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Straßenausbaubeiträge


Metadaten

Gericht VG Cottbus 3. Kammer Entscheidungsdatum 20.07.2017
Aktenzeichen VG 3 K 693/12 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0720.3K693.12.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 8 Abs 1 S 2 KAG BB, § 8 Abs 2 KAG BB, § 8 Abs 6 S 1 KAG BB, § 8 Abs 7 S 1 KAG BB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des in der … gelegenen Grundstücks zur Flurstücknummer … der Flur …, Gemarkung … .

Die ... liegt im Ortsteil ... der Stadt ... . Sie verläuft aus nordöstlicher Richtung von der Kreuzung mit der ... und der ... Straße in süd-westliche Richtung bis zur erneuten Mündung in die ... . Die Fahrbahn der ... spaltet sich im Norden und umschließt den Dorfplatz mit der zentral stehenden … Kirche. Im Bereich der Kirche verläuft westlich die ... als Verbindung von Dorf- und ... Die ... liegt parallel zur ... im Nordwesten. Sie verbindet als Kreisstraße K 6158 die Landstraßen L 40 und L 75. Der Straßenbelag der ... ist geteert.

Kurz bevor südlich des Dorfplatzes die Fahrbahnen der ... wieder zusammenkommen zweigt in Richtung Südosten der Weg Zum ... ab. Dort befinden sich ca. vier Wohnhäuser und zwei Höfe. Der „Weg nach ...“ ist außerhalb des Stadtgebietes für den öffentlichen Verkehr nicht freigegeben, sondern steht ausschließlich landwirtschaftlichem Verkehr offen. Im südlichen Bereich des Weges gibt es zwei Poller, die das Befahren des ...r Weges von Süden aus mit besonders breiten, landwirtschaftlichen Geräten unmöglich machen. Der ... ist als Schotterstraße ausgebaut. Der Weg führt zum …Ring, wo sich ein Schweinemastbetrieb befindet.

Das Grundstück in der ... ist bebaut mit einem straßenseitig ausgerichteten Wohngebäude. Die dahinterliegenden Gebäude sind ehemalige Wirtschaftsgebäude. Um zum hinteren Grundstücksbereich zu gelangen, muss ein Gebäude durchquert werden. Der hintere Grundstücksbereich besteht aus einer Wiese und einigen Bäumen und wird als Garten genutzt. Das an den rückwärtigen Grundstücksbereich anschließende Grundstück zur Flurstücknummer … war im Zeitpunkt der Ausbaumaßnahmen bereits mit einem Wohngebäude gebaut. Westlich von diesem befindet sich eine ca. 1.363 m² große Freifläche auf dem Flurstück … Das Grundstück in der ... ist bebaut mit verschiedenen Gebäuden, die teils zum Wohnen und teils gewerblich genutzt werden. Die heute etwa mittig im Flurstück stehende Halle wurde erst nach Abschluss der Ausbaumaßnahmen in der ... errichtet. Der hintere Grundstücksteil wurde und wird zum Abstellen von Fahrzeugen und als Gartenfläche genutzt. Im Zeitpunkt der Ausbaumaßnahme betrieben die Eigentümer dort außerdem private, hobbymäßige Kleintierhaltung und stellte landwirtschaftliche Geräte ab.

Die Beklagte ließ die ... in den Jahren 2009 und 2010 durch den Auftragnehmer „…“ erneuern. Die Projektplanung übernahm die … . Mit der Baumaßnahme wurde im Mai 2009 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt bestanden die Gebäude in der ... … und … sowie in der ... und .., .., .. und .. noch nicht. Die Grundstücke wurden als großzügige Garten- und Wiesenbereiche oder zum Anbau von Gemüse genutzt.

Die Straßenausbaumaßnahmen sollten nach den Planungsunterlagen die Erneuerung der gesamten ... und der ... samt deren Seitenbereiche in ..., OT ... umfassen. Zudem sollten 15 Parkplätze geschaffen und der vorhandene Gehweg grundhaft erneuert werden. Ausgenommen war der vorhandene 2,0 m breite Gehweg südöstlich der ..., welcher lediglich repariert bzw. ausgebessert werden sollte. Die Oberflächenbefestigung von Straße und Gehweg sollte mit vorhandenen Naturmaterialien, namentlich Kopfsteinpflaster für die Verkehrsfläche, kleineres Feldsteinpflaster für die PKW-Stellfläche und rechteckigem Betonpflaster für den Gehweg erfolgen. Vorhandene Granitborde sollten wiederverwendet werden, wobei defektes bzw. fehlendes Material gleichwertig zu ersetzen war. Der ... sollte mit einer Wegerand-Befestigung wieder hergestellt werden. Die Fahrbahn sollte im Dachprofil entwässert werden.

Die Bauabnahme für die Baumaßnahme „.../... ...“ erfolgte am 12. August 2010.

Schon vor Durchführung der Baumaßnahmen sprachen sich die Anwohner dagegen aus. Im Rahmen diverser Treffen der Beklagten mit den Anliegern wurde von Vertretern der Stadt ... wiederholt die Klassifizierung der ... als Hauptverkehrsstraße betont.

In einem Anhörungsschreiben vom 8. März 2012 ging die Beklagte von einem Beitrag zur Herstellung von Straße und Gehweg in Höhe von 3.428,04 Euro für die Kläger aus. Entsprechend den Angaben in einem früheren Bescheid zur Erhebung eines Ausbaubeitrages für Straßenbeleuchtungsarbeiten aus 2005 lag den Berechnungen eine anrechenbare Beitragsfläche von 859,55 m² zugrunde. Hierbei wurde die Grundstücksfläche im Innenbereich mit 672 m², die „anrechenbare Grundstücksfläche Innenbereich“ bei einem Vollgeschossfaktor von 1,25 und einem Nutzungsfaktor von 1,00 mit 840 m², die Außenbereichsfläche mit 587 m² und die „anrechenbare Grundstücksfläche Außenbereich“ bei einem Faktor von 0,0333 mit 19,55 m² angegeben. Die voraussichtlichen Beitragssätzen betrugen für den Gehweg 0,6733 Euro/m² und für die Straße 2,9735 Euro/m². Es wurde ein Kostenersatz für die Zufahrt in Höhe von 293,44 Euro prognostiziert.

In dem Anhörungsschreiben teilte die Beklagte den Klägern außerdem mit, dass nach Einarbeitung eventueller Korrekturen (z.B. anrechenbare Grundstücksgröße), die sich aus den Feststellungserhebungen ergeben, eine geringfügige Änderung des Beitragssatzes und demzufolge der Beitragshöhe noch möglich sei.

Mit Schreiben vom 10. Mai 2012 benachrichtigte die Beklagte die Kläger darüber, dass für die Berechnung der anrechenbaren Beitragsfläche entgegen der Annahme in dem Anhörungsschreiben jeweils die volle Flurstückfläche als Innenbereichsfläche heranzuziehen sei.

Mit Bescheiden vom 22. Mai 2012 setzte die Beklagte gegenüber den Klägern Straßenbaubeiträge in Höhe von 3.896,45 Euro für die Herstellung der Straße und in Höhe von 866,66 Euro für die Herstellung des Gehweges in der ... fest. Bei der Berechnung des Beitrags wurde jeweils die gesamte Grundstücksfläche als Innenbereichsfläche veranlagt. Der Beitragssatz betrug nach den Bescheiden 0,5507 Euro/m² für den Gehweg und 2,4759 Euro/m² für die Straße.

Hiergegen legten die Kläger im Juni 2012 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, ihnen seien keine maßnahmebedingten, wirtschaftlichen Vorteile entstanden; die Beklagte habe es versäumt, Instandhaltungsmaßnahmen durchzuführen, die einen grundhaften Ausbau verhindert hätten; die Beklagte habe bestehende Schäden zum Teil selbst verursacht; bei der ... handele es sich außerdem um eine Hauptverkehrsstraße, was ihnen des Öfteren zugesichert worden und Grundlage anderer Beitragserhebungen gewesen sei; die Grundstücksflächen hätten in Außen- und Innenbereich geteilt und entsprechend der Einordnung in den Anhörungsschreiben veranlagt werden müssen.

Mit Bescheid vom 20. Juni 2012 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Der Begriff des beitragsrechtlichen Vorteils umfasse bereits die Möglichkeit, die öffentliche Straße und den Gehweg besonders in Anspruch zu nehmen. Da der Kreuzungsbereich ... und Zum ... verkehrssicher gewesen, keine Schadensmeldung eingegangen und die haushalterische Lage der Gemeinde angespannt gewesen sei, habe es weder eines Hinweises durch Aufstellen von Verkehrszeichen, noch einer Instandsetzung der Gemeindestraße bedurft. Die ... stelle mit Blick auf den vorhandenen Verkehr und die Verkehrsplanung der Gemeinde auch eine Anliegerstraße dar. Eine entgegenstehende Zusicherung seitens der Gemeinde habe es nicht gegeben. Die Einberechnung der gesamten Flurstücksfläche als Innenbereichsfläche sei ebenfalls nicht zu beanstanden.

Hiergegen haben die Kläger am 12. Juli 2012 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus, die Berechnung der Straßenbaubeiträge sei fehlerhaft, da der gemeindliche Eigenanteil zu gering bemessen worden sei. Die ... weise nicht die Eigenschaften einer Anliegerstraße, sondern vielmehr die einer Hauptverkehrsstraße auf. Die ... sei nicht für den Durchgangsverkehr gesperrt und würde tatsächlich von landwirtschaftlichem Verkehr durchfahren, da die … Agrargenossenschaft ihren Sitz nicht in der ... habe. Außerdem sei die Straße zum ... nur durch die ... erreichbar. Weiterer Schwerlastverkehr sei durch eine ebenfalls nicht in der ... ansässige Schweinemastanlage zu erwarten. Auch öffentliche Busse und private Reisebusse würden die ... befahren und während des Dorffestes sei über mehrere Wochen ein erheblicher Verkehrsanstieg zu verzeichnen. Die Verkehrszählung der Beklagten sei mit Blick auf den Zeitpunkt innerhalb der Urlaubszeit und wegen des zeitweisen Ausfalls des Messgerätes nicht repräsentativ. Die Klassifizierung als Hauptverkehrsstraße sei des Öfteren seitens der Stadt versichert worden und habe sich auch durch die Baumaßnahmen nicht geändert. Die Aussagen des ehemaligen Bürgermeisters, …, seien als Zusicherung zu verstehen. Es sei auch unklar, weshalb erst nach Abschluss aller Bauarbeiten eine nochmalige Einordnung der Straße erfolgt sei. Durch die Erneuerung der ... habe der Beklagte deutlich gemacht, dass diese als Hauptverkehrsstraße dienen solle. Die Straße sei in Bauklasse IV – und nicht in Klasse V – ausgebaut worden, was auf eine höhere Verkehrsbelastung hinweise. Auf dem heute noch gültigen Flächennutzungsplan sei die ... als Hauptverkehrsstraße gekennzeichnet. Der ... komme auch eine Verbindungsfunktion zur Kreisstraße ... zu. Es komme daher die Einordnung als Haupterschließungsstraße in Betracht. Die Erhebung sei des Weiteren verfahrensfehlerhaft. Es hätte ein Planfeststellungsverfahren und eine Umweltverträglichkeitsprüfung stattfinden müssen. Die Kläger seien auch nicht bevorteilt. Der wirtschaftliche Vorteil für sie sei durch den Durchgangsverkehr sogar verringert. Die Erschließungssituation habe sich nicht zum Positiven verändert und der Gebrauchswert sei nicht maßnahmebedingt gestiegen. Die höhere Frequentierung der Straße sei nicht vorteilhaft für die Anwohner, sondern vielmehr für die Allgemeinheit und die Gemeinde selbst. Auch sei die Erneuerung nach dem Maßnahmeplan 2003 schon nicht erforderlich gewesen. Reparaturen wären ausreichend gewesen – jedenfalls dann, wenn die Beklagte ihrer Pflicht zur Daseinsvorsorge durch Instandsetzung nachgekommen wäre. Außerdem habe die Beklagte die Schäden – etwa durch den Einbau einer Rigole im Bereich der Kreuzung ... . Zum ... – teilweise selbst verursacht. Unabhängig hiervon sei auch die Aufwandsverteilung fehlerhaft, da die Grünflächen im rückwärtigen Grundstücksbereich verschiedener Grundstücke nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden seien. So sei beispielsweise für die 587 m² Erholungsfläche/Grünfläche auf dem klägerischen Flurstück … der in § 7 Abs. 2 bb der Straßenbaubeitragssatzung festgelegte Faktor von 0,0333 anzusetzen gewesen. Die geänderte Einordnung der Flächen im Vergleich zu früheren Straßenbaumaßnahmen (Beleuchtung) und zum Anhörungsschreiben führte zu einer weitreichenden Erhöhung des Beitrags, was dem Anhörungsschreiben entgegenstehe. Denn das Wort „geringfügig“ in dem Anhörungsschreiben beziehe sich sowohl auf eine Erhöhung des Beitragssatzes als auch auf eine Erhöhung des Gesamtbetrages. Von einer geringfügigen Erhöhung könne hier nicht mehr die Rede sein. Außerdem gebe es einen Selbstbindungsbeschluss der Gemeinde hinsichtlich der Anrechnung von Teilen der klägerischen Grundstücke als Außenbereich. Hinsichtlich der Kostenerhebung und Verteilung stelle sich die Frage, wie die ... an den Kosten der Regenentwässerung beteiligt worden sei und weshalb manche Flächen und Flurstücke bei der Berechnung gänzlich außer Acht geblieben seien. Darüber hinaus sei nicht berücksichtigt worden, dass zwei weitere Grundstücke gewerblich genutzt worden seien.

