Gericht | VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer | Entscheidungsdatum | 30.01.2018 | |
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Aktenzeichen | VG 5 K 202/12 | ECLI | ECLI:DE:VGFRANK:2018:0130.5K202.12.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Das Verfahren wird eingestellt, soweit mit Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19. September 2011 – dort Ziffer 3 – in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2012 der Klägerin aufgegeben wurde, ein Schild mit der Aufschrift „Betreten des Grundstücks verboten“ zu entfernen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für den Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes Gemarkung B..., Flur 8..., Flurstück 1... . Das Flurstück ist in der Forstabteilung Nummer 2... eingetragen. Ein Bebaungsplan existiert für diesen Bereich nicht. Das Grundstück wird im Flächennutzungsplan der Gemeinde W... im Wesentlichen als Waldfläche und für den unmittelbaren Ufer-/Randbereich des auf dem Grundstück befindlichen kleinen Teiches als Grünfläche dargestellt. Kleinere Bereiche des Flurstücks sind nicht näher gekennzeichnet in diesem Flächennutzungsplan.
Mit Ordnungsverfügung vom 19. Dezember 2011, der Klägerin am 22. September 2011 zugestellt (im Folgenden „Ordnungsverfügung“), gab der Beklagte als untere Forstbehörde der Klägerin Folgendes auf:
Ziffer 1
Mit Wirkung für die Zukunft sind ab sofort Handlungen zu unterlassen, die auf eine Beseitigung der Nutzungsart Walt auf dem auf beiliegendem Luftbild (Anlage 1) grün schraffierten Teil des in ihrem Eigentum stehenden Flurstücks 1... der Flur 8... in Gemarkung B... hinwirken. Dazu gehören die Beseitigung des Waldbaumbestandes, die Anlage, Pflege und Unterhaltung von Beeten und Rasenflächen, dass Pflanzen und Pflegen von Obst- und Zierpflanzen, das Aufstellen von Gartenmöbeln, das Einbringen von Gestaltungselementen und das Errichten baulicher Anlagen. Derartige Handlungen führen zu einer schleichenden Umwandlung von Wald. Für eine Waldumwandlung liegt keine Genehmigung vor.
Ziffer 2
Die sofortige Vollziehung der vorstehenden Nr. 1 wird angeordnet.
Ziffer 3
Die Einzäunung mit Maschendrahtzaun, die in der Waldfläche um den Teich und um die gärtnerisch gestaltete Waldfläche am Westufer des Teilchens verläuft, ist bis zum 31. Dezember 2011, spätestens jedoch 12 Wochen nach Bestandskraft dieser Verfügung, vollständig zu entfernen und das Abbaus Material aus der Waldfläche zu beruhen. Zu entfernen ist mit gleicher Terminsetzung auch das Schild mit der Aufschrift „Betreten des Grundstücks verboten“. Die Standorte des zu entfernenden Zauns und Schildes sind auf beiliegendem Luftbild (Anlage 1), das Bestandteil dieser Verfügung ist, rot eingezeichnet.
Ziffer 4
Die auf dem Gelände am Westufer des Teiches vorgenommenen gärtnerische Gestaltung ist bis zum 31. Dezember 2011, spätestens jedoch 12 Wochen nach Bestandskraft dieser Verfügung, zu beseitigen. Dies umfasst die Wegnahme eingebrachter Obst-und Zierpflanzen, von Gartenmöbeln, Beleuchtungskörpern und Beeteinfassungen. Das betroffene Gelände ist auf beiliegendem Luft Bild grün schraffiert dargestellt.
Ziffer 5
Es wird eine Verwaltungsgebühr von 210,00 € (in Worten zweihundertzehn 00/100 Euro) festgesetzt. Die Begründung und Zahlungsmodalitäten entnehmen Sie bitte dem beigefügten Gebührenbescheid (Anlage 3).
Der Beklagte begründete die Anordnung zu Ziffer 1 damit, dass die Klägerin Eigentümerin des ca. 24 ha großen Grundstückes sein. Auf dem Grundstück befänden sich neben Gewerbeflächen im Westteil des Flurstückes die von der Ordnungsverfügung betroffenen Flächen im Ostteil, bei dem es sich um Wald im Sinne von § 2 Landeswaldgesetz (LWaldG) handele. Der innerhalb dieser Waldfläche befindliche Teich sei ein Kleingewässer, das der Waldfläche zuzurechnen sei.
Es sei festgestellt worden, dass am Westufer des Teiches Rasenflächen angelegt, Blumen angepflanzt, Beete angelegt und Gartenmöbel aufgestellt worden seien. Darüber hinaus sei ein bewohnbares, holzverkleidetes Gebäude errichtet. Trotz der mehrheitlichen Belassung des vorhandenen Baumbestandes seien diese Handlungen als Nutzungsartenänderung im Sinne von § 8 LWaldG zu erkennen. Es komme zu einer Waldumwandlung durch überlagernde Nutzung für die eine Genehmigung nicht bestehe und auch nicht beantragt sei. Die Genehmigung sei auch nicht möglich, denn das öffentliche Interesse an der Walderhaltung, welches sich aus dem Flächennutzungsplan und den raumplanerischen Grundsätzen des Landesentwicklungsprogramms ergebe, überwiege. Die Unterlassungsanordnung werde getroffen, dass die Waldumwandlung nicht vorangetrieben werde. Der Beklagte gehe davon aus, dass die rechtswidrige Handlungsweise ohne entsprechende Anordnung nicht unterbleibe.
