Gericht | LG Neuruppin 3. Große Strafkammer | Entscheidungsdatum | 12.12.2022 | |
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Aktenzeichen | 13 KLs 8/21 | ECLI | ECLI:DE:LGNEURU:2022:1212.13KLS8.21.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Der Angeklagte wird wegen veruntreuender Unterschlagung in fünf Fällen, wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen in fünf Fällen und wegen Insolvenzverschleppung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten
verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt worden ist. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften:
§§ 246 Abs. 1 und Abs. 2, 266a Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1, 52, 53 StGB; § 15a Abs. 4 Nr. 1 Alt. 1 InsO
I. Feststellungen zur Person des Angeklagten:
Der heute XX Jahre alte Angeklagte wurde am xxx geboren. Seine bis heute miteinander verheirateten Eltern waren beide – der Vater als Kellner, die Mutter als Kindergärtnerin – berufstätig. Im Jahr 1980 schickten diese ihn vor dem Hintergrund der damaligen politischen Krisenlage in Polen mit seinen Großeltern zu Geschwistern des Vaters in die Vereinigten Staaten. Nachdem sich allerdings die Hoffnung seiner Eltern, ebenfalls eine Ausreisegenehmigung zu erhalten, zerschlagen hatte, zog der Angeklagte im Alter von sechs Jahren in den elterlichen Haushalt nach S. zurück und wuchs dort zusammen mit einer jüngeren Schwester auf. Nach seiner Rückkehr nach Polen wurde der Angeklagte dort regulär beschult und besuchte schließlich ab dem 14. Lebensjahr eine Fachschule für Gastronomie, die er 1996 im Alter von 19 Jahren mit einem Fachabitur abschließen konnte.
Bereits mit 15 Jahren hatte der Angeklagte die am xxx geborene gesondert Verfolgte xxx kennengelernt, welche er im Jahr 1998 heiratete. Aus der Ehe gingen zwei Töchter hervor, die 2000 bzw. 2012 geboren wurden. Ab Mitte des Jahres 2021 lebten die Eheleute in Trennung, bevor die Ehe schließlich im Herbst 2022 geschieden wurde.
Im Jahr 1996 begann der Angeklagte im unmittelbaren Anschluss an seine Schulzeit – ohne vorherige fachspezifische Ausbildung – in dem von seinen Schwiegereltern zum damaligen Zeitpunkt bereits seit etwa zehn Jahren in S. betriebenen Kranunternehmen zu arbeiten, in welchem er schließlich – ebenso wie seine Ehefrau, eine studierte Ökonomin – bis zum Teilhaber und Geschäftsführer aufstieg. Im Nachgang des vorliegend verfahrensgegenständlichen wirtschaftlichen Zusammenbruchs des Familienunternehmens ist der Angeklagte aktuell neben seiner geschiedenen Ehefrau Mitgesellschafter und Geschäftsführer eines neu gegründeten, deutlich kleiner aufgestellten Kranunternehmens. Ab Januar 2023 wird er darüber hinaus bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 5.000,00 Złoty eine Tätigkeit als angestellter Transportleiter in einer Transportfirma aufnehmen. An seine Töchter zahlt er monatliche Unterhaltsleistungen in Höhe von 1.200,00 Złoty.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits wie folgt in Erscheinung getreten:
1. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts xxx vom xxx (Az. xxx) – rechtskräftig seit dem xxx – wurde der Angeklagte wegen eines am xxx begangenen Fahrens ohne den erforderlichen Haftpflichtversicherungsschutz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 Euro verurteilt, hinsichtlich derer seit dem xxx Vollstreckungsverjährung eingetreten ist.
2. Mit Entscheidung des Bezirksgerichts xxx vom xxx – rechtskräftig seit dem xxx – wurde der Angeklagte wegen einer am xxx begangenen Erpressungstat zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15,00 Złoty verurteilt, welche seit dem xxx vollständig bezahlt ist. Zudem wurde er damit beauflagt, eine Entschädigung von 500,00 Złoty an die tatgeschädigte Person zu zahlen.
3. Mit Entscheidung des Bezirksgerichts S. vom xxx – rechtskräftig seit dem xxx – wurde der Angeklagte wegen einer am xxx begangenen Gewalthandlung oder Drohung gegen einen Polizeibeamten zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen oder Arbeit verurteilt. Zudem wurde er damit beauflagt, eine Entschädigung von 1.000,00 Złoty an den tatgeschädigten Polizeibeamten zu bezahlen.
4. Mit Entscheidung des Bezirksgerichts S. vom xxx – rechtskräftig seit dem xxx – wurde der Angeklagte wegen zweier Steuerstraftaten, von welchen die zuletzt begangene Tat auf den xxx datiert, zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 70,00 Złoty verurteilt.
II. Feststellungen zur Sache:
Die Schwiegereltern des Angeklagten gründeten 1986 in S. ein eigenes Kranunternehmen. Seit 1996 war auch der Angeklagte in diesem Unternehmen beschäftigt, wobei er sich dort zunächst insbesondere mit der Organisation des Transports der Kräne an die verschiedenen Einsatzorte befasste. Zugleich wurde er durch seinen Schwiegervater frühzeitig in die Führung des Unternehmens eingebunden und auf die Übernahme einer Führungsposition vorbereitet, so dass er im Mitarbeiterkreis bald als eine Art „Juniorchef“ wahrgenommen wurde. Auch die Ehefrau des Angeklagten arbeitete nach ihrem Ökonomiestudium – unterbrochen durch die Geburt der ersten Tochter im Jahr 2000 – im Finanz- und Buchhaltungsbereich des Betriebs. Das Unternehmen erlebte währenddessen durch den nachwendebedingt in den 1990er-Jahren in Polen herrschenden und in den 2000er-Jahren noch einmal erheblich verstärkten Bauboom eine beachtliche Expansion, wobei das Tätigkeitsfeld zunächst aber noch auf den Einsatz insbesondere von Autokränen im klassischen Bausektor beschränkt blieb.
Ab 2010 beabsichtigten die Schwiegereltern des Angeklagten, sich altersbedingt aus dem Unternehmen zurückzuziehen und dieses an den Angeklagten und ihre Tochter zu übertragen. Der Angeklagte und seine Ehefrau wurden daher schließlich im Jahr 2012 je zur Hälfte Mitgesellschafter der E.-2 xxx (im Folgenden E. 2), die hinsichtlich ihrer Rechtsform im Wesentlichen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) deutschen Rechts entsprach, und waren darin zugleich als Geschäftsführer bestellt. Nach der Geburt der zweiten Tochter im Jahr 2012 zog sich seine Ehefrau jedoch fürs Erste faktisch aus der aktiven Geschäftsführung zurück, um sich der Pflege und Erziehung des autistischen Kindes zu widmen.
Bereits zuvor war durch einen leitenden Mitarbeiter des in Deutschland ansässigen Windkraftanlagenunternehmens E. GmbH (im Folgenden E.) die Idee an den Angeklagten herangetragen worden, die Geschäftstätigkeit des Unternehmens auf den Bereich der für den Windkraftanlagenbau notwendigen Kräne und Transportgefährte zu erweitern, mithin auf ein besonderes Geschäftsfeld, in welchem es nicht mehr lediglich um den Betrieb selbstfahrender Autokräne, sondern insbesondere um den Einsatz von Spezialkränen im Millionenwert und mit erheblichem Transportaufwand ging. Mutmaßlich aus politischen bzw. förderungsrechtlichen Gründen knüpfte die E. eine solche zukünftige Zusammenarbeit auf vor allem in Deutschland belegenen Windkraftanlagenbaustellen jedoch an die Bedingung, dass der Kranbetrieb nicht über eine polnische Gesellschaft ablaufen dürfe, sondern dies über ein in Deutschland ansässiges Unternehmen mit dort auch sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten zu geschehen habe. Der Angeklagte und seine Ehefrau gründeten daher mit Gesellschaftsvertrag vom 20.04.2011 die am 16.05.2011 ins Handelsregister eingetragene A.M. – K. xxx (im Folgenden A.M.) mit Sitz in Berlin und Geschäftsanschrift in S. Beide wurden dabei jeweils zu alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern der Gesellschaft bestellt, welche zunächst mit einem Stammkapital von 25.000,00 Euro ausgestattet wurde. Dieses wurde mit Gesellschafterbeschluss vom 10.02.2012, eingetragen ins Handelsregister am 16.03.2012, auf 525.000,00 Euro erhöht, wobei beide Eheleute jeweils die Hälfte der Gesellschaftsanteile hielten. Im Sommer 2013 zog sich die Ehefrau des Angeklagten vor dem Hintergrund der besonderen Betreuungsbedürftigkeit der jüngeren Tochter auch aus der Geschäftsführung der A.M. zurück, ihre Abberufung als Geschäftsführerin wurde am 19.08.2013 im Handelsregister eingetragen. Erst im Jahr 2017, eingetragen im Handelsregister am 02.08.2017, kehrte sie neben dem Angeklagten als ebenfalls alleinvertretungsbefugte Geschäftsführerin in die Geschäftsleitung der A.M. zurück.
Nach der Übernahme des Familienunternehmens von seinen Schwiegereltern im Jahr 2012 war der Angeklagte damit fortan die zentrale Führungsperson eines im Wesentlichen aus den beiden Gesellschaften E. 2 und A.M. bestehenden Familienunternehmens und zeichnete hierbei insbesondere für die strategischen Grundsatzentscheidungen sowie für den gesamten technischen Bereich des Geschäftsbetriebs verantwortlich, während sich die Rolle seiner Ehefrau in beiden Gesellschaften im Wesentlichen auf Finanz- und Buchhaltungsfragen beschränkte. Angesichts der allein auf Druck der E. und ohne originäres betriebsorganisatorisch-kaufmännisches Anliegen des Angeklagten erfolgten Gründung der A.M. war deren Betrieb dahingehend organisiert, dass an der Geschäftsanschrift in S. lediglich ein kleines Büro mit wenigen Verwaltungsmitarbeitern unterhalten wurde, während der weit überwiegende Teil der Mitarbeiter und des technischen Geräts auf dem angestammten Betriebsgelände der E. 2 in S. stationiert war. Eine Vielzahl von Mitarbeitern war zeitgleich bei beiden Gesellschaften angestellt, insgesamt waren bei der A.M. und bzw. oder der E. 2 zeitweise bis zu 140 Mitarbeiter beschäftigt.
Für den Einsatz der A.M. im Windkraftanlagenbau beschaffte der Angeklagte die hierfür erforderlichen Großgerätschaften, namentlich Spezialkräne für den Anlagenaufbau, Autokräne verschiedener Größen für den Aufbau der Spezialkräne, Tieflader für den Transport von Spezialkran- und Windkraftanlagenteilen, entsprechende Schwerlastsattelzugmaschinen sowie sonstige Hilfsgerätschaften und finanzierte diese erheblich kapitalintensiven Anschaffungen teilweise im Wege des Leasings, teilweise durch Miet- oder Ratenkauf und teilweise über Bankdarlehen.
Einziger wesentlicher Auftraggeber der A.M. war die E., für welche das Unternehmen außer in Deutschland auch in Polen, den baltischen Staaten, Tschechien und Dänemark tätig wurde. Während dabei gegenüber der E. ausschließlich die A.M. als Vertragspartner auftrat, bezog diese bei Bedarf von der E. 2 auf Rechnung zusätzliche Gerätschaften und Mitarbeiter.
Die A.M. befand sich stets in einer ausgeprägten Abhängigkeit von der in der Branche zudem für ihre schlechte Zahlungsmoral und ein Beharren auf kurzen Vertragslaufzeiten bekannten E. als ihrem einzigen Auftraggeber. Ausgehend hiervon geriet die A.M. im Jahr 2017 erstmals in eine ernstzunehmende wirtschaftliche Schieflage. Dies führte dazu, dass auf Antrag der Krankenkasse xxx vom 06.06.2017 wegen ausstehender Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 128.774,08 Euro mit Beschluss des Amtsgerichts xxx vom 31.07.2017, ergänzt durch Beschluss vom 03.08.2017, die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der A.M. angeordnet wurde. Im Nachgang entsprechender Beitragsnachzahlungen wurde diese allerdings mit Beschluss vom 10.08.2017 wieder aufgehoben. Nachdem die A.M. jedoch schon zu dieser Zeit und im weiteren Verlauf immer weiter zunehmend auch die Zahlung der anstehenden Finanzierungsraten für die angeschafften Großgerätschaften nicht mehr zu leisten vermochte, brach der Geschäftsbetrieb der A.M. schließlich nach der im Juni 2018 erfolgten vollständigen Beendigung der weiteren Zusammenarbeit durch die E. endgültig zusammen.
In der Folge wurden – soweit hier verfahrensrelevant – im Zeitraum von Juli bis November 2018 von der A.M. bei den jeweiligen Einzugsstellen angemeldete und fällige Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung auf Veranlassung des Angeklagten nicht mehr entrichtet (siehe unten Ziffer 1). Trotz der wirtschaftlich aussichtlosen Lage der A.M. stellten im weiteren Verlauf zudem weder der Angeklagte noch seine Ehefrau einen Insolvenzantrag für die Gesellschaft, vielmehr wurde erst auf weiteren Antrag der Krankenkasse xxx wegen ausstehender Gesamtsozialversicherungsbeiträge mit Beschluss des Amtsgerichts xxx vom 10.05.2019 erneut die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der A.M. angeordnet und schließlich mit Beschluss vom 27.05.2019 das Insolvenzverfahren eröffnet (siehe unten Ziffer 3). Schließlich maßte sich der Angeklagte für sich bzw. die von ihm ebenfalls vertretene E. 2 eine Eigentümerstellung an verschiedenen im Eigentum von Herstellern bzw. Finanzierungsgebern stehenden Großgeräten aus dem Bestand der A.M. dadurch an, dass er diese über den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinaus in Besitz behielt und sie weder an die jeweiligen Eigentümer bzw. von diesen mit der Sicherstellung bevollmächtigte Personen noch an den Insolvenzverwalter herausgab. Teilweise setzte er sie sogar für betriebliche Zwecke der E. 2 ein oder er veräußerte sie (siehe unten unter Ziffer 2).