Die Kläger beantragen,

die Straßenausbaubeitragsbescheide vom 22. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2012 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte führt aus, die in dem Hinweis im Anhörungsschreiben genannte „Geringfügigkeit“ beziehe sich auf eine Änderung des Beitragssatzes, welcher von vormals 2,9735 Euro auf 2,4759 Euro gesunken sei. Lediglich die zu berücksichtigende Grundstücksfläche sei korrigiert worden, da die Innen- und Außenbereichsflächen immer nach den aktuellen Gegebenheiten heranzuziehen seien. Hinsichtlich der Einstufung der ... als Anliegerstraße sei bereits in der Anliegerversammlung mitgeteilt worden, dass dies noch einmal rechtlich überprüft werde. Eine Zusicherung sei abzugrenzen von der Auskunft einer Behörde über die von ihr ermittelten Tatsachen oder zu ihrer Rechtsansicht, die sich auf die vorhandene Rechtslage beziehe. Maßgeblich für die Klassifizierung der Straße sei die sich aus der Verkehrsplanung der Gemeinde und dem hierauf beruhenden Ausbauzustand ergebende Funktion. Damit gebe die Gemeinde zu erkennen, welchen Zwecken die Straßen dienen solle. Die tatsächliche Verkehrsbelastung und die Verkehrsströme bildeten dabei lediglich ein Indiz, da sich die tatsächlichen Verhältnisse jederzeit ändern könnten. Zur Feststellung der Frequentierung der ... sei eine Verkehrszählung an benannter Straße sowie an der … Straße in … durchgeführt worden. Ein Vergleich von im Schnitt 620 Kfz/Tag an der ... und 5.610 Kfz/Tag an der … Straße spreche für die gegenständliche Einordnung als Anliegerstraße. Jedenfalls werde der überörtliche Straßenverkehrs über die als Kreisstraße eingerichtete ... gelenkt. Die Straßenerneuerung der ... stelle auch keine Instandsetzung dar, da nicht nur kleinere oder begrenzte Schäden behoben worden seien. Grundsätzlich sei eine Straße nach Ablauf von 20 bis 25 Jahren erneuerungsbedürftig.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der örtlichen Begebenheiten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungs- und Satzungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind zwar rechtswidrig, verletzen die Kläger jedoch nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Schluss der mündlichen Verhandlung. Demnach können sowohl Satzungsmängel als auch Mängel des Beitragsbescheides noch im gerichtlichen Verfahren ex nunc geheilt werden.

Der Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Soweit ein Anhörungsmangel mit Blick auf die unterschiedliche Einordnung der Außen- und Innenbereichsflächen des klägerischen Grundstückes in dem Anhörungsschreiben und dem Beitragsbescheid gerügt wird, ist anzumerken, dass mit dem Hinweisschreiben vom 10. Mai 2012 eine Anhörung diesbezüglich stattgefunden hat. Jedenfalls wäre ein Anhörungsfehler durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt, § 12 KAG i.V.m. §§ 91, 126 Abs. 1 Nr. 3 AO.

Nach § 8 Abs. 1 S. 2 Kommunalabgabengesetz des Landes … (im Folgenden: KAG) sollen die Gemeinden bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen Straßenbaubeiträge erheben. Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen (§ 8 Abs. 6 S. 1 KAG), wobei die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung berücksichtigt werden sollen. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 KAG dürfen Beiträge für bestimmte Ausbaumaßnahmen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die danach erforderliche Satzungsgrundlage bildet die „Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt ...“ vom 20. August 2007 (im Folgenden SBS), öffentlich bekanntgemacht im Amtsblatt für die Stadt ... vom 20. September 2007. Den Regelungen ging eine Straßenbaubeitragssatzung vom 5. April 2004 voran. Zuvor existierte nach einer Stellungnahme der Beklagten vom 14. April 2011 in dem Verfahren 4 L 281/10 keine Straßenausbaubeitragssatzung im Gemeindegebiet.

Die Kläger trugen nicht bzw. nicht hinreichend substantiiert vor, die Straßenbaubeitragssatzung weise materielle Defizite auf (hierzu unter 1.). Auch liegen – entgegen dem klägerischen Vorbringen – die nach der Satzung erforderlichen Voraussetzungen für eine Beitragserhebung vor (hierzu unter 2.). Die Gemeinde qualifizierte die ... zu Recht als Anliegerstraße und wandte die Maßstabsregelungen insbesondere hinsichtlich der Einordnung des gesamten klägerischen Grundstücks als Innenbereichsfläche ordnungsgemäß an. Zwar weist die Flächenermittlung erhebliche Fehler auf, jedoch wirkten sich diese nur zu Gunsten der Kläger aus (hierzu unter 3.).

1. Der Beitragserhebung der Stadt ... für den Ausbau der ... im Ortsteil ... liegt eine rechtswirksame Satzung zugrunde (vgl. zum Absehen einer „ungefragten Fehlersuche“ trotz Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes, BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1/01 –, juris Rn. 43; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Mai 2011 – 9 N 62.09 -, juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Mai 2011 – OVG 9 N 62.09 –, juris Rn. 6; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 9 A 2054/07 –, juris Rn. 72).

Die Satzung enthält die von § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KAG vorgesehenen Satzungsmindestbestandteile. Die dort jeweils getroffenen Regelungen zu dem Kreis der Abgabenschuldner (§ 12 SBS), dem die Abgabe begründenden Tatbestand (§§ 1 bis 3 SBS), dem Maßstab (§§ 4 bis 7 SBS), dem Gemeindeanteil am veranschlagten Beitragsaufkommen (§ 4 SBS) sowie zum Zeitpunkt der Fälligkeit (§ 14 SBS) sind auch wirksam. Die Regelungen sind inhaltlich hinreichend bestimmt und vorteilsgerecht ausgestaltet. Relevant sind entsprechend dem „Grundsatz der regionalen Teilbarkeit“ allenfalls materielle Satzungsfehler, die sich auf die Ausbaumaßnahme auswirken (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2014 – 9 N 143.13 -, juris Rn. 14). Solche sind nicht erkennbar und wurden seitens der Kläger nicht gerügt.

Insbesondere begegnen die Maßstabsregelungen, welche die Nutzungsfaktoren für bebaubare Grundstücke in Abhängigkeit von der Vollgeschossanzahl festlegt, keinen Bedenken. Nach der Maßstabsregelung in § 6 Abs. 2 SBS beträgt der Nutzungsfaktor für Baulandgrundstücke bei einem Vollgeschoss 1,0 und erhöht sich je weiteres Vollgeschoss um 0,25. Diese Regelung ist als vorteilsgerecht anzusehen. Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen (§ 8 Abs. 6 Satz 1 KAG), d.h. danach, in welchem Maße Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung oder Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG). Der durch eine Straßenbaumaßnahme vermittelte wirtschaftliche Vorteil besteht in der besseren verkehrlichen Erreichbarkeit der Anliegergrundstücke und der damit einhergehenden Steigerung ihres Gebrauchswertes (vgl. dazu: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 29 Rn. 16 ff.). Er lässt sich nicht unmittelbar zahlenmäßig erfassen, sondern nur über die Umstände, von denen er abhängt. Dabei geht es nicht nur um die Bewertung der baulichen oder gewerblichen Ausnutzbarkeit als solcher. Vorteilserheblich ist vielmehr alles, was das erschlossene Grundstück durch die Verwertbarkeit und Ausnutzung dem Grundstückseigentümer ermöglicht, wie z.B. die Möglichkeit, durch Vermietung, Verpachtung o.ä. eine bestimmte Rendite zu erzielen, wobei auch die jeweiligen örtlichen Verhältnisse eine Rolle spielen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 9 B 62.11 - juris Rn. 30). Für die Bemessung des - durchaus schwierig zu erfassenden - Vorteils hat der Gesetzgeber dem Satzungsgeber in Bezug auf die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze vorgegeben, dass die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung berücksichtigt werden sollen (§ 8 Abs. 6 Satz 3, 1. Variante KAG). Alles weitere ist dem Satzungsgeber überlassen; insbesondere, welchen Wahrscheinlichkeitsmaßstab er unter den zulässigen Maßstäben auswählt. Er muss sich nicht für den zweckmäßigsten, gerechtesten, vernünftigsten oder wahrscheinlichsten Maßstab entscheiden. Vielmehr ist es ihm nach dem abgabenrechtlichen Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet, zu verallgemeinern und zu pauschalieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1987 – 8 C 28.86 – juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rn. 31 m.w.N.).

Hiervon ausgehend ist der von der Stadt ... in der Straßenbaubeitragssatzung zugrunde gelegte kombinierte Vollgeschossmaßstab, bei welchem für die grundstücksbezogene Vorteilsbemessung eine rechnerisch gewichtende Kombination der Grundstücksflächen mit der Anzahl der Vollgeschosse mithilfe von Faktoren erfolgt, ein gängiger und praktikabler Maßstab, der in der Rechtsprechung als vorteilsgerecht und damit zulässig anerkannt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 A 3.08 - juris Rn. 31 m.w.N.). In der Rechtsprechung wird auf der Basis eines Grundfaktors von 1,0 für das erste Vollgeschoss ein linearer Steigerungsfaktor zwischen 0,25 und 0,5 als gebräuchlich und rechtssicher angesehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 9 B 62.11 - juris Rn. 33 ff. m.w.N.).