Soweit das holzverkleidete Gebäude angesprochen sei, sei ein bauordnungsrechtliches Verfahren anhängig.
Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 2) wurde näher begründet. Insoweit wird auf die Ordnungsverfügung verwiesen.
Die Anordnung zu Ziffer 3 begründet der Beklagten damit, dass nach dem Landeswaldgesetz ein allgemeines Waldbetretungsrecht bestehe und daher jegliches Sperren von Waldflächen eine Genehmigung bedürfe. Eine solche Genehmigung sei nicht erteilt worden. Es sei auch kein wichtiger Grund oder ein öffentliches Interesse erkennbar, die eine Genehmigung der festgestellten Sperrmaßnahmen – Maschendrahtzaun und Beschilderung mit dem Text „Betreten des Grundstücks verboten“ – rechtfertigen könnten. Vielmehr dienten die Sperrmaßnahmen ausschließlich den privaten Interessen Einzelner, die das Grundstück für Wohn- und Erholungszwecke unter Ausschluss der Allgemeinheit nutzen würden.
Auch die mit Ziffer 4 verfügte Beseitigung der gärtnerischen Gestaltung sei erforderlich, da nur so eine zweckbestimmte Entwicklung der Waldfläche möglich sein und befördert werde. Eine gärtnerische Gestaltung, wie vorhanden, führe zu einer Florenverfälschung und zum Zurückdrängen wild vorkommender Arten. Die ökologische Vielfalt des Waldes und dessen eigendynamische Entwicklung hin zu einem stabilen System würden durch gärtnerische Maßnahmen konterkariert.
Die Kostenentscheidung sowie die Gebührenfestsetzung in Höhe von 210,00 Eurobegründet der Beklagte unter Hinweis auf das Gebührengesetz des Landes Brandenburg (GebGBbg) sowie den dabei konkret angefallenen Aufwand.
Ausweislich eines der Ordnungsverfügung als Anlage 1 beigefügten Luftbildes und der dortigen Kennzeichnungen (Bl. 85 der Verwaltungsakte) bezieht sich der Bescheid nur auf eine Teilfläche rund um den Teich und einen an den Teich unmittelbar westlich anschließenden Teilbereich des Flurstücks 1....
Gegen diesen Bescheid einschließlich der Gebührenerhebung erhob die Klägerin unter dem 19. Oktober 2011 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2012, zugestellt am 24. Januar 2012 (im Folgenden „Widerspruchsbescheid“), unter Fristsetzung auch einer Widerspruchsgebühr zurückwies. Hiergegen hat die Klägerin am 23. Februar 2012 zum Verwaltungsgericht Frankfurt Oder Klage erhoben. Einen Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage auch betreffend die Tenorpunkte 1 und 5 der Ordnungsverfügung hat das Verwaltungsgericht Frankfurt Oder durch Beschluss vom 04. Oktober 2012 zum Aktenzeichen 5 L 349/11 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Klägerin wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 27. März 2014 zum Aktenzeichen 11 S 73.12 zurück.
Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen vor, das gegenständliche Flurstück bilde mit einem ebenfalls in ihrem Eigentum stehenden gegenüberliegenden Flurstück (Gemarkung B...) eine Nutzungseinheit. Das gegenständliche Flurstück werde seit vielen Jahren gewerblich zur Lagerung von Sachen, Reparatur von Fahrzeugen und Maschinen, Dienstleistungen usw. genutzt. Auf dem gegenüberliegenden Flurstück sei eine Solarcarportanlage errichtet aufgrund einer Baugenehmigung aus dem Jahr 2012. Das gegenständliche Flurstück sei bereits 1943 von der BMW-Flugmotoren Brandenburg GmbH eingezäunt worden und auf Grundlage einer Baugenehmigung weitflächig betoniert, unterbunkert und mit einer Vielzahl von Gebäuden bebaut worden. Diese baulichen Anlagen seien bis heute jedenfalls teilweise noch vorhanden. Sie würden teils auch noch immer gewerblich genutzt. Auch der Teich rühre aus dieser Zeit und sei ein Löschwasserteich. Das teilweise als „blockhausähnliches Gebäude“ bezeichnete ehemalige Pumpenhaus habe es ebenfalls bereits damals gegeben. Nach dem Krieg sei das Gelände zunächst von der Besatzungsmacht und später vom Ministerium für Staatssicherheit genutzt worden. Das Ministerium für Staatssicherheit habe das ehemalige Pumpenhaus auch in den heutigen Zustand versetzt und in diesem Zusammenhang auch die vorhandene Zaunanlage errichten lassen. All dies sei mit Bescheid vom 06. März 1969 genehmigt worden. Die Anlagen genössen Bestandsschutz. Spätere Maßnahmen seien Erhaltungsmaßnahmen, die die Identität mit den ursprünglichen Errichtungen wahren würden, weshalb keine Genehmigungen nach § 55 Abs. 13 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) erforderlich sei, wenngleich die Klägerin gar keine Maßnahmen seit Erwerb des Areals in 2004 von der Telekom, die es ebenfalls gewerblich genutzt habe, mehr durchgeführt habe oder veranlasst habe. Das Puppenhaus / blockhausähnliche Gebäude würde nun von den auf dem Gelände tätigen Arbeitnehmern für Pausenaufenthalte genutzt. Die gärtnerische Umgestaltung sei weder durch