Im Einzelnen vermochte die Kammer zu den jeweiligen verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfen das Folgende festzustellen:
1. Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen:
Obwohl der A.M. ungeachtet ihrer schwierigen wirtschaftlichen Lage ab Juli 2018 noch genügend liquide Mittel zur Verfügung standen, um vorrangig vor der Bedienung anderweitiger Verbindlichkeiten die in den durch die A.M. angemeldeten Sozialversicherungsbeiträgen enthaltenen Arbeitnehmeranteile zu bezahlen, und obwohl der Angeklagte wusste, dass die auf die Löhne entfallenden Arbeitnehmeranteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten der Gesellschaft an die jeweilige Krankenkasse abzuführen waren, unterließ er es bei den nachfolgend aufgeführten Krankenkassen für die aufgeführten Beitragsmonate spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des jeweiligen Monats die aufgeführten Arbeitnehmeranteile fristgerecht zu entrichten. Hierzu im Einzelnen:
a. [Tatvorwurf zu Ziffer 1 der Anklageschrift]
Für den Beitragsmonat Juli 2018 meldete die A.M. bei der Krankenkasse 1 xxx Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 36.682,53 Euro an. Hierin enthalten waren Arbeitnehmeranteile in Höhe von 18.298,77 Euro. Lediglich im Oktober 2018 zahlte die A.M. hierauf einen Betrag in Höhe von insgesamt 2.955,88 Euro, von dem 1.474,64 Euro auf die Arbeitnehmeranteile entfiel.
b. [Tatvorwurf zu Ziffer 2 der Anklageschrift]
Für den Beitragsmonat November 2018 meldete die A.M. bei der Krankenkasse 1 xxx Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.737,43 Euro an. Die A.M. zahlte hierauf einen Teilbetrag. In dem sodann verbleibenden offenen Restbetrag waren Arbeitnehmeranteile in Höhe von 204,33 Euro enthalten, die durch die A.M. nicht bezahlt wurden.
c. [Tatvorwurf zu Ziffer 3 der Anklageschrift]
Für den Beitragsmonat Juni 2018 meldete die A.M. bei der Krankenkasse 2 xxx Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 15.064,77 Euro an. Hierin enthalten waren Arbeitnehmeranteile in Höhe von 7.439,73 Euro. Lediglich am 29.08.2018 zahlte die A.M. hierauf einen Betrag in Höhe von 157,00 Euro, so dass Arbeitnehmeranteile in Höhe von 7.282,73 Euro offen blieben.
d. [Tatvorwurf zu Ziffer 4 der Anklageschrift]
Für den Beitragsmonat Juli 2018 meldete die A.M. bei der Krankenkasse 2 xxx Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 4.228,68 Euro an. Hierin enthalten waren Arbeitnehmeranteile in Höhe von 2.088,33 Euro. Zahlungen hierauf erfolgten nicht.
e. [Tatvorwurf zu Ziffer 5 der Anklageschrift]
Für den Beitragsmonat August 2018 meldete die A.M. bei der Krankenkasse 2 xxx Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 3.633,62 Euro an. Hierin enthalten waren Arbeitnehmeranteile in Höhe von 1.794,45 Euro. Zahlungen hierauf erfolgten nicht.
2. Veruntreuende Unterschlagungen:
Dem Angeklagten ist mit der verfahrensgegenständlichen Anklageschrift in insgesamt elf Fällen zur Last gelegt worden, für die A.M. beschaffte Großgerätschaften in veruntreuender Weise zum Nachteil der jeweiligen Eigentümer unterschlagen zu haben, nachdem die insoweit jeweils abgeschlossenen Ratenkauf-, Mietkauf-, Darlehens- bzw. Leasingverträge im Zuge des fortschreitenden wirtschaftlichen Zusammenbruchs der A.M. wegen ausbleibender Ratenzahlungen durch die Finanzierungsgeber gekündigt worden waren. Die Kammer ist dabei in denjenigen fünf Fällen zu einer entsprechenden Verurteilung gelangt, in welchen der Angeklagte die Gerätschaften über den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffend die A.M. am 27.05.2019 hinaus in Besitz behielt. Hinsichtlich der verbleibenden sechs Fälle, in denen die betroffenen Gerätschaften bereits vor diesem Zeitpunkt in den Einflussbereich der Eigentümer zurückgelangt waren, hat die Kammer auf Freispruch erkannt.
Zu Inhalt und Ablauf der zugrundeliegenden Vertragsbeziehungen bis zur jeweiligen Kündigung hat die Kammer dabei hinsichtlich der einzelnen in Rede stehenden Großgerätschaften zunächst die folgenden Feststellungen zu treffen vermocht:
a. Scania – 3 Sattelzugmaschinen [Tatvorwürfe zu den Ziffern 8 - 10]:
Der Angeklagte beschaffte für die A.M. unter anderem drei Sattelzugmaschinen des schwedischen Herstellers Scania zum Nettokaufpreis von jeweils 182.000,00 Euro. Hierzu stellte er bei der S. F. D. GmbH (im Folgenden SFD) im November 2015 einen Antrag auf Abschluss entsprechender Mietkaufverträge, welcher im Oktober 2016 zunächst im Hinblick auf zwei Fahrzeuge sowie schließlich hinsichtlich des dritten Fahrzeugs im Februar 2017 angenommen wurde. Jeweils kurz zuvor war dabei bereits die Übergabe der Fahrzeuge an die A.M. erfolgt. Vertraglich vereinbart waren in allen drei Fällen jeweils eine Anzahlung von 40.000,00 Euro, 48 monatliche Ratenzahlungen zu je 2.894,86 Euro und eine Schlusszahlung von 15.000,00 Euro. Die Sattelzugmaschinen wurden in der Folge durch den Angeklagten in den Fuhrpark der A.M. integriert und bestimmungsgemäß für Transportarbeiten im Zusammenhang mit dem Windkraftanlagenbau eingesetzt.
Nachdem die zum 01.07.2018 fälligen Monatsraten nicht überwiesen worden waren, wurden diese durch die SFD insgesamt drei Mal – mit Schreiben vom 10.07.2018, 20.07.2018 und 31.07.2018 – erfolglos angemahnt. Mit Schreiben vom 07.08.2018 sprach die SFD vertragsgemäß die Kündigung der drei Mietkaufverträge aus und forderte die A.M. zur umgehenden Herausgabe der Fahrzeuge auf.
b. T. AG – Broshuis-Tieflader [Tatvorwurf zu Ziffer 11]:
Anfang des Jahres 2016 bestellte der Angeklagte für die A.M. beim niederländischen Hersteller Broshuis einen 6-Achs-Semi-Tieflader zum Nettokaufpreis von 167.000,00 Euro. Zur Finanzierung dieser Anschaffung beantragte er am 29.01.2016 bei der damaligen GE C. B. AG (im Folgenden GE Bank) ein Fahrzeug-Darlehen über ebendiese Kaufpreissumme zuzüglich insgesamt 23.242,08 Euro Zinsen, wobei Tilgung und Zinsen in insgesamt 48 monatlichen Raten zu je 2.921,71 Euro sowie einer Schlussrate von 50.000,00 Euro zu zahlen sein sollten und die GE Bank den Darlehensvertrag nach den in das Antragsformular aufgenommenen Bedingungen bereits dann fristlos zu kündigen berechtigt sein sollte, wenn die A.M. mit der Zahlung einer Rate oder eines nicht unerheblichen Teils hiervon in Verzug geriete. Mit Schreiben vom 22.02.2016 nahm die GE Bank diesen Darlehensantrag an. Der bestellte Tieflader mit der Fahrgestellnummer xxx wurde der A.M. sodann durch den Hersteller am 29.03.2016 in Rechnung gestellt und schließlich am 21.04.2016 übergeben. Am 27.04.2016 überwies die GE Bank den Kaufpreis unmittelbar an den Hersteller, welcher den Tieflader im Gegenzug entsprechend den zwischen GE Bank und der A.M. vereinbarten Darlehensbedingungen zur Begründung von Sicherungseigentum unmittelbar an die GE Bank übereignete. Mit Schreiben vom selben Tag bestätigte die GE Bank der A.M. zudem die Valutierung des Darlehens und übermittelte einen Zahlungsplan, nach welchem die vereinbarten Monatsraten von Mai 2016 bis April 2020 jeweils zum 15. eines Monats fällig waren und die Schlussrate zum 15.04.2020 fällig wurde. Der mit dem amtlichen Kennzeichen xxx zum Straßenverkehr zugelassene Tieflader wurde in der Folge durch den Angeklagten in den Fuhrpark der A.M. integriert und bestimmungsgemäß für Transportarbeiten im Zusammenhang mit Windkraftanlagenbaustellen eingesetzt.
Nachdem die A.M. jedoch die zum 15.07.2018, 15.08.2018 und 15.09.2018 jeweils fälligen Monatsraten nicht gezahlt hatte, kündigte die T. AG, in welcher die GE Bank inzwischen aufgegangen war, den Darlehensvertrag am 21.09.2018 entsprechend den vereinbarten Bedingungen fristlos, stellte den von der A.M. geschuldeten Tilgungs-, Zins- und Gebührenrestbetrag in Höhe von 108.119,16 Euro mit Zahlungsziel zum 01.10.2018 fällig und forderte die A.M. zur sofortigen Herausgabe des Tiefladers auf, dessen weitere Nutzung sie der A.M. zugleich untersagte.
c. T. L. GmbH – Merlo-Teleskopmaschine [Tatvorwurf zu Ziffer 12]:
Im Juni 2015 beschaffte der Angeklagte vom deutschen Hersteller Merlo eine gebrauchte Teleskopmaschine vom Typ P 60.10 aus dem Baujahr 2011 zu einem Nettokaufpreis von 48.750,00 Euro. Hierzu stellte er am 23.06.2015 bei der GE C. L. GmbH (im Folgenden GE Leasing) einen Antrag auf Abschluss eines Mietkaufvertrages, welchen diese mit Schreiben vom 29.06.2015 annahm. Die GE Leasing erklärte sodann entsprechend diesem Mietkaufvertrag gegenüber Merlo die Bestellübernahme, zahlte dorthin nach Rechnungstellung den vereinbarten Kaufpreis aus und erhielt von dort das Eigentum an der Teleskopmaschine übertragen, welches nach den vereinbarten Vertragsbedingungen erst mit der vollständigen Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietkaufvertag auf die A.M. übergehen sollte. Am 10.07.2015 wurde die Teleskopmaschine daraufhin durch die A.M. von Merlo abgenommen, durch den Angeklagten in den Fuhrpark der A.M. integriert und bestimmungsgemäß für Hebearbeiten auf Windkraftanlagenbaustellen eingesetzt. Vertragsgemäß sowie entsprechend dem am 23.07.2015 durch die GE Leasing übersandten Zahlungsplan hatte die A.M. – erstmals zum 11.07.2015 und sodann zum jeweiligen Monatsersten bis zum 01.12.2018 einschließlich – 42 Mietkaufraten in Höhe von je 1.020,00 Euro zuzüglich 53,62 Euro für vereinbarten Versicherungsschutz sowie eine zum 01.01.2019 fällige Schlusszahlung von 11.950,00 Euro zu leisten.
Nachdem die A.M. jedoch die zum 01.08.2018 und 01.09.2018 fälligen Monatsraten nicht gezahlt hatte, kündigte die T. L. GmbH, in welcher die GE Leasing inzwischen aufgegangen war, den Mietkaufvertrag mit Schreiben vom 21.09.2018 fristlos, stellte den von der A.M. noch geschuldeten Abrechnungsbetrag in Höhe von 14.299,65 Euro mit Zahlungsziel zum 01.10.2018 fällig und forderte die A.M. zur sofortigen Herausgabe der Teleskopmaschine auf, deren weitere Nutzung sie der A.M. zugleich untersagte. Der eingeforderte Abrechnungsbetrag setzte sich dabei berechtigterweise aus 2.177,24 Euro für die aufgelaufenen Zahlungsrückstände (zwei Monatsraten zu je 1.073,62 Euro zuzüglich Mahngebühren von einmal 10,00 Euro und einmal 20,00 Euro) sowie aus einer Schadensersatzforderung in Höhe von 12.122,41 Euro zusammen, welche sich wiederum aus den drei noch offenen Mietkaufraten von jeweils 1.020,00 Euro (ohne Versicherungsanteil) und der Abschlusszahlung von 11.950,00 Euro abzüglich einer Zinsgutschrift von 35,69 Euro sowie abzüglich des auf die drei noch offenen Mietkaufraten entfallenden Umsatzsteueranteils in Höhe von 2.851,90 Euro ergab.
d. MIL – Goldhofer-8-Achs-Kombinationssystem [Tatvorwurf zu Ziffer 13]:
Mit Leasingvertrag vom 26.03.2013 beschaffte der Angeklagte für die A.M. einen Schwerlasttieflader (8-Achs-Kombinationssystem) des deutschen Herstellers Goldhofer. Leasinggeberin war die MIL xxx AG (im Folgenden MIL), die den Tieflader zu einem Nettoanschaffungspreis von 498.000,00 Euro beim Hersteller zu Eigentum erwarb und der A.M. zur Verfügung stellte, welche hierfür monatliche Nettoleasingraten zu je 10.133,35 Euro aufzubringen hatte. Der Tieflader wurde im Mai 2013 ausgeliefert, durch den Angeklagten in den Fuhrpark der A.M. integriert und bestimmungsgemäß für Transportarbeiten im Zusammenhang mit dem Windkraftanlagenbau eingesetzt. In der Folge kam es über die gesamte Vertragslaufzeit immer wieder zu Zahlungsrückständen der A.M., die diese jedoch zunächst noch wieder ausgleichen konnte. Mangels rechtzeitiger Kündigung durch die A.M. verlängerte sich der ursprünglich auf 54 Monate mit einer Schlusszahlung von 35.507,40 Euro abgeschlossene Vertrag zudem automatisch über den Dezember 2017 hinaus auf 78 Monate bis in den Dezember 2019 bei gleichzeitigem Wegfall der Schlusszahlungsverpflichtung.