Ferner ist die der Ermittlung der maßgeblichen Zahl der Vollgeschosse dienende Maßstabsregelung in § 6 Abs. 3 Nr. 3 a) SBS für Grundstücke, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, aber ganz oder teilweise innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen, hinreichend bestimmt. Nach Satz 1 der Regelung gilt als maßgebliche Zahl der Vollgeschosse für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich, „die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, mindestens jedoch die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse“. In Satz 2 wird darüber hinaus ausgeführt: „Für den Fall, dass die tatsächliche Geschosszahl hinter der zulässigen zurückbleibt, ist der letztere der Beitragserhebung zugrunde zu legen.“ Der zweite Satz bedarf der Auslegung, da die Regelung bei Zugrundelegung der Annahme, mit dem Wort „zulässig“ sei die bauplanungsrechtlich maximal zulässige Geschosszahl gemeint, in sich widersprüchlich wäre (vgl. zur Straßenbaubeitragssatzung Großräschen: VG Cottbus, Urteil vom 24. Juli 2013 – 4 K 89/11 -): Im Einzelfall kann im unbeplanten Innenbereich die „baurechtlich maximal zulässige“ Geschosszahl über die in der näheren Umgebung „überwiegend vorhandene“ Geschosszahl hinausgehen, da für das Einfügen eines Vorhabens in die nähere Umgebung nach § 34 Abs. 1 BauGB bereits ausreichend sein kann, dass ein oder zwei Gebäude höher sind als die übrigen Gebäude in der Umgebung (sofern diese keine „Fremdkörper“ darstellen). Soweit in diesem Fall ein Grundstück mit einer vergleichsweise geringen Geschosszahl bebaut ist, wäre unklar, ob die höhere, bauplanungsrechtlich zulässige Geschosszahl oder aber die geringere Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Geschosszahl für die Beitragsberechnung maßgeblich ist.

Mit Blick auf die Systematik, den Zweck der Regelung und den Wortlaut der Vorschrift ist das Wort „zulässig“ nach dem objektiven Empfängerhorizont indes derart auszulegen und zu verstehen, dass es der nach Satz 1 als „zulässig“ umschriebene Zahl der Geschosszahl entspricht – namentlich der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Zahl. § 6 Abs. 3 Nr. 3 a) Satz 2 SBS bezieht sich inhaltlich auf Satz 1 und der Regelung kommt lediglich eine klarstellende Funktion zu. Die gesamte Ziffer 3, also auch die Regelung zu unbebauten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich unter Nr. 3 b) stellt maßgeblich auf die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse ab. Der Satzungsgeber dürfte eine Schlechterstellung von bebauten Grundstücken, deren Geschosszahl hinter der in der näheren Umgebung zulässigen oder überwiegend vorhandenen Zahl an Geschossen zurück bleibt, gegenüber gänzlich unbebauten Grundstücken mit der Regelung nicht bezwecken. Vielmehr soll für Grundstücke, für die kein Bebauungsplan besteht, die aber ganz oder teilweise innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Grundstücks liegen, grundsätzlich auf die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse abgestellt werden, es sei denn, die (höchste) Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse auf der zu berücksichtigenden Grundstücksfläche ist höher. Demgegenüber wird in der vorhergehenden Ziffer 1. auf die im Bebauungsplan festgesetzte „höchstzulässige“ oder „rechtlich zulässige“ Zahl der Vollgeschosse abgestellt, sodass sich auch die dort verwendete Terminologie von Nr. 3 a) S. 2 leicht unterscheidet.

Das Abstellen auf die „überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse“ als Maßstab ist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und der einfacheren Nachvollziehbarkeit für die Beitragspflichtigen zulässig (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 – OVG 9 B 14.09 –, juris Rn. 57).

Dem Prinzip der konkreten Vollständigkeit – welches im Straßenausbaubeitragsrecht nur in Bezug auf die einzelne Ausbaumaßnahme selbst gilt – ist vorliegend Rechnung getragen. Im relevanten Abrechnungsgebiet sind keine Fälle ersichtlich, die von der Satzung nicht, oder nicht vorteilsgerecht geregelt werden. Gegenteiliges tragen die Kläger nicht vor.

2. Die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung liegen vor.

2.1 Insbesondere handelt es sich bei den abgerechneten Baumaßnahmen um solche, die der Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Fahrbahnen und Gehwegen dienen, §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. a) und d) SBS. Nicht abgerechnet wurden die Kosten zu Arbeiten am …, am … und für die Stellplätze. Im Streit stehen folglich die Kosten der Maßnahmen an der Fahrbahn inklusive Oberflächenentwässerung und am Gehweg.

Vorliegend wurden die gesamte ... und die ... in ..., OT ... samt der Seitenbereiche, entsprechend dem Bauprogramm, der Baubeschreibung und dem Erläuterungsbericht (BA III 3 K 693/12; BA II 3 K 670/12) erneuert. Zudem wurden 15 Parkplätze geschaffen und der vorhandene Gehweg grundhaft erneuert. Ausgenommen wurde der vorhandene 2,0 m breite Gehweg südöstlich der ..., welcher lediglich repariert bzw. ausgebessert werden sollte. Die Oberflächenbefestigung von Straße und Gehweg erfolgte mit vorhandenen Naturmaterialien, namentlich Kopfsteinpflaster für die Verkehrsfläche, kleineres Feldsteinpflaster für die PKW-Stellfläche und rechteckigem Betonpflaster für den Gehweg. Vorhandene Granitborde wurden wiederverwendet, wobei defektes bzw. fehlendes Material gleichwertig ersetzt wurde. Der ... wurde mit einer Wegerand-Befestigung wieder hergestellt, wobei er stellenweise nur eine Breite von einem Meter aufweist. Die ... wurde im wesentlichen Bauabschnitt über vorhandene Regenwasserleitungen in den vorhandenen Vorfluter entwässert. Die Einmündungen der ... und der ... am Bauende werden nunmehr über neue Regenwasserleitungen entwässert. Es erfolgte die Anbindung an den Regenwasser-Kanal der Kreisstraße K 6158 (...). Alle übrigen Bereiche werden über Versickerungsmulden oder in das ausreichend vorhandene Gelände entwässert. Des Weiteren wurde der Unterbau von Fahrbahn und Gehweg verändert, indem das Planum neu hergestellt, eine Frostschutzschicht bei der Fahrbahn eingezogen und der Untergrund insgesamt verdichtet wurde.

Demnach liegt jedenfalls eine beitragspflichtige Erneuerung der Fahrbahn vor.

Eine „Erneuerung“ ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands einer Anlage, welche durch deren Gebrauch verschlissen wurde. Sie liegt vor, wenn die Anlage nach völliger Abnutzung im Wesentlichen entsprechend dem Ausbauzustand wieder hergestellt wird, den sie unmittelbar nach ihrer ersten oder einer etwaigen weiteren Herstellung hatte; sie wird nach Ablauf ihrer Nutzungszeit, die sich unter anderem nach der Qualität des früheren Ausbauzustandes bestimmt, durch eine neue Anlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche unter gleicher Befestigungsart ersetzt. Die Erneuerung einer (Teil-) Einrichtung ist indes nur beitragspflichtig, wenn zum einen die betreffende Anlage verschlissen ist, das heißt, sich in einem schadhaften Zustand im Sinne einer Erneuerungsbedürftigkeit befindet, und zum zweiten, die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung und ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung der betreffenden Straße erfahrungsgemäß zu erwarten ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. August 2007 - 9 N 148.05 -, juris). An den Nachweis der Erneuerungsbedürftigkeit sind allerdings desto geringere Anforderungen zu stellen, je länger die übliche Nutzungszeit überschritten ist. Hat diese Überschreitung ein erhebliches Maß angenommen, bedarf es für den Nachweis der Verschlissenheit keiner ins Einzelne gehenden Dokumentation mehr, vielmehr kann dann bereits von dem bloßen Alter der Anlage auf deren Abgenutztheit geschlossen werden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 23 November 2016 - 15 A 2582/15, juris; VG Potsdam, Urteil vom 07. Oktober 2016 – 12 K 2246/12 –, juris Rn. 35 ff.).

Die Beteiligten stellten hierzu im Rahmen des gerichtlichen Ortstermins dar, dass die gepflasterte Fahrbahndecke zum Großteil noch aus der Zeit um das Ende des 19. Jahrhunderts stammt. Lediglich der Belag im nordöstlichen Bereich der ... an der Kreuzung zur ... wurde im Rahmen der Verlegung von Medien im Jahr 2002 abgenommen und wieder verlegt. Schon mit Blick auf das Alter der Fahrbahn der ..., die historisch und strukturell von dem ehemaligen … geprägt ist, kann auf die Abgenutztheit der Straße und deren Seitenbereiche geschlossen werden (vgl. zur Überschreitung der üblichen Nutzungsdauer einer Fahrbahn: VG Wiesbaden, Urteil vom 19. September 2016 – 1 K 1372/13.WI –, juris Rn. 27 (zur allgemeinen Nutzungsdauer von 20 bis 25 Jahren bei Straßen); VG Potsdam, Urteil vom 07. Oktober 2016 – 12 K 2246/12 –, juris Rn. 35 (50 Jahre alte gepflasterte Straße)). Mit Blick auf die weite Überschreitung der üblichen Nutzungszeit greift auch die Argumentation der Kläger zum von der Beklagten zu vertretenden „Instandhaltungsstau“ nicht. Die Kläger machen insofern geltend, dass die Schäden, die eine Erneuerung der Gesamtanlage erforderlich gemacht haben, auf den gemeindlichen Verzicht laufender Unterhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen zurückzuführen seien. Wie bereits in dem Dokument „... ..., Bestandsaufnahme, Vorschläge zur Sanierung“ von der Interessengemeinschaft ... dargestellt, soll das Anwachsen des Entwässerungsstreifens vor den gegenständlichen Baumaßnahmen zur Pfützenbildung an der Pflasterkante und in der Folge zum ständigen Durchfeuchten, Herauslösen und Wegschwemmen des Fugenmaterials sowie zur Durchfeuchtung des Bodens geführt haben. Darüber hinaus hätten Schäden an dem nördlichen Bereich der ... bei der Einmündung in die ... verhindert werden können, wenn die Gemeinde im Rahmen der Verlegungsarbeiten von Medien die ordnungsgemäße Wiederherstellung der Randbefestigung im Rahmen der Mängelbeseitigung vom Auftragnehmer verlangt hätte. Die Schäden an der Kreuzung zum ... würden ebenfalls auf mangelhafte Durchführung des Einbaus einer Ringrigole beruhen.

Der unterlassenen, ordnungsgemäßen Unterhaltung und Instandsetzung kommt jedoch keine eigenständige Bedeutung mehr zu, wenn die übliche Nutzungszeit der Anlage abgelaufen ist. Mit Blick auf das Alter der Fahrbahn, welche zu einem großen Teil noch aus Zeiten des historischen … Ende des 19. Jahrhunderts stammt, ist der Vorhalt eines „Instandhaltungsrückstaus“ bei der Oberflächen- und Randbefestigung folgerichtig irrelevant (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 11. September 2013 – 3 K 711/12 –, juris Rn. 32; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07. Dezember 2007 – 15 B 1837/07 –, juris Rn. 12; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. März 1999 – 15 A 1047/99 –, juris Rn. 4; Direhaus, Kommunalabgabenrecht, 52. EL § 8 Rn. 292a). Darüber hinaus tritt die Verschlissenheit der Straße auch auf dem vorliegenden Bildmaterial zu Tage. Die Einfassung der Straße und der Bordsteine war unstreitig in weiten Teilen schadhaft. Auch die Kurven- und Kreuzungsbereiche wiesen unstreitig Schäden auf, die unter anderem auf die Bodenverhältnisse im Gebiet um die ... zurückzuführen sind. Soweit die Kläger durch Lichtbilder untersetzt vortragen, ganze Teilbereiche der Pflasterung hätten äußerlich keine Schäden – etwa in Form von Hebungen, Senkungen oder Löchern aufgewiesen, vermögen sie damit die Annahme der Verschlissenheit der Straße nicht zu entkräften. Anhand des von den Beteiligten eingereichten Bildmaterials ist klar zu erkennen, dass Schäden am Fahrbahnrand sowie der Fahrbahn selbst vorlagen. Auf dem unteren Bild zu K5, S. 2 ist deutlich zu erkennen, dass die Fahrbahn Wölbungen, Senkungen und Löcher auch über den Kreuzungsbereich der ... und Am ... hinaus aufwies. Teilweise scheinen die Höhenunterschiede durch Aufbringen von Teer ausgeglichen worden zu seien. Auf einem, seitens der Beklagten gefertigten Bild (BA III 3 K 693/12) ist erkennbar, dass der Bordstein teilweise abgesackt ist. Dies lässt auf Schäden der Fahrbahneinfassung schließen. Im Bereich der … ist die seitliche Fahrbahnbegrenzung aufgrund der Verwaschungen und Pfützenbildung nicht mehr erkennbar. Die Schäden an der ursprünglichen Randeinfassung legen wiederum den Schluss auf eine schadhafte Fahrbahnoberfläche nahe. Wie die Interessengemeinschaft ... im Verwaltungsverfahren ausführte, fehlt die erforderliche Einspannung des Pflasters durch nicht ordnungsgemäße Randeinfassungen, sodass die Steine seitlich weggedrückt werden können.

