Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat | Entscheidungsdatum | 24.09.2015 | |
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Aktenzeichen | OVG 9 B 13.13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 101 GG, § 6 VwGO, § 78 VwGO, § 102 VwGO, § 124 VwGO, § 125 VwGO, § 130 VwGO, § 173 VwGO, § 512 ZPO, § 8 VwGG BB, § 54 KomVerf BB, § 57 KomVerf BB, § 135 KomVerf BB, § 138 KomVerf BB, § 140 KomVerf BB, § 80 WasG BB, § 2 KAG BB |
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 12. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Gewässerunterhaltungsumlage (Umlage). Ihm gehören Grundstücke in der amtsangehörigen Gemeinde M...
Die Gemeinde ist Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes "G...", wird von diesem wegen der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung nach dem Flächenmaßstab zu einem Gewässerunterhaltungsbeitrag (Beitrag) herangezogen und legt diesen wiederum nach dem Flächenmaßstab auf die Grundstückseigentümer um.
Die Gemeinde beschloss am 8. Oktober 2009 eine diesbezügliche Umlagesatzung (US 2009). Umlageschuldner sollte sein, wer bei Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder Erbbauberechtigter war (§ 3 US 2009). Maßstab der Umlage sollte die Grundstücksfläche in Quadratmetern sein (§ 4 US 2009). Der Umlagesatz sollte 0,0007 Euro/m² = 7 Euro/ha betragen (§ 5 US 2009). War die Eigentumsfläche im Gemeindegebiet insgesamt kleiner als 5.000 m², sollte auf die Umlage verzichtet werden (§ 6 US 2009). Die Umlage sollte mit Beginn des Kalenderjahres entstehen (§ 9 Satz 1 US 2009). Die Satzung sollte am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten (§ 12 US 2009).
Der Wasser- und Bodenverband zog die Gemeinde für das Jahr 2011 auf der Grundlage eines Beitragssatzes von 7,82 Euro/ha zu einem Gewässerunterhaltungsbeitrag heran.
Die Gemeinde beschloss am 10. Februar 2011 rückwirkend auf den 1. Januar 2011 eine Änderung der Umlagesatzung 2009 hinsichtlich des Umlagesatzes; dieser sollte nunmehr 0,000782 Euro/m² (= 7,82 Euro/ha) betragen.
Mit Umlagebescheid vom 28. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2012 und des Änderungsbescheides vom 30. August 2012 zog die beklagte Amtsdirektorin den Kläger für das Jahr 2011 unter Anwendung eines Umlagesatzes von 7,82 Euro/ha zu einer Umlage in Höhe von 1.443,63 Euro heran.
Mit Gerichtsbescheid vom 12. Februar 2013 hat das Verwaltungsgericht der hiergegen gerichteten Klage - unter Zulassung der Berufung - stattgegeben. Die Umlagesatzung vom 8. Oktober 2009 sei nichtig, weil unzulässigerweise kalkulatorisch auch Schöpfwerkskosten in den Gewässerunterhaltungsbeitrag und die Gewässerunterhaltungsumlage eingegangen seien. Der Gerichtsbescheid ist der Beklagten am 14. Februar 2013 zugegangen. Sie hat am 7. März 2013 Berufung eingelegt und diese sogleich begründet.
