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Entscheidung 11 VA 1/24


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 11. Zivilsenat Entscheidungsdatum 28.02.2024
Aktenzeichen 11 VA 1/24 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2024:0228.11VA1.24.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird die Entscheidung des Präsidenten des Amtsgerichts Potsdam teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt gefasst:

H... E... wird Akteneinsicht in die Insolvenzakte der ehemaligen Insolvenzschuldnerin beim Amtsgericht Potsdam zum Aktenzeichen 6.50 IN 197/21 in den rechtsgestaltenden Teil des Insolvenzplanes nebst Anlagen gewährt, soweit dieser Regelungen in Bezug auf den gegenüber Herrn H... E... geführten Haftungsprozess der ehemaligen Insolvenzschuldnerin enthält. Im Übrigen wird das Akteneinsichtsgesuch zurückgewiesen.

2. Der Gerichtskosten werden gegeneinander aufgehoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3. Der Gegenstandswert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Vor dem Amtsgericht Potsdam wurde über das Vermögen der hiesigen Antragstellerin unter dem Aktenzeichen 6.50 IN 197/21. Das Insolvenzverfahren wurde durch Beschluss vom 31. März 2022 eröffnet und die Eigenverwaltung angeordnet. Rechtsanwalt Dr. S... wurde zum Sachwalter bestellt. Es wurde ein Insolvenzplan vorgelegt, der nach veröffentlichtem Beschluss vom 22. Dezember 2022 angenommen wurde. Nach veröffentlichtem Beschluss vom 4. Dezember 2023 in der Fassung vom 6. Dezember 2023 wurde das Insolvenzverfahren im Hinblick auf den rechtskräftigen Insolvenzplan zunächst zum 15. Dezember 2023 und mit der Berichtigung zum 31. Dezember 2023 aufgehoben.

Vor dem Landgericht Potsdam, Az.: 6 O 102/22, wurde von Rechtsanwalt Dr. S... als Kläger - bereits beginnend vor Aufhebung - ein Haftungsprozess gegen den von ihm in seiner Eigenschaft als Sachwalter fristlos abberufenen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin und Antragsgegner im hiesigen Verfahren geführt. Es verurteilte den ehemaligen Geschäftsführer unter dem 16. November 2023 antragsgemäß. Dabei wurde die Aktivlegitimation mit § 280 InsO analog begründet. Das vom dortigen Beklagten eingeleitete Berufungsverfahren ist vor dem hiesigen Gericht unter dem Aktenzeichen 4 U 133/23 anhängig. Die Berufung ist zu begründen. Seine Prozessbevollmächtigte beantragte unter dem 7. Dezember 2023 Akteneinsicht in den Insolvenzplan sowie den Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, um die Aktivlegitimation von Rechtsanwalt Dr. S... zu prüfen. Der für die Gewährung der Akteneinsicht zuständige Präsident des Amtsgerichts Potsdam beabsichtigte nach seinem Schreiben vom 2. Januar 2024 dem Einsichtsersuchenden bezogen auf den Aufhebungsbeschluss und den Insolvenzplan insoweit zu gewähren, als dieser Aussagen zur Prozessführungsbefugnis des ehemaligen Sachwalters der Insolvenzschuldnerin enthält. An dem Aufhebungsbeschuss bestehe kein Geheimhaltungsinteresse; hinsichtlich des Insolvenzplanes werde die Akteneinsicht auf den Abschnitt beschränkt, der eine Aussage zur Prozessführungsbefugnis beinhalte. Er verwies auf die Möglichkeit der Beantragung einer gerichtlichen Entscheidung beim angerufenen Gericht.

Dagegen beantragt der Antragsteller unter dem 11. Januar 2024 die gerichtliche Entscheidung mit dem Antrag,

den Antrag auf Akteneinsicht zurückzuweisen.

Dem schließt sich Rechtsanwalt Dr. S... an.

Der ehemalige Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin sei Dritter. Es fehle eine Einwilligung der Insolvenzschuldnerin. Der Aufhebungsbeschluss sei öffentlich bekannt gemacht. Das Geheimhaltungsinteresse der Schuldnerin überwiege. Der Insolvenzplan sei keine im landgerichtlichen Urteil festgestellte Tatsache und daher nicht entscheidungserheblich. Zudem sei das nur durch Akteneinsicht mögliche Informationsinteresse nicht glaubhaft gemacht.