Darüber hinaus stellen die baulichen Maßnahmen an der Fahrbahn und auch am Gehweg Verbesserungen der (Teil-) Einrichtungen dar. Von einer „Verbesserung“ ist auszugehen, wenn die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption vorteilhaft verändert wird. Dies ist der Fall, wenn der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption auf der neu ausgestalteten Anlage zügiger, geordneter oder reibungsloser abgewickelt werden kann. Dies ist jedenfalls bei der technischen Verbesserung der Anlagen – etwa durch erstmaligen Einbau einer Frostschutzschicht oder bei einer deutlichen Verstärkung des vertikalen Aufbaus der Fahrbahn, womit eine höhere Belastbarkeit und eine geringere Frostanfälligkeit verbunden ist, anzunehmen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2007 – OVG 9 N 148.05 –, juris Rn. 9). Mit Blick auf die Fortentwicklung der Straßenbaukunst und die Verfügbarkeit besserer Materialien dürfte demnach mit einer Erneuerung einer alten Straße regelmäßig auch eine technische Verbesserung einhergehen, so dass sich die Tatbestände „Erneuerung“ und „Verbesserung“ nicht klar voneinander abgrenzen lassen, sondern ineinander fließen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2007 – 9 N 148.05 -, juris Rn. 7 f., 17).

Hier wurde der Untergrund durch bodenverbessernde Maßnahmen besonders gefestigt – wie in dem Geotechnischen Bericht Nr. 4050 der Baugrundbüro … als erforderlich dargestellt (S.6). Der Gutachter empfahl im Bereich des Straßengründungsplanums eine 0,25 m und im Gehwegbereich eine 0,15 m mächtige Bodenverbesserung des Gründungsplanums durch Einbau von gebrochenen Mineralstoffgemischen. Stichproben aus den Bau-Tagesberichten zeigen, dass ein Planum hergestellt wurde und Schottertragschichten (“STS“) sowie im Fahrbahnbereich auch eine Frostschutzschicht eingebaut wurden. Es folgten sog. „Plattendruckversuche“, die Verdichtung der Schottertragschicht, das stellenweise Einbringen von Geotextil und der Einbau und die Verdichtung einer Tragschicht. Auch aus dem Bauablaufplan ergeben sich Zeitfenster zur Bodenverbesserung. Durch die Bodenverdichtung bzw. –verbesserung wurde die technische Ausgestaltung der ... verbessert und in der Folge die Haltbarkeit von Gehweg und Fahrbahn verlängert. Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der erstmalige Einbau einer Frostschutzschicht im Grundsatz zu einer beitragsfähigen Verbesserung führt, weil dadurch eine bessere Tragfähigkeit und eine geringere Reparaturanfälligkeit der Straße erreicht wird, was wiederum dem Verkehrsablauf zugutekommt (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 15 A 847/16 –, juris Rn. 11 f. m.w.N.). Hinsichtlich des Gehwegs wurde als Maßnahme der Verbesserung außerdem die Absenkung der Bordsteine an Straßenübergängen für eine barrierefreie Benutzung der Gehwege sichergestellt.

Folgerichtig kann die seitens der Kläger aufgeworfene Frage zur Überschreitung der üblichen Nutzungszeit des Gehwegs offen bleiben (vgl. zur Überschreitung der üblichen Nutzungsdauer bei Gehwegen: VG Potsdam, Urteil vom 18. Dezember 2015 – 12 K 1556/14 –, juris Rn. 35 (bei 35 Jahren jedenfalls überschritten); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. April 1975 – II A 1112/73 –, juris Rn. 8 (bei 10 bis 20 Jahren noch nicht überschritten)). Der Gehweg soll nach Auskunft der Interessengemeinschaft teilweise erst nach 1990 erneuert worden sein, was nach dem vorliegenden Bildmaterial lediglich für Teile der Anlage zutreffen dürfte.

Es liegt im Ermessen der Gemeinde, ob sie sich für eine bloße Instandsetzung einer beschädigten oder abgenutzten Anlage oder für eine Ausbaumaßnahme entschließt, die gegenüber dem ursprünglichen Zustand zu einer Verbesserung führt. Der Gemeinde steht bei der Entscheidung darüber, ob sie eine Verbesserungsmaßnahme durchführen möchte und ob dies erforderlich bzw. zweckmäßig ist, ein weiter Einschätzungs- und Ermessensspielraum zu. Fragen der Zweckmäßigkeit unterliegen nicht der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. zu allem Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 55. EL § 8 Rn. 309 m.w.N.).

Hinsichtlich der Entwässerung trug die Interessensgemeinschaft ... in der Planungsphase vor, diese sei erst vor 12 Jahren grundhaft erneuert worden. Nach einem Beschluss vom 2. April 2014 des OVG Nordrhein-Westfalen (- 15 A 571/11 -, juris Rn. 53) beträgt die übliche Nutzungsdauer eines Regenwasserkanals aus Beton/Stahlbeton 40 bis 60 Jahre. Aus der Dokumentation zum Zustand des Regenwasserkanals der … (BA 4 zu IV K 670/12) vom 17. Juni 2010 geht indes hervor, dass der Regenwasserkanal eine Vielzahl von Mängeln, insbesondere durch Wurzeleinwuchs, aufwies. Auch hier bedarf es nicht der abschließenden Beantwortung der Frage, ob die Baumaßnahmen an dem Entwässerungssystem eine Erneuerung darstellen – wofür angesichts der nachgewiesenen Verschlissenheit vieles sprechen dürfte. Jedenfalls wurde die Entwässerungssituation in der ... durch die Maßnahmen verbessert und erweitert. Wie sich aus dem Geotechnischen Bericht Nr. 4050 der Baugrundbüro … ergibt, eignen sich die zum großen Teil im versickerungsrelevanten Baugrund anstehenden Böden nicht für ein schnelles Versickern des anfallenden Niederschlagswassers. Darüber hinaus ist der hohe Grundwasserstand ein beschränkender Faktor für die Errichtung von Versickerungsanlagen. Der Gutachter empfahl, das anfallende Niederschlagswasser in neben der Straße bzw. im Bereich der Grünanlagen anzulegenden Entwässerungsanlagen zu sammeln, es entsprechend dem geringen Versickerungspotential des Bodens teilweise versickern zu lassen und es bei größerem Andrang über Rohrleitungen in unschädliche Bereiche abzuleiten. In der Entwurfs- und Genehmigungsplanung wird insofern ausgeführt: Für den Ausbau der ... in ... soll das anfallende Regenwasser möglichst in den Untergrund versickern. Teilweise sind Regenwasserleitungen sowie ein Graben vorhanden, welche zur Notableitung dienen sollen. Laut Baugrundgutachten sind für den Straßenbau jedoch ungünstige Wasser- sowie Bodenverhältnisse vorhanden. In bestimmten Bereichen soll daher eine vorhandene Regenwasserleitung durch ein Vollsickerrohr ersetzt werden. Hierunter versteht man eine Leitung, die versickerndes Wasser aus dem Boden aufnimmt und ableitet. In den übrigen Bereichen werden die Rohrrigolen im Straßenraum angeordnet, wobei hier ein Betonauflager für die Rohrleitungen ausgeführt werden muss und es deshalb zur Anwendung von Teilsickerrohren kommt. Die Kiesrigolen werden 1,20 m breit und 0,80 m hoch ausgebildet und mit filterstabilem Geotextil ummantelt. Neben weiteren Maßnahmen wird hervorgehoben, dass die geforderte Beseitigung von derzeit zahlreich vorhandenen Fremdwasserzuflüssen zum vorhandenen System von Vorteil ist. Dieser Verbesserung vermögen die Kläger nicht entgegen zu treten indem sie vortragen, an der Kreuzung der ... zur ... trete nunmehr vermehrt Überschwemmung auf und es hätte eines weiteren Abflusses in der ... bedurft. Zum einen wurde von der Beklagten im Ortstermin erklärt, dass der Rückstau des Wassers auf die fehlerhafte Dach-Entwässerung auf dem Grundstück ... 44 zurückgeführt werden konnte und zum andern werfen einzelne Schwächen in der Ausführungsplanung keine Zweifel an der technischen Verbesserung der Gesamtanlage auf. Durch den Einbau von Rohrrigolen, die Um- und Neuverlegung sowie den Anschluss des Regenwasserkanals wurde das Entwässerungssystem darüber hinaus baulich und funktional erweitert.

Der klägerische Vortrag zum Instandhaltungsstau ist bei einer Verbesserung oder Erweiterung der Anlage nicht relevant, da deren Maßnahmenzwecke durch reine Instandhaltungsmaßnahmen ohnehin nicht hätten erreicht werden können (vgl. VG Kassel, Beschluss vom 11. Mai 2017 – 6 L 821/17). Auch spielt der für eine beitragsfähige Erneuerung bedeutsame Zeitablauf für den Tatbestand der Verbesserung keine Rolle (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 22. EL 2016, § 8 Rn. 289f).

2.2 Den Klägern entstand durch die Straßenausbaumaßnahme auch ein beitragsbegründender Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 KAG. Ein solcher besteht bereits im Fall der Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 20. Oktober 2016 - VG 4 K 643/14 -; Beschluss vom 1. Juni 2017 – 3 L 99/17 -; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Juni 2000 – 2 M 48/00 –, juris). Der Straßenbaubeitrag dient dem Vorteilsausgleich. Die mögliche Inanspruchnahme der ausgebauten ... vermittelt jedenfalls den Anliegern sogenannte Gebrauchsvorteile mit wirtschaftlichem Charakter, die mit Hilfe des Ausmaßes der wahrscheinlichen Inanspruchnahme einer beitragsrechtlich relevanten Bewertung zugänglich sind. Durch die Verbesserung der ... ist das Grundstück der Kläger besser und gefahrloser zugänglich. Der Gebrauchswert des Grundstücks hat sich erhöht. Die Erschließungssituation des Grundstücks hat sich verbessert.

Soweit die Kläger vortragen, mit den baulichen Maßnahmen trat hinsichtlich der Pflasterdecke der Fahrbahn wegen Verwendung bestimmter Materialien oder fehlerhafter Verlegung der Pflasterdecke eine Verschlechterung ein, so hat dies keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung. Die Kläger wiesen insbesondere darauf hin, dass das verwendete Füllmaterial schneller ausgespült würde und Bewuchs zwischen den Steinen zulasse. Des Weiteren seien bereits heute stellenweise Senkungen in der Pflasterdecke zu verzeichnen. Sie rügen damit die Ungeeignetheit der baulichen Maßnahmen zur Verbesserung des Fahrbahnbelags.