die Klägerin vorgenommen noch veranlasst worden. Angesichts der baulichen Vorbelastung insbesondere auch mit erheblichen Betonbauten, die sich auch unterirdisch erstreckten, sei eine tiefe Verwurzelung von Bäumen ausgeschlossen, weshalb Wald im eigentlichen Sinne nicht entstehen könne. Insgesamt sei dem gegenständlichen Bereich die Waldeigenschaft nicht zuzuerkennen. Selbst der Löschwasserteich diene auch heute noch der Gefahrenabwehr im Brandfall. Die Öffentlichkeit habe nie Zugang zum Gelände gehabt. Die Einzäunung diene vielmehr auch dem Schutz der Öffentlichkeit, da auf diesem Wege mögliche Gefahren durch weiterhin auf dem Gelände befindliche Kampfmittel, Kontaminierung durch einen Tanklager und Gefahren durch vorhandene große Löcher aufgrund von Sprengungen und Fallgruben so ausgeschlossen würden. Schließlich sei Auslöser der Maßnahmen des Beklagten ein Streit des Vaters der Klägerin mit dem Revierförster, der dem Vater der Klägerin und deren Vater nun böses wolle und ihnen Nachteile zufügen wolle. Soweit der Beklagte unterstelle, die Klägerin oder ihr Vater nutzten das Grundstück, sei dies nicht richtig. Auch gestalte weder sie noch ihr Vater den Umgriff um das Pumpenhaus / blockhausähnliche Gebäude gärtnerisch oder sonst.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
die Ordnungsverfügung vom 19. September 2011 sowie den hierzu unter dem 19. September 2011 ergangenen Gebührenfestsetzung jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
Klage abzuweisen.
Er geht davon aus, dass die Ordnungsverfügung und der Gebührenbescheid rechtmäßig sind. So trenne die Klägerin bereits nicht hinreichend zwischen dem Gegenstand der Ordnungsverfügung, nämlich der Beseitigung und Unterlassung der Umgestaltung und Umnutzung des Waldes und der Beseitigung der Zaunanlage auf der einen und dem vorhandenen Baubestand auf der anderen Seite. So seien Abrissverfügungen für Gebäude nicht Gegenstand der Ordnungsverfügung. Schließlich könne für die gegenständlichen Maßnahmen auch die Klägerin als Eigentümerin in Anspruch genommen werden. Auf ihre konkreten Ursachenbeiträge komme es nicht an. Darauf, ob das von der Ordnungsverfügung betroffene Flurstück mit dem gegenüberliegenden Flurstück eine Nutzungseinheit bilde, komme es nicht an. Das von der Ordnungsverfügung betroffene Flurstück sei zu großen Teilen und jedenfalls an der von der Ordnungsverfügung betroffenen Fläche als Wald einzuordnen. Der Baumbestand sei von typischen Forstpflanzen geprägt. Für die Waldeigenschaft sei es auch unerheblich, wie die Flächen in der Vergangenheit genutzt worden seien, da diese Nutzungen jedenfalls endgültig aufgegeben worden seien. Der Beklagte habe im Verwaltungsverfahren auch hinreichend ermittelt, dass die gegenständliche Teilfläche gärtnerisch gestaltet werde und eingefriedet sei. Die Fläche befinde sich nicht im Innenbereich, sondern sei Außenbereichsfläche.
Die gegenständliche Zaunanlage sei auch nicht bestandsgeschützt, denn insoweit seien maßgebliche Teile der Anlage bereits so vollständig erneuert worden, dass der von der Klägerin bezogene genehmigungsfreie Tatbestand nicht erfüllt sei.
Auch komme es mit Blick auf das freie Waldbetretungsrecht nicht auf eine etwaige Gefährdung der potentiellen Waldbesucher an, da der Klägerin bei Erwerb des Grundstückes die selbst vorgetragene Historie hinreichend bekannt gewesen sein dürfte und sie daher mit der Möglichkeit, Gefahrenabwehrmaßnahmen zu ergreifen, rechnen musste. Jedenfalls könne damit eine schleichende Veränderung zu einem privaten Erholungsgrundstück nicht gerechtfertigt werden.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auch auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2015 und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen sowie auf die Gerichtsakten zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt Oder zum Aktenzeichen 5 L 349/11 bzw. zum Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht zum Aktenzeichen 11 S 73.12 verwiesen.
I.
1.
Das Gericht durfte in der Besetzung „Einzelrichter“ entscheiden. Denn es wurde nach Anhörung der Beteiligten ein Übertragungsbeschluss gemäß § 6 Abs. 1 S 1 VwGO am 24. November 2014 gefasst.
2.
Nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2015 ihr Einverständnis erklärten, kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
II.
Das Verfahren war in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2015 den Rechtsstreit für erledigt erklärten nachdem die Beteiligten im Termin feststellten, dass die Birke, auf der das von der Ordnungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids unter Ziffer 3 bezogene Schild mit der Aufschrift „Betreten des Grundstücks verboten“, zwischenzeitlich abgeknickt und entfernt worden war.
