Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung

Entscheidung 11 U 219/23


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 11. Zivilsenat Entscheidungsdatum 26.01.2024
Aktenzeichen 11 U 219/23 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2024:0126.11U219.23.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 03.08.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 13 O 200/22 – wird zurückgewiesen. 

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 

III. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.  

V. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 25.000,00 € festgesetzt. 

Gründe

I. 

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Prämienanpassungen im Rahmen einer privaten Krankenversicherung und sich daraus ergebender Ansprüche auf Rückerstattung sowie Herausgabe von Nutzungen. Streitgegenständlich sind die Anpassungen der Beklagten im Versicherungsverhältnis des Klägers zur Versicherungsnummer 0…0 in den Jahren 2015, 2017, 2020, 2021 und 2023.

Neben der Feststellung der Unwirksamkeit der jeweiligen Beitragsanpassung (im Folgenden BAP) hat der Kläger erstinstanzlich die Rückzahlung vermeintlich überzahlter Beiträge in Höhe von insgesamt 8.131,60 € nebst Zinsen und die Feststellung der Nutzungsherausgabepflicht begehrt. Er hat sich auf die formelle und materielle Unwirksamkeit der in Rede stehenden Beitragsanpassungen berufen. 

Die Beklagte hält ihre Beitragsanpassungen für wirksam und hat darüber hinaus die Verjährungseinrede erhoben (LGU 5). 

Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen wird ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO. 

Das Landgericht hat die Klage mit einem dem Kläger am 18.08.2023 zugestellten Urteil insgesamt abgewiesen und zur Begründung zusammengefasst Folgendes ausgeführt: 

Die Klage sei insgesamt unbegründet. Die BAP der Beklagten zum 01.01.2015 und 01.01.2017 seien formell nicht zu beanstanden (LGU 5 ff.). Sie genügten (noch) den gesetzlichen Anforderungen, die § 203 Abs. 5 VVG an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe stelle. Den vorliegenden Informationen könne im Rahmen einer Zusammenschau insbesondere hinreichend deutlich entnommen werden, auf welcher Rechnungsgrundlage die jeweilige Anpassung beruhe. Hinsichtlich der weiteren BAP habe die Beklagte die formelle Rechtmäßigkeit nicht angegriffen. Die formellen BAP seien auch insgesamt materiell wirksam, zumal der Kläger zuletzt nur noch die Rechtmäßigkeit der Limitierungsmittelverwendung bestritten und die vorgeschaltete versicherungsmathematische Richtigkeit der Beitragskalkulation nicht bestritten habe (LGU 8). Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei der Limitierungsmittelverwendung den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht worden sei, habe der Kläger nicht schlüssig vorgetragen (LGU 8). Der Kläger greife die Limitierungsmittelverwendung pauschal und „ins Blaue hinein“ an, was mit Blick auf die ständige Senatsrechtsprechung nicht genüge (LGU 9 ff.). Infolge dessen bestünden weder die geltend gemachten Feststellungs- noch die bezifferten Leistungsansprüche.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 15.09.2023 eingelegten und am 15.12.2023 (innerhalb bis zum 20.12.2023 nachgelassener Frist) begründeten Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Zusammengefasst macht er Folgendes geltend: 

Zu Unrecht habe das Landgericht die BAP für 2015 und 2017 für formell wirksam gehalten, denn diese erfüllten nicht die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine gesetzeskonforme Mitteilung im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG (BB 7 ff.). Die in Rede stehende Begründung für die BAP sei jeweils unklar und lasse insbesondere nicht erkennen, welche der in Betracht kommenden Rechnungsgrundlagen die Anpassung ausgelöst habe (BB 9, 10). Darüber hinaus gehe das erstinstanzliche Gericht rechtlich unzutreffend davon aus, dass sein Bestreiten der materiellen Rechtmäßigkeit der Prämienanpassungen unsubstanziiert erfolgt und damit unbeachtlich sei (BB 11 ff.). Er habe vielmehr Umstände bestritten, die er nicht sicher beurteilen könne (BB 12), was das Landgericht in Verkennung der vom Bundesgerichtshof und vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze übersehen habe (BB 12 ff.). Dem Versicherer obliege hiernach für die Rechtmäßigkeit einer Beitragsanpassung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in vergleichbaren Fällen die Darlegungs- und Beweislast (BB 13 ff.). Die vom Landgericht vertretene Ansicht zum Bestreiten ins Blaue hinein dürfte danach als „eigentlich obsolet“ anzusehen sein, denn auch ein gänzlich unsubstanziiertes Bestreiten sei insoweit ausreichend (BB 14). Andernfalls könne ein Versicherungsnehmer niemals Rechtsschutz erlangen (BB 14). Demnach verletze die landgerichtliche Entscheidung sein rechtliches Gehör (BB 15, 29), was sich auch aus der obergerichtlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen ergebe (BB 15 ff.).

Mit seiner Berufungsbegründung hat er seine Klage um die nach Anhängigkeit geleisteten Prämienzahlungen erweitert. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf BB 4 f. verwiesen.

Der Kläger beantragt, 

unter Abänderung des angefochtenen Urteils 

1. festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer 0…0 im Tarif VCH3E unwirksam sind und er nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet ist:  

a) die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von 19,26 €,

b) die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 64,00 €,

c) die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 57,55 €,

d) die Erhöhung zum 01.01.2021 in Höhe von 109,55 €,

e) die Erhöhung zum 01.01.2023 in Höhe von 85,00 €,

und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen, um 335,36 € insgesamt zu reduzieren ist;

2) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.721,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen und

3) festzustellen, dass ihm die Beklagte zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den er auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat und diese mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. 

Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 18.12.2023 - unter Bezugnahme auf die seinen Prozessbevollmächtigten bekannte, ständige Senatsrechtsprechung - darauf hingewiesen, dass eine Beschlusszurückweisung gem. § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt sei.

Hierzu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24.01.2024 ergänzend Stellung genommen und um Zulassung der Revision in Bezug auf die „streitgegenständlichen Fragen der materiellen Rechtmäßigkeit“ ersucht. Insoweit sei nicht nachvollziehbar, wie der Senat zur Auffassung gelange, dass es der vorliegenden Sache an grundsätzlicher Bedeutung fehle.