Dem folgt das Gericht nicht, denn auch die Art des Ausbaus liegt im weiten Ausbauermessen der Gemeinde. Überschritten ist das Ermessen erst, wenn sich die getroffene Ausbauentscheidung nicht mehr im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung inzident zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04. August 2004 – 15 B 1351/04 –, juris Rn. 5 m.w.N.). Eine Überschreitung des eingeräumten Ermessens ist nicht ersichtlich. Die Beklagte entschied sich zum Erhalt des historischen Stadtbildes die ursprünglichen Pflastersteine wiederzuverwenden. Im gerichtlich durchgeführten Ortstermin führte die zuständige Sachbearbeiterin im Bereich Tiefbau der Stadt ... schlüssig aus, dass die Fugen zwischen den Steinen dadurch entstehen, dass die Steine unten breiter sind und unterirdisch aneinander liegen müssen, um die Spannung herzustellen. Aus diesem Grund kann es vorkommen, dass die naturbelassenen Steine unterschiedlich hoch sind. Eine exakt gleichhohe Fahrbahndecke kann bei Verwendung der alten Steine nicht hergestellt werden. Inwiefern das verwendete Füllmaterial den heutigen, bautechnischen Standards entspricht und einen seitens der Kläger verlangten Feinkornanteil aufweist, kann nicht gänzlich nachvollzogen werden. Jedoch geht aus der Leistungsbeschreibung der Stadt ... (S. 12, BA V zu 3 K 670/12) hervor, dass alle vom Auftragnehmer zu liefernden Materialien den Technischen Lieferbedingungen entsprechen müssen und grundsätzlich nur Baustoffe gemäß der vom Ministerium für Stadtentwicklung Wohnen und Verkehr im „Amtlichen Anzeiger in der Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg“ bekanntgegebenen Lieferwerke zugelassen sind. Selbst unter Zugrundelegung der Annahme, das durch den Auftragnehmer verwendete Material entspreche nicht den bautechnischen Anforderungen nach dem Stand der Technik in der Zeit der Bauausführung, stünde dies der Beitragserhebung nicht entgegen. Vielmehr wäre insofern von einer mangelhaften Ausführung der geeigneten Baumaßnahme auszugehen.

Sollte die Ausbaumaßnahme mangelhaft ausgeführt worden und die Mängel auch heute noch vorhanden sein, wären sie von der Beklagten auf ihre Kosten zu beseitigen, ohne dass dies die Beitragsfähigkeit der Maßnahme berührte (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. November 2016 – 15 A 2582/15 –, juris Rn. 31 m.w.N.; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 189 ff., 327). Mängel in der Bauausführung betreffen die Beitragsfähigkeit nur, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht dazu führen, dass die Ungeeignetheit der Baumaßnahme zur Herbeiführung des wirtschaftlichen Vorteils offensichtlich ist (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juni 2006 – 15 A 2000/06 –, juris Rn. 10, Beschluss vom 15. Oktober 2004 – 15 B 1408/04 –, juris Rn. 5; Beschluss vom 04. August 2004 – 15 A 2556/04 –, juris Rn. 6). Nach den obigen Ausführungen sind die gewählten Baumaßnahmen indes geeignet, die Teilanlagen bau- und verkehrstechnisch zu verbessern und zum Teil auch funktional und baulich zu erweitern.

Hinsichtlich der kritisierten, teilweisen Verringerung der Breite des historisch erhaltenswertenden … ist anzumerken, dass die Kosten für den ... nicht Teil der hier angegriffenen Beitragsbescheide sind. Darüber hinaus weist die Kammer darauf hin, dass der Gemeinde hinsichtlich der Frage der Ausgestaltung einer Teileinrichtung, hier dem …, ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt, der erst überschritten ist, wenn keine Gründe ersichtlich sind, die die Maßnahme im durchgeführten Umfang rechtfertigen können. Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit sind hier nicht überschritten. Die Stadt war insbesondere nicht gehalten, den ... in seinen ursprünglichen Ausmaßen im gesamten Gebiet des ehemaligen Angerdorfes wiederherzustellen. Vielmehr beschränkte sich die Wiederherstellung in einer Breite von mindestens 2 Metern auf den Bereich um den … . Gerade dort kommt dem ... eine historische Wirkung zu. Die geringere Breite im südlichen Gebiet der ... erscheint nicht völlig sinnlos, sondern aus wirtschaftlichen und gestalterischen Aspekten vertretbar.

Ein Planfeststellungsverfahren für die streitgegenständliche Baumaßnahme war nicht erforderlich, vgl. § 38 Abs. 1 BbgStrG. Auch fällt das Vorhaben nicht unter die in der Anlage 1 zum UVP-Gesetz genannten Vorhaben. Im Übrigen würde ein Verstoß gegen eine Planfeststellungspflichtigkeit die Beitragspflicht nicht in Frage stellen (vgl. VG Kassel, Beschluss vom 11. Mai 2017 – 6 L 821/17.Ks – (zitiert nach juris).

3. Die Höhe des von der Beklagten geltend gemachten Beitrages ist nicht zu beanstanden. Die Gemeinde ordnete die ... – entgegen dem klägerischen Vorbringen – zu Recht als Anliegerstraße ein. Zudem ist die Zuordnung des gesamten, klägerischen Grundstücks zum Innenbereich sachgerecht. Bestehende und unterstellte Fehler bei der Flächenermittlung durch die Gemeinde wirken sich lediglich zu Gunsten der Kläger aus.

Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der sachlichen Beitragsentstehung, namentlich der endgültigen Herstellung der Anlage, 8 Abs. 7 Satz 1 KAG. Fixpunkt für die endgültige Herstellung der Anlage und Schlusspunkt der werkvertraglichen Vertragserfüllung ist die Abnahme (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Mai 2015 – OVG 9 S 5.15 –, juris Rn. 6).

3.1 Entgegen dem Vorbringen der Kläger ging die Gemeinde zu Recht davon aus, bei der ... handle es sich um eine Anliegerstraße im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 SBS. Darunter versteht man Straßen, die überwiegend der Erschließung angrenzender oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen. Die Anliegerstraße dient typischerweise der Erschließung der anliegenden Grundstücke, eine weitere Funktion im Straßenverkehrsnetz der Gemeinde ist ihr nicht zugewiesen. Insbesondere hat sie keine primäre Sammel- oder Verbindungsfunktion. Gleichwohl ist als Anliegerstraße nicht nur die reine Sackgasse anzusehen. Auch die Anliegerstraße nimmt typischerweise den Verkehr weiterer einmündender und abgehender Straßen auf. Demgegenüber sind Hauptverkehrsstraßen nach § 4 Abs. 5 Nr. 3 SBS Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen. Hauptverkehrsstraßen kommt danach vornehmlich die Aufgabe zu, durchgehende Verkehrsströme aufzunehmen, zu bündeln und durch den Ort oder zu untergeordneten Verkehrsanlagen zu leiten (OVG Lüneburg, Urteil vom 26. April 1995 – 9 L 3476/93 –, juris Rn. 8). In Abgrenzung hierzu definiert § 4 Abs. 5 Nr. 2 SBS Haupterschließungsstraßen als Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und zugleich dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen im Sinne der Ziffer 3 sind. Diese Straßen dienen also in erheblichem Maße dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder Ortslagen und daneben der Erschließung der angrenzenden Grundstücke (zu allem: VG Potsdam, Urteil vom 25. November 2013 – 12 K 1683/11 –, juris Rn. 19; vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10. März 1998 – 9 L 2841/96 – juris Rn. 43).

Für die Einordnung einer Straße in eine der Straßenkategorien kommt es auf die objektive Funktion der Straße im gemeindlichen Verkehrsnetz an. Hierfür sind die gemeindliche Verkehrsplanung, der aufgrund dieser Planung verwirklichte Ausbauzustand, die straßenverkehrsrechtliche Einordnung und die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse maßgebend. Zu berücksichtigen ist insbesondere die sich aus der Verkehrsplanung der Gemeinde und dem hierauf beruhenden Ausbauzustand ergebende Funktion. Den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen kommt eine demgegenüber untergeordnete und nur ergänzende Funktion zu, weil sich diese jederzeit ändern können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2015 – OVG 9 S 25.14 – juris Rn. 13 m.w.N.; VG Potsdam, Urteil vom 25. November 2013 – 12 K 1683/11 –, juris Rn. 18). Auch aus der Verwendung des Begriffs „dienen“ in § 4 Abs. 5 SBS lässt sich entnehmen, dass grundsätzlich die Funktionszuweisung durch die Gemeinde für die Einstufung entscheidend ist (VG Potsdam, Urteil vom 25. November 2013 – 12 K 1683/11 –, juris Rn. 22).

Hiervon ausgehend ist die Klassifizierung der ... als Anliegerstraße nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die Lage, die straßenbauliche Ausgestaltung und die verkehrliche Widmung der anschließenden Straßen bestehen keine Zweifel an der Qualifizierung durch die Beklagte. Ein ausdrückliches Verkehrskonzept der Stadt ... liegt dem Gericht nicht vor. Aus der konkreten Verkehrsplanung und deren baulicher Umsetzung lässt sich aber entnehmen, dass die Stadt ... der ... die Funktion einer Anliegerstraße zuweist. Hervorzuheben ist vor allem die vor den streitgegenständlichen Straßenbaumaßnahmen vorgenommene Änderung der Klassifizierung der ... als Kreisstraße (K 6158). Die ... verbindet die Landesstraße L 40 mit der Landesstraße L 75, ohne dass ein Abbiegevorgang erforderlich wird. Sie stellt daher eine attraktive Route für den durchfahrenden Verkehr dar.

Dem angenommenen Konzept steht auch nicht die Festsetzung des Flächennutzungsplanes entgegen. Zwar wird dort neben der ... auch die ... gelb markiert, also als „Sonstige überörtliche und örtliche Hauptverkehrsstraße“ ausgewiesen, was als Indiz für das gemeindliche Verkehrskonzept zu verstehen ist. Jedoch führt die Berücksichtigung dieses Indizes nicht zu einer anderen Qualifizierung der ... Zum einen wurde der Plan erst nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Abnahme der Baumaßnahmen mit dem vorliegenden Inhalt erstellt. Des Weiteren dürfte die gewählte Terminologie der Ausweisung in dem vorbereitenden Plan mit Blick auf die öffentlich zugängliche Begründung unter 7.1.2 nicht an die Definitionen der Straßenkategorien angelehnt worden sein. In der Begründung wird lediglich ausgeführt, dass die „wichtigsten kommunalen Straßen“ im Planteil dargestellt werden. Zuletzt nimmt die Kammer an, dass die Widmung der ... als Kreisstraße und die Manifestierung der Widmung durch die Art des Ausbaus der Garten- und der ... Ausdruck des städtischen Verkehrskonzeptes ist, welches durch die überschlägige Ausweisung im Flächennutzungsplan nicht erschüttert wird.

So entspricht etwa die bauliche Ausgestaltung der ... ihrer Funktionszuweisung durch die Gemeinde: die Straße ist geteert und daher – im Gegensatz zur ... – bequem von PKWs aber auch von landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Lastkraftwagen zu befahren. Sie nimmt folgerichtig die Aufgabe einer Hauptverkehrsstraße wahr indem sie durch den Ortsteil ... strömenden Verkehr aufnimmt, bündelt und zu untergeordneten Verkehrsanlagen oder überörtlichen Verkehrsanlagen weiterleitet. Die Erschließungsfunktion der ... ist demgegenüber von untergeordneter Bedeutung und tritt gegenüber ihrer Funktion der Leitung der Verkehrsströme durch den Ortsteil zurück. Mit der Widmung der ... dürfte die Gemeinde auch bezweckt haben, überörtlichen (Durchgangs-)Verkehr von dem historischen Kern des Ortsteiles abzulenken. Der historischen Prägung des Bereiches um die Dorfaue wird seitens der Stadt durch die Wiederherstellung der Fahrbahn unter Verwendung des ursprünglichen Feldsteinpflasters Rechnung getragen. Die Art des Fahrbahnbelags zeugt für die Absicht der Stadt, die ... als Anliegerstraße auszugestalten, da die Natursteinpflasterung eine zügige Durchfahrt erschwert. Die Ausgestaltung dürfte den von den Landstraßen kommenden Durchgangsverkehr eher davon abhalten, durch die ... zu fahren – zumal dies ohnehin einen Umweg darstellt. Soweit die Kläger vortragen, die ... diene als Ausweichroute für die ..., wenn dort Arbeiten verrichtet würden, so mag dies die eigentliche Qualifizierung der ... als Anliegerstraße nicht in Zweifel zu ziehen.

