davon auszugehen, dass vorliegend auf Sprachkenntnisse wegen Unzumutbarkeit verzichtet werden müsse, zumal die vom Gesetzgeber mit dem Spracherwerb verfolgten Ziele (Verhinderung von Zwangsehen und Beschleunigung der Integration) nicht einschlägig seien.
Dieses Vorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Dass sich das Unterlassen einer Einzelfallprüfung durch das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Erforderlichkeit des Erwerbs deutscher Sprachkenntnisse allein schon daraus ergebe, dass sämtliche Erwägungen des Gerichts auch auf den Fall des Nachzugs einer noch sehr jungen Ehefrau zu ihrem ebenfalls sehr jungen und erst kurze Zeit hier lebenden Ehemann zuträfen, erschließt sich dem Senat schon denklogisch nicht.
Ohne Erfolg bleibt auch das weitere Vorbringen, das Verwaltungsgericht sei zwar darauf eingegangen, ob der Ehemann der besonderen Fürsorge der Antragstellerin bedürfe, habe den Maßstab insoweit aber aus § 36 Abs. 2 AufenthG gezogen und nicht die bereits dargelegten Umstände berücksichtigt, weshalb es durch Zergliederung des Sachverhalts dem vorliegenden Fall nicht annähernd gerecht geworden sei. Konkret begründet wird dies damit, das Gericht habe „nicht erörtert“, dass eine 57-jährige Frau, die nur ihre „Muttersprache erlernt“ und „seit Jahrzehnten keine zusammenhängenden Sätze zu Papier gebracht“ habe, mindestens ein Jahr benötige, um eventuell eine Sprachprüfung zu bestehen. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil die genannten Umstände erstinstanzlich gar nicht geltend gemacht worden sind. Dort war insoweit (Ziffer 3.) vielmehr nur auf das fortgeschrittene Alter der Antragstellerin (56 Jahre) und ihres Ehemannes (70 Jahre) hingewiesen worden. Das allein genügt jedoch nicht einmal ansatzweise zur Darlegung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Annahme der Unzumutbarkeit des Erwerbs einfacher deutscher Sprachkenntnisse auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG. Im Übrigen lässt das Beschwerdevorbringen aber auch jegliche Glaubhaftmachung der o.g. Behauptungen zu den Sprachkenntnissen und -fertigkeiten der Antragstellerin vermissen.
Wenn die Beschwerde im Zusammenhang mit dem begehrten Verzicht auf das Vorliegen von (einfachen) deutschen Sprachkenntnissen weiter beanstandet, das Gericht habe sich nicht mit der unausgesprochenen Absicht des Antragsgegners auseinandergesetzt, das Visumverfahren durch Ablehnung der Lebensunterhaltssicherung um mindestens ein Jahr zu verlängern, ist schon nicht dargelegt oder ersichtlich, wieso die Lebensunterhaltssicherung insoweit von Bedeutung sein soll.
Die Behauptung, dass - wie jeder Praktiker und auch die Eheleute wüssten - die Rückkehr der Antragstellerin in die Türkei zwangsläufig zu deren dauerhafter Trennung führen würde, bezeichnet jedenfalls keine dem Senat gerichtsbekannte Tatsache und entbehrt notwendiger Substantiierung und Glaubhaftmachung entsprechender Erkenntnisse.
Soweit mit der Beschwerde - unabhängig von der Nichtberücksichtigung aller angeblich zuvor dargelegten Umstände - gerügt werden soll, dass das Verwaltungsgericht in der Frage der Zumutbarkeit des Spracherfordernisses für die Antragstellerin zwar den besonderen Fürsorgebedarf des Ehemannes erörtert, dabei jedoch den Bewertungsmaßstab aus § 36 Abs. 2 AufenthG zugrunde gelegt habe, fehlt schon die notwendige Auseinandersetzung mit der tragenden Auffassung des Gerichts, das Gesetz stelle nur auf die Unzumutbarkeit für den nachziehenden Ehegatten, nicht aber für den den Nachzug vermittelnden Ausländer ab. Im Übrigen setzt sich die Beschwerde aber auch nicht - wie geboten - weiter mit der Hilfserwägung des Gerichts auseinander, selbst im Falle erweiternder Auslegung des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG sei nach dem vorgelegten Attest eine Pflegebedürftigkeit des Ehemannes bzw. ein Angewiesensein auf die Antragstellerin nicht anzunehmen, zumal er seit dem Tode seiner ersten Ehefrau allein gelebt und im August 2015 in die Türkei habe reisen können, um sich dort der Antragstellerin und ihrer Familie vorzustellen.
Dass sich eine solche Unzumutbarkeit ergibt, weil die Ziele des Gesetzgebers (Verhinderung von Zwangsehen und Beschleunigung der Integration) vorliegend nicht einschlägig seien, erschließt sich dem Senat hinsichtlich des Integrationsgesichtspunktes nicht.
Soweit unter Ziffer 3.3 der Beschwerdebegründung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens zunächst auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 25. April 2016 (Antrags- bzw. Klagebegründung) verwiesen wird, ohne darzulegen, welche – diesbezüglich entscheidungserheblichen – erstinstanzlichen Vortrag das Verwaltungsgericht nicht gewürdigt habe soll, genügt das nicht den Darlegungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Zwar wird anschließend „angemerkt“, das Merkmal der Unzumutbarkeit der Durchführung des Visumverfahrens sei Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, was sodann mit allgemeinen Ausführungen vertieft wird, jedoch wird diesbezüglich nicht dargelegt, warum das gerade im vorliegenden Fall die Nachholung eines Visumverfahrens unzumutbar machen soll.
Die Beschwerde macht unter Ziffer 3.4 schließlich im Ergebnis erfolglos geltend, das Verwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht geprüft, ob die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Abschnitts 5 des Aufenthaltsgesetzes, insbesondere des § 25 Abs. 5, besitze. Das sei jedoch Gegenstand des Verfahrens gewesen, da dies im Schriftsatz an den Antragsgegner vom 13. Januar 2016 „hilfsweise“ beantragt worden sei.
Insoweit muss sich die Antragstellerin jedoch schon entgegen halten lassen, dass sie ein derartiges Begehren erstinstanzlich gerichtlich überhaupt nicht geltend gemacht hat. Vielmehr hat sie die Klage und den streitgegenständlichen Antrag allein mit einem Ehegattennachzugsbegehren nach Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes begründet.
Im Übrigen hat die Antragstellerin aber auch im Schriftsatz an den Antragsgegner vom 13. Januar 2016 unter Ziffer 5. hinsichtlich der hilfsweise begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ausdrücklich erklärt, insoweit von einer Begründung gegenwärtig abzusehen, da man davon ausgehe, ein Anspruch auf Ehegattennachzug sei begründet und es bedürfe deshalb einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nicht.
Soweit mit der Beschwerdebegründung nunmehr erstmals geltend gemacht wird, aufgrund der Anerkennung des Ehemannes der Antragstellerin als Schutzberechtigter könne dieser die eheliche Lebensgemeinschaft nicht in der Türkei führen, ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahren lediglich die Frage ist, ob die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Verzicht auf die Nachholung des Visumverfahrens besitzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).