II. 

Der Senat ist weiterhin einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, es der vorliegenden Rechtssache an grundsätzlicher - über den Streitfall hinausgehender - Bedeutung fehlt, weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung durch das Berufungsgericht im Urteilswege erforderlich ist und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat das Landgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Berufungsgründe sind nicht gegeben; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für den Kläger günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Vorab nimmt der Senat in vollem Umfang auf die Ausführungen im gem. § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Hinweisbeschluss vom 18.12.2023 Bezug. Die hiergegen im nachgelassenen Schriftsatz vom 24.01.2024 vorgebrachten Punkte, mit denen der Kläger vor allem die Revisionszulassung begehrt, rechtfertigen kein anderes Ergebnis, zumal sich der Kläger mit den Argumenten der ständigen Rechtsprechung des Senats, die auch das Landgericht bereits angeführt hatte, nur am Rande auseinandersetzt. Hierzu im Einzelnen:

Dem Kläger stehen die mit der Berufung im Übrigen geltend gemachten und teilweise auch erweiterten Feststellungs- und Zahlungsansprüche nicht zu. Die Nebenansprüche teilen dabei das Schicksal der Hauptforderung.

Zutreffend hat das Landgericht der Klage, soweit sie Gegenstand der klägerischen Berufung ist, einen Erfolg versagt. Unbegründet sind auch die erstmals im Berufungsverfahren bezifferten Ansprüche bezogen auf die monatlichen Prämien, die durch den Kläger nach Anhängigkeit seiner Klage gezahlt wurden (vgl. hierzu BB 4, 5).

1. Alle hier in Rede stehenden Mitteilungen der Beklagten zu den Beitragsanpassungen im Versicherungsverhältnis des Klägers zur Versicherungsnummer 0...0 im Tarif VCH3E in den Jahren 2015, 2017, 2020, 2021 und 2023 genügen den gesetzlichen Anforderungen. Dies hat das Landgericht für die Jahre 2015 und 2017 in zutreffender tatrichterlicher Würdigung überzeugend entschieden. Auch für alle anderen streitgegenständlichen Beitragsanpassungen hat der Senat in zahlreichen, den Prozessbevollmächtigten beider Parteien bekannten Entscheidungen die formelle Rechtmäßigkeit bejaht (vgl. zu vergleichbaren Beitragsanpassungen der Beklagten Urt. v. 17.01.2024 - 11 U 176/23; v. 27.09.2023 – 11 U 131/23 und 11 U 65/23; v. 12.07.2023 – 11 U 28/23; v. 29.03.2023 – 11 U 305/22; v. 22.03.2022 – 11 U 264/22; v. 15.03.2023 - 11 U 222/22 und 11 U 297/22; v. 01.03.2023 - 11 U 139/22 und 11 U 198/22; v. 25.01.2023 – 11 U 125/22; v. 18.01.2023 – 154/22; v. 21.12.2022 – 11 U 133/21; v. 07.12.2022 - 11 U 219/21).

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urt. v. 16.12.2020, IV ZR 294/19 - juris) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Der Versicherer muss dabei zwar nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Der Versicherungsnehmer muss den Mitteilungen aber mit der gebotenen Klarheit entnehmen können, dass eine Veränderung der genannten Rechnungsgrundlagen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.2022, IV ZR 337/20; Urt. v. 21.07.2021, IV ZR 191/20; Urt. v. 20.10.2021, IV ZR 148/20; Urt. v. 17.11.2021, IV ZR 113/20 - jeweils zitiert nach juris). Ihm muss zwar grundsätzlich verdeutlicht werden, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der betreffenden Rechnungsgrundlage gibt, dessen Überschreitung die in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat (vgl. insbesondere BGH, Urt. v. 30.11.2022 – IV ZR 294/20, BeckRS 2022, 36909 Rn. 17; BGH, Urt. v. 09.02.2022, IV ZR 337/20; Urt. v. 21.07.2021, IV ZR 191/20 - zitiert jeweils nach juris). Nicht erforderlich ist es hingegen, dem Versicherungsnehmer die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen (BGH, Urt. v. 22.06.2022 – IV ZR 253/20, NJW 2022, 3358 Rn. 22; Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 314/19, a.a.O., Rn. 95 und IV ZR 294/19, VersR 2021, 240; OLG Hamm, Beschl. v. 23.06.2022 - 20 U 128/22). Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (BGH, Urt. v. 30.11.2022 – IV ZR 294/20, BeckRS 2022, 36909 Rn. 16).