Die ... entspricht auch nicht dem Bild einer Haupterschließungsstraße gem. § 4 Abs. 5 Nr. 2 SBS. Sie dient zwar der Erschließung von Grundstücken, aber nicht gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen. Eine so beschriebene Sammelfunktion weist die ... nicht auf. Einzig die Straße Am ... schließt im Osten an die ... an, sodass deren Anwohner auf die Benutzung derselben zur Durchfahrt angewiesen sind. Bei den anliegenden Gebäuden handelt sich um 4 Wohnhäuser und zwei Höfe, von denen jedenfalls einer nach außen erkennbar als Bauernhof genutzt wird. Eine Erschließung von Osten her ist von dem gemeindlichen Verkehrskonzept nicht umfasst, zumal der „Radweg nach ...“ bzw. „...r Weg“ für den öffentlichen Verkehr gesperrt ist und nur dem landwirtschaftlichen Verkehr offen steht. Der ... ist lediglich als Feld-/Schotterweg ausgestaltet.

Auch führt der gelegentliche, zu Erntezeiten auch häufiger auftretende, landwirtschaftliche Verkehr nicht zu einem anderen Ergebnis der Einordnung, denn grundsätzlich sind die landwirtschaftlichen Flächen im Osten des Ortsteils auch über den ... Weg zu erreichen. Dies gilt nach der Auskunft eines Anwohners jedoch nicht für besonders großen Geräten, wie etwa einem Mähdrescher, die wohl am Befahren aufgrund zweier Poller an der Zufahrt bzw. einer Abzweigung auf den ...r Weg im Südwesten gehindert sind. Mit Blick auf die Vielzahl der vorhandenen Anwohner der ... und dem vergleichsweise geringen Umfang der landwirtschaftlich genutzten Flächen, die im Osten an die erschlossenen Grundstücke anschließen, kann von einem Überwiegen des landwirtschaftlichen Verkehrs entsprechend dem gemeindlichen Verkehrskonzeptes nicht die Rede sein, zumal nur besonders große Gerätschaften am Befahren des ... Weges gehindert sind.

Es stellt sich darüber hinaus bereits die Frage, inwiefern Verkehr, der nicht „innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen“ dient, sondern vielmehr aus dem Ortsteil hinaus direkt in den Außenbereich führt, für die Einordnung als Haupterschließungsstraße überhaupt relevant sein kann. Falls man diesen Verkehr als „überörtlich“ klassifiziert, kommt eine Einordnung als Hauptverkehrsstraße wegen der (überwiegenden) Erschließungsfunktion der ... dennoch nicht in Betracht.

Darüber hinaus ist das klägerische Vorbringen auch nicht überzeugend.

Die Kläger berufen sich darauf, dass die Straße nach ihrer Lage und tatsächlichen Verkehrsbedeutung eine wichtige Verbindungsfunktion habe. Sie legten Bilder vor, aus denen ersichtlich ist, dass die ... zur Befahrung mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Transportern und Bussen genutzt wird. Dies widerlegt jedoch die verkehrliche Funktion der ... als Anliegerstraße nicht. Die Einordnung als Anliegerstraße bedeutet nicht zugleich den Ausschluss von jeglichem, anderweitigen Verkehr. Dass der inner- und überörtliche Verkehr die Menge und Bedeutung der Straße für den Anliegerverkehr überwiegt, ist trotz des klägerischen Vortrags nicht erkennbar bzw. schlüssig dargelegt. So ist schon nicht schlüssig, weshalb etwa der Verkehr aus der Schweinemastanlage mit Sitz im …grundsätzlich durch die ... erfolgen sollte. Zum einen ist die Auffahrt auf die … leichter und frei von Hindernissen möglich. Darüber hinaus wäre es für die Transporter für Schweine sinnvoller, nachdem sie den als Schotterweg ausgestalteten ... überquert haben, auf dem anschließenden ... Weg weiterzufahren, um dem Ortsverkehr und dem Kopfsteinpflaster zu entgehen. Dem tatsächlich auftretenden Verkehr durch landwirtschaftliche LKWs und Transporter kann darüber hinaus mit verkehrslenkenden Maßnahmen und Beschilderungen Einhalt geboten werden. Auch das unsubstantiierte Vorbringen der Klägerin im gerichtlichen Ortstermin, die geschaffenen 15 PKW-Stellplätze würden als Parkplätze für Fahrgemeinschaften nach Berlin von auswärtigen Personen genutzt, kann durch verkehrliche Anordnungen – namentlich der Parkscheinpflicht unter Ausschluss von Anwohnerfahrzeugen – ausgeräumt werden.

3.2 Der Qualifizierung der Straße stehen vorhergehende Aussagen der Vertreter der Beklagten hinsichtlich der Einordnung der ... als Haupterschließungsstraße nicht entgegen.

Ein schützenswertes Vertrauen auf die Kategorisierung der ... als Anliegerstraße und damit auf eine Begrenzung des Anliegeranteils auf 20 %, konnte aufgrund der Äußerungen des ehemaligen Bürgermeisters und anderer Gemeindevertreter gegenüber der Presse, gegenüber den Anliegern in der Anliegerversammlung vom 10. Juni 2008, gegenüber der Interessensgemeinschaft ... und im Rahmen der Ortsbeiratssitzung vom 17. Juli 2008 nicht entstehen.

Zwar können auch schon vor Entstehung einer Ausbaubeitragsforderung besondere Umstände eintreten, die einem späteren Geltendmachen entgegengesetzt werden können (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. April 1989 – 3 A 1637/88 –, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Mai 2012 – 15 B 564/12 –, juris Rn. 6 ff.), jedoch sind nur solche besonderen, "ungewöhnlichen" Umstände vor Entstehen der Forderung zu beachten, aufgrund denen die Kläger darauf vertrauen durften, dass die Beklagte die Ausbaubeitragsforderung nach ihrer Entstehung nicht bzw. nicht in dem geforderten Maße geltend machen werde.

Solche Umstände liegen hier nicht vor. Dies gilt unabhängig davon, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG im Beitragsrecht überhaupt in Betracht kommt (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. März 2017 – 15 A 2153/16 –, juris Rn. 18; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Mai 2012 – 15 B 564/12 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. November 2016 – 13 K 3414/14 –, juris und Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Aufl., Rn. 51 zu § 38). Denn jedenfalls fehlt es an einem dahingehenden Zusicherungsgehalt der getroffenen Aussagen. Ob eine behördliche Erklärung mit dem für eine Zusicherung erforderlichen Bindungswillen abgegeben wurde, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist nicht der innere, sondern der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei Würdigung des objektiven Erklärungswerts und der weiteren Begleitumstände, insbesondere des Zwecks der Erklärung, verstehen konnte (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 - 4 B 25.15 -, juris Rn. 13, und vom 10. November 2006 - 9 B 17.06 -, juris Rn. 4). Daran gemessen kommt den fraglichen Auskünften des ehemaligen Bürgermeisters und anderer Vertreter der Stadt ... keine Zusicherungsqualität für einen zukünftigen teilweisen Beitragsverzicht zu. An einem solchen Bindungswillen mangelt es hier schon insoweit, als einige Erklärungen nicht gegenüber den beitragspflichtigen Anliegern abgegeben wurden, sondern in den Ortsbeiratssitzungen und gegenüber der Presse. Der Formulierung gegenüber den Anliegern, dass die ... als Hauptverkehrsstraße eingestuft ist und der umlagefähige Aufwand für die Anlieger 20 % beträgt, ist ebenfalls keine Selbstverpflichtung der Beklagten zu entnehmen, die jeweiligen Eigentümer des Grundstücks nicht zu einem höheren Anliegeranteil zu veranlagen, sollte sich die rechtliche oder tatsächliche Kategorisierung der ... ändern. Vielmehr ist dies Ausdruck einer im öffentlichen Raum geäußerten Rechtsauffassung der Beklagten zu den damaligen Gegebenheiten (vgl. auch VG Halle (Saale), Urteil vom 26. Oktober 2010 – 2 A 322/09 –, juris Rn. 42; VG Potsdam, Beschluss vom 03. März 2004 – 12 L 394/03 –, juris Rn. 11).

Höchst vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass die Zusicherung eines (teilweisen) Abgabenverzichts auch gegen § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG verstoßen dürfte. Hiernach "sollen" bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge erhoben werden. Diese Vorschrift schränkt die Entscheidungsfreiheit der Gemeinden hinsichtlich der Erhebung von Straßenbaubeiträgen ein. Sie verschafft dem Grundsatz Geltung, dass die Gemeinden für die von ihnen gebotenen Leistungen soweit wie möglich Entgelte zu fordern haben (vgl. § 76 Abs. 2 Nr. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW -). Die Gemeinden sind damit grundsätzlich zur Beitragserhebung verpflichtet. Das "Sollen" ist in der Regel einem "Müssen" gleichzusetzen; den Gemeinden steht dementsprechend nur ein sehr enger Ermessensspielraum zu. Das öffentliche Interesse daran, die Gemeinde und damit die Allgemeinheit vor unüberlegten und belastenden Verpflichtungen zu schützen ist insofern vorrangig zu dem Interesse der Kläger an der Einhaltung von (ggf. bereits formungültigen) Zusagen (vgl. VG Halle (Saale), Urteil vom 26. Oktober 2010 – 2 A 322/09 –, juris Rn. 42). Darüber hinaus ergibt sich aus Bundesrecht, nämlich der Gesetzesgebundenheit der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetze (GG) und dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung nach Art. 3 Abs. 1 GG ein Verbot des Abgabenverzichts in Abweichung von den gesetzlichen Regelungen (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. November 2016 – 13 K 3368/14 –, juris Rn. 45 ff. m.w.N.). Demnach dürfte die Refinanzierung städtischer Ausgaben für den Straßenausbau durch Anliegerbeiträge nach § 8 Abs. 1 KAG weder Gegenstand rechtsverbindlicher Erklärungen noch von Vertrauensschutz begründenden Aussagen, die der Beitragserhebung entgegen gehalten werden könnten, sein (VG Greifswald, Urteil vom 29. November 2006 – 3 A 552/03 –, juris Rn. 39; VG Potsdam, Beschluss vom 03. März 2004 – 12 L 394/03 –, juris Rn. 11).

Von der Möglichkeit einer formalisierten, verbindlichen Anordnung im Sinne des § 89 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 a. KAG wurde ebenfalls kein Gebrauch gemacht.

3.3 Soweit die Kläger rügen, dass die gesamte Grundstücksfläche als Innenbereichsfläche veranlagt wurde, dringen sie hiermit nicht durch. Im Zeitpunkt der Abnahme war das klägerische Grundstück mit dem Haupt- und den Nebengebäuden so bebaut wie heute. Das dahinterliegende, zur ... ausgerichtete Flurstück …war ebenfalls schon bebaut mit einem Einfamilienhaus. Das Flurstück … stand leer und bildete mit dem rückwärtigen Gartenbereich der Kläger jedenfalls keine „Außenbereichsinsel“ im Innenbereich.

Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Beschluss vom 15. September 2005 zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich aus:

Ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 BauGB ist, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 B 238.96 - BRS 59 Nr. 78 m.w.N.). Eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint, liegt nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB; sie ist damit bebauungsrechtlich Außenbereich (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Februar 1984 - BVerwG 4 C 55.81 - BRS 42 Nr. 94, vom 1. Dezember 1972 - BVerwG 4 C 6.71 - BRS 25 Nr. 36). Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1997, a.a.O.).