III.
Die verbleibende zulässige Klage ist aber unbegründet. Denn die Ordnungsverfügung vom 19. September 2011 sowie die hierzu unter dem 19. September 2011 ergangenen Gebührenfestsetzung jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
1.
a. Rechtsgrundlage für den Erlass der Ordnungsverfügung ist § 34 Abs. 2 S. 1 LWaldG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266 - OBG). Nach § 34 Abs. 2 S. 1 LWaldG hat die untere Forstbehörde in Erfüllung ihrer Aufgaben die Befugnisse von Sonderordnungsbehörden. Gemäß § 13 Abs. 1 OBG können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Die Voraussetzungen für den Erlass der angegriffenen Unterlassungsverfügung (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung), den Erlass der – nach teilweiser Erledigung noch verbleibenden – Beseitigungsanordnung betreffend die Zaunanlage (Ziffer 3 der Ordnungsverfügung) sowie die Beseitigungsanordnung betreffend die vorgenommene gärtnerische Gestaltung (Ziffer 4) sind erfüllt.
b. Die Ordnungsverfügung ist insoweit formell rechtmäßig.
Der Beklagte war für den Erlass der auf § 34 Abs. 2 S. 1 LWaldG gestützten Unterlassungs- und Beseitigungsanordnungen sachlich zuständig. Danach haben die Forstbehörden in Erfüllung ihrer Aufgaben die Befugnisse von Sonderordnungsbehörden. Dem Beklagten als unterer Forstbehörde im Sinne von § 31 Nr. 2 LWaldG obliegt gemäß § 32 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 LWaldG die Forstaufsicht, insbesondere die Überwachung zur Einhaltung von Geboten und Verboten, die den Waldbesitzern im LWaldG oder in anderen Rechtsvorschriften zur Erhaltung und Pflege des Waldes und zur Abwehr von Schäden am Wald auferlegt sind. Die Zuständigkeit als Sonderordnungsbehörde umfasst auch den Erlass forstrechtlicher Ordnungsverfügungen.
Der angefochtene Bescheid ist auch im Übrigen formell rechtmäßig. Insbesondere hat der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 06. Juli 2011 angehört, § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Die Unterlassungsverfügung ist inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne von § 1 Abs. 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 37 Abs. 1 VwVfG. Im Tenor unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ist im Einzelnen aufgezählt, welche konkreten Handlungen die Klägerin in Zukunft zu unterlassen hat und auf welche konkrete Fläche sich diese Unterlassungsverfügung bezieht. Dabei konnte der Beklagte zur Konkretisierung auf die als Anlage zur Ordnungsverfügung beigefügte Luftbildaufnahme und die dortige Kennzeichnung (grüne Schraffierung) verweisen. Gleiches gilt auch für die mit dem Tenor Ziffer 3 der Ordnungsverfügung verfügte Beseitigungsanordnung für den Zaun. Der Verlauf des Zaunes, der die betroffene Fläche begrenzt, ist durch die auf der Luftbildaufnahme eingezeichnete rote Linienführung hinreichend verlässlich bestimmt.
c. Die Ordnungsverfügung ist insoweit auch materiell rechtmäßig ergangen.
Insbesondere lagen durch die vom Beklagten erkannten Umwandlungsmaßnahmen und die vorhandene Einzäunung hinreichende Gefahrenlagen vor.
So stört die Umwandlung von Wald ohne eine forstrechtliche Umwandlungsgenehmigung die öffentliche Sicherheit, weil dies einen Verstoß gegen § 8 Abs. 1 LWaldG darstellt. Danach darf Wald nur mit der Genehmigung der unteren Forstbehörde in eine andere Nutzungsart zeitweilig oder dauernd umgewandelt werden.