Sie bringt vor: Der erstinstanzlich tätige Einzelrichter sei nicht gesetzlicher Richter gewesen, weil der Beschluss über die Übertragung der Sache auf den Einzelrichter nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden sei. Nicht die Amtsdirektorin, sondern die Gemeinde sei die richtige Beklagte; die Amtsdirektorin handle beim Erlass von Umlagebescheiden nicht als Behörde der Gemeinde, sondern als deren gesetzliche Vertreterin. In der Umlagesatzung sei zulässigerweise derjenige als Umlageschuldner vorgesehen, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Umlagebescheides Eigentümer des veranlagten Grundstücks sei. Gegen den Umlagebescheid könnten die Grundstückseigentümer keine Einwände erheben, die sich schon auf die Festlegung des Gewässerunterhaltungsbeitrags bezögen; es sei verfassungswidrig, den Gemeinden im Land Brandenburg die Pflicht aufzuerlegen, die Kosten der Gewässerunterhaltung gleichsam als Inkassounternehmen für die Wasser- und Bodenverbände bei den Grundstückseigentümern einzutreiben. In den Gewässerunterhaltungsbeitrag (und damit auch in die Gewässerunterhaltungsumlage) dürften kalkulatorisch auch die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb von Schöpfwerken einbezogen werden; beides gehöre mit zur Gewässerunterhaltung, soweit das Wasser aus einem Gewässer wegen dessen Höhenlage ohne Schöpfwerk nicht in ein anderes Gewässer - und damit letztlich in das Meer - abfließen könne.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
den angegriffenen Gerichtsbescheid abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bringt vor: Die Umlagesatzung 2009 sei nichtig. Nachdem die Gewässerunterhaltungsumlage am Jahresanfang entstehen würde, sei es rechtswidrig, denjenigen zum Umlageschuldner zu bestimmen, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder Erbbauberechtigter sei. Weiter sei es rechtswidrig, bei denjenigen auf die Erhebung der Umlage zu verzichten, deren Grundeigentum im Gemeindegebiet insgesamt kleiner als 5.000 m² sei. Gerade die kleinen Grundstücke wiesen typischerweise einen hohen Versiegelungsgrad auf und würden besonders zum Gewässerunterhaltungsbedarf beitragen. Bei der Festlegung des Gewässerunterhaltungsbeitrages habe es keine ordnungsgemäße Beteiligung eines Verbandsbeirats gegeben. Die Schöpfwerkskosten seien nicht umlagefähig. Der Wasser- und Bodenverband habe es rechtswidrig unterlassen, Erschwerniskosten zu erheben und eine zu hohe Rücklage gebildet.
Zu der mündlichen Verhandlung am 24. September 2015 ist die Beklagte nicht erschienen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
I. Der Senat kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, nachdem die Beklagte auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
II. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
1. Ein erstinstanzlicher Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides und zu einer Zurückverweisung nötigen würde (§ 130 VwGO), ist nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere nicht unter Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entschieden. Ausweislich der Streitakte ist die Sache durch Beschluss auf den Einzelrichter übertragen worden. Hierüber hat das Verwaltungsgericht die Beteiligten im Gerichtsbescheid sinngemäß unterrichtet. Es kann offen bleiben, ob das zur Bekanntgabe des Übertragungsbeschlusses ausreicht. Jedenfalls stellt ein Bekanntgabemangel in Bezug auf die Einzelrichterübertragung die Gewährleistung des gesetzlichen Richters nicht in Frage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 8 B 104/01 -, juris, Rdnr. 8). Ein "einfacher" Rechtsverstoß bei der Einzelrichterübertragung ist wegen deren Unanfechtbarkeit (§ 6 Abs. 4 VwGO) im Berufungsverfahren unbeachtlich (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 512 ZPO).
2. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
a) Die Klage ist zulässig. Sie richtet sich zu Recht gegen die Amtsdirektorin und nicht gegen die Gemeinde. Insoweit ist noch nicht einmal eine - vorrangig in Erwägung zu ziehende - Rubrumsberichtigung vorzunehmen. Denn die Amtsdirektorin ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 Bbg VwGG richtige Beklagte. Die Ermächtigung des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO regelt zusammen mit der landesrechtlichen Umsetzungsvorschrift das "Behördenprinzip", d.h. eine gesetzlich angeordnete Prozessstandschaft der Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Behörde im Sinne des § 78 VwGO ist jede Stelle, die durch organisationsrechtliche Rechtssätze gebildet, vom Wechsel ihrer Amtsinhaber unabhängig und nach der einschlägigen Zuständigkeitsregelung dazu berufen ist, unter eigenem Namen für den Staat oder einen anderen Träger öffentlicher Verwaltung Aufgaben der öffentlichen Verwaltung eigenständig wahrzunehmen, vor allem Verwaltungsakte zu erlassen (vgl. m. w. N.: Meissner, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand 2012, Rdnr. 24 zu § 78 VwGO; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, Rdnr. 15 zu § 78 VwGO). Diese Voraussetzungen liegen hier für die Amtsdirektorin vor. Sie ist eine Stelle, die durch organisationsrechtliche Rechtssätze, nämlich § 138 BbgKVerf, gebildet und vom Wechsel ihrer Amtsinhaber unabhängig ist. Sie ist darüber hinaus nach der einschlägigen Zuständigkeitsregelung dazu berufen, die hier in Rede stehenden Gewässerunterhaltungsumlagebescheide unter eigenem Namen zu erlassen. Zwar ist materiell die Gemeinde berechtigt, die Gewässerunterhaltungsumlage zu erheben (§ 80 Abs. 2 BbgWG). Der Erlass von Abgabenbescheiden einer Gemeinde ist indessen ein Geschäft der laufenden Verwaltung, für das der Hauptverwaltungsbeamte zuständig ist (§ 54 Abs. 1 Nr. 5 BbgKVerf) und auch Außenvertretungsbefugnis besitzt (§ 57 Abs. 1 BbgKVerf). In amtsangehörigen Gemeinden nimmt die Aufgabe des Hauptverwaltungsbeamten gerade das Amt durch den Amtsdirektor wahr (§ 135 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf, § 138 Abs. 1 Satz 2 BbgKVerf), der insoweit auch rechtlicher Vertreter des Amtes ist (§ 140 Abs. 1 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 BbgKVerf). Diese Vertretung ist, anders als die Klage meint, keine gesetzliche Stellvertretung, bei der der Vertreter im fremden Namen handelt. Vielmehr handelt es sich um eine organschaftliche Vertretung, bei der das vom jeweiligen Amtsinhaber zu unterscheidende und selbst nicht rechtsfähige Organ "Amtsdirektor" schon deshalb im eigenen Namen handeln darf, weil seine nach außen gerichteten Handlungen kraft Organstellung ohnehin allein der Körperschaft zugerechnet werden können. An der danach gebotenen Anwendung des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ändert sich vorliegend auch nichts durch den Umstand, dass die Amtsdirektorin in den angegriffenen Bescheiden ausdrücklich ausgeführt hat, der jeweilige Bescheid sei namens der Gemeinde ergangen. Auch diese Erklärung hat die Amtsdirektorin als Organ des Amtes - und damit in ihrer Behördeneigenschaft im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO - abgegeben, so dass sie die Anwendbarkeit des "Behördenprinzips" nicht ausschließt.
b) Die Klage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründet. Der angegriffene Umlagebescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Es mangelt dem Umlagebescheid an einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage.
aa) Die Umlagesatzung 2009 ist schon mangels rechtmäßiger Regelung zur Bestimmung des Umlageschuldners insgesamt nichtig. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG können die Gemeinden, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheiden, die festgesetzten Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, sowie die bei Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten umlegen. Nach § 80 Abs. 2 Satz 3 BbgWG finden die Bestimmungen der §§ 2 Absatz 1 und 12 bis 15 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg mit (unter anderem) folgenden Maßgaben Anwendung: Umlageschuldner ist der Grundstückseigentümer; ist für ein Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Grundstückseigentümers (Nummer 1). Die Umlage entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das sie zu erheben ist, und wird nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides für das Kalenderjahr festgesetzt; § 12b Absatz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg bleibt hiervon unberührt (Nummer 3).