(BVerwG, Beschluss vom 15. September 2005 – 4 BN 37/05 -, juris Rn. 3)

Das Oberverwaltungsgericht Berlin–Brandenburg nahm etwa eine Überschreitung der Flächengröße, bei der noch von einer Baulücke innerhalb einer Wohnhaussiedlung gesprochen werden kann, für einen Fall an, in dem die Fläche der unbebauten Grundstücke 3.000 m² überstieg. Es bedarf jedoch auch nach dieser Rechtsprechung einer wertenden Betrachtung des Einzelfalles (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Februar 2015 – 5 B 8.14 – juris Rn . 24).

Dies zugrunde gelegt, nimmt die rückwärtige Gartenfläche auf dem klägerischen Grundstück am Bebauungszusammenhang teil. Weder die Größe der Freifläche noch die Lage oder die Nutzungsart erwecken den Eindruck, die vorhandene Bebauung könnte auf der Freifläche nicht mehr zwanglos fortgesetzt werden. Darüber hinaus ist der Gartenbereich hinter den Gebäuden auch mit Blick auf die wohnakzessorische Nutzung und die geringe Ausbreitung der Freifläche noch dem Innenbereich zuzuordnen, da auch auf den benachbarten Grundstücken eine Nutzung bis in die Tiefe des klägerischen Grundstücks üblich ist.

Wiederum schließt die in dem Anhörungsschreiben zum Ausdruck kommende gegenläufige Aufteilung bzw. Einordnung des klägerischen Grundstücks in Außen- und Innenbereichsflächen die Veranlagung des gesamten Grundstücks als Innenbereichsfläche nicht aus. Die zum Grundsatz von Treu und Glauben und dem Zusicherungsgehalt einer Aussage gemachten Ausführungen unter 3.2 gelten entsprechend.

3.4 Die Kläger machen zwar Bedenken gegen den Umfang der einzelnen, „beitragsfähigen Grundstücke“ entlang der Anlage nicht ausdrücklich geltend, jedoch drängt sich dem Gericht aufgrund der besonderen Lage und Form vieler Grundstücke im Abrechnungsgebiet und der Kritik an der Veranlagung der rückwärtigen Grundstücksbereiche als Innenbereichsfläche die Frage auf, inwiefern die tiefen Buchgrundstücke je als ein Grundstück im straßenausbaurechtlichen Sinne zu verstehen sind. Würde, entgegen der Annahme der Beklagten, von zwei Grundstücken ausgegangen werden, so fiele der bei zweiseitig erschlossenen Grundstücken angewandte Faktor von 0,5 für die doppelte Erschließung weg. Die Aufteilung des Flurstücks in zwei Grundstücke kann in diesen Fällen nachteilig für die Anlieger sein.

Der Regelung des § 8 KAG liegt der wirtschaftliche Grundstücksbegriff zu Grunde. Er richtet schon die Bestimmung des beitragspflichtigen Grundstücks am Vorteilsgedanken aus (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2015 – OVG 9 N 153.12 –, juris Rn. 8). Danach ist Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne diejenige Grundfläche, die einem Eigentümer gehört und in Bezug auf die er den Vorteil zu entgelten hat, der ihm durch die Ausbaumaßnahme vermittelt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 14. November 2013 - OVG 9 B 35.12 - juris Rn. 56; Urteil vom 19. Februar 2014 - OVG 9 B 5.11 - juris Rn. 21; Beschluss vom 23. Juni 2015 – OVG 9 N 99.12 -, juris Rn. 6 f.; Beschluss vom 24. März 2016 – OVG 9 S 57.15, OVG 9 M 28.15 –, juris Rn. 7; OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE - juris Rn. 46). Dieses „Grundstück“ entspricht regelmäßig der Fläche des Buchgrundstücks (vgl. OVG Brandenburg, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2014 - OVG 9 N 35.11 - juris Rn. 8 m.w.N.), denn Buchgrundstücke sind meist so geschnitten, wie sie unter den gegebenen örtlichen Umständen typischerweise als Einheit bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Jedoch kann sich bei baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken aus dem Planungsrecht ausnahmsweise ergeben, dass das Buchgrundstück zum Bilden einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss, etwa weil die durch die Ausbaumaßnahme selbständig bevorteilte baulich oder gewerblich nutzbare Fläche kleiner ist als ein (großes) Buchgrundstück (VG Cottbus, Urteil vom 16. Juli 2015 – 4 K 2/12 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. April 2015 – OVG 9 S 3.15 und OVG 9 S 5.15 - juris Rn. 9, Beschluss vom 23. Juni 2015 – 9 N 99.12 -, juris Rn. 6 f.). Bei besonders tiefen Grundstücken ist daher zu prüfen, ob sich die Vorteilswirkung auch auf den hinteren Grundstücksbereich erstreckt. Diese kann wegfallen, wenn hinsichtlich der Übertiefe ein Vorteil wegen Fehlens einer baulichen Ausnutzbarkeit (eindeutig) nicht gegeben ist (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1981 – 8 C 20/81 –, juris Rn. 32). Ferner ist nach der im Erschließungsbeitragsrecht entwickelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (ausnahmsweise) von einer nur auf Teilflächen eines Grundstücks begrenzten Erschließungswirkung in bestimmten Fällen einer durch Anbaustraßen vermittelten Mehrfacherschließung auszugehen, etwa wenn ein zwischen zwei (nahezu) parallel verlaufenden Anbaustraßen liegendes "durchlaufendes" Grundstück nach den bebauungsrechtlichen Vorgaben eindeutig erkennbar an jeder der beiden Straßen selbständig und ungefähr gleichgewichtig bebaubar ist, d.h. wenn sich aufgrund der bebauungsrechtlichen Gegebenheiten der Eindruck aufdrängt, unter diesem Blickwinkel handele es sich um zwei voneinander vollauf unabhängige Grundstücke (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1985 – 8 C 30/84 –, juris Rn. 14). Die Abweichung vom Buchgrundstück bei der Bestimmung des „Grundstücks“ im ausbaubeitragsrechtlichen Sinne stellt eine rechtfertigungsbedürftige Ausnahme dar, sodass bei Zweifeln am Vorliegen der Ausnahme der Regelfall gilt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2015 – OVG 9 N 153.12 –, juris Rn. 9). Der Ausnahmefall – hier im Sinne mehrerer selbstständig nutzbarer Einheiten auf einem Buchgrundstück – ist danach nur anzunehmen, wenn er angesichts der konkreten Umstände klar ist. Dies ist bei den Buchgrundstücken im Abrechnungsgebiet nicht der Fall.

Vorliegend stellte die Beklagte maßgeblich auf die jeweiligen Buchgrundstücke ab. So jedenfalls auch bei dem Grundstück in der ... . Die ehemals unter zwei laufenden Nummern im Grundbuch von ..., Bl. 143-4 eingetragenen Flurstücke … und … der Flur .., Gemarkung ..., wurden nach den Angaben im Grundbuch am 7. Mai 2010 unter einer laufenden Nummer neu eingetragen. Ab diesem Zeitpunkt bildeten die beiden Flurstücke damit ein Buchgrundstück. Die darauffolgende Verschmelzung der beiden Flurstücke zu dem Flurstück … blieb für den Umfang und das Bestehen des einen Buchgrundstückes ohne Auswirkungen.

Für die Prüfung, ob im vorliegenden Fall ausnahmsweise von der Zugrundelegung des Buchgrundstückes abzuweichen ist, wird nicht auf die tatsächliche, sondern maßgeblich auf die zulässige Nutzung des jeweiligen Grundstücks abgestellt. Diese wiederum hängt von den tatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks und von rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu einem bestimmten Baugebiet und den hierfür festgesetzten Bezugsgrößen für Maß und Art der baulichen Nutzung ab (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. März 2008 – 15 A 2590/07 –, juris Rn. 3). Im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht waren folgende Grundstücke zwischen der Dorf- und der ... bereits geteilt und in Richtung der ... mit Gebäuden bebaut: ... Nr. .., .., ..,…, .., .., … Wohnhäuser; Flurstück … Garage bzw. Werkstatt. Auf dem Grundstück ... befand sich noch keine Halle im rückwärtigen Grundstücksbereich. Die übrigen Flächen, insbesondere im südlichen Bereich der ..., wurden als Hausgärten oder als Stell- und temporäre Lagerflächen (Gewerbefläche auf Flurstück …) genutzt. Überwiegend handelte es sich indes um extensiv gepflegte Rasenflächen. Gleiches gilt für die Flurstücke östlich der ..., wobei die hinteren Bereiche vermehrt dem Gemüseanbau bzw. Ackerbau dienten. Die Bewirtschaftung der Flächen erfolgte grundsätzlich von dem an der ... gelegenen Gehöft aus.

Mit Blick auf die historische Struktur des gesamten Gebietes als … mit großzügigen, sich in den hinteren Grundstücksbereich ziehenden Gehöften und rückwärtigen Bereichen, die der Selbstversorgung der Landwirte bzw. Gutsbesitzer diente und heute von den Eigentümern zumeist als großzügige Gartenbereiche genutzt werden, ist trotz der ungewöhnlichen Grundstückstiefe für Wohngrundstücke weiterhin von einem einheitlichen Grundstück entsprechend dem wirtschaftlichen Grundstücksbegriff auszugehen. Dies trägt der vorteilhaften Nutzung zu gärtnerischen Zwecken bzw. zum privaten Gemüse- oder Obstanbau und damit der einheitlichen Hof- bzw. Gehöft-Nutzung Rechnung.

Dies gilt auch für die langgezogenen Grundstücke zwischen der …- und der ... Eine vom Wohnen abgrenzbare, zulässige Nutzung auf den der ... zugewandten Grundstücksflächen ist nicht erkennbar, vielmehr wird die historische Nutzung durch haus- bzw. hofeigene Beete fortgeführt oder eine extensive Gartennutzung betrieben. Daneben dienten die rückwärtigen Flächen der Hobbynutzung (private Nutztierhaltung und Abstellen landwirtschaftlicher Geräte zur Bewirtschaftung von ca. drei ha Land auf dem Grundstück ... ).

Zuletzt führt die bauplanungsrechtliche Differenzierung zwischen Innen- und Außenbereich im vorliegenden Fall nicht zwingend zu dem Schluss, es handle sich um zwei selbstständige Grundstücke, da der eingeschränkten baulichen Nutzbarkeit der Außenbereichsflächen auf den langgezogenen Grundstücken im Osten der ... durch den geringen Nutzungsfaktor hinreichend Rechnung getragen wird.

3.5 Die seitens der Kläger gerügten Fehler in der Ermittlung der Beitragsfläche wirken sich insgesamt zugunsten der Kläger aus, da die Beitragsfläche zu hoch und in der Folge der Beitragssatz zu niedrig angesetzt wurde.

Zwar weisen die Kläger zu Recht darauf hin, dass die Flurstücke … (zu Teilen) und ..… zu Unrecht und ohne erkennbaren Grund mit dem Faktor für Gartenland im Außenbereich nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 a) bb) SBS abgerechnet wurden, obwohl die Grundstücke erkennbar im Innenbereich liegen. Das Flurstück … mit einer Grundfläche von 332 m² hätte demnach bei Anlegung eines Vollgeschossmaßstabs von 1,25 mit 415 m² angerechnet werden müssen. Die Differenz zur angerechneten Fläche liegt bei 403,94 m². Bei dem Flurstück … wurden zu Unrecht 620 m² mit dem Faktor 0,0333 veranlagt. Die Grundstücksfläche von 1323 m² hätte jedoch insgesamt mit dem Vollgeschoss-Faktor 1,25 und dem Faktor wegen doppelter Erschließung 0,5 multipliziert werden müssen. Statt einer Beitragsfläche von 449,70 m² wären 826,875 m² einzustellen gewesen. Es ergibt sich eine Differenz von 377,18 m².

