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Entscheidung 12 U 132/23


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 12. Zivilsenat Entscheidungsdatum 05.03.2024
Aktenzeichen 12 U 132/23 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2024:0305.12U132.23.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12.07.2023 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Aktenzeichen 11 O 280/22, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

1.1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Zur Begründung wird zunächst auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats mit Beschluss vom 11.01.2024 Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers in der mit Schriftsatz vom 13.02.2024 erfolgten Stellungnahme geben nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf jüngst ergangene Rechtsprechung keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung.

Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO weiterhin nicht schlüssig vorgetragen. Der Senat hält auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Klägervorbringens daran fest, dass die Beklagte jedenfalls mit dem Schreiben vom 17.02.2022 das Auskunftsbegehren des Klägers vollständig beauskunftet hat und allein eine vermeintlich verspätete, nach Ablauf der Frist des Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO erteilte Auskunft einen Schadensersatzanspruch nicht rechtfertigt. Zudem handelt es sich bei einer Auskunft nicht um eine Verarbeitung personenbezogener Daten i.S. des Art. 4 Nr. 2 DS-GVO. Der gegenteiligen Auffassung des OLG Köln in der vom Kläger zitierten Entscheidung vom 14.07.2022 (15 U 137/21, juris) vermag sich der Senat nach eigener Prüfung nicht anzuschließen.

Letztlich kann dies dahinstehen, da der Kläger einen ihm durch eine vermeintlich unvollständige Auskunft der Beklagten entstandenen immateriellen Schaden, der eine Entschädigung in der geltend gemachten Höhe von 8.000,00 € rechtfertigen könnte, nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat.

Zwar ist der Ersatz eines immateriellen Schadens nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 4.5.2023 - C-300/21, NJW 2023, 1930) nicht davon abhängig, dass dieser Schaden eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle überschreitet. Diese Verneinung einer solchen Erheblichkeitsschwelle bedeutet jedoch nach den Ausführungen des EuGH in der vorzitierten Entscheidung nicht, dass eine Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen ist, der für sie negative Folgen gehabt haben soll, vom Nachweis befreit wäre, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO darstellen. An einem solchen Nachweis fehlt es jedoch nach wie vor. Der nur pauschal behauptete Kontrollverlust als solcher stellt schon per se keinen immateriellen Schaden dar. Soweit der Kläger „Ärger, Unwohlsein und Stress“ geltend macht, handelt es sich um persönliche oder psychische Beeinträchtigungen, hinsichtlich derer es erforderlich ist, dass der Kläger konkrete Indizien vortragen und unter Beweis stellen muss, die eine solche psychische Beeinträchtigung stützen können. Für einen vom Kläger behaupteten immateriellen Schaden in Form von Ärger, Unwohlsein und Stress müssen demnach jedenfalls auch objektive Beweisanzeichen vorhanden sein, da andernfalls die bloße Bekundung des Betroffenen, einen immateriellen Schaden in Form belastender Gefühle erlitten zu haben, für einen Ersatzanspruch ausreichen würde (vgl. OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 - I-15 U 33/23, juris Rn. 44; OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, juris Rn. 163 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2023 - 4 U 20/23, juris Rn. 294 f.). Solche konkreten Umstände hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen. Es bleibt auch unklar, über welche personenbezogenen Daten er die Kontrolle verloren haben will.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des EuGH vom 14.12.2023 (C-340/21, juris). Der EuGH hat darin entschieden, dass Art. 82 Abs. 1 DS-GVO dahin auszulegen ist, dass der Umstand, dass eine betroffene Person infolge eines Verstoßes gegen die DS-GVO befürchtet, dass ihre personenbezogenen Daten durch Dritte missbräuchlich verwendet werden können, einen immateriellen Schaden darstellen kann. Danach ist das angerufene nationale Gericht, wenn sich eine Person auf die Befürchtung beruft, dass ihre personenbezogenen Daten in Zukunft aufgrund eines solchen Verstoßes missbräuchlich verwendet werden, gehalten zu prüfen, ob diese Befürchtung unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden kann. Eine solche Befürchtung macht der Kläger im Streitfall jedoch nicht geltend; er hat zudem keine Umstände vorgetragen, die eine solche Prüfung ermöglichen würden. Der EuGH hat darüber hinaus bestätigt, dass die betroffene Person einen immateriellen Schaden nachweisen muss.

II.

Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist auch aus sonstigen Gründen nicht geboten. Die im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des EuGH und des BGH geklärt und im Übrigen solche des Einzelfalls. Es besteht daher weder Anlass für eine Vorlage an den EuGH, noch von der Vorgehensweise nach § 522 Abs. 2 ZPO abzusehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG bestimmt.