Als Kläger sieht er keine Notwendigkeit für eine Akteneinsicht, da er als Kläger nach allgemeinen Regeln darlegungsbelastet sei, dieser nachgekommen sei und der dortige Beklagte E... erstinstanzlich die Aktivlegitimation nicht innerhalb der gesetzten Schriftsatzfrist bestritten habe. Hinsichtlich seiner Stellung als Sachwalter verweist er auf die bloße Parteiöffentlichkeit des Insolvenzverfahrens. Vertrauliche Informationen, zu denen insbesondere Angaben aus dem Insolvenzplan gehören, sollen nicht an Dritte gelangen.

Der ehemalige Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin beantragt,

den Antrag der vormaligen Schuldnerin zurückzuweisen.

Es bestünden Zweifel an der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung von Rechtsanwalt Dr. S... und damit Prozessführungsbefugnis durch die ehemalige Insolvenzschuldnerin, nachdem das Insolvenzverfahren aufgehoben worden sei. Er habe sich auf eine Ermächtigung berufen, die sich nach § 259 Abs. 3 InsO aus dem Insolvenzplan ergeben könne. In der beabsichtigten Abwehr von Ansprüchen liege das rechtliche Interesse auf Akteneinsicht begründet. Der Antrag sei bereits unzulässig, da es an einer schlüssigen Behauptung einer Rechtsverletzung fehle.

Der Präsident des Amtsgerichts Potsdam verweist darauf, dass es keine schutzwürdigen Interessen der ehemaligen Insolvenzschuldnerin gebe, die das berechtigte Interesse des ehemaligen Geschäftsführers überwiege. Es handle sich um eine „angekündigte Entscheidung“, bei der eine entsprechende Einschränkung auf Teile der Akte „beabsichtigt sei“.

II.

1.

Der Antrag ist nach § 23 EGGVG, § 299 Abs. 2 ZPO statthaft. Er ist auch im Übrigen nach § 24 Abs. 1 GVG zulässig, da die Antragstellerin das Geheimhaltungsinteresse an den betrieblichen Daten gegenüber Dritten beansprucht. Das angerufene Gericht ist nach § 25 Abs.1 EGGVG zuständig. Die Frist nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EGGVG ist gewährt, da der Antrag vom 11. Januar 2024 innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Bewilligungsentscheidung vom 2. Januar 2024 erfolgte. Dem Antrag fehlt insbesondere auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, da es sich nur um eine „beabsichtigte“ bzw. „angekündigte“ Entscheidung handele, was gegen eine Anordnung der Justizverwaltung sprechen könnte. Insbesondere durch den - zudem mit einer selbst gewählten Frist versehenen - Hinweis auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur Verhinderung der Akteneinsichtsgewährung gibt der Präsident trotz der Wortwahl (“beabsichtige“) in der Mitteilung vom 2. Januar 2024 hinreichend deutlich zu erkennen, dass er seine Vorgehensweise als verbindlich ansehe. Zudem gilt der Meistbegünstigungsgrundsatz, wonach einer Partei kein Rechtsnachteil dadurch entstehen darf, dass eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung ergeht. So hindert beispielsweise auch das Fehlen einer Ausgangsentscheidung der Gerichtsverwaltung eine Sachentscheidung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 29.04.2015 - XII ZB 214/14, Rn. 16 nach juris).

2.

Die Entscheidung des Präsidenten auf Gewährung von Akteneinsicht in den Beschluss zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens zum Aktenzeichen 6.50 IN 197/21 vom 4. Dezember 2022 in der Fassung vom 6. Dezember 2023 sowie dem diesem zugrundeliegenden Insolvenzplan hinsichtlich der auf die „Prozessführungsbefugnis“ des Rechtsanwalts Dr. S... betreffenden Teile ist teilweise abzuändern.

Mangels spezialgesetzlicher Regelungen richtet sich das Akteneinsichtsgesuch nach den Voraussetzungen der § 4 InsO, § 299 Abs. 2 ZPO. Danach kann einem Dritten die Einsicht in die Insolvenzakte gewährt werden, wenn er ein rechtliches Interesse an dieser glaubhaft macht.