b) Gemessen daran genügen die streitgegenständlichen BAP der Beklagten für die Jahre 2015 und 2017 den formellen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Abzustellen ist in diesem Zusammenhang - ähnlich wie bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 22.06.2022 - IV ZR 253/20, Rn. 31 m.w.N., BeckRS 2022, 18282) – auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Dieser verfügt zwar hinsichtlich des Versicherungswesens regelmäßig weder über rechtliche noch über mathematische Spezialkenntnisse. Er wird aber um eine verständige Würdigung bemüht sein, die ihm übersandte Unterlagen aufmerksam durchzusehen und den für ihn erkennbaren Sinnzusammenhang, aus dem sich auch das Bestehen eines Schwellenwertes ergibt, zu berücksichtigen (vgl. Senatsurt. v. 29.03.2023 – 11 U 305/22; v. 22.03.2023 – 11 U 264/22). Ein solcher Versicherungsnehmer erfährt aus den streitgegenständlichen Beitragsanpassungsmitteilungen der Beklagten in den in Rede stehenden Nachträgen zu den dazugehörigen Versicherungsscheinen (vgl. hierzu Anlage BLD 2) für die streitgegenständlichen Tarifanpassungen in den hier in Rede stehenden Tarifen, die jeweils zusammen mit dem Anschreiben und dem dazugehörigen Merkblatt zu verstehen sind, dass alle Versicherer zur Gewährleistung der Balance von Leistungen und Beiträgen laut Gesetz einmal jährlich die kalkulierten mit den tatsächlich ausgezahlten Leistungen vergleichen müssen, was bei dem Kläger zum Ergebnis geführt hat, dass die Prämie in dem hier in Rede stehenden Tarif anzupassen war. Mit diesen Informationen, die auch der Kläger zur Begründung eines allerdings anderslautenden Ergebnisses heranzieht, hat ihm die Beklagte sämtliche zur Erläuterung der nach § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen Informationen gegeben (vgl. Senatsurt. v. 17.01.2024 - 11 U 176/23; v. 29.03.2023 – 11 U 305/22; v. 15.03.2023 - 11 U 222/22 und 11 U 297/22; v. 01.03.2023 - 11 U 139/22 und 11 U 198/22; so auch im Ergebnis die überzeugende obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. etwa OLG Dresden, Urt. v. 22.2.2022 – 4 U 1712/21, NJOZ 2022, 714, Rn. 20; OLG Schleswig, Beschl. v. 13.06.2022 - 16 U 91/22; OLG Oldenburg, Beschl. v. 05.04.2022 - 11 U 155/21; OLG München, Urt. v. 17.12.2021 - 125 U 5627/21; OLG Hamm, Beschl. v. 23.06.2022 - I-20 U 128/22, BeckRS 2022, 15948; OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.07.2022 - I-13 U 133/21). Dadurch wird deutlich, dass die Anpassung auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht und nicht etwa auf einer freien Entscheidung des Versicherers oder gar auf dem individuellen Schadensverlauf des Versicherungsnehmers (Senat, a.a.O.; vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 23.06.2022 – 20 U 128/22, BeckRS 2022, 15948). Hinweise auf eine Überprüfung anderer Rechnungsgrundlagen als auslösende Faktoren finden sich an keiner Stelle und werden vom Kläger auch nicht aufgezeigt (vgl. auch OLG Hamm, a.a.O., BeckRS 2022, 15948). Auslösender Faktor waren vielmehr Mehrausgaben im Bereich der „Leistungsausgaben“, worauf auch das Landgericht zutreffend abgestellt hat. Hieraus wird einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer hinreichend deutlich, dass die Prämienanpassung durch eine Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ oder „Leistungen“ ausgelöst wurde (vgl. zu vergleichbaren Prämienerhöhungen auch Senat, jeweils a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.07.2022 - I-13 U 123/21; OLG Celle, Urt. v. 31.03.2022 - 8 U 292/21; OLG Hamm, Beschl. v. 01.12.2021 - I-U 285/21, BeckRS 2021, 45866; v. 23.06.2022 – 20 U 128/22, BeckRS 2022, 15948; OLG München, Urt. v. 17.12.2021 - 25 U 5627/21; OLG Dresden, a.a.O.). Die betroffenen Tarife ergeben sich jeweils unmittelbar aus dem vorgenannten Mitteilungsschreiben bzw. dem Nachtrag zum Versicherungsschein, in denen die Zusammensetzung erläutert wurde (Anlage BLD 2). Maßgeblich ist insoweit die in Gesamtschau vorzunehmende Betrachtung, wonach sich die hier maßgeblichen Mitteilungen - wie bereits dargetan - im Einklang mit den Anforderungen die der Bundesgerichtshof, insbesondere auch der von den Berufungen beider Parteien angeführten Entscheidung vom 16.12.2020 – (IV ZR 294/19) herausgearbeitet hat und denen der Senat folgt, ausreichend sind. Die Ausführungen des Klägers in seiner Berufungsbegründung (ab BB 8) decken sich im Wesentlichen mit der Argumentation seiner Prozessbevollmächtigten in den vorgenannten Berufungsverfahren vor dem Senat. Sie rechtfertigen auch nach nochmaliger Überprüfung kein anderes Ergebnis, zumal er sich ohnehin nur mit den BAP bis einschließlich 2017 näher befasst und im Übrigen auch von einer Heilungswirkung der nachfolgenden BAP im selben Tarif auszugehen ist.

2. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger ab BB 11 darauf, dass sein Bestreiten der materiellen Rechtmäßigkeit der angeführten Beitragsanpassungen der Beklagten zu einer Stattgabe seiner Klage hätte führen müssen. Auch hierzu hat sich der Senat zu gleichgelagertem Klägervortrag der klägerischen Prozessbevollmächtigten - wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt - in einer Vielzahl vergleichbarer Entscheidungen zu den BAP der Beklagten im hier maßgeblichen Zeitraum bereits geäußert (statt vieler Urt. v. 17.01.2024 - 11 U 176/23; v. 29.11.2023 – 11 U 127/23; v. 08.11.2023 – 11 U 122/23; Urt. v. 27.09.2023 – 11 U 131/23 und 11 U 65/23; vgl. hierzu allgemein und vertiefend Urt. v. 08.11.2023 – 11 U 263/21; BeckRS 2023, 33878 Rn. 19 ff. und 11 U 9/22, BeckRS 2023, 35517 Rn. 22 ff.). Da sich die klägerische Berufung nur schematisch mit der (überzeugenden) Argumentation des Landgerichts befasst, ist mit Blick auf die Ausführungen in der klägerischen Berufungsbegründung und im nachgelassenen Schriftsatz vom 24.01.2024 lediglich Folgendes auszuführen:

a) Für den Senat ist zunächst - mit Blick auf das hier zu entscheidende Berufungsverfahren - nicht nachvollziehbar, unter welchem Gesichtspunkt der Kläger mit seiner Berufung im Streitfall die materielle Rechtmäßigkeit der hier in Rede stehenden Beitragsanpassungen überhaupt rügen möchte. Erstinstanzlich stand hierzu zunächst die vermeintliche Unvollständigkeit der dem Treuhänder übergebenen Unterlagen im Vordergrund. Hierzu hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass der Kläger diesen Umstand jedoch hat fallen lassen (LGU 8). In der Berufungsbegründung befasst er sich hiermit jedenfalls nicht weiter. Die Vollständigkeit der dem Treuhänder seitens der beklagten Versicherung übergebenen Unterlagen betrifft im Übrigen nicht die materielle Rechtmäßigkeit der jeweiligen Beitragsanpassung, sondern das hierfür vorgesehene Verfahren (vgl. hierzu statt vieler Senatsurt. v. 17.01.2024 - 11 U 176/23; v. 08.11.2023 - 11 U 122/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23; v. 12.07.2023 – 11 U 28/23; v. 05.07.2023 - 11 U 24/23; Beschl. v. 24.05.2023 - 11 U 275/22; vgl. hierzu auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.09.2023 – 8 U 810/23, Rn. 10, juris; OLG Köln, a.a.O., Rn. 17). Was der Kläger mit seiner Berufungsbegründung im hier zu entscheidenden Streitfall wirklich in materiell-rechtlicher Hinsicht rügen will, bleibt angesichts seiner pauschalen Darstellungen weitgehend unklar (vgl. BB 12).

b) Soweit der Kläger bereits in seiner Klageschrift (dort S. 8) - wie bereits dargelegt - bestritten hatte, dass aus den dem Treuhänder übergebenen Unterlagen die durchschnittliche Altersverteilung der von der Verteilung der Limitierungsmittel betroffenen Tarife erkennbar gewesen sei, worauf sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung wohl auch bezieht, verfängt dies nicht. Eine Kontrolle, die sich auf eine „Ausbalancierung“ der Limitierungsmaßnahmen über alle in einem Jahr anzupassenden Tarife hinweg zu erstrecken hätte und die der Versicherer – bei Strafe der Unwirksamkeit sämtlicher Beitragsanpassungen eines jeweiligen Jahres – durch ein verschriftlichtes Limitierungskonzept oder eine anderweitige ausführliche Dokumentation seiner jeweiligen tarifbezogenen Motivation zu ermöglichen hätte und ein damit verbundener Überprüfungsauftrag hinsichtlich der Angemessenheit der Verteilung auf die Versichertenbestände insgesamt durch den Treuhänder, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vg. statt vieler Senatsurt. v. 17.01.2024 - 11 U 176/23, m.w.N.). Insbesondere § 155 Abs. 2 S. 2, 3 VAG räumt dem Treuhänder ein eigenständiges Ermessen nicht ein. Von der Forderung eines Limitierungskonzeptes, einer Dokumentation oder auch nur eines ausführlichen Prüfvermerks des Treuhänders sind Expertenkommission und Gesetzgeber schon bei ihren Überlegungen weit entfernt gewesen; Anklang im Gesetz haben sie erst recht nicht gefunden (vgl. hierzu insgesamt und mit weiteren Nachweisen Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, a.a.O., Rn. 87, juris; vgl. auch Senat, a.a.O.).

c) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger daher auch darauf, dass das Landgericht sein rechtliches Gehör dadurch verletzt haben soll, dass es seinen Vortrag als unzureichend und „ins Blaue hinein“ angesehen hat. Der Senat teilt insoweit die überzeugenden Ausführungen der Zivilkammer, die sich eingehend mit dem Vortrag des Klägers, insbesondere mit der Pauschalität seines Vorbringens befasst hat (LGU 9). Auch geht es dem Kläger offensichtlich im Streitfall gar nicht darum, die versicherungsmathematischen Grundlagen der Beklagten zu hinterfragen, worauf das Landgericht - von der Berufung im hier zu entscheidenden Streitfall unwidersprochen - abgestellt hat. Mit den beklagtenseits vorgelegten Informationen zur Berechnung der in Rede stehenden Beitragsanpassungen (vgl. die Ausführungen in der Klageerwiderung ab S. 2, 9 ff.) hat er sich jedenfalls inhaltlich nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt. Auch in der Berufungsbegründung verzichtet der Kläger auf eine Auseinandersetzung mit dem von der Beklagten unterbreiteten (erstinstanzlichen) Tatsachenstoff, dem er erneut nur pauschal und nicht ansatzweise einzelfallbezogen entgegentreten möchte.

d) Mit Blick darauf ist der gesamte erstinstanzliche Vortrag des Klägers zur vermeintlichen materiellen Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Beitragsanpassungen rechtsmissbräuchlich und „ins Blaue hinein“ erfolgt. Der Vortrag ist damit prozessual unbeachtlich. Der Kläger hat - trotz der Erläuterung durch die Beklagte in der Klageerwiderung - für die behaupteten Rechtsverstöße im Prüfungsverfahren keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, sondern lediglich subjektive Zweifel mitgeteilt, die er auf einen – woran auch immer festgemachten – Eindruck stützt, dass in Bezug auf die Limitierungsmittelverwendung die treuhänderische Zustimmung ohne tatsächliche Prüfung der Voraussetzungen erteilt worden sei. Selbst wenn man – entgegen der vorgenannten Rechtsauffassung – das Prüfungsverfahren des Treuhänders einer zivilgerichtlichen Kontrolle unterwürfe, setzte diese unabhängig von der Verteilung der Beweislast zumindest voraus, dass insoweit Fehler durch den Kläger mit greifbarem Ansatz vorgebracht werden. Hieran fehlt es vorliegend, denn Anlass für seinen Vortrag waren erklärtermaßen keine Ungereimtheiten, sondern bloße Spekulationen, denen ein tatsachenbasierter Vortrag seitens des Klägers nicht zugrundelag.

Hierzu im Einzelnen: 

aa) Im Ausgangspunkt tritt der Senat in ständiger Rechtsprechung der klägerischen Rechtsauffassung bei, wonach die Frage einer materiell wirksamen Prämienerhöhung des privaten Krankenversicherers grundsätzlich uneingeschränkt der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Die Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die der Kläger anführt und der auch der Senat folgt, nämlich nur voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung hat und diese für materiell nicht berechtigt hält (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2022 – IV ZR 193/20, juris Rn. 51; statt vieler auch Senatsurt. v. 12.07.2023 – 11 U 28/23). Auch teilt der Senat in diesem Zusammenhang die klägerseits angeführte verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Prozessbeteiligten die Möglichkeiten haben müssen, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (BVerfG, Beschl. v. 28.12.1999 – 1 BvR 2203/98, juris). Infolgedessen trifft den beklagten Krankenversicherer die Darlegungs- und Beweislast für die materielle Rechtmäßigkeit der von ihm geltend gemachten Beitragsanpassung (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2022 – IV ZR 193/20, juris Rn. 51 m.w.N.). Im Ansatz geht der Kläger daher zutreffend davon aus, dass ein Klagevortrag nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits dann schlüssig und erheblich ist, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Das gilt auch dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Dabei darf sie von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Von alldem ist das Landgericht zutreffend ausgegangen (LGU 9 f.).

Der Senat folgt der klägerischen Argumentation allerdings in ständiger Rechtsprechung nicht, wonach der Bundesgerichtshof bei Rückforderungsansprüchen von Prämienzahlungen im Bereich der privaten Krankenversicherung von den allgemein geltenden zivilprozessualen Grundsätzen abweichen wollte und abgewichen ist (Urt. v. 17.01.2024 - 11 U 176/23; v. 29.11.2023 – 11 U 127/23; v. 08.11.2023 – 11 U 122/23; Urt. v. 27.09.2023 – 11 U 131/23 und 11 U 65/23; vgl. hierzu allgemein und vertiefend Urt. v. 08.11.2023 – 11 U 263/21; BeckRS 2023, 33878 und 11 U 9/22, BeckRS 2023, 35517). Unbeachtlich ist danach, was das Landgericht überzeugend herausgearbeitet hat (LGU 9), der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei aber dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt, wobei dies einer strengen Kontrolle unterliegt (st. Rspr. BGH, z.B. Beschl. v. 10.01.2023 - VIII ZR 9/21, Rn. 14 f., juris, m.w.N.). Die Beweislast zu Lasten des Krankenversicherers wird demnach nur im Falle einer prozessual beachtlichen Beanstandung seitens des klagenden Versicherungsnehmers ausgelöst (vgl. Senatsurt. v. 08.11.2023 - 11 U 9/22; 11 U 263/21; 11 U 125/18; 11 U 172/19; 11 U 282/21; v. 18.10.2023 - 11 U 110/23; 27.09.2023 – 11 U 65/23; OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.09.2023 – 8 U 810/23, Rn. 20, juris m.w.N.). 

Etwas anderes folgt - entgegen der von der Kläger vertretenen Rechtsauffassung - auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 28.12.1999 - 1 BvR 2203/98, r + s 2000, 167), das bei einer Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung eine materielle Überprüfung aus rechtsstaatlichen Gründen für geboten hält, was im Grundsatz auch der ständigen Rechtsprechung des BGH entspricht und der auch der Senat folgt (vgl. statt vieler Senatsurt. v. 17.01.2024 - 11 U 176/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23). Danach ist das Interesse des Versicherungsnehmers an einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen mit einem schutzwürdigen Interesse des Krankenversicherers an der Geheimhaltung der Berechnungsgrundlagen zum Ausgleich zu bringen. Von Verfassungs wegen darf daher insoweit eine sachliche Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen nicht allein mit Rücksicht auf Geheimhaltungsinteressen der Versicherung gänzlich versagt werden. Die Zivilgerichte haben deshalb zu prüfen, inwieweit einem Interesse der Krankenversicherers an Geheimhaltung durch die Anwendung der §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2, 174 Abs. 3 S. 1 GVG (vgl. auch § 353d Nr. 2 StGB) Rechnung getragen werden kann. Sie haben auch zu klären, worauf dieses Interesse sich im Einzelnen bezieht (BVerfG, a.a.O.). Weder das Bundesverfassungsgericht noch der Bundesgerichtshof fordern hierbei allerdings, dass dadurch die im Zivilprozess geltenden Regeln der Darlegungs- und Substanziierungslast außer Kraft gesetzt würden (vgl. statt vieler Senatsurt. v. 17.01.2024 - 11 U 176/23; v. 08.11.2023 - 11 U 9/22; 11 U 263/21; 11 U 125/18; 11 U 172/19; 11 U 282/21; v. 18.10.2023 - 11 U 110/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23; überzeugend hierzu auch LG München, Urt. V. 17.11.2023 - 11 O 5893/23, juris Rn. 82 ff.). Davon auszugehen, dass der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung unter Aufgabe langjährig etablierter Anforderungen am Anfang in einem Nebensatz im Rahmen der Prüfung des Verjährungsbeginns aufgegeben haben könnte, ist - entgegen der vom Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 24.01.2024 vertretenen Rechtsauffassung - völlig fernliegend (Senat, Urt. v. 17.01.2024 - 11 U 176/23; v. 29.11.2023 – 11 U 127/23; v. 08.11.2023 – 11 U 122/23; Urt. v. 27.09.2023 – 11 U 131/23 und 11 U 65/23; v. 08.11.2023 – 11 U 263/21; BeckRS 2023, 33878 und 11 U 9/22, BeckRS 2023, 35517).

bb) Gemessen daran erfolgte das klägerische Bestreiten der jeweils materiell ordnungsgemäßen Beitragsanpassung im Streitfall, wie bereits auch in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle, die beim Senat und auch beim Landgericht seitens der klägerischen Prozessbevollmächtigten vertreten werden, anhängig waren und sind, offen und erkennbar „ins Blaue hinein“ und ist damit prozessual unbeachtlich (vgl. hierzu bereits vgl. Senatsurt. v. 17.01.2024 - 11 U 176/23; v. 29.11.2023 – 11 U 127/23; v. 08.11.2023 – 11 U 122/23, v. 18.10.2023 - 11 U 122/23; v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23; Beschl. v. 24.05.2023 - 11 U 275/22; Urt. v. 21.06.2023 - 11 U 336/22; s.a. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.05.2023 - 1 U 218/22, Rn. 11 ff. juris; dass., Beschl. v. 22.05.2023 - 1 U 222/22, Rn. 9 ff., juris; s.a. LG München, Urt. v. 01.06.2023 - 12 O 1228/19; Urt. v. 30.11.2023 – 12 S 8899/23, Rn. 123, juris; LG Leipzig, Urt. v. 07.12.2023 – 3 O 1293/22, Rn. 97, juris; überzeugend hierzu auch LG München, Urt. V. 17.11.2023 - 11 O 5893/23, juris Rn. 82 ff.). Bei dem Vorbringen des Klägers ist weder für das Gericht noch für die Beklagte der Umfang des Bestreitens überhaupt erkennbar. Der Kläger hat hier weder erstinstanzlich noch in der gem. § 520 Abs. 3 ZPO maßgeblichen Berufungsbegründung Tatsachen vorgetragen, weshalb er von der materiellen Unwirksamkeit in dem jeweiligen Tarif ausgeht; vielmehr beschränkte er sich durchgehend auf das bloße (pauschale) Bestreiten der im Gesetz genannten Anpassungsvoraussetzungen. Er teilt auch nicht mit, weshalb die hier in Rede stehenden Prämienanpassungen der hiesigen Beklagten materiell fehlerhaft sein könnten (in diese Richtung auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.09.2023 – 8 U 810/23, Rn. 21, juris; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 20.11.2023 – 1 U 173/22; Beschl. v. 19.06.2023 – 1 U 70/23, juris Rn. 10; Franz/Püttgen, VersR 2022, 1, 25; LG Duisburg, Urt. v. 23.05.2023 – 6 O 281/22, juris Rn. 42; vgl. zu streckenweise wortgleichem Klägervortrag auch Senatsurt. v. 04.10.2023 – 11 U 62/23). Ein Verweis auf angeblich nicht eingehaltene Rechtsvorschriften stellt keinen Sachvortrag dar, sondern könnte erst Ergebnis der Bewertung des – hier fehlenden – Sachvortrages sein (vgl. Senat, a.a.O.). Allein das Bestehen von Anforderungen bietet jedoch keinen Anhalt für die Annahme, diese könnten nicht erfüllt sein (Senatsurt. v. 17.01.2024 - 11 U 176/23; v. 08.11.2023 - 11 U 9/22; 11 U 263/21; 11 U 125/18; 11 U 172/19; 11 U 282/21; v. 18.10.2023 - 11 U 110/23; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.03.2023, I-13 U 125/22, zit n. LG Duisburg, Urt. v. 23.05.2023 – 6 O 281/22, BeckRS 2023, 16631 Rn. 21). Auch hier mutmaßt der Kläger (vgl. BB 21) lediglich aufgrund der Kenntnis zweier Parallelurteile (Kammergericht vom 08.02.2022, 6 U 20/18; OLG Stuttgart, Urt. v. 15.07.2021, 7 U 237/18), in welchem ein entsprechender Fehler betreffend die Limitierungsmaßnahmen dargelegt wurde (vgl. Auch LG Düsseldorf, Urt. v. 08.12.2023 – 9a O 246/22, Rn. 80, juris). Demzufolge ist der gleichermaßen pauschale Vortrag seiner Prozessbevollmächtigten, der nach wie vor auch in Ansehung der Darlegungen der Beklagten erfolgt ist - die nicht nur zu allen hier im Streit stehenden Beitragsanpassungen, sondern auch in zahlreichen Parallelverfahren, die eine Vielzahl von Tarifen verschiedenster Versicherer betreffen, nicht tatsachenbasiert, sondern rein spekulativ und damit rechtsmissbräuchlich. Greifbare Anhaltspunkte oder auch nur Vortrag zur Plausibilität bleibt der Kläger auch hier schuldig (vgl. auch LG Wuppertal, Urt. v. 04.07.2023 – 4 O 276/22, BeckRS 2023, 17390 Rn. 27).

Mit Blick darauf hätte sich der Kläger ohne Weiteres - was das Landgericht zutreffend erkannt hat - etwa auf vergleichbare Anpassungen anderer Versicherungsunternehmen beziehen können (LGU 10). Hiermit befasst sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung nicht. Der Kläger hat im Übrigen keine anderen Erkenntnisquellen herangezogen, um sein Vorbringen weiter zu substanziieren, was ihm ohne großen Aufwand möglich gewesen wäre (vgl. Senatsurt. v. 17.01.2024 - 11 U 176/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23). So hätte er Auskünfte bei der BaFin hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit des Tarifes einholen können. Hierzu fordert die BaFin auf ihrer Webseite - www.bafin.de/SharedDocs/FAQs/DE/Verbraucher/Versicherung/Produkte/ Kranken/Beitragserhoehung/03_pruefung_beitragserhoehung.html?id=19628532 (zuletzt aufgerufen am 23.01.2024) - ausdrücklich auf. Der Kläger hat – wie die Kläger in zahlreichen Parallelverfahren auch - keinerlei konkrete Tatsachen vorgetragen, die einen gewissen Anhaltspunkt dafür liefern könnten, dass und aus welchem Grund die Beitragsanpassungen seitens der Beklagten in Bezug auf den Einsatz limitierender Maßnahmen nicht korrekt vorgenommen worden sein könnten (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.09.2023 – 8 U 810/23, Rn. 22, juris). Der Kläger legt zwar ausführlich abstrakt dar, welche Vorgaben bei der Verteilung der Limitierungsmittel zu beachten sind, versäumt dann indes, insbesondere nach dem die Beklagte das Limitierungskonzept in der Klageerwiderung erläutert hatte, auf den konkreten Einzelfall bezogen mitzuteilen, was er davon nicht eingehalten sehen will und hat nicht einmal die Einsichtnahme in die Unterlagen der Beklagten begehrt. Auch hierauf konnte sich das Landgericht maßgeblich stützen (vgl. LGU 10).

Die hier vorgenommene Wertung entspricht im Übrigen auch der Ausgangslage, die der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag und auf die sich der Kläger insoweit ausdrücklich beruft. Im genannten Bezugsverfahren hatte der Kläger zumindest – anders als der hiesige Kläger – einen greifbaren Anhaltspunkt, der ihn misstrauisch werden ließ und lassen durfte (vgl. bereits Senatsurt. v. 08.11.2023 - 11 U 9/22; 11 U 263/21; 11 U 125/18; 11 U 172/19; 11 U 282/21; v. 18.10.2023 - 11 U 110/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23). Die dortige Versicherung hatte nämlich in einem Umfang Beitragserhöhungen vorgenommen, der nach dem klägerischen (und zumindest insoweit substanziierten) Vortrag weit über den allgemeinen Entwicklungen bei den privaten Krankenversicherungen in vergleichbaren Tarifen aufwies.

Mit dieser Subsumtion liegt der Senat - entgegen der vom Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vertretenen Rechtsauffassung - auch auf der Argumentationslinie des Bundesgerichtshofs in vergleichbaren Fallkonstellationen. So hat der BGH in einer Entscheidung zu Prämienanpassungen (BGH, Urt. v. 09.02.2022, IV ZR 337/20, Rn. 21) in einem gleichgelagerten Fall ausgeführt, dass die Kläger in diesem Verfahren im Wesentlichen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Beitragsanpassungen, einer Abweichung der Rechnungsgrundlagen über den Schwellenwert und die Richtigkeit der Beitragskalkulation ins Blaue hinein bestritten haben könnte. Der Bundesgerichtshof hat insoweit – auch wenn er diese Frage letztendlich im genannten Bezugsfall offenlassen konnte, ausdrücklich ein Bestreiten „ins Blaue hinein“ in Erwägung gezogen. Für ein unzulässiges Bestreiten in Beitragsanpassungsprozessen sprechen im Streitfall erhebliche (weitere) Gesichtspunkte, zumal eine Erhöhung der Prämien nur mit Zustimmung des aufsichtsrechtlich überwachten Treuhänders, der in der Argumentationslinie des BGH die Interessen der Gesamtheit der Versicherten wahrnimmt, demgemäß auch nicht im Lager des Versicherers steht, möglich ist (vgl. zu einer gleich gelagerten Argumentation bereits Senatsurt. v. 18.10.2023 - 11 U 122/23; v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23). Dieser ist als Kontrollinstanz an die Stelle der Finanzaufsicht getreten. Alle Argumente, die der BGH gegen die Nichtüberprüfbarkeit der Unabhängigkeit des Treuhänders angeführt hat (vgl. hierzu grundlegend BGH, Urt. v. 19.12.2018 – IV ZR 255/17, NJW 2019, 919, Rn. 48, 53, 55, 71), lassen sich – entgegen der klägerseits vertretenen Rechtsauffassung auch gegen die gerichtliche Prüfbarkeit aufgrund eines ausschließlich pauschalen Vortrags übertragen: 

Wenn die Zivilgerichte im Bereicherungsprozess eine anhaltslose und umfassende materielle Prüfung von Voraussetzungen und Umfang der vorgenommenen Prämienerhöhung „ins Blaue hinein“ vorzunehmen hätten, wäre dadurch offensichtlich die Stabilität der Prämien gefährdet (vgl. hierzu BGH, a.a.O., Rn. 48 so auch Senat, Urt. v. 18.10.2023 - 11 U 122/23; v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23). Überdies würde diese serienmäßige Prüfung die Gefahr mit sich bringen, dass eine Überprüfung ihrer Richtigkeit die Einhaltung des Äquivalenzprinzips und die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen unterliefe (arg. BGH, a.a.O., Rn. 49). Auch muss eine vorübergehende Äquivalenzstörung im Interesse der Beitragsstabilität vermieden werden (BGH, a.a.O., Rn. 49). Zudem darf der Zweck der Einschaltung des Prämientreuhänders bei dieser Aufgabe keine Überprüfungsmöglichkeit der materiellen Rechtmäßigkeit durch den einzelnen Versicherungsnehmer im Rechtsstreit über eine Prämienanpassung erfordern (BGH, a.a.O., Rn. 50), denn der Treuhänder übernimmt an dieser Stelle gerade die staatlichen Aufgaben. Die Einführung des Bedingungstreuhänders verfolgte überdies den Zweck, anstelle des bisherigen aufsichtsrechtlichen Instrumentariums der Bedingungsgenehmigung ein neues vertragsrechtliches Instrumentarium zu entwickeln. Dieses Instrumentarium sollte ein Ersatz für die bisherige aufsichtsrechtliche Qualitätskontrolle darstellen. Das bedeutete, dass die Wirksamkeit der Bedingungsänderung an die Prüfung und Zustimmung des Treuhänders geknüpft sein sollte (vgl. hierzu eingehend Senat, a.a.O.; Langheid/Wandt/Boetius, MüKO-VVG; 2. Aufl. 2017, § 203 Rn. 597 m.w.N.). Aus der engen Verzahnung zwischen Vertrags- und Aufsichtsrecht, wie sie in § 203 Abs. 2 S. 4 VVG zum Ausdruck kommt, folgt zudem, dass der Zweck des Anpassungsrechts nach § 155 VAG, namentlich die dauerhafte Erfüllbarkeit der vertraglichen Verpflichtungen des Versicherers sicherzustellen und damit die Belange der Versicherten zu wahren sind und nicht durch eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung konterkariert werden dürfen (Langheid/Rixecker/Muschner, VVG., 7. Aufl. 2022, § 203 Rn. 37). Zwar ist der Treuhänder kein Organ der Versicherungsaufsicht (Langheid/Wandt/Boetius, a.a.O., § 203 Rn. 603). Allerdings verpflichtet § 155 Abs. 3 Satz 5 VAG den Treuhänder, die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn er zu einer notwendigen Prämienanpassung mit dem Versicherungsunternehmen keine übereinstimmende Beurteilung erzielen kann (Langheid/Wandt/Boetius, a.a.O., § 203 Rn. 606). Zudem betont der BGH die unternehmerische Entscheidung, die der Prämienerhöhung zugrunde liegt (BGH, a.a.O., Rn. 52). Auch ist dem BGH auch darin zuzustimmen, dass die Grenzen der dem Versicherer zustehenden Beurteilungsspielräume grundsätzlich im Rahmen der materiellen Überprüfung der Berechtigung des Versicherers zur Prämienanpassung gewährleistet werden müssen (BGH, a.a.O., Rn. 53). Dies setzt jedoch greifbare Anhaltspunkte für dahingehende Fehler voraus. Das die in tausenden, bei den Instanzgerichten anhängigen und annähernd gleichgelagerten Individualfällen „ins Blaue hinein“ geprüft werden muss (vgl. hierzu überzeugend LG Wuppertal, Urt. v. 28.12.2023 - 16 O 124/22, juris Rn. 79), mit dem Risiko gravierender inhaltlicher Divergenzen bei jedem einzelnen Tarif wird weder von den Vorschriften des VVG noch den Normen des VAG und somit überlagernd die allgemeinen zivilprozessualen Grundsätze gefordert. Dass der Bundesgerichtshof die vorgenannten Bedenken in der Grundsatzentscheidung vom 16.12.2020 (IV ZR 294/19) revidiert haben könnte, ist fernliegend .