Zutreffend ging der Beklagte davon aus, dass es sich bei der in Rede stehenden Fläche um Wald im Sinne von § 2 Abs. 1 LWaldG handelt. § 2 Abs. 1 LWaldG definiert Wald als jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche. Diese Legaldefinition stellt allein auf objektive Kriterien ab und beschränkt sich auf eine tatsächliche Betrachtungsweise. Es kommt hiernach auf die tatsächliche Bestockung mit Forstpflanzen an, wobei aber ein ungenehmigter Kahlschlag außer Betracht bleibt. Nicht entscheidend kommt es auf die rechtliche oder sonstige Festsetzungen in Plänen, im Grundbuch, im Waldverzeichnis o. ä. an (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. November 1998 – 4 A 294/96; Urteil vom 18. August 1998 – 4 A 176; Urteil vom 20. Januar 1999 – 4 A 41/97; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2007 – 11 S 58.06; Koch, Waldgesetz des Landes Brandenburg, § 2 Anmerkung 3.1.1). Die Bestockungsdichte ist nicht entscheidend; maßgeblich ist vielmehr, ob die vorhandene Ansammlung von Forstpflanzen einen flächenhaften Eindruck vermittelt (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. November 1998 – 4 A 294/96). Nach der somit maßgeblichen tatsächlichen Betrachtungsweise weist die streitbefangene (eingezäunte) Teilfläche des Grundstücks Gemarkung B... Flur 8..., Flurstück 1... die Waldeigenschaft auf, weil sie mit Forstpflanzen bestockt ist. Unbestritten trägt der Beklagte vor, es handele sich namentlich insbesondere um Eiche, Rotbuche, Birke, Roterle und Kiefer. Wie auf den vom Beklagten vorgelegten Luftbildaufnahmen des streitbefangenen Grundstücks und seiner Nachbargrundstücke aus dem Jahre 2011 (Bl. 40,72-75 des Verwaltungsvorgangs) ersichtlich, reicht die Bestockung mit Forstpflanzen an drei Seiten des auf der in Rede stehenden Teilfläche befindlichen, (ehemals) als Feuerlöschteich angelegten Gewässers heran. Am Westufer des Teiches ist die Bestockung durch die an den Teich angrenzende, früher wohl der Zuwegung zum Feuerlöschteich dienende Fläche unterbrochen, die inzwischen mit Rasen gärtnerisch gestaltet ist. Der auf dem streitbefangenen Grundstücksteil vorhandene Baumbestand vermittelt zweifelsfrei einen flächenhaften Eindruck. Wie die Luftbildaufnahmen deutlich machen, ist er Teil eines zusammenhängenden Waldgebietes, weil sich die Bestockung auf der streitbefangene Fläche sowohl südlich, westlich und nördlich auf dem Grundstück der Klägerin und in östlicher Richtung über die Grenze des streitbefangenen Grundstücks hinaus auf die Nachbargrundstücke fortsetzt. Das Vorhandensein des ehemals als Feuerlöschteich angelegten Gewässers auf der streitbefangenen (eingezäunten) Fläche nimmt dieser Fläche auch nicht die Waldeigenschaft. Es spricht Überwiegendes für die Auffassung des Beklagten, dass diese Gewässerfläche gem. § 2 Abs. 2 Nr. 5 LWaldG als Wald gilt, weil es sich um eine mit dem (vorhandenen) Wald verbundene und ihm dienende Fläche handelt. Der Teich befindet sich in einem größeren zusammenhängenden Waldgebiet und ist Teil seiner biologischen Gemeinschaft geworden (zu diesem Erfordernis vgl. Koch, a. a. O. § 2 Anmerkung 3.2.2.1). Selbst, wenn dieses Gewässer immer noch als Feuerlöschteich und damit als den im südwestlichen Bereich des Grundstücks befindlichen Gewerbeanlagen dienende bauliche Anlage einzuordnen wäre, widerspräche dies nicht der Annahme der Waldeigenschaft der (eingezäunten) Teilfläche im Übrigen. Nach der für den Waldbegriff gemäß § 2 Abs. 1 LWaldG allein maßgeblichen tatsächlichen Betrachtungsweise kann Wald ohne weiteres nur den Teilbereich eines Flurstücks erfassen, ohne das gesamte Flurstück damit rechtlich zu prägen. So steht auch eine auf einem Grundstück vorhandene Bebauung nicht der Annahme einer partiellen Waldeigenschaft entgegen (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 18. August 1998 – 4 A 176). Auch die am Westufer des Teiches befindliche (unbestockte) Fläche, die früher eine Zuwegung zum ehemaligen Feuerlöschteich dargestellt haben dürfte, und nun zu einer Rasenfläche umgestaltet worden ist, ist Wald im Sinne des § 2 LWaldG, weil auch verlichtete Grundflächen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 LWaldG) oder Waldwege (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 LWaldG) als Wald gelten (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. März 2014 – 11 S 73.12).
Nach der maßgeblichen tatsächlichen Betrachtungsweise ist es jedenfalls auch unerheblich, dass die streitbefangene Fläche zunächst Teil eines früheren Betriebsgeländes war und später durch das Ministerium für Staatssicherheit und dann durch die Telekom genutzt wurde, auf der sich heute noch alte Bunkeranlagen, unterirdische Tanklager und anderweitige Bebauung befinden sollen, während im südwestlichen Bereich des Grundstücks nicht bestockte, zum Teil bebaute Flächen einem Gewerbebetrieb, einer Autoverwertung, dienen. Nach der maßgeblichen tatsächlichen Betrachtungsweise ist ebenso unerheblich, dass aus dem Liegenschaftskataster nicht auf die tatsächliche Betrachtungsweise als Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes zu schließen ist (vgl. auch VG Frankfurt Oder, Urteil vom 22. Dezember 2014 – 7 K 835/11). Die vorstehenden Ausführungen, die im Wesentlichen auch bereits der Beschlussbegründung im Rahmen des Eilrechtsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt Oder zum Aktenzeichen 5 L 349/11 zu entnehmen sind und auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zum Aktenzeichen 11 S 73.12 nicht durchgreifend beanstandet wurden, erweisen sich auch nach den anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2015 (mit Ortsbesichtigung) zur Akte gelangten Lichtbildern nicht als fehlerhaft. Vielmehr ist bei Betrachtung dieser Lichtbilder der Eindruck verstärkt, dass die aufgenommenen Grundstücksteile von Wald umgeben sind und dass der gegenständliche Grundstücksteil heute nur deshalb gegenüber der Zeit um das Jahr 2006 nicht mehr flächig bestockt ist, weil immer wieder Rückschnittarbeiten durchgeführt wurden und Rasenflächen angelegt bzw. durch entsprechende Pflegemaßnahmen (Rasenmähen) geschaffen wurden, die den bestockten Waldzustand des Grundstücksteils, wie er noch auf den älteren (ca. Jahr 2006) Luftbildern (Bl. 40 sowie 99 und 100 der Verwaltungsakte) und den weiteren Aufnahmen zu Beginn des Verwaltungsverfahrens (Bl. 1 bis 4 der Verwaltungsakte) zu erkennen ist, änderten.