Seit Beginn des Jahres 2018 wurden nun allerdings keine Leasingraten mehr gezahlt, zudem erhielten zwei Mitarbeitern der MIL, die Zeugen M. S. und S. K., im Oktober 2018 bei einem angekündigten Besuch auf dem Gelände der E. 2 in S. entgegen den vertraglichen Bestimmungen keinen Besichtigungszugang zum Leasingobjekt und wurden auch nicht zur Geschäftsleitung vorgelassen. Die MIL drohte daraufhin gegenüber dem durch die A.M. insoweit bevollmächtigten Rechtsanwalt P. K. mit Schreiben vom 26.10.2018 die außerordentliche Kündigung des Vertrages an und sprach diese schließlich mit Schreiben vom 05.11.2018 aus. Dabei machte die MIL zugleich einen aus den aufgelaufenen sowie den zukünftig noch ausstehenden Raten zusammengesetzten Abrechnungsbetrag in Höhe von 254.320,45 Euro geltend und forderte die A.M. zur Herausgabe des Tiefladers auf, dessen weitere Nutzung sie der A.M. zudem mit sofortiger Wirkung untersagte.
e. Würth – 2 Broshuis 6-Achs-Semi-Tieflader [Tatvorwurf zu Ziffer 14]:
Am 06.03.2017 schloss der Angeklagte für die A.M. mit der W. L. GmbH & Co. KG (im Folgenden Würth) einen Leasingvertrag über zwei baugleiche 6-Achs-Semi-Tieflader des niederländischen Herstellers Broshuis. Der Nettoanschaffungspreis betrug für beide Tieflader insgesamt 335.000,00 Euro, vereinbart wurde die Zahlung von 48 monatlichen Nettoleasingraten zu je 6.384,96 Euro. Beide Tieflader wurden noch im März 2017 ausgeliefert, mit den amtlichen Kennzeichen xxx bzw. xxx auf die A.M. zum Straßenverkehr zugelassen, durch den Angeklagten in den Fuhrpark der A.M. integriert und bestimmungsgemäß für Transportarbeiten im Zusammenhang mit dem Windkraftanlagenbau eingesetzt.
Nachdem die für März und April 2018 fälligen Leasingraten nicht gezahlt worden waren, kündigte die Würth den Leasingvertrag mit Schreiben vom 19.04.2018 vertragsgemäß außerordentlich mit sofortiger Wirkung und forderte die A.M. zur Herausgabe der beiden Tieflader bis zum 30.04.2018 auf.
f. De Lage Landen – Grove-Mobilkran [Tatvorwurf zu Ziffer 15]:
Im Frühjahr 2015 beschaffte der Angeklagte für die A.M. einen Autokran des deutsch-amerikanischen Herstellers Manitowoc vom Typ Grove GMK 6400. Zur Finanzierung dieses Krans mit einem Nettokaufpreis von 1.960.000,00 Euro schloss der Angeklagte mit der D. L. L. L. G. (im Folgenden DLL) einen am 27.02.2015 durch den Angeklagten sowie am 30.03.2015 seitens der DLL unterzeichneten Mietkaufvertrag ab, wobei – jeweils netto – eine Anzahlung von 98.000,00 Euro, 72 monatliche Raten zu je 21.090,00 Euro sowie eine Schlusszahlung von 646.800,00 Euro vereinbart wurden. Nach den zum Vertragsbestandteil gewordenen Mietkaufbedingungen der DLL stand dieser für den Fall des Verzugs der A.M. mit zwei aufeinanderfolgenden Monatsraten oder eines nicht unerheblichen Teils davon bzw. bei einem insgesamt zwei Monatsraten entsprechenden Ratenrückstand ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Die Mietkaufbedingungen sahen zudem vor, dass der zivilrechtliche Eigentumsübergang an dem Autokran an die A.M. erst mit deren vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen eintreten sollte. Vertragsgemäß wurde der Autokran mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) xxx sodann gegen Zahlung des Kaufpreises vom Hersteller an die DLL übereignet, am 12.03.2015 mit dem amtlichen Kennzeichen xxx auf die A.M. zum Straßenverkehr zugelassen, durch den Angeklagten in den Fuhrpark der A.M. integriert und bestimmungsgemäß für Hebearbeiten auf Windkraftanlagenbaustellen eingesetzt.
Nachdem die A.M. jedoch später die für Februar, März und April 2018 zum jeweiligen Monatsersten fälligen Monatsraten nicht gezahlt hatte, kündigte die DLL den Mietkaufvertrag mit Schreiben vom 05.04.2018 außerordentlich fristlos und forderte die A.M. zur Herausgabe des Autokrans bis spätestens zum 12.04.2018 auf, dessen weitere Nutzung sie der A.M. zugleich untersagte. Die verbleibende Zahlungsforderung der DLL setzte sich zu diesem Zeitpunkt aus den drei bereits rückständigen Raten sowie weiteren 35 künftigen Raten zu jeweils 21.090,00 Euro, der dem vereinbarten Nettorestwert des Autokrans nach regulärem Vertragsablauf entsprechenden Schlusszahlung von 646.800,00 Euro, aufgelaufenen Verzugszinsen in Höhe von 727,61 Euro sowie einer Vorfälligkeitsentschädigung von 16.200,80 Euro zusammen und summierte sich abzüglich einer Zinsgutschrift für vorzeitige Fälligkeit von 22.924,43 Euro auf einen Gesamtbetrag von 1.442.223,98 Euro. Der Angeklagte veranlasste für die A.M. nun zwar die Überweisung der für Februar und März 2018 offenen Monatsraten, worauf die DLL mit Schreiben vom 16.04.2018 zunächst eine Übersicht über die noch offenen Zahlungsrückstände übersandte und ankündigte, dass bei deren Nichtausgleich bis zum 20.04.2018 Sicherstellungsmaßnahmen eingeleitet würden. Da eine entsprechende Zahlung nicht erfolgte, kündigte die DLL den Mietkaufvertrag mit Schreiben vom 25.04.2018 vorsorglich ein zweites Mal und forderte die A.M. zur Herausgabe des Autokrans bis zum 02.05.2018 auf, wobei die verbleibende Zahlungsforderung nunmehr mit insgesamt 1.417.714,69 Euro beziffert wurde. Die beiden Kündigungen ignorierte der Angeklagte jedoch zunächst und leistete weitere Ratenzahlungen bis einschließlich Juni 2018, obwohl die DLL der A.M. mehrfach mitteilte, dass das Vertragsverhältnis durch solche Zahlungen nicht wieder auflebe. Mit Schreiben vom 02.11.2018 sprach die DLL dennoch höchst vorsorglich im Lichte der seit Juli 2018 erneut ausgebliebenen Ratenzahlungen ein drittes Mal die fristlose Kündigung aus und setzte der A.M. eine Herausgabefrist für den Autokran bis zum 09.11.2018.
g. Terex/Tadano – 3 Terex-Spezialkräne [Tatvorwürfe zu den Ziffern 16 - 18]:
Im Bestand der A.M. befanden sich zu Beginn des Jahres 2016 bereits drei Spezialkräne der deutsch-amerikanischen Herstellers Terex C. G. GmbH (im Folgenden Terex), namentlich ein Terex CC 2800-1 (im Folgenden CC 2800) mit der Seriennummer xxx und einer Erstzulassung aus 2012, ein Terex SL (CC) 3800 (im Folgenden SL 3800) mit der Seriennummer xxx und einer Erstzulassung aus 2013 sowie ein Terex AC 160-02 (im Folgenden AC 160) mit der Seriennummer xxx und einer Erstzulassung aus 2013. Bei diesen Kränen handelte es sich um die für den Windkraftanlagenbau wesentlichen Großgerätschaften, mit welchen der eigentliche Anlageaufbau in Höhen von bis zu 150 Metern bewerkstelligt wird und zu deren Transport je nach Größe 30 bis 80 Schwertransportgespanne erforderlich sind. Der Angeklagte hatte die Anschaffung der drei Spezialkräne ursprünglich durch Einschaltung eines Leasingunternehmens finanziert, welches den Leasingvertrag jedoch gekündigt hatte. Vor diesem Hintergrund war der Angeklagte mit der Terex übereingekommen, dass diese als Hersteller selbst die Weiterführung der Finanzierung übernimmt. Zu diesem Zweck kaufte die Terex die Kräne von der ausscheidenden Leasinggeberin zurück und schloss am 19.01.2016, ordnungsgemäß vertreten durch den Zeugen C. v. d. G., mit dem für die A.M. handelnden Angeklagten einen Ratenkaufvertrag über die drei Kräne ab. Als Nettokaufpreise wurden dabei 2.615.036,42 Euro für den CC 2800, 3.922.573,92 Euro für den SL 3800 sowie 759.103,49 Euro für den AC 160 vereinbart. Nach Anzahlungen in Höhe von 90.349,28 Euro (CC 2800), 135.524,59 Euro (SL 3800) und 26.226,96 Euro (AC 160) waren sodann für 24 Monate zu jedem letzten Werktag, beginnend mit dem Januar 2016, Kaufpreisraten zu 39.422,40 Euro (CC 2800), 59.133,90 Euro (SL 3800) bzw. 11.443,70 Euro (AC 160), insgesamt mithin 110.000,00 Euro je Monat fällig. Nach Ablauf dieses Ratenzahlungszeitraums waren zum 29.12.2017 noch Schlusszahlungen in Höhe von 1.884.586,84 Euro (CC 2800), 2.826.893,14 Euro (SL 3800) sowie 547.065,49 Euro (AC 160) zu leisten. Vereinbart wurden weiterhin ein Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen der A.M. aus dem Vertrag sowie eine sofortige Fälligkeit des gesamten Kaufpreises bei einem Ratenrückstand in Höhe eines Betrages von zwei oder mehr Monatsraten. Weiterhin erklärte der Angeklagte für die A.M. vertragsgemäß am 22.02.2016 zur Urkundenrolle Nr. xx/2016 des Notars S. P. in B. hinsichtlich der geschuldeten Kaufpreise sowie hinsichtlich der bei Vertragsverstößen – insbesondere bei Zahlungsrückständen - bestehenden Herausgabepflicht an den Kränen die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung.
Nachdem die A.M. zunächst die Anzahlungen sowie die Ratenzahlungen bis einschließlich Mai 2017 geleistet hatte, konnten die für Juni und Juli 2017 anstehenden Raten nicht rechtzeitig aufgebracht werden. Aus diesem Grund schloss der Angeklagte für die A.M. mit der Terex eine Ergänzungsvereinbarung, nach welcher diese beiden Raten bis zum 31.10.2017 (Junirate) bzw. bis zum 30.11.2017 (Julirate) gestundet wurden, im Übrigen aber ab der Augustrate eine ordnungsgemäß Fortführung der Zahlungen zu erfolgen hatte. Zudem wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Gesamtfälligkeit nunmehr bereits bei künftigem Zahlungsverzug in Höhe einer Monatsrate eintrete, der Vertrag jedoch im Übrigen – insbesondere im Hinblick auf den Eigentumsvorbehalt – unverändert fortgelte und man sich zudem darüber einig sei, dass die notariell erklärte Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung unverändert bestehen bleibe. Zwar gelang der A.M. in der Folge noch einmal eine Wiederaufnahme der Ratenzahlungen, gleichwohl blieben schließlich neben einem ausstehenden Restbetrag von 10.000,00 Euro betreffend den AC 160 aus der gestundeten Julirate 2017 und der gesamten Dezemberrate 2017 in Höhe von 110.000,00 Euro die Schlusszahlungen aus, hinsichtlich derer lediglich zum 01.01.2018 für den SL 3800 zwei Überweisungen zu je 50.000,00 Euro erfolgten. Offen blieb nach alledem noch ein Gesamtzahlungsbetrag in Höhe von 5.278.545,47 Euro, aufgegliedert in Einzelzahlungsbeträge für die jeweiligen Kräne von 1.924.009,24 Euro für den CC 2800, von 2.786.027,04 Euro für den SL 3800 und von 568.509,19 Euro für den AC 160. Nach gescheiterten Verhandlungen verlangte die T. schließlich die Zahlung dieses ausstehenden Betrages sowie die Herausgabe der in ihrem Eigentum stehenden Kräne zur Verwertung und stellte zu diesem Zweck ihre Ausfertigung der notariellen Urkunde über die sofortige Zwangsvollstreckungsunterwerfung am 02.06.2018 durch den Gerichtsvollzieher an die A.M. zu.
In der Folge gab der Angeklagte in sechs der angeklagten elf Fälle das jeweils in Rede stehende Großgerät noch vor der am 27.05.2019 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A.M. an den jeweiligen Eigentümer bzw. einen von diesem beauftragten Sichersteller heraus, was sich im Einzelnen wie folgt zutrug:
zu a. (Scania):
Der Angeklagte kam der Forderung nach Herausgabe der drei Scania-Sattelzugmaschinen zunächst nicht nach, so dass sich die SFD veranlasst sah, beim Landgericht xxx eine am 14.09.2018 antragsgemäß erlassene einstweilige Verfügung auf deren Herausgabe an einen Sequester zu beantragen. Zudem setzte der Angeklagte den weiteren Besitz an den drei Fahrzeugen im Verlauf von Verhandlungen mit der SFD bzw. mit der polnischen Finanzierungsgesellschaft der Scania, über die er für die E. 2 ebenfalls Sattelzugmaschinen bezogen hatte, unumwunden als Verhandlungsmasse ein. Dennoch gelangten die drei Fahrzeuge zeitnah in den Einflussbereich der SFD zurück. So wurde eines der Fahrzeuge am 10.10.2018 zur Reparatur zu einem Scania-Vertragshändler in S. verbracht und dort einbehalten. Die verbleibenden beiden Fahrzeuge wurden sodann am 23.11.2018 nach einem erfolglos gebliebenen polizeilichen Sicherstellungsversuchs von Mitarbeitern der A.M. ebenfalls dort abgestellt.
zu d. (MIL):
Nachdem eine Herausgabe des Goldhofer-Tiefladers durch den Angeklagten innerhalb der gesetzten Frist nicht veranlasst worden war, erwirkte die MIL eine entsprechende – am 20.11.2018 vom Landgericht xxx antragsgemäß erlassene – einstweilige Verfügung gegen die A.M. Nach Erstattung einer Strafanzeige wurde der Tieflader international zur Sachfahndung ausgeschrieben, zudem wurden der Angeklagte und seine Ehefrau für den 25.02.2019 zu einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung ins xxx Polizeirevier vorgeladen, hinsichtlich derer sie um Terminsverlegung nachsuchten. Mutmaßlich auch unter dem Eindruck dieser Vorladungen stellte sich der Angeklagte schließlich am 28.02.2019 einem Abtransport des Tiefladers durch den von der MIL hierfür eingesetzten Sichersteller, den Zeugen S. A., nicht weiter entgegen.
zu e. (Würth):
Im Nachgang der im April 2018 ausgesprochenen Kündigungen hatten zwischen der Würth und der A.M. zunächst noch Verhandlungen über die ausstehende Vertragsabwicklung stattgefunden. Nachdem die Würth jedoch am 29.08.2018 das Sicherstellungsunternehmen des Zeugen C. G. beauftragt hatte und auf eine von diesem bis zum 09.10.2018 gesetzte Rückgabefrist keine Reaktion der A.M. erfolgt war, erstattete der Zeuge G. am 10.10.2018 bei der Polizei in xxx Strafanzeige. Mit E-Mail vom 15.10.2018 kündigte daraufhin die in der Verwaltung der A.M. tätige N. D.-B. eine Rückgabe beider Tieflader bis zum 16.11.2018 an, die sodann im Hinblick auf den – nicht anklagegegenständlichen – Tieflader mit dem amtlichen Kennzeichen xxx auch vorgenommen wurde. Erst nach der Erwirkung einer am 21.01.2019 erlassenen einstweiligen Verfügung des Landgerichts xxx konnte auch der zweite Tieflader mit dem amtlichen Kennzeichen xxx am 08.04.2019 auf dem Gelände der E. 2 in S. aufgefunden und sichergestellt werden.
zu g. (Terex/Tadano – nur AC 160):
Der Spezialkran AC 160 – der kleinste der drei von der Terex bereitgestellten Kräne – hatte bereits im Oktober 2017 auf einer Baustelle einen schwerwiegenden Unfall erlitten, befand sich aus diesem Grund seither – wenn auch ohne einige nicht näher spezifizierte Zubehörteile – bei der Terex zur Reparatur und wurde daher von dort im Nachgang der Zustellung der notariellen Zwangsvollstreckungsurkunde gar nicht erst nicht wieder an die A.M. herausgegeben.