Die gesetzliche Regelung zum Umlageschuldner verhält sich nicht dazu, auf welchen Zeitpunkt für die Bestimmung des Eigentümers (oder Erbbauberechtigten) abzustellen ist. Insoweit muss die Umlagesatzung eine ergänzende Regelung treffen. Dabei besteht ein Regelungsspielraum. Dessen Ausfüllung muss sich im Rahmen der Grundentscheidungen des Gesetzes bewegen (vgl. zum Gebührenrecht: Kluge, in Becker u. a., KAG Bbg, Rdnr. 186 zu § 6 KAG). Dem wird § 3 Satz 1 US 2009 nicht gerecht, indem er den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides des Wasser- und Bodenverbandes gegenüber der Gemeinde als für die Eigentümerbestimmung maßgeblichen Zeitpunkt festlegt. Die Gewässerunterhaltungsumlage soll es ermöglichen, letztlich die Grundstückseigentümer im Einzugsgebiet der zu unterhaltenden Gewässer mit den Kosten der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung zu belasten. Das geschieht kalenderjährlich auf der Grundlage einer Kostenprognose. Dem widerspricht es, für die Bestimmung des Eigentümers auf ein Ereignis wie die Bekanntgabe des Beitragsbescheides abzustellen, das - wie der vorliegende Fall zeigt - auch außerhalb des betreffenden Kalenderjahres stattfinden kann, mit der Folge, dass möglicherweise Eigentümer zum Umlageschuldner bestimmt werden, denen das betreffende Grundstück in dem betreffenden Veranlagungsjahr nicht einmal einen Tag gehört hat.
bb) Die Umlagesatzung 2009 ist weiter wegen eines überhöhten Umlagesatzes nichtig.
Insoweit kann der Kläger im Wege der "Durchgriffsrüge" geltend machen, dass bereits die Festlegung des Beitragssatzes des Wasser- und Bodenverbandes die hierfür geltenden Maßstäbe verfehle, und zwar ungeachtet der Frage, ob der Beitragsbescheid des Wasser- und Bodenverbandes bestandskräftig geworden ist. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats und des Bundesverwaltungsgerichts für eine vergleichbare Rechtslage in Sachsen-Anhalt. Insoweit wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 7. Juli 2015 - OVG 9 B 18.13 -, juris, Rdnr. 20, sowie auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 6. September 2013 - OVG 9 S 8.13 -, juris, Rdnr. 7, Bezug genommen.
Vorliegend ist der Umlagesatz überhöht, weil in dem insoweit - unverändert - übernommenen Gewässerunterhaltungsbeitragssatz von 7 Euro/ha nach den Angaben des Wasser- und Bodenverbandes kalkulatorisch ein Anteil von 0,64 Euro/ha an Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung von Schöpfwerken enthalten ist. Der Betrieb und die Unterhaltung der Schöpfwerke im Sinne der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit gehören indessen im Land Brandenburg nicht zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung. Insoweit wird auf die Urteile des erkennenden Senats vom 7. Juli 2015 - OVG 9 B 18.13 -, juris, Rdnr. 29, und vom 4. Juni 2014 - OVG 9 B 2.13 -, juris, Bezug genommen. Der Anteil der hier in den Gewässerunterhaltungsbeitrag - und mithin auch in die Gewässerunterhaltungsumlage eingeflossenen Schöpfwerkskosten am Beitrags- und Umlagesatz liegt mit 9,1 % auch über einer insoweit anzunehmenden Bagatellgrenze von 3 %. Soweit der erkennende Senat in seinem Urteil vom 7. Juli 2015 - OVG 9 B 18.13 -, juris, Rdnr. 31, offen gelassen hat, ob die Bagatellgrenze höher als bei 3 % anzusiedeln ist, ist damit jedenfalls kein Wert in der hier in Rede stehenden Größenordnung gemeint gewesen, 9 % lassen sich nicht mehr als unerheblich bezeichnen.
cc) Wegen der Nichtigkeit der Umlagesatzung 2009 ist deren im Jahr 2011 - rückwirkend auf den 1. Januar 2011 - beschlossene Änderung ohnehin ins Leere gegangen. Unbeschadet dessen stellt eine im Laufe eines Kalenderjahres rückwirkend auf den ersten Januar beschlossene Änderung einer Umlagesatzung eine "echte" Rückwirkung dar, weil damit die zum Beginn des Kalenderjahres schon entstandene Umlage (§ 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Satz 1 KAG) rückwirkend verändert wird. Geht es - wie hier - um eine rückwirkende Erhöhung, bedarf es insoweit einer besonderen Rechtfertigung, denn "echt" rückwirkende belastende Regelungen sind verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Eine solche Rechtfertigung ist hier nicht ersichtlich.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.