Auch liegt kein formeller Rechtsakt, der die Waldeigenschaft aufgehoben hätte, vor. Insbesondere liegt kein Antrag oder eine Genehmigung im Sinne von § 8 Abs. 1 LWaldG vor.
Die Herrichtung einer Waldfläche zur privaten (Freizeit-)Nutzung als „Naherholungsgrundstück“ unter Ausschluss der Öffentlichkeit – wie im vorliegenden Fall ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen Lichtbilder (vgl. insbesondere Bl. 101 bis 106 der Verwaltungsakte) durch das Anlegen von Beeten und Rasenflächen, das Pflanzen von Obst- und Zierpflanzen, das Aufstellen von Gartenmöbeln, das Einbringen von Gestaltungselementen, hier Feldsteinaufschüttung und gelegte Baumstämme auf der gegenständlichen Grundstücksfläche sowie das Einzäunen der so genutzten privaten Erholungsfläche geschehen – stellt aber, wie auch die damit ermöglichte Nutzung selbst, eine Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart im Sinne von § 8 Abs. 1 LWaldG dar (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 1999 – 4 A 41/97) und wäre daher genehmigungspflichtig. Gleiches gilt nach § 18 LWaldG für das Sperren des Waldbereichs mithilfe der Einzäunung.
Angesichts der durch die formell illegale Umwandlung der Waldfläche bewirkten Gefahr bzw. bereits eingetretenen Störung der öffentlichen Sicherheit erweist sich die Entscheidung des Beklagten, gegen diese ordnungsrechtlich einzuschreiten, am Maßstab des § 114 VwGO als ermessensfehlerfrei. Ob die insoweit bestehende formelle Illegalität der Waldumwandlung für den Erlass der gegenständlichen Unterlassungsverfügung und der Beseitigungsanordnung unter den Ziffern 1 sowie 3 und 4 der Ordnungsverfügung ausreicht, oder ob die Ordnungsverfügung sich als ermessensfehlerhaft erwiese, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Umwandlung der Waldfläche offensichtlich vorlägen, kann dahinstehen.
Denn es fehlt zum einen an den Voraussetzungen für die nachträgliche Genehmigung der Waldumwandlung, so dass die Unterlassungsanordnung gemäß Ziffer 1 und die Beseitigungsanordnung gemäß Ziffer 4 der Ordnungsverfügung rechtmäßig sind. Gem. § 8 Abs. 2 S. 1 LWaldG sind bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Dabei ist nach § 8 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 1 LWaldG die Genehmigung zu versagen, wenn die Umwandlung mit den Zielen der Raumordnung nicht vereinbar ist. Nach § 8 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 2 LWaldG soll die Genehmigung versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald örtlich einen geringen Flächenanteil hat, für die forstwirtschaftliche Erzeugung, für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder für die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist. Nach den Maßstäben des einstweiligen Rechtsschutzes dürfte der Erteilung einer nachträglichen Umwandlungsgenehmigung hier der zwingende Versagungsgrund des § 8 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 1 LWaldG entgegenstehen, weil die Genehmigung eine Siedlungsentwicklung legalisieren würde, welche dem in der Anlage zur Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg vom 31. März 2009 (GVBl. S. 186) verankerten Ziel 4.2 zuwiderlaufen dürfte (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 23. Juni 2010 – VG 3 K 195/10). Danach sind neue Siedlungsflächen an vorhandene Siedlungsgebiete anzuschließen. Die Inanspruchnahme von weiterem Freiraum soll zumindest so lange vermieden werden, wie innerhalb oder am Rande innerörtlicher Siedlungsflächen Flächenaktivierungen möglich sind. Jedenfalls liegt aber ein Fall des § 8 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 2 LWaldG vor, weil der Wald auf dem Grundstück der Klägerin, mithin auch der Waldbestand auf dem streitbefangenen Grundstücksteil zumindest für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts von wesentlicher Bedeutung ist. Ein eine atypische Situation begründender adäquater privater Belang der Klägerin, der für eine Zulässigkeit der (begonnenen) Waldumwandlung spräche, ist nicht erkennbar. Insbesondere das hier offensichtliche Interesse der Klägerin oder etwaiger dritter Nutzer an der gärtnerischen Gestaltung des Waldgrundstücks zu Erholungszwecken begründet – anders als bei einer der Existenzsicherung dienenden Waldumwandlung (vgl. wenn die Waldumwandlung dazu dienen sollte, die eigene wirtschaftliche Existenz zu sichern (Koch a.a.O., § 8 3.1.3.2.2.1. m. w. N.)). - keine Ausnahmesituation. Entgegen der Ausführungen der Klägerin ist auch nicht auszuschließen, dass auch dieser Waldteil für die Erholung der Bevölkerung genutzt würde.