Demgegenüber verweigerte der Angeklagte hinsichtlich der verbleibenden fünf Großgerätschaften bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A.M. am 27.05.2019 und darüber hinaus deren Herausgabe, wobei sich die weitere Entwicklung insoweit nach den jeweils erfolgten Kündigungen bzw. Herausgabeverlangen wie folgt vollzog:
zu b. und c. (Targobankgruppe):
Der Angeklagte leistete nach Eingang der Kündigungsschreiben der T. AG bzw. der T. L. G. weder eine Zahlung auf die von dort erhobenen berechtigten Abrechnungsforderungen noch veranlasste er die Herausgabe des Broshuis-Tiefladers und der Merlo-Teleskopmaschine. Im weiteren Verlauf entspann sich von Oktober 2018 bis Mai 2019 vielmehr immer wieder ein reger E-Mail-Verkehr, der zumeist zwischen der für die A.M. auftretenden Verwaltungsmitarbeiterin N. D.-B. und der für die Targobankgruppe (im Folgenden Targobank) mit der Rückerlangung beider Gerätschaften befassten G. S. ablief. Hierbei wurden seitens der A.M. regelmäßig Ablösesummen für beide Objekte abgefragt, während sich die Targobank einer solchen Ablösung durch die A.M. selbst oder durch vom Angeklagten vermittelte Kaufinteressenten zwar nicht prinzipiell verschloss, zugleich jedoch durchgängig für den Fall des Scheiterns dieser Bemühungen die Herausgabe der Geräte einforderte. Seitens der A.M. verblieb es hingegen stets bei bloßen Beteuerungen der Herausgabebereitschaft, so zuletzt durch E-Mail des Zeugen L. B., des Transportleiters der A.M., der jedoch auf Nachfrage der Targobank keinen konkreten Abholungstermin benannte. Nach entsprechender Klageerhebung seitens der Targobank AG wurde die A.M. daher schließlich durch Versäumnisurteil des Landgerichts D. vom 25.04.2019 sowohl zur Herausgabe des Tiefladers als auch zur Zahlung des insoweit geltend gemachten Abrechnungsbetrages verurteilt. Letztmalig fragte schließlich der Angeklagte selbst mit E-Mail vom 23.05.2019 nach einer Ablösesumme für die Teleskopmaschine, welche ihm am 28.05.2019 mit 14.669,65 € zuzüglich Umsatzsteuer bei gleichzeitiger Erwähnung umsatzsteuerrechtlicher Bedenken mitgeteilt wurde, ohne dass hierauf noch einmal eine Reaktion seinerseits erfolgte.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A.M. am 27.05.2019 hatte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt vielmehr bereits jede Befugnis verloren, mit der Targobank über die weitere Vertragsabwicklung bzw. die Rückgaben zu verhandeln, was ihm auch bewusst war. Indem er zugleich weder den Insolvenzverwalter über die Existenz und den Standort der beiden in Rede stehenden Objekte in Kenntnis setzte, um diesem insoweit weitere Veranlassungen – insbesondere deren Herausgabe an die beiden Eigentümer – zu ermöglichen, noch gegenüber der Targobank vorbehaltlos die Herausgabe beider Objekte anbot, sondern diese weiterhin in Besitz behielt, maßte er sich bewusst und nach außen erkennbar für sich bzw. die von ihm vertretene E. 2 eine zu diesem fortdauernden Besitz berechtigende Eigentümerstellung an diesen beiden Objekten in der Absicht an, diese fortan für anderweitige wirtschaftliche Zwecke – mutmaßlich der E. 2 – zu verwenden bzw. um diese zu solchen Zwecken zu verwerten.
Dem Tieflader kam zu diesem Zeitpunkt ein Nettorestwert von mindestens 87.500,00 Euro zu, welcher der T. AG mit Blick auf den mit dem Tieflader besicherten und diesen Nettorestwert überschreitenden Tilgungs-, Zins- und Gebührenrestbetrag in Höhe von 108.119,16 Euro auch in voller Höhe zustand. Der Teleskopmaschine kam demgegenüber zu diesem Zeitpunkt ein Nettorestwert von mindestens 14.000,00 Euro zu, welcher in diesem Fall der T. L. G. mit Blick auf den mit der Teleskopmaschine besicherten und diesen Nettorestwert überschreitenden Abrechnungsbetrag in Höhe von 14.299,65 Euro ebenfalls in voller Höhe zustand.
Eine Sicherstellung des Tiefladers gelang schließlich erst ein knappes Jahr später am 22.05.2020 durch einen für die Targobank tätigen Sichersteller, während die Teleskopmaschine bis heute nicht herausgegeben worden und ungeklärt geblieben ist, ob der Angeklagte diese zwischenzeitlich verkauft hat oder gar bis heute in seinem derzeitigen Kranunternehmen einsetzt.
zu f. (DLL):
Die DLL erwirkte nach fruchtlosem Ablauf der von ihr zuletzt bis zum 09.11.2018 gesetzten Frist beim Landgericht D. ein dort am 05.03.2019 erlassenes Versäumnisurteil gegen die A.M. auf Herausgabe des Grove-Autokrans, gegen welches die A.M. jedoch Einspruch einlegte. Bei einem Sicherstellungsversuch legte der Angeklagte für die A.M. zudem einen auf den 15.02.2018 datierten Vertag vor, mit welchem der Autokran vertragswidrig ohne Zustimmung der DLL für zehn Jahre zu einer Jahresmiete von 50.000,00 Złoty – mithin etwa 10.000,00 Euro und damit weniger als der Hälfte einer seitens der A.M. an die DLL geschuldeten Monatsmietkaufrate – von der A.M. an die E. 2 vermietet worden sei, woraufhin die Sicherstellung abgebrochen wurde.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A.M. am 27.05.2019 verlor der Angeklagte sodann jede Befugnis, noch mit der DLL über die weitere Vertragsabwicklung bzw. die Rückgabe des Autokrans zu verhandeln, was ihm auch bewusst war. Indem er zugleich weder den Insolvenzverwalter über die Existenz und den Standort des Autokrans in Kenntnis setzte, um diesem insoweit weitere Veranlassungen – insbesondere dessen Herausgabe an die DLL – zu ermöglichen, noch gegenüber der DLL vorbehaltlos die Herausgabe des Autokrans anbot, sondern diesen weiterhin in Besitz behielt, maßte er sich bewusst und nach außen erkennbar für sich bzw. die von ihm vertretene E. 2 eine zu diesem fortdauernden Besitz berechtigende Eigentümerstellung an diesem Autokran in der Absicht an, diesen fortan für anderweitige wirtschaftliche Zwecke – mutmaßlich der E. 2 – zu verwenden bzw. um diesen zu solchen Zwecken zu verwerten.
Dem Autokran kam zu diesem Zeitpunkt ein Nettorestwert von mindestens 800.000,00 Euro zu, welcher der DLL mit Blick auf den mit dem Autokran besicherten und diesen Nettorestwert überschreitenden letzten Abrechnungsbetrag in Höhe von 1.417.714,69 Euro abzüglich der noch für April, Mai und Juni 2018 gezahlten drei Monatsraten zu je 21.090,00 Euro auch in voller Höhe zustand.
Die DLL beauftragte daher schließlich am 14.10.2019 das schweizerische Sicherstellungsunternehmen C. des Zeugen T. D., der bereits seit Dezember 2018 auch im Auftrag der Terex tätig war und seither eine – unten unter g. näher beschriebene – 24-stündige Dauerbewachung des Betriebsgeländes der E. 2 durchführte, um eine unbemerkte Verbringung von Gerätschaften von diesem Gelände zu verhindern.
Im weiteren Verlauf setzte der Angeklagte den Autokran auch tatsächlich vereinzelt für die E. 2 auf Baustellen ein. So gelang dem Zeugen D. und seinen Mitarbeitern eine Sicherstellung und Abholung des Autokrans für die DLL schließlich am 12.11.2019 auf einer Baustelle auf dem Gelände des Flüssiggasterminals in xxx. Einige für die Arbeiten auf dieser Baustelle nicht benötigte Zubehörteile, insbesondere ein Ausleger, waren jedoch auf dem Betriebsgelände der E. 2 in xxx verblieben und wurden von dort erst Anfang 2021 durch den Angeklagten an die DLL zurückgegeben, wobei insofern nicht abschließenden geklärt werden konnte, ob diese weiteren Verzögerungen über den 12.11.2019 hinaus dem Angeklagten oder der DLL zuzurechnen waren.
zu g. (Terex/Tadano – insoweit nur CC 2800 und SL 3800):
Die Terex hatte bereits im Dezember 2018 das schweizerische Sicherstellungsunternehmen C. des Zeugen T.D. mit der Rückholung ihrer beiden Spezialkräne CC 2800 und SL 3800 betraut. Dabei war es am 04.12.2018 zu einem Zwangsvollstreckungstermin auf dem Gelände der E. 2 gekommen, auf welchem sich zu diesem Zeitpunkt der überwiegende Teil der beiden abgebaut gelagerten Spezialkräne befand. In Begleitung von Gerichtsvollzieher und Polizei erhielten der Zeuge D. und seine Mitarbeiter dabei Zugang zu den Kränen. Schon vor dem Hintergrund des für einen Abtransport notwendigen Organisationsvorlaufs konnten die Kräne jedoch an diesem Tag noch nicht vom Betriebsgelände verbracht werden. In der Folge erwirkte der Angeklagte, der bereits am 04.12.2018 den Handlungen des Gerichtsvollziehers ausdrücklich widersprochen hatte, unter der Behauptung, der Zeuge C. v. d. G. sei seinerzeit bei Abschluss des Ratenkaufvertrages über die Kräne für die Terex nicht vertretungsbefugt gewesen, weshalb auch die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus diesem Vertrag unwirksam sei, einen am 11.12.2018 durch das Bezirksgericht xxx erlassenen Beschluss, mit welchem die Vollstreckbarkeit der dem Zwangsvollstreckungsverfahren zugrundeliegenden notariellen Urkunde vorläufig aufgehoben wurde. Erst durch auf von der Terex hiergegen eingelegtes Rechtsmittel ergangenen Beschluss des Berufungsgerichts xxx vom 03.10.2019 wurde dieser Beschluss wieder aufgehoben und konnte dem Zwangsvollstreckungsverfahren Fortgang gegeben werden.
Bereits am 14.01.2019 konnten zudem nach Hinweisen aus Branchenkreisen – jedoch lediglich in vergleichsweise geringem Umfang von drei Schwertransportladungen – Teile des CC 2800 auf einer im Übrigen bereits beräumten Windkraftanlagenbaustelle bei xxx in der Nähe von xxx aufgefunden und sichergestellt werden. Darüber hinaus hatten Mitarbeiter des Zeugen D. zwischenzeitlich auf gleiche Weise ein etwa 25 Kilometer vom Betriebsgelände der E. 2 entfernt in Polen belegenes Betriebsgelände eines anderen Unternehmens ausfindig gemacht, auf welchem weitere Teile der beiden Kräne lagerten.
Vor diesem Hintergrund führten Mitarbeiter des Zeugen D. seit Dezember 2018 im Auftrag der Terex bzw. ab dem 01.01.2019 im Auftrag der T. D. G. (im Folgenden T.D.), in welcher die Spezialkransparte der Terex nach einer Übernahme durch die japanische T. Ltd. aufgegangen war, eine 24-stündige Dauerbewachung des Betriebsgeländes der E. 2 und des vorerwähnten, 25 Kilometer entfernten Drittgeländes durch, um eine unbemerkte Verbringung der beiden Spezialkräne von diesen Geländen zu verhindern.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A.M. am 27.05.2019 verlor der Angeklagte sodann jede Befugnis, noch mit der T. D. über die weitere Vertragsabwicklung bzw. die Rückgabe der beiden Spezialkräne zu verhandeln, was ihm auch bewusst war. Indem er zugleich weder den Insolvenzverwalter über die Existenz und den Standort der Kräne in Kenntnis setzte, um diesem insoweit weitere Veranlassungen – insbesondere deren Herausgabe an die T. D. – zu ermöglichen, noch gegenüber der T. D. vorbehaltlos die Herausgabe der Kräne anbot, sondern diese weiterhin auf dem Betriebsgelände der E. 2 bzw. dem nahegelegenen Gelände eines Drittunternehmens in seinem Einflussbereich behielt, maßte er sich bewusst und nach außen erkennbar für sich bzw. die von ihm vertretene E. 2 eine zu diesem fortdauernden Besitz berechtigende Eigentümerstellung an den Kränen in der Absicht an, diese fortan für anderweitige wirtschaftliche Zwecke – mutmaßlich der E. 2 – zu verwenden bzw. um diese zu solchen Zwecken zu verwerten.
Dem CC 2800 kam zu diesem Zeitpunkt ein Nettorestwert von mindestens 1.000.000,00 Euro und dem SL 3800 ein Nettorestwert von mindestens 1.600.000,00 Euro zu, welche der T. D. mit Blick auf die mit den Kränen besicherten und diese Nettorestwerte jeweils überschreitenden Abrechnungsbeträge von 1.924.009,24 Euro für den CC 2800 bzw. von 2.786.027,04 Euro für den SL 3800 auch in voller Höhe zustanden.