Der hiesige Antragsgegner ist als ehemaliger Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin Dritter. Beteiligte des Insolvenzverfahrens, deren Einsichtsrecht sich nach § 4 InsO, § 299 Abs. 1 ZPO richtet, sind grundsätzlich nur der Insolvenzschuldner - mithin nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO die Gesellschaft selbst handelnd durch das Vertretungsorgan - und im Falle des Fremdantrages der den Eröffnungsantrag stellenden Gläubiger (BGH, Beschluss vom 15.10.2020 - IX AR (VZ) 2/19, Rn. 11 nach juris m.w.N.). Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und seiner Abberufung gehört der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin nicht mehr zu diesem Personenkreis; er vertritt den Insolvenzschuldner nicht mehr.

§ 299 Abs. 2 ZPO setzt damit voraus, dass persönliche Rechte des Antragstellers durch den Gegenstand des Verfahrens, in dessen Akten Einsicht begehrt wird, berührt werden. Dabei muss sich das rechtliche Interesse an der Akteneinsicht aus der Rechtsordnung selbst ergeben. Maßgeblich ist als Mindestbedingung ein auf Rechtsnomen oder durch solche geregeltes gegenwärtiges Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache (BGH, Beschluss vom 15.10.2020 - IX AR (VZ) 2/19, Rn. 14 nach juris; BGH, Beschluss vom 05.04.2006 - IV AR (ZV) 1/06, Rn. 15 nach juris m.w.N.). Das vom Einsichtsgesuch betroffene Verfahren selbst oder zumindest dessen Gegenstand muss für die rechtlichen Belange des Antragstellers von konkreter rechtlicher Bedeutung sein (BGH, Beschluss vom 15.10.2020, wie zuvor m.w.N.).

a) In Bezug auf den Aufhebungsbeschluss fehlt es an einem rechtlichen Interesse für die Einsicht. Der Beschluss ist nach § 258 Abs. 2 Satz 2 InsO allgemein zugänglich; er ist als Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht, wovon sich das Gericht überzeugt hat. Das Aktenzeichen und die Insolvenzschuldnerin sind dem Antragsgegner bekannt. Die Wirkungen der Entscheidung ergeben sich aus allein § 259 InsO.

b) Anders verhält es sich in Bezug auf die Bestandteile des (rechtsgestaltenden Teil des) Insolvenzplanes nebst Anlagen, die Regelungen zu dem gegen den Aktensicht beantragenden ehemaligen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin enthalten. In Bezug auf den gestaltenden Teil des Insolvenzplans iSd §§ 221, 219 InsO existieren insbesondere über die nach § 230 InsO vorgesehenen Anlagen weitreichende Informationsquellen zu Absprachen im Rahmen der Erstellung des Insolvenzplans. Entsprechend dem nur parteiöffentlichen Verfahren zeigt § 234 InsO ausdrücklich, dass diese grundsätzlich nur den Beteiligten des Insolvenzverfahrens zugänglich sein sollen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft und seiner Abberufung stehen auch keine Rechte und Pflichten aus dem Insolvenzverfahren mehr im Raum; dass frühere Rechte und Pflichten im Insolvenzverfahren Grundlage des Haftungsprozesses vor dem Landgericht Potsdam sind oder welche durch das Insolvenzverfahren tangierten Rechte und Pflichten betroffen sind, ist weder dargelegt, noch glaubhaft gemacht.

Auch dem früheren Geschäftsführer muss jedoch ein Einsichtsrecht gewährt werden, soweit ein konkreter rechtlichen Bezug der Verteidigung gegenüber der Inanspruchnahme im Klageverfahren nach § 43 Abs. 2 GmbHG herzustellen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.02.2021 - I-3 VA 14/10, Rn. 22 nach juris m.w.N.) und der Insolvenzplan erkennbar Relevanz haben soll. Ein Akteneinsichtsrecht nach § 299 Abs. 2 ZPO kommt daher dann in Betracht, wenn der die Akteneinsicht Begehrende zu seiner Verteidigung gegen eine Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter Informationen aus der Insolvenzakte benötigt (vgl. zum Kommanditisten BGH, Beschluss vom 15.10.2020, a.a.O, Rn. 18 nach juris). Hierzu muss er darlegen und glaubhaft machen, in welchem Zusammenhang er auf Gesellschaftsinterna angewiesen ist. Ein generelles berechtigtes Interesse iSv § 299 InsO allein wegen eines zivilrechtliches Haftungsverfahrens gegen ein Vertretungsorgan ist nicht anzuerkennen.

Richtig ist, dass allein aus dem beendeten Anstellungsvertrag, noch aus der früheren Berufung zum Geschäftsführer sich generell ein Anspruch auf Beteiligung am Insolvenzverfahren und damit auf Kenntnisnahme von späteren Insolvenzplan ergibt. Der die Akteneinsicht beantragende ehemalige Geschäftsführer hat die Betroffenheit seiner Rechte jedoch insoweit hinreichend dargetan, das er die vom ehemaligen Sachwalter im Zivilprozess dargelegte „Ermächtigung“ durch die ehemalige Insolvenzschuldnerin und hiesige Antragstellerin beruft, die sich aus dem Insolvenzplan ergeben könnte. Es ist zwar nicht ersichtlich, inwieweit sich Rechtsanwalt Dr. S... im Haftungsprozess zur Rechtfertigung der Klageforderung auf nicht vorgelegte Aktenbestandteile der Insolvenzakte bezieht. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens zum Ende des Jahres 2023 - und damit für das Berufungsverfahren gegen den ehemaligen Geschäftsführer - rechtfertigen die Regelungen der Insolvenzordnung eine derartige gesetzliche Prozessstandschaft jedoch nicht. Die §§ 280, 93 InsO ermöglichen nur Haftungsprozesse gegen persönlich haftende Gesellschafter, zu denen der hiesige Antragsgegner nicht gehört. Dass im Verfahren vor dem Landgericht Potsdam Ansprüche der Insolvenzgläubiger nach den §§ 280, 92 InsO geltend gemacht werden, ist weder dargelegt, noch erkennbar. § 259 Abs.3 InsO regelt nur die Prozessführungsbefugnis für bereits rechtshängige Anfechtungsprozesse nach den §§ 129 ff InsO, was nach den Darlegungen des ehemaligen Geschäftsführers nicht erkennbar den Streitgegenstand des gegen ihn geführten Zivilrechtsstreits bildet.

Damit liegt nahe, dass der Insolvenzplan im rechtsgestaltenden Teil Regelungen zur Befugnis der Fortsetzung der Prozessführung in der Person des ehemaligen Sachwalters enthält und insoweit seine Verteidigungsmöglichkeiten durch Regelungen im Insolvenzplan betroffen sind. Dem entspricht es, dass Insolvenzgläubigern ein Akteneinsichtsrecht auch allein zur Prüfung von etwaigen Schadensersatzansprüchen gegen Geschäftsführer zugebilligt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 05.04.2006 - IV AR (VZ) 1/06, Rn. 15 f nach juris). Wie § 412 ZPO belegt, kann im Zivilprozess von Dritten unter bestimmten Voraussetzungen die Urkundenvorlage verlangt werden, wenn sich eine Partei darauf beruft. Das setzt wiederum die Kenntnis von deren konkreten Inhalt voraus. Es spielt daher keine Rolle, dass der ehemalige Geschäftsführer im Zivilverfahren auf Passivseite grundsätzlich auf ein Bestreiten der anspruchsbegründenden Tatsachen - und damit der Aktivlegitimation - beschränken kann. Zum einen handelt es sich bei der ggf. betroffenen Prozessführungsbefugnis und damit einer Prozessstandschaft um eine von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Zum anderen kann die angeführte „Ermächtigung“ in ihrer Gestaltung und damit ihren Auswirkungen - ggf. über § 265 ZPO - unklar sein. Der ehemalige Geschäftsführer muss sich in dem gegen ihn geführten Haftungsprozess nicht darauf verweisen lassen, dass nach einem einfachen Bestreiten oder Bestreiten mit Nichtwissen der ehemalige Sachwalter der hiesigen Antragstellerin zur weiteren Substantiierungen des Vortrages entsprechende Nachweise vorlegt. Durch die erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetretene Problematik ist weiterer Vortrag nach § 531 ZPO auch zuzulassen.

Auf der anderen Seite begrenzt dieses berechtigte Interesse die Akteneinsicht auf die Regelungen im rechtsgestaltenden Teil des Insolvenzplanes bezogen auf die Fortführung des unter dem Aktenzeichen 6 O 102/22 vor dem Landgericht Potsdam.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 19, 22 Abs. 1 GNotKG, § 30 Satz 1 und Satz 2 EGGVG, § 92 Abs.1 ZPO. Von einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers durch die Staatskasse ist abzusehen.

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 1 und Abs. 3 GNotKG.

Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 EGGVG für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung aus der Bedeutung der Insolvenzakte für ein Zivilverfahren auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.