Zum anderen fehlt es auch an den Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Sperren des gegenständlichen Waldbereichs im Sinne von § 18 Abs. 3 LWaldG, so dass die Beseitigungsanordnung gemäß Ziffer 3 der Ordnungsverfügung ebenfalls rechtmäßig ist. Denn auch das Sperren durch jegliche Einzäunung ist nach § 18 Abs. 2 S. 1 LWaldG nur mit Genehmigung zulässig und nach § 18 Abs. 3 nur im öffentlichen Interesse zulässig, wenn wichtige Gründe, insbesondere (1.) des Wald- und Forstschutzes einschließlich der Ziele des Naturschutzes, (2.) in der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung oder (3.) des Schutzes der Waldbesucher vorliegen. In Betracht kommenden nach den tatbestandlichen Feststellungen allein ein öffentliches Interesse im Sinne eines wichtigen Grundes aufgrund des letztgenannten Regelbeispiels, nämlich eine Einzäunung zum Schutz der Waldbesucher. Zwar trägt die Klägerin vor, die Einzäunung diene auch dem Schutze Dritter, da sich auf dem Grundstück insbesondere Löcher, Fallgruben und Ähnliches im Boden befänden. Indes substantiiert die Klägerin ihren diesbezüglichen Vortrag nicht und insbesondere trug auch nicht konkret vor, wo angeblich derartige Gefahren konkret auf der hier allein interessierenden Teilfläche des Gesamtgrundstückes sich befänden. Selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2015 vor Ort wurde Klägerseitig oder sonst nicht konkret auf entsprechende Gefahrenquellen bei Begehung des gegenständlichen Grundstücksteils hingewiesen. Die Hinweise der Klägerin sind auch deshalb unsubstantiiert, weil, wie die Klägerin selbst vorträgt, das Grundstück regelmäßig für Pausenzeiten durch Mitarbeiter umliegender Gewerbebetriebe genutzt werde. Bereits dies spricht dafür, dass eine besondere Gefahr von der Grundstücksteilfläche nicht ausgeht und jedenfalls ein wichtiger Grund im Sinne von § 18 Abs. 3 Nr. 3 LWaldG nicht anzunehmen ist. Letztlich spricht auch die von der Klägerin, ihrem Vater oder sonstigen Dritten vorgenommenen Arbeiten zur Herstellung eines privaten Erholungsgrundstückes gegen eine besondere Gefahr allein aufgrund des Betretens der gegenständlichen Teilfläche des Grundstücks. Dass das Betreten etwaiger Bunkeranlagen zum Schutze von dritten Waldbesuchern möglicherweise zu verhindern ist, mag sein, ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Wenn solche Verkehrssicherungspflichten auf der konkreten Grundstücksteilfläche erforderlich sind, muss die Klägerin diese im unmittelbaren Zutrittsbereich schaffen. Eine weiträumige Abgrenzung widerspricht dem freien Waldbetretungsrecht und liegt allein in ihrem privaten Interesse, ohne dass es zumindest auch im öffentlichen Interesse im Sinne von § 18 Abs. 3 LWaldG begründet wäre.
Dies gilt nicht zuletzt auch für die hier ebenfalls nicht relevante Frage, ob der innerhalb der gegenständlichen Grundstücksteilfläche befindliche Teich für sich besonders sicherungspflichtig ist. Der Teich ist jedenfalls mittlerweile als eine dem Wald verbundene und ihm dienende Fläche im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 5 LWaldG aufzufassen, was durch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2015 gefertigten Lichtbildaufnahmen – insbesondere Bild 14 (Bl. 167 GA) – auch belegt wird. Darauf, dass dieser Teich ursprünglich künstlich angelegt wurde, kommt es nicht an. Tatsächlich ist er, wie das vorbezogene Lichtbild deutlich zeigt, heute ein sich in das umliegende Bild, also den umliegenden Wald, einfügender „Tümpel“, der jedenfalls nicht mehr als künstlich wahrgenommen wird und ganz offenbar nur – wie andere natürliche Gewässer es auch vermögen würden – gegebenenfalls für den Brandschutz zur Verfügung stehen könnten. Eine gegenüber anderen natürlichen Gewässern herausgehobene besondere Bedeutung für den örtlichen Brandschutz ist nicht erkennbar.
Soweit die Klägerin sich auf eine Genehmigung aus dem Jahr 1969 beruft ohne eine solche Genehmigung konkret vorzulegen, kann dahinstehen, ob die seinerzeitige Nutzung tatsächlich genehmigt wurde, denn diese ist jedenfalls aufgegeben worden, so dass kein Bestandsschutz daraus sich ergeben könnte (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. März 2014 – 11 S 73.12).
Auch im Übrigen hat der Beklagte das ihm nach § 34 Abs. 2 S. 1 LWaldG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 OBG eingeräumte Ermessen beanstandungsfrei ausgeübt.
Die Unterlassungsverfügung unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ist ebenso wie die Beseitigungsanordnungen unter Ziffer 3 und 4 geeignet, die eingetretene Gefahr und Störung der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen.