Im weiteren Verlauf verließen am 13.01.2020 mindestens 14 Lastkraftwagen mit insgesamt 33 zu den beiden Spezialkränen gehörenden Gegengewichten das Betriebsgelände der E. 2 in xxx und fuhren von dort – unter ständiger Verfolgung durch Mitarbeiter des Zeugen D. – bis nach R. zu einem örtlichen Kranunternehmer, an welchen die Teile durch den Angeklagten zuvor verkauft worden waren. Eine Sicherstellung dieser Teile für die T. D. gelang in R. unmittelbar nach deren Eintreffen unter Einschaltung eines Gerichtsvollziehers.
Am 02.04.2020 schließlich wurde einer der beiden Spezialkräne – offenbar zwecks Erfüllung eines der E. 2 erteilten Auftrags – von deren Betriebsgelände zu einer etwa zwei Fahrtstunden entfernt in Polen belegenen Windkraftanlagenbaustelle verbracht und dort aufgebaut. Ende April 2020 konnten der Zeuge D. und seine Mitarbeiter diesen Kran auf der Baustelle für die T. D. sicherstellen, der Abtransport begann in der Folge am 14.05.2020.
Zugleich gelang dem Zeugen D. und seinen Mitarbeitern nunmehr im Mai 2020 auch die Sicherstellung des anderen, noch auf dem Betriebsgelände der E. 2 sowie in Teilen auf dem vorerwähnten Drittgelände verbliebenen Spezialkrans, welcher ab dem 26.05.2020 von dort abtransportiert werden konnte, hierbei jedoch ersichtlich mutwillig zugefügte Schäden an der Elektronik im Führerhaus mit einem Reparaturaufwand von mindestens 50.000,00 € aufwies.
3. Insolvenzverschleppung:
[Tatvorwurf zu Ziffer 7]
Nach dem Abbruch der weiteren Zusammenarbeit durch die E. im Juni 2018 und dem Eingang der letzten von dort ausstehenden Zahlungen im August 2018 stand die A.M. ab September 2018 ohne ihren langjährigen Hauptauftraggeber und damit ohne wesentliche Einnahmequellen da. Ohne die baldige Gewinnung eines neuen Auftraggebers aus dem Bereich des Windkraftanlagenbaus und mithin ohne den umsatzbringenden Einsatz der hierfür vorgehaltenen Spezialkräne musste sich eine Fortführung des Unternehmens im bisherigen Umfang an Mitarbeitern und Gerät jedoch als aussichtslos erweisen. Der Angeklagte war daher möglicherweise zunächst auch noch redlich darum bemüht, einen neuen Auftraggeber aus dieser Branche für die A.M. zu finden. Fest steht allerdings, dass eine derartige Auftragsvergabe letztlich zu keinem Zeitpunkt konkret und mit relevantem Umsatzvolumen ins Haus stand. Vielmehr reagierte der Angeklagte auf die sich zuspitzende Situation schließlich selbst dahingehend, den Mitarbeiterbestand der A.M. sukzessive so deutlich zu reduzieren, dass um den Jahreswechsel 2018/2019 mehr als 70 % der Beschäftigten entweder entlassen worden waren oder aber eine deutliche Absenkung ihrer Einsatzzeiten erfahren hatten. Gingen damit auch signifikante Einsparungen mit Blick auf Gehälter und Sozialversicherungsbeiträge einher, so bedeutete diese drastische Abschrumpfung des Personalbestandes gleichwohl, dass ein zeitnaher Wiedereinstieg in den Windkraftanlagenbau, der ein weiteres Behalten der kapitalintensiven Spezialkräne durch die A.M. betriebswirtschaftlich hätte rechtfertigen können, nunmehr schon unter innerbetrieblichen Gesichtspunkten praktisch ausgeschlossen war.
Zu Beginn des Jahres 2019 sah sich die A.M. daher u.a. den unter Ziffer 1 bezeichneten Beitragsrückständen, den unter Ziffer 2 dargestellten Abrechnungsforderungen der verschiedenen Finanzierungsgeber für den Großgerätschaftsbestand sowie nicht zuletzt für den verbleibenden Personalbestand den wiederkehrenden Gehaltsforderungen und Sozialversicherungsbeiträgen ausgesetzt. Angesichts der vollständigen Fremdfinanzierung sämtlicher Großgeräte und leerer bzw. überzogener Konten war liquidierbares Vermögen nennenswerten Umfangs demgegenüber nicht mehr vorhanden. Zahlungen auf die Abrechnungsforderungen für den Großgerätebestand konnten in dieser Situation überhaupt nicht mehr geleistet werden, während es bei den Gehaltszahlungen zu Verspätungen oder Teilleistungen kam.
Dem Angeklagten war daher zu Beginn des Jahres 2019 bewusst, dass es der A.M. nicht möglich sein würde, zumindest den überwiegenden Teil der aufgelaufenen fälligen Verbindlichkeiten durch Generierung von Einnahmen oder durch Darlehensaufnahme innerhalb der nächsten drei Wochen zu erfüllen. Ebenso war dem Angeklagten klar, dass das Vermögen der A.M. deren Verbindlichkeiten nicht mehr deckte und eine Fortführung des Unternehmens auch bei noch weiterer Reduzierung der Beschäftigtenzahl und des Gerätschaftsbestandes gänzlich unwahrscheinlich war. Gleichwohl stellte er als Geschäftsführer der A.M. in dieser Situation – ebenso wie seine Ehefrau – keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Ein solcher Antrag wurde vielmehr erst am 10.01.2019 durch die Krankenkasse xxx unter Geltendmachung ausstehender Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich Nebenforderungen in Höhe von 75.574,73 Euro beim Amtsgericht N. angebracht. Anstatt jedoch zumindest jetzt die desaströse Lage der A.M. einzuräumen und dadurch eine zügige Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu befördern, ließ er durch den von ihm mandatierten Rechtsanwalt P. K. gegenüber dem Amtsgericht bewusst unvollständig zur wirtschaftlichen Situation des Unternehmens vortragen. So teilte Rechtsanwalt K. dem Amtsgericht mit Schriftsätzen vom 01.02.2019 und 07.03.2019 auf Geheiß des Angeklagten lediglich mit, dass in Folge des Wegfalls der E. als Hauptauftraggeber Umstrukturierungsmaßnahmen insbesondere durch Personallabbau liefen, sich daher der Umfang künftig anfallender Sozialversicherungsbeiträge erheblich verringere und die bereits aufgelaufenen Beitragsverbindlichkeiten in Absprache mit der Krankenkasse xxx schrittweise abgetragen werden könnten. Bewusst unerwähnt ließ Rechtsanwalt K. auf Veranlassung des Angeklagten demgegenüber jedoch, dass die seitens der Krankenkasse xxx geltend gemachten Beitragsrückstände von vornherein nur einen kleinen Bruchteil der zu diesem Zeitpunkt fälligen Verbindlichkeiten der A.M. ausmachten und absehbar jedenfalls keine Auftragsvergaben zu erwarten standen, welche insbesondere den weiteren Kapitaldienst für den vorgehaltenen Großgerätschaftsbestand betriebswirtschaftlich zu rechtfertigen geeignet gewesen wären. In beiden Schriftsätzen ließ der Angeklagte abschließend auch ausdrücklich geltend machen, dass ein Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bestehe.
Zu guter Letzt wirkte der Angeklagte auch im weiteren Verfahrensverlauf nicht so mit, dass dem Zeugen Rechtsanwalt C. G. B. als gerichtlich bestelltem Gutachter und späterem Insolvenzverwalter ein zeitnaher und erschöpfender Einblick in die Situation der A.M. ermöglicht worden wäre. Zwar nahmen der Angeklagte und seine Ehefrau an einem für den 30.04.2019 anberaumten Besprechungstermin in den Kanzleiräumen des Zeugen G. B. teil. Der Angeklagte legte aber weder dort noch später vom Zeugen G. B. angeforderte Geschäftsunterlagen der A.M. vor, zudem ließ er in diesem Termin den von ihm nunmehr mandatierten und ihn begleitenden Rechtsanwalt S. bewusst wahrheitswidrig vortragen, dass er immer noch ernstlich eine Fortführung der A.M. unter Begleichung der aufgelaufenen Zahlungsverbindlichkeiten sowie die Gewinnung neuer Aufträge beabsichtige.
Nach der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung durch Beschluss des Amtsgerichts vom 10.05.2019 kam der Zeuge G. B. in seinem Gutachten vom 22.05.2019 zu dem Ergebnis, dass den von ihm ermittelten Verbindlichkeiten in Höhe von 6.202.150,00 Euro ein lediglich aus Erinnerungswerten zusammengesetztes Aktivvermögen von 8,00 Euro gegenüberstünde. Mit Beschluss vom 27.05.2019 eröffnete das Amtsgericht daher das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A.M. wegen Zahlungsunfähigkeit und wegen Überschuldung, bestellte den Zeugen G. B. zum Insolvenzverwalter, verbot der A.M. die Verfügung über zur Insolvenzmasse gehörende Gegenstände und sprach aus, dass das Recht der A.M. zur Verwaltung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens sowie zur Verfügung darüber auf den Insolvenzverwalter übergehe. Rechtsmittel gegen diesen Beschluss wurden nicht eingelegt.
III. Beweiswürdigung:
Die zur Person des Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen auf dessen zu seinem persönlichen und beruflichen Werdegang getätigten umfangreichen Einlassungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hatte. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten ergeben sich zudem aus dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 15.02.2022 sowie aus dem verlesenen Vermerk der Staatsanwaltschaft N. vom 13.01.2022 über den Eintritt der Vollstreckungsverjährung hinsichtlich der in Deutschland verhängten Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts P. vom xxx (Az. xxx).
Der Angeklagte hat sich sodann im Rahmen seiner nach dem weitgehenden Abschluss der Beweisaufnahme zusammenhängend am 14. und 15. Verhandlungstag getätigten Einlassungen auch umfangreich zur Sache erklärt. Die Kammer vermochte auf seine sich insoweit in das übrige Beweisergebnis einfügenden Angaben zunächst insbesondere die getroffenen Feststellungen zur Entwicklung der anfänglich noch von den Schwiegereltern des Angeklagten und sodann vom Angeklagten und seiner Ehefrau geführten Familienunternehmens sowie zu den vom Angeklagten darin bekleideten Funktionen und tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten zu stützen. Die sodann zu den verschiedenen Tatvorwürfen getroffenen Feststellungen beruhen im Einzelnen auf folgenden Beweisergebnissen und -würdigungen:
1. zum Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen:
Zu den vorenthaltenen Arbeitnehmerbeiträgen hat die Kammer Beweis erhoben durch Verlesung der jeweils zur Akte gelangten Beitragsnachweise sowie ergänzend durch Einvernahme der Zeugen S. M. (Krankenkasse xxx), J. T. (Krankenkasse xxx) und P. G. (Krankenkasse xxx) als Sachbearbeiter der drei in Rede stehenden Krankenkassen, welche die Genese des eingeführten Zahlenmaterials und die zugehörigen Buchungsabläufe sowie die noch offenstehenden Beitragssummen nachvollziehbar erläutert haben. Der Angeklagte hat sich im Rahmen seiner Einlassungen schließlich, wenn auch ohne hierzu weiter ins Detail zu gehen, zur Begehung der insoweit abgeurteilten fünf Taten bekannt, welche er als Fehler bezeichnet hat, den er nicht wiederholen werde. Nachdem auch weder der Angeklagte noch die Verteidigung dem eingeführten Zahlenwerk sowie den hierzu von den einvernommenen Zeugen getätigten Erläuterungen entgegengetreten sind, vermochte die Kammer die entsprechenden Feststellungen wie getroffen zu tätigen.
2. zu den veruntreuenden Unterschlagungen:
Im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Großgerätschaften konnten die jeweiligen Feststellungen zum objektiven Geschehensablauf, auch soweit sie nach Maßgabe des von der Kammer im Ergebnis eingenommenen Rechtsstandpunktes hinsichtlich der in fünf von elf angeklagten Fällen erfolgten Verurteilung des Angeklagten für den Schuldspruch wegen veruntreuender Unterschlagung und die jeweilige Strafzumessung von Bedeutung waren, letztlich in allen wesentlichen Punkten „unstreitig“ getroffen werden. So hat der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung insbesondere weder die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der eingeführten jeweiligen Vertragsunterlagen noch die schließlich einsetzenden Zahlungsausfälle und den Erhalt der hierauf jeweils erfolgten Kündigungen und Herausgabeforderungen in Abrede gestellt. Gleiches gilt für die eingeführten gerichtlichen Entscheidungen und sonstigen angesprochenen Dokumente sowie schließlich für die festgestellten Zeitpunkte, an welchen vier der fünf Großgerätschaften jeweils erst aus seinem Einflussbereich an die Eigentümer zurückgelangt sind.
Als letztlich bedeutungslos erwiesen sich die Fragen, ob bzw. inwieweit der A.M. ungeachtet der ausgesprochenen Kündigungen jeweils zivilrechtlich noch ein Recht zum Besitz an den in Rede stehenden Großgerätschaften zugestanden haben könnte bzw. der Angeklagte dies zumindest gedacht haben könnte, insbesondere aber ob bzw. inwieweit ungeachtet eines fehlenden Rechts zum Besitz der Umstand der mit den jeweiligen Finanzierungsgebern nach dem Kündigungsausspruch in verschiedenem Umfang geführten „Abwicklungsverhandlungen“ – wollte man hierin ernstlich geführte schwebende Verhandlungen zur Vermeidung bzw. Beilegung eines zivilrechtlichen Rechtsstreits sehen – der Annahme einer objektiven Manifestation eines Zueignungswillens durch den Angeklagten bzw. jedenfalls der Annahme eines entsprechenden Zueignungsvorsatzes hätte entgegenstehen können.