Im Gegenteil, die Richtigkeit der hier vertretenen Rechtsauffassung wird vielmehr durch die jüngste Praxis des Bundesgerichtshofs bestätigt, denn der BGH geht selber nicht davon aus, dass es für den Einstieg in eine materielle Überprüfung der Wirksamkeit der jeweiligen Tarife ausreicht, dass der Kläger die materielle Rechtmäßigkeit lediglich behauptet, denn sonst hätte der BGH in mehreren Entscheidungen (vgl. etwa Urt. v. 25.10.2023 – IV ZR 150/22, BeckRS 2023, 31816 Rn. 16; und v. 19.07.2023 - IV ZR 123/22, juris) die materielle Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Beitragsanpassungen ohne eine weitere Sachprüfung nicht bejahen können und dürfen. Dass der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat beim Bundesgerichtshof daher ohne jegliche Begründung von den allgemein anerkannten Grundsätzen aller anderen Senate beim Bundesgerichtshof abweichen wollte, die er im Übrigen in anderen Zusammenhängen nicht infrage stellt, liegt fern (vgl. bereits Senatsurt. v. 08.11.2023 - 11 U 9/22; 11 U 263/21; 11 U 125/18; 11 U 172/19; 11 U 282/21; v. 18.10.2023 - 11 U 112/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23; überzeugend auch LG Wuppertal, Urt. v. 04.07.2023 – 4 O 276/22, BeckRS 2023, 17390 Rn. 25). Denn ohne Vorliegen jeglicher, objektiver Anhaltspunkte, die den Verdacht einer materiell fehlerhaften Beitragsanpassung rechtfertigen, liefe es auf eine ausforschende Prozessführung hinaus, die der ZPO jedoch wesensfremd ist (vgl. Gesetzesbegründung zur ZPO-Reform zum 01.01.2002: BT-Drs. 14/6036, S. 120, 2. Sp.). Das Gericht wäre in jedem Einzelfall – da sich die Berechnungsgrundlagen regelmäßig nur mit Hilfe eines Sachverständigen bis ins Einzelne gehend überprüfen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.2004 – IV ZR 117/02, Rn. 16, juris) - schon bei der Erheblichkeitsprüfung des Parteivortrags angehalten, sich im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Unterstützung eines Sachverständigen zu bedienen (für derartige Verfahrenskonstellationen s.a. BT-Drs. 19/13828, S. 18), was ersichtlich weder im Sinne des Gesetzgebers war noch der höchstrichterlichen Rechtsprechung entnommen werden kann vgl. bereits Senatsurt. v. 08.11.2023 - 11 U 263/21; 11 U 125/18; 11 U 172/19; 11 U 282/21). 

Etwas anderes würde auch dann nicht gelten, wenn man das gesamte klägerische Vorbringen zur materiellen Rechtmäßigkeit nicht als „einfaches Bestreiten“, sondern als Bestreiten mit „Nichtwissen“ im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO verstehen wollen würde. Auch in diesem Fall ist nämlich die Grenze zulässigen Bestreitens mit Nichtwissen ein „rechtsmissbräuchliches“ Vorbringen, das der Bundesgerichtshof mit einem Bestreiten „ins Blaue hinein“ gleichsetzt (st. Rspr. vgl. BGH, Urt. v. 04.04.2014 – V ZR 275/12, NJW 2015, 468 Rn. 12) und jedenfalls bei willkürlicher Behauptung, ohne greifbare Anhaltspunkte als gegeben ansieht (BGH, Urt. v. 15.06.2000 - I ZR 55/98, NJW-RR 2000, 1635, 1638; BGH, Urt. v. 17.09.1998 - III ZR 174/97, NJW-RR 1999, 361; Urt. v. 07.07.1988 – III 111/87, juris Rn. 34 m.w.N.; vgl. hierzu eingehend Senatsurt. v. 08.11.2023 - 11 U 9/22; 11 U 263/21; 11 U 125/18; 11 U 172/19; 11 U 282/21; v. 18.10.2023 - 11 U 110/23). 

e) Anders als der Kläger meint, steht er als Versicherungsnehmer auch nicht schutzlos dar. Geeignete Anknüpfungspunkte für das Vorliegen einer materiell-rechtswidrigen Beitragsanpassung (deren Erheblichkeitsschwelle im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes tatsächlich nicht zu hoch angehängt werden darf), können sich z.B. im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls aus einer außergewöhnlich starken Beitragsanpassung ergeben, wie der Senat dies jüngst klargestellt hat (vgl. Beschl. v. 08.11.2023 - 11 U 93/19). 

f) Ohne Erfolg bezieht sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung auf obergerichtliche Verfügungen und Entscheidungen, die der Argumentation des Landgerichts im Streitfall vermeintlich entgegenstünden. Ob und inwieweit der dortige Sachvortrag dem hiesigen Sachvortrag vergleichbar ist, ist nicht ersichtlich. 

II. 

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 

Die Revision war entgegen dem klägerischen Hilfsantrag nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO hierfür nicht vorliegen. Die Rechtssache hat - entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung im nachgelassenen Schriftsatz vom 24.01.2024 - keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts (vgl. hierzu eingehend Senatsurt. v. 08.11.2023 - 11 U 263/21; 11 U 125/18; 11 U 172/19; 11 U 282/21). Der Senat weicht auch nicht - anders als die Prozessbevollmächtigten des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz meinen - von Rechtssätzen aus der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte ab, denn maßgeblich ist der jeweils zugrundezulegende Tatsachenvortrag mit Blick auf die konkret in Rede stehende Beitragsanpassung. Bei keiner der vom Kläger angeführten Entscheidungen, die der Senat nochmals geprüft und in seine Würdigung einbezogen hat, ging es um ein vermeintlich rechtsmissbräuchliches Bestreiten, sondern um die Anwendung üblicher Beweiserhebungsregeln, die der Senat - wie dargelegt - ebenfalls zugrundelegt. Im Übrigen befindet sich der Senat - wie eingehend ausgeführt - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum „Bestreiten ins Blaue hinein“.