Die Unterlassungsanordnung verfolgt den Zweck, das Vorantreiben der begonnenen Waldumwandlung zu unterbinden, um zu verhindern, dass sich der begonnene Missstand verfestigt, ausbreitet und die ungenehmigte Waldumwandlung nicht mehr oder mit zunehmendem Aufwand beseitigt werden kann. Sie ist auch erforderlich, weil nach den Feststellungen des Beklagten trotz der von ihm beanstandeten Handlungen die begonnene Waldumwandlung nicht eingestellt, sondern weiter betrieben wurde. Dass die Klägerin daran ein fortbestehendes Interesse hat(te), zeigt nicht zuletzt auch das von ihr gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung betriebene Verfahren vor dem hiesigen Gericht und das vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gegen die hiesige Entscheidung geführte Beschwerdeverfahren. Anhaltspunkte dafür, dass die Unterlassungsverfügung unter Ziffer 1 unverhältnismäßig wäre, sind nicht erkennbar und auch nicht von der Klägerin vorgetragen.
Gleiches gilt sinngemäß für die Beseitigungsanordnung unter den Ziffern 3 und 4. Diese verfolgen den Zweck, die Waldumwandlung soweit möglich rückgängig zu machen und die gegenständliche Fläche wieder Waldbesuchern zu eröffnen. Sie ist auch erforderlich, denn ein Verbleib des bestehenden Zustandes würde nur dazu führen, dass die Fläche verwildert, indes würden die angelegten Flächen und Errichtungen die natürliche Entwicklung der Fläche weiterhin behindern und ggf. die Wiederaufnahme der illegalen Nutzung durch Dritte – insbesondere auch die von der Klägerin bezeichneten Nutzer (Mitarbeiter der umliegenden Gewerbebetriebe) befördern und – soweit es die Beseitigungsanordnung die Zaunanlage betrifft – den Zugang nach wie vor für Waldbesucher praktisch unmöglich machen.
Die Ordnungsverfügung verstößt auch nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG), sondern konkretisiert lediglich die in § 8 und § 18 LWaldG in verfassungsrechtlich zulässiger Weise vorgenommene Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums an Waldgrundstücken. Die dort normierten Anforderungen für die Genehmigung einer Waldumwandlung und einer Sperrung finden ihre Rechtfertigung in den gewichtigen und vielfältigen „Wohlfahrtswirkungen“ des „Gemeinschaftsguts Wald“ (OVG für das Land Brandenburg, Urteile vom 18. August 1998 – 4 A 174/96; Urteil vom 26. November 1998 – 4 A 294/96, 4 A 27/97, 4 A 40/97; Urteil vom 20. Januar 1999 – 4 A 41/97). Sie liegen im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums nach Art 14 Abs. 2 GG und konkretisieren für den Waldbesitzer dessen Situationsgebundenheit. Ein besonderes, über das allgemeine Interesse jedes Waldbesitzers an der vollen wirtschaftlichen Verwertung seines Eigentums hinausgehendes Interesse der Antragstellerin an der Bebauung, Herrichtung und gärtnerischen Gestaltung ihres (Wald-)Grundstücks zu privaten Erholungszwecken, das die Unverhältnismäßigkeit der Eigentumsbeschränkung begründen könnte, ist nicht ersichtlich (so OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 1999, 4 A 41/97).
Der Beklagte hat auch in nicht zu beanstandender Weise die Unterlassungsverfügung gem. § 34 Abs. 2 S. 1 LWaldG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 OBG gegen die Klägerin gerichtet, weil sie sich als Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks, wie von ihr gefordert, verhalten kann und tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, für die Zukunft, die untersagten Handlungen selbst zu unterlassen oder durch Dritte zu unterbinden (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. März 2014 – 11 S 73.12).
Dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer 2 der Ordnungsverfügung rechtswidrig ist, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 04. Oktober 2012 – 5 L 349/11 und im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. März 2014 verwiesen.
2.
Auch soweit die Klägerin sich gegen die Gebührenfestsetzung in der Ordnungsverfügung und gegebenenfalls auch gegen die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid wendet, ist eine Rechtswidrigkeit nicht ersichtlich. Inhaltlich hat die Klägerin hierzu nichts vorgetragen. Dass die aus dem separat zur Ordnungsverfügung ergangenen Gebührenbescheid (Bl. 20 GA) Rechtsfehler anhaften, ist nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch für die im unteren Bereich liegende Ausschöpfung der von 25,00 Euro bis 2.500,00 Euro liegenden Rahmengebühr, deren konkreter Ansatz von 210,00 Euro nachvollziehbar mit einem Aufwand durch den Beklagten von vier Stunden für Begehung vor Ort und Bescheiderstellung begründet wurde.
3.
Eine Verletzung der Rechte der Klägerin ist auch sonst nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch für die Behauptung, die Ordnungsverfügung sei nur deshalb an die Klägerin ergangen, weil ihr Vater mit einem Beamten des Beklagten in Streit liege. Denn auch insoweit hat die Klägerin ihren Vortrag – selbst nach Abschluss des Eilverfahrens – nicht (mehr) substantiiert.
IV.
1.
Soweit das Verfahren eingestellt wurde, war nach § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO über die Kosten insoweit nach billigem Ermessen zu entscheiden. Mit Blick auch auf die vorstehende rechtliche Würdigung entsprach es billigem Ermessen, die Kosten auch für den erledigten Teil der Klägerin aufzuerlegen.
Die weitere Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
2.
Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.