Nicht einbezogen wurden ohne erkennbaren Grund folgende Flurstücke: …, …, … und … Die Flurstücke … und … weisen maximal eine Fläche von 115 m² auf. Die Fläche der Flurstücke … und … beträgt maximal 100 m². Dies ergibt bei Anwendung eines Vollgeschossmaßstabs von 1,25 eine unberücksichtigte Beitragsfläche von 286,75 m².

Soweit die Kläger vortragen, die Flurstücke …, … und … seien nicht berücksichtigt worden, kann dem nicht gefolgt werden, da diese im Zeitpunkt der Abrechnung wohl bereits Teil des Flurstücks … waren, welches bei der Abrechnung berücksichtigt wurde. Bei Zugrundelegung der Annahme, die Fläche sei nicht berücksichtigt worden, ergäbe sich eine unberücksichtigte Beitragsfläche von 312,50 m².

Die Kläger behaupten weiter, dass jedenfalls auf dem Grundstück ... gewerbliche Nutzung stattgefunden habe, sodass der Nutzungsfaktor von 1,5 hätte Anwendung finden müssen. Es habe sich ein holzverarbeitender Betrieb auf dem Grundstück befunden. Bei Veranlagung der Flurstücke … und …mit dem Gewerbefaktor ergäbe sich eine Fläche von 3.967,5 m² statt 2.645 m² und damit eine Differenz von 1.322,5 m². Hierbei ist anzumerken, dass aufgrund der teilweisen Lage des Grundstücks im Außenbereich (siehe unten) der Faktor von 1,5 nur auf einen Teil der Fläche hätte angerechnet werden dürfen. Um vorliegend eine Abwägung auf der sicheren Seite vorzunehmen, bleibt dies vorläufig unberücksichtigt.

Des Weiteren sei auch das Grundstück ... gewerblich genutzt worden. Dies substantiierten die Kläger jedoch nicht, weshalb die weiteren Ausführungen höchst vorsorglich gemacht werden. Bei Veranlagung des Flurstücks … mit dem Gewerbefaktor ergäbe sich eine anrechenbare Fläche von 1.242,19 m² statt 828,13 m² und damit eine Differenz von 414,06 m².

Insgesamt ergibt sich damit eine maximale Differenz wegen, aus Sicht der Kläger, fehlerhaften oder nicht berücksichtigten Flächen von 3.116,93 m².

Soweit die Kläger rügen, dass bei den Grundstücken zwischen der Garten- und der ... jeweils die gesamte Grundstücksfläche als Innenbereichsfläche veranlagt wurde, dringen sie hiermit zu ihren Lasten teilweise durch.

Der gegebenenfalls fehlenden Beitragsfläche stehen daher Flächen gegenüber, die aufgrund der fehlerhaften, rechtlichen Einordnung der Freifläche zwischen der Garten- und der ... im südlichen Bereich, zu Unrecht eingestellt wurden. Nach den oben dargestellten Kriterien zur Frage nach einer Art „Außenbereichsinsel im Innenbereich“ ist ein Bebauungszusammenhang für die Freifläche nicht gegeben. Schon mit Blick auf die Größe der freien Fläche – welche die Flurstücke …, …, …, Teile von …, …, …, Teile von …, Teile von …, … und … umfasste, da die heutige Bebauung in der ... und …, … und … im Zeitpunkt der Abnahme des Straßenausbaumaßnahmen noch nicht bestand – kann von einer Baulücke im Innenbereich nicht mehr ausgegangen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Februar 2015 – 5 B 8.14 – juris Rn. 24). In dem gerichtlich durchgeführten Ortstermin bestätigte sich diese Annahme. Nach einer wertenden Betrachtung des Einzelfalles würde sich eine Bebauung in Mitten der ca. 14.000 m² großen Freifläche nicht mehr als zwanglose Fortführung der vorhandenen Bebauung darstellen. Die kleinteilige, strukturell andersartigen Bebauung durch Doppelhaushälften nördlich der ... bzw. gegenüber der umschriebenen Freifläche, vermag die mindestens 50 Meter tiefe und 225 Meter breite Freifläche nicht in einen Bebauungszusammenhang aufzunehmen. Auch wird der Bebauungszusammenhang nicht durch die Bebauung entlang der ... hergestellt. Dies wäre insofern denkbar, als die rückwärtigen Grundstücksteile der Grundstücke nordwestlich der ... im Zeitpunkt der Abnahme der Straßenausbaumaßnahme den Eigentümern teilweise zum Anbau von Gemüse dienten, als weiträumige Gartenbereiche genutzt wurden oder eine Hilfsfunktion für die hobbymäßig ausgeübte Landwirtschaftsbetätigung auf dem Flurstück … Insofern wiesen weite Teile der Freiflächen hinsichtlich ihrer Nutzung einen Bezug zur Bebauung und Wohnnutzung in der ... auf. Jedenfalls aber fehlt es insoweit an einer maßstabsbildenden Bebauung in den rückwärtigen Bereichen. Wie bereits oben dargelegt endet der Bebauungszusammenhang grundsätzlich an der Außenwand des letzten, maßstabsbildenden Gebäudes, wobei ein kleiner Hausgarten mit wohnakzessorischer Nutzung teilweise noch dem Innenbereich zugeordnet werden kann (vgl. VGH München, Beschluss vom 2. Februar 2016 – 9 ZB 12.1533 – zitiert nach juris).. Um einen solchen handelt es sich hinsichtlich der Grundstückstiefe und der Tiefe der Freifläche von mindestens 50 Metern (von der ... aus gemessen) jedenfalls nicht mehr.

Aufgrund der enormen Größe der Freifläche kann der Bebauungszusammenhang auch nicht mit den topographischen Gegebenheiten in dem Gebiet, namentlich die Einfassung durch die ..., begründet werden. Statt einer Art „Abrundung“ des bebauten Gebietes geht von der Straße vielmehr eine trennende Wirkung hinsichtlich der nördlich liegenden Bebauung aus.

Die Zuordnung der rückwärtigen Fläche des Flurstücks … zum Innenbereich ist demgegenüber nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist, dass die umgebende Bebauung in der ... .., .. und .. bereits im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bestand und die Freifläche sich in diesem Falle als Baulücke darstellt.

Diese bauplanungsrechtliche Einschätzung zugrunde gelegt, wären bei der Ermittlung der Beitragsfläche weite Teile der veranlagten Flurstücke mit dem Faktor von 0,0333 zu berücksichtigen gewesen, § 7 Abs. 1 Nr. 2 a) bb) SBS. Nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 b), c) SBS hätten die Grundstücke zu den damaligen Flurstücknummern …, …, …, …, … nur bis zu einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m zur Erschließungsanlage verläuft, bzw. für den Fall, dass die tatsächlich vorhandene Bebauung hierüber hinaus geht bis zu einer Linie, die in gleichmäßigem Abstand verläuft, der der übergreifenden Bebauung entspricht, mit dem Vollgeschossmaßstab nach § 6 SBS veranlagte werden dürfen. Die übrigen Flächen hätten nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 a) bb) SBS mit einem Faktor von 0,0333 berücksichtigt werden müssen. Die Flurstücke zu den Nummern …, … und … hätten vollständig mit dem genannten Faktor in die Berechnung eingestellt werden müssen, da diese als vollständig unbebaute Grundstücke im Außenbereich lagen. Insofern ergibt sich eine betroffene Fläche der fehlerhaften Abrechnung von ca. 14.000 m² (vgl. Abb.)

Die eigentliche, anrechenbare Beitragsfläche bei Flurstück ... beträgt 33,9 m², die bei Flurstück … beträgt 33,13 m², insgesamt also 67,03 m². Tatsächlich veranlagt wurden 2.516,25 m². Die Differenz beträgt an dieser Stelle damit bereits 2.449,22 m². Die Fläche für das Flurstück 1218 hätte entsprechend und unter Berücksichtigung der doppelten Erschließung mit nur 9,89 m² eingestellt werden dürfen, statt 371,25 m² (Differenz: 361,36 m²). Die nördlichen, oben markierten Flächen auf den Flurstücken …, …, …, …, … umfassen eine Fläche von mindestens 10.000 m². Diese Fläche wurde fälschlicherweise mit dem Faktor von 1,5 veranlagt, obwohl der Außenbereichsfaktor von 0,0333 hätte angewandt werden müssen. Der Faktor für die doppelte Erschließung (0,5) war in beiden Varianten zu berücksichtigen. Statt einer Fläche von etwa 6.250 m² hätten nur 166,5 m² eingestellt werden dürfen. Die Differenz beträgt also 6.083,5 m².

Unter Berücksichtigung der gegebenenfalls fehlenden Flächen von 3.116,93 m² und den zu Unrecht veranlagten Flächen von insgesamt 8.894,08 m² liegt man bei einer Differenz zwischen der ursprünglich ermittelten Gesamtbeitragsfläche und der tatsächlich maximal anzusetzenden Beitragsfläche von 5.777,15 m². Da die Beitragsfläche also in jedem Fall zu hoch angesetzt wurde und sich der Beitragssatz folgerichtig zu Gunsten der Kläger reduziert hat, sind die Kläger durch den Beitragsbescheid jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt. Die durch das Gericht vorgenommenen Berechnungen und die Flächenermittlung erfolgte jeweils zu Gunsten der Kläger – das heißt bei den nicht-berücksichtigten Flächen ein Aufrunden und Ansetzen der Maximalwerte und bei den zu hoch angelegten Flächen ein Abrunden und Ansetzen geringerer Flächen. Mit Blick auf die erhebliche, ermittelte Flächendifferenz zu Gunsten der Kläger bestehen seitens des Gerichts keine Zweifel daran, dass der Beitrag zu Gunsten der Kläger zu niedrig ist.

Zuletzt sind Fehler in der Kostenermittlung nicht erkennbar. Die Kläger rügen insoweit, die Kosten der ... und der dortigen Entwässerung seien zu Unrecht in die Kostenerhebung für die ... eingeflossen. Dies ist für das Gericht nicht erkennbar. Nach einer Übersicht der Beklagten (BA III zu 3 K 693/12), welche sie in der mündlichen Verhandlung erneut vorlegte, wurden die Kosten für die ... und die ... separat ermittelt. Hiernach betragen die Gesamtbaukosten für die ... 80.228,30 Euro und für die ... 623.114,12 Euro. Inklusive der Planungskosten beliefen sich die Kosten auf 107.139,55 Euro für die ... und 832.128,09 Euro für die ... Zuletzt genannter Betrag wurde in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden angesetzt. Hiervon wurden wiederum – wie auch aus der Aufstellung hervor geht – die Kosten für Gehweg, Zufahrten, ..., Stellplätze, Dorfanger, „Sonstiges“ abgezogen und der beitragsfähige Aufwand mit 648.038,32 Euro veranschlagt. Die Berechnung der ... erfolgte separat.

Über die genannten Aspekte hinaus rügen die Kläger an der Beitragskalkulation nichts. Im Übrigen sind Fehler für das Gericht nicht offenkundig, sodass keine Veranlassung besteht, von Amts wegen die Kalkulation des Beitragssatzes bzw. die Verteilung des Aufwands „von vorn bis hinten“ eigenständig auf mögliche Fehler zu untersuchen. Gerade auch im Abgabenrecht ist trotz Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine „ungefragte“ Fehlersuche angebracht – jedenfalls, wenn Bedenken vom Kläger nicht erhoben worden sind bzw. nicht ansatzweise substantiiert werden oder solche Fehler nicht offenkundig sind bzw. auf der Hand liegen (BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1/01 –, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. November 2012 – OVG 9 B 13.12 –, juris Rn. 20).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.