Denn mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 27.05.2019 und dem damit für den Angeklagten einhergehenden Verlust jeglicher Befugnis, Rechtspositionen der A.M. gegenüber den Finanzierungsgebern geltend zu machen oder mit diesen weiterhin im Namen der A.M. Verhandlungen zu führen, konnte die weitere Verwahrung der betreffenden Großgerätschaften auf dem Betriebsgelände der E. 2 bzw. anderorts im Einflussbereich des Angeklagten von außen betrachtet nur noch im Sinne einer objektiv manifestierten Zueignung so verstanden werden, dass der Angeklagte diese fortan für sich bzw. für die von ihm geführte E. 2 besitzen und sie künftig für deren betriebliche Zwecke einsetzten wollte. Nicht zuletzt im Angesicht der ihm tagtäglich vor seinem Betriebsgelände vor Augen stehenden Dauerüberwachung durch Mitarbeiter des Zeugen D. konnte der Angeklagte auch schlechterdings keinen Fehlvorstellungen über den objektiven Bedeutungsgehalt dieses trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgesetzten Behaltens der Großgerätschaften unterlegen sein. Die Kammer hatte daher keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte eine solche Zueignung auch tatsächlich beabsichtigte, um die Großgerätschaften fortan für die Abwicklung von Aufträgen der E. 2 einsetzen bzw. um diese veräußern zu können, wie er dies in Teilen auch tatsächlich und der Bewachung des Betriebsgeländes zum Trotz getan hat. Die Einlassung des Angeklagten hierzu hat sich letztlich in der pauschalen Beteuerung erschöpft, er habe alle Verträge mit den Finanzierungsgebern ordnungsgemäß abwickeln und die Großgerätschaften zurückgeben wollen. Trotz seiner insgesamt sehr ausführlichen Erklärungen ist er in diesem Zusammenhang mithin jedwede plausible Erklärung für den über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinaus fortgesetzten Besitz und die dabei bis zur Herausgabe bzw. Sicherstellung jeweils weiter vergangenen erheblichen Zeiträume schuldig geblieben.
Zweifellos als bemerkenswert erwies sich in diesem Zusammenhang zwar zu guter Letzt noch der Umstand, dass sich der Zeuge G. B. als Gutachter und Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Ermittlungen im Hinblick auf die zur Verurteilung führenden fünf Großgerätschaften offenkundig mit der Erkenntnis begnügt hat, dass diese fremdfinanzierten und dementsprechend jeweils nicht im Eigentum der A.M. stehenden Objekte keine Masserelevanz aufwiesen, er demgegenüber jedoch anscheinend keinen Anlass dazu gesehen hat, in Wahrnehmung der ihm ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens nunmehr zugleich neben der Massesicherung obliegenden Aufgaben der ordnungsgemäßen Verwaltung und Abwicklung der A.M. selbst deren Herausgabe an die Eigentümer vorzunehmen bzw. zumindest gegenüber dem Angeklagten auf eine solche Herausgabe hinzuwirken. Diesem von der Kammer im Rahmen der Strafzumessung durchaus in den Blick genommenen Umstand kam gleichwohl in tatsächlicher Hinsicht keine Bedeutung auf Schuldspruchebene zu, nachdem der Angeklagte durch den Insolvenzverwalter an einer Herausgabe an die Eigentümer nicht etwa nicht gehindert worden ist und der Angeklagte auch weder eine solche objektive Hinderung noch deren subjektive Fehlannahme geltend gemacht hat.
Dies vorangestellt ist zum Beweisergebnis hinsichtlich der fünf zur Verurteilung führenden Großgerätschaften ergänzend Folgendes auszuführen:
zu b. und c. (T.):
Der Angeklagte hat sich konkret zu den beiden über die T.gruppe finanzierten Objekten – dem Broshuis-Tieflader und der Merlo-Teleskopmaschine – dahingehend eingelassen, dass er zwischen Herbst 2018 und Frühjahr 2019 eine depressive Phase durchlebt habe, kurz vor einem Nervenzusammenbruch gestanden habe und ihm „alles zu viel“ geworden sei. Erst im Frühjahr 2019 habe er sich allmählich wieder erholt und „zusammengerissen“. Seinen Mitarbeiter sei damals nicht verborgen geblieben, dass er sich schlecht habe konzentrieren können. Der Zeuge L. B. als Transportleiter habe ihn dann irgendwann darauf hingewiesen, dass der Tieflader noch zurückgegeben werden müsse. Auf seine Bitte hin habe der Zeuge B. sich dann um eine Abholung des Tiefladers kümmern sollen, was aber offenbar fürs Erste nicht funktioniert habe. Weder mit dem Zeugen B. noch mit Vertretern der T.gruppe habe er selbst in der Folge noch einmal über den Tieflader gesprochen, bevor dieser dann schließlich abgeholt worden sei. Zu der Teleskopmaschine könne er demgegenüber eigentlich gar nichts sagen. Diese habe am Ende einen Wert von 14.000 Euro gehabt. Wo sich die Maschine aber derzeit befinde, wisse er nicht. Er sei jedoch bereit, die Verantwortung dafür zu übernehmen, wenn diese in Folge des bei der Abwicklung mit den verschiedenen Finanzierungsgebern entstandenen Chaos nun nicht mehr auffindbar sei.
Die Kammer vermochte zunächst durch Einvernahme des Zeugen A. N., dem von einem deutschen Sicherstellungsunternehmen der T.gruppe vor Ort mit der Abholung beauftragten Kraftfahrer, sicher in Erfahrung zu bringen, dass die Herausgabe des Tiefladers vom Betriebsgelände der E. 2 tatsächlich erst am 22.05.2020 erfolgt ist, zumal der Zeuge zur Absicherung seiner Erinnerung ein während der Abholung getätigtes Foto mit Datumsstempel auf seinem Mobiltelefon aufzufinden vermochte. Durch Einvernahme des Zeugen B. J. als Sachbearbeiter der T.gruppe konnte zudem geklärt werden, dass eine Herausgabe der Teleskopmaschine bis heute nicht erfolgt ist.
Im Lichte dessen hatte die Kammer keinen Zweifel, dass der Angeklagte beide Gerätschaften bewusst und zielgerichtet über den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinsichtlich der A.M. hinaus behalten hat, um diese für sich bzw. die E. 2 weiterzuverwenden oder zu verwerten. Denn auch soweit man der Einlassung des Angeklagten zu seinen psychischen Belastungen bis ins Frühjahr 2019 folgt, hat der Angeklagte gleichwohl jegliche plausible Erklärung dafür vermissen lassen, was mit dem Tieflader in dem sich hieran anschließenden Zeitraum von knapp einem Jahr zwischen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Mai 2019 und dessen Herausgabe im Mai 2020 geschehen sein soll. Dass der Angeklagte sich über einen derart langen Zeitraum keinerlei Gedanken über das weitere Schicksal eines auf seinem Betriebsgelände abgeparkten, tagtäglich für ihn sichtbaren Schwertransporttiefladers gemacht haben soll, ist schlechterdings abwegig. In gleicher Weise hält die Kammer es für gänzlich lebensfremd und im Ergebnis für ausgeschlossen, dass die Teleskopmaschine ohne Wissen und Wollen des Angeklagten von dessen Betriebsgelände entfernt worden sein könnte. Etwas anders als ein bewusstes Behalten des Tiefladers und ein ebenso bewusstes Behalten oder Verwerten der Teleskopmaschine durch den Angeklagten ist daher mit den objektiven Befunden, denen auch der Angeklagte letztlich nicht entgegengetreten ist, nicht in Einklang zu bringen.
Als Mindestnettorestwert des Tiefladers zum Tatzeitpunkt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 27.05.2019 hat die Kammer den durch die T. AG nach dessen Sicherstellung vom 22.05.2020 später im November 2020 – mithin etwa anderthalb Jahre nach der Tat – noch erzielten Nettoverwertungserlös von 87.500,00 Euro zugrunde gelegt. Den Mindestnettorestwert der Teleskopmaschine zum Tatzeitpunkt hat die Kammer demgegenüber auf 14.000,00 Euro geschätzt, nachdem der Angeklagte selbst im Rahmen seiner Einlassung ausdrücklich von diesem Wert ausgegangen ist und er zudem auch bereits mit E-Mail vom 28.05.2019 gegenüber der T. xxx vorgeschlagen hatte, die Maschine zu eben diesem Wert als Nettopreis zu kaufen.
zu f. (DLL):
Speziell zu dem über die DLL finanzierten Grove-Autokran hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass der insoweit in Rede stehende Mietvertrag zwischen der A.M. und der E. 2 über diesen Kran nur versehentlich durch seinen vormaligen Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt S., zur Akte gereicht worden sei, es zu einer tatsächlichen Vorlage dieses Vertrages im Rahmen der Auseinandersetzung mit der DLL aber nie gekommen sei. Hintergrund dieses Vertragsdokuments sei der Versuch einer Kreditbeschaffung bei der B. V. im Jahr 2018 gewesen. So habe ein Mitarbeiter der Bank ihm damals erklärt, dass die A.M. einen um etwa 100.000 Euro höheren Umsatz brauche, um den gewünschten Kredit zu erhalten. Er habe daher die Idee einer umsatzgenerierenden Kranvermietung an die E. 2 gehabt, die aber tatsächlich niemals durchgeführt worden und auch gegenüber der V. letztlich nie behauptet worden sei.
Richtig sei sodann, so der Angeklagte weiter, dass der Kran Ende 2019 auf einer Baustelle am Flüssiggasterminal in S. für die A.M. als Subunternehmerin der E. 2 eingesetzt und dort sichergestellt worden sei. Gewisse Anbauteile hätten damals jedoch noch auf dem Betriebsgelände in S. gelegen, hinsichtlich derer er die DLL in der Folge mehrfach zur Abholung aufgefordert habe, die sodann jedoch erst im Jahr 2021 erfolgt sei. Bis zur Sicherstellung des Krans in S. sei er der festen Überzeugung gewesen, zivilrechtlich zur weiteren Benutzung des Krans befugt gewesen zu sein. So habe ihm der die A.M. vertretende Rechtsanwalt P. K. im Frühjahr 2019 im Hinblick auf das beim Landgericht D. anhängige Zivilverfahren mitgeteilt, dass dort wohl ein Versäumnisurteil ergehen werden, gegen welches dann Einspruch eingelegt werden könne. Nachdem das Landgericht dieses auf Herausgabe des Krans lautende Versäumnisurteil dann im März 2019 erwartungsgemäß erlassen hatte, habe der neue Prozessbevollmächtigte der A.M., Rechtsanwalt S., Einspruch eingelegt und ihm erklärt, dass aus dem Versäumnisurteil nun nicht mehr vollstreckt werden dürfe. Zudem habe die DLL ja zuvor schon einmal rechtswidrig ein Steuergerät aus dem Kran ausgebaut, was das Landgericht D. der DLL später untersagt habe. Schließlich seien im Mai 2018 ja auch noch knapp 40.000 Euro an die DLL gezahlt worden und man habe sich über eine Fortsetzung des Vertrages unterhalten. Es sei insgesamt nie sein Ziel gewesen, sich den Kran anzueignen, vielmehr habe er nach dem Prinzip „Augen zu und durch“ die Situation noch retten und mit dem Kran Geld verdienen wollen, um sich über Wasser zu halten und die ausstehenden Verbindlichkeiten bedienen zu können.
Der Angeklagte hat damit wiederum die seiner Verurteilung wegen dieser Tat zugrundeliegenden objektiven Geschehensabläufe vollumfänglich eingeräumt. So hat die Kammer den für die Unterschlagung erforderlichen objektiven Manifestationsakt der Zueignung auch hier erst in dem Behalten des Krans über den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinaus erblickt, nicht jedoch bereits in der Vorlage des in Rede stehenden Mietvertrages zwischen der A.M. und der E. 2 bei einem vorangegangen Sicherstellungsversuch. Gleichwohl bleibt hierzu der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die zu diesem Mietvertag abgegebenen Erklärungen des Angeklagten jeder Plausibilität entbehren. So vermochte zum einen die Zeugin S. K. als für die Rückholung des Krans zuständige Sachbearbeiterin der DLL zu bekunden, dass ein Sicherstellungstermin tatsächlich an einer seitens der A.M. unter Vorlage eines Mietvertrages behaupteten Vermietung des Krans gescheitert sei. Zum anderen aber ist schlichtweg nicht nachzuvollziehen, welcher Nutzen nach Maßgabe der vom Angeklagten vorgetragenen Alternativerklärung für die Existenz des Mietvertrages darin gelegen haben sollte, einen solchen Vertrag zwischen der A.M. und der E. 2 mit einer Jahresmiete von weniger als der Hälfte einer monatlich an die DLL geschuldeten Mietkaufrate abzuschließen, wenn das Ziel des Vertrages gerade in der Vorspiegelung möglichst hoher Umsätze der A.M. gegenüber der B. V. gelegen haben soll.
Die Kammer vermochte der Einlassung des Angeklagten sodann aber auch im Hinblick auf die verschiedenen Versuche des Abstreitens eines Tatvorsatzes nicht zu folgen. Gänzlich an der Sache vorbei gingen dabei zunächst seine Anmerkungen zu dem vom Landgericht D. untersagten Ausbauen eines Steuergeräts. Zwar hatte die DLL tatsächlich zuvor einmal an einem von ihr für die A.M. finanzierten Autokran auf einer Baustelle ein Steuergerät ausbauen lassen, um den Kran dadurch vor Ort festzusetzen, wogegen der Angeklagte seinerzeit für die A.M. erfolgreich zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz wegen verbotener Eigenmacht in Anspruch genommen hatte. Abgesehen davon jedoch, dass dieser Vorfall einen anderen als den hier allein verfahrensgegenständlichen Kran betraf, erschöpfte sich der Inhalt dieser gerichtlichen Entscheidung allein in einer besitzschützenden Abwehr verbotener Eigenmacht, ohne dem Angeklagten bzw. der A.M. in irgendeiner Weise ein materielles Besitzrecht an dem dort in Rede stehenden Kran zuzusprechen.
Bezogen auf den hier verfahrensgegenständlichen Kran wiederum ist es dem Angeklagten mit der Einspruchseinlegung gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts D. zwar zunächst durchaus gelungen, dessen Erwachsung in Rechtskraft zu verhindern. Dass ihm sein Rechtsanwalt hierzu mitgeteilt haben soll, in Folge des Einspruches könne nun nicht mehr aus dem Versäumnisurteil vollstreckt werden, erscheint in diesem Zusammenhang ebenfalls noch plausibel. Gleichwohl hat der Angeklagte damit für sich bloß eine rein formale Abwehrposition dergestalt in Anspruch genommen, dass er davon überzeugt gewesen sei, fürs Erste keine erfolgreiche Zwangsvollstreckung auf Herausgabe des Krans seitens der DLL mehr fürchten zu müssen. Dass dem Angeklagten demgegenüber gleichwohl bewusst war, nach den aufgelaufenen Ratenausfällen und der anschließenden Vertragskündigung seitens der DLL für sich bzw. die A.M. über kein materielles Besitzrecht an dem Kran mehr zu verfügen und sich höchstens noch durch eine prozessuale Verzögerungstaktik im Besitz des Krans halten zu können, stand für die Kammer außer Frage. Denn dem Versuch des Angeklagten, die Annahme eines solchen Besitzrechts auf die im Mai 2018 nach den ersten beiden Kündigungen der DDL noch geleistete Zahlungen von 40.000 € und anschließende Verhandlungen mit der DLL zu stützen, steht sein geflissentliches Übergehen des Umstandes entgegen, dass völlig ungeachtet der Geschehnisse bis einschließlich Juni 2018 auch ab Juli 2018 wiederum keine monatlichen Mietkaufraten mehr gezahlt wurden und die DLL daher am 02.11.2018 ein drittes Mal wirksam die Vertragskündigung ausgesprochen hat.
Entscheidungserheblich war zu guter Letzt zur Frage des Tatvorsatzes jedoch ohnehin der Umstand, dass der Angeklagte ungeachtet der von ihm behaupteten Annahme eines materiellen Besitzrechtes der A.M. an dem betreffenden Autokran zweifelsfrei wusste, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A.M. am 27.05.2019 nicht mehr zur weiteren Ausübung eines solchen Besitzrechtes für die A.M., geschweige denn zum Einsatz der A.M. als Subunternehmerin der E. 2 auf einer Baustelle unter Verwendung im Besitz der A.M. befindlicher Gerätschaften befugt zu sein.
Von dem genauen Datum der Sicherstellung des Krans am 12.11.2019 hat sich die Kammer schließlich durch die zeugenschaftliche Einvernahme des von der DLL eingesetzten Sicherstellungsunternehmers T. D. überzeugt, welcher bei der Abholung des Krans persönlich zugegen war und hierüber unter Vorzeigen dabei angefertigter Lichtbilder ausführlich zu berichten wusste. Eine abschließende Klärung hingegen, ob die in der Folge eingetretenen Verzögerungen bei der schließlich erst im Jahr 2021 erfolgten Herausgabe der noch fehlenden Anbauteile des Krans dem Angeklagten oder der DLL zuzurechnen waren, hat die Beweisaufnahme nicht erbracht.
Bei der Schätzung des Mindestnettorestwertes des Autokrans zum Tatzeitpunkt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 27.05.2019 ist die Kammer davon ausgegangen, dass dem Kran bei Annahme eines kontinuierlichen Wertverfalls grundsätzlich noch ein Wert zukam, welcher der Summe aus den nach dem zugrundeliegenden Mietkaufvertrag ursprünglich – sprich ohne Kündigung – ab Juni 2019 noch fälligen 22 Nettomietkaufraten zu je 21.090,00 Euro und der ausdrücklich als Nettorestwert zum Vertragsende vereinbarten Nettoschlusszahlung von 646.800,00 Euro entspricht. Ausgehend von diesem Betrag in Höhe von 1.110.780 Euro hat die Kammer den Mindestnettorestwert des Autokrans zum Tatzeitpunkt unter Vornahme eines Sicherheitsabschlags zugunsten des Angeklagten auf 800.000,00 Euro geschätzt.
zu g. (Terex/Tadano – nur CC 2800 und SL 3800):
Der Angeklagte hat sich schließlich zum Thema der Terex-Spezialkräne in knapper Form dahingehend geäußert, dass er bis November 2018 mit dem Zeugen C. v. d. G. entsprechende Verhandlungen geführt habe. Dabei sei beiderseits angestrebt worden, nach einer Verwertung der Kräne zugunsten der Terex ohne weitere Zahlungen auseinanderzugehen. Der Zeuge v. d. G. habe dann jedoch irgendwann den Kontakt abgebrochen es sei zu dem Sicherstellungstermin auf dem Betriebsgelände in S. im Dezember 2018 gekommen, der ohne Zwischenfälle abgelaufen sei. Bei der auf der Baustelle in B. erfolgten Sicherstellung von Kranteilen wiederum habe die Terex auch nicht in deren Eigentum stehende Gegengewichte mitgenommen, die er bis heute trotz mehrfacher anwaltlicher Aufforderung nicht zurückerhalten habe. Die spätere Verbringung von Gegengewichten der hier in Rede stehenden Kräne nach R. wiederum sei nicht zum Zwecke des Verkaufs erfolgt, sondern es sei lediglich eine Vermietung der Gewichte für einen Monat zu einem Mietpreis von 15.000 Euro mit anschließendem Rücktransport nach S. vereinbart gewesen.
Der Angeklagte hat mit dieser Einlassung die wesentlichen und zu seiner Verurteilung führenden objektiven Umstände eingeräumt bzw. nicht in Abrede gestellt. Dass sich die Terex im November 2018 bei einer Herausgabe der beiden noch in S. befindlichen Spezialkräne CC 2800 und SL 3800 mit dem für diese am Markt erzielbaren Verwertungserlösen zufriedengegeben und keine weiteren Forderungen gegen die A.M. mehr geltend gemacht hätte, haben auch die Bekundungen der für die Terex tätigen Zeugen C. v. d. G. und G .D. ergeben. Nachdem es sodann im Zuge eines Ausscheidens des Zeugen v. d. G. bei der Terex um den Jahreswechsel 2018/2019 tatsächlich Ende November zu einem vorübergehenden Kontaktabbruch gekommen sein mag, konnten beim Angeklagten im Nachgang des Sicherstellungstermins vom 04.12.2018 gleichwohl keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass die Terex ohne eine abschließende anderweitige Vereinbarung auf einer sofortigen Herausgabe der Kräne bestehe.
Der von der Terex insoweit betriebenen Zwangsvollstreckung hat sich der Angeklagte – was er selbst gänzlich unerwähnt gelassen hat – nunmehr auch vehement dadurch entgegengestellt, dass er unter der unzutreffenden Behauptung einer bei Vertragsabschluss fehlenden Vertretungsmacht des Zeugen v. d. G. und einer daraus folgenden Unwirksamkeit der an den Kaufvertrag anknüpfenden notariellen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung den am 11.12.2018 vom Bezirksgericht S. erlassenen Beschluss über die einstweilige Vollstreckungseinstellung erwirkt und damit bis zur Aufhebung dieses Beschlusses durch das Berufungsgericht S. am 03.10.2019 einen knapp zehnmonatigen Stillstand herbeigeführt hat. Die in diesem Zusammenhang nunmehr aufgestellte These der Verteidigung, der Angeklagte habe als juristischer Laie darauf vertrauen können, die Kräne im Lichte des Beschlusses vom 11.12.2018 rechtmäßig zu besitzen, entbehrt dabei jeder Nachvollziehbarkeit. Denn ungeachtet des Umstandes, dass mit diesem Gerichtsbeschluss in rechtstechnischer Hinsicht lediglich eine vorläufige Vollstreckungseinstellung ohne abschließende Entscheidung über die zugrundeliegende materielle Rechtslage getroffen worden war, war auch dem Angeklagten ohne tiefergehende Rechtskenntnisse klar, dass aus einem angeblichen Fehlen der Vertretungsmacht des Zeugen v. d. G. beim ursprünglichen Vertragsabschluss schwerlich ein materielles Besitzrecht der A.M. an den Kränen folgen konnte, sondern die A.M. in diesem Fall mangels wirksamen Kaufvertrages umso offenkundiger zur Herausgabe der Kräne an die Terex bzw. die Tadano verpflichtet gewesen wäre.
Entscheidungserheblich war zur Frage des Tatvorsatzes jedoch wiederum ohnehin der Umstand, dass der Angeklagte ungeachtet der von der Verteidigung ins Feld geführten subjektiven Annahme eines materiellen Besitzrechtes der A.M. an den beiden Spezialkränen zweifelsfrei wusste, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A.M. am 27.05.2019 nicht mehr zur weiteren Ausübung eines solchen Besitzrechtes für die A.M., geschweige denn zum Verkauf von zugehörigen Gegengewichten oder zum Einsatz eines der Kräne auf einer polnischen Windkraftanlagenbaustelle im Mai 2020 berechtigt zu sein.
Über die Geschehensabläufe ab dem Sicherstellungstermin am 04.12.2018 hat sich die Kammer sodann im Einzelnen insbesondere durch die Einvernahme des Zeugen T. D. Gewissheit verschafft. Dieser vermochte zunähst zum Hergang des Termins am 04.12.2018 zu bekunden, dass er und seine Mitarbeiter bei der Erfassung der auf dem Betriebsgelände gelagerten Kranteile durchgängig vom Angeklagten bzw. dessen Mitarbeitern begleitet worden seien und der Angeklagte der Sicherstellung der Kräne gegenüber dem anwesenden polnischen Gerichtsvollzieher ausdrücklich widersprochen habe. Schon im Rahmen dieses Termins sei ihm aufgefallen, dass etwa in einem der Kranführerhäuser die Standheizung ausgebaut gewesen sei. Eindrücklich hat der Zeuge sodann insbesondere die ab diesem letztlich erfolglos gebliebenen Sicherstellungstermin für knapp anderthalb Jahre laufende 24-stündige Dauerüberwachung des Betriebsgeländes sowie des durch einen Hinweis aus der Branche ausfindig gemachten, ebenfalls zur Lagerung von Teilen der Spezialkräne genutzten nahegelegenen Geländes eines Drittunternehmens geschildert, in deren Rahmen schichtweise stets mindestens zwei seiner Mitarbeiter vor Ort gewesen seien, um im Falle eines Abtransports von Kranteilen sowohl eine Verfolgung des Transports als auch eine weitere Bewachung des Geländes abzusichern. Ebenfalls nach Hinweisen aus Branchenkreisen seien dann bereits am 14.01.2019 einige Kranteile auf der Baustelle in B. sichergestellt worden. Ein Jahr später am 13.01.2020 sei er durch seine Mitarbeiter über den plötzlichen Abtransport der Gegengewichte informiert worden, woraufhin er die Verfolgung der eingesetzten Sattelzuggespanne bis nach R. veranlasst habe. Ab dem 02.04.2020 sei schließlich einer der Kräne vom Betriebsgelände zu einer etwa zwei Fahrtstunden entfernt in Polen belegenen Windkraftanlagenbaustelle verbracht und dort bis Ende April 2020 aufgebaut worden. Die Sicherstellung dieses Krans für die T. habe nun endlich auf dieser Baustelle erfolgen können, mit dem Abtransport sei nach dem hierfür erforderlichen organisatorischen Vorlauf am 14.05.2020 begonnen worden. Die Sicherstellung des anderen Krans mit anschließendem Abtransport sei demgegenüber am 26.05.2020 auf dem Betriebsgelände in S. und zugleich auf dem in der Nähe belegenen Gelände des Drittunternehmens möglich gewesen. Hierbei habe er nunmehr in dem Kranführerhaus eine mutwillige – offenbar durch gezielte Werkzeugschläge zugefügte – Beschädigung der Steuerungselektronik feststellen müssen, hinsichtlich derer er den Reparaturaufwand auf mindestens 60.000,00 Euro schätze.
Die Kammer vermochte diese ausführlichen und unter umfassendem Rückgriff auf bei der Auftragsabwicklung angefertigte Unterlagen und Lichtbilder getätigten Bekundungen des Zeugen D. ohne Einschränkungen ihren Feststellungen über die Geschehensabläufe von Dezember 2018 bis Mai 2020 zugrunde zu legen, zumal auch der Angeklagte diesen Ablaufschilderungen in ihren wesentlichen Zügen nicht entgegengetreten ist. Über den vom Angeklagten am 04.12.2018 gegenüber dem polnischen Gerichtsvollzieher ausdrücklich erhobenen Widerspruch gegen die Sicherstellung der Kräne hat sich die Kammer zudem durch Einführung des durch den Gerichtsvollzieher angefertigten Protokolls überzeugt. In gleicher Weise ergab sich die Zahl von insgesamt 33 später nach R. transportierten Gegengewichten aus den über die dortige Sicherstellung angefertigten niederländischen Gerichtsvollzieherprotokollen. An einem durch den Angeklagten vorgenommenen Verkauf dieser Gegengewichte konnte dabei schon angesichts des erheblichen Transportaufwandes, der eine bloße Vermietung – zumal für lediglich 15.000,00 Euro und damit offenkundig nur einen Bruchteil der Transportkosten – als lebensfremd erscheinen lassen musste, keine vernünftigen Zweifel bestehen. Außer Frage stand für die Kammer schließlich auch, dass auf der deutschen Baustelle in B. ausschließlich im Eigentum der T. stehende – nach den Angaben des Zeugen D. eindeutig an entsprechenden Seriennummern identifizierbare – Gegengewichte sichergestellt wurden, welche die Kammer jedoch angesichts der insoweit bereits am 14.01.2019 erfolgten Abholung ohnehin nicht zum Unterschlagungsumfang gezählt hat.
Bei der Schätzung der Mindestnettorestwerte der beiden Spezialkräne zum Tatzeitpunkt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 27.05.2019 ist die Kammer zunächst davon ausgegangen, dass den Kränen zum Zeitpunkt des Vertragsablaufs zum Jahresende 2017 noch ein Restwert in Höhe der jeweiligen vereinbarten Schlusszahlung zukam, nachdem der Angeklagte und die Zeugen v. d. G. und D. übereinstimmend eine an die Stelle der Schlusszahlungen tretende Verwertung der beiden Kräne zugunsten der Terex als gangbaren Weg bezeichnet haben. Ausgehend von diesen in den Nettoschlusszahlungsbeträgen liegenden Restwerten für das Jahresende 2017 erschien es sodann sachgerecht, den weiteren kontinuierlichen Wertverfall der Kräne unter Fortschreibung der vertraglich vereinbarten Nettomonatsraten über weitere 17 Monate von Januar 2018 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Mai 2019 zu berechnen, dies zumal die Kräne zwischen Juli 2018 und Mai 2019 nicht mehr verschleißfördernd zum Einsatz gekommen waren. Hiernach ergab sich für den CC 2800 bei einer vereinbarten Nettoschlusszahlung von 1.884.586,84 Euro abzüglich 17 Nettomonatsraten zu je 39.422,40 Euro ein Betrag von 1.214.406,04 Euro sowie für den SL 3800 bei einer vereinbarten Nettoschlusszahlung von 2.826.893,14 Euro abzüglich 17 Nettomonatsraten zu je 59.133,90 Euro ein Betrag von 1.821.616,84 Euro. Ausgehend von diesen Beträgen hat die Kammer den Mindestnettorestwert der Kräne zum Tatzeitpunkt unter Vornahme eines Sicherheitsabschlags zugunsten des Angeklagten auf 1.000.000,00 Euro für den CC 2800 sowie auf 1.600.000,00 Euro für den SL 3800 geschätzt.
3. zur Insolvenzverschleppung:
Der Angeklagte hat den zum Tatvorwurf der Insolvenzverschleppung festgestellten objektiven Sachverhalt im Rahmen seiner Einlassung weitgehend eingeräumt. So hat er insbesondere über das Auslaufen der Zusammenarbeit mit der E. im Sommer 2018 und seine anschließenden Versuche der Gewinnung neuer Auftraggeber berichtet. Nachdem seine Ausführungen hierzu allerdings durchgängig vage geblieben sind und keine Angaben zu einzelnen möglichen Kunden enthielten, stand für die Kammer – zumal in der Zusammenschau mit dem vom Angeklagten ebenfalls geschilderten massiven Personalabbau, der einen vollwertigen Einsatz im Windkraftanlagenbau unter Verwendung der Spezialkräne ohnehin nicht mehr zugelassen hätten – sicher fest, dass für die A.M. jedenfalls in der sich wirtschaftlich endgültigen zuspitzenden Phase gegen Jahresende 2018 keinerlei konkrete Aussichten auf eine Auftragsakquise relevanten Volumens mehr bestanden. Der Angeklagte hat insofern schließlich auch selbst angegeben, zu dieser Zeit angesichts der Lage des Unternehmens depressiv verstimmt und verzweifelt gewesen zu sein.
Abrundung und Bestätigung haben die Angaben des Angeklagten zur Lage des Unternehmens nach dem Wegfall der E. als Auftraggeber zudem durch die Bekundungen des Zeugen L. B. erfahren, welcher als langjähriger Transportleiter der A.M. und damit enger leitender Mitarbeiter des Angeklagten neben einer Bestätigung der angespannten psychischen Verfassung des Angeklagten insbesondere zu berichten wusste, dass es zunehmend zu verspäteten oder unvollständigen Lohnauszahlungen kam.
Abgestritten hat der Angeklagte jedoch das Vorliegen eines Tatvorsatzes dergestalt, dass ihm das Bestehen einer Insolvenzlage nicht bewusst gewesen sei. So sei die A.M. seinerzeit zum deutschen Recht seit vielen Jahren und noch bis Anfang 2019 durch den auch in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt K. beraten worden, welcher muttersprachlich Polnisch spreche und Kanzleiräume in B. und S. unterhalte. Dieser habe nicht zuletzt auch viele Buchhaltungsaufgaben für die A.M. erledigt und sei damals sein einziger Berater zu Fragen des deutschen Rechts einschließlich steuerlicher Belange gewesen. Rechtsanwalt K. habe daher für die A.M. auch Kontakt zur insolvenzantragstellenden Krankenkasse und zum Insolvenzgericht aufgenommen und die entsprechende Korrespondenz geführt. Er selbst sei dabei durch diesen Rechtsanwalt immer dahingehend beraten worden, dass kein Fall der Insolvenz vorliege und ein entsprechender Eröffnungsantrag dementsprechend nicht gestellt werden müsse. Vernünftigen Anlass dazu, dessen Rechtsrat nach langjähriger Zusammenarbeit zu misstrauen, habe er nicht gehabt.
Bei dieser Einlassung des Angeklagten handelt es sich im Lichte der objektiv festgestellten und auch vom Angeklagten wie erörtert nicht in Abrede gestellten Umstände um eine bloße Schutzbehauptung. So hat der Angeklagte zum Beleg des ihm durch Rechtsanwalt K. erteilten Rechtsrats die von diesem für die A.M. an das Insolvenzgericht übersandten Schriftsätze vom 01.02.2019 und 07.03.2019 vorgelegt. Diese verlesenen Schriftsätze befassen sich jedoch ausschließlich mit den Beitragsrückständen bei der insolvenzantragstellenden Krankenkasse und deren beabsichtigtem Ausgleich, behaupten knapp das Bestehen einer Fortführungsperspektive für die A.M. bei reduziertem Mitarbeiterbestand und schließen mit dem Postulat, dass ein Insolvenzgrund nicht vorliege. Hiernach mag dieser Rechtsanwalt dem Angeklagten zwar durchaus den Rechtsrat erteilt haben, dass bei Erreichen einer Einigung mit der Krankenkasse und einer möglichst zeitnahen Rückführung der dortigen Beitragsschuld eine Chance bestehe, erneut – wie schon anderthalb Jahre zuvor – eine Rücknahme des Insolvenzantrags zu erwirken. Die im Übrigen jedoch für den Angeklagten evident desaströse wirtschaftliche Lage der A.M. einschließlich der anderweitig bestehenden, weit umfangreicheren Verbindlichkeiten finden dagegen in diesen Schriftsätzen keinerlei Erwähnung. Der Angeklagte vermochte dementsprechend auch nicht ernstlich zu erklären, wie genau Rechtsanwalt K. ihm jenseits des konkret abzuwehrenden Fremdantrags die insgesamt zu konstatierende Situation der A.M. als nicht zu einem eigenen Insolvenzeröffnungsantrag Anlass gebend beschrieben haben soll. Nachdem der Angeklagte die Aussichtslosigkeit der Situation jedenfalls in ihren groben Zügen hinsichtlich der finanziellen Lage und der fehlenden Fortführungsperspektive erfasst haben muss, bestand für die Kammer an seinem Tatvorsatz kein ernstlicher Zweifel.
Ergänzende Bestätigung fand dieses Beweisergebnis schließlich durch die zeugenschaftliche Einvernahme des Insolvenzverwalters G. B. und des von diesem eingesetzten Sachbearbeiter, Rechtsanwalt F. v. R., welche beide übereinstimmend die bis Mai 2019 fortdauernde unzulängliche Zusammenarbeit des Angeklagten in Gestalt fehlender Vorlage von Geschäftsunterlagen bekundet haben, und auf deren Ausführungen die Kammer schließlich auch die getroffenen Feststellungen zu den gutachterlichen Befunden des Zeugen G. B. zu stützen vermochte.
IV. Rechtliche Würdigung:
Der Angeklagte hat sich wegen der zu II.1. getroffenen Feststellungen des Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen in fünf Fällen gemäß §§ 266a Abs. 1, 53 StGB schuldig gemacht, während er hinsichtlich der zu II.3. getroffenen Feststellungen wegen vorsätzlich begangener Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 4 Nr. 1 Alt. 1 InsO strafbar ist.
Im Hinblick auf die zu II.2. getroffenen Feststellungen hat sich der der Angeklagte der veruntreuenden Unterschlagung in fünf Fällen – namentlich den Fällen zu II.2.b., II.2.c., II.2.f und II.2.g. (insoweit nur betreffend den CC 2800 und den SL 3800) – gemäß §§ 246 Abs. 1 und Abs. 2, 53 StGB schuldig gemacht, während er in den weitern sechs angeklagten Fällen – namentlich den Fällen zu II.2.a., II.2.d., II.2.e. und II.2.g. (insoweit nur betreffend den AC 160) – aus tatsächlichen Gründen freizusprechen war.
Die Kammer hat in den fünf zur Verurteilung führenden Fällen den für die Annahme einer Unterschlagung erforderlichen objektiven Manifestationsakt der Zueignung in dem über den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinausgehenden fortlaufenden Behalten der Großgerätschaften durch den Angeklagten in seinem Einflussbereich erblickt. Denn mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 27.05.2019 und dem damit für den Angeklagten einhergehenden Verlust jeglicher Befugnis, Rechtspositionen der A.M. gegenüber den Finanzierungsgebern geltend zu machen oder mit diesen weiterhin im Namen der A.M. Verhandlungen zu führen, konnte die fortgesetzte Verwahrung der betreffenden Großgerätschaften von außen betrachtet – wie bereits unter III. ausgeführt – nur noch im Sinne einer objektiv manifestierten Zueignung so verstanden werden, dass der Angeklagte diese fortan für sich bzw. für die von ihm geführte E. 2 besitzen und sie künftig für deren betriebliche Zwecke einsetzten wollte, wobei eine solche Absicht und damit ein Tatvorsatz des Angeklagten auch tatsächlich bestand. Soweit eine Rückgabe der Gerätschaften in den übrigen sechs Fällen dagegen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt war, fehlte es an einer nach außen hervortretenden Manifestation des Zueignungswillens.
V. Strafzumessung:
Die gegen den Angeklagten wegen des zu II.1. jeweils abgeurteilten Vorenthaltens von Arbeitnehmerentgelt zu verhängenden Strafen waren dem Strafrahmen des § 266a Abs. 1 StGB zu entnehmen, welcher Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht.
Mit Blick auf die zu II.2. abgeurteilten veruntreuenden Unterschlagungen stand der Kammer gemäß § 246 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sodann gleichermaßen ein Strafrahmen zur Verfügung, welcher Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren umfasst.
Hinsichtlich der zu II.3. abgeurteilten Insolvenzverschleppung war schließlich gemäß § 15a Abs. 4 InsO auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu erkennen.
Dem Angeklagten konnte dabei hinsichtlich sämtlicher abgeurteilter Taten strafmildernd zu Gute gehalten werden, dass er zum jeweiligen Tatzeitpunkt noch nicht bzw. lediglich geringfügig und insoweit auch noch in keiner Weise einschlägig vorbestraft war und die Taten bereits geraume Zeit zurückliegen. Zugleich hat die Kammer bei allen Taten mildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte sich im Zuge des von ihm nicht aufzuhaltenden Zusammenbruchs der A.M. als der Existenzgrundlage seiner Familie stellenweise überfordert gefühlt und sprichwörtlich „den Kopf in den Sand gesteckt“ haben mag.
In Bezug auf das Vorenthalten von Arbeitsentgelt war dem Angeklagten sodann noch zusätzlich zu Gute zu halten, dass er sich zu diesen fünf Taten geständig und reuig gezeigt hat. Weiterhin war insoweit auch noch jeweils strafmildernd in den Blick zu nehmen, dass die Taten sämtlich bereits in einer Phase zugespitzter Liquiditätsprobleme des Unternehmens begangen worden sind. Dies zugrunde gelegt hat die Kammer – im Einzelnen differenzierend nach der Höhe der vorenthaltenen Beiträge – die Verhängung von Geldstrafen als ausreichend erachtet und für die Tat zu II.1.a. auf eine
Einzelgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 25,00 Euro,
für die Tat zu II.1.b. auf eine
Einzelgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25,00 Euro,
für die Tat zu II.1.c. auf eine
Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 25,00 Euro
sowie für die Taten zu II.1.d. und II.1.e. jeweils auf
Einzelgeldstrafen von 60 Tagessätzen zu je 25,00 Euro
erkannt.
Im Hinblick auf die abgeurteilten Unterschlagungstaten war sodann insbesondere strafmildernd zu berücksichtigen, dass das Unterschlagungsgut – mit Ausnahme der Merlo-Teleskopmaschine zu II.2.c. – an den jeweiligen Eigentümer zurückgelangt ist, wobei insoweit freilich einschränkend der bis dahin jeweils vergangene und in allen betreffenden Fällen erhebliche Zeitablauf nicht aus dem Blick geraten durfte. Weiterhin hat die Kammer dem Angeklagten auch im Hinblick auf die Unterschlagungstaten mildernd zu Gute gehalten, dass er die zugrundeliegenden tatsächlichen Abläufe im Rahmen seiner Einlassung eingeräumt bzw. jedenfalls nicht in Abrede gestellt hat. Schließlich hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten in ihre Abwägung eingestellt, dass der Zeuge G. B. nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ungeachtet der ihn nunmehr treffenden Verwaltungspflichten in keiner Weise eine Klärung des tatsächlichen Gerätschaftsbestandes der A.M. vorgenommen und gegenüber dem Angeklagten auf die insoweit gebotenen Herausgaben hingewirkt hat. Strafschärfend hatten sich demgegenüber in allen Fällen die erheblichen – fünf- bis siebenstelligen – Werte des jeweiligen Unterschlagungsgutes auszuwirken, auf deren Basis in der Gesamtabwägung in allen Fällen eine Sanktionierung mit Geldstrafe ausscheiden musste, im Übrigen jedoch auch eine deutliche Differenzierung in der Höhe der zu verhängenden Einzelstrafen angezeigt erschien. Die Kammer hat hiernach für die Tat zu II.2.b. auf eine
Einzelfreiheitstrafe von einem Jahr und drei Monaten,
für die Tat zu II.2.c. auf eine
Einzelfreiheitstrafe von neun Monaten,
für die Tat zu II.2.f. auf eine
Einzelfreiheitstrafe von zwei Jahren
sowie für die beiden Taten zu II.2.g. auf eine
Einzelfreiheitstrafe von zwei Jahren und drei Monaten (CC 2800)
und eine
Einzelfreiheitstrafe von zwei Jahren und neun Monaten (SL 3800)
erkannt.
Auch in Bezug auf die zu II.3. festgestellte Insolvenzverschleppung konnte schließlich strafmildernd Berücksichtigung finden, dass der Angeklagte sich zu den zugrundeliegenden tatsächlichen Abläufen weitgehend geständig bekannt bzw. er diese im Rahmen seiner Einlassung jedenfalls nicht in Abrede gestellt hat. Die Kammer hat in der Gesamtschau aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auch an dieser Stelle die Verhängung einer Geldstrafe noch als ausreichend erachtet und auf eine
Einzelgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 25,00 Euro
erkannt.
Aus den wie dargestellt verhängten Einzelstrafen war unter Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Einzelfreiheitsstrafe gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, welche die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen durfte. Dabei waren die oben bei der Bemessung der Einzelstrafen angeführten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals heranzuziehen und gegeneinander abzuwägen. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass zwischen den Taten ein enger zeitlicher und situativer Zusammenhang gegeben war, so dass insgesamt eine eher straffe Gesamtstrafenbildung angezeigt erschien. Ein Härteausgleich im Hinblick auf die zwischenzeitliche Erledigung der andernfalls nachträglich gesamtstrafenfähigen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 Euro aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Prenzlau vom 30.10.2018 (Az. 22 Cs 3422 Js 25057/18 (620/18)) war demgegenüber nicht geboten, weil den Angeklagten angesichts der insoweit lediglich durch Vollstreckungsverjährung eingetretenen Erledigung tatsächlich noch gar kein vollstrecktes Strafübel getroffen hat und durch die Erledigung zugleich zum Vorteil des Angeklagte die Zäsurwirkung dieses Strafbefehls in Wegfall geraten ist. Im Ergebnis erschien der Kammer nach alledem die Bildung einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten
als insgesamt tat- und schuldangemessen.
VI. Kostenentscheidung:
Die Kostenentscheidung beruht, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, auf § 465 Abs. 1 StPO sowie im Übrigen auf § 467 Abs. 1 Var